<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0306</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Harmonisierte Anforderungen im Binnenmarkt an die Transparenz der Interessenvertretung für Drittländer</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0208/2025 - Berichterstatterin: Adina Vălean)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 27. November 2025 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Anforderungen im Binnenmarkt an die Transparenz der Interessenvertretung im Auftrag von Drittländern und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2023)0637 – C9-0464/2023 – 2023/0463(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0208/2025).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Interessenvertretungstätigkeiten in der Union nehmen zu und sind immer häufiger grenzüberschreitend. Mit dem erforderlichen Maß an Transparenz ermöglichen diese Tätigkeiten einen Erfahrungs- und Meinungsaustausch über Probleme und Lösungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und unterstützen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die öffentlichen</STRING></STRING> Entscheidungsträger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dabei</STRING></STRING>, die Optionen und Kompromisse verschiedener Ansätze zu verstehen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Interessenvertretungstätigkeiten in der Union nehmen zu und sind immer häufiger grenzüberschreitend. Mit dem erforderlichen Maß an Transparenz ermöglichen diese Tätigkeiten einen Erfahrungs- und Meinungsaustausch über Probleme und Lösungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Angelegenheiten,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von einer politischen Maßnahme, einer Rechtsvorschrift oder einem öffentlichen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entscheidungsprozess betroffen sind. Dieser Austausch kann eine wichtige Ressource für öffentliche </STRING></STRING>Entscheidungsträger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sein, zumal er es ihnen ermöglicht</STRING></STRING>, die Optionen und Kompromisse verschiedener Ansätze zu verstehen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Interessenvertretung erfolgt nicht nur im Auftrag inländischer Interessenträger, sondern zunehmend auch durch Drittländer. Ideen aus Drittländern können einen positiven Beitrag zur öffentlichen Debatte leisten und sind ein willkommener Beitrag zum internationalen Dialog. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für öffentliche Bedienstete oder Einzelpersonen ist es jedoch nicht immer leicht, die Beteiligung von Drittländern an Interessenvertretungstätigkeiten im Rahmen ihres Entscheidungsprozesses zu erkennen oder den Umfang, die neuesten Entwicklungen und die Akteure, die hinter diesen Tätigkeiten stehen, zu verstehen.</STRING></STRING> Unter Drittländern sind die Länder zu verstehen, die nicht Mitglied der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Interessenvertretung erfolgt nicht nur im Auftrag inländischer Interessenträger, sondern zunehmend auch durch Drittländer. Ideen aus Drittländern können einen positiven Beitrag zur öffentlichen Debatte leisten und sind ein willkommener Beitrag zum internationalen Dialog. Unter Drittländern sind die Länder zu verstehen, die nicht Mitglied der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Soweit sie normalerweise gegen Vergütung ausgeübt wird, stellt die Interessenvertretung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Interessenvertretung für Drittländer,</STRING></STRING> eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Folgenden „AEUV“</STRING></STRING>) dar. Der Markt für Interessenvertretung umfasst auch Interessenvertretungstätigkeiten, die von Drittlandseinrichtungen selbst in einer Weise ausgeübt werden, die mit Dienstleistungen vergleichbar und mit wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden ist oder diese ersetzt. Diese Tätigkeiten sollten genauso behandelt werden wie Interessenvertretungsdienstleistungen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Soweit sie normalerweise gegen Vergütung ausgeübt wird, stellt die Interessenvertretung eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">AEUV</STRING></STRING>) dar. Der Markt für Interessenvertretung umfasst auch Interessenvertretungstätigkeiten, die von Drittlandseinrichtungen selbst in einer Weise ausgeübt werden, die mit Dienstleistungen vergleichbar und mit wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden ist oder diese ersetzt. Diese Tätigkeiten sollten genauso behandelt werden wie Interessenvertretungsdienstleistungen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Regelung der Transparenz der Interessenvertretungstätigkeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind sehr unterschiedlich</STRING></STRING>, insbesondere was die Aufzeichnungs- und Registrierungspflichten betrifft, die für Einrichtungen gelten, die Interessenvertretung betreiben. Einige Mitgliedstaaten haben verbindliche Register eingerichtet, um insbesondere Transparenz zu gewährleisten. Andere haben freiwillige Register eingerichtet, während wieder andere Mitgliedstaaten über gar keine Register für Interessenvertretung verfügen. Auch bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Granularität der</STRING></STRING> zu Transparenzzwecken bereitgestellten Informationen bestehen erhebliche Unterschiede, einschließlich der Art der erforderlichen Informationen, z. B. über die vertretenen Interessen oder den Kunden. In einigen Mitgliedstaaten müssen die Informationen über die Interessenvertretung regelmäßig aktualisiert werden, während sie in anderen Mitgliedstaaten immer dann aktualisiert werden müssen, wenn sich der Umfang der ausgeübten Interessenvertretungstätigkeit ändert.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Regelung der Transparenz der Interessenvertretungstätigkeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterscheiden sich voneinander</STRING></STRING>, insbesondere was die Aufzeichnungs- und Registrierungspflichten betrifft, die für Einrichtungen gelten, die Interessenvertretung betreiben. Einige Mitgliedstaaten haben verbindliche Register eingerichtet, um insbesondere Transparenz zu gewährleisten. Andere haben freiwillige Register eingerichtet, während wieder andere Mitgliedstaaten über gar keine Register für Interessenvertretung verfügen. Auch bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> zu Transparenzzwecken bereitgestellten Informationen bestehen erhebliche Unterschiede, einschließlich der Art der erforderlichen Informationen, z. B. über die vertretenen Interessen oder den Kunden. In einigen Mitgliedstaaten müssen die Informationen über die Interessenvertretung regelmäßig aktualisiert werden, während sie in anderen Mitgliedstaaten immer dann aktualisiert werden müssen, wenn sich der Umfang der ausgeübten Interessenvertretungstätigkeit ändert.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Derartige Unterschiede</STRING></STRING> schaffen ungleiche Wettbewerbsbedingungen und erhöhen die Befolgungskosten für Einrichtungen, die in mehr als einem Mitgliedstaat Interessenvertretungstätigkeiten wahrnehmen wollen; <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dies kann</STRING></STRING> die Ausübung neuer Interessenvertretungstätigkeiten im Binnenmarkt und die Entwicklung in diesem Bereich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beeinträchtigen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Drittländer streben in der Regel eine Interessenvertretung in mehr als einem Mitgliedstaat an, um in der gesamten Union eine für ihre Interessen positive Politik zu fördern.</STRING></STRING> Diese Bedingungen wirken sich auf Wirtschaftsakteure negativ aus und behindern die grenzüberschreitende Interessenvertretung im Binnenmarkt. Die ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen auch dazu, dass grenzüberschreitende Interessenvertretungstätigkeiten von Mitgliedstaaten mit strengeren Vorschriften in solche mit weniger strengen Vorschriften <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder nur begrenzter Durchsetzung </STRING></STRING>verlagert werden. Eine solche Aufsichtsarbitrage stellt auch eine Gelegenheit für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Akteur</STRING></STRING> aus Drittländern dar, die die Transparenzanforderungen umgehen wollen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auch wenn den Maßnahmen das Ziel gemeinsam ist, die Transparenz zu verbessern und demokratische Rechenschaftspflicht sicherzustellen,</STRING></STRING> schaffen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> diese Unterschiede</STRING></STRING> ungleiche Wettbewerbsbedingungen und erhöhen die Befolgungskosten für Einrichtungen, die in mehr als einem Mitgliedstaat Interessenvertretungstätigkeiten wahrnehmen wollen; <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dadurch wird</STRING></STRING> die Ausübung neuer Interessenvertretungstätigkeiten im Binnenmarkt und die Entwicklung in diesem Bereich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beeinträchtigt</STRING></STRING>. Diese Bedingungen wirken sich auf Wirtschaftsakteure negativ aus und behindern die grenzüberschreitende Interessenvertretung im Binnenmarkt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und insbesondere diejenige im Auftrag von Drittländern, die eine Interessenvertretung in mehr als einem Mitgliedstaat anstreben könnten</STRING></STRING>. Die ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen auch dazu, dass grenzüberschreitende Interessenvertretungstätigkeiten von Mitgliedstaaten mit strengeren Vorschriften in solche mit weniger strengen Vorschriften verlagert werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit dem Ergebnis, dass gezielt der jeweils günstigste Ort gewählt wird („venue shopping“). Für kleinere Dienstleister sind die Belastungen, die sich aus der Befassung mit unterschiedlichen Regeln aus unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ergeben, eine besondere Herausforderung, und sie sind daher in besonderem Maße von diesen ungleichen Wettbewerbsbedingungen betroffen</STRING></STRING>. Eine solche Aufsichtsarbitrage stellt auch eine Gelegenheit für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Akteure</STRING></STRING> aus Drittländern dar, die die Transparenzanforderungen umgehen wollen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Daher ist es unbedingt erforderlich, die Vorschriften für den Binnenmarkt im Bereich der Interessenvertretung zu straffen, insbesondere um ungerechtfertigte Hindernisse zu beseitigen und in der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, was den Bürgern sowie Einrichtungen, die die Vorschriften einhalten, zugutekommt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Angesichts des zunehmenden Bewusstseins für Versuche der Einflussnahme auf demokratische Prozesse in der Union durch bestimmte Drittländer werden einige Mitgliedstaaten voraussichtlich neue Vorschriften erlassen, um die Transparenz der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch </STRING></STRING>Interessenvertretung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ausgeübten ausländischen Einflussnahme</STRING></STRING> zu gewährleisten. Die Hindernisse für die Erbringung solcher Dienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat, die innerhalb des Binnenmarkts durch die unterschiedlichen Vorschriften für Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag von Drittländern entstehen, dürften daher zunehmen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Angesichts des zunehmenden Bewusstseins für Versuche der Einflussnahme auf demokratische Prozesse in der Union durch bestimmte Drittländer werden einige Mitgliedstaaten voraussichtlich neue Vorschriften erlassen, um die Transparenz der Interessenvertretung zu gewährleisten. Die Hindernisse für die Erbringung solcher Dienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat, die innerhalb des Binnenmarkts durch die unterschiedlichen Vorschriften für Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag von Drittländern entstehen, dürften daher zunehmen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Die bestehenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nationalen </STRING></STRING>Unterschiede <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei</STRING></STRING> den Bestimmungen zur Transparenz der Interessenvertretung, die sich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insbesondere </STRING></STRING>auf die Interessenvertretung im Auftrag von Drittländern auswirken, und die zurzeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">starke</STRING></STRING> Sensibilisierung für die Risiken <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausländischer</STRING></STRING> Einflussnahme auf demokratische Prozesse machen deutlich, dass auf Unionsebene gehandelt werden muss, um die Erbringung von Interessenvertretungsdienstleistungen und Interessenvertretungstätigkeiten zu regulieren, die im Auftrag von Drittländern in der gesamten Union ausgeübt werden; dabei muss für ein hohes Maß an Transparenz dieser Tätigkeiten gesorgt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Die bestehenden Unterschiede <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwischen</STRING></STRING> den<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nationalen</STRING></STRING> Bestimmungen zur Transparenz der Interessenvertretung, die sich auf die Interessenvertretung im Auftrag von Drittländern auswirken, und die zurzeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhöhte</STRING></STRING> Sensibilisierung für die Risiken <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Einflussnahme auf demokratische Prozesse machen deutlich, dass auf Unionsebene gehandelt werden muss, um die Erbringung von Interessenvertretungsdienstleistungen und Interessenvertretungstätigkeiten zu regulieren, die im Auftrag von Drittländern in der gesamten Union ausgeübt werden; dabei muss für ein hohes Maß an Transparenz dieser Tätigkeiten gesorgt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten versuchen, einseitig auf ihre Bedenken hinsichtlich der Transparenz ausländischer Einflussnahme durch Interessenvertretung einzugehen, und um die Entstehung zusätzlicher Hindernisse für die Erbringung grenzüberschreitender Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag von Drittländern zu verhindern, die sich aus der unterschiedlichen und uneinheitlichen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften ergeben, müssen harmonisierte Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P>Durch die Festlegung harmonisierter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Transparenzanforderungen</STRING></STRING> für den gesamten Binnenmarkt soll mit dieser Richtlinie ein kohärenter<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und systematischer</STRING></STRING> Rahmen zur Gewährleistung von Transparenz in Bezug auf Interessenvertretungstätigkeiten geschaffen werden, die im Auftrag von Drittländern mit dem Ziel durchgeführt werden, die Erarbeitung, Formulierung oder Umsetzung von politischen Maßnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder</STRING></STRING> Rechtsvorschriften oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">öffentliche Entscheidungsprozesse</STRING></STRING> in der Union zu beeinflussen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(10)</NO.P>Durch die Festlegung harmonisierter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mindestanforderungen an die Transparenz</STRING></STRING> für den gesamten Binnenmarkt soll mit dieser Richtlinie ein kohärenter Rahmen zur Gewährleistung von Transparenz in Bezug auf Interessenvertretungstätigkeiten geschaffen werden, die im Auftrag von Drittländern mit dem Ziel durchgeführt werden, die Erarbeitung, Formulierung oder Umsetzung von politischen Maßnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> Rechtsvorschriften oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">öffentlichen Entscheidungsprozessen</STRING></STRING> in der Union zu beeinflussen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(11)</NO.P>Die Schaffung gemeinsamer Transparenz- und Rechenschaftsstandards sowie gemeinsamer Standards für die Berichterstattung stärkt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch</STRING></STRING> die demokratische Rechenschaftspflicht und trägt zu einer besseren gemeinsamen Kenntnis der Interessenvertretungstätigkeiten bei<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">darauf abzielen, die Erarbeitung, Formulierung oder Umsetzung von politischen Maßnahmen oder Rechtsvorschriften oder öffentliche Entscheidungsprozesse in</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Union zu beeinflussen; dabei wird auch dem Bedarf an zuverlässigen und kohärenten Daten Rechnung getragen</STRING></STRING>. Die Notwendigkeit, die Transparenz der Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag von Drittländern zu gewährleisten, ist ein legitimes öffentliches Ziel angesichts der Grundsätze der Offenheit und Transparenz, die nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Folgenden „EUV“</STRING></STRING>) Richtschnur für das demokratische Leben der Union sein müssen, steht im Einklang mit den gemeinsamen Werten der Union und ihrer Mitgliedstaaten nach Artikel 2 EUV und fördert auch die Ausübung der Bürgerrechte.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(11)</NO.P>Die Schaffung gemeinsamer Transparenz‑ und Rechenschaftsstandards sowie gemeinsamer Standards für die Berichterstattung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">trägt</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Bedarf an zuverlässigen und kohärenten Daten Rechnung; auf diese Weise </STRING></STRING>stärkt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie</STRING></STRING> die demokratische Rechenschaftspflicht und trägt zu einer besseren gemeinsamen Kenntnis der Interessenvertretungstätigkeiten bei. Die Notwendigkeit, die Transparenz der Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag von Drittländern zu gewährleisten, ist ein legitimes öffentliches Ziel angesichts der Grundsätze der Offenheit und Transparenz, die nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EUV</STRING></STRING>) Richtschnur für das demokratische Leben der Union sein müssen, steht im Einklang mit den gemeinsamen Werten der Union und ihrer Mitgliedstaaten nach Artikel 2 EUV und fördert auch die Ausübung der Bürgerrechte.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(11a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen zur Sicherstellung eines harmonisierten, transparenten und berechenbareren rechtlichen Umfelds für Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag von Drittländern würden den beteiligten Einrichtungen, Entscheidungsträgern und Bürgern zugutekommen. Zu diesem Zweck sollten strenge Garantien eingeführt werden, um mögliche negative Auswirkungen auf die betreffenden Einrichtungen zu verhindern und gleichzeitig die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte sowie der demokratischen Grundsätze und Werte sicherzustellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(11b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einige Länder verfolgen einen anderen Ansatz als die Union, den die Union stets als unverhältnismäßig, diskriminierend und ungerechtfertigt verurteilt hat. Dieser Ansatz besteht darin, dass Gesetze verabschiedet werden, die den zivilgesellschaftlichen Raum unangemessen einschränken, indem Organisationen der Zivilgesellschaft, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger eingeschüchtert und stigmatisiert werden, wodurch ihre Aktivitäten eingeschränkt werden sollen. Durch die Bezeichnung entsprechender Organisationen als „ausländische Agenten“ im Rahmen solcher Gesetze sollen die finanzielle Stabilität und die Glaubwürdigkeit dieser Organisationen untergraben werden. Im Gegensatz zu solchen „Gesetzen über ausländische Agenten“ werden in dieser Richtlinie weder die Tätigkeiten bestimmter Einrichtungen, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, negativ bewertet, noch soll versucht werden, den zivilgesellschaftlichen Raum einzuschränken. Stattdessen werden darin Anforderungen an Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht festgelegt, die für alle Einrichtungen gelten, die im Auftrag von Drittländern Interessenvertretungstätigkeiten ausüben. Ferner werden durch diese Richtlinie weder Tätigkeiten verboten noch wird die Transparenz von Finanzmitteln, die nicht im Zusammenhang mit im Auftrag von Drittländern ausgeübten Interessenvertretungstätigkeiten stehen, vorgeschrieben. Einrichtungen, die von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittlandseinrichtungen finanzielle Unterstützung für Zwecke erhalten, die in keinem Zusammenhang mit den Interessenvertretungstätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie stehen, fallen daher nicht unter diese Richtlinie.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(11c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen sind verhältnismäßig und auf das für die Gewährleistung der Transparenz von Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag von Drittländern erforderliche Maß beschränkt. Durch sie werden Einrichtungen daher nicht allein deshalb Anforderungen auferlegt, weil diese Finanzmittel aus dem Ausland erhalten. Aufgrund der Notwendigkeit einer Konzentration auf mehr Transparenz in Bezug auf Einrichtungen, die im Auftrag von Drittländern Interessenvertretungstätigkeiten im Binnenmarkt ausüben, enthält diese Richtlinie Verpflichtungen, dafür zu sorgen, dass die öffentlich zugänglich gemachten Daten sachlich und neutral dargestellt werden und die zuständigen nationalen Behörden so handeln, dass sich aus der Tatsache, dass sich eine Einrichtung nach den Bestimmungen dieser Richtlinie registrieren lassen hat, keine nachteiligen Folgen wie Stigmatisierung ergeben. Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen uneingeschränkt im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, darunter die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, einschließlich der akademischen Freiheit, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und die unternehmerische Freiheit. Indem bei der Interessenvertretung im Auftrag eines Drittlands ein gemeinsames Maß an Transparenz erreicht wird, werden durch die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen die in der Charta verankerten demokratischen Rechte der Bürger gestärkt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(12)</NO.P>Verdeckte Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag von Drittländern können sich auf die Erarbeitung, Formulierung oder Umsetzung der Innen- und Außenpolitik der Union sowie auf ihre Wirtschafts- und Sicherheitsinteressen auswirken. Dies wiederum wirkt sich auf die Demokratie im Allgemeinen aus, die einen gemeinsamen Wert der Union darstellt, dessen Sicherung für die Union und ihre Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung ist. Die Schaffung eines unionsweit einheitlichen Transparenzniveaus in Bezug auf solche Tätigkeiten sollte dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Entscheidungsprozesse der Union und der Mitgliedstaaten zu stärken.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(12)</NO.P>Verdeckte Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag von Drittländern können sich auf die Erarbeitung, Formulierung oder Umsetzung der Innen- und Außenpolitik der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und ihrer Mitgliedstaaten </STRING></STRING>sowie auf ihre Wirtschafts- und Sicherheitsinteressen auswirken. Dies wiederum wirkt sich auf die Demokratie im Allgemeinen aus, die einen gemeinsamen Wert der Union darstellt, dessen Sicherung für die Union und ihre Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung ist. Die Schaffung eines unionsweit einheitlichen Transparenzniveaus in Bezug auf solche Tätigkeiten sollte dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Entscheidungsprozesse der Union und der Mitgliedstaaten zu stärken.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(13)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In einigen Drittländern gibt es zwar Vorschriften über Offenheit und Transparenz von Interessenvertretungstätigkeiten, sie gelten jedoch nicht für Tätigkeiten, mit denen die Erarbeitung, Formulierung oder Umsetzung von politischen Maßnahmen oder Rechtsvorschriften oder öffentliche Entscheidungsprozesse in der Union beeinflusst werden sollen. Mit diesen Vorschriften kann daher nicht die Transparenz der Interessenvertretungstätigkeiten gewährleistet werden, mit denen die Entscheidungsfindung in der Union beeinflusst werden soll.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(14)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen sind verhältnismäßig und auf das für die Gewährleistung der Transparenz bestimmter Tätigkeiten, nämlich der Interessenvertretung im Auftrag von Drittländern, erforderliche Maß beschränkt. Sie legen Anforderungen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten fest, erlegen Einrichtungen jedoch nicht allein deshalb Anforderungen auf, weil sie Finanzmittel aus dem Ausland erhalten. Der Schwerpunkt dieser Richtlinie liegt auf mehr Transparenz in Bezug auf Einrichtungen, die im Auftrag von Drittländern Interessenvertretungstätigkeiten im Binnenmarkt ausüben. Insbesondere verpflichtet diese Richtlinie dazu, dafür zu sorgen, dass die öffentlich zugänglich gemachten Daten sachlich und neutral dargestellt werden, und zu gewährleisten, dass die zuständigen nationalen Behörden so handeln, dass sich aus der Tatsache, dass sich eine Einrichtung nach den Bestimmungen dieser Richtlinie hat registrieren lassen, keine nachteiligen Folgen wie Stigmatisierung ergeben. Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der harmonisierten Maßnahmen sieht sie ein umfassendes System von Garantien vor, einschließlich einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung. Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen stehen in vollem Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, darunter die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, einschließlich der akademischen Freiheit, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und die unternehmerische Freiheit. Indem bei der Interessenvertretung im Auftrag eines Drittlands ein gemeinsames Maß an Transparenz erreicht wird, stärken die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen die in der Charta verankerten demokratischen Rechte der Bürger.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(14a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden und die Integrität und Unparteilichkeit der Erarbeitung, Formulierung und Umsetzung von politischen Maßnahmen, Rechtsvorschriften oder öffentlichen Entscheidungsprozessen in der Union auch künftig zu wahren, sollten Personen, die hochrangige öffentliche Funktionen wie z. B. ein Regierungsamt oder ein parlamentarisches Mandat wahrgenommen haben, vor Ablauf einer ausreichenden und angemessenen Karenzzeit keine Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag von Drittländern ausüben.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 15</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(15)</NO.P>Die harmonisierten Transparenzanforderungen dieser Richtlinie sollten weder nationale Vorschriften über Interessenvertretungstätigkeiten für andere Einrichtungen als Drittlandseinrichtungen berühren, noch sollten sie sich auf den materiellen Inhalt dieser Tätigkeiten oder auf die materiellen Vorschriften auswirken, die für öffentliche Bedienstete gelten, wenn sie mit Einrichtungen interagieren, die Interessenvertretungstätigkeiten ausüben. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie sollten nicht die nach nationalem Recht oder Unionsrecht für kriminelle Aktivitäten und deren Aufdeckung und Untersuchung sowie für die Überwachung der Strafverfolgung und Sanktionierung geltenden Vorschriften berühren, z. B. im Zusammenhang mit Korruption.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(15)</NO.P>Die harmonisierten Transparenzanforderungen dieser Richtlinie sollten weder nationale Vorschriften über Interessenvertretungstätigkeiten für andere Einrichtungen als Drittlandseinrichtungen berühren, noch sollten sie sich auf den materiellen Inhalt dieser Tätigkeiten oder auf die materiellen Vorschriften auswirken, die für öffentliche Bedienstete gelten, wenn sie mit Einrichtungen interagieren, die Interessenvertretungstätigkeiten ausüben.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(16)</NO.P>Zur Harmonisierung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Transparenzanforderungen</STRING></STRING> muss eine gemeinsame Definition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von Interessenvertretung</STRING></STRING> festgelegt werden. Im Sinne einer ordnungsgemäßen Anwendung der harmonisierten Transparenzanforderungen sollte der Begriff der Interessenvertretungstätigkeit weit gefasst werden. Er sollte Tätigkeiten abdecken, die in der Union und ihren Mitgliedstaaten, auch auf regionaler und lokaler Ebene, ausgeübt werden, um Einfluss auf die Erarbeitung, Formulierung oder Umsetzung von politischen Maßnahmen oder Rechtsvorschriften oder auf öffentliche Entscheidungsprozesse zu nehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und dadurch auch die öffentliche</STRING></STRING> Meinung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu beeinflussen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(16)</NO.P>Zur Harmonisierung der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mindestanforderungen an die Transparenz und zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Anwendung</STRING></STRING> muss eine gemeinsame<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und erschöpfende</STRING></STRING> Definition <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Begriffs „Interessenvertretung“</STRING></STRING> festgelegt werden. Im Sinne einer ordnungsgemäßen Anwendung der harmonisierten Transparenzanforderungen sollte der Begriff der Interessenvertretungstätigkeit weit gefasst werden. Er sollte Tätigkeiten abdecken, die in der Union und ihren Mitgliedstaaten, auch auf regionaler und lokaler Ebene, ausgeübt werden, um Einfluss auf die Erarbeitung, Formulierung oder Umsetzung von politischen Maßnahmen oder Rechtsvorschriften oder auf öffentliche Entscheidungsprozesse zu nehmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unter anderem durch Beeinflussung der öffentlichen</STRING></STRING> Meinung.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 17</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(17)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es sollte ein klarer und substanzieller Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sie die Erarbeitung, Formulierung oder Umsetzung von politischen Maßnahmen oder Rechtsvorschriften oder öffentliche Entscheidungsprozesse in der Union beeinflussen könnte.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um</STRING></STRING> festzustellen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob ein solcher Zusammenhang besteht, sind</STRING></STRING> alle relevanten Faktoren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu berücksichtigen</STRING></STRING>, wie der Inhalt der Tätigkeit, ihr Kontext, ihr Ziel, die Mittel, mit denen sie ausgeübt wird, oder die Frage, ob die Tätigkeit Teil einer systematischen oder anhaltenden Kampagne ist. Die abgedeckten Tätigkeiten sollten sich nicht auf Tätigkeiten beschränken, mit denen die Änderung einer bestimmten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Politik</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gesetzgebung</STRING></STRING> oder öffentlichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entscheidungsfindung</STRING></STRING> hervorgerufen werden soll, sondern auch Tätigkeiten umfassen, mit denen der Status quo aufrechterhalten werden soll.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(17)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um einen klaren</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">substanziellen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammenhang zwischen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den erbrachten Dienstleistungen und den Interessenvertretungstätigkeiten</STRING></STRING> festzustellen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> alle relevanten Faktoren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">berücksichtigt werden</STRING></STRING>, wie der Inhalt der Tätigkeit, ihr Kontext, ihr Ziel, die Mittel, mit denen sie ausgeübt wird, oder die Frage, ob die Tätigkeit Teil einer systematischen oder anhaltenden Kampagne ist. Die abgedeckten Tätigkeiten sollten sich nicht auf Tätigkeiten beschränken, mit denen die Änderung einer bestimmten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">politischen Maßnahme</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rechtsvorschrift</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines bestimmten </STRING></STRING>öffentlichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entscheidungsprozesses</STRING></STRING> hervorgerufen werden soll, sondern auch Tätigkeiten umfassen, mit denen der Status quo aufrechterhalten werden soll.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(18)</NO.P>Erfolgen könnte die Interessenvertretung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insbesondere </STRING></STRING>durch Tätigkeiten wie die Organisation von oder Teilnahme an Treffen, Konferenzen oder Veranstaltungen, Beiträge zu oder Teilnahme an Konsultationen, parlamentarischen Anhörungen oder anderen ähnlichen Initiativen, die Organisation von Kommunikations- oder Werbekampagnen, auch über Medien, Plattformen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> den Einsatz von Influencern in sozialen Medien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Netzwerken und Basisinitiativen</STRING></STRING>, die Erstellung von Strategie- und Positionspapieren, Gesetzesänderungen, Meinungsumfragen und Erhebungen sowie offene Briefe und sonstiges Kommunikations- oder Informationsmaterial.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(18)</NO.P>Erfolgen könnte die Interessenvertretung durch Tätigkeiten wie die Organisation von oder Teilnahme an Treffen, Konferenzen oder Veranstaltungen, Beiträge zu oder Teilnahme an Konsultationen, parlamentarischen Anhörungen oder anderen ähnlichen Initiativen, die Organisation von Kommunikations- oder Werbekampagnen, auch über Medien, Plattformen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> den Einsatz von Influencern in sozialen Medien, die Erstellung von Strategie- und Positionspapieren, Gesetzesänderungen, Meinungsumfragen und Erhebungen sowie offene Briefe und sonstiges Kommunikations- oder Informationsmaterial<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch von Denkfabriken oder Forschungseinrichtungen, die selbst als Einrichtungen handeln, die Interessenvertretungstätigkeiten ausüben</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(19)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Interessenvertretung könnte sich auch auf Tätigkeiten erstrecken, die im Auftrag einer Drittlandseinrichtung im Zusammenhang mit Forschung und Bildung ausgeübt werden, wie etwa die Verbreitung von Papieren durch Denkfabriken, in denen die Annahme einer bestimmten öffentlichen Politik empfohlen oder befürwortet wird.</STRING></STRING> Entsprechend dem in Artikel 13 der Charta verankerten Grundsatz der akademischen Freiheit und der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung sollte sich die Interessenvertretung nicht auf die Forschung, die von Forschern in einem Bereich ihrer Wahl betrieben wird, die Verbreitung der Ergebnisse dieser Forschung oder Lehr- und Bildungstätigkeiten im Einklang mit dem Grundsatz der akademischen Freiheit und der institutionellen Autonomie erstrecken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn, der eindeutige Zweck dieser Tätigkeiten besteht darin, die Erarbeitung, Formulierung oder Umsetzung von politischen Maßnahmen oder Rechtsvorschriften oder öffentliche Entscheidungsprozesse in der Union zu beeinflussen, und sie werden im Auftrag einer Drittlandseinrichtung ausgeübt</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Ist dies nicht der Fall, sollte </STRING></STRING>die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht zu Registrierungspflichten nach dieser Richtlinie führen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(19)</NO.P>Entsprechend dem in Artikel 13 der Charta verankerten Grundsatz der akademischen Freiheit und der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung sollte sich die Interessenvertretung nicht auf die Forschung, die von Forschern in einem Bereich ihrer Wahl betrieben wird, die Verbreitung der Ergebnisse dieser Forschung oder Lehr- und Bildungstätigkeiten im Einklang mit dem Grundsatz der akademischen Freiheit und der institutionellen Autonomie erstrecken. Die Ausübung solcher Tätigkeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollte daher</STRING></STRING> nicht zu Registrierungspflichten nach dieser Richtlinie führen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 20</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(20)</NO.P>Tätigkeiten von Regierungsbeamten aus Drittländern, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, einschließlich Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung diplomatischer Beziehungen zwischen Staaten oder internationalen Organisationen, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Diese Richtlinie sollte auch nicht für Tätigkeiten von Rechtsanwälten gelten, die in der Bereitstellung von Rechtsberatung oder der Vertretung von Drittlandseinrichtungen in Rechts-, Schlichtungs- oder Mediationsverfahren bestehen und die Grundrechte dieser Einrichtungen wie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Verteidigung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schützen</STRING></STRING>. Auch fachliche Beratung, die keine Rechtsberatung ist, sollte nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, z. B. die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstellung</STRING></STRING> eines Fach- oder Sachverständigengutachtens, das als Beweismittel für die Argumentation vor Gericht dient, oder die Einholung technischer oder wissenschaftlicher Beratung zur Einhaltung technischer Rechtsvorschriften oder die Inanspruchnahme von Mediationsdiensten von Fachleuten als Mediatoren, bei denen es sich nicht unbedingt um zugelassene Rechtsanwälte handelt. Hilfstätigkeiten wie Catering, die Bereitstellung eines Veranstaltungsorts, der Druck von Broschüren oder Strategiepapieren oder die Leistung von Online-Vermittlungsdiensten im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING>, wie Online-Plattformdienste, sollten nicht unter diese Richtlinie fallen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(20)</NO.P>Tätigkeiten von Regierungsbeamten aus Drittländern, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, einschließlich Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung diplomatischer Beziehungen zwischen Staaten oder internationalen Organisationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wie Tätigkeiten im Zusammenhang mit den in Artikel 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen aufgeführten Aufgaben</STRING></STRING>, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Diese Richtlinie sollte auch nicht für Tätigkeiten von Rechtsanwälten gelten, die in der Bereitstellung von Rechtsberatung oder der Vertretung von Drittlandseinrichtungen in Rechts-, Schlichtungs- oder Mediationsverfahren bestehen und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> durch</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die </STRING></STRING>Grundrechte dieser Einrichtungen wie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Verteidigung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geschützt werden</STRING></STRING>. Auch fachliche Beratung, die keine Rechtsberatung ist, sollte nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, z. B. die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einholung</STRING></STRING> eines Fach- oder Sachverständigengutachtens, das als Beweismittel für die Argumentation vor Gericht dient, oder die Einholung technischer oder wissenschaftlicher Beratung zur Einhaltung technischer Rechtsvorschriften oder die Inanspruchnahme von Mediationsdiensten von Fachleuten als Mediatoren, bei denen es sich nicht unbedingt um zugelassene Rechtsanwälte handelt. Hilfstätigkeiten wie Catering, die Bereitstellung eines Veranstaltungsorts, der Druck von Broschüren oder Strategiepapieren oder die Leistung von Online-Vermittlungsdiensten im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065, wie Online-Plattformdienste, sollten nicht unter diese Richtlinie fallen.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING> Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EU (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING> Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EU (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 21</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(21)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen muss eine gemeinsame Definition von Interessenvertretungsdienstleistern festgelegt werden. Interessenvertretungsdienstleister könnten juristische Personen des Privatrechts, natürliche Personen, die individuell eine gewerbliche Lobbytätigkeit ausüben, sowie andere natürliche oder juristische Personen sein, deren Haupttätigkeit oder gelegentliche Tätigkeit darin besteht, die öffentliche Entscheidungsfindung zu beeinflussen, darunter Lobby- und PR-Unternehmen, Denkfabriken, Organisationen der Zivilgesellschaft, private Forschungsinstitute, öffentliche Forschungsinstitute, die Forschungsdienstleistungen anbieten, einzelne Forscher und Berater.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(23)</NO.P>Hinter der Entscheidung einer Einrichtung, eine Interessenvertretung in Anspruch zu nehmen, können die Regierung oder Behörden eines Drittlands stehen. Dieser Umstand kann das Ergebnis davon sein, dass die Einrichtung unter der Kontrolle der Regierung oder der Behörden eines Drittlands steht, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insbesondere wenn diese Regierung durch wirtschaftliche</STRING></STRING> Rechte, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vertragliche Vereinbarungen</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">andere Mittel</STRING></STRING> einen bestimmenden Einfluss auf diese Einrichtung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausübt</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Dies</STRING></STRING> kann sich auch aus Situationen ergeben, in denen eine Regierung oder Behörden eines Drittlands insbesondere durch die Erteilung von Anweisungen oder Direktiven hinter der Entscheidung der Einrichtung standen. Um solche Fälle erfassen zu können, sollte der Begriff <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Drittlandseinrichtungen“</STRING></STRING> so verstanden werden, dass er nicht nur die Zentralregierung und die Behörden von Drittländern umfasst, sondern auch öffentliche oder private Einrichtungen, darunter Unionsbürger und in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Handlungen letztlich diesem Drittland zugerechnet werden können. Ob die Handlungen einer öffentlichen oder privaten Einrichtung einer Regierung oder Behörde eines Drittlands zuzurechnen sind, sollte jeweils im Einzelfall unter gebührender Berücksichtigung von Elementen wie den Merkmalen der betreffenden Einrichtung und dem rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld in dem Drittland, in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft jenes Landes, festgestellt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(23)</NO.P>Hinter der Entscheidung einer Einrichtung, eine Interessenvertretung in Anspruch zu nehmen, können die Regierung oder Behörden eines Drittlands stehen. Dieser Umstand kann das Ergebnis davon sein, dass die Einrichtung unter der Kontrolle der Regierung oder der Behörden eines Drittlands steht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Um festzustellen, ob eine Einrichtung letztlich von einem Auftraggeber kontrolliert wird, müssen der tatsächliche und rechtliche Kontext, in dem sie tätig ist, die von Dritten gegenüber ihr ausgeübten Rechte, die vertraglichen Verpflichtungen der Einrichtung und alle anderen Faktoren berücksichtigt werden, die für sich genommen oder in Kombination darauf hindeuten, dass jemand in der Lage ist, einen bestimmenden Einfluss auf sie auszuüben. Solche tatsächlichen und rechtlichen Elemente können sich insbesondere aus dem Eigentum, dem Recht, die Vermögenswerte einer Einrichtung ganz oder teilweise zu nutzen, Rechten oder Verträgen, die</STRING></STRING> einen bestimmenden Einfluss auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Zusammensetzung, die Abstimmungen oder die Entscheidungen der Organe einer Einrichtung gewähren, oder Rechten ergeben, die entscheidende Auswirkungen auf finanzielle oder strategische Maßnahmen ermöglichen. Diese Elemente sollten zusammen Möglichkeiten für den Auftraggeber darstellen, die strategische Ausrichtung oder die wichtigsten Entscheidungen einer Einrichtung zu lenken. Die Kontrolle</STRING></STRING> kann sich auch aus Situationen ergeben, in denen eine Regierung oder Behörden eines Drittlands insbesondere durch die Erteilung von Anweisungen oder Direktiven hinter der Entscheidung der Einrichtung standen. Um solche Fälle erfassen zu können, sollte der Begriff <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Drittlandseinrichtungen, die als Auftraggeber von Interessenvertretungstätigkeiten handeln“</STRING></STRING> so verstanden werden, dass er nicht nur die Zentralregierung und die Behörden von Drittländern umfasst, sondern auch öffentliche oder private Einrichtungen, darunter Unionsbürger und in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Handlungen letztlich diesem Drittland zugerechnet werden können. Ob die Handlungen einer öffentlichen oder privaten Einrichtung einer Regierung oder Behörde eines Drittlands zuzurechnen sind, sollte jeweils im Einzelfall unter gebührender Berücksichtigung von Elementen wie den Merkmalen der betreffenden Einrichtung und dem rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld in dem Drittland, in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft jenes Landes, festgestellt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Zurechnung sollte sich auf eindeutige Beweise stützen und darf nicht als Instrument eingesetzt werden, mit dem der zivilgesellschaftliche Raum eingeschränkt wird oder Einrichtungen an den Pranger gestellt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 24</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(24)</NO.P>Eine Interessenvertretungstätigkeit sollte in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wenn sie im Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> ausgeübt wird. Dies bedeutet, dass sie sich auf Interessenvertretungsdienstleistungen erstrecken sollte, die für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Drittlandseinrichtungen</STRING></STRING> erbracht werden. Da sich die Regierung eines Drittlands außerdem auf Einrichtungen stützen kann, deren Handlungen ihr zugerechnet werden können, um Interessenvertretungstätigkeiten auszuüben, die wirtschaftlicher Natur und somit mit einer Interessenvertretungsdienstleistung vergleichbar sind, sollte die Richtlinie auch solche Tätigkeiten abdecken. Sie kann somit auch die interne Interessenvertretung durch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Drittlandseinrichtungen</STRING></STRING> umfassen. Diese Richtlinie sollte für Interessenvertretungstätigkeiten gelten, die im Auftrag von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Drittlandseinrichtungen</STRING></STRING> gegenüber natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erbracht oder bekannt gemacht werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(24)</NO.P>Eine Interessenvertretungstätigkeit sollte in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wenn sie im Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines drittstaatlichen Auftraggebers</STRING></STRING> ausgeübt wird. Dies bedeutet, dass sie sich auf Interessenvertretungsdienstleistungen erstrecken sollte, die für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drittstaatliche Auftraggeber</STRING></STRING> erbracht werden. Da sich die Regierung eines Drittlands außerdem auf Einrichtungen stützen kann, deren Handlungen ihr zugerechnet werden können, um Interessenvertretungstätigkeiten auszuüben, die wirtschaftlicher Natur und somit mit einer Interessenvertretungsdienstleistung vergleichbar sind, sollte die Richtlinie auch solche Tätigkeiten abdecken. Sie kann somit auch die interne Interessenvertretung durch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drittstaatliche Auftraggeber</STRING></STRING> umfassen. Diese Richtlinie sollte für Interessenvertretungstätigkeiten gelten, die im Auftrag von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drittstaatlichen Auftraggebern</STRING></STRING> gegenüber natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erbracht oder bekannt gemacht werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(25)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie</STRING></STRING> sollte nicht für Tätigkeiten gelten, die die Interessen eines Drittlands unterstützen oder darauf ausgerichtet sind, ohne dass jedoch eine Verbindung zu diesem Drittland besteht. Dazu gehören Tätigkeiten, die Ausdruck der freien Meinungsäußerung und der Freiheit der Weitergabe und des Empfangs von Informationen und Ideen oder eine Ausprägung der akademischen Freiheit darstellen, wie etwa Tätigkeiten, die von natürlichen Personen in persönlicher Eigenschaft ausgeübt werden, oder von Journalisten, die für Medien aus Drittländern tätig sind und deren Handlungen nicht einem Drittland zugerechnet werden können oder nicht als Interessenvertretung im Sinne dieser Richtlinie gelten. Die Bereitstellung von Mediendiensten im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">XXXX</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">XXXX</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING></STRING></STRING>sowie die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Interessenvertretungstätigkeiten, die von Mediendiensteanbietern im Auftrag von Drittlandseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie ausgeübt werden, fallen jedoch unter diese Richtlinie.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(25)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Richtlinie</STRING></STRING> sollte nicht für Tätigkeiten gelten, die die Interessen eines Drittlands unterstützen oder darauf ausgerichtet sind, ohne dass jedoch eine Verbindung zu diesem Drittland besteht. Dazu gehören Tätigkeiten, die Ausdruck der freien Meinungsäußerung und der Freiheit der Weitergabe und des Empfangs von Informationen und Ideen oder eine Ausprägung der akademischen Freiheit darstellen, wie etwa Tätigkeiten, die von natürlichen Personen in persönlicher Eigenschaft ausgeübt werden, oder von Journalisten, die für Medien aus Drittländern tätig sind und deren Handlungen nicht einem Drittland zugerechnet werden können oder nicht als Interessenvertretung im Sinne dieser Richtlinie gelten. Die Bereitstellung von Mediendiensten im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1083</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING></STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> Verordnung (EU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> XXXX</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">XXXX</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">XXXX</STRING></STRING> zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(Europäisches Medienfreiheitsgesetz) </STRING></STRING>und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (ABl. L <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">XX vom XX</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">XX</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">XXXX</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">S. XX,</STRING></STRING> ELI: <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">XXX</STRING></STRING>).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> Verordnung (EU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 2024</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1083</STRING></STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">11. April 2024</STRING></STRING> zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Europäisches Medienfreiheitsgesetz)(</STRING></STRING>ABl. L, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024/1083, 17</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2024</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ELI:</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj</STRING></STRING>).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/13/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/13/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 26</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(26)</NO.P>Für die Zwecke von Interessenvertretungsdienstleistungen, die für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> erbracht werden, sollte jede Gegenleistung, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie</STRING></STRING> für die betreffende Interessenvertretungsdienstleistung erhält, als Vergütung im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden. Dazu könnten finanzielle Zuwendungen wie Darlehen, Kapitalzuführungen, Schuldenerlass, steuerliche Anreize oder Steuerbefreiungen zählen, die als Gegenleistung für eine Interessenvertretungstätigkeit gewährt werden. Die Vergütung könnte auch Sachleistungen wie die Bereitstellung, den Bau und die Instandhaltung von Büroflächen als Gegenleistung für eine Interessenvertretungsdienstleistung umfassen. In solchen Fällen wäre der Interessenvertretungsdienstleister dafür verantwortlich, den Wert des erhaltenen Vorteils zu schätzen, z. B. anhand des marktüblichen Satzes.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(26)</NO.P>Für die Zwecke von Interessenvertretungsdienstleistungen, die für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen drittstaatlichen Auftraggeber</STRING></STRING> erbracht werden, sollte jede Gegenleistung, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er</STRING></STRING> für die betreffende Interessenvertretungsdienstleistung erhält, als Vergütung im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden. Dazu könnten finanzielle Zuwendungen wie Darlehen, Kapitalzuführungen, Schuldenerlass, steuerliche Anreize oder Steuerbefreiungen zählen, die als Gegenleistung für eine Interessenvertretungstätigkeit gewährt werden. Die Vergütung könnte auch Sachleistungen wie die Bereitstellung, den Bau und die Instandhaltung von Büroflächen als Gegenleistung für eine Interessenvertretungsdienstleistung umfassen. In solchen Fällen wäre der Interessenvertretungsdienstleister dafür verantwortlich, den Wert des erhaltenen Vorteils zu schätzen, z. B. anhand des marktüblichen Satzes.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 27</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(27)</NO.P>Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Wesensmerkmal des Entgelts darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffenden Leistungen darstellt. Beiträge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Kernfinanzierung</STRING></STRING> einer Organisation oder eine ähnliche finanzielle Unterstützung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">z. B.