<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0316</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Elisabetta Gualmini</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0263/2025 - Berichterstatter: Ilhan Kyuchyuk)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2025 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Elisabetta Gualmini (2025/2063(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Elisabetta Gualmini, der mit Schreiben des Protokolldienstes des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit vom 27. Februar 2025 eingegangen ist, mit dem ein Antrag der belgischen Föderalstaatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das gegen sie eingeleitet werden soll, übermittelt wurde, der am 10. März 2025 im Parlament bekannt gegeben wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung von Elisabetta Gualmini am 4. Juni 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung und unter Hinweis auf die von ihr gemäß dieser Bestimmung vorgelegten Schriftstücke,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom belgischen Föderalstaatsanwalt mit Schreiben vom 27. Juni 2025 übermittelten zusätzlichen Informationen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013, 19. Dezember 2019 und 5. Juli 2023<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115; Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2023, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament, T-272/21, ECLI:EU:T:2023:373.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0263/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der belgische Föderalstaatsanwalt am 27. Februar 2025 die Aufhebung der Immunität von Elisabetta Gualmini, einem in Italien gewählten Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das gegen sie eingeleitet werden soll, beantragt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass im Rahmen laufender Ermittlungen in der sogenannten Katar-Gate-Affäre aufgedeckt worden sei, dass es eine kriminelle Organisation innerhalb der Unionsorgane, insbesondere im Europäischen Parlament, gebe, deren Zweck darin bestehe, ihr Einflussnetz in den Unionsorganen, insbesondere in Bezug auf Mitglieder, Assistenten und Beamte zu nutzen, um den Entscheidungsfindungsprozess des Parlaments zugunsten der geopolitischen Interessen bestimmter Drittländer zu beeinflussen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass dem Antrag zur Aufhebung der Immunität von Elisabetta Gualmini zufolge im Laufe dieser Ermittlungen festgestellt worden sei, dass Elisabetta Gualmini an Handlungen im Zusammenhang mit Korruption beteiligt gewesen sein könnte, indem sie akzeptiert habe, dass die mutmaßliche kriminelle Organisation ihren Einfluss ausübe, um im Oktober 2022 Vizepräsidentin ihrer Fraktion zu werden, wofür sie im Gegenzug im Interesse der mutmaßlichen kriminellen Organisation in dieser Position Einfluss innerhalb dieser Fraktion hätte ausüben sollen; in der Erwägung, dass das Verfahren zur Ernennung eines Vizepräsidenten der betreffenden Fraktion tatsächlich auf einem detaillierten und etablierten Verfahren beruht, das zu einer offenen und transparenten Entscheidung des Plenums der Fraktion führt; in der Erwägung, dass die Stelle des Vizepräsidenten der betreffenden Fraktion offenbar am 12. Oktober 2022 frei geworden ist; in der Erwägung, dass die Fraktion Elisabetta Gualmini gemäß dem festgelegten Verfahren am 18. Oktober 2022 zur Vizepräsidentin ernannt hat; in der Erwägung, dass Elisabetta Gualmini Berichten zufolge unmittelbar nach ihrer Ernennung dem mutmaßlich führenden Mitglied der mutmaßlichen kriminellen Organisation für die mutmaßliche Unterstützung und Beratung in diesem Zusammenhang gedankt habe; in der Erwägung, dass der mutmaßliche Anführer der mutmaßlichen kriminellen Vereinigung ab dem 1. Juli 2019 kein Amt im Parlament innehatte und darüber hinaus einer anderen nationalen politischen Partei als Elisabetta Gualmini angehörte, aber, wie in dem Antrag angedeutet, ohne dass dies näher erläutert wird, einen weitreichenden Einfluss auf den gesamten Prozess der Ernennung eines Vizepräsidenten dieser Fraktion ausgeübt haben soll;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die mutmaßliche kriminelle Organisation über ihr mutmaßliches Einflussnetz versucht haben soll, Elisabetta Gualmini als Vorsitzende ihrer Fraktion in der Sitzung vom 16. November 2022 zu erzwingen, ohne dass dies näher erläutert wird, deren Ziel es war, den Standpunkt der Fraktion zur politischen Zweckmäßigkeit einer Aussprache über die Lage in Katar im Plenum festzulegen und über eine Dringlichkeitsentschließung zu diesem Thema abzustimmen; in der Erwägung, dass sie um Anweisungen im Hinblick auf den Inhalt ihrer Äußerungen in der Sitzung gebeten und/oder zugestimmt haben soll, solche Anweisungen zu erhalten, und ihr vorgegebene Argumente vorgebracht haben soll, wonach es unangemessen sei, eine Aussprache im Plenum über Katar abzuhalten und eine Entschließung zu diesem Thema zu haben; in der Erwägung, dass sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt hat, dass Elisabetta Gualmini tatsächlich nicht den Vorsitz in dieser Sitzung führte, da diese Rolle von einem anderen Vizepräsidenten der jeweiligen Fraktion wahrgenommen wurde, und in der Erwägung, dass die Rolle von Elisabetta Gualmini in der Sitzung offenbar lediglich darin bestand, den Tagesordnungspunkt der Fraktionssitzung zur Vorbereitung November-II-Plenartagung 2022 vorzustellen; in der Erwägung, dass darüber hinaus die Schlussfolgerung, die Elisabetta Gualmini offenbar nach der Diskussion in der Fraktionssitzung vorstellte, im Widerspruch zu den angeblichen Weisungen der mutmaßlichen kriminellen Organisation stand;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass Elisabetta Gualmini somit dem Antrag zufolge verdächtigt wird, zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 10. Dezember 2022 Straftaten begangen zu haben, die nach belgischem Recht als Beteiligung an der Tätigkeit einer kriminellen Organisation (Artikel 324bis und 324ter des belgischen Strafgesetzbuchs) und als passive Korruption (Artikel 246 bis 250 des belgischen Strafgesetzbuchs) eingestuft werden