<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0310</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Eskalation des Krieges und der humanitären Katastrophe in Sudan</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0533, 0539, 0542 and 0543/2025)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2025 zu der Eskalation des Krieges und der humanitären Katastrophe in Sudan (2025/2984(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Sudan, insbesondere die Entschließung vom 15. Juni 2023 zu der humanitären Lage in Sudan, insbesondere dem Tod von Kindern, die im Kreuzfeuer der Gefechte gefangen sind<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/486, 23.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/486/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, und vom 13. März 2025 zu der schweren politischen, humanitären und Menschenrechtskrise im Sudan, insbesondere zu der sexuellen Gewalt und zu der Vergewaltigung von Kindern<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/3154, 20.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3154/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Bemühungen um Friedensvermittlung in Sudan, insbesondere unter Führung der Afrikanischen Union, der Vereinten Nationen, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, Saudi-Arabiens und der Vereinigten Staaten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Resolutionen 1556 (2004) und 2736 (2024) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sowie alle anderen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Sudan,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Sudan,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Beschlüsse (GASP) 2024/383<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/383, 22.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/383/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, (GASP) 2024/1784<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1784, 24.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1784/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, (GASP) 2024/2655<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2655, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2655/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, (GASP) 2024/3154<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/3154, 16.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3154/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, (GASP) 2025/377<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2025/377, 25.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/377/oj.</FIELD></FOOTNOTE> und (GASP) 2025/1481<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2025/1481, 18.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1481/oj.</FIELD></FOOTNOTE> des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die am 20. Oktober 2025 auf der Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ gebilligten Schlussfolgerungen des Rates zu Sudan,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die am 20. November 2025 im Namen der Europäischen Union abgegebene Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Sudan,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2025 zu der Erneuerung der Partnerschaft zwischen der EU und Afrika und der Festlegung gemeinsamer Prioritäten im Vorfeld des Gipfeltreffens in Angola<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2025)0253.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 136 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass sich der Konflikt zwischen den sudanesischen Streitkräften (SAF) und den Rapid Support Forces (RSF), der im April 2023 begann, zur größten und schwerwiegendsten humanitären Krise und Schutzkrise der Welt entwickelt hat und zu Massenvertreibungen (sowohl innerhalb des Landes als auch in die Nachbarländer) mit mehr als 7,2 Millionen Binnenvertriebenen und mehr als 4,2 Millionen Flüchtlingen, Asylsuchenden und Rückkehrenden, die in Nachbarländer fliehen, sowie zu Ernährungsunsicherheit und weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen geführt hat; in der Erwägung, dass fast zwei Drittel der Bevölkerung Sudans, darunter 16 Millionen Kinder, in einem Umfeld, das von Massenvertreibungen, Hungersnot, weitverbreiteten Angriffen auf die Zivilbevölkerung, humanitäre Helfer und medizinisches Personal sowie dem Zusammenbruch grundlegender Dienstleistungen geprägt ist, dringend humanitäre Hilfe benötigen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die RSF am 26. Oktober 2025 nach einer 18-monatigen Belagerung Al-Faschir eingenommen haben, was Massenmorde und Gräuelverbrechen zur Folge hatte, darunter