</STRING></STRING> im Rahmen eines Zuschussprogramms eines Drittlands, sollten nicht als Vergütung für eine Interessenvertretungsdienstleistung angesehen werden, wenn sie in keinem Zusammenhang mit einer Interessenvertretungstätigkeit stehen, d. h. wenn die Einrichtung eine solche Finanzierung unabhängig davon erhalten würde, ob sie spezifische Interessenvertretungstätigkeiten ausübt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(27)</NO.P>Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Wesensmerkmal des Entgelts darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, d. h. eine bestimmte Bezahlung oder eine bestimmte Vergütung,</STRING></STRING> für die betreffenden Leistungen darstellt. Beiträge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu einer Organisation, insbesondere</STRING></STRING> einer Organisation <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Zivilgesellschaft, wie Beiträge zu ihrer Kernfinanzierung </STRING></STRING>oder eine ähnliche finanzielle Unterstützung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beispielsweise</STRING></STRING> im Rahmen eines Zuschussprogramms eines Drittlands, sollten nicht als Vergütung für eine Interessenvertretungsdienstleistung angesehen werden, wenn sie in keinem Zusammenhang mit einer Interessenvertretungstätigkeit stehen, d. h. wenn die Einrichtung eine solche Finanzierung unabhängig davon erhalten würde, ob sie spezifische Interessenvertretungstätigkeiten ausübt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 28</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(28)</NO.P>Um einen umfassenden und transparenten Überblick über die für eine Interessenvertretungstätigkeit insgesamt aufgewendeten Beträge zu gewährleisten, sollten die jährlichen Beträge für die Zwecke dieser Richtlinie die jährliche Gesamtvergütung umfassen, die von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> für die Erbringung einer Interessenvertretungsdienstleistung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhalten</STRING></STRING> wurde, sowie, falls keine Vergütung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhalten</STRING></STRING> wird, die geschätzten jährlichen Kosten im Zusammenhang mit der ausgeübten Interessenvertretungstätigkeit. Aus denselben Gründen sollten diese Beträge auch die Kosten für Unterauftragnehmer und Hilfstätigkeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beinhalten</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(28)</NO.P>Um einen umfassenden und transparenten Überblick über die für eine Interessenvertretungstätigkeit insgesamt aufgewendeten Beträge zu gewährleisten, sollten die jährlichen Beträge für die Zwecke dieser Richtlinie die jährliche Gesamtvergütung umfassen, die von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem drittstaatlichen Auftraggeber</STRING></STRING> für die Erbringung einer Interessenvertretungsdienstleistung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geleistet</STRING></STRING> wurde, sowie, falls keine Vergütung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geleistet</STRING></STRING> wird, die geschätzten jährlichen Kosten im Zusammenhang mit der ausgeübten Interessenvertretungstätigkeit. Aus denselben Gründen sollten diese Beträge auch die Kosten für Unterauftragnehmer und Hilfstätigkeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">umfassen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 29</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(29)</NO.P>Unterauftragnehmer können als Einrichtung gelten, die Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Drittlandseinrichtungen</STRING></STRING> ausübt, und somit in den Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen fallen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und eine Doppelzählung der Vergütung zu vermeiden sowie Informationen über die gesamte Vertragskette hinweg zu gewährleisten, sollten Einrichtungen, die Interessenvertretungstätigkeiten ausüben, dafür sorgen, dass ihre vertraglichen Vereinbarungen mit Unterauftragnehmern Informationen darüber enthalten, dass die Interessenvertretungstätigkeit im Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> erbracht wird, sowie eine Verpflichtung zur Weitergabe dieser Informationen in Fällen, in denen die Tätigkeit weitervergeben wird. Auf dieser Grundlage sollten Unterauftragnehmer von der in dieser Richtlinie festgelegten Registrierungs- und Aufzeichnungspflicht und gegebenenfalls von der Pflicht, einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, befreit werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(29)</NO.P>Unterauftragnehmer können als Einrichtung gelten, die Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drittstaatlichen Auftraggebern</STRING></STRING> ausübt, und somit in den Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen fallen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und eine Doppelzählung der Vergütung zu vermeiden sowie Informationen über die gesamte Vertragskette hinweg zu gewährleisten, sollten Einrichtungen, die Interessenvertretungstätigkeiten ausüben, dafür sorgen, dass ihre vertraglichen Vereinbarungen mit Unterauftragnehmern Informationen darüber enthalten, dass die Interessenvertretungstätigkeit im Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines drittstaatlichen Auftraggebers</STRING></STRING> erbracht wird, sowie eine Verpflichtung zur Weitergabe dieser Informationen in Fällen, in denen die Tätigkeit weitervergeben wird. Auf dieser Grundlage sollten Unterauftragnehmer von der in dieser Richtlinie festgelegten Registrierungs- und Aufzeichnungspflicht und gegebenenfalls von der Pflicht, einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, befreit werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 30</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(30)</NO.P>Zur Erleichterung der Einhaltung der Registrierungspflichten dieser Richtlinie sollten Interessenvertretungsdienstleister berechtigt sein, von der Einrichtung, in deren Auftrag die Dienstleistung erbracht wird, eine Erklärung darüber zu verlangen, ob <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es sich um eine Drittlandseinrichtung handelt</STRING></STRING>. Interessenvertretungsdienstleister sollten dieses Recht bestmöglich nutzen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen, die es ihnen ermöglicht, die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten in vollem Umfang zu erfüllen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(30)</NO.P>Zur Erleichterung der Einhaltung der Registrierungspflichten dieser Richtlinie sollten Interessenvertretungsdienstleister berechtigt sein, von der Einrichtung, in deren Auftrag die Dienstleistung erbracht wird, eine Erklärung darüber zu verlangen, ob <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie ein drittstaatlicher Auftraggeber ist</STRING></STRING>. Interessenvertretungsdienstleister sollten dieses Recht bestmöglich nutzen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen, die es ihnen ermöglicht, die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten in vollem Umfang zu erfüllen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 31</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(31)</NO.P>Um die Rechenschaftspflicht zu unterstützen und das Bewusstsein für die von ihnen vertretenen Drittlandsinteressen zu fördern, sollten Einrichtungen, die im Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> Interessenvertretungstätigkeiten ausüben, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verpflichtet werden, </STRING></STRING>bestimmte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufzeichnungen zu</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">führen</STRING></STRING>. Diese Aufzeichnungen sollten eine Beschreibung des Zwecks der Interessenvertretungstätigkeit enthalten, insbesondere des Entscheidungsprozesses, auf den sie Einfluss nehmen soll, und des angestrebten Ergebnisses. Die Aufzeichnungen sollten auch die Identität <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Drittlandseinrichtung beinhalten</STRING></STRING>, die in Fällen, in denen es sich bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Einrichtung</STRING></STRING> um eine natürliche Person handelt, als der vollständige Name der natürlichen Person zu verstehen ist. Ebenso sollten sie Kopien von Verträgen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wichtigen Schriftwechseln umfassen, </STRING></STRING>die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für das Verständnis der Art, des Zwecks und der </STRING></STRING>finanziellen Modalitäten der Interessenvertretungstätigkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unerlässlich sind,</STRING></STRING> sowie Informationen oder Materialien, die einen zentralen Bestandteil der Tätigkeit darstellen, wie z. B. Positionspapiere, die an öffentliche Bedienstete weitergegeben werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(31)</NO.P>Um die Rechenschaftspflicht zu unterstützen und das Bewusstsein für die von ihnen vertretenen Drittlandsinteressen zu fördern, sollten Einrichtungen, die im Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines drittstaatlichen Auftraggebers</STRING></STRING> Interessenvertretungstätigkeiten ausüben, bestimmte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aufbewahren</STRING></STRING>. Diese Aufzeichnungen sollten eine Beschreibung des Zwecks der Interessenvertretungstätigkeit enthalten, insbesondere des Entscheidungsprozesses, auf den sie Einfluss nehmen soll, und des angestrebten Ergebnisses. Die Aufzeichnungen sollten auch die Identität <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des drittstaatlichen Auftraggebers umfassen</STRING></STRING>, die in Fällen, in denen es sich bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Auftraggeber</STRING></STRING> um eine natürliche Person handelt, als der vollständige Name der natürlichen Person zu verstehen ist. Ebenso sollten sie Kopien von Verträgen und die finanziellen Modalitäten der Interessenvertretungstätigkeit sowie Informationen oder Materialien, die einen zentralen Bestandteil der Tätigkeit darstellen, wie z. B. Positionspapiere, die an öffentliche Bedienstete weitergegeben werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, umfassen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 32</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(32)</NO.P>Einrichtungen, die Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag von Drittländern ausüben, sollten nicht verpflichtet sein, die in diesen Aufzeichnungen enthaltenen personenbezogenen Daten länger aufzubewahren, als dies dafür erforderlich ist, dass die Aufsichtsbehörden ihre Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben wahrnehmen können. Diese Aufzeichnungen sollten so lange aufbewahrt werden, dass die Aufsichtsbehörden in begründeten Fällen die Aufzeichnungen über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> und die Interessenvertretungstätigkeit sowie die jährlich aggregierten Aufzeichnungen erhalten können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(32)</NO.P>Einrichtungen, die Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag von Drittländern ausüben, sollten nicht verpflichtet sein, die in diesen Aufzeichnungen enthaltenen personenbezogenen Daten länger aufzubewahren, als dies dafür erforderlich ist, dass die Aufsichtsbehörden ihre Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben wahrnehmen können. Diese Aufzeichnungen sollten so lange aufbewahrt werden, dass die Aufsichtsbehörden in begründeten Fällen die Aufzeichnungen über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den drittstaatlichen Auftraggeber</STRING></STRING> und die Interessenvertretungstätigkeit sowie die jährlich aggregierten Aufzeichnungen erhalten können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 33</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(33)</NO.P>Um eine wirksame Aufsicht zu ermöglichen, sollten Einrichtungen, die im Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> Interessenvertretungstätigkeiten ausüben und keinen Niederlassungsort in der Union haben, verpflichtet werden, einen in der Union niedergelassenen bevollmächtigten Vertreter zu benennen und sicherzustellen, dass dieser über die erforderlichen Befugnisse und Mittel verfügt, um mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(33)</NO.P>Um eine wirksame Aufsicht zu ermöglichen, sollten Einrichtungen, die im Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines drittstaatlichen Auftraggebers</STRING></STRING> Interessenvertretungstätigkeiten ausüben und keinen Niederlassungsort in der Union haben, verpflichtet werden, einen in der Union niedergelassenen bevollmächtigten Vertreter zu benennen und sicherzustellen, dass dieser über die erforderlichen Befugnisse und Mittel verfügt, um mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 34</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(34)</NO.P>Um harmonisierte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Transparenzanforderungen</STRING></STRING> im gesamten Binnenmarkt zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewährleisten</STRING></STRING>, sollten Einrichtungen, die Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> ausüben, verpflichtet werden, sich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an ihrem Niederlassungsort </STRING></STRING>in nationalen Registern registrieren zu lassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spätere Aktualisierungen einer bestehenden Registrierung sollten ebenfalls in diesem nationalen Register erfolgen</STRING></STRING>. Diese Register sollten von den Mitgliedstaaten errichtet, betrieben und gepflegt werden. Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieser Richtlinie auf ihre bestehenden nationalen Register zurückgreifen, sofern die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden. Zur Wahrung der nationalen Zuständigkeitsverteilung sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, mehr als ein derartiges Register zu errichten. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften dazu erlassen, in welchen nationalen Registern Einrichtungen, die im Auftrag von Drittländern Interessenvertretungstätigkeiten ausüben, registriert werden sollten. Die Protokolle über Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf personenbezogene Daten innerhalb der nationalen Register sollten nicht länger aufbewahrt werden, als dies für die Überwachung der Rechtmäßigkeit des Zugangs zu personenbezogenen Daten erforderlich ist, und daher nicht länger als ein Jahr gespeichert werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(34)</NO.P>Um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für </STRING></STRING>harmonisierte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mindestanforderungen an die Transparenz</STRING></STRING> im gesamten Binnenmarkt zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sorgen</STRING></STRING>, sollten Einrichtungen, die Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines drittstaatlichen Auftraggebers</STRING></STRING> ausüben, verpflichtet werden, sich in nationalen Registern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines Mitgliedstaats </STRING></STRING>registrieren zu lassen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet oder in dem sie Interessenvertretungstätigkeiten ausüben</STRING></STRING>. Diese Register sollten von den Mitgliedstaaten errichtet, betrieben und gepflegt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spätere Aktualisierungen einer bestehenden Registrierung sollten ebenfalls in diesem nationalen Register erfolgen.</STRING></STRING> Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieser Richtlinie auf ihre bestehenden nationalen Register zurückgreifen, sofern die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden. Zur Wahrung der nationalen Zuständigkeitsverteilung sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, mehr als ein derartiges Register zu errichten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei die Register interoperabel sein sollten</STRING></STRING>. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften dazu erlassen, in welchen nationalen Registern Einrichtungen, die im Auftrag von Drittländern Interessenvertretungstätigkeiten ausüben, registriert werden sollten. Die Protokolle über Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf personenbezogene Daten innerhalb der nationalen Register sollten nicht länger aufbewahrt werden, als dies für die Überwachung der Rechtmäßigkeit des Zugangs zu personenbezogenen Daten erforderlich ist, und daher nicht länger als ein Jahr gespeichert werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 35</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(35)</NO.P>Nach der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sind</STRING></STRING> Informationen über die mit dieser Richtlinie eingeführten Registrierungspflichten und -formalitäten über das einheitliche digitale Zugangstor verfügbar, das über das Internetportal „Ihr Europa“ eine zentrale Anlaufstelle bietet, die Unternehmen und Bürger über Vorschriften und Verfahren auf allen Verwaltungsebenen im Binnenmarkt informiert sowie einen direkten, zentralisierten und geführten Zugang zu Hilfs- und Problemlösungsdiensten sowie zu einem breiten Spektrum vollständig digitalisierter Verwaltungsverfahren ermöglicht. Das Registrierungsverfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfolgt</STRING></STRING> zudem vollständig online und nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung, um die Wiederverwendung von Daten zu erleichtern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(35)</NO.P>Nach der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sollten</STRING></STRING> Informationen über die mit dieser Richtlinie eingeführten Registrierungspflichten und -formalitäten über das einheitliche digitale Zugangstor verfügbar<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sein</STRING></STRING>, das über das Internetportal „Ihr Europa“ eine zentrale Anlaufstelle bietet, die Unternehmen und Bürger über Vorschriften und Verfahren auf allen Verwaltungsebenen im Binnenmarkt informiert sowie einen direkten, zentralisierten und geführten Zugang zu Hilfs- und Problemlösungsdiensten sowie zu einem breiten Spektrum vollständig digitalisierter Verwaltungsverfahren ermöglicht. Das Registrierungsverfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> zudem vollständig online und nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erfolgen</STRING></STRING>, um die Wiederverwendung von Daten zu erleichtern.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> Verordnung (EU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj)</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj)</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 36</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(36)</NO.P>Ist die Einrichtung, die im Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> Interessenvertretungstätigkeiten ausübt, in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen, sollte die Registrierung nur in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem</STRING></STRING> Mitgliedstaat erfolgen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, in dem die Einrichtung ihre Hauptniederlassung hat.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unter der Hauptniederlassung der Einrichtung ist der Ort zu verstehen, an dem die Einrichtung ihren Hauptsitz oder eingetragenen Sitz hat und die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten und die betriebliche Kontrolle ausgeübt werden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(36)</NO.P>Ist die Einrichtung, die im Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines drittstaatlichen Auftraggebers</STRING></STRING> Interessenvertretungstätigkeiten ausübt, in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen, sollte die Registrierung nur in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem</STRING></STRING> Mitgliedstaat erfolgen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 37</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(37)</NO.P>Die für die Zwecke dieser Richtlinie in die Registrierung aufzunehmenden Informationen sollten sich darauf beschränken, was für die Gewährleistung der Transparenz der im Auftrag von Drittländern ausgeübten Interessenvertretungstätigkeiten und für die wirksame Durchsetzung dieser Richtlinie erforderlich ist. Diese Informationen sollten Daten über die Einrichtung selbst, die Interessenvertretungstätigkeiten ausübt, das Drittland, in dessen Auftrag die Tätigkeiten erbracht werden, und die Identität der Unterauftragnehmer im Sinne dieser Richtlinie, die Interessenvertretungstätigkeiten ausüben, umfassen; ebenso sollten Informationen über die konkret ausgeübten Interessenvertretungstätigkeiten in die Registrierung aufgenommen werden. Gegebenenfalls sollte sie auch einen Verweis auf Mediendiensteanbieter oder Online-Plattformen enthalten, auf denen im Rahmen der Interessenvertretungstätigkeiten Werbung platziert wird. Die Registrierung sollte sich nicht auf Informationen über die Höhe oder Herkunft von finanzieller Unterstützung beziehen, die in keinem Zusammenhang mit einer Interessenvertretungstätigkeit steht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(37)</NO.P>Die für die Zwecke dieser Richtlinie in die Registrierung aufzunehmenden Informationen sollten sich darauf beschränken, was für die Gewährleistung der Transparenz der im Auftrag von Drittländern ausgeübten Interessenvertretungstätigkeiten und für die wirksame <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und verhältnismäßige </STRING></STRING>Durchsetzung dieser Richtlinie erforderlich ist. Diese Informationen sollten Daten über die Einrichtung selbst, die Interessenvertretungstätigkeiten ausübt, das Drittland, in dessen Auftrag die Tätigkeiten erbracht werden, und die Identität der Unterauftragnehmer im Sinne dieser Richtlinie, die Interessenvertretungstätigkeiten ausüben, umfassen; ebenso sollten Informationen über die konkret ausgeübten Interessenvertretungstätigkeiten in die Registrierung aufgenommen werden. Gegebenenfalls sollte sie auch einen Verweis auf Mediendiensteanbieter oder Online-Plattformen enthalten, auf denen im Rahmen der Interessenvertretungstätigkeiten Werbung platziert wird. Die Registrierung sollte sich nicht auf Informationen über die Höhe oder Herkunft von finanzieller Unterstützung beziehen, die in keinem Zusammenhang mit einer Interessenvertretungstätigkeit steht.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 38</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(38)</NO.P>Um sicherzustellen, dass es die für die Zwecke der Registrierung bereitgestellten Informationen den für die nationalen Register zuständigen Behörden weiterhin ermöglichen, die Drittländer, in deren Auftrag Interessenvertretungstätigkeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erbracht</STRING></STRING> werden, und die für diese Tätigkeiten ausgegebenen Beträge korrekt und genau zu bestimmen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Standardinformationen zu erlassen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(38)</NO.P>Um sicherzustellen, dass es die für die Zwecke der Registrierung bereitgestellten Informationen den für die nationalen Register zuständigen Behörden weiterhin ermöglichen, die Drittländer, in deren Auftrag Interessenvertretungstätigkeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausgeübt</STRING></STRING> werden, und die für diese Tätigkeiten ausgegebenen Beträge korrekt und genau zu bestimmen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu registrierenden</STRING></STRING> Standardinformationen zu erlassen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 39</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(39)</NO.P>Einrichtungen, die im Auftrag von Drittländern Interessenvertretungstätigkeiten ausüben und in einem nationalen Register registriert sind, sollten die dortigen Informationen mindestens einmal jährlich aktualisieren. Angesichts der Bedeutung, die der Richtigkeit der in den nationalen Registern enthaltenen Informationen für die Anwendung und Überwachung der Richtlinie zukommt, sollten Änderungen oder Ergänzungen der Kontaktdaten der eingetragenen Einrichtung jedoch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schneller und in jedem Fall innerhalb einer angemessenen Frist</STRING></STRING> vorgenommen werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(39)</NO.P>Einrichtungen, die im Auftrag von Drittländern Interessenvertretungstätigkeiten ausüben und in einem nationalen Register registriert sind, sollten die dortigen Informationen mindestens einmal jährlich aktualisieren. Angesichts der Bedeutung, die der Richtigkeit der in den nationalen Registern enthaltenen Informationen für die Anwendung und Überwachung der Richtlinie zukommt, sollten Änderungen oder Ergänzungen der Kontaktdaten der eingetragenen Einrichtung jedoch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so schnell wie möglich</STRING></STRING> vorgenommen werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 41</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(41)</NO.P>Einrichtungen, die im Auftrag von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Drittländern</STRING></STRING> eine Interessenvertretungstätigkeit ausüben, sollten nachweisen können, dass sie die Registrierungspflichten erfüllt haben. Nach ihrer Registrierung sollte die Einrichtung eine Kopie der in dem jeweiligen nationalen Register enthaltenen Informationen und eine eindeutige Europäische Interessenvertretungsnummer (<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Folgenden „EIRN“</STRING></STRING>) erhalten. Die EIRN soll der Erleichterung der unionsweiten Identifizierung von nach dieser Richtlinie registrierten Einrichtungen dienen. Die Zusammensetzung der EIRN sollte daher die Identifizierung des Registrierungsmitgliedstaats und des spezifischen nationalen Registers ermöglichen, in dem die Registrierung erfolgt ist. Die Wahl des Codes zur Identifizierung des nationalen Registers sollte für Personen, die mit der Organisation des betreffenden Mitgliedstaats vertraut sind, logisch sein.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(41)</NO.P>Einrichtungen, die im Auftrag von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drittstaatlichen Auftraggebern</STRING></STRING> eine Interessenvertretungstätigkeit ausüben, sollten nachweisen können, dass sie die Registrierungspflichten erfüllt haben. Nach ihrer Registrierung sollte die Einrichtung eine Kopie der in dem jeweiligen nationalen Register enthaltenen Informationen und eine eindeutige Europäische Interessenvertretungsnummer (<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EIRN – European Interest Representation Number</STRING></STRING>) erhalten. Die EIRN soll der Erleichterung der unionsweiten Identifizierung von nach dieser Richtlinie registrierten Einrichtungen dienen. Die Zusammensetzung der EIRN sollte daher die Identifizierung des Registrierungsmitgliedstaats und des spezifischen nationalen Registers ermöglichen, in dem die Registrierung erfolgt ist. Die Wahl des Codes zur Identifizierung des nationalen Registers sollte für Personen, die mit der Organisation des betreffenden Mitgliedstaats vertraut sind, logisch sein.