<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0015</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Bekämpfung der Straflosigkeit mittels EU-Sanktionen, auch mittels der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (sogenannte Magnitski-Verordnung der EU)</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0266/2025 - Berichterstatter: Antonio López-Istúriz White)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2026 zu der Bekämpfung der Straflosigkeit mittels EU-Sanktionen, auch mittels der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (sogenannte Magnitski-Verordnung der EU) (2025/2049(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5, die Artikel 21, 23, 29 und Artikel 31 Absatz 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten betrifft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die dem Vertrag von Lissabon beigefügte Erklärung Nr. 25, die die Notwendigkeit betrifft, das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren von Personen oder Organisationen, die von restriktiven Maßnahmen der EU oder von Maßnahmen der EU zur Terrorismusbekämpfung betroffen sind, zu schützen und zu achten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine nach Artikel 150 seiner Geschäftsordnung angenommenen Entschließungen zu Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (sogenannte Dringlichkeitsentschließungen),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1999/oj.</FIELD></FOOTNOTE> und die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1998/oj.</FIELD></FOOTNOTE> über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/371 des Rates vom 2. März 2021<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 71 I vom 2.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/371/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/478 des Rates vom 22. März 2021<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 99 I vom 22.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/478/oj.</FIELD></FOOTNOTE> und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1111 des Rates vom 28. Mai 2025<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2025/1111, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1111/oj.</FIELD></FOOTNOTE> zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 des Rates, einschließlich des Beschlusses (GASP) 2021/372 des Rates vom 2. März 2021<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 71 I vom 2.3.2021, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/372/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, des Beschlusses (GASP) 2021/481 vom 22. März 2021<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 99 I vom 22.3.2021, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/481/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, des Beschlusses (GASP) 2021/2197 vom 13. Dezember 2021<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 445 I vom 13.12.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2197/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, des Beschlusses (GASP) 2023/1504 vom 20. Juli 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 183 I vom 20.7.2023, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1504/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, des Beschlusses (GASP) 2023/1716 vom 8. September 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 221 I vom 8.9.2023, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1716/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, des Beschlusses (GASP) 2024/1025 vom 4. April 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1025, 5.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1025/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, des Beschlusses (GASP) 2024/1074 vom 4. April 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1074, 12.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1074/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, des Beschlusses (GASP) 2024/1175 vom 19. April 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1175, 19.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1175/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, des Beschlusses (GASP) 2024/1967 vom 15. Juli 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1967, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1967/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, des Beschlusses (GASP) 2024/3004 vom 2. Dezember 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/3004, 3.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3004/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, des Beschlusses (GASP) 2025/346 vom 18. Februar 2025<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2025/346, 19.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/346/oj.</FIELD></FOOTNOTE> und des Beschlusses (GASP) 2025/1110 vom 27. Mai 2025<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2025/1110, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1110/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zu der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EU-Magnitski-Rechtsakt)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 152.</FIELD></FOOTNOTE> und seine Entschließung vom 2. April 2025 zu Menschenrechten und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich – Jahresbericht 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/4390, 9.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4390/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. November 2020 zum EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024, der bis 2027 verlängert wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2023/2721 des Rates vom 4. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2023/2721, 5.