<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2025)0343</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Umsetzung der Konditionalitätsregelung</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0240/2025 - Berichterstatter: Jean-Marc Germain, Monika Hohlmeier)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2025 zu der Umsetzung der Konditionalitätsregelung (2025/2061(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 7,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „Konditionalitätsverordnung“) und auf die Mitteilung der Kommission vom 18. März 2022 mit Leitlinien für die allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 123 vom 18.3.2022, S. 12.</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „Leitlinien von 2022“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „ARF-Verordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „Dachverordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „Haushaltsordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2506/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Januar 2024 über die Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (COM(2024)0017),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2025 über den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2024<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2025)0129.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2025 zu einem neu gestalteten langfristigen Haushalt für die Union in einer Welt im Wandel<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2025)0090.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2024 zu der geplanten Auflösung von zentralen Strukturen zur Korruptionsbekämpfung in der Slowakei und den Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5712, 17.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5712/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2022 zur Bewertung der Einhaltung der in der Konditionalitätsverordnung niedergelegten Rechtsstaatlichkeitsbedingungen durch Ungarn und zum Stand des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 167 vom 11.5.2023, S. 74.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2022 zum schrumpfenden Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft in der EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zu der Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 146.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Sonderbericht 03/2024 des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden „Rechnungshof“) vom 22. Februar 2024 mit dem Titel „Rechtsstaatlichkeit in der EU – Ein verbesserter Rahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der EU, doch bestehen nach wie vor Risiken“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) vom 16. Februar 2022 in den Rechtssachen C-156/21 – Ungarn / Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 16. Februar 2022, Ungarn / Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, C-156/21, ECLI:EU:C:2022:97.</FIELD></FOOTNOTE> und C-157/21 – Polen / Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 16. Februar 2022, Polen / Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, C-157/21, ECLI:EU:C:2022:98.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die auf Initiative der Kommission durchgeführte Neubewertung der Erfüllung der Bedingungen des Artikels 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 im Anschluss an den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 in Bezug auf Ungarn (C(2023)8999),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union gefassten Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2024 betreffend eine schriftliche Mitteilung Ungarns zu Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 (C(2024)9140),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die jährlichen Berichte der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Beobachtungen, die sein Haushaltskontrollausschuss bei den Informationsreisen nach Ungarn vom 15. bis 17. Mai 2023 und in die Slowakei vom 26. bis 28. Mai 2025 gemacht hat,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 2. April 2025 mit dem Titel „Die lokale und regionale Perspektive bei der Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/3169, 20.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3169/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. April 2025 mit dem Titel „Die wirtschaftliche Dimension der Rechtsstaatlichkeit“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den von seiner Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst im Juli 2025 veröffentlichten Bericht über die Durchführung der Konditionalitätsverordnung<FOOTNOTE><FIELD> Europäisches Parlament: Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst, <STRING ITALIC="on">Rule of Law Conditionality Regulation: European Implementation Assessment</STRING>, Europäisches Parlament, 2025, https://data.europa.eu/doi/10.2861/0161872.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die von seinem Haushaltsausschuss in Auftrag gegebene Studie zu dem Thema „Instrumentarium zum Schutz des EU-Haushalts vor Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit: die Konditionalitätsverordnung im Kontext“<FOOTNOTE><FIELD> Rubio, E. et al., <STRING ITALIC="on">The tools for protecting the EU budget from breaches of the rule of law: the Conditionality Regulation in context</STRING>, Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung für Haushaltsfragen, April 2023.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses gemäß Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A10-0240/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Union auf den in Artikel 2 EUV niedergelegten Werten der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, beruht; in der Erwägung, dass diese Werte in den Grundrechten zum Ausdruck kommen, die in der Charta niedergelegt sind, wie etwa der Gleichstellung von Frauen und Männern, dem Diskriminierungsverbot und dem Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen gemäß dem EU-Recht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, und die in internationalen Menschenrechtsverträgen verankert sind; in der Erwägung, dass die Achtung dieser gemeinsamen Werte die Grundlage für die Rechte der in der EU lebenden Menschen bildet; in der Erwägung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und andere Interessenträger eine wichtige Rolle bei der Förderung der Rechtsstaatlichkeit in der Praxis spielen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der Gerichtshof in verschiedenen Urteilen festgestellt hat, dass alle Fonds, Programme und Finanzierungen der EU Ausdruck des Grundsatzes der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten sind und auf gegenseitigem Vertrauen beruhen müssen, was die Achtung der in Artikel 2 EUV genannten Werte, der Charta und des in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit voraussetzt; in der Erwägung, dass der Gerichtshof darüber hinaus den eindeutigen Zusammenhang zwischen der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der effizienten Ausführung des EU-Haushaltsplans im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und dem Schutz der finanziellen Interessen der EU bestätigt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass jede eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch einen bestimmten Mitgliedstaat die Grundrechte der Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten, das Vertrauen, die Solidarität und die loyale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie wichtige Errungenschaften der EU wie den freien Personenverkehr, das Funktionieren des Binnenmarkts und die Unabhängigkeit der Medien beeinträchtigen kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Konditionalitätsverordnung der EU die Befugnis verleiht, zeitnah verhältnismäßige finanzielle Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, wenn Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der EU beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen; in der Erwägung, dass die Verordnung als Teil des Pakets zum Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 verabschiedet wurde, wobei ihrer Verabschiedung lange und schwierige Verhandlungen zwischen den beiden gesetzgebenden Organen vorausgegangen waren, die insbesondere auf die Versuche einiger Mitgliedstaaten zurückzuführen waren, die Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen mit den Verhandlungen über den Konditionalitätsmechanismus für die Rechtsstaatlichkeit zu verknüpfen; in der Erwägung, dass die Verordnung seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2021 in allen Mitgliedstaaten verbindlich ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Konditionalitätsverordnung andere Instrumente ergänzt, die den EU-Haushalt vor Risiken schützen, die sich aus Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit ergeben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission gemäß der Konditionalitätsverordnung verpflichtet ist, die Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten zu überwachen, dass jedoch bislang nur im Fall Ungarns Maßnahmen gemäß der Verordnung vorgeschlagen und angenommen wurden; in der Erwägung, dass von Polen zusätzliche Informationen angefordert wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die berechtigten Interessen der Endempfänger und Begünstigten von EU-Mitteln gewahrt werden müssen; in der Erwägung, dass die von einem Beschluss gemäß der Konditionalitätsverordnung betroffenen Mitgliedstaaten verpflichtet sind, über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Endempfängern und Begünstigten Bericht zu erstatten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission Leitlinien herausgegeben hat, in denen die Anwendung der Konditionalitätsverordnung erläutert wird; in der Erwägung, dass das Parlament seine Auffassung kundgetan hat, dass der Wortlaut der Verordnung eindeutig ist und keiner zusätzlichen Auslegung bedarf, um angewendet zu werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission verpflichtet ist, das Parlament über ihre Mitteilungen an einen Mitgliedstaat, in dem ihrer Ansicht nach Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit vorliegen könnten, sowie über alle gemäß der Konditionalitätsverordnung vorgeschlagenen, angenommenen und aufgehobenen Maßnahmen zu unterrichten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission im Januar 2024 gemäß Artikel 9 der Konditionalitätsverordnung einen Bericht über den Stand der Anwendung der Verordnung vorgelegt hat; in der Erwägung, dass die von der Kommission vorgenommene Analyse des einzigen vorliegenden Anwendungsfalls sowohl die Wirksamkeit der ergriffenen Schutzmaßnahmen als auch ihr künftiges Potenzial bestätigt hat, die Kommission jedoch zu dem Ergebnis gelangte, dass es noch zu früh sei, um endgültige Schlussfolgerungen zu ziehen, und dass sie anhand einer umfangreicheren Anwendungspraxis besser mögliche Verbesserungen ermitteln könne;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass im Dezember 2024 erstmals Mittelbindungen, die aufgrund der Anwendung der Konditionalitätsverordnung ausgesetzt worden waren, dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung letztlich verloren gegangen sind, da der fragliche Mitgliedstaat den ursprünglich festgestellten Mängeln nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abgeholfen hatte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission am 16. Juli 2025 ihren Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 veröffentlicht hat<FOOTNOTE><FIELD> Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2025 mit dem Titel „Ein dynamischer EU-Haushalt für die Prioritäten der Zukunft – der Mehrjährige Finanzrahmen 2028-2034“ (COM(2025)0570).</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass ein klarer Zusammenhang zwischen den im Vorschlag für die nationalen und regionalen Partnerschaftspläne<FOOTNOTE><FIELD> Vorschlag der Kommission vom 16. Juli 2025 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (COM(2025)0565).</FIELD></FOOTNOTE> enthalten Aspekten der Rechtsstaatlichkeit und dem Konditionalitätsmechanismus besteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass dieser Bericht dazu dient, die Durchführung der Konditionalitätsverordnung einschließlich der Wechselwirkungen mit anderen EU-Instrumenten im Einklang mit der dem Europäischen Parlament in der Verordnung zugewiesenen Rolle zu überwachen und dabei zu positiven und negativen Aspekten ihrer Anwendung Stellung zu nehmen und Empfehlungen für ihre künftige Durchführung abzugeben;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einführung der Konditionalitätsregelung und rechtlicher Kontext</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>weist darauf hin, dass die Rechtsstaatlichkeit einer der Grundwerte der EU ist und dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine wesentliche Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der EU und die effektive Verwendung von EU-Mitteln ist; betont, dass dies unerlässlich ist, um das Vertrauen der Bürger in die EU zu wahren und sicherzustellen, dass die EU-Mittel in allen Mitgliedstaaten spürbare Vorteile bringen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>betont, dass die 2020 verabschiedete Konditionalitätsverordnung eine zentrale Säule für den Schutz des EU-Haushalts vor Risiken infolge von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit darstellt, die für den gesamten Haushalt gilt und eine kumulative Anwendung verschiedener Maßnahmen ermöglicht; betont, dass bei der Anwendung der Konditionalitätsverordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist; hebt hervor, dass die Verordnung zeitlich unbegrenzt gilt und somit auf alle derzeitigen und künftigen Finanzierungsinstrumente im Rahmen des EU-Haushalts anwendbar ist; stellt jedoch fest, dass ihre praktische Umsetzung nach wie vor unzureichend ist, und fordert konkrete Verbesserungen, um ihre volle Wirksamkeit sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>begrüßt die Feststellung des Gerichtshofs, dass es sich bei der Achtung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte um eine fortdauernde Verpflichtung aller Mitgliedstaaten sowie um eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme aller Rechte und Vorteile aus den Verträgen handelt, die sich aus der EU-Mitgliedschaft ergeben, einschließlich des Zugangs zu EU-Mitteln; fordert die Kommission auf, die geltenden Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit der Feststellung des Gerichtshofs vollständig durchzusetzen und diesen Aspekt in allen einschlägigen Mitteilungen hervorzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>betont, dass die Konditionalitätsverordnung und alle anderen verfügbaren Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts vor Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit nicht als Ersatz für die im Vertrag verankerten Mechanismen zum Schutz der in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte angesehen werden dürfen; weist darauf hin, dass die in Artikel 7 Absatz 2 EUV vorgesehene Aussetzung der Stimmrechte in Fällen anhaltender und schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit weiterhin eine Option darstellt; stellt fest, dass es für die Bürger schwer nachvollziehbar ist, warum Mitgliedstaaten, die wiederholt gegen die Rechtsstaatlichkeit verstoßen, weiterhin Stimmrechte genießen, und dass dadurch die Gefahr besteht, dass das Vertrauen in die Werte und Entscheidungsprozesse der EU verloren geht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>weist darauf hin, dass sich das Instrumentarium der Kommission im Bereich der Rechtsstaatlichkeit in den letzten zehn Jahren erheblich weiterentwickelt hat, indem mehrere Instrumente zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen wurden, darunter der jährliche Bericht über die Rechtsstaatlichkeit, der alle 27 Mitgliedstaaten abdeckt, die in der Dachverordnung festgelegte zielübergreifende grundlegende Voraussetzung der Anwendung und Umsetzung der Charta und die sogenannten Super-Etappenziele im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>betont, dass die Konditionalitätsregelung haushaltstechnischer Natur ist, da sie darauf abzielt, die wirtschaftliche Verwaltung der EU-Mittel und die finanziellen Interessen der EU zu wahren, und nur dann zur Anwendung kommt, wenn ein Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit den EU-Haushalt beeinträchtigt oder ernsthaft zu beeinträchtigen droht; betont, dass sie sich von dem Verfahren nach Artikel 7 EUV unterscheidet, mit dem schwerwiegende und anhaltende Verletzungen der in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte unabhängig von etwaigen Auswirkungen auf den Haushalt geahndet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>hebt hervor, dass im Falle systematischer Verstöße gegen die in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte weiterhin Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV und Artikel 6 der Haushaltsordnung als ergänzende Instrumente zur Verfügung stehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>würdigt die Urteile des Gerichtshofs vom 16. Februar 2022 in den Rechtssachen C‑156/21 und C‑157/21, mit denen die Klagen Ungarns und Polens auf Nichtigerklärung der Konditionalitätsverordnung in vollem Umfang abgewiesen und die Gültigkeit, die Rechtsgrundlage und die Vereinbarkeit der Verordnung mit dem Vertrag sowie die Zuständigkeiten der EU in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten eindeutig bestätigt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>stellt fest, dass der Begriff „Rechtsstaatlichkeit“ in der Konditionalitätsverordnung nicht definiert wird und dass darin weder eine erschöpfende Definition der Situationen enthalten ist, die einen Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit darstellen, noch Maßnahmen festgelegt sind, um gegen Rückschritte im Bereich der Rechtsstaatlichkeit vorzugehen; weist darauf hin, dass die Regeln für den Zugang zu Finanzmitteln in spezifischen