<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0008</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Ersuchen um ein Gutachten des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit des vorgeschlagenen EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens und des Interimsabkommens für Handel mit den Verträgen</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0060/2026)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2026 zur Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit des vorgeschlagenen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits sowie des vorgeschlagenen Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits mit den Verträgen (2026/2560(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das vorgeschlagene Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (12450/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das vorgeschlagene Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (12419/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (COM(2025)0357),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (COM(2025)0339),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (12443/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 9. Januar 2026 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (12417/1/2025 REV 1),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (12418/1/2025 REV 1),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Absätze 2, 4, 5, 6, 8, 10 and 11,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 11, 168, 169, 171 und 191 AEUV,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Artikel 35, 37 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verhandlungsrichtlinien des Rates aus dem Jahr 1999 für das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den vier Gründungsmitgliedern des Mercosur – Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay (im Folgenden „Verhandlungsrichtlinien von 1999“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das 2019 ausgehandelte grundsätzliche Abkommen zwischen der Europäischen Union und den vier Gründungsmitgliedern des Mercosur – Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay – und seine neuen und überarbeiteten Kapitel sowie die dazugehörigen Protokolle und Anhänge,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Gutachten 1/17 des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 30. April 2019 zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA) und das Gutachten 2/15 des EuGH vom 16. Mai 2017 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2010/1120/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Ziffern 23 bis 29 betreffend internationale Übereinkünfte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2018 über die Aushandlung und den Abschluss von Handelsabkommen der EU (im Folgenden „Schlussfolgerungen des Rates von 2018“), insbesondere auf Nummer 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 117 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2019 das Abkommen grundsätzlich veröffentlicht hat, in dem die Verhandlungsergebnisse zum Handelsteil des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und dem Mercosur zusammengefasst sind; in der Erwägung, dass die Kommission im Dezember 2024 mitgeteilt hat, dass sie die Verhandlungen über das Abkommen zwischen der EU und dem Mercosur abgeschlossen hat; in der Erwägung, dass die Kommission das Abkommen zwischen der EU und dem Mercosur am 3. September 2025 als zwei parallele Rechtstexte, nämlich als das Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur und als ein Interimsabkommen über den Handel, vorgelegt hat und dem Rat ihre Vorschläge für die Unterzeichnung und den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der EU und dem Mercosur vorgestellt hat; in der Erwägung, dass es sich bei dem Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur um ein gemischtes Rahmenabkommen handelt, das der einstimmigen Zustimmung im Rat, der Zustimmung des Parlaments und der Ratifizierung durch alle 27 Mitgliedstaaten bedarf, bevor es vollständig in Kraft treten kann; in der Erwägung, dass das Interimsabkommen über den Handel nur die Bestimmungen abdeckt, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, und dass für sein Inkrafttreten nur eine qualifizierte Mehrheit im Rat und die Zustimmung des Parlaments erforderlich sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass das Interregionale Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit aus dem Jahr 1995, das die Grundlage für die Verhandlungsrichtlinien aus dem Jahr 1999 bildete, in seiner Präambel als Vorstufe der Aushandlung eines interregionalen Assoziierungsabkommens bezeichnet wurde und es in dem Abkommen selbst heißt, dass mit ihm die Voraussetzungen für die Gründung einer interregionalen Assoziation geschaffen werden sollen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass mit den Verhandlungsrichtlinien von 1999 das Mandat erteilt wurde, ein Assoziierungsabkommen mit den Mercosur-Ländern auszuhandeln, für das Einstimmigkeit im Rat erforderlich ist und das von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden muss; in der Erwägung, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Einigung über dieses Mandat erfolgte und es erteilt wurde, weder der Umfang des Interimsabkommens über den Handel noch seine Auswirkungen auf das Vetorecht der Mitgliedstaaten vorherzusehen waren; in der Erwägung, dass der Rat seinen Standpunkt in seinen Schlussfolgerungen von 2018 bekräftigt und erklärt hat, dass es „Sache des Rates [ist], zu entscheiden, ob auf dieser Grundlage Verhandlungen aufgenommen werden. Ebenso ist es Sache des Rates, von Fall zu Fall über die Aufspaltung von Handelsabkommen zu entscheiden. Je nach ihrem Inhalt sollten Assoziierungsabkommen gemischter Natur sein. Die Abkommen, über die derzeit – zum Beispiel mit Mexiko, dem Mercosur und Chile – verhandelt wird, werden gemischte Abkommen bleiben“; in der Erwägung, dass in dem im Juli 2019 grundsätzlich vereinbarten Handelsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur auch auf das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur Bezug genommen wird; in der Erwägung, dass eine Abweichung von den Verhandlungsrichtlinien von 1999 und den Schlussfolgerungen des Rates von 2018 als unvereinbar mit dem Unionsrecht angesehen werden könnte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente verschiedener Mitgliedstaaten durch die Annahme entsprechender Entschließungen bereits ihre ablehnende Haltung zur Ratifizierung des Abkommens zwischen der EU und dem Mercosur zum Ausdruck gebracht haben; in der Erwägung, dass durch die Aufspaltung des Abkommens zwischen der EU und dem Mercosur in zwei getrennte Rechtstexte, nämlich das Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur und das Interimsabkommen über den Handel, das Recht der nationalen Parlamente, dieses Interimsabkommen zu ratifizieren, umgangen wird; in der Erwägung, dass in jeder Phase des Verfahrens für eine wirksame Konsultation der Bürger, des Europäischen Parlaments, der nationalen und regionalen Parlamente, der Zivilgesellschaft und anderer einschlägiger Interessenträger gesorgt werden muss, um die demokratische Rechenschaftspflicht sicherzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass mit Kapitel 21 Artikel 21.4 Buchstabe b und Kapitel 1 Artikel 1.3 Buchstabe k des Interimsabkommens über den Handel ein neu konzipierter Mechanismus bzw. eine neu konzipierte Klausel „zur Wiederherstellung des Gleichgewichts“ eingeführt wird, der bzw. die es einer Vertragspartei ermöglicht, einen Ausgleich zu verlangen, wenn „eine von der anderen Partei angewandte Maßnahme einen Vorteil, der ihr aus den erfassten Bestimmungen erwachsen würde, in einer den Handel zwischen den Parteien beeinträchtigenden Weise zunichtemacht oder erheblich schmälert, unabhängig davon, ob diese Maßnahme im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens steht oder nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist“; in der Erwägung, dass dieser Mechanismus darauf abzielt, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Rechtsvorschriften oder einer Praxis eines Handelspartners auszugleichen, auch wenn diese nicht gegen die Bestimmungen des Abkommens verstoßen; in der Erwägung, dass beispielsweise in Kapitel 21 Artikel 21.20 und 21.21 des Interimsabkommens über den Handel vorgesehen ist, dass eine Gegenmaßnahme erst ausgesetzt wird, wenn die betreffende Maßnahme „zurückgenommen oder so geändert worden ist, dass keine Zunichtemachung oder erhebliche Schmälerung mehr vorliegt“; in der Erwägung, dass dieser Mechanismus von den Mercosur-Ländern genutzt werden könnte, um Druck auf die EU auszuüben, keine Rechtsvorschriften und andere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klima- und Umweltschutz, der Lebensmittelsicherheit oder dem Verbot bestimmter Pestizide zu erlassen oder durchzusetzen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die Auslegung der brasilianischen Regierung in Bezug auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Klausel zur Wiederherstellung des Gleichgewichts von der Auslegung der Kommission unterscheidet, wobei Brasilien der Auffassung ist, dass er bis ins Jahr 2019 zurückreicht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass diese Klausel weiter gefasst ist als die bestehenden Klauseln in früheren von der EU geschlossenen Freihandelsabkommen und sich in Umfang und Inhalt von der Klausel im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und in Artikel 26 Absatz 1 der Streitbeilegungsvereinbarung der WTO unterscheidet; in der Erwägung, dass die im GATT enthaltene Klausel zur Wiederherstellung des Gleichgewichts nie gegen die Rechtsvorschriften über nachhaltige Entwicklung geltend gemacht wurde, vermutlich weil diese Rechtsvorschriften unter die allgemeine Ausnahmeklausel von Artikel XX GATT fallen würden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Möglichkeit, dass den Mercosur-Länder ein Ausgleich für die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsmaßnahmen der EU auf den Handel zugesprochen werden könnte, die gesetzgebenden Organe der EU dazu veranlassen könnte, von der Annahme solcher Maßnahmen abzusehen und Druck auf die Kommission auszuüben, die Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften zu widerrufen, zu ändern oder einzustellen; in der Erwägung, dass der Mechanismus insbesondere Auswirkungen auf Rechtsvorschriften haben könnte, mit denen das Ziel verfolgt wird, die Rechte zu wahren, die durch die Charta und die vertraglichen Grundsätze, auf denen die Rechtsordnung der EU beruht, geschützt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass zwischen der EU und den Mercosur-Ländern erhebliche regulatorische Unterschiede in Bezug auf die Lebensmittelerzeugung und Gesundheits- und Veterinärnormen bestehen; in der Erwägung, dass durch das Abkommen zwischen der EU und dem Mercosur die Prüf- und Kontrollmaßnahmen für Agrareinfuhren aus dem Mercosur verringert werden; in der Erwägung, dass das Kapitel 6 des Interimshandelsabkommens über den Handel betreffend gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen mehrere Maßnahmen umfasst, mit denen bestehende Kontrollmechanismen geschwächt werden; in der Erwägung, dass gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen gemäß Artikel 6.12 Absatz 2 des Abkommens nur dann zulässig sind, wenn sie vorläufig sind und „innerhalb einer angemessenen Zeitspanne“ überprüft werden; in der Erwägung, dass die Anwendung des Vorsorgeprinzips nach EU-Recht nicht von einer solchen Anforderung abhängig ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass in Kapitel 18 des Interimsabkommens über den Handel betreffend Handel und nachhaltige Entwicklung die Anwendung des Vorsorgeprinzips beschränkt wird, insbesondere auf Situationen, in denen „die Gefahr schwerwiegender Umweltschäden oder einer Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz [besteht]“; in der Erwägung, dass diese Beschränkungen zu einer Senkung des Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutzniveaus in der EU führen können; in der Erwägung, dass derzeitige EU-Maßnahmen, die nach dem Vorsorgeprinzip der EU zulässig sind, vor einem Schiedspanel angefochten werden und einen Ausgleich rechtfertigen könnten;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>ist besorgt darüber, dass die Aufteilung des Mercosur-Abkommens der EU in das Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur und das Interimsabkommen über den Handel möglicherweise nicht mit Artikel 218 Absätze 2 und 4 AEUV sowie mit dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, dem Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts und dem in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit vereinbar ist; ist besorgt darüber, dass die vom Rat festgelegten Verhandlungsrichtlinien möglicherweise nicht eingehalten werden und dass sich dies auf die Abstimmungsregeln im Rat auswirken und die nationalen Parlamente daran hindern könnte, ihr legitimes Recht auf Mitsprache bei dem Abkommen auszuüben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>ist besorgt darüber, dass der im Mercosur-Abkommen der EU vorgesehene Mechanismus zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zumindest mit den Artikeln 11, 168, 169 und 191 AEUV und den Artikeln 35, 37 und 38 der Charta unvereinbar sein und die Fähigkeit der EU, die Autonomie der Rechtsordnung der EU zu wahren, gefährden könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>ist besorgt darüber, dass das Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur und das Interimsabkommen über den Handel die Anwendung des Vorsorgeprinzips beeinträchtigen könnten, was zu einer Unvereinbarkeit zumindest mit den Artikeln 168, 169 und 191 AEUV sowie den Artikeln 35, 37 und 38 der Charta führen könnte; ist ferner besorgt darüber, dass das Vorsorgeprinzip beeinträchtigt werden könnte, wenn einem Schiedspanel die Befugnis erteilt wird, die Anwendung des Vorsorgeprinzips durch die EU zu bewerten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>beschließt, gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit des geplanten Abkommens und des von der EU vorgeschlagenen Abschlusses des Partnerschaftsabkommens zwischen der EU und dem Mercosur und des Interimsabkommens über den Handel sowie des Verfahrens, nach dem dieser Abschluss angestrebt wird, mit den Verträgen einzuholen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, unverzüglich die erforderlichen Schritte einzuleiten, um das Gutachten des Gerichtshofs einzuholen, und diese Entschließung zur Information dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>