<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0329</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung: CBAM: Festlegung der Bedingungen für die Akkreditierung</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0565/2025)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 20. November 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen für die Akkreditierung der Prüfstellen, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfstellen, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen zu erheben (C(2025)07845 – 2025/2997(DEA))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission vom 20. November 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen für die Akkreditierung der Prüfstellen, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfstellen, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen (C(2025)07845),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 24. November 2025, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 20. November 2025 erheben wird,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit vom 4. Dezember 2025 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Grenzausgleichssystems<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 7,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 114 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit für einen Beschluss,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 114 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 16. Dezember 2025 auslief, keine Einwände erhoben wurden,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) 2023/956 ein CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen wird, das bei der Einfuhr bestimmter Waren in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um der Gefahr der Verlagerung von CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Emissionen vorzubeugen und Anreize für die Verringerung der weltweiten CO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>-Emissionen zu schaffen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 ab 2026 mit in das Zollgebiet der Union eingeführten Waren verbundene graue Emissionen, die auf der Grundlage tatsächlicher Werte ermittelt werden, von einer Prüfstelle zu prüfen sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass der Kommission in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956 die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die genannte Verordnung durch Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Akkreditierung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfstellen, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen zu ergänzen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission dem Europäischen Parlament die Delegierte Verordnung am 20. November 2025 übermittelt hat, womit der zweimonatige Prüfungszeitraum des Europäischen Parlaments zur Erhebung von Einwänden gegen die Delegierte Verordnung begann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Delegierten Verordnung der Kommission die Bedingungen festgelegt werden, unter denen nationale Akkreditierungsstellen die Akkreditierung für CBAM-Zwecke auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten unterstützenden Unterlagen und der Fähigkeit des Antragstellers, die Prüfungsgrundsätze anzuwenden, gewähren; in der Erwägung, dass in der Delegierten Verordnung der Kommission auch die Bedingungen für die Kontrolle und Beaufsichtigung akkreditierter Prüfstellen und im Hinblick darauf die Anforderungen und Prüftätigkeiten der Prüfstellen, die anzuwendenden Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich des Entzugs der Akkreditierung, sowie der Informationsaustausch zwischen den nationalen Akkreditierungsstellen, den zuständigen nationalen Behörden und der Kommission festgelegt werden; in der Erwägung, dass in der Delegierten Verordnung der Kommission schließlich die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der nationalen Akkreditierungsstellen festgelegt werden, einschließlich aller erforderlichen Korrekturmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/956 die Bestimmungen über die Funktionsweise des CBAM ab dem 1. Januar 2026, d. h. nach Ablauf des Übergangszeitraums, gelten; in der Erwägung, dass diese Bestimmungen nicht funktionieren können, wenn die Delegierte Verordnung der Kommission nicht ab dem 1. Januar 2026 anwendbar ist;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>