<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0307</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0226/2025 - Berichterstatter: Thijs Reuten und Nina Carberry)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2025 zu der Umsetzung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (2024/2108(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign.</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „Austrittsabkommen“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Windsor-Rahmen<FOOTNOTE><FIELD> Siehe gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87).</FIELD></FOOTNOTE>, in dem die Bestimmungen des Unionsrechts aufgeführt sind, die für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung, die Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft und die gemeinsame Vereinbarung über eine erneuerte Agenda für die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vom 19. Mai 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Karfreitagsabkommen von 1998 und die nachfolgenden Durchführungsvereinbarungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 21. März 2024 über die Durchführung und die Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, Januar – 31. Dezember 2023 (COM(2024)0127),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 4. April 2025 über die Durchführung und die Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, Januar – 31. Dezember 2024 (COM(2025)0149),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 2. April 2025 zu der Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik – Jahresbericht 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/4388, 9.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4388/oj.</FIELD></FOOTNOTE> und zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik –Jahresbericht 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/4389, 9.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4389/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1755/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2023/657 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Union bei der Durchführung und Durchsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 83 vom 22.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/657/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2023 zur Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/4222, 24.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Sitzungen und Standpunkte der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung EU-Vereinigtes Königreich,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Gemeinsame Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 vom 19. März 2025 (JOIN(2025)0120),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2025 zum Weißbuch zur Zukunft der europäischen Verteidigung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/3151, 20.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3151/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht von Sauli Niinistö vom 30. Oktober 2024 mit dem Titel „Safer Together – Strengthening Europe’s Civilian and Military Preparedness and Readiness“ (Gemeinsam für mehr Sicherheit: Stärkung der zivilen und militärischen Vorsorge und Bereitschaft Europas),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 19. März 2025 für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie (COM(2025)0122),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 27. Juni 2023 zur Festlegung eines Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Regulierungsfragen im Finanzdienstleistungsbereich und die anschließende Einrichtung eines Gemeinsamen Forums der EU und des Vereinigten Königreichs für Finanzregulierung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Übereinkommen und Protokolle der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die grundlegenden Instrumente der IAO,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (sogenanntes Übereinkommen von Montego Bay),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Spruch des Schiedsgerichts vom 28. April 2025 in einem Schiedsverfahren gemäß Artikel 739 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die Fischerei auf Sandaale zu verbieten<FOOTNOTE><FIELD> Ständiger Schiedshof, Schiedssache Nr. 2024-45, https://pca-cpa.org/en/cases/334.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1/2023 des gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit vom 10. März 2023 über die Nutzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten für die Übermittlung von Daten zwischen Trägern oder Verbindungsstellen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 91 vom 29.3.2023, S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/698/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 2/2023 des gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit vom 28. Juni 2023 zur Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und im Hinblick auf die Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurse<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 179 vom 14.7.2023, S. 147, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1460/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 11. Dezember 2024 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Fischereiausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für internationalen Handel (A10-0226/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU und das Vereinigte Königreich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum selben Kontinent, ihrer geografischen Nähe sowie ihrer gemeinsamen Werte und strategischen Interessen vor vergleichbaren Herausforderungen stehen, etwa dem Klimawandel, einem komplexen und volatilen globalen Sicherheitsumfeld sowie einer sich wandelnden Weltordnung, die durch einen Krieg in Europa und den rasanten Verfall der regelbasierten internationalen Ordnung gekennzeichnet ist, was die Gesellschaften, Volkswirtschaften und Sicherheitsstrukturen Europas zunehmend belastet; in der Erwägung, dass angesichts dieser Umstände die Zusammenarbeit der beiden Partner in den Bereichen Außenpolitik und Verteidigung gestärkt werden muss; in der Erwägung, dass die derzeitige geopolitische Lage und die globalen Herausforderungen zeigen, dass für die Sicherheit, die Stabilität und den Wohlstand ganz Europas eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erforderlich ist; in der Erwägung, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage der Vorhersehbarkeit und Struktur des Handels- und Kooperationsabkommens wichtiger denn je ist, um gegenseitige Interessen zu wahren und die Widerstandsfähigkeit zu stärken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU und das Vereinigte Königreich jüngst erneut ihre politische Entschlossenheit bekundet haben, weiterhin starke Partner zu sein, wenn es darum geht, globale Herausforderungen und Sicherheitsbedrohungen – darunter die von Russland ausgehende Gefahr für die Sicherheit ganz Europas und die regelbasierte internationale Ordnung – zu bewältigen; in der Erwägung, dass der britische Premierminister Starmer im März 2025 den Aufbau einer „Koalition der Willigen” angekündigt hat, um die koordinierte Unterstützung der Ukraine bei der Verteidigung gegen die Aggression Russlands so lange wie nötig zu verstärken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die offenen und miteinander verflochtenen Gesellschaften und Volkswirtschaften des Vereinigten Königreichs und der EU zunehmend dreisten hybriden Kampagnen ausgesetzt sind, zu denen unter anderem Cyberangriffe, ausländische Informationsmanipulation und Einmischung, Sabotage sowie die Instrumentalisierung von Migration gehören;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass beide Seiten auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich am 19. Mai 2025 erneut ihre politische Entschlossenheit bekräftigt haben, bei der Bewältigung der gemeinsamen globalen Herausforderungen, mit denen Europa konfrontiert ist, als enge und verlässliche Partner zusammenzuarbeiten; in der Erwägung, dass dies durch die Einrichtung einer Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft sowie durch ihre kontinuierliche und geeinte Unterstützung für die Ukraine bei der Verteidigung gegen die Aggression Russlands und der Wiederherstellung eines umfassenden, gerechten und dauerhaften Friedens, auch durch verstärkte Sicherheitszusagen, besonders deutlich unter Beweis gestellt wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass Multilateralismus, die Verteidigung der regelbasierten internationalen Ordnung, Frieden, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Marktwirtschaft, nachhaltige Entwicklung und Freihandel sowohl für die EU als auch für das Vereinigte Königreich Grundprinzipien sind; in der Erwägung, dass das Handels- und Kooperationsabkommen einen Rahmen bietet, der im Laufe der Zeit verstärkt werden könnte, um gemeinsame strategische und wirtschaftliche Ziele zu erreichen; in der Erwägung, dass das Handels- und Kooperationsabkommen die notwendige Rechtssicherheit bietet, um den Handel und eine reibungslose Zusammenarbeit zu fördern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens geschaffenen Governance-Strukturen, einschließlich des Partnerschaftsrates und anderer gemeinsamer Gremien, wirksam funktioniert haben, wobei im Jahr 2024 mehr als 35 Sitzungen abgehalten wurden, um die Durchführung des Abkommens zu überwachen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass das Handels- und Kooperationsabkommen Bereiche wie Handel, Energie, Fischerei, Verkehr, justizielle Zusammenarbeit und Strafverfolgung sowie die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abdeckt, einen diversifizierten und umfassenden Rahmen bietet und für einen fairen Wettbewerb sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen in diesen Bereichen sorgt; in der Erwägung, dass beide Vertragsparteien auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ihr erneutes Engagement für die Zusammenarbeit im Energiebereich bekräftigt und die Absicht geäußert haben, einen erneuten Beitritt des Vereinigten Königreichs in den EU-Elektrizitätsbinnenmarkt zu prüfen, um die Kosten für saubere Energie zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens wertvolle Impulse für die Förderung von Ausbildung, Kompetenzentwicklung und Investitionen in immaterielle Vermögenswerte wie Humankapital geben kann, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU; in der Erwägung, dass der Wissensaustausch und die Zusammenarbeit gefördert werden müssen, um die Kompetenzen des Einzelnen zu verbessern und dadurch zu stärker wettbewerbsfähigen, zukunftsfähigen und inklusiven Arbeitskräften weltweit beizutragen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass das Handels- und Kooperationsabkommen das erste von der EU unterzeichnete Handelsabkommen ist, in das das Übereinkommen von Paris als wesentliche Klausel aufgenommen wurde; in der Erwägung, dass die Teilnahme sowohl des Vereinigten Königreichs als auch der EU-Mitgliedstaaten in der Europäischen Menschenrechtskonvention eine zentrale Bestimmung des Abkommens ist; in der Erwägung, dass in dem Handels- und Kooperationsabkommen die Bereiche Finanzdienstleistungen, Migration, Erasmus+ sowie Außenpolitik und Verteidigung nicht behandelt werden; in der Erwägung, dass beim Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vom 19. Mai 2025 entscheidende Schritte zur Schließung dieser Lücken vereinbart wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass beide Vertragsparteien nach dem Handels- und Kooperationsabkommen verpflichtet sind, die Grundrechte und Rechtsgrundsätze zu achten, wie sie insbesondere in der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Ausdruck kommen; in der Erwägung, dass die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein wesentlicher Bestandteil der Menschenrechtsarchitektur in Europa sind; in der Erwägung, dass Irland im Januar 2024 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Staatenbeschwerde gegen das Vereinigte Königreich in Bezug auf das Gesetz zum Nordirlandkonflikt (Vermächtnis und Versöhnung) von 2023 eingereicht hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass das Handels- und Kooperationsabkommen keinen Rahmen für die Zusammenarbeit in der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorsieht; in der Erwägung, dass sowohl die EU als auch das Vereinigte Königreich die Bedeutung und den Mehrwert einer strukturierten Zusammenarbeit in diesen Bereichen seither ausdrücklich anerkannt haben, insbesondere angesichts des derzeitigen geopolitischen Kontexts; in der Erwägung, dass das Gipfeltreffen vom 19. Mai 2025 zur Unterzeichnung einer Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft geführt hat, was einen wichtigen Schritt zur Formalisierung einer solchen Zusammenarbeit darstellt; in der Erwägung, dass eine vertiefte Zusammenarbeit in diesen Bereichen dazu beitragen würde, die Sicherheit, die Widerstandsfähigkeit und den gemeinsamen Wohlstand in Europa zu stärken, wobei sich die Vorteile auch über die Grenzen Europas hinaus bemerkbar machen würden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche militärische und sicherheitspolitische Strategien verfolgen, darunter auch eine Neutralitätspolitik; in der Erwägung, dass solche Strategien respektiert werden sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich und Frankreich die einzigen europäischen Länder sind, die über Atomwaffen verfügen; in der Erwägung. dass die nukleare Abschreckung von entscheidender Bedeutung für den Schutz Europas als Kontinent ist; in der Erwägung, dass das Parlament seine uneingeschränkte Unterstützung für das Bekenntnis der EU und ihrer Mitgliedstaaten zum Atomwaffensperrvertrag bekräftigt, der einen Eckpfeiler des Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Abrüstung bildet; in der Erwägung, dass das Parlament darauf beharrt, dass sichergestellt wird, dass die EU eine bedeutende und konstruktive Rolle bei der Entwicklung und Stärkung der globalen, auf Regeln basierenden Bemühungen um Nichtverbreitung und der Architektur für Rüstungskontrolle und Abrüstung spielen muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass das Austrittsabkommen und das Handels- und Kooperationsabkommen den Rahmen für die Beziehungen des Vereinigten Königreichs zur EU darstellen; in der Erwägung, dass beide Abkommen von der EU und dem Vereinigten Königreich ratifiziert wurden und rechtsverbindliche Verträge nach dem Völkerrecht sind; in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf der uneingeschränkten Achtung und wirksamen Umsetzung dieser internationalen Zusagen beruhen müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament weiterhin der Lage der im Vereinigten Königreich lebenden EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie der in der EU lebenden britischen Staatsbürgerinnen und -bürger besondere Aufmerksamkeit widmet; in der Erwägung, dass die unabhängige Überwachungsbehörde des Vereinigten Königreichs für die Abkommen über die Rechte der Bürger zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2023 79 Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern aus der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum erhalten hat<FOOTNOTE><FIELD> Unabhängige Überwachungsbehörde: „Complaints to the IMA: 1 January 2023 – 30 June 2023“.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass die meisten Beschwerden das Aufenthaltsrecht zum Gegenstand hatten, insbesondere die langen Wartezeiten für Anträge im Rahmen des Verfahrens für EU-Bürger zur Beantragung eines Rechts auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich („EU Settlement Scheme“), vergleichbar lange Wartezeiten für Anträge auf Aufenthaltstitel für Familienangehörige und langwierige Verwaltungsüberprüfungen im Zusammenhang mit dem „EU Settlement Scheme“, gefolgt von Fragen der Gleichbehandlung; in der Erwägung, dass die unabhängige Überwachungsbehörde im Dezember 2024 eine Ablehnungsquote von 21 % in Bezug auf in Nordirland gestellte Anträge im Rahmen des „EU Settlement Scheme“ gemeldet hat, was der höchsten Ablehnungsquote im Vereinigten Königreich entspricht<FOOTNOTE><FIELD> Unabhängige Überwachungsbehörde: „IMA focus on citizens’ rights in Northern Ireland“.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU eine besondere Verantwortung dafür trägt, sicherzustellen, dass sowohl das Karfreitagsabkommen als auch der Frieden in Nordirland gewahrt bleiben; in der Erwägung, dass die Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens unmittelbar mit der vollständigen Umsetzung des Austrittsabkommens verbunden ist; in der Erwägung, dass sich dessen vollständige Umsetzung verzögert hat, da die EU und das Vereinigte Königreich nach gemeinsamen Lösungen für die praktischen Herausforderungen suchten, die sich aus der Umsetzung des Protokolls zu Irland/Nordirland infolge des Brexit ergaben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem 2023 geschlossenen Windsor-Rahmen einige der praktischen Herausforderungen, die in den ersten Jahren der Umsetzung des Protokolls zu Irland/Nordirland aufgetreten sind, überwunden werden und mehr Rechtssicherheit geschaffen wird, wodurch der Weg für die vollständige Umsetzung des Austrittsabkommens und des Handels- und Kooperationsabkommens in Nordirland geebnet wird; in der Erwägung, dass der Windsor-Rahmen zahlreiche Bereiche abdeckt, darunter demokratische Regierungsführung, Rechte, Garantien und Chancengleichheit, Handel, das Zollwesen, die Agrar- und Lebensmittelbranche, Arzneimittel, staatliche Beihilfen, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern; in der Erwägung, dass das Karfreitagsabkommen seit über 25 Jahren die Grundlage für Frieden und Stabilität auf der Insel Irland bildet; in der Erwägung, dass der im Protokoll und im Windsor-Rahmen anerkannte Sonderstatus Nordirlands bei künftigen Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich uneingeschränkt zu achten ist, damit diese Errungenschaft durch keine Vereinbarung aufs Spiel gesetzt wird; in der Erwägung, dass sich die derzeitige Regierung des Vereinigten Königreichs verpflichtet hat, das von der Vorgängerregierung verabschiedete Gesetz über den Nordirlandkonflikt aufzuheben und zu ersetzen; in der Erwägung, dass die derzeitigen weltweiten Handelsturbulenzen besondere Auswirkungen auf Nordirland haben, da die Region infolge des Brexit eine Sonderstellung einnimmt, und dass sowohl das Vereinigte Königreich als auch die EU dieser Sonderstellung bei der Formulierung ihrer Handelspolitik Rechnung tragen müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem Abschluss des Windsor-Rahmens und der Zusage des Premierministers des Vereinigten Königreichs vom Juli 2024, die Beziehungen des Vereinigten Königreichs zur EU wiederherzustellen, ein ambitioniertes neues Kapitel in den Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aufgeschlagen wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass das Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vom 19. Mai 2025 für beide Vertragsparteien positive Ergebnisse hervorgebracht und erneut deutlich gemacht hat, dass beide Parteien politisch gewillt sind, die Partnerschaft unter anderem im Rahmen einer strategischen Partnerschaft zu vertiefen; in der Erwägung, dass im Rahmen des Gipfeltreffens Fortschritte in zahlreichen Themenbereichen erzielt wurden, darunter im Hinblick auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die Mobilität junger Menschen sowie die Zusammenarbeit im Energiebereich;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass das Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich den Grundstein für eine strukturiertere und stärker zukunftsorientierte bilaterale Agenda gelegt hat; in der Erwägung, dass dieses Gipfeltreffen als Auftakt eines regelmäßigen und strukturierten politischen Dialogs verstanden werden sollte, wobei weitere Treffen zu Bereichen wie Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Mobilität, Energie, Klima, Forschung und innere Sicherheit vorgesehen sind; in der Erwägung, dass die Kommission bestätigt hat, dass die im Vorfeld des Gipfeltreffens geführten Sondierungsgespräche Teil eines umfassenderen laufenden Prozesses sind, mit dem eine Vertiefung der Zusammenarbeit in zahlreichen Bereichen angestrebt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass die auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich getroffenen Zusagen über politische Erklärungen hinausgehen sollten und von konkreten und rechtsverbindlichen Vereinbarungen und Ergebnissen sowohl für die EU als auch für das Vereinigte Königreich innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, insbesondere für ihre Bürgerinnen und Bürger sowie ihre Unternehmen, flankiert werden sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die EU und das Vereinigte Königreich auf die sich wandelnde Dynamik der transatlantischen Sicherheit anpassen und ihre eigenen Kapazitäten gemeinsam mit anderen gleichgesinnten Partnern verstärken müssen, um diese Entwicklungen anzugehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>W.</NO.P>in der Erwägung, dass nach dem Handels- und Kooperationsabkommen die Achtung der Demokratie, das Rechtsstaatlichkeitsprinzip und der Schutz der Grundrechte und -freiheiten des Einzelnen vorgeschrieben sind, einschließlich der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Rechte und Freiheiten; in der Erwägung, dass diese Rechte als Leitprinzipien für die Arbeit der internen Beratungsgruppen dienen, auch in Bezug auf die Kapitel über das Handels- und Kooperationsabkommen; in der Erwägung, dass der internen Beratungsgruppe der EU eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens zukommt; in der Erwägung, dass das gemäß Artikel 14 des Handels- und Kooperationsabkommens eingerichtete Forum der Zivilgesellschaft Organisationen der Zivilgesellschaft, Unternehmen aus der EU, Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmerorganisationen als wichtige Plattform dient, um ihre Ansichten zur Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens darzulegen, und eine wesentliche Rolle bei der Unterstützung des Dialogs der Kommission mit dem Vereinigten Königreich spielt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>X.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU und das Vereinigte Königreich am 19. Mai 2025 eine politische Vereinbarung angenommen haben, die einen uneingeschränkten gegenseitigen Zugang zu Gewässern für den Fischfang bis zum 30. Juni 2038 ermöglicht<FOOTNOTE><FIELD> Erklärung der Kommission: „A renewed agenda for European Union – United Kingdom cooperation Common Understanding“ (Eine erneuerte Agenda für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich), 19. Mai 2025, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/statement_25_1267.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Y.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU nach wie vor die wichtigste Handelspartnerin des Vereinigten Königreichs ist; in der Erwägung, dass es allen Interessenträgern und Vertragsparteien zugutekommt, wenn der Transparenz und Stabilität im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen ein hoher Stellenwert beigemessen wird; in der Erwägung, dass ein berechenbares Wirtschaftsumfeld von zentraler Bedeutung ist, um den Handel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sowie gegenseitige Investitionen zu fördern und somit Wachstum und Beschäftigung zu generieren;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Z.</NO.P>in der Erwägung, dass das Handels- und Kooperationsabkommen zwar keine Zölle und Kontingente vorsieht, jedoch auch keine nichttarifären Handelshemmnisse beseitigt; in der Erwägung, dass Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sich infolge des Brexit vermehrten Zollanmeldungen, Konformitätsprüfungen und behördlichen Vorgaben gegenübersehen, was zu höheren Betriebskosten und erheblichen Verzögerungen an Grenzübergängen führt; in der Erwägung, dass eine unzureichende Infrastruktur und der Mangel an geschulten Zollbeamten das System zusätzlich belastet haben, was den fristgerechten Warenverkehr beeinträchtigt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AA.</NO.P>in der Erwägung, dass eine einfache, effiziente und erschwingliche Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehrsanbindung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich von entscheidender Bedeutung ist, um ein hohes Maß an Mobilität für viele Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedstaaten, die im Vereinigten Königreich leben und arbeiten, sowie für britische Staatsbürger, die zu touristischen Zwecken in die EU reisen, sicherzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AB.</NO.P>in der Erwägung, dass es sich der allgemeinen Bewertung der Kommission zufolge beim Handels- und Kooperationsabkommen um ein modernes und umfassendes Abkommen handelt, in dem die Interessen der EU in den Bereichen Handel und Kooperation Niederschlag finden und gleichzeitig die roten Linien gewahrt bleiben, die von den Organen der Union und den Mitgliedstaaten im Zuge des Austrittsverfahrens des Vereinigten Königreichs festgelegt wurden; in der Erwägung, dass die Kommission in ihren jährlichen Durchführungsberichten für die Jahre 2021 bis 2024 festgestellt hat, dass die im Handels- und Kooperationsabkommen festgelegten Handelsregelungen für Waren und Dienstleistungen trotz einiger Probleme bei der Umsetzung im Allgemeinen gut funktioniert haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AC.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen Dienstleister oder Investoren aus der EU im Vereinigten Königreich nicht schlechter behandelt werden dürfen als britische Wirtschaftsakteure und umgekehrt; in der Erwägung, dass das Diskriminierungsverbot für eine Vielzahl wirtschaftlicher Tätigkeiten gilt, darunter die Erbringung von Dienstleistungen, die Gründung von Unternehmen und der Schutz von Rechten des geistigen Eigentums;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AD.</NO.P>in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich sein Sponsoring-System für Arbeitsvisa auf Dienstleister aus der EU anwendet und daher ein britischer Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer aus der EU beschäftigen möchte, vom Innenministerium des Vereinigten Königreichs zunächst eine Lizenz einholen und dann dem Arbeitnehmer aus der EU ein Sponsoring-Zertifikat ausstellen und eine Gebühr entrichten muss, damit dieser Arbeitnehmer ein Visum beantragen kann (wobei auch für den Arbeitnehmer zusätzliche Gebühren anfallen); in der Erwägung, dass diese Beschränkungen auch zwischengeschaltete und kulturelle Organisationen wie Stiftungen und öffentliche Einrichtungen betreffen, die Dienste im Interesse der Allgemeinheit erbringen, und dass in dieser Hinsicht mehr erleichternde Maßnahmen erforderlich sind; in der Erwägung, dass dies zusätzliche Belastungen mit sich bringt, wodurch Akteure aus dem Vereinigten Königreich begünstigt werden könnten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AE.</NO.P>in der Erwägung, dass Bieter aus der EU gleichberechtigten Zugang zu den Märkten für die öffentliche Auftragsvergabe im Vereinigten Königreich genießen und umgekehrt; in der Erwägung, dass beide Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass das Vergabeverfahren gerecht, transparent und wettbewerbsoffen ist; in der Erwägung, dass sich das Vereinigte Königreich und die EU auch darauf geeinigt haben, ihre bestehenden Verpflichtungen im Bereich der Auftragsvergabe gemäß dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über das öffentliche Beschaffungswesen beizubehalten, wodurch ihre Märkte für öffentliche Aufträge für Unternehmen aus anderen Ländern weiter geöffnet werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AF.</NO.P>in der Erwägung, dass das Handels- und Kooperationsabkommen das einzige von der EU geschlossene Freihandelsabkommen ist, in dem für alle Waren, die den geeigneten Ursprungsregeln entsprechen, Nullzollsätze und Nullkontingente vorgesehen sind; in der Erwägung, dass den Handelsstatistiken für den Zeitraum seit dem Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens zu entnehmen ist, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs negative Auswirkungen auf die Handelsströme zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hatte; in der Erwägung, dass der Warenhandel zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU stagniert; in der Erwägung, dass im Jahr 2024 bestätigt wurde, dass der Handel der EU mit Waren und Dienstleistungen mit anderen Handelspartnern in einem vergleichbaren Zeitraum deutlich stärker gewachsen ist als der Handel der EU mit dem Vereinigten Königreich;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AG.</NO.P>in der Erwägung, dass gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen und die Wiedereinführung von Zollformalitäten die Ausfuhr verderblicher Waren beeinträchtigt haben, was mehr Abfall und finanzielle Verluste zur Folge hatte und dazu geführt hat, dass Erzeugnisse sowohl zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich als auch zwischen Großbritannien und Nordirland nur eingeschränkt verbracht werden konnten und dort nur eingeschränkt verfügbar waren;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AH.</NO.P>in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich seinen Standpunkt bekräftigt hat, der Zollunion der EU nicht wieder beizutreten, beide Vertragsparteien jedoch ihre Absicht bekundet haben, die Zollabwicklung zu straffen, um betriebliche Verzögerungen und Kosten zu verringern und auf die Schaffung eines gemeinsamen Raums für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen hinzuarbeiten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AI.</NO.P>in der Erwägung, dass das Handels- und Kooperationsabkommen mehrere für den elektronischen Handel relevante Verpflichtungen umfasst, darunter das Verbot von Zöllen auf elektronische Übertragungen; in der Erwägung, dass es für den elektronischen Geschäftsverkehr auch im Hinblick auf neu entstehende Technologien und Mechanismen zur Erleichterung der Datenübertragung von wesentlicher Bedeutung ist, die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu fördern; in der Erwägung, dass bei der Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens praktische Herausforderungen aufgetreten sind und die Anzahl der Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr in jüngster Zeit stark zugenommen hat, wodurch Unternehmen und Verbraucher auf beiden Seiten des Ärmelkanals betroffen sind; in der Erwägung, dass sowohl die EU als auch das Vereinigte Königreich die gemeinsame Initiative der WTO zum elektronischen Geschäftsverkehr unterzeichnet haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AJ.</NO.P>in der Erwägung, dass bei der weiteren Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens das Risiko zusätzlicher aufsichtsrechtlicher Diskrepanzen besonders aufmerksam beobachtet werden sollte; in der Erwägung, dass eine umfassende Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zwischen den Vertragsparteien äußerst wichtig ist; in der Erwägung, dass im Verlauf des Jahres 2024 über das Online-Tool der Kommission nur zwei einschlägige Beschwerden der Interessenträger über die Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens eingegangen sind, was ein positives Zeichen ist; in der Erwägung, dass die Organe der Union in einem regelmäßigen Austausch mit den Interessenträgern stehen, um die praktischen Aspekte der Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens zu erörtern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AK.</NO.P>in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften der EU und des Vereinigten Königreichs im Bereich der öffentlichen Gesundheit seit dem Brexit zunehmend voneinander abweichen, was sich auf die Zulassungsverfahren für Arzneimittel, die grenzüberschreitenden Lieferketten und den Zugang zu wichtigen Behandlungen auswirkt; in der Erwägung, dass diese Abweichungen bereits zu Arzneimittelengpässen und gestiegenen Einfuhrkosten beigetragen haben, die sich insbesondere in kleineren Mitgliedstaaten und Regionen bemerkbar machen; in der Erwägung, dass das Handels- und Kooperationsabkommen nur begrenzte Mechanismen für die Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich vorsieht, was deutlich macht, dass es einer langfristigen Angleichung der Rechtsvorschriften, eines strukturierten Datenaustauschs und einer gemeinsamen Notfallvorsorge bedarf, damit über beide Rechtsräume hinweg ein gleichberechtigter Zugang zu sicheren und wirksamen Arzneimitteln besteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AL.</NO.P>in der Erwägung, dass sich das Vereinigte Königreich und die USA am 8. Mai 2025 auf ein Abkommen über wirtschaftlichen Wohlstand zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich geeinigt haben; in der Erwägung, dass solche Abkommen Auswirkungen auf die im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschaffenen gleichen Wettbewerbsbedingungen haben und insbesondere in Bereichen wie Lebensmittelsicherheit, digitale Dienstleistungen und Arbeitsschutz dazu führen könnten, dass es in Bezug auf die EU-Standards zu weiteren regelungsrechtlichen Abweichungen kommt; in der Erwägung, dass die EU sicherstellen muss, dass durch Abweichungen dieser Art die im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegten gleichen Wettbewerbsbedingungen nicht untergraben werden oder die Integrität des EU-Binnenmarkts geschwächt wird; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang dem geplanten gemeinsamen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Raum zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AM.</NO.P>in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem EU-Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und der britischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde den Verbrauchern sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich zugutekäme; in der Erwägung, dass die EU und das Vereinigte Königreich im Einklang mit Artikel 211 Absatz 1 des Handels- und Kooperationsabkommens vereinbart haben, bei verschiedenen Fragen der Regulierung des digitalen Handels zusammenzuarbeiten; in der Erwägung, dass die Zollverwaltungen der EU und des Vereinigten Königreichs insbesondere bei der Umsetzung neuer Verpflichtungen konstruktiv zusammenarbeiten und Informationen rasch austauschen müssen, um die Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus dem Bestehen zweier getrennter Zollmärkte ergeben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AN.</NO.P>in der Erwägung, dass die Unionsgesetzgeber im Hinblick auf das interne Verfahren der EU zur Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens die Verordnung (EU) 2023/657 vom 15. März 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Union bei der Durchführung und Durchsetzung des Abkommens über den Austritt und des Handels- und Kooperationsabkommens angenommen haben und somit den erforderlichen Regelungsrahmen vervollständigt haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AO.