<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0315</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Bilaterale Schutzklausel in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens und des EU-MERCOSUR-Interimsabkommens für Handel</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0254/2025 - Berichterstatter: Gabriel Mato)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2025 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung der bilateralen Schutzklausel in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens und des EU-MERCOSUR-Interimsabkommens für Handel (COM(2025)0639 – C10-0247/2025 – 2025/0322(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0254/2025).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		81</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit dem</STRING></STRING> Partnerschaftsabkommen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem</STRING></STRING> Interimsabkommen über den Handel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollen die Unionshersteller sensibler</STRING></STRING> Rohstoffe im Agrarsektor <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geschützt</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">indem die Präferenzen auf Zollkontingente beschränkt werden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durch das</STRING></STRING> Partnerschaftsabkommen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das</STRING></STRING> Interimsabkommen über den Handel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird der Schutz der Erzeuger in der Union, die sensible</STRING></STRING> Rohstoffe im Agrarsektor <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erzeugen, vermindert. Daher sollten bilaterale Schutzklauseln eingeführt</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um den Umfang von präferenziellen Zollkontingenten im Falle eines Schadens oder drohenden Schadens zu begrenzen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(12)</NO.P>Die strenge Überwachung sensibler Erzeugnisse sollte es erleichtern, dass rechtzeitig ein Beschluss zur möglichen Einleitung von Untersuchungen und zur anschließenden Einführung von Schutzmaßnahmen gefasst wird. Daher sollte die Kommission die Einfuhren aller sensiblen Erzeugnisse ab dem Datum des Inkrafttretens des Interimsabkommens über den Handel oder des Partnerschaftsabkommens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">regelmäßig</STRING></STRING> überwachen. Auf hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union an die Kommission sollte die Überwachung auf andere Waren oder Wirtschaftszweige ausgeweitet werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(12)</NO.P>Die strenge Überwachung sensibler Erzeugnisse sollte es erleichtern, dass rechtzeitig ein Beschluss zur möglichen Einleitung von Untersuchungen und zur anschließenden Einführung von Schutzmaßnahmen gefasst wird. Daher sollte die Kommission die Einfuhren aller sensiblen Erzeugnisse ab dem Datum des Inkrafttretens des Interimsabkommens über den Handel oder des Partnerschaftsabkommens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ständig und proaktiv</STRING></STRING> überwachen. Auf hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union an die Kommission sollte die Überwachung auf andere Waren oder Wirtschaftszweige ausgeweitet werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission sollte alle drei Monate einen Überwachungsbericht vorlegen, der ihre Einschätzung zu den Auswirkungen der Einfuhren sensibler Waren enthält, denen im Rahmen des Abkommens ein präferenzieller Marktzugang gewährt wird, einschließlich Daten über Einfuhrmengen und -preise für alle sensiblen Erzeugnisse, wobei eine angemessene regionale Aufschlüsselung vorgenommen werden sollte.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		21 und 82</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>5.</NO.P>„ernsthafter Schaden“ eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union;</P></OLD><NEW><P><NO.P>5.</NO.P>„ernsthafter Schaden“ eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union; <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Anstieg der Menge der Einfuhren einer bestimmten Ware zu Präferenzbedingungen um mehr als 5 % gegenüber dem Dreijahresdurchschnitt oder ein Rückgang des durchschnittlichen Einfuhrpreises einer bestimmten Ware um mehr als 5 % im Jahresvergleich gilt als Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines erheblichen Schadens;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		83</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eindeutige Hinweise auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs in der gesamten Union oder auf Ebene der Mitgliedstaaten, darunter ein Anstieg der Menge der Einfuhren einer bestimmten Ware zu Präferenzbedingungen um mehr als 5 % gegenüber dem Dreijahresdurchschnitt oder ein anhaltender Rückgang der Inlandspreise, können ausreichen, um einen ernsthaften Schaden für den Wirtschaftszweig nachzuweisen und eine Schutzmaßnahme zu rechtfertigen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Einführung einer Gegenseitigkeitsverpflichtung in Bezug auf Waren und Produktionsstandards</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission überwacht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">regelmäßig</STRING></STRING> den Unionsmarkt für sensible Erzeugnisse, insbesondere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hinsichtlich der</STRING></STRING> Einfuhr- und Ausfuhrtrends, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Produktion und der</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Preisentwicklung</STRING></STRING>. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten und dem Wirtschaftszweig der Union zusammen und tauscht regelmäßig Daten mit ihnen aus.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission überwacht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ständig und proaktiv</STRING></STRING> den Unionsmarkt für sensible Erzeugnisse, insbesondere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Hinblick auf</STRING></STRING> Einfuhr- und Ausfuhrtrends<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie Produktions- und Preisentwicklungen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und wird hierbei von den im Wege der</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> eingerichteten Marktbeobachtungsstellen der</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Union unterstützt</STRING></STRING>. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, dem Europäischen Parlament</STRING></STRING> und dem Wirtschaftszweig der Union zusammen und tauscht regelmäßig Daten mit ihnen aus.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a </STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission kann auf hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union den Geltungsbereich der Überwachung gemäß Absatz 1 auf andere als die im Anhang genannten Waren und Wirtschaftszweige ausweiten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Zusammenarbeit und der Datenaustausch erfolgen sowohl vertikal, d. h. zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, als auch horizontal, d. h. unter den Mitgliedstaaten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum 1. März 2026 erstellt die Kommission technische Leitlinien zu den Indikatoren, Parametern und Datenarten, die in Bezug auf Märkte auf nationaler und lokaler Ebene überwacht werden können, und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Monate einen Überwachungsbericht vor, in dem sie die Auswirkungen der Einfuhren sensibler Erzeugnisse, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">denen</STRING></STRING> im Rahmen des Abkommens ein präferenzieller Marktzugang gewährt wird, bewertet. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Berichte beziehen</STRING></STRING> sich auf den Unionsmarkt und gegebenenfalls auch auf die Lage in einem oder mehreren Mitgliedstaaten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monate einen Überwachungsbericht vor, in dem sie die Auswirkungen der Einfuhren sensibler Erzeugnisse, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für die</STRING></STRING> im Rahmen des Abkommens ein präferenzieller Marktzugang gewährt wird, bewertet. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieser Bericht bezieht</STRING></STRING> sich auf den Unionsmarkt und gegebenenfalls auch auf die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> konkrete</STRING></STRING> Lage in einem oder mehreren Mitgliedstaaten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, behandelt die Kommission in der Regel einen mengenmäßigen Anstieg der Einfuhren einer bestimmten zu Präferenzbedingungen aus einem betroffenen Land eingeführten Ware um mehr als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10</STRING></STRING> % <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von einem Jahr auf das nächste</STRING></STRING> als Anscheinsbeweis für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Wirtschaftszweigs</STRING></STRING> der Union, wenn auf der Grundlage verfügbarer Daten gleichzeitig der durchschnittliche Preis dieser Einfuhren aus einem betroffenen Land in der Regel mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10</STRING></STRING> % unter dem relevanten durchschnittlichen Inlandspreis gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im selben Zeitraum liegt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, behandelt die Kommission in der Regel einen mengenmäßigen Anstieg der Einfuhren einer bestimmten zu Präferenzbedingungen aus einem betroffenen Land eingeführten Ware um mehr als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5</STRING></STRING> % <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Vergleich zum Dreijahresdurchschnitt</STRING></STRING> als Anscheinsbeweis für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für den Wirtschaftszweig</STRING></STRING> der Union, wenn auf der Grundlage verfügbarer Daten gleichzeitig der durchschnittliche Preis dieser Einfuhren aus einem betroffenen Land in der Regel mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5</STRING></STRING> % unter dem relevanten durchschnittlichen Inlandspreis gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im selben Zeitraum liegt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, behandelt die Kommission in der Regel einen Rückgang des durchschnittlichen Einfuhrpreises einer bestimmten zu Präferenzbedingungen aus einem betroffenen Land eingeführten Ware um mehr als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10</STRING></STRING> % <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von