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 42</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(42)</NO.P>Sobald sie in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem</STRING></STRING> Mitgliedstaat registriert<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sind, in dem sie niedergelassen</STRING></STRING> sind, sollten registrierte Einrichtungen nicht verpflichtet sein, sich in anderen Mitgliedstaaten registrieren zu lassen, auch wenn sie dort eine Interessenvertretungstätigkeit aufnehmen. Um jedoch öffentlichen Bediensteten den Zugang zu Informationen über Einrichtungen zu erleichtern, die Interessenvertretungstätigkeiten ausüben und mit denen sie interagieren könnten, sollten andere Mitgliedstaaten, in denen solche Tätigkeiten ausgeübt werden, in ihre eigenen nationalen Register die Namen der betreffenden registrierten Einrichtungen, deren EIRN und den Link zu den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen im </STRING></STRING>öffentlich zugänglichen nationalen Register, in dem sie registriert sind, aufnehmen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(42)</NO.P>Sobald sie in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem</STRING></STRING> Mitgliedstaat registriert sind, sollten registrierte Einrichtungen nicht verpflichtet sein, sich in anderen Mitgliedstaaten registrieren zu lassen, auch wenn sie dort eine Interessenvertretungstätigkeit aufnehmen. Um jedoch öffentlichen Bediensteten den Zugang zu Informationen über Einrichtungen zu erleichtern, die Interessenvertretungstätigkeiten ausüben und mit denen sie interagieren könnten, sollten andere Mitgliedstaaten, in denen solche Tätigkeiten ausgeübt werden, in ihre eigenen nationalen Register die Namen der betreffenden registrierten Einrichtungen, deren EIRN und den Link zu den öffentlich zugänglichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Informationen im</STRING></STRING> nationalen Register, in dem sie registriert sind, aufnehmen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 42 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(42a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um öffentlichen Bediensteten den Zugang zu Informationen über Einrichtungen zu erleichtern, die Interessenvertretungstätigkeiten ausüben und mit denen sie interagieren könnten, sollte die Kommission die Entwicklung von Instrumenten für die Überprüfung vor der Kontaktaufnahme in Betracht ziehen, die öffentlichen Bediensteten einen leichten Zugang zu öffentlichen Informationen aus unterschiedlichen Quellen, wie nationalen Registern, Transparenzregistern oder sonstigen einschlägigen Quellen von Offenlegungsinformationen, über Einrichtungen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie bieten, damit öffentliche Bedienstete potenzielle Risiken bewerten können, bevor sie mit den Einrichtungen in Kontakt treten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 43</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(43)</NO.P>Um die Einhaltung der Registrierungspflicht zu gewährleisten, sollten die Aufsichtsbehörden, wenn sie über zuverlässige Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, beispielsweise aufgrund einer Meldung eines Hinweisgebers,</STRING></STRING> darüber verfügen, dass sich eine Einrichtung nicht hat registrieren lassen, die Einrichtung auffordern können, die zur Feststellung, ob sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fallen</STRING></STRING>, unbedingt erforderlichen Informationen vorzulegen. Solche Informationen sollten in der Regel nicht über Informationen hinausgehen, mit denen unmittelbar nachgewiesen werden kann, dass sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fallen</STRING></STRING>. Dabei könnte es sich um Informationen handeln, für die die Aufzeichnungspflicht gilt, einschließlich etwaiger Erklärungen darüber, ob es sich bei einer Einrichtung, in deren Auftrag eine Interessenvertretungsdienstleistung erbracht wird, um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> handelt. Nach Möglichkeit sollte sich das Ersuchen auf Informationen beschränken, die sich im Besitz der Einrichtung befinden sollten. Darüber hinaus sollten die Aufsichtsbehörden, wenn sie über zuverlässige Informationen über eine mögliche Nichteinhaltung der sich aus der Registrierung ergebenden Verpflichtungen verfügen, eine Einrichtung auffordern können, die für die Untersuchung einer solchen möglichen Nichteinhaltung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Regel </STRING></STRING>nicht über Angaben hinausgehen, mit denen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der im Rahmen der Registrierungs- und Aktualisierungspflicht bereitgestellten Informationen unmittelbar nachgewiesen werden kann. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Möglichkeit</STRING></STRING> sollte sich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> das Ersuchen</STRING></STRING> auf Informationen beschränken, die sich im Besitz der registrierten Einrichtung befinden sollten. Solche Ersuchen sollten eine Begründung, die Informationen, die angefordert werden, und die Gründe für ihre Relevanz sowie Informationen über die verfügbaren gerichtlichen Überprüfungsverfahren enthalten. Die Ersuchen sollten die Befugnisse der nationalen Behörden zur Untersuchung von Handlungen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts und des Unionsrechts Straftaten darstellen könnten, unberührt lassen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(43)</NO.P>Um die Einhaltung der Registrierungspflicht zu gewährleisten, sollten die Aufsichtsbehörden, wenn sie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, beispielsweise aufgrund einer Meldung eines Hinweisgebers,</STRING></STRING> über zuverlässige Informationen darüber verfügen, dass sich eine Einrichtung nicht hat registrieren lassen, die Einrichtung auffordern können, die zur Feststellung, ob sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fällt</STRING></STRING>, unbedingt erforderlichen Informationen vorzulegen. Solche Informationen sollten in der Regel nicht über Informationen hinausgehen, mit denen unmittelbar nachgewiesen werden kann, dass sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fällt</STRING></STRING>. Dabei könnte es sich um Informationen handeln, für die die Aufzeichnungspflicht gilt, einschließlich etwaiger Erklärungen darüber, ob es sich bei einer Einrichtung, in deren Auftrag eine Interessenvertretungsdienstleistung erbracht wird, um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen drittstaatlichen Auftraggeber</STRING></STRING> handelt. Nach Möglichkeit sollte sich das Ersuchen auf Informationen beschränken, die sich im Besitz der Einrichtung befinden sollten. Darüber hinaus sollten die Aufsichtsbehörden, wenn sie über zuverlässige Informationen über eine mögliche Nichteinhaltung der sich aus der Registrierung ergebenden Verpflichtungen verfügen, eine Einrichtung auffordern können, die für die Untersuchung einer solchen möglichen Nichteinhaltung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sollten nicht über Angaben hinausgehen, mit denen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der im Rahmen der Registrierungs- und Aktualisierungspflicht bereitgestellten Informationen unmittelbar nachgewiesen werden kann. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Ersuchen</STRING></STRING> sollte sich auf Informationen beschränken, die sich im Besitz der registrierten Einrichtung befinden sollten. Solche Ersuchen sollten eine Begründung, die Informationen, die angefordert werden, und die Gründe für ihre Relevanz sowie Informationen über die verfügbaren gerichtlichen Überprüfungsverfahren enthalten. Die Ersuchen sollten die Befugnisse der nationalen Behörden zur Untersuchung von Handlungen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts und des Unionsrechts Straftaten darstellen könnten, unberührt lassen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 44</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(44)</NO.P>Die Rechenschaftspflicht ist eine Säule gut funktionierender Demokratien. Indem diese Richtlinie den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bürgern Zugang</STRING></STRING> zu Informationen über im Binnenmarkt tätige Einrichtungen, die im Auftrag von Drittländern Interessenvertretungstätigkeiten ausüben, sowie über die von ihnen vertretenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Drittlandseinrichtungen gewährt</STRING></STRING>, ermöglicht sie den Bürgern und anderen interessierten Akteuren die Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte und Pflichten, einschließlich der Möglichkeit zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle in voller Kenntnis darüber, wessen Interessen durch die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Interessenvertretungsaktivitäten, denen sie oder ihre gewählten Vertreter ausgesetzt sind, gedient wird</STRING></STRING>. Die öffentliche Kontrolle durch Bürger und interessierte Akteure in Bereichen, die die Demokratie betreffen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fördert</STRING></STRING> die demokratische Gewaltenteilung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. </STRING></STRING>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">demokratische Rechenschaftspflicht trägt auch zur Teilhabe</STRING></STRING> der Bürger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei, indem sie ihnen</STRING></STRING> die Möglichkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gibt</STRING></STRING>, ihre demokratischen Entscheidungen zum Ausdruck zu bringen und auszuüben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch bei Wahlen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Als Wähler sind die Bürger selbst wichtige Entscheidungsträger und können als solche zur Zielgruppe bestimmter Interessenvertretungsdienstleistungen werden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(44)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">demokratische </STRING></STRING>Rechenschaftspflicht ist eine Säule gut funktionierender Demokratien. Indem diese Richtlinie den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugang der Öffentlichkeit</STRING></STRING> zu Informationen über im Binnenmarkt tätige Einrichtungen, die im Auftrag von Drittländern Interessenvertretungstätigkeiten ausüben, sowie über die von ihnen vertretenen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drittstaatlichen Auftraggeber vorsieht</STRING></STRING>, ermöglicht sie den Bürgern und anderen interessierten Akteuren die Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte und Pflichten, einschließlich der Möglichkeit zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle in voller Kenntnis darüber, wessen Interessen durch die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Interessenvertretungstätigkeiten gedient wird. Als Wähler sind die Bürger die wichtigsten Entscheidungsträger</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durch</STRING></STRING> die öffentliche Kontrolle durch Bürger und interessierte Akteure in Bereichen, die die Demokratie betreffen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING> die demokratische Gewaltenteilung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gefördert,</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterstützung seitens</STRING></STRING> der Bürger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verstärkt sowie diesen</STRING></STRING> die Möglichkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegeben</STRING></STRING>, ihre demokratischen Entscheidungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf fundiertere Weise </STRING></STRING>zum Ausdruck zu bringen und auszuüben.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 44 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(44a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um den Zugang zu öffentlichen Informationen zu erleichtern und die Transparenz der Interessenvertretungstätigkeiten zu verbessern, die im Auftrag von Drittländern im Binnenmarkt außerhalb des für das nationale Register zuständigen Mitgliedstaats ausgeübt werden, sollten nationale Register für die Zwecke dieser Richtlinie über ein zentrales europäisches öffentliches Zugangsportal miteinander verknüpft sein. Um die Bereitstellung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen für die Öffentlichkeit zu erleichtern, sollte die Kommission ein System mit einer Suchfunktion in allen Amtssprachen der Union einrichten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 45</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(45)</NO.P>Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sollten personenbezogene Daten, die öffentlich zugänglich gemacht werden, darauf beschränkt werden, was für die Information der Bürger, ihrer Vertreter und anderer interessierter Kreise über Interessenvertretungstätigkeiten, die im Auftrag von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Drittländern</STRING></STRING> ausgeübt werden, unbedingt erforderlich ist. Darüber hinaus sollten Informationen über die jährlich gemeldeten Beträge unter Verwendung allgemeinerer Bandbreiten als jener, die für die Übermittlung von Informationen an die nationalen Register zur Anwendung kommen, öffentlich zugänglich gemacht werden, um den für die Information der Bürger, ihrer Vertreter und anderer interessierter Kreise erforderlichen Detaillierungsgrad zu gewährleisten. Informationen, die nur für die Aufsichtsbehörden von Bedeutung sind, wie die Kontaktdaten der für eine registrierte Einrichtung verantwortlichen Personen, sollten nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(45)</NO.P>Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sollten personenbezogene Daten, die öffentlich zugänglich gemacht werden, darauf beschränkt werden, was für die Information der Bürger, ihrer Vertreter und anderer interessierter Kreise über Interessenvertretungstätigkeiten, die im Auftrag von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drittstaatlichen Auftraggebern</STRING></STRING> ausgeübt werden, unbedingt erforderlich ist. Darüber hinaus sollten Informationen über die jährlich gemeldeten Beträge unter Verwendung allgemeinerer Bandbreiten als jener, die für die Übermittlung von Informationen an die nationalen Register zur Anwendung kommen, öffentlich zugänglich gemacht werden, um den für die Information der Bürger, ihrer Vertreter und anderer interessierter Kreise erforderlichen Detaillierungsgrad zu gewährleisten. Informationen, die nur für die Aufsichtsbehörden von Bedeutung sind, wie die Kontaktdaten der für eine registrierte Einrichtung verantwortlichen Personen, sollten nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 47</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(47)</NO.P>Um den Schutz natürlicher Personen zu gewährleisten, die durch die Veröffentlichung bestimmter Informationen möglicherweise einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt sind, wie z. B. Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein</STRING></STRING> in einem Drittland tätige registrierte Einrichtung arbeiten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden auf Antrag die Veröffentlichung der im nationalen Register eingetragenen Informationen ganz oder teilweise beschränken können. Die registrierte Einrichtung sollte nachweisen, dass die Veröffentlichung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls aufgrund berechtigter Interessen eingeschränkt werden sollte, wie etwa der ernsthaften Gefahr, dass eine Person durch die Veröffentlichung einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt würde, insbesondere derjenigen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in</STRING></STRING> Artikel 1 (Recht auf Menschenwürde), 2 (Recht auf Leben), 3 (Recht auf Unversehrtheit), 4 (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) oder 6 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) der Charta, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie</STRING></STRING> Entführung, Erpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geschützt werden,</STRING></STRING> aber auch z. B. der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Bei der Analyse sollten Risiken für die körperliche Unversehrtheit von Arbeitnehmern oder von Personen, die für eine registrierte Einrichtung arbeiten oder mit ihr verbunden sind, berücksichtigt werden. Zu berechtigten Interessen sollten auch Risiken für Einzelpersonen zählen, die von den Tätigkeiten der eingetragenen Einrichtung profitieren. Jede Entscheidung der Aufsichtsbehörde sollte den Zielen dieser Richtlinie Rechnung tragen und Gegenstand gerichtlicher Überprüfungsverfahren im Registrierungsmitgliedstaat sein. Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls des zuständigen Gerichts sollten umgehend getroffen werden. Damit die Öffentlichkeit wissen kann, dass die eingetragene Einrichtung die in dieser Richtlinie festgelegte Registrierungspflicht erfüllt hat, wenn eine Beschränkung der Veröffentlichung gewährt wird, sollte das Datenfeld im nationalen Register durch einen Vermerk darüber ersetzt werden, dass die Veröffentlichung aus Gründen des berechtigten Interesses beschränkt wurde.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(47)</NO.P>Um den Schutz natürlicher Personen zu gewährleisten, die durch die Veröffentlichung bestimmter Informationen möglicherweise einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt sind, wie z. B. Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine</STRING></STRING> in einem Drittland tätige registrierte Einrichtung arbeiten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden auf Antrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder von Amts wegen </STRING></STRING>die Veröffentlichung der im nationalen Register eingetragenen Informationen ganz oder teilweise beschränken können. Die registrierte Einrichtung sollte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> in ihrem Antrag</STRING></STRING> nachweisen, dass die Veröffentlichung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls aufgrund berechtigter Interessen eingeschränkt werden sollte, wie etwa der Gefahr, dass eine Person durch die Veröffentlichung einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt würde, insbesondere derjenigen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch</STRING></STRING> Artikel 1 (Recht auf Menschenwürde), <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel </STRING></STRING>2 (Recht auf Leben), <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel </STRING></STRING>3 (Recht auf Unversehrtheit), <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel </STRING></STRING>4 (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel </STRING></STRING>6 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) der Charta <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geschützt sind</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">etwa in Form von</STRING></STRING> Entführung, Erpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung, aber auch z. B. der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Bei der Analyse sollten Risiken für die körperliche Unversehrtheit von Arbeitnehmern oder von Personen, die für eine registrierte Einrichtung arbeiten oder mit ihr verbunden sind, berücksichtigt werden. Zu berechtigten Interessen sollten auch Risiken für Einzelpersonen zählen, die von den Tätigkeiten der eingetragenen Einrichtung profitieren. Jede Entscheidung der Aufsichtsbehörde sollte den Zielen dieser Richtlinie Rechnung tragen und Gegenstand gerichtlicher Überprüfungsverfahren im Registrierungsmitgliedstaat sein. Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls des zuständigen Gerichts sollten umgehend getroffen werden. Damit die Öffentlichkeit wissen kann, dass die eingetragene Einrichtung die in dieser Richtlinie festgelegte Registrierungspflicht erfüllt hat, wenn eine Beschränkung der Veröffentlichung gewährt wird, sollte das Datenfeld im nationalen Register durch einen Vermerk darüber ersetzt werden, dass die Veröffentlichung aus Gründen des berechtigten Interesses beschränkt wurde.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 50</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(50)</NO.P>Zur Vermeidung der Stigmatisierung der registrierten Einrichtung sollten die öffentlich zugänglich gemachten Daten sachlich und neutral dargestellt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus</STRING></STRING> sollten die zuständigen nationalen Behörden bei der Wahrnehmung der ihnen im Rahmen dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben sicherstellen, dass sich keine nachteiligen Folgen allein daraus ergeben, dass es sich bei einer Einrichtung um eine registrierte Einrichtung handelt. Insbesondere sollte die Veröffentlichung nicht mit Angaben oder Bestimmungen versehen werden, die ein Klima des Misstrauens gegenüber den eingetragenen Einrichtungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schaffen und</STRING></STRING> natürliche oder juristische Personen aus Mitgliedstaaten oder Drittländern davon abhalten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">könnten</STRING></STRING>, mit ihnen in Kontakt zu treten oder sie finanziell zu unterstützen. Beispiele für solche stigmatisierenden Maßnahmen sind die negative Kennzeichnung der registrierten Einrichtungen oder herabwürdigende Angaben, die darauf abzielen, die Glaubwürdigkeit und Legitimität registrierter Einrichtungen dadurch zu untergraben, dass ihnen unterstellt wird, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unrechtmäßig </STRING></STRING>demokratische Prozesse zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beeinflussen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">versuchen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(50)</NO.P>Zur Vermeidung der Stigmatisierung der registrierten Einrichtung sollten die öffentlich zugänglich gemachten Daten sachlich und neutral dargestellt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zu diesem Zweck</STRING></STRING> sollten die zuständigen nationalen Behörden bei der Wahrnehmung der ihnen im Rahmen dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben sicherstellen, dass sich keine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">direkten oder indirekten </STRING></STRING>nachteiligen Folgen allein daraus ergeben, dass es sich bei einer Einrichtung um eine registrierte Einrichtung handelt. Insbesondere sollte die Veröffentlichung nicht mit Angaben oder Bestimmungen versehen werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch </STRING></STRING>die ein Klima des Misstrauens gegenüber den eingetragenen Einrichtungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entstehen könnte, das voraussichtlich deren Diskriminierung zur Folge hätte oder</STRING></STRING> natürliche oder juristische Personen aus Mitgliedstaaten oder Drittländern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">voraussichtlich </STRING></STRING>davon abhalten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">würde</STRING></STRING>, mit ihnen in Kontakt zu treten oder sie finanziell zu unterstützen. Beispiele für solche stigmatisierenden Maßnahmen sind die negative Kennzeichnung der registrierten Einrichtungen oder herabwürdigende Angaben, die darauf abzielen, die Glaubwürdigkeit und Legitimität registrierter Einrichtungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die Ausübung von deren Interessenvertretungstätigkeiten </STRING></STRING>dadurch zu untergraben, dass ihnen unterstellt wird, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass sie versuchen, Einfluss auf </STRING></STRING>demokratische Prozesse zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nehmen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 51</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(51)</NO.P>Wenn ein Drittland besonders hohe Beträge für die Interessenvertretung ausgibt oder eine Einrichtung besonders hohe Vergütungen von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer</STRING></STRING> oder mehreren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Drittlandseinrichtungen</STRING></STRING> erhält, besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die ausgeübten Interessenvertretungstätigkeiten die politischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats oder der Union insgesamt erfolgreich beeinflussen. In solchen Fällen sollten die Aufsichtsbehörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Lage sein</STRING></STRING>, von Einrichtungen, die im Auftrag solcher Drittländer Interessenvertretungstätigkeiten ausüben, zusätzliche Informationen anzufordern, um eine genauere Prüfung vornehmen zu können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(51)</NO.P>Wenn ein Drittland besonders hohe Beträge für die Interessenvertretung ausgibt oder eine Einrichtung besonders hohe Vergütungen von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem</STRING></STRING> oder mehreren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drittstaatlichen Auftraggebern</STRING></STRING> erhält, besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die ausgeübten Interessenvertretungstätigkeiten die politischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats oder der Union insgesamt erfolgreich beeinflussen. In solchen Fällen sollten die Aufsichtsbehörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Möglichkeit haben</STRING></STRING>, von Einrichtungen, die im Auftrag solcher Drittländer Interessenvertretungstätigkeiten ausüben, zusätzliche Informationen anzufordern, um eine genauere Prüfung vornehmen zu können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 52</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(52)</NO.P>Zur Gewährleistung einer verhältnismäßigen Aufsicht über diese Richtlinie sollten die Aufsichtsbehörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Lage sein</STRING></STRING>, eine Einrichtung, die im Auftrag von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Drittlandseinrichtungen</STRING></STRING> Interessenvertretungstätigkeiten ausübt, aufzufordern, die Aufzeichnungen vorzulegen, die für die Untersuchung einer möglichen Nichteinhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Registrierungspflicht erforderlich sind. Zu diesem Zweck sollten die Aufsichtsbehörden von Amts wegen oder auf der Grundlage der Meldung eines Hinweisgebers oder einer Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats tätig werden können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(52)</NO.P>Zur Gewährleistung einer verhältnismäßigen Aufsicht über diese Richtlinie sollten die Aufsichtsbehörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Möglichkeit haben</STRING></STRING>, eine Einrichtung, die im Auftrag von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drittstaatlichen Auftraggebern</STRING></STRING> Interessenvertretungstätigkeiten ausübt, aufzufordern, die Aufzeichnungen vorzulegen, die für die Untersuchung einer möglichen Nichteinhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Registrierungspflicht erforderlich sind. Zu diesem Zweck sollten die Aufsichtsbehörden von Amts wegen oder auf der Grundlage der Meldung eines Hinweisgebers oder einer Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats tätig werden können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 53</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(53)</NO.P>Die Aufsichtsbehörden sollten sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit soll den raschen und sicheren Informationsaustausch erleichtern. Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sollten die Aufsichtsbehörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Lage sein</STRING></STRING>, die bei der Registrierung bereitgestellten Informationen von der Aufsichtsbehörde im Registrierungsmitgliedstaat anzufordern, einschließlich der nicht öffentlich zugänglichen Informationen, und in bestimmten Fällen auch die von der Einrichtung geführten Aufzeichnungen sowie von ihr durchgeführte Analysen. Die Aufsichtsbehörden und die Kommission sollten zur Gewährleistung der Umsetzung der Richtlinie zusammenarbeiten. Um den Umfang und die Verteilung der gesamten Interessenvertretungstätigkeiten, die im Auftrag von Drittländern in der Union ausgeübt werden, besser zu verstehen, sollte die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Lage sein</STRING></STRING>, aggregierte Daten von den Aufsichtsbehörden zu verlangen, die auf den Informationen beruhen, die von den Einrichtungen, die Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Drittlandseinrichtungen erbringen</STRING></STRING>, bei ihrer Registrierung bereitgestellt werden. Um die Modalitäten und Merkmale der in der Union im Auftrag von Drittländern ausgeübten Interessenvertretungstätigkeiten umfassend zu überwachen, können diese aggregierten Daten Informationen umfassen, die in den Registern nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies für die wirksame Überwachung erforderlich ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(53)</NO.P>Die Aufsichtsbehörden sollten sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit soll den raschen und sicheren Informationsaustausch erleichtern. Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sollten die Aufsichtsbehörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben</STRING></STRING>, die bei der Registrierung bereitgestellten Informationen von der Aufsichtsbehörde im Registrierungsmitgliedstaat anzufordern, einschließlich der nicht öffentlich zugänglichen Informationen, und in bestimmten Fällen auch die von der Einrichtung geführten Aufzeichnungen sowie von ihr durchgeführte Analysen. Die Aufsichtsbehörden und die Kommission sollten zur Gewährleistung der Umsetzung der Richtlinie zusammenarbeiten. Um den Umfang und die Verteilung der gesamten Interessenvertretungstätigkeiten, die im Auftrag von Drittländern in der Union ausgeübt werden, besser zu verstehen, sollte die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Möglichkeit haben</STRING></STRING>, aggregierte Daten von den Aufsichtsbehörden zu verlangen, die auf den Informationen beruhen, die von den Einrichtungen, die Interessenvertretungstätigkeiten im Auftrag von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drittstaatlichen Auftraggebern ausüben</STRING></STRING>, bei ihrer Registrierung bereitgestellt werden. Um die Modalitäten und Merkmale der in der Union im Auftrag von Drittländern ausgeübten Interessenvertretungstätigkeiten umfassend zu überwachen, können diese aggregierten Daten Informationen umfassen, die in den Registern nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies für die wirksame Überwachung erforderlich ist.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		54</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 54</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(54)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur weiteren Begrenzung des Verwaltungsaufwands erfolgen</STRING></STRING> die Verwaltungszusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden sowie den Aufsichtsbehörden und der Kommission über das Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI-System“), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING></STRING></STRING> für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in binnenmarktrelevanten Politikbereichen eingerichtet wurde. Die Interoperabilität des IMI-Systems und der nationalen Register sollte im Einklang mit dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen sichergestellt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(54)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Nutzung digitaler Instrumente, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Binnenmarkt entwickelt wurden, erhöht die Transparenz und das Vertrauen in die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und begrenzt den Verwaltungsaufwand, da dadurch die Koordinierung, Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden auf nationaler Ebene ermöglicht wird.</STRING></STRING> Die Verwaltungszusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden sowie den Aufsichtsbehörden und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit </STRING></STRING>der Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erfolgen</STRING></STRING> über das Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI-System“), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in binnenmarktrelevanten Politikbereichen eingerichtet wurde. Die Interoperabilität des IMI-Systems und der nationalen Register sollte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> daher</STRING></STRING> im Einklang mit dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen sichergestellt werden.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		55</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 55</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(55)</NO.P>Zur Unterstützung der Kommission bei ihrer Aufgabe, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden und die vollständige und wirksame Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte eine Beratungsgruppe eingesetzt werden. Der Beratungsgruppe sollte ein Vertreter der Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats angehören. Die Beratungsgruppe sollte bei der Durchführung der Richtlinie beratend tätig werden, auch in Bezug auf das Erfordernis zu vermeiden, dass sich allein aus der Tatsache, dass eine Einrichtung nach den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen registriert ist, negative Folgen ergeben. Sie sollte Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte annehmen, die von den zuständigen nationalen Behörden veröffentlicht werden sollten, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden. Um Rechtssicherheit für Einrichtungen zu gewährleisten, die möglicherweise in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, sollte die Beratungsgruppe die Kommission insbesondere zu möglichen Orientierungshilfen zum Anwendungsbereich der Richtlinie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, zum Begriff der Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> und zu Tätigkeiten beraten, mit denen die Umgehung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie bezweckt oder bewirkt wird. Gegebenenfalls sollte die Zusammenarbeit mit dem EU-Netz zur Korruptionsbekämpfung gewährleistet werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(55)</NO.P>Zur Unterstützung der Kommission bei ihrer Aufgabe, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden und die vollständige und wirksame Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte eine Beratungsgruppe eingesetzt werden. Der Beratungsgruppe sollte ein Vertreter der Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats angehören. Die Beratungsgruppe sollte bei der Durchführung der Richtlinie beratend tätig werden, auch in Bezug auf das Erfordernis<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> zu vermeiden, dass sich allein aus der Tatsache, dass eine Einrichtung nach den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen registriert ist, negative Folgen ergeben. Sie sollte Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte annehmen, die von den zuständigen nationalen Behörden veröffentlicht werden sollten, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden. Um Rechtssicherheit für Einrichtungen zu gewährleisten, die möglicherweise in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, sollte die Beratungsgruppe die Kommission insbesondere zu möglichen Orientierungshilfen zum Anwendungsbereich der Richtlinie und zu Tätigkeiten beraten, mit denen die Umgehung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie bezweckt oder bewirkt wird. Gegebenenfalls sollte die Zusammenarbeit mit dem EU-Netz zur Korruptionsbekämpfung gewährleistet werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 58</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(58)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an</STRING></STRING> Tätigkeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, mit denen die</STRING></STRING> Umgehung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, insbesondere der Registrierungspflichten, bezweckt oder bewirkt wird, sollte verboten werden</STRING></STRING>. Zu diesen Tätigkeiten gehören verdeckte Vergütungen für eine Vertretungsdienstleistung, die Gründung von Gesellschaften zur Verschleierung von Verbindungen zu Regierungen von Drittländern oder die künstliche Aufteilung von Tätigkeiten auf mehrere Einrichtungen, um die in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte zu unterschreiten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(58)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestimmte</STRING></STRING> Tätigkeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> könnten zur</STRING></STRING> Umgehung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> führen</STRING></STRING>. Zu diesen Tätigkeiten gehören verdeckte Vergütungen für eine Vertretungsdienstleistung, die Gründung von Gesellschaften zur Verschleierung von Verbindungen zu Regierungen von Drittländern oder die künstliche Aufteilung von Tätigkeiten auf mehrere Einrichtungen, um die in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte zu unterschreiten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass bei der Durchführung dieser Richtlinie gegen derartige Umgehungstätigkeiten vorgegangen wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		57</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 59</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(59)</NO.P>Um von Verstößen gegen die Anforderungen dieser Richtlinie abzuschrecken und diese Verstöße zu sanktionieren, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geldbußen</STRING></STRING> einhergehen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Sanktionen</STRING></STRING> sollten keinen strafrechtlichen Charakter haben. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Sanktionen sollten die Art, Häufigkeit und Dauer der Zuwiderhandlung im Hinblick auf das gefährdete öffentliche Interesse, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> Umfang und die Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Einrichtung, die Interessenvertretungstätigkeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erbringt</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">berücksichtigen</STRING></STRING>. Die Sanktionen sollten in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, wobei die Grundrechte, darunter die Freiheit der Meinungsäußerung, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Versammlungsfreiheit</STRING></STRING>, die akademische Freiheit und die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, Garantien sowie der Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen, einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gebührend zu achten sind. Den Sanktionen sollte eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorwarnung</STRING></STRING> durch eine Aufsichtsbehörde vorausgehen, außer wenn es sich bei der Zuwiderhandlung um einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot handelt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(59)</NO.P>Um von Verstößen gegen die Anforderungen dieser Richtlinie abzuschrecken und diese Verstöße zu sanktionieren, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verwaltungsrechtlichen Sanktionen</STRING></STRING> einhergehen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, darunter die vorübergehende Aussetzung der Registrierung im nationalen Register</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet der nach nationalem Recht oder Unionsrecht für kriminelle Aktivitäten und deren Aufdeckung, Untersuchung, strafrechtliche Verfolgung, Überwachung und Sanktionierung geltenden Vorschriften, z. B. im Zusammenhang mit Korruption,</STRING></STRING> sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Sanktionen </STRING></STRING>keinen strafrechtlichen Charakter haben. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei den</STRING></STRING> Sanktionen sollten die Art, Häufigkeit und Dauer der Zuwiderhandlung im Hinblick auf das gefährdete öffentliche Interesse, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Umfang und die Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Einrichtung, die Interessenvertretungstätigkeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausübt</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">berücksichtigt werden</STRING></STRING>. Die Sanktionen sollten in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, wobei die Grundrechte, darunter die Freiheit der Meinungsäußerung, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vereinigungsfreiheit</STRING></STRING>, die akademische Freiheit und die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, Garantien sowie der Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen, einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gebührend zu achten sind. Den Sanktionen sollte eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">frühzeitige Verwarnung</STRING></STRING> durch eine Aufsichtsbehörde vorausgehen, außer wenn es sich bei der Zuwiderhandlung um einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot handelt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		58</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 60</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(60)</NO.P>Um die Schwellenwerte für die Anforderung weiterer Informationen, die Liste der bei der Einreichung eines Registrierungsantrags vorzulegenden Informationen und die Liste der Informationen, die in die von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Berichte aufzunehmen sind, zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach</STRING></STRING> Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dabei</STRING></STRING> ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> es</STRING></STRING> von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Sachverständigenebene</STRING></STRING>, durchführt, die mit den Grundsätzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im</STRING></STRING> Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING></STRING></STRING> niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(60)</NO.P>Um die Schwellenwerte für die Anforderung weiterer Informationen, die Liste der bei der Einreichung eines Registrierungsantrags vorzulegenden Informationen und die Liste der Informationen, die in die von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Berichte aufzunehmen sind, zu ändern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die technischen Spezifikationen, die technischen Maßnahmen, die Mindestkriterien und -mittel sowie die technischen Voraussetzungen für das zentrale öffentliche Zugangsportal festzulegen</STRING></STRING>, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß</STRING></STRING> Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es</STRING></STRING> ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Ebene von Sachverständigen</STRING></STRING>, durchführt, die mit den Grundsätzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in</STRING></STRING> Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 63</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(63)</NO.P>Insbesondere unterstützt ein System auf Unionsebene die zuständigen nationalen Behörden bei ihren Aufsichtsfunktionen und andere Akteure bei der Wahrnehmung ihrer Rolle im demokratischen Prozess und erhöht die allgemeine Widerstandsfähigkeit der Demokratien in der Union gegen die Einflussnahme durch Drittländer. Die verstärkte Transparenz von Interessenvertretungstätigkeiten, die im Auftrag von Drittländern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erbracht</STRING></STRING> werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, um auf Unionsebene Einfluss zu nehmen</STRING></STRING>, bietet einen Mehrwert, da der anzunehmende grenzüberschreitende Charakter solcher Tätigkeiten einen koordinierten Ansatz über mehrere Ebenen und Sektoren hinweg erfordert. Durch die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen können die Mitgliedstaaten das Ausmaß des Phänomens besser erfassen, was dazu beiträgt zu verhindern, dass Drittländer regulatorische Unterschiede oder Schlupflöcher ausnutzen können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(63)</NO.P>Insbesondere unterstützt ein System auf Unionsebene die zuständigen nationalen Behörden bei ihren Aufsichtsfunktionen und andere Akteure bei der Wahrnehmung ihrer Rolle im demokratischen Prozess und erhöht die allgemeine Widerstandsfähigkeit der Demokratien in der Union gegen die Einflussnahme durch Drittländer. Die verstärkte Transparenz von Interessenvertretungstätigkeiten, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Unionsebene </STRING></STRING>im Auftrag von Drittländern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausgeübt</STRING></STRING> werden, bietet einen Mehrwert, da der anzunehmende grenzüberschreitende Charakter solcher Tätigkeiten einen koordinierten Ansatz über mehrere Ebenen und Sektoren hinweg erfordert. Durch die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen können die Mitgliedstaaten das Ausmaß des Phänomens besser erfassen, was dazu beiträgt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> zu verhindern, dass Drittländer regulatorische Unterschiede oder Schlupflöcher ausnutzen können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		60</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 64</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(64)</NO.P>Bei der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchführung</STRING></STRING> dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten darauf achten, den Verwaltungsaufwand für die betreffenden Einrichtungen, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">10</STRING></STRING></STRING>, so gering wie möglich zu halten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(64)</NO.P>Bei der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Umsetzung</STRING></STRING> dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Anforderungen klar und präzise festlegen, damit für Rechtssicherheit und vorhersehbare Registrierungsverfahren gesorgt wird, und</STRING></STRING> darauf achten, den Verwaltungsaufwand für die betreffenden Einrichtungen, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, so gering wie möglich zu halten.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">10</STRING> Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 17. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">10</STRING> Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 17. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		61</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 65</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(65)</NO.P>Die Verordnungen (EU) 2016/679<STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> und (EU) 2018/1725<STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Führung des nationalen Registers oder der nationalen Register von Einrichtungen, die im Auftrag von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Drittlandseinrichtungen</STRING></STRING> Interessenvertretungstätigkeiten ausüben, für den Zugang zu personenbezogenen Daten in solchen nationalen Registern, für den Austausch personenbezogener Daten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie, einschließlich der Nutzung des IMI-Systems, und für die Führung von Aufzeichnungen im Einklang mit den Aufzeichnungspflichten dieser Richtlinie. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten für diese Zwecke sollte unter anderem den Grundsätzen der Datenminimierung, der Datengenauigkeit und der Speicherbegrenzung sowie den Anforderungen an die Integrität und Vertraulichkeit der Daten gerecht werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten Maßnahmen zur Gewährleistung der rechtmäßigen und sicheren Verarbeitung personenbezogener Daten, die in ihren nationalen Registern enthalten sind, festlegen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(65)</NO.P>Die Verordnungen (EU) 2016/679<STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> und (EU) 2018/1725<STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Führung des nationalen Registers oder der nationalen Register von Einrichtungen, die im Auftrag von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drittstaatlichen Auftraggebern</STRING></STRING> Interessenvertretungstätigkeiten ausüben, für den Zugang zu personenbezogenen Daten in solchen nationalen Registern, für den Austausch personenbezogener Daten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie, einschließlich der Nutzung des IMI-Systems, und für die Führung von Aufzeichnungen im Einklang mit den Aufzeichnungspflichten dieser Richtlinie. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten für diese Zwecke sollte unter anderem den Grundsätzen der Datenminimierung, der Datengenauigkeit und der Speicherbegrenzung sowie den Anforderungen an die Integrität und Vertraulichkeit der Daten gerecht werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten Maßnahmen zur Gewährleistung der rechtmäßigen und sicheren Verarbeitung personenbezogener Daten, die in ihren nationalen Registern enthalten sind, festlegen.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		62</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 69</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(69)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">XXXX</STRING></STRING> eine Stellungnahme<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">15</STRING></STRING></STRING> abgegeben —</P></OLD><NEW><P><NO.P>(69)</NO.P>Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6. Februar 2024</STRING></STRING> eine Stellungnahme abgegeben —</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15 XXXX.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		63</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegenstand und Zweck</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegenstand und Ziele</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		64</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Mit dieser Richtlinie werden harmonisierte Anforderungen an <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wirtschaftliche </STRING></STRING>Interessenvertretungstätigkeiten, die im Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> ausgeübt werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgelegt</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um das Funktionieren des Binnenmarkts dadurch zu verbessern, dass unionsweit ein gemeinsames Maß an Transparenz erreicht wird</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Mit dieser Richtlinie werden harmonisierte Anforderungen an Interessenvertretungstätigkeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wirtschaftlicher Art festgelegt</STRING></STRING>, die im Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines drittstaatlichen Auftraggebers mit dem Ziel</STRING></STRING> ausgeübt werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einfluss auf die Erarbeitung</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Formulierung und Umsetzung von politischen Maßnahmen, Rechtsvorschriften oder öffentlichen Entscheidungsprozessen in der Union zu nehmen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		65</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zweck</STRING></STRING> dieser Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist es</STRING></STRING>, diese Transparenz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so</STRING></STRING> zu erreichen, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kein</STRING></STRING> Klima des Misstrauens entsteht, das natürliche oder juristische Personen aus Mitgliedstaaten oder Drittländern davon abhalten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">könnte</STRING></STRING>, mit Einrichtungen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Interessenvertretung</STRING></STRING> im Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Drittlandseinrichtung betreiben</STRING></STRING>, in Kontakt zu treten oder sie finanziell zu unterstützen.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Ziele</STRING></STRING> dieser Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bestehen darin</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Funktionsweise des Binnenmarkts für Interessenvertretungstätigkeiten zu verbessern und in Bezug auf </STRING></STRING>diese <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tätigkeiten unionsweit ein gemeinsames Maß an </STRING></STRING>Transparenz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und demokratischer Rechenschaftspflicht</STRING></STRING> zu erreichen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ohne </STRING></STRING>dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dadurch ein</STRING></STRING> Klima des Misstrauens entsteht, das natürliche oder juristische Personen aus Mitgliedstaaten oder Drittländern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">voraussichtlich </STRING></STRING>davon abhalten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">würde</STRING></STRING>, mit Einrichtungen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Interessenvertretungstätigkeiten</STRING></STRING> im Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines drittstaatlichen Auftraggebers ausüben</STRING></STRING>, in Kontakt zu treten oder sie finanziell zu unterstützen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einhaltung dieser Richtlinie nicht zu einer Einschränkung der Grundrechte führt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		66</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P>„Interessenvertretungstätigkeit“ eine Tätigkeit, die mit dem Ziel ausgeübt wird, Einfluss auf die Erarbeitung, Formulierung oder Umsetzung von politischen Maßnahmen oder Rechtsvorschriften oder auf öffentliche Entscheidungsprozesse in der Union zu nehmen, insbesondere durch Organisation von oder Teilnahme an Treffen, Konferenzen oder Veranstaltungen, Beiträge zu oder Teilnahme an Konsultationen oder parlamentarischen Anhörungen, Organisation von Kommunikations- oder Werbekampagnen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Organisation von Netzwerken und Basisinitiativen,</STRING></STRING> Ausarbeitung von Strategie- und Positionspapieren, Gesetzesänderungen, Meinungsumfragen, Erhebungen oder offenen Briefen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit Forschung und Bildung, sofern sie eigens mit diesem Ziel durchgeführt werden</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>1.</NO.P>„Interessenvertretungstätigkeit“ eine Tätigkeit, die mit dem Ziel ausgeübt wird, Einfluss auf die Erarbeitung, Formulierung oder Umsetzung von politischen Maßnahmen oder Rechtsvorschriften oder auf öffentliche Entscheidungsprozesse in der Union zu nehmen, und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwar durch </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Organisation von oder Teilnahme an Treffen, Konferenzen und Veranstaltungen,</P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P> Beiträge zu oder Teilnahme an Konsultationen oder parlamentarischen Anhörungen,</P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P> die Organisation von Kommunikations- oder Werbekampagnen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch auf digitalen Plattformen oder über soziale Medien, oder</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Ausarbeitung von Strategie- und Positionspapieren, Gesetzesänderungen, Meinungsumfragen, Erhebungen oder offenen Briefen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		67</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>„Interessenvertretungsdienstleistung“ eine von Artikel 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfasste Interessenvertretungstätigkeit, die in der Regel gegen Vergütung ausgeübt wird</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P>„Interessenvertretungsdienstleistung“ eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Interessenvertretungstätigkeit, die in der Regel gegen Vergütung ausgeübt wird und somit eine Dienstleistung im Sinne </STRING></STRING>von Artikel 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(AEUV) ist</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		68</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Nummer 4 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Drittlandseinrichtung“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„drittstaatlicher Auftraggeber“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		69</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Nummer 4 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>eine öffentliche oder private Einrichtung, deren Handlungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer</STRING></STRING> unter Buchstabe a genannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einrichtung</STRING></STRING> zugerechnet werden können;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>eine öffentliche oder private Einrichtung, deren Handlungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie der Fähigkeit des Auftraggebers, einen bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung auszuüben oder sie letztlich zu kontrollieren, einem</STRING></STRING> unter Buchstabe a genannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auftraggeber</STRING></STRING> zugerechnet werden können;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		70</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Nummer 6 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die jährliche Gesamtvergütung, die für die Erbringung einer Interessenvertretungsdienstleistung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Drittlandseinrichtung entgegengenommen</STRING></STRING> wird und die, wenn es sich um eine nicht in Form von Geld gewährte Vergütung handelt, aus deren geschätztem Wert besteht, oder</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die jährliche Gesamtvergütung, die für die Erbringung einer Interessenvertretungsdienstleistung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem drittstaatlichen Auftraggeber geleistet</STRING></STRING> wird und die, wenn es sich um eine nicht in Form von Geld gewährte Vergütung handelt, aus deren geschätztem Wert besteht, oder</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		71</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Nummer 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>9.</NO.P>„für das nationale Register zuständige Behörde“ die Behörde oder Stelle, die für die Führung eines nationalen Registers <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Sinne des Artikels</STRING></STRING> 9 und die Bearbeitung der nach dieser Richtlinie eingereichten Registrierungen zuständig ist;</P></OLD><NEW><P><NO.P>9.</NO.P>„für das nationale Register zuständige Behörde“ die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unabhängige </STRING></STRING>Behörde oder Stelle, die für die Führung eines nationalen Registers <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel</STRING></STRING> 9 und die Bearbeitung der nach dieser Richtlinie eingereichten Registrierungen zuständig ist;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		72</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>eine für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> erbrachte Interessenvertretungsdienstleistung;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>eine für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen drittstaatlichen Auftraggeber</STRING></STRING> erbrachte Interessenvertretungsdienstleistung;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		73</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>eine von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> im Sinne <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Artikels</STRING></STRING> 2 Nummer 4 Buchstabe b ausgeübte Interessenvertretungstätigkeit, die mit Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur verbunden ist oder sie ersetzt und daher mit einer Interessenvertretungsdienstleistung im Sinne des Buchstaben a dieses Absatzes vergleichbar ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>eine von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem drittstaatlichen Auftraggeber</STRING></STRING> im Sinne <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von Artikel</STRING></STRING> 2 Nummer 4 Buchstabe b ausgeübte Interessenvertretungstätigkeit, die mit Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur verbunden ist oder sie ersetzt und daher mit einer Interessenvertretungsdienstleistung im Sinne des Buchstaben a dieses Absatzes vergleichbar ist.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		74</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>unmittelbar von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> im Sinne <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Artikels</STRING></STRING> 2 Nummer 4 Buchstabe a ausgeübte Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, einschließlich Tätigkeiten im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen Staaten oder internationalen Organisationen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>unmittelbar von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem drittstaatlichen Auftraggeber</STRING></STRING> im Sinne <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von Artikel</STRING></STRING> 2 Nummer 4 Buchstabe a ausgeübte Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, einschließlich Tätigkeiten im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen Staaten oder internationalen Organisationen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		75</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Bereitstellung von Mediendiensten im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		76</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>i)</NO.P>Beratung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer Drittlandseinrichtung</STRING></STRING>, um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihr</STRING></STRING> dabei zu helfen sicherzustellen, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihre</STRING></STRING> Tätigkeiten den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>Beratung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines drittstaatlichen Auftraggebers</STRING></STRING>, um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihm</STRING></STRING> dabei zu helfen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> sicherzustellen, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">seine</STRING></STRING> Tätigkeiten den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		77</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer ii</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>ii)</NO.P>Vertretung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Drittlandseinrichtungen</STRING></STRING> in einem Schlichtungs- oder Mediationsverfahren, mit dem verhindert werden soll, dass eine Streitigkeit einem Justiz- oder Verwaltungsorgan unterbreitet oder von diesem entschieden wird;</P></OLD><NEW><P><NO.P>ii)</NO.P>Vertretung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drittstaatlichen Auftraggebern</STRING></STRING> in einem Schlichtungs- oder Mediationsverfahren, mit dem verhindert werden soll, dass eine Streitigkeit einem Justiz- oder Verwaltungsorgan unterbreitet oder von diesem entschieden wird;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		78</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer iii</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>iii)</NO.P>Vertretung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Drittlandseinrichtungen</STRING></STRING> in Gerichtsverfahren;</P></OLD><NEW><P><NO.P>iii)</NO.P>Vertretung von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drittstaatlichen Auftraggebern</STRING></STRING> in Gerichtsverfahren;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		79</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Interessenvertretungstätigkeiten, die von Organisationen der Zivilgesellschaft ausgeübt werden, deren satzungsmäßige Ziele darin bestehen, das öffentliche Interesse oder die Grundrechte, einschließlich der Menschenrechte, im Einklang mit der Charta der Grundrechte zu schützen und zu fördern, sofern diese Tätigkeiten nicht einem drittstaatlichen Auftraggeber als Dienstleistung im Sinne von Artikel 57 AEUV erbracht und nicht von Organisationen der Zivilgesellschaft, die als drittstaatliche Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie handeln, ausgeübt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		80</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten dürfen für Interessenvertretungstätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, keine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von den</STRING></STRING> Bestimmungen dieser Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abweichenden Bestimmungen</STRING></STRING> beibehalten oder einführen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Bestimmungen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit denen ein anderes Maß an Transparenz für diese Tätigkeiten erreicht werden soll</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten dürfen für Interessenvertretungstätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, keine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weniger strengen</STRING></STRING> Bestimmungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als die in </STRING></STRING>dieser Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgelegten</STRING></STRING> beibehalten oder einführen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Bei der Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Charta der Grundrechte sicher, einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, zu der auch die akademische Freiheit gehört</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der unternehmerischen Freiheit</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		81</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Interessenvertretungsdienstleister die Möglichkeit haben, von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Einrichtung</STRING></STRING>, in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">deren</STRING></STRING> Auftrag die Dienstleistung erbracht wird, eine Erklärung zu verlangen, ob es sich bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihr</STRING></STRING> um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> handelt.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Interessenvertretungsdienstleister die Möglichkeit haben, von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Auftraggeber</STRING></STRING>, in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dessen</STRING></STRING> Auftrag die Dienstleistung erbracht wird, eine Erklärung zu verlangen, ob es sich bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihm</STRING></STRING> um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen drittstaatlichen Auftraggeber</STRING></STRING> handelt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		82</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen die Information, dass die Interessenvertretungstätigkeit in den Anwendungsbereich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Artikels</STRING></STRING> 3 Absatz 1 fällt, sowie eine Verpflichtung, diese Information an etwaige weitere Unterauftragnehmer weiterzuleiten, in ihre vertraglichen Vereinbarungen mit Unterauftragnehmern aufnehmen. Unterauftragnehmer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die auf diese Weise informiert wurden, müssen die Anforderungen des Artikels 7, des Artikels 8,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Artikels 10 und</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Artikels 11</STRING></STRING> in Bezug auf die Interessenvertretungstätigkeit, die nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Vertrag, der diese Information enthält,</STRING></STRING> ausgeübt wird, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht erfüllen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Hauptauftragnehmer sind,</STRING></STRING> die Information, dass die Interessenvertretungstätigkeit in den Anwendungsbereich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von Artikel</STRING></STRING> 3 Absatz 1 fällt, sowie eine Verpflichtung, diese Information an etwaige weitere Unterauftragnehmer weiterzuleiten, in ihre vertraglichen Vereinbarungen mit Unterauftragnehmern aufnehmen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wurden solche Informationen aufgenommen, so sind die </STRING></STRING>Unterauftragnehmer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und weiteren Unterauftragnehmer </STRING></STRING>in Bezug auf die Interessenvertretungstätigkeit, die nach<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> diesen vertraglichen Vereinbarungen </STRING></STRING>ausgeübt wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, von den Anforderungen gemäß Artikel 8,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 10 und</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 11ausgenommen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		83</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Unterauftragnehmer, wenn er die Interessenvertretungsdienstleistung weitervergibt, den Hauptauftragnehmer beziehungsweise den Unterauftragnehmer, von dem er den Auftrag zur Ausübung der Interessenvertretungstätigkeit erhalten hat, darüber informiert, dass die Interessenvertretungstätigkeit weitervergeben wurde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und dafür sorgt</STRING></STRING>, dass die vertraglichen Vereinbarungen die Information enthalten, dass die Interessenvertretungstätigkeit in den Anwendungsbereich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Artikels</STRING></STRING> 3 Absatz 1 fällt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Unterauftragnehmer, wenn er die Interessenvertretungsdienstleistung weitervergibt, den Hauptauftragnehmer beziehungsweise den Unterauftragnehmer, von dem er den Auftrag zur Ausübung der Interessenvertretungstätigkeit erhalten hat, darüber informiert, dass die Interessenvertretungstätigkeit weitervergeben wurde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher</STRING></STRING>, dass die vertraglichen Vereinbarungen die Information enthalten, dass die Interessenvertretungstätigkeit in den Anwendungsbereich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von Artikel</STRING></STRING> 3 Absatz 1 fällt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		84</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Unterauftragnehmer dem Hauptauftragnehmer beziehungsweise <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem</STRING></STRING> Unterauftragnehmer die für die Erfüllung der Anforderungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Artikels</STRING></STRING> 10 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Unterauftragnehmer dem Hauptauftragnehmer beziehungsweise <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem weiteren</STRING></STRING> Unterauftragnehmer die für die Erfüllung der Anforderungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel</STRING></STRING> 10 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		85</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 7</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Führung von Aufzeichnungen</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen für jede Interessenvertretungstätigkeit, die in den Anwendungsbereich des genannten Artikels fällt, Aufzeichnungen über Folgendes führen:</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Identität oder den Namen der Drittlandseinrichtung, in deren Auftrag die Tätigkeit ausgeübt wird, sowie den Namen des Drittlands, dessen Interessen vertreten werden;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Beschreibung des Zwecks der Interessenvertretungstätigkeit;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verträge und wichtige Schriftwechsel mit der Drittlandseinrichtung, die für das Verständnis von Art und Zweck der Interessenvertretungstätigkeit unerlässlich sind, gegebenenfalls einschließlich der Aufzeichnungen über Art und Umfang der Vergütung;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen oder Materialien, die einen zentralen Bestandteil der Interessenvertretungstätigkeit darstellen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen nach Beendigung der betreffenden Interessenvertretungstätigkeit vier Jahre lang aufbewahren.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen jährlich Folgendes erstellen:</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Liste aller Drittlandseinrichtungen, in deren Auftrag sie im vorangegangenen Haushaltsjahr Interessenvertretungstätigkeiten ausgeübt haben;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Liste der aggregierten jährlichen Beträge pro Drittland, die für die Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 Absatz 1 fallen, im vorangegangenen Haushaltsjahr entgegengenommen wurden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen die Aufzeichnungen über die in Absatz 3 genannten Informationen vier Jahre lang aufbewahren.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		86</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der bevollmächtigte Vertreter haftbar gemacht werden kann für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus dieser Richtlinie durch die von ihm vertretene Einrichtung, unbeschadet der Haftung und der gerichtlichen Verfahren, die gegen diese Einrichtung eingeleitet werden könnten.</STRING></STRING> Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen ihren bevollmächtigten Vertreter mit den notwendigen Befugnissen und ausreichenden Mitteln ausstatten, damit er effizient und zeitnah mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und die Einhaltung ihrer Entscheidungen gewährleisten kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen ihren bevollmächtigten Vertreter mit den notwendigen Befugnissen und ausreichenden Mitteln ausstatten, damit er effizient und zeitnah mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und die Einhaltung ihrer Entscheidungen gewährleisten kann.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		87</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die nationalen Register werden von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> für die nationalen Register zuständigen Behörden geführt. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten handeln diese Behörden als Verantwortliche im Sinne <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Artikels</STRING></STRING> 4 Nummer 7 der Verordnung (EU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>2016/679.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die nationalen Register werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit Artikel 15 dieser Richtlinie </STRING></STRING>von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unabhängigen,</STRING></STRING> für die nationalen Register zuständigen Behörden geführt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die nationalen Register müssen miteinander interoperabel sein.</STRING></STRING> Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten handeln diese Behörden als Verantwortliche im Sinne <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von Artikel</STRING></STRING> 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		88</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 9a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zentrales öffentliches Zugangsportal</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission richtet ein zentrales öffentliches Zugangsportal als dezentrales System für die Vernetzung der nationalen Register gemäß Artikel 9 ein.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das in Absatz 1 genannte System umfasst ein Webportal, das als zentraler öffentlicher elektronischer Zugangspunkt zu den Informationen im System dient. Das Webportal verfügt über eine Suchfunktion in allen Amtssprachen der Union, damit die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Informationen der Öffentlichkeit leichter bereitgestellt werden können.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten handelt die Kommission als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [ein Jahr ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] erlässt die Kommission gemäß Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Richtlinie, in dem Folgendes festgelegt wird:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die technischen Spezifikationen, mit denen die Kommunikationsmittel und -methoden für das System festgelegt werden, durch das die Vernetzung und Interoperabilität der nationalen Register sichergestellt wird,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die technischen Maßnahmen, auf denen die IT-Mindestsicherheitsstandards für die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen innerhalb des Systems, mit dem die Vernetzung der nationalen Register sichergestellt wird, beruhen,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mindestkriterien für die Suchfunktion und die Darstellung der entsprechenden Suchergebnisse, die vom europäischen Portal gemäß Artikel 12 Absatz 1 bereitzustellen sind, und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Mittel und technischen Bedingungen für die Bereitstellung der Dienste des Systems, mit dem die Vernetzung der nationalen Register sichergestellt wird.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das in Absatz 1 genannte System wird mit dem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstor verbunden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		89</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine</STRING></STRING> in Artikel 3 Absatz 1 genannte Einrichtung, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen ist, sich spätestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei</STRING></STRING> Aufnahme der Interessenvertretungstätigkeiten in einem nationalen Register registrieren lässt.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jede</STRING></STRING> in Artikel 3 Absatz 1 genannte Einrichtung, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen ist, sich spätestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vor</STRING></STRING> Aufnahme der Interessenvertretungstätigkeiten in einem nationalen Register registrieren lässt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		90</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Ist eine in Artikel 3 Absatz 1 genannte Einrichtung nicht in der Union niedergelassen, so muss sie sich in dem Mitgliedstaat registrieren lassen, in dem ihr nach Artikel 8 benannter bevollmächtigter Vertreter niedergelassen ist oder, falls es keinen Ort der Niederlassung gibt, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		91</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Einrichtung für die Zwecke der Registrierung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur </STRING></STRING>die in Anhang I genannten Informationen übermitteln muss.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Einrichtung für die Zwecke der Registrierung die in Anhang I genannten Informationen übermitteln muss.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		92</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 6 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">innerhalb einer angemessenen Frist</STRING></STRING> Änderungen oder Ergänzungen der nach Anhang I Nummer 1 Buchstaben a<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> b <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und </STRING></STRING>f Ziffern i und ii bereitgestellten Daten;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unverzüglich</STRING></STRING> Änderungen oder Ergänzungen der nach Anhang I Nummer 1 Buchstaben a<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> b <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie Buchstabe </STRING></STRING>f Ziffern i und ii bereitgestellten Daten;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		93</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 7 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Diese Behörde bearbeitet das Ersuchen innerhalb von fünf Arbeitstagen und streicht die registrierte Einrichtung aus dem nationalen Register, wenn sie der Auffassung ist, dass die Einrichtung nicht mehr als in Artikel 3 Absatz 1 genannte Einrichtung einzustufen ist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beziehungsweise</STRING></STRING> nicht mehr in dem Register eingetragen sein sollte, für das sie zuständig ist. Gegen die Entscheidung der für das betreffende nationale Register zuständigen Behörde können im Registrierungsmitgliedstaat behördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe eingelegt werden.</P></OLD><NEW><P>Diese Behörde bearbeitet das Ersuchen innerhalb von fünf Arbeitstagen und streicht die registrierte Einrichtung aus dem nationalen Register, wenn sie der Auffassung ist, dass die Einrichtung nicht mehr als in Artikel 3 Absatz 1 genannte Einrichtung einzustufen ist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> nicht mehr in dem Register eingetragen sein sollte, für das sie zuständig ist. Gegen die Entscheidung der für das betreffende nationale Register zuständigen Behörde können im Registrierungsmitgliedstaat behördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe eingelegt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		94</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde, die für das nationale Register zuständig ist, aus dem eine Einrichtung gestrichen wurde, die in Absatz 4 genannten Informationen über die Einrichtung nach Streichung der Einrichtung aus dem Register gemäß Absatz 7 vier Jahre lang aufbewahrt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		95</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Registrierung, Aktualisierungen und die Stellung von Anträgen auf Streichung aus dem Register sowie von Anträgen nach Artikel 12 Absatz 3 auf elektronischem Wege und unentgeltlich erfolgen können.</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		96</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 8 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Verträgen in ihren Rechtsordnungen bestehende Maßnahmen beibehalten, die vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] galten und nach denen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen zusätzlich zu den in Anhang I Nummer 1 genannten Informationen für die Zwecke der Registrierung Informationen übermitteln müssen, die keine personenbezogenen Daten enthalten, wobei dies mit der Maßgabe gilt, dass diese Maßnahmen notwendig und durch Ziele des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sowie insoweit verhältnismäßig sind, als sie geeignet sind, die Verwirklichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		97</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Sind die für die Zwecke der Registrierung bereitgestellten Informationen unvollständig oder enthalten sie offensichtliche Fehler, so ersucht die für das nationale Register zuständige Behörde die Einrichtung um Vervollständigung oder Berichtigung der Angaben. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang einer Antwort der betreffenden Einrichtung nimmt die für das nationale Register zuständige Behörde entweder einen entsprechenden Eintrag in ihr nationales Register auf oder lehnt einen solchen Eintrag ab und informiert die betreffende Einrichtung darüber, warum die Angaben nach wie vor unvollständig sind oder offensichtlich unrichtige Informationen enthalten.