<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0001</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Rahmen für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sowie der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0272/2025 - Berichterstatter: Tomislav Sokol)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2026 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sowie der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/795 (COM(2025)0102 – C10-0048/2025 – 2025/0102(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0272/2025).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) hat die Union in ihrer gesamten Politik und bei allen ihren Maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Damit diese Zielsetzung umgesetzt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> die öffentliche Gesundheit in der gesamten Union gewährleistet werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING>, müssen sichere, wirksame und hochwertige Arzneimittel verfügbar sein.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) hat die Union in ihrer gesamten Politik und bei allen ihren Maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Damit diese Zielsetzung umgesetzt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> die öffentliche Gesundheit in der gesamten Union gewährleistet <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Vorsorge sowie die allgemeine Sicherheit der Union verbessert </STRING></STRING>werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING>, müssen sichere, wirksame und hochwertige Arzneimittel verfügbar sein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei eine resiliente und wettbewerbsfähige pharmazeutische Industrie sowie sichere und zuverlässige Lieferketten das Rückgrat der Arzneimittelversorgung bilden müssen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>In den vergangenen Jahren haben die Engpässe bei Arzneimitteln in der Union zugenommen, auch bei Arzneimitteln, bei denen ein unzureichendes Angebot zu einem ernsthaften Schaden oder drohenden ernsthaften Schaden für die Patienten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">führt</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>In den vergangenen Jahren haben die Engpässe bei Arzneimitteln in der Union zugenommen, auch bei Arzneimitteln, bei denen ein unzureichendes Angebot <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und mangelnde Transparenz der Lieferketten </STRING></STRING>zu einem ernsthaften Schaden oder drohenden ernsthaften Schaden für die Patienten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Gesundheitssysteme führen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine stabile und resiliente Versorgung mit Arzneimitteln, die für die Gesundheit der Patienten in der Union entscheidend sind, ist unerlässlich, da Engpässe zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Patienten, zu erhöhten Gesundheitskosten und zu einer erheblichen Belastung der Gesundheitssysteme und Behörden führen können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Ursachen von Arzneimittelengpässen können sehr unterschiedlich und komplex sein, und die Herausforderungen betreffen die gesamte pharmazeutische Wertschöpfungskette. Insbesondere können Arzneimittelengpässe auf Unterbrechungen der Lieferkette und auf Schwachstellen, die die Versorgung mit wichtigen Inhaltsstoffen und Komponenten beeinträchtigen, zurückzuführen sein. Dazu gehören bestehende Abhängigkeiten von wenigen Herstellern weltweit und dass in der Union Kapazitäten zur Herstellung bestimmter Arzneimittel, der für sie benötigten Wirkstoffe oder wichtiger pharmazeutischer Rohstoffe fehlen. Durch eine Diversifizierung der Versorgungsquellen und Investitionen in die Herstellung vor Ort kann die Union das Risiko mindern, dass Arzneimittel knapp werden können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Ursachen von Arzneimittelengpässen können sehr unterschiedlich und komplex sein, und die Herausforderungen betreffen die gesamte pharmazeutische Wertschöpfungskette. Insbesondere können Arzneimittelengpässe auf Unterbrechungen der Lieferkette und auf Schwachstellen, die die Versorgung mit wichtigen Inhaltsstoffen und Komponenten beeinträchtigen, zurückzuführen sein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, darunter Ausgangsstoffe, Zwischenprodukte und andere pharmazeutische Roh- und Grundstoffe</STRING></STRING>. Dazu gehören bestehende Abhängigkeiten von wenigen Herstellern weltweit und dass in der Union Kapazitäten zur Herstellung bestimmter Arzneimittel, der für sie benötigten Wirkstoffe oder wichtiger pharmazeutischer Rohstoffe fehlen. Durch eine Diversifizierung der Versorgungsquellen und Investitionen in die Herstellung vor Ort kann die Union das Risiko mindern, dass Arzneimittel knapp werden können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Infolge industrieller Herausforderungen und fehlender Investitionen in die Herstellungskapazitäten in der Union hat sich die Abhängigkeit von Lieferanten aus Drittländern erhöht, insbesondere bei den wichtigen pharmazeutischen Rohstoffen und den Wirkstoffen. Der Aufbau neuer oder die Modernisierung bestehender Herstellungskapazitäten in der Union für kritische Arzneimittel und für wichtige Inputs und Wirkstoffe für diese Arzneimittel, die häufig schon lange auf dem Markt sind und als vergleichsweise günstig angesehen werden, gilt derzeit nicht als ausreichend attraktive Option für private Investitionen, auch weil die Energiekosten in anderen Teilen der Welt niedriger und die Umweltauflagen und andere rechtliche Anforderungen weniger strikt sind. Durch den Arbeitskräftemangel und den Bedarf an Fachkenntnissen im Bereich der Arzneimittelherstellung werden die industriellen Herausforderungen bei der Herstellung in der Union noch vergrößert. Mithilfe gezielter finanzieller Anreize, vereinfachter Verwaltungsverfahren und einer besseren Koordinierung auf Unionsebene können die Anstrengungen für den Ausbau der Herstellungskapazitäten in der Union gestützt und die Lieferketten für kritische Arzneimittel gestärkt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Infolge industrieller Herausforderungen und fehlender Investitionen in die Herstellungskapazitäten in der Union hat sich die Abhängigkeit von Lieferanten aus Drittländern erhöht, insbesondere bei den wichtigen pharmazeutischen Rohstoffen und den Wirkstoffen. Der Aufbau neuer oder die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausweitung oder </STRING></STRING>Modernisierung bestehender Herstellungskapazitäten in der Union für kritische Arzneimittel und für wichtige Inputs und Wirkstoffe für diese Arzneimittel, die häufig schon lange auf dem Markt sind und als vergleichsweise günstig angesehen werden, gilt derzeit nicht als ausreichend attraktive Option für private Investitionen, auch weil die Energiekosten in anderen Teilen der Welt niedriger und die Umweltauflagen und andere rechtliche Anforderungen weniger strikt sind. Durch den Arbeitskräftemangel und den Bedarf an Fachkenntnissen im Bereich der Arzneimittelherstellung werden die industriellen Herausforderungen bei der Herstellung in der Union noch vergrößert. Mithilfe gezielter finanzieller Anreize, vereinfachter Verwaltungsverfahren und einer besseren Koordinierung auf Unionsebene können die Anstrengungen für den Ausbau der Herstellungskapazitäten in der Union gestützt und die Lieferketten für kritische Arzneimittel gestärkt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, während gleichzeitig höchste Sozial-, Gesundheits- und Umweltstandards gewahrt werden</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus wird der Ausbau der Kompetenzen und des Wissenstransfers zum Aufbau einer widerstandsfähigen und zukunftsfähigen Erwerbsbevölkerung beitragen, die in der Lage ist, Innovation und technische Fortschritte problemlos anzunehmen. Gleichzeitig erfordert der Ausbau der Herstellungskapazitäten entlang der gesamten Lieferkette erhebliche langfristige Investitionen, angemessene industrielle Infrastruktur, ausgeprägte Forschungskapazitäten, regulatorische Vorhersehbarkeit und qualifizierte Arbeitskräfte.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Arzneimittelengpässe können zwar bei jeder Art von Arzneimittel auftreten, betreffen jedoch überproportional ältere, patentfreie und generische Arzneimittel, was in erster Linie auf ihre geringen Gewinnspannen zurückzuführen ist, die weniger Anreize für Investitionen in robuste Herstellungskapazitäten bieten. Ältere, patentfreie und generische Arzneimittel machen den Großteil der Arzneimittel aus, die in die Unionsliste kritischer Arzneimittel aufgenommen wurden, da die Investitionen in die Herstellung aufgrund geringer Gewinnspannen eingeschränkt sind. Viele Lieferanten von patentfreien und generischen Arzneimitteln haben die Herstellung ausgelagert oder die Herstellung von Fertigarzneimitteln in Länder außerhalb der Union verlagert und beziehen ihre pharmazeutischen Wirkstoffe häufig aus Drittländern. Folglich ist die Union auf eine begrenzte Anzahl von Lieferanten und Herstellern pharmazeutischer Wirkstoffe angewiesen, von denen viele außerhalb ihrer Grenzen ansässig sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Trotz der rechtlichen Verpflichtungen der Zulassungsinhaber, die kontinuierliche Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Bedarf</STRING></STRING> der Patienten zu decken, und des mit der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) …/… [Verweis nach der Annahme einfügen, siehe COM(2023)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 193 final</STRING></STRING>] eingeführten zusätzlichen Regulierungsmechanismus zur Minderung und Bewältigung von Engpässen ist das Funktionieren der Märkte allein nicht in jedem Fall ein Garant dafür, dass Arzneimittel verfügbar sind. Besonders augenscheinlich ist das Risiko bei Unterbrechungen der Lieferketten, insbesondere wenn die Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel von wenigen globalen Lieferanten und Produktionsanlagen abhängt oder wenn eine große Abhängigkeit von einem einzigen oder wenigen Drittländern besteht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Trotz der rechtlichen Verpflichtungen der Zulassungsinhaber, die kontinuierliche Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Bedürfnisse</STRING></STRING> der Patienten zu decken, und des mit der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) …/… [Verweis nach der Annahme einfügen, siehe COM(2023)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">0193</STRING></STRING>] eingeführten zusätzlichen Regulierungsmechanismus zur Minderung und Bewältigung von Engpässen ist das Funktionieren der Märkte allein nicht in jedem Fall ein Garant dafür, dass Arzneimittel verfügbar sind. Besonders augenscheinlich ist das Risiko bei Unterbrechungen der Lieferketten, insbesondere wenn die Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel von wenigen globalen Lieferanten und Produktionsanlagen abhängt oder wenn eine große Abhängigkeit von einem einzigen oder wenigen Drittländern besteht.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Da der Arzneimittelmarkt in der Union weiterhin fragmentiert ist, müssen sich die Mitgliedstaaten besser untereinander abstimmen, um die Fähigkeit der Union, die Sicherheit der Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, ohne die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in Frage zu stellen, in vollem Umfang nutzbar zu machen. Nicht abgestimmte nationale Maßnahmen bergen das Risiko, dass das Funktionieren des Binnenmarktes gestört wird, umfassendere Probleme in der Lieferkette nicht gelöst werden können und dass sie keine ausreichende Lösung für grenzübergreifende Probleme bieten, darunter die Abhängigkeit der Union von Drittländern. Daher muss der Rechtsrahmen für Arzneimittel durch gezielte Maßnahmen zur Herbeiführung einer stärkeren Harmonisierung ergänzt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Da der Arzneimittelmarkt in der Union weiterhin fragmentiert ist, müssen sich die Mitgliedstaaten besser untereinander abstimmen, um die Fähigkeit der Union, die Sicherheit der Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, ohne die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in Frage zu stellen, in vollem Umfang nutzbar zu machen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und den Zugang der Patienten zu den Arzneimitteln, die sie benötigen, zu verbessern</STRING></STRING>. Nicht abgestimmte nationale Maßnahmen bergen das Risiko, dass das Funktionieren des Binnenmarktes gestört wird, umfassendere Probleme in der Lieferkette nicht gelöst werden können und dass sie keine ausreichende Lösung für grenzübergreifende Probleme bieten, darunter die Abhängigkeit der Union von Drittländern. Daher muss der Rechtsrahmen für Arzneimittel durch gezielte Maßnahmen zur Herbeiführung einer stärkeren Harmonisierung ergänzt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei Dopplungen und Überschneidungen bei bestehenden Strukturen vermieden werden sollten</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus sollten bestehende Dateninfrastrukturen und Datenbanken vollumfänglich genutzt werden, um den Berichtsaufwand zu verringern, die Überwachung von Arzneimittellieferketten zu straffen und die Effizienz des Datenaustauschs zwischen zuständigen Behörden und Interessenträgern zu verbessern. Durch die Nutzung bestehender Strukturen würde ferner zu stabileren und berechenbareren Datenströmen beigetragen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Einige Arzneimittel von gemeinsamem Interesse, die eine zentrale Rolle bei der patientengerechten Gesundheitsversorgung spielen, stehen, auch wenn die Sicherheit der Versorgung mit diesen Arzneimitteln kein Problem ist, möglicherweise in einigen Mitgliedstaaten nicht für die Patienten zur Verfügung. Die Gründe hierfür können multifaktoriell sein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> etwa die Größe des Marktes je nach Produktnachfrage oder geografischer Größe, was Auswirkungen auf die rasche Verfügbarkeit von Arzneimitteln in bestimmten Mitgliedstaaten haben kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Einige Arzneimittel von gemeinsamem Interesse, die eine zentrale Rolle bei der patientengerechten Gesundheitsversorgung spielen, stehen, auch wenn die Sicherheit der Versorgung mit diesen Arzneimitteln kein Problem ist, möglicherweise in einigen Mitgliedstaaten nicht für die Patienten zur Verfügung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder sind für sie nicht zugänglich</STRING></STRING>. Die Gründe hierfür können multifaktoriell sein<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> etwa <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">administrative und finanzielle Hindernisse umfassen oder </STRING></STRING>die Größe des Marktes je nach Produktnachfrage oder geografischer Größe<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> betreffen</STRING></STRING>, was Auswirkungen auf die rasche Verfügbarkeit von Arzneimitteln in bestimmten Mitgliedstaaten haben kann<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wodurch die Ungleichheiten zwischen Patienten in der Union zunehmen und die Bemühungen der Union untergraben werden, im Einklang mit dem Ziel 3.8 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bis 2030 einen universellen Zugang zu unentbehrlichen Arzneimitteln zu erreichen</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit dieser Verordnung sollen die Resilienz der Lieferketten gestärkt, konkrete Anfälligkeiten in der Versorgungssicherheit angegangen, entsprechende Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten verringert und ein gerechterer Zugang zu Arzneimitteln in der gesamten Union sichergestellt werden, sodass Patienten, unabhängig von ihrem Wohnsitzland, den gleichen Zugang genießen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(11)</NO.P>Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Maßnahmen lassen die Pflichten der Zulassungsinhaber unberührt, insbesondere diejenigen gemäß der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verweis auf den entsprechenden Artikel nach der Annahme einfügen, siehe COM(2023)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 192 final</STRING></STRING>], der Verordnung (EU) …/… [Verweis nach der Annahme einfügen, siehe COM(2023)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 193 final</STRING></STRING>] und der Verordnung (EU) 2022/123, einschließlich der Pflicht, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein ausreichendes Angebot an Arzneimitteln sicherzustellen. Diese Maßnahmen stehen mit den Grundsätzen des Binnenmarkts in Einklang. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, einschließlich der Kartell-, Fusions- und Beihilfevorschriften.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(11)</NO.P>Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Maßnahmen lassen die Pflichten der Zulassungsinhaber unberührt, insbesondere diejenigen gemäß der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verweis auf den entsprechenden Artikel nach der Annahme einfügen, siehe COM(2023)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">0192</STRING></STRING>], der Verordnung (EU) …/… [Verweis nach der Annahme einfügen, siehe COM(2023)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">0193</STRING></STRING>] und der Verordnung (EU) 2022/123, einschließlich der Pflicht, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein ausreichendes Angebot an Arzneimitteln sicherzustellen. Diese Maßnahmen stehen mit den Grundsätzen des Binnenmarkts in Einklang. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, einschließlich der Kartell-, Fusions- und Beihilfevorschriften. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Umsetzung dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2025/327 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2025 über den europäischen Gesundheitsdatenraum erfolgen, um die Interoperabilität, den sicheren Austausch und die Echtzeitüberwachung von Gesundheitsdaten zu verbessern, die für die Verfügbarkeit und Versorgung mit Arzneimitteln relevant sind. Eine verbesserte Integration zwischen dieser Verordnung und dem europäischen Gesundheitsdatenraum wird zur Früherkennung von Engpässen, zur grenzüberschreitenden Verteilung und zu einem optimierten Zugang zu kritischen Arzneimitteln beitragen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(12)</NO.P>Zwar wird mit der vorliegenden Verordnung in erster Linie eine Stärkung der Versorgungssicherheit und der Verfügbarkeit von kritischen Arzneimitteln und von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse bezweckt, doch sollte mit ihr auch die Wettbewerbsfähigkeit der Union dadurch verbessert werden, dass ein stabileres und besser berechenbares Marktumfeld gefördert wird, Investitionen angestoßen werden und die Innovation im Arzneimittelsektor gefördert wird, denn auch das Funktionieren der Wirtschaft insgesamt kann durch einen Mangel an kritischen Arzneimitteln beeinträchtigt werden. Mit der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und der Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel und der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit anderer Arzneimittel von gemeinsamem Interesse sollten ferner die Vorsorgemaßnahmen und die Resilienz der Union sowie die ökonomische Sicherheit und die Sicherheit insgesamt gestärkt werden, auch in den Fällen, in denen die grenzüberschreitenden Lieferketten gestört werden könnten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(12)</NO.P>Zwar wird mit der vorliegenden Verordnung in erster Linie eine Stärkung der Versorgungssicherheit und der Verfügbarkeit von kritischen Arzneimitteln und von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse bezweckt, doch sollte mit ihr auch die Wettbewerbsfähigkeit der Union dadurch verbessert werden, dass ein stabileres und besser berechenbares Marktumfeld gefördert wird, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">administrative Hindernisse abgebaut werden, </STRING></STRING>Investitionen angestoßen werden und die Innovation im Arzneimittelsektor gefördert wird, denn auch das Funktionieren der Wirtschaft insgesamt kann durch einen Mangel an kritischen Arzneimitteln beeinträchtigt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Dies sollte auch die Förderung der Erforschung und Entwicklung von innovativen Behandlungen umfassen, etwa von Alternativen zu antimikrobiellen Mitteln, mit deren Hilfe antimikrobielle Resistenzen bekämpft werden können, von gezielteren Krebstherapien sowie von anderen Arzneimitteln zur Deckung ungedeckten medizinischen Bedarfs.</STRING></STRING> Mit der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und der Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel und der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit anderer Arzneimittel von gemeinsamem Interesse sollten ferner die Vorsorgemaßnahmen und die Resilienz der Union sowie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die strategische Autonomie, </STRING></STRING>die ökonomische Sicherheit und die Sicherheit insgesamt gestärkt werden, auch in den Fällen, in denen die grenzüberschreitenden Lieferketten gestört werden könnten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die vergangenen gesundheitlichen Notlagen und Krisen, wie die COVID-19-Pandemie, haben gezeigt, dass das Vorhandensein kritischer Infrastruktur, wozu Krankenhäuser und öffentliche Apotheken zählen, für die Erreichung dieser Ziele von grundlegender Bedeutung ist. Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu stärken und die ununterbrochene Verfügbarkeit von kritischen Arzneimitteln in der gesamten Union sicherzustellen, ist es außerdem erforderlich, einen Koordinierungsmechanismus der Union für kritische Arzneimittel einzurichten. Ein solcher Mechanismus würde die Kapazitäten der Union zur Behebung von Engpässen verbessern, die Resilienz der Lieferkette stärken und koordinierte Ansätze für die nationale Bevorratung und Notfallreserven ermöglichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		256</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(12a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kontrazeptive und abortive Arzneimittel sind von wesentlicher Bedeutung, wenn es darum geht, die Rechte im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, die Gleichstellung der Geschlechter und die uneingeschränkte Wahrnehmung der Grundrechte überall in der Union zu schützen. Engpässe oder Unterbrechungen bei der Versorgung mit Auswirkungen auf solche Arzneimittel von gemeinsamem Interesse beeinträchtigen die Patientensicherheit und tragen zu Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung in der Union bei. Zur Wahrung der Rechte im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie eines gleichberechtigten Zugangs zu kontrazeptiven und abortiven Arzneimitteln für alle Frauen in der Union sollten die Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von sowie die Sicherheit der Versorgung mit solchen Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse sicherstellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(13a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die wirksame Zuweisung administrativer und technischer Ressourcen sicherzustellen, sollte die Anwendung der Artikel 7 bis 15 auf Arzneimittel von gemeinsamem Interesse den Umstand unberührt lassen, dass strategischen Projekten, die kritische Arzneimittel betreffen, Vorrang eingeräumt wird. Wenn sich Unterstützungsmaßnahmen wie die Bearbeitung von Baugenehmigungen oder die Durchführung von Streitbeilegungsverfahren überschneiden oder miteinander im Konflikt stehen, sollte Anträgen im Zusammenhang mit solchen strategischen Projekten Vorrang eingeräumt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(14)</NO.P>Die Verfügbarkeit und die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sind ein wesentlicher Faktor beim Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der ökonomischen und allgemeinen Sicherheit der Union und sollten daher als strategische Ziele der Union betrachtet werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(14)</NO.P>Die Verfügbarkeit und die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sind ein wesentlicher Faktor beim Schutz der öffentlichen Gesundheit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Patientensicherheit</STRING></STRING> sowie der ökonomischen und allgemeinen Sicherheit der Union und sollten daher als strategische Ziele der Union betrachtet werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(14a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Neuartige antimikrobielle Mittel sind für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Bewältigung der Gefahr antimikrobieller Resistenz, die die Gesundheit der Menschen zunehmend bedroht, von entscheidender Bedeutung. Aufgrund ihres begrenzten und variablen Einsatzes in den Mitgliedstaaten eignen sich neuartige antimikrobielle Mittel nicht gut für volumenabhängige Preisfestsetzungs- und Kostenerstattungsmechanismen und sind daher aufgrund von Marktversagen mit wirtschaftlichen Nachteilen konfrontiert. Dies könnte zu geringen und unvorhersehbaren Einnahmen führen, insbesondere auf kleineren Märkten, und die Fähigkeit der Hersteller, einschließlich KMU, untergraben, diese Arzneimittel dauerhaft zu liefern. Infolgedessen ist die Verfügbarkeit neuerer antimikrobieller Mittel begrenzt, und einige Arzneimittel wurden wieder vom Markt genommen. Daher ist es notwendig, eine nachhaltige Versorgung mit in geringeren Mengen bereitgestellten, hochwertigen antimikrobiellen Mitteln sicherzustellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(16a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um Rechtsklarheit und eine wirksame Koordinierung auf Unionsebene sicherzustellen, muss unbedingt zwischen „Notfallreserven“ und „nationalen Vorräten“ unterschieden werden. Diese beiden Begriffe beziehen sich auf unterschiedliche Arten von Reserven, die durch unterschiedliche rechtliche und operative Rahmenbedingungen geregelt sind und unterschiedlichen Zwecken innerhalb der Lieferkette und der Vorsorge im Bereich der öffentlichen Gesundheit dienen. Daher ist eine klare Unterscheidung erforderlich, um Verwirrung bei der Meldung und Verwaltung zu vermeiden und gezielte und verhältnismäßige Maßnahmen auf Unionsebene bei Versorgungsunterbrechungen oder Notfällen zu unterstützen. Im Zusammenhang mit Notfallreserven und nationalen Vorräten sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, nachhaltige Maßnahmen zu prüfen, die zur Abfallvermeidung und zu einer effizienteren Verwendung der verfügbaren Arzneimittel im Einklang mit dem nationalen Recht und dem nationalen Bedarf beitragen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(16b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission sollte eine Liste von Arzneimitteln aus Drittländern, für die kein in der Union hergestellter geeigneter Ersatzstoff zur Verfügung steht, erstellen und regelmäßig aktualisieren, um Abhängigkeiten und Unterstützungsmaßnahmen zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Arzneimittelversorgung zu ermitteln und zu überwachen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 17</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(17)</NO.P>Mit bestimmten Projekten kann die Versorgungssicherheit positiv beeinflusst werden, da mit ihnen die Herstellungskapazitäten für kritische Arzneimittel gesteigert und die Resilienz der Versorgungsketten in der Union gestärkt wird. Um private Investitionen in diese Projekte anzukurbeln, sollten strategische Projekte als Konzept eingeführt werden. Angesichts ihrer Rolle bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Union in Bezug auf kritische Arzneimittel sollte die zuständige Genehmigungsbehörde davon ausgehen, dass strategische Projekte im öffentlichen Interesse liegen. Damit sichergestellt ist, dass sie rasch umgesetzt werden, sollten die nationalen Behörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherstellen</STRING></STRING>, dass die einschlägigen Genehmigungsverfahren so rasch wie möglich durchgeführt werden, indem sie insbesondere alle Arten von im geltenden Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen beschleunigten Verfahren dafür bereitstellen. Nach Möglichkeit sollten die nationalen Behörden auch ihre Straffung in Erwägung ziehen sowie die Übermittlung der angeforderten Informationen in digitaler Form ermöglichen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(17)</NO.P>Mit bestimmten Projekten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Technologien </STRING></STRING>kann die Versorgungssicherheit positiv beeinflusst werden, da mit ihnen die Herstellungskapazitäten für kritische Arzneimittel gesteigert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden sowie die Effizienz bei der Herstellung dieser Arzneimittel verbessert </STRING></STRING>und die Resilienz der Versorgungsketten in der Union gestärkt wird. Um private Investitionen in diese Projekte anzukurbeln, sollten strategische Projekte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich grenzübergreifender strategischer Projekte</STRING></STRING> als Konzept eingeführt werden. Angesichts ihrer Rolle bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Union in Bezug auf kritische Arzneimittel sollte die zuständige Genehmigungsbehörde davon ausgehen, dass strategische Projekte im öffentlichen Interesse liegen. Damit sichergestellt ist, dass sie rasch umgesetzt werden, sollten die nationalen Behörden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, um sicherzustellen</STRING></STRING>, dass die einschlägigen Genehmigungsverfahren so rasch wie möglich durchgeführt werden, indem sie insbesondere alle Arten von im geltenden Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen beschleunigten Verfahren dafür bereitstellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei zugleich die höchsten Sozial-, Gesundheits- und Umweltstandards zu wahren sind</STRING></STRING>. Nach Möglichkeit sollten die nationalen Behörden auch ihre Straffung in Erwägung ziehen sowie die Übermittlung der angeforderten Informationen in digitaler Form ermöglichen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um eine effiziente Ressourcennutzung und strategische Kohärenz auf Unionsebene sicherzustellen, sollten bei der Benennung strategischer Projekte unnötige Überschneidungen bestehender oder geplanter Herstellungskapazitäten für dasselbe Arzneimittel, seine Wirkstoffe oder wichtige Inputs vermieden werden, es sei denn, eine solche Überschneidung ist durch eindeutig nachgewiesene Bedürfnisse gerechtfertigt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 17 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(17a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die strategischen Interessen der Union und die Resilienz ihrer industriellen Basis zu wahren, müssen strategische Projekte zur Herstellung kritischer Arzneimittel störungsfrei funktionieren, auch in Krisensituationen oder bei Unterbrechungen der Lieferkette. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um unvorhergesehene Unterbrechungen der Versorgung mit unentbehrlichen Arzneimitteln und Dienstleistungen zu verhindern oder abzumildern und die Verfügbarkeit von wichtigem Personal sicherzustellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(18)</NO.P>Um unnötige Verzögerungen und die Einrichtung zusätzlicher Verwaltungsebenen zu vermeiden, sollte die Überprüfung, ob ein Projekt die Kriterien für ein strategisches Projekt erfüllt, durch jede mitgliedstaatliche Behörde vorgenommen werden, die ersucht wird, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorteile zu gewähren. Auf Anfrage sollte durch eine benannte Behörde überprüft werden, ob es sich bei einem bestimmten Projekt um ein strategisches Projekt handelt. Um ihre Umsetzung zu beschleunigen und zu erleichtern, sollten für strategische Projekte die Vorteile gestraffter Verwaltungsverfahren und eines Prioritätsstatus im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren und damit zusammenhängenden Streitbeilegungsverfahren gelten, und es sollte gezielte regulatorische Unterstützung angeboten werden. Vor diesem Hintergrund sollten die Mitgliedstaaten insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) berücksichtigen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> eine faire Chance auf Initiierung eines strategischen Projekts erhalten sollten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(18)</NO.P>Um unnötige Verzögerungen und die Einrichtung zusätzlicher Verwaltungsebenen zu vermeiden, sollte die Überprüfung, ob ein Projekt die Kriterien für ein strategisches Projekt erfüllt, durch jede mitgliedstaatliche Behörde vorgenommen werden, die ersucht wird, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorteile zu gewähren. Auf Anfrage sollte durch eine benannte Behörde überprüft werden, ob es sich bei einem bestimmten Projekt um ein strategisches Projekt handelt. Um ihre Umsetzung zu beschleunigen und zu erleichtern, sollten für strategische Projekte die Vorteile gestraffter Verwaltungsverfahren und eines Prioritätsstatus im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren und damit zusammenhängenden Streitbeilegungsverfahren gelten, und es sollte gezielte regulatorische Unterstützung angeboten werden. Vor diesem Hintergrund sollten die Mitgliedstaaten insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie kleine Midcap-Unternehmen und Einrichtungen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, </STRING></STRING>berücksichtigen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um sicherzustellen, dass sie</STRING></STRING> eine faire Chance auf Initiierung eines strategischen Projekts erhalten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten und die benannten Behörden sollten besonderes Augenmerk darauf richten, den Verwaltungsaufwand für KMU und kleine Midcap-Unternehmen so gering wie möglich zu halten, und Unterstützung und klare Leitlinien in Bezug auf die Antrags-, Genehmigungs- und Regulierungsverfahren bereitstellen. Außerdem sollten die Kriterien so angewandt werden, dass für einen fairen und gleichberechtigten Wettbewerb zwischen allen Marktteilnehmern unabhängig von ihrer Eigentümerstruktur gesorgt wird. Um zu einer wirksamen Durchführung dieser Verordnung beizutragen, sollte die Kommission den nationalen Behörden und Projektträgern Leitlinien an die Hand geben, die als praktisches Unterstützungsinstrument dienen sollen. Diese Leitlinien sollten bei der Vorbereitung, Bestimmung und Unterstützung strategischer Projekte hilfreich sein.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(18a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit das Ziel, zur Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln und gegebenenfalls kritischen Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse beizutragen, erreicht wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jedes beschleunigte Verfahren oder jede öffentliche Finanzierung, die im Rahmen dieser Verordnung für strategische Projekte bewilligt wird, durchsetzbare Verpflichtungen des Begünstigten in Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Erschwinglichkeit der Endprodukte und die Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Mittel beinhaltet und dass die betreffenden Arzneimittel in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(18b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um ein fragmentiertes Vorgehen innerhalb der Union zu verhindern und eine kohärente und koordinierte Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Kriterien für die Bestimmung strategischer Projekte in konsequenter und transparenter Weise angewandt werden, wobei gleichzeitig ein gewisses Maß an Flexibilität eingeräumt werden sollte, damit einzelstaatliche Besonderheiten und Kapazitäten berücksichtigt werden können. Durch einen solchen ausgewogenen Ansatz sollte dazu beigetragen werden, dass strategische Projekte in der gesamten Union in großem Umfang genutzt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(19a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit in Umweltfragen steht diese Verordnung im Einklang mit den Verpflichtungen, die sich aus den Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) ergeben. Insbesondere lässt sie das Übereinkommen der UNECE über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus, 1998) sowie das Übereinkommen der UNECE über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo, 1991) und dessen Protokoll über die strategische Umweltprüfung (Kiew-Protokoll, 2003) unberührt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 21</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(21)</NO.P>Da die Arzneimittelproduktion kapitalintensiv ist, einschließlich der Einrichtung oder Ausweitung von Herstellungsstätten für kritische Arzneimittel, Wirkstoffe und wichtige Inputs, kann eine gezielte finanzielle Unterstützung entscheidend zur Schaffung von Anreizen für eine Produktion innerhalb der Union beitragen. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit bei kritischen Arzneimitteln und in Fällen, in denen private Investitionen allein nicht ausreichen, kann finanzielle Unterstützung für Investitionen in die Herstellungskapazitäten innerhalb der Union gerechtfertigt sein. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, der finanziellen Unterstützung für strategische Projekte Vorrang einzuräumen, mit denen spezifische Schwachstellen in den Lieferketten behoben werden sollen, und dabei sicherstellen, dass eine solche Unterstützung nicht gegen die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen verstößt. Zu diesem Zweck haben die Kommissionsdienststellen spezifische Leitlinien zur Klärung der Anwendung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen als Orientierungshilfe für die Mitgliedstaaten bereitgestellt, die bei Bedarf aktualisiert werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(21)</NO.P>Da die Arzneimittelproduktion kapitalintensiv ist, einschließlich der Einrichtung oder Ausweitung von Herstellungsstätten für kritische Arzneimittel, Wirkstoffe und wichtige Inputs, kann eine gezielte finanzielle Unterstützung entscheidend zur Schaffung von Anreizen für eine Produktion innerhalb der Union beitragen. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit bei kritischen Arzneimitteln und in Fällen, in denen private Investitionen allein nicht ausreichen, kann finanzielle Unterstützung für Investitionen in die Herstellungskapazitäten innerhalb der Union gerechtfertigt sein. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, der finanziellen Unterstützung für strategische Projekte Vorrang einzuräumen, mit denen spezifische Schwachstellen in den Lieferketten behoben werden sollen, und dabei sicherstellen, dass eine solche Unterstützung nicht gegen die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen verstößt. Zu diesem Zweck haben die Kommissionsdienststellen spezifische Leitlinien zur Klärung der Anwendung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen als Orientierungshilfe für die Mitgliedstaaten bereitgestellt, die bei Bedarf aktualisiert werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Des Weiteren sollte bei jeder öffentlichen finanziellen Unterstützung vollständige Transparenz hinsichtlich der Höhe und der Bedingungen der Finanzierung sichergestellt sein und sie sollte an klare Liefer- und Zugangsverpflichtungen geknüpft sein, eine wirksame Überwachung umfassen und durchsetzbare Sanktionen bei Verstößen nach sich ziehen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 22</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(22)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zum Anschieben von Investitionen in strategische Projekte können Fördermittel auf Unionsebene mobilisiert werden. Bei strategischen Projekten kann auf bestehende EU-Finanzierungsinstrumente zugegriffen werden, wie das Programm EU4Health</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, das Programm „Digitales Europa“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Horizont Europa</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> (das gemäß Artikel 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/695 beispielsweise für Wirkstoffe in Frage kommt) sowie die Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP), vorausgesetzt, sie erfüllen die in diesen Instrumenten festgelegten Kriterien. Die Behörden, die für die Unionsprogramme gemäß der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> (STEP) zuständig sind, sollten insbesondere die Unterstützung strategischer Projekte erwägen, mit denen eine Schwachstelle in den Lieferketten für kritische Arzneimittel behoben wird, weswegen die Verordnung (EU) 2024/795 geändert werden sollte.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(22)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit die Union strategische Projekte wirksam fördern kann, ist es von entscheidender Bedeutung, die im derzeitigen und künftigen mehrjährigen Finanzrahmen verfügbaren Unionsmittel in vollem Umfang zu nutzen. Mit den Finanzierungsinstrumenten der Union, unter anderem den regionalpolitischen Programmen, sollten derartige Projekte daher unterstützt werden können, sofern die jeweilige Rechtsgrundlage dies nicht ausdrücklich ausschließt und die Unterstützung mit den Zielen im Einklang steht, die in den Verordnungen zur Einrichtung dieser Instrumente festgelegt sind. Mit Blick auf den künftigen mehrjährigen Finanzrahmen sollten zweckgebundene Unionsmittel bereitgestellt werden, um die Ziele dieser Verordnung voranzubringen. Innerhalb dieses Rahmens und in Abstimmung mit anderen einschlägigen Instrumenten der Union sollte ein Fonds der Union für medizinische Sicherheit eingerichtet werden, um die strategische Kapazität der Union zur Gewährleistung einer sicheren, widerstandsfähigen und nachhaltigen Arzneimittelversorgung zu stärken und so die Vorsorge zu verbessern und die öffentliche Gesundheit in der gesamten Union zu schützen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021-2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/522/oj)</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/694/2023-09-21)</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj)</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/794, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj)</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(23)</NO.P>Damit die Herangehensweise bei der finanziellen Unterstützung besser koordiniert werden kann, sollten sich Mitgliedstaaten und Kommission die Informationen über die finanzielle Unterstützung strategischer Projekte gegenseitig zur Verfügung stellen. Bei den strategischen Projekten, für die EU-Mittel in Anspruch genommen wurden, sollten die Begünstigten die einschlägigen Kommunikations- und Sichtbarkeitsregeln<STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> einhalten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(23)</NO.P>Damit die Herangehensweise bei der finanziellen Unterstützung besser koordiniert werden kann, sollten sich Mitgliedstaaten und Kommission die Informationen über die finanzielle Unterstützung strategischer Projekte gegenseitig zur Verfügung stellen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dabei sollte ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit und Schutz der erlangten sensiblen Geschäftsinformationen und -daten gewahrt werden, beispielsweise im Hinblick auf Einzelheiten zu Wertschöpfungsketten, deren Offenlegung die Wettbewerbsposition der beteiligten Unternehmen beeinträchtigen könnte. Die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden, ihre Beamten, Angestellten und sonstige Personen, die unter Aufsicht dieser Behörden tätig sind, sowie Beamte und Angestellte anderer Behörden der Mitgliedstaaten sollten keine Informationen weitergeben, die sie im Rahmen dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben, wenn diese Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen. Dies sollte auch für die Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel gelten. Die gemäß dieser Verordnung erfassten Daten sollten in einer sicheren Umgebung verarbeitet und gespeichert werden. </STRING></STRING>Bei den strategischen Projekten, für die EU-Mittel in Anspruch genommen wurden, sollten die Begünstigten die einschlägigen Kommunikations- und Sichtbarkeitsregeln einhalten<STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING>.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> Kommunikations- und Sichtbarkeitsregeln – Amt für Veröffentlichungen der EU.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> Kommunikations- und Sichtbarkeitsregeln – Amt für Veröffentlichungen der EU.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 24</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(24)</NO.P>Da Behörden oder öffentliche Stellen die Hauptabnehmer von Arzneimitteln für den stationären Sektor sind und da die Vergabe öffentlicher Aufträge bei Arzneimitteln ein wirkungsvolles Instrument zur Verbesserung der Sicherheit der Versorgung mit und der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von sonstigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Arzneimittel</STRING></STRING> von gemeinsamem Interesse ist, müssen Regeln aufgestellt werden, denen zufolge Vergabeanforderungen unter Bezugnahme auf die Kriterien des Zuschlags für das wirtschaftlich günstigste Angebot anzuwenden sind, bei denen die Versorgungssicherheit und Erwägungen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit berücksichtigt werden. Auf solche Erwägungen gestützte Vergabeanforderungen sollten Verpflichtungen zur Vorratshaltung ebenso umfassen wie eine Diversifizierung durch mehrere Lieferanten, eine hochmoderne Überwachung der Lieferketten, ihre Transparenz gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber und Klauseln für die Auftragsausführung betreffend eine fristgerechte Lieferung sowie Maßnahmen im Falle einer nichtfristgerechten Lieferung.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(24)</NO.P>Da Behörden oder öffentliche Stellen die Hauptabnehmer von Arzneimitteln für den stationären Sektor sind und da die Vergabe öffentlicher Aufträge bei Arzneimitteln ein wirkungsvolles Instrument zur Verbesserung der Sicherheit der Versorgung mit und der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von sonstigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Arzneimitteln</STRING></STRING> von gemeinsamem Interesse ist, müssen Regeln aufgestellt werden, denen zufolge Vergabeanforderungen unter Bezugnahme auf die Kriterien des Zuschlags für das wirtschaftlich günstigste Angebot anzuwenden sind, bei denen die Versorgungssicherheit und Erwägungen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit berücksichtigt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Vergabeverfahren in einer Weise unterstützt wird, durch die die Beteiligung von Arzneimittelherstellern an Vergabeverfahren aktiv gefördert wird</STRING></STRING>. Auf solche Erwägungen gestützte Vergabeanforderungen sollten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> wertorientierte Kriterien, z. B. die Qualität der Arzneimittel gemessen an den Auswirkungen auf die Patienten und dem klinischen Wert, und</STRING></STRING> Verpflichtungen zur Vorratshaltung ebenso umfassen wie eine Diversifizierung durch mehrere Lieferanten, eine hochmoderne Überwachung der Lieferketten, ihre Transparenz gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber und Klauseln für die Auftragsausführung betreffend eine fristgerechte Lieferung sowie Maßnahmen im Falle einer nichtfristgerechten Lieferung.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 24 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(24a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Resilienz der Lieferketten für Arzneimittel zu stärken und das Risiko von Versorgungsunterbrechungen zu mindern, sollten die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Vergabeverfahren gegebenenfalls die Vergabe von Aufträgen an mehrere Lieferanten für dasselbe Arzneimittel vorsehen. Solche Vergabekonzepte mit mehreren ausgewählten Auftragnehmern können die Diversifizierung der Versorgung fördern, die Versorgungssicherheit erhöhen und sicherstellen, dass die Produktionskapazitäten auf verschiedene Hersteller und geografische Standorte in der Union verteilt sind. Um die Vorhersehbarkeit der Marktsituation sicherzustellen und Investitionen in die Herstellung von Arzneimitteln zu unterstützen, sollten die Vergabeverfahren im Rahmen dieser Verordnung in begründeten Fällen außerdem eine vorhersehbare Kombination und Gewichtung qualitativer Kriterien umfassen. Diese Verpflichtungen können als Anreiz für die Hersteller dienen, ihre Produktionskapazitäten aufrechtzuerhalten oder zu erweitern, insbesondere bei Arzneimitteln, die für die öffentliche Gesundheit von wesentlicher Bedeutung, aber unter normalen Marktbedingungen aus kommerzieller Sicht möglicherweise nicht attraktiv sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(25)</NO.P>Eine uneinheitliche Anwendung der Vergabeanforderungen bei öffentlichen Vergabeverfahren kann sich negativ auf den Binnenmarkt auswirken, da so eine grenzübergreifende Teilnahme behindert wird und für die Bieter keine Vorhersehbarkeit gegeben ist. Um solche negativen Auswirkungen zu verhindern, sollte die Anwendung der Kriterien des Zuschlags für das wirtschaftlich günstigste Angebot verpflichtend gemacht werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(25)</NO.P>Eine uneinheitliche Anwendung der Vergabeanforderungen bei öffentlichen Vergabeverfahren kann sich negativ auf den Binnenmarkt auswirken, da so eine grenzübergreifende Teilnahme behindert wird und für die Bieter keine Vorhersehbarkeit gegeben ist. Um solche negativen Auswirkungen zu verhindern, sollte die Anwendung der Kriterien des Zuschlags für das wirtschaftlich günstigste Angebot verpflichtend gemacht werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Marktfragmentierung zu verringern und sowohl für die Kostenträger im öffentlichen Gesundheitswesen als auch für die Arzneimittelhersteller Sicherheit und Vorhersehbarkeit zu schaffen, sollte die Kommission einen Katalog dieser Kriterien des Zuschlags für das wirtschaftlich günstigste Angebot sowie einschlägige bewährte Verfahren für deren Anwendung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge koordinieren und pflegen, welche sodann von den Mitgliedstaaten genutzt werden können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 26</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(26)</NO.P>Um ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und an Versorgungssicherheit zu gewährleisten, muss die Beschaffung dergestalt sein, dass die Diversifizierung der Lieferanten gefördert wird, wenn durch eine Beurteilung der Schwachstellen eine Abhängigkeit von einem einzigen Drittland oder wenigen Drittländern festgestellt wurde, die die Versorgungssicherheit gefährdet. In solchen Fällen sollten die öffentlichen Auftraggeber in den Mitgliedstaaten Vergabeanforderungen einführen, die jene Lieferanten kritischer Arzneimittel begünstigen, die einen erheblichen Teil dieser Arzneimittel in der EU herstellen. Ferner <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> die öffentlichen Auftraggeber in den Mitgliedstaaten Vergabeanforderungen anwenden, die diejenigen Lieferanten von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse begünstigen, die einen erheblichen Teil dieser Arzneimittel in der EU herstellen, sofern dies durch Marktanalysen und Erwägungen der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union ausgearbeitet und angewandt werden, darunter die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(26)</NO.P>Um ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und an Versorgungssicherheit zu gewährleisten, muss die Beschaffung dergestalt sein, dass die Diversifizierung der Lieferanten gefördert wird, wenn durch eine Beurteilung der Schwachstellen eine Abhängigkeit von einem einzigen Drittland oder wenigen Drittländern festgestellt wurde, die die Versorgungssicherheit gefährdet. In solchen Fällen sollten die öffentlichen Auftraggeber in den Mitgliedstaaten Vergabeanforderungen einführen, die jene Lieferanten kritischer Arzneimittel begünstigen, die einen erheblichen Teil dieser Arzneimittel in der EU herstellen. Ferner <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten</STRING></STRING> die öffentlichen Auftraggeber in den Mitgliedstaaten Vergabeanforderungen anwenden, die diejenigen Lieferanten von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse begünstigen, die einen erheblichen Teil dieser Arzneimittel in der EU herstellen, sofern dies durch Marktanalysen und Erwägungen der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union ausgearbeitet und angewandt werden, darunter die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um Rechtssicherheit und eine einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, muss festgelegt werden, was einen erheblichen Teil der Herstellung im Sinne dieser Verordnung ausmacht. In diesem Sinne sollte ein erheblicher Teil der Herstellung gemäß dem Ziel, die offene strategische Autonomie der Union zu stärken, in der Union oder gegebenenfalls in EFTA-Ländern erfolgen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 29</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(29)</NO.P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beabsichtigt die Herausgabe von</STRING></STRING> Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der vorgeschriebenen Anwendung der Vergabeanforderungen, einschließlich Zuschlagskriterien, die über den Preis hinausgehen; Ziel ist die Stärkung der Versorgungssicherheit und die Grundlage bilden bewährte Verfahren, die im Rahmen der Zusammenarbeit der für Preisfestsetzung und Kostenerstattung zuständigen nationalen Behörden mit den Kostenträgern im öffentlichen Gesundheitswesen ermittelt wurden, und soweit erforderlich sollen die Vergabeverfahren beschrieben werden, mit denen Verfügbarkeit und Versorgungssicherheit gestärkt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(29)</NO.P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte nach Konsultation einschlägiger Interessenträger wie Patienten- und Verbraucherorganisationen, Angehörigen der Gesundheitsberufe, Kostenträgern im öffentlichen Gesundheitswesen und Zulassungsinhabern</STRING></STRING> Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der vorgeschriebenen Anwendung der Vergabeanforderungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> herausgeben</STRING></STRING>, einschließlich Zuschlagskriterien, die über den Preis hinausgehen; Ziel ist die Stärkung der Versorgungssicherheit und die Grundlage bilden bewährte Verfahren, die im Rahmen der Zusammenarbeit der für Preisfestsetzung und Kostenerstattung zuständigen nationalen Behörden mit den Kostenträgern im öffentlichen Gesundheitswesen ermittelt wurden, und soweit erforderlich sollen die Vergabeverfahren beschrieben werden, mit denen Verfügbarkeit und Versorgungssicherheit gestärkt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 30</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(30)</NO.P>Die Vergabe von Aufträgen bei Arzneimitteln ist in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich organisiert, und es sind diverse Akteure daran beteiligt. Im Interesse der Stärkung der Sicherheit der Lieferketten für kritische Arzneimittel sollten die Mitgliedstaaten nationale Programme auflegen, die die einheitliche Anwendung der Vergabekriterien durch die öffentlichen Auftraggeber in ihrem Hoheitsgebiet fördern, darunter Konzepte der Mehrfachvergabe, sofern eine gründliche Marktanalyse diese vorteilhaft erscheinen lässt. Im Sinne eines umfassenden Konzepts und eingedenk dessen, dass kritische Arzneimittel auch für die ambulante Patientenversorgung von Belang sind, wo sie häufig nicht im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge erworben werden, können diese Programme auch Maßnahmen umfassen, mit denen gegebenenfalls auch die Resilienz der Lieferketten und die Nachhaltigkeit gestärkt werden, und zwar im Wege der Preisfestsetzung und der Kostenerstattung. Die Programme sollten der Kommission und der Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel übermittelt werden, die mit der vorliegenden Verordnung eingerichtet wird, um den Austausch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bewährter</STRING></STRING> Verfahren und die Abstimmung unter den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Im Wege dieser Zusammenarbeit sollten die verschiedenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln insgesamt wirksamer gemacht werden, und gleichzeitig sollen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(30)</NO.P>Die Vergabe von Aufträgen bei Arzneimitteln ist in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich organisiert, und es sind diverse Akteure daran beteiligt. Im Interesse der Stärkung der Sicherheit der Lieferketten für kritische Arzneimittel sollten die Mitgliedstaaten nationale Programme auflegen, die die einheitliche Anwendung der Vergabekriterien durch die öffentlichen Auftraggeber in ihrem Hoheitsgebiet fördern, darunter Konzepte der Mehrfachvergabe, sofern eine gründliche Marktanalyse diese vorteilhaft erscheinen lässt. Im Sinne eines umfassenden Konzepts und eingedenk dessen, dass kritische Arzneimittel auch für die ambulante Patientenversorgung von Belang sind, wo sie häufig nicht im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge erworben werden, können diese Programme auch Maßnahmen umfassen, mit denen gegebenenfalls auch die Resilienz der Lieferketten und die Nachhaltigkeit gestärkt werden, und zwar im Wege der Preisfestsetzung und der Kostenerstattung. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei solchen Programmen sollte die wirtschaftliche Tragfähigkeit kritischer Arzneimittel berücksichtigt werden, und es sollten entsprechende Maßnahmen empfohlen werden, darunter Ausnahmen bestimmter Kategorien kritischer Arzneimittel, z. B. Arzneimittel, die aus Substanzen menschlichen Ursprungs (SoHo) gewonnen werden, von nationalen Maßnahmen zur Kosteneindämmung. </STRING></STRING>Die Programme sollten der Kommission und der Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel übermittelt werden, die mit der vorliegenden Verordnung eingerichtet wird, um den Austausch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über bewährte</STRING></STRING> Verfahren und die Abstimmung unter den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Im Wege dieser Zusammenarbeit sollten die verschiedenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln insgesamt wirksamer gemacht werden, und gleichzeitig sollen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und ein Austausch über bewährte Verfahren in den Bereichen Lagerverwaltung, Echtzeitüberwachung, Warnmeldungen bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer, Lagerumschlag, Optimierung der Haltbarkeitsdauer und Abfallvermeidung erfolgen, um die Vorsorge und die operative Wirksamkeit der Union weiter zu stärken</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Maßnahmen tragen zu größerer Effizienz bei, minimieren Verluste und gewährleisten die Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel in Zeiten hoher Nachfrage.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 30 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(30a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angesichts der zunehmenden Schwachstellen in den Lieferketten für kritische Arzneimittel und der daraus resultierenden Risiken von Engpässen und Unterbrechungen bei der Versorgung, die die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden und das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen können, ist es erforderlich, einen Koordinierungsmechanismus der Union einzurichten, für dessen Betrieb die Kommission zuständig sein sollte. Dieser Mechanismus sollte als strukturiertes, solidarisches Instrument zur Überwachung der Verfügbarkeit, zur Koordinierung von Reaktionsmaßnahmen sowie erforderlichenfalls zur gerechten Umverteilung von Arzneimitteln in der gesamten Union dienen. Unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips sollte der Mechanismus nur dann als letztes Mittel aktiviert werden, wenn alle anderen nationalen und freiwilligen, auf Unionsebene bestehenden Möglichkeiten ausgeschöpft sind und Engpässe oder Unterbrechungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten wahrscheinlich zu ernsthaften Schäden für Patienten führen oder andere Mitgliedstaaten beeinträchtigen würden. Verbindliche Beschlüsse über Umverteilungen sollten auf objektiven Risikobewertungen und Echtzeitdaten beruhen und sicherstellen, dass in Mitgliedstaaten, die Hilfe leisten, ein angemessener Mindestbestand aufrechterhalten wird. Zur Unterstützung einer rechtzeitigen und fundierten Entscheidungsfindung sollten die Mitgliedstaaten über ein harmonisiertes digitales Meldesystem regelmäßig Informationen über ihre nationalen Vorräte und Notfallreserven bereitstellen. Darüber hinaus sollte durch faire Erstattungs- und Kostenteilungsregelungen sichergestellt werden, dass diese Solidarität mit Gerechtigkeit einhergeht. Damit einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Meldepflichten in Bezug auf die nationalen Vorräte und Notfallreserven, der Erstattungs- bzw. Ersatzverfahren sowie der Kostenteilungsmechanismen zwischen den Mitgliedstaaten im Falle verbindlicher Beschlüsse über Umverteilungen sichergestellt werden können, sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 30 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(30b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um Schwachstellen in den Lieferketten für kritische Arzneimittel und Arzneimittel von gemeinsamem Interesse zu beheben, kann in dem Fall, dass andere nationale oder auf Unionsebene bestehende Maßnahmen, einschließlich der im Unionsrecht vorgesehenen freiwilligen Mechanismen, nicht ausreichen, als letztes Mittel ein Unionsvorrat eingerichtet werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Arzneimittelkategorien, Mindestmengen und operativen Modalitäten für Lagerung, Instandhaltung und Einsatz zu erlassen. Der Unionsvorrat sollte mit den Mitgliedstaaten koordiniert werden, um eine Abstimmung auf die nationalen Bestände sicherzustellen und Überschneidungen oder Unterbrechungen zu verhindern. Gegebenenfalls sollte Unterstützung aus dem Unionshaushalt gewährt werden können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 30 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(30c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zwecks Förderung der Solidarität sollte es Bewerberländern gestattet sein, sich auf freiwilliger Basis an den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Verfahren zu beteiligen, sofern ein bilaterales Abkommen mit der Union über die einschlägigen Beschaffungstätigkeiten besteht. Solche Beteiligungen sollten die Beitrittsverhandlungen mit betreffenden Ländern sowie die den Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht vorbehaltenen Rechte und Pflichten unberührt lassen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 30 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(30d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Interesse eines besser funktionierenden Arzneimittelmarktes in der Union sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Umsetzung ihrer Preisgestaltungs- und Vergabeverfahren Maßnahmen ergreifen, um die Ziele der Resolution der Weltgesundheitsversammlung von 2019 zur Verbesserung der Transparenz der Märkte für Arzneimittel, Impfstoffe und andere Gesundheitsprodukte zu verwirklichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 31</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(31)</NO.P>Die Verpflichtungen zum Vorhalten von Notfallreserven, die den Unternehmen in der pharmazeutischen Lieferkette von den Mitgliedstaaten auferlegt werden, können sich in hohem Maße negativ auf den Binnenmarkt und andere Mitgliedstaaten auswirken. Um solche Auswirkungen zu verhindern, sollten bei der Ausgestaltung dieser Verpflichtungen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> der Solidarität berücksichtigt werden. Wenn die Mitgliedstaaten den Umfang und den Zeitpunkt jeglicher Anforderungen an die Unternehmen bezüglich der Vorhaltung solcher Vorräte vorschlagen und festlegen, sollten sie den kommenden Kommissionsleitlinien gebührend Rechnung tragen, mit denen es den Mitgliedstaaten erleichtert werden soll, ihren Verpflichtungen nachzukommen, denen zufolge keine negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt entstehen dürfen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(31)</NO.P>Die Verpflichtungen zum Vorhalten von Notfallreserven, die den Unternehmen in der pharmazeutischen Lieferkette von den Mitgliedstaaten auferlegt werden, können sich in hohem Maße negativ auf den Binnenmarkt und andere Mitgliedstaaten auswirken. Um solche Auswirkungen zu verhindern, sollten bei der Ausgestaltung dieser Verpflichtungen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> der Solidarität<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und der Nichtdiskriminierung</STRING></STRING> berücksichtigt werden. Wenn die Mitgliedstaaten den Umfang und den Zeitpunkt jeglicher Anforderungen an die Unternehmen bezüglich der Vorhaltung solcher Vorräte vorschlagen und festlegen, sollten sie den kommenden Kommissionsleitlinien gebührend Rechnung tragen, mit denen es den Mitgliedstaaten erleichtert werden soll, ihren Verpflichtungen nachzukommen, denen zufolge keine negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt entstehen dürfen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Deshalb sind wirksame Koordinierungsmechanismen auf Unionsebene erforderlich, um mögliche Konflikte zu lösen und sicherzustellen, dass nationale Maßnahmen nicht zu Verzögerungen beim Zugang von Patienten, Verzerrungen bei den Lieferketten oder einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 32</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(32)</NO.P>Ungleichheiten beim Zugang zu und bei der Verfügbarkeit von kritischen Arzneimitteln und Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse gibt es in der gesamten Union, wobei einige Mitgliedstaaten unverhältnismäßig stark betroffen sind. Kollektive Vergabeverfahren für kritische Arzneimittel und Arzneimittel von gemeinsamem Interesse können ein wirksames Instrument sein, wenn es darum geht, die Sicherheit der Versorgung mit diesen Arzneimitteln und deren Zugänglichkeit zu verbessern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(32)</NO.P>Ungleichheiten beim Zugang zu und bei der Verfügbarkeit von kritischen Arzneimitteln und Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse gibt es in der gesamten Union, wobei einige Mitgliedstaaten unverhältnismäßig stark betroffen sind. Kollektive Vergabeverfahren für kritische Arzneimittel und Arzneimittel von gemeinsamem Interesse können ein wirksames Instrument sein, wenn es darum geht, die Sicherheit der Versorgung mit diesen Arzneimitteln und deren Zugänglichkeit zu verbessern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, darunter Arzneimittel für seltene Krankheiten, antimikrobielle Mittel und andere innovative, kostenintensive oder spezialisierte Behandlungen in verschiedenen Therapiebereichen wie beispielsweise der Onkologie</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsteilnehmer nehmen an den nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführten kollektiven Vergabeverfahren auf freiwilliger Basis teil.