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU und das Vereinigte Königreich gemeinsame Ziele in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sowie Lebensmittelsicherheit verfolgen; in der Erwägung, dass es insbesondere mit Blick auf Nordirland und die Republik Irland zu Handelsunterbrechungen kommen könnte und die Wirksamkeit von Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen beeinträchtigt werden könnte, wenn sich die Rechtsvorschriften in diesen Bereichen weiter auseinanderentwickeln; in der Erwägung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs 2024 einen „Wiederaufbau“ der Beziehungen gefordert hat, um die strategische Zusammenarbeit und die Angleichung der Rechtsvorschriften als Reaktion auf gemeinsame Herausforderungen und Prioritäten zu stärken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AP.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission und das Vereinigte Königreich im Rahmen des Gipfeltreffens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Bereiche untersucht haben, in denen die bilaterale Zusammenarbeit gestärkt werden kann, und sich verpflichtet haben, auf die Einrichtung eines gemeinsamen Raums für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen hinzuarbeiten, um den Agrar- und Lebensmittelhandel zu erleichtern; in der Erwägung, dass sich die EU und das Vereinigte Königreich auch verpflichtet haben, auf die Verknüpfung ihrer jeweiligen Emissionshandelssysteme (EHS) und CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Grenzausgleichsmechanismen hinzuarbeiten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AQ.</NO.P>in der Erwägung, dass das Handels- und Kooperationsabkommen vorsieht, die Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren, um die Ansprüche auf Sozialleistungen von Personen zu schützen, die sich nach dem 1. Januar 2021 zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf dem Arbeitsmarkt bewegen; in der Erwägung, dass mit dem Handels- und Kooperationsabkommen außerdem gleiche Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb geboten werden, indem in einigen Bereichen – darunter bei sozialen Rechten und Arbeitnehmerrechten – ein hohes Schutzniveau beibehalten wird, und verbindliche Durchsetzungs- und Streitbeilegungsmechanismen eingeführt werden, durch die sichergestellt werden soll, dass die Vorschriften eingehalten werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AR.</NO.P>in der Erwägung, dass das grundlegende Recht auf Vereinigung, Kollektivverhandlungen und Ergreifung kollektiver Maßnahmen im Völkerrecht verankert ist und eine Grundvoraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung und gleiche Rahmenbedingungen entsprechend dem Handels- und Kooperationsabkommen darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AS.</NO.P>in der Erwägung, dass das Gesetz für die Rücknahme und Reform des beibehaltenen EU-Rechts (Retained EU Law (Revocation and Reform) Act 2023) des Vereinigten Königreichs am 29. Juni 2023 die königliche Zustimmung erhielt; in der Erwägung, dass mit dem Gesetz bestimmte beibehaltene EU-Rechtsvorschriften Ende 2023 aufgehoben wurden und der Sonderstatus aller beibehaltenen EU-Rechtsvorschriften in der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs abgeschafft wurde; in der Erwägung, dass den staatlichen Stellen des Vereinigten Königreichs durch das Gesetz erhebliche Befugnisse übertragen wurden, beibehaltene EU-Rechtsvorschriften aufzuheben, zu ändern oder anzupassen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AT.</NO.P>in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein Grundrecht der EU ist; in der Erwägung, dass die Mobilität von Arbeitnehmern und Auszubildenden in beruflicher Ausbildung und Fortbildung zwischen der EU und Vereinigten Königreich eine lange Tradition hat; in der Erwägung, dass Erasmus+ in dieser Hinsicht seit Langem ein wichtiges Instrument ist; in der Erwägung, dass die Vereinbarung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, auf die Assoziierung des Vereinigten Königreichs mit dem Programm Erasmus+ hinzuarbeiten, um die Möglichkeiten für junge Menschen im Bildungs-, Berufs- und Kulturbereich auszuweiten, zu begrüßen ist; in der Erwägung, dass es dabei helfen könnte, dem Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken, wenn die Mobilität von Fachkräften zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gefördert wird; in der Erwägung, dass ein umfassendes Mobilitätsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erforderlich ist, mit dem der Schutz der Arbeitnehmerrechte und die grenzüberschreitende Freizügigkeit von Arbeitnehmern sichergestellt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AU.</NO.P>in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich nicht am Programm Erasmus+ 2021-2027, am Programm für das Europäische Solidaritätskorps 2021-2027 oder am Programm Kreatives Europa 2021-2027 beteiligt ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AV.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kultur- und Kreativbranche nicht vom Handels- und Kooperationsabkommen erfasst ist, in dem der Begriff „Bildung“ nur im Zusammenhang mit Cybersicherheit und dem Erfordernis, die Bürgerinnen und Bürger über die mit ihr einhergehenden Herausforderungen aufzuklären, Erwähnung findet;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AW.</NO.P>in der Erwägung, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger<FOOTNOTE><FIELD> mit Ausnahme irischer Staatsangehöriger.</FIELD></FOOTNOTE>, die im Vereinigten Königreich studieren, infolge des Brexit nicht mehr den Status haben, der sie zur Zahlung der inländischen Studiengebühren berechtigt, und daher höhere internationale Studiengebühren entrichten müssen; in der Erwägung, dass es aufgrund dieser Änderung unerschwinglich ist, im Vereinigten Königreich zu studieren, was sich insbesondere auf junge Menschen aus sozial benachteiligten Verhältnissen negativ auswirkt, da es keine Obergrenze für Studiengebühren für internationale Studierende gibt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AX.</NO.P>in der Erwägung, dass das Turing-Programm nicht als Ersatz für das Programm Erasmus+ betrachtet werden kann, da damit lediglich die Mobilität von Studierenden aus dem Vereinigten Königreich ins Ausland finanziell unterstützt wird; in der Erwägung, dass sich die Mittelzuweisung an das Vereinigte Königreich im letzten Jahr von Erasmus+ (2019-2020) auf 200 Mio. GBP belief und damit höher war als die Ausstattung des Turing-Programms über 110 Mio. GBP für 2022/2023<FOOTNOTE><FIELD> Regierung des Vereinigten Königreichs: „Turing Scheme funding outcomes for the 2022 to 2023 academic year“.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AY.</NO.P>in der Erwägung, dass zwischen 2013 und 2016 52,7 % aller Auslandsaufenthalte von Studierenden aus dem Vereinigten Königreich in einem EU-Mitgliedstaat absolviert wurden<FOOTNOTE><FIELD> Universities UK International: „Gone International: Expanding Opportunities“ https://dera.ioe.ac.uk/id/eprint/31640/1/Gone%20International_expanding%20opportunities_digital.pdf.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass sechs von zehn Auslandsaufenthalten im Rahmen des Turing-Programms im akademischen Jahr 2021/2022 außerhalb der EU absolviert wurden<FOOTNOTE><FIELD> Die drei beliebtesten Länder bei den Studierenden aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen von Erasmus+, nämlich Spanien, Frankreich und Deutschland, verzeichneten im Turing-Programm bei der Zahl von an Hochschulen aus dem Vereinigten Königreich studierenden Programmteilnehmenden einen drastischen Rückgang um durchschnittlich 43 %. (The British Academy: „The Turing Scheme – Understanding impacts and implications“, November 2023, https://www.thebritishacademy.ac.uk/documents/5022/The_Turing_Scheme_-_Understanding_Impacts_and_Implications.pdf).</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AZ.</NO.P>in der Erwägung, dass die Zahl der Studierenden aus der EU im Vereinigten Königreich abgenommen hat und von 66 685 im Studienjahr unmittelbar vor dem Brexit auf 28 375 im Studienjahr 2023/2024 zurückgegangen ist<FOOTNOTE><FIELD> Higher Education Statistics Agency: „UK, 2022/23 - Where students come from and go to study“, 8. August 2024, https://www.hesa.ac.uk/news/08-08-2024/sb269-higher-education-student-statistics/location.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BA.</NO.P>in der Erwägung, dass die Regierung von Wales das internationale Austauschprogramm „Taith“<FOOTNOTE><FIELD> Universities Wales: „Wales beyond borders“.</FIELD></FOOTNOTE> eingerichtet hat, um die Inlands- und Auslandsmobilität von Studierenden zu ermöglichen, und dass sich dieses Programm an unterrepräsentierte Gruppen und kleinere Organisationen richtet; in der Erwägung, dass die Regierung Schottlands im Rahmen des schottischen Austauschprogramms das Projekt „Test and Learn“<FOOTNOTE><FIELD> Regierung Schottlands: „Scottish Education Exchange Programme – Test and Learn: funded projects“, 15. Januar 2025.</FIELD></FOOTNOTE> ins Leben gerufen hat; in der Erwägung, dass die Regierung Irlands die Mobilität von Studierenden an Hochschulen in Nordirland im Rahmen von Erasmus+ unabhängig von ihrer Nationalität finanziell fördert, indem diese für die Dauer des Austauschs an irischen Hochschulen eingeschrieben werden<FOOTNOTE><FIELD> Regierung Irlands: „Minister Harris announces mobility funding for Northern Ireland higher education students“, 27. Juli 2023.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BB.</NO.P>in der Erwägung, dass in der internationalen Bildungsstrategie des Vereinigten Königreichs das Ziel festgelegt wurde, die Zahl der internationalen Studierenden, die jährlich an Hochschuleinrichtungen im Vereinigten Königreich studieren, bis 2030 von 400 000 auf 600 000 zu erhöhen<FOOTNOTE><FIELD> Regierung des Vereinigten Königreichs: „International Education Strategy: 2021 update“, 6. Februar 2021, https://www.gov.uk/government/publications/international-education-strategy-2021-update.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BC.</NO.P>in der Erwägung, dass der politischen Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aus dem Jahr 2019 zufolge „[d]ie Parteien vereinbaren, Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt zu Zwecken wie Forschung, Studium, Ausbildung oder Jugendaustausch zu prüfen“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 34 vom 31.1.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/dcl_1/sign.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass der Jugendaustausch auf der Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 17. Dezember 2024 als eine der wichtigsten Prioritäten für die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich angesehen wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BD.</NO.P>in der Erwägung, dass britische Künstlerinnen und Künstler sowie Kulturschaffende nun den Schengen-Vorschriften unterliegen, was Schwierigkeiten wie deutlich höheren Kosten mit sich bringt und dazu führt, dass sie Beförderungsgenehmigungen für Ausrüstung und Visa für kulturelle Aufführungen einholen müssen, wenn sie innerhalb kurzer Zeit in verschiedenen europäischen Ländern auf Tournee sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BE.</NO.P>in der Erwägung, dass im Handels- und Kooperationsabkommen eine den Kulturbereich betreffende Ausnahme vorgesehen ist, da audiovisuelle Dienste von seinem Geltungsbereich ausgenommen sind, obgleich die EU und das Vereinigte Königreich in den Bereichen Kultur und Bildung viele gemeinsame Werte vertreten; in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich weiterhin Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen ist und dass audiovisuelle Werke aus dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer iii der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/13/oj).</FIELD></FOOTNOTE> als „europäische Werke“ gelten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BF.</NO.P>in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich die Arbeit an einem künftigen Jugendaustauschprogramm, die erneute Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Programm Erasmus+, der kulturelle und künstlerische Austausch sowie Kunstschaffende auf Tourneen Erwähnung finden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BG.</NO.P>in der Erwägung, dass Sportlerinnen und Sportler sowie Athletinnen und Athleten aus der EU seit dem Brexit eine Arbeitserlaubnis benötigen, um ihren Sport im Vereinigten Königreich auszuüben; in der Erwägung, dass das Handels- und Kooperationsabkommen keine Bestimmungen über den Kapazitätsaufbau in Organisationen an der Basis und auf Profiebene, über Partnerschaften oder über den Austausch im Sportbereich enthält;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wichtigste Schlussfolgerungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>betont, dass die EU und das Vereinigte Königreich Nachbarn, enge, gleichgesinnte Partner und Verbündete sind, die gemeinsame Werte, Interessen und eine gemeinsame Geschichte teilen und sich gleichermaßen einer volatilen Sicherheitslage in Europa und seiner Nachbarschaft gegenübersehen; betont, dass es zum Wachstum der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit und strategischen Autonomie Europas beiträgt, wenn die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gestärkt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>würdigt, dass dem Vereinigte Königreich eine wichtige Funktion bei der Wahrung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in Europa sowie weltweit zukommt; betont, dass die zunehmenden konventionellen und hybriden Bedrohungen entschlossene und koordinierte internationale Maßnahmen erfordern, um unsere gemeinsame Zukunft zu sichern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>weist darauf hin, dass die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf der uneingeschränkten Achtung und der vollständigen, fristgerechten und getreuen Umsetzung des Austrittsabkommens, einschließlich des Windsor-Rahmens, und des Handels- und Kooperationsabkommens beruhen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>begrüßt die ambitionierten Schlussfolgerungen des ersten Gipfeltreffens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vom 19. Mai 2025 in London und die positive und konstruktive Haltung beider Seiten; stellt fest, dass die Staats- und Regierungschefs zum Abschluss des Gipfeltreffens drei Schlüsseldokumente angenommen haben, nämlich die gemeinsame Erklärung, die Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft und die gemeinsame Vereinbarung über eine erneuerte Agenda für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich; begrüßt insbesondere das Abkommen über eine neue strategische Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, mit dem die beiderseitigen Verpflichtungen erneuert und die bilaterale Zusammenarbeit vertieft wird, sowie die Vereinbarung, jährliche Gipfeltreffen zwischen den beiden Vertragsparteien abzuhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>hält daran fest, dass geografische Kohärenz erforderlich ist, um den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Europas sowie die Widerstandsfähigkeit seiner industriellen Basis sicherzustellen; hebt in diesem Zusammenhang das Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hervor, das ein bedeutendes Etappenziel bei der Wiederbelebung und Vertiefung der Partnerschaft war und den Ausgangspunkt für eine stärker strukturierte Zusammenarbeit bildete, insbesondere durch die Einrichtung der Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft; ist der Ansicht, dass politische Erklärungen und gute Absichten nun in die Tat umgesetzt werden müssen, und besteht darauf, dass sowohl die EU als auch das Vereinigte Königreich ihren Verpflichtungen insbesondere im Bereich der verteidigungsindustriellen Maßnahmen nachkommen und diese erfüllen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>hebt hervor, dass das Handels- und Kooperationsabkommen eines der ambitioniertesten und umfassendsten Handelsabkommen ist, das die EU mit einem Drittland geschlossen hat; betont jedoch, dass die EU-Mitgliedschaft und die sich aus dem Zugang zum Binnenmarkt und zur Zollunion ergebenden Vorteile durch das Abkommen weder ersetzt werden noch ersetzt werden können, es aber dennoch ein erhebliches Potenzial für die künftige Zusammenarbeit birgt, wie die verschiedenen Zusagen zeigen, die auf dem jüngsten Gipfeltreffen auf politischer Ebene getroffen wurden; begrüßt die auf dem Gipfeltreffen getroffene Zusage der EU und des Vereinigten Königreichs, ihr gemeinsames Engagement für einen freien, gerechten, nachhaltigen und offenen Handel im Einklang mit ihren gemeinsamen Werten zu bekräftigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, die in beiden Abkommen enthaltenen Bestimmungen vollständig umzusetzen und etwaige Herausforderungen bei der Anwendung des Austrittsabkommens und des Handels- und Kooperationsabkommens so früh wie möglich zu bewerten und anzugehen, um Verzögerungen und Probleme bei ihrer Anwendung zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>begrüßt, dass die Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens weiterhin reibungslos voranschreitet und alle für 2023 und 2024 vorgesehenen Verpflichtungen entweder erfüllt sind oder planmäßig umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens weiterhin genau zu überwachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass Nordirland aufgrund des Protokolls zu Irland/Nordirland eine Sonderstellung innehat und dass dieses Protokoll geschlossen wurde, um das Karfreitagsabkommen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu sichern; spricht sich für die fortdauernde Anerkennung der singulären und besonderen Stellung Nordirlands aus, wobei das Land – wie auf dem Gipfeltreffen ausgeführt – weiterhin Zugang sowohl zum Binnenmarkt der EU als auch zum Binnenmarkt des Vereinigten Königreichs behält; fordert die vollständige, rechtzeitige und getreue Umsetzung aller Aspekte des Windsor-Rahmens, um für dauerhafte Vorteile, rechtliche Gewissheit, langfristige Stabilität, praktische Unterstützung und Vorhersehbarkeit für die Unternehmen und Menschen in Nordirland zu sorgen, die Wirtschaft der gesamten Insel stärker zu schützen, eine harte Grenze auf der Insel Irland zu verhindern, das Karfreitagsabkommen in allen seinen Dimensionen zu wahren, für einen reibungslosen Handel und eine reibungslose Zusammenarbeit zu sorgen und die Integrität des Binnenmarkts und der Zollunion zu wahren; fordert Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass die engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Irland und Nordirland durch Änderungen der aufsichtlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen beeinträchtigt werden, insbesondere im Hinblick auf Dienstleistungen für Verbraucher und KMU, die nicht von Mobilität profitieren können; weist erneut darauf hin, dass die EU sämtliche Aspekte des Windsor-Rahmens zügig umgesetzt hat und nun vom Vereinigten Königreich erwartet, dass es seine Verpflichtungen aus dem Abkommen unverzüglich vollständig und getreu umsetzt, um die langfristige Stabilität der Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sicherzustellen; betont, dass dies auch die wirksame Operationalisierung seiner Zollmechanismen und gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Mechanismen umfasst, um die Herausforderungen beim Warenverkehr von Großbritannien nach Nordirland zu bewältigen und Lieferunterbrechungen und eine eingeschränkte Verfügbarkeit von Produkten für Verbraucher in Nordirland zu verhindern; fordert, dass Mechanismen für den Informationsaustausch vollständig umgesetzt werden und die neuen Abläufe und Systeme bei Paketen im Rahmen des Windsor-Rahmens sowie ihre Auswirkungen auf den Marktzugang für Verbraucher besser überwacht werden; stellt fest, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Stellen und der Informationsaustausch über die künftige EU-Datenplattform den Grenzübertritt durch die Bereitstellung der erforderlichen Daten und Unterlagen verbessern würden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>betont, dass dem Karfreitagsabkommen große historische Bedeutung zukommt, und zollt allen beteiligten Interessenträgern Anerkennung dafür, dass sie das Abkommen und seine Werte weiterhin einhalten und umsetzen, zumal es sich dabei um eine wichtige Säule der Aussöhnungsprozesse handelt, die für andere auf dem gesamten Kontinent und darüber hinaus nach wie vor ein positives Beispiel verkörpern; weist erneut auf die in Artikel 2 des Windsor-Rahmens enthaltene rechtsverbindliche Verpflichtung des Vereinigten Königreichs hin, zu gewährleisten, dass die Rechte, die Garantien und die Chancengleichheit, wie sie im Karfreitagsabkommen festgelegt sind, nicht gemindert werden; betont, dass der wirksame Schutz dieser Rechte auch von wesentlicher Bedeutung ist, um das Vertrauen und die Zusammenarbeit im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens aufrechtzuerhalten, insbesondere in Bereichen wie Strafverfolgung, Arbeitnehmerrechte und Zugang zur Justiz; fordert die Kommission auf, die Einhaltung dieser Verpflichtung weiterhin zu überwachen und mit den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs zusammenzuarbeiten, wenn Risiken für Rückschritte bei den Rechten auftreten; weist darauf hin, dass sämtliche Änderungen der sechs Gleichbehandlungsrichtlinien der EU, die in Anhang 1 des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aufgeführt sind, im nordirischen Recht berücksichtigt werden müssen, damit die Rechte nicht gemindert werden; fordert die Kommission auf, eigens einen Verbindungsvertreter für Nordirland zu ernennen, um einen strukturierten und kontinuierlichen Dialog mit politischen Vertretern und Interessenträgern sicherzustellen, damit Vertrauen aufgebaut wird und die Anstrengungen koordiniert werden können; weist darauf hin, dass die EU bei Angelegenheiten, die unter den Windsor-Rahmen fallen, unbedingt mit der parlamentarischen Versammlung für Nordirland und der nordirischen Regierung zusammenarbeiten muss; fordert in diesem Zusammenhang eine stärkere Einbeziehung der Parlamente und Versammlungen der dezentralen Landesteile, insbesondere von Nordirland, in die Parlamentarische Partnerschaftsversammlung EU-Vereinigtes Königreich, damit den Interessen der Menschen in Nordirland bestmöglich Gehör verschafft werden kann; fordert weitere Anstrengungen, um die demokratische Vertretung der in Nordirland lebenden EU-Bürger, die durch die Geburt ein Anrecht auf die EU-Staatsbürgerschaft haben, zu verbessern; fordert ferner, dass die Verwaltungen der dezentralen Landesteile im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten angemessen zu den Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich konsultiert werden; stellt fest, dass die einzigartige Situation Nordirlands einen maßgeschneiderten Ansatz erfordert, der auf den Vorteilen der PEACE-Programme aufbaut und bei dem untersucht wird, wie eine breiter angelegte Kohäsionspolitik dem Aussöhnungsprozess zugutekommen kann; betont, dass die Anwendung des Erfordernisses der elektronischen Reisegenehmigung (ETA) auf Nordirland bedauerlich ist; fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, das Erfordernis der ETA nicht weiter auf Nordirland anzuwenden, um ungehinderte Reisen auf der gesamten Insel Irland zu ermöglichen; betont, dass sichergestellt werden muss, dass Personen mit Wohnsitz in Nordirland oder Irland nicht daran gehindert oder dabei eingeschränkt werden, im Einklang mit den Grundsätzen des Karfreitagsabkommens eine Beschäftigung auf der anderen Seite der Grenze zu suchen und auszuüben; erachtet es als dringend geboten, Grenzgänger, einschließlich ihrer Sozial- und Arbeitnehmerrechte, in diesem Zusammenhang zu schützen; stellt fest, dass das Berufungsgericht in Nordirland entschieden hat, dass das Gesetz über den Nordirlandkonflikt (Vermächtnis und Versöhnung) von 2023 (Northern Ireland Troubles (Legacy and Reconciliation) Act 2023) mit den Rechtsvorschriften im Bereich der Menschenrechte und dem Windsor-Rahmen unvereinbar ist; nimmt ferner zur Kenntnis, dass Irland wegen des Gesetzes eine Staatenbeschwerde gegen das Vereinigte Königreich eingereicht hat; weist erneut auf die Zusage der derzeitigen Regierung des Vereinigten Königreichs hin, das Gesetz über den Nordirlandkonflikt der vorherigen Regierung aufzuheben und zu ersetzen, und fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, dies schnellstmöglich zu tun; fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, ihr gegen die Gerichtsentscheidung zum Gesetz über den Nordirlandkonflikt eingelegtes Rechtsmittel zurückzuziehen, das Gesetz aufzuheben, auf keine Weise dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zuwiderzuhandeln und alle seine Entscheidungen einzuhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>stellt fest, dass im Einklang mit dem Karfreitagsabkommen die verfassungsmäßige Zukunft Nordirlands vom Volk der Insel Irland beschlossen werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>fordert beide Vertragsparteien auf, die Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu vertiefen, das Handels- und Kooperationsabkommen uneingeschränkt umzusetzen und sein Potenzial in Bereichen von beiderseitigem Interesse voll auszuschöpfen, unter anderem durch freiwillige sektorbezogene Angleichung, Mechanismen der gegenseitigen Anerkennung, Dialoge über regulatorische Neuerungen und die Prüfung einer weiteren Zusammenarbeit im Zollbereich; begrüßt die Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens, in denen das gemeinsame Engagement für eine verstärkte Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie Energie – einschließlich einer möglichen Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Elektrizitätsbinnenmarkt –, neue Technologien und dem Agrar- und Lebensmittelsektor bekräftigt wurde; betont, dass das Handels- und Kooperationsabkommen einen zukunftsorientierten Rahmen zur Förderung des gemeinsamen Wohlstands und der Wettbewerbsfähigkeit bietet, und fordert beide Vertragsparteien auf, auf der durch das Gipfeltreffen erneuerten politischen Dynamik aufzubauen, um greifbare Fortschritte in diesen Bereichen zu erzielen und die rasche und umfassende Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen sicherzustellen, wie sie in der unlängst geschlossenen Vereinbarung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und den strukturierten Ergebnissen des Gipfeltreffens zum Ausdruck gebracht wurden; betont, dass diese neue Agenda flexibel bleiben und künftigen Herausforderungen gerecht werden muss, um die Möglichkeiten der Zusammenarbeit und die Chancen für die Wettbewerbsfähigkeit zu maximieren, den Verbraucherschutz sowie den grenzüberschreitenden Handel und den Zugang zu Waren und Dienstleistungen zu verbessern und ein sicheres und gesundes digitales Umfeld für alle zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>begrüßt vor dem Hintergrund, dass das Handels- und Kooperationsabkommen keine Zusammenarbeit in den Bereichen Außenpolitik, Sicherheit, Verteidigung und Entwicklungszusammenarbeit umfasst, die auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erzielte Einigung über eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft, durch die die Zusammenarbeit gestärkt wird und die mit der vorangehenden Einrichtung des halbjährlichen außenpolitischen Dialogs im Einklang steht sowie einen im Handels- und Kooperationsabkommen fehlenden strukturierten Rahmen vorsieht und in der das erneuerte Engagement des Vereinigten Königreichs für die Zusammenarbeit mit der EU in den Bereichen Außenpolitik und Sicherheit enthalten ist und deutlich gemacht wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>weist darauf hin, dass eine verstärkte Koordinierung unerlässlich ist, um in einem zunehmend instabilen Sicherheitsumfeld, das von hybriden Bedrohungen, Cyberangriffen und Desinformationskampagnen gekennzeichnet ist, auf globale Krisen reagieren zu können; betont, dass eine verstärkte Koordinierung auch unbedingt notwendig ist, um Demokratie und Menschenrechte fördern und für regionale und internationale Sicherheit sorgen zu können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>begrüßt, dass mit der Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft eine stärker strukturierte und institutionalisierte Zusammenarbeit in außen-, sicherheits- und verteidigungspolitischen Angelegenheiten auf verschiedenen Regierungsebenen geschaffen wird, die mit der Politischen Erklärung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 178, ELI: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12019W/DCL(01).</FIELD></FOOTNOTE> von 2019 im Einklang steht, wobei auch vereinbart wurde, alle sechs Monate außen- und sicherheitspolitische Dialoge zu führen; ist der Ansicht, dass dies eine solide Grundlage für die Zusammenarbeit bieten könnte und dass geprüft werden sollte, ob eine Institutionalisierung durch ein rechtsverbindliches Instrument möglich ist; betont, dass dies dazu beitragen würde, die Sicherheit unserer Gesellschaften zu wahren und sie widerstandsfähig gegenüber gemeinsamen, noch nie dagewesenen Bedrohungen der geopolitischen Sicherheit, insbesondere der Bedrohung durch Russland, zu machen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>betont, dass die EU und das Vereinigte Königreich die Umsetzung der Bestimmungen der Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft und der in der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen genau beobachten müssen; nimmt zur Kenntnis, dass in der Vereinbarung umfassende und weitreichende Verpflichtungen eingegangen werden; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament über die Schritte ihrer Umsetzung und Hindernisse, die dabei möglicherweise auftreten, unterrichtet werden muss; betont, dass das Parlament die Kommission in vollem Umfang für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der mit der Regierung des Vereinigten Königreichs geschlossenen Vereinbarung zur Rechenschaft ziehen muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>begrüßt die Zusage der EU und des Vereinigten Königreichs, unter Berücksichtigung der politischen und rechtlichen Rahmen der jeweils anderen Vertragspartei Möglichkeiten für eine für beide Seiten vorteilhafte verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigungsindustrie zu prüfen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Institutioneller Rahmen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>begrüßt, dass die gemeinsamen Gremien des Handels- und Kooperationsabkommens wirksam funktionieren; erachtet es als dringend geboten, dass das Europäische Parlament regelmäßiger über laufende politische und technische Erörterungen unterrichtet wird und regelmäßiger in diese einbezogen wird; fordert mehr Transparenz bei der Arbeit der gemeinsamen Gremien des Handels- und Kooperationsabkommens, insbesondere gegenüber dem Europäischen Parlament; fordert Handelsstabilität und eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der EU und des Vereinigten Königreichs, um insbesondere angesichts der globalen Verwerfungen der letzten Zeit die Verbraucherrechte, die Sicherheit für Unternehmen und die Investitionsbedingungen zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>hebt hervor, dass die Parlamentarische Partnerschaftsversammlung EU-Vereinigtes Königreich nach der Wahl zum Europäischen Parlament und der Wahl im Vereinigten Königreich im Jahr 2024 im März 2025 wieder zusammengetreten ist; betont, dass sie die wichtige Aufgabe hat, die parlamentarische Aufsicht und Kontrolle in Bezug auf die Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens sicherzustellen; unterstreicht den Wert der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung bei der Förderung engerer Beziehungen und einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Abgeordneten des Vereinigten Königreichs; fordert den Partnerschaftsrat auf, die Empfehlungen der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung zu berücksichtigen; hält es für sehr wichtig, dass die Teilnahme von gewählten Mitgliedern der Parlamente und Versammlungen von Nordirland, Schottland und Wales als Beobachter ausgeweitet wird; empfiehlt, dass über den derzeitigen halbjährlichen Zeitplan hinaus häufiger thematische Treffen abgehalten werden, um regelmäßige Diskussionen über Handel, Außenpolitik, Energie und Bürgerrechte zu ermöglichen; fordert eine bessere Einbindung in nationale und regionale Parlamente, damit unterschiedlichen demokratischen Sichtweisen Rechnung getragen werden kann; betont seine Entschlossenheit, die Parlamentarische Partnerschaftsversammlung als zentrales Forum für den interparlamentarischen Dialog weiter zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>betont, dass die Interessen der Bürger auch künftig im Mittelpunkt der Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens stehen müssen und dass neben sozialer Gerechtigkeit Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den Dialog aufgenommen werden müssen, indem freiwillige Gruppen, die Zivilgesellschaft und Wirtschaftsverbände daran teilnehmen; begrüßt die Einbeziehung der Zivilgesellschaft, unter anderem von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, sowie von nichtstaatlichen Organisationen in die Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens; hebt die ausgewogene Vertretung in der internen Beratungsgruppe der EU und ihre wertvollen Empfehlungen hervor; betont, dass dem Zivilgesellschaftlichen Forum in diesem Zusammenhang große Bedeutung zukommt; fordert den Partnerschaftsrat auf, die vielfältigen Standpunkte der Zivilgesellschaft weiterhin zu berücksichtigen, und fordert, dass die Parlamentarische Partnerschaftsversammlung auf ihren halbjährlichen Treffen den direkten Austausch ihrer Mitglieder mit Mitgliedern der internen Beratungsgruppe ermöglicht; fordert alle Sonderausschüsse auf, den Dialog mit der internen Beratungsgruppe im Interesse der Sicherstellung einer besseren Aufsicht und Transparenz zu stärken; fordert zusätzliche Anstrengungen, damit ein breites Spektrum von Organisationen der Zivilgesellschaft, wie etwa Jugendorganisationen, dem im Handels- und Kooperationsabkommen vorgesehenen Zivilgesellschaftlichen Forum beitreten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>bekräftigt die Zusage des Europäischen Parlaments, die Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens genau zu überwachen; weist erneut darauf hin, dass die Kommission dem Parlament umfassend und umgehend Informationen über die Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens zur Verfügung stellen sollte, um eine angemessene Kontrolle sicherzustellen; begrüßt die anhaltend gute Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Kommission und die verstärkten direkten, positiven und konstruktiven Kontakte zwischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern beider Kammern des Parlaments des Vereinigten Königreichs; fordert erneut, dass das Europäische Parlament in künftige Verfahren zur Überprüfung des Handels- und Kooperationsabkommens einbezogen wird; bedauert, dass das Parlament nicht am Gipfeltreffen EU-Vereinigtes Königreich beteiligt war, und bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Rolle des Europäischen Parlaments und des Parlaments des Vereinigten Königreichs auf dem Gipfeltreffen EU-Vereinigtes Königreich im institutionellen Rahmen der erneuerten Agenda für die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, die strategische Partnerschaft sowie die Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft nicht genannt wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Warenverkehr</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass durch das Handels- und Kooperationsabkommen eine umfassende und ambitionierte Grundlage für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und insbesondere für den Handel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschaffen und gleichzeitig für gleiche Ausgangsbedingungen im Sinne eines fairen Wettbewerbs und einer nachhaltigen Entwicklung gesorgt wird; weist erneut darauf hin, dass das Handels- und Kooperationsabkommen in der Geschichte der Freihandelsabkommen der EU einzigartig ist, da hier der Schwerpunkt darauf liegt, die Abweichungen zu begrenzen, anstatt die Konvergenz zwischen den Handelspartnern zu fördern; weist erneut darauf hin, dass das Handels- und Kooperationsabkommen auch in der Hinsicht einzigartig ist, dass darin für den Handel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Nullzollsätze und Nullkontingente vorgesehen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass das Handels- und Kooperationsabkommen das fragile Ergebnis langer und schwieriger Verhandlungen ist und daher, ebenso wie das Austrittsabkommen und insbesondere der Windsor-Rahmen, zum gegenseitigen Nutzen beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben vollständig umgesetzt werden sollte; fordert die beiden Vertragsparteien auf, das riesige Potenzial des Handels- und Kooperationsabkommens voll auszuschöpfen, um den Handel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich so weit wie möglich zu ermöglichen, ohne dabei zu vergessen, dass die Vorteile einer Mitgliedschaft in Verbindung mit dem Zugang zum EU-Binnenmarkt und zur Zollunion sowie mit der Teilnahme an anderen gemeinsamen und flankierenden politischen Maßnahmen unter keinen Umständen durch ein Freihandelsabkommen zu erzielen sind; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass das Handels- und Kooperationsabkommen erhebliches ungenutztes Potenzial birgt, und begrüßt, dass es nun als zukunftsorientierter Rahmen für die Vertiefung der Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse dienen soll;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>nimmt die Bewertung der Kommission zur Kenntnis, dass die im Handels- und Kooperationsabkommen festgelegten Regelungen für den Warenverkehr insgesamt wirksam sind und reibungslos funktionieren, auch wenn es bei der Durchführung nach wie vor gewisse Schwierigkeiten gibt, die so bald wie möglich behoben werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die EU und das Vereinigte Königreich in Zollfragen eng zusammenarbeiten sollten, unter anderem durch die Sicherstellung eines wirksamen Austauschs von Informationen und Daten, indem eine gemeinsame Datenbank eingerichtet wird, in der Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel und bei Waren, die von außerhalb der EU und des Vereinigten Königreichs eingeführt werden, die Händler aus Gebieten außerhalb der EU und des Vereinigten Königreichs erfasst werden; hält es nach wie vor für wichtig, dass die Zollbehörden einen konstruktiven Dialog führen und über wirksame Methoden der Zusammenarbeit verfügen, damit die Ein- und Ausgangsabfertigung durch eine ausreichende Zahl von Zollbeamten und mittels vereinfachter Zollverfahren vereinfacht, digitalisiert und beschleunigt werden kann, wozu auch ein umfassenderer Zugang zu Regelungen für vertrauenswürdige Händler und die Einführung intelligenter digitaler Lösungen zur Straffung der Abläufe gehört, um die administrativen und finanziellen Kosten für alle Interessenträger, insbesondere KMU, möglichst gering zu halten, und damit insbesondere für Irland und andere Grenzregionen, die in hohem Maße auf rechtzeitige Lieferungen angewiesen sind, der kontinuierliche grenzüberschreitende Fluss kritischer landwirtschaftlicher Betriebsmittel, einschließlich Tierarzneimittel, Saatgut und Futtermittel, sichergestellt wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, aktiv mit dem Vereinigten Königreich zusammenzuarbeiten, um die Zollverfahren durch die Entwicklung von Regelungen für vertrauenswürdige Händler und die Einführung von „Green Lanes“ für Waren mit geringem Risiko zu vereinfachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Bereich des elektronischen Handels seit dem Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens entwickelt hat; betont, dass das Handels- und Kooperationsabkommen zwar wichtige Bestimmungen zur Erleichterung des digitalen Handels enthält, die Zollverfahren nach dem Brexit jedoch zu zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaftsbeteiligten des elektronischen Handels geführt haben, insbesondere durch zwingend vorgeschriebene Zollanmeldungen, Einfuhrkontrollen und komplexe Ursprungsregeln; begrüßt die in letzter Zeit unternommenen Bemühungen der EU und des Vereinigten Königreichs um eine effizientere Gestaltung der Handelslogistik und den Abbau von Ausfuhrbeschränkungen und betont, dass es weiterer Anstrengungen bedarf, um die regulatorische Angleichung zu verbessern, Zollverfahren zu vereinfachen und den reibungslosen und sicheren Datentransfer sicherzustellen und so das Potenzial des grenzüberschreitenden elektronischen Handels voll auszuschöpfen und den digitalen Handel zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, Möglichkeiten für eine vertiefte Zusammenarbeit in Bezug auf regionale Lieferketten zu prüfen; betont, dass durch derlei Schritte flexiblere und widerstandsfähigere Lieferketten unterstützt würden und dazu beigetragen würde, tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse im Zusammenhang mit komplexen Ursprungsregeln zu beseitigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>betont, dass die Umsetzung des Grenzabfertigungsmodells – der neuen Einfuhrregelung des Vereinigten Königreichs – aufgrund der häufigen Änderungen bei der Risikokategorisierung ohne ordnungsgemäße Mitteilung, der uneinheitlichen Auslegung der Einfuhrvorschriften, der langen Wartezeiten bei der Durchführung von Kontrollen und der Nichtanerkennung der EU als gemeinsame gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Größe zu Schwierigkeiten geführt hat; ist besorgt darüber, dass das Vereinigte Königreich in seinen Antworten noch nicht vollständig auf die entsprechenden Probleme eingegangen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>begrüßt die auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich getroffene Zusage, auf die Schaffung eines gemeinsamen Raums für Gesundheits- und Pflanzenschutz hinzuarbeiten, und zwar durch ein umfassendes Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Abkommen); stellt fest, dass nichttarifäre Handelshemmnisse und voneinander abweichende Rechtsvorschriften derzeit Herausforderungen für den Handel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich darstellen, insbesondere durch höhere Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften, doppelte Zertifizierungsverfahren und Unterschiede bei den Produktnormen; weist darauf hin, dass derartige Reibungsverluste eine Reihe von Sektoren betreffen, unter anderem den Agrar- und Lebensmittelsektor, die chemische Industrie, die Kraftfahrzeugindustrie und den Maschinenbau, und dass sie für KMU besonders belastend sein können; fordert beide Vertragsparteien auf, die im Handels- und Kooperationsabkommen vorgesehenen Mechanismen für die Zusammenarbeit im Regulierungs- und Zollbereich umfassend und wirksam zu nutzen, um diese Probleme zu bewältigen und somit Handelskonflikte im Vorfeld der Überprüfung des Handels- und Kooperationsabkommens 2026 zu verringern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>begrüßt die Pläne des Vereinigten Königreichs, Rechtsvorschriften für die unbefristete Anerkennung der CE-Kennzeichnung in Bezug auf zusätzliche Produktvorschriften zu erlassen, da dies die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften für die Hersteller in der EU weiter verringern und die Ausfuhr von Produkten, die eine solche Kennzeichnung erfordern, aus dem Vereinigten Königreich in die EU erleichtern würde; fordert die Kommission nachdrücklich auf, rasch Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich aufzunehmen, um insbesondere in stark integrierten Wirtschaftszweigen eine starke Angleichung der Konformitätsbewertungen von Produkten sicherzustellen und so redundante Prüfungen abzuschaffen, die Kosten für die Unternehmen zu senken und den Binnenmarkt zu stärken; fordert beide Vertragsparteien auf, pragmatische Regelungen für die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen in eindeutig risikoarmen Produktbereichen anzustreben, um unnötige Befolgungskosten und den Verwaltungsaufwand, insbesondere für KMU, zu verringern und zugleich die Sicherheit und den Schutz der Verbraucher zu wahren und weiter zu stärken; fordert die Kommission auf, auf dieser Entwicklung aufzubauen, indem sie sich um Regelungen für die gegenseitige Anerkennung in Bereichen bemüht, in denen bereits eine Regelungskonvergenz besteht, da dadurch gegebenenfalls unnötige Doppelarbeit bei Zertifizierungsverfahren beseitigt werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>stellt fest, dass durch das Abkommen zur Schaffung eines gemeinsamen Raums für Gesundheits- und Pflanzenschutz Handelskonflikte erheblich verringert würden und zu Stabilität und Berechenbarkeit für die Unternehmen beigetragen würde, da die überwiegende Mehrheit der Zertifizierungs- und Kontrollanforderungen für die Verbringung von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zwischen Großbritannien und der EU abgeschafft und gleichzeitig hohe Standards in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz aufrechterhalten würden; betont, dass sich diese Vorteile für Landwirte, KMU und Verbraucher in der EU und im Vereinigten Königreich auch auf die Verbringung der genannten Waren zwischen Großbritannien und Nordirland erstrecken würden; weist darauf hin, dass das SPS-Abkommen eine dynamische Angleichung durch das Vereinigte Königreich ermöglichen und einen Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten mit einer unabhängigen Schiedskommission umfassen sollte und dass darin der Gerichtshof der Europäischen Union als höchste Instanz in Fragen des EU-Rechts anerkannt werden sollte; begrüßt die Absicht, das Vereinigte Königreich frühzeitig über den Beschlussfassungsprozess der EU in Bereichen zu informieren, die unter das künftige SPS-Abkommen fallen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Fahrplan für die Verhandlungen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen mit dem Vereinigten Königreich vorzulegen; fordert zudem beide Vertragsparteien auf, den Dialog über die Regulierung von anderen Aspekten im Zusammenhang mit Lebensmitteln, die nichtgesundheitspolizeiliche und nichtpflanzenschutzrechtliche Maßnahmen betreffen, zu intensivieren und Abweichungen in Bereichen wie Kennzeichnung und Verpackung zu vermeiden; betont, dass jeder Zugang des Vereinigten Königreichs zu Systemen, Datenbanken oder Agenturen der EU im Rahmen von EU-Programmen, die für das SPS-Abkommen relevant sind, von der vollständigen Erstattung der damit verbundenen Kosten zugunsten des EU-Haushalts abhängig gemacht werden muss; betont, dass eine solche Beteiligung der EU und ihren Interessenträgern gemäß dem Grundsatz der haushaltspolitischen Verhältnismäßigkeit eindeutige Vorteile bringen muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>weist erneut auf die strategische Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hin, um die derzeitige faire und regelbasierte internationale Handelsordnung aufrechtzuerhalten und gemeinsame globale wirtschaftliche Herausforderungen zu bewältigen; fordert in diesem Zusammenhang zusätzliche gemeinsame Anstrengungen, um auf eine inklusive und umfassende Reform der WTO hinzuarbeiten, die Antworten auf die aktuellen und künftigen Herausforderungen in einer stark vernetzten Welt gibt und in deren Rahmen aktiv gegen eine neue Gefahr der Spaltung der globalen politischen und wirtschaftlichen Ordnung sowie einseitige und ungerechtfertigte Handelsmaßnahmen und Zölle, die in letzter Zeit sowohl die EU als auch das Vereinigte Königreich getroffen haben, vorgegangen wird; fordert daher beide Seiten auf, auch künftig Verbraucher zu unterstützen, die mit Belastungen im Zusammenhang mit den Lebenshaltungskosten konfrontiert sind; betont, dass in diesem Zusammenhang eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich von entscheidender Bedeutung ist, um die Widerstandsfähigkeit der Lieferketten zu stärken und strategische Abhängigkeiten zu verringern; betont, dass beide Vertragsparteien ihre gemeinsamen Anstrengungen intensivieren sollten, um im Einklang mit den Prioritäten der EU im Bereich der wirtschaftlichen Sicherheit die Risikoanfälligkeit kritischer Lieferketten zu verringern; stellt zwar fest, dass die Zusammenarbeit bei kritischen mineralischen Rohstoffen nicht Teil der Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich war, legt der EU und dem Vereinigten Königreich jedoch nahe, die Autonomie Europas in dieser Hinsicht zu stärken; empfiehlt die Aufnahme strukturierter Dialoge und gezielter Initiativen, um für mehr Diversifizierung zu sorgen, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen und die strategische Autonomie zu stärken und so nachhaltiges Wachstum und gemeinsamen Wohlstand zu fördern; fordert die Kommission auf, die Einzelheiten des am 8. Mai 2025 abgekündigten Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten (Abkommen über wirtschaftlichen Wohlstand) dahin gehend zu analysieren, dass keine seiner Bestimmungen das Handels- und Kooperationsabkommen oder ein mögliches Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich untergräbt; stellt fest, dass eine Klärung des Wortlauts des Abkommens über wirtschaftlichen Wohlstand zwar noch aussteht, es sich jedoch auf die im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschaffenen gleichen Wettbewerbsbedingungen sowie auf jede dynamische Angleichung auswirken kann, die sich aus den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ergibt, z. B. in Bezug auf einen gemeinsamen Raum für Gesundheits- und Pflanzenschutz; begrüßt das Abkommen über den zollfreien Handel mit Stahlerzeugnissen und würdigt es als positive Entwicklung, die den wichtigsten Industriezweigen die dringend benötigte Stabilität und Berechenbarkeit bietet; weist darauf hin, dass das Handels- und Kooperationsabkommen konkrete Verpflichtungen zur Wahrung internationaler Handelsregeln, zur Zusammenarbeit in multilateralen Foren und zum Austausch von Informationen über handelspolitische Schutzmaßnahmen und Entwicklungen des Welthandels vorsieht; begrüßt die Ergebnisse des Gipfeltreffens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, auf dem beide Vertragsparteien ihre Absicht bekräftigt haben, bei der WTO-Reform koordinierter vorzugehen, einen transparenten und regelbasierten Handel zu unterstützen und gemeinsame Ansätze für dringliche Handelskonflikte zu verfolgen, und betont, dass die wirksame Umsetzung dieser Verpflichtungen von entscheidender Bedeutung ist, um die Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich als einen Faktor für Stabilität und Vorhersehbarkeit in der Welthandelsordnung zu festigen; begrüßt, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs unlängst angekündigt hat, der Mehrparteien-Interimsvereinbarung nach Artikel 25 der Streitbeilegungsvereinbarung der WTO beitreten zu wollen, womit die dauerhafte Wirksamkeit des Streitbeilegungsmechanismus sichergestellt würde, während über weitreichendere Reformen der WTO verhandelt wird; betont, dass im derzeitigen Kontext eines volatilen Welthandels sowohl die Regierung des Vereinigten Königreichs als auch die Kommission bei der Festlegung der Handelspolitik die einzigartige Lage Nordirlands berücksichtigen muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>begrüßt die am 21. Dezember 2023 vereinbarte Verlängerung der Geltungsdauer der Ursprungsregeln für Elektrofahrzeuge und Batterien bis zum 31. Dezember 2026; erachtet es als besonders wichtig, die Ursprungsregeln zu überwachen, damit die Normen und Regeln nicht durch Waren aus Ländern umgangen werden, mit denen das Vereinigte Königreich möglicherweise andere Handelsabkommen abgeschlossen hat;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dienstleistungen, digitaler Handel und Investitionen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>nimmt die Bewertung der Kommission zur Kenntnis, dass die Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens in den Bereichen Dienstleistungen und Investitionen, digitaler Handel, geistiges Eigentum, Vergabe öffentlicher Aufträge und KMU im Allgemeinen reibungslos und ohne größere Probleme verlaufen ist – mit Ausnahme der Anwendung des Sponsoring-Systems des Vereinigten Königreichs für Arbeitsvisa auf Dienstleister aus der EU, das nach wie vor ein Hindernis darstellt, und stellt fest, dass die Ausfuhr von Dienstleistungen aus dem Vereinigten Königreich in die EU im Jahr 2024 im Vergleich zu 2019 um 19 % gestiegen ist, was die Widerstandsfähigkeit und das Potenzial des Dienstleistungssektors belegt; betont, dass diese Hindernisse für die Kurzzeitmobilität von EU-Dienstleistern, einschließlich derjenigen, die Beratungsdienstleistungen in den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Landwirtschaft erbringen, beseitigt werden müssen, und hebt die potenziellen beidseitigen Vorteile verbesserter, auf Gegenseitigkeit beruhender Regelungen für die kurzfristige Unternehmensmobilität hervor; fordert, dass die Visaverfahren des Vereinigten Königreichs für Fachkräfte aus der EU und Erbringer vertraglicher Dienstleistungen vereinfacht werden, um den finanziellen und administrativen Aufwand zu verringern; fordert die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich auf, bei Arbeitserlaubnissen erforderlichenfalls die Bearbeitungszeiten zu verkürzen und die Kosten für die Beantragung zu verringern; begrüßt die auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gemachte Zusage des Vereinigten Königreichs und der Kommission, gesonderte Dialoge über die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken einzurichten, die auch das Sponsoring-System umfassen; fordert beide Vertragsparteien auf, unter uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen Regelungsautonomie Möglichkeiten zur Erleichterung der Kurzzeitmobilität von Dienstleistern und Unternehmern und insbesondere solchen, die KMU oder freien Berufen angehören, durch gestraffte Visaverfahren und die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen zu sondieren; fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, Dienstleistungserbringer, die unter das Handels- und Kooperationsabkommen fallen, vom Sponsoring-System auszunehmen; fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich beim Handel mit Dienstleistungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>fordert das Vereinigte Königreich, die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen fortzusetzen, und fordert eine Beschleunigung der Verhandlungen sowie Lösungen, die eine reibungslosere Kurzzeitmobilität und grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf den Märkten der EU und des Vereinigten Königreichs ermöglichen; hebt die anhaltenden Hindernisse hervor, mit denen EU-Bürger und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs beim Zugang zu reglementierten Berufen konfrontiert sind; betont, dass es klarer und straffer Anerkennungsverfahren bedarf und auf beiden Seiten Berufsverbände und die zuständigen Behörden einbezogen werden müssen; stellt fest, dass bislang nur eine einzige Empfehlung für eine mögliche Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens eingegangen ist, und zwar in Bezug auf den Architektenberuf; fordert die Kommission und das Vereinigte Königreich auf, die Durchführung von Artikel 158 des Handels- und Kooperationsabkommens voranzutreiben und weiteren Sektoren wie dem Gesundheitswesen, dem Ingenieurwesen sowie juristischen und Finanzdienstleistungen Vorrang einzuräumen; betont, dass junge Menschen bei der Entwicklung zukunftsfähiger Kompetenzen unterstützt werden müssen, indem grenzüberschreitende Möglichkeiten für Aus- und Weiterbildung sowie berufliche Entwicklung erleichtert werden, unter anderem durch gezielte Investitionen in digitale und grüne Kompetenzen sowie in Finanzwissen; fordert eine Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bei Mobilitätsprogrammen und fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, ein ambitioniertes Abkommen über die Mobilität von Unternehmen auszuhandeln, wobei festzustellen ist, dass die Wirksamkeit von Regelungen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen untrennbar mit vereinfachten Bestimmungen über die Einreise für Kurzzeitaufenthalte und den vorübergehenden Aufenthalt verbunden ist; fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, weiterhin alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um gegen Diskriminierung von Bürgern der Mitgliedstaaten, die im Vereinigten Königreich leben, vorzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>spricht sich dafür aus, dass die EU und das Vereinigte Königreich bei verschiedenen Aspekten der Regulierung des digitalen Handels eng zusammenarbeiten; begrüßt daher die von der EU und dem Vereinigten Königreich am 30. April 2024 unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung über die Überwachung der von Anbietern großer Online-Plattformen unternommenen Anstrengungen zur Risikobewertung und -minderung; ist der Ansicht, dass die Regelungskonvergenz und der Dialog über die Rechtsvorschriften im digitalen Bereich insbesondere in Bezug auf Online-Plattformen gefördert werden sollten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gleiche Wettbewerbsbedingungen und Wettbewerbspolitik</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass das Vereinigten Königreich die Komplikationen einräumen sollte, die mit einer unnötigen systematischen Auseinanderentwicklung der Rechtsvorschriften einhergehen würden, insbesondere in den Bereichen Schutz von Beschäftigung und sozialen Rechten, Umwelt, personenbezogene Daten, staatliche Beihilfen und digitaler Handel sowie bei der Besteuerung, und die unweigerlich weitere Schwierigkeiten im Hinblick auf die im Handels- und Kooperationsabkommen zugesagten gleichen Wettbewerbsbedingungen sowie für Unternehmen aus der EU und dem Vereinigten Königreich und für den Handel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach sich ziehen würden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>begrüßt den Abschluss des Abkommens über die Zusammenarbeit in Wettbewerbssachen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens, das es der Kommission, den nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sowie der Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs ermöglicht, bei wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen direkt zusammenzuarbeiten; stellt fest, dass dies das erste EU-Abkommen über die Zusammenarbeit in Wettbewerbssachen ist, das es auch den zuständigen nationalen Behörden ermöglicht, direkt mit einer Wettbewerbsbehörde aus einem Drittland zusammenzuarbeiten; fordert seine rasche Ratifizierung, um die grenzüberschreitende Durchsetzung und Koordinierung in Wettbewerbsfällen zu stärken und gleichzeitig die Vertraulichkeit durch angemessene Freistellungen zu wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>begrüßt die Bemühungen der EU und des Vereinigten Königreichs, eine internationale Zusammenarbeit bei der Bewältigung der von künstlicher Intelligenz (KI) ausgehenden Herausforderungen und Risiken zu fordern, um eine globale KI-Governance auf der Grundlage demokratischer Werte, gemeinsamer Standards und robuster Schutzmaßnahmen zu fördern; stellt fest, dass die EU einen umfassenden risikobasierten Rechtsrahmen im Wege der 2024 erlassenen Verordnung über künstliche Intelligenz<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).</FIELD></FOOTNOTE> verabschiedet hat, während das Vereinigte Königreich bislang einen weniger strengen Regulierungsansatz verfolgt und kein horizontales KI-Gesetz eingeführt hat; fordert eine stärkere Konvergenz der KI-Vorschriften zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, damit diese dynamische Branche in einem sicheren Umfeld wachsen kann; bedauert in diesem Zusammenhang, dass das Vereinigte Königreich am 11. Februar 2025 auf dem internationalen Aktionsgipfel zur Künstlichen Intelligenz in Paris die Erklärung zum Thema „Inklusive und Nachhaltige Künstliche Intelligenz für die Menschen und den Planeten“ nicht unterzeichnet hat; betont, dass angesichts des Engagements beider Seiten für die Förderung sicherer, transparenter und rechenschaftspflichtiger KI-Systeme eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Bereich der KI-Governance wichtig ist, damit es nicht zu einer regulatorischen Fragmentierung kommt und die Beteiligung an der Festlegung von Normen und die Sondierung von Regelungen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen sichergestellt werden; bedauert, dass in der Vereinbarung über eine erneuerte Agenda für die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich keine spezielle Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Bereich der KI enthalten ist, obwohl es von strategischer Bedeutung ist, die transnationale Angleichung bei der Entwicklung vertrauenswürdiger KI zu fördern, und weist darauf hin, dass Artikel 39 der Verordnung über künstliche Intelligenz die Anerkennung von in Drittländern niedergelassenen Konformitätsbewertungsstellen unter bestimmten Bedingungen und vorbehaltlich eines Abkommens zwischen der EU und dem betreffenden Drittland ermöglicht; betont, dass trotz übereinstimmender Prioritäten in Bezug auf risikobasierte Klassifizierung, urheberrechtlichen Schutz und Systemrisiken die Gefahr besteht, dass Rechtsvorschriften zunehmend voneinander abweichen, insbesondere mit Blick auf die verbindliche EU-Verordnung über künstliche Intelligenz und den sektorbezogenen Ansatz des Vereinigten Königreichs; nimmt die Absichtserklärung des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten über KI zur Kenntnis, die zu einer Auseinanderentwicklung der Mindeststandards der EU und des Vereinigten Königreichs führen könnte, und fordert die Kommission auf, die Auswirkungen dieser Vereinbarung zu bewerten und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten; besteht darauf, dass ein gemeinsames Verständnis der Vorteile und Herausforderungen von KI geschaffen wird; fordert den Ausbau des fachlichen Dialogs zwischen den Regulierungsbehörden, um die Interoperabilität der Vorschriften zu unterstützen und die Einhaltung der Vorschriften für Unternehmen zu vereinfachen; nimmt die aktuellen Diskussionen im Vereinigten Königreich über Änderungen der Vorschriften zum Urheberrecht zur Kenntnis; ist besorgt darüber, dass sich solche Pläne nachteilig auf europäische Künstler und Kulturschaffende auswirken könnten, insbesondere im Hinblick auf den Vorschlag, ein Opt-out-System einzurichten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>stellt fest, dass mit den Artikeln 103 bis 107 und 109 der Verordnung über künstliche Intelligenz bestehende Produktvorschriften der EU geändert werden, die gemäß Anhang 2 des Windsor-Rahmens für das und im Vereinte(n) Königreich in Bezug auf Nordirland gelten; nimmt den Beschluss des Rates vom 14. April 2025 zur Kenntnis, in dem der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss EU-Vereintes Königreich hinsichtlich der Aufnahme der Verordnung über künstliche Intelligenz in Anhang 2 des Windsor-Rahmens dargelegt wird; stellt fest, dass eine stärkere Angleichung der Rechtsvorschriften in Bereichen wie Produktsicherheit und Marktüberwachung dazu beitragen kann, Rechtsklarheit und Marktkontinuität zu fördern; spricht sich für einen fortgesetzten Dialog zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses aus, um für beide Seiten annehmbare Ansätze zu ermitteln, mit denen hohe Standards für den Verbraucherschutz und die Kohärenz der Rechtsvorschriften gewahrt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>weist darauf hin, dass im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens die Bedeutung hoher Standards für den Datenschutz und die Privatsphäre anerkannt werden und gleichzeitig jeder Vertragspartei die Aufrechterhaltung der eigenen Regelungsautonomie ermöglicht wird; stellt fest, dass Risiken im Zusammenhang mit einer möglichen Auseinanderentwicklung der Rechtsvorschriften der EU und des Vereinigten Königreichs bestehen; stellt fest, dass die Datenschutzvorschriften des Vereinigten Königreichs der Datenschutz-Grundverordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).</FIELD></FOOTNOTE> (DSGVO) der EU nach wie vor weitgehend entsprechen, was die Aufrechterhaltung des Angemessenheitsbeschlusses der EU ermöglicht, der reibungslose Datenströme erleichtert, die für grenzüberschreitende Dienste von entscheidender Bedeutung sind; nimmt die laufende Reform des Datenschutzrahmens des Vereinigten Königreichs durch den Entwurf eines Gesetzes zur Datennutzung und zum Zugang zu Daten (Data (Use and Access) Bill) zur Kenntnis, mit dem eine Reihe wesentlicher Änderungen an den geltenden Bestimmungen des Vereinigten Königreich im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung eingeführt werden; bekräftigt, dass es wichtig ist, hohe Datenschutzstandards für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den beiden Vertragsparteien und für die Verarbeitung dieser Daten sicherzustellen, einschließlich Daten von Personen, deren personenbezogene Daten im Vereinigten Königreich verarbeitet werden, insbesondere, wenn die Daten aus der EU stammen, und fordert einen regelmäßigen Informationsaustausch zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich; begrüßt die verstärkte Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf Digitales, wie die Verwaltungsvereinbarung vom 30. April 2024 zwischen der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien der Kommission und dem Office of Communications (Ofcom) des Vereinigten Königreichs, in der dem Informationsaustausch über die Überwachung der Risikobewertungs- und Risikominderungsbemühungen durch Anbieter großer Online-Plattformen Vorrang eingeräumt wird; fordert einen verstärkten Dialog im Rahmen des im Handels- und Kooperationsabkommen vorgesehenen Handelssonderausschusses für Dienstleistungen, Investitionen und digitalen Handel, um stabile Bedingungen für die Datenübertragung sowie Rechtssicherheit für die Betreiber sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>weist darauf hin, dass der kontinuierliche freie Datenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich von Angemessenheitsbeschlüssen der Kommission im Zusammenhang mit den Daten abhängt; stellt fest, dass die Kommission im Anschluss an ihre Bewertung des Gesetzes des Vereinigten Königreichs über den Zugang zu und die Nutzung von Daten (Data (Use and Access) Act) zu dem Schluss gekommen ist, dass der Rechtsrahmen des Vereinigten Königreichs weiterhin Datenschutzgarantien bietet, die im Wesentlichen denen der EU entsprechen; begrüßt, dass die Kommission vorgeschlagen hat, den derzeitigen Angemessenheitsbeschluss um sechs Jahre zu verlängern; ist der Ansicht, dass durch diese Verlängerung für Rechtssicherheit gesorgt werden dürfte und unnötige Befolgungskosten verhindert werden dürften sowie die Stabilität des grenzüberschreitenden Datenflusses und des digitalen Handels sichergestellt und dafür gesorgt werden dürfte, dass die Grundrechte der EU-Bürger im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens weiterhin geachtet werden; betont, dass jede dauerhafte Regelung davon abhängig sein muss, dass die Datenschutzstandards des Vereinigte Königreichs im Rahmen seines neuen Rechtsrahmens weiterhin mit denen der EU im Einklang stehen und das Vereinigte Königreich ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten, wie im EU-Recht vorgesehen, aufrechterhält; fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, dafür zu sorgen, dass legislative Entwicklungen im Vereinigten Königreich wie das Gesetz über den Zugang zu und die Nutzung von Daten von 2025 nicht zu niedrigeren Datenschutzstandards als denjenigen führt, die in der EU gelten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>nimmt die Stellungnahme 06/2025 des Europäischen Datenschutzausschusses zur Kenntnis, in der eine technische und befristete Verlängerung der Angemessenheitsbeschlüsse für das Vereinigte Königreich bis zum 27. Dezember 2025 nur befürwortet wird, um der Kommission Zeit zu geben, die Auswirkungen der Reform nach ihrer Annahme zu bewerten; weist darauf hin, dass die Kommission verpflichtet ist, alle maßgeblichen Entwicklungen im Vereinigten Königreich in diesem Zeitraum zu verfolgen und sicherzustellen, dass jeder künftige Angemessenheitsbeschluss auf einer umfassenden und aktuellen Bewertung des Datenschutzrahmens des Vereinigten Königreichs beruht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>betont, dass bei Marktreformen im digitalen Sektor ähnliche Ansätze verfolgt werden müssen; fordert das Vereinigte Königreich auf, keine Maßnahmen zu ergreifen, die von den Grundprinzipien des EU-Gesetzes über digitale Märkte<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1925/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und des EU-Gesetzes über digitale Dienste<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj</STRING>)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></FIELD></FOOTNOTE> abweichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>weist darauf hin, dass die EU und das Vereinigte Königreichs ein gemeinsames Interesse an digitaler Konnektivität haben; empfiehlt, dass beide Vertragsparteien einen Rahmen für die Koordinierung des Informationsaustauschs zur Überwachung von Bedrohungen kritischer Konnektivitätsinfrastrukturen, einschließlich Unterwasserkabeln und Satelliten, einrichten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>bekräftigt, dass die EU und das Vereinigte Königreich ihrer im Handels- und Kooperationsabkommen festgelegten Verpflichtung nachkommen müssen, bei der Förderung transparenter und angemessener Tarife für internationale Roaming-Dienste zusammenzuarbeiten, um die Kosten für die Verbraucher in der EU und im Vereinigten Königreich zu senken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass im Handels- und Kooperationsabkommen vorgesehen ist, dass die Wirtschaftspartnerschaft zwischen den beiden Vertragsparteien auf gleichen Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb beruht und dass Handel und Investitionen in einer Weise erfolgen, die einer nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und des Umweltschutzes, förderlich ist; weist nochmals darauf hin, dass die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang, wie unter anderem in den Artikeln 355, 386, 387, 399 und 524 des Handels- und Kooperationsabkommens dargelegt, von wesentlicher Bedeutung ist; stellt fest, dass sich beide Vertragsparteien gemäß Artikel 355 verpflichtet haben, ihre jeweiligen Standards in den unter Titel XI aufgeführten Bereichen beizubehalten und zu verbessern; weist nochmals darauf hin, dass die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang, wie unter anderem in den Artikeln 355, 386, 387, 399 und 524 des Handels- und Kooperationsabkommens dargelegt, von wesentlicher Bedeutung ist; stellt