</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		98</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Sobald ein Eintrag in das nationale Register aufgenommen wurde, erhält die registrierte Einrichtung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Registrierungsbestätigung von der für das nationale Register zuständigen Behörde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und es</STRING></STRING> wird<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ihr</STRING></STRING> eine einmalige EIRN zugewiesen und eine digitale Kopie der in das nationale Register aufgenommenen Informationen zur Verfügung gestellt. Die EIRN hat das in Anhang II festgelegte Format.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Sobald ein Eintrag in das nationale Register aufgenommen wurde, erhält die registrierte Einrichtung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Registrierungsbestätigung von der für das nationale Register zuständigen Behörde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Der registrierten Einrichtung</STRING></STRING> wird eine einmalige EIRN zugewiesen und eine digitale Kopie der in das nationale Register aufgenommenen Informationen zur Verfügung gestellt. Die EIRN hat das in Anhang II festgelegte Format.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		99</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das nationale Register des Registrierungsmitgliedstaats zuständige Behörde jede neue Registrierung den nach Artikel 15 Absatz 1 benannten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die nach Anhang I Nummer 2 Buchstabe e in der Registrierung angegeben sind, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eintragung in das nationale Register mitteilt. Eine solche Mitteilung erfolgt auch, wenn eine registrierte Einrichtung nach Artikel 10 Absatz 6 eine Änderung oder eine Ergänzung der in Anhang I Nummer 2 Buchstabe e genannten Informationen übermittelt. Die Mitteilung enthält den Namen der registrierten Einrichtung, ihre EIRN und einen Link zu den nationalen Registern, in denen die Registrierung erfolgt ist.</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		100</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Behörden, die für die Führung der nationalen Register in dem Mitgliedstaat, der die in Absatz 4 genannte Mitteilung erhält, zuständig sind, die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen in das betreffende Register aufnehmen. Informationen über die registrierte Einrichtung werden nicht veröffentlicht, wenn diese Informationen im betreffenden nationalen Register des Registrierungsmitgliedstaats Gegenstand einer Ausnahme von der Veröffentlichung nach Artikel 12 Absatz 3 sind.</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		101</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Verfügt eine Aufsichtsbehörde über zuverlässige Informationen, dass eine Einrichtung, die in einem Register registriert ist, das nach Artikel 15 Absatz 3 in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, die Verpflichtungen aus den nach Artikel 10 erlassenen nationalen Vorschriften möglicherweise nicht erfüllt und beispielsweise bei der Registrierung unrichtige Informationen bereitgestellt hat, so kann sie diese Einrichtung um Bereitstellung der in Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">7</STRING></STRING> genannten Informationen ersuchen, soweit dies für die Untersuchung der möglichen Nichterfüllung erforderlich ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Verfügt eine Aufsichtsbehörde über zuverlässige Informationen, dass eine Einrichtung, die in einem Register registriert ist, das nach Artikel 15 Absatz 3 in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, die Verpflichtungen aus den nach Artikel 10 erlassenen nationalen Vorschriften möglicherweise nicht erfüllt und beispielsweise bei der Registrierung unrichtige Informationen bereitgestellt hat, so kann sie diese Einrichtung um Bereitstellung der in Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">16</STRING></STRING> genannten Informationen ersuchen, soweit dies für die Untersuchung der möglichen Nichterfüllung erforderlich ist.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		102</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 10 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Informationen über die verfügbaren gerichtlichen Überprüfungsverfahren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>Informationen über die verfügbaren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verwaltungsrechtlichen oder </STRING></STRING>gerichtlichen Überprüfungsverfahren.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		103</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(11)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Einrichtung, an die das Ersuchen gerichtet ist, stellt die nach den Absätzen 8 und 9 angeforderten Informationen innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10</STRING></STRING> Arbeitstagen vollständig und korrekt bereit.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(11)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine</STRING></STRING> Einrichtung, an die das Ersuchen gerichtet ist, stellt die nach den Absätzen 8 und 9 angeforderten Informationen innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15</STRING></STRING> Arbeitstagen vollständig und korrekt bereit.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		104</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(12)</NO.P>Die in den Absätzen 8 und 9 genannten Ersuchen unterliegen in dem Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die das Ersuchen stellt, gerichtlichen Überprüfungsverfahren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(12)</NO.P>Die in den Absätzen 8 und 9 genannten Ersuchen unterliegen in dem Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die das Ersuchen stellt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verwaltungsrechtlichen oder </STRING></STRING>gerichtlichen Überprüfungsverfahren.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		105</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die Informationen, die von der registrierten Einrichtung nach Anhang I Nummer 1 Buchstaben a<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> e, f <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ziffern</STRING></STRING> i<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und ii</STRING></STRING>, h, i, j und k sowie Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstaben b bis h bereitgestellt wurden;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die Informationen, die von der registrierten Einrichtung nach Anhang I Nummer 1 Buchstaben a<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> e, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe </STRING></STRING>f <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ziffer</STRING></STRING> i,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Buchstaben</STRING></STRING> h, i, j und k sowie Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstaben b bis h bereitgestellt wurden;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		106</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durch ein</STRING></STRING> hinreichend <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">begründetes Ersuchen</STRING></STRING> eine Ausnahme von der Veröffentlichung nach Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beantragen können</STRING></STRING>. Die Aufsichtsbehörde trifft eine Entscheidung, mit der der Zugang der Öffentlichkeit ganz oder teilweise beschränkt wird, wenn die ersuchende Einrichtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nachweist, dass dies aus Gründen eines berechtigten Interesses gerechtfertigt ist, einschließlich der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ernsten </STRING></STRING>Gefahr, dass die Veröffentlichung eine Person einer Verletzung ihrer Grundrechte, wie sie insbesondere nach Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> Artikel 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind, aussetzen würde. Andernfalls trifft die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung, mit der sie das Ersuchen ablehnt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Recht haben, mittels eines</STRING></STRING> hinreichend <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">begründeten Ersuchens</STRING></STRING> eine Ausnahme von der<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verpflichtung zur</STRING></STRING> Veröffentlichung nach Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu beantragen</STRING></STRING>. Die Aufsichtsbehörde trifft eine Entscheidung, mit der der Zugang der Öffentlichkeit ganz oder teilweise beschränkt wird, wenn die ersuchende Einrichtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nachweist, dass dies aus Gründen eines berechtigten Interesses gerechtfertigt ist, einschließlich der Gefahr, dass die Veröffentlichung eine Person einer Verletzung ihrer Grundrechte, wie sie insbesondere nach Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> Artikel 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind, aussetzen würde. Andernfalls trifft die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung, mit der sie das Ersuchen ablehnt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		107</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidung, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen zu gewähren oder den Zugang der Öffentlichkeit ganz oder teilweise zu beschränken, von der zuständigen Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder gegebenenfalls auf Antrag einer Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats getroffen werden kann, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme hat, dass die Gefahr besteht, dass die Veröffentlichung eine Person einer Verletzung ihrer Grundrechte aussetzen könnte, und dass diese Gefahr beseitigt oder verringert werden kann, indem der Zugang der Öffentlichkeit ganz oder teilweise beschränkt wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		108</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Gegen jede <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Absatz</STRING></STRING> 3 getroffene Entscheidung können im Registrierungsmitgliedstaat gerichtliche Rechtsbehelfe eingelegt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Überprüfungsverfahren, einschließlich gerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren, innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden und dass unverzüglich eine abschließende Entscheidung getroffen wird.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Gegen jede <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß den Absätzen</STRING></STRING> 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und 3a </STRING></STRING>getroffene Entscheidung können im Registrierungsmitgliedstaat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> verwaltungsrechtliche und</STRING></STRING> gerichtliche Rechtsbehelfe eingelegt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Überprüfungsverfahren, einschließlich gerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren, innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden und dass unverzüglich eine abschließende Entscheidung getroffen wird.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		109</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen eine in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz</STRING></STRING> 3 genannte Entscheidung bestandskräftig geworden ist, in dem Eintrag im nationalen Register, auf den sich diese Entscheidung bezieht, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls</STRING></STRING> darauf hingewiesen wird, dass der Zugang der Öffentlichkeit ganz oder teilweise beschränkt wurde.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen eine in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Absätzen</STRING></STRING> 3<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und 3a</STRING></STRING> genannte Entscheidung bestandskräftig geworden ist, in dem Eintrag im nationalen Register, auf den sich diese Entscheidung bezieht, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">je nach Lage des Falls</STRING></STRING> darauf hingewiesen wird, dass der Zugang der Öffentlichkeit ganz oder teilweise beschränkt wurde.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		110</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem 31. März [Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist] und bis zum 31. März jedes Folgejahres veröffentlicht jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage der Informationen, die von den in seinen nationalen Registern registrierten Einrichtungen bereitgestellt wurden, einen Bericht und übermittelt ihn der Kommission. Dieser Bericht enthält<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nur</STRING></STRING>:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Ab dem 31. März [Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist] und bis zum 31. März jedes Folgejahres veröffentlicht jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage der Informationen, die von den in seinen nationalen Registern registrierten Einrichtungen bereitgestellt wurden, einen Bericht und übermittelt ihn der Kommission. Dieser Bericht enthält:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		111</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>aggregierte Daten zu den jährlichen Beträgen je Drittland im vorangegangenen Haushaltsjahr. Diese aggregierten Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> auf den nach Anhang I Nummer 2 Buchstaben b und c bereitgestellten Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> beruhen</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>aggregierte Daten zu den jährlichen Beträgen je Drittland im vorangegangenen Haushaltsjahr. Diese aggregierten Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beruhen</STRING></STRING> auf den nach Anhang I Nummer 2 Buchstaben b und c bereitgestellten Informationen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		112</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>aggregierte Daten zu den jährlichen Beträgen je Organisationskategorie für jedes Drittland im vorangegangenen Haushaltsjahr. Diese aggregierten Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> auf den nach Anhang I Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 2 Buchstaben b und c bereitgestellten Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> beruhen</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>aggregierte Daten zu den jährlichen Beträgen je Organisationskategorie für jedes Drittland im vorangegangenen Haushaltsjahr. Diese aggregierten Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beruhen</STRING></STRING> auf den nach Anhang I Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 2 Buchstaben b und c bereitgestellten Informationen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		113</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>die Gesamtzahl der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Drittlandseinrichtungen</STRING></STRING>, die einem bestimmten Drittland zugeordnet werden können. Diese aggregierten Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> auf den nach Anhang I Nummer 2 Buchstabe b bereitgestellten Informationen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> beruhen</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>die Gesamtzahl der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drittstaatlichen Auftraggeber</STRING></STRING>, die einem bestimmten Drittland zugeordnet werden können. Diese aggregierten Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beruhen</STRING></STRING> auf den nach Anhang I Nummer 2 Buchstabe b bereitgestellten Informationen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		114</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>da)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für jeden Registrierungsmitgliedstaat eine auf den gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe e bereitgestellten Informationen beruhende Analyse der Interessenvertretungstätigkeiten, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Registrierungsmitgliedstaat ausgeübt wurden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		115</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat eine einzige Behörde als zuständige nationale Behörde benennen, die für die nationalen Register und die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben gemäß dieser Richtlinie zuständig ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		116</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so stellt er sicher, dass die Aufgaben dieser Behörden klar <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">definiert</STRING></STRING> sind und dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng und wirksam zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten legen die Aufsichtsbehörde fest, an die Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat gerichtet werden können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so stellt er sicher, dass die Aufgaben dieser Behörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in seinen nationalen Rechtsvorschriften </STRING></STRING>klar <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgelegt</STRING></STRING> sind und dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng und wirksam zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten legen die Aufsichtsbehörde fest, an die Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat gerichtet werden können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		117</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufsichtsbehörde</STRING></STRING> bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass das Personal in den Aufsichtsbehörden, das in Ausübung seiner Befugnisse nach dieser Richtlinie handelt,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Absatz 1 benannten nationalen Behörden</STRING></STRING> bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Lage ist, seine Pflichten unabhängig, frei von politischer und anderer externer Einflussnahme zu erfüllen, und Weisungen von der Regierung oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen weder einholt noch entgegennimmt;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jede Handlung unterlässt, die mit der Erfüllung seiner Pflichten und der Ausübung seiner Befugnisse nach dieser Richtlinie unvereinbar ist.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		118</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren für die Ernennung der Leitungsgremien der Aufsichtsbehörden transparent und diskriminierungsfrei sind und mit ihnen das erforderliche Maß an Unabhängigkeit sichergestellt wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		119</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 6 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal in den Aufsichtsbehörden, das in Ausübung seiner Befugnisse nach dieser Richtlinie handelt,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in der Lage ist, seine Pflichten unabhängig, unparteiisch, transparent und frei von politischer und sonstiger externer Einflussnahme zu erfüllen, und Weisungen von der Regierung oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen weder einholt noch entgegennimmt;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jede Handlung unterlässt, die mit der Erfüllung seiner Pflichten und der Ausübung seiner Befugnisse nach dieser Richtlinie unvereinbar ist;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über die erforderlichen Fähigkeiten, das erforderliche Wissen und die erforderliche Sachkompetenz verfügt, um im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie seine Aufgaben wirksam wahrnehmen und fundierte Entscheidungen treffen zu können, wobei hierzu auch die Kompetenz gehört, Gefahren für den Schutz der Grundrechte und insbesondere Gefahren für die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		120</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 benannten nationalen Behörden über alle Mittel verfügen, die für die Erfüllung der ihnen nach dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben erforderlich sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">darunter ausreichende technische</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">finanzielle</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">personelle</STRING></STRING> Ressourcen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 benannten nationalen Behörden über alle Mittel verfügen, die für die Erfüllung der ihnen nach dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> – darunter, falls angezeigt, Beiträge zur Arbeit der Beratungsgruppe gemäß Artikel 19 –</STRING></STRING> erforderlich sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich ausreichender technischer</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">finanzieller</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">personeller</STRING></STRING> Ressourcen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		121</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 8a in ihren Rechtsordnungen bestehende Maßnahmen beibehalten, nach denen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen zusätzlich zu den in Anhang I Nummer 1 genannten Informationen für die Zwecke der Registrierung weitere Informationen übermitteln müssen, stellen sie sicher, dass die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannten zuständigen nationalen Behörden die Befugnis haben, solche zusätzlichen Informationen von den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen anzufordern, die Interessenvertretungsdienstleistungen im Auftrag von Drittländern in ihrem Hoheitsgebiet durchführen und in einem anderen Mitgliedstaat registriert sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		122</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 benannten nationalen Behörden bei der Erfüllung der ihnen nach dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherstellen</STRING></STRING>, dass sich keine nachteiligen Folgen wie Stigmatisierung allein daraus ergeben, dass eine Einrichtung eine registrierte Einrichtung oder Gegenstand eines Ersuchens nach Artikel 16 Absatz 3 ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 benannten nationalen Behörden bei der Erfüllung der ihnen nach dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diskriminierungsfrei handeln. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher</STRING></STRING>, dass sich keine nachteiligen Folgen wie Stigmatisierung allein daraus ergeben, dass eine Einrichtung eine registrierte Einrichtung oder Gegenstand eines Ersuchens nach Artikel 16 Absatz 3 ist.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		123</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 3 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Außer in den in Artikel 11 Absätze 8 und 9 genannten Fällen kann ein Ersuchen nur in den folgenden Fällen gestellt werden und muss sich auf die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Artikel</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">7 geführten Aufzeichnungen</STRING></STRING> beschränken:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Außer in den in Artikel 11 Absätze 8 und 9 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Artikel 15 Absatz 7a </STRING></STRING>genannten Fällen kann ein Ersuchen nur in den folgenden Fällen gestellt werden und muss sich auf die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Absatz</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3a des vorliegenden Artikels genannten Informationen</STRING></STRING> beschränken:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		124</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die registrierte Einrichtung hat im vorangegangenen Haushaltsjahr einen jährlichen Betrag von mehr als 1 000 000 EUR für<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> eine einzelne Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> erhalten;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die registrierte Einrichtung hat im vorangegangenen Haushaltsjahr einen jährlichen Betrag von mehr als 1 000 000 EUR für<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> einen einzelnen drittstaatlichen Auftraggeber </STRING></STRING>erhalten;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		125</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P>die Handlungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Drittlandseinrichtung</STRING></STRING>, in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">deren</STRING></STRING> Auftrag die registrierte Einrichtung handelt, sind einem Drittland zuzurechnen, das in einem der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre und unter Berücksichtigung aller <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Drittlandseinrichtungen</STRING></STRING>, deren Handlungen diesem Drittland zugerechnet werden können, einen aggregierten jährlichen Betrag ausgegeben hat, der einen der folgenden Beträge übersteigt:</P></OLD><NEW><P>die Handlungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des drittstaatlichen Auftraggebers</STRING></STRING>, in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dessen</STRING></STRING> Auftrag die registrierte Einrichtung handelt, sind einem Drittland zuzurechnen, das in einem der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre und unter Berücksichtigung aller <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drittstaatlichen Auftraggeber</STRING></STRING>, deren Handlungen diesem Drittland zugerechnet werden können, einen aggregierten jährlichen Betrag ausgegeben hat, der einen der folgenden Beträge übersteigt:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		126</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Aufsichtsbehörde kann die folgenden Informationen anfordern:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kopien der mit den drittstaatlichen Auftraggebern geschlossenen Verträge, die für das Verständnis von Art und Zweck der Interessenvertretungstätigkeit erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der Aufzeichnungen über Art und Umfang einer Vergütung,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Liste aller drittstaatlichen Auftraggeber, in deren Auftrag die Einrichtung im vorangegangenen Haushaltsjahr Interessenvertretungstätigkeiten ausgeübt hat,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Liste der aggregierten jährlichen Beträge pro Drittland, die für die Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 fallen, im vorangegangenen Haushaltsjahr entgegengenommen wurden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		127</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 3 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen die Aufzeichnungen über die in Absatz 3a Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Informationen nach Beendigung der betreffenden Interessenvertretungstätigkeit vier Jahre lang aufbewahren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		128</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 3 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen die Aufzeichnungen über die in Absatz 3a Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Informationen vier Jahre lang aufbewahren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		129</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 4 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Informationen über die verfügbaren gerichtlichen Überprüfungsverfahren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>Informationen über die verfügbaren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verwaltungsrechtlichen oder </STRING></STRING>gerichtlichen Überprüfungsverfahren.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		130</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Ist eine andere Aufsichtsbehörde als die Aufsichtsbehörde des Registrierungsmitgliedstaats der Auffassung, dass eine der in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt ist, so kann sie die Aufsichtsbehörde des Registrierungsmitgliedstaats ersuchen, die nach Artikel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 7</STRING></STRING> geführten Aufzeichnungen von der registrierten Einrichtung anzufordern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Ist eine andere Aufsichtsbehörde als die Aufsichtsbehörde des Registrierungsmitgliedstaats der Auffassung, dass eine der in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt ist, so kann sie die Aufsichtsbehörde des Registrierungsmitgliedstaats ersuchen, die nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem vorliegenden </STRING></STRING>Artikel geführten Aufzeichnungen von der registrierten Einrichtung anzufordern.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		131</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 6 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Nach Eingang eines Ersuchens nach Absatz 5 stellt die Aufsichtsbehörde des Registrierungsmitgliedstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, ein Ersuchen nach Absatz 3 und übermittelt die erhaltenen Informationen der ersuchenden Aufsichtsbehörde. Hat die Aufsichtsbehörde des Registrierungsmitgliedstaats innerhalb der vorangegangenen 12 Monate ein Ersuchen nach Absatz 3 gestellt, das dieselben Informationen derselben registrierten Einrichtung betrifft, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">übermittelt</STRING></STRING> sie die Informationen der ersuchenden Aufsichtsbehörde, ohne ein neues Ersuchen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen </STRING></STRING>zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">müssen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Nach Eingang eines Ersuchens nach Absatz 5 stellt die Aufsichtsbehörde des Registrierungsmitgliedstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, ein Ersuchen nach Absatz 3 und übermittelt die erhaltenen Informationen der ersuchenden Aufsichtsbehörde. Hat die Aufsichtsbehörde des Registrierungsmitgliedstaats innerhalb der vorangegangenen 12 Monate ein Ersuchen nach Absatz 3 gestellt, das dieselben Informationen derselben registrierten Einrichtung betrifft, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> sie die Informationen der ersuchenden Aufsichtsbehörde<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> übermitteln</STRING></STRING>, ohne ein neues Ersuchen zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		132</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Die in Absatz 3 genannten Ersuchen unterliegen in dem Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die das Ersuchen stellt, gerichtlichen Überprüfungsverfahren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Die in Absatz 3 genannten Ersuchen unterliegen in dem Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die das Ersuchen stellt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verwaltungsrechtlichen oder </STRING></STRING>gerichtlichen Überprüfungsverfahren.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		133</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufsichtsbehörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei Bedarf </STRING></STRING>mit den Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufsichtsbehörden mit den Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und sachdienliche Informationen mit ihnen austauschen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		134</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>eine Beschreibung des relevanten Sachverhalts, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschlägigen</STRING></STRING> Bestimmungen dieser Richtlinie und die Gründe, aus denen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die mitteilende Behörde </STRING></STRING>eine Zuwiderhandlung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegen diese Richtlinie </STRING></STRING>vermutet.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>eine Beschreibung des relevanten Sachverhalts, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anwendbaren</STRING></STRING> Bestimmungen dieser Richtlinie und die Gründe, aus denen eine Zuwiderhandlung vermutet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		135</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Verfügt die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung nicht über ausreichende Informationen, um auf eine Mitteilung nach Absatz 2 hin tätig werden zu können, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> sie von der zuständigen Behörde, die die Mitteilung vorgenommen hat, zusätzliche Informationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anfordern</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Verfügt die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung nicht über ausreichende Informationen, um auf eine Mitteilung nach Absatz 2 hin tätig werden zu können, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fordert</STRING></STRING> sie von der zuständigen Behörde, die die Mitteilung vorgenommen hat, zusätzliche Informationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		136</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden dafür zuständig sind, von den Aufsichtsbehörden eines anderen Mitgliedstaats die folgenden Informationen anzufordern, wenn diese Informationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Absatz 2 erforderlich sind:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen, die von einer registrierten Einrichtung nach Artikel 10 Absatz 4 bereitgestellt wurden,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Analysen, die von einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Informationen vorgenommen wurden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		137</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 5 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde des Registrierungsmitgliedstaats nach Eingang einer Informationsanforderung nach Absatz 5a der ersuchenden Aufsichtsbehörde die betreffenden Informationen übermittelt, es sei denn, sie stellt fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 5a nicht erfüllt sind. In diesem Fall übermittelt die Aufsichtsbehörde des Registrierungsmitgliedstaats der ersuchenden Aufsichtsbehörde eine ausführliche Erläuterung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		138</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 5 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden der Kommission für die Zwecke der Überwachung der Durchführung dieser Richtlinie, unter anderem für die Vorbereitung von Sitzungen der in Artikel 18 genannten Beratungsgruppe, auf Anfrage, die begründet werden muss, aggregierte Daten übermitteln, die auf den Informationen beruhen, die die registrierten Einrichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 bereitgestellt haben. Diese aggregierten Daten dürfen personenbezogene Daten enthalten, wenn dies erforderlich ist, um eine wirksame Überwachung sicherzustellen. Sofern technisch möglich, werden die Informationen in einem maschinenlesbaren Format übermittelt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		139</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 5 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 5a bis 5c handeln die Aufsichtsbehörden als Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679; die Kommission wiederum handelt hinsichtlich ihrer eigenen Datenverarbeitungstätigkeiten als Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		140</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Verwaltungszusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den nach Artikel 15 Absatz 1 benannten nationalen Behörden sowie den Aufsichtsbehörden und mit der Kommission nach den Absätzen 2, 4 und 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 16 Absätze 5 und 6<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Artikel 18</STRING></STRING> dieser Richtlinie erfolgen mithilfe des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichteten IMI-Systems.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Verwaltungszusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den nach Artikel 15 Absatz 1 benannten nationalen Behörden sowie den Aufsichtsbehörden und mit der Kommission nach den Absätzen 2, 4<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 5, 5a, 5b</STRING></STRING> und 5<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">c</STRING></STRING>, Artikel 11 Absatz 4, Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12 Absatz 3a und Artikel </STRING></STRING>16 Absätze 5 und 6 dieser Richtlinie erfolgen mithilfe des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichteten IMI-Systems.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		141</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 18</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Grenzüberschreitende Weitergabe von Informationen zwischen Aufsichtsbehörden</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden dafür zuständig sind, von den Aufsichtsbehörden eines anderen Mitgliedstaats die folgenden Informationen anzufordern, wenn diese Informationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Artikel 17 Absatz 2 erforderlich sind:</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen, die von einer registrierten Einrichtung nach Artikel 10 Absatz 4 bereitgestellt wurden;</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Analysen, die von einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Informationen vorgenommen wurden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde des Registrierungsmitgliedstaats nach Eingang eines Ersuchens nach Absatz 1 der ersuchenden Aufsichtsbehörde die Informationen übermittelt, es sei denn, sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind; in diesem Fall übermittelt sie der ersuchenden Aufsichtsbehörde eine Antwort, in der sie erläutert, aus welchen Gründen sie die betreffenden Informationen nicht bereitstellt.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden der Kommission für die Zwecke der Überwachung der Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich der Vorbereitung von Sitzungen der in Artikel 19 genannten Beratungsgruppe, auf Anfrage aggregierte Daten übermitteln, die auf den von den registrierten Einrichtungen nach Artikel 10 Absatz 4 bereitgestellten Informationen beruhen. Diese aggregierten Daten dürfen personenbezogene Daten nur enthalten, soweit dies erforderlich ist, um eine wirksame Überwachung sicherzustellen. Wenn dies technisch möglich ist, werden die Informationen in einem maschinenlesbaren Format übermittelt.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 handeln die Aufsichtsbehörden als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679; die Kommission wiederum handelt hinsichtlich ihrer eigenen Datenverarbeitungstätigkeiten als Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		142</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Erleichterung des Austauschs und der Weitergabe von Informationen und bewährten Verfahren hinsichtlich der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Erleichterung des Austauschs und der Weitergabe von Informationen und bewährten Verfahren hinsichtlich der besonderen Bedürfnisse von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Organisationen der Zivilgesellschaft und </STRING></STRING>Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		143</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ermittlung bewährter Verfahren zum Schutz der Grundrechte und zur Erhöhung der Transparenz;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		144</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>Berichte an die Kommission über Unterschiede bei der Anwendung dieser Richtlinie;</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>Berichte an die Kommission über Unterschiede bei der Anwendung dieser Richtlinie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und bei der Anwendung der in Artikel 10 Absatz 8a genannten Maßnahmen</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		145</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Beratungsgruppe erstellt auf Ersuchen der Kommission oder mindestens einer der betroffenen Behörden Stellungnahmen zu nationalen Maßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarkts für die Interessenvertretung beeinträchtigen könnten, insbesondere zu Maßnahmen nationaler Behörden in Bezug auf Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 8a, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 1, 2, 6 und 8 und Artikel 16 Absatz 6.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		146</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission die Beratungsgruppe einberufen, wenn eine mögliche schwerwiegende Nichteinhaltung dieser Richtlinie vorliegt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		147</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Vertreter des Europäischen Parlaments <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING></STRING></STRING> sind, können als Beobachter zu den Sitzungen der Beratungsgruppe eingeladen werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Vertreter des Europäischen Parlaments <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden als Beobachter zu den Sitzungen der Beratungsgruppe eingeladen. Vertreter</STRING></STRING> der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können als Beobachter zu den Sitzungen der Beratungsgruppe eingeladen werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Beratungsgruppe kann Organisationen der Zivilgesellschaft mindestens einmal im Jahr einladen, im Rahmen eines offenen und strukturierten Dialogs über die Durchführung der Richtlinie an den Sitzungen teilzunehmen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING> Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING> Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		148</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sanktionen</STRING></STRING>, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf Geldbußen beschränkt sind und </STRING></STRING>bei Zuwiderhandlungen gegen die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Umsetzung des Artikels</STRING></STRING> 6, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Artikels 7, des Artikels</STRING></STRING> 8, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Artikels</STRING></STRING> 10, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Artikels</STRING></STRING> 11, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Artikels</STRING></STRING> 14, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Artikels</STRING></STRING> 16 und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Artikels</STRING></STRING> 20 erlassenen nationalen Vorschriften durch in Artikel 3 Absatz 1 genannte Einrichtungen oder gegebenenfalls ihren bevollmächtigten Vertreter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu verhängen</STRING></STRING> sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Vorschriften müssen mit den Absätzen 2 bis 6 vereinbar sein.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geldbußen</STRING></STRING>, die bei Zuwiderhandlungen gegen die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel</STRING></STRING> 6, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel</STRING></STRING> 8, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel</STRING></STRING> 10, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel</STRING></STRING> 11, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel</STRING></STRING> 14, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel</STRING></STRING> 16 und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel</STRING></STRING> 20<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> dieser Richtlinie</STRING></STRING> erlassenen nationalen Vorschriften durch in Artikel 3 Absatz 1 genannte Einrichtungen oder gegebenenfalls ihren bevollmächtigten Vertreter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anwendbar</STRING></STRING> sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		149</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Fällen von schwerwiegenden Zuwiderhandlungen oder wiederholten oder immer wieder auftretenden Zuwiderhandlungen gegen die gemäß Artikel 6, Artikel 8, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 14, Artikel 15 Absatz 7a, Artikel 16 und Artikel 20 dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften können die Mitgliedstaaten beschließen, die Registrierung einer Einrichtung vorübergehend auszusetzen oder aufzuheben.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		150</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Höchstbetrag</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Absatz 1 genannten finanziellen Sanktion beläuft sich im Falle von Unternehmen</STRING></STRING> auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1 % des weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr, im Falle anderer juristischer Personen auf 1 % des Jahresbudgets</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einrichtung für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Falle natürlicher Personen auf 1</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">000</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EUR</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Festlegung</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Art der Sanktionen und ihres angemessenen Umfangs wird der Art, der Häufigkeit und der Dauer der Zuwiderhandlung,</STRING></STRING> auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die sich die Maßnahmen beziehen, einer etwaigen Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden bei der Abstellung</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betreffenden Zuwiderhandlung sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen, technischen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">operativen Leistungsfähigkeit der in Artikel</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3 Absatz</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1 genannten Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, gebührend Rechnung getragen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		151</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Sanktionen müssen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, wobei insbesondere</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Art, Häufigkeit und Dauer der Zuwiderhandlung, auf die sich diese Maßnahmen beziehen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie gegebenenfalls die wirtschaftliche, technische und operative Leistungsfähigkeit der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtung</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die die</STRING></STRING> Zuwiderhandlung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">begangen hat, zu berücksichtigen sind</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor der Verhängung von Sanktionen weist</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufsichtsbehörde die betreffende Einrichtung in einer Verwarnung oder einem Verweis darauf hin</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass sie wahrscheinlich Bestimmungen dieser Richtlinie zuwiderhandelt oder ihnen zuwidergehandelt hat, es sei denn</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine solche</STRING></STRING> Zuwiderhandlung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellt einen Verstoß gegen Artikel 20 dar</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		152</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor der Verhängung von Sanktionen weist die Aufsichtsbehörde die betreffende Einrichtung in einer Verwarnung oder einem Verweis darauf hin, dass sie wahrscheinlich Bestimmungen dieser Richtlinie zuwiderhandelt oder ihnen zuwidergehandelt hat, es sei denn, eine solche Zuwiderhandlung stellt eine Verletzung des Artikels 20 dar.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		153</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 9, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 9 wird der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf unbestimmte Zeit</STRING></STRING> ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">9a Absatz 4, </STRING></STRING>Artikel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>10 Absatz 9, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 9 wird der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für einen Zeitraum von fünf Jahren</STRING></STRING> ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		154</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über bessere Rechtsetzung </STRING></STRING>vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> über bessere Rechtsetzung</STRING></STRING> enthaltenen Grundsätzen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		155</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		156</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 9, Artikel 13 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowohl </STRING></STRING>das Europäische Parlament <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als auch</STRING></STRING> der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 9, Artikel 13 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> der Rat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> beide</STRING></STRING> der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		157</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24 – Nummer 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> xi</STRING></STRING> angefügt:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a wird <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die </STRING></STRING>folgende Ziffer angefügt:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		158</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24 – Nummer 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Im Anhang Teil I wird folgender Abschnitt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> K</STRING></STRING> angefügt:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Im Anhang Teil I wird folgender Abschnitt angefügt:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		159</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Bei dieser Evaluierung werden die Wirksamkeit und die Verhältnismäßigkeit der Richtlinie geprüft. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unter anderem</STRING></STRING> wird <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geprüft, ob der</STRING></STRING> Anwendungsbereich und die Wirksamkeit der in der Richtlinie vorgesehenen Garantien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geändert werden müssen. In diesem</STRING></STRING> Zusammenhang können gegebenenfalls einschlägige Gesetzgebungsvorschläge vorgelegt werden.</P></OLD><NEW><P>Bei dieser Evaluierung werden die Wirksamkeit und die Verhältnismäßigkeit der Richtlinie geprüft. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dabei</STRING></STRING> wird <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter anderem Folgendes geprüft:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Notwendigkeit, den</STRING></STRING> Anwendungsbereich und die Wirksamkeit der in der Richtlinie vorgesehenen Garantien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu ändern, insbesondere der Garantien zum Schutz der Grundrechte und zur Verhinderung jeder Form von Stigmatisierung im Zusammenhang mit ihrer Umsetzung und Durchführung;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Wechselwirkung zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Bestimmungen über die nationalen Transparenzpflichten, einschließlich der Auswirkungen auf bestehende nationale Register;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Bestimmungen zur Verhinderung der Umgehung und die Wirksamkeit der Mechanismen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im</STRING></STRING> Zusammenhang <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit der Evaluierung</STRING></STRING> können gegebenenfalls einschlägige Gesetzgebungsvorschläge vorgelegt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		160</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spätestens am [achtzehn </STRING></STRING>Monate nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihrem Inkrafttreten]</STRING></STRING> nachzukommen. Sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">teilen der</STRING></STRING> Kommission unverzüglich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Wortlaut dieser Vorschriften mit.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum [18 </STRING></STRING>Monate nach <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie]</STRING></STRING> nachzukommen. Sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">setzen die</STRING></STRING> Kommission unverzüglich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">davon in Kenntnis</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		161</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		162</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe a – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Die folgenden Angaben zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jeder Drittlandseinrichtung</STRING></STRING>, in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">deren</STRING></STRING> Auftrag die Einrichtung Interessenvertretungstätigkeiten ausübt:</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Die folgenden Angaben zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jedem drittstaatlichen Auftraggeber</STRING></STRING>, in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dessen</STRING></STRING> Auftrag die Einrichtung Interessenvertretungstätigkeiten ausübt:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		163</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer ii</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>ii)</NO.P>Geschäftsadresse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> oder bei natürlichen Personen die Adresse ihres gewöhnlichen Aufenthalts,</P></OLD><NEW><P><NO.P>ii)</NO.P>Geschäftsadresse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des drittstaatlichen Auftraggebers</STRING></STRING> oder bei natürlichen Personen die Adresse ihres gewöhnlichen Aufenthalts,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		164</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer iii</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>iii)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschreibung der Hauptziele sowie des Zuständigkeits- und Interessenbereichs der Einrichtung,</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		165</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer iv</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>iv)</NO.P>sofern verfügbar die Eintragungsnummer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> in einem Unternehmensregister oder ein vergleichbarer Identifikationscode,</P></OLD><NEW><P><NO.P>iv)</NO.P>sofern verfügbar die Eintragungsnummer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des drittstaatlichen Auftraggebers</STRING></STRING> in einem Unternehmensregister oder ein vergleichbarer Identifikationscode,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		166</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Drittland, in dessen Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Drittlandseinrichtung</STRING></STRING> handelt,</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Drittland, in dessen Auftrag <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der drittstaatliche Auftraggeber</STRING></STRING> handelt,</P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>