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 37</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(37)</NO.P>Um einen strukturieren und koordinierten Ansatz für mehr Sicherheit bei der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln gewährleisten zu können, müssen Mitgliedstaaten und Kommission zusammenarbeiten. Zur Unterstützung sollte eine Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel (im Folgenden „Gruppe für kritische Arzneimittel“) eingerichtet werden, die eine wirksame Koordinierung in den relevanten Politikbereichen erleichtern soll. Die Gruppe für kritische Arzneimittel sollte hochrangige Vertreter der Mitgliedstaaten mit einschlägigem Fachwissen im Bereich der Maßnahmen zur Beschaffung von Arzneimitteln, der Industriepolitik im Arzneimittelbereich sowie der öffentlichen Gesundheit umfassen. Die Kommission sollte in der Gruppe vertreten sein. Damit die Diskussionen strukturiert ablaufen, sollte die Kommission in der Gruppe für kritische Arzneimittel den Vorsitz führen und die Sekretariatsfunktion übernehmen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(37)</NO.P>Um einen strukturieren und koordinierten Ansatz für mehr Sicherheit bei der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln gewährleisten zu können, müssen Mitgliedstaaten und Kommission zusammenarbeiten. Zur Unterstützung sollte eine Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel (im Folgenden „Gruppe für kritische Arzneimittel“) eingerichtet werden, die eine wirksame Koordinierung in den relevanten Politikbereichen erleichtern soll. Die Gruppe für kritische Arzneimittel sollte hochrangige Vertreter der Mitgliedstaaten mit einschlägigem Fachwissen im Bereich der Maßnahmen zur Beschaffung von Arzneimitteln, der Industriepolitik im Arzneimittelbereich und der öffentlichen Gesundheit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Europäische Arzneimittel-Agentur (im Folgenden die „Agentur“) sowie Vertreter von Patientenorganisationen und Berufsverbänden im Gesundheitswesen</STRING></STRING> umfassen. Die Kommission sollte in der Gruppe vertreten sein. Damit die Diskussionen strukturiert ablaufen, sollte die Kommission in der Gruppe für kritische Arzneimittel den Vorsitz führen und die Sekretariatsfunktion übernehmen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 38</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(38)</NO.P>Um eine koordinierte Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollte die Gruppe für kritische Arzneimittel den Informationsaustausch bezüglich der Finanzierung strategischer Projekte ermöglichen und die strategische Ausrichtung der finanziellen Förderung strategischer Projekte erleichtern. Die Gruppe für kritische Arzneimittel sollte auch den Austausch von Informationen über die nationalen Programme erleichtern, auch über den Ansatz, der bei den Anforderungen an Notfallreserven bei öffentlichen Aufträgen verfolgt wird. Bei Bedarf sollte die Gruppe für kritische Arzneimittel die Koordinierung der nationalen Programme erleichtern. Ferner sollte die Gruppe für kritische Arzneimittel Beratungen über die Notwendigkeit einer Initiative für eine kollektive Auftragsvergabe und über die Notwendigkeit der vorrangigen Beurteilung der Schwachstellen in Bezug auf bestimmte kritische Arzneimittel erleichtern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(38)</NO.P>Um eine koordinierte Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollte die Gruppe für kritische Arzneimittel den Informationsaustausch bezüglich der Finanzierung strategischer Projekte ermöglichen und die strategische Ausrichtung der finanziellen Förderung strategischer Projekte erleichtern. Die Gruppe für kritische Arzneimittel sollte auch den Austausch von Informationen über die nationalen Programme erleichtern, auch über den Ansatz, der bei den Anforderungen an Notfallreserven bei öffentlichen Aufträgen verfolgt wird. Bei Bedarf sollte die Gruppe für kritische Arzneimittel die Koordinierung der nationalen Programme erleichtern. Ferner sollte die Gruppe für kritische Arzneimittel Beratungen über die Notwendigkeit einer Initiative für eine kollektive Auftragsvergabe und über die Notwendigkeit der vorrangigen Beurteilung der Schwachstellen in Bezug auf bestimmte kritische Arzneimittel erleichtern. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um für Solidarität sowie dafür zu sorgen, dass auf Unionsebene wirksam auf Engpässe oder Unterbrechungen bei der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln reagiert wird, muss ein klarer Entscheidungsprozess für die Umverteilung solcher Arzneimittel festgelegt werden. In diesem Sinne sollten die Mitgliedstaaten über die mit der vorliegenden Verordnung eingesetzte Gruppe für kritische Arzneimittel in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 38 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(38a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Stärkung der Vorsorge der Union und zur Sicherstellung einer integrativen, bedarfsorientierten, transparenten und koordinierten Herangehensweise bei künftigen Herausforderungen hinsichtlich der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sollte die Gruppe für kritische Arzneimittel nach Konsultation der Kommission, der Agentur und der Allianz für kritische Arzneimittel ein Verfahren der strategischen Vorausschau einrichten. Im Rahmen dieses Verfahrens sollten – unter Berücksichtigung langfristiger Entwicklungen sowie von Schwachstellen und von Möglichkeiten zur Verbesserung der Resilienz und Nachhaltigkeit der Lieferketten innerhalb der Union – potenzielle strategische Projekte ermittelt und bewertet werden, wobei insbesondere dem ungedeckten medizinischen Bedarf Rechnung getragen werden sollte.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 39</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(39)</NO.P>Die Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">könnte</STRING></STRING> die Verfügbarkeit und die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln weiter stärken, indem sie im Wege internationaler Handelsabkommen oder anderer Arten der internationalen Zusammenarbeit alternative Quellen der Versorgung in Drittländern erschließt. Zu dem Zweck <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">könnte</STRING></STRING> sich die Union auf ihr Netz aus bestehenden Handelsabkommen stützen und zusätzlich strategische Partnerschaften mit Drittländern verfolgen, um die bilaterale Zusammenarbeit weiter zu vertiefen, insbesondere mit Kandidatenländern. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission prüfen, ob die angestrebten Ziele mit den bestehenden Partnerschaften wirksam verfolgt werden oder ob letztere weiter verbessert oder ausgeweitet werden könnten und welche Arten von potenziellen Partnerschaften mit den relevantesten Drittländern eingegangen werden könnten. Das sollte unbeschadet der Vorrechte des Rates gemäß den Verträgen erfolgen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(39)</NO.P>Die Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> die Verfügbarkeit und die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln weiter stärken, indem sie im Wege internationaler Handelsabkommen oder anderer Arten der internationalen Zusammenarbeit alternative Quellen der Versorgung in Drittländern erschließt. Zu dem Zweck <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> sich die Union auf ihr Netz aus bestehenden Handelsabkommen stützen und zusätzlich strategische Partnerschaften mit Drittländern verfolgen, um die bilaterale Zusammenarbeit weiter zu vertiefen, insbesondere mit Kandidatenländern. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission prüfen, ob die angestrebten Ziele mit den bestehenden Partnerschaften wirksam verfolgt werden oder ob letztere weiter verbessert oder ausgeweitet werden könnten und welche Arten von potenziellen Partnerschaften mit den relevantesten Drittländern eingegangen werden könnten. Das sollte unbeschadet der Vorrechte des Rates gemäß den Verträgen erfolgen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Rahmen dieser Partnerschaften sollte die Kommission ein kooperatives Innovationsökosystem fördern, in das neben etablierten Pharmaunternehmen auch KMU, Start-up-Unternehmen und technologieintensive Innovatoren integriert werden, um die Resilienz sowie den technologischen Fortschritt zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Arzneimittelsektors der Union zu steigern. Die Kommission sollte insbesondere erwägen, den Zugang zu pharmazeutischen Wirkstoffen sowie zu deren Ausgangsstoffen in den Geltungsbereich internationaler Partnerschaften aufzunehmen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 41</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(41)</NO.P>Damit sichergestellt wird, dass mit der vorliegenden Verordnung die gesteckten Ziele wirksam erreicht werden, müssen ihre Umsetzung und ihre Auswirkungen im Zeitverlauf bewertet werden. Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung fünf Jahre nach Geltungsbeginn und danach alle fünf Jahre einer Evaluierung unterziehen. Als Teil dieser Evaluierung sollte geprüft werden, inwieweit die in Artikel 1 festgelegten Ziele der Verordnung verwirklicht wurden, wobei auch ihre Auswirkungen auf die Interessengruppen, die Regulierungsverfahren und die Marktdynamik betrachtet werden sollten. Bei ihrer Evaluierung sollte die Kommission insbesondere die Standpunkte der Mitgliedstaaten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsakteure</STRING></STRING> und sonstigen Interessengruppen berücksichtigen, und sie sollte gewährleisten, dass der Regulierungsrahmen dank deren Rückmeldungen laufend verbessert wird. Die Ergebnisse dieser Bewertung sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen übermittelt werden. Im Interesse einer leichteren Evaluierung sollten die nationalen Behörden und die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsakteure</STRING></STRING> auf Aufforderung alle relevanten Daten und Informationen übermitteln, die die Bewertung durch die Kommission untermauern können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(41)</NO.P>Damit sichergestellt wird, dass mit der vorliegenden Verordnung die gesteckten Ziele wirksam erreicht werden, müssen ihre Umsetzung und ihre Auswirkungen im Zeitverlauf bewertet werden. Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung fünf Jahre nach Geltungsbeginn und danach alle fünf Jahre einer Evaluierung unterziehen. Als Teil dieser Evaluierung sollte geprüft werden, inwieweit die in Artikel 1 festgelegten Ziele der Verordnung verwirklicht wurden, wobei auch ihre Auswirkungen auf die Interessengruppen, die Regulierungsverfahren und die Marktdynamik betrachtet werden sollten. Bei ihrer Evaluierung sollte die Kommission insbesondere die Standpunkte der Mitgliedstaaten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsteilnehmer</STRING></STRING> und sonstigen Interessengruppen berücksichtigen, und sie sollte gewährleisten, dass der Regulierungsrahmen dank deren Rückmeldungen laufend verbessert wird. Die Ergebnisse dieser Bewertung sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen übermittelt werden. Im Interesse einer leichteren Evaluierung sollten die nationalen Behörden und die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsteilnehmer</STRING></STRING> auf Aufforderung alle relevanten Daten und Informationen übermitteln, die die Bewertung durch die Kommission untermauern können. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird bei der Evaluierung ein potenzielles Risiko für die Verfügbarkeit von oder Versorgungssicherheit bei einem kritischen Arzneimittel in der Union festgestellt, so sollte die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern eine koordinierte, evidenzbasierte Folgenabschätzung durchführen und gegebenenfalls verhältnismäßige Abhilfemaßnahmen vorschlagen, um eine kontinuierliche Versorgung sicherzustellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 42 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(42a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Ergänzung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Festlegung der Kategorien, Arten und Mengen der in den Unionsvorrat aufzunehmenden kritischen Arzneimittel, die Festlegung der besonderen Vorkehrungen für die Lagerung und Instandhaltung dieses Vorrats und die Kriterien und Verfahren für den Einsatz der bevorrateten Arzneimittel festgelegt und harmonisiert werden. Die Ausübung der übertragenen Befugnisse sollte unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um im Falle dringender und erheblicher Wettbewerbsverzerrungen oder schwerwiegender Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts bestimmte Bestimmungen dieser Verordnung vorübergehend auszusetzen, bis geeignete Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Ziel dieser Verordnung ist es, die Versorgungssicherheit und die Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel in der Union zu stärken und so ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten und die Sicherheit der Union zu untermauern. Ziel dieser Verordnung ist es auch, die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit sonstiger Arzneimittel zu verbessern, für die das Funktionieren des Marktes die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit für Patienten nicht auf andere Weise ausreichend gewährleistet, wobei gebührend zu erwägen ist, ob es angezeigt ist, die Erschwinglichkeit von Arzneimitteln sicherzustellen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Ziel dieser Verordnung ist es, die Versorgungssicherheit und die Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel in der Union zu stärken und so<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ihre Abhängigkeit von Drittländern zu verringern und dadurch</STRING></STRING> ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, für die Sicherheit der Patienten zu sorgen</STRING></STRING> und die Sicherheit der Union zu untermauern. Ziel dieser Verordnung ist es auch, die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit sonstiger Arzneimittel zu verbessern, für die das Funktionieren des Marktes die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit für Patienten nicht auf andere Weise ausreichend gewährleistet, wobei gebührend zu erwägen ist, ob es angezeigt ist, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugänglichkeit und </STRING></STRING>Erschwinglichkeit von Arzneimitteln sicherzustellen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zu den Zielen dieser Verordnung zählt ferner die Stärkung der Herstellungskapazitäten und der Widerstandsfähigkeit der Lieferketten sowie der Wettbewerbsfähigkeit, der strategischen Autonomie und der Innovation im Arzneimittelsektor der Union.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Zur Verwirklichung der in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1</STRING></STRING> genannten Ziele wird in der Verordnung ein Rahmen für Folgendes festgelegt:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Zur Verwirklichung der in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Absätzen 1 und 1a</STRING></STRING> genannten Ziele wird in der Verordnung ein Rahmen für Folgendes festgelegt:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Erleichterung von Investitionen in Kapazitäten zur Herstellung kritischer Arzneimittel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> ihrer Wirkstoffe und anderer wichtiger Inputs in der Union,</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Erleichterung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Unterstützung</STRING></STRING> von<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie Schaffung von Anreizen für</STRING></STRING> Investitionen in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neue sowie in den Ausbau bestehender </STRING></STRING>Kapazitäten zur Herstellung kritischer Arzneimittel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und gegebenenfalls von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse sowie</STRING></STRING> ihrer Wirkstoffe und anderer wichtiger Inputs in der Union<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei Arzneimitteln, die kritisch werden können, wenn die entsprechenden Lieferketten durch Schwachstellen beeinträchtigt werden, Vorrang eingeräumt wird, indem in den geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten vorgesehene beschleunigte Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit den strategischen Projekten bereitgestellt werden</STRING></STRING>,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verhinderung von Engpässen und Stärkung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln durch Erleichterung der Annahme gemeinsamer Standards für Notfallreserven und nationale Vorräte an kritischen Arzneimitteln und Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse sowie durch Verbesserung der diesbezüglichen Transparenz und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Mobilisierung einer aggregierten Nachfrage der teilnehmenden Mitgliedstaaten durch kollektive Vergabeverfahren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>Mobilisierung einer aggregierten Nachfrage der teilnehmenden Mitgliedstaaten durch kollektive Vergabeverfahren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>Unterstützung bei der Diversifizierung der Lieferketten, auch durch Erleichterung des Abschlusses strategischer Partnerschaften<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>Unterstützung bei der Diversifizierung der Lieferketten, auch durch Erleichterung des Abschlusses strategischer Partnerschaften<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei Arzneimitteln, die kritisch werden können, wenn die entsprechenden Lieferketten durch Schwachstellen beeinträchtigt werden, Vorrang eingeräumt wird,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>da)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erleichterung von Investitionen in die Kapazitäten der kritischen Infrastruktur für den Vertrieb kritischer Arzneimittel zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, Verfügbarkeit und Zugänglichkeit in der Union und</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>db)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stärkung der Resilienz von Lieferketten und Förderung eines nachhaltigen Zugangs zu und einer nachhaltigen Versorgung mit Wirkstoffen kritischer Arzneimittel, deren Ausgangsstoffen und anderen wichtigen Inputs in der Union, soweit diese für die Herstellung kritischer Arzneimittel verwendet werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Diese Verordnung gilt für die kritischen Arzneimittel der Unionsliste kritischer Arzneimittel gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) …/… [Verweis nach der Annahme einzufügen, vgl. COM(2023) 193 final].</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Diese Verordnung gilt für die kritischen Arzneimittel der Unionsliste kritischer Arzneimittel gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) …/… [Verweis nach der Annahme einzufügen, vgl. COM(2023)0193]<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Lieferketten der jeweiligen Arzneimittel</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		54</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapitel III gilt auch für Wirkstoffe kritischer Arzneimittel, ihre Ausgangsstoffe und andere wichtige Inputs in der Union, soweit diese für die Herstellung kritischer Arzneimittel verwendet werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		55</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Kapitel IV und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c gelten auch für Arzneimittel von gemeinsamem Interesse.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Kapitel III gilt nicht</STRING></STRING> für Arzneimittel von gemeinsamem Interesse.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kapitel III Artikel 5 bis 15, </STRING></STRING>Kapitel IV<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> – mit Ausnahme des Abschnitts Ia (neu) –</STRING></STRING> und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c gelten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Fällen, in denen die Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel eine positive Empfehlung gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe dj abgegeben hat, </STRING></STRING>auch für Arzneimittel von gemeinsamem Interesse.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Artikel 16 und 17 gelten sinngemäß</STRING></STRING> für Arzneimittel von gemeinsamem Interesse<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern die zugewiesenen Unionsmittel gemäß Artikel 16 500 Mio. EUR übersteigen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck</P></OLD><NEW><P>Für die Zwecke dieser Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gelten sinngemäß die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) …/… [Verweis nach der Annahme einzufügen, vgl. COM(2023)0192] und in Artikel 2 der Verordnung (EU) …/… [Verweis nach der Annahme einzufügen, vgl. COM(2023)0193] festgelegten Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus</STRING></STRING> bezeichnet der Ausdruck</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		57</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Arzneimittel“ ein Arzneimittel im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verweis auf den entsprechenden Artikel nach Annahme von COM(2023) 192 final einfügen];</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		58</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>„wichtiger Input“ ein Input-Material, bei dem es sich nicht um einen Wirkstoff handelt, das für das Verfahren der Herstellung eines bestimmten Arzneimittels erforderlich ist, einschließlich Primärpackmitteln, Hilfsstoffen, Lösungsmitteln und Reagenzien;</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P>„wichtiger Input“ ein Input-Material, bei dem es sich nicht um einen Wirkstoff handelt, das für das Verfahren der Herstellung eines bestimmten Arzneimittels erforderlich ist, einschließlich Primärpackmitteln, Hilfsstoffen, Lösungsmitteln und Reagenzien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie Roh- und Ausgangsstoffen</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Wirkstoff“ einen Wirkstoff im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) …/… [Verweis auf den entsprechenden Artikel nach Annahme von COM(2023) 192 final einfügen];</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		60</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„kritisches Arzneimittel“ ein Arzneimittel im Sinne von Artikel 4 Nummer 13 der Verordnung (EU) …/… [Verweis nach der Annahme einfügen, siehe COM(2023) 193 final], bei dem ein unzureichendes Angebot zu einem ernsthaften Schaden oder drohenden ernsthaften Schaden für die Patienten führt</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		61</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>4a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Substanz menschlichen Ursprungs“ oder „SoHO“ eine Substanz menschlichen Ursprungs oder SoHO im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1938</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2024/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		257</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Richtlinie</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>„Arzneimittel von gemeinsamem Interesse“ ein Arzneimittel, bei dem es sich nicht um ein kritisches Arzneimittel handelt, aber bei dem in drei oder mehr Mitgliedstaaten das Funktionieren des Marktes die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit für Patienten nicht in den Mengen und Aufmachungen ausreichend gewährleistet, die erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Patienten in diesen Mitgliedstaaten gerecht zu werden;</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>„Arzneimittel von gemeinsamem Interesse“ ein Arzneimittel, bei dem es sich nicht um ein kritisches Arzneimittel handelt, aber bei dem in drei oder mehr Mitgliedstaaten das Funktionieren des Marktes die Verfügbarkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Erschwinglichkeit</STRING></STRING> und Zugänglichkeit für Patienten nicht in den Mengen und Aufmachungen ausreichend gewährleistet, die erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Patienten in diesen Mitgliedstaaten gerecht zu werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, oder das als Arzneimittel für seltene Leiden gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) …/… [Verweis nach der Annahme einfügen, vgl. COM(2023)0193] oder als kontrazeptives oder abortives Arzneimittel ausgewiesen ist</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		63</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>5a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Ausgangsstoff“ einen Rohstoff, ein Zwischenprodukt oder einen Wirkstoff, der bzw. das bei der Herstellung eines pharmazeutischen Wirkstoffs verwendet wird und als bedeutendes Strukturelement in die Struktur des pharmazeutischen Wirkstoffs eingebunden wird;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		64</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>5b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„systemrelevanter Großhändler“ einen Großhändler für Arzneimittel, der über eine Großhandelszulassung verfügt und alle in Artikel 166 der Richtlinie (EU) …/… [Verweis auf den entsprechenden Artikel nach der Annahme einfügen, vgl. COM(2023)0192] festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Er vertreibt großhandelsmäßig und kontinuierlich entweder das gesamte Sortiment – d. h. mehr als 80 % der verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die in einem Mitgliedstaat im Einzelhandel angeboten werden – an verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die in einem Mitgliedstaat im Einzelhandel angeboten werden, oder mehr als 20 % des Gesamtmarktanteils an verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die in einem Mitgliedstaat im Einzelhandel angeboten werden ;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		65</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>6.</NO.P>„Schwachstelle in den Lieferketten“ die Risiken und Schwachpunkte innerhalb der Lieferketten für kritische Arzneimittel, die unter Berücksichtigung aller in der EU zugelassenen Arzneimittel, die denselben Verabreichungsweg und dieselbe Formulierung haben und unter einer gebräuchlichen Bezeichnung zusammengefasst werden, in aggregierter Form ermittelt werden und die die kontinuierliche Versorgung der Patienten in der Union mit solchen Arzneimitteln beeinträchtigen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>6.</NO.P>„Schwachstelle in den Lieferketten“ die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> strukturellen und nicht strukturellen</STRING></STRING> Risiken und Schwachpunkte innerhalb der Lieferketten für kritische Arzneimittel, die unter Berücksichtigung aller in der EU zugelassenen Arzneimittel, die denselben Verabreichungsweg und dieselbe Formulierung haben und unter einer gebräuchlichen Bezeichnung zusammengefasst werden,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Lieferketten jedes einzelnen Arzneimittels</STRING></STRING> in aggregierter Form ermittelt werden und die die kontinuierliche Versorgung der Patienten in der Union mit solchen Arzneimitteln beeinträchtigen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		66</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>10.</NO.P>„strategisches Projekt“ ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Industrieprojekt</STRING></STRING>, das anhand der in Artikel 5 dargelegten Kriterien ermittelt wurde;</P></OLD><NEW><P><NO.P>10.</NO.P>„strategisches Projekt“ ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">strategisches Projekt</STRING></STRING>, das anhand der in Artikel 5 dieser Verordnung dargelegten Kriterien ermittelt wurde;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		67</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>10a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„grenzüberschreitendes strategisches Projekt“ ein strategisches Projekt, das anhand der in Artikel 5 dieser Verordnung dargelegten Kriterien ermittelt wurde und von mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden kann;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		68</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>11a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Wirtschaftsteilnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		69</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>12.</NO.P>„Genehmigungsverfahren“ ein Verfahren, das alle einschlägigen Genehmigungen für den Aufbau und den Betrieb eines strategischen Projekts umfasst, einschließlich Baugenehmigungen, chemikalienbezogenen Genehmigungen und Netzanschlussgenehmigungen sowie Prüfungen der Umweltauswirkungen und Genehmigungen, sofern sie erforderlich sind, und das alle Anträge und Verfahren umfasst;</P></OLD><NEW><P><NO.P>12.</NO.P>„Genehmigungsverfahren“ ein Verfahren, das alle einschlägigen Genehmigungen für den Aufbau<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Ausweitung, die Umwandlung</STRING></STRING> und den Betrieb eines strategischen Projekts umfasst, einschließlich Baugenehmigungen, chemikalienbezogenen Genehmigungen und Netzanschlussgenehmigungen sowie Prüfungen der Umweltauswirkungen und Genehmigungen, sofern sie erforderlich sind, und das alle Anträge und Verfahren umfasst;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		70</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 13</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>13.