<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0002</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Das 28. Regime: Ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0269/2025 - Berichterstatter: René Repasi)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2026 mit Empfehlungen an die Kommission zum 28. Regime: Ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen (2025/2079(INL))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 50 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/593/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1215/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/102/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2121/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2025/25, 10.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/25/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/86/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Mai 2025 mit dem Titel „Die EU-Start-up- und Scale-up-Strategie“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht von Enrico Letta vom 17. April 2024 mit dem Titel „Weit mehr als ein Markt“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht von Mario Draghi vom 9. September 2024 mit dem Titel „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 47 und 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0269/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Start-up- und Scale-up-Unternehmen, in der gesamten Union mit Regelungsrahmen konfrontiert sind, die in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind; in der Erwägung, dass diese regulatorische Vielfalt und die damit verbundenen Kosten für das Zurechtfinden in einem ungewohnten Umfeld die europaweite Finanzierung und Skalierung von Unternehmen behindern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Die EU-Start-up- und Scale-up-Strategie“ hervorgehoben hat, dass Fragmentierung und geringere Wachstumsperspektiven innovative Unternehmen dazu veranlassen, Finanzierungen außerhalb Europas zu suchen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass das globale Unternehmensumfeld zunehmend Agilität, Digitalisierung und den Zugang zu verschiedenen Märkten und Talentpools erfordert, was für viele Unternehmen in der Union derzeit aufgrund der Komplexität der Regulierung und der uneinheitlichen Rahmenbedingungen schwierig ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hinwirkt, wobei sie darauf achtet, dass Unternehmen unter gleichen Bedingungen miteinander konkurrieren können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass ein einheitliches europäisches Gesellschaftsrechtssystem nicht nur durch einen eigenständigen Gesetzgebungsakt der Union erreicht werden, sondern auch durch die Einführung eines Regelwerks geschaffen werden könnte, das neben den bestehenden nationalen Rechtssystemen der Mitgliedstaaten anwendbar ist, und dass solche Vorschriften keine zusätzlichen administrativen und finanziellen Belastungen oder andere Hindernisse für die Entwicklung von Unternehmen, insbesondere KMU, mit sich bringen dürfen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Union bereits Rechtsrahmen für eine Europäische Aktiengesellschaft, eine Europäische Genossenschaft und eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung angenommen hat; in der Erwägung, dass diese Unternehmensformen jedoch nicht geeignet sind, Start-up- und Scale-up-Unternehmen dabei zu helfen, effizienter im Binnenmarkt zu sein;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass ein leichterer Zugang zu Kapital und Talenten durch einen vereinfachten und einheitlichen Rechtsrahmen die Fähigkeit von KMU, Start-up- und Scale-up-Unternehmen verbessert, weltweit konkurrenzfähig zu sein, Investitionen anzuziehen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum sozialen Zusammenhalt in der Union beizutragen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass es notwendig ist, für Klarheit und Rechtssicherheit für europäische und ausländische Investoren zu sorgen, indem sie unter Anwendung harmonisierter Vorschriften grenzüberschreitend Investitionen tätigen können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass KMU, Start-up- und Scale-up-Unternehmen einen verbesserten Zugang zu verschiedenen Formen von Kapital, grenzüberschreitender Mobilität, Skalierbarkeit, hochqualifizierten Arbeitskräften, wissenschaftlichen Ergebnissen und Forschungsergebnissen, einschließlich Daten, der Vergabe öffentlicher Aufträge, dem Schutz vor „Killer-Übernahmen“ und langfristigen Investitionsstrategien benötigen, um im Binnenmarkt florieren zu können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, KMU, Start-up- und Scale-up-Unternehmen, von denen viele Sozialunternehmen und von Jungunternehmern oder Erstunternehmern gegründete Unternehmen sind, eine Schlüsselrolle bei der Förderung von Innovation, der Schaffung von sozialem Zusammenhalt und dem Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum spielen, aber beim Zugang zu Finanzmitteln, Netzwerken und spezialisierter Unterstützung häufig größeren Herausforderungen gegenüberstehen; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungsinstituten und Ämtern für Technologietransfer den Prozess, mit dem Technologien vom Laborstadium zur Marktreife gebracht werden, beschleunigen, den Zugang zu Fachwissen und Infrastruktur erleichtern und die Vermarktung von Forschungsergebnissen fördern kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass viele Start-up- und Scale-up-Unternehmen in der Union bahnbrechende Technologien entwickeln; in der Erwägung, dass diese Start-up- und Scale-up-Unternehmen häufig von ausländischen Unternehmen erworben werden, bevor sie ausgereift sind; in der Erwägung, dass solche Übernahmen häufig unter den Schwellenwerten der Union für die Fusionskontrolle liegen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass KMU, die für die Wettbewerbsfähigkeit der Union von zentraler Bedeutung sind, insbesondere Familienunternehmen, vor Nachfolgeproblemen stehen; in der Erwägung, dass Modelle der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer die wirtschaftlichen Perspektiven für KMU, Start-up- und Scale-up-Unternehmen fördern, Anreize für Talente schaffen und, wenn eine Familiennachfolge nicht tragfähig ist, das Nachfolgeproblem lösen und somit die langfristige Stabilität und das Wachstum fördern können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass eine bessere Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für Unternehmen, die in den Mitgliedstaaten tätig sind, von wesentlicher Bedeutung sind, um die Position der Union als führender Standort für Unternehmertum, Innovation und nachhaltige Unternehmensentwicklung zu stärken;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Allgemeine Grundsätze</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>begrüßt die Zusage der Kommission, einen Legislativvorschlag für ein 28. Regime für Unternehmen vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>betont, dass ein 28. Regime inhaltlich und sachlich anspruchsvoll sein muss; weist darauf hin, dass die Vorschriften für das 28. Regime in der gesamten Union gleich sein müssen und dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein sollte, in ihrem nationalen Recht Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die von den im Gesetzgebungsakt über das 28. Regime festgelegten Bestimmungen abweichen; hält eine Verordnung für die am besten geeignete Maßnahme zur Einführung eines 28. Regimes; erkennt an, dass eine Richtlinie zur größtmöglichen Harmonisierung demselben Ziel dienen könnte; spricht sich dagegen aus, Artikel 352 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage heranzuziehen, da er Einstimmigkeit im Rat erfordert, was die Annahme des Gesetzgebungsakts über das 28. Regime erheblich verzögern und die Zielsetzung und die Kohärenz der unter dem 28. Regime angenommenen Unternehmensform gefährden könnte; besteht darauf, eine Rechtsgrundlage zu verwenden, mit der der Gesetzgebungsakt über das 28. Regime im Rat mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden kann; ist daher der Ansicht, dass das 28. Regime möglicherweise aus einem Paket gesonderter Legislativvorschläge bestehen muss; stellt fest, dass Artikel 50 und Artikel 114 Absatz 1 AEUV die angemessene Rechtsgrundlage für gesellschaftsrechtliche Fragen sind; ist der Ansicht, dass eine Richtlinie zum 28. Regime eine Richtlinie zur größtmöglichen Harmonisierung sein muss, um die Ziele des 28. Regimes zu erreichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>kritisiert den Einsatz der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 EUV und Artikel 329 AEUV für die Zwecke der Einrichtung des 28. Regimes; betont, dass ein solcher Ansatz den Binnenmarkt fragmentieren könnte, was nicht im Einklang mit dem Integrationsprozess der Union steht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>erkennt an, dass Harmonisierungsmaßnahmen im Gesellschaftsrecht auf der Grundlage von Artikel 50 und Artikel 114 Absatz 1 AEUV in nationales Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen; ist der Ansicht, dass in diesem Fall eine Richtlinie zur größtmöglichen Harmonisierung erforderlich ist, mit der klar definierte Kernfragen angegangen werden, unbeschadet des Arbeits- und Sozialrechts, um sicherzustellen, dass es in allen Mitgliedstaaten einheitliche Vorschriften gibt, ohne zusätzliche administrative oder finanzielle Hindernisse für Unternehmen zu schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Notwendigkeit von Einheitlichkeit, Effizienz, Kohärenz und Rechtssicherheit, die von Wirtschaftsteilnehmern wie weltweit innovativen KMU, Start-up- und Scale-up-Unternehmen sowie Investoren in der Branche gefordert werden, die Annahme einer Richtlinie zur größtmöglichen Harmonisierung erforderlich macht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Vorteile eines kohärenten Rahmens, auch in Steuerfragen, mit einem Mehrwert für Start-up- und Scale-up-Unternehmen im Rahmen des Pakets zum 28. Regime zu bewerten, um internationale Investitionen anzuziehen und Innovation und Wachstum in der Union zu fördern; betont, dass die Kommission die Koordinierung erleichtern und bewährte Verfahren fördern sollte, um Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten, Investitionen und die Anwerbung von Talenten abzubauen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>betrachtet das 28. Regime als einen strategischen Schritt hin zu einer weiteren Vertiefung des Binnenmarkts, wodurch die europäische Integration und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>bekräftigt, dass Unternehmen, die sich freiwillig dem 28. Regime unterwerfen, an seine Vorschriften gebunden sein sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass die Entscheidung eines Unternehmens, sich dem 28. Regime zu unterwerfen, in den nationalen Rechtsordnungen aller 27 Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>ist sich der Gefahr bewusst, dass ein 28. Regime die Umgehung verbindlicher nationaler Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern, ihren Vertretern und Gewerkschaften sowie anderen schutzbedürftigen Parteien ermöglichen könnte; betont, dass das 28. Regime keinesfalls zu einem Instrument werden darf, um das bestehende Schutzniveau auf Unionsebene oder nationaler Ebene zu beeinträchtigen, zu verringern, zu schwächen oder zu umgehen; besteht darauf, dass wirksame Schutzmaßnahmen durch materielle Vorschriften mit einem hohen Schutzniveau und durch Kollisionsnormen, die die Anwendung verbindlicher nationaler Vorschriften sicherstellen, festgelegt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Einrichtung eines 28. Regimes grundlegend für Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum ist und dass der Vorschlag zusammen mit den damit verbundenen Regulierungs- und Durchführungsmaßnahmen so rasch wie möglich angenommen und umgesetzt werden sollten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das 28. Regime: Rechtsrahmen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>ist der Ansicht, dass das 28. Regime hauptsächlich gesellschaftsrechtliche Vorschriften betreffen sollte und dass nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nicht an der Börse notiert sind, daran teilnehmen können sollten; ist der Ansicht, dass das 28. Regime eine Reihe von Vorschriften umfassen sollte, die in bestehende oder neue nationale Unternehmensformen aufgenommen werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>schlägt vor, die unter das 28. Regime fallende Unternehmensform „Societas Europaea Unificata“ (S.EU – Harmonisierte Europäische Gesellschaft) zu benennen, was bedeutet, dass die Abkürzung „S.EU“ in die bestehenden Abkürzungen der nationalen Unternehmensformen aufgenommen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>betont, dass das 28. Regime das Unionsrecht und das nationale Recht im Bereich Arbeit und Soziales, einschließlich der Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG und der am Beschäftigungsort geltenden Vorschriften über Tarifverträge, unberührt lässt; betont, dass S.EU denselben Insolvenzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten unterliegen müssen und nicht von Vorschriften abweichen dürfen, mit denen Arbeitnehmern bei Insolvenzverfahren ein bevorzugter Schutz gewährt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>hebt die Notwendigkeit hervor, dass Unternehmen einfach und digital gegründet und registriert werden können; fordert, dass die verfahrenstechnische Komplexität verringert und das Registrierungsverfahren für die Gründung einer S.EU innerhalb von 48 Stunden digital abgeschlossen wird, während gleichzeitig Rechtssicherheit gewährleistet wird; fordert die verbindliche Integration digitaler Instrumente, um während des gesamten Lebenszyklus der S.EU Unternehmensunterlagen und Informationen online einzureichen, und die vollständige Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung für die Registrierung und Verwaltung einer S.EU; fordert die Möglichkeit digitaler Verfahren wie Online-Sitzungen für Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>betont, dass die Schaffung der S.EU vollständig in die Initiative zur Entwicklung einer Europäischen Brieftasche für Unternehmen integriert werden sollte, die auch die digitale Identifizierung und Authentifizierung sowie die Verwaltung wichtiger Unternehmensdokumente straffen und vereinfachen könnte, wodurch reibungslose digitale Interaktionen für die S.EU in allen Mitgliedstaaten sichergestellt und grenzüberschreitende Tätigkeiten erleichtert würden; fordert darüber hinaus die vollständige Umsetzung und Bewertung der bestehenden Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf den Einsatz digitaler Instrumente im Gesellschaftsrecht, insbesondere der Richtlinien (EU) 2017/1132 und 2009/102/EG, sowie die weitere Digitalisierung und Automatisierung der Berichte an die Behörden, was eine zentrale Priorität bei der Arbeit an der Vereinfachung der Rechtsvorschriften in der Union sein sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>fordert, dass ein einheitliches digitales Portal auf Unionsebene geschaffen oder in bestehende Strukturen integriert wird, das als direkte Anlaufstelle für S.EU dient und das bestehende System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) ergänzt und erweitert, indem es eine harmonisierte Schnittstelle für den grenzüberschreitenden Zugang bereitstellt, ohne ein neues separates oder paralleles Register zu schaffen; hebt hervor, dass dieses digitale Portal die bestehenden nationalen Eintragungsvorschriften nicht ersetzen, sondern vielmehr als gemeinsames Portal dienen sollte, auf dem alle für Investoren notwendigen Informationen zusammengeführt werden; betont, dass das digitale Portal leicht zugänglich sein muss, um einen nahtlosen Zugang zu den nationalen Unternehmensregistern zu ermöglichen, und dass es auf dem bestehenden E-Justiz-Portal aufbauen oder dazu dienen sollte, das bestehende E-Justiz-Portal umzugestalten; fordert, dass das digitale Portal als Plattform dient, die sichere digitale Prozesse erleichtert sowie Dokumente und nationale Zertifizierungen speichern kann, die später in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden könnten, um die Übertragbarkeit von Zertifizierungen zu ermöglichen und so den Grundsatz der einmaligen Prüfung zu fördern; betont, dass das digitale Portal überprüfbare Zertifikate, die elektronische Signatur von Dokumenten, den Verkauf und die Zuteilung von Anteilen, die Erstellung und Annahme von Vorstandsbeschlüssen und die Bereitstellung von Dienstleistungen der elektronischen Rechnungsstellung ermöglichen sollte; hebt hervor, dass das digitale Portal mehrsprachig sein und das grenzüberschreitende Funktionieren unterstützen muss; betont, dass solche digitalen Instrumente die Rechtssicherheit erhöhen, den Verwaltungsaufwand verringern und das reibungslose Funktionieren von Unternehmen innerhalb des Binnenmarktes fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>fordert die Weiterentwicklung und Anpassung einer einzigen Unternehmenskennung der Union, um die Registrierung zu straffen, die Transparenz und das Vertrauen zu stärken, die Überprüfung der Identität des Unternehmens zu erleichtern und Betrug, Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu bekämpfen; betont, dass dies es Unternehmen ermöglichen würde, überprüfbare Zertifikate sicher zu speichern und an Behörden in der gesamten Union weiterzugeben; fordert die Kommission auf, an der Interoperabilität mit globalen Initiativen für Unternehmenskennungen zu arbeiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Möglichkeit, sich als eine S.EU zu registrieren, die Vielfalt der Geschäftsmodelle berücksichtigen sollte und nicht auf eine neue Kategorie „innovativer Unternehmen“ oder andere einschränkende Faktoren beschränkt werden sollte; warnt davor, dass die Schaffung einer solchen neuen Kategorie unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen würde; stellt klar, dass es nur in der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen möglich sein sollte, eine S.EU zu gründen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>weist darauf hin, dass die S.EU als Unternehmensform für einzelne Unternehmen und für die einheitliche Gruppenverwaltung dienen sollte, und ist der Ansicht, dass es einer S.EU möglich sein sollte, als Muttergesellschaft oder als Tochtergesellschaft einer S.EU-Muttergesellschaft tätig zu sein;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>betont, dass sich der eingetragene Sitz einer Gesellschaft in einem der 27 Mitgliedstaaten befinden muss, um als S.EU registriert zu werden; betont, dass sich der eingetragene Sitz und die Geschäftsanschrift in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden können;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Garantien, einschließlich langfristiger Strategien und fakultativer Formen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>fordert, dass fakultative Formen der Treuhänderschaft, Vermögenssperren und verschiedene Anteilsklassen, insbesondere Treueaktien und Zwei-Klassen-Anteile, einschließlich Veto-Anteile, in den Legislativvorschlag für das 28. Regime aufgenommen werden; betont, dass europäische innovative Unternehmen, insbesondere KMU, Start-up- und Scale-up-Unternehmen, alternative Wege für den Zugang zu Kapital benötigen; betont, dass alternative Finanzierungsmodelle in der Anfangsphase einer S.EU erforderlich sind; betont, dass sich Unternehmer möglicherweise vor „Killer-Übernahmen“ schützen wollen, um zu verhindern, dass Innovationen, die häufig durch europäische öffentliche Forschungsmittel unterstützt werden, in Länder außerhalb der Union verlagert werden; hält die Fusionskontrollverordnung für unzureichend, um dieses Problem anzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>betont, dass geltende Standards auf Unionsebene oder nationaler Ebene nicht geschwächt werden dürfen, um so die Rechtssicherheit zu fördern und die öffentlichen Interessen, wie Bekämpfung von Geldwäsche, Einhaltung der Sanktionsregelungen der Union und Schutz von Arbeitnehmern, ihren Vertretern und Gewerkschaften, sowie andere schutzbedürftige Parteien in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu schützen; bekräftigt, dass jede S.EU die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des Arbeitsrechts erfüllen muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>hält es für notwendig, Garantien für die Mitbestimmung von Arbeitnehmern und/oder Arbeitnehmervertretern an den Angelegenheiten eines Unternehmens vorzusehen; weist darauf hin, dass Mitbestimmung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG zu verstehen ist; bekräftigt, dass die S.EU gleich behandelt werden sollte wie vergleichbare inländische Unternehmen von ihrem Herkunftsmitgliedstaat und wie vergleichbare unionsrechtlich ausländische Unternehmen von jeglichem Aufnahmemitgliedstaat, wobei sicherzustellen ist, dass die künstliche Nutzung der S.EU zur Umgehung der derzeitigen Schutzstandards für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Recht der Mitgliedstaaten wirksam verhindert wird; betont, dass die S.EU gegebenenfalls den geltenden Vorschriften für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Beschäftigungsmitgliedstaat unterliegen sollte; betont, dass die S.EU dementsprechend im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht am Beschäftigungsort Arbeitnehmervertretungsrechte auf Vorstandsebene einführen muss, sobald die Zahl der Beschäftigten des S.EU einen im nationalen Recht am Beschäftigungsort festgelegten Schwellenwert für die Auslösung von Arbeitnehmervertretungsrechten auf Vorstandsebene in diesem Mitgliedstaat überschreitet; betrachtet das Verhandlungsverfahren gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2001/86/EG als Ausweichmöglichkeit, sofern bereits bestehende Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer nicht umgangen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>betont, dass das 28. Regime nicht zur Schaffung von S.EU-Vorratsgesellschaften oder zu einer Zunahme von Briefkastenfirmen führen sollte, da solche Praktiken die regulatorische Integrität untergraben, den fairen Wettbewerb verzerren und eine echte Wirtschaftstätigkeit in der Union beeinträchtigen; betont, dass das 28. Regime das Recht von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, Tarifverträge auszuhandeln, unberührt lassen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>ist der Ansicht, dass ein Unternehmen, bei dem ein Verstoß gegen verbindliche Vorschriften in Bezug auf Betrug, Steuerhinterziehung, Sozialversicherungsbetrug oder Mitbestimmung der Arbeitnehmer amtlich festgestellt wurde, nicht die Möglichkeit haben sollte, sich am 28. Regime zu beteiligen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anwerbung und Förderung von Talenten </STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>betont, dass der S.EU-Rahmen Partnerschaften mit Hochschulen, Forschungsinstituten und Ämtern für Technologietransfer fördern sollte, um den Prozess, mit dem Technologien vom Laborstadium zur Marktreife gebracht werden, zu beschleunigen, den Zugang zu Forschungsinfrastruktur und Fachwissen sicherzustellen und die Kommerzialisierung von Forschungsergebnissen zu unterstützen, wodurch innovationsorientierte Ökosysteme gestärkt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>betont, dass der S.EU-Rahmen die Freizügigkeit innerhalb der Union erleichtern sollte, ohne dass Vermittler in Verwaltungsverfahren erforderlich sind, wobei die geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten einzuhalten sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>betont, dass die Anwerbung von hochqualifizierten Fachkräften für Wachstum und Innovation in der Union unerlässlich ist und dass KMU sowie Start-up- und Scale-up-Unternehmen oft Schwierigkeiten haben, die richtigen wettbewerbsfähigen finanziellen Anreize im gesamten Binnenmarkt – beispielsweise Eigenkapital- oder Gewinnbeteiligung – zu bieten, um qualifizierte Fachkräfte anzuziehen und zu halten; betont, dass Produktivitätswachstum, Innovation und soziale Inklusion Hand in Hand gehen müssen; ist der Ansicht, dass eine Harmonisierung der Vorschriften für die finanzielle Beteiligung von Arbeitnehmern in Erwägung gezogen werden sollte, insbesondere durch die Schaffung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen und Mitarbeiteraktienoptionen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>betont, dass harmonisierte Vorschriften für die finanzielle Beteiligung von Arbeitnehmern zu den wichtigsten Forderungen von Unternehmern gehören, die Schwierigkeiten haben, ihren Arbeitnehmern im gesamten Binnenmarkt gleiche Vorteile zu bieten; betont, dass die harmonisierten Vorschriften die Fiskalpolitik unberührt lassen, sondern vielmehr Arbeitnehmern schrittweise Aktienoptionen ermöglichen sollten; ist der Ansicht, dass solche harmonisierten Vorschriften es Arbeitnehmern ermöglichen würden, eine Beteiligung zu erwerben und unmittelbar vom Erfolg des Unternehmens, bei dem sie angestellt sind, zu profitieren, wodurch langfristige Loyalität, Innovation und eine gerechtere Verteilung des Wachstums gefördert würden; betont, dass es wichtig ist, dass die Kommission Leitlinien für die Bewertung von Eigenkapital und für Erdienungszeiträume festlegt; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass steuerbezogene Fragen, d. h. die finanzielle Beteiligung von Arbeitnehmern steuerlich attraktiv zu machen, sowohl eine sensible Frage als auch entscheidend für den Erfolg bei der Gewinnung von Spitzentalenten sind, und fordert die Kommission daher auf, diese Fragen im Rahmen des Pakets zum 28. Regime anzugehen, um für rechtliche Kohärenz und grenzüberschreitende Anwendbarkeit zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>besteht darauf, dass die harmonisierten Vorschriften für Systeme der finanziellen Beteiligung von Arbeitnehmern so gestaltet werden sollten, dass sie zu einem besseren Arbeitsumfeld beitragen, und dass sie diskriminierungsfrei sein sollten; betont, dass solche Systeme die Vergütung weder ersetzen noch verringern sollten und eine niedrige Schwelle für den Zugang durch die Arbeitnehmer haben müssen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugang zu Kapital</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>betont, dass der Vorschlag für den Gesetzgebungsakt im Zusammenhang mit dem 28. Regime zur Einführung der S.EU europäischen und ausländischen Investoren allgemein Klarheit verschaffen sollte, damit sie nach harmonisierten Vorschriften grenzübergreifende Investitionen tätigen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>fordert, dass von S.EU in der gesamten Union zu verwendende standardisierte mehrsprachige Musterdokumente für Gesellschaftervereinbarungen, Satzungen, Aufforderungen zur Verwendung dieser Musterdokument bzw. zu deren Einhaltung und andere grundlegende und operative Vorlagen, die speziell auf S.EU zugeschnitten sind, die mithilfe des in Ziffer 17 angeführten digitalen Portals überwacht werden sollen, ausgearbeitet werden, um für Rechtsklarheit, eine einfache grenzüberschreitende Nutzung und Vertrautheit bei den Investoren zu sorgen; empfiehlt, dass diese Musterdokumente als Standardvorlagen im Rahmen des S.EU-Registrierungsprozesses dienen; empfiehlt, dass es möglich sein sollte, von den Musterdokumenten abzuweichen, um spezifischen Geschäftsanforderungen Rechnung zu tragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>ist der Ansicht, dass der Legislativvorschlag zu dem 28. Regime harmonisierte Vorschriften für eigenkapitalähnliche Schuldtitel, einschließlich Insolvenzvorschriften in Verbindung mit diesen Titeln, enthalten sollte, die es Anlegern ermöglichen, in ein Unternehmen zu investieren, ohne Kontrollrechte über dieses Unternehmen zu erwerben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>bekräftigt, dass der Zugang zu Finanzmitteln nicht auf Risikokapital beschränkt sein sollte, sondern sich auch auf andere Arten von Investitionen erstrecken sollte, darunter Kapitalbeteiligungen und Investitionen mit sozialer Wirkung, Rentensysteme und öffentliche Investmentfonds, um den notwendigen Zugang zu Kapital sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>ist der Ansicht, dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, um die Zusammenarbeit von KMU sowie Start-up- und Scale-up-Unternehmen mit Forschungseinrichtungen zu erleichtern und somit Ausgründungen und den Wissenstransfer zu fördern; betont, dass zu diesem Zweck die Einführung der S.EU vollständig in die Initiativen der Union integriert werden sollte, um einen besseren Zugang zu Daten im Zusammenhang mit der Forschung zu ermöglichen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beilegung von Streitigkeiten</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>ist der Ansicht, dass ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus für Streitigkeiten im Zusammenhang mit S.EU eingerichtet werden sollte, um eine schnelle und spezialisierte Streitbeilegung sicherzustellen; ist ferner der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten erwägen sollten, innerhalb ihrer nationalen Gerichte ein spezielles Gremium für Streitigkeiten zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit S.EU einzurichten, und dass es solchen speziellen Gremien möglich sein sollte, die Streitbeilegung in englischer Sprache durchzuführen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgenabschätzung, Überprüfung und Bewertung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei jedem neuen Legislativvorschlag