Rechtsvorschriften festgelegt sind und dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass der Begriff der Rechtsstaatlichkeit in der Rechtsprechung und den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten hinreichend ausgestaltet ist, was den Ermessensspielraum der Kommission bei ihren Bewertungen einschränkt; weist daher sämtliche vorgebrachten Argumente der Rechtsunsicherheit zurück; fordert die Kommission auf, Einschränkungen des zivilgesellschaftlichen Raums und Angriffe auf zivilgesellschaftliche Akteure und den Medienpluralismus systematisch als Risikoindikatoren zu erfassen, wenn sie unmittelbar für den Schutz des EU-Haushalts oder der finanziellen Interessen der EU von Bedeutung sind;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anwendung der Konditionalitätsverordnung und festgestellte Probleme</STRING></STRING></ACTINIT><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Anwendungsbereich und Umsetzungsschritte</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>weist darauf hin, dass die Konditionalitätsverordnung für jeden Mitgliedstaat gilt, da die Kommission bei allen Mitgliedstaaten prüft, ob die in Artikel 4 festgelegten Voraussetzungen für die Annahme von Maßnahmen erfüllt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>stellt fest, dass das Verfahren vor der Annahme von Maßnahmen mehrere Schritte umfasst, darunter eine schriftliche Mitteilung der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat, einen Informationsaustausch, mögliche Zusagen des betreffenden Mitgliedstaats, Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Situation zu ergreifen, Anmerkungen des Mitgliedstaats und bei Bedarf einen Vorschlag der Kommission für Maßnahmen, über den der Rat innerhalb einer zwingenden Frist mit qualifizierter Mehrheit entscheidet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>nimmt die von der Kommission in den Leitlinien von 2022 zur Konditionalitätsverordnung bereitgestellten zusätzlichen Klarstellungen zum Verfahren und die Überprüfung ihrer praktischen Anwendung im Anwendungsbericht 2024 der Kommission zur Kenntnis; bedauert jedoch, dass die Leitlinien mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung angenommen wurden und dies de facto zu einer Verzögerung bei ihrer Anwendung beigetragen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>bedauert, dass die Kommission nach dem Inkrafttreten der Konditionalitätsverordnung am 1. Januar 2021 als Reaktion auf anhaltende schwere Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten, die ein ernstes Risiko für die finanziellen Interessen der EU darstellten, nicht sofort ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 eingeleitet hat; hebt hervor, dass das Parlament im Oktober 2021 nach wiederholten Aufforderungen an die Kommission, tätig zu werden, gemäß Artikel 265 AEUV vor dem Gerichtshof Klage gegen die Kommission wegen Untätigkeit und Nichtanwendung der Verordnung erhoben hat; betont, dass es für den Schutz des EU-Haushalts unerlässlich ist, dass die Kommission zeitnah reagiert und dafür klare interne Fristen festlegt;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Meldung von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit gemäß der Konditionalitätsverordnung</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>stellt fest, dass der Kommission potenzielle Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit durch eine breite Evidenzbasis zur Kenntnis gebracht werden, darunter Berichte des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Staatsanwaltschaft, des Rechnungshofs und des Parlaments sowie Stellungnahmen von Organisationen der Zivilgesellschaft, Unternehmen und Hinweisgebern; erachtet es als äußerst wichtig, dass die Kommission klar darlegt, inwieweit solche Nachweise bei ihren Beschlüssen berücksichtigt werden; fordert eine angemessene Finanzierung von Einrichtungen wie der Europäischen Staatsanwaltschaft, dem OLAF, der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), damit sie Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit, die sich auf die finanziellen Interessen der EU auswirken, wirksam untersuchen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>bedauert zutiefst den Mangel an Transparenz in Bezug auf Bewertungen der Kommission, die dazu führen, dass keine Maßnahmen vorgeschlagen werden oder dass ein anderes Instrument gewählt wird; betont, dass keine politisch motivierten oder unbegründeten Behauptungen aufgestellt werden dürfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>stellt fest, dass bislang nur sehr wenige interessierte Akteure das Standardformular der Kommission für Beschwerden verwendet haben, das den Leitlinien von 2022 beigefügt ist; empfiehlt der Kommission, Beschwerden in jeder schriftlichen Form entgegenzunehmen; fordert darüber hinaus die Einrichtung eines vertraulichen und benutzerfreundlichen Meldeportals, das die Identität von Hinweisgebern schützt und ihnen Schutz vor Repressalien und einer missbräuchlichen Anklage bietet und über das interessierte Akteure auf Verstöße hinweisen können, wodurch rasche Abhilfemaßnahmen ermöglicht werden; betont, dass derartige Instrumente barrierefrei zugänglich, transparent und in vielen verschiedenen Sprachen verfügbar sein müssen und dass die interessierten Akteure Vertrauen in sie haben müssen, damit ihre Wirksamkeit maximiert wird und eingehende Hinweise umfassend berücksichtigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>bedauert, dass trotz aufeinanderfolgender besorgniserregender Feststellungen in den jährlichen Berichten der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit und trotz der Feststellungen des OLAF, die in den jährlichen Berichten der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der EU bekannt gemacht wurden, und der Feststellungen der Europäischen Staatsanwaltschaft, in denen auf Haushaltsrisiken in mehreren Mitgliedstaaten hingewiesen wird, nur in zwei Fällen förmliche Mitteilungen übermittelt und in einem Fall Maßnahmen gemäß der Konditionalitätsverordnung beschlossen wurden; betont, dass diese Kluft zwischen Feststellungen und Durchsetzung die Glaubwürdigkeit der Verordnung untergräbt und ihre vorbeugende Funktion beim Schutz der finanziellen Interessen der EU schwächt; weist auf den warnenden Hinweis des Rechnungshofs hin, dass Beschlüsse über die Sperrung oder Freigabe von Mitteln, für die eine qualifizierte Mehrheit im Rat erforderlich ist, häufig mit sachfremden Verhandlungen auf hoher Ebene verknüpft werden, bei denen Einstimmigkeit notwendig ist; betont, dass Beschlüsse auf technischen und rechtlichen Erkenntnissen beruhen müssen und nicht zum Gegenstand eines Geschachers werden dürfen, bei dem damit gedroht wird, Beschlüsse zu blockieren, für die Einstimmigkeit im Rat erforderlich ist;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Bewertung von Verstößen und Auslösung des Konditionalitätsmechanismus</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>betont, dass die Konditionalitätsverordnung in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden muss; fordert die Kommission und gegebenenfalls den Rat nachdrücklich auf, zügig und in völliger Transparenz tätig zu werden, wenn ein Zusammenhang zwischen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit bzw. zwischen der ernsthaften Gefahr eines solchen Verstoßes und Risiken für den EU-Haushalt festgestellt wurde und der betreffende Mitgliedstaat nichts unternimmt, um die Situation zeitnah, wirksam und dauerhaft zu beheben; besteht darauf, dass langwierige informelle Dialoge nicht zu einem Ersatz für entschlossenes Handeln werden dürfen und dass politische Blockaden oder Erpressungen, die eingesetzt werden, um die Beschlussfassung der EU zu behindern, entschieden zurückgewiesen werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>bekräftigt, dass die Rechtsstaatlichkeit unter keinen Umständen als Verhandlungsmasse betrachtet werden darf; betont, dass das Instrument nicht nur als letztes Mittel eingesetzt werden sollte, da in der Konditionalitätsverordnung auch eine vorzeitige teilweise Aussetzung vorgesehen ist, sobald Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit festgestellt wurden, die den EU-Haushalt ernsthaft gefährden könnten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, das Instrument zeitnah und vollumfänglich zu nutzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>betont, dass die Bewertungen der Kommission unparteiisch und fair sein müssen und dass dabei alle verfügbaren Informationen berücksichtigt und die Grundsätze der Objektivität, des Diskriminierungsverbots und der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen geachtet werden müssen; hebt hervor, dass gemäß Artikel 5 der Konditionalitätsverordnung bei der Auswahl der Haushaltsschutzmaßnahmen und der Festlegung ihres Umfangs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss, wobei die Schwere, die Dauer und die Häufigkeit des Verstoßes, die Kooperationsbereitschaft des betreffenden Mitgliedstaats und das konkrete finanzielle Risiko sowie die Auswirkungen auf rechtmäßige Endempfänger und Begünstigte, insbesondere kleinere, zu berücksichtigen sind; fordert die Kommission auf, die Methode zur quantitativen Risikobewertung öffentlich zu machen, die sie auf Empfehlung des Rechnungshofs bereits intern anwendet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>betont, dass die Kommission als Hüterin der Verträge unabhängig von der politischen Ausrichtung der nationalen Regierungen vollkommen unparteiisch handeln und jeden Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit, der ein Risiko für den EU-Haushalt und die Werte der EU darstellt, auf faire Weise sanktionieren muss, damit nicht der Eindruck entsteht, nur bestimmte Mitgliedstaaten würden im Fokus stehen; weist darauf hin, dass die Glaubwürdigkeit und Legitimität der Konditionalitätsregelung nur durch eine solche unparteiische Durchsetzung gewahrt werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>räumt ein, dass einige Aspekte der Konditionalitätsverordnung die Auslösung des Mechanismus erschweren, insbesondere die Anforderung, einen hinreichend unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit und einem ernsthaften Risiko nachteiliger Auswirkungen auf den EU-Haushalt nachzuweisen; betont jedoch, dass solche Anforderungen nicht als Rechtfertigung dafür dienen sollten, den Mechanismus nicht auszulösen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Rückschritte und Rücknahme von Abhilfemaßnahmen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>stellt fest, dass der Rat beschlossen hat, 55 % der Mittelbindungen für drei operationelle Programme im Rahmen der Kohäsionspolitik für Ungarn auszusetzen und es der Kommission zu verbieten, neue rechtliche Verpflichtungen mit Trusts von öffentlichem Interesse und von ihnen verwalteten Körperschaften in Bezug auf EU-Mittel einzugehen, die in direkter oder indirekter Mittelverwaltung ausgeführt werden; weist auf die rechtliche Analyse<FOOTNOTE><FIELD> Sheppele, K. L. et al., <STRING ITALIC="on">Freezing all EU funds to Hungary: A legal analysis of why a 100% suspension is “proportionate” and “appropriate” under Regulation 2020/2092 on a general regime of conditionality for the protection of the Union budget</STRING>, von Daniel Freund, Mitglied des Europäischen Parlaments der Verts/ALE-Fraktion, in Auftrag gegebene Studie, Mai 2022.</FIELD></FOOTNOTE> hin, aus der hervorgeht, dass angesichts der systematischen und anhaltenden Verstöße der ungarischen Regierung gegen die Rechtsstaatlichkeit ein deutlich höherer Anteil der EU-Finanzierung ausgesetzt werden sollte, um den EU-Haushalt im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu schützen; stellt fest, dass in der Konditionalitätsverordnung keine Obergrenzen für den Anteil der Mittelbindungen festgelegt sind, die ausgesetzt werden können, und bekundet, dass seiner Auffassung nach bis zu 100 % der Finanzierung ausgesetzt werden könnten; stellt fest, dass die Kommission seit der Annahme von Maßnahmen im Dezember 2022 die festgestellten Verstöße und den Stand der Abhilfemaßnahmen im Dezember 2023 und erneut im Dezember 2024 nach eine Mitteilung der ungarischen Regierung in Bezug auf die Behebung von Verstößen im Zusammenhang mit Trusts von öffentlichem Interesse erneut bewertet hat; betont, dass die Kommission in beiden Bewertungen zu dem Schluss gekommen ist, dass die notwendigen Anforderungen nicht erfüllt wurden; stellt fest, dass in den Bewertungen der Kommission keine zusätzlichen Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und keine entsprechenden ernsthaften Risiken festgestellt wurden, die sich auf die finanziellen Interessen der EU auswirken oder sich auf diese auszuwirken drohen; fordert die Kommission auf, die Rückschritte im Bereich der Rechtsstaatlichkeit insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz dringend erneut zu bewerten und zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen oder die derzeitigen Maßnahmen zu aktualisieren, um dagegen vorzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>betont, dass EU-Mittel, die im Rahmen der Konditionalitätsverordnung ausgesetzt wurden, erst wieder freigegeben werden dürfen, wenn die Situation, aufgrund deren Maßnahmen ergriffen wurden, vollständig behoben wurde, wobei alle Entwicklungen der Situation des Landes seit dem ursprünglichen Beschluss über die Maßnahmen bis zu dem Zeitpunkt, an dem beschlossen wurde, die Maßnahmen aufzuheben, zu berücksichtigen sind; schließt sich der Warnung des Rechnungshofs an, dass die Konditionalitätsregelung nicht zu einer Maßnahme werden darf, in deren Rahmen lediglich eine Checkliste abgearbeitet wird und die Mitgliedstaaten die Anforderungen nur rein formal erfüllen, sondern dass die Regelung mit greifbaren Verbesserungen im Land einhergehen muss; fordert die Kommission auf, anhand objektiver Maßstäbe vor Ort zu überprüfen, dass die Rechtsstaatlichkeit in der Praxis nachweislich geachtet wird, und über ihre Erkenntnisse Bericht zu erstatten, bevor sie Vorschläge zur Aufhebung angenommener Maßnahmen unterbreitet; ist der Ansicht, dass die Kommission auch Ex-post-Prüfungen durchführen sollte, damit es nicht zu Rückschritten kommt, sobald die Maßnahmen aufgehoben wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>weist darauf hin, dass es bereits im Juni 2023 vor den Risiken einer Rücknahme von Abhilfemaßnahmen nach Aufhebung der finanziellen Sanktionen gewarnt hat<FOOTNOTE><FIELD> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2023 zu der Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn und eingefrorenen EU-Geldern (ABl. C, C/2023/1223, 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1223/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, was weder in der Konditionalitätsverordnung noch in den Leitlinien von 2022 ausdrücklich vorgesehen ist; betont, dass der Rechnungshof ebenfalls auf dieses Risiko hingewiesen hat; fordert die Kommission auf, die Zahlung von EU-Mitteln rasch wieder auszusetzen und die Mittel bei Bedarf wieder einzuziehen, wenn Abhilfemaßnahmen in der Folge rückgängig gemacht werden; fordert, unverzüglich über solche Maßnahmen unterrichtet zu werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>betont, dass die vollständige Umsetzung der Programme, einschließlich der Bindung und Auszahlung von Mitteln, rasch wieder aufgenommen werden sollte, sobald die Maßnahmen aufgehoben wurden; betont, dass die Kommission eng mit den nationalen Behörden zusammenarbeiten muss, damit es nicht zu Rückständen bei der Bearbeitung kommt;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Verbindungen zwischen der Konditionalitätsregelung und anderen Instrumenten des Instrumentariums zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>weist darauf hin, dass mit der Konditionalitätsverordnung ausdrücklich bestehende Instrumente zum Schutz des Haushalts ergänzt werden und die Verordnung anzuwenden ist, „wenn andere in der Unionsgesetzgebung festgelegte Verfahren keinen wirksameren Schutz des Haushalts der Union ermöglichen würden“; bedauert die Auslegung der Kommission, wonach das Instrument aufgrund dieses Wortlauts nur als letztes Mittel eingesetzt werden sollte; weist mit großer Besorgnis darauf hin, dass die anderen verfügbaren Maßnahmen in der Vergangenheit nicht systematisch angewendet wurden; stellt mit Besorgnis fest, dass in der Kommission verschiedene Dienststellen für die Überwachung der Rechtsstaatlichkeit zuständig sind und diese Aufteilung zuweilen dazu führt, dass die Maßnahmen uneinheitlich und nicht transparent sind und mit Verzögerung ergriffen werden; bedauert die offenkundige Absicht der Kommission, die Zuständigkeiten weiter aufzuteilen, da verschiedene Referate ihrer Generaldirektion Haushalt mit der Bewertung und Überwachung der Konditionalitätsverordnung und der vorgeschlagenen nationalen und regionalen Partnerschaftspläne im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens beauftragt werden sollen; kritisiert, dass diese Aufspaltung der Zuständigkeiten zu komplexen Koordinierungsstrukturen führt und Risiken für die Anwendung der Konditionalitätsverordnung birgt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>hält es für unklar, wie die Konditionalitätsverordnung in der Praxis mit anderen Instrumenten des Instrumentariums zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit interagiert, insbesondere mit der in der Dachverordnung festgelegten zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzung in Bezug auf die Charta sowie mit den Super-Etappenzielen im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit gemäß der Aufbau- und Resilienzfazilität; stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof nicht immer überprüfen konnte, warum die Kommission ein Instrument zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit einem anderen vorgezogen hat; ist besorgt, dass diese mangelnde Transparenz das Vertrauen in die unvoreingenommene Anwendung der Konditionalitätsverordnung untergräbt; bedauert, dass die Kommission im Dezember 2023 nach einer Bewertung zu dem Schluss gekommen ist, dass Ungarn die zielübergreifende grundlegende Voraussetzung der Unabhängigkeit der Justiz erfüllt, aber die im Rahmen der Konditionalitätsverordnung auferlegten Maßnahmen aufrechterhalten hat; betont, dass dieser Mangel an Kohärenz die demokratische Kontrolle der Anwendung der Instrumente behindert; weist darauf hin, dass das Parlament im März 2024 vor dem Gerichtshof rechtliche Schritte gegen die Kommission eingeleitet hat, um die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses der Kommission überprüfen zu lassen und für Rechtssicherheit bei der Umsetzung des Rechtsstaatlichkeitsmechanismus zu sorgen, und weist darauf hin, dass die Entscheidung des Gerichtshofs noch aussteht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>betont, dass die Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Instrumenten zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit aufrechterhalten und weiter ausgebaut werden müssen; betont, dass die für die Freigabe von EU-Mitteln erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit, die in den einschlägigen Beschlüssen gemäß der Dachverordnung, der ARF-Verordnung und der Konditionalitätsverordnung festgelegt sind, als ein Gesamtpaket zu betrachten sind und selbst dann, wenn in einem oder mehreren Bereichen Fortschritte erzielt wurden, keine Zahlungen getätigt werden sollten, wenn in einem anderen Bereich nach wie vor Mängel bestehen; besteht darauf, dass etwaige Rückschritte in Bezug auf die Situation, die diese Maßnahmen ausgelöst hat, ebenfalls berücksichtigt werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>warnt davor, dass Regierungen, die die Werte der EU nicht einhalten und ihrer Verpflichtung zum Schutz der finanziellen Interessen der EU nicht nachkommen, mit einer Neuzuweisung oder Umschichtung eingefrorener Mittel auf andere Programme oder Ziele signalisiert würde, dass Verluste an anderen Stellen ausgeglichen werden können; ist der Ansicht, dass derartige Übertragungen dem Sinn und Zweck der Konditionalitätsverordnung widersprechen, und fordert die Kommission daher auf, Anträge auf Mittelübertragung auf andere Programme oder auf andere Prioritäten desselben Programms abzulehnen, die zu einer Umgehung der Maßnahmen im Rahmen der Konditionalitätsverordnung führen würden; fordert die Kommission auf, dem Parlament den vollständigen Wortlaut derartiger Anträge auf Mittelübertragung vorzulegen, damit die demokratische Kontrolle erfolgen kann, bevor der Beschluss der Kommission gefasst wird und nicht erst danach; ist der Ansicht, dass Mittel, die gemäß der Konditionalitätsverordnung ausgesetzt wurden oder die ausgesetzt wurden, weil zielübergreifende grundlegende Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, nicht für Programmänderungen oder Übertragungen in Betracht kommen sollten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Demokratische Kontrolle und Transparenz</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>stellt fest, dass der Rat gemäß der Konditionalitätsverordnung die Befugnis hat, den Vorschlag der Kommission vor der Annahme von Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit zu ändern, während die Rolle des Parlaments auf Ex-post-Informationen beschränkt ist, wodurch ihm als einem Teil der Haushaltsbehörde der EU und der Entlastungsbehörde der EU ein maßgebliches Mitspracherecht bei Entscheidungen genommen wird, die für den Schutz des Unionshaushalts von entscheidender Bedeutung sind; stellt fest, dass sich der Rat in dem einzigen Fall, über den er entscheiden musste, dafür entschieden hat, die im Vorschlag der Kommission vorgesehenen auszusetzenden Finanzierungsbeträge ohne jegliche Begründung zu senken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>betont, dass aus einer im Frühjahr 2025 durchgeführten Eurobarometer-Umfrage hervorgeht, dass die Öffentlichkeit mit überwältigender Mehrheit (85 % der Befragten) dafür ist, die Bereitstellung von Unionsmitteln von der Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit und demokratischer Grundsätze abhängig zu machen; betont, dass die Mitglieder des Europäischen Parlament als direkt gewählte Vertreter der Unionsbürgerinnen und -bürger dieser klaren Forderung nachkommen und sich entschieden für den Konditionalitätsmechanismus als unverzichtbares Instrument zum Schutz des Unionshaushalts und zur Wahrung der in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte einsetzen müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>bekräftigt, dass es seine Kontrollfunktion in Bezug auf die Durchführung der Konditionalitätsverordnung sehr ernst nimmt; würdigt, dass die Kommission ihrer rechtlichen Verpflichtung nachgekommen ist, das Parlament unverzüglich über alle Maßnahmen zu unterrichten, die vorgeschlagen, angenommen oder aufgehoben werden; bedauert jedoch, dass die Kommission nur das absolute Mindestmaß an Informationen ohne wesentliche Einzelheiten bereitgestellt und selbst auf Nachfrage des Parlaments keine vollständigen Unterlagen übermittelt hat; betont, dass ein zeitnaher, umfassender und proaktiver Informationsaustausch von wesentlicher Bedeutung ist, damit das Parlament seine Haushalts- und Kontrollaufgaben wirksam wahrnehmen kann und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Organe der EU und die Glaubwürdigkeit der EU in der Gesamtheit aufrechterhalten bleiben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>bedauert darüber hinaus, dass es keinen Zugang zum vollständigen Wortlaut der schriftlichen Mitteilungen und zum Schriftwechsel zwischen den Dienststellen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat hat; betont, dass das Zurückhalten solcher Beweismittel die in den Verträgen verankerten Haushaltskontrollbefugnisse des Parlaments nach Artikel 14 Absatz 1 EUV und Artikel 319 AEUV untergräbt; bedauert ferner, dass es wiederholt auf Schreiben oder Entschließungen zurückgreifen musste, um von der Kommission grundlegende verfahrenstechnische Informationen zu erhalten, und dass viele Dokumente erst nach erheblichen Verzögerungen vorgelegt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>nimmt den Abschluss der Verhandlungen über die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung zwischen dem Parlament und der Kommission und die darin von der Kommission abgegebene Zusage zur Kenntnis, die interinstitutionelle Zusammenarbeit in Haushaltsfragen weiter zu verstärken; weist darauf hin, dass das Parlament in allen Fragen des Informationsaustauschs dem Rat gleichgestellt sein sollte; besteht darauf, dass es einen systematischen, rechtzeitigen, strukturierten und sicheren Zugang zu allen Informationen und Unterlagen erhält, die es und seine Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion benötigen, einschließlich der schriftlichen Mitteilung an den von einer möglichen Aussetzung der Mittel betroffenen Mitgliedstaat, aller Ersuchen um zusätzliche Informationen, des Schriftwechsels zwischen den Dienststellen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der nach Artikel 5 Absatz 2 der Konditionalitätsverordnung vorgelegten Berichte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu einer Einigung über einen sicheren Kommunikationskanal zu kommen, damit die zuständigen Stellen des Parlaments Zugang zu solchen Informationen erhalten und gleichzeitig die Vertraulichkeit gewahrt bleibt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>bedauert, dass in den von der Kommission veröffentlichten Informationen über ihre Feststellungen in bestimmten Fällen im Rahmen der Konditionalitätsverordnung nicht auf die festgestellten spezifischen Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit, die Methodik der Risikoanalyse und die Berechnung bezüglich der Verhältnismäßigkeit eingegangen wird; stellt fest, dass dieser Mangel an Informationen von extremistischen Akteuren ausgenutzt wurde, um Desinformation über die Motive und Verfahren der EU zu verbreiten, und weist warnend darauf hin, dass dies in Zukunft erneut geschehen könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>betont, wie wichtig es ist, für eine angemessene EU-Finanzierung für die in diesem Bereich tätigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu sorgen, da diesen eine entscheidende Funktion bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Grundrechte zukommt;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Schutz der Endempfänger und Begünstigten</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>betont, dass eine solide Vorgehensweise erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Endempfänger und Begünstigten nicht benachteiligt werden, weil für ihre Regierung bestimmte Unionsmittel aufgrund von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit ausgesetzt wurden; erwartet, dass die Kommission bei der Vorlage von Maßnahmen prüft, welche Auswirkungen diese auf die Endempfänger bzw. Begünstigten haben könnten; betont, dass dieser Grundsatz im Mittelpunkt des Ansatzes der „intelligenten Konditionalität“ steht; weist insbesondere darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, gegen die Maßnahmen im Rahmen der Konditionalitätsverordnung ergriffen wurden, weiterhin allen Verpflichtungen gegenüber Endempfängern und Begünstigten nachkommen müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>bedauert, dass die betreffenden Bestimmungen in der Praxis unzureichend durchgesetzt wurden und die für die Endempfänger und Begünstigten vorgesehenen Garantien weitgehend theoretischer Natur bleiben, da die Verfahren für die direkte Zahlung oder Umleitung von Mitteln umständlich sind und nur selten mit den tatsächlichen und möglichen Endempfängern und Begünstigten kommuniziert wird; betont, dass auf EU-Ebene mehr getan werden muss, um den Schutz der berechtigten Interessen der Endempfänger und Begünstigten, einschließlich lokaler und regionaler Gebietskörperschaften und anderer Interessenträger, zu verbessern und sicherzustellen, dass sie Zugang zu Unionsmitteln haben, da sie nicht für von Zentralregierungen begangene Verstöße bestraft werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass in einigen Mitgliedstaaten kleptokratische oligarchische Strukturen systematisch strategisch wichtige Wirtschaftszweige wie die Medienbranche, die Telekommunikation, das Bankwesen, den Einzelhandel, die Landwirtschaft, die Lebensmittelindustrie, das Gesundheitswesen, die Pharmazie, das Bauwesen, die Tourismusbranche und die Technologiebranche übernehmen, was den Schutz des Unionshaushalts gefährden kann, beispielsweise wenn solche Strukturen Unionsmittel beantragen; betont, dass für Chancengleichheit für alle Antragsteller sowohl beim Zugang zu Unionsmitteln als auch bei unparteiischen und wirksamen Beschwerdemechanismen gesorgt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>betont, dass durch die Einschüchterung von Hinweisgebern und Investigativjournalisten sowie Repressalien gegenüber diesen Gruppen in einigen Mitgliedstaaten das Risiko systemischer Korruption zunimmt; fordert die Kommission auf, derartige Repressalien bei der Bewertung der Haushaltsrisiken im Rahmen der Konditionalitätsverordnung als erschwerende Faktoren zu behandeln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>betont, wie wichtig es ist, europäische und internationale Standards und Empfehlungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche systematisch in die im Rahmen der Konditionalitätsverordnung durchgeführten Bewertungen einzubeziehen; fordert die Kommission auf, klare Risikoindikatoren für die Bekämpfung von Geldwäsche bei aus dem Unionshaushalt finanzierten Projekten zu entwickeln und den Informationsaustausch mit den nationalen zentralen Meldestellen (FIU) zu stärken;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gewonnene Erkenntnisse und Empfehlungen für künftige Verbesserungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>ist unter Berücksichtigung der begrenzten Erfahrung der Ansicht, dass die Konditionalitätsregelung im Allgemeinen ein wirksames Instrument zum Schutz der finanziellen Interessen der EU vor Risiken ist, die sich aus Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit oder einer erheblichen Gefahr entsprechender Verstöße ergeben; besteht darauf, dass die Regelung auf den gesamten Unionshaushalt, auch auf die leistungsbasierten Instrumente, angewandt wird, damit keine EU-Ausgaben einer wirksamen Kontrolle der Rechtsstaatlichkeit entgehen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Konditionalitätsverordnung unabhängig vom Finanzierungsmodell konsequent auf den Unionshaushalt angewandt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>betont, dass einige Aspekte der Anwendung der Konditionalitätsverordnung verbessert werden sollten, um ihre Wirksamkeit, ihre Transparenz, sowie ihre Abstimmung und Übereinstimmung mit anderen Instrumenten des Instrumentariums zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf Ex-ante-Instrumente und deren kombinierte Anwendung, falls erforderlich;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Leitlinien von 2022 dringend zu überarbeiten, um das Risiko einer Neuzuweisung oder Umschichtung von Mitteln direkter anzugehen, eine schrittweise Methodik zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie die Verhältnismäßigkeit berechnet wird, zu definieren, was einen „hinreichend unmittelbaren Zusammenhang“ zwischen einem Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit und einem Haushaltsrisiko darstellt, einen deutlicheren Zusammenhang zwischen den Verstößen und den ergriffenen Maßnahmen zu verlangen, unter anderem durch präzisere Standards für diese Verstöße, und klare Lösungen und praktische Handlungsempfehlungen für den Umgang mit Rückschritten im Zusammenhang mit den festgestellten Verstößen bereitzustellen, sollten solche auftreten; fordert in diesem Zusammenhang, dass Interessenträger früher und transparenter einbezogen werden, um Verzögerungen zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>betont, dass die Kommission den Zusammenhang zwischen den Verstößen und den ergriffenen Maßnahmen in der jeweiligen Fallakte dokumentieren und zu jeder Entscheidung eine kurze Erläuterung veröffentlichen sollte, wie das Vorliegen eines „hinreichend unmittelbaren Zusammenhangs“ festgestellt wurde, wobei die in den überarbeiteten Leitlinien aufgeführten Indikatoren herangezogen werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ihr Verständnis der Konditionalitätsverordnung als letztes Mittel zu überprüfen und das Instrumentarium im Bereich der Rechtsstaatlichkeit – einschließlich Artikel 6 Absatz 4 – in begründeten Fällen generell proaktiver anzuwenden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten ist; bedauert, dass der Ansatz, die Konditionalitätsverordnung als „letzte Verteidigungslinie“ zu nutzen, in der Mitteilung der Kommission zum neuen MFR offenbar bekräftigt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>fordert die Kommission auf, die nachteiligen Folgen für (mögliche) Endempfänger und Begünstigte, insbesondere für kleinere Begünstigte wie Universitäten, kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen der Zivilgesellschaft, in ihrer Bewertung der Verhältnismäßigkeit systematisch zu berücksichtigen und das Ergebnis dieser Bewertung in das Dossier aufzunehmen, das die Kommission dem Parlament gemäß Artikel 8 der Konditionalitätsverordnung übermittelt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>fordert die Kommission auf, zu überprüfen, wie sie ihrer Verpflichtung zum Schutz der berechtigten finanziellen Interessen der Endempfänger und Begünstigten – insbesondere derjenigen, die unter den Folgen von Mängeln im Bereich der Rechtsstaatlichkeit leiden – wirksam nachkommen kann, und zu diesem Zweck unter anderem die einschlägigen Bestimmungen der Konditionalitätsverordnung durchzusetzen, denen zufolge die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Zahlungen zu leisten und die Mittel diskriminierungsfrei zu verwenden; betont, dass alle Maßnahmen, die ergriffen werden, um sicherzustellen, dass rechtmäßige Endempfänger und Begünstigte weiterhin Zugang zu Unionsmitteln haben, die Anwendung der Konditionalitätsverordnung nicht schwächen dürfen; erwartet, umfassend in diesen Prozess einbezogen zu werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>fordert die Kommission auf, systematische Querverweise zwischen Vertragsverletzungsverfahren, nach Artikel 6 der Haushaltsordnung angenommenen Maßnahmen und noch ausstehenden Überprüfungen der Konditionalität vorzunehmen, damit die Mitgliedstaaten isolierte Verfahren nicht ausnutzen können und die finanziellen Interessen der EU unabhängig vom verwendeten Rechtsinstrument geschützt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>ist der Ansicht, dass Abhilfemaßnahmen mit Schutzmaßnahmen einhergehen sollten, damit ähnliche Situationen oder weitere Rückschritte in Zukunft gegebenenfalls verhindert werden; fordert, dass ein robusterer Rahmen für die Überwachung und Berichterstattung sowie erforderlichenfalls ein strukturierter und systematischer Mechanismus für die öffentliche Konsultation mit nichtstaatlichen Interessenträgern geschaffen wird, insbesondere mit Blick auf den Stand der Umsetzung von Abhilfemaßnahmen in Mitgliedstaaten, die einem Verfahren nach der allgemeinen Konditionalitätsregelung unterliegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>erwartet, dass die Kommission konkrete Maßnahmen ergreift, um den Zusammenhang zwischen den Empfehlungen in ihren jährlichen Berichten über die Rechtsstaatlichkeit und der finanziellen Unterstützung aus dem Unionshaushalt zu verfestigen, wie dies in den Mandatsschreiben aus dem Jahr 2024 an die für Haushalt und Rechtsstaatlichkeit zuständigen Kommissionsmitglieder dargelegt wurde; bedauert, dass im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 und insbesondere in den darin enthaltenen Empfehlungen nicht detailliert dargelegt wird, wie ein solcher Zusammenhang hergestellt wird; fordert die Kommission auf, die länderspezifischen Empfehlungen aus ihren jährlichen Berichten über die Rechtsstaatlichkeit in konkrete Etappenziele umzusetzen, die die Mitgliedstaaten systematisch erreichen müssen und die bei Bedarf als Nachweis dienen, um die Aktivierung der Konditionalitätsverordnung zu rechtfertigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Verknüpfung von präventiven und reaktiven Instrumenten weiterzuentwickeln und auf der Grundlage der Ergebnisse des jährlichen Berichts über die Rechtsstaatlichkeit unverzüglich koordinierte Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; fordert die Kommission auf, die möglichen Risiken für den Unionshaushalt, die von Mängeln in den Systemen zur Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit ausgehen, zu bewerten und im jährlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit darüber Bericht zu erstatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>betont, dass sich der jährliche Bericht über die Rechtsstaatlichkeit derzeit auf vier Säulen stützt, nämlich das Justizsystem, den Rahmen für die Bekämpfung der Korruption, den Medienpluralismus und andere institutionelle Fragen im Zusammenhang mit dem System von Kontrolle und Gegenkontrolle; begrüßt, dass nach seinen wiederholten Forderungen 2025 eine Binnenmarktdimension in den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit aufgenommen wurde, um auf verschiedene schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit einzugehen, von denen Unternehmen und Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten betroffen sind; betont, dass ein funktionierendes Justizsystem, ein starker Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, der Medienpluralismus, ein angemessenes System von Kontrolle und Gegenkontrolle sowie ein funktionierender Binnenmarkt untrennbar mit der Rechtsstaatlichkeit verbunden sind; bekräftigt seinen Standpunkt, dass der jährliche Bericht über die Rechtsstaatlichkeit den gesamten Geltungsbereich der in Artikel 2 EUV genannten Werte abdecken sollte, da diese als miteinander zusammenhängend betrachtet werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>ist der Auffassung, dass systematische Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit, die im Rahmen der Säulen des jährlichen Berichts über die Rechtsstaatlichkeit festgestellt wurden und einen hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutz des Unionshaushalts aufweisen, die Aktivierung des Konditionalitätsmechanismus auslösen sollten, insbesondere wenn die Verstöße die ordnungsgemäße Funktionsweise des Justizsystems betreffen und in Fällen wie Verstößen gegen Vorschriften, Manipulation oder Günstlingswirtschaft bei Ausschreibungen und Anträgen, die Unionsmittel betreffen, sowie behördlicher Schikane, die gegen die Gleichbehandlung von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Unternehmen oder anderen Endempfängern und Begünstigten und deren Zugang zu Unionsmitteln verstößt; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle Interessenträger zur Aufdeckung solcher Verstöße beitragen können, wodurch Transparenz und Rechenschaftspflicht gestärkt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>besteht darauf, dass die Kommission in Fällen, in denen länderspezifische Empfehlungen mit Bezug zum Unionshaushalt über einen längeren Zeitraum nicht befolgt werden, begründen sollte, weshalb sie sich dafür entscheidet, keine Maßnahmen im Rahmen der Konditionalitätsverordnung vorzuschlagen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin<FOOTNOTE><FIELD> Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj).</FIELD></FOOTNOTE> einen speziellen Anhang über die Zusammenarbeit in Bezug auf die Konditionalitätsregelung enthalten sollte; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass ein regelmäßiger Dialog zwischen den drei Organen über den aktuellen Stand des Schutzes des Unionshaushalts im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit ein wirksames Mittel wäre, um die Koordinierung in Bezug auf das Instrumentarium im Bereich der Rechtsstaatlichkeit zu verbessern; ist der Ansicht, dass dem Parlament eine formelle beratende Funktion übertragen werden sollte, bevor die Kommission einen Vorschlag gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Konditionalitätsverordnung vorlegt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>besteht darauf, dass seine Kontrollbefugnisse gewahrt werden, indem ihm die Befugnis eingeräumt wird, die Kohärenz bei der (Nicht-)Anwendung der Konditionalitätsregelung zu überwachen und so eine politische Instrumentalisierung oder Undurchsichtigkeit zu verhindern; fordert die Kommission auf, ihm im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens eine konsolidierte jährliche Bestandsaufnahme aller Beschlüsse im Zusammenhang mit der Konditionalität zu allen Haushaltslinien zu übermitteln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P>fordert vierteljährliche strukturierte Dialoge zwischen den zuständigen Kommissionsmitgliedern und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments, damit der Informationsfluss in Echtzeit erfolgt und die demokratische Kontrolle gestärkt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>fordert den Rat auf, im Prozess faktenbasiert und objektiv zu bleiben und sich möglichst genau an die Vorschläge der Kommission zu halten; fordert den Rat ferner nachdrücklich auf, den Prozess, der zur Annahme von Maßnahmen führt, nicht zur Verhandlungsmasse zu machen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>betont, dass eine klare und proaktive Kommunikation von entscheidender Bedeutung ist, um das Vertrauen in die EU-Organe zu stärken und populistische Narrative zu bekämpfen; weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Konditionalitätsverordnung verpflichtet ist, den Endempfängern bzw. Begünstigten über eine Website oder ein Internetportal Informationen und Leitlinien sowie geeignete Instrumente zur Verfügung zu stellen, damit die Endempfänger bzw. Begünstigten die Kommission über jegliche Verstöße gegen diese Verpflichtungen, die sie unmittelbar betreffen, in Kenntnis setzen können; hebt hervor, dass die Website bzw. das Portal die Bürger, Endempfänger und Begünstigten sowie Wirtschaftsteilnehmer auch in die Lage versetzen sollte, alle einschlägigen Beschlüsse und Bewertungen im Rahmen des Konditionalitätsmechanismus zu finden und den gesamten Lebenszyklus von Fällen im Rahmen der Konditionalitätsverordnung von der Meldung bis zur letztendlichen Aufhebung der Maßnahmen zu verfolgen, um die Transparenz zu erhöhen und Fehlinformationen vorzubeugen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Kurzdarstellungen zu allen künftigen Maßnahmen im Rahmen der Konditionalitätsverordnung zu veröffentlichen, in denen die Art und Bewertung der Verstöße, die vorläufigen internen Fristen für jede Verfahrensphase, die Auswirkungen auf den Unionshaushalt, einschließlich ausgesetzter Beträge, und gegebenenfalls die Verhältnismäßigkeit der von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen dargelegt werden, da klare und zugängliche Informationen unerlässlich sind, um Desinformation entgegenzuwirken und den Bürgerinnen und Bürgern zu zeigen, dass die EU bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit konsequent und fair vorgeht; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die einschlägigen Informationen an die betroffenen Endempfänger und Begünstigten weitergegeben sowie veröffentlicht und gleichzeitig die Bestimmungen über die Vertraulichkeit und den Datenschutz eingehalten werden; fordert die Kommission ferner auf, aktiv gegen Desinformationen im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung vorzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Konditionalitätsverordnung zwar in erster Linie dazu dient, den Unionshaushalt vor Risiken zu schützen, die sich aus Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit ergeben, es aber durchaus sinnvoll wäre, zu untersuchen, wie der Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die anderen in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte gestärkt werden kann; weist darauf hin, dass der Unionshaushalt nicht neutral gegenüber Verstößen gegen die Demokratie, die Gleichheit und die Grundrechte ist, die spürbare finanzielle Auswirkungen haben können; ist der Ansicht, dass Artikel 6 der Haushaltsordnung die Rechtsgrundlage für Maßnahmen in Fällen solcher Verstöße schafft; fordert die Kommission auf, die Ausweitung der Konditionalitätsinstrumente in Fällen schwerwiegender und systemischer Verstöße gegen andere in Artikel 2 EUV niedergelegte Werte, die sich auf den Unionshaushalt auswirken, zu bewerten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, etwas dagegen zu unternehmen, dass die Zuständigkeiten für die Überwachung der Rechtsstaatlichkeit und die Durchsetzungsmaßnahmen innerhalb ihrer Dienststellen fragmentiert sind, und die damit verbundenen Risiken anzugehen, indem sie die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Rechtsstaatlichkeitsbelange in einer transparenteren und effizienteren Struktur bündelt, um Kohärenz, Einheitlichkeit, Transparenz und eine zeitnahe Durchsetzung sowie eine verbesserte Kommunikation mit dem Parlament und den Mitgliedstaaten sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihre Untersuchungskapazitäten zu stärken, indem sie eine ständige Liste spezialisierter Sachverständiger aufstellt, die komplexe Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit bewerten und so für schnellere und fachlich fundierte Entscheidungen sorgen können, und ein IT-System zu entwickeln, anhand dessen Muster oder Ähnlichkeiten in den eingegangenen Berichten erkannt werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>67.