summarische Hinrichtungen, systematische sexuelle Gewalt, Folter und ethnisch motivierte Tötungen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die unabhängige internationale Erkundungsmission für Sudan den Einsatz von Vergewaltigung als besonders grausame Kriegswaffe dokumentiert hat, einschließlich öffentlicher sexueller Gewalt, Gruppenvergewaltigung und des Einsatzes von Zwangsheirat, wobei Millionen von Menschen von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass in dem Bericht der unabhängigen internationalen Erkundungsmission festgestellt wurde, dass beide Konfliktparteien gegen das Völkerrecht verstoßen und diese Verstöße internationalen Verbrechen gleichkommen, wobei die RSF Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben und die SAF Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechtsnormen verübt haben, die ebenfalls Kriegsverbrechen darstellen; in der Erwägung, dass zu den von beiden Parteien begangenen Verstößen ethnisch und religiös motivierte Gewalt, das Aushungern als Kriegswaffe, massenhaft verübte sexuelle Gewalt (einschließlich Vergewaltigung von Kindern), die Zwangsrekrutierung von Kindern, willkürliche Inhaftierungen und andere schwere Übergriffe gehören;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass beide Parteien humanitäre Hilfe als Waffe einsetzen, indem sie den freien und ungehinderten Zugang humanitärer Organisationen zu den Bedürftigen behindern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass alle Länder, die von außen Einfluss auf Sudan ausüben, wesentlich zur Verlängerung des Konflikts innerhalb des Landes beitragen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass alle Konfliktparteien gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht verstoßen, wobei die meisten Verstöße Kriegsverbrechen darstellen; in der Erwägung, dass es sich bei den Vorgehensweisen der RSF, die Verfolgung und Ausrottung einschließen, auch um Verbrechen gegen die Menschlichkeit handeln könnte und die Taktiken der RSF systematische Angriffe auf Zivilisten, die Einschüchterung von Bevölkerungsgruppen, Journalisten und Medienbeschäftigten sowie Versuche umfassen, die institutionelle Autorität zu destabilisieren;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass Kinder besonders gefährdet sind und der UNICEF zufolge seit Anfang 2024 in mehreren hundert Fällen Kinder vergewaltigt wurden; in der Erwägung, dass die tatsächlichen Zahlen deutlich höher sein dürften; in der Erwägung, dass eine große Zahl von Kindern in Sudan aufgrund der anhaltenden Schließungen und Vertreibungen nicht in der Lage ist, eine Schule zu besuchen, wodurch sie erhöhten Risiken ausgesetzt sind und ihnen der Zugang zu Bildung verwehrt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU 273 Mio. EUR für die Region zugesagt hat, davon 161 Mio. EUR speziell für Sudan;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU weiterhin lebensrettende Soforthilfe leistet, die bedarfsorientiert ist und von humanitären Grundsätzen geleitet wird, um sofortige Unterstützung und Schutz für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen sicherzustellen, grundlegende Unterstützung bereitzustellen, Menschenrechtsverletzungen zu überwachen, auf die schwere Ernährungssicherheits- und Ernährungskrise im Land zu reagieren und humanitäre Hilfe für grundlegende Dienstleistungen zu leisten; in der Erwägung, dass Frauenorganisationen, Widerstandskomitees und Helfer aus der lokalen Bevölkerung nach wie vor von zentraler Bedeutung sind, wenn es darum geht, Zivilisten zu schützen und Verstöße zu dokumentieren;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass der Krieg manchmal als Stellvertreterkrieg angesehen wird, bei dem Sudan zum Kriegsschauplatz für den Wettbewerb um natürliche Ressourcen wie Gold, Gummi arabicum, Eisenerz, Kupfer und Uran geworden ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom Oktober 2025 zu der Erneuerung der Partnerschaft zwischen der EU und Afrika alle Akteure aufgefordert hat, für mehr Transparenz zu sorgen und die Einfuhr aller Blutmineralien in die EU wirksam zu verbieten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) und seine Partner zwar weiterhin Dienste im Bereich der reproduktiven Gesundheit und des Schutzes erbringen, die jüngsten Mittelkürzungen auf internationaler Ebene den UNFPA jedoch gezwungen haben, mehr als die Hälfte der 93 Gesundheitseinrichtungen, die er in Sudan unterstützt hat, nicht weiter zu unterstützen, was bedeutet, dass nur eine von vier Einrichtungen, die klinische Unterstützung für Opfer von Vergewaltigungen bereitstellen, derzeit funktionsfähig ist;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste die schweren Gräueltaten der RSF in Al-Faschir und im Rest Sudans, darunter weitverbreitete, ethnisch motivierte Tötungen und Gewalt, Vergewaltigung und sexuelle Versklavung, Folter, Verschleppungen, Angriffe auf Krankenhäuser und humanitäre Einrichtungen sowie das vorsätzliche Aushungern der Zivilbevölkerung, bei denen es sich um Völkermord handeln könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>verurteilt mit aller Schärfe die eskalierende Gewalt, die in Sudan verübt wird, und die schweren Verstöße gegen das Völkerrecht, die von allen Parteien begangen werden; betont, dass es keine tragfähige militärische Lösung für den Konflikt in Sudan gibt und dass die Fortsetzung der Feindseligkeiten inakzeptables Leid für die Zivilbevölkerung verursacht und eine zunehmende Gefahr für den Frieden und die Sicherheit in der Region darstellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>verurteilt mit aller Schärfe die schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch die RSF und die SAF, darunter willkürliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung, ethnisch motivierte Gewalt, sexuelle Gewalt, Folter, der Einsatz von Kindersoldaten, Angriffe auf Krankenhäuser und humanitäre Einrichtungen und das vorsätzliche Aushungern der Zivilbevölkerung, bei denen es sich um Völkermord handeln könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste den anhaltenden Konflikt in Sudan, der ein drittes Jahr in Folge zum Verlust von Tausenden von Menschenleben und zu enormer Not für die sudanesische Bevölkerung führt und eine ernsthafte Bedrohung für die Stabilität und Sicherheit in der gesamten Region darstellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>verurteilt mit aller Schärfe die anhaltende Gewalt, die von den bewaffneten Kräften beider Seiten in Sudan verübt wird, und die schweren Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch alle Parteien; verurteilt die Blockade und Plünderung humanitärer Hilfe und die gezielten Angriffe auf humanitäre Helfer und medizinisches Personal, Notfallhelfer und Menschenrechtsverteidiger, die schwerwiegende Verstöße gegen die Grundrechte und das humanitäre Völkerrecht darstellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>bekundet seine uneingeschränkte Solidarität mit der sudanesischen Bevölkerung, insbesondere der Bevölkerung in den Gebieten, die von Belagerungen, Hungersnot, Vertreibungen und willkürlichen Angriffen am meisten betroffen sind, und zollt lokalen, freiwilligen und internationalen humanitären Helfern Anerkennung, die unter extremen Bedingungen tätig sind, darunter Gruppen für gegenseitige Hilfe, beispielsweise die Initiative Emergency Response Rooms; zollt den sudanesischen Organisationen der Zivilgesellschaft, Widerstandskomitees und Frauen-, Arbeitnehmer- und Jugendbewegungen Anerkennung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>verurteilt, dass sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich Vergewaltigung, sexueller Versklavung und Zwangsheirat, von den Kombattanten umfassend und systematisch als Kriegstaktik eingesetzt wird; fordert dringende, auf die Überlebenden ausgerichtete Maßnahmen, darunter medizinische, psychosoziale und rechtliche Unterstützung; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, diesen Übergriffen unverzüglich ein Ende zu setzen und dafür zu sorgen, dass die Täter zur Rechenschaft gezogen werden; betont, dass dem Schutz von Frauen und Kindern bei allen humanitären Maßnahmen und Maßnahmen zur Friedenskonsolidierung Vorrang eingeräumt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>bekräftigt die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Unversehrtheit Sudans; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und alle sudanesischen und internationalen Akteure auf, die Souveränität, Einheit und territoriale Unversehrtheit Sudans sowie die Legitimität der Zivilregierung in Khartum zu wahren; lehnt jeden Versuch ab, parallele oder rivalisierende staatliche Stellen oder politische Strukturen in den von den RSF kontrollierten Gebieten zu schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass die Hauptverantwortung für die Beendigung des Konflikts bei der Führung sowohl der RSF als auch der SAF und ihrer verbündeten Milizen sowie bei denjenigen liegt, die sie direkt oder indirekt unterstützen; fordert alle externen Akteure nachdrücklich auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verkauf oder die Lieferung von Waffen und sonstiger militärischer Ausrüstung an alle Parteien entsprechend dem mit den Resolutionen 1556 (2004) und 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Waffenembargo einzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>verurteilt alle Formen der Einmischung von außen, durch die der Krieg in Sudan angeheizt wird, darunter die Verbringung von Waffen, der Einsatz von Söldnern, Goldschmuggel und illegale Finanznetze, da dadurch die Souveränität Sudans untergraben und unmittelbar zu Gräuelverbrechen beigetragen wird, und betont, dass solche Handlungen eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen können; fordert ein sofortiges Ende der Rekrutierung von Söldnern und der Bereitstellung von Versorgungsgütern und militärischer oder logistischer Unterstützung für die RSF und ihre verbündeten Milizen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>betont, dass der sudanesischen Zivilgesellschaft, den Widerstandskomitees, Gewerkschaften, Frauen- und Jugendorganisationen, Minderheiten und marginalisierten Gemeinschaften sowie anderen Akteuren an der Basis eine zentrale Funktion zukommt, wenn es darum geht, eine politische Einigung zu erzielen; fordert die EU auf, deren Beteiligung, Schutz und Mittelausstattung Vorrang einzuräumen, unter anderem durch direkte, flexible Finanzhilfen und Initiativen zur Schaffung geschützter Räume;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>fordert die Wiederherstellung und Stärkung von Rechtsstaatlichkeit, Rechenschaftspflicht, Achtung des Völkerrechts, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechtsnormen, und des Justizwesens in Sudan; betont, dass die Zukunft Sudans nicht von gewaltbereiten extremistischen Gruppierungen und Netzwerken gestaltet werden darf, deren destabilisierender Einfluss seit Langem Gewalt und Instabilität in Sudan und in der gesamten Region schürt; verlangt die sofortige Einstellung der Feindseligkeiten und fordert alle Parteien auf, in einen konstruktiven Dialog einzutreten, um den Konflikt zu beenden und einen Übergang zu einer zivilen demokratischen Regierungsführung herbeizuführen; fordert alle Drittakteure auf, diplomatische Maßnahmen zu unterstützen, um eine Einstellung der Feindseligkeiten zu erwirken; verurteilt sämtliche Verstöße gegen alle Waffenembargos der Vereinten Nationen; bekräftigt, dass ein Übergang, der auch wirklich unter ziviler Führung erfolgt, der einzige gangbare Weg hin zu einem dauerhaften Frieden in Sudan ist; unterstützt nachdrücklich die Bemühungen der Afrikanischen Union und regionaler Partner, einen Friedensprozess zu erleichtern; betont, dass der sudanesischen Zivilgesellschaft, insbesondere von Frauen geführten Organisationen, bei den Friedensgesprächen eine zentrale Rolle zukommen muss und sie beim Übergangsprozess führend sein müssen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten zu diesem Zweck auf, aktiv zu Friedensverhandlungen mit Partnern in der internationalen Gemeinschaft beizutragen und die sudanesische Zivilgesellschaft, von Frauen geführte Organisationen, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten politisch und finanziell zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>fordert, dass sichere humanitäre Korridore eröffnet werden, insbesondere nach Al-Faschir, Kaduqli und Al-Ubayyid, und dass diese von den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union überwacht und überprüft werden, um die Achtung der Korridore sicherzustellen; betont, dass die EU einen nachprüfbaren Waffenstillstand als Voraussetzung für einen dauerhaften Friedensprozess aktiv fördern und unterstützen muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>fordert einen sofortigen, sicheren und ungehinderten Zugang der humanitären Helfer zu allen betroffenen Bevölkerungsgruppen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, und fordert, dass beide Parteien davon absehen, Hilfe als Waffe zu instrumentalisieren; fordert alle Konfliktparteien nachdrücklich auf, umgehend alle Hindernisse zu beseitigen, die die Bereitstellung humanitärer Hilfe behindern, und für einen sofortigen, bedingungslosen, sicheren und ungehinderten Zugang für humanitäre Hilfe zu sorgen, die vorsätzliche Behinderung einzustellen und die Zivilbevölkerung zu schützen; fordert, dass die Nachbarländer, die sudanesische Flüchtlinge aufnehmen, unterstützt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>fordert die Konfliktparteien auf, die Kommunikationsdienste in ganz Sudan unverzüglich wiederherzustellen und die Abschaltungen des Internets einzustellen, mit denen gegen das Recht der sudanesischen Bevölkerung auf Information verstoßen wird, die Bereitstellung von humanitären Diensten und Notdiensten behindert wird, die Sicherheit und der Schutz von Zivilpersonen beeinträchtigt wird und die essenzielle Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf anhaltende Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht behindert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>verurteilt die Massentötungen, Hinrichtungen und Akte sexueller Gewalt, die während und nach dem Angriff der RSF in Al-Faschir und Umgebung verübt wurden; ist zutiefst besorgt angesichts von Berichten über fortwährende Entführungen und des mangelnden Zugangs für humanitäre Hilfe; verurteilt insbesondere die gezielten Angriffe auf zivile Infrastruktur, einschließlich der Zerstörung von Moscheen und Kirchen, und fordert den Schutz religiöser Minderheiten und die Wahrung ihres Rechts auf Religionsausübung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>fordert die Konfliktparteien nachdrücklich auf, die Feindseligkeiten unverzüglich zu beenden, alle Angriffe auf die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur sowie die Angriffe auf die Infrastruktur und die humanitäre Hilfe einzustellen, Hunger und sexuelle Gewalt nicht länger als Kriegswaffen einzusetzen und die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten einzustellen und humanitären Helfern ungehinderten Zugang zum gesamten Land zu gewähren, humanitäre Korridore einzurichten, eine Lösung auf dem Verhandlungsweg anzustreben und ihren Verpflichtungen aus der Erklärung von Dschidda nachzukommen; ist zutiefst besorgt über die alarmierende Verschlimmerung der humanitären Krise in Sudan, da der Konflikt zu der weltweit schlimmsten humanitären Katastrophe geführt hat und diese weiter anheizt, wobei in Teilen des Landes erwiesenermaßen eine Hungersnot herrscht; ist auch besorgt über die Auswirkungen der Massenmigration in die Nachbarländer;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>fordert alle Parteien auf, den weitverbreiteten Einsatz von Vergewaltigung, einschließlich aller anderen Formen von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, als Kriegswaffe unverzüglich zu beenden; fordert Unterstützung für den Schutz, die Betreuung, die Behandlung und die psychosoziale Unterstützung von Überlebenden sexueller Gewalt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>fordert die Konfliktparteien auf, die gezielten Angriffe und Schikanen gegen sudanesische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Vertreter der Zivilgesellschaft einzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>fordert alle Parteien nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht und den internationalen Menschenrechtsnormen nachzukommen, indem sie alle möglichen Mittel zum Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte nutzen; betont, dass es im Rahmen der Bemühungen zur Bewältigung des Konflikts in Sudan Priorität haben muss, die Lage von Frauen und Mädchen in Sudan und insbesondere die anhaltende sexuelle Gewalt im Zusammenhang mit dem Konflikt anzugehen; betont, dass die sozialen Notdienste ausreichend unterstützt werden müssen und dass spezifische Unterstützung für den Schutz, die Betreuung und die Behandlung sowie für Unterstützungsmechanismen für Überlebende sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt bereitgestellt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>fordert die Nachbarländer Sudans auf, ihre Grenzen für sudanesische Flüchtlinge zu öffnen, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Mittel für Soforthilfe für die humanitäre Hilfe in Sudan und in Flüchtlingslagern in den Nachbarländern rasch aufzustocken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>hebt die große Gefahr hervor, dass der Konflikt in Sudan auf andere gefährdete Regionen wie das Horn von Afrika und die Sahelzone übergreifen wird, und ist zutiefst besorgt über die Auswirkungen der Krise in Sudan auf die irregulären Migrationsströme nach Europa;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, das humanitäre Engagement der EU in Höhe von 273 Mio. EUR für Sudan und die Region aufrechtzuerhalten und noch zu erhöhen und dabei sicherzustellen, dass die Mittel bei den Bedürftigsten ankommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>fordert, dass die Täter aller krimineller Handlungen gegen die sudanesische Bevölkerung unverzüglich zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Ausweitung der Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs auf ganz Sudan, die Einrichtung eines unabhängigen Justizmechanismus, wie von der unabhängigen internationalen Erkundungsmission empfohlen, und die Übertragung nationaler Verfahren an die universelle Gerichtsbarkeit zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>betont, dass Rechenschaftspflicht ein rechtliches und moralisches Gebot ist; betont, dass Gerechtigkeit nicht warten kann und dass die internationale Gemeinschaft entschlossen