fest, dass sich beide Vertragsparteien gemäß Artikel 355 verpflichtet haben, ihre jeweiligen Standards in den unter Titel XI aufgeführten Bereichen beizubehalten und zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>begrüßt in diesem Zusammenhang die im Entwurf eines Gesetzes der Regierung des Vereinigten Königreichs zu Arbeitnehmerrechten 2024-2025 (Employment Rights Bill 2024-2025) enthaltenen Vorschläge zur Ausweitung der Rechte auf Tarifverhandlungen, zur Festlegung garantierter Arbeitsstunden für Arbeitnehmer und zur Aufhebung des Gesetzes von 2023 über Mindestdienstleistungsniveaus bei Streiks (Strikes (Minimum Service Levels) Act 2023); begrüßt in diesem Zusammenhang den Entwurf eines Gesetzes zu den Rechten der Arbeitnehmer („Good Jobs“ Employment Rights Bill), der von der dezentralen nordirischen Verwaltung in Belfast vorgelegt wurde und uneingeschränkt den EU-Standards entspricht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>stellt fest, dass die staatlichen Stellen des Vereinigten Königreichs der Kommission in ihrer offiziellen Antwort an die Kommission und in einer Reihe von technischen Sitzungen in Bezug auf das Gesetz für die Rücknahme und Reform des beibehaltenen EU-Rechts von 2023 (Retained EU Law (Revocation and Reform) Act 2023) mitgeteilt haben, dass das Ziel des Gesetzes nicht darin besteht, das Schutzniveau des Handels- und Kooperationsabkommens etwa in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zu senken; fordert die Kommission jedoch im Hinblick auf die weitreichende Ermächtigung der staatlichen Stellen des Vereinigten Königreichs zur Änderung des beibehaltenen EU-Rechts und die Rolle der Gerichte des Vereinigten Königreichs bei der Auslegung der beibehaltenen EU-Rechtsvorschriften zu einer genauen Überwachung des Gesetzes auf, um die Einhaltung des Abkommens sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>stellt fest, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs im Oktober 2024 ihre Absicht bekannt gegeben hat, innerhalb des Ministeriums für Wirtschaft und Handel eine neue Agentur für faire Arbeit einzurichten, um die bestehenden staatlichen Durchsetzungsstellen für den Arbeitsschutz zu ersetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>fordert die Kommission und die Parlamentarische Partnerschaftsversammlung auf, die Sicherung des Schutzniveaus bei den Arbeitsnormen und weitere Entwicklungen bei den Arbeitnehmerrechten im Vereinigten Königreich genau zu überwachen, und ihre Bemühungen mit der Regierung des Vereinigten Königreichs um die Sicherstellung der vollständigen Einhaltung des Handels- und Kooperationsabkommens fortzusetzen; fordert die Kommission auf, alle verfügbaren Mittel zu nutzen, um etwaigen Bedenken Rechnung zu tragen, die die Anwendung von Titel XI Kapitel 6 des Handels- und Kooperationsabkommens erforderlich machen könnten, unter anderem durch den Dialog in der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung und in den Sonderausschüssen, die Konsultation der internen Beratungsgruppe der EU und erforderlichenfalls durch die Streitbeilegungsmechanismen gemäß Artikel 389 des Handels- und Kooperationsabkommens;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, Möglichkeiten einer weitergehenden Zusammenarbeit und eines weitergehenden Austauschs bewährter Verfahren in den Bereichen Beschäftigung und Sozialschutz zu prüfen; stellt fest, dass eine Zusammenarbeit das Potenzial aufweist, die Umsetzung und Durchsetzung der Beschäftigungspolitik zu verbessern und einen fairen Wettbewerb, nachhaltiges Wachstum für Unternehmen und faire Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich sicherzustellen; weist darauf hin, dass die Sozialpartner sowohl zur Überwachung als auch zur Durchsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens einen echten Beitrag leisten und unter anderem die Befugnis haben, offizielle Beschwerden einzureichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>begrüßt, dass die EU und das Vereinigte Königreich im Rahmen der IAO weiterhin zusammenarbeiten, vor allem an der Entwicklung eines neuen Instruments zur Regulierung der Plattformarbeit;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>begrüßt die parallele Umsetzung des EU-Gesetzes über digitale Märkte und des Gesetzes des Vereinigten Königreichs über digitale Märkte, Wettbewerb und Verbraucher (Digital Markets, Competition and Consumers Act) als einen Schritt zur Förderung fairer und bestreitbarer digitaler Märkte; nimmt die gemeinsamen Regulierungsziele zur Kenntnis und betont, dass durch eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit in Wettbewerbssachen einer Fragmentierung entgegengewirkt werden muss; unterstützt die Erarbeitung einer Absichtserklärung zur Förderung des Regulierungsdialogs, des Informationsaustauschs und der Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf Torwächter-Plattformen; betont den Stellenwert einer Angleichung der Ansätze für den Wettbewerb auf digitalen Märkten, da dadurch grenzüberschreitende Sicherheit für Unternehmen und grenzüberschreitender Verbraucherschutz gefördert werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Abweichungen der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs weiterhin sorgfältig zu beobachten, die ein Risiko hinsichtlich Verstößen gegen das Handels- und Kooperationsabkommen darstellen könnten, insbesondere in Bereichen, die für gleiche Wettbewerbsbedingungen relevant sind, zum Beispiel Subventionskontrolle, KI, Besteuerung, Arbeits- und Sozialnormen, Umwelt und Vorschriften im Bereich Klimawandel, und festgestellte Fälle von Abweichungen, die zu niedrigeren Sozial-, Arbeits- und Umweltschutzstandards für die Bürger und die Verbraucher sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich führen können, anzugehen; empfiehlt die Einrichtung einer Beobachtungsstelle für die Auseinanderentwicklung der Rechtsvorschriften der EU und des Vereinigten Königreichs, um künftige Änderungen der Rechtsvorschriften in den Bereichen Verkehrssicherheit, Umweltnormen und Fahrgastrechte zu überwachen und zu melden; betont, dass ein proaktiver Regulierungsdialog wichtig ist, damit es nicht zu einer unnötigen Auseinanderentwicklung und Marktfragmentierungen kommt; fordert die Kommission auf, dem Parlament Zugang zu den Daten zu gewähren, die durch die Veröffentlichung von Jahresberichten gewonnen wurden; hebt die besondere Herausforderung hervor, die eine Auseinanderentwicklung der Rechtsvorschriften für Nordirland aufgrund seines einzigartigen doppelten Zugangs zum EU-Markt und zum Markt des Vereinigten Königreichs gemäß dem Windsor-Rahmen darstellt; betont, dass es genau abgestimmter Frühwarnmechanismen und Folgenabschätzungen zu neuen Rechtsvorschriften mit Schwerpunkt auf Nordirland bedarf, damit die Rechtssicherheit, die Aufrechterhaltung des Betriebs und der Friedensprozess durch eine Auseinanderentwicklung nicht untergraben werden und um Abweichungen so gering wie möglich zu halten und zu verhindern, dass Unterschiede zu Handelshemmnissen werden; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit mit den lokalen Interessenträgern und den im Rahmen des Karfreitagsabkommens eingerichteten Nord/Süd-Einrichtungen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Finanzdienstleistungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>stellt fest, dass im Bereich der Finanzdienstleistungen ein hohes Maß an Zusammenarbeit und ein zukunftsorientierter Dialog zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erforderlich sind; weist darauf hin, dass das Gemeinsame Forum der EU und des Vereinigten Königreichs für Finanzregulierung seit seiner Einrichtung nur drei Sitzungen abgehalten hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>spricht sich für einen zukunftsorientierten Dialog im Gemeinsamen Forum der EU und des Vereinigten Königreichs für Finanzregulierung aus, mit dem ein hohes Maß an Übereinstimmung der jeweiligen Regulierungssysteme gefördert und dazu beigetragen wird, gemeinsame Anliegen im Zusammenhang mit der Finanzstabilität, dem Anlegerschutz, der Bekämpfung der Geldwäsche und der Verhinderung von Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu behandeln, um grenzüberschreitende Investitionen zu erleichtern und Innovationen auf den Finanzmärkten sowie die Zusammenarbeit in internationalen Foren und bei der Umsetzung internationaler Standards zu fördern; stellt fest, dass dies den Austausch von Informationen über regulatorische Entwicklungen, den Meinungsaustausch über die jeweiligen Strategien, Vorschriften und Verfahren in Bezug auf Anerkennungsregelungen, wie Gleichwertigkeit, und auch Risikoanalysen und die potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen vorgeschlagener Maßnahmen sowie Themen im Zusammenhang mit der freiwilligen technischen Konvergenz umfassen kann, die für mehr Stabilität und Effizienz der Handelsströme sorgen; weist auf das Potenzial des Forums hin, einen kohärenten Ansatz zu fördern, wenn dies möglich ist, und einen Rahmen für die Beilegung von Streitigkeiten zu schaffen, und fordert die Kommission auf, das Forum zu stärken und auf dieser Zusammenarbeit aufzubauen; fordert die Kommission auf, das Parlament umfassend und rechtzeitig über die Vorbereitung und die Ergebnisse der halbjährlichen Treffen zu unterrichten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Nachhandelsfinanzmarktdienstleistungen von entscheidender Bedeutung sind, um eine gut funktionierende Spar- und Investitionsunion sicherzustellen, und begrüßt den zunehmenden Konsens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU in dieser Frage; begrüßt die vorläufige politische Einigung, die Abwicklungsfrist für Transaktionen mit übertragbaren Wertpapieren auf einen Tag nach dem Handel zu verkürzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>weist darauf hin, dass die britischen Marktteilnehmer nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU keinen automatischen Zugang mehr zum Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen haben; hebt hervor, dass die EU nur für einen bestimmten Teilbereich der Finanzdienstleistungen – zentrale Gegenparteien – einen befristeten Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen hat, während Unternehmen aus Drittländern gemäß dem EU-Rahmen für Gleichwertigkeit bei Finanzdienstleistungen Zugang zum EU-Markt haben, sofern ihr Regulierungs- und Aufsichtsrahmen als den EU-Standards gleichwertig erachtet wird; weist erneut darauf hin, dass die EU einen Gleichwertigkeitsbeschluss jederzeit einseitig zurückziehen kann, wenn die Bedingungen für die Gewährung von Gleichwertigkeit nicht mehr erfüllt sind; stellt fest, dass dafür gesorgt werden muss, dass den KMU beider Vertragsparteien eine verstärkte finanzielle Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zugutekommt; betont, dass die Erleichterung des grenzüberschreitenden Zugangs zu Finanzmitteln wichtig ist; fordert die Kommission auf, weitere Gleichwertigkeitsbeschlüsse zu erörtern, um sowohl Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich als auch Unternehmen aus der EU die Vorteile eines erweiterten Marktzugangs zu bieten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P>begrüßt die Einbeziehung des Meinungsaustauschs über Gleichwertigkeitsbeschlüsse in den Zuständigkeitsbereich des im Handels- und Kooperationsabkommen vorgesehenen Forums für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen; fordert im Interesse eines verstärkten Handels und einer verstärkten Zusammenarbeit eine regelmäßige Erörterung und Prüfung solcher Fragen, insbesondere in Bezug auf Finanz- und Investitionsdienstleistungen; fordert die Kommission auf, bei der Bewertung und Annahme von Gleichwertigkeitsbeschlüssen strategisch vorzugehen, diese Beschlüsse an Bedingungen zu knüpfen und sicherzustellen, dass die EU-Standards bei der Gewährung des Marktzugangs für Finanzdienstleistungsunternehmen aus dem Vereinigten Königreich jeweils vollständig erfüllt sind; ist der Ansicht, dass bei der Bewertung der Gleichwertigkeit kein strikt sektorspezifischer Ansatz verfolgt, sondern eine breitere zukunftsorientierte Perspektive eingenommen werden sollte, um dem allgemeinen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen des Drittlands, einschließlich seiner Verpflichtungen in Bezug auf fairen Wettbewerb, Bekämpfung der Geldwäsche, Zusammenarbeit im Steuerbereich, Anlegerschutz und Finanzstabilität, Rechnung zu tragen, um so die Finanzstabilität der Union und die Integrität des Binnenmarkts zu wahren und Regulierungsarbitrage zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>weist darauf hin, dass Beschlüsse über die Gleichwertigkeit EU-Unternehmen im Hinblick auf einen besseren Zugang zum Markt des Vereinigten Königreichs, auch in Bezug auf Bankgeschäfte, Zahlungsdienste, Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen, zugutekommen könnten, und betont, dass offene und gut strukturierte finanzielle Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu einem wettbewerbsfähigeren Finanzierungsumfeld für KMU beitragen müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>stellt gleichzeitig fest, dass das Vereinigte Königreich die Absicht bekundet hat, in bestimmten Bereichen Vorschriften zu erlassen, die von denen der EU abweichen; ist besorgt darüber, dass eine solche Abweichung die gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich untergraben könnte; fordert eine genaue Überwachung dieser Entwicklungen und ihrer potenziellen Auswirkungen auf die EU-Märkte, unter anderem durch die strategische Nutzung von Gleichwertigkeitsbeschlüssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung von Kryptowerten, auch wenn manche in erster Linie spekulativer Natur sind, im Finanzsektor zunimmt, und fordert einen koordinierten Ansatz im Bereich der Regulierung und Beaufsichtigung von Kryptowerten, um die Risiken in Bezug auf Verbraucherschutz, Marktintegrität und Geldwäsche zu bewältigen sowie den Bedenken hinsichtlich der Umweltauswirkungen wirksam Rechnung zu tragen; stellt mit Besorgnis fest, dass Emittenten von Stablecoins bei ihrer Tätigkeit im Vereinigten Königreich vom Regulierungs- und Aufsichtsrahmen des Vereinigten Königreichs befreit sein werden, und unterstreicht, dass die Bemühungen der EU um die Sicherstellung der Kohärenz der Rechtsvorschriften, eine solide Aufsicht, finanzielle Widerstandsfähigkeit in allen Rechtsräumen und globale Finanzstabilität untergraben würden, wenn das Vereinigte Königreich eine bilaterale Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten im Rahmen eines weniger strengen Regulierungsmodells unterhalten würde; fordert das Vereinigte Königreich daher auf, ähnliche Rechtsvorschriften wie die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).</FIELD></FOOTNOTE> zu erlassen; weist warnend auf die systemischen Risiken hin, die ein weniger strenger Aufsichtsrahmen mit sich bringen kann, und empfiehlt, nicht von den vom Rat für Finanzstabilität ausgesprochenen Empfehlungen zur Regulierung von Kryptowerten abzuweichen, da dies die globale Finanzstabilität untergraben könnte; ist der Ansicht, dass die EU und das Vereinigte Königreich im Rahmen der internationalen Gemeinschaft zusammenarbeiten sollten, um ein gemeinsames Verständnis der Vorteile und Risiken der Nutzung von KI im Bereich Finanzdienstleistungen zu entwickeln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>unterstützt und begrüßt die rasche Entwicklung des digitalen Euro, der Bargeld ergänzt, jedoch nicht ersetzt; hebt hervor, dass die EU im Zahlungsverkehrssektor in hohem Maße von ausländischen Unternehmen abhängig ist; stellt fest, dass die EU im Sinne der digitalen und finanziellen Souveränität dringend ihre Unabhängigkeit von ausländischen Zahlungsdienstleistern sicherstellen muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>ist der Ansicht, dass die mögliche Einführung digitaler Zentralbankwährungen sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich wirtschaftliche Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen beiden Vertragsparteien und auf die strategische Autonomie haben könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>unterstützt nachdrücklich die weitere Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bei der Bekämpfung der internationalen Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und der Umsetzung von Sanktionen; begrüßt, dass die EU das Gesetzgebungspaket zur Bekämpfung der Geldwäsche angenommen hat und sich das Vereinigte Königreich weiterhin für die Bekämpfung der Geldwäsche und anderer Arten von Finanzkriminalität einsetzt, insbesondere in seinen überseeischen Gebieten und den der englischen Krone unterstehenden Gebieten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>67.</NO.P>ist besorgt darüber, dass das Vereinigte Königreich neue Freihäfen als nationale Drehkreuze zur Stärkung des globalen Handels und zur Förderung von Investitionen einrichtet, die umfangreiche Steuervergünstigungen, deregulierend wirkende Systeme und öffentliche Subventionen bieten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>68.</NO.P>hebt das Bekenntnis beider Vertragsparteien zum Zwei-Säulen-Ansatz des Inklusiven Rahmens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der G20 hervor; bedauert die Durchführungsverordnung des US-Präsidenten vom 20. Januar 2025, wonach das globale Steuerabkommen der OECD in den Vereinigten Staaten weder Gültigkeit noch Wirksamkeit besitzt; fordert beide Vertragsparteien auf, in internationalen Foren konstruktiv zusammenzuarbeiten, um die multilaterale Kooperation im Steuerbereich zu wahren, die weltweite Umsetzung der Mindeststeuerstandards der zweiten Säule zu fördern und die Kohärenz mit von den Vereinten Nationen entwickelten Initiativen sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>69.</NO.P>stellt fest, dass das Handels- und Kooperationsabkommen die Verpflichtung enthält, die Zusammenarbeit bei den wichtigsten globalen Herausforderungen zu fördern und dabei die jeweiligen Befugnisse im Bereich der direkten Steuern zu achten; begrüßt daher den ersten Dialog zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über die Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen, der am 10. Oktober 2024 in Form eines Forums für Diskussionen über die Gestaltung und Umsetzung internationaler Standards zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen stattfand; erachtet es als dringend geboten, die Dynamik bei der Koordinierung der internationalen Steuerreform durch die EU und das Vereinigte Königreich aufrechtzuerhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>70.</NO.P>unterstützt die fortgesetzte Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, schädlichen Steuerpraktiken und Betrug; betont, dass die Abweichungen der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs genau überwacht werden müssen, um Regulierungsarbitrage und finanzielle Risiken für die EU zu verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen; fordert beide Vertragsparteien auf – unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Steuerhoheit – im Rahmen einschlägiger bilateraler und multilateraler Foren proaktiv zusammenzuarbeiten, um faire und nachhaltige Steuersysteme voranzubringen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>71.</NO.P>begrüßt die vollständige Umsetzung des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben (Mehrwertsteuerprotokoll) im Jahr 2024; empfiehlt, dass die EU und das Vereinigte Königreich eine gemeinsame jährliche Überprüfung der Umsetzung und Wirksamkeit des Mehrwertsteuerprotokolls durchführen, ein Forum für Diskussionen über die sich abzeichnenden Entwicklungen beim Mehrwertsteuerbetrug und die Herausforderungen bei der grenzüberschreitenden Beitreibung der Mehrwertsteuer einrichten und prüfen, ob zusätzliche gemeinsame Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme erforderlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>72.</NO.P>betont, dass die Marktteilnehmer in der EU in hohem Maße auf Clearingstellen mit Sitz im Vereinigten Königreich angewiesen sind, wobei mehr als 90 % der auf Euro lautenden Zinsderivate in Clearingstellen mit Sitz in der City of London bearbeitet werden; ist der Ansicht, dass diese massive Konzentration ein strategisches Risiko für die Finanzstabilität der EU darstellen könnte; ist der Ansicht, dass das richtige Gleichgewicht zwischen einer erheblichen Verringerung der übermäßigen Abhängigkeit von Clearingstellen mit Sitz im Vereinigten Königreich einerseits und der Schaffung von Klarheit für die Finanzmarktteilnehmer in der EU andererseits gefunden werden sollte; nimmt die im Dezember 2024 angenommenen Aktualisierungen der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj).</FIELD></FOOTNOTE> zur Kenntnis, mit denen dieser übermäßigen Abhängigkeit durch die Einführung einer Anforderung in Bezug auf aktive Konten entgegengewirkt werden soll;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>73.</NO.P>ist jedoch besorgt darüber, dass der Beschluss der Kommission, die Gleichwertigkeit für zentrale Gegenparteien des Vereinigten Königreichs um weitere drei Jahre bis zum 30. Juni 2028 zu verlängern, das Risiko einer Verzögerung bei der Entwicklung der Anforderung in Bezug auf aktive Konten birgt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>74.</NO.P>fordert die Kommission auf, in der Zwischenzeit im Sinne des strategischen Ziels der EU, übermäßige Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten mit wesentlicher Systemrelevanz zu verringern, eine dauerhafte und solide Lösung einzuführen, um die übermäßige Abhängigkeit von zentralen Gegenparteien im Vereinigten Königreich zu verringern; weist darauf hin, dass das Parlament stets betont hat, dass Clearingtätigkeiten in die EU verlagert werden müssen, und dass durch eine längere Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit vor dem Hintergrund einer Auseinanderentwicklung der Rechtsvorschriften die Finanzstabilität untergraben und die Marktautonomie der EU geschwächt wird sowie widersprüchliche Signale an die Marktteilnehmer gesendet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>75.</NO.P>stellt fest, dass Dienstleistungserbringern aus dem Vereinigten Königreich im Bereich Finanzdienstleistungen infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU der „Herkunftsland“-Grundsatz und der „Europäische Pass“ nicht mehr zugutekommen, die einen direkten Zugang zum EU-Binnenmarkt ermöglichen, während die integrierte globale Wirtschaft eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden, auch im Bereich Finanzdienstleistungen und Zahlungen, erfordert; betont ferner, dass die dem Handels- und Kooperationsabkommen zugrunde liegenden Bestimmungen zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen insbesondere in Bezug auf Subventionen nicht ausreichen, und fordert strenge und transparente Kontrollen staatlicher Beihilfen, begleitet von einer wirksamen innerstaatlichen Durchsetzung und einem verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und für faire Handelsbedingungen zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>76.</NO.P>nimmt die bevorstehende Strategie des Vereinigten Königreichs für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit von Finanzdienstleistungen zur Kenntnis, mit der Investitionen in der gesamten Wirtschaft mobilisiert werden sollen; fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, ihre jeweiligen Wettbewerbsstrategien für den Finanzdienstleistungssektor eng aufeinander abzustimmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>77.</NO.P>bringt seine Besorgnis über die Pläne der britischen Regulierungsbehörde für Zahlungssysteme zum Ausdruck, insbesondere für Banken, Kartenanbieter und andere Zahlungsdienstleister aus der EU eine Preisobergrenze für grenzüberschreitende Interbankenentgelte für Verbraucher bei Card-not-present-Transaktionen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Europäischen Wirtschaftsraum einzuführen; betont, dass zwei von drei alternativen Preisobergrenzen deutlich unter der entsprechenden für Banken aus dem Vereinigten Königreich festgelegten Preisobergrenze liegen, was Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens aufwirft; betont daher, dass dafür gesorgt werden muss, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung bei allen Regulierungsmaßnahmen eingehalten wird; fordert die britische Regulierungsbehörde für Zahlungssysteme auf, dafür zu sorgen, dass die mit Blick auf die Interbankenentgelte aufgenommene Arbeit fortgesetzt wird, um Rückschritten bei Rechtsvorschriften entgegenzuwirken und für ein faires Umfeld für europäische Anbieter zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>78.</NO.P>stellt fest, dass über den rechtsverbindlichen Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens hinaus eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Finanzdienstleistungen wichtig ist, um gemeinsame Herausforderungen zu bewältigen und Möglichkeiten für eine engere und kontinuierliche Zusammenarbeit auszuloten, insbesondere durch ein Engagement auf höchster Ebene, damit die Vorteile global vernetzter Finanzsysteme vor dem Hintergrund der Schaffung einer Spar- und Investitionsunion und der City of London als florierendem Zentrum für Finanzdienstleistungen genutzt werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>79.</NO.P>betont, dass verbesserte Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich angesichts der verstärkten transatlantischen Spannungen wichtiger denn je sind; fordert die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, in internationalen Foren für Finanzdienstleistungen eng zusammenzuarbeiten, um der europäischen Perspektive Geltung zu verschaffen; stellt fest, dass dafür gesorgt werden muss, dass die KMU beider Vertragsparteien von einer verstärkten finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich profitieren; betont, dass die Standards, für die in internationalen Foren wie der Internationalen Organisation der Börsenaufsichtsbehörden, dem Rat für Finanzstabilität, der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ oder dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht eine Einigung erzielt wurde, weiterhin die Grundlage für die Zusammenarbeit der EU und dem Vereinigten Königreich bilden sollten und dass Abweichungen hiervon gebührend begründet werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>80.</NO.P>ist besorgt über die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die Umsetzung von Basel III für Banken um ein Jahr, d. h. bis zum 1. Januar 2027, aufzuschieben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der von den gesetzgebenden Organen gebilligten Basel-III-Standards sicherzustellen, und fordert die Kommission auf, weiterhin zu beobachten, wie die international vereinbarten Basel-III-Standards in anderen wichtigen Drittstaaten umgesetzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>81.</NO.P>nimmt das erhebliche Wachstum der Finanzinstitute des Nichtbankensektors in der EU und im Vereinigten Königreich sowie die vom Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) ermittelten großen Schwachstellen in diesem Sektor, insbesondere in Bezug auf Hebeleffekte und Liquiditätsinkongruenzen, zur Kenntnis; teilt die Bedenken hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Finanzinstitute des Nichtbankensektors, insbesondere unter Marktstress, wie sie vom ESRB und dem Finanzpolitischen Ausschuss des Vereinigten Königreichs in diesem Zusammenhang geäußert wurden, und fordert eine verstärkte Überwachung und Beaufsichtigung dieser Institute;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>82.</NO.P>bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, dass die Empfehlungen des Rates für Finanzstabilität rechtzeitig umgesetzt werden, um die Widerstandsfähigkeit von Geldmarktfonds zu erhöhen, insbesondere durch die Beseitigung von Faktoren, die einen Bankensturm auslösen können; fordert die Kommission daher auf, im Einklang mit den Empfehlungen des Rates für Finanzstabilität rasch einen überarbeiteten Vorschlag für Geldmarktfonds vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>83.</NO.P>nimmt die von den staatlichen Stellen des Vereinigten Königreichs angekündigten Pläne zur Kenntnis, einen weniger strengen Regelungsrahmen für einige alternative Investmentfonds zu schaffen; betont, dass Vereinfachung nicht als Vorwand genutzt werden darf, hinter dem sich eine Deregulierungspolitik versteckt; unterstützt Vereinfachungsmaßnahmen, sofern die politischen Ziele unberührt bleiben; fordert die staatlichen Stellen des Vereinigten Königreichs daher auf, eng mit der EU zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj).</FIELD></FOOTNOTE> durch diese geplante Reform nicht ausgehöhlt wird, insbesondere hinsichtlich der Regeln zu einer Übertragung;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geistiges Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen und KMU</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>84.</NO.P>betont, dass die Ausweitung des Spektrums der Wirtschaftszweige, die unter das im Handels- und Kooperationsabkommen enthaltene Kapitel über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, ein sinnvoller Schritt wäre, um verstärkt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen; begrüßt das Vergabegesetz des Vereinigten Königreichs von 2023 und insbesondere die Vorteile, die es durch eine verstärkte Standardisierung und Straffung der Vergabeverfahren bietet, und betont, dass ein fairer Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen sichergestellt werden muss; fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission nachdrücklich auf, den Marktzugang für KMU zu verbessern, indem der Verwaltungsaufwand verringert wird, und dadurch wirtschaftliche Chancen sowie Anreize für deren Nutzung zu schaffen; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, Hindernisse, die beim grenzüberschreitenden Handel für KMU bestehen, abzubauen und im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einen fairen Wettbewerb und wirtschaftliche Chancen zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>85.</NO.P>fordert die Kommission auf, das KMU-Kapitel des Handels- und Kooperationsabkommens vollständig umzusetzen, indem sie rasch die im Abkommen vorgesehenen KMU--Kontaktstellen einsetzt und die aktive Beteiligung von Organisationen, die KMU vertreten, sicherstellt; ist der Ansicht, dass der KMU-Ausschuss damit beauftragt werden sollte, Handelshemmnisse, einschließlich Investitionshemmnisse, zu ermitteln, die speziell KMU betreffen, und gezielte Lösungen zur Verringerung der Befolgungskosten und des Regelungsaufwands vorzuschlagen, unter anderem im Wege des Austauschs über bewährte Verfahren in Bezug auf KMU-Förderprogramme und die digitale Unternehmensregistrierung; betont, dass die Mobilität von Unternehmen flexibler gestaltet werden muss, indem die Liste der Tätigkeiten erweitert wird, die im Rahmen von Regelungen für visafreie Kurzzeitaufenthalte zulässig sind, und indem die Kosten und Komplexität der Visaverfahren für KMU verringert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>86.</NO.P>fordert darüber hinaus, dass bei Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens für bestimmte Wirtschaftszweige Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden, sofern dies angemessen und verhältnismäßig ist; betont, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Beteiligung von KMU zu fördern, wobei hierzu unter anderem die Vereinfachung der Verfahren, Bürokratieabbau und die Sicherstellung einer transparenten Veröffentlichung von Bekanntmachungen und Kriterien gehören; stellt fest, dass die EU und das Vereinigte Königreich für einen diskriminierungsfreien gegenseitigen Zugang zu ihren jeweiligen Märkten für öffentliche Aufträge sorgen sollten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Umwelt </STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>87.</NO.P>hebt hervor, dass das Risiko einer zunehmenden Auseinanderentwicklung der Umweltpolitik der EU und des Vereinigten Königreichs steigt, was zu wirtschaftlichen Verwerfungen führen und die Umweltziele gefährden könnte; weist auf die gemeinsamen geopolitischen Herausforderungen und die gemeinsamen Umweltziele der EU und des Vereinigten Königreichs hin; spricht sich für eine weitere strategische Zusammenarbeit und Abstimmung in den Bereichen Umwelt, Naturschutz und biologische Vielfalt aus;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>88.</NO.P>betont, dass die Insel Irland aus ökologischer Sicht eine Einheit bildet; hebt erneut hervor, dass sich die britische Umweltpolitik auf die Umwelt auf der gesamten Insel Irland und damit auch auf das Erreichen der Umweltschutzziele der EU auswirkt; betont, dass die Zusammenarbeit in Umweltfragen durch die im Rahmen des Karfreitagsabkommens eingerichteten Institutionen verstärkt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>89.</NO.P>bekräftigt die Forderungen nach einer engeren bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Vorschriften für Chemikalien<FOOTNOTE><FIELD> Regierung des Vereinigten Königreichs und Europäische Kommission, 2023, Protokoll: „Dritte Sitzung des Handelspartnerschaftsausschusses im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU“, 7. Dezember 2023, London und virtuelles Format (Gastgeber: Vereinigtes Königreich); gemeinsame Erklärung der internen Beratungsgruppen der EU und des Vereinigten Königreichs zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU, 19. September 2024.</FIELD></FOOTNOTE>; empfiehlt, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die zuständigen dezentralen Behörden zur bevorstehenden Überarbeitung der REACH-Verordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).</FIELD></FOOTNOTE> um Beiträge zu ersuchen, um die Zusammenarbeit und die Konvergenz der Rechtsvorschriften zu fördern und so den sicheren und rechtskonformen grenzüberschreitenden Chemikalienhandel zu erleichtern und gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau aufrechtzuerhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>90.</NO.P>begrüßt, dass das Vereinigte Königreich die CE-Kennzeichnung mit Blick auf die Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte und die Beschränkungen für gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten anerkennt; begrüßt, dass dies den weiteren Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU erleichtert und gleichzeitig den Befolgungsaufwand für die Hersteller verringert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>91.</NO.P>fordert eine stärkere Rolle der Interessenträger der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft bei den Umsetzungs-, Überwachungs- und Beratungsverfahren im Zusammenhang mit den Verpflichtungen in den Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung der internen Beratungsgruppen der EU und des Vereinigten Königreichs;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>92.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass sich die EU und das Vereinigte Königreich im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens verpflichtet haben, in den Bereichen Abfallvermeidung, Abfallentsorgung und Kreislaufwirtschaft ein hohes Maß an Umweltschutz aufrechtzuerhalten; betont, dass eine bessere Planung und Abstimmung erforderlich ist, um ihre Infrastruktur für die Abfallentsorgung anzupassen und für ausreichende Kapazitäten für Recycling, Reparatur, Wiederaufarbeitung und Abfallbehandlung entsprechend der Abfallhierarchie zu sorgen und Lösungen zur Verringerung und Bekämpfung von Restabfallströmen zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>93.</NO.P>betont, dass eine enge Koordinierung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bei der möglichen Einbeziehung der Abfallwirtschaft in das EU-Emissionshandelssystem wichtig ist, um für eine Angleichung der Rechtsvorschriften zu sorgen, die Verlagerung von CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Emissionen zu verhindern und einen fairen grenzüberschreitenden Wettbewerb aufrechtzuerhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>94.</NO.P>stellt fest, dass industrielle Offshore-Tätigkeiten und groß angelegte Projekte im Bereich der nachhaltigen Energie, wie Meereswindparks, mit den Naturschutzzielen von Natura-2000-Gebieten und Meeresschutzgebieten in Konflikt stehen können, wodurch möglicherweise auch Meeresböden und Fanggründe geschädigt werden; betont, dass ein sorgfältiges Ausbalancieren von Umweltzielen, nachhaltiger Fischerei und der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen notwendig ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>95.</NO.P>stellt fest, dass im Vereinigten Königreich schrittweise Programme zur Förderung der biologischen Vielfalt und des Klimaschutzes eingeführt werden, um direkte Förderungen von Landwirten zu ersetzen; fordert einen Austausch zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren, mit denen die biologische Vielfalt und die Eindämmung des Klimawandels gefördert und die Ernährungssicherheit und die Stabilität der Lieferkette sichergestellt werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Klima </STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>96.</NO.P>stellt fest, dass die EU und das Vereinigte Königreich die gleichen Ambitionen beim Klimaschutz verfolgen; fordert eine bessere Abstimmung der klimapolitischen Maßnahmen, um für Kohärenz zu sorgen und widersprüchliche oder sich überschneidende Maßnahmen zu vermeiden, die die Wirksamkeit des Klimaschutzes beeinträchtigen könnten; spricht sich dafür aus, sich über bewährte Verfahren zur Anpassung an den Klimawandel und zur Vorsorge in dieser Hinsicht auszutauschen, vor allem in Bezug auf die Auswirkungen steigender Temperaturen auf die Gesundheit von gefährdeten Bevölkerungsschichten, etwa von Menschen mit geringem Einkommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>97.</NO.P>nimmt das in der Vereinbarung vom 19. Mai 2025 dargelegte gemeinsame Ziel zur Kenntnis, ein förmliches Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über den CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Markt zu schließen, mit dem die Emissionshandelssysteme des Vereinigten Königreichs und der EU miteinander verknüpft werden; fordert beide Parteien nachdrücklich auf, sich rasch zu einigen, um doppelte CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Kosten für Unternehmen zu verhindern; schließt sich dem gemeinsamen Standpunkt der Kommission und des Vereinigten Königreichs an, dass ein derartiges Abkommen eindeutig und konsequent mit den Vorschriften und Grundsätzen des Windsor-Rahmens vereinbar sein muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>98.</NO.P>stellt fest, dass die Ausfuhren des Vereinigten Königreichs in die EU ohne rechtzeitige Angleichung der beiden Emissionshandelssysteme ab Januar 2026 dem CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Grenzausgleichssystem (CBAM) unterliegen werden; weist erneut auf die Zusage der EU und des Vereinigten Königreichs hin, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Waren mit Ursprung in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gegenseitig von ihren jeweiligen CBAM-Systemen ausgenommen werden; betont, dass diese Ausnahmen so bald wie rechtlich möglich sein sollten, um Störungen des Handels zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>99.</NO.P>betont, dass die bilaterale Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gestärkt werden muss, um die Zusammenarbeit bei der Entwicklung erneuerbarer Energieträger, der Energieversorgungssicherheit und der Widerstandsfähigkeit der Lieferkette zu verbessern; fordert einen intensiveren Dialog zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und gemeinsame Forschungsarbeiten zu CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-neutraler Energie, um gemeinsame Herausforderungen zu bewältigen und Innovationen zugunsten einer Verringerung der CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Emissionen voranzutreiben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>100.</NO.P>nimmt die Absicht der EU und des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, den Austausch über technische Regelungen im Bereich neuer Energietechnologien, was auch die Themen CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung sowie Wasserstoff und Biomethan einschließt, fortzusetzen, wie in der Vereinbarung vom 19. Mai 2025 dargelegt wurde; fordert, dass im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich der Zugang von KMU zu umweltfreundlichen Technologien und klimaresilienter Infrastruktur verbessert und somit sichergestellt wird, dass kleine Unternehmen wirksam zum Übergang zu umweltfreundlicher Technologie beitragen und einen Nutzen daraus ziehen können;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lebensmittelsicherheit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>101.</NO.P>begrüßt die Absicht, auf ein umfassendes Übereinkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) hinzuarbeiten, und betont, dass mit einem solchen Übereinkommen ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit und Tierschutz sowie an Verbraucher- und Umweltschutz sichergestellt wird; betont, dass es einer Abstimmung mit Blick auf die Rückstandshöchstmenge (MRL-Werte) bedarf, um die Gesundheit des Menschen zu schützen und den Handel mit Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen zu erleichtern; betont, dass der Abschluss eines Abkommens im Veterinärbereich wichtig ist, um für die Gesundheit von Tieren zu sorgen, Ausbrüche von Zoonosen zu verhindern und antimikrobielle Resistenzen zu bekämpfen, insbesondere angesichts der jüngsten Ausbrüche und der sich daraus ergebenden Handelsbeschränkungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>102.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass es in der EU und dem Vereinigten Königreich unterschiedliche Schwellenwerte und Beschränkungen für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) gibt; fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs bei der Überwachung und Risikobewertung von PFAS; empfiehlt, den wissenschaftlichen Dialog zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über die Höchstwerte in Lebens- und Futtermitteln zu intensivieren, um die öffentliche Gesundheit zu schützen und gleichzeitig hohe Standards für die Lebensmittelsicherheit aufrechtzuerhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>103.</NO.P>nimmt den „Genetic Technology (Precision Breeding) Act“ zur Kenntnis, der am 23. März 2023 in England in Kraft trat und mit dem die Vorschriften  für die Freisetzung, das Inverkehrbringen und die Risikobewertung von Pflanzen und Tieren überarbeitet wurden, die durch Geneditierung und Präzisionszucht entstanden sind; ist besorgt über die Unsicherheit in Bezug auf die Rechtsvorschriften hinsichtlich des rechtlichen Status und des Verkehrs solcher Erzeugnisse zwischen Nordirland und der EU; betont, dass verhindert werden muss, dass nicht korrekt gekennzeichnete Erzeugnisse in die Lebensmittelkette der EU gelangen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Öffentliche Gesundheit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Unterschiede in den Rechtsvorschriften </STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>104.</NO.P>weist darauf hin, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU eine grundlegende Veränderung in den gemeinsamen rechtlichen Rahmenbedingungen markiert hat, die in der Vergangenheit die Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Arzneimittel und medizinische Forschung bildeten; bringt ferner seine Besorgnis über die Unsicherheit zum Ausdruck, die durch das Gesetz des Vereinigten Königreichs für die Rücknahme und Reform des beibehaltenen EU-Rechts (Retained EU Law (Revocation and Reform) Act) geschaffen wird, mit dem der Vorrang des EU-Rechts abgeschafft wird, wobei das zu unterschiedlichen Auslegungen von Gesundheitsvorschriften führen kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>105.</NO.P>weist darauf hin, dass die britische Regulierungsbehörde für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte (MHRA) Arzneimittel im Vereinigten Königreich nun unabhängig zulässt, was unter Umständen zu Unterschieden bei den Zeiträumen für die Zulassung, den Zulassungskriterien und der Überwachung nach dem Inverkehrbringen führt; betont, dass die Auswirkungen dieser abweichenden Entwicklung auf den Zugang für Patienten und ihre Sicherheit grenzübergreifend beobachtet werden müssen, und fordert eine systematische Beobachtung durch die EU mit dem Ziel, entsprechende Abweichungen zu bewerten und darauf zu reagieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>106.</NO.P>begrüßt, dass ein gegenseitiger Informationsaustausch über Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit Drogen zwischen der Drogenagentur der Europäischen Union und den staatlichen Stellen des Vereinigten Königreichs vereinbart wurde; fordert daher, dass die etwaige operative Vereinbarung zwischen der EU-Agentur und der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs möglichst bald geschlossen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>107.</NO.P>bedauert, dass das Vereinigte Königreich und die EU unterschiedliche Ansätze verfolgen, wenn es um die Regulierung von KI im Gesundheitswesen geht, und weist darauf hin, dass dies die Gefahr birgt, dass die grenzüberschreitende Interoperabilität und die Zusammenarbeit bei digitalen medizinischen Diensten beeinträchtigt werden; fordert, dass im Rahmen eines strukturierten Dialogs untersucht wird, inwieweit Konvergenz bei den Normen und den Befolgungsverfahren für digitale Medizinprodukte und KI-gestützte Diagnostik möglich ist;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich </STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>108.</NO.P>betont, dass die Zusammenarbeit verbessert werden muss, um alle Aspekte der öffentlichen Gesundheit zu schützen und Patienten den Zugang zu medizinischer Versorgung bei entsprechender klinischer Indikation zu ermöglichen; empfiehlt, dass bei dieser Zusammenarbeit der Schwerpunkt auf Behandlungen von seltenen und pädiatrischen Erkrankungen sowie auf komplexe Behandlungen gelegt wird, wo wechselseitiges Fachwissen vorhanden ist; nimmt in diesem Zusammenhang den Erfolg und das weitere Potenzial der Europäischen Referenznetzwerke zur Kenntnis und fordert, dass ein Rahmen für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Referenznetzwerken des Vereinigten Königreichs geschaffen wird; fordert, dass die EU und das Vereinigte Königreich bei der Festlegung von Vorschriften und bei der Forschung im Bereich der öffentlichen Gesundheit intensiver zusammenarbeiten; spricht sich dafür aus, dass eine solche Zusammenarbeit auch im Wege der Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Cluster „Gesundheit“ des Programms Horizont Europa und einer möglichen künftigen Beteiligung an Initiativen im Zusammenhang mit der HERA erfolgt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>109.</NO.P>stellt fest, dass der Zugang britischer Patienten zu lebensrettenden Krebsbehandlungen durch die mit dem Brexit zusammenhängenden Abweichungen bei den Vorschriften und die gestiegenen Einfuhrkosten deutlich erschwert wurde; betont, dass sich die Kosten für die Einfuhr neuer Krebsmedikamente nach dem Brexit fast vervierfacht haben; betont, dass diese Barrieren zur Folge haben, das sich wichtige Behandlungen verzögern oder abgelehnt werden, was sich nachteilig auf den Krankheitsverlauf der Patienten auswirkt, zu denen auch Kinder mit rezidivierendem Krebs gehören; empfiehlt dem Vereinigten Königreich, diese Herausforderungen anzugehen, um einen gerechten Zugang zu unentbehrlichen Arzneimitteln sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>110.</NO.P>erachtet es als sehr wichtig, die Mobilität, die Ausbildung und die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und Aufenthalten von Angehörigen der Gesundheitsberufe zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu erleichtern, um dem Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken und den Austausch über bewährte Verfahren und von Fachwissen zu fördern; betont, dass sich eine strategisch relevante Chance bietet, die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu stärken, wenn es darum geht, Spitzenkräfte von Weltrang zu gewinnen und zu halten und wissenschaftliche Exzellenz zu fördern; begrüßt die Initiativen, die die EU ergreift, um Europa zu einem Forschungsstandort von globaler Bedeutung zu machen, wobei hierzu auch die Unterstützung für umsiedelnde Forscher und die Verbesserung der Karriereaussichten gehören; spricht sich dafür aus, dass unter anderem im Bereich der Mobilität gemeinsame Programme der EU und des Vereinigten Königreichs entwickelt werden, um Angehörige der Gesundheitsberufe wie auch Forscher zu unterstützen und auf diesem Wege dafür zu sorgen, dass Europa bei der medizinischen Innovation und der Forschungsfreiheit weiter führend bleibt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>111.</NO.P>stellt fest, dass das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit umfasst, in dem Regelungen für die gegenseitige Gesundheitsversorgung wie die Europäische Krankenversicherungskarte vorgesehen sind, dass es allerdings keine vergleichbare Nachfolgeregelung für die Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/24/oj).</FIELD></FOOTNOTE> gibt, nachdem das Vereinigte Königreich dieser Richtlinie nicht mehr unterliegt; stellt fest, dass es unterschiedliche Auswirkungen – insbesondere in Nordirland – gab, wo zuvor mehr als 1 000 Patienten jährlich Behandlungen in der EU in Anspruch genommen haben, die im Rahmen der Richtlinie erstattet wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>112.</NO.P>empfiehlt der EU und dem Vereinigten Königreich, gemeinsam eine Arbeitsgruppe eigens für Arzneimittel und Medizinprodukte einzurichten, um einen fortgesetzten Dialog zu begünstigen, Unterschiede in den Rechtsvorschriften anzugehen und die Angleichung etwa bei klinischen Prüfungen, Pharmakovigilanz, der Zertifizierung von Medizinprodukten und dem illegalen Handel mit Gesundheitsprodukten zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>113.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die im Handels- und Kooperationsabkommen enthaltenen Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitssicherheit begrenzt sind, und bedauert, dass sich das Vereinigte Königreich nicht mehr am Gesundheitssicherheitsausschuss der EU oder am Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) beteiligt; weist warnend darauf hin, dass dies Einschränkungen für die Frühwarnkapazitäten und für koordinierte Reaktionen auf grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren wie Pandemien und antimikrobielle Resistenzen bedeutet; empfiehlt, einen formellen und regelmäßigen Dialog zwischen den Gesundheitsbehörden und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen der EU und des Vereinigten Königreichs einzurichten, um das Vertrauen und die Kapazitäten in den Bereichen Notfallvorsorge, Pandemiebekämpfung und grenzüberschreitende epidemiologische Überwachung zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>114.</NO.P>begrüßt die kürzlich erfolgte Annahme einer gemeinsamen Vereinbarung über eine erneuerte Agenda für die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, in deren Rahmen die Kommission und das Vereinigte Königreich die Möglichkeiten hinsichtlich eines Austauschs und einer Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitssicherheit sondieren werden, wobei dies auch die Erkennung, Vorsorge und Reaktion im Zusammenhang mit neu auftretenden Gesundheitsgefahren umfasst, um künftigen Pandemien und Gesundheitskrisen vorzubeugen bzw. sie abzuschwächen, und sich auch auf den Rahmen der im Handels- und Kooperationsabkommen enthaltenen Bestimmungen über Gesundheitssicherheit erstreckt, damit im Bereich der Gesundheitssicherheit so umfassend wie möglich zusammengearbeitet wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>115.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens in Fällen auszusetzen, in denen die Regulierungsstandards des Vereinigten Königreichs für Arzneimittelqualität, Pharmakovigilanz oder Herstellung nicht mehr gemäß der Richtlinie 2001/83/EG als den EU-Standards gleichwertig gelten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>116.</NO.P>weist auf die ungeklärte Frage bezüglich des Mietvertrags für die ehemaligen Räumlichkeiten der Europäischen Arzneimittel-Agentur nach ihrem Umzug nach Amsterdam hin und fordert, dass das Thema mit dem Vereinigten Königreich erörtert wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Lieferketten</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>117.</NO.P>betont, dass die grenzüberschreitenden Lieferketten für Arzneimittel nach dem Brexit komplexer geworden sind, wobei dies insbesondere für Produkte gilt, die zuvor frei zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gehandelt wurden; bedauert, dass Zollkontrollen und behördliche Verfahren zu Verzögerungen, Engpässen und höheren Kosten geführt haben, was sich auf die Verfügbarkeit von Arzneimitteln im Vereinigten Königreich und insbesondere in Nordirland sowie in kleineren Mitgliedstaaten, die sich in der Vergangenheit auf Lieferketten mit Standort im Vereinigten Königreich gestützt haben, wie Malta, Zypern und Irland, auswirkt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>118.</NO.P>betont, dass eine mögliche Verlängerung von Ausnahmen von bestimmten Verpflichtungen für bestimmte im Vereinigten Königreich bereitgestellte Humanarzneimittel in Bezug auf Nordirland sowie in Bezug auf Zypern, Irland und Malta gemäß der Richtlinie (EU) 2022/642<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 118 vom 20.4.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/642/oj.</FIELD></FOOTNOTE> zur Änderung der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG auf Nachweisen der weiter bestehenden Notwendigkeit und der Gefahr eines Patientenschadens in den betroffenen Mitgliedstaaten beruhen muss und nicht aus Gründen administrativer Zweckmäßigkeit erfolgen darf;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>119.</NO.P>fordert die EU und das Vereinigte Königreich nachdrücklich auf, Kooperationsmöglichkeiten wie ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Guten Herstellungspraxis auf der Grundlage gleichwertiger Standards zu prüfen, um einen dauerhaften Zugang zu besonders kritischen Arzneimitteln sicherzustellen, Engpässe zu bewältigen und Hindernisse im Zusammenhang mit Chargenprüfungen, dem Austausch von Pharmakovigilanz-Daten und der Versorgungslogistik zu beseitigen, damit die Versorgung der Patienten möglichst wenig beeinträchtigt und die Patientensicherheit gewährleistet wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>120.</NO.P>betont, dass beide Vertragsparteien ihr Engagement und ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Global Health Governance und der internationalen Entwicklungsprogramme, einschließlich der Weltgesundheitsorganisation, unbedingt gemeinsam verstärken müssen; betont, dass ein koordiniertes Vorgehen in diesem Zusammenhang sehr wichtig ist, um eine stärkere, angemessenere und wirksamere internationale Reaktion auf grenzüberschreitende gesundheitliche Notlagen zu ermöglichen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucherschutz</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>121.</NO.P>betont, dass die Verbraucher in der EU und im Vereinigten Königreich mehreren Gefahren ausgesetzt sind, die sich aus unsicheren und illegalen Produkten sowie manipulativen Verkaufsmethoden im Internet ergeben; hebt hier die damit verbundenen Herausforderungen hervor, denen die Verbraucher im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel gegenüberstehen; ist der Ansicht, dass eine engere Zusammenarbeit und der Austausch wichtiger Informationen zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherrechte zuständigen Stellen der EU und des Vereinigten Königreichs von entscheidender Bedeutung dabei sind, diese Herausforderungen zu meistern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>122.</NO.P>betont, dass bei der Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein hohes Verbraucherschutzniveau aufrechterhalten werden muss, wobei dies insbesondere für die Produktsicherheit, den elektronischen Handel und grenzüberschreitende digitale Dienstleistungen gilt; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit mit dem Ziel, gegen unsichere Produkte und unlautere Geschäftspraktiken vorzugehen; betont, dass es in Bezug auf Produktsicherheit und Verbraucherrechte im Digitalbereich einer Konvergenz der Vorschriften bedarf, damit für ein einheitliches und hohes Verbraucherschutzniveau gesorgt und so das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Handelstätigkeiten gestärkt werden kann; fordert, dass sich die beiden Vertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie Produktsicherheit, Verbraucherrechte im Digitalbereich und unlautere Geschäftspraktiken zu einem Dialog und Informationsaustausch verpflichten; betont, dass die EU und das Vereinigte Königreich zusammenarbeiten müssen, um eine Auseinanderentwicklung der Vorschriften, die das Vertrauen der Verbraucher oder den grenzüberschreitenden Handel beeinträchtigen würden, zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>123.</NO.P>bedauert, dass das Handels- und Kooperationsabkommen keine Kooperationsvereinbarung über die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts enthält; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen dem EU-Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und der Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs zu prüfen; betont, dass eine solche Vereinbarung es den Behörden ermöglichen würde, effizienter einzugreifen, indem sie Informationen im Zusammenhang mit Untersuchungen austauschen und gemeinsame Maßnahmen prüfen; betont, dass eine solche Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2394/oj).</FIELD></FOOTNOTE> in Betracht gezogen werden sollte, da sie die Zusammenarbeit mit Drittländern beim Schutz von Verbraucherinteressen ermöglicht; begrüßt die Einigung darauf, die Gespräche über den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen dem Schnellwarnsystem Safety Gate der EU und der Marktüberwachungs- und Produktsicherheitsdatenbank des Vereinigten Königreichs im Einklang mit Artikel 96 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens wieder aufzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>124.</NO.P>fordert die EU auf, den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Lugano-Übereinkommen zu unterstützen, um die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen des Vereinigten Königreichs und der Mitgliedstaaten zu ermöglichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>125.</NO.P>begrüßt die Verwaltungsvereinbarung, die am 30. April 2024 zwischen der Kommission und der Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs für Rundfunk, Telekommunikation und Postdienste (OCFOM) unterzeichnet wurde und mit der überwacht werden soll, wie große Online-Plattformen Risiken bewerten und steuern, wobei dies unter anderem den Schutz von Minderjährigen, eine altersgerechte Gestaltung und die Transparenz der Plattformen betrifft; bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass dies den Beginn einer engeren Zusammenarbeit bei der Bewältigung dieser und weiterer gemeinsamer Herausforderungen markiert;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Energie</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>126.</NO.P>betont vor dem Hintergrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und angesichts der volatilen weltweiten Energiemärkte, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Energiebereich und mit Blick auf die Versorgungssicherheit verstärkt werden muss; fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, zusammenzuarbeiten, um die Abhängigkeit von Energie aus Russland zu beenden, indem die Einfuhren aller fossilen Brennstoffe aus Russland, einschließlich Öl, Gas, Flüssigerdgas (LNG) sowie Kernbrennstoffe und anderer nuklearer Materialien, so bald wie möglich gestoppt werden; stellt fest, dass sowohl die EU als auch das Vereinigte Königreich weiterhin Fortschritte bei der Verwirklichung ihres gemeinsamen Ziels machen, alle energiewirtschaftlichen Beziehungen zu Russland zu beenden; begrüßt die Einrichtung der neuen Arbeitsgruppe EU-Vereinigtes Königreich zur Versorgungssicherheit im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens, wie dies vom Partnerschaftsrat am 17. März 2024 empfohlen und später vom Sonderausschuss für Energie umgesetzt wurde; hofft, dass die neue Arbeitsgruppe EU-Vereinigtes Königreich zur Versorgungssicherheit regelmäßig zusammentreten und konkrete Lösungen und gemeinsame Maßnahmen in diesem entscheidenden Bereich der bilateralen Zusammenarbeit ausarbeiten kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>127.</NO.P>betont, dass die Integration zwischen den Energiemärkten der EU und des Vereinigten Königreichs wichtig ist, da dadurch die Versorgungssicherheit verbessert und die Erzeugung sauberer Energie gefördert werden kann und die Energiekosten für beide Seiten gesenkt werden können; ist der Ansicht, dass ein hohes Maß an physischen Verbindungskapazitäten durch stärker integrierte Energiegroßhandelsmärkte ergänzt werden muss, da diese die Energieversorgungssicherheit und den Energiehandel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erleichtern können; stellt fest, dass trotz einer engeren Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden und Übertragungsnetzbetreibern kaum Fortschritte bei der Ausarbeitung der neuen Regelungen für den Stromhandel erzielt wurden, die in Artikel 312 des Handels- und Kooperationsabkommens vorgesehen sind; weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich nicht mehr die Instrumente des EU-Binnenmarkts zur Marktkopplung für den Stromhandel nutzt, wie etwa die einheitliche Day-Ahead-Marktkoppelung der EU, wodurch es zu einem ineffizienten Handel über Verbindungsleitungen kommt, der die Großhandelskosten erhöht und letztlich zu höheren Verbraucherrechnungen führt, und Investitionen in Mehrzweck-Interkonnektoren behindert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>128.</NO.P>begrüßt die kürzlich eingegangene Verpflichtung und politische Vereinbarung seitens der EU und des Vereinigten Königreichs, die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Energiebereich kontinuierlich auszubauen und die Parameter für eine mögliche Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Elektrizitätsbinnenmarkt der EU zu prüfen, was auch eine dynamische Angleichung und Beiträge zu den mit diesem Politikbereich verbundenen Kosten umfasst, wie dies in der Vereinbarung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich festgelegt wurde; fordert sofortige Verhandlungen über die Marktangleichung und ihren baldigen Abschluss und betont, dass schnell und entschlossen Fortschritte erzielt werden müssen; hebt hervor, dass eine solche Beteiligung die Energiepreise senken und den Verbrauchern und Unternehmen zugutekommen würde; betont, dass eine Einigung darüber bis zum Auslaufdatum der derzeitigen Regelungen, erzielt werden sollte; betont, dass insbesondere angesichts des sich wandelnden geopolitischen Kontexts und der Unsicherheit in Bezug auf den Welthandel die Zusammenarbeit im Bereich der sauberen Energie in der Nordsee von eindeutigem beiderseitigem Interesse ist sowie auch die Verbindung der Emissionshandelssysteme der EU und des Vereinigten Königreich, um Problem mit dem jeweiligen CBAM zu verhindern, die Verbesserung der Regelungen für den Stromhandel und die engere Koordinierung der Infrastrukturplanung, wodurch zugleich die Energieversorgungssicherheit und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie europaweit verbessert werden; fordert beide Vertragsparteien auf, eng zusammenzuarbeiten, damit zeitnah ein funktionierender Rahmen geschaffen werden kann, um so die Rechtsunsicherheit zu minimieren; fordert konkrete gemeinsame Anstrengungen der EU und des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf eine engere Zusammenarbeit im Bereich der Kernenergie, d. h. einer CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-armen und erschwinglichen Stromquelle, die für die Verwirklichung der Klimaneutralität und die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist; weist darauf hin, dass sich die strukturierte Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Bereichen wie Stromverbindungsleitungen und Infrastruktur für erneuerbare Offshore-Energie mit Finanzierungsprogrammen der EU, einschließlich regionaler und energiepolitischer Initiativen, überschneiden kann; betont, dass jede Beteiligung des Vereinigten Königreichs an solchen Rahmen eine angemessene Lenkung, die Einhaltung der EU-Vorschriften und finanzielle Beiträge in adäquater Höhe erfordert, die den Investitionen der EU entsprechen; fordert die Kommission auf, das Parlament vollumfänglich über einen etwaigen vom Vereinigten Königreich zu leistenden finanziellen Beitrag in diesen Bereichen zu informieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>129.</NO.P>begrüßt den gemeinsamen Standpunkt der Kommission und des Vereinigten Königreichs, der auf dem jüngsten Gipfeltreffen der EU und des Vereinigten Königreichs zum Ausdruck gebracht wurde, wonach eine Verknüpfung der CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Märkte dazu beitragen würde, Bedenken mit Blick auf den Handel und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Sinne von Artikel 392 Absatz 6 des Handels- und Kooperationsabkommens auszuräumen, und im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen vom CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Grenzausgleichssystem ausnehmen, Handelskonflikte verringern und die Angleichung der CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Bepreisung fördern würde, wodurch gemeinsame Dekarbonisierungsziele gestärkt würden und zur Verwirklichung der Ziele der Klimaneutralität beigetragen würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>130.</NO.P>räumt ein, dass der Betrieb verschiedener CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Grenzausgleichssysteme in der EU und im Vereinigten Königreich zu unerwünschten Zusatzkosten für den künftigen grenzüberschreitenden Handel mit Strom aus erneuerbaren Quellen führen könnte, was mit negativen Folgen für Industrie und Haushalte einhergeht und besondere Risiken für die Integrität des Elektrizitätsbinnenmarkts auf der Insel Irland birgt; ist der Überzeugung, dass die effizienteste und einfachste Lösung darin bestünde, wenn sich das Vereinigte Königreich dem Emissionshandelssystem der EU (EHS) anschließt, wie dies auch in der Vereinbarung vorgeschlagen wurde; betont, dass durch eine umfassende EHS-Verknüpfung unerwünschte Kosten verhindert und unnötige politische Hindernisse für die Zusammenarbeit, insbesondere in der Nordsee, beseitigt werden dürften; fordert jedoch, dass bei Bedarf vorläufige Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Grenzausgleichssysteme der EU und des Vereinigten Königreichs ab 2026 nicht zu zusätzlichen Belastungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel führen, sollten die Verhandlungen über die Beteiligung am Strommarkt und die Verknüpfung mit dem EHS zu diesem Zeitpunkt noch laufen; hebt hervor, dass eine etwaige Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Verfahren oder Systemen im Zusammenhang mit dem EU-Emissionshandelssystem mit einem fairen und verhältnismäßigen finanziellen Beitrag zur Deckung der Verwaltungs- und Programmkosten der EU einhergehen muss; beharrt darauf, dass die finanziellen und klimapolitischen Interessen der EU in allen künftigen Vereinbarungen umfassend gewahrt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>131.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, gemeinsame Vorschriften für erneuerbare Offshore-Energie und die Rohrleitungsinfrastruktur in der Nordseeregion festzulegen, um Handelsvereinbarungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu erleichtern; fordert, dass die EU und das Vereinigte Königreich bei internationalen Energiemaßnahmen im Kontext der Klimakonferenzen der Vereinten Nationen weiter zusammenarbeiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>132.</NO.P>nimmt die bekräftigte gemeinsame internationale Verpflichtung zur Kenntnis, die Agenda 2030 der Vereinten Nationen und die Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie das Übereinkommen von Paris umzusetzen; bekräftigt, dass die EU und das Vereinigte Königreich im Rahmen internationaler Klimaschutzkonferenzen, einschließlich der bevorstehenden COP30, weiterhin zusammenarbeiten müssen, um auf den erzielten Fortschritten aufbauen und bei weiteren globalen Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energieträger, der Energieeffizienz und der Verringerung der Methanemissionen in der Energiebranche eine Führungsrolle übernehmen zu können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>133.</NO.P>begrüßt, dass beide Parteien vergleichbare Ambitionen in Bezug auf Energieeffizienz und die Förderung erneuerbarer Energiequellen bis 2030 mit dem letztendlichen gemeinsamen Ziel der Klimaneutralität bis 2050 verfolgen; beglückwünscht das Vereinigte Königreich dazu, dass es als erstes G7-Land und als erstes fortschrittliches Industrieland die Stromerzeugung aus Kohle zum 1. Oktober 2024 eingestellt hat; betont, dass das Regressionsverbot in Bezug auf den Umweltschutz im Handels- und Kooperationsabkommen wichtig ist, von dem keine der beiden Vertragsparteien abweichen kann, ohne das Abkommen als Ganzes zu gefährden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>134.</NO.P>begrüßt die Bereitschaft beider Parteien, eine verstärkte Kooperation in rechtlichen und technologischen Fragen in Bezug auf saubere Technologien wie CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Abscheidung ,-Nutzung und -Speicherung sowie auf erneuerbare Energieträger, darunter Offshore-Windenergie, Wasserstoff, Biomethan und nachhaltige Biokraftstoffe, in Erwägung zu ziehen; stellt jedoch fest, dass durch die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, den EU-Binnenmarkt zu verlassen, unweigerlich Herausforderungen für das Format entstehen und der Spielraum für die bilaterale Zusammenarbeit im Energiebereich eingeschränkt wird; fordert beide Seiten auf, neue Wege zu finden, um die Qualität und Reichweite ihrer bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Technologien für saubere und erneuerbare Energieträger zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>135.