<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0309</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Anwendung der Vertragsbestimmungen in Bezug auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie die Rolle der nationalen Parlamente im Rechtsetzungsverfahren der EU</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0224/2025 - Berichterstatterin: Marieke Ehlers)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2025 zu der Anwendung der Vertragsbestimmungen in Bezug auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie die Rolle der nationalen Parlamente im Rechtsetzungsverfahren der EU (2025/2042(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 5 zur Übertragung von Zuständigkeiten, zur Subsidiarität und zur Verhältnismäßigkeit, Artikel 10 Absatz 1 zur repräsentativen Demokratie, Artikel 10 Absatz 2 zur Vertretung der Unionsbürger, Artikel 10 Absatz 3 zum Recht der Unionsbürger, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, Artikel 11 zur partizipativen Demokratie und Artikel 12 zur Rolle der nationalen Parlamente,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 zum EUV und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 203, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/pro_1/oj.</FIELD></FOOTNOTE> und das Protokoll Nr. 2 zum EUV und zum AEUV über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 206.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 2–6, 15 und 122 AEUV,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu der Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten im Rahmen des Vertrags von Lissabon<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 94.</FIELD></FOOTNOTE>, seine Entschließung vom 16. April 2014 zu den Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 443 vom 22.12.2017, S. 40.</FIELD></FOOTNOTE>, seine Entschließung vom 19. April 2018 zur Anwendung der die nationalen Parlamente betreffenden Bestimmungen des Vertrags<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 121.</FIELD></FOOTNOTE> und seine Entschließung vom 17. Januar 2024 zur Anwendung der die nationalen Parlamente betreffenden Vertragsbestimmungen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5714, 17.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5714/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2023 zu Vorschlägen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/4216, 24.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4216/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die vorgeschlagenen Änderungen im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Protokoll Nr. 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht von Mario Draghi vom 9. September 2024 mit dem Titel „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“<FOOTNOTE><FIELD> Draghi, M., „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“, Europäische Kommission, 9. September 2024, https://commission.europa.eu/document/download/97e481fd-2dc3-412d-be4c-f152a8232961_de?filename=The%20Draghi%20report%20A%20competitiveness%20strategy%20for%20Europe%20%28Part%20A%29-DE.pdf.</FIELD></FOOTNOTE> (Draghi-Bericht),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Jahresberichte der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und die Beziehungen zu den nationalen Parlamenten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ vom 10. Juli 2018<FOOTNOTE><FIELD> https://commission.europa.eu/document/download/8530a17b-e2b8-4cd4-a68d-597767cfbad7_en?filename=report-task-force-subsidiarity-proportionality-and-doing-less-more-efficiently_en.pdf.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2018 mit dem Titel „Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit: Stärkung ihrer Rolle bei der Politikgestaltung der EU“ (COM(2018)0703),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A10-0224/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass durch das in Artikel 5 Absatz 3 EUV verankerte Subsidiaritätsprinzip sichergestellt wird, dass „die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig [wird], sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“; in der Erwägung, dass mit diesem Grundsatz das Gleichgewicht der Befugnisse in der EU gewahrt wird; in der Erwägung, dass nach dem in Artikel 5 Absatz 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit von wesentlicher Bedeutung ist, um die demokratische Legitimität sowie die regulatorische Wirkung und Effizienz der EU sicherzustellen; in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die EU die Vielfalt ihrer Mitgliedstaaten achtet und unnötiger Regelungsaufwand für die Mitgliedstaaten und ihre Rechtssubjekte vermieden wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass in den Artikeln 2 bis 6 AEUV die ausschließlichen, geteilten und unterstützenden Zuständigkeiten der EU eindeutig festgelegt sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erstmals im Vertrag von Maastricht ausdrücklich