</NO.P>„innovatives Herstellungsverfahren“ ein neuartiges Herstellungsverfahren und eine neuartige Technologie oder eine neuartige Anwendung einer vorhandenen Technologie, wie unter anderem dezentrale Herstellung, kontinuierliche Herstellung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">künstliche</STRING></STRING> Intelligenz, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Plattformtechniken und 3D-Herstellung</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>13.</NO.P>„innovatives Herstellungsverfahren“ ein neuartiges Herstellungsverfahren und eine neuartige Technologie oder eine neuartige Anwendung einer vorhandenen Technologie, wie unter anderem dezentrale Herstellung, kontinuierliche Herstellung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Automatisierung, Ertragsverbesserungen oder andere chemische oder biotechnologische Verfahren, die zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus, der Energieeffizienz und der Umweltleistung der Produktion beitragen, sowie die Nutzung von künstlicher</STRING></STRING> Intelligenz, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Plattformtechnologien oder 3D-Technologien bei der Herstellung</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		71</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>13a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Notfallreserven“ die Menge an kritischen Arzneimitteln oder gegebenenfalls an Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse, die Hersteller und Großhändler nach nationalem Recht möglicherweise vorhalten müssen, um bei Engpässen oder Unterbrechungen bei der Versorgung, auch aufgrund von Nachfrage- oder Angebotsschwankungen, über eine Reserve zu verfügen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		72</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 13 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>13b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Anforderung an Notfallreserven“ eine Herstellern oder Großhändlern entlang der Lieferkette durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auferlegte Verpflichtung, Sicherheitsbestände bestimmter Arzneimittel anzulegen, um das Risiko von Engpässen oder Unterbrechungen bei der Versorgung zu mindern;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		73</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 13 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>13c.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„nationaler Vorrat“ die Reserven einer Menge an kritischen Arzneimitteln oder Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse, die ein Mitgliedstaat nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Verwendung im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingerichtet hat, wie etwa nationale strategische Reserven;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		74</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 13 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>13d.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Umverteilung“ die Verbringung kritischer Arzneimittel aus einer Notfallreserve oder einem nationalen Vorrat von einem oder mehreren Mitgliedstaaten in andere Mitgliedstaaten infolge eines Beschlusses der Kommission als Reaktion auf Engpässe oder Unterbrechungen bei der Versorgung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		75</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>18.</NO.P>„strategische Partnerschaft“ eine durch ein nicht verbindliches Instrument getroffene Vereinbarung zwischen der Union und einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder internationalen Organisationen über die Verstärkung der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit einem oder mehreren kritischen Arzneimitteln, die sowohl für die Union als auch für das betreffende Drittland, die betreffende Gruppe von Drittländern oder die betreffende internationale Organisation positive Ergebnisse herbeiführt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>18.</NO.P>„strategische Partnerschaft“ eine durch ein nicht verbindliches Instrument getroffene Vereinbarung zwischen der Union und einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder internationalen Organisationen über die Verstärkung der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit einem oder mehreren kritischen Arzneimitteln<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder mit der entsprechenden Lieferkette, ihren Wirkstoffen oder wichtigen Inputs</STRING></STRING>, die sowohl für die Union als auch für das betreffende Drittland, die betreffende Gruppe von Drittländern oder die betreffende internationale Organisation positive Ergebnisse herbeiführt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		76</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>18a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Resilienz der Lieferketten“ die Fähigkeit der Lieferkette, auch bei Unterbrechungen oder externen Schocks eine kontinuierliche und nachfrageorientierte Versorgung mit Arzneimitteln, Wirkstoffen, Ausgangsstoffen und wichtigen Inputs in der Union aufrechtzuerhalten;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		77</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 18 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>18b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Diversifizierung der Lieferketten“ das Vorhandensein mehrerer unabhängiger Quellen oder Produktionsstätten, sodass die Versorgung mit einem Arzneimittel oder mit Wirkstoffen, Ausgangsstoffen und wichtigen Inputs nicht von einem einzigen Lieferanten oder Drittland, aus dem die Lieferung erfolgt, abhängt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		78</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Versorgungssicherheit und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verfügbarkeit</STRING></STRING> kritischer Arzneimittel für Patienten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bilden</STRING></STRING> ein strategisches Ziel der Union.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Versorgungssicherheit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Verfügbarkeit</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erschwinglichkeit von</STRING></STRING> kritischen Arzneimitteln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und gegebenenfalls von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse </STRING></STRING>für Patienten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sind als</STRING></STRING> ein strategisches Ziel der Union<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> anzusehen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um dieses Ziel zu erreichen, werden strategische Projekte, die die in Artikel 5 festgelegten Kriterien erfüllen, gemäß Artikel 6 festgelegt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		79</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemeinsam daran</STRING></STRING>, die Versorgungssicherheit und die kontinuierliche Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel in der Union durch Maßnahmen zu stärken, die das Potenzial des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zusammen, um das in Absatz 1 genannte strategische Ziel der Union zu erreichen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unter anderem durch die Erhebung von Informationen von Organisationen der Gesundheits- und Pflegeberufe, Patientenorganisationen und Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, um </STRING></STRING>die Versorgungssicherheit und die kontinuierliche Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel in der Union durch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in den Abschnitten II und III dieses Kapitels vorgesehene </STRING></STRING>Maßnahmen zu stärken, die das Potenzial des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, den Grundsätzen der Solidarität und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung tragen, die Abhängigkeit von Drittländern verringern und gleichzeitig die Vorhersehbarkeit für die Projektträger gewährleisten</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		80</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren koordinierten Anstrengungen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren koordinierten Anstrengungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, fördert einen sicheren grenzüberschreitenden Austausch sachdienlicher Informationen und erleichtert die Verteilung kritischer Arzneimittel in der gesamten Union</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		81</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Ein in der Union angesiedeltes Projekt, das mit der Schaffung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder</STRING></STRING> dem Ausbau von Herstellungskapazitäten in Zusammenhang steht, gilt als strategisches Projekt, wenn es mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Ein in der Union angesiedeltes Projekt, das mit der Schaffung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Modernisierung,</STRING></STRING> dem Ausbau <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder der Verbesserung </STRING></STRING>von Herstellungskapazitäten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie mit der Verringerung der Abhängigkeit der Union in Bezug auf wichtige Inputs </STRING></STRING>in Zusammenhang steht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder in anderer Form zur Versorgungssicherheit oder der Verfügbarkeit von Arzneimitteln beiträgt</STRING></STRING>, gilt als strategisches Projekt, wenn es mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		82</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Es werden damit Kapazitäten für die Herstellung eines oder mehrerer kritischer Arzneimittel oder für die Gewinnung oder Herstellung ihrer Wirkstoffe geschaffen oder erweitert.</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Es werden damit Kapazitäten für die Herstellung eines oder mehrerer kritischer Arzneimittel oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse oder </STRING></STRING>für die Gewinnung oder Herstellung ihrer Wirkstoffe geschaffen oder erweitert<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch durch neue Technologien und innovative Herstellungsverfahren, oder es werden Kapazitäten für Compounding-Verfahren in Apotheken oder Krankenhäusern geschaffen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		83</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Es wird damit eine bestehende Herstellungsstätte eines oder mehrerer kritischer Arzneimittel oder von deren Wirkstoffen modernisiert, um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine größere</STRING></STRING> Nachhaltigkeit oder Effizienz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu gewährleisten.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Es wird damit eine bestehende Herstellungsstätte eines oder mehrerer kritischer Arzneimittel oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse, </STRING></STRING>von deren Wirkstoffen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder von wichtigen Inputs </STRING></STRING>modernisiert<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> – auch durch neue Technologien und innovative Herstellungsverfahren –</STRING></STRING>, um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Lieferkettenresilienz zu stärken, damit für mehr</STRING></STRING> Nachhaltigkeit oder Effizienz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gesorgt wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		84</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Es werden damit Kapazitäten für die Herstellung wichtiger Inputs, die für die Herstellung eines oder mehrerer kritischer Arzneimittel oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihrer Wirkstoffe</STRING></STRING> erforderlich sind, geschaffen oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erweitert</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>Es werden damit Kapazitäten für die Herstellung wichtiger Inputs, die für die Herstellung eines oder mehrerer kritischer Arzneimittel oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse, ihren Wirkstoffen oder wichtigen Inputs</STRING></STRING> erforderlich sind, geschaffen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, erweitert</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">modernisiert</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		85</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>Es stellt einen Beitrag zur Einführung einer Technologie dar, die eine Schlüsselrolle bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Herstellung eines oder mehrerer kritischer Arzneimittel, ihrer Wirkstoffe oder wichtiger Inputs spielt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>Es stellt einen Beitrag zur Einführung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder den Transfer </STRING></STRING>einer Technologie dar, die eine Schlüsselrolle bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Herstellung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Lieferung </STRING></STRING>eines oder mehrerer kritischer Arzneimittel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder gegebenenfalls von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse</STRING></STRING>, ihrer Wirkstoffe oder wichtiger Inputs spielt;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		86</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>da)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es wird ein bestimmter Anteil der Herstellungskapazität innerhalb eines festen Zeitraums für die Herstellung von spezifischen kritischen Arzneimitteln oder gegebenenfalls von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse, ihren pharmazeutischen Formen, ihren Wirkstoffen, wichtigen Inputs oder unterstützenden Technologien auf Ersuchen der Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel vorbehalten, um aktuellen, sich abzeichnenden oder potenziellen Engpässen entgegenzuwirken.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		87</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungeachtet des Absatzes 1 erhält ein Projekt keine finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 16, wenn dies zu einer unnötigen Überschneidung bestehender oder geplanter Produktionskapazitäten für dasselbe Arzneimittel, seine Wirkstoffe oder wichtige Inputs in der Union führt, es sei denn, die Gruppe für kritische Arzneimittel hat die Notwendigkeit bewertet, und eine solche Überschneidung ist durch eindeutig nachgewiesene Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit, der geografischen Verteilung von Produktionsstätten oder der allgemeinen Resilienz der Arzneimittellieferkette der Union gerechtfertigt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		88</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anerkennung</STRING></STRING> strategischer Projekte</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Festlegung</STRING></STRING> strategischer Projekte</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		89</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jeder Mitgliedstaat</STRING></STRING> benennt eine Behörde (im Folgenden „benannte Behörde“), die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bewertet</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">überprüft</STRING></STRING>, ob ein Projekt mindestens eines der in Artikel 5 genannten Kriterien erfüllt und damit ein strategisches Projekt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">darstellt</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung</STRING></STRING> benennt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> jeder Mitgliedstaat</STRING></STRING> eine Behörde (im Folgenden „benannte Behörde“), die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dafür zuständig ist, zu bewerten</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu überprüfen</STRING></STRING>, ob ein Projekt mindestens eines der in Artikel 5 genannten Kriterien erfüllt und damit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als </STRING></STRING>ein strategisches Projekt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einzustufen ist</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		90</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Ein Projektträger kann die benannte Behörde ersuchen, zu bewerten, ob <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es sich bei einem</STRING></STRING> Projekt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> um</STRING></STRING> ein strategisches Projekt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">handelt</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Ein Projektträger kann die benannte Behörde ersuchen, zu bewerten, ob <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein</STRING></STRING> Projekt ein strategisches Projekt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">darstellt</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		91</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P>Jede Behörde eines Mitgliedstaats kann die benannte Behörde ersuchen, ihre Entscheidung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob es sich bei dem</STRING></STRING> Projekt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um</STRING></STRING> ein strategisches Projekt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">handelt</STRING></STRING>, zu überprüfen.</P></OLD><NEW><P>Jede Behörde eines Mitgliedstaats kann die benannte Behörde ersuchen, ihre Entscheidung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein</STRING></STRING> Projekt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als</STRING></STRING> ein strategisches Projekt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einzustufen</STRING></STRING>, zu überprüfen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		92</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission stellt eine einfache, zugängliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Webseite zur Verfügung, auf der die Kontaktdaten und andere relevante Informationen über die benannten Behörden der Mitgliedstaaten</STRING></STRING> klar aufgeführt sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission stellt eine einfache, zugängliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und benutzerfreundliche Webseite zur Verfügung, die als zentrale Anlaufstelle für Projektträger dient, auf der zumindest die folgenden Angaben</STRING></STRING> klar aufgeführt sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">:</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		93</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kontaktdaten der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und andere relevante Informationen über diese Behörden;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		94</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Informationen über die verfügbare administrative oder finanzielle Unterstützung durch die Union und</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		95</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Standardvorlage für das Ersuchen des Projektträgers, die in allen Amtssprachen der Union verfügbar ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		96</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung einer Standardvorlage für das in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Ersuchen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren erlassen, auf das in Artikel 20e Absatz 2 Bezug genommen wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		97</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die benannte Behörde bewertet das in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Ersuchen des Projektträgers innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Ersuchens.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		98</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Hat eine Behörde in Übereinstimmung mit diesem Artikel überprüft, ob es sich bei einem Projekt um ein strategisches Projekt handelt, so stützt sich jede andere Behörde auf diese Überprüfung.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Hat eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">benannte </STRING></STRING>Behörde in Übereinstimmung mit diesem Artikel überprüft, ob es sich bei einem Projekt um ein strategisches Projekt handelt, so stützt sich jede andere Behörde auf diese Überprüfung.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		99</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um einen kohärenten und koordinierten Ansatz in der gesamten Union zu fördern und Rechtssicherheit für Projektträger zu gewährleisten, erlässt die Kommission Leitlinien, in denen gemeinsame Kriterien und Verfahrensgrundsätze für die Bewertung und Einstufung von Projekten als strategische Projekte für kritische Arzneimittel und gegebenenfalls Arzneimittel von gemeinsamem Interesse festgelegt sind. Die benannten Behörden berücksichtigen diese Leitlinien gegebenenfalls bei der Bewertung von Projekten und bei ihrer Einstufung als strategische Projekte.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		100</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 5 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In den in Absatz 5a genannten Leitlinien wird insbesondere Folgendes festgelegt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">messbare Kriterien für die Bewertung der strategischen Relevanz, einschließlich des Potenzials des Projekts, Versorgungsschwachstellen zu beseitigen, die Fertigungskapazität oder -resilienz zu verbessern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder zur unionsweiten Vorsorge im Bereich der öffentlichen Gesundheit beizutragen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorläufige Zeitpläne für die operative Bereitschaft, Transparenzanforderungen und Schritte für die Einreichung und Bewertung von Anträgen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verfügbare Mechanismen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Kommission und der benannten Behörde, um eine einheitliche Anwendung der Leitlinien sicherzustellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		101</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 5 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission fungiert als Koordinator für grenzübergreifende strategische Projekte und sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den benannten Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, um Doppelarbeit in den angrenzenden Mitgliedstaaten zu vermeiden und Komplementarität und Effizienz bei der Durchführung solcher Projekte zu fördern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		102</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 5 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bevor ein Projekt als strategisch eingestuft wird, unterrichtet die benannte Behörde die Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel über ihre Absicht, eine solche Einstufung vorzunehmen. Innerhalb eines Monats nach Eingang einer solchen Benachrichtigung bewertet die Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel, ob das Projekt zu einer erheblichen Überschneidung mit bestehenden oder geplanten Herstellungskapazitäten in der Union führen würde. Schließt die Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel die Bewertung nicht innerhalb dieses Zeitraums ab, so wird davon ausgegangen, dass das Projekt nicht zu erheblichen Überschneidungen führt.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist die Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel der Auffassung, dass das Projekt zu erheblichen Überschneidungen bestehender oder geplanter Herstellungskapazitäten in der Union führen würde, so teilt sie dies der benannten Behörde mit. Solche Projekte kommen nicht für eine finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 16 in Betracht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		103</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Bei strategischen Projekten wird davon ausgegangen, dass sie zur Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln in der Union beitragen und daher im öffentlichen Interesse liegen.</P></OLD><NEW><P>Bei strategischen Projekten wird davon ausgegangen, dass sie zur Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls mit Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse </STRING></STRING>in der Union beitragen und daher im öffentlichen Interesse liegen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, da sie den Zielen der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit und dem Schutz der Interessen der Patienten dienen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		104</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 7 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit strategischen Projekten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so schnell wie möglich durchgeführt</STRING></STRING> werden, indem sie insbesondere alle Arten von im geltenden Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen beschleunigten Verfahren ermöglichen.</P></OLD><NEW><P>Die Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen Genehmigungsverfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die entsprechenden Zertifizierungs- und Untersuchungsverfahren </STRING></STRING>im Zusammenhang mit strategischen Projekten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beschleunigt</STRING></STRING> werden, indem sie insbesondere alle Arten von im geltenden Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen beschleunigten Verfahren ermöglichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und gleichzeitig die Qualität und Zuverlässigkeit der Bewertungen sicherstellen und die einschlägigen Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutzstandards einhalten</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		105</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Administrative Unterstützung</P></OLD><NEW><P>Administrative <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und technische </STRING></STRING>Unterstützung</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		106</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit mit dem Ziel, die öffentliche Akzeptanz des strategischen Projekts zu erhöhen,</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit mit dem Ziel, die öffentliche Akzeptanz des strategischen Projekts zu erhöhen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und gegebenenfalls die erforderlichen Konsultationen mit lokalen Gemeinschaften, Organisationen und Sozialpartnern zu erleichtern;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		107</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Bei der in Absatz 1 genannten administrativen Unterstützung und Hilfestellung widmet der Mitgliedstaat kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) besondere Aufmerksamkeit und richtet gegebenenfalls einen speziellen Kanal für die Kommunikation mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KMU</STRING></STRING> ein, um Orientierungshilfe zu geben und Anfragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu beantworten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Bei der in Absatz 1 genannten administrativen Unterstützung und Hilfestellung widmet der Mitgliedstaat kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, kleinen Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung sowie Einrichtungen, die keiner Wirtschaftstätigkeit nachgehen,</STRING></STRING> besondere Aufmerksamkeit und richtet gegebenenfalls einen speziellen Kanal für die Kommunikation mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihnen</STRING></STRING> ein, um Orientierungshilfe zu geben und Anfragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu beantworten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		108</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein strategisches Projekt, das sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, die administrative und technische Unterstützung erhält, die erforderlich ist, um ungeplante Unterbrechungen der Energie-, Gas- oder Wärmeversorgung, die für die Schaffung oder den Ausbau von Produktionskapazitäten erforderlich ist, zu verhindern oder abzumildern, einschließlich der Erleichterung des zeitnahen Zugangs zu einschlägigen Netzanschlüssen und -kapazitäten, und der Abstimmung mit den zuständigen Netzbetreibern, um die Stabilität und Kontinuität der Versorgung zu gewährleisten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		109</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Behörden, die administrative Unterstützung leisten, und die am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden über qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		110</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Auf Ersuchen eines Projektträgers leistet ein Mitgliedstaat regulatorische Unterstützung für ein strategisches Projekt in seinem Hoheitsgebiet, unter anderem, indem er Inspektionen zur guten Herstellungspraxis für die Genehmigung neuer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> erweiterter Herstellungsstätten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und bei</STRING></STRING> im Rahmen des betreffenden strategischen Projekts<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> modernisierten Herstellungsstätten</STRING></STRING> Vorrang einräumt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Auf Ersuchen eines Projektträgers leistet ein Mitgliedstaat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, bei Bedarf mit Unterstützung der Agentur, über eine einzige Anlaufstelle</STRING></STRING> regulatorische Unterstützung für ein strategisches Projekt in seinem Hoheitsgebiet, unter anderem, indem er Inspektionen zur guten Herstellungspraxis <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und zur guten Vertriebspraxis </STRING></STRING>für die Genehmigung neuer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING> erweiterter Herstellungsstätten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die Modernisierung der Herstellungsstätten</STRING></STRING> im Rahmen des betreffenden strategischen Projekts Vorrang einräumt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		111</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 11 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Auf Ersuchen eines Projektträgers bietet die Europäische Arzneimittel-Agentur (im Folgenden die „Agentur“) gezielte Beratung, um Projektträger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bei der Entwicklung von Projekten zu unterstützen</STRING></STRING>, die auf innovativen Herstellungsverfahren beruhen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Auf Ersuchen eines Projektträgers bietet die Europäische Arzneimittel-Agentur (im Folgenden die „Agentur“) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">– gegebenenfalls mit der Unterstützung der für Arzneimittel zuständigen nationalen Behörden – </STRING></STRING>gezielte Beratung, um Projektträger<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich jener, die Projekte entwickeln</STRING></STRING>, die auf innovativen Herstellungsverfahren beruhen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, zu unterstützen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		112</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Ein Projektträger kann – wenn sich die Verpflichtung zur Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt gleichzeitig aus zwei oder mehr der folgenden Rechtsakte ergibt – darum ersuchen, dass ein koordiniertes oder gemeinsames Verfahren angewandt wird, das die Anforderungen dieser Rechtsakte der Union erfüllt: Richtlinie 92/43/EWG des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">15</STRING>, Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">16</STRING>, Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING>, Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">18</STRING>, Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">19</STRING>, Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING>, Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">21</STRING> oder Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">22</STRING>.