<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0314</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Finanzierung des Jahresaktionsplans 2025 für Tansania</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0505/2025)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Finanzierung des Jahresaktionsplans 2025 für die Vereinigte Republik Tansania (D110180/02 – 2025/2979(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Finanzierung des Jahresaktionsplans 2025 für die Vereinigte Republik Tansania (D110180/02),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Verordnung über NDICI/Europa in der Welt), insbesondere auf Artikel 25.</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des in Artikel 45 der oben angeführten Verordnung (EU) 2021/947 genannten Ausschusses vom 22. Oktober 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 55, 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2025 zu der Festnahme und drohenden Hinrichtung von Tundu Lissu, Vorsitzender der Chadema, der wichtigsten Oppositionspartei Tansanias,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 115 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses gemäß Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Durchführungsbeschluss dem NDICI-Ausschuss am 22. Oktober 2025 vorgelegt wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der Durchführungsbeschluss einen fehlgeleiteten Ansatz der Kommission aufzeigt, der die Demokratie- und Menschenrechtsdefizite in Tansania in den letzten Jahren nicht vollständig widerspiegelt, insbesondere seit der manipulierten Wahl im Oktober 2025, nach der die Regierung Demonstrationen zerschlug, was dazu führte, dass weit über 400 Menschen starben und Hunderte von Menschen wegen Landesverrats angeklagt wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die Wahlbeobachtungsmission der Afrikanischen Union die Durchführung der Präsidentschaftswahl in Tansania scharf kritisiert hat, bei der der amtierende Präsident mit angeblich 98 % der Stimmen gewählt wurde; in der Erwägung, dass die Regierung Tansanias im Gegensatz zu der Wahl im Jahr 2015 keine europäische Wahlbeobachtungsmission eingeladen hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, Kaja Kallas, im Namen der Europäischen Union große Besorgnis über die Gewalt in Tansania nach der Wahl zum Ausdruck gebracht und festgestellt hat, dass der Wahlkampf „durch das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen mit Berichten über Entführungen und das Verschwinden von Menschen sowie Gewalt gekennzeichnet [war], wodurch der zivilgesellschaftliche und demokratische Raum eingeschränkt wurde“;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass Tundu Lissu, Vorsitzender der Chadema, der wichtigsten Oppositionspartei Tansanias, am 9. April 2025 festgenommen und später wegen Hochverrats sowie wegen dreier Verstöße im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Falschinformationen nach den Gesetzen über Cyberkriminalität angeklagt wurde; in der Erwägung, dass Landesverrat in Tansania mit dem Tode bestraft werden kann; in der Erwägung, dass die EU die Todesstrafe unter allen Umständen entschieden ablehnt; in der Erwägung, dass die Chadema kurz nach der Festnahme von Tundu Lissu von der Präsidentschafts- und der Parlamentswahl im Oktober 2025 ausgeschlossen wurde, da sich die Partei weigerte, einen Verhaltenskodex für die Wahlen zu unterzeichnen, und dass Luhaga Mpina, Kandidat der zweitgrößten Oppositionspartei „Alliance for Change and Transparency“ (ACT-Wazalendo), ebenfalls von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Regierung Tansanias keiner der Forderungen nachgekommen ist, die das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 8. Mai 2025 formuliert hat, etwa den Forderungen, Tundu Lissu unverzüglich und bedingungslos freizulassen, eine Justizreform umzusetzen, die Lage der Menschenrechte zu verbessern oder eine Wahlreform vorzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die Rückschritte Tansanias beim Engagement für die Förderung gemeinsamer Werte, Grundsätze und Interessen, insbesondere im Hinblick auf Menschenrechte, Grundfreiheiten, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, eine gute Regierungsführung sowie einen offenen zivilgesellschaftlichen Raum, und das von zunehmender Härte gekennzeichnete Vorgehen, die willkürlichen Festnahmen, die Gewalt, die Angriffe und die Schikanen gegen Mitglieder der Opposition, Menschenrechtsverteidiger, indigene Völker, Verfechter der Rechte von LGBTIQ+-Personen, Journalisten und Organisationen der Zivilgesellschaft nicht mit den Grundsätzen der Programmplanung für geografische Programme im Rahmen der Verordnung über NDICI/Europa in der Welt vereinbar sind; in der Erwägung, dass die auf die Wahl folgende Krise in Tansania eine unmittelbare Bedrohung für die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte bzw. die Grundfreiheiten in dem Land darstellt; in der Erwägung, dass alle Planungs- und Programmplanungsentscheidungen, bei denen diese Aspekte nicht berücksichtigt werden, dazu führen, dass unter derartigen Umständen beschlossene Durchführungsrechtsakte nichtig sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU den digitalen Wandel in Tansania durch Investitionen in die 4G- und Glasfaserinfrastruktur und in die E-Governance sowie in digitale Kompetenzen und die Entwicklung des Privatsektors erheblich unterstützt, wodurch der Zugang zu Informationen erweitert und eine offene digitale Wirtschaft gefördert werden sollen; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Tansanias jedoch entgegen diesen Zielen gehandelt haben, indem sie sowohl im Vorfeld der Wahl als auch erneut im Rahmen der Unruhen nach der Wahl eine Abschaltung des Internets verhängt haben, wobei es sich um eine Maßnahme handelt, die die demokratische Teilhabe untergraben und die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung der von der EU geförderten digitalen Infrastruktur geborgen hat;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EU) 2021/947 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission mit dem Unionsrecht insofern unvereinbar ist, dass er gegen den Zweck der Verordnung (EU) 2021/947 verstößt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission das Verfahren zur Annahme des Entwurfs eines Durchführungsbeschlusses ausgesetzt hat, nachdem sie seitens des Europäischen Parlaments über die Bedenken in Kenntnis gesetzt worden war;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen, mit dem den geäußerten Bedenken Rechnung getragen und gleichzeitig sichergestellt wird, dass sich neue Änderungen nicht negativ auf die Mittel zur Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft auswirken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>