erwähnt wurden, um ein Gleichgewicht zwischen den wachsenden Befugnissen der Europäischen Union und der Souveränität der Mitgliedstaaten herzustellen; in der Erwägung, dass die Rolle der nationalen Parlamente durch das Protokoll Nr. 2 zu den Verträgen, das durch den Vertrag von Lissabon hinzugefügt wurde, mit der Einführung eines Frühwarnsystems gestärkt wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Jahr 2009 577 Subsidiaritätsprüfungen und begründete Stellungnahmen nationaler Parlamente, 3 803 Beiträge nationaler Parlamente, drei gelbe Karten und keine orange Karte zu verzeichnen sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass im gesamten institutionellen Rahmen der EU im Einklang mit den im Vertrag von Lissabon, insbesondere im Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, verankerten Grundsätzen kohärente und durchgängige Anstrengungen unternommen werden müssen, um die aktive Beteiligung der nationalen Parlamente am europäischen Entscheidungsprozess sicherzustellen; in der Erwägung, dass die im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Mechanismen der „gelben Karte“ und der „orangen Karte“ gestärkt und Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung ihrer Wirksamkeit geprüft werden sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass nur das erste der drei „Verfahren der gelben Karte“ die Rücknahme eines Vorschlags für eine Verordnung<FOOTNOTE><FIELD> Vorschlag für eine Verordnung des Rates vom 21. März 2012 über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit, COM(2012)0130.</FIELD></FOOTNOTE> zur Folge hatte, das zweite zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen 20 Mitgliedstaaten anstelle einer einstimmigen Umsetzung geführt hat<FOOTNOTE><FIELD> Die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA): 2013 wurde ein „Verfahren der gelben Karte“ eingeleitet, und 2017 wurde die entsprechende Verordnung im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Artikel 86 AEUV erlassen.</FIELD></FOOTNOTE> und das dritte keine Auswirkungen hatte, obwohl 14 begründete Stellungnahmen von Parlamenten aus elf Mitgliedstaaten vorgelegt wurden<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/957/oj.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass das Frühwarnsystem nur zu zwei Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geführt hat, um die ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen; in der Erwägung, dass der EuGH in beiden Fällen entschieden hat, dass kein Verstoß gegen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorlag;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass eine strenge Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit durch die Kommission und die beiden gesetzgebenden Organe dazu beitragen kann, den Regelungsaufwand zu verringern, und zu einem effizienteren Rechtsetzungsprozess führen kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass es der üblichen Vorgehensweise entspricht, im Rahmen jedes turnusmäßigen Vorsitzes des Rates der Europäischen Union eine parlamentarische Dimension einzurichten, wobei die nationalen Parlamente gemeinsam mit dem Europäischen Parlament an zahlreichen interparlamentarischen Konferenzen zu einer Vielzahl von Themen teilnehmen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente sowohl durch die spezifischen Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zum AEUV als auch durch ihre Ausübung der demokratischen Kontrolle über ihre jeweiligen nationalen Regierungen, die die Interessen der Mitgliedstaaten im Rat vertreten, in das Rechtsetzungsverfahren der EU einbezogen sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass Artikel 122 AEUV nur in Ausnahme- und Krisensituationen zur Anwendung kommen soll und nicht dazu missbraucht werden sollte, andere in den Verträgen festgelegte Verfahren zu umgehen, zumal dadurch die Beteiligung des Parlaments ausgeschlossen würde und somit das Vertrauen der Öffentlichkeit geschwächt werden könnte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass die Tätigkeit der Kommission als Exekutivorgan der EU sowohl vom Europäischen Parlament als auch von den nationalen Parlamenten kontrolliert werden sollte;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>bekräftigt, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit für den rechtlichen und institutionellen Rahmen der EU von grundlegender Bedeutung sind; weist darauf hin, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit wesentliche Elemente des Ansatzes der Kommission für eine bessere Rechtsetzung sein sollten, der sich auf drei grundlegende Prozesse stützt, nämlich Evaluierung, Folgenabschätzung und Konsultation der Interessenträger; weist darauf hin, dass diese Grundsätze von wesentlicher Bedeutung sind, um die Gewaltenteilung zu wahren und sicherzustellen, dass Maßnahmen der EU erforderlich und geeignet sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>betont, dass der Grundgedanke des Subsidiaritätsprinzips darin besteht, sicherzustellen, dass Entscheidungen so bürgernah wie möglich getroffen werden sollten, wobei die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Mitgliedstaaten geschützt und das Tätigwerden der EU legitimiert werden soll, wenn die Ziele einer Maßnahme von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des Umfangs oder der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, wobei das Hauptziel darin besteht, die Effektivität zu steigern und Bürgernähe sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>weist darauf hin, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfordern, dass die von den EU-Organen getroffenen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit EU-Rechtsvorschriften rechtmäßig verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>betont, dass das von der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ („Taskforce“) entwickelte Konzept der „aktiven Subsidiarität“ auf einer konstruktiven Zusammenarbeit aller Regierungs- und Verwaltungsebenen in allen Phasen des Lebenszyklus von EU-Rechtsvorschriften zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger der EU beruht;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Rolle der Kommission</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die Kommission auf, die gebotene Sorgfalt und das gebotene Ermessen walten zu lassen, wenn sie Rechtsvorschriften vorschlägt, die in geteilte Zuständigkeiten fallen; fordert die Kommission auf, die Rechtsgrundlage für EU-Maßnahmen eindeutig und umfassend zu definieren und dabei die Befugnisse der Mitgliedstaaten vollumfänglich zu wahren und die Rechtsgrundlagen angemessen anzuwenden; betont, dass im gesamten institutionellen Rahmen der EU kohärente und durchgängige Anstrengungen unternommen werden müssen, um die aktive Beteiligung nationaler Parlamente am europäischen Entscheidungsprozess sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission Artikel 122 AEUV als Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von 800 Mrd. EUR für den Plan „ReArm Europe“/Bereitschaft 2030 herangezogen hat; fordert die Kommission auf, die Rechtsgrundlage für diese Initiative zu überarbeiten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Artikel 122 AEUV bei allen künftigen Vorschlägen im Lichte seiner ursprünglichen Konzeption als außerordentliche Lösung zur Krisenbewältigung und im Sinne des Subsidiaritätsprinzips auszulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>betont, dass jede Gesetzgebungsinitiative der Kommission, die in die geteilte Zuständigkeit fällt, strikt mit einer gründlichen Ex-ante-Folgenabschätzung einhergehen muss, in der die Notwendigkeit der Maßnahme und die Wahl des Instruments quantifiziert und begründet nachgewiesen werden; fordert die Kommission auf, durch eine vergleichende Analyse zwischen Mitgliedstaaten ausdrücklich zu begründen, dass die Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf EU-Ebene einen erheblichen Mehrwert mit sich bringt und keine verschleierte Befugniserweiterung darstellt; weist erneut auf die in ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2018 zum Ausdruck gebrachte Absicht der Kommission hin, ein Bewertungsraster in ihre Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung aufzunehmen und es als Teil der Folgenabschätzungen, Bewertungen und Begründungen zu verwenden, die ihren Legislativvorschlägen beigefügt sind; bedauert, dass dies bisher in der Praxis nicht umgesetzt wurde; begrüßt in diesem Zusammenhang das vom Ausschuss der Regionen entwickelte Subsidiaritätsraster und fordert die Kommission auf, dieses als Grundlage für ihre Subsidiaritätsbewertungen zu verwenden; besteht darauf, dass die Anwendung der Artikel 122 und 352 AEUV als Rechtsgrundlage strenger kontrolliert werden muss, und fordert eine stärkere vorherige Konsultation der nationalen und regionalen Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen, bevor Rechtsvorschriften auf Unionsebene vorgeschlagen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>weist auf die vom Ausschuss für europäische Angelegenheiten des französischen Senats<FOOTNOTE><FIELD> Le Sénat, Commission des affaires européenes, „Dérive normative de l’Union européenne – Rapport d’information n° 190 (2024-2025) (Senat, Ausschuss für europäische Angelegenheiten, Informationsbericht Nr. 190 (2024-2025) über das Abdriften der Gesetzgebung der Europäischen Union), 4. Dezember 2024.