im Zusammenhang mit dem 28. Regime eine vollständige und transparente Folgenabschätzung durchzuführen und zu veröffentlichen, wobei der Schwerpunkt auf den Auswirkungen harmonisierter Maßnahmen auf Unternehmen, auf den sozialen, steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen sowie auf dem Risiko einer Schwächung der nationalen Schutzstandards liegen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>fordert die Kommission auf, eine umfassende Überprüfung und erforderlichenfalls eine regelmäßige Überarbeitung des 28. Regimes sicherzustellen, einschließlich einer Bewertung der Einführungsquote bei Unternehmen, insbesondere KMU, Start-up- und Scale-up-Unternehmen, ihrer Anpassung an die sich wandelnden geschäftlichen und gesellschaftlichen Bedürfnisse, ihrer insgesamten Eignung und ihrer Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Union; fordert die Kommission auf, die potenziellen Auswirkungen des neuen Rechtsakts auf die Entwicklung und das Wirtschaftswachstum von KMU zu bewerten und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht zu erstatten; ist der Ansicht, dass die Überprüfung alle vier Jahre stattfinden sollte, um die Anpassungsfähigkeit an neue Herausforderungen sicherzustellen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schlussbestimmungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>verlangt, dass die Kommission auf der Grundlage von Artikel 50 und Artikel 114 AEUV bis zum ersten Quartal 2026 einen Vorschlag für eine Richtlinie vorlegt, und zwar nach Maßgabe der in der Anlage aufgeführten Empfehlungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags durch ausreichende Mittelzuweisungen abzudecken sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE ZU DER ENTSCHLIESSUNG:</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS</STRING></STI><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on">Allgemeine Grundsätze und Rechtsgrundlage</STRING></P><P>Das Parlament schlägt vor, die unter das 28. Regime fallende Unternehmensform als „Societas Europaea Unificata“ (S.EU) (Harmonisierte Europäische Gesellschaft) zu bezeichnen. Die Vorschriften für die S.EU müssen in allen Mitgliedstaaten gleich sein, und um die Fragmentierung des Binnenmarkts zu überwinden, dürfen die Mitgliedstaaten keine von diesen Vorschriften abweichenden Bestimmungen in ihrem nationalen Recht beibehalten oder einführen. Das Parlament besteht darauf, dass die Unternehmensform S.EU auf einer Rechtsgrundlage angenommen wird, die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit im Rat vorsieht, damit der Regelungsrahmen robust, ambitioniert und umfassend gestaltet wird. Das Parlament spricht sich daher dagegen aus, Artikel 352 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Das Parlament kritisiert den Rückgriff auf die Verstärkte Zusammenarbeit, da das 28. Regime dann nur in einem Teil der Mitgliedstaaten anwendbar wäre, wodurch der Binnenmarkt weiter fragmentiert würde, anstatt diese Fragmentierung zu überwinden, und wodurch die Attraktivität der S.EU geschmälert würde, die in einem solchen Fall nicht in der gesamten Union anerkannt würde. Das 28. Regime zur Einführung der S.EU muss möglicherweise durch mehrere Gesetzgebungsakte und nicht durch ein einziges umfassendes Rechtsinstrument angenommen werden. In diesem Fall sollte jeder einzelne Legislativvorschlag dieselben Garantien für den Schutz öffentlicher Interessen wie des Arbeitsrechts und der Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte bieten. Die gesellschaftsrechtlichen Elemente des Regimes müssen auf der Grundlage von Artikel 50 und Artikel 114 Absatz 1 AEUV erlassen werden, bei denen es sich um die einzigen Rechtsgrundlagen für Gesetzgebungsakte im Bereich des Gesellschaftsrechts handelt, bei denen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit im Rat vorgesehen ist. Artikel 50 AEUV erlaubt jedoch nur den Erlass von Richtlinien. Vor diesem Hintergrund würde die S.EU keine eigenständige Unternehmensform sein, sondern eine nationale Unternehmensform in allen Mitgliedstaaten, die eine Reihe wesentlicher Merkmale aufweisen muss, die durch das Unionsrecht harmonisiert sind, um eine Überregulierung und unterschiedliche nationale Formen der S.EU zu verhindern, die dem Ziel des 28. Regimes zuwiderlaufen würden. Die Abkürzung S.EU sollte den bestehenden nationalen Abkürzungen für Unternehmensformen hinzugefügt werden.</P><P>Die S.EU sollte auf nach nationalem Recht geschaffenen Unternehmensformen aufbauen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, ob sie die Umwandlung bestehender nationaler Unternehmensformen in eine S.EU oder die Schaffung einer neuen nationalen Unternehmensform zulassen. Die Gründer oder Eigentümer einer nationalen Unternehmensform sollten sich freiwillig für das neue Regime entscheiden können, das die Verwendung der Unternehmensbezeichnung „S.EU“ ermöglichen würde.</P><P>Eine S.EU sollte von den nationalen Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten automatisch als Gesellschaft mit beschränkter Haftung anerkannt werden.</P><P>Für die Gründung einer S.EU sollte das Recht des Mitgliedstaats gelten, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat. Abweichend von diesem Grundsatz und zum Schutz vorab festgelegter öffentlicher Interessen sollte es möglich sein, das anwendbare Recht anhand eines vorrangigen Anknüpfungskriteriums und nicht anhand des Gründungsstaats zu bestimmen.</P><P>Um Rechtssicherheit in Bezug auf die wesentlichen Elemente der S.EU zu erreichen, muss es sich bei der nach Artikel 50 und Artikel 114 Absatz 1 AEUV erlassenen Richtlinie um eine Richtlinie zur maximalen Harmonisierung handeln.</P><P>Das Parlament ist sich der Gefahr bewusst, dass eine automatisch anerkannte S.EU zur Umgehung verbindlicher nationaler Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern, ihren Vertretern und Gewerkschaften, anderen schutzbedürftigen Parteien sowie anderen öffentlichen Interessen führen könnte. Die S.EU-Unternehmensvorschriften sollten daher das Unionsrecht und das nationale Recht im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, einschließlich der Vorschriften über die Mitbestimmung von Arbeitnehmern bei den Geschäften des Unternehmens, unberührt lassen und Garantien enthalten, die eine missbräuchliche Nutzung der S.EU wirksam verhindern.</P><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on">Anwendungsbereich</STRING></P><P>Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsordnungen eine Reihe von Vorschriften vorsehen, nach denen eine nationale Unternehmensform, wenn sie eingehalten wird, die Abkürzung „S.EU“ in ihren Firmennamen aufnehmen kann. Um sich als S.EU registrieren zu können, sollte eine nationale Unternehmensform folgende Anforderungen erfüllen:</P><P><NO.P>–</NO.P>es muss sich um eine rechtsfähige juristische Person handeln, die zum Zeitpunkt ihrer Registrierung automatisch in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird;</P><P><NO.P>–</NO.P>es muss sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handeln, bei der die Haftung der Eigentümer für die Schulden der Gesellschaft auf die Höhe ihrer Beteiligung beschränkt ist;</P><P><NO.P>–</NO.P>es darf sich nicht um ein börsennotiertes Unternehmen handeln;</P><P><NO.P>–</NO.P>sie muss von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet worden sein, die in einem Mitgliedstaat wohnen oder niedergelassen sind;</P><P><NO.P>–</NO.P>sie muss als eigenständige Einzelgesellschaft oder als Tochtergesellschaft einer S.EU-Muttergesellschaft tätig sein können;</P><P><NO.P>–</NO.P>ihr eingetragener Sitz muss sich in einem der Mitgliedstaaten befinden;</P><P><NO.P>–</NO.P>sie muss berechtigt sein, ihren eingetragenen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ohne dass eine Auflösung oder Neugründung erforderlich ist, und zwar nach harmonisierten Verfahren, die die Kontinuität der Rechtspersönlichkeit sicherstellen.</P><P>Um eine Gesellschaft zu gründen, die für die Eintragung als S.EU in Frage kommt, muss das unmittelbar eingezahlte Mindestkapital für die Zwecke der Eintragung dieser Gesellschaft auf 1 EUR festgesetzt werden, und zwar unabhängig von dem Mindestkapital, das ansonsten nach dem betreffenden nationalen Recht erforderlich ist.</P><P>Um den Schutz der Gläubiger zu gewährleisten, sollte die Kommission einen umfassenden Rechtsrahmen vorlegen, der alternative Mechanismen wie Solvenztests umfasst. Solche alternativen Mechanismen sollten verhältnismäßig und transparent sein und klare Kriterien für die Bewertung der finanziellen Solidität von Unternehmen und die Minderung von Risiken für Gläubiger enthalten.</P><P>Im Interesse der Vereinfachung sollte die Möglichkeit, ein Unternehmen als S.EU zu registrieren, nicht auf eine neue Kategorie „innovativer Unternehmen“ oder andere einschränkende Faktoren beschränkt werden, da dies zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und unnötigen bürokratischen Hürden führen würde.</P><P>Beabsichtigt eine S.EU, an die Börse zu gehen, sollte die Verpflichtung bestehen, die Unternehmensform im Einklang mit nationalen Vorschriften und Unionsvorschriften zur Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nach nationalem Recht oder Unionsrecht umzuwandeln.</P><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on">Einrichtung der Unternehmensform</STRING></P><P>Die Einrichtung und Registrierung einer S.EU sollten vollständig digital erfolgen und dem Grundsatz der einmaligen Erfassung entsprechen. Das bedeutet, dass Unternehmen, die ein Dokument in einem Mitgliedstaat einreichen, dieses nicht erneut in einem anderen Mitgliedstaat einreichen müssen. Die Errichtung einer S.EU muss innerhalb von 48 Stunden abgeschlossen sein.</P><P>Bei der Gründung sollte eine S.EU eine einheitliche digitale Identität und Unternehmenskennung erhalten, um die Registrierung zu vereinfachen, die Transparenz und das Vertrauen zu stärken, die Überprüfung der Unternehmensidentität zu erleichtern, Betrug, Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu bekämpfen und gleichzeitig für Rechtssicherheit zu sorgen.</P><P>Um die Verwirklichung dieser Ziele zu erleichtern, sollte von der Kommission ein einheitliches digitales Portal auf Unionsebene eingerichtet oder in bestehende Strukturen eingebettet und betrieben werden, das als direkte Anlaufstelle für S.EU dient. Dieses Portal sollte das bestehende System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) ergänzen und erweitern, indem es eine harmonisierte Schnittstelle für den grenzüberschreitenden Zugang bereitstellt, ohne ein neues separates oder paralleles Register zu schaffen. Das digitale Portal sollte bestehende nationale Gründungsvorschriften nicht ersetzen, sondern vielmehr als gemeinsames Plattform dienen, auf der alle für Investoren notwendigen relevanten Informationen zusammengeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher Dokumente automatisch an das Portal übermitteln, um die Anerkennung und einen nahtlosen Zugang für Interessenträger sicherzustellen. Auf der Plattform sollten auch Informationen über nationale Verfahren und Ressourcen bereitgestellt und Musterdokumente für Investoren im Hinblick auf S.EU zugänglich gemacht werden sowie die Überprüfung von Nachweisen, die elektronische Signatur von Dokumenten, der Verkauf und die Zuteilung von Anteilen, die Erstellung und Annahme von Beschlüssen des Leitungsorgans und die Erbringung von Dienstleistungen der elektronischen Rechnungsstellung ermöglicht werden. Bei der Nutzung des digitalen Portals zur Eintragung einer S.EU muss ein Unternehmen einen Mitgliedstaat als Gründungsort und damit das auf die Gründung anwendbare nationale Recht wählen.</P><P>Mithilfe des unionsweiten digitalen Portals für Unternehmen sollte es möglich sein, eine S.EU registrieren zu lassen und nach als S.EU registrierten Unternehmen zu suchen. Die Registrierung, Eingaben und Aktualisierungen sollten nur einmal mithilfe des digitalen Portals erfolgen und in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer mehrsprachigen Schnittstelle und harmonisierter Identifizierungsstandards gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zugänglich sein. Das digitale Portal könnte ein auf Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierendes zulassungsbeschränktes Netzwerk verwenden, das wichtige Unternehmensereignisse wie Registrierungen oder Anteilsübertragungen mit unveränderlichen Zeitstempeln aufzeichnet.</P><P>Es sollte möglich sein, sämtliche Bareinlagen für die Gründung des Unternehmens bei einer öffentlichen Treuhandstelle zu hinterlegen, bis die Eröffnung eines Bankkontos abgeschlossen ist. Nach der Eröffnung des Bankkontos sollte die Treuhandstelle die Bareinlagen auf das entsprechende Bankkonto übertragen.</P><P><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on">Schutzbestimmungen</STRING></P><P>Die Vorschriften über die S.EU sollten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich der Vorschriften über die Mitbestimmung durch die Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter bei den Angelegenheiten einer Gesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG, unberührt lassen. Grundsätzlich sollte die S.EU von ihrem Mitgliedstaat genauso behandelt werden wie die inländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf deren Gesellschaftsform sie aufbaut, und von jedem Aufnahmemitgliedstaat genauso wie vergleichbare Gesellschaften ausländischen Rechts in der Union, wobei sicherzustellen ist, dass die künstliche Nutzung der S.EU zur Umgehung des derzeitigen Schutzniveaus der Arbeitnehmermitbestimmung im Recht der Mitgliedstaaten wirksam verhindert wird.</P><P>Das auf Individualarbeitsverträge anzuwendende Recht bestimmt sich weiterhin ausschließlich nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und die Zuständigkeit für Individualarbeitsverträge bestimmt sich weiterhin nach Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Folglich darf die Wahl der Parteien den Arbeitnehmern nicht den Schutz nehmen, der ihnen durch zwingende Vorschriften gewährt wird, von denen nicht durch Vereinbarungen abgewichen werden darf.</P><P>In Bezug auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer muss die S.EU gegebenenfalls den im Mitgliedstaat des satzungsmäßigen Sitzes geltenden Vorschriften für die Arbeitnehmermitbestimmung unterliegen. Falls eine S.EU jedoch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die Beschäftigungsverhältnisse in einem anderen Mitgliedstaat mit sich bringt, ohne dort eine Filiale, Geschäftsstelle oder Zweigniederlassung einzurichten, muss sie – falls vorhanden – den geltenden Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung im Mitgliedstaat des Arbeitsortes unterliegen, es sei denn die Rechtsordnung des satzungsmäßigen Sitzes der S.EU nicht mindestens das gleiche Maß an Rechten für die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsgremien vorsieht, wie es nach dem Recht des Arbeitsortes erforderlich ist. Erforderlichenfalls sollte die S.EU ihre Satzung entsprechend anpassen.