handeln muss, um die Verantwortlichen nach dem Völkerrecht strafrechtlich zu verfolgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>fordert rasche, wirksame, gründliche, unabhängige, unparteiische und transparente Ermittlungen, um die Täter – auch diejenigen in der Befehlskette – zur Verantwortung zu ziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre diplomatischen Bemühungen gegenüber beiden Konfliktparteien zu verstärken und alle ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um den Zugang zu allen Mechanismen der Rechenschaftspflicht sicherzustellen, rasch auf schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht in Sudan zu reagieren und die Täter für diese Verstöße zur Verantwortung zu ziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>betont, dass die derzeitigen restriktiven Maßnahmen der EU zwar wichtig sind, aber nach wie vor eindeutig nicht ausreichen, um den fortwährenden Gräueltaten ein Ende zu bereiten; fordert daher ein vertieftes und nachhaltiges diplomatisches Engagement, insbesondere durch die EU-Sonderbeauftragte für das Horn von Afrika, Annette Weber, sowie konkrete Maßnahmen hinsichtlich Rechenschaftspflicht, die sich sowohl gegen die Täter als auch gegen ihre Komplizen auf der ganzen Welt richten; fordert darüber hinaus die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für den Sudan mit einem soliden Mandat zur Koordinierung der Maßnahmen der EU, zur Pflege von Kontakten zu regionalen Partnern, zur Erleichterung diplomatischer Schritte und zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Unterstützung der sudanesischen Zivilgesellschaft, von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten und demokratischen Akteuren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>fordert die EU nachdrücklich auf, im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte gezielte Sanktionen gegen wichtige Befehlshaber der RSF und der SAF, darunter General Abd al-Fattah al-Burhan und Muhammad Hamdan Daqlu (genannt Hamidti) sowie ihre jeweiligen Netzwerke, wie auch gegen Geldgeber und externe Unterstützer zu verhängen, da sie für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>fordert den Rat auf, dringend das Verfahren zur Bewertung, ob die RSF die Kriterien für die Aufnahme in die restriktive „Terroristenliste“ der EU erfüllen, einzuleiten und dabei sicherzustellen, dass hinreichende Beweise für ihre Handlungen streng geprüft werden und die entsprechende einstimmige Einstufung durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgt, sollte dies gerechtfertigt sein;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>fordert die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, vor dem Hintergrund ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Konvention der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes entschlossene Maßnahmen zu ergreifen und eng mit internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um einen Völkermord in Sudan zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>fordert alle Konfliktparteien nachdrücklich auf, sich konstruktiv an inklusiven Verhandlungen über einen Waffenstillstand zu beteiligen, und betont, dass ein glaubwürdiger und inklusiver Vermittlungsprozess dringend erforderlich ist; fordert alle externen Akteure, die den Kriegsparteien direkt oder indirekt Waffen, finanzielle Unterstützung oder jede sonstige Art von Unterstützung bereitstellen, nachdrücklich auf, diese Unterstützung unverzüglich einzustellen und das Waffenembargo der Vereinten Nationen einzuhalten; stellt fest, dass das bestehende Waffenembargo auf Darfur beschränkt ist, und fordert, dass es auf ganz Sudan ausgeweitet wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>begrüßt die gemeinsame Erklärung der Quad-Gruppe (Ägypten, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate und Vereinigte Staaten) vom 12. September 2025 zur Beendigung des Konflikts in Sudan und weist darauf hin, dass sie nach wie vor das einzige anerkannte Vermittlungsformat für diesen Konflikt ist; bekundet seine Unterstützung für die Bemühungen der Afrikanischen Union und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, in Zusammenarbeit mit Partnern wie der EU, der Liga der Arabischen Staaten und den Vereinten Nationen eine Abstimmung des internationalen und bilateralen Drucks auf alle Parteien zu erwirken, um einen Waffenstillstand zu erreichen, den Zugang für humanitäre Hilfe zu verbessern und einen inklusiven politischen Dialog wieder aufzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, dem Internationalen Strafgerichtshof und den Staatsorganen Sudans zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>