<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0287</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Haushalt 2024 – Bewertung der Umsetzung der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im EU-Haushaltsplan</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0212/2025 - Berichterstatterin: Marit Maij)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zum Haushalt 2024 – Bewertung der Umsetzung der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im EU-Haushaltsplan (2025/2033(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Artikel 8, 10 und 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI:<STRING UNDERLINE="on"> https://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj.</STRING></FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2022/2496 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABL. L 325 vom 20.12.2022, S. 11, ELI:https://data.europa.eu/eli/reg/2022/2496/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: https://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2023 zu dem Vorschlag für eine Halbzeitrevision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/1195, 23.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1195/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: https://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 16,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: https://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 33,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Juli 2025 für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 (COM(2025)0571),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Juli 2025 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union (COM(2025)0545) und den diesem beigefügten Bericht über die Folgenabschätzung von 16. Juli 2025 (SWD(2025)0590),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 3. November 2021 zu Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung (SWD(2021)0305),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025“ (COM(2020)0152),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Gleichstellung der Geschlechter in der EU aus dem Jahr 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. März 2025 mit dem Titel „Ein Fahrplan für die Frauenrechte“ (COM(2025)0097),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 208.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2022 zu Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament – Jahresbericht 2020<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 139.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 2025 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2026, Einzelplan III – Kommission<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/4382, 9.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4382/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2025 zu einem neu gestalteten langfristigen Haushalt für die Union in einer Welt im Wandel<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2025)0090.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Voranschlag der Kommission für das Haushaltsjahr 2026 vom 4. Juni 2025 (SEC(2025)0250),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Leistungserklärungen zu den operativen Ausgaben des Programms, die im Arbeitsdokument Teil I vom Juni 2025 enthalten sind, das dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2026 beigefügt ist (COM(2025)0300),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die jährliche Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts – Haushaltsjahr 2021 (COM(2022)0401),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die jährliche Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts – Haushaltsjahr 2022 (COM(2023)0401),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die jährliche Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts – Haushaltsjahr 2023 (COM(2024)0401),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die jährliche Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts – Haushaltsjahr 2024 (COM(2025)0824),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Sonderbericht 10/2021 des Europäischen Rechnungshofs vom 26. Mai 2021 mit dem Titel „Gender Mainstreaming im EU-Haushalt: Auf Worte sollten nun Taten folgen“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Februar 2025 mit dem Titel „Gender-responsive budgeting: State of play and opportunities for the European Parliament’s 10th term“ (Geschlechtergerechte Haushaltsplanung: Aktueller Stand und Chancen für die 10. Legislaturperiode des Europäischen Parlaments),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>	unter Hinweis auf die vom Haushaltsausschuss und Haushaltskontrollausschuss in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „European Union gender budgeting – state of play 2024“ (Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung der EU – Stand 2024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den vom Haushaltskontrollausschuss in Auftrag gegebenen Workshop vom 25. Juni 2025 mit dem Titel „Implementation of the gender mainstreaming methodology in the EU budget“ (Umsetzung der Methode zur durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts im EU-Haushalt),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die schriftlichen Antworten des damaligen designierten Kommissionsmitglieds für Haushalt, Betrugsbekämpfung und öffentliche Verwaltung während der Bestätigungsanhörungen im Jahr 2024,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Peking von 1995,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Sachverständigengruppe des Europarats zu Gender Budgeting (2005),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Tätigkeiten des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) und seine Veröffentlichungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0212/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein im Primärrecht verankertes Ziel der EU und ein Grundsatz ist, der im Mittelpunkt aller Politikbereiche der EU stehen sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass es sich bei der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter um eine allgemein anerkannte Strategie handelt, mit der sichergestellt werden soll, dass bei der Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Strategien, Programme und Maßnahmen eine geschlechtersensible Perspektive berücksichtigt wird, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Diskriminierung zu bekämpfen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung nach der Definition des Europarates eine geschlechtsspezifische Bewertung der Haushaltspläne bedeutet, bei der die Geschlechterperspektive auf allen Ebenen des Haushaltsverfahrens berücksichtigt wird und die Einnahmen und Ausgaben umstrukturiert werden, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass das EIGE die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung als ein Instrument bezeichnet, das es politischen Entscheidungsträgern ermöglicht, Rechenschaftspflicht und Transparenz zu fördern, die ausgewogene Beteiligung aller Geschlechter am Haushaltsverfahren zu erhöhen und die Gleichstellung der Geschlechter voranzutreiben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof darauf hingewiesen hat, dass die Gleichstellung der Geschlechter im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 der EU nicht angemessen berücksichtigt wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Einbeziehung der Gleichstellung der Geschlechter als horizontale Priorität in den Haushaltsplan der EU sowohl im Haushaltskontrollausschuss als auch im Parlament seit langem Anlass zur Sorge gibt und als Schlüsselkriterium für die Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans der EU und seiner wirtschaftlichen Haushaltsführung, Ergebnisse und Verhältnismäßigkeit gilt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im EU-Haushalt durch die Interinstitutionelle Vereinbarung zum mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 gestärkt wurde, unter anderem durch die Anforderung, die Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen in Folgenabschätzungen und in den Bewertungen für die Zwecke des Rahmens für bessere Rechtsetzung zu verstärken und ab 2023 eine Pilotmethode zur Messung der Ausgaben zu entwickeln, die für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter auf Programmebene ausschlaggebend sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter einen intersektionalen Ansatz für die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung erfordert, der der Mehrfachdiskriminierung von Frauen, die rassifizierten Gruppen angehören, sowie von Menschen mit Behinderungen, LGBTQI+-Personen und Migranten Rechnung trägt, um sicherzustellen, dass mit den Ausgaben der EU die Gleichstellung in sämtlichen Dimensionen gefördert wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass Familien das Fundament der Gesellschaft bilden und eine entscheidende Rolle bei der Förderung des Wohlergehens, der Stabilität und der Entwicklung von Einzelpersonen, Gemeinschaften und Nationen spielen; in der Erwägung, dass es daher von wesentlicher Bedeutung ist, dass sie von den horizontalen Maßnahmen der EU aktiv gefördert und unterstützt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter ist und die Gleichstellung der Geschlechter selbst eine Voraussetzung für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ist, auch innerhalb der EU, wo das EIGE anhand eines robusten ökonometrischen Modells, das auf den spezifischen Kontext der EU angewendet wird, gezeigt hat, dass eine Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter in mehreren Bereichen wie Bildung, Erwerbstätigkeit und Löhnen zu einer Reihe makroökonomischer Vorteile führen würde; in der Erwägung, dass das EIGE auch gezeigt hat, dass sich die Gleichstellung der Geschlechter im Allgemeinen stark und positiv auf das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf auswirkt und dass eine Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter zu einem Anstieg des Pro-Kopf-BIP der EU um mindestens 6,1 % und bis 2050 um bis zu 9,6 % führen würde, was 1,95 Bio. EUR bzw. 3,15 Bio. EUR entspricht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass Berichten des EIGE zufolge die Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts seit 2021 besorgniserregend nachgelassen haben, wobei es zu verhindern gilt, dass sich dieser Trend auf EU-Ebene fortsetzt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass die systematische Einbeziehung von Ex-ante-Folgenabschätzungen zur Gleichstellung der Geschlechter und von Maßnahmen zur Verringerung von Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern in die politischen Entscheidungsprozesse der EU erforderlich ist, um sicherzustellen, dass künftige Initiativen die Gleichstellung der Geschlechter fördern und nicht beeinträchtigen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass demokratische Institutionen die Vielfalt der Gesellschaft widerspiegeln müssen, vor allem in der Zusammensetzung ihres Personals;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis auf zahlreichen, wichtigen Entscheidungsebenen nach wie vor ein unerreichtes Ziel ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Erklärung und der Aktionsplattform von Peking die Einbeziehung einer geschlechtsspezifischen Perspektive in Haushaltsentscheidungen auf allen Ebenen gefordert wird und die EU sich verpflichtet hat, ihre Grundsätze anzuwenden, insbesondere um sicherzustellen, dass öffentliche Mittel effektiv zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle der Frau in allen Politikbereichen beitragen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Allgemeine Bemerkungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission im Einklang mit ihren verbindlichen Mittelbindungen und im Anschluss an die wiederholten Forderungen des Parlaments eine Pilotmethode zur Verfolgung und Messung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter auf Programmebene im mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 entwickelt hat, um die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im Haushaltsverfahren der Kommission zu verbessern und die Politikgestaltung und die Mittelzuweisung im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">stellt fest, dass die Kommission nach der derzeitigen Methode den Programmen auf der Grundlage einer Bewertung ihres Beitrags zur Gleichstellung der Geschlechter auf der möglichst detaillierten Interventionsebene unterschiedliche Punktzahlen wie folgt zuweist:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>Punktzahl 2 für Maßnahmen, deren Hauptziel die Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter ist;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>Punktzahl 1 für Maßnahmen, bei denen die Gleichstellung der Geschlechter ein wichtiges und bewusstes Ziel, aber nicht der Hauptgrund für die Intervention ist;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>Punktzahl 0 für nicht zielgerichtete Interventionen, d. h. Interventionen, von denen erwartet wird, dass sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter haben;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>Punktzahl 0* für Interventionen mit wahrscheinlichen, aber noch unklaren positiven Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter;</ITEM></LIST></P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass die Methode auf dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entwickelten Gleichstellungsmarker beruht, einem qualitativen statistischen Instrument zur Überwachung und Erfassung von Entwicklungsmaßnahmen, die auf die Gleichstellung der Geschlechter als politisches Ziel abzielen, und von der Kommission auf alle Ausgabenprogramme des EU-Haushalts im Rahmen der geteilten, direkten und indirekten Mittelverwaltung angewandt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>betont, dass sich die Methode der Kommission von der Gleichstellungskennung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unterscheidet, da sie keine Beurteilung umfasst, die es ermöglichen würde, die möglicherweise negativen Auswirkungen von Unionsausgaben auf die Ziele der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter nachzuverfolgen, und da sie die Punktzahl 0* für Maßnahmen mit wahrscheinlichen, aber noch unklaren positiven Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter umfasst; betont, dass bei der Methode der Kommission in jedem Fall unbeabsichtigte Folgen vermieden werden sollten, wie z. B. die Abschreckung oder Ablehnung von Investitionen in Sektoren, die strategisch wichtig sind, traditionell jedoch von einem einzigen Geschlecht dominiert werden, einschließlich des Verteidigungssektors;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Umsetzung der von der Kommission entwickelten Methode</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt fest, dass die Methode erstmals bei der Ausarbeitung des Vorschlags für den EU-Haushalt für das Haushaltsjahr 2023 angewandt wurde, dem eine rückwirkende Anwendung auf die Haushalte der Haushaltsjahre 2021 und 2022 beigefügt ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>stellt fest, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden jährlichen Management- und Leistungsbilanz für das Haushaltsjahr 2021 von den Mittelbindungen in Höhe von 352 Mrd. EUR lediglich 1 % die Punktzahl 2, 3 % die Punktzahl 1, 1 % die Punktzahl 0 und 95 % die Punktzahl 0* erhalten hatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>stellt fest, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden jährlichen Management- und Leistungsbilanz für das Haushaltsjahr 2022 von den Mittelbindungen in Höhe von 321 Mrd. EUR lediglich 2 % die Punktzahl 2, 9 % die Punktzahl 1, 16 % die Punktzahl 0 und 73 % die Punktzahl 0* erhalten hatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>stellt fest, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden jährlichen Management- und Leistungsbilanz für das Haushaltsjahr 2023 von den Mittelbindungen in Höhe von 427 Mrd. EUR lediglich 2 % die Punktzahl 2, 9 % die Punktzahl 1, 69 % die Punktzahl 0 und 20 % die Punktzahl 0* erhalten hatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>stellt fest, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden jährlichen Management- und Leistungsbilanz für das Haushaltsjahr 2024 von den Mittelbindungen in Höhe von 195 Mrd. EUR lediglich 3 % die Punktzahl 2, 17 % die Punktzahl 1, 65 % die Punktzahl 0 und 16 % die Punktzahl 0* erhalten hatten, wobei diese Punktzahlen gerundet wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der rückläufige Anteil der Mittelbindungen mit einer Punktzahl 0* im Laufe der Jahre auf die Erhebung und Verfügbarkeit von Daten sowie auf eine Verbesserung der Berichterstattungsfähigkeit der Kommission zurückzuführen ist, durch die ihre Generaldirektionen in die Lage versetzt werden, den Beitrag ihrer Programme zur Gleichstellung der Geschlechter auf einer detaillierteren Ebene besser zu messen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>nimmt ferner zur Kenntnis, dass aufgrund der begrenzten Datenverfügbarkeit und Berichtskapazitäten in den ersten Haushaltsjahren, in denen diese Methode angewendet wurde, ein Vergleich der Zahlen eines Haushaltsjahres mit denen eines anderen Haushaltsjahres auf der Grundlage der Jahresergebnisse oder die Ableitung von Schlussfolgerungen aus solchen Vergleichen nur einen geringen Mehrwert hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission der Auffassung ist, dass Interventionen mit einer zugewiesenen Punktzahl von 2 oder 1 als Förderung der Gleichstellung der Geschlechter angesehen werden können, und dass in Anbetracht dessen Maßnahmen im Wert von 37,99 Mrd. EUR die Gleichstellung der Geschlechter im Jahr 2024 förderten, während sich diese Zahl 2021 auf 10,76 Mrd. EUR, 2022 auf 37,83 Mrd. EUR und 2023 auf 47,99 Mrd. EUR belief;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>stellt fest, dass der Rückgang des absoluten Werts der Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zwischen 2023 und 2024 eine direkte Folge des Rückgangs des Gesamtbetrags der Mittelbindungen zwischen diesen beiden Haushaltsjahren ist, was weitgehend auf das Auslaufen der Mittelbindungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zurückzuführen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission zusätzlich zu den für jedes Haushaltsjahr vorgelegten Ergebnissen in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz 2024 für den EU-Haushalt eine Neubewertung aller früheren Ergebnisse auf der Grundlage neuerer und umfassenderer Bewertungen ihrer Programme veröffentlicht hat, was zu aggregierten Trends führte, die darauf hindeuten, dass im Zeitraum 2021 bis 2024 2 % der Maßnahmen die Punktzahl 2, 10 % die Punktzahl 1, 83 % die Punktzahl 0 und 5 % die Punktzahl 0* erhielten; stellt ferner fest, dass der Neubewertung der Kommission zufolge in den Haushaltsjahren 2021-2024 insgesamt 12 % der Ausgaben aus dem EU-Haushalt zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter beitrugen (mit Punktzahlen von 1 und 2) und sich auf 158,4 Mrd. EUR beliefen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>betont, dass nicht alle Haushaltsprogramme der EU in Bezug auf die Einbeziehung der Gleichstellung der Geschlechter als horizontale Priorität gleichermaßen funktionieren, wobei einige Programme aufgrund ihrer Politikgestaltung viel besser abschneiden, wie Programme unter Rubrik 6 „Nachbarschaft und die Welt“, bei denen die Gleichstellung der Geschlechter als bereichsübergreifende Priorität mit klaren Zielen und Kriterien festgelegt wurde, und spezifische Programme unter anderen Rubriken wie Horizont Europa, die aufgrund ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung nicht nur die Gleichstellung der Geschlechter fördern, sondern sich durch gegenseitige Beeinflussung während der Umsetzungsphase auf nationaler Ebene auch positiv auf die Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten auswirken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>bedauert, dass die verwendete Methode ein Instrument zur Nachverfolgung ist, das speziell für operative Haushalte entwickelt wurde und daher die Verwaltungshaushalte der Organe und Einrichtungen der EU nicht angemessen bewerten kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>stellt fest, dass der Umfang der Methode begrenzt ist, da sie weder die sekundären noch die mittelbaren Auswirkungen der Programme auf die Gleichstellung der Geschlechter und ebenso wenig die potenziellen negativen Auswirkungen oder aber die intersektionalen Dimensionen, die für eine umfassende Bewertung der politischen Auswirkungen erforderlich sind, angemessen erfasst;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>stellt ferner fest, dass die potenziellen negativen Auswirkungen von Programmen auf die Gleichstellung der Geschlechter nicht ausreichend berücksichtigt werden, insbesondere in Bereichen wie Wettbewerbsfähigkeit, Verteidigung und Krisenvorsorge; betont, dass die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter nicht zu Einschränkungen oder Kürzungen von Investitionen in kritischen Sektoren führen sollte; fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter vorzuschlagen und gleichzeitig sicherzustellen, dass Investitionsentscheidungen nicht beeinträchtigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>bedauert, dass die Methode aufgrund ihres Ex-post-Charakters nicht geeignet ist, die Gestaltung von Maßnahmen im Vorfeld oder die Erhebung und Zuweisung von Finanzmitteln strukturell zu beeinflussen, was für die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter in den Programmen der EU von wesentlicher Bedeutung ist;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zum breiteren Ansatz für die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter in EU-Finanzierungsprogrammen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>stellt fest, dass über die auf den EU-Haushalt angewandte Methode zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter hinaus die Gleichstellung der Geschlechter in bestimmten Programmen der EU in den jeweiligen Rechtsgrundlagen berücksichtigt wird, während dies bei anderen nicht der Fall ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>stellt fest, dass der zweigleisige Ansatz der Kommission für die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter, der zwischen der Überwachung des EU-Haushalts und der Festlegung der in den Rechtsgrundlagen der Programme festgelegten Ziele aufgeteilt ist, zwar ein nützlicher Rahmen ist, jedoch fragmentiert ist und sich nicht in gleichem Maße auf alle Programme auswirkt, wodurch die Kohärenz des Ansatzes der EU für die Gleichstellung der Geschlechter verringert wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abschließende Bemerkungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>nimmt die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Umsetzung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der EU-Haushaltsplanung<FOOTNOTE><FIELD> Folgenabschätzungsbericht zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union, (COM(2025)0545).</FIELD></FOOTNOTE> zur Kenntnis und teilt die Auffassung, dass in den verbleibenden Jahren des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 die Priorität darin bestehen sollte, die Programme weiterhin zu evaluieren, um ihren Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter besser zu bewerten und Lehren aus ihrer Umsetzung zu ziehen, wobei die seit 2023 bestehende verbesserte nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Berichterstattung über Daten sinnvoll zu nutzen ist; betont, dass eine verstärkte Zusammenarbeit mit allen Mitgliedstaaten erforderlich ist, um die Methoden zu harmonisieren, eine Fragmentierung der Ansätze zu vermeiden und die Erhebung, Aggregation und Bereitstellung der Daten zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die von der Kommission entwickelte Methode zwar ein nützliches Instrument für die Bewertung des Beitrags des EU-Haushalts zur Gleichstellung der Geschlechter ist, jedoch Einschränkungen unterliegt, die ihre Fähigkeit, eine transformative Wirkung zu entfalten, verringern; betont, wie wichtig es ist, in diesem Zusammenhang die Verfügbarkeit von Daten und die Verwendung von spezifischen, messbaren, erreichbaren, relevanten und zeitgebundenen Leistungsindikatoren sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>betont, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts angesichts der Tatsache, dass der EU-Haushalt von zahlreichen Krisen und Verschiebungen bei den politischen Prioritäten betroffen ist, ex ante und als verhältnismäßiges und zentrales Element in der Haushaltsplanung der Programme berücksichtigt werden muss, auch in neuen prioritären Bereichen wie Wettbewerbsfähigkeit, Verteidigung und Krisenvorsorge;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>fordert die Kommission auf, einen ausgereiften und umfassenden Ansatz für die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und eine spezifische und umfassende Methode für den EU-Haushalt zu entwickeln, die bereits zu Beginn des nächsten Programmplanungszeitraums voll umgesetzt werden kann und ein transformatives Potenzial aufweist, das sich aus ihrer Fähigkeit ergibt, den gesamten Haushaltszyklus zu beeinflussen und die in dieser Entschließung ermittelten Probleme anzugehen, sodass eine wirtschaftliche Haushaltsführung der Unionsmittel gewährleistet ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>betont, dass zusätzlich zum mehrjährigen Finanzrahmen auch jedes gemäß Artikel 122 AEUV angenommene Instrument gegebenenfalls Bestimmungen über die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung enthalten sollte, ohne die bereits in sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Programmziele, Förderkriterien oder Vergabekriterien zu ändern, damit der Beitrag der EU zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Finanzierungsinstrumenten auf umfassende und kohärente Weise verfolgt werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>fordert die Kommission auf, im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung systematische Ex-ante-Folgenabschätzungen durchzuführen, in denen auch die spezifischen Auswirkungen der politischen und fiskalpolitischen Maßnahmen der EU – einschließlich Steuerregelungen und Programmen für staatliche Beihilfen – auf die Gleichstellung der Geschlechter analysiert werden, um geschlechtsspezifische Ungleichheiten zu ermitteln und zu verringern; betont, dass auch die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer verbesserten Gleichstellung der Geschlechter sorgfältig geprüft werden sollten, wobei den administrativen Kosten für kleine und mittlere Unternehmen Rechnung zu tragen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>weist darauf hin, dass alle Legislativvorschläge der EU mit dem Primärrecht der EU, einschließlich des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter, im Einklang stehen müssen; fordert die Kommission auf, ihre Ex-ante-Folgenabschätzungen zu verstärken, um so bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen potenzielle negative Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter in der EU sorgfältig zu berücksichtigen und zu verringern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen „Schutzmechanismus für die Gleichstellung der Geschlechter“ als standardmäßigen Bestandteil der EU-Gesetzgebungsverfahren einzurichten, der die Überarbeitung von Vorschlägen erfordern würde, die aufgrund einer Analyse des Rechnungshofs nachweislich die Strategie und die Ziele der Union im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter untergraben würden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>bedauert ungleiche Geschlechterverteilung im öffentlichen Dienst und unter politischen Mandatsträgern sowohl auf EU-Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten, wodurch wiederum der Grundsatz der gleichen Vertretung der Geschlechter untergraben wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Durchführbarkeit weiterer Maßnahmen zur Sicherstellung der Geschlechterparität auf der Führungsebene sowie die Durchführbarkeit zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle Geschlechter durch gezielte Unterstützungsprogramme ausreichend in die Politikgestaltung einbezogen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass ein Mindestanteil des EU-Haushalts als Hauptziel der Gleichstellung der Geschlechter gewidmet wird (entsprechend Punktzahl 2 in der derzeitigen Methode);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>fordert die Kommission auf, im nächsten Programmplanungszeitraum die Möglichkeit der Festsetzung eines quantitativen Ziels für einen Anteil des EU-Haushalts zu prüfen, der zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter beiträgt (entsprechend einer Punktzahl von 2 oder 1 in der derzeitigen Methode), und weist darauf hin, dass sich vergleichbare Ziele für die Erreichung der Klima- und Biodiversitätsziele der EU als nützlich erwiesen haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>fordert die Kommission und den Rat auf, bei den Verhandlungen über die nächste Generation von Programmen die Bestimmungen der überarbeiteten Haushaltsordnung einzuhalten, wonach Programme und Tätigkeiten – soweit entsprechend den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften machbar und zweckmäßig – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und im Einklang mit einer geeigneten Methode zu dessen durchgängiger Berücksichtigung durchgeführt werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>hält es im Einklang mit der überarbeiteten Haushaltsordnung für entscheidend, dass die nächste Generation von Programmen Ziele umfasst, die es gegebenenfalls ermöglichen, nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten zu erheben und diese Daten über alle einschlägigen Programme hinweg zu aggregieren; fordert die Kommission auf, ihre Methodik zur Verfolgung des Beitrags des EU-Haushalts zur Gleichstellung der Geschlechter weiterzuentwickeln und zu verbessern, unter anderem durch den systematischen Einsatz digitaler Instrumente wie künstlicher Intelligenz, um die Erhebung, Aggregation und programmübergreifende Analyse der Daten zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>fordert alle einschlägigen Akteure, einschließlich des Rates, der Kommission, der Organisationen der Zivilgesellschaft und anderer einschlägiger Partner, auf, sich dafür einzusetzen, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung im nächsten Programmplanungszeitraum Realität wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>fordert die Kommission auf, einen größeren Teil des EU-Haushalts für Außenmaßnahmen für Projekte bereitzustellen, die zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle der Frau beitragen, und darüber hinaus im kommenden mehrjährigen Finanzrahmen 25 % der Mittel für EU-Außenfinanzierungsinstrumente für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter als vorrangiges Ziel vorzusehen; fordert die Kommission ferner auf, einen speziellen Fonds einzurichten, um die Gleichstellung der Geschlechter weltweit zu fördern und sicherzustellen, dass die von ihr unterstützten Maßnahmen auf den Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten, die stärkere Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen, die Unterstützung lokaler, von Frauen geführter nichtstaatlicher Organisationen und die Unterstützung lokaler Menschenrechtsverteidigerinnen ausgerichtet sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>fordert die Kommission auf, klare Ziele für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen festzulegen, um zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles beizutragen und das Problem der Armut von Frauen anzugehen, unter anderem durch verbesserte Kinderbetreuungsdienste;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass mit von der EU finanzierten Programmen die Rechte der Frau geschützt und gefördert werden, wobei besonderes Augenmerk auf den Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, auf Kinderbetreuung sowie auf sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten zu legen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>fordert die EU-Organe auf, im Einklang mit den Grundsätzen der EU-Richtlinie über Entgelttransparenz<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/970/oj).</FIELD></FOOTNOTE> ein möglicherweise bei ihnen bestehendes geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle zu analysieren und darüber Bericht zu erstatten und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen; bekräftigt seine Forderung an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, insbesondere auf der höheren Führungsebene für eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern zu sorgen; fordert die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, eine Analyse durchzuführen, um Bereiche im Personalzyklus – von der Rekrutierung bis zum Zugang zu Beförderungen – zu ermitteln, in denen solche Verbesserungen am dringendsten erforderlich sind, und die Möglichkeit zu prüfen, weitere Maßnahmen umzusetzen, um so bald wie möglich ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu erreichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>ist sich der anhaltenden ungleichen Geschlechterverteilung in einer Reihe von Branchen bewusst, die traditionell von einem Geschlecht dominiert werden; fordert die Kommission auf, mithilfe der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts sicherzustellen und zu überwachen, dass beim Zugang zu den notwendigen Kompetenzvermittlungs- und Ausbildungsprogrammen gleiche Bedingungen für alle Geschlechter bestehen, und die Gleichstellung der Geschlechter in den betreffenden Branchen zu verbessern, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken; fordert eine besondere Aufmerksamkeit für Unternehmerinnen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen sowie in Start-up-Unternehmen, auch durch eine spezifische Überwachung im Rahmen von Programmen wie „InvestEU“ und „Horizont Europa“; fordert stärkere Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismen, um sicherzustellen, dass die Mittel tatsächlich Frauen und marginalisierten Gruppen zugutekommen;</P></ACTION><SEPARATION><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">°</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">°     °</STRING></STRING></P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>