</P><P>Kann das anzuwendende Recht nicht nach den im vorstehenden Absatz dargelegten Grundsätzen bestimmt werden, so muss als Ausweichoption ein Verhandlungsverfahren eingeleitet werden, das dem in den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Verfahren gleichwertig ist, sobald die Zahl der Arbeitnehmer in mindestens einem Mitgliedstaat einen Schwellenwert erreicht, der in dem Mitgliedstaat, wenn eine S.EU noch keine Arbeitnehmermitbestimmung eingeführt hat, Arbeitnehmervertretungsrechte in Leitungsgremien begründet, oder wenn das Erreichen des Schwellenwerts Änderungen der bestehenden Arbeitnehmermitbestimmung nach sich zieht.</P><P>Wenn eine bestehende nationale Gesellschaft in eine S.EU umgewandelt wird, müssen die Artikel 86, 133 und 160 der Richtlinie (EU) 2017/1132 entsprechend gelten, sofern bereits bestehende Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer nicht umgangen werden.</P><P><NO.P>5.</NO.P><STRING BOLD="on">Förderung langfristiger Strategien und fakultativer Formen</STRING></P><P>Um europäische innovative Unternehmen zu fördern, Investitionen anzuziehen und alternative Zugänge zu Kapital und Finanzierungsmodellen zu schaffen sowie die Verlagerung von Innovationen, deren Anfänge häufig durch europäische öffentliche Forschungsfonds unterstützt werden, in Länder außerhalb der Union zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften einführen, die es Unternehmen ermöglichen, sich freiwillig und unwiderruflich für zusätzliche Rechtsschutzregelungen zu entscheiden. Der Zweck solcher zusätzlichen Rechtsschutzregelungen sollte darin bestehen, europäischen Unternehmen zu helfen, die sich vor „Killer-Übernahmen“ und Standortverlagerungen schützen möchten. Diese Regelungen können Folgendes umfassen:</P><P><NO.P>—</NO.P>die Trennung von Stimmrechten und wirtschaftlichen Rechten durch verschiedene Anteilsklassen, einschließlich Zwei-Klassen-Anteilen, Veto-Anteilen und Vorzugsanteilen;</P><P><NO.P>—</NO.P>die Einstufung von Stimmrechten als nicht übertragbar und nicht vererbbar;</P><P><NO.P>—</NO.P>Gewinnausschüttung an Investoren oder Inhaber wirtschaftlicher Rechte auf der Grundlage einer zeitlich oder betragsmäßig begrenzten vertraglichen Vereinbarung, die von jeder Partei jederzeit gekündigt werden kann;</P><P><NO.P>—</NO.P>die Beschränkung der grenzüberschreitenden Umwandlung in Unternehmen, die sich für die zusätzliche Rechtsschutzregelung entschieden haben, insbesondere für Vermögenssperren.</P><P>Unternehmen, die sich für solche zusätzlichen Rechtsschutzregelungen entschieden haben, sollten die Kennzeichnung „Treuhänderschaft“ in ihren Firmennamen aufnehmen können.</P><P>Die Richtlinie (EU) 2017/1132 sollte in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen geändert werden, damit Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, ihre eigene nationale Unternehmensform der Treuhänderschaft einzuführen, die grenzüberschreitende Umwandlung einer solchen nationalen Unternehmensform in Unternehmensformen anderer Mitgliedstaaten beschränken können, die ebenfalls ähnliche Formen der Treuhänderschaft vorsehen.</P><P><NO.P>6.</NO.P><STRING BOLD="on">Anwerbung und Förderung von Talenten </STRING></P><P>Die Anwerbung qualifizierter und innovativer Talente ist entscheidend für das Wirtschaftswachstum, die Förderung von Innovationen und die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit in einem sich schnell entwickelnden globalen Markt. Produktivitätswachstum, Innovation und soziale Inklusion müssen Hand in Hand gehen. Der Rahmen für die S.EU sollte die Freizügigkeit innerhalb der Union erleichtern, ohne dass Vermittler in Verwaltungsverfahren erforderlich sind, wobei die geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten einzuhalten sind. Die S.EU sollte unionsweit optionale harmonisierte Vorschriften für Regelungen über die finanzielle Beteiligung von Mitarbeitern vorsehen, insbesondere für die Strukturierung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen, die über einen separaten Rechtsträger erleichtert werden, und für die Einrichtung von Mitarbeiteraktienoptionen. Dies wird es KMU sowie Start-up- und Scale-up-Unternehmen nicht nur ermöglichen, Talente anzuziehen, Anreize für langfristiges Engagement zu schaffen und ihre Tätigkeiten auf verschiedenen nationalen Märkten, für die bereits unterschiedliche Rahmen bestehen, zu erleichtern, sondern auch die volle und faire Beteiligung der Arbeitnehmer an dem Wert zu fördern, zu dem diese durch ihre Arbeit und ihr intellektuelles Kapital beitragen. Die harmonisierten Vorschriften für optionale Mitarbeiterbeteiligungspläne und Mitarbeiteraktienoptionen sollten sich auf die Harmonisierung der wichtigsten Elemente des Gesellschaftsrechts, des Rahmens und der strukturellen Merkmale der Pläne für die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer konzentrieren, ohne dass die Haushaltsregeln beeinträchtigt werden. Bei der Ausarbeitung harmonisierter Vorschriften im Rahmen der S.EU sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:</P><P><NO.P>—</NO.P>als Vorbedingung sollten Systeme der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer unter keinen Umständen die normale Grundvergütung oder jede andere Form von Beiträgen wie Sozialversicherungsbeiträgen ersetzen oder verringern, sondern eine Leistung sein, die alle sozialen und vertraglichen Rechte ergänzt;</P><P><NO.P>—</NO.P>Transparenz und demokratische Unternehmensführung müssen Schlüsselprinzipien bei der Konzeption und Umsetzung solcher Systeme sein;</P><P><NO.P>—</NO.P>die Teilnahme an solchen Systemen muss diskriminierungsfrei sein, allen Arbeitnehmern offen stehen und ausschließlich ihnen vorbehalten sein;</P><P><NO.P>—</NO.P>die Teilnahme an solchen Systemen muss für die Arbeitnehmer weiterhin freiwillig sein und die Einrichtung solcher Systeme muss für S.EU fakultativ bleiben;</P><P><NO.P>—</NO.P>diese Systeme müssen von Mechanismen zum Schutz der Arbeitnehmer vor unangemessenen finanziellen Risiken begleitet sein.</P><P>Die Kommission sollte in Absprache mit den Sozialpartnern und einschlägigen Interessenträgern und auf der Grundlage bewährter Verfahren Leitlinien für S.EU ausarbeiten, um die Umsetzung zu erleichtern, das Bewusstsein für die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer zu schärfen und die Systeme der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten zu konvergieren. Die Leitlinien sollten Informationen über die damit verbundenen finanziellen Risiken für die Arbeitnehmer enthalten, Optionen für Mitarbeiter-Buyouts spezifizieren, demokratische Unternehmensführung vorsehen und die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer berücksichtigen.</P><P>Darüber hinaus sollte sich die Kommission im Rahmen des Pakets zum 28. Regime mit Fragen der steuerlichen Behandlung der finanziellen Beteiligung von Arbeitnehmern befassen, um die rechtliche Kohärenz und die grenzüberschreitende Anwendbarkeit sicherzustellen. Bis eine unionsweite Harmonisierung erreicht ist, sollten die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu angehalten werden, proaktiv Unterstützungsmaßnahmen für die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer zu ergreifen, die mit den Zielen der S.EU im Einklang stehen, um diese sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer attraktiv zu machen und so die grenzüberschreitende Mobilität und Fairness zu fördern.</P><P>Um die Innovationsfähigkeit von S.EU zu stärken und die Kommerzialisierung von Forschungsergebnissen zu beschleunigen, sollte der Gesetzgebungsvorschlag von Maßnahmen begleitet werden, um strukturierte Partnerschaften zwischen S.EU und Hochschulen, Forschungsinstituten und Ämtern für Technologietransfer zu fördern und zu erleichtern. Die Kommission sollte Leitlinien und Musterkooperationsvereinbarungen für solche Partnerschaften entwickeln und dabei sicherstellen, dass sie für alle Beteiligten unkompliziert, transparent und fair sind.</P><P><NO.P>7.</NO.P><STRING BOLD="on">Kapitalbeschaffung</STRING></P><P>Die Mitgliedstaaten sollten einen harmonisierten eigenkapitalähnlichen Schuldtitel einführen, der es Anlegern ermöglicht, in Unternehmen zu investieren, ohne Kontrollrechte über ein Unternehmen zu erwerben, darunter Gewinnbeteiligungsrechte, stille Beteiligungen oder gewinngebundene Darlehen. Solche eigenkapitalähnlichen Schuldtitel sollten:</P><P><NO.P>—</NO.P>durch Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Anleger über eine Kapitaleinlage geschaffen werden; eine solche Vereinbarung muss den investierten Kapitalbetrag angeben, einen festgelegten Rückzahlungstermin enthalten und eine Entschädigung vorsehen, die in Form von festen oder variablen Zinsen oder einer Gewinnbeteiligung erfolgen kann;</P><P><NO.P>—</NO.P>gegenüber gewöhnlichen Forderungen nachrangig sein;</P><P><NO.P>—</NO.P>für aufsichtsrechtliche und buchhalterische Zwecke als Eigenkapital oder Eigenkapitalersatzkapital behandelt werden.</P><P>Um die Rechtssicherheit in den 27 nationalen Gerichtsbarkeiten des Binnenmarkts zu erhöhen und Schranken für Investitionen in S.EU zu verringern, sollte die Kommission die Ausarbeitung von standardisierten mehrsprachigen Mustersatzungen, Gesellschaftervereinbarungen und allen anderen einschlägigen Dokumenten für S.EU erleichtern und eine Plattform einrichten, auf der diese Musterdokumente und praktische Informationen in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt werden.</P><P>Die Kommission sollte eine Sachverständigengruppe einsetzen, die mit der Ausarbeitung einer standardisierten, hochwertigen Mustersatzung beauftragt ist, die den harmonisierten Anforderungen an S.EU entsprechen. Zu dieser Sachverständigengruppe sollten unter anderem Vertreter von Gründern, Investoren und Gewerkschaften gehören.</P><P>Die Kommission sollte eine weitere Sachverständigengruppe einsetzen, die mit der Ausarbeitung standardisierter, fairer und hochwertiger Muster-Gesellschaftervereinbarungen beauftragt ist. Solche Muster-Gesellschaftervereinbarungen sollten ein Gleichgewicht zwischen den Interessen von Gründern und Investoren herstellen. Zu dieser Sachverständigengruppe sollten unter anderem Vertreter von Gründern und Risikokapitalinvestoren gehören.</P><P>Die Kommission sollte bestehende Initiativen zu Studien und Informationen über europäisches und vergleichendes Wirtschaftsrecht unterstützen und darauf aufbauen, um offene und vergleichbare Informationen über die Unternehmensregulierung in den Mitgliedstaaten in allen Amtssprachen der Union zu erstellen.</P><P><NO.P>8.</NO.P><STRING BOLD="on">Spezialisierte Streitbeilegung</STRING></P><P>Um die Streitbeilegung in Bezug auf S.EU zu beschleunigen, sollte ein alternativer spezialisierter Streitbeilegungsmechanismus eingerichtet werden. Die Teilnahme an diesem Mechanismus sollte von der Zustimmung der beteiligten Parteien abhängig gemacht werden. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem individuellen und kollektiven Arbeitsrecht sollten von diesem Mechanismus ausgeschlossen werden und die Zuständigkeit in diesen Fällen sollte gemäß den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 festgelegt werden.</P><P>Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus in Betracht ziehen, innerhalb ihrer nationalen Gerichte ein spezielles Gremium einzuführen – entweder ein Gremium innerhalb eines bestimmten Gerichts auf nationaler Ebene oder ein Gremium innerhalb eines bestimmten Gerichts in jeder föderalen Einrichtung, je nach dem jeweiligen nationalen Justizsystem. Solche Gremien sollten sich der Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit der S.EU-Unternehmensform, von Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb von S.EU oder Anteilen an S.EU ergeben, und von Streitigkeiten zwischen einer S.EU und Mitgliedern ihres Leitungs- oder Aufsichtsorgans widmen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verfahren vor solchen Gremien in englischer Sprache durchgeführt werden können, sofern die beteiligten Parteien zustimmen.</P><P><NO.P>9.</NO.P><STRING BOLD="on">Folgenabschätzung, Überprüfung und Bewertung </STRING></P><P>Die Wirksamkeit des 28. Regimes bei der Förderung von Innovation, der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, der Wahrung der Rechtssicherheit und der Verhinderung der Umgehung von Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Sozial- und Arbeitsstandards sollte laufend überwacht werden.</P><P>Die Kommission sollte gleichzeitig mit jedem neuen Gesetzgebungsvorschlag im Zusammenhang mit dem 28. Regime eine vollständige und transparente Folgenabschätzung durchführen und veröffentlichen, wobei der Schwerpunkt auf den sozialen, steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen sowie auf dem Risiko einer Schwächung der Schutzstandards der Union und der Mitgliedstaaten liegen sollte. Um Rechtssicherheit und Kohärenz zu gewährleisten, sollte die Kommission auch bestehende nationale Modelle und bewährte Verfahren bewerten, beispielsweise die Funktionalität nationaler Unternehmensregister und automatisierte digitale Prozesse, die die Gründung von Unternehmen erleichtern und gleichzeitig hohe Standards in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht sicherstellen. Die Kommission sollte insbesondere Möglichkeiten zur Optimierung der Verfahren prüfen, damit das gesamte Registrierungsverfahren, einschließlich zusätzlicher Überprüfungen und Konformitätskontrollen, innerhalb von 48 Stunden abgeschlossen werden kann, ohne die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen und im Einklang mit den Verfahrensgarantien.</P><P>Die Kommission sollte ferner eine umfassende Überprüfung und erforderlichenfalls eine regelmäßige Überarbeitung des 28. Regimes sicherstellen, einschließlich einer Bewertung der Einführungsquote bei Unternehmen, insbesondere KMU, Start-up- und Scale-up-Unternehmen, seiner Anpassung an die sich wandelnden geschäftlichen und gesellschaftlichen Bedürfnisse, der Wettbewerbsfähigkeit der Union, des Sozialschutzes und der Beschäftigung sowie seiner allgemeinen Zweckmäßigkeit.</P><P>Die Kommission sollte alle vier Jahre die potenziellen Auswirkungen des Gesetzgebungsakts auf die Entwicklung und das Wirtschaftswachstum von KMU sowie die Einhaltung des Arbeitsrechts und der Arbeitnehmerschutzstandards der Union und der Mitgliedstaaten und die Auswirkungen auf diese bewerten und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht erstatten, um die Anpassungsfähigkeit an neue Herausforderungen sicherzustellen. Gegebenenfalls sollte diesem Bericht Gesetzgebungsvorschläge für eine Überarbeitung beigefügt werden.</P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>