</FIELD></FOOTNOTE> einstimmig geäußerten Bedenken hinsichtlich der schwachen Rechtsgrundlagen für bestimmte Gesetzgebungsinitiativen der EU, der zunehmenden Tendenz, auf Verordnungen statt Richtlinien zurückzugreifen, und des übermäßigen Rückgriffs auf Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakte hin;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>weist darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 zu den Verträgen eine eingehende Beurteilung vorlegen muss, ob sie die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beachtet hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen eine systematischere Analyse der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen; weist darauf hin, dass Subsidiaritätsprüfungen für eine verantwortungsvolle Führung unerlässlich sind und nicht auf ein bloßes Ankreuzen von Kästchen reduziert werden dürfen; fordert mehr Transparenz bei der Anwendung dieser Grundsätze, indem in jedem Legislativvorschlag die Gründe für ein Tätigwerden der EU, der Mehrwert der Maßnahme und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Ziele ausführlich dargelegt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>weist darauf hin, dass die Antworten der Kommission auf begründete Stellungnahmen sorgfältig geprüft werden sollten, auch wenn sie nicht von einer großen Zahl nationaler Parlamente unterstützt werden; betont die Bedeutung der besonderen Situation in einzelnen Mitgliedstaaten, wobei die Vielfalt der Rechtstraditionen und regionale Unterschiede in der gesamten EU zu berücksichtigen sind; ist besorgt darüber, dass es kaum Hinweise darauf gibt, dass die Kommission ihre Vorschläge aufgrund begründeter Stellungnahmen der nationalen Parlamente wesentlich ändert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>weist darauf hin, dass die Umsetzung neuer EU-Rechtsvorschriften sehr hohe Kosten für Gemeinden mit sich bringen kann, insbesondere in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten; ist der Ansicht, dass Gemeinden mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestattet werden müssen, um Unionsrecht umzusetzen, sodass sie die neuen Rechtsvorschriften der EU einhalten können; weist darauf hin, dass diese finanziellen Mittel den den Gemeinden entstehenden Umsetzungskosten entsprechen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>weist darauf hin, dass die nationalen Parlamente selten von den Verfahren der „gelben Karte“ oder der „orangen Karte“ Gebrauch machen; betont, dass dies nicht auf Desinteresse der nationalen Parlamente zurückzuführen ist; stellt fest, dass es eine Reihe möglicher Erklärungen für die begrenzte Anwendung des „Verfahrens der gelben Karte“ gibt, darunter mangelnde Transparenz bei der EU-Rechtsetzung, mangelnde Kenntnisse über das Gesetzgebungsverfahren der EU und zeitliche Zwänge; ist der Ansicht, dass es schwieriger wird, den erforderlichen Schwellenwert zu erreichen, wenn Parlamente dieses Instrument nicht in Anspruch nehmen; stellt fest, dass das derzeitige Verfahren zu umständlich ist und Raum für Verbesserungen lässt; weist in diesem Zusammenhang auf seine früheren Vorschläge hin, die Frist für „Verfahren der gelben Karte“ auf zwölf Wochen auszuweiten und umfassender über die Möglichkeit nachzudenken, das Frühwarnsystem zu einem Instrument auszubauen, mit dem nationale Parlamente die EU-Politik mitgestalten können; weist in diesem Zusammenhang erneut auf seine jüngste Entschließung über die Anwendung der die nationalen Parlamente betreffenden Vertragsbestimmungen hin, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, dafür zu sorgen, dass nationale Parlamente über ausreichende Ressourcen verfügen, um ihre verfassungsrechtlichen Aufsichtsfunktionen wahrnehmen zu können, und empfohlen wurde, dass nationale Parlamente die Plattform für den Interparlamentarischen Austausch in der EU (IPEX) wirksamer nutzen und ihre regionalen Parlamente in die Aktivierung des Frühwarnmechanismus einbeziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>begrüßt die Einführung informeller Verfahren zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten, wie etwa den politischen Dialog, den Dialog mit den Berichterstattern und die Website mit dem Titel „Stellungnahmen der nationalen Parlamente und Antworten der Kommission“<FOOTNOTE><FIELD> https://national-parliaments-opinions.ec.europa.eu/home.</FIELD></FOOTNOTE>; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Möglichkeiten zu prüfen, wie die Konsultation der nationalen Parlamente zu Subsidiaritätsfragen weiter verbessert werden kann, beispielsweise durch die Einrichtung einer „einzigen Subsidiaritätsstelle“ auf der Grundlage der IPEX-Plattform, in deren Rahmen begründete Stellungnahmen sowie zum Beispiel Beiträge, Stellungnahmen des Europäischen Ausschusses der Regionen, Antworten der Kommission und Entschließungen des Europäischen Parlaments zusammengetragen und frei zugänglich gemacht werden; ist der Auffassung, dass eine einzige Subsidiaritätsstelle ein geeignetes Forum wäre, in dem die Mitgliedstaaten die Kommission auffordern könnten, unterstützende oder koordinierende Rechtsvorschriften in Bereichen vorzuschlagen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>begrüßt die jüngsten Bemühungen der Kommission, das Subsidiaritätsraster im Rahmen ihrer Ex-ante-Folgenabschätzung im Hinblick auf EU-Rechtsvorschriften gemäß dem Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung auszubauen und zu verbessern; fordert die Kommission auf, die Subsidiaritätsprüfung in ihrem Politikzyklus weiter durchgängig zu berücksichtigen, indem sie unter anderem die Bewertung der Subsidiarität nach interinstitutionellen Verhandlungen ausweitet, falls die daraus resultierenden Änderungen dies erfordern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>weist auf die Bedenken hin, dass die Zusammenarbeit der Kommission mit nationalen Parlamenten begrenzt ist und im Gesetzgebungsverfahren zu spät erfolgt, wodurch die Möglichkeiten der nationalen Parlamente, Einfluss auf die Legislativvorschläge zu nehmen, eingeschränkt werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, nationale Parlamente zu einem früheren Zeitpunkt um Beiträge zu ersuchen, insbesondere im Rahmen von Konsultationen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>ist der Ansicht, dass ein formeller und informeller interparlamentarischer Dialog in einer früheren Phase des Rechtsetzungsprozesses von entscheidender Bedeutung für die ordnungsgemäße Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips ist; stellt fest, dass dieser Dialog in Form von monatlichen oder vierteljährlichen Treffen zwischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Abgeordneten nationaler Parlamente im Sinne von Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 erfolgen könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>fordert die Kommission auf, stets sorgfältig zu prüfen, ob eine verstärkte Koordinierung mit nationalen Behörden in bestimmten Bereichen nicht eine bessere Lösung wäre als die Einrichtung neuer transnationaler Agenturen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>betont, dass Parlamente im Zentrum der Demokratie stehen und ihnen daher eine Schlüsselrolle zukommt und dass die klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Ebenen der liberalen europäischen Demokratie, nämlich der kommunalen, regionalen, nationalen und europäischen Ebene, im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip beachtet werden muss, um die demokratische Legitimität und einen effizienten Entscheidungsprozess sicherzustellen und das Vertrauen und die Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten auf den verschiedenen Ebenen zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Stellungnahmen des Europäischen Ausschusses der Regionen im Rahmen des Netzes für Subsidiaritätskontrolle stärker zu berücksichtigen, das eingerichtet wurde, um den Informationsaustausch zwischen den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und der EU über die verschiedenen Legislativvorschläge zu erleichtern, die sich nach ihrer Verabschiedung unmittelbar auf diese Stellen und auf die Politikbereiche, die in ihrer Zuständigkeit liegen, auswirken werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Rolle der nationalen Parlamente</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>betont, dass die nationalen Parlamente eine zentrale Rolle bei der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips durch die EU spielen und dass das Gesetzgebungsverfahren die Tragweite und demokratische Legitimität der EU und ihrer Gesetzgebungsinitiativen verbessern wird; betont, dass durch die in den Verträgen vorgesehenen Mechanismen, einschließlich der Verfahren der „gelben Karte“ und der „orangen Karte“, die EU-Rechtsvorschriften kontinuierlich überprüft und die nationalen Parlamente aktiver eingebunden werden müssen; bestärkt die nationalen Parlamente darin, ihre Fähigkeit zur wirksamen Kontrolle und Anfechtung von Maßnahmen der Union im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu verbessern, eine tiefergehende und frühere Kontrolle der Legislativvorschläge auszuüben und sicherzustellen, dass bei EU-Gesetzgebungsinitiativen das Gleichgewicht und die Aufteilung der Befugnisse zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gewahrt bleiben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>weist darauf hin, dass nationale Parlamente die demokratische Kontrolle über ihre jeweiligen nationalen Regierungen ausüben, die die Interessen der Mitgliedstaaten im Rat vertreten; hebt hervor, dass in einigen Mitgliedstaaten eine aktivere Beteiligung ihrer nationalen und/oder regionalen Parlamente am europäischen Gesetzgebungsprozess vorgesehen ist, beispielsweise durch die Ausübung des Parlamentsvorbehalts; fordert alle Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, die eine aktivere Beteiligung der nationalen Parlamente an der Festlegung ihrer nationalen Standpunkte sicherstellen, um die demokratische Legitimität der Beratungen im Rat zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>begrüßt die Beiträge der 72. Plenartagung der Konferenz der Ausschüsse für Unionsangelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (COSAC)<FOOTNOTE><FIELD> https://secure.ipex.eu/IPEXL-WEB/download/file/8a8629a8930500d90193061cc8e70006/LXXII%20COSAC%20Contribution%20EN.pdf.</FIELD></FOOTNOTE>, in deren Rahmen empfohlen wurde, die Subsidiaritätsprüfung durch die nationalen Parlamente zu stärken, indem die Frist für die Abgabe von Stellungnahmen von acht auf zehn Wochen verlängert und der Schwellenwert für die Einleitung des „Verfahrens der gelben Karte“ auf ein Viertel der abgegebenen Stimmen gesenkt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>fordert, dass die Rolle der nationalen Parlamente in der EU gestärkt werden muss, indem Transparenz, Dialog und Kooperationsmechanismen zwischen nationalen Parlamenten und der Kommission verbessert werden; betont, dass die nationalen Parlamente zwar keine formellen direkten Befugnisse gegenüber der Kommission haben, die denen des Europäischen Parlaments entsprechen, ihr politischer Einfluss jedoch gestärkt werden sollte, um mehr Transparenz und Legitimität in Bezug auf die Maßnahmen der Kommission sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>ist der Ansicht, dass nationalen Parlamenten eine positivere und proaktivere Rolle eingeräumt werden sollte, beispielsweise durch die Einführung einer „grünen Karte“, die mit niedrigeren Schwellenwerten einhergeht; fordert ferner, dass im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Verträge die derzeitige Frist von acht Wochen auf zwölf Wochen ausgeweitet wird, innerhalb derer nationale Parlamente begründete Stellungnahmen gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 abgeben können; weist darauf hin, dass die Kommission bereits eine gewisse Flexibilität bei den Fristen vorgesehen hat, indem sie zusätzlich den Zeitraum zwischen dem 20. Dezember und dem 10. Januar ausgenommen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>bekräftigt, dass die strukturelle Zusammenarbeit der Unionsgesetzgeber mit den nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern gestärkt werden muss; betont, dass die „Europäische Parlamentarische Woche“ und die interparlamentarischen Ausschusssitzungen in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass die Weiterentwicklung einer erweiterten jährlichen Europäischen Parlamentarischen Woche es den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, den Mitgliedern der Kommission und den Ministern der amtierenden Ratspräsidentschaft ermöglichen würde, vor alle nationalen und gegebenenfalls regionalen Parlamenten zu treten, um gemeinsam mit nationalen Abgeordneten die europäische Agenda zu diskutieren und diese zu erläutern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>empfiehlt, eine Diskussion über die Ausarbeitung einer gemeinsamen politischen Erklärung oder einer Rahmenvereinbarung zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament über die Organisation der vorgeschlagenen Europäischen Parlamentarischen Woche anzustoßen, um einen kohärenteren Rahmen für die Zusammenarbeit auf politischer, institutioneller und administrativer Ebene zu schaffen; vertritt die Auffassung, dass für die vorgeschlagene Europäische Parlamentarische Woche Lehren aus aktuellen und früheren Foren gezogen werden sollten, etwa aus der parlamentarischen Woche, die im Rahmen der Konferenz zum Europäischen Semester und der Interparlamentarischen Konferenz über Stabilität, wirtschaftspolitische Koordinierung und Steuerung in der Europäischen Union stattfindet, sowie aus der Konferenz zur Zukunft Europas; vertritt außerdem die Ansicht, dass Treffen der politischen Familien und Plattformen zwischen und innerhalb der nationalen und der europäischen Fraktionen im Rahmen der interparlamentarischen Zusammenarbeit in der EU durch eine echte politische Debatte auf europäischer Ebene einen Mehrwert bringen könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>ist der Ansicht, dass die eingeschränkte Nutzung des „Verfahrens der gelben Karte“ und die Wirkungslosigkeit des „Verfahrens der orangen Karte“ belegen, dass es nach wie vor Verbesserungspotenzial gibt und dass sie insofern nur begrenzte Wirkung haben, als sie bei den Gesetzgebungsvorschlägen der Kommission nicht verbindlich berücksichtigt werden müssen; ist der Ansicht, dass in dieser Hinsicht eine bessere Koordinierung zwischen den nationalen Parlamenten möglich ist; betont, dass eine bessere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament zu einer aktiveren Beteiligung an Legislativvorschlägen der EU führen würde und dass die Zusammenarbeit, bei der nationale Regierungen als Vermittler tätig sind, zu einer Stärkung der Rolle der nationalen Parlamente bei der Gestaltung von EU-Rechtsvorschriften führen würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>betont die wichtige Rolle der regionalen und lokalen Körperschaften und fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu prüfen, wie ihre Beiträge besser in Legislativvorschläge sowie in die Bewertung bestehender EU-Rechtsvorschriften einfließen können; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Kommission die Durchführung öffentlicher Konsultationen auf lokaler und regionaler Ebene erleichtern sollte, um das Wirken und die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit der Politikgestaltung der EU zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>regt an, dass die EU-Organe und die regionalen Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen sich aktiver einbringen und direkt miteinander interagieren, wobei die Rolle und die Befugnisse der nationalen Parlamente in vollem Umfang zu achten sind; fordert die nationalen Parlamente auf, begründete Stellungnahmen regionaler Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen in ihre endgültigen begründeten Stellungnahmen aufzunehmen, die an die Präsidenten des Parlaments, des Rates und der Kommission übermittelt werden, wenn ausschließliche regionale Zuständigkeiten betroffen sind; weist nachdrücklich darauf hin, dass die nationalen Parlamente gemäß Artikel 12 EUV und dem Protokoll Nr. 1 das Recht haben, unmittelbar von den EU-Organen unterrichtet zu werden; empfiehlt, das Recht auf Information auch auf regionale Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen auszuweiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>fordert die Kommission auf, entsprechend den Empfehlungen des Draghi-Berichts eine EU-weite Untersuchung einzuleiten, um die Gründe für die begrenzte Ausübung der Kontrollbefugnisse der nationalen Parlamente im Bereich der Subsidiarität zu ermitteln und zu analysieren; fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung und Durchführung von EU-Rechtsvorschriften auf das Fachwissen und die Erfahrung nationaler und regionaler Behörden zurückzugreifen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Rolle des EuGH</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>weist darauf hin, dass der EuGH eine entscheidende Rolle bei der Anwendung und Auslegung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Rechtsrahmen der EU spielt; weist darauf hin, dass das Subsidiaritätsprinzip seit seiner Einführung als allgemeiner Grundsatz keiner eingehenden gerichtlichen Kontrolle durch den EuGH unterzogen worden ist; stellt fest, dass die Generalanwälte in ihren Schlussanträgen wenig Engagement für Subsidiaritätsargumente zeigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>gibt zu bedenken, dass die offensichtliche Zurückhaltung des EuGH bei der Durchsetzung der Subsidiarität dazu führen könnte, dass die Mitgliedstaaten zögern, den EuGH überhaupt anzurufen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>empfiehlt, dass die Kommission im Rahmen ihrer Konsultationen mit den Mitgliedstaaten sicherstellt, dass die Regierungen die Berücksichtigung der Standpunkte der nationalen und regionalen Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen nachweisen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>nimmt die offenbar bestehende Zurückhaltung des EuGH zur Kenntnis, die Subsidiarität als sinnvolle Beschränkung der gesetzgeberischen Maßnahmen der EU konsequent anzuwenden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>stellt fest, dass der EuGH bei der Auslegung von Fragen, die in den Bereich der geteilten Zuständigkeit fallen, auch an den Grundsatz der Subsidiarität gebunden ist, da die gerichtliche Auslegung von Rechtsvorschriften der Rechtsetzung gleichkommt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>nimmt die Auslegung des EuGH zur Kenntnis, wonach kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt, wenn die besondere Situation eines oder mehrerer Mitgliedstaaten bei der Bewertung einer Gesetzgebungsinitiative nicht berücksichtigt wird<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2015, Estland/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, C-508/13, ECLI:EU:C:2015:403.</FIELD></FOOTNOTE>; betont, dass bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften für die gesamte EU die Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>ist besorgt über das Urteil des EuGH, wonach die Nichtdurchführung einer Folgenabschätzung nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen werden kann<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, C-482/17, ECLI:EU:C:2019:1035.</FIELD></FOOTNOTE>; fordert die Kommission auf, ohne Ausnahme Folgenabschätzungen durchzuführen und dafür zu sorgen, dass sie eine neue Folgenabschätzung durchführt, wenn sich der Umfang des Gesetzgebungsvorschlags ändert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>betont, dass die Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die EU und in ihre Rechtsvorschriften von entscheidender Bedeutung ist und der Öffentlichkeit im Rahmen der Information über einzelne Gesetzgebungsinitiativen deutlicher vermittelt werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>bekräftigt, dass sich Folgenabschätzungen auf korrekte, objektive und vollständige Angaben stützen sollten; hält es daher für wesentlich, dass die EU-Gesetzgeber Beiträge der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einholen, die zu verschiedenen Themen die genauesten Informationen liefern können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>fordert eine Umfrage unter den nationalen Parlamenten, um zu bewerten, welche Faktoren beeinflussen, ob und wie sie das „Verfahren der gelben Karte“ nutzen, und wie sie die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips bei der Entscheidungsfindung auf Unionsebene wahrnehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>hält es für sachdienlich, eine Umfrage bei den nationalen Gesetzgebungsorganen durchzuführen, um deren Rückmeldungen zur Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit einzuholen; empfiehlt daher, dass die Kommission eine solche Umfrage durchführt, um zu ermitteln, in welchen Bereichen und in welchem Ausmaß nationalen Gesetzgebungsorganen eine führende Rolle bei Änderungen einzuräumen ist;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schlussbemerkungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>fordert eine klarere und kohärentere Definition und Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des von der Taskforce entwickelten Ansatzes der aktiven Subsidiarität und unter Sicherstellung, dass alle EU-Organe im Gesetzgebungsverfahren ein gemeinsames Verständnis dieser Grundprinzipien anwenden; schlägt vor, im Hinblick auf künftige Überarbeitungen der Verträge die Einrichtung eines „Subsidiaritätsgerichts“ zu diskutieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>fordert die Schließung sämtlicher Schlupflöcher, um für mehr Transparenz bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen durch die Kommission zu sorgen, einschließlich einer frühzeitigen Zusammenarbeit mit nationalen Parlamenten, um sicherzustellen, dass Subsidiaritätsfragen gebührend berücksichtigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>schließt sich der Schlussfolgerung des Draghi-Berichts an, dass sich die politischen und legislativen Maßnahmen der EU auf Bereiche konzentrieren sollten, in denen die EU wirklich einen größeren Mehrwert bietet als nationale oder subnationale Maßnahmen; fordert die EU-Organe ferner nachdrücklich auf, einen Grundsatz der Selbstbeschränkung bei der Politikgestaltung anzunehmen, wobei künftige Initiativen sorgfältiger ausgewählt und bestehende Rechtsvorschriften gestrafft werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>ist der Ansicht, dass die bestehenden EU-Rechtsvorschriften regelmäßig auf ihre Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit im Hinblick auf die modernen Gegebenheiten bewertet werden sollten; betont, dass künstliche Intelligenz dazu beitragen kann, rechtliche Unstimmigkeiten oder unverhältnismäßige Auswirkungen aufzudecken und somit die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu erleichtern und gegebenenfalls Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>empfiehlt, dass alle interparlamentarischen Tätigkeiten, die im Rahmen des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon (einschließlich der COSAC, des IPEX, des EZPWD usw.) von den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament erarbeitet wurden, besser genutzt und synergetisch integriert werden sollten, um die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit besser anzuwenden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>weist darauf hin, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die direkt von den europäischen Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden, über weitreichende Befugnisse bei der Festlegung der legislativen Agenda der EU verfügen; verpflichtet sich, von seinem Initiativrecht gemäß Artikel 225 AEUV Gebrauch zu machen, um unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit die Aufhebung von Rechtsvorschriften vorzuschlagen, um den Regelungsaufwand zu verringern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>bekräftigt, dass die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine bessere Rechtsetzung erleichtern und den Verwaltungsaufwand und die Bürokratie verringern werden; betont, dass die Kommission vor der Vorlage eines Legislativvorschlags prüfen sollte, ob die gewünschten positiven Auswirkungen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene erreicht werden können, und dass in Fällen, in denen Unsicherheit darüber besteht, welche Ebene für Maßnahmen am besten geeignet ist, eine widerlegbare Annahme zugunsten der unteren Regierungsebenen gelten sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>unterstreicht die Schlussfolgerungen der Taskforce, wonach die Kommission und die beiden gesetzgebenden Organe ihre Arbeit auf eine wirksamere Umsetzung ausrichten sollten, anstatt neue Rechtsvorschriften vorzuschlagen oder bestehende Rechtsvorschriften in Bereichen, in denen der bestehende Rechtsrahmen überholt ist und/oder in jüngster Zeit grundlegend überarbeitet wurde, fortwährend zu ändern;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>