</P></OLD><NEW><P>Ein Projektträger kann – wenn sich die Verpflichtung zur Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt gleichzeitig aus zwei oder mehr der folgenden Rechtsakte ergibt – darum ersuchen, dass ein koordiniertes oder gemeinsames Verfahren angewandt wird, das die Anforderungen dieser Rechtsakte der Union erfüllt: Richtlinie 92/43/EWG des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">15</STRING>, Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">16</STRING>, Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING>, Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">18</STRING>, Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">19</STRING>, Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING>, Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">21</STRING> oder Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">22</STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Anwendung des gemeinsamen oder koordinierten Verfahrens hat keinen Einfluss auf den Inhalt oder die Qualität der Umweltverträglichkeitsprüfung.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">15</STRING> Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">15</STRING> Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">16</STRING> Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">16</STRING> Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING> Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/42/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">17</STRING> Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/42/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">18</STRING> Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">18</STRING> Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">19</STRING> Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">19</STRING> Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING> Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING> Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">21 </STRING>Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">21 </STRING>Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">22</STRING> Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/18/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">22</STRING> Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/18/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		113</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Richtlinie 2011/92/EU in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung innerhalb von 45 Tagen nach Eingang aller erforderlichen Informationen abgeben.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Richtlinie 2011/92/EU in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung innerhalb von 45 Tagen nach Eingang aller <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 jener Richtlinie </STRING></STRING>erforderlichen Informationen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und nach Abschluss der Konsultationen gemäß den Artikeln 6 und 7 jener Richtlinie </STRING></STRING>abgeben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei in hinreichend begründeten Fällen eine Verlängerung um höchstens 45 Tage möglich ist</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		114</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden und anderen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU benannten Behörden über qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihren Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel nachzukommen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		115</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die für die Ausarbeitung der Pläne, einschließlich der Flächenwidmungs-, Raumordnungs- und Landnutzungspläne, zuständig sind, prüfen, ob es angezeigt ist, Bestimmungen zur Entwicklung strategischer Projekte sowie zur benötigten Infrastruktur in diese Pläne aufzunehmen. Zur Vereinfachung der Entwicklung strategischer Projekte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle relevanten Raumplanungsdaten verfügbar sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die für die Ausarbeitung der Pläne, einschließlich der Flächenwidmungs-, Raumordnungs- und Landnutzungspläne, zuständig sind, prüfen, ob es angezeigt ist, Bestimmungen zur Entwicklung strategischer Projekte sowie zur benötigten Infrastruktur in diese Pläne aufzunehmen. Zur Vereinfachung der Entwicklung strategischer Projekte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschlägigen Planungsbehörden über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um zeitnah über alle Planungsanträge zu entscheiden, und dass alle </STRING></STRING>relevanten Raumplanungsdaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">– auch online – </STRING></STRING>verfügbar<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und zugänglich</STRING></STRING> sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		116</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Werden Pläne, die Bestimmungen zur Entwicklung strategischer Projekte enthalten, einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG unterzogen, so werden diese Prüfungen kombiniert. Bei der kombinierten Prüfung werden auch die Auswirkungen auf potenziell betroffene Wasserkörper im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG, falls vorhanden, untersucht. Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Auswirkungen bestehender und künftiger Tätigkeiten auf die Meeresumwelt, einschließlich Wechselwirkungen zwischen Land und Meer, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">23</STRING> zu prüfen, so werden diese Auswirkungen ebenfalls in der kombinierten Prüfung erfasst.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Werden Pläne, die Bestimmungen zur Entwicklung strategischer Projekte enthalten, einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG unterzogen, so werden diese Prüfungen kombiniert. Bei der kombinierten Prüfung werden auch die Auswirkungen auf potenziell betroffene Wasserkörper im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG, falls vorhanden, untersucht. Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Auswirkungen bestehender und künftiger Tätigkeiten auf die Meeresumwelt, einschließlich Wechselwirkungen zwischen Land und Meer, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">23</STRING> zu prüfen, so werden diese Auswirkungen ebenfalls in der kombinierten Prüfung erfasst. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Tatsache, dass Prüfungen gemäß diesem Absatz kombiniert werden, hat keinen Einfluss auf ihren Inhalt, ihre Qualität oder ihre Zuverlässigkeit.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">23</STRING> Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/89/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">23</STRING> Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/89/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		117</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hat die Entwicklung strategischer Projekte oder der damit verbundenen Infrastruktur potenzielle grenzüberschreitende Auswirkungen, so koordinieren die betreffenden Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission ihre Planungs- und Bewertungsverfahren, um Doppelarbeit zu vermeiden, Komplementarität sicherzustellen und den Grundsätzen der Solidarität und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		118</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Alle gemäß den Artikeln dieses Abschnitts gefassten Beschlüsse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Alle gemäß den Artikeln dieses Abschnitts gefassten Beschlüsse werden der Öffentlichkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf leicht verständliche Weise – auch online – </STRING></STRING>zugänglich gemacht<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und alle Beschlüsse im Zusammenhang mit einem Projekt müssen auf derselben Website verfügbar sein</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		119</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>	Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> die Mitgliedstaaten der finanziellen Unterstützung für strategische Projekte Vorrang <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einräumen</STRING></STRING>, wenn mit diesen eine Schwachstelle in den Lieferketten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kritischer Arzneimittel</STRING></STRING> angegangen wird, die infolge einer Beurteilung der Schwachstellen und unter gebührender Berücksichtigung der strategischen Ausrichtungen der Gruppe für kritische Arzneimittel gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a ermittelt wurde.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">räumen</STRING></STRING> die Mitgliedstaaten der finanziellen Unterstützung für strategische Projekte Vorrang <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein</STRING></STRING>, wenn mit diesen eine Schwachstelle in den Lieferketten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von kritischen Arzneimitteln und gegebenenfalls von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse</STRING></STRING> angegangen wird, die infolge einer Beurteilung der Schwachstellen und unter gebührender Berücksichtigung der strategischen Ausrichtungen der Gruppe für kritische Arzneimittel gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a ermittelt wurde. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die finanzielle Unterstützung steht in einem angemessenen Verhältnis zum Finanzierungsbedarf des strategischen Projekts und unterliegt Transparenzanforderungen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		120</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können auf Ersuchen der Gruppe für kritische Arzneimittel vertragliche Vereinbarungen mit Wirtschaftsteilnehmern über strategische Projekte treffen, um einen Teil ihrer Herstellungskapazitäten für die Herstellung bestimmter Arzneimittel, ihrer pharmazeutischen Formen, ihrer Wirkstoffe und wichtiger Inputs oder Technologien oder Kategorien davon bereitzustellen, damit aktuelle, sich abzeichnende oder potenzielle Engpässe innerhalb eines von der Gruppe für kritische Arzneimittel festgelegten Zeitrahmens beseitigt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		121</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erleichtert die einheitliche Anwendung dieses Artikels, indem sie den Mitgliedstaaten ausreichende Leitlinien zu den Möglichkeiten an die Hand gibt, die im Rahmen der bestehenden Vorschriften über staatliche Beihilfen für die Gewährung staatlicher Beihilfen für strategische Projekte, die die Kriterien des Artikels 5 erfüllen, geboten werden. Diese Leitlinien sollen insbesondere die Finanzierung von strategischen Projekten erleichtern, die darauf abzielen, die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln in der Union zu verbessern, und zwar sowohl im Hinblick auf die Herstellungskapazitäten als auch im Hinblick auf innovative Herstellungsverfahren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		122</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Solange das kritische Arzneimittel auf der Unionsliste kritischer Arzneimittel steht, muss ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das</STRING></STRING> finanzielle Unterstützung für ein strategisches Projekt erhalten hat, der Versorgung des Unionsmarktes Vorrang einräumen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und sich nach besten Kräften</STRING></STRING> dafür <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einsetzen</STRING></STRING>, dass das kritische Arzneimittel in den Mitgliedstaaten, in denen es vermarktet wird, verfügbar bleibt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Solange das kritische Arzneimittel auf der Unionsliste kritischer Arzneimittel steht, muss ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Projektträger</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> finanzielle Unterstützung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von einem Mitgliedstaat </STRING></STRING>für ein strategisches Projekt erhalten hat, der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angemessenen und kontinuierlichen </STRING></STRING>Versorgung des Unionsmarktes Vorrang einräumen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, damit der Patientenbedarf in dem betreffenden Mitgliedstaat gedeckt ist, und</STRING></STRING> dafür <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sorgen</STRING></STRING>, dass das kritische Arzneimittel in den Mitgliedstaaten, in denen es vermarktet wird, verfügbar bleibt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieser Absatz gilt entsprechend für Arzneimittel von gemeinsamem Interesse.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		123</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Mitgliedstaat, der ein strategisches Projekt finanziell unterstützt, fordert den begünstigten Wirtschaftsteilnehmer auf, Maßnahmen zu ergreifen, die gemäß den in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe ca genannten Leitlinien zur Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit des kritischen Arzneimittels und des Arzneimittels von gemeinsamem Interesse auf dem Unionsmarkt beitragen. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		124</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Der Mitgliedstaat, der ein strategisches Projekt finanziell unterstützt hat, kann <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieses Unternehmen</STRING></STRING> auffordern, den Unionsmarkt wie erforderlich mit einem kritischen Arzneimittel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bzw.</STRING></STRING> einem Wirkstoff oder mit wichtigen Inputs zu versorgen, um Engpässe in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu vermeiden.</P></OLD><NEW><P>Der Mitgliedstaat, der ein strategisches Projekt finanziell unterstützt hat, kann <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Projektträger</STRING></STRING> auffordern, den Unionsmarkt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> vorrangig</STRING></STRING> wie erforderlich mit einem kritischen Arzneimittel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder gegebenenfalls mit einem Arzneimittel von gemeinsamem Interesse,</STRING></STRING> einem Wirkstoff oder mit wichtigen Inputs zu versorgen, um Engpässe in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu vermeiden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		125</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Jeder Mitgliedstaat, bei dem die Gefahr einer Verknappung des betreffenden kritischen Arzneimittels besteht, kann von dem Mitgliedstaat, der finanzielle Unterstützung geleistet hat, verlangen, dass er in seinem Namen einen Antrag stellt.</P></OLD><NEW><P>Jeder Mitgliedstaat, bei dem die Gefahr einer Verknappung des betreffenden kritischen Arzneimittels <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder des Arzneimittels von gemeinsamem Interesse </STRING></STRING>besteht, kann von dem Mitgliedstaat, der finanzielle Unterstützung geleistet hat, verlangen, dass er in seinem Namen einen Antrag stellt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Projektträger bemüht sich nach besten Kräften, diese Produkte in den Mitgliedstaat, der die Lieferung angefordert hat, zu liefern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		126</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommt ein Projektträger, der finanzielle Unterstützung erhält, den Verpflichtungen der Absätze 2 und 3 nicht nach, so kann die für das strategische Projekt gewährte finanzielle Unterstützung ganz oder teilweise von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzt, widerrufen oder zurückgefordert werden. Darüber hinaus können gegen den Projektträger im Einklang mit dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats wirksame, verhältnismäßige und abschreckende finanzielle Sanktionen verhängt werden oder er kann von der Finanzierung ausgeschlossen werden, wobei dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen und der Schwere des Verstoßes stehen muss.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		127</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 3 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Besteht die begründete Gefahr, dass die Ausfuhr eines kritischen Arzneimittels oder gegebenenfalls eines Arzneimittels von gemeinsamem Interesse die Versorgung innerhalb der Union beeinträchtigen würde, so kann die Kommission auf Antrag mindestens eines Mitgliedstaats von dem Projektträger, dem finanzielle Unterstützung gewährt wird, verlangen, dass er vor der Verbringung solcher Produkte aus der Union eine Ausfuhrgenehmigung einholt. Diese Maßnahme muss verhältnismäßig, zeitlich befristet und auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Union ausgerichtet sein.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		128</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 3 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wurde eine finanzielle Unterstützung gewährt, so weist der Projektträger nach, dass die Mittel im Gebiet der Union verwendet wurden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		129</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Während der Laufzeit</STRING></STRING> des Mehrjährigen Finanzrahmens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 2021-2027</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">24</STRING></STRING></STRING> können strategische Projekte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit Unionsmitteln unterstützt werden</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich, aber</STRING></STRING> nicht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beschränkt auf Unionsprogramme wie das Programm EU4Health</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">25</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Horizont Europa</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">26</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und das Programm „Digitales Europa“</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">27</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> sofern diese Unterstützung mit den Zielen im Einklang steht, die in den Verordnungen zur Einrichtung dieser Programme festgelegt sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle Unionsmittel im Rahmen der aktuellen und künftigen</STRING></STRING> Mehrjährigen Finanzrahmen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich regionalpolitischer Förderprogramme, können</STRING></STRING> strategische Projekte unterstützen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofern diese nicht ausdrücklich durch die Rechtsgrundlage oder den Umfang der jeweiligen</STRING></STRING> Programme ausgeschlossen sind <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und sofern</STRING></STRING> diese Unterstützung mit den Zielen im Einklang steht, die in den Verordnungen zur Einrichtung dieser Programme festgelegt sind.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">24</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027, in der geänderten Fassung (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj)</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">25</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/522/oj)</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">26</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj)</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">27</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/694/2023-09-21)</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		130</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorbehaltlich einer Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 (MFR 2028-2034) können strategische Projekte mit Unionsmitteln unterstützt werden, einschließlich aller einschlägigen Unionsinstrumente, die innerhalb der im MFR 2028-2034 festgelegten Obergrenzen finanziert werden, sofern diese Unterstützung mit den Zielen im Einklang steht, die in den Verordnungen zur Einrichtung eines solchen einschlägigen Instruments festgelegt sind. Im Rahmen des MFR 2028-2034 wird in Abstimmung mit anderen einschlägigen Instrumenten der Union ein Fonds für die Sicherheit kritischer Arzneimittel (Critical Medicines Security Fund) eingerichtet, um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		131</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hat ein Projektträger für ein strategisches Projekt finanzielle Unterstützung aus Mitteln der Union erhalten, so muss er der Versorgung des Unionsmarktes Vorrang einräumen und sicherstellen, dass das kritische Arzneimittel oder gegebenenfalls das Arzneimittel von gemeinsamem Interesse in den Mitgliedstaaten, in denen es vermarktet wird, verfügbar bleibt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		132</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Projektträger, der finanzielle Unterstützung der Union nach diesem Artikel erhält, muss alle mit dieser Unterstützung verbundenen Verpflichtungen erfüllen, einschließlich der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 57 der Richtlinie (EU).../... des Europäischen Parlaments und des Rates [Verweis auf den entsprechenden Artikel nach Annahme von COM(2023)0192 einfügen]. Kommt ein Projektträger diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die Kommission die Mittel gemäß den geltenden Vorschriften ganz oder teilweise aussetzen, widerrufen oder zurückfordern. Darüber hinaus kann die Kommission eine finanzielle Sanktion oder einen Ausschluss von der künftigen Finanzierung auferlegen, wobei dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen der Nichteinhaltung stehen, zeitlich befristet und darauf ausgerichtet sein muss, die öffentliche Gesundheit in der Union zu schützen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		133</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Besteht die begründete Gefahr, dass die Ausfuhr eines kritischen Arzneimittels die Versorgung innerhalb der Union beeinträchtigen würde, so kann die Kommission auf Antrag mindestens eines Mitgliedstaats von dem Projektträger, dem finanzielle Unterstützung gewährt wird, verlangen, dass er vor der Verbringung solcher Produkte aus der Union eine Ausfuhrgenehmigung einholt. Diese Maßnahme muss verhältnismäßig, zeitlich befristet und auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Union ausgerichtet sein.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		134</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 2 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission richtet eine zentrale Anlaufstelle ein, um die Vergabe von Unionsmitteln gemäß diesem Artikel zu koordinieren und die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Prioritäten für die finanzielle Unterstützung strategischer Projekte gemäß Artikel 15 zu unterstützen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		135</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 2 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wurde eine finanzielle Unterstützung gewährt, so weist der Projektträger nach, dass die Mittel im Gebiet der Union verwendet wurden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		136</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten unterrichten die in Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">24</STRING></STRING> genannte Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel (im Folgenden „Gruppe für kritische Arzneimittel“) so frühzeitig über ihre Absicht, strategische Projekte finanziell zu unterstützen, dass die Gruppe ihre Koordinierungsaufgaben gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">25</STRING></STRING> wahrnehmen kann.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten unterrichten die in Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">25</STRING></STRING> genannte Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel (im Folgenden „Gruppe für kritische Arzneimittel“) so frühzeitig über ihre Absicht, strategische Projekte finanziell zu unterstützen, dass die Gruppe ihre Koordinierungsaufgaben gemäß Artikel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">26</STRING></STRING> wahrnehmen kann. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Informationen enthalten eine Beschreibung dessen, inwiefern das Projekt eines oder mehrere der in Artikel 5 genannten Kriterien erfüllt. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		137</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Kommission unterrichtet die Gruppe für kritische Arzneimittel regelmäßig über die strategischen Projekte, die von der Union finanziell unterstützt wurden.</P></OLD><NEW><P>Die Kommission unterrichtet die Gruppe für kritische Arzneimittel regelmäßig über die strategischen Projekte, die von der Union finanziell unterstützt wurden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, unter Angabe von Informationen darüber, wie diese Projekte mit den in Artikel 5 dargelegten strategischen Prioritäten in Einklang stehen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		138</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> die Gruppe für kritische Arzneimittel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowohl</STRING></STRING> über ihre Absicht, die Schaffung von Finanzierungsmöglichkeiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorzuschlagen, die speziell dafür konzipiert sind, Schwachstellen in den Lieferketten zu beheben, als</STRING></STRING> auch über alle anderen Programme<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> unterrichten</STRING></STRING>, die die Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel nach den spezifischen Vorschriften und unter den spezifischen Bedingungen dieser Finanzierungsprogramme der Union verbessern können.</P></OLD><NEW><P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterrichtet</STRING></STRING> die Gruppe für kritische Arzneimittel über ihre Absicht, die Schaffung von Finanzierungsmöglichkeiten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zur Unterstützung strategischer Projekte vorzuschlagen</STRING></STRING>. Sie unterrichtet die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gruppe für kritische Arzneimittel auch</STRING></STRING> über alle anderen Programme, die die Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel nach den spezifischen Vorschriften und unter den spezifischen Bedingungen dieser Finanzierungsprogramme der Union verbessern können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		139</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Bei Vergabeverfahren für kritische Arzneimittel, die unter die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenden</STRING></STRING> die öffentlichen Auftraggeber in den Mitgliedstaaten andere Anforderungen an die Auftragsvergabe als rein am Preis orientierte Vergabekriterien an, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie z. B. Vergabeanforderungen</STRING></STRING>, die die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Versorgungsresilienz</STRING></STRING> in der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fördern</STRING></STRING>. Diese Vergabeanforderungen werden im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU festgelegt und können <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bevorratungspflichten ebenso umfassen wie</STRING></STRING> die Diversifizierung durch mehrere Lieferanten, die Überwachung der Lieferketten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihre</STRING></STRING> Transparenz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegenüber dem</STRING></STRING> öffentlichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auftraggeber</STRING></STRING> und Klauseln für die Auftragsausführung betreffend fristgerechte Lieferung.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Bei Vergabeverfahren für kritische Arzneimittel, die unter die Richtlinie<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">führen</STRING></STRING> die öffentlichen Auftraggeber in den Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, soweit möglich, Mehrfachvergabeverfahren durch, deren Umfang in Absprache mit Angehörigen der Gesundheitsberufe auf der Grundlage klinischer Bedürfnisse und der Anzahl der Patienten festgelegt wird und die berechenbare Beschaffungsfristen und eine vorhersehbare Mischung und Gewichtung qualitativer Kriterien umfassen, und wenden</STRING></STRING> andere Anforderungen an die Auftragsvergabe als rein am Preis orientierte Vergabekriterien an<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Zu diesen Anforderungen gehören Vergabekriterien</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Rahmen derer die Versorgungsresilienz in der Union gefördert</STRING></STRING>, die<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diversifizierung der Bezugsquellen unterstützt und</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entfernung zwischen Herstellungsstätten und Lieferstellen</STRING></STRING> in der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">berücksichtigt wird. Derartige Kriterien bilden die wesentliche Grundlage für Vergabeentscheidungen und werden bei der Bewertung der Angebote in jedem Fall stärker gewichtet als der Preis</STRING></STRING>. Diese Vergabeanforderungen werden im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU festgelegt und können <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch Innovation, die Robustheit der Lieferketten,</STRING></STRING> die Diversifizierung durch mehrere Lieferanten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verpflichtungen in Bezug auf </STRING></STRING>die Überwachung der Lieferketten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> Transparenz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Lieferketten auf Antrag des</STRING></STRING> öffentlichen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auftraggebers</STRING></STRING> und Klauseln für die Auftragsausführung betreffend fristgerechte Lieferung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> umfassen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		140</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Verträgen, im Rahmen derer die Möglichkeit einer einseitigen Verlängerung durch den öffentlichen Auftraggeber vorgesehen ist, verfügen die Lieferanten in hinreichend begründeten Fällen über einen Mechanismus, der Preisanpassungen ermöglicht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		141</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Wurde durch eine Schwachstellenbeurteilung bestätigt, dass in den Lieferketten für kritische Arzneimittel eine Schwachstelle besteht, die auf eine starke Abhängigkeit von einem einzigen Drittland oder wenigen Drittländern hindeutet, wenden die öffentlichen Auftraggeber in begründeten Fällen Vergabeanforderungen an, die jene Lieferanten begünstigen, die einen erheblichen Teil dieser kritischen Arzneimittel in der Union herstellen. Diese Anforderungen werden unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union angewandt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Wurde durch eine Schwachstellenbeurteilung bestätigt, dass in den Lieferketten für kritische Arzneimittel eine Schwachstelle besteht, die auf eine starke Abhängigkeit von einem einzigen Drittland oder wenigen Drittländern hindeutet, wenden die öffentlichen Auftraggeber in begründeten Fällen Vergabeanforderungen an, die jene Lieferanten begünstigen, die einen erheblichen Teil dieser kritischen Arzneimittel in der Union herstellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei die besonderen Merkmale der Lieferketten verschiedener Arzneimittel zu berücksichtigen sind</STRING></STRING>. Diese Anforderungen werden unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union angewandt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		142</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke dieses Absatzes wird davon ausgegangen, dass ein „erheblicher Teil“ der Herstellung eines kritischen Arzneimittels in der Union erfolgt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens 50 % des für die Herstellung des Arzneimittels verwendeten Wirkstoffs werden in der Union oder gegebenenfalls in den EFTA-Ländern hergestellt;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens 50 % des Wertes des fertigen Arzneimittels ergeben sich aus Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgängen, die in der Union oder gegebenenfalls in den EFTA-Ländern ausgeführt werden;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wesentliche Herstellungsschritte, einschließlich der Synthese oder biologischen Herstellung von Wirkstoffen, erfolgen in der Union oder gegebenenfalls in den EFTA-Ländern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		143</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Handelt es sich um andere Arzneimittel von gemeinsamem Interesse, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> die öffentlichen Auftraggeber – sofern dies durch Marktanalysen und Erwägungen der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist – Vergabeanforderungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anwenden</STRING></STRING>, die Lieferanten begünstigen, die zumindest einen erheblichen Teil dieser Arzneimittel in der Union herstellen. Diese Anforderungen werden unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union angewandt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Handelt es sich um andere Arzneimittel von gemeinsamem Interesse, so <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenden</STRING></STRING> die öffentlichen Auftraggeber<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>– sofern dies durch Marktanalysen und Erwägungen der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> </STRING></STRING>– Vergabeanforderungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an</STRING></STRING>, die Lieferanten begünstigen, die zumindest einen erheblichen Teil dieser Arzneimittel in der Union herstellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei sie die besonderen Merkmale der Lieferketten der verschiedenen Arzneimittel berücksichtigen</STRING></STRING>. Diese Anforderungen werden unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union angewandt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		144</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke dieses Absatzes wird davon ausgegangen, dass ein „erheblicher Teil“ der Herstellung eines Arzneimittels von gemeinsamem Interesse in der Union erfolgt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens 50 % des bei der Herstellung des Arzneimittels verwendeten Wirkstoffs werden in der Union oder gegebenenfalls in den EFTA-Ländern hergestellt; oder im Falle von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse, für die in der Union kein entsprechender Ersatzstoff hergestellt wird, in einem Drittland, mit dem die Union eine strategische Partnerschaft im Sinne des Artikels 27 dieser Verordnung begründet hat;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mindestens 50 % des Wertes des fertigen Arzneimittels ergeben sich aus Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgängen, die in der Union oder gegebenenfalls in den EFTA-Ländern ausgeführt werden; oder im Falle von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse, für die in der Union kein entsprechender Ersatzstoff hergestellt wird, in einem Drittland, mit dem die Union eine strategische Partnerschaft im Sinne des Artikels 27 dieser Verordnung begründet hat;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wesentliche Herstellungsschritte, einschließlich der Synthese oder biologischen Herstellung von Wirkstoffen, erfolgen in der Union oder gegebenenfalls in den EFTA-Ländern; oder im Falle von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse, für die in der Union kein entsprechender Ersatzstoff hergestellt wird, in einem Drittland, mit dem die Union eine strategische Partnerschaft im Sinne des Artikels 27 dieser Verordnung begründet hat.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		145</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieser Artikel hindert öffentliche Auftraggeber nicht daran,</STRING></STRING> zusätzliche qualitative <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderungen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch</STRING></STRING> in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">soziale</STRING></STRING> Rechte<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, anzuwenden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vergabeverfahren im Rahmen dieses Kapitels umfassen</STRING></STRING> zusätzliche qualitative <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kriterien</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insbesondere Kriterien</STRING></STRING> in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Förderung sozialer</STRING></STRING> Rechte.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		146</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Öffentliche Auftraggeber können ausnahmsweise entscheiden, die Absätze 1, 2 und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">3</STRING></STRING> nicht anzuwenden, wenn <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dies durch Marktanalysen</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erwägungen betreffend</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Finanzierung des Gesundheitswesens gerechtfertigt ist</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Öffentliche Auftraggeber können ausnahmsweise entscheiden, die Absätze 1, 2<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 3</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">4</STRING></STRING> nicht anzuwenden, wenn <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine solche Entscheidung auf der Grundlage einer dokumentierten Marktanalyse hinreichend gerechtfertigt ist,</STRING></STRING> oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn die Anwendung dieser Absätze in einem bestimmten Vergabeverfahren zu einem unverhältnismäßig hohen Preis führen würde.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine solche Ausnahmeregelung muss mit einer schriftlichen Begründung einhergehen, in der die einschlägigen Gründe und Umstände dargelegt werden, und unterliegt einer Ex-post-Überprüfung durch die von dem Mitgliedstaat benannte zuständige Aufsichtsbehörde.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		147</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 18 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Umsetzung dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten zu fördern, arbeitet die Kommission bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] Leitlinien für die Anwendung nicht rein am Preis orientierter Kriterien aus.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		148</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt jeder Mitgliedstaat ein nationales Programm zur Förderung einer sicheren Versorgung mit kritischen Arzneimitteln, auch durch Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Diese Programme fördern die einheitliche Anwendung der Vergabeanforderungen durch die öffentlichen Auftraggeber in einem bestimmten Mitgliedstaat sowie Konzepte der Mehrfachvergabe, sofern die Marktanalyse diese vorteilhaft erscheinen lässt. Solche Programme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING> auch Maßnahmen hinsichtlich Preisfestsetzung und Kostenerstattung zur Förderung einer sicheren Versorgung mit denjenigen kritischen Arzneimitteln<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> umfassen</STRING></STRING>, deren Ankauf nicht im Wege von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt jeder Mitgliedstaat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach Konsultation von Patienten- und Verbraucherorganisationen sowie von Berufsverbänden im Gesundheitswesen </STRING></STRING>ein nationales Programm zur Förderung einer sicheren Versorgung mit kritischen Arzneimitteln, auch durch Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> In Einklang mit Artikel 18 enthalten nationale Programme Maßnahmen zur Förderung der Anwendung von Vergabekriterien, die sich auf die Resilienz der Lieferketten und die Diversifizierung der Bezugsquellen beziehen.</STRING></STRING> Diese Programme fördern die einheitliche Anwendung der Vergabeanforderungen durch die öffentlichen Auftraggeber in einem bestimmten Mitgliedstaat sowie Konzepte der Mehrfachvergabe, sofern die Marktanalyse diese vorteilhaft erscheinen lässt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und stimmen die Meldung und Anzeige von Engpässen mit den Mechanismen der hochrangigen Lenkungsgruppe zur Überwachung möglicher Engpässe bei Arzneimitteln und zur Sicherheit von Arzneimitteln ab, damit Doppelarbeit verhindert wird</STRING></STRING>. Solche Programme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">umfassen</STRING></STRING> auch<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern angemessen,</STRING></STRING> Maßnahmen hinsichtlich Preisfestsetzung und Kostenerstattung zur Förderung einer sicheren Versorgung mit denjenigen kritischen Arzneimitteln, deren Ankauf nicht im Wege von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie die Überprüfung von Preisstopps, Maßnahmen zur Kosteneindämmung oder geltende Bevorratungspflichten.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Behörden, die für die Preisfestsetzung und Kostenerstattung zuständig sind, in die Planung und Bewertung solcher Programme einbeziehen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		149</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten melden ihre Programme der Kommission in ihrer Funktion als Sekretariat der Gruppe für kritische Arzneimittel. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass sie unverzüglich an alle Mitglieder der Gruppe für kritische Arzneimittel übermittelt werden. Die Gruppe für kritische Arzneimittel fördert eine Diskussion, mit der die Koordinierung der nationalen Programme, auch in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Kriterien, sichergestellt werden soll, und sie kann Stellungnahmen abgeben. Gibt die Gruppe für kritische Arzneimittel eine Stellungnahme zu den nationalen Programmen ab, so schenken die Mitgliedstaaten dieser gebührend Beachtung und können sie bei der Überarbeitung ihrer Programme berücksichtigen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Mitgliedstaaten melden ihre Programme der Kommission in ihrer Funktion als Sekretariat der Gruppe für kritische Arzneimittel. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass sie unverzüglich an alle Mitglieder der Gruppe für kritische Arzneimittel übermittelt werden. Die Gruppe für kritische Arzneimittel fördert eine Diskussion, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an der Vertreter von Zulassungsinhabern, Patienten- und Verbraucherorganisationen und Berufsverbänden im Gesundheitswesen sowie andere einschlägige Akteure der Lieferkette beteiligt sind und </STRING></STRING>mit der die Koordinierung der nationalen Programme, auch in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Kriterien, sichergestellt werden soll, und sie kann Stellungnahmen abgeben. Gibt die Gruppe für kritische Arzneimittel eine Stellungnahme zu den nationalen Programmen ab, so schenken die Mitgliedstaaten dieser gebührend Beachtung und können sie bei der Überarbeitung ihrer Programme berücksichtigen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		150</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Maßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur</STRING></STRING> Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die in einem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaat</STRING></STRING> angewandt werden, dürfen sich nicht negativ auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">andere</STRING></STRING> Mitgliedstaaten auswirken. Die Mitgliedstaaten vermeiden solche Folgen insbesondere, wenn sie den Anwendungsbereich und Zeitpunkt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">irgendwelcher</STRING></STRING> Anforderungen an <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmen</STRING></STRING> bezüglich der Vorhaltung von Notfallreserven vorschlagen und festlegen.</P></OLD><NEW><P>Maßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Zusammenhang mit der</STRING></STRING> Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die in einem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder mehreren Mitgliedstaaten</STRING></STRING> angewandt werden, dürfen sich nicht negativ auf <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verfügbarkeit von kritischen Arzneimitteln und Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse in anderen</STRING></STRING> Mitgliedstaaten auswirken. Die Mitgliedstaaten vermeiden solche Folgen insbesondere, wenn sie den Anwendungsbereich und Zeitpunkt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für jegliche Form von</STRING></STRING> Anforderungen an <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsteilnehmer</STRING></STRING> bezüglich der Vorhaltung von Notfallreserven vorschlagen und festlegen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		151</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anforderungen, die sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unternehmen</STRING></STRING> in der Lieferkette in Bezug auf die Vorhaltung von Notfallreserven auferlegen, verhältnismäßig sind und die Grundsätze der Transparenz und der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Solidarität</STRING></STRING> achten.</P></OLD><NEW><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nationalen Maßnahmen oder </STRING></STRING>Anforderungen, die sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsteilnehmern</STRING></STRING> in der Lieferkette in Bezug auf die Vorhaltung von Notfallreserven auferlegen, verhältnismäßig<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, zielgerichtet und evidenzbasiert</STRING></STRING> sind und die Grundsätze der Transparenz<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Solidarität</STRING></STRING> und der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nichtdiskriminierung</STRING></STRING> achten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		152</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erlegen die Mitgliedstaaten Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen in Bezug auf Notfallreserven auf, teilen sie dies der Kommission und der Agentur mit. Die Mitgliedstaaten fördern zudem die Einführung dynamischer Bevorratungssysteme bei den Herstellern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		153</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alle Anforderungen in Bezug auf Notfallreserven und andere Maßnahmen für die Versorgungssicherheit werden so umgesetzt, dass Abfälle und Umweltauswirkungen minimiert werden, unter anderem im Wege eines wirksamen Lagerumschlags auf der Grundlage des „First expired, first out“-Systems, damit die Vernichtung von Arzneimitteln verhindert wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		154</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 2 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger – darunter Patienten- und Verbraucherorganisationen, Berufsverbände im Gesundheitswesen, Kostenträger im öffentlichen Gesundheitswesen und Zulassungsinhaber – gibt die Kommission Leitlinien der Union heraus, mit denen die Einführung gemeinsamer Standards für Notfallreserven und nationale Vorräte empfohlen wird, um die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zu unterstützen, womit Vorhersehbarkeit für Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt wird. Diese gemeinsamen Standards können Folgendes umfassen:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Festlegung von Höchstmengen für Notfallreserven sowohl auf nationaler Ebene als auch aggregiert auf Unionsebene, die in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsteilnehmern festzulegen und regelmäßig im Hinblick auf die sich verändernden Risikobewertungen zu überprüfen sind;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bestimmungen, die gegebenenfalls das Vorhalten von Notfallreserven in Form von White-Label-Halbfertigprodukten oder -Bulkware ermöglichen, um Flexibilität und einen rechtzeitigen Einsatz zu gewährleisten;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verwendung harmonisierter Verpackungsformate, einschließlich mehrsprachiger oder unionsweiter Verpackungen, um die grenzüberschreitende Versorgung zu erleichtern und den mit einer Neukennzeichnung verbundenen Aufwand zu verringern;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verfahren zur nachhaltigen Bevorratung, einschließlich Verfahren zur Verringerung von Emissionen, zur Verbesserung der Verpackung, darunter von Packungsbeilagen, dem Umgang mit Verfallsdaten und der Gewährleistung einer verantwortungsvollen Entsorgung nicht verwendeter oder veralteter Arzneimittel.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		155</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 – Absatz 2 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei gesundheitlichen Notlagen und Krisen stimmen sich die Behörden der Mitgliedstaaten und die Behörden der Union für Krisenvorsorge bei der Verteilung kritischer Arzneimittel eng ab, insbesondere mit systemrelevanten Großhändlern, um eine gerechte und faire Verteilung sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten können die Verteilung kritischer Arzneimittel in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften auch über ihre Zivilschutzbehörden oder Militärbehörden vornehmen, wenn dies als notwendig erachtet wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		156</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Kapitel IV – Abschnitt I a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ia	KOORDINIERUNGSMECHANISMUS DER UNION FÜR KRITISCHE ARZNEIMITTEL</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		157</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 20a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einrichtung eines Koordinierungsmechanismus der Union für kritische Arzneimittel</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hiermit wird ein Koordinierungsmechanismus der Union für nationale Vorräte und Notfallreserven kritischer Arzneimittel eingerichtet. Er wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit der Agentur und der Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel gesteuert. Mittels des Koordinierungsmechanismus wird die Kommission</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Verfügbarkeit und Verteilung von kritischen Arzneimitteln in der Union überwachen;</STRING></STRING></P><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine wirksame und gerechte Umverteilung bei Engpässen oder Versorgungsunterbrechungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, die sich negativ auf den Binnenmarkt oder auf andere Mitgliedstaaten auswirken.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		158</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 20b</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschlüsse über Umverteilungen</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Engpass oder eine Versorgungsunterbrechung bei einem kritischen Arzneimittel festgestellt, so erlässt die Kommission als letztes Mittel und erst nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten, einschließlich der in den Unionsvorschriften vorgesehenen freiwilligen Mechanismen, auf gerechtfertigten und begründeten Antrag eines oder mehrerer betroffener Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Gruppe für kritische Arzneimittel einen verbindlichen Beschluss, mit dem die Umverteilung aus einem nationalen Vorrat oder aus nationalen Notfallreserven vorgeschrieben wird.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jeder Beschluss über eine Umverteilung gemäß Absatz 1</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beruht auf einer objektiven Risikobewertung und regelmäßig aktualisierten Daten, anhand derer sowohl die Engpässe und Versorgungsunterbrechungen, die zu ernsthaften Schäden oder dem Risiko ernsthafter Schäden für Patienten führen, als auch die negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt festzustellen sind;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enthält konkrete Angaben zu den zu übertragenden Mengen, dem Zeitrahmen für die Lieferung und anderen erforderlichen logistischen Vorkehrungen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewährleistet, dass die übertragenden Mitgliedstaaten angemessene Mindestbestände für das betreffende Arzneimittel aufrechterhalten.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein gemäß diesem Artikel erlassener Beschluss über eine Verteilung muss das Datum seines Inkrafttretens enthalten und wird den betroffenen Mitgliedstaaten von der Kommission unverzüglich/innerhalb von ... [und mindestens 20 Tage vor seinem Inkrafttreten] mitgeteilt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		159</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 20c</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anfechtungsmechanismus</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein Mitgliedstaat, der von einem gemäß Artikel 20b erlassenen Beschluss über eine Umverteilung betroffen ist und darüber in Kenntnis gesetzt wurde, kann einen begründeten Antrag auf Überprüfung des in dem genannten Artikel beschriebenen Beschlusses stellen. Ein solcher Antrag ist der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach der in dem genannten Artikel erwähnten Mitteilung vorzulegen und muss eine detaillierte Begründung enthalten, warum der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Beschluss nicht mit den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen vereinbar ist oder dass die Anwendung des Beschlusses ein unverhältnismäßiges Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen würde.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Konsultation der Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel erlässt die Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten begründeten Antrags einen Überprüfungsbeschluss. Mit diesem Beschluss wird der gemäß Artikel 20b erlassene und mitgeteilte Beschluss über eine Umverteilung bestätigt, geändert oder widerrufen, wobei der Beschluss die ihm zugrunde liegenden Gründe enthält.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Einreichung eines Antrags auf Überprüfung bewirkt keine Aussetzung der Anwendung des gemäß Artikel 20b erlassenen und mitgeteilten Beschlusses über eine Umverteilung, es sei denn, die Kommission beschließt in hinreichend begründeten Fällen, bis zum Abschluss der Überprüfung eine Aussetzung zu gewähren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		160</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 20d</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angaben zu Vorräten und Meldepflichten</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission errichtet und pflegt ein digitales Meldesystem, das Echtzeitaktualisierungen des Status von nationalen Vorräten und Notfallreserven ermöglicht, sofern derartige nationale Vorräte oder Notfallreserven nach nationalem Recht eingerichtet sind. Jeder Mitgliedstaat erstattet der Europäischen Kommission mindestens vierteljährlich, und im Falle von erheblichen Änderungen in Bezug auf die Lagerbestände unverzüglich, Bericht über den Status ihrer nationalen Vorräte und Notfallreserven.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Bericht, auf den in Absatz 1 Bezug genommen wird, enthält folgende Informationen:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Liste der kritischen Arzneimittel, für die Notfallreserven oder nationale Vorräte vorgehalten werden;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Mengen dieser Reserven;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Lagerverwaltung, einschließlich Lagerumschlag und Vermeidung des Ablaufs der Haltbarkeitsdauer.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke dieses Artikels nutzt die Kommission bestehende Dateninfrastrukturen und Meldemechanismen der Union, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Informationssystem für technische Vorschriften (TRIS), das Europäische System zur Überprüfung von Arzneimitteln (EMVS), die Europäische Plattform zur Überwachung von Engpässen (EPÜE), EudraGMDP, das Netz der zentralen Anlaufstellen für die Industrie (iSPOC) und einschlägige Instrumente, die im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union eingerichtet wurden. Die Kommission erhält zeitnah Zugang zu den Daten, die sich im Besitz der Agentur befinden, und in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zu den Daten, die sich im Besitz der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten befinden, in dem Ausmaß, das zur Unterstützung ihres Mandats in den Bereichen Lageerfassung und Risikobewertung sowie zur Koordinierung nach diesem Kapitel erforderlich ist.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gemäß diesem Artikel gemeldete Informationen, die sich auf nationale Vorräte und Notfallreserven beziehen, sind streng vertraulich zu behandeln. Informationen dieser Art werden nicht veröffentlicht und ausschließlich für die Zwecke dieses Kapitels verwendet. Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sensible Geschäftsinformationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943, und Informationen, deren Offenlegung die einzelstaatliche Sicherheit beeinträchtigen könnte, nach den geltenden Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Vertraulichkeit und den Umgang mit sensiblen Informationen oder Verschlusssachen geschützt sind. Die Kommission ist nicht befugt, derartige Informationen zu veröffentlichen, zu verbreiten oder auf andere Weise an Dritte weiterzugeben.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats, der Struktur und des detaillierten Inhalts der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Berichte und der in Absatz 1 genannten digitalen Meldesysteme erlassen, um ihre Kohärenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren erlassen, auf das in Artikel 20e Absatz 2 Bezug genommen wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		161</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 20e</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausschussverfahren</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission wird von dem mittels Artikel 214 der Richtlinie (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [Verweis nach Annahme von COM(2023)0192 einfügen] eingerichteten Ständigen Ausschuss für Humanarzneimittel unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		162</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 f (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 20f</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verpflichtungen der Mitgliedstaaten</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erlässt die Kommission einen Beschluss über eine Umverteilung gemäß Artikel 20b, so müssen die Mitgliedstaaten</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diesen Beschluss über eine Umverteilung achten; </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kommission und die Agentur unverzüglich in Kenntnis setzen, wenn sie Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen in Bezug auf Notfallreserven auferlegen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">uneingeschränkt und unverzüglich zusammenarbeiten und gegebenenfalls einen anderen Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 20b Absatz 1 Unterstützung angefordert hat, gemeinsam unterstützen, damit Engpässe bei kritischen Arzneimitteln verhindert oder bewältigt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		163</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 g (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 20g</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erstattung und Ersatz</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übergibt ein Mitgliedstaat oder Wirtschaftsteilnehmer kritische Arzneimittel im Einklang mit einem gemäß Artikel 20b erlassenen verbindlichen Beschluss, so hat er Anspruch auf vollständige Erstattung des Wertes der umverteilten kritischen Arzneimittel und der Transportkosten sowie auf einen angemessenen Aufschlag durch den Mitgliedstaat, der die Arzneimittel erhält.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Wert der Arzneimittel wird auf der Grundlage ihrer Anschaffungskosten im Großhandel oder eines gleichwertigen Marktwerts gemäß den zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarungen festgelegt.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der umverteilende Mitgliedstaat oder Wirtschaftsteilnehmer hat Anspruch auf Erstattung des festgestellten Wertes so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Erhalt des betreffenden Arzneimittels durch den empfangenden Mitgliedstaat.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Verfahren für die Erstattung oder den Ersatz sowie gegebenenfalls für Kostenteilungsmechanismen zwischen den Mitgliedstaaten zu ergänzen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		164</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 20 h (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 20h</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unionsvorrat</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die rechtzeitige und wirksame Verfügbarkeit von kritischen Arzneimitteln, bei denen Schwachstellen in ihren Lieferketten festgestellt wurden, zu gewährleisten, kann als letztes Mittel ein Unionsvorrat eingerichtet werden, der in Situationen zu aktivieren ist, in denen dem Koordinierungsmechanismus der Union für kritische Arzneimittel zufolge ein wiederkehrendes oder anhaltendes Defizit an nationalen Vorräten und Notfallvorräten zu bestehen scheint.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kategorien und spezifischen Arten von kritischen Arzneimitteln, die in den Unionsvorrat aufgenommen werden sollen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die vorzuhaltenden Mindestmengen jedes Arzneimittels, wobei die Risikobewertungen, Versorgungsschwachstellen und Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit zu berücksichtigen sind;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die logistischen, technischen und betrieblichen Vorkehrungen für die Lagerung und Aufrechterhaltung des Unionsvorrats;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kriterien und Verfahren für den Einsatz der bevorrateten Arzneimittel in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beschließt die Kommission, einen Unionsvorrat gemäß den Absätzen 1 und 2 für kritische Arzneimittel, bei denen Schwachstellen festgestellt wurden, einzurichten, so</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stimmt sie sich mit den zuständigen nationalen Behörden ab, um Einheitlichkeit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sich der Unionsvorrat nicht mit nationalen Notfallreserven überschneidet:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gestaltet sie die zu ergreifenden Maßnahmen so, dass keine negativen Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Arzneimitteln in anderen Mitgliedstaaten entstehen, und setzt die Maßnahmen entsprechend um;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellt sie in Einklang mit den geltenden Vorschriften sicher, dass die Verpackung, Kennzeichnung und Lagerungsbedingungen dergestalt sind, dass eine rasche und sichere Verteilung und Verwendung der Arzneimittel in der gesamten Union möglich ist.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Einrichtung, die Aufrechterhaltung und der Einsatz des Vorrats der Union wird aus dem Unionshaushalt finanziert. Die Ausgaben im Rahmen dieses Artikels unterliegen der jährlichen Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat sowie Prüfungen durch den Europäischen Rechnungshof.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		165</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Arzneimittel</STRING></STRING> von gemeinsamem Interesse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> die Kommission auf begründete Aufforderung durch drei oder mehr Mitgliedstaaten (im Folgenden „Aufforderung“) den auffordernden Mitgliedstaaten bei ihrer grenzübergreifenden Auftragsvergabe gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2014/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">28</STRING></STRING></STRING> Hilfestellung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> leisten</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Arzneimitteln</STRING></STRING> von gemeinsamem Interesse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">leistet</STRING></STRING> die Kommission auf begründete Aufforderung durch drei oder mehr Mitgliedstaaten (im Folgenden „Aufforderung“) den auffordernden Mitgliedstaaten bei ihrer grenzübergreifenden Auftragsvergabe gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2014/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Hilfestellung.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">28</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/2024-01-01 ).</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		166</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission prüft die Aufforderung in Anbetracht der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele. Die Kommission teilt den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">interessierten</STRING></STRING> Mitgliedstaaten innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Aufforderung mit, ob sie einer Hilfestellung bei der geplanten Initiative zustimmt oder nicht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission prüft die Aufforderung in Anbetracht der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele. Die Kommission teilt den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auffordernden</STRING></STRING> Mitgliedstaaten innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Aufforderung mit, ob sie einer Hilfestellung bei der geplanten Initiative zustimmt oder nicht. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie setzt das Europäische Parlament entsprechend in Kenntnis.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		167</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Nimmt die Kommission die Aufforderung an, so leistet sie den interessierten Mitgliedstaaten Unterstützung bei den Sekretariatsaufgaben und logistische Unterstützung. Die Kommission ermöglicht die Kommunikation zwischen den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beteiligten</STRING></STRING> Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit untereinander und berät sie zu den geltenden vergaberechtlichen Vorschriften der Union und zu Regulierungsfragen im Zusammenhang mit Arzneimitteln.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Nimmt die Kommission die Aufforderung an, so leistet sie den interessierten Mitgliedstaaten Unterstützung bei den Sekretariatsaufgaben und logistische Unterstützung. Die Kommission ermöglicht die Kommunikation zwischen den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">interessierten</STRING></STRING> Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit untereinander und berät sie zu den geltenden vergaberechtlichen Vorschriften der Union<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch zur Anwendung von Vergabekriterien gemäß Artikel 18,</STRING></STRING> und zu Regulierungsfragen im Zusammenhang mit Arzneimitteln.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		168</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Hilfestellung durch die Kommission ist zeitlich befristet und endet<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> spätestens</STRING></STRING> mit der Unterzeichnung des einschlägigen Auftrags durch die beteiligten öffentlichen Auftraggeber.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Hilfestellung durch die Kommission ist zeitlich befristet und endet<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern vom auffordernden Mitgliedstaat nicht anders beantragt,</STRING></STRING> mit der Unterzeichnung des einschlägigen Auftrags durch die beteiligten öffentlichen Auftraggeber. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf Antrag der auffordernden Mitgliedstaaten beendet die Kommission ihre Hilfestellung mit der Lieferung der Arzneimittel von gemeinsamem Interesse.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		169</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission leistet nach diesem Artikel Hilfestellung, sofern die auffordernden Mitgliedstaaten die folgenden Bedingungen akzeptieren:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die öffentlichen Auftraggeber aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbaren, auf der Grundlage des jeweiligen Bedarfs der Mitgliedstaaten verbindliche Mindestmengen zu beschaffen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass ein Arzneimittel zur Deckung des Patientenbedarfs in ihrem Hoheitsgebiet umgehend zur Verfügung gestellt wird;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sensible Geschäftsinformationen werden gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 und den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen behandelt und als solche geschützt;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die teilnehmenden Mitgliedstaaten sehen während der Laufzeit des Vertrags von einseitigen Neuverhandlungen der vereinbarten Geschäftsbedingungen ab, es sei denn, dies ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es wird nach geltendem Unionsrecht regulatorische Flexibilität angewandt, um das Verfahren zu erleichtern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verwendung der Angaben auf der Verpackung in elektronischer Form (ePI), die Harmonisierung der Packungsgrößen und Flexibilität bei der Kennzeichnung;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die teilnehmenden Mitgliedstaaten sehen während der Dauer des gemeinsamen Vergabeverfahrens und des sich daraus ergebenden Vertrags davon ab, getrennte Verhandlungen oder Vergabeverfahren für dasselbe Produkt zu führen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		170</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 21 – Absatz 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß auch für Bewerberländer, die sich für die Teilnahme an den hier festgelegten Verfahren entscheiden und mit denen die Union ein bilaterales Abkommen über die Erleichterung der grenzübergreifenden Auftragsvergabe geschlossen hat; dies gilt unabhängig von ihren Beitrittsverhandlungen oder den Rechten und Pflichten, die den Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht vorbehalten sind. Die Teilnahme von Bewerberländern berührt nicht die Notwendigkeit, dass drei oder mehr Mitgliedstaaten das Verfahren einleiten müssen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		171</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Wird die Kommission von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neun </STRING></STRING>oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam aufgefordert, in ihrem Auftrag oder in ihrem Namen Aufträge zu vergeben, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> sie abweichend von Artikel 168 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 unter den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen ein Vergabeverfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einleiten</STRING></STRING>, wenn die Auftragsvergabe Arzneimittel betrifft, die einer der folgenden Kategorien angehören:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Wird die Kommission von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam aufgefordert, in ihrem Auftrag oder in ihrem Namen Aufträge zu vergeben, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">leitet</STRING></STRING> sie abweichend von Artikel 168 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 unter den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen ein Vergabeverfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein</STRING></STRING>, wenn die Auftragsvergabe Arzneimittel betrifft, die einer der folgenden Kategorien angehören:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		172</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die gemeinsame Aufforderung gemäß Absatz 1 ist nur dann zulässig, wenn das betreffende Arzneimittel eines der dort aufgeführten Kriterien erfüllt und wenn das Vergabeverfahren, das Gegenstand dieser Aufforderung ist, dazu beitragen wird, die Verfügbarkeit von und Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln in der Union zu verbessern oder gegebenenfalls die Verfügbarkeit und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugänglichkeit</STRING></STRING> von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse sicherzustellen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die gemeinsame Aufforderung gemäß Absatz 1 ist nur dann zulässig, wenn das betreffende Arzneimittel eines der dort aufgeführten Kriterien erfüllt und wenn das Vergabeverfahren, das Gegenstand dieser Aufforderung ist, dazu beitragen wird, die Verfügbarkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie die Erschwinglichkeit </STRING></STRING>von und<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die</STRING></STRING> Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln in der Union zu verbessern oder gegebenenfalls die Verfügbarkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Zugänglichkeit</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erschwinglichkeit</STRING></STRING> von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse sicherzustellen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		173</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Teilnahme am Vergabeverfahren steht allen Mitgliedstaaten offen. Die Kommission unterrichtet über die Gruppe für kritische Arzneimittel alle Mitgliedstaaten über die Aufforderung und lädt sie ein, sich dem Verfahren anzuschließen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Teilnahme am Vergabeverfahren steht allen Mitgliedstaaten offen. Die Kommission unterrichtet über die Gruppe für kritische Arzneimittel alle Mitgliedstaaten über die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Absatz 1 genannte gemeinsame </STRING></STRING>Aufforderung und lädt sie ein, sich dem Verfahren anzuschließen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		174</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission bewertet den Nutzen, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Aufforderung sowie die Frage, ob die Aufforderung im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung gerechtfertigt ist. Die Kommission überprüft insbesondere, ob die Auftragsvergabe eine Diskriminierung oder Beschränkung des Handels oder eine Wettbewerbsverzerrung darstellen könnte.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Kommission bewertet den Nutzen, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Absatz 1 genannten gemeinsamen </STRING></STRING>Aufforderung sowie die Frage, ob die Aufforderung im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung gerechtfertigt ist. Die Kommission überprüft insbesondere, ob die Auftragsvergabe eine Diskriminierung oder Beschränkung des Handels oder eine Wettbewerbsverzerrung darstellen könnte.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		175</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterrichtet die interessierten</STRING></STRING> Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über ihre Entscheidung</STRING></STRING> und gibt im Fall einer Ablehnung die Gründe dafür an.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">teilt den auffordernden</STRING></STRING> Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihre Entscheidung </STRING></STRING>innerhalb eines Monats nach der Aufforderung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit</STRING></STRING> und gibt im Fall einer Ablehnung die Gründe dafür an. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie setzt das Europäische Parlament entsprechend in Kenntnis.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		176</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission stellt sicher, dass bei allen Vergabeverfahren nach diesem Artikel die in Artikel 18 Absätze 1 bis 4 genannten Vergabekriterien und -anforderungen, einschließlich der Kriterien in Bezug auf die Resilienz der Lieferkette, Diversifizierung und Innovation, angewandt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		177</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 5 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission führt eine Auftragsvergabe im Auftrag oder im Namen von Mitgliedstaaten nach diesem Artikel durch, sofern die auffordernden Mitgliedstaaten die folgenden Bedingungen akzeptieren:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die öffentlichen Auftraggeber aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbaren, auf der Grundlage des jeweiligen Bedarfs der Mitgliedstaaten verbindliche Mindestmengen zu beschaffen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass ein Arzneimittel zur Deckung des Patientenbedarfs in ihrem Hoheitsgebiet umgehend zur Verfügung gestellt wird;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sensible Geschäftsinformationen werden gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 und den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen behandelt und als solche geschützt;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die teilnehmenden Mitgliedstaaten sehen während der Laufzeit des Vertrags von einseitigen Neuverhandlungen der vereinbarten Geschäftsbedingungen ab, es sei denn, dies ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es wird nach geltendem Unionsrecht regulatorische Flexibilität angewandt, um das Verfahren zu erleichtern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verwendung der Angaben auf der Verpackung in elektronischer Form (ePI), die Harmonisierung der Packungsgrößen und Flexibilität bei der Kennzeichnung;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die teilnehmenden Mitgliedstaaten sehen während der Dauer des gemeinsamen Vergabeverfahrens und des sich daraus ergebenden Vertrags davon ab, getrennte Verhandlungen oder Vergabeverfahren für dasselbe Produkt zu führen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		178</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 5 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß auch für Bewerberländer, die sich für die Teilnahme an den hier festgelegten Vergabeverfahren entscheiden und mit denen die Union ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, das eine solche Teilnahme vorsieht; dies gilt unabhängig von ihren Beitrittsverhandlungen oder den Rechten und Pflichten, die den Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht vorbehalten sind. Die Teilnahme von Bewerberländern berührt nicht die Voraussetzung, dass gemäß Absatz 1 mindestens fünf Mitgliedstaaten teilnehmen müssen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		179</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 22 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist es nach einer Beurteilung durch die Kommission zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich, das Vergabeverfahren ausschließlich für die Mitgliedstaaten durchzuführen oder verbindliche Mindestmengen zu vereinbaren, so kann die Zustimmung der Kommission zur Durchführung des Verfahrens davon abhängig gemacht werden, dass die interessierten Mitgliedstaaten diese Bedingungen akzeptieren.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		180</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Erfordert eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Maßnahme gemäß den Bedingungen in diesem Artikel und abweichend von Artikel 168 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 einen Vertrag, so können sich die Kommission und mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">neun</STRING></STRING> Mitgliedstaaten als Vertragsparteien an einem gemeinsamen Vergabeverfahren beteiligen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Erfordert eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Maßnahme gemäß den Bedingungen in diesem Artikel und abweichend von Artikel 168 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 einen Vertrag, so können sich die Kommission und mindestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fünf</STRING></STRING> Mitgliedstaaten als Vertragsparteien an einem gemeinsamen Vergabeverfahren beteiligen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		181</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Ein gemeinsames Vergabeverfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> nach Aufforderung durch die Mitgliedstaaten oder auf Initiative der Kommission durchgeführt werden, wenn die Auftragsvergabe Arzneimittel betrifft, die einer der folgenden Kategorien angehören:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Ein gemeinsames Vergabeverfahren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING> nach Aufforderung der Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durchgeführt </STRING></STRING>oder<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> kann</STRING></STRING> auf Initiative der Kommission durchgeführt werden, wenn die Auftragsvergabe Arzneimittel betrifft, die einer der folgenden Kategorien angehören:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		182</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission kann entscheiden, das gemeinsame Vergabeverfahren durchzuführen, wenn dieses Vergabeverfahren dazu beitragen wird, die Verfügbarkeit von und die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln in der Union zu verbessern oder gegebenenfalls die Verfügbarkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und</STRING></STRING> die Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse sicherzustellen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission kann entscheiden, das gemeinsame Vergabeverfahren durchzuführen, wenn dieses Vergabeverfahren dazu beitragen wird, die Verfügbarkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Erschwinglichkeit </STRING></STRING>von<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> kritischen Arzneimitteln</STRING></STRING> und die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln in der Union zu verbessern oder gegebenenfalls die Verfügbarkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> die Zugänglichkeit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und Erschwinglichkeit</STRING></STRING> von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse sicherzustellen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		183</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Teilnahme am Vergabeverfahren steht allen Mitgliedstaaten offen. Die Kommission unterrichtet über die Gruppe für kritische Arzneimittel alle Mitgliedstaaten über die Aufforderung und lädt sie ein, sich dem Verfahren anzuschließen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Teilnahme am Vergabeverfahren steht allen Mitgliedstaaten offen. Die Kommission unterrichtet über die Gruppe für kritische Arzneimittel alle Mitgliedstaaten über die Aufforderung und lädt sie ein, sich dem Verfahren anzuschließen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie setzt das Europäische Parlament darüber in Kenntnis.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		184</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission bewertet die Notwendigkeit einer gemeinsam durchgeführten Maßnahme sowie die Frage, ob die Aufforderung im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung gerechtfertigt ist. Die Kommission überprüft insbesondere, ob die Auftragsvergabe eine Diskriminierung oder Beschränkung des Handels oder eine Wettbewerbsverzerrung darstellen könnte.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Kommission bewertet die Notwendigkeit einer gemeinsam durchgeführten Maßnahme sowie die Frage, ob die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Absatz 2 genannte </STRING></STRING>Aufforderung im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung gerechtfertigt ist. Die Kommission überprüft insbesondere, ob die Auftragsvergabe eine Diskriminierung oder Beschränkung des Handels oder eine Wettbewerbsverzerrung darstellen könnte.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		185</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission stellt sicher, dass bei allen Vergabeverfahren nach diesem Artikel die in Artikel 18 Absätze 1 bis 4 genannten Vergabekriterien und -anforderungen, einschließlich der Kriterien für die Resilienz der Lieferkette, die Diversifizierung und die Innovation, angewandt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		186</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 5 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission führt ein gemeinsames Vergabeverfahren nach diesem Artikel durch, sofern die auffordernden Mitgliedstaaten die folgenden Bedingungen akzeptieren:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die öffentlichen Auftraggeber aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbaren, auf der Grundlage des jeweiligen Bedarfs der Mitgliedstaaten verbindliche Mindestmengen zu beschaffen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass ein Arzneimittel zur Deckung des Patientenbedarfs in ihrem Hoheitsgebiet umgehend zur Verfügung gestellt wird;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sensible Geschäftsinformationen werden gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 und den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen behandelt und als solche geschützt;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die teilnehmenden Mitgliedstaaten sehen während der Laufzeit des Vertrags von einseitigen Neuverhandlungen der vereinbarten Geschäftsbedingungen ab, es sei denn, dies ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">es wird nach geltendem Unionsrecht regulatorische Flexibilität angewandt, um das Verfahren zu erleichtern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verwendung der Angaben auf der Verpackung in elektronischer Form (ePI), die Harmonisierung der Packungsgrößen und Flexibilität bei der Kennzeichnung;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die teilnehmenden Mitgliedstaaten sehen während der Dauer des gemeinsamen Vergabeverfahrens und des sich daraus ergebenden Vertrags davon ab, getrennte Verhandlungen oder Vergabeverfahren für dasselbe Produkt zu führen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		187</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 5 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß auch für Bewerberländer, die sich für die Teilnahme an den hier festgelegten Verfahren entscheiden und mit denen die Union ein bilaterales Abkommen über die in diesem Artikel genannten Beschaffungsmaßnahmen geschlossen hat; dies gilt unabhängig von ihren Beitrittsverhandlungen oder den Rechten und Pflichten, die den Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht vorbehalten sind. Die Teilnahme von Bewerberländern berührt nicht die Notwendigkeit, dass sich fünf Mitgliedstaaten an dem Vergabeverfahren beteiligen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		188</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist es nach einer Beurteilung durch die Kommission zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich, das Vergabeverfahren ausschließlich für die Mitgliedstaaten durchzuführen oder verbindliche Mindestmengen zu vereinbaren, so kann die Zustimmung der Kommission zur Durchführung des Verfahrens davon abhängig gemacht werden, dass die interessierten Mitgliedstaaten diese Bedingungen akzeptieren.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		189</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 23 – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterrichtet die interessierten</STRING></STRING> Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über ihre Entscheidung</STRING></STRING> und gibt im Fall einer Ablehnung die Gründe dafür an.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">teilt den auffordernden</STRING></STRING> Mitgliedstaaten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ihre Entscheidung</STRING></STRING> innerhalb eines Monats nach der Aufforderung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit</STRING></STRING> und gibt im Fall einer Ablehnung die Gründe dafür an.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		190</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten, die an den Vergabeverfahren nach den Artikeln 22 und 23 teilnehmen, teilen der Kommission alle für das Vergabeverfahren relevanten Informationen mit. Die Mitgliedstaaten stellen die für den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung, insbesondere durch die Abstellung von Personal mit Fachwissen und Sachkenntnis.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Mitgliedstaaten, die an den Vergabeverfahren nach den Artikeln 22 und 23 teilnehmen, teilen der Kommission alle für das Vergabeverfahren relevanten Informationen mit. Die Mitgliedstaaten stellen die für den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung, insbesondere durch die Abstellung von Personal mit Fachwissen und Sachkenntnis. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei den Vergabeverfahren wird dafür gesorgt, dass kleinere Mitgliedstaaten und KMU wirksam teilnehmen können, sodass Marktverzerrungen verhindert werden und ein gleichberechtigter Zugang zu kritischen Arzneimitteln gewährleistet wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		191</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die praktischen Modalitäten des Vergabeverfahrens, die Haftungsfragen und der Entscheidungsprozess sind in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission festzulegen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die praktischen Modalitäten des Vergabeverfahrens, die Haftungsfragen und der Entscheidungsprozess sind in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission festzulegen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese praktischen Modalitäten umfassen gegebenenfalls auch die Benennung des öffentlichen Auftraggebers, die Verteilung der beschafften Vorräte und die Festlegung der Lagereinrichtungen. Hinsichtlich der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften kann regulatorische Flexibilität gewährt werden, einschließlich der Verwendung elektronischer Packungsbeilagen, wobei sicherzustellen ist, dass Patienten weiterhin das Recht haben, eine Packungsbeilage in Papierform anzufordern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		192</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger – darunter Patienten- und Verbraucherorganisationen, Berufsverbände im Gesundheitswesen, Kostenträger im öffentlichen Gesundheitswesen und Zulassungsinhaber – gibt die Kommission Leitlinien der Union heraus, mit denen gemeinsame Standards für Beschaffungstätigkeiten gemäß den Artikeln 22 und 23 dieser Verordnung empfohlen werden, um die Vorhersehbarkeit für Unternehmen sicherzustellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		193</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitglieder der Gruppe für kritische Arzneimittel sind die Mitgliedstaaten</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kommission</STRING></STRING>. Jeder Mitgliedstaat ernennt höchstens zwei hochrangige ständige Vertreter mit dem einschlägigen Fachwissen für die Umsetzung aller unterschiedlichen in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen. Soweit dies für die Arbeitsweise und das Fachwissen von Belang ist, können die Mitgliedstaaten für die verschiedenen Aufgaben der Gruppe für kritische Arzneimittel verschiedene Vertreter benennen. Die benannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ständigen</STRING></STRING> Vertreter gewährleisten die erforderliche Koordinierung innerhalb ihres jeweiligen Mitgliedstaats. Die Agentur erhält einen Beobachterstatus.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitgliedstaaten, die Agentur, die Kommission und Vertreter von Patientenorganisationen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Berufsverbänden im Gesundheitswesen sind Mitglieder der Gruppe für kritische Arzneimittel</STRING></STRING>. Jeder Mitgliedstaat ernennt höchstens zwei hochrangige ständige Vertreter mit dem einschlägigen Fachwissen für die Umsetzung aller unterschiedlichen in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen. Soweit dies für die Arbeitsweise und das Fachwissen von Belang ist, können die Mitgliedstaaten für die verschiedenen Aufgaben der Gruppe für kritische Arzneimittel verschiedene Vertreter benennen. Die benannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nationalen</STRING></STRING> Vertreter gewährleisten die erforderliche Koordinierung innerhalb ihres jeweiligen Mitgliedstaats. Die Agentur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ernennt zwei Mitglieder der Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln als Vertreter. Die Gruppe für kritische Arzneimittel ernennt zwei Vertreter aus Patientenorganisationen und zwei ständige Vertreter von Berufsverbänden im Gesundheitswesen. Das Europäische Parlament </STRING></STRING>erhält einen Beobachterstatus<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und wird von zwei Mitgliedern des Europäischen Parlaments vertreten.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament ist berechtigt, Tagesordnungen, Dokumente, Berichte und sonstiges Material, das an die Mitglieder der Gruppe für kritische Arzneimittel verteilt wird, zu erhalten und sich an den Debatten zu beteiligen. Das Europäische Parlament hat kein Stimmrecht und wird bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		194</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die für die Gruppe für kritische Arzneimittel und ihre Arbeitsgruppe(n) benannten Vertreter geben eine Erklärung über ihre finanziellen und sonstigen Interessen ab und aktualisieren diese jährlich und bei Bedarf. Sie legen alle sonstigen Tatsachen offen, von denen sie Kenntnis erlangen und bei denen nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden kann, dass sie einen Interessenkonflikt darstellen oder zu einem solchen führen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		195</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Gruppe für kritische Arzneimittel arbeitet eng mit der Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln, der Agentur und den nationalen Fachbehörden für Arzneimittel zusammen. Für Erörterungen, bei denen Beiträge unter dem Blickwinkel der Arzneimittel-Regulierungsbehörden erforderlich sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> die Gruppe für kritische Arzneimittel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemeinsame Sitzungen mit der</STRING></STRING> Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einberufen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Gruppe für kritische Arzneimittel arbeitet eng mit der Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln, der Agentur<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Kommission</STRING></STRING> und den nationalen Fachbehörden für Arzneimittel zusammen. Für Erörterungen, bei denen Beiträge unter dem Blickwinkel der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nationalen </STRING></STRING>Arzneimittel-Regulierungsbehörden erforderlich sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">berufen</STRING></STRING> die Gruppe für kritische Arzneimittel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die</STRING></STRING> Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemeinsame Sitzungen ein</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Gruppe arbeitet auch eng mit Patienten- und Verbraucherorganisationen, Berufsverbänden im Gesundheitswesen und einschlägigen Zulassungsinhabern zusammen, um ihre Aufgaben zu erfüllen, und konsultiert sie und erforderlichenfalls andere Interessenträger, unter anderem im Rahmen strukturierter gemeinsamer Sitzungen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		196</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Arbeit</STRING></STRING> der Gruppe für kritische Arzneimittel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird von der Kommission über das Sekretariat organisiert und koordiniert</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommission organisiert in ihrer Funktion als Sekretariat</STRING></STRING> der Gruppe für kritische Arzneimittel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">regelmäßig Sitzungen und koordiniert die Arbeit der Gruppe für kritische Arzneimittel</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		197</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Gruppe für kritische Arzneimittel kann auf Vorschlag des Vorsitzes oder ihrer Mitglieder beschließen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Gruppe für kritische Arzneimittel kann auf Vorschlag des Vorsitzes oder ihrer Mitglieder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fallweise </STRING></STRING>beschließen, eine Arbeitsgruppe<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> oder mehrere Arbeitsgruppen</STRING></STRING> einzusetzen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		198</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Gruppe für kritische Arzneimittel hält zweimal jährlich Sitzungen und bei Bedarf weitere Sitzungen ab, um die Allianz für kritische Arzneimittel zu Schwachstellen in den Lieferketten und über Maßnahmen zur Minderung struktureller Risiken und zur Stärkung der Versorgung zu konsultieren. Die Gruppe für kritische Arzneimittel berücksichtigt gegebenenfalls die Ergebnisse der Allianz für kritische Arzneimittel. Die Kommission in ihrer Funktion als Sekretariat der Gruppe sorgt für eine regelmäßige und transparente Kommunikation mit der Allianz.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		199</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Gruppe für kritische Arzneimittel leistet Hilfestellung bei der Koordinierung zur Durchführung dieser Verordnung und berät gegebenenfalls die Kommission dahin gehend, wie die Wirkung der geplanten Maßnahmen maximiert werden kann und wie sich unbeabsichtigte Folgen für den Binnenmarkt vermeiden lassen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Gruppe für kritische Arzneimittel leistet Hilfestellung bei der Koordinierung zur Durchführung dieser Verordnung und berät gegebenenfalls die Kommission dahin gehend, wie die Wirkung der geplanten Maßnahmen maximiert werden kann und wie sich unbeabsichtigte Folgen für den Binnenmarkt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die nationalen Gesundheitssysteme </STRING></STRING>vermeiden lassen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		200</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Gruppe für kritische Arzneimittel nimmt in ihre Geschäftsordnung Bestimmungen für die systematische Konsultation von Patientenorganisationen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen Interessenträgern auf, um den Informationsaustausch über die Tätigkeiten der Arbeitsgruppe zu fördern und mehr Transparenz zu schaffen. Sie stellt die Abstimmung und Datenkohärenz mit der Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln der EMA sicher.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		201</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele nimmt die Gruppe für kritische Arzneimittel folgende Aufgaben wahr:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele nimmt die Gruppe für kritische Arzneimittel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Einklang mit den notwendigen Vorkehrungen für den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen </STRING></STRING>folgende Aufgaben wahr:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		202</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Hilfestellung bei der Koordinierung betreffend die strategische Ausrichtung der finanziellen Förderung strategischer Projekte, unter anderem durch den Austausch von Informationen über die in den Mitgliedstaaten bestehenden oder geplanten Herstellungskapazitäten für ein bestimmtes kritisches Arzneimittel, und Ermöglichung einer Diskussion über die Kapazitäten, die in der Union erforderlich sind, um eine sichere Versorgung mit kritischen Arzneimitteln und deren Verfügbarkeit in der Union zu stärken;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Hilfestellung bei der Koordinierung betreffend die strategische Ausrichtung der finanziellen Förderung strategischer Projekte, unter anderem durch den Austausch von Informationen über die in den Mitgliedstaaten bestehenden oder geplanten Herstellungskapazitäten für ein bestimmtes kritisches Arzneimittel, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie im Hinblick auf die Kapazitäten der kritischen Vertriebsinfrastruktur </STRING></STRING>und Ermöglichung einer Diskussion über die Kapazitäten, die in der Union erforderlich sind, um eine sichere Versorgung mit kritischen Arzneimitteln<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Wirkstoffen und wichtigen Inputs</STRING></STRING> und deren Verfügbarkeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Erschwinglichkeit </STRING></STRING>in der Union zu stärken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und um sicherzustellen, dass die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Patientensicherheit ausdrücklich bewertet und bei allen diesbezüglichen Entscheidungen berücksichtigt werden</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		203</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Veröffentlichung von Leitlinien für Maßnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit kritischer Arzneimittel auf dem Unionsmarkt, für die im Rahmen strategischer Projekte finanzielle Unterstützung geleistet wurde;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		204</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beratung der</STRING></STRING> Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der</STRING></STRING> Festlegung der Reihenfolge, in der kritische Arzneimittel einer Schwachstellenbeurteilung zu unterziehen sind, und erforderlichenfalls Vorschlag einer Überprüfung oder Aktualisierung bestehender Beurteilungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Empfehlungen an die</STRING></STRING> Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur</STRING></STRING> Festlegung der Reihenfolge, in der kritische Arzneimittel einer Schwachstellenbeurteilung zu unterziehen sind, und erforderlichenfalls Vorschlag einer Überprüfung oder Aktualisierung bestehender Beurteilungen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		205</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>da)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Förderung der Diskussion und des Austauschs zwischen den Mitgliedern der Gruppe für kritische Arzneimittel und gegebenenfalls Koordinierung und Austausch mit dem EU-Bevorratungsnetzwerk, wie von der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt, in Bezug auf Artikel 20, insbesondere Austausch bewährter Verfahren bei der Lagerverwaltung, einschließlich Echtzeit-Verfolgung, Zustandsüberwachung, Warnmeldungen bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer, Lagerumschlag, Haltbarkeitsdauer und Abfallbewirtschaftung, unter anderem Abfallvermeidungsanlagen, und erforderlichenfalls Evaluierungen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		206</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>db)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertung der nationalen Bevorratungsstrategien hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit, Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sowie ihrer Durchführbarkeit durch die Industrie und gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen zu unionsweit geltenden Mindeststandards;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		207</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>dc)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entscheidung darüber, ob die Kommission Anträge auf Umverteilung von kritischen Arzneimitteln, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20b im Falle eines Engpasses oder einer Versorgungsunterbrechung gestellt werden, vorab genehmigt;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		208</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>dd)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertung des Bedarfs der Union, um festzustellen, ob bestimmte Projekte, die Arzneimittel von gemeinsamem Interesse betreffen, als strategische Projekte eingestuft werden sollten;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		209</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>de)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertung des Bedarfs der Union, innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens einen bestimmten Teil der Herstellungskapazität für die Herstellung bestimmter Arzneimittel, einschließlich ihrer Darreichungsformen, Wirkstoffe, wichtiger Inputs oder Grundlagentechnologien, zurückzuhalten;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		210</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d f (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>df)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertung gemäß Artikel 6, ob ein vorgeschlagenes strategisches Projekt zu einer erheblichen Überschneidung mit bestehenden oder geplanten Herstellungskapazitäten in der Union führen würde;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		211</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d g (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>dg)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Empfehlung gemeinsamer Mindestindikatoren für die Überwachung der Leistung in den Bereichen Umwelt und Versorgungsresilienz von den in Artikel 19 genannten nationalen Programmen, wobei für Verhältnismäßigkeit gesorgt und Doppelarbeit verhindert werden soll;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		212</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d h (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>dh)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf der Grundlage von einschlägigem Fachwissen im Finanzbereich Untersuchung der Engpässe und des unionsweiten Finanzbedarfs strategischer Projekte, Beratung zu Möglichkeiten der Koordinierung der Finanzierung durch die Union und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf diesen Finanzbedarf und Weitergabe bewährter Verfahren;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		213</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d i (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>di)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Festlegung des Verfahrens für die strategische Vorausschau und Erstellung der jährlichen strategischen Vorausschau zu strategischen Projekten gemäß Artikel 26a;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		214</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d j (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>dj)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abgabe einer Empfehlung zur Anwendbarkeit einer der in Artikel 2 Absatz 2a genannten Bestimmungen auf Arzneimittel von gemeinsamem Interesse.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		215</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 Buchstabe dc dieses Artikels genannten Aufgabe sind nur die Vertreter der Mitgliedstaaten in der Gruppe für kritische Arzneimittel stimmberechtigt. Der Beschluss bedarf zu seiner Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		216</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Gruppe für kritische Arzneimittel bewertet den unionsweiten Finanzbedarf strategischer Projekte und gibt Empfehlungen dazu ab, wie eine angemessene Finanzierung, auch aus dem Unionshaushalt, sichergestellt werden kann, um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen, und berät in Bezug auf die Koordinierung der Finanzierung durch die Union, die Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank und den Privatsektor.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		217</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 26 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 26a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Strategische Vorausschau zu kritischen Arzneimitteln</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Vorsorge der Union zu stärken und einen koordinierten Ansatz für künftige Herausforderungen bei der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln zu gewährleisten, richtet die Gruppe für kritische Arzneimittel ein Verfahren zur strategischen Vorausschau ein.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Verfahren zur strategischen Vorausschau wird nach Konsultation der Kommission, der Agentur und der Allianz für kritische Arzneimittel eingerichtet.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Rahmen der strategischen Vorausschau werden Arzneimittel von gemeinsamem Interesse ermittelt, die die Ziele dieser Verordnung voranbringen würden, wenn sie in Kapitel III aufgenommen würden. </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Rahmen der strategischen Vorausschau werden potenzielle strategische Projekte ermittelt und bewertet, wobei langfristige Trends, Schwachstellen, Möglichkeiten zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Lieferketten in der Union und der ungedeckte medizinische Bedarf von Patienten berücksichtigt werden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Gruppe für kritische Arzneimittel erstellt die Vorausschau und übermittelt sie der Kommission, der Agentur und dem Europäischen Parlament.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach Ausarbeitung der Vorausschau erteilt die Gruppe für kritische Arzneimittel der Kommission und den Mitgliedstaaten Empfehlungen zu den zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich der Ermittlung und Unterstützung von Projekten. Wenn es notwendig ist, Herstellungskapazitäten strategisch zurückzuhalten, müssen die Empfehlungen insbesondere Vorschläge für strategische Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 2 für die Herstellung bestimmter Arzneimittelformen, Wirkstoffe, wichtiger Inputs oder Technologien innerhalb eines festgelegten Zeitraums enthalten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		218</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Strategische Partnerschaften</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Internationale Zusammenarbeit und </STRING></STRING>strategische Partnerschaften</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		219</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Unbeschadet der Vorrechte des Rates <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eruiert</STRING></STRING> die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ob</STRING></STRING> strategische Partnerschaften mit dem Ziel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abgeschlossen werden können</STRING></STRING>, die Bezugsquellen kritischer Arzneimittel, ihrer Wirkstoffe und wichtiger Inputs zu diversifizieren, um die sichere Versorgung mit kritischen Arzneimitteln in der Union zu stärken. Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eruiert auch, ob dabei</STRING></STRING> – sofern möglich – auf bestehenden Formen der Zusammenarbeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aufgebaut werden kann</STRING></STRING>, um die Versorgungssicherheit zu fördern und die Bemühungen um einen Ausbau der Produktion kritischer Arzneimittel in der Union zu intensivieren.</P></OLD><NEW><P>Unbeschadet der Vorrechte des Rates <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">strebt</STRING></STRING> die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> an,</STRING></STRING> strategische Partnerschaften mit dem Ziel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">abzuschließen</STRING></STRING>, die Bezugsquellen kritischer Arzneimittel, ihrer Wirkstoffe und wichtiger Inputs zu diversifizieren, um die sichere Versorgung mit kritischen Arzneimitteln in der Union zu stärken. Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bemüht sich dabei auch</STRING></STRING> – sofern möglich – auf bestehenden Formen der Zusammenarbeit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aufzubauen</STRING></STRING>, um die Versorgungssicherheit zu fördern und die Bemühungen um einen Ausbau der Produktion kritischer Arzneimittel in der Union zu intensivieren.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		220</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission ist bestrebt, Aspekte der Gesundheitssicherheit in strategische Partnerschaften einzubeziehen. Diese Aspekte können Maßnahmen zur Förderung offener und resilienter Lieferketten, unter anderem durch Krisenreaktionsmechanismen und Zusammenarbeit zur Verhinderung von Ausfuhrbeschränkungen bei Notfällen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, sowie zur Förderung der Konvergenz der Rechtsvorschriften und der Zusammenarbeit im Arzneimittelsektor umfassen. Die Kommission bemüht sich darum, den Zugang zu Wirkstoffen und Ausgangsstoffen in strategische Partnerschaften aufzunehmen, um die rechtzeitige Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel im Rahmen dieses Mechanismus sicherzustellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		221</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erstellt eine Liste der Länder, die die Regulierungsstandards der Union für die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln erfüllen, einschließlich wichtiger Inputs und Wirkstoffe, und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Liste stellt sie den öffentlichen Auftraggebern und den Angehörigen der Gesundheitsberufe zur Verfügung, die an der Auswahl, Beschaffung, Verschreibung, Verwaltung, Abgabe und Überwachung solcher Produkte beteiligt sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		222</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen unterstützt die Kommission die allmähliche Angleichung der Bewerberländer an den Besitzstand der Union im Arzneimittelbereich, um ihre schrittweise Integration in den Binnenmarkt der Union zu erleichtern und die Resilienz der Lieferketten der Union für kritische Arzneimittel zu stärken.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		223</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission unterrichtet die Gruppe für kritische Arzneimittel jährlich über mögliche strategische Partnerschaften.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		224</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1 e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission fördert im Rahmen strategischer Partnerschaften die Harmonisierung der unionsweiten Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards für die Arzneimittelproduktion zwischen der Union und Drittländern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		225</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1 f (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] entwickelt die Kommission eine strukturierte Methodik für die Ermittlung und Priorisierung solcher Partnerschaften, wobei zu unterscheiden ist zwischen</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Partnerschaften zur Nutzung und Stärkung bestehender Kooperationsrahmen und Handelsbeziehungen, die zur Versorgungssicherheit und zur Stabilität der Lieferkette beitragen und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Partnerschaften zur Entwicklung einer neuen oder intensivierten Zusammenarbeit, um strategische Abhängigkeiten zu verringern und die geografische Diversifizierung der Lieferketten sicherzustellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		226</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1 g (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Strategische Partnerschaften sollen auch Handels- und Regulierungshindernisse beseitigen, die die Resilienz der Lieferkette beeinträchtigen, die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen fördern, um einen schnelleren und besser vorhersehbaren Marktzugang zu erleichtern, und den reibungslosen grenzüberschreitenden Verkehr von Arzneimitteln und kritischen Komponenten unterstützen, wobei sie in vollem Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union stehen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		227</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1 h (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission baut gegebenenfalls auch auf bestehenden Formen der Zusammenarbeit auf, um die Anstrengungen zur Stärkung der Herstellungs- und Versorgungsresilienz bei kritischen Arzneimitteln, ihren Wirkstoffen und wichtigen Inputs in der Union und weltweit zu verstärken.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		228</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/795</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>iii)</NO.P>Biotechnologien und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle andere Technologien</STRING></STRING>, die für die Herstellung kritischer Arzneimittel im Sinne der Verordnung zu kritischen Arzneimitteln* <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">relevant</STRING></STRING> sind;</P></OLD><NEW><P><NO.P>iii)</NO.P>Biotechnologien und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">direkt damit zusammenhängende Schlüsseltechnologien</STRING></STRING>, die für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entwicklung oder </STRING></STRING>Herstellung kritischer Arzneimittel<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, auch ihrer Wirkstoffe und wichtigen Inputs,</STRING></STRING> im Sinne der Verordnung zu kritischen Arzneimitteln* <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erforderlich</STRING></STRING> sind;</P></NEW><OLD><P>_________</P></OLD><NEW><P>_________</P></NEW><OLD><P>*	Verordnung (EU) ... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sowie für die Verbesserung der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/795. [<STRING ITALIC="on">D.G.: Verweis ist durch den endgültigen Titel der „Verordnung zu kritischen Arzneimitteln“ und ihrer Fundstellenangabe im Amtsblatt zu ergänzen, sobald diese verfügbar sind</STRING>]</P></OLD><NEW><P>*	Verordnung (EU) ... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sowie für die Verbesserung der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/795. [<STRING ITALIC="on">D.G.: Verweis ist durch den endgültigen Titel der „Verordnung zu kritischen Arzneimitteln“ und ihrer Fundstellenangabe im Amtsblatt zu ergänzen, sobald diese verfügbar sind</STRING>]</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		229</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Zulassungsinhaber und die anderen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsakteure</STRING></STRING> in den Liefer- und Vertriebsketten für kritische Arzneimittel, einschließlich ihrer wichtigsten Inputs und Wirkstoffe, oder für Arzneimittel von gemeinsamem Interesse übermitteln der Kommission bzw. den nationalen Behörden auf Anforderung die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Zulassungsinhaber und die anderen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsteilnehmer</STRING></STRING> in den Liefer- und Vertriebsketten für kritische Arzneimittel, einschließlich ihrer wichtigsten Inputs und Wirkstoffe, oder für Arzneimittel von gemeinsamem Interesse übermitteln der Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der Agentur</STRING></STRING> bzw. den nationalen Behörden auf Anforderung die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		230</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bemühen sich darum</STRING></STRING>, Überschneidungen bei den angeforderten und übermittelten Informationen zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vermeiden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Agentur</STRING></STRING> und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ergreifen alle geeigneten Maßnahmen</STRING></STRING>,<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> um</STRING></STRING> Überschneidungen bei den angeforderten und übermittelten Informationen zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verhindern, und nutzen dabei in vollem Umfang die Informationen, die ihnen bereits im Rahmen des Arzneimittelrechts der Union zur Verfügung stehen, einschließlich Daten, die im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren, Änderungen, Inspektionen und anderen gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen vorgelegt werden, um den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Ersuchen um zusätzliche Informationen beschränken sich darauf, was erforderlich ist, um eine wirksame Überwachung, Analyse und Bewertung zu gewährleisten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		231</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Stellen Zulassungsinhaber und andere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsakteure</STRING></STRING>, welche nach Absatz 1 zur Übermittlung von Informationen aufgefordert wurden, ordnungsgemäß begründete Anträge auf vertrauliche Behandlung, bewerten die Kommission und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, ob diese gerechtfertigt sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und </STRING></STRING>schützen alle vertraulichen Geschäftsinformationen vor ungerechtfertigter Offenlegung.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Stellen Zulassungsinhaber und andere <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsteilnehmer</STRING></STRING>, welche nach Absatz 1 zur Übermittlung von Informationen aufgefordert wurden, ordnungsgemäß begründete Anträge auf vertrauliche Behandlung, bewerten die Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Agentur</STRING></STRING> und die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuständigen </STRING></STRING>nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, ob diese gerechtfertigt sind, schützen alle vertraulichen Geschäftsinformationen vor ungerechtfertigter Offenlegung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und beschränken den Zugang zu diesen Informationen ausschließlich auf das für die Anwendung dieser Verordnung zuständige Personal.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission und die nationalen Behörden, ihre Beamten, Bediensteten und sonstige Personen, die unter ihrer Aufsicht arbeiten, stellen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit der bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten gewonnenen Informationen sicher. Dieser Absatz gilt auch für alle Vertreter der Mitgliedstaaten, Beobachter, Sachverständige und anderen Teilnehmer, die an den Sitzungen der Gruppe für kritische Arzneimittel teilnehmen. Sie sorgen außerdem dafür, dass die für die Datenerhebung und -analyse verwendeten digitalen Systeme geeignete Cybersicherheitsmaßnahmen umfassen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		232</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 29a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verpflichtung der Kommission zur Erhebung von Informationen über Arzneimittel ohne geeigneten Ersatzstoff in der Union</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission holt die erforderlichen Informationen bei der Agentur und den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ein und erstellt auf der Grundlage der Liste kritischer Arzneimittelengpässe gemäß Kapitel X der Verordnung (EU) Nr. …/… [Verweis nach der Annahme hinzufügen, vgl. COM(2023)0193] eine Liste der kritischen Arzneimittel aus Drittländern, für die kein geeigneter Ersatzstoff innerhalb der Union verfügbar ist. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Liste geführt und regelmäßig aktualisiert wird.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 1 genannte Liste dient dazu, strategische Abhängigkeiten zu ermitteln und zu überwachen und die Annahme geeigneter Maßnahmen gemäß dieser Verordnung zur Sicherstellung der kontinuierlichen Versorgung und Verfügbarkeit solcher Arzneimittel in der Union zu unterstützen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Erstellung und Aktualisierung der in Absatz 1 genannten Liste berücksichtigt die Kommission die Relevanz für die öffentliche Gesundheit, die therapeutische Wichtigkeit und die Kritikalität der Arzneimittel. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		233</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Kommission nimmt bis zum [Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum einfügen: fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Evaluierung dieser</STRING></STRING> Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse vor.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, den Wettbewerb und die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln in der Union. </STRING></STRING>Die Kommission nimmt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> außerdem</STRING></STRING> bis zum [Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum einfügen: fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in ihrer Evaluierung </STRING></STRING>eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewertung der Auswirkungen aller einschlägigen Rechtsvorschriften der Union auf diese</STRING></STRING> Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse vor.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		234</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Im Zuge ihrer Evaluierung untersucht die Kommission die Auswirkungen dieser Verordnung und prüft, inwieweit ihre in Artikel 1 festgelegten Ziele verwirklicht wurden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Im Zuge ihrer Evaluierung untersucht die Kommission die Auswirkungen dieser Verordnung und prüft, inwieweit ihre in Artikel 1 festgelegten Ziele verwirklicht wurden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Evaluierung ist insbesondere Folgendes zu bewerten:</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		235</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Daten zur Zahl der innerhalb der Union neu eröffneten oder modernisierten Herstellungsstätten sowie zur Zahl der bestehenden Produktionslinien, die erweitert wurden;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		236</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zahl und Art der von der Gruppe für kritische Arzneimittel gemäß dieser Verordnung bestätigten, unterstützten oder empfohlenen Projekte;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		237</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fortschritte bei der Diversifizierung der Bezugsquellen für Wirkstoffe, Ausgangsstoffe und andere wichtige Inputs;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		238</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zur Minderung struktureller Risiken und zur Stärkung der Versorgungsresilienz;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		239</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Marktkonzentration, den Wettbewerb, einschließlich Auswirkungen auf KMU, Innovationsanreize oder Marktzutrittsschranken, und Bewertung, ob die Verordnung weiterhin verhältnismäßig und wirksam ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		240</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die nationalen Behörden und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Wirtschaftsakteure</STRING></STRING> übermitteln der Kommission auf Aufforderung alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen, die die Kommission möglicherweise für ihre Bewertung gemäß Absatz 1 benötigt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die nationalen Behörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Wirtschaftsteilnehmer, Patienten-</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbraucherorganisationen sowie Berufsverbände im Gesundheitswesen</STRING></STRING> übermitteln der Kommission auf Aufforderung alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen, die die Kommission möglicherweise für ihre Bewertung gemäß Absatz 1 benötigt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		241</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird bei der Evaluierung gemäß Absatz 1 ein potenzielles Risiko für die Verfügbarkeit oder Versorgungssicherheit eines kritischen Arzneimittels in der Union festgestellt, so führt die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern eine koordinierte, evidenzbasierte Folgenabschätzung durch und schlägt gegebenenfalls verhältnismäßige und geeignete Abhilfemaßnahmen vor.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Änderungsantrag		242</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 30a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausübung der Befugnisübertragung</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. </STRING></STRING></P><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 20g Absatz 4 und Artikel 20h Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem [Geltungsbeginn dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20g Absatz 4 und Artikel 20h Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, bleibt von dem Beschluss über den Widerruf unberührt.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20g Absatz 4 und Artikel 20h Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>