könnten; in der Erwägung, dass sowohl der Antrag als auch die zusätzlichen Informationen, die der belgische Föderalstaatsanwalt bereitgestellt hat, lediglich Hinweise auf mutmaßliche Handlungen in Bezug auf den Zeitraum vom 4. Oktober bis zum 2. Dezember 2022 enthalten, wobei der Zeitraum vor dem 4. Oktober 2022 ohne jede Begründung ausgelassen wurde; in der Erwägung, dass daher eine Inkohärenz zwischen dem Zeitraum, in dem die mutmaßliche Straftat begangen wurde, und der Begründung für den Antrag auf Aufhebung der Immunität besteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität, wie sie im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehen ist, darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar mit diesen Funktionen verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nicht wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung in ein Ermittlungsverfahren verwickelt, festgenommen oder verfolgt werden dürfen; in der Erwägung, dass Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union eine Sondervorschrift zum Schutz der Meinungsfreiheit und der Unabhängigkeit der Mitglieder des Europäischen Parlaments ist<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543, Rn. 26.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Straftaten und der folgende Antrag auf Aufhebung der Immunität von Elisabetta Gualmini daher nicht im Zusammenhang mit einer in Ausübung des Amtes erfolgten Äußerung oder dem Abstimmungsverhalten von Elisabetta Gualmini im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union stehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitglieder des Europäischen Parlaments während der Sitzungsperioden im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Parlaments die parlamentarische Immunität kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Europäischen Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass dem Parlament „bei der Frage, woran es seine Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität orientieren möchte, wegen des politischen Charakters einer solchen Entscheidung ein weites Ermessen einzuräumen“ ist<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23, Rn. 59 und die zitierte ständige Rechtsprechung.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass jegliche Schlussfolgerung zum Antrag auf Aufhebung der Immunität von Elisabetta Gualmini auf der Grundlage der in diesem Fall vorgelegten Informationen und Erläuterungen, insbesondere derjenigen des belgischen Föderalstaatsanwalts, zu ziehen ist; in der Erwägung, dass die Beschreibung der behaupteten Tatsachen und der sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen im Antrag auf Aufhebung der Immunität mangels detaillierterer Erläuterungen inkohärent erscheint, sich auf Annahmen oder Unterstellungen stützt und nicht den politischen Prozessen entspricht, die im Parlament in Bezug auf die Ernennung von Vizepräsidenten der Fraktionen und die Vorbereitung und den Abschluss interner Stellungnahmen in einer Fraktion festgelegt wurden; in der Erwägung, dass offenbar keine klare Gegenleistung im Sinne eines <STRING ITALIC="on">quid pro quo</STRING> aufgezeigt wurde und dass kein persönlicher Vorteil für Elisabetta Gualmini nachgewiesen wurde, der sich eindeutig aus den im Antrag vorgebrachten mutmaßlichen Tatsachen ergeben würde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass die im Antrag auf Aufhebung der Immunität von Elisabetta Gualmini vorgebrachten Tatsachen darüber hinaus nicht dem untrennbaren Kontext und dem Zusammenhang mit den regelmäßigen politischen Aktivitäten einer Fraktion oder den regulären politischen Aktivitäten der Mitglieder innerhalb einer Fraktion Rechnung tragen; in der Erwägung, dass die Fraktionen des Parlaments gemäß seiner Geschäftsordnung gebildet werden und dieser unterliegen, eine zentrale Rolle für die interne Organisation und die Arbeit des Parlaments als Organ spielen und dass sie im Rahmen seiner grundlegenden demokratischen Funktion von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass die Fraktionen insbesondere ihre Funktionen im Rahmen der Tätigkeiten der Union wahrnehmen, einschließlich der Aufgaben, die ihnen in der Geschäftsordnung des Parlaments zugewiesen werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität nicht darin besteht, Fehlverhalten zu decken, sondern darin, die demokratische Funktionsweise des Parlaments zu schützen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen die Unstimmigkeiten in Bezug auf den Zeitraum, in dem die mutmaßliche Straftat begangen wurde, und die vorgelegte Begründung, die Unsicherheit hinsichtlich der Informationen, auf die sich der Antrag auf Aufhebung der Immunität von Elisabetta Gualmini stützt, und die Gründe für den Antrag sowie das Fehlen ausreichender Beweise oder Erklärungen für die behaupteten strafbaren Handlungen, auch im Rahmen der etablierten politischen Prozesse, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Frage geben, ob das Verfahren das Ansehen des betreffenden Mitglieds schädigen sollte, und darauf hindeuten, dass es keine ausreichenden Informationen gibt, die es dem Parlament ermöglichen würden, einen ernsthaften und fundierten Grund für die Aufhebung der Immunität von Elisabetta Gualmini zu erreichen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass daher ersichtlich ist, dass in diesem besonderen Fall ein <STRING ITALIC="on">fumus persecutionis</STRING> vorliegt, d. h. konkrete Anhaltspunkte<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2020, Troszczynski/Parlament, C-12/19 P, ECLI:EU:C:2020:725, Rn. 26.</FIELD></FOOTNOTE>, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Gerichtsverfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Arbeit von Elisabetta Gualmini und damit der des Parlaments insgesamt zu schaden, einschließlich seines internen politischen Entscheidungsprozesses, der in der etablierten und regelmäßigen Arbeit einer Fraktion zum Ausdruck kommt;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Elisabetta Gualmini nicht aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ des Königreichs Belgien und Elisabetta Gualmini zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>