</NO.P>betont, dass eine koordinierte Planung und eine Konvergenz bei den Genehmigungsverfahren auf der Seite der EU und des Vereinigten Königreichs enorm wichtig sind, um die Entwicklung erneuerbarer Energieträger und insbesondere der Offshore-Windenergie, der Strominfrastruktur und der CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Speicherung sowie hybrider Energieprojekte in der Nordsee sicherzustellen; ist davon überzeugt, dass beide Seiten eng zusammenarbeiten müssen, um die Nordsee in einen Dreh- und Angelpunkt für umweltfreundliche Energie zu verwandeln, der auch dazu beitragen kann, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, unter anderem durch umfangreiche Offshore-Windenergieerzeugung, was im Einklang mit dem nicht verbindlichen Ziel der EU steht, bis 2050 eine installierte Offshore-Erzeugungskapazität von 360 GW zu erreichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die regionale Zusammenarbeit bei der Offshore-Netzplanung und dem Ausbau kritischer Energieinfrastrukturen mit dem Vereinigten Königreich sowie zu allen Meeresbecken mit den Nachbarländern zu stärken, um das System solider zu gestalten und die Wahrscheinlichkeit von Störungen in der Infrastruktur und eines Ausfalls der Energieversorgung zu verringern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>136.</NO.P>weist darauf hin, dass die umfassende Erschließung der Offshore-Energieressourcen äußerst umfangreiche Investitionen in Netz- und Verbindungskapazitäten erfordert; betont ferner, dass ein vermaschtes Offshore-Netz, einschließlich hybrider Verbindungsleitungen und geeigneter Verfahren zur Kostenteilung, entwickelt werden muss; ist der Ansicht, dass der Ausbau der Strominfrastruktur zur Ausschöpfung des von Offshore-Windenergie gebotenen Potenzials eine gemeinsame Priorität der EU und des Vereinigten Königreichs darstellt; betont, dass die Erschließung erneuerbarer Ressourcen, die beiden Seiten zur Verfügung stehen, für die EU und das Vereinigte Königreich von beiderseitigem Nutzen sein und die Kosten der Energiewende für beide Parteien senken kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>137.</NO.P>begrüßt die aktive Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Nordsee-Energiekooperation (NSEC) auf der Grundlage der Vereinbarung, die es im Dezember 2022 unterzeichnet hat; betont, dass die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der NSEC letztendlich zu tragfähigen gemeinsamen Projekten führen sollte, die mit dem gemeinsamen Ziel der Entwicklung der Nordsee als Europas umweltfreundliche Quelle für die Stromerzeugung im Sinne der Erklärung von Ostende, die das Vereinigte Königreich am 24. April 2023 unterzeichnet hat, im Einklang stehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>138.</NO.P>stellt fest, dass der Sonderausschuss für Energie gegen Ende 2024 eine Empfehlung und einen Fahrplan für den Handel mit Strom angenommen und sowohl die EU als auch das Vereinigte Königreich aufgefordert hat, die fachlichen Arbeiten zu intensivieren, die für die Umsetzung neuer Handelsregelungen zwischen den beiden Vertragsparteien erforderlich sind, was auch eine Phase zur Validierung des Konzepts für die lose multiregionale Volumenkopplung, die als Handelsmodell in Anhang 29 des Handels- und Kooperationsabkommens vorgeschlagen wird, umfasst;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>139.</NO.P>nimmt das im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens am 21. Dezember 2020 geschlossene Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und dem Vereinigten Königreich zur Kenntnis, das sich auf die Zusammenarbeit bei der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie erstreckt und durch Zusagen beider Seiten zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen untermauert wird; unterstreicht den beiderseitigen Nutzen einer zivilen nuklearen Zusammenarbeit der EU und dem Vereinigten Königreich in Bereichen wie Reaktoren der nächsten Generation, Abfallbewirtschaftung, kleine modulare Reaktoren, Sicherheits- und Gesundheitsstandards, Widerstandsfähigkeit der Lieferketten und Fusionstechnologien, wobei die Zusammenarbeit gegebenenfalls auch durch Forschung, medizinische Anwendungen, Mobilität von Nuklearforschern und durch einen Zugang zu gemeinsamer wissenschaftlicher Infrastruktur erfolgen kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>140.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, bei Energieprojekten hohe Umwelt- und Arbeitsstandards zu wahren; betont, dass eine Zusammenarbeit bei den Vorschriften erforderlich ist, um sicherzustellen, dass mit Energieinitiativen eine stärkere Konvergenz in den Bereichen Arbeitnehmerrechte, Gesundheit und Sicherheit sowie Umweltschutz gefördert wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verkehr</STRING></STRING></ACTINIT><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Allgemeine Bemerkungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>141.</NO.P>begrüßt die reibungslose Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Verkehrsbereich und die wirksame Ausübung der in diesem Zusammenhang gegenseitig eingeräumten Rechte, wodurch die Verkehrsanbindung seit seiner vorläufigen Anwendung im Januar 2021 wirksam aufrechterhalten wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>142.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihre Aufsicht über die Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens fortzusetzen und unter vollständiger Einhaltung des Rahmens des Handels- und Kooperationsabkommens auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und unter Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen die Zusammenarbeit zu verstärken, um die Märkte der EU und des Vereinigten Königreichs weiter zu integrieren, eine nahtlose grenzüberschreitende Mobilität und die Infrastrukturintegration zu erleichtern und gemeinsame Klima- und Verkehrsziele zu erreichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>143.</NO.P>ist besorgt darüber, dass zunehmend eine Gefahr der Auseinanderentwicklung bei den Vorschriften in der EU und in dem Vereinigten Königreich besteht, wodurch Hindernisse für nahtlose Verkehrsverbindungen entstehen und die Vorteile der Konnektivität geschmälert werden könnten; betont insbesondere, dass die Zusammenarbeit fortgesetzt werden muss, was künftige Aktualisierungen der Vorschriften über Passagierrechte betrifft, da dies zu Asymmetrien bei den Schwellenwert für Ausgleichsleistungen bei Verspätungen und dem Schutz bei multimodalen Reisen führen könnten, wodurch Verwirrung bei den Verbrauchern entstehen könnte und ein Vertrauensverlust mit Blick auf grenzüberschreitende Reisen droht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>144.</NO.P>fordert die Kommission und das Vereinigte Königreich auf, einen gemeinsamen Frühwarnmechanismus für Verkehrsstörungen einzurichten, damit Informationen über Vorfälle, die das Transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) betreffen, umgehend ausgetauscht werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>145.</NO.P>nimmt die Vorteile zur Kenntnis, die das europäische Einreise-/Ausreisesystems (EES) mit Blick auf die Sicherheit bietet, weist jedoch warnend darauf hin, dass es während seiner Einführung im Jahr 2025 zu Störungen kommen kann; fordert, dass die rasche Umsetzung und Bereitschaft der Infrastruktur bei Flughäfen sowie bei Häfen wie Dover und Calais vorrangig behandelt werden und dass Kampagnen zur Sensibilisierung der Passagiere durchgeführt werden, um eine Überlastung des Grenzverkehrs zu verhindern; stellt fest, dass Unionsbürgerinnen und -bürger seit dem 2. April 2025 eine rund 19 EUR kostende elektronische Reisegenehmigung (ETA) benötigen, um für einen Kurzaufenthalt in das Vereinigte Königreich einreisen zu dürfen, wodurch eine neue behördliche Auflage für Reisen über den Ärmelkanal geschaffen wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>146.</NO.P>empfiehlt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Anerkennung von Qualifikationen des Verkehrspersonals, um gegen den Fachkräftemangel in Unternehmen vorzugehen und die Mobilität der Arbeitnehmer im Einklang mit den Sozial- und Sicherheitsstandards der EU zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>147.</NO.P>hebt die Bedeutung eines sicheren und effizienten Güterverkehrs zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hervor; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Lkw-Fahrer mit immer mehr Problemen konfrontiert sind, darunter auch im Zusammenhang mit illegalen Einwanderern, die versuchen, sich in ihren Fahrzeugen zu verstecken, um die Grenze illegal zu überqueren, und dass einige Lkw-Fahrer in der Nähe des Hafens von Calais tätlich angegriffen wurden; betont, dass es nicht den EU-Transportunternehmen und den Lkw-Fahrern obliegt, die Kosten und Folgen der Sicherheitsversäumnisse zu tragen, die den zuständigen Grenzbehörden zuzuschreiben sind;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Luftverkehr</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>148.</NO.P>nimmt mit Zufriedenheit den reibungslosen Übergang im Bereich der Flugsicherheit zur Kenntnis, wobei eine gute Zusammenarbeit und gemeinsame Übernahme der Verantwortung seitens der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs zu verzeichnen ist, insbesondere im Hinblick auf die Validierung der von der Agentur bzw. der Behörde gestellten Zertifizierungsanträge;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>149.</NO.P>begrüßt die bisher unterzeichneten bilateralen Abkommen über Luftfracht- und Passagierflugdienste, durch die eine kontinuierliche und nahtlose Luftverkehrsanbindung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sichergestellt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>150.</NO.P>begrüßt die laufenden Diskussionen im Sonderausschuss für Luftverkehr über die nicht CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-bedingten Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima und fordert eine nachhaltige Koordinierung bei Forschung, Überwachung und Berichterstattung, um künftige Diskrepanzen in den Rechtsvorschriften zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>151.</NO.P>begrüßt die Rolle des Sonderausschusses für Luftverkehr, wenn es darum geht, beide Vertragsparteien über die Bemühungen um eine Regulierung und die Schaffung von Anreizen für nachhaltige Flugkraftstoffe für den Luftverkehr auf dem Laufenden zu halten, und empfiehlt, Initiativen aufeinander abzustimmen, um den Nutzen für die Nachhaltigkeit zu maximieren, Innovation zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Luftverkehrssektors zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>152.</NO.P>nimmt die laufende Debatte über Wet-Leasing-Bestimmungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zur Kenntnis, da beim Wet-Leasing nunmehr zusätzliche Beschränkungen, die für Drittstaaten gelten, einzuhalten sind, und stellt fest, dass das Vereinigte Königreich darum gebeten hat, die Verfahren nach dem Brexit zu straffen, um der hohen saisonalen Nachfrage gerecht zu werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>153.</NO.P>betont jedoch, dass diese Ersuchen im Zusammenhang mit den aktuellen Forderungen nach dringender Klarstellung der Vorschriften und Verfahren für das Wet-Leasing innerhalb und außerhalb der EU, auch in Bezug auf Aufsicht und Durchsetzung, und einer höheren Effizienz von Luftverkehrsdiensten zu betrachten sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>154.</NO.P>empfiehlt daher, dass die Kommission den beiden gesetzgebenden Organen eine Überarbeitung der Verordnung über Luftverkehrsdienste<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1008/oj).</FIELD></FOOTNOTE> vorschlägt, in der die Vorschriften, Aufsichtsverfahren und Durchsetzungsbestimmungen für das Wet-Leasing innerhalb und außerhalb der EU präzisiert werden, um etwaige Probleme im Zusammenhang mit dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich anzugehen, anstatt Leitlinien zu Fragen festzulegen, zu denen die beiden gesetzgebenden Organe noch keine Entscheidung getroffen haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>155.</NO.P>weist darauf hin, dass eine Reihe von lokalen und regionalen Flughäfen in der Europäischen Union zahlreiche Verbindungen zum Vereinigten Königreich anbieten; bekräftigt, dass die Verfügbarkeit entsprechender Flüge sicherzustellen ist, da diese von Unionsbürgerinnen und -bürgern, die im Vereinigten Königreich leben und arbeiten, aber auch von Bürgerinnen und Bürgern des Vereinigten Königreichs, die als Touristen auf den Kontinent reisen, genutzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>156.</NO.P>stellt fest, dass das anhaltende Wachstum des Luftverkehrs und der zunehmende Druck auf das globale Flugverkehrsmanagementsystem eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erfordern, um Leistung, Effizienz und Verwaltung mit Blick auf den Luftraum zu optimieren; begrüßt die fortgesetzte Koordinierungsarbeit des Vereinigten Königreichs mit Eurocontrol und regt an, weitere Wege für eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit in dieser Hinsicht zu sondieren;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Straße</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>157.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, das Vereinigte Königreich mit dem europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) zu verbinden, und begrüßt die Zusage beider Seiten, beim Datenaustausch zwischen den nationalen Elektronikregistern über (schwerwiegende) Verstöße gegen die Vorschriften über den Straßentransport Fortschritte zu erzielen und so zur wirksamen Durchsetzung der im Handels- und Kooperationsabkommen festgelegten Vorschriften über den Straßentransport beizutragen; fordert beide Parteien auf, an einer bilateralen Vereinbarung zu arbeiten, um den grenzüberschreitenden Informationsaustausch im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/3237<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2024/3237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L, 2024/3237, 30.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/3237/oj).</FIELD></FOOTNOTE> weiter zu erleichtern und somit die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern, während zugleich die Datenschutzanforderungen für Fahrer zu wahren sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>158.</NO.P>begrüßt die Entscheidung, den intelligenten Fahrtenschreiber in der Version 2 in neu zugelassenen Fahrzeugen der EU und des Vereinigten Königreichs zu verwenden, um für ein anhaltend hohes Maß an Straßenverkehrssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Güterkraftverkehr in beiden Hoheitsgebieten zu sorgen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Seeverkehr</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>159.</NO.P>nimmt die Besorgnis hinsichtlich einer etwaigen Verschiebung von Schifffahrtsrouten und entsprechenden Aktivitäten auf Häfen des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, mit der verhindert werden soll, dass Kosten für die Emissionen aus dem Seeverkehr im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems entstehen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Hafentätigkeiten in den Häfen des Vereinigten Königreichs genau zu beobachten; begrüßt in diesem Zusammenhang die auf dem Gipfeltreffen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU erzielte Einigung, eine funktionierende Verbindung zwischen dem Emissionshandelssystemen der EU und des Vereinigten Königreichs herzustellen, die den nationalen und internationalen See- und Luftverkehr umfassen sollte, und betont, dass es wichtig ist, die CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Bepreisung und die Überwachungsrahmen aufeinander abzustimmen, damit die angestrebten Umweltziele weiterhin verfolgt werden, für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt wird und die Verlagerung von CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Emissionen und Verzerrungen der Wettbewerbsfähigkeit von Häfen verhindert und Hafenarbeiter und entsprechende Unternehmen in der EU geschützt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>160.</NO.P>unterstützt den Durchführungsbeschluss der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1973 der Kommission vom 11. Oktober 2022 über die Anerkennung des Vereinigten Königreichs gemäß der Richtlinie (EU) 2022/993 in Bezug auf das Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystem für Seeleute (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1973/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, mit dem das System des Vereinigten Königreichs in Bezug auf das Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystem für Seeleute gemäß der Richtlinie (EU) 2022/993<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/993/oj).</FIELD></FOOTNOTE> ab dem 11. Oktober 2022 anerkannt wird, nachdem festgestellt wurde, dass alle im Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten festgelegten Anforderungen an die Ausbildung und die Erteilung von Befähigungszeugnissen erfüllt sind;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Schienenverkehr</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>161.</NO.P>stellt fest, dass der Schienenverkehr nach wie vor vom Anwendungsbereich des Handels- und Kooperationsabkommens ausgenommen ist, was zeigt, dass sich EU und das Vereinigte Königreich weiterhin auf bilaterale Vereinbarungen stützen; begrüßt dennoch die Fortschritte, die im Zusammenhang mit Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen und mit Sicherheitsbescheinigungen erzielt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>162.</NO.P>weist auf die strategische Bedeutung des Ärmelkanaltunnels als wichtige Infrastrukturverbindung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU hin; stellt mit Besorgnis fest, dass trotz bilateraler Fortschritte das Güter- und Personenverkehrsaufkommen im Eisenbahnverkehr durch den Ärmelkanaltunnel aufgrund hoher Kosten, aufsichtsrechtlicher Hindernisse für den Güter- und Personenverkehr sowie begrenzter Infrastrukturkapazitäten für den Anschlussverkehr innerhalb des Vereinigten Königreichs weit hinter den ursprünglichen Prognosen zurückbleibt, da ein Großteil des britischen Schienennetzes nicht für standardisierte europäische Gütercontainer und -wagen ausgelegt ist;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fischerei</STRING></STRING></ACTINIT><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Umsetzung des Teilbereichs „Fischerei“ des Handels- und Kooperationsabkommens </STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>163.</NO.P>nimmt die Berichte der Kommission für die Jahre 2023 und 2024 zur Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens zur Kenntnis, insbesondere die unter den Teilbereich „Fischerei“ fallenden Aspekte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>164.</NO.P>begrüßt die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei den jährlichen Verhandlungen über die zulässigen Gesamtfangmengen, die in den Jahren 2023 und 2024 zu einer raschen Einigung geführt haben, mit der die Anwendung vorläufiger zulässiger Gesamtfangmengen verhindert werden konnte und somit für Klarheit und Vorhersehbarkeit für den Fischereisektor hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für das Folgejahr gesorgt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>165.</NO.P>bedauert die durch den Brexit hervorgerufene Instabilität in den internationalen Fischereibeziehungen mit den Küstenstaaten, durch die es schwieriger geworden ist, sich auf eine ausgewogene Aufteilung und den Austausch von Fangmöglichkeiten zu verständigen; stellt mit Besorgnis fest, dass einige Küstenstaaten einseitig und auf unfaire Weise versuchen, diese Instabilität dazu zu nutzen, ihre Fangmöglichkeiten zulasten derjenigen der EU zu erhöhen; weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, bisherige Fangrechte zu achten; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und den Küstenstaaten, insbesondere im Rahmen der jährlichen Konsultationen und trilateralen Vereinbarungen, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der gemeinsam bewirtschafteten Fischbestände sowie eine größere Stabilität und Berechenbarkeit der Fangquoten zu erreichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>166.</NO.P>weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich für Schiffe aus der EU ein Fanglizenzsystem für den Zugang zu seinen Gewässern eingeführt hat; stellt fest, dass dieses System die wirksame Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens erheblich verzögert hat, da von der britischen Seite zahlreiche Vorbedingungen für die Erteilung dieser Lizenzen hinzugefügt wurden, wodurch insbesondere die Eigentümer von Schiffen mit einer Länge von weniger als zwölf Metern benachteiligt wurden, die zwar in der Vergangenheit in britischen Hoheitsgewässern gefischt haben, aber Schwierigkeiten damit haben, ihre Präsenz in diesen Gewässern nachzuweisen; bedauert zutiefst, dass diese Konstellation dazu geführt hat, dass vielen kleinen Schiffen keine Lizenzen erteilt wurden, wodurch sie gezwungen waren, ihre Tätigkeit in andere Gebiete zu verlagern oder ganz einzustellen, was die ungünstige Lage und die negativen Auswirkungen, die durch weitere Zusatzkosten und bürokratische Auflagen im Zusammenhang mit dem Brexit verursacht wurden, noch verschärft hat; bedauert ferner, dass der Vertrag über die Bucht von Granville, durch den bis zum Brexit die Fischerei in den Gewässern von Jersey geregelt wurde, durch das Handels- und Kooperationsabkommen hinfällig wurde; weist schließlich darauf hin, dass das Problem der Obergrenze der von der Insel Jersey erteilten Lizenzen immer noch nicht vollständig gelöst ist, was dazu führt, dass einige Fischer immer noch in sehr großer Ungewissheit leben, ob sie ihre Fischereitätigkeit in den Hoheitsgewässern der der englischen Krone unterstehenden Gebiete fortführen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>167.</NO.P>weist darauf hin, dass gemäß Artikel 496 des Handels- und Kooperationsabkommens Bewirtschaftungsmaßnahmen und technische Maßnahmen, die die Schiffe der anderen Vertragspartei beeinflussen können, rechtzeitig im Voraus mitgeteilt werden müssen, damit die andere Vertragspartei Rückmeldung geben oder um Klärung ersuchen kann; betont, dass solche Maßnahmen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein müssen, auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und der langfristigen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit Rechnung tragen müssen; bedauert, dass Folgenabschätzungen nicht systematisch unter gleichberechtigter Beteiligung von Interessengruppen beider Vertragsparteien und nach Treu und Glauben erstellt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>168.</NO.P>bedauert, dass das Vereinigte Königreich einseitig zahlreiche Maßnahmen zur Bestandsbewirtschaftung umgesetzt hat, vor allem Maßnahmen technischer Natur, darunter Verbote für bestimmte Fischereien, die Einführung von Mindestfanggrößen für bestimmte Arten, die Einstellung der Fischerei in Meeresschutzgebieten (zum Beispiel in der Doggerbank) oder die Errichtung von Windparks, wodurch der Zugang von Schiffen aus der EU zu den Fanggründen und Fischereiressourcen des Vereinigten Königreichs, insbesondere innerhalb der Zone von sechs bis zwölf Seemeilen, drastisch eingeschränkt wurde; bedauert, dass diese Maßnahmen und die Maßnahmen im sozialen Bereich größere Auswirkungen auf Schiffe aus der EU als auf britische Schiffe haben, wobei dies mit sozioökonomischen Folgen für die Fischereiwirtschaft der EU und insbesondere für die handwerkliche Fischerei verbunden ist; ist besorgt darüber, dass diese Art von Maßnahmen letztlich dazu führen könnte, dass Schiffe aus der EU von ganzen Fangzonen ausgeschlossen werden, wodurch die Fangrechte der EU in den britischen Gewässern infrage gestellt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>169.</NO.P>fordert die Kommission auf, umfassende und systematische Bewertungen der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieser Maßnahmen, auch in den der englischen Krone unterstehenden Gebieten, vorzunehmen, um deren Verhältnismäßigkeit zu ermitteln und zu überprüfen, ob sie nichtdiskriminierend sind, und gegebenenfalls entschieden zu reagieren und die im Handels- und Kooperationsabkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus bzw. Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen wie der Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung für Fischereierzeugnisse, sowie alle anderen ihr zur Verfügung stehenden politischen und diplomatischen Mittel zu nutzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>170.</NO.P>begrüßt in diesem Zusammenhang den endgültigen Spruch des Schiedsgerichts vom 28. April 2025 zur Streitbeilegung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über die Entscheidung zur Schließung der Sandaalfischerei in den englischen Gewässern der Nordsee und in den schottischen Gewässern; stellt fest, dass das Schiedsgericht in diesem konkreten Fall der Auffassung war, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung vorlag und dass die Maßnahme wissenschaftlich begründet war; betont, dass das Schiedsgericht festgestellt hat, dass das Verbot der Fischerei auf Sandaale in den englischen Gewässern einen Verstoß gegen den im Handels- und Kooperationsabkommen vorgesehenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellt und dass das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, für die Fischerei auf Sandaale uneingeschränkten Zugang zu seinen Gewässern zu gewähren; weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Spruch des Schiedsgerichts nachzukommen; ist der Ansicht, dass dieser Schiedsspruch einen wichtigen rechtlichen Präzedenzfall für die Wahrung der Fischereirechte der EU und für die Reaktion auf ähnliche künftige Maßnahmen des Vereinigten Königreichs schafft; fordert die Kommission auf, die einseitigen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs weiterhin genau zu überwachen, damit für die Einhaltung des Handels- und Kooperationsabkommens gesorgt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>171.</NO.P>ist besorgt darüber, dass einseitige Maßnahmen zu Kettenreaktionen in Bezug auf die wirtschaftliche und soziale Tragfähigkeit des EU-Fischereisektors und die damit verbundene Wertschöpfungskette führen; bringt darüber hinaus seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Beschränkung des Zugangs zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs zu einer Verlagerung des Fischereiaufwands auf den Ärmelkanal und die Nordsee führt, was zu einem erhöhten Druck auf die zulässigen Gesamtfangmengen und auf Arten, für die keine zulässigen Gesamtfangmengen festgesetzt sind, führt; betont, dass die zunehmende Nutzung von EU-Gewässern Auswirkungen auf die Sicherheit und die Bewirtschaftung des Meeresraumes hat, aber auch auf den Zugang zu Ressourcen, insbesondere für die handwerkliche Fischerei, wodurch die soziale, wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten infrage gestellt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>172.</NO.P>fordert beide Vertragsparteien auf, dem zunehmenden Druck im Ärmelkanal und in der Nordsee rasch zu begegnen, indem sie einen regionalen Bewirtschaftungsplan vorschlagen, um für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen und ein mehrjähriges Fischereimanagement zu sorgen; weist die Kommission in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften des Mehrjahresplans für die Nordsee hin, die auch diese Gewässer abdecken, und ist der Ansicht, dass diese Vorschriften erforderlichenfalls angepasst werden sollten, um etwaige Unstimmigkeiten zu beseitigen und für Rechtssicherheit für die Betreiber und die Mitgliedstaaten zu sorgen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Ende des Anpassungszeitraums </STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>173.</NO.P>fordert beide Vertragsparteien auf, den in Artikel 500 („Zugang zu Gewässern“) verankerten Grundsatz einzuhalten, sodass ein für beide Seiten zufriedenstellender Ausgleich zwischen den Interessen beider Vertragsparteien erzielt wird; weist darauf hin, dass der Zugang zu den Gewässern, einschließlich der Zone von sechs bis zwölf Seemeilen, auf Gegenseitigkeit beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zu den zulässigen Gesamtfangmengen bzw. den durchschnittlichen Fangmengen der anderen Vertragspartei stehen muss; fordert die Kommission auf, diesen Artikel vollständig umzusetzen und im Sonderausschuss für Fischerei die erforderlichen Leitlinien auszuarbeiten, um seine Anwendung in der Praxis zu erleichtern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>174.</NO.P>betont, dass im Handels- und Kooperationsabkommen eine Überprüfungsklausel für 2030 vorgesehen ist, mit der die Modalitäten für die Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens gestärkt und kodifiziert werden können, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Klausel nicht dazu verwendet werden darf, den Zugang zu Gewässern einzuschränken; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um in den kommenden Jahren einen vorhersehbaren, kontinuierlichen und erweiterten Zugang zu den Gewässern sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>175.</NO.P>unterstreicht die Bedeutung eines fairen und nachhaltigen Fischereiabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich; begrüßt die politische Einigung, die am 19. Mai 2025 zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erzielt wurde, insbesondere über die Erneuerung des wechselseitigen, stabilen und kontinuierlichen Zugangs zu den Gewässern bis zum 30. Juni 2038, mit der für Stabilität für die Fischereigemeinden gesorgt wird; begrüßt, dass die Fischerei in diesen jüngsten Verhandlungen eine wichtige Rolle gespielt hat; legt beiden Seiten nahe, bei künftigen Verhandlungen weiterhin einen pragmatischen und für beide Seiten vorteilhaften Ansatz zu verfolgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>176.</NO.P>begrüßt, dass der Sonderausschuss für Fischerei die politische Einigung formalisiert hat; fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung dieser neuen Einigung wachsam zu sein, auch in Bezug auf den Zugang zur Zone von sechs bis zwölf Seemeilen, insbesondere für kleine Schiffe und Küstenschiffe aus Frankreich; betont, dass eine solide Überwachung und Durchsetzung unerlässlich ist, um gemeinsame Verpflichtungen einzuhalten, die Meeresökosysteme zu schützen und die Lebensgrundlagen der Fischer in der EU und der in Küstengemeinden lebenden Menschen zu sichern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>177.</NO.P>bekräftigt, dass der dauerhafte gegenseitige Zugang zu Gewässern und Fischereiressourcen als grundlegendes Element der Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich beibehalten und demnach in Verbindung mit anderen Teilen des Handels- und Kooperationsabkommens wie dem Handel, dem Zugang von Fischereiprodukten zum Binnenmarkt und der Zusammenarbeit im Energiebereich behandelt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>178.</NO.P>stellt fest, dass im Handels- und Kooperationsabkommen eine schrittweise Senkung der zulässigen Gesamtfangmengen der EU in den Gewässern des Vereinigten Königreichs um 25 % während des Übergangszeitraums bis Ende 2026 vorgesehen ist; betont, dass diese Senkung für die Fischer in der EU ein enormes Opfer bedeutete und erhebliche Auswirkungen auf die Fischerei in der EU hatte und zu Plänen zum Abbau der Flotte und zum Wegfall von Schiffen führte; begrüßt, dass die Fangmöglichkeiten nach 2026 und in den Folgejahren zumindest auf diesem Niveau beibehalten werden und nicht infrage gestellt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>179.</NO.P>bedauert, dass es an Daten und Studien über die Auswirkungen des Brexit auf den Fischereisektor mangelt; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des Anpassungszeitraums auf die gesamte Wertschöpfungskette des EU-Fischereisektors umfassend zu bewerten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>180.</NO.P>betont, dass im Handels- und Kooperationsabkommen die Möglichkeit vorgesehen ist, die Entwicklung mehrjähriger Strategien für die Erhaltung und Bewirtschaftung von zulässigen Gesamtfangmengen und nicht quotengebundenen Beständen in Erwägung zu ziehen; fordert beide Vertragsparteien auf, auf größere Stabilität und Vorhersehbarkeit der Fangquoten hinzuarbeiten und im Hinblick auf die Fischereisektoren beider Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände in der Nordsee und im Nordostatlantik zu sorgen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Fischereimanagement und Zusammenarbeit im Bereich der Fischerei zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich </STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>181.</NO.P>betont, dass eine engere und konsequentere Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wichtig ist, und zwar nicht nur bei der Bewirtschaftung im Bereich der Fischerei und der geschützten Meeresgebiete, sondern generell bei der maritimen Raumplanung sowie bei technischen Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, zollrechtlichen und gesundheitsbezogenen Maßnahmen, in allen dafür vorgesehenen Gremien, insbesondere im Sonderausschuss für Fischerei; fordert beide Vertragsparteien auf, die Funktionsweise und die Transparenz der Leitungsgremien zu verbessern und dafür zu sorgen, dass alle auferlegten Maßnahmen vorab erörtert werden, wobei diese auf soliden wissenschaftlichen und sozioökonomischen Erwägungen beruhen und weder diskriminierend sein noch die betroffenen Akteure daran hindern sollten, die ihnen zugeteilten Quoten zu erreichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>182.</NO.P>fordert die Kommission auf, insbesondere darauf zu achten, dass die festgelegten Bedingungen eingehalten werden, und entschieden zu reagieren, wenn das Vereinigte Königreich in diskriminierender Weise tätig werden sollte; fordert die Kommission ferner auf, im Sonderausschuss für Fischerei die Zoll-, Gesundheits- und Kontrollbeschränkungen bei der Anlandung von Schiffen der einen Vertragspartei auf dem Boden der anderen Vertragspartei anzupassen, beispielsweise durch die Einführung eines gemeinsamen Kontrollplans des Vereinigten Königreich und der einzelnen Mitgliedstaaten, sofern gleichwertige Garantien im Hinblick auf die Nachverfolgbarkeit und die Konformität der Fischereierzeugnisse gegeben werden; betont, dass die Logistikkreisläufe sowohl für die Einfuhr als auch für die Ausfuhr gesichert werden müssen, indem die Hindernisse beseitigt werden, die sich aus dem Fehlen von Gesundheits- und Zollkontrollen in einigen Häfen ergeben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>183.</NO.P>äußert zunehmende Besorgnis über die steigende Zahl von Verstößen, die von britischen Schiffen in EU-Gewässern begangen werden; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten auf, die Kapazitäten für die Meeresüberwachung zu erhöhen, die Kontrollen auszuweiten und angemessene Sanktionen zu verhängen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>184.</NO.P>fordert die Vertragsparteien auf, die Kohärenz, Kompatibilität und Interoperabilität ihrer Kontrollmaßnahmen, einschließlich der elektronischen Fernüberwachungs- und Kamerasysteme, sicherzustellen, damit kein übermäßiger administrativer oder finanzieller Aufwand erzeugt wird, und dafür zu sorgen, dass sie nicht übermäßig voneinander abweichen; bekräftigt, dass beide Vertragsparteien vor der Einführung dieser Maßnahmen in engem Austausch mit den Branchenvertretern stehen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>185.</NO.P>stellt fest, dass der Sonderausschuss für Fischerei seit Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens neunmal zusammengetreten ist; bedauert jedoch die mangelnde Transparenz und Rechenschaftspflicht dieses Gremiums; fordert, dass die Mitglieder des Fischereiausschusses des Parlaments einbezogen und zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden, um eine angemessene Kontrolle zu ermöglichen, und dass Sitzungsprotokolle und -dokumente so bald wie möglich übermittelt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>186.</NO.P>fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, ihre Bemühungen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen zu verstärken, die Zusammenarbeit und den Austausch über bewährte Verfahren zu intensivieren, um die Selektivität zu verbessern und die Auswirkungen bestimmter Fangtätigkeiten zu verringern, und den ökosystembasierten Ansatz vollständig umzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>187.</NO.P>fordert beide Vertragsparteien auf, ihre Zusammenarbeit und Koordinierung auf internationaler Ebene im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen bzw. in der Zusammenarbeit mit Küstenstaaten bei der gemeinsamen Bewirtschaftung von Fischbeständen zu verstärken; betont, dass die EU und das Vereinigte Königreich ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei intensivieren und die erforderlichen Maßnahmen zu deren Beseitigung in allen internationalen Foren unterstützen müssen, wobei besonderes Augenmerk auf die Verschärfung der Vorschriften über die Transparenz und Rückverfolgbarkeit eingeführter Fischereierzeugnisse gelegt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>188.</NO.P>weist die beiden Vertragsparteien auf die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit bei ihren Maßnahmen im Bereich der maritimen Raumplanung hin, insbesondere im Hinblick auf Konflikte zwischen Offshore-Windkraftanlagen und Erhaltungszielen bzw. auf Konflikte mit dem Fischereisektor; fordert einen Ausgleich zwischen allen Interessen im Zusammenhang mit der Nutzung des maritimen Raums, bei dem ökologische, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigt und die Kohärenz und Gerechtigkeit zwischen den Wirtschaftszweigen sichergestellt werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>189.</NO.P>fordert, dass sich beide Vertragsparteien gemeinsam für wissenschaftliche Forschung einsetzen und sich über bewährte Verfahren austauschen, wenn es darum geht, Munitionsreste auf dem Meeresboden zu identifizieren und zu bergen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>190.</NO.P>fordert die Vertragsparteien auf, dafür zu sorgen, dass die Erteilung von Lizenzen und Genehmigungen für EU-Schiffe, in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der der englischen Krone unterstehenden Gebiete zu fischen, ohne administrative, steuerliche oder finanzielle Hürden erfolgt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>191.</NO.P>fordert die Kommission angesichts der besonderen Lage der Kanalinseln auf, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien durch eine bessere Verbindung des regionalen Dialogs mit dem Vierparteien-Gremium (Quad Meeting) zu erleichtern; fordert die Vertragsparteien auf, Vertreter des Fischereisektors, alle relevanten Interessenträger sowie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einzubeziehen und das Modell der gemeinsamen Bestandsbewirtschaftung zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>192.</NO.P>weist darauf hin, dass die Reserve für die Anpassung an den Brexit eingerichtet wurde, um die wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und ökologischen Folgen des Brexits abzufedern; weist erneut darauf hin, dass dieser mit 5,4 Mrd. EUR ausgestattete Fonds der Fischereiwirtschaft zugutekommen sollte, darunter auch der handwerklichen Fischerei, die unverhältnismäßig stark vom Brexit betroffen war; weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Verordnung zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit verpflichtet war, das Parlament und den Rat bis Juni 2024 über den Stand der Umsetzung zu unterrichten; bedauert, dass die Kommission bislang keine Informationen zu diesem Thema vorgelegt hat; fordert, dass das Parlament und der Rat vor Ende 2025 über den Stand der Umsetzung der Verordnung zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit unterrichtet werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Koordinierung der sozialen Sicherheit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>193.</NO.P>begrüßt die Einschätzung der Kommission, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit konstruktiv war, und in den Jahren 2023 und 2024 keine signifikanten systemischen oder strukturellen Probleme ermittelt wurden, wobei sich beide Vertragsparteien verpflichtet haben, jegliche Probleme zu lösen, die sich bei der Umsetzung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen ergeben könnten; nimmt die Beschlüsse des Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit in Bezug auf entsandte Arbeitnehmer und Selbstständige und zur Klärung bestimmter finanzieller Aspekte zur Kenntnis; hebt hervor, dass es wichtig ist, über ein dynamisches Protokoll zu verfügen, das sich an die überarbeiteten Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anpasst; fordert, dass weiterhin Anstrengungen unternommen werden, um die Verfahren zu vereinfachen, für eine einheitliche Auslegung in allen Mitgliedstaaten und im Vereinigten Königreich zu sorgen und durch bessere Orientierungshilfen, digitale Instrumente und Zusammenarbeit bei der Verwaltung den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zur sozialen Sicherheit zu erleichtern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>194.</NO.P>stellt fest, dass der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit technische Arbeit zu Themen wie Änderungen für strukturierte elektronische Dokumente und für portable Dokumente, Verfahren für die Erstattung der Kosten von Leistungen bei Krankheit und Umsetzung der einschlägigen Beschlüsse der Verwaltungskommission der EU für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geleistet hat; fordert den Sonderausschuss auf, seine Anstrengungen zu verstärken und spürbare Fortschritte bei der Verbesserung der Verfahren zu erzielen und dabei für eine einheitliche Auslegung in den Mitgliedstaaten und im Vereinigten Königreich zu sorgen und die Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche von mobilen Arbeitnehmern und Grenzgängern zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>195.</NO.P>unterstreicht, dass für menschenwürdige, faire und sichere Arbeitsbedingungen für Saisonarbeitnehmer gesorgt werden muss, insbesondere in so wichtigen Sektoren wie Landwirtschaft, Tourismus und der Bauwirtschaft; fordert die Kommission auf, sich im Rahmen der Umsetzung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit für die Einführung eines spezifischen Mechanismus für die Mobilität von Saisonarbeitnehmern einzusetzen, einschließlich gemeinsamer Normen für die Dauer der Beschäftigung, den Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und den Schutz vor Ausbeutung, mit Garantien, die jenen in der Richtlinie 2014/36/EU<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/36/oj).</FIELD></FOOTNOTE> vergleichbar sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>196.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für die EU und das Vereinigte Königreich zu bewerten, an die Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte, Hindernisse beim Zugang zu Sozialleistungen sowie Probleme im Zusammenhang mit der Anerkennung von Arbeitsverträgen mit grenzüberschreitendem Charakter gemeldet werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>197.</NO.P>stellt die Bedeutung und den Wert des Sozialmodells der EU fest und fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, das Regressionsverbot auf den gesamten sozialen Besitzstand der EU auszuweiten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Teilnahme an Programmen der EU</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>198.</NO.P>bekräftigt seine Auffassung, dass der Abschnitt des Handels- und Kooperationsabkommens zu der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der EU, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und finanziellen Bestimmungen eine gerechte Grundlage für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs darstellt und dazu beiträgt, den Schutz der finanziellen Interessen der EU zu gewährleisten; betont, dass transparente Haushaltsplanungs- und Kostenteilungsvereinbarungen erforderlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>199.</NO.P>begrüßt mit Nachdruck, dass gemäß den Protokollen I und II zu dem Handels- und Kooperationsabkommen das Vereinigte Königreich an dem Programm Horizont Europa und der Copernicus-Komponente des EU-Weltraumprogramms teilnimmt und Zugang zu Diensten der Komponente des Weltraumprogramms für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum durch die EU hat; hebt die Vorteile einer Beteiligung von Drittändern an EU-Programmen für die EU und ihre Bürgerinnen und Bürger hervor; ist der Ansicht, dass mit der Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Horizont Europa anerkannt wird, dass Wissenschaft und Innovation im Vereinigten Königreich integrale Bestandteile des europäischen Wissenschafts- und Innovationsökosystems sind; hält es für beide Seiten für vorteilhaft, dass das Vereinigte Königreich mit dem künftigen zehnten Forschungsrahmenprogramm (RP10) assoziiert wird und dass mit dem Umfang einer solchen Assoziierung das Ziel erreicht werden dürfte, das Wirtschaftswachstum in der EU durch Innovation anzukurbeln; vertritt die Auffassung, dass es daher von entscheidender Bedeutung ist, dass letztlich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Beiträgen des Vereinigten Königreichs und den Vorteilen, die das Land als Gegenleistung erhalten würde, erzielt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>200.</NO.P>weist jedoch erneut auf seine Bedenken hinsichtlich der Bestimmungen im Protokoll I in Bezug auf einen automatischen Korrekturmechanismus für das Vereinigte Königreich im Zusammenhang mit „Horizont Europa“ hin, die nicht als Teil des Handels- und Kooperationsabkommens selbst vereinbart wurden; nimmt zur Kenntnis, dass der Korrekturmechanismus für das Vereinigte Königreich bis zum Ende des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) gilt und weniger vorteilhaft ist als der in dem Handels- und Kooperationsmechanismus enthaltene Korrekturmechanismus;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>201.</NO.P>betont ferner die Schwierigkeiten aufgrund der hohen Visumgebühren und des Zuschlags für die Gesundheitsversorgung für Forscher aus der EU, die Mittel aus dem Programm „Horizont Europa“ erhalten und ihr Recht auf Mobilität in Anspruch nehmen möchten, indem sie in das Vereinigte Königreich ziehen, und fordert das Vereinigte Königreich nachdrücklich auf, gegen dieses Problem vorzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>202.</NO.P>ist nach wie vor besorgt über das 2023 geänderte Assoziierungsprotokoll zum Handels- und Kooperationsabkommen und insbesondere darüber, dass der automatische Rabatt auf den Beitrag des Vereinigten Königreichs zu Horizont Europa im Falle einer geringer als erwartet ausfallenden Beteiligung des Vereinigten Königreichs an dem Programm Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens, dem das Parlament im Dezember 2020 zustimmte, nach sich gezogen hat; stellt fest, dass diese Änderung des Handels- und Kooperationsabkommens durch die Annahme eines Protokolls dazu führte, dass das Parlament nicht in der Lage war, eine fundierte Zustimmung zu erteilen oder eine wirksame Kontrolle über einen wesentlichen Teil des Gesamtabkommens auszuüben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>203.</NO.P>betont, dass bei einem internationalen Abkommen über die Assoziierung des Vereinigten Königreichs mit EU-Programmen das Vorrecht des Europäischen Parlaments, im Einklang mit seiner Entschließung vom 8. Februar 2024 zu den Assoziierungsabkommen über die Teilnahme von Drittstaaten an Programmen der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6341, 7.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6341/oj.</FIELD></FOOTNOTE> eine fundierte Zustimmung zu erteilen, uneingeschränkt gewahrt werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>204.</NO.P>fordert die umfassende Einbeziehung des Parlaments in alle Verhandlungen über die Beteiligung des Vereinigten Königreichs am RP10 sowie in Bezug auf die Umsetzung des RP10 im Laufe des nächsten MFR; hofft, dass beide Vertragsparteien die Verzögerungen vermeiden können, die für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Horizont Europa und dem Programm Copernicus im Rahmen des derzeitigen MFR kennzeichnend waren, um die Kontinuität der Finanzierung wichtiger Forschungs- und Innovationsprojekte der EU, an denen Partner aus dem Vereinigten Königreich beteiligt sind, sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>205.</NO.P>stellt fest, dass im Rahmen der Initiative „Choose Europe for Science“ sowohl die Maßnahmen des Europäischen Forschungsrats (ERC) als auch die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen eindeutig als maßgebliche Programme eingestuft werden, die der Union dabei helfen können, wissenschaftliche Talente aus der ganzen Welt anzuziehen; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich an beiden Programmen teilnehmen kann, und unterstreicht die starke Leistung des Vereinigten Königreichs bei beiden Programmen; weist erneut auf die in Artikel 16 Absatz 3 der Horizont-Verordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj).</FIELD></FOOTNOTE> festgelegte rechtliche Anforderung hin, wonach der Umfang der Assoziierung bestimmter Drittländer einer Analyse der Vorteile für die Union und des Ziels, das Wirtschaftswachstum in der Union durch Innovation anzukurbeln, unterzogen werden muss; ist der Ansicht, dass durch den Mangel an Talenten das Wirtschaftswachstum der EU, insbesondere in Hochtechnologiebranchen, eingeschränkt wird; fordert die Kommission daher auf, in Bezug auf die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Maßnahmen des ERC und den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen eine detaillierte Analyse der Vorteile für die EU durchzuführen, insbesondere darüber, wie sich dies auf die Fähigkeit der EU auswirkt, wissenschaftliche Talente anzuziehen, und diese Analyse dem Parlament vorzugsweise gemeinsam mit dem Legislativvorschlag für RP10 vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>206.</NO.P>bringt seine Besorgnis über die erhöhten Visumgebühren und den Zuschlag für die Gesundheitsversorgung im Vereinigten Königreich für Forscher, die im Rahmen von Horizont Europa ins Vereinigte Königreich reisen, zum Ausdruck, wodurch die Mobilität für Forscher aus der EU und ihre Partnereinrichtungen im Vereinigten Königreich finanziell erschwert wird; unterstützt die Forderung, auf die von der EU auf der dritten Tagung des Partnerschaftsrates vom 16. Mai 2024 geäußerten früheren Gebühren und Zuschläge zurückzukommen; würde eine Zusage begrüßen, den Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten für Forscher aus der EU, die im Rahmen von Horizont Europa (sowie seines Nachfolgeprogramms RP10) zu Mobilitätszwecken in das Vereinigte Königreich reisen, weiter zu senken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>207.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich letztlich beschlossen hat, sich nicht an dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung, dem gemeinsamen Unternehmen „Fusion for Energy“ (F4E) oder dem Kernfusionsprojekt ITER zu beteiligen, obwohl die Beteiligung in der Gemeinsamen Erklärung der EU und des Vereinigten Königreichs über die Teilnahme an Programmen der Union im Zuge des Handels- und Kooperationsabkommens vorgesehen war; ist besorgt über die fortgesetzte Mitgliedschaft Russlands im ITER-Projekt; fordert die Bewahrung des wissenschaftlichen Erbes des Projekts „Joint European Torus“ mit Sitz in Culham (Vereinigtes Königreich), das seit Jahrzehnten als Vorzeigeprojekt der europäischen Kernfusionsforschung dient; betont, dass der laufende Abbau dieser einzigartigen Anlage das Risiko birgt, dass wissenschaftliche Infrastruktur und Fachwissen unwiederbringlich verloren gehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>208.</NO.P>bedauert, dass das Vereinigte Königreich beschlossen hat, an weiteren EU-Programmen nicht teilzunehmen, und ferner entschieden hat, sich nicht an Euratom und F4E zu beteiligen, wie ursprünglich in der gemeinsamen Erklärung von Dezember 2020 geplant war; ist der Ansicht, dass die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem ITER-Projekt auf der Teilnahme an F4E beruhen muss; bedauert die Entscheidung, den Joint European Torus abzubauen; fordert das Vereinigte Königreich mit Nachdruck auf, seinen Standpunkt zu diesen Angelegenheiten zu überdenken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>209.</NO.P>hebt das Programm PEACE PLUS, einen Nachfolger früherer Initiativen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, hervor und betont, dass das Programm bei der Förderung von Frieden, Versöhnung und sozioökonomischem Wohlergehen in Nordirland und der Grenzregion eine entscheidende Rolle spielt; stellt fest, dass das Programm durch erhebliche Beiträge der EU und des Vereinigten Königreichs finanziert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>210.</NO.P>begrüßt die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Statistik, die von Eurostat und dem Amt für Statistik des Vereinigten Königreichs unterzeichnet wurde und den Austausch statistischer Daten ermöglicht, die wichtig für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union sind; vertritt die Auffassung, dass zuverlässige statistische Informationen eine wichtige Grundlage bieten, um Entscheidungen in diesem Bereich zu treffen und zu überprüfen, dass die finanziellen Bestimmungen gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen eingehalten werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bildung, Kultur, Jugend und Sport</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>211.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass auf dem jüngsten Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich der Vertiefung direkter Kontakte zwischen den Menschen, insbesondere der jüngeren Generation, große Bedeutung beigemessen wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>212.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Mittelpunkt des Austrittsabkommens stehen und dass sie umfassend geschützt werden müssen; stellt jedoch fest, dass es seit dem Brexit für EU-Bürgerinnen und -Bürger schwieriger geworden ist, in das Vereinigte Königreich zu reisen oder dorthin zu ziehen; ist äußerst besorgt über die derzeit diskutierte Änderung der Einwanderungspolitik im Vereinigten Königreich, da dadurch die Rechte von EU-Bürgerinnen und -Bürgern im Vereinigten Königreich beeinträchtigt werden könnten, darunter auch die Rechte von Studierenden aus der EU und die für sie geltenden Studiengebühren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>213.</NO.P>hebt hervor, dass die Mobilität junger Menschen durch den Brexit erheblich beeinträchtigt wurde; begrüßt den Vorschlag der Kommission, ein Jugendmobilitätsprogramm<FOOTNOTE><FIELD> Empfehlung für einen Beschluss des Rates vom 18. April 2024 über die Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Jugendmobilität (COM(2024)0169).</FIELD></FOOTNOTE> einzurichten, sowie die in der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich zum Ausdruck gebrachte gemeinsame Verpflichtung, auf ein ausgewogenes und für beide Seiten vorteilhaftes Jugenderfahrungsprogramm hinzuarbeiten, um jungen Menschen aus der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich die Teilnahme an verschiedenen Tätigkeiten in Bereichen wie Arbeit, Studium, Au-pair, Freiwilligentätigkeit oder einfach Reisen für einen begrenzten Zeitraum zu erleichtern; fordert beide Vertragsparteien auf, die Konzeption und Umsetzung des Programms rasch und ehrgeizig voranzutreiben und für gegenseitigen Zugang, Rechtssicherheit und eine angemessene soziale Absicherung der Teilnehmer zu sorgen, als einen wichtigen Schritt zur Wiederherstellung der zwischenmenschlichen Beziehungen und der langfristigen Zusammenarbeit; betont, dass es wichtig ist, für die Teilnehmer an einem künftigen Jugenderfahrungsprogramm angemessene Arbeitsbedingungen und eine angemessene Vergütung, soweit relevant, sicherzustellen; fordert das Vereinigte Königreich nachdrücklich auf, sich offen für die 2024 von der Kommission in diesem Bereich vorgelegten Vorschläge zu zeigen; ist der festen Überzeugung, dass eine Einigung im Bereich Jugendmobilität ein wesentlicher Bestandteil einer etwaigen künftigen Überarbeitung des Handels- und Kooperationsabkommens sein muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>214.</NO.P>ist der Ansicht, dass ein solches Programm ein erhebliches Potenzial mit sich bringt, eine neue Generation junger Menschen in der EU und im Vereinigten Königreich zu inspirieren, indem ein rechtmäßiger Austausch zwischen den Menschen gefördert wird, der auf gemeinsamen demokratischen Werten, kulturellem Verständnis und gegenseitigem Vertrauen beruht, und dass es die Grundlage für eine langfristige Zusammenarbeit, sozialen Zusammenhalt und stärkere transnationale Netzwerke zwischen jungen Menschen schaffen könnte; fordert beide Seiten ferner auf, die Erleichterung der Mobilität zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU auch über das vorgeschlagene Jugenderfahrungsprogramm hinaus in Betracht zu ziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>215.</NO.P>betont, dass diese Bestimmung aufgrund ihrer zeitlichen Befristung ein Instrument des Kultur- und Bildungsaustauschs und kein Instrument der Migrationspolitik ist; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich bereits Jugendmobilitätsprogramme mit anderen Ländern wie Japan hat; betont, dass ein stärker ausgewogener Nutzen erzielt werden kann, wenn die EU gemeinsam verhandelt und nicht jeder Mitgliedstaat einzeln ein bilaterales Abkommen aushandelt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>216.</NO.P>begrüßt die Absichtserklärung auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, auf eine Teilnahme des Vereinigten Königreichs am EU-Programm Erasmus+ hinzuarbeiten, was beiden Seiten Vorteile bringen würde, da die Förderung der Mobilität junger Menschen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sowie von Ausbildung und Sport von großem Nutzen wäre; fordert die Kommission und das Vereinigte Königreich auf, die diesbezüglichen Gespräche zu beschleunigen, um ein Lösungskonzept für die Beteiligung zu finden, von dem beide Vertragsparteien profitieren; betont in diesem Zusammenhang die besondere Rolle von Erasmus+ als treibende Kraft für europäische Werte, kulturelle Vielfalt, Bürgerbeteiligung und soziale Inklusion und die damit verbundene Stärkung der Widerstandsfähigkeit Europas; weist darauf hin, dass die Einleitung des Jugendmobilitätsprogramms und die erneute Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Programm Erasmus+ parallel stattfinden könnten, und betont, dass beide Initiativen einander ergänzen und sich gegenseitig verstärken müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>217.</NO.P>beharrt darauf, dass diese Teilnahme mit dem MFR und dem Handels- und Kooperationsabkommen im Einklang stehen muss; weist darauf hin, dass eine mögliche Teilnahme des Vereinigten Königreichs an EU-Programmen wie Erasmus+ so bewertet und gestaltet werden sollte, dass die Interessen der EU umfassend geschützt und gefördert werden, einschließlich eines klaren Mehrwerts für die EU und ihre Bürgerinnen und Bürger; fordert die Kommission auf, rechtzeitig detaillierte Informationen über die finanziellen Bedingungen für die künftige Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Erasmus+ und über etwaige finanzielle Auswirkungen etwaiger künftiger Jugenderfahrungsprogramme bereitzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>218.</NO.P>bedauert, dass der kulturelle Austausch unter dem Brexit leidet; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass für Studierende, Lehrkräfte, Kunstschaffende auf Tournee und im Kulturbereich Tätige, die auf beiden Seiten des Ärmelkanals studieren, unterrichten, sich künstlerisch betätigen und arbeiten wollen, Unsicherheit herrscht und Schwierigkeiten entstanden sind; begrüßt den Verweis auf den kulturellen und künstlerischen Austausch und auf Kunstschaffende auf Tournee als Ergebnisse des Gipfeltreffens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU; betont, dass es bei bestehenden oder künftigen Verfahren und Maßnahmen Gegenseitigkeit geben muss; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des Ausstiegs des Vereinigten Königreichs aus EU-Programmen auf den Kultur- und Bildungsaustausch zu bewerten und kreative Lösungen zu erarbeiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>219.</NO.P>stellt fest, dass die Zusammenarbeit mit Interessenträgern in der EU und im Vereinigten Königreich von entscheidender Bedeutung sein wird, um den kulturellen Austausch zu unterstützen und Hindernisse zu beseitigen, mit denen Kunstschaffende aus dem Vereinigten Königreich auf Tournee konfrontiert sind; fordert einen konkreteren Plan, um die Probleme anzugehen, mit denen Kunstschaffende konfrontiert sind; fordert die Kommission in dieser Hinsicht auf, sich weiter um eine erneute Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Programm Kreatives Europa zu bemühen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>220.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass Reisen von Schulen und die Mobilität von Jugendlichen aus der EU durch die neuen Einreisebestimmungen für das Vereinigte Königreich erschwert werden; fordert daher die Schaffung eines Reiseprogramms für Jugendgruppen, das sich an junge Menschen unter 18 Jahren richtet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>221.</NO.P>ist zutiefst besorgt über den Rückgang der Zahl von Studierenden aus der EU, die an britischen Hochschulen studieren; betont, dass diese Situation eindeutig mit dem Ausstieg des Vereinigten Königreichs aus dem Programm Erasmus+ und dem Auslaufen der Regelungen zur Gleichbehandlung von Studierenden aus der EU in Bezug auf Studiengebühren und Stipendien zusammenhängt<FOOTNOTE><FIELD> Mit Ausnahme irischer Staatsangehöriger.</FIELD></FOOTNOTE>; fordert das Vereinigte Königreich und die EU nachdrücklich auf, eine Einigung über die Senkung der Studiengebühren zu erzielen, damit mehr junge Menschen aus Europa im Vereinigten Königreich studieren können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>222.</NO.P>ist der festen Überzeugung, dass das Vereinigte Königreich und die EU ihre akademische Zusammenarbeit vertiefen müssen, um den derzeitigen geopolitischen Herausforderungen entgegenzutreten und ihre jeweilige Soft Power zu stärken; betont in diesem Zusammenhang, dass der in der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung verankerte Grundsatz der internationalen Gegenseitigkeit für den Aufbau stabiler und langfristiger Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen von entscheidender</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>223.</NO.P>nimmt die Einrichtung des Turing-Programms durch die Regierung des Vereinigten Königreichs, des Taith-Programms durch die walisische Regierung und des schottischen Austauschprogramms „Test and Learn“, das sich derzeit in der Pilotphase befindet, zur Kenntnis; bedauert jedoch, dass das Turing-Programm nur die Mobilität von Studierenden aus dem Vereinigten Königreich ins Ausland abdeckt und daher nicht als vollständiger Ersatz für Erasmus+ angesehen werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>224.</NO.P>stellt fest, dass Hochschulen aus dem Vereinigten Königreich zwar an der Allianz der Initiative „Europäische Hochschulen“ teilnehmen dürfen, aber nicht mehr in deren Leitungsstruktur einbezogen werden können, wodurch sie de facto zu Partnern zweiter Klasse degradiert werden; spricht sich für eine fortgesetzte Partnerschaft mit ihnen im Rahmen der Allianz der Initiative „Europäische Hochschulen“ aus, indem die neue Art des rechtlichen Status genutzt wird, dank dem sie vollwertige Partner sein können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>225.</NO.P>betont, dass sich das Vereinigte Königreich<FOOTNOTE><FIELD> Das schottische Hochschulsystem unterscheidet sich vom Rest des Vereinigten Königreichs, weshalb es im Bologna-Prozess als eigenständige Einheit betrachtet wird (European Higher Education Area: „United Kingdom (Scotland)“, https://ehea.info/page-united-kingdom-scotland.</FIELD></FOOTNOTE> weiterhin am Europäischen Hochschulraum („Bologna-Prozess“) beteiligt; fordert das Vereinigte Königreich, die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um die uneingeschränkte gegenseitige Anerkennung von akademischen Qualifikationen, Diplomen, Hochschulabschlüssen und der Teilnahme an Austauschprogrammen fortzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>226.</NO.P>stellt fest, dass die EU und das Vereinigte Königreich aufgrund der langjährigen Beziehungen zwischen ihren Kulturszenen und des Einflusses ihrer Kulturszenen aufeinander nach wie vor wichtige Märkte für den kulturellen Austausch sind; würdigt den großen wirtschaftlichen Wert der Kulturbranche des Vereinigten Königreichs; fordert eine neue und dauerhafte Zusammenarbeit von Kunstschaffenden und anderen in den Kultur- und Kreativbranchen und der Kultur- und Kreativwirtschaft Tätigen aus der EU und dem Vereinigten Königreich, und dass deren Arbeitsrechte geschützt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>227.</NO.P>stellt fest, dass das Programm Kreatives Europa durch kein anderes kulturbezogenes Programm zur Unterstützung von Kunstschaffenden im Vereinigten Königreich ersetzt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>228.</NO.P>bedauert, dass das Handels- und Kooperationsabkommen keinerlei Bestimmungen über Kultur und die Kultur- und Kreativbranche enthält, was nun, da das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten ist und keine Freizügigkeit mehr besteht, zu administrativen Hürden für Kunstschaffende auf Tournee und insbesondere für aufstrebende und unabhängige Kunstschaffende führt; stellt fest, dass Kunstschaffende und in der Kulturbranche Tätige aus dem Vereinigten Königreich, die auf Tournee in der EU sind, zahlreiche unterschiedliche Regelungen hinsichtlich Visum, Einwanderung und Arbeitserlaubnis einhalten müssen; appelliert daher an die Mitgliedstaaten, die Anforderungen an Carnets ATA (vorübergehende Verwendung) klar darzulegen; fordert die Einbeziehung der Kulturbranche in die bevorstehende Überprüfung des Handels- und Kooperationsabkommens;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>229.</NO.P>fordert eine Lösung für die Schwierigkeiten, mit denen – insbesondere junge und aufstrebende – Kunstschaffende und in der Kulturbranche Tätige nach dem Brexit im Zusammenhang mit Tourneen und der Teilnahme an Festivals konfrontiert sind, wie z. B. Zoll- und Mehrwertsteuervorschriften für das Merchandising und Bestimmungen über den internationalen Transport; fordert das Vereinigte Königreich, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, auf Lösungen hinzuarbeiten, die es den Kunstschaffenden erleichtern, ihrer Tätigkeit auch auf der jeweils anderen Seite des Ärmelkanals nachzugehen, und sich in diesem Sinne mit Visa und Arbeitserlaubnissen für kurzzeitige Kulturaufenthalte zu befassen und harmonisierte Verfahren zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten zu schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>230.</NO.P>stellt fest, dass im künftigen digitalen Regelungsumfeld für audiovisuelle Dienste und Mediendienste im Vereinigten Königreich und in der EU für Konvergenz gesorgt werden muss, damit die Kultur- und Kreativbranche und der Sportsektor angesichts zunehmender globaler Herausforderungen stabile, vorhersehbare und klare Bedingungen vorfinden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>231.</NO.P>stellt fest, dass im Handels- und Kooperationsabkommen eine den Kulturbereich betreffende Ausnahme vorgesehen ist, nach der audiovisuelle Dienste von seinem Geltungsbereich ausgenommen sind; betont, dass es einer strategischen Zusammenarbeit im audiovisuellen Sektor bedarf, um die Sichtbarkeit europäischer Produktionen und ihre globale Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>232.</NO.P>spricht sich für eine engere Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU aus, um die Teilnahme von Athletinnen und Athleten an Sportwettkämpfen und den Austausch von Sportpersonal zu erleichtern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>233.</NO.P>betont die negativen Auswirkungen der lückenhaften oder nicht vorhandenen Anerkennung auf die Mobilität von Studierenden und Personal, insbesondere in den Bereichen Kunst, Kultur sowie berufliche Aus- und Weiterbildung; betont, dass dies die Bemühungen zur Behebung des Fachkräftemangels in ganz Europa behindert; betont, dass Initiativen im Rahmen der Union der Kompetenzen, mit denen der Qualifikationsmangel, der ökologische und digitale Wandel, die berufliche Aus- und Weiterbildung und das lebenslange Lernen angegangen werden, teilweise auch auf Partnerländer ausgeweitet werden könnten, die am Programm Erasmus+ teilnehmen; betont in diesem Zusammenhang den Mehrwert einer erneuten Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Programm Erasmus+ und fordert das Vereinigte Königreich und die Kommission nachdrücklich auf, ihren Dialog fortzusetzen, um einen wirksamen Rahmen für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen zu schaffen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>234.</NO.P>bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der erneuerten Agenda für die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist; begrüßt, dass in der Gemeinsamen Erklärung und der gemeinsamen Vereinbarung, die auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich angenommen wurden, neue Impulse für eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, eine verstärkte Zusammenarbeit in Bezug auf drogenbezogene Risiken und Bedrohungen und eine vertiefte Zusammenarbeit hinsichtlich der Herausforderungen der irregulären Migration gesetzt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>235.