<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0295</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entwaldungsverordnung: bestimmte Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern </STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(C10-0263/2025)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 26. November 2025 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern (COM(2025)0652 – C10-0263/2025 – 2025/0329(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		39, 66 und 102</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>	Nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und -Händler haben einen erheblichen Einfluss auf die Lieferketten und spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung entwaldungsfreier Lieferketten. Daher sollte für sie weiterhin die Verpflichtung zur Registrierung im Informationssystem bestehen. Gleichzeitig sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle</STRING></STRING> nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, unabhängig davon, ob es sich um KMU handelt oder nicht, weiterhin eine vollständige Rückverfolgbarkeit gewährleisten, indem sie die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen und die den Kleinst- und Kleinprimärerzeugern zugewiesenen Identifikationsnummern erfassen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weitergeben</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>	Nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und -Händler haben einen erheblichen Einfluss auf die Lieferketten und spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung entwaldungsfreier Lieferketten. Daher sollte für sie weiterhin die Verpflichtung zur Registrierung im Informationssystem bestehen. Gleichzeitig sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die ersten</STRING></STRING> nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, unabhängig davon, ob es sich um KMU handelt oder nicht, weiterhin eine vollständige Rückverfolgbarkeit gewährleisten, indem sie die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen und die den Kleinst- und Kleinprimärerzeugern zugewiesenen Identifikationsnummern erfassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verpflichtung zur Erfassung und Aufbewahrung der Referenznummern sollte nur für den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer und nicht für alle anderen nachgelagerten Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette gelten. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		40, 67 und 103</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>	Alle Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, fallen unabhängig von ihrer Größe in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115. Dadurch entsteht ein hoher Verwaltungsaufwand für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, die ihre eigenen Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Um den Bedenken im Zusammenhang mit Kleinst- und Kleinprimärerzeugern, die ihre eigenen Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen, Rechnung zu tragen und die Belastung des Informationssystems weiter zu verringern, ist es erforderlich, eine neue Unterkategorie von Marktteilnehmern einzuführen, für die die Verpflichtung zur Übermittlung einer Sorgfaltserklärung nicht gelten sollte. Diese neue Unterkategorie der „Kleinst- und Kleinprimärerzeuger“ sollte natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen umfassen, die in einem Land, das gemäß Artikel 29 der genannten Verordnung als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die sie selbst erzeugt haben, d. h. sie haben die in den relevanten Erzeugnissen enthaltenen relevanten Rohstoffe selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen. Sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union niedergelassene Marktteilnehmer sollten unter die Definition des Begriffs Kleinst- und Kleinprimärerzeuger fallen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>	Alle Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, fallen unabhängig von ihrer Größe in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115. Dadurch entsteht ein hoher Verwaltungsaufwand für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, die ihre eigenen Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Um den Bedenken im Zusammenhang mit Kleinst- und Kleinprimärerzeugern, die ihre eigenen Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen, Rechnung zu tragen und die Belastung des Informationssystems weiter zu verringern, ist es erforderlich, eine neue Unterkategorie von Marktteilnehmern einzuführen, für die die Verpflichtung zur Übermittlung einer Sorgfaltserklärung nicht gelten sollte. Diese neue Unterkategorie der „Kleinst- und Kleinprimärerzeuger“ sollte natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen umfassen, die in einem Land, das gemäß Artikel 29 der genannten Verordnung als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die sie selbst <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in diesem Land </STRING></STRING>erzeugt haben, d. h. sie haben die in den relevanten Erzeugnissen enthaltenen relevanten Rohstoffe selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen. Sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union niedergelassene Marktteilnehmer sollten unter die Definition des Begriffs Kleinst- und Kleinprimärerzeuger fallen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		41 und 68</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Rahmen der Bemühungen um eine Vereinfachung sollte darüber hinaus der Verwaltungsaufwand verringert werden, der sich aus den Verpflichtungen der Kleinst- und Kleinprimärerzeuger ergibt, gemäß Artikel 4a eine einmalige vereinfachte Erklärung zu übermitteln und gemäß Artikel 9 Absatz 1 Informationen zu sammeln, indem es ihnen gestattet wird, die Geolokalisierung von Grundstücken durch die Anschrift der Grundstücke oder des Betriebs zu ersetzen, auf bzw. in denen aus die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde, sofern die Anschrift eindeutig dem geografischen Standort der betreffenden Grundstücke bzw. des betreffenden Betriebs entspricht. So haben Kleinst- und Kleinprimärerzeuger die freie Wahl, entweder die Geolokalisierung der Grundstücke oder die Anschrift der Grundstücke oder des jeweiligen Betriebs anzugeben.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		105</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(11)</NO.P>	Um Rechtsklarheit dahin gehend zu schaffen, dass alle Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform von den vereinfachten Bestimmungen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 profitieren können, sollte die Begriffsbestimmung für „Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen“ geändert werden, um klarzustellen, dass die Rechtsform für die Frage, ob eine natürliche oder juristische Person unter diese Begriffsbestimmung fällt, nicht relevant sein sollte. Dasselbe sollte für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger klargestellt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(11)</NO.P>	Um Rechtsklarheit dahin gehend zu schaffen, dass alle Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform von den vereinfachten Bestimmungen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 profitieren können, sollte die Begriffsbestimmung für „Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen“ geändert werden, um klarzustellen, dass die Rechtsform für die Frage, ob eine natürliche oder juristische Person unter diese Begriffsbestimmung fällt, nicht relevant sein sollte. Dasselbe sollte für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger klargestellt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus sollte die Begriffsbestimmung für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger Erzeuger umfassen, die die Grenzen von mindestens zwei der drei in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Kriterien überschreiten, aber nachweisen können, dass die Teile ihrer Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten, die sich auf ihre unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten beziehen, die Grenzen von mindestens zwei von drei dieser Kriterien nicht überschreiten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		106</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(12a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Vorfeld der bis zum 30. Juni 2030 durchzuführenden allgemeinen Überprüfung der Verordnung (EU) 2023/1115 sollte die Kommission im Interesse einer Vereinfachung für die Marktteilnehmer und Händler eine Überprüfung der Vereinfachung der Verordnung (EU) 2023/1115 durchführen und bis zum 30. April 2026 einen Bericht vorlegen. In dem Bericht sollten der Verwaltungsaufwand und die Auswirkungen dieser Verordnung insbesondere auf Kleinst- und Kleinunternehmen bewertet werden. Darüber hinaus sollte die Kommission in dem Bericht Möglichkeiten aufzeigen, wie die festgestellten Probleme im Einklang mit den in der Verordnung vorgesehenen delegierten Befugnissen – unter anderem durch technische Leitlinien, Verbesserungen des IT-Systems oder delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte – bewältigt werden können, und dem Bericht gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		107</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(12b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannte Geltungsbeginn der Bestimmungen, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten, sollte um 12 Monate verschoben werden. Dies ist notwendig, um es Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, umfassend vorbereitet zu sein, unter anderem, um diesen Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, die erforderlichen Sorgfaltspflichtregelungen für alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse einzurichten, damit sie ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		108</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(13)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um Marktteilnehmern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU handelt, ausreichend Zeit für die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen einzuräumen, sollten die entsprechenden Termine für den Geltungsbeginn der in Artikel 38 Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, in denen die Verpflichtungen der Marktteilnehmer, Händler und zuständigen Behörden festgelegt sind, für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen auf den 30. Dezember 2026 festgesetzt werden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen 		72 und 110</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 15</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(15)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird eine zuständige Behörde vor dem Geltungsbeginn der Artikel 16 bis 19, 22 und 24 auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 aufmerksam oder wird sie davon in Kenntnis gesetzt, so kann sie Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern Warnungen aussprechen, denen Empfehlungen zur Erreichung der Einhaltung beigefügt sind.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		111</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(16)</NO.P>	Angesichts der Verschiebung des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geltungsbeginns</STRING></STRING> der Verordnung (EU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>2023/1115 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen</STRING></STRING> sollten die Fristen in anderen damit verbundenen Bestimmungen, d. h. für die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, für die Übergangsbestimmungen und</STRING></STRING> den späteren Geltungsbeginn der Verordnung (EU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>2023/1115 für Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> entsprechend angepasst werden. Um ausreichend Zeit für die Anpassung technischer Entwicklungen der elektronischen Schnittstelle auf der Grundlage der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll einzuräumen, sollte das Datum, bis zu dem die elektronische Schnittstelle einzurichten ist, entsprechend angepasst werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(16)</NO.P>	Angesichts der Verschiebung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des in Artikel 38 Absatz 2</STRING></STRING> der Verordnung (EU) 2023/1115 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">genannten Geltungsbeginns um 12 Monate</STRING></STRING> sollten die Fristen in anderen damit verbundenen Bestimmungen, d. h. für die Aufhebung der Verordnung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>(EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> für den späteren Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">natürliche Personen, </STRING></STRING>Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen entsprechend angepasst werden. Um ausreichend Zeit für die Anpassung technischer Entwicklungen der elektronischen Schnittstelle auf der Grundlage der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll einzuräumen, sollte das Datum, bis zu dem die elektronische Schnittstelle einzurichten ist, entsprechend angepasst werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		112</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 20 (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(20)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angesichts der Dringlichkeit, gezielte Vereinfachungen vorzunehmen und das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1115 zu verschieben, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		113</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Nummer 15 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>15a.</NO.P>‚Kleinst- und Kleinprimärerzeuger‘ Marktteilnehmer jeglicher Rechtsform, bei denen es sich um natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* handelt, die in einem Land, das gemäß Artikel 29 dieser Verordnung als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die diese Marktteilnehmer auf betreffenden Grundstücken oder – in Bezug auf Rinder – in Betrieben selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen haben;</P></OLD><NEW><P><NO.P>15a.</NO.P>‚Kleinst- und Kleinprimärerzeuger‘ Marktteilnehmer jeglicher Rechtsform, bei denen es sich um natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* handelt, die in einem Land, das gemäß Artikel 29 dieser Verordnung als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die diese Marktteilnehmer auf betreffenden Grundstücken oder – in Bezug auf Rinder – in Betrieben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in diesem Land</STRING></STRING> selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen haben;<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dazu gehören auch Marktteilnehmer, die die Grenzen von mindestens zwei der drei in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Kriterien überschreiten, aber nachweisen können, dass die Teile ihrer Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten, die sich auf ihre unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten beziehen, die Grenzen von mindestens zwei von drei dieser Kriterien nicht überschreiten;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		74 und 114</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 a – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absätze</STRING></STRING> 2, 3 und 4 Buchstabe c gelten nicht für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz</STRING></STRING> 2, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 4 Absatz </STRING></STRING>3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Satz 2 </STRING></STRING>und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 4 Absatz </STRING></STRING>4 Buchstabe c gelten nicht für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen 		75 und 115</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 a – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Kleinst- und Kleinprimärerzeuger übermitteln eine einmalige vereinfachte Erklärung über das in Artikel 33 genannte Informationssystem, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Nach Übermittlung ihrer vereinfachten Erklärung wird ihnen eine Identifikationsnummer zugewiesen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Kleinst- und Kleinprimärerzeuger übermitteln eine einmalige vereinfachte Erklärung über das in Artikel 33 genannte Informationssystem, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Nach Übermittlung ihrer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einmaligen </STRING></STRING>vereinfachten Erklärung wird ihnen eine Identifikationsnummer zugewiesen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		116</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 a – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Kleinst- und Kleinprimärerzeuger legen bei der Übermittlung der vereinfachten Erklärung über das Informationssystem die in Anhang III aufgeführten Informationen vor. Sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aktualisieren</STRING></STRING> die in ihrer vereinfachten Erklärung enthaltenen Informationen nach jeder Änderung dieser Informationen. </P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Kleinst- und Kleinprimärerzeuger legen bei der Übermittlung der vereinfachten Erklärung über das Informationssystem die in Anhang III aufgeführten Informationen vor. Sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> die in ihrer vereinfachten Erklärung enthaltenen Informationen nach jeder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wesentlichen </STRING></STRING>Änderung dieser Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> aktualisieren</STRING></STRING>. </P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen 		77 und 117</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 a – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Sind alle in Anhang III aufgeführten Informationen in einem anderen als dem in Artikel 33 genannten Informationssystem oder einer anderen Datenbank verfügbar, das bzw. die gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, so sind Kleinst- und Kleinprimärerzeuger nicht verpflichtet, eine vereinfachte Erklärung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen für jeden Marktteilnehmer in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem zur Verfügung. Der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger darf die relevanten Erzeugnisse erst auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder aus diesem ausführen, nachdem ihm eine Identifikationsnummer zugewiesen wurde.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Sind alle in Anhang III aufgeführten Informationen in einem anderen als dem in Artikel 33 genannten Informationssystem oder einer anderen Datenbank verfügbar, das bzw. die gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, so sind Kleinst- und Kleinprimärerzeuger nicht verpflichtet, eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einmalige </STRING></STRING>vereinfachte Erklärung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen für jeden Marktteilnehmer in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem zur Verfügung. Der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger darf die relevanten Erzeugnisse erst auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder aus diesem ausführen, nachdem ihm eine Identifikationsnummer zugewiesen wurde.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen 		78 und 118</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 a – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Bei Kleinst- und Kleinprimärerzeugern kann die Geolokalisierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d durch die Postanschrift aller Grundstücke ersetzt werden, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Bei Kleinst- und Kleinprimärerzeugern kann die Geolokalisierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d durch die Postanschrift aller Grundstücke <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die Postanschrift des Betriebs </STRING></STRING>ersetzt werden, auf denen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bzw. in dem</STRING></STRING> die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen 		79 und 119</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler dürfen relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie im Besitz der nach Absatz 3 erforderlichen Informationen sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler dürfen relevante Erzeugnisse nur dann <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Verkehr bringen, </STRING></STRING>auf dem Markt bereitstellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder ausführen</STRING></STRING>, wenn sie im Besitz der nach Absatz 3 erforderlichen Informationen sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Äbänderungen		50, 80 und 120</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern, die diesen Erzeugnissen zugewiesen wurden;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern, die diesen Erzeugnissen zugewiesen wurden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und zwar nur, sofern ihr Lieferant ein Marktteilnehmer ist</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		34, 49, 81 und 121</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 6 </STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler teilen den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern, denen sie relevante Erzeugnisse geliefert haben, die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern mit, die diesen Erzeugnissen zugewiesen wurden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen 		82 und 122</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 16 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger wird den Zollbehörden vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr eines relevanten Erzeugnisses, das auf den Markt gelangt oder diesen verlässt, zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck stellt die Person, die die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr des relevanten Erzeugnisses abgibt, den Zollbehörden die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, die einem relevanten Erzeugnis zugewiesen wurde, zur Verfügung, es sei denn, die Sorgfaltserklärung wird über die in Artikel 28 Absatz 2 genannte elektronische Schnittstelle bereitgestellt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger wird den Zollbehörden vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr eines relevanten Erzeugnisses, das auf den Markt gelangt oder diesen verlässt, zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck stellt die Person, die die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr des relevanten Erzeugnisses abgibt, den Zollbehörden die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, die einem relevanten Erzeugnis zugewiesen wurde, zur Verfügung, es sei denn, die Sorgfaltserklärung wird über die in Artikel 28 Absatz 2 genannte elektronische Schnittstelle bereitgestellt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Dieser Absatz gilt nicht für die Ausfuhr eines relevanten Erzeugnisses durch einen nachgelagerten Marktteilnehmer.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		62 und 123</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 34 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum 30. April 2026 nimmt die Kommission eine Vereinfachung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf dieser Grundlage einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 21</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 34 – Absatz 2a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission richtet eine ständige Interessenträgergruppe ein und sorgt für einen kontinuierlichen Austausch mit Sachverständigen, Interessenträgern und Marktteilnehmern, um bewährte Verfahren zu entwickeln und nach Inkrafttreten der Verordnung Rückmeldungen zu technischen Fragen zu sammeln.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		55 und 124</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 22</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 37 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30. Dezember <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2025</STRING></STRING> aufgehoben.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30. Dezember <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2026</STRING></STRING> aufgehoben.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		126</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 22</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 37 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt jedoch weiterhin</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum 30. Dezember 2026 für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern oder von Marktteilnehmern, die bis zum 31. Dezember 2024 als Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU niedergelassen waren, in Verkehr gebracht werden, wobei deren Rechtsform keine Rolle spielt;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum 31. Dezember 2028 für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern oder von Marktteilnehmern, die bis zum 31. Dezember 2024 als Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU niedergelassen waren, vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, wobei deren Rechtsform keine Rolle spielt;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum 31. Dezember 2028 für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		125</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 22</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 37 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		127</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 22</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 37 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 31. Dezember <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2028</STRING></STRING> in Verkehr gebracht wurden, Artikel 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen.“</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 31. Dezember <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2029</STRING></STRING> in Verkehr gebracht wurden, Artikel 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		63 und 128</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 38 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Artikel 3 bis 13, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 20, 21, 23</STRING></STRING>, 26, 31 und 32 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">finden jedoch</STRING></STRING> ab dem 30. Dezember <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2025</STRING></STRING> Anwendung.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorbehaltlich Absatz 3 des vorliegenden Artikels finden jedoch die</STRING></STRING> Artikel 3 bis 13, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">16 bis 24</STRING></STRING>, 26, 31 und 32 ab dem 30. Dezember <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2026</STRING></STRING> Anwendung.