<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0006</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Hindernisse für die Ratifizierung und Umsetzung der Reform des Europäischen Wahlakts in den Mitgliedstaaten</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0252/2025 - Berichterstatter: Borja Giménez Larraz)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2026 zu den Hindernissen für die Ratifizierung und Umsetzung der Reform des Europäischen Wahlakts in den Mitgliedstaaten (2025/2028(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verträge, insbesondere auf die Artikel 9, 10, 14 und 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie auf die Artikel 22, 223 Absatz 1 und 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den dem Beschluss des Rates vom 20. September 1976<FOOTNOTE><FIELD> 76/787/EGKS, EWG, Euratom: Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten über den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1976/787(1)/oj).</FIELD></FOOTNOTE> in der geänderten Fassung beigefügten Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1976/787(2)/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „Europäischer Wahlakt“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2010/1120/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2015 zu der Reform des Wahlrechts der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 7.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 3. Mai 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie zur Aufhebung des Beschlusses (76/787/EGKS, EWG, Euratom) des Rates und des diesem Beschluss beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (2020/2220(INL) — 2022/0902(APP))<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 465 vom 6.12.2022, S. 171.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 178 vom 16.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/994/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>	unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A10-0252/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass dem Parlament in Artikel 223 AEUV die Befugnis übertragen wird, die Reform seines eigenen Wahlverfahrens in die Wege zu leiten, um ein einheitliches Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder ein Verfahren im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen auszuarbeiten, und seine Zustimmung dazu zu erteilen; in der Erwägung, dass die EU-Organe und die Mitgliedstaaten an den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV gebunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass ein einheitliches Wahlverfahren nicht nur für mehr Gleichheit und Transparenz im Wahlprozess sorgen, sondern auch die Entstehung eines europäischen politischen und öffentlichen Raums fördern und somit die Legitimität der EU und ihrer Organe stärken würde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass das Inkrafttreten des geänderten Europäischen Wahlakts gemäß Artikel 223 Absatz 1 AEUV der Zustimmung aller Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften unterliegt, wobei jeder Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen entscheiden kann, wann er ihn ratifiziert;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Möglichkeit, ein einheitliches Wahlverfahren auf der Grundlage einer allgemeinen unmittelbaren Wahl zu entwickeln, seit 1957 in den Verträgen verankert ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass im Europäischen Wahlakt von 1976 das Ziel festgelegt wurde, ein solches einheitliches Verfahren einzuführen, und das Europäische Parlament ausdrücklich beauftragt wurde, die hierfür erforderlichen Schritte zu unternehmen; in der Erwägung, dass die Möglichkeit, anstelle eines harmonisierten Verfahrens „gemeinsame Grundsätze“ festzulegen, erst zu einem späteren Zeitpunkt als pragmatische Reaktion auf die anhaltenden Schwierigkeiten bei der Erzielung einer einstimmigen Einigung über ein einheitliches Wahlverfahren eingeführt wurde; in der Erwägung, dass dieser Wandel zu einer anhaltenden und uneinheitlichen Umsetzung von Wahlreformen geführt hat, wodurch der ursprüngliche Geist der Verträge und des Europäischen Wahlakts von 1976 untergraben und die Schaffung eines europäischen Wahlrahmens verzögert wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Reform des Wahlverfahrens des Europäischen Parlaments darauf abzielen sollte, die demokratische Dimension der Wahl zum Europäischen