<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0342</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA)</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0267/2025 - Berichterstatter: Aurore Lalucq, Javier Zarzalejos)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2025 über den Vorschlag zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (N10-0078/2025 – C10-0332/2025 – 2025/0905(NLE))</STRING></TI><NOTE>(Zustimmung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag des Verwaltungsrats der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 9. Dezember 2025 (Beschluss 7/2025 des Verwaltungsrats in der Aufsichtszusammensetzung (Beschluss 11/2025 des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung)),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 22. Oktober 2025 in Bezug auf die Regelung für die Ernennung von Vertretern des Europäischen Parlaments oder anderen Personen in die Verwaltungsräte oder andere Ämter der Agenturen und Einrichtungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf seine Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A10-0267/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass in Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1620 festgelegt ist, dass Mitglieder des Direktoriums der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf der Grundlage von Verdiensten, Fähigkeiten, Wissen, Integrität, allgemeinem Ansehen und anerkannter Erfahrung auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie anderen einschlägigen Qualifikationen ausgewählt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament verpflichtet hat, in den Führungspositionen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; in der Erwägung, dass alle Organe und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen sollten, um für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; in der Erwägung, dass das Parlament erwartet, eine Auswahlliste mit mindestens zwei qualifizierten Kandidatinnen bzw. Kandidaten für künftige Ernennungen zu erhalten, um gemäß Erwägung 66 der Verordnung (EU) 2024/1620 im Direktorium der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis wahren zu können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission am 12. November 2025 gemäß Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1620 eine Auswahlliste mit einer Kandidatin für das Amt des Mitglieds des Direktoriums der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angenommen und dem Parlament vorgelegt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung und der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres daraufhin die Qualifikationen der in die Auswahlliste für das Amt des Mitglieds des Direktoriums der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgenommenen Kandidatin beurteilt haben, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 63 der Verordnung (EU) 2024/1620 festgelegten Anforderungen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung und der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 2. Dezember 2025 eine Anhörung mit Henrica Maria Verbeek-Kusters durchgeführt haben, bei der diese eine einleitende Erklärung abgab und anschließend Fragen von Mitgliedern der Ausschüsse beantwortete;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass der Verwaltungsrat der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung am 9. Dezember 2025 einen Vorschlag zur Ernennung von Henrica Maria Verbeek-Kusters als Mitglied des Direktoriums der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angenommen und dem Parlament übermittelt hat;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>gibt seine Zustimmung zur Ernennung von Henrica Maria Verbeek-Kusters als Mitglied des Direktoriums der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>