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 23</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 38 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständigen Behörden setzen die Kommission von allen dokumentierten Schwierigkeiten, Fehlern oder Störungen in Kenntnis, die sich aus den in Artikel 33 genannten Informationssystemen der Union ergeben, um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer und Händler, für die der Übergangszeitraum gilt, nicht durch derlei Probleme benachteiligt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		64 und 129</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 38 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P> Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU</STRING></STRING> niedergelassen waren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und jegliche Rechtsform besitzen können,</STRING></STRING> gelten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Artikel ab dem 30. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dezember 2026</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Für Marktteilnehmer, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw. 2 der Richtlinie 2013/34/EU handelt,</STRING></STRING> die am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, gelten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Artikel ab dem 30. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Juni 2027, jedoch nicht bezüglich Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen	27, 89 und 130</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 23</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 38 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger gelten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Artikel ab dem 30. Dezember 2026.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen	28, 90und 131</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 23</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 38 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Artikel 16 bis 19, Artikel 22 und 24 gelten ab dem 30. Juni 2026 in Bezug auf Maßnahmen, die Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler betreffen, und ab dem 30. Dezember 2026 für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Marktteilnehmer. Wird eine zuständige Behörde vor dem Geltungsbeginn der Artikel 16 bis 19, 22 und 24 auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 aufmerksam oder wird sie davon in Kenntnis gesetzt, so kann sie Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern Warnungen aussprechen, denen Empfehlungen zur Erreichung der Einhaltung beigefügt sind.“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Nummer 23</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 38 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die zuständigen Behörden tragen einschlägigen Informationen, einschließlich Beschwerden, Meldungen und begründeter Bedenken, Rechnung und berücksichtigen für den Zeitraum vor dem in Artikel 38 genannten jeweiligen Geltungsbeginn Mitteilungen der Kommission über IT-Probleme oder daraus resultierende unbeabsichtigte Fehler gebührend, damit unbeschadet des Artikels 25 keine Verwaltungssanktionen gegen unter Artikel 38 fallende Marktteilnehmer verhängt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		65</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>23a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anhang I werden die Erzeugnisse ex 49 gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		60, 91 und 132</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang III – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Angaben, die in der vereinfachten Erklärung von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern gemäß Artikel 4a Absatz 3 enthalten sein müssen:</P></OLD><NEW><P>Angaben, die in der vereinfachten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einmaligen </STRING></STRING>Erklärung von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern gemäß Artikel 4a Absatz 3 enthalten sein müssen:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		92 und 133</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang III – Nummer 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und Freitextbeschreibung der relevanten Erzeugnisse, einschließlich Handelsbezeichnung, und jährliche Menge der relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, ausgedrückt in Eigenmasse, wobei die geschätzte prozentuale Abweichung anzuführen ist, oder gegebenenfalls ausgedrückt in Eigenvolumen oder Stückzahl. Für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse, wobei die geschätzte prozentuale Abweichung anzuführen ist, oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben. Eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P>Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und Freitextbeschreibung der relevanten Erzeugnisse, einschließlich Handelsbezeichnung, und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einmalige geschätzte </STRING></STRING>jährliche Menge der relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, ausgedrückt in Eigenmasse, wobei die geschätzte prozentuale Abweichung anzuführen ist, oder gegebenenfalls ausgedrückt in Eigenvolumen oder Stückzahl. Für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> geschätzte</STRING></STRING> Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse, wobei die geschätzte prozentuale Abweichung anzuführen ist, oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben. Eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		93 und 134</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2023/1115</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang III – Nummer</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>3.</NO.P>Erzeugerland und Postanschrift oder Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen der Kleinst- und Kleinprimärerzeuger relevante Rohstoffe erzeugt. Bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Postanschrift oder die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten werden. Werden die relevanten Erzeugnisse auf verschiedenen Grundstücken erzeugt, so ist die Postanschrift oder die Geolokalisierung aller Grundstücke gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d anzugeben.</P></OLD><NEW><P><NO.P>3.</NO.P>Erzeugerland und Postanschrift oder Geolokalisierung aller Grundstücke<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder Postanschrift des Betriebs oder aller Grundstücke</STRING></STRING>, auf denen der Kleinst- und Kleinprimärerzeuger relevante Rohstoffe erzeugt. Bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Postanschrift oder die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten werden. Werden die relevanten Erzeugnisse auf verschiedenen Grundstücken erzeugt, so ist die Postanschrift oder die Geolokalisierung aller Grundstücke gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d anzugeben.</P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>