</NO.P>fordert die Kommission auf, bei der Bearbeitung von Beschwerden proaktiver vorzugehen und sicherzustellen, dass die Beschwerdeverfahren im Rahmen der Konditionalitätsverordnung Hinweisgebern, insbesondere solchen in prekären Situationen, für die die Meldung von Missständen große Risiken birgt, angemessenen Schutz bieten, um Anreize für die Meldung von Missständen zu schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>68.</NO.P>fordert die Kommission auf, einen dauerhaften Rahmen für die Koordinierung zwischen sämtlichen zuständigen EU-Agenturen und -Einrichtungen einzurichten, um eine frühzeitige Aufdeckung und wirksame Untersuchung von Betrug, Geldwäsche und Korruption zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen; fordert, dass ihm regelmäßig über diese Maßnahmen Bericht erstattet wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>69.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Achtung der Rechtsstaatlichkeit zu sorgen und rasch gegen festgestellte Verstöße vorzugehen, um die finanziellen Interessen der EU zu schützen und der Annahme von Maßnahmen im Rahmen der Konditionalitätsverordnung vorzubeugen; fordert außerdem, dass den einzelstaatlichen Stellen, deren Arbeit für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit unerlässlich ist, angemessene Ressourcen bereitgestellt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>70.</NO.P>fordert den Rechnungshof auf, einen Sonderbericht vorzulegen, in dem die Kostenwirksamkeit der Konditionalitätsverordnung bewertet wird, wobei der Verwaltungsaufwand, die Abschreckungswirkung und der Schutz von Endempfängern und Begünstigten zu berücksichtigen sind;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Konditionalitätsverordnung und der nächste MFR</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>71.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">nimmt zur Kenntnis, dass der von der Kommission unterbreitete Vorschlag für den MFR 2028-2034 Aspekte enthält, die sich auf die Rechtsstaatlichkeit beziehen, und dass insbesondere im Rahmen des Vorschlags der Kommission für die nationalen und regionalen Partnerschaftspläne (NRPP) horizontale Bedingungen in Bezug auf die Achtung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Charta eingeführt werden; weist darauf hin, dass während des gesamten Vollzugs des Unionshaushalts strenge Schutzvorkehrungen für die Achtung der Werte der EU gelten müssen; erklärt sich jedoch besorgt darüber, dass der Vorschlag der Kommission nach wie vor unzureichend ist, da</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>mit ihm das Instrumentarium im Bereich der Rechtsstaatlichkeit weder wesentlich vereinfacht noch die Koordinierung der verschiedenen Rechtsstaatlichkeitsinstrumente geregelt wird, sondern vielmehr Überschneidungen und Widersprüche geschaffen werden, wodurch die Gefahr besteht, dass ein fragmentiertes System paralleler Instrumente entsteht,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>dieser vorsieht, dass bei Verstößen gegen die horizontale Bedingung der Rechtsstaatlichkeit Maßnahmen durch einen Durchführungsbeschluss des Rates ausgelöst werden und das Parlament im Verfahren kein Mitspracherecht hat,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>er aufgrund der vorgesehenen Verknüpfung zwischen der Konditionalität im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und der Konditionalität im Zusammenhang mit der Charta dazu führen kann, dass der Durchführungsbeschluss des Rates zur Anwendung kommt, wodurch die Anwendung der Letzteren erschwert wird,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>er keinen hinreichend unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz des Unionshaushalts voraussetzt, wie dies beim Konditionalitätsmechanismus der Fall ist, was Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit zur Folge hat,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL>er deutlich macht, dass die Kommission den Konditionalitätsmechanismus weiterhin als letztes Mittel betrachtet;</ITEM></LIST></P></ACTION><ACTION><P><NO.P>72.</NO.P>missbilligt, dass der Vorschlag der Kommission zum MFR 2028-2034 Überschneidungen mit dem Konditionalitätsmechanismus mit sich bringt; fordert, dass ein einheitlicher, kohärenter und umfassender Rahmen für alle EU-Finanzierungsprogramme unter dem Dach der Konditionalitätsverordnung geschaffen wird, das sowohl die Voraussetzungen für den Zugang zu Unionsmitteln als auch Maßnahmen zum Einfrieren oder Zurückhalten von Mitteln umfasst, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; fordert die Kommission auf, sämtliche Instrumente im Bereich der Rechtsstaatlichkeit in einem einzigen Rahmen zu konsolidieren, der klare, objektive und transparente Anwendungskriterien enthält und in dem dargelegt wird, wie die Koordinierung dieser Instrumente sichergestellt werden soll; besteht darauf, dass die Kommission Änderungen an der Konditionalitätsverordnung vorschlägt, mit denen das Parlament und der Rat auch bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften gleichgestellt würden, falls eine entsprechende Konsolidierung im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften oder im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten MFR nicht erzielt werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>73.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Rahmen der NRPP vorschlägt, dass Mittel, die aufgrund fehlender Abhilfemaßnahmen als Reaktion auf einen festgestellten Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit gemäß der Konditionalitätsverordnung durch Aufhebung freigegeben wurden, wieder für Programme in direkter oder indirekter Mittelverwaltung eingesetzt werden können; fordert, dass klargestellt wird, wie die Beträge aus aufgehobenen Mittelbindungen anderen Programmen zugewiesen werden könnten; hält daran fest, dass es im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens das Vorrecht der Haushaltsbehörde ist, über die Verwendung freigegebener Mittel zu entscheiden, und dass dies nicht im Ermessen der Kommission liegen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>74.</NO.P>betont, dass jede Entscheidung über die vollständige oder teilweise Aussetzung von Unionsmitteln auf klaren, objektiven und transparenten Kriterien und Verfahren beruhen muss und nicht das Ergebnis undurchsichtiger Verhandlungen sein darf, bei denen Absprachen getroffen wurden; fordert, dass Unionsmittel zurückgehalten werden, wenn grundlegende Anforderungen nicht erfüllt sind, und dass eingefrorene Gelder erst dann an die betreffenden Mitgliedstaaten freigegeben werden, wenn diese konkrete Reformen vollständig umgesetzt und nachweisbar gezeigt haben, dass sie die Rechtsstaatlichkeit in der Praxis einhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>75.</NO.P>ist ernsthaft besorgt darüber, dass nach den Vorschlägen der Kommission kein zuständiges Organ bzw. keine zuständige Einrichtung gehalten wäre, die den NRPP-Maßnahmen zugrundeliegenden Kosten gegenzuprüfen, und dass eine nicht an tatsächliche Ausgaben gekoppelte Mittelzuweisung zur vorherrschenden Form des Haushaltsvollzugs werden würde; weist warnend darauf hin, dass dieser Ansatz die Fähigkeit der Kommission erheblich beeinträchtigen wird, die finanziellen Folgen von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit zu bestimmen oder zu messen; weist ferner warnend darauf hin, dass dies die im Vertrag verankerte demokratische Kontrollfunktion des Parlaments als Teil der Haushaltsbehörde und als Entlastungsbehörde der EU sowie die wichtige Rolle des Rechnungshofs untergraben würde; ist der Ansicht, dass die Kostenwirksamkeit, die Rückverfolgbarkeit und die Transparenz der Finanzströme von den Zahlungen bis zu den Endempfängern, einschließlich Unterauftragnehmern, durch ein interoperables IT-System sichergestellt werden müssen, da nur so die Auswirkungen von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit auf den Haushalt festgestellt und quantifiziert werden können; betont, dass die Kommission die Genauigkeit und Präzision der dem Parlament bereitzustellenden Informationen verbessern muss;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>76.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Gerichtshof der Europäischen Union und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>