<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0297</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0222/2025 - Berichterstatterin: Aurore Lalucq)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2025 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (09737/2025 – C10-0118/2025 – 2025/0806(CNS))</STRING></TI><NOTE>(Anhörung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank (09737/2025 – EZB/2025/17),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Artikel 5.4 und 41 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C10‑0118/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 84 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A10‑0222/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den in der Empfehlung der Europäischen Zentralbank vorgeschlagenen Entwurf in der geänderten Fassung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den in der Empfehlung der Europäischen Zentralbank vorgeschlagenen Entwurf entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Europäischen Zentralbank und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Europäischen Zentralbank</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">1</STRING> ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken wahrzunehmende Aufgabe der statistischen Datenerhebung. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die EZB hat sich </STRING></STRING>bei der Durchführung und Überwachung der koordinierten Erhebung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wahrnehmung der</STRING></STRING> Aufgaben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Europäischen Systems</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zentralbanken (ESZB) erforderlichen statistischen Daten stets</STRING></STRING> auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diese Verordnung gestützt</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">1</STRING> ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken wahrzunehmende Aufgabe der statistischen Datenerhebung. Bei der Durchführung und Überwachung der koordinierten Erhebung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erforderlichen statistischen Daten hat sich</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EZB stets auf diese Verordnung gestützt, um ihre Ziele effizienter zu verwirklichen und ihren</STRING></STRING> Aufgaben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 2</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Satzung effizienter nachzugehen und um besser</STRING></STRING> auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die akuten und künftigen Herausforderungen zu reagieren</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">1</STRING> Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2533/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">1</STRING> Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2533/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Durch den digitalen Wandel sind vollkommen neue Möglichkeiten für die Integration digitaler Technologien nicht nur in Unternehmen, sondern auch bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen entstanden. Unter diesen grundlegend veränderten Rahmenbedingungen ergibt sich ein Bedarf an neuen Statistiken, um die Aufgaben des ESZB wahrzunehmen. Gleichzeitig eröffnen sich neue Möglichkeiten, granulare Daten effizienter zu erheben. Darüber hinaus gibt es aufgrund der jüngsten wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen wie dem Klimanotstand, der Corona-Pandemie und der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ausgelösten Energie- und Lebenshaltungskostenkrise vermehrt Forderungen nach und größere Erwartungen an aktuellere Statistiken mit kürzeren Erhebungsintervallen und mehr Gliederungstiefe, die zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich sind. Gleichzeitig ist es wichtig, diese Forderungen und Erwartungen mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, die Belastung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neuen </STRING></STRING>Berichtspflichtigen so gering wie möglich zu halten, da Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität wesentliche Voraussetzungen für den Erfolg von Unternehmen sind. Aus diesem Grund sollte der rechtliche Rahmen angepasst werden, um dem Grundsatz der einmaligen Erhebung („Once-Only“-Prinzip) in Bezug auf statistische und aufsichtliche Meldungen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, damit die Berichtspflichtigen dieselben Daten nur einmal melden müssen. Bei diesen Anpassungen sollten die Unabhängigkeit der EZB und die in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten statistischen Grundsätze berücksichtigt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Durch den digitalen Wandel sind vollkommen neue Möglichkeiten für die Integration digitaler Technologien nicht nur in Unternehmen, sondern auch bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen entstanden. Unter diesen grundlegend veränderten Rahmenbedingungen ergibt sich ein Bedarf an neuen Statistiken, um die Aufgaben des ESZB wahrzunehmen. Gleichzeitig eröffnen sich neue Möglichkeiten, granulare Daten effizienter zu erheben. Darüber hinaus gibt es aufgrund der jüngsten wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen wie dem Klimanotstand, der Corona-Pandemie und der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ausgelösten Energie- und Lebenshaltungskostenkrise vermehrt Forderungen nach und größere Erwartungen an aktuellere Statistiken mit kürzeren Erhebungsintervallen und mehr Gliederungstiefe, die zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich sind. Gleichzeitig ist es wichtig, diese Forderungen und Erwartungen mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, die Belastung der Berichtspflichtigen so gering wie möglich zu halten, da Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität wesentliche Voraussetzungen für den Erfolg von Unternehmen sind. Aus diesem Grund sollte der rechtliche Rahmen angepasst werden, um dem Grundsatz der einmaligen Erhebung („Once-Only“-Prinzip) in Bezug auf statistische und aufsichtliche Meldungen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, damit die Berichtspflichtigen dieselben Daten nur einmal melden müssen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor diesem Hintergrund und angesichts des Potenzials der Digitalisierung sollte die EZB weiter Instrumente sondieren, mit denen – unter Nutzung der Digitalisierung – Prozesse zur Datenerhebung gestrafft und der Arbeitsaufwand für das ESZB und für Berichtspflichtige verringert werden können. Die EZB sollte weiterhin die Chancen und Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der neuen digitalen Technologien für die Erhebung statistischer Daten bewerten und eine neue Empfehlung zur Änderung dieser Verordnung abgeben, sofern sie in ihrer Bewertung zu dem Schluss gelangt, dass dies erforderlich ist.</STRING></STRING> Bei diesen Anpassungen sollten die Unabhängigkeit der EZB und die in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten statistischen Grundsätze berücksichtigt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zwecks Sicherstellung der Robustheit und Relevanz ihrer Analyseinstrumente sollte die EZB – im Einklang mit ihrem vorrangigen Mandat der Preisstabilität und ihren sekundären Zielen im Bereich der Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik in der Union, auch im Hinblick auf Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte, – ihren statistischen Rahmen weiter verbessern, um den sich wandelnden wirtschaftlichen und strukturellen Herausforderungen Rechnung zu tragen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Nutzung künstlicher Intelligenz bietet Möglichkeiten, die Effizienz, Genauigkeit und Aktualität der Erhebung und Verarbeitung von Daten zu verbessern. Gleichzeitig birgt sie jedoch auch spezifische Risiken im Hinblick auf Transparenz, Verzerrungen, Sicherheit, Privatsphäre und Rechenschaftspflicht. Daher muss sichergestellt werden, dass alle von der EZB oder den nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer statistischen Aufgaben genutzten Systeme der künstlichen Intelligenz auf verantwortungsvolle, transparente und sichere Weise genutzt werden, wobei für eine angemessene menschliche Aufsicht und uneingeschränkte Rechenschaftspflicht im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union und dem Grundsatz der Unabhängigkeit der EZB zu sorgen ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Vertrauliche statistische Daten, welche die EZB und die nationalen Zentralbanken zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erhalten, müssen zur Vermeidung der unrechtmäßigen Verwendung und Offenlegung geschützt werden. Dennoch sollten die Bestimmungen über die Vertraulichkeit überarbeitet und präzisiert werden, um zu gewährleisten, dass die EZB und die nationalen Zentralbanken vertrauliche statistische Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag und für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung von Statistiken oder für die Verbesserung ihrer Qualität verwenden und untereinander austauschen. Diese Überarbeitung ist notwendig, damit die Daten gemäß dem Grundsatz der einmaligen Erhebung („Once-Only“-Prinzip) von der EZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden können. Zur Reduzierung der Notwendigkeit doppelter statistischer und aufsichtlicher Berichtspflichten, zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union und zur Verringerung unnötigen Verwaltungsaufwands sollten die Mitglieder des ESZB darüber hinaus verpflichtet sein, vertrauliche statistische Daten an bestimmte Behörden und Einrichtungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht und der Stabilität des Finanzsystems und mit den Mitgliedern des Europäischen Statistischen Systems (ESS) weiterzugeben. Den Mitgliedern des ESZB sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, in bestimmten Fällen vertrauliche statistische Daten an andere Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union oder an Forscher, die mit wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen assoziiert sind, weiterzugeben. Es kann auch ein spezifischer und reduzierter Satz an vertraulichen statistischen Daten an Berichtspflichtige weitergegeben werden, wenn dies für statistische Zwecke erforderlich ist oder wenn die entsprechenden Datenquellen für einen Berichtspflichtigen bereits zugänglich sind, beispielsweise wenn diese Daten von einem Rechtssubjekt gemeldet werden, das von einem Berichtspflichtigen oder seinen Niederlassungen kontrolliert wird. Zur Aufrechterhaltung des Vertrauens der Berichtspflichtigen sollten kohärente Regelungen zum Schutz vertraulicher statistischer Daten eingeführt und die Transparenz dahingehend erhöht werden, für welche Zwecke die statistischen Daten verwendet werden können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Vertrauliche statistische Daten, welche die EZB und die nationalen Zentralbanken zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erhalten, müssen zur Vermeidung der unrechtmäßigen Verwendung und Offenlegung geschützt werden. Dennoch sollten die Bestimmungen über die Vertraulichkeit überarbeitet und präzisiert werden, um zu gewährleisten, dass die EZB und die nationalen Zentralbanken vertrauliche statistische Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag und für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung von Statistiken oder für die Verbesserung ihrer Qualität verwenden und untereinander austauschen. Diese Überarbeitung ist notwendig, damit die Daten gemäß dem Grundsatz der einmaligen Erhebung („Once-Only“-Prinzip) von der EZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden können. Zur Reduzierung der Notwendigkeit doppelter statistischer und aufsichtlicher Berichtspflichten, zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union und zur Verringerung unnötigen Verwaltungsaufwands sollten die Mitglieder des ESZB darüber hinaus verpflichtet sein, vertrauliche statistische Daten an bestimmte Behörden und Einrichtungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht und der Stabilität des Finanzsystems und mit den Mitgliedern des Europäischen Statistischen Systems (ESS) weiterzugeben. Den Mitgliedern des ESZB sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, in bestimmten Fällen vertrauliche statistische Daten an andere Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union oder an Forscher, die mit wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen assoziiert sind, weiterzugeben. Es kann auch ein spezifischer und reduzierter Satz an vertraulichen statistischen Daten an Berichtspflichtige weitergegeben werden, wenn dies für statistische Zwecke erforderlich ist oder wenn die entsprechenden Datenquellen für einen Berichtspflichtigen bereits zugänglich sind, beispielsweise wenn diese Daten von einem Rechtssubjekt gemeldet werden, das von einem Berichtspflichtigen oder seinen Niederlassungen kontrolliert wird. Zur Aufrechterhaltung des Vertrauens der Berichtspflichtigen sollten kohärente Regelungen zum Schutz vertraulicher statistischer Daten eingeführt und die Transparenz dahin gehend erhöht werden, für welche Zwecke die statistischen Daten verwendet werden können. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Förderung einer unabhängigen Forschung und Kontrolle sollten die EZB und die nationalen Zentralbanken akkreditierten Forschern Zugang zu vertraulichen statistischen Daten aus den wichtigsten ESZB-Datensätzen gewähren, wann immer die Gewährung des Zugangs nicht das Risiko einer Weitergabe dieser Daten birgt. Auf diese Weise werden die analytische Nutzung von Statistiken für eine faktengestützte Politikgestaltung im gesamten Euro-Währungsgebiet verbessert und gleichzeitig die Vertraulichkeit der Daten gewahrt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe -a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 2533/98</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 erhält folgende Fassung:﻿</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB ist die EZB befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken statistische Daten zu erheben, und zwar nach Artikel 5.2 der Satzung. Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> insbesondere im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik, der Banknotenstatistik, der Zahlungsverkehrsstatistik und der Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme, der Statistik zur Finanzstabilität, der Zahlungsbilanzstatistik und der Statistik zum Auslandsvermögensstatus erhoben werden. Zusätzliche Daten können in hinreichend gerechtfertigten Fällen auch in anderen Bereichen erhoben werden, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist. Die Daten, die für die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erhoben werden, werden im statistischen Arbeitsprogramm des ESZB näher bestimmt.</P></OLD><NEW><P>„(1)	Zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB ist die EZB befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken statistische Daten zu erheben, und zwar nach Artikel 5.2 der Satzung. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit besser auf die akuten und künftigen Herausforderungen reagiert werden kann, können </STRING></STRING>Daten insbesondere im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik, der Banknotenstatistik, der Zahlungsverkehrsstatistik und der Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme, der Statistik zur Finanzstabilität, der Zahlungsbilanzstatistik<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, makroökonomischer Indikatoren</STRING></STRING> und der Statistik zum Auslandsvermögensstatus erhoben werden. Zusätzliche Daten können in hinreichend gerechtfertigten Fällen auch in anderen Bereichen erhoben werden, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist. Die Daten, die für die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erhoben werden, werden im statistischen Arbeitsprogramm des ESZB näher bestimmt.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 2533/98</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf bestehende Statistiken</STRING></STRING> ist so weit wie möglich zurückzugreifen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemäß dem „Once-Only“-Prinzip</STRING></STRING> ist so weit wie möglich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und gegebenenfalls mit Unterstützung digitaler Lösungen auf bestehende Statistiken</STRING></STRING> zurückzugreifen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 2533/98</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den allgemeinen wirtschaftspolitischen Maßnahmen und Zielen der Union, auch in den Bereichen Klima- und Umweltpolitik, ist Rechnung zu tragen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 2533/98</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz wird eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(4a)	Die EZB passt die in Absatz 4 festgelegten Strafgelder alle fünf Jahre an die Inflationsrate im Euro-Währungsgebiet an.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 2533/98</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>geben die Mitglieder des ESZB zur Erfüllung ihrer jeweiligen satzungsmäßigen Aufgaben im Zusammenhang mit der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufsicht</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Stabilität des Finanzsystems vertrauliche statistische Daten an andere berechtigte Parteien weiter;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>geben die Mitglieder des ESZB zur Erfüllung ihrer jeweiligen satzungsmäßigen Aufgaben im Zusammenhang mit der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kurz-, mittel-</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">langfristigen</STRING></STRING> Stabilität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Wirksamkeit</STRING></STRING> des Finanzsystems vertrauliche statistische Daten an andere berechtigte Parteien weiter;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 2533/98</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> die Mitglieder des ESZB Forschern, die mit wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen assoziiert sind, Zugang zu vertraulichen statistischen Daten gewähren, die keine direkte oder indirekte Identifizierung von Berichtspflichtigen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen ermöglichen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schaffen</STRING></STRING> die Mitglieder des ESZB <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen dauerhaften Rahmen, um </STRING></STRING>Forschern, die mit wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen assoziiert sind,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> den</STRING></STRING> Zugang zu vertraulichen statistischen Daten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> aus allen wichtigen Datensätzen der EZB zu erleichtern und zu</STRING></STRING> gewähren, die keine direkte oder indirekte Identifizierung von Berichtspflichtigen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen ermöglichen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 2533/98</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn die Mitglieder des ESZB in den unter den Buchstaben e und g dieses Absatzes genannten Fällen Zugang zu vertraulichen statistischen Daten gewähren, darf die natürliche oder juristische Person, der Zugang gewährt wird, diese Daten nur für den von den Mitgliedern des ESZB und gegebenenfalls vom Berichtspflichtigen oder anderen identifizierbaren juristischen oder natürlichen Personen, Unternehmen oder Zweigniederlassungen genehmigten Zweck verwenden. Kann die natürliche oder juristische Person, der Zugang zu diesen Daten gewährt wird, diese Daten speichern, so muss diese Speicherung auf sichere Weise erfolgen, damit eine Verletzung der Vertraulichkeit verhindert wird. Die Daten werden nicht länger als 3 Jahre gespeichert.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 2533/98</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">trifft alle erforderlichen regulatorischen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">logischen Schutz der</STRING></STRING> vertraulichen statistischen Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit den von der EZB festgelegten einheitlichen Regeln und Mindeststandards,</STRING></STRING> und</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verwendet die vertraulichen statistischen Daten ausschließlich für den Zweck</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der von den Mitgliedern des ESZB, die diese Daten weitergeben,</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls vom Berichtspflichtigen oder anderen – durch die</STRING></STRING> vertraulichen statistischen Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">identifizierbaren – juristischen oder natürlichen Personen, Unternehmen oder Zweigniederlassungen genehmigt wurde;</STRING></STRING> und</P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>