einem Jahr auf das nächste</STRING></STRING> als Anscheinsbeweis für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Wirtschaftszweigs</STRING></STRING> der Union, wenn auf der Grundlage verfügbarer Daten gleichzeitig der durchschnittliche Einfuhrpreis dieser Ware aus einem betroffenen Land in der Regel mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10</STRING></STRING> % unter dem relevanten durchschnittlichen Inlandspreis gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im selben Zeitraum liegt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, behandelt die Kommission in der Regel einen Rückgang des durchschnittlichen Einfuhrpreises einer bestimmten zu Präferenzbedingungen aus einem betroffenen Land eingeführten Ware um mehr als <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5</STRING></STRING> % <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Vergleich zum Dreijahresdurchschnitt</STRING></STRING> als Anscheinsbeweis für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für den Wirtschaftszweig</STRING></STRING> der Union, wenn auf der Grundlage verfügbarer Daten gleichzeitig der durchschnittliche Einfuhrpreis dieser Ware aus einem betroffenen Land in der Regel mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">5</STRING></STRING> % unter dem relevanten durchschnittlichen Inlandspreis gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im selben Zeitraum liegt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>4a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission ist bei der Feststellung der Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden nicht auf die in diesem Artikel genannten quantitativen Schwellenwerte beschränkt. Eindeutige Anzeichen für eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs in der Union oder auf Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich eines anhaltenden Rückgangs der Inlandspreise, können ausreichen, um einen Schaden für den Wirtschaftszweig nachzuweisen, und können die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Untersuchung wird, wenn möglich, binnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von interessierten Parteien oder komplexe Marktsituationen. Die Kommission informiert alle interessierten Parteien über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">solche Verlängerungen</STRING></STRING> und erläutert die Gründe dafür. Die Kommission schließt eine Untersuchung, die sensible Erzeugnisse betrifft, so bald wie möglich ab, und strebt die Annahme eines endgültigen Beschlusses innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vier</STRING></STRING> Monaten nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> an.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Untersuchung wird, wenn möglich, binnen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von interessierten Parteien oder komplexe Marktsituationen. Die Kommission informiert alle interessierten Parteien über <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verlängerung</STRING></STRING> und erläutert die Gründe dafür. Die Kommission schließt eine Untersuchung, die sensible Erzeugnisse betrifft, so bald wie möglich ab, und strebt die Annahme eines endgültigen Beschlusses innerhalb von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei</STRING></STRING> Monaten nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> an.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission beurteilt alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, insbesondere Grad und Umfang des Anstiegs der Einfuhren der betroffenen Ware in absoluten und relativen Zahlen, den Anteil der gestiegenen Einfuhren am heimischen Markt sowie Veränderungen innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union bezüglich des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz- und Produktionsvolumens</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie</STRING></STRING> des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Niveaus</STRING></STRING> der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste und der Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens festzustellen, wie etwa Lagerbestände<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Preise</STRING></STRING>, Kapitalrendite, Cashflow, Höhe der Marktanteile und andere Faktoren, die einen ernsthaften Schaden des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> oder zu verursachen drohen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission beurteilt alle relevanten objektiven und quantifizierbaren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsindikatoren und </STRING></STRING>Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, insbesondere Grad und Umfang des Anstiegs der Einfuhren der betroffenen Ware in absoluten und relativen Zahlen, den Anteil der gestiegenen Einfuhren am heimischen Markt sowie Veränderungen innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union bezüglich des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatzvolumens einschließlich der Preise</STRING></STRING>, des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Produktionsvolumens,</STRING></STRING> der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste und der Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> und die Kommission kann andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Kapitalrendite, Cashflow, Höhe der Marktanteile und andere Faktoren, die einen ernsthaften Schaden des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">könnten</STRING></STRING> oder zu verursachen drohen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		34 und 86</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eindeutige Hinweise auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs in der gesamten Union oder auf Ebene der Mitgliedstaaten, darunter ein Anstieg der Menge der Einfuhren einer bestimmten Ware zu Präferenzbedingungen um mehr als 5 % gegenüber dem Dreijahresdurchschnitt oder ein anhaltender Rückgang der Inlandspreise, können ausreichen, um einen ernsthaften Schaden für den Wirtschaftszweig nachzuweisen und eine Schutzmaßnahme zu rechtfertigen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Bei sensiblen Erzeugnissen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 genannten Verfahren unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von höchstens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">21</STRING></STRING> Tagen nach Einleitung der Untersuchung vorläufige Schutzmaßnahmen erlassen, um einen schwer wiedergutzumachenden Schaden für den Wirtschaftszweig der Union abzuwenden, auch wenn dieser Schaden möglicherweise geografisch auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Bei sensiblen Erzeugnissen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 genannten Verfahren unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von höchstens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">14</STRING></STRING> Tagen nach Einleitung der Untersuchung vorläufige Schutzmaßnahmen erlassen, um einen schwer wiedergutzumachenden Schaden für den Wirtschaftszweig der Union abzuwenden, auch wenn dieser Schaden möglicherweise geografisch auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen 	36 und 87</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Wird bei einer Untersuchung festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Artikels</STRING></STRING> 18 Absatz 3 endgültige Schutzmaßnahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> erlassen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Wird bei einer Untersuchung festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erlässt</STRING></STRING> die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Artikel</STRING></STRING> 18 Absatz 3 endgültige Schutzmaßnahmen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderungen		64 und 88</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 12a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Umwelt, Gesundheit und SPS-Klausel</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission leitet eine Untersuchung ein und erlässt Schutzmaßnahmen gemäß dieser Verordnung, wenn glaubhafte Nachweise dafür vorliegen, dass Einfuhren, für die Zollpräferenzen gewährt werden, keine gleichwertigen Anforderungen an Umweltschutz, Tierschutz, Gesundheit, Lebensmittelsicherheit oder Arbeitsschutz erfüllen, wie sie für Unionserzeuger gelten.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Falle eines nachweislichen Risikos für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, einschließlich der Anwendung von in der Union verbotenen Produktionsmethoden oder der Nichteinhaltung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Anforderungen, kann die Kommission die Einfuhr des Erzeugnisses, für das Zollpräferenzen gewährt werden, unverzüglich gemäß Artikel 9 Absatz 3 aussetzen. Die nach diesem Artikel erlassenen Maßnahmen müssen erforderlich und verhältnismäßig sein und einer Überprüfung nach Artikel 12 unterliegen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 15a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellt die Kommission eine Umgehung von Schutzmaßnahmen durch Änderungen der Handelsrouten fest, darunter auch Einfuhren von Vertragsparteien, die von den Schutzmmaßnahmen ausgenommen sind, so kann sie den Anwendungsbereich der Schutzmaßnahmen auf diese Einfuhren ausdehnen oder andere erforderliche Durchführungsmaßnahmen ergreifen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission verstärkt die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Zollwesen, was die Überprüfung der Ursprungsregeln und die Sicherstellung der vollständigen Rückverfolgbarkeit von Einfuhren sensibler Erzeugnisse betrifft.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang – Absatz 1 – Nummer 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>14.</NO.P>Eier</P></OLD><NEW><P><NO.P>14.</NO.P>Eier<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> der Klassen A und B</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang – Absatz 1 – Nummer 15</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>15.</NO.P>Eieralbumine</P></OLD><NEW><P><NO.P>15.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eiprodukte – Volleipulver, Eigelbpulver,</STRING></STRING> Eieralbumine<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> (normal, stark schäumend, stark gelierend)</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>23a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zitrusfrüchte: Orangen, Zitronen und Mandarinen</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>