Parlament und die Legitimität des Entscheidungsprozesses der EU zu stärken, indem für eine gleichberechtigte Beteiligung aller EU-Bürgerinnen und -Bürger gesorgt wird, wodurch der Wahlrahmen an die Rolle des Europäischen Parlaments als direkt von den EU-Bürgerinnen und -Bürgern gewählter Mitgesetzgeber angeglichen wird; in der Erwägung, dass eine solche Reform dazu dienen sollte, das Konzept der Unionsbürgerschaft zu stärken, das Funktionieren des Parlaments und der EU-Governance zu verbessern und die Grundsätze der Wahlgleichheit, der Chancengleichheit und der Inklusion zu stärken; in der Erwägung, dass sie die Transparenz, die Zugänglichkeit und das Engagement junger Menschen verbessern sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass noch keine umfassende Einigung über ein wirklich einheitliches Wahlverfahren erzielt wurde und der derzeitige Rahmen nach wie vor stark fragmentiert ist; in der Erwägung, dass es in bestimmten Bereichen zu einer schrittweisen Konvergenz gekommen ist, die derzeitigen nationalen Vorschriften jedoch nach wie vor zu erheblichen Unterschieden in Schlüsselbereichen zwischen den Mitgliedstaaten führen, wodurch die Wahlgleichheit beeinträchtigt wird und sowohl die Wahrnehmung einer einzigen gemeinsamen Wahl zum Europäischen Parlament als auch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den demokratischen Prozess in Europa geschwächt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass für die Wahl zum Europäischen Parlament trotz mehrerer Reformen weiterhin größtenteils nationales Recht gilt, dass der Wahlkampf großteils immer noch auf nationaler Ebene geführt wird und dass die politischen Parteien auf europäischer Ebene ihre verfassungsrechtlichen Mandate nicht hinreichend ausüben und nicht – wie in Artikel 10 Absatz 4 EUV gefordert – „zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union“ beitragen können; in der Erwägung, dass mit der Neufassung der Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1141/oj).</FIELD></FOOTNOTE> diesbezüglich ein gewisses Maß an Klarheit geschaffen wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass eine Mindestschwelle der notwendigen Stimmen für die Sitzvergabe für die Zuweisung von Sitzen der Mindestprozentsatz der Stimmen ist, die eine politische Partei oder eine Koalition sammeln muss, um einen Sitz in der gesetzgebenden Versammlung zu erhalten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2018/994<FOOTNOTE><FIELD> Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13. Juli 2018 zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. L 178 vom 16.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/994/oj).</FIELD></FOOTNOTE> des Rates eine Schwelle zwischen 2 % und 5 % für Mitgliedstaaten, in denen es mehr als 35 Sitze gibt, festgelegt wird; in der Erwägung, dass bei Sperrklauseln ein Gleichgewicht zwischen Regierbarkeit und politischer Pluralität gefunden werden muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass sich der Ratifizierungsprozess der Reform von 2018 verzögert hat, wobei mehrere Mitgliedstaaten die erforderlichen Ratifizierungsverfahren nicht rechtzeitig vor der Wahl zum Europäischen Parlament 2024 abgeschlossen haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass alle Bürgerinnen und Bürger der EU die gleichen Chancen haben, am demokratischen Prozess teilzunehmen, und so ein inklusiverer Wahlprozess gewährleistet wird; in der Erwägung, dass nur wenige Mitglieder des Europäischen Parlaments nationalen und ethnischen Minderheiten angehören, die in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrer Verfassung oder ihren Rechtsvorschriften und den einschlägigen Instrumenten des Europarats offiziell als Minderheiten anerkannt sind; in der Erwägung, dass im Bericht der Venedig-Kommission und des Rates für demokratische Wahlen vom 15. März 2005 über Wahlregeln und positive Maßnahmen für die Beteiligung nationaler Minderheiten an Entscheidungsprozessen in europäischen Ländern eine Reihe von Maßnahmen zur Gewährleistung einer gerechten Vertretung von Minderheiten empfohlen wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass bei der Reform des Wahlverfahrens auf der Grundlage von Artikel 223 Absatz 1 AEUV die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie die Kontroll- und Ratifizierungsbefugnisse der nationalen Parlamente uneingeschränkt geachtet werden müssen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wichtigste Schlussfolgerungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>weist darauf hin, dass der Weg zur Europäisierung der nationalen Wahlvorschriften für die Wahl zum Europäischen Parlament von weiterer Stärkung profitieren würde, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit für benachteiligte Gruppen, gemeinsame Fristen für die Fertigstellung von Wahllisten, die Verhinderung doppelter Stimmabgaben und die Verbesserung der Sichtbarkeit und der Rolle der europäischen politischen Parteien in Wahlprozessen; weist jedoch darauf hin, dass viele bestehende Bestimmungen des derzeitigen europäischen Wahlakts in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, nämlich ein Verhältniswahlsystem, ein Schwellenwert von höchstens 5 % und eine Sperre für MdEP, bei denen es zu einer Mandatshäufung mit einem Sitz in den nationalen Parlamenten und einem Sitz im Europäischen Parlament kommt; ist jedoch der Ansicht, dass die Vollendung eines europäischen „Demos“ noch lange nicht abgeschlossen ist und dass die politischen Anstrengungen intensiviert werden müssen, um die Union weniger bürokratisch und demokratischer zu machen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>bekräftigt, dass die Wahl zum Europäischen Parlament nach wie vor weitgehend im Rahmen nationaler rechtlicher und institutioneller Rahmenbedingungen durchgeführt wird, die in einer ganz anderen Phase der europäischen Integration konzipiert wurden; betont, dass diese Vorschriften nicht mehr der erweiterten Rolle und den erweiterten Gesetzgebungsbefugnissen des Europäischen Parlaments entsprechen, insbesondere seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>weist darauf hin, dass der Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates eine Reihe von Bestimmungen enthält, zu deren Umsetzung die Mitgliedstaaten entweder verpflichtet oder aufgefordert sind; weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten fakultative Maßnahmen nicht umgesetzt haben und dass einige vorgeschriebene Maßnahmen von den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt wurden, z. B. in Bezug auf die Verhinderung der doppelten Stimmabgabe; stellt fest, dass die meisten Bestimmungen des Beschlusses (EU, Euratom) 2018/994 des Rates nach wie vor fakultativ sind; ist der Ansicht, dass die begrenzte Umsetzung dieser nicht bindenden Bestimmungen auf einen Mangel an politischem Willen hindeutet, den einzelstaatlichen Widerstand zu überwinden und sich zu einem demokratischen Prozess zu bekennen, der der europäischen Dimension besser Rechnung trägt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>merkt erneut an, dass sich die Fristen für die Erstellung der Wählerverzeichnisse vor der Wahl zum Europäischen Parlament je nach Mitgliedstaat sehr stark unterscheiden und derzeit zwischen 21 und 90 Tage betragen, wodurch die Kandidaten und die Wähler in der Union nicht über dieselbe Zeit verfügen, um ihre Wahlkampagne zu führen oder darüber nachzudenken, wen sie wählen wollen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>weist darauf hin, dass die Schaffung eines europäischen öffentlichen Raums und eine politische Debatte, die über die nationalen Grenzen hinausgeht, insbesondere im Zusammenhang mit der Wahl zum Europäischen Parlament, für die Stärkung der europäischen Demokratie von wesentlicher Bedeutung sind; betont, dass die europäischen politischen Parteien ein wichtiges Instrument zur Förderung einer solchen Debatte sind; ist der Ansicht, dass alle Stimmzettel die Namen der Kandidaten und das Logo der europäischen politischen Partei, der jede nationale Partei angehört, enthalten müssen und dass die angemessene Sichtbarkeit der Kandidaten in Online-, Fernseh- und Radiokampagnen, auf Plakaten und anderem Material, das im Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament verwendet wird, sichergestellt werden sollte; hält diese Maßnahmen für eine Mindestanforderung, um die Wähler über die europäische Dimension ihrer Stimme zu informieren und die europäischen politischen Parteien in die Lage zu versetzen, ihre Rolle gemäß Artikel 10 Absatz 4 EUV zu erfüllen; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen die Wahlen zum Europäischen Parlament transparenter machen, eine Beeinträchtigung des Rechts der Wählerinnen und Wähler auf Kenntnis von Bündnisabkommen zwischen politischen Parteien im Rahmen von Wahlen zum Europäischen Parlament verhindern und es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen würden, ihre Stimme bewusst für eine Partei abzugeben, die ihrer bevorzugten Fraktion im Europäischen Parlament angehört; bedauert, dass dies nur eine fakultative Maßnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates ist und bisher nicht in nationales Recht umgesetzt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass weitere Fortschritte dabei erzielt werden müssen, den Wahlprozess inklusiver zu gestalten, um sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihren Umständen die gleiche Möglichkeit haben, am demokratischen Prozess teilzunehmen; betont, dass es nach den nationalen Vorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Wählerinnen und Wählern mit Behinderungen immer noch nicht möglich ist, das ihnen zugewiesene Wahllokal zu ändern, um ein anderes Wahllokal auszusuchen, das ihren Bedürfnissen besser entspricht, oder Zugang zu Wahlinformationen in barrierefreien Formaten zu erhalten; betont, dass alle Hindernisse für das aktive und passive Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen mit den Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ergeben, unvereinbar sind und beseitigt werden sollten, um während des gesamten Wahlprozesses die Zugänglichkeit für alle zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>stellt fest, dass die Briefwahl und ergänzende Mittel im Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates als optionale Instrumente zur Förderung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen aufgeführt sind; betont, dass diese Zielsetzung von wesentlicher Bedeutung ist, der Briefwahl aber auch eine weiterreichende Funktion zukommt, wenn es darum geht, die Wahlbeteiligung flexibler und integrativer zu gestalten; hebt hervor, dass es nicht nur Menschen mit Behinderungen zugutekäme, wenn alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Briefwahl gewährleisten würden, sondern auch Bürgerinnen und Bürgern, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht vor Ort wählen können; vertritt die Auffassung, dass ein ausgeweiteter Zugang zur Briefwahl dazu führen würde, dass sich insbesondere mobile EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie junge Wählerinnen und Wähler stärker beteiligen, wodurch sich die Wahlbeteiligung insgesamt erhöhen würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die Situation der Bürgerinnen und Bürger der EU mit doppelter Staatsangehörigkeit noch nicht gelöst ist, da es noch immer möglich ist, dass Bürgerinnen und Bürger der EU mit doppelter Staatsangehörigkeit automatisch in die Wählerverzeichnisse von mehr als einem Mitgliedstaat aufgenommen werden, ohne dass sie die Möglichkeit haben, sich abzumelden; stellt fest, dass Bürgerinnen und Bürger der EU mit doppelter Staatsangehörigkeit, die automatisch in das Wählerverzeichnis von mehr als einem Mitgliedstaat aufgenommen wurden, aber nur in einem Mitgliedstaat ihre Stimme abgeben, in dem anderen Mitgliedstaat als Nichtwähler angesehen werden und daher gegebenenfalls mit einer Sanktion belegt werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>begrüßt die Initiative des Parlaments, durch eine Änderung des Europäischen Wahlakts Regelungen für die Stimmrechtsvertretung in Fällen von Mutterschaftsurlaub als ausgewogene und praktische Lösung einzuführen, um die MdEP zu unterstützen und gleichzeitig die Kontinuität der Vertretung sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>betont, dass der Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates noch nicht in Kraft ist, da der Ratifizierungsprozess in einem Mitgliedstaat noch nicht abgeschlossen ist; stellt fest, dass Deutschland zwar den Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates ratifiziert hat, das Wahlgesetz in Deutschland für die Wahl zum Europäischen Parlament jedoch nicht geändert wurde, da die Mindestschwelle, solange die Schwelle von 2 % nach EU-Recht nicht verbindlich ist, nicht in deutsches Recht aufgenommen werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>nimmt die Rolle der Kommission als Vermittlerin bei den institutionellen Gesprächen zwischen dem Parlament und dem Rat über den neuen Vorschlag zur Reform des Europäischen Wahlakts zur Kenntnis; hält es für wesentlich, einen konstruktiven Dialog mit dem Rat aufzunehmen, um den Vorschlag des Parlaments für 2022 zu bewerten und Fortschritte zu erzielen; betont, dass die mangelnden Fortschritte nicht auf technische oder rechtliche Hindernisse zurückzuführen sind, sondern darauf, dass es den Mitgliedstaaten an politischem Willen mangelt, sich mit den Vorschlägen des Parlaments auseinanderzusetzen; ist davon überzeugt, dass dieser Bericht neue Impulse für die unverzügliche Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen über den Vorschlag von 2022 geben sollte, und fordert die kommenden Ratsvorsitze nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen und loyalen Zusammenarbeit nachzukommen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>hält die Transparenz des Wahlprozesses und den Zugang zu verlässlichen Informationen für wesentliche Faktoren, um das politische Bewusstsein für Europa zu schärfen und eine Wahlbeteiligung zu erreichen, die hoch genug ist, dass von einem Mandat der Wähler und Wählerinnen gesprochen werden kann; betont, dass alle Kandidaten die gleichen Möglichkeiten haben sollten, Wahlkampf zu führen, und dass die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig über die Kandidaten zu den Wahlen zum Europäischen Parlament informiert werden sollten; hebt daher hervor, dass es wichtig ist, die Fristen für die Einreichung von Wahllisten in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren, wie es das Parlament mehrfach gefordert hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>betont, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, den Zugang zur Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu erleichtern und sicherzustellen, dass alle Wahlberechtigten dieses Recht durch Briefwahl oder andere ergänzende Mittel ausüben können; fordert die Mitgliedstaaten auf, den gleichberechtigten Zugang zu Informationen und den Wahlprozess für alle Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen, auch für Menschen mit Behinderungen, insbesondere wenn die öffentlichen Strukturen nicht vollumfänglich zugänglich sind; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, für das aktive und passive Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen zu sorgen, indem Bestimmungen festgelegt werden, mit denen die Barrierefreiheit von Wahleinrichtungen, Wahllokalen, Wahlverfahren und Wahlmaterial für Menschen mit Behinderungen harmonisiert wird und sie in die Lage versetzt werden, unabhängig und geheim zu wählen; stellt fest, dass die Zuständigkeit für die Regulierung der Barrierefreiheit weiterhin ausschließlich bei den Mitgliedstaaten liegt, und fordert sie auf, mit Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, zusammenzuarbeiten, um die rechtlichen und praktischen Hindernisse, die ihre Teilnahme an Wahlen sowohl als Wähler als auch als Kandidaten verhindern, zu bewerten und zu beseitigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>fordert alle Mitgliedstaaten auf, alle im Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates festgelegten fakultativen Maßnahmen umzusetzen und insbesondere die Sichtbarkeit von Wahlbündnissen bei Wahlen zum Europäischen Parlament sowie der Zugehörigkeit jeder zur Wahl stehenden politischen Gruppierung zu europäischen politischen Parteien, europäischen Wählervereinigungen und anderen europäischen Wahleinheiten zu stärken, und zwar durch Medienkampagnen, die Verteilung einheitlicher Stimmzettel, aus denen die europäischen Bündnisse eindeutig hervorgehen, im gesamten Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats und Angaben auf sonstigem Wahlmaterial; ist der Ansicht, dass nationale Parteien und Wählervereinigungen gegebenenfalls ihre Zugehörigkeit zu den europäischen politischen Parteien oder anderen europäischen Wahleinheiten während des Wahlkampfs, auch auf Stimmzetteln, angeben sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>fordert alle Mitgliedstaaten auf, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs und des politischen Pluralismus konkrete Maßnahmen zur Harmonisierung der Anforderungen an eine Kandidatur zu ergreifen, damit alle politischen Akteure einen fairen und gleichberechtigten Zugang zum Wahlprozess erhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>betont, dass der Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates nach wie vor von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss, damit er in Kraft treten kann; fordert daher den verbleibenden Mitgliedstaat auf, das Ratifizierungsverfahren einzuleiten;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°		°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>