</NO.P>begrüßt die gegenseitige Zusicherung, das Völkerrecht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu achten, die der britische Premierminister und die Präsidentin der Kommission in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 2. Oktober 2024 zum Ausbau der strategischen Zusammenarbeit und in der gemeinsamen Erklärung zum Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zum Ausdruck gebracht haben; weist darauf hin, dass die allgemeinen Bedingungen für die Anwendung des dritten Teils des Handels- und Kooperationsabkommens, wie sie in Artikel 524 Absatz 1 festgelegt sind, in der Tat die langjährige Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen, einschließlich derjenigen, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der EMRK festgelegt sind, sowie die Bedeutung der internen Umsetzung der in der EMRK garantierten Rechte und Freiheiten sind; bekräftigt, dass diese Bedingungen bei der Anwendung und Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens in vollem Umfang gewährleistet sein müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>236.</NO.P>begrüßt die in der Gemeinsamen Erklärung und der gemeinsamen Vereinbarung enthaltenen Zusagen, bei der Bekämpfung von Menschenhandel und Schleuserkriminalität, Drogenhandel, schwerer und grenzüberschreitender organisierter Kriminalität sowie Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus enger zusammenzuarbeiten, und zwar durch eine schnellere, bessere und umfassendere Umsetzung von Teil Drei des Handels- und Kooperationsabkommens und durch die volle Ausschöpfung und Weiterentwicklung seines Potenzials, und das auch im Hinblick auf die Online-Dimension dieser Kriminalitätsbereiche;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>237.</NO.P>begrüßt die Schlussfolgerung des Umsetzungsberichts 2024 der Kommission, wonach die Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens in Bezug auf die Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit im vergangenen Jahr reibungslos funktionierte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>238.</NO.P>begrüßt insbesondere, dass sich alle Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich bis Ende 2024 im Einklang mit Artikel 530 des Handels- und Kooperationsabkommens gegenseitig Zugang zu ihren nationalen DNA-Datenbanken für den automatisierten Abruf gewährt hatten; begrüßt, dass das Vereinigte Königreich bis Ende 2024 22 Verbindungen für Fingerabdrücke hergestellt hatte und bereit ist, die verbleibenden fünf fertigzustellen; nimmt das in der Vereinbarung festgelegte Ziel der Vertragsparteien zur Kenntnis, den gegenseitigen und wechselseitigen Austausch von Daten über Fingerabdrücke, DNA und Strafregister von Drittstaatsangehörigen zu stärken und die Ausweitung des Datenaustauschs auf Gesichtsbilder zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zu prüfen, wobei betont wird, dass der bestehende und erweiterte Austausch von Daten von der Aufrechterhaltung eines hohen Datenschutzstandards und der Bestätigung, dass der sich weiterentwickelnde Rechtsrahmen des Vereinigten Königreichs weiterhin mit den Datenschutzanforderungen der EU vereinbar ist, abhängt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>239.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs- und Justizbehörden von gegenseitigem Nutzen und erforderlich ist, um gemeinsame Herausforderungen in Bereichen wie Terrorismusbekämpfung, organisierte Kriminalität, Geldwäsche, Schleuserkriminalität und Menschenhandel anzugehen; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU und das Vereinigte Königreich konkrete Maßnahmen zur Zusammenarbeit in diesen Bereichen auf den Weg bringen müssen; begrüßt die enge Zusammenarbeit des Vereinigten Königreichs mit den wichtigsten Agenturen der EU, nämlich Europol, Eurojust und Frontex;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>240.</NO.P>begrüßt, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs die Präsenz der Nationalen Kriminalitätsbekämpfungsbehörde (National Crime Agency) des Vereinigten Königreichs bei Europol verstärkt hat und dass sie im weiteren Sinne auf eine engere Beziehung zu Europol hinarbeitet, einschließlich der Möglichkeit, Daten in Echtzeit auszutauschen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>241.</NO.P>nimmt die Jahresberichte zu 2023 und 2024 von Eurojust zur Kenntnis und bringt seine Zufriedenheit über die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Arbeit der Agentur zum Ausdruck, da das Vereinigte Königreich das Nicht-EU-Land ist, das am häufigsten aufgefordert wurde, sich an neuen Fällen zu beteiligen, die von den nationalen Verbindungsbüros von Eurojust in beiden Jahren eingeleitet wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>242.</NO.P>begrüßt den Abschluss einer Arbeitsvereinbarung zwischen Frontex und dem Innenministerium des Vereinigten Königreichs im Jahr 2024 auf der Grundlage der gemeinsamen Verpflichtung, die Sicherheit zu erhöhen und gleichzeitig die Verpflichtungen im Bereich der Grundrechte zu wahren; vertraut darauf, dass diese Vereinbarung die Zusammenarbeit im Bereich Grenzmanagement und -sicherheit verbessern wird, einschließlich des Einsatzes von Personal für Beratungs- und Koordinierungsaufgaben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>243.</NO.P>spricht sich für eine engere Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Migrationsnetzwerk und den Agenturen, einschließlich der Asylagentur der EU und Frontex, und den jeweiligen staatlichen Stellen des Vereinigten Königreichs im Einklang mit den in der gemeinsamen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen aus; begrüßt insbesondere den Verweis in der gemeinsamen Vereinbarung auf die Zusammenarbeit bei der Drogenbekämpfung; befürwortet den Abschluss einer Arbeitsvereinbarung über den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen der Drogenagentur der Europäischen Union und den zuständigen staatlichen Stellen des Vereinigten Königreichs über Drogenrisiken und -gefahren, um die Arbeit der Agentur zu erleichtern; ist der Ansicht, dass die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Treffen des Lateinamerikanischen Ausschusses für innere Sicherheit mit seinen EU-Partnern von Fall zu Fall geprüft werden könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>244.</NO.P>nimmt die gemeinsamen Herausforderungen zur Kenntnis, mit denen das Vereinigte Königreich und die EU in Bezug auf die irreguläre Migration konfrontiert sind; bekundet seine nachdrückliche Unterstützung für die Zusage der Vertragsparteien, in multilateralen Foren und Prozessen zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels enger zusammenzuarbeiten, operative Informationen über Rückführungen in Drittländer auszutauschen und Abschreckungsmechanismen im Einklang mit dem nationalen Recht, dem EU-Recht und dem Völkerrecht zu sondieren, wobei sie sich weiterhin dafür einsetzen, dass denjenigen, die diesen Schutz benötigen, internationaler Schutz gewährt wird; fordert die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, dafür zu sorgen, dass jegliche Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Migration geeignete Maßnahmen umfasst, um die Einhaltung des internationalen Rechtsrahmens, wie etwa des Asylrechts, sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>245.</NO.P>stellt fest, dass das neue Gesetz über Grenzsicherheit, Asyl und Einwanderung, das am 30. Januar 2025 im Parlament des Vereinigten Königreichs eingeführt wurde, die Möglichkeit vorsieht, Abkommen mit den G7-Ländern und wichtigen europäischen Partnern zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität zu schließen; begrüßt den Wunsch des Vereinigten Königreichs, enger mit einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich Frankreich und den anderen Mitgliedern der Calais-Gruppe, bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität und allgemeiner bei der Stärkung der Grenzsicherheit, einschließlich der Grenzüberwachung, zusammenzuarbeiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>246.</NO.P>weist darauf hin, dass sich das in Teil 3 Titel VII des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegte Auslieferungssystem zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich von dem im Rahmenbeschluss des Rates über Europäische Haftbefehle<FOOTNOTE><FIELD> Rahmenbeschluss des Rates 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2002/584/oj).</FIELD></FOOTNOTE>vorgesehenen System unterscheidet; weist darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem kürzlich ergangenen Urteil<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24 P, ECLI:EU:C:2024:649.</FIELD></FOOTNOTE> entschieden hat, dass die vollstreckende Justizbehörde eine unabhängige Prüfung der Gefahr eines Verstoßes gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vornehmen muss, der die betreffende Person im Falle ihrer Übergabe an das Vereinigte Königreich ausgesetzt zu sein behauptet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>247.</NO.P>weist darauf hin, dass der dritte Teil des Handels- und Kooperationsabkommens erweiterte Datenströme zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, etwa den Austausch von DNA-Daten, Fluggastdatensätzen und Strafregisterinformationen, ermöglicht; hebt daher hervor, dass es von größter Bedeutung ist, dass das Vereinigte Königreich sicherstellt, dass das Schutzniveau dem von der EU gewährten Schutzniveau im Wesentlichen gleichwertig ist, um zu verhindern, dass die EU-Standards und damit die Grundrechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger beim Datenaustausch mit dem Vereinigten Königreich gefährdet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>248.</NO.P>fordert das Vereinigte Königreich und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Rechte der Bürgerinnen und Bürger weiterhin eine zentrale gemeinsame Priorität in den Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind, und sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger der EU und des Vereinigten Königreichs, die Begünstigte des Austrittsabkommens sind, ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die EU und das Vereinigte Königreich ihr gemeinsames Engagement für die vollständige, rechtzeitige und getreue Umsetzung des Austrittsabkommens in all seinen Teilen bekräftigt haben; begrüßt den gesetzgeberischen Schritt, den die Regierung des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Rechtsklarheit für EU-Bürgerinnen und -Bürger mit einem Status im Rahmen des EU Settlement Scheme unternommen hat, und vertraut darauf, dass sie im Laufe der nächsten zwei Jahre für die Bürgerinnen und Bürger einen reibungslosen Übergang von einem vorübergehenden zu einem ständigen Aufenthaltsstatus gewährleisten wird; weist darauf hin, dass die unabhängige Überwachungsbehörde für die Abkommen über die Rechte der Bürger festgestellt hat, dass der Datenaustausch zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein Bereich ist, der zu Verzögerungen bei Anträgen im Rahmen des EU Settlement Scheme führen kann, wenn die Mitgliedstaaten über für den Antrag relevante Informationen verfügen; fordert die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten daher auf, die Reaktionsgeschwindigkeit auf Anfragen zu erhöhen und für einen besseren Informationsaustausch zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) zu sorgen, um Verzögerungen zu verhindern und ein reibungslosen Antragsverfahren für die Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>249.</NO.P>hebt hervor, dass die EU und das Vereinigte Königreich im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik gut und pragmatisch koordiniert zusammenarbeiten, um Stabilität und Wohlstand in anderen Regionen der Welt sicherzustellen, und fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, ihre Zusammenarbeit mit anderen gleich gesinnten Partnern zu verstärken; würdigt den bedeutenden Beitrag des Vereinigten Königreichs zu Frieden, Sicherheit und Stabilität in Europa; unterstreicht, dass der Frieden in Europa ohne eine starke Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in der Außen- und Sicherheitspolitik nicht möglich ist; begrüßt die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Europäischen Politischen Gemeinschaft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>250.</NO.P>begrüßt nachdrücklich die Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich als wichtigen Rahmen für eine umfassende Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung, um gemeinsame Bedrohungen gemeinsam anzugehen und Bereiche wie den Austausch von Informationen und Erkenntnissen, militärische Mobilität, Sicherheits- und Verteidigungsinitiativen, Weltraumsicherheit, Krisenmanagement, Cyberabwehr, hybride Bedrohungen, Terrorismusbekämpfung sowie Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland abzudecken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>251.</NO.P>unterstreicht die existenzielle Bedrohung, die von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und den Drohungen Russlands, diese Aggression auf andere Länder des europäischen Kontinents auszuweiten, ausgeht; ist der Ansicht, dass dies ungeachtet der Bedeutung anderer Themen die größte Bedrohung für unseren Kontinent in den kommenden Jahren darstellt; fordert eine angemessene politische Reaktion, bei der es vorrangig darum geht, zusammen mit gleich gesinnten europäischen Partnern Lücken in der europäischen Verteidigungs- und Abschreckungsfähigkeit zu schließen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>252.</NO.P>begrüßt die enge Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, wie auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bekräftigt wurde; unterstreicht die fortgesetzte Annäherung der EU und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Sanktionen, militärische und finanzielle Unterstützung und diplomatische Koordinierung sowie ihr gemeinsames Engagement für die Wiederherstellung eines umfassenden, gerechten und dauerhaften Friedens, der auf den Grundsätzen des Völkerrechts, der Gerechtigkeit und der Rechenschaftspflicht beruht; ruft die EU und das Vereinigte Königreich dazu auf, gegenüber der übrigen internationalen Gemeinschaft bei der Verurteilung des Vorgehens Russlands, der Verteidigung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der Unabhängigkeit der Ukraine und der Bekämpfung der Desinformation durch Russland über seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine weiterhin starke Geschlossenheit an den Tag zu legen und ihre Bemühungen um eine möglichst breite internationale Unterstützung in diesen Fragen fortzusetzen; würdigt den entscheidenden Beitrag des Vereinigten Königreichs zur Gestaltung einer starken, einheitlichen europäischen Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und zur Einberufung der „Koalition der Willigen“; begrüßt den Beitrag des Vereinigten Königreichs zur Unterstützung des künftigen Wiederaufbaus der Ukraine; respektiert, dass die EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche militärische und sicherheitspolitische Strategien verfolgen, einschließlich der Politik der militärischen Neutralität; fordert die britische Regierung und die Mitgliedstaaten auf, ihre Militärhilfe für die Ukraine deutlich zu verstärken und alle Beschränkungen dieser Hilfe aufzuheben; empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich bei den im Rahmen der SAFE-Verordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“, ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj).</FIELD></FOOTNOTE> ergriffenen Maßnahmen auch die Ukraine und ihre technologische und industrielle Basis der Verteidigung berücksichtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>253.</NO.P>würdigt den entschlossenen Ansatz des Vereinigten Königreichs bei der Einführung und Aufrechterhaltung immer strengerer Sanktionen und seine führende Rolle in der Koalition „Aufruf zum Handeln“, die darauf abzielt, die russische Schattenflotte zu zerschlagen; begrüßt die auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hervorgehobene verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bei Sanktionen gegen Russland und seine Schattenflotte; fordert, dass die EU und das Vereinigte Königreich ihre jeweiligen Sanktionsregelungen weiter aufeinander abgestimmt und koordiniert verstärken, um eine maximale Wirkung zu erzielen und eine Umgehung der Sanktionen zu verhindern, damit weiterer wirtschaftlicher und politischer Druck auf die russischen Staatsorgane ausgeübt werden kann, insbesondere angesichts der Tatsache, dass diese den Waffenstillstand und jegliche sinnvollen Friedensverhandlungen effektiv sabotieren; fordert die EU nachdrücklich auf, sich den Sanktionen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Ukraine anzuschließen und umgekehrt, insbesondere indem sie alle verbleibenden bekannten und nicht sanktionierten Tankschiffe der Schattenflotte und ihre Eigner sowie Versicherungsmakler und -anbieter sanktionieren, während gleichzeitig Sanktionen gegen alle Öltankschiffe verhängt werden, die gegen das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe verstoßen, und die strikte Umsetzung der Maßnahmen durchgesetzt wird, mit denen Schiffen, unabhängig von ihrer Flagge, die Fahrt in Gewässern der EU und des Vereinigten Königreichs und die Einfahrt in einen Hafen eines EU-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs untersagt wird, wenn sie die internationalen Vorschriften für Schiff-zu-Schiff-Transfers auf See nicht eingehalten oder ihre automatischen Identifizierungssysteme unrechtmäßig ausgeschaltet haben; fordert beide Vertragsparteien nachdrücklich auf, die Umladung von russischem Öl von Schiff zu Schiff in ihren Gewässern zu verbieten; fordert die weitere Zusammenarbeit und einen weiteren Informationsaustausch im Hinblick auf die Ermittlung und Verfolgung verdächtiger Schiffe oder Verhaltensweisen, die Festlegung und Einhaltung strenger Normen für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr und die Durchsetzung des Seerechts;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>254.</NO.P>fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, dafür zu sorgen, dass eingefrorene Vermögenswerte des russischen Staates durch Beschlagnahme oder andere erforderliche rechtliche Mittel zur Unterstützung der Verteidigung, des Wiederaufbaus und der Wiedergutmachung in der Ukraine verwendet werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>255.</NO.P>weist nachdrücklich auf die gemeinsame Notwendigkeit der europäischen Länder hin, ihre eigenen Fähigkeiten zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheit und Verteidigung dringend zu stärken; betont, dass die Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft darauf abzielt, den Beitrag Europas zur NATO zu stärken, wobei die Rolle des Vereinigten Königreichs als wichtiger NATO-Verbündeter anerkannt wird; nimmt die Zusage des britischen Premierministers, Sir Keir Starmer, zur Kenntnis, die Verteidigungsausgaben bis April 2027 auf 2,5 % des BIP zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gemeinsame Anstrengungen der EU und des Vereinigten Königreichs zu prüfen, um die Einrichtung einer Bank für Verteidigung, Sicherheit und Widerstandsfähigkeit zu unterstützen, die als multilaterale Finanzierungsinstitution fungieren und langfristige zinsgünstige Darlehen zur Unterstützung wichtiger nationaler Sicherheitsprioritäten wie der Bestandsauffüllung, der Modernisierung der Verteidigung, der Wiederaufbaumaßnahmen in der Ukraine und des Rückkaufs kritischer Infrastrukturen, die sich derzeit im Besitz feindlicher Drittstaaten befinden, bereitstellen soll;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>256.</NO.P>fordert die Kommission auf, rasch alle Möglichkeiten einer für beide Seiten vorteilhaften verstärkten Zusammenarbeit zu prüfen, die sich durch das Instrument für Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) ergeben; fordert die Kommission auf, das Parlament möglichst umgehend uneingeschränkt über die Bedingungen und Einzelheiten eines Finanzbeitrags des Vereinigten Königreichs zu informieren; fordert, dass das Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV an der Annahme des Abkommens beteiligt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>257.</NO.P>ist der Ansicht, dass die führende Rolle des Vereinigten Königreichs in der Gemeinsamen Eingreiftruppe für die Zukunft der europäischen Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist, und fordert in diesem Zusammenhang eine kontinuierliche politische, finanzielle, operative und logistische Zusammenarbeit zwischen den Streitkräften der Mitgliedstaaten und denen des Vereinigten Königreichs;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>258.</NO.P>betont, dass das Vereinigte Königreich ein führender europäischer Verteidigungsakteur mit einzigartigem Fachwissen und fortschrittlichen strategischen Fähigkeiten ist; würdigt die Stärke seiner industriellen Basis im Verteidigungsbereich, insbesondere in Bereichen, denen in der EU-Initiative zur Verteidigungsbereitschaft 2030 und in der Europäischen Industriestrategie für den Verteidigungsbereich kritische Lücken bei den Fähigkeiten bescheinigt wurden, darunter eine integrierte, vielschichtige Luft- und Raketenabwehr, fortschrittliche Artillerie, Langstreckenraketensysteme und unbemannte Systeme; erkennt die engen Verbindungen, Ergänzungsmöglichkeiten und Synergieeffekte zwischen der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung und der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung des Vereinigten Königreichs bei der Verfolgung gemeinsamer Sicherheitsziele durch die Entwicklung neuer Kooperationsvereinbarungen in den Bereichen Abwehr von ballistischen Raketen und Hyperschallraketen, weltraumgestützte Sensorsysteme und Frühwarnnetze an; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich auf, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Zusammenarbeit zwischen diesen Industriebereichen zu vertiefen und die geografische Kohärenz einer gemeinsamen europäischen Verteidigungsindustrie, die auch die Ukraine umfasst, zu stärken, auch in den Bereichen Innovation und gemeinsame Forschung und Entwicklung; begrüßt die Bemühungen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs und ihrer jeweiligen Verteidigungsindustrie, in die ukrainische Verteidigungsindustrie zu investieren und mit ihr zusammenzuarbeiten, und fordert sie auf, diese Bemühungen zu intensivieren, insbesondere durch die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und den Aufbau von Produktionskapazitäten sowohl in der Ukraine als auch in den Mitgliedstaaten; betont, dass die Stärke der industriellen Basis der EU im Verteidigungsbereich gleichermaßen zur Verbesserung der Sicherheit des Vereinigten Königreichs beitragen kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>259.</NO.P>fordert die EU und das Vereinigte Königreich nachdrücklich auf, auf eine angemessene Einbeziehung des Vereinigten Königreichs in einschlägige Verteidigungsinitiativen der EU hinzuarbeiten, unter anderem in den Europäischen Verteidigungsfonds (EEF), das Programm für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP), das Instrument zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) und Projekte der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) sowie künftige Verteidigungsprogramme der EU; begrüßt, dass im Rahmen der Partnerschaft für Sicherheit und Verteidigung angekündigt wird, die Möglichkeit des Abschlusses einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) und dem Vereinigten Königreich auszuloten; fordert die EDA und das Vereinigte Königreich auf, einer solchen Vereinbarung Vorrang einzuräumen, um die praktische Zusammenarbeit zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>260.</NO.P>hebt die Verbindungen zwischen der Verteidigungsindustrie des Vereinigten Königreichs und der Verteidigungsindustrie der Mitgliedstaaten hervor, einschließlich kritischer Gemeinschaftsunternehmen; würdigt die Drohnenkoalition, eine gemeinsam vom Vereinigten Königreich und Lettland geleitete Initiative, an der 17 Mitgliedstaaten beteiligt sind, als positives Beispiel für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung wesentlicher erweiterter Fähigkeiten; bedauert, dass im Rahmen der Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich die Frage der Maximierung von Synergieeffekten und der Komplementarität zwischen den beiden industriellen Basen nicht vollständig behandelt wird; fordert beide Vertragsparteien auf, die industrielle Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich, insbesondere in Bezug auf Schlüsselfähigkeiten wie strategische Enabler, durch einen Fahrplan für die industrielle Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich dringend zu vertiefen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>261.</NO.P>weist darauf hin, dass sowohl die EU als auch das Vereinigte Königreich massiven hybriden Bedrohungen und Einmischungen durch böswillige Akteure ausgesetzt sind, insbesondere durch Russland aber auch durch andere; begrüßt, dass die Zusammenarbeit bei der Abwehr hybrider Bedrohungen, darunter ausländische Informationsmanipulation und Einmischung, und beim Thema Cybersicherheit auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich als wichtige Bereiche der Zusammenarbeit ermittelt wurde; würdigt den Cyberdialog zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens; fordert sowohl das Vereinigte Königreich als auch die EU auf, die bestehende fruchtbare Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Bezug auf harmonisierte Definitionen und die Erkennung von Bedrohungen, die frühzeitige Ermittlung und Koordinierung der Reaktionen auf hybride Kampagnen, einen einheitlicheren Ansatz für Abschreckungsstrategien gegen Cyberbedrohungen, den Aufbau von Cyberresilienz und Cyberkapazitäten sowie den Austausch über bewährte Verfahren zu vertiefen, um die Sicherheit und Widerstandsfähigkeit unserer demokratischen Gesellschaften, auch in den EU-Bewerberländern, sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>262.</NO.P>begrüßt das Vorhaben, die Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen zur Lageerfassung, einschließlich Verschlusssachen, zu intensivieren; bekräftigt die Bedeutung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bei der militärischen Ausbildung, dem Austausch von Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen sowie bei Operationen zur Terrorismusbekämpfung, die für die Sicherheit Europas von wesentlicher Bedeutung sind; bedauert jedoch, dass der Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse in der Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft nicht erwähnt wird; begrüßt die gemeinsame Verpflichtung zur Stärkung der militärischen Mobilität, einschließlich der Fertigstellung des TEN-V-Netzes und der Modernisierung der Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck; betont, dass der Digitalisierung an den Grenzübergängen und in der Verkehrsinfrastruktur Vorrang eingeräumt werden muss, um die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und regulatorische Unterschiede und Unzulänglichkeiten in der Infrastruktur anzugehen, die nach wie vor erhebliche Hindernisse für die rasche Bewegung von Truppen und Ausrüstung darstellen; weist darauf hin, dass diese verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Bereich der militärischen Mobilität auch im Rahmen der NATO erfolgen sollte, indem regulatorische Aspekte verbessert, gemeinsame Manöver der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs durchgeführt und Informationen über den Infrastrukturbedarf ausgetauscht werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>263.</NO.P>begrüßt die vertiefte Koordinierung der maritimen Sicherheit als Schlüsselthema der Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft, da die Sicherheit kritischer Infrastrukturen, darunter in den Bereichen Energie und Kommunikation, dringend gestärkt und die Freiheit der Schifffahrt sichergestellt werden muss; hebt hervor, dass der Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft im Seeverkehrssektor eine strategische Bedeutung zukommt, insbesondere bei der Stärkung der Widerstandsfähigkeit kritischer Verkehrsinfrastrukturen, der Abwehr hybrider Bedrohungen und der Stärkung der Cybersicherheit, einschließlich im Bereich der autonomen Seeschiffe; fordert eine enge Koordinierung des Schutzes von Schiffen und Hafenanlagen durch die kohärente und harmonisierte Umsetzung des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen; betont, dass die Reaktionen auf die russische Schattenflotte kontinuierlich koordiniert werden müssen, und betont, dass der Informationsaustausch reibungslos funktionieren und aktuell sein sollte, damit sowohl die Mitgliedstaaten als auch das Vereinigte Königreich rechtzeitig reagieren können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>264.</NO.P>begrüßt die Zusage beider Vertragsparteien, die Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie der maritimen Sicherheit im Roten Meer, einem dauerhaften und gerechten Frieden im Nahen Osten, der Stabilisierung der Lage in der Sahelzone, im Sudan, in der Demokratischen Republik Kongo und auf dem westlichen Balkan sowie die Zusammenarbeit in der Arktis zu verstärken; begrüßt die auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich getroffene Zusage, die Zusammenarbeit in diesen Bereichen durch einen strukturierteren Dialog und gemeinsame Maßnahmen, auch durch Zusammenarbeit und Koordinierung vor Ort, zu vertiefen; fordert die EU und das Vereinigte Königreich daher auf, die strategischen Konsultationen im Rahmen der strategischen Verteidigungspartnerschaft für Russland/Ukraine, den indopazifischen Raum, den Westbalkan und hybride Bedrohungen in vollem Umfang zu nutzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>265.</NO.P>fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, unter anderem durch die Ausarbeitung gemeinsamer Strategien zur Unterstützung der Anstrengungen der Vereinten Nationen im Bereich Friedenssicherung und Krisenmanagement zur Stärkung des internationalen Friedens und der internationalen Stabilität beizutragen; fordert beide Vertragsparteien auf, eine Kultur des Friedens und des Dialogs als Mittel zur Konfliktprävention, zur Konfliktbewältigung und zur Konfliktlösung sowie zur Förderung der Rechte von Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter zu fördern; unterstützt die Weiterführung der bestehenden Zusammenarbeit in diesen Bereichen; fordert eine systematische präferenzielle Zusammenarbeit bei Einsätzen zur Friedenssicherung; bedauert, dass die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik wie EU Althea oder Atalanta mit dem Brexit beendet wurde, und fordert die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Mitgliedstaaten und die staatlichen Stellen des Vereinigten Königreichs auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Beteiligung des Vereinigten Königreichs als Mittel zur praktischen Umsetzung der Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft wiederherzustellen; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hinsichtlich der demokratischen Entwicklung, Reformprozessen und der Praxis der parlamentarischen Demokratie in Drittländern, unter anderem durch Wahlbeobachtung; begrüßt die gemeinsame Absicht, die konsularische Zusammenarbeit zu verstärken, um die konsularische Krisenreaktion zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>266.</NO.P>unterstreicht, dass der regelbasierten Ordnung, einschließlich der uneingeschränkten Achtung und Einhaltung des Völkerrechts, einschließlich der Charta der Vereinten Nationen, des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, sowie des Multilateralismus, erhebliche Bedeutung zukommt; begrüßt, dass die EU und das Vereinigte Königreich auf ihrem Gipfeltreffen ihr gemeinsames Bekenntnis dazu bekräftigt haben, und fordert, dass angesichts zunehmender globaler Instabilität weitere gemeinsame Anstrengungen unternommen werden, um diese Ordnung aufrechtzuerhalten und zu stärken; fordert eine verstärkte Unterstützung für das reibungslose Funktionieren multinationaler und regionaler Foren und Institutionen, insbesondere derjenigen, die von den jüngsten geopolitischen Veränderungen betroffen sind, wie z. B. der IStGH als Eckpfeiler des Systems der internationalen Justiz, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>267.</NO.P>begrüßt die jüngste Zusage der EU und des Vereinigten Königreichs gemäß ihrer Gemeinsamen Vereinbarung, einen regelmäßigen Dialog über die Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen und die Zusammenarbeit bei der internationalen Katastrophenbewältigung und humanitären Hilfe auszubauen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>268.</NO.P>würdigt die anhaltende Unterstützung des Vereinigten Königreichs für die euro-atlantische Integration und die Sicherheit und den Wohlstand der sechs Länder des westlichen Balkans, einschließlich seines Engagements im Berliner Prozess.; fordert eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bei der Verfolgung gemeinsamer politischer und sicherheitspolitischer Ziele in der östlichen Nachbarschaft, einschließlich der Schwarzmeerregion und der Region des westlichen Balkans, die auf einem gemeinsamen Lageverständnis beruht, insbesondere bei der Unterstützung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität, Stabilität und der demokratischen Resilienz der EU-Bewerberländer; empfiehlt, eine Bestandsaufnahme der in den letzten 25 Jahren des Engagements im Westbalkan gewonnenen Erkenntnisse vorzunehmen, wobei der Schwerpunkt erneut auf greifbaren Fortschritten und transformativen Reformen liegen sollte, die die Fortschritte der Länder auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft beschleunigen und zu einer sichereren Zukunft für Europa beitragen werden; erkennt die gemeinsame Rolle der EU und des Vereinigten Königreichs bei der Aufrechterhaltung des Dayton-Friedensabkommens und seiner Anhänge an;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>269.</NO.P>fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, auf einen dauerhaften Frieden im Nahen Osten hinzuarbeiten, einschließlich der Unterstützung eines politischen Übergangs und des Schutzes aller Minderheiten in Syrien und der Bekämpfung der Straffreiheit aller Parteien, die für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht in Syrien verantwortlich sind; begrüßt die langjährige Zusammenarbeit und die Zusagen der EU und des Vereinigten Königreichs, auf einen Waffenstillstand im Gazastreifen hinzuarbeiten, und fordert dringend die Freilassung aller verbleibenden Geiseln sowie das Bekenntnis zu einer Zweistaatenlösung, bei der zwei souveräne, demokratische Staaten Seite an Seite in Frieden und garantierter Sicherheit und unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts leben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>270.</NO.P>fordert die EU und das Vereinigte Königreich nachdrücklich auf, die Einrichtung der Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft rasch umzusetzen und darauf aufzubauen, indem ihr Potenzial durch konkrete Verpflichtungen und Maßnahmen voll ausgeschöpft wird, um ihren gesamten Anwendungsbereich und ihre Vorteile zu erreichen, unter anderem durch einen interinstitutionellen Rahmen im Rahmen des Partnerschaftsrates EU-Vereinigtes Königreich und des außenpolitischen Dialogs zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich; stellt fest, dass die haushalts- und ordnungspolitischen Bedingungen der Partnerschaft noch ausgehandelt werden müssen, wobei der Bedeutung der Beschlussfassungsautonomie der EU Rechnung zu tragen ist;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>271.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>