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2721/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, mit dem die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (Magnitski-Verordnung der EU) um drei Jahre bis zum 8. Dezember 2026 verlängert wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A10-0266/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 21 EUV bei ihrem Handeln von den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, den Grundsätzen der Gleichheit und Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts leiten lässt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte, die im Dezember 2020 angenommen wurde, es der EU ermöglicht, restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen zu verhängen, die weltweit für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind; in der Erwägung, dass bestimmte Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen Rechtsvorschriften nach dem Vorbild der Magnitski-Verordnung angenommen haben und dass es sich dabei um wichtige Instrumente zur Ergänzung der EU-Sanktionen handelt; in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten, Kanada, das Vereinigte Königreich, Australien und weitere gleichgesinnte Länder ähnliche Sanktionsregelungen eingeführt haben; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit gleichgesinnter Länder und die Koordinierung untereinander bei Sanktionen deren Wirksamkeit erhöht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer einstimmigen Entscheidung von sieben Richtern in der Rechtssache <STRING ITALIC="on">Magnitski und andere gegen Russland</STRING> (Anträge Nr. 32631/09 und 53799/12) vom 27. August 2019 feststellte, dass Russland für den Tod von Sergei Magnitski im Gefängnis verantwortlich ist und dass er vorsätzlichen Gewalttaten ausgesetzt war, die einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleichkommen; in der Erwägung, dass es zwar Ermittlungen zu seiner Inhaftierung, Folter, unrechtmäßigen posthumen Verurteilung und seinem Tod gab, jedoch niemand strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 8. Juli 2021 zu der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte die Annahme der Sanktionsregelung als wesentliche Ergänzung des Instrumentariums der EU in den Bereichen Menschenrechte und Außenpolitik begrüßte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte auf ein breites Spektrum von Menschenrechtsverletzungen Anwendung findet und dass zu den Personen und Organisationen, die auf die Liste gesetzt werden können, diejenigen gehören, die Menschenrechtsverletzungen begehen oder ermöglichen, sowie Dritte, die Material oder technische Unterstützung bereitstellen, das bzw. die für repressive Maßnahme genutzt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass mit der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte gezielt einzelne Täter und Organisationen und nicht ganze Wirtschaftszweige ins Visier genommen werden, wodurch Kollateralschäden für die allgemeine Bevölkerung reduziert werden, da der Zugang zu Lebensmitteln, Arzneimitteln oder öffentlichen Dienstleistungen nicht beeinträchtigt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte auch auf weit verbreitete Verstöße und missbräuchliche Handlungen sowie systematische oder schwerwiegende Bedenken im Zusammenhang mit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 EUV anwendbar ist, etwa Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Sklaverei, außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen, das Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, Menschenhandel, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Verletzungen oder Missbrauch der Vereinigungsfreiheit und der Freiheit der friedlichen Versammlung, Verletzungen oder Missbrauch des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie Verletzungen oder Missbrauch der Religions- und Weltanschauungsfreiheit;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Aufnahme einer Person oder einer Organisation in die Liste der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte eine Anerkennung der Opfer sowie der Menschenrechtsverstöße darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass transnationale Repressionen noch nicht in die Liste der schweren Menschenrechtsverletzungen aufgenommen wurden, die Sanktionen gemäß der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte nach sich ziehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament in zahlreichen Entschließungen gefordert hat, dass Sanktionsinstrumente in Fällen von Kernverbrechen des Völkerstrafrechts oder schweren Menschenrechtsverletzungen auf flexiblere Weise und häufiger eingesetzt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass die im Zuge der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte erstellte Sanktionsliste am 4. November 2025 insgesamt 168 Einträge aufwies (131 Einzelpersonen und 37 Organisationen); in der Erwägung, dass die im Rahmen dieser Regelung erstellte Liste nun zwar mehr Einträge aufweist, über die Auswirkungen und die Wirksamkeit dieser Ausweitung jedoch wenig bekannt ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass trotz Fortschritten nach wie vor erhebliche Lücken bei der geografischen und thematischen Abdeckung der auf transnationalen Listen gelisteten Personen und Organisationen sowie bei der Festlegung von Benchmarks bestehen, die den Zielen der Sanktionen entsprechen; in der Erwägung, dass Korruption bislang noch nicht als Straftat im Sinne der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte eingestuft wurde, obwohl das Parlament dies bereits mehrmals gefordert hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass man sich bei der Aufnahme von Einzelpersonen und Organisationen auf die Liste in erster Linie auf Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit und der bürgerlichen Rechte konzentriert hat, insbesondere auf Verstöße gegen – vornehmlich männliche – politische Gegner und Aktivisten in autoritären Regimen, und eher weniger auf Kernverbrechen des Völkerstrafrechts wie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie systemische Verletzungen sozioökonomischer Rechte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass die Listeneinträge entsprechend den strategischen Beziehungen und geopolitischen Interessen der EU weitgehend geografisch konzentriert sind, was bedeutet, dass andere Bereiche und Kontexte nicht ausreichend berücksichtigt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass Vertraulichkeit in Bezug auf mögliche Aufnahmen in die Liste oder Streichungen von der Liste von entscheidender Bedeutung ist, um die Wirksamkeit der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zu gewährleisten; in der Erwägung, dass das Parlament in diesem Verfahren eine Rolle spielen sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass die parlamentarische Kontrolle der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte notwendig ist, um deren Legitimität zu stärken; in der Erwägung, dass die Entschließungen des Parlaments, in denen empfohlen wird, bestimmte Einzelpersonen oder Organisationen auf die Liste zu setzen, vom Rat weiterhin nicht ausreichend berücksichtigt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte derzeit nur das Einfrieren von Vermögenswerten und Visaverbote vorgesehen sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass die derzeitige Regelung, Vermögenswerte einzufrieren und Visumsperren zu verhängen, durch zusätzliche Maßnahmen wie Beschränkungen betreffend Finanzdienstleistungen, öffentliche Aufträge und die Teilnahme an EU-finanzierten Projekten ergänzt werden könnte und dass ihr Anwendungsbereich auf unmittelbare Familienangehörige von Personen, die Menschenrechtsverletzungen begehen, ausgeweitet werden sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass die Leitlinien der Kommission nach wie vor unzureichend sind, wenn es darum geht, den Umfang der Verbote der Bereitstellung jedweder Unterstützung, u. a. technischer und materieller Art, für sanktionierte Personen und Organisationen zu klären;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass einige Umsetzungslücken – etwa Ausnahmeklauseln, die Verträge erlauben, die geschlossen wurden, bevor eine Einzelperson oder Einrichtung auf die Liste gesetzt wurde – Möglichkeiten zur Umgehung von Sanktionen schaffen, was ihre Wirksamkeit beeinträchtigt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass die bestehenden geografischen Sanktionsregelungen der EU weitreichendere Beschränkungen umfassen, die die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte durch gegenseitige Listeneinträge ergänzen könnten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte weitgehend auf Beamte und Funktionäre der unteren Ebenen konzentriert, während diejenigen, die über die tatsächliche politische und militärische Macht verfügen, nur selten mit Sanktionen belegt wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>W.</NO.P>in der Erwägung, dass bei der Aufnahme von Personen oder Organisation auf die Liste der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte bislang keine Akteure ins Visier genommen wurden, die für Kernverbrechen des Völkerstrafrechts im Sinne des Römischen Statuts verantwortlich sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>X.</NO.P>in der Erwägung, dass Akteure der Zivilgesellschaft weiterhin informell mit den EU-Organen zusammenarbeiten und Namen vorschlagen, die in die Liste aufgenommen werden sollen, da es keinen strukturierten Mechanismus gibt, über den sie entsprechend beitragen können; in der Erwägung, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) nicht über die Ressourcen verfügt, um die ihm übermittelten Informationen zu bewerten, zu untersuchen und darauf zu reagieren;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Y.</NO.P>in der Erwägung, dass eine verbesserte Transparenz, die Koordinierung mit Mechanismen der Rechenschaftspflicht, die Koordinierung mit internationalen Akteuren und gleichgesinnten Ländern und die Aufnahme von Personen und Organisationen, die in auf der Ebene der Vereinten Nationen bestehenden Listen aufgeführt sind, die Wirksamkeit der Sanktionsregelung stärken würden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Z.</NO.P>in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten den EU-Sanktionen nicht nachgekommen sind, indem sie sanktionierten Personen die Einreise in das Hoheitsgebiet der EU gestattet haben; in der Erwägung, dass ein solcher Verstoß gegen die Sanktionen die Glaubwürdigkeit der EU erheblich schädigt und die Wirksamkeit der Sanktionsregelungen der EU untergräbt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AA.</NO.P>in der Erwägung, dass die Umsetzung weitgehend auf nationaler Ebene erfolgt und jeder Mitgliedstaat für die Durchsetzung der Sanktionen in seinem Hoheitsgebiet zuständig ist; in der Erwägung, dass dadurch die Gefahr von Schwachstellen entsteht, an denen Personen oder Unternehmen versuchen können, Sanktionen zu umgehen, indem sie Geld oder Tätigkeiten in Mitgliedstaaten mit einer langsameren oder weniger strengen Umsetzung verlagern; in der Erwägung, dass die EU-Organe wiederholt betont haben, dass eine einheitlichere und koordiniertere Anwendung erforderlich ist, damit die Sanktionen wirklich Wirkung entfalten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AB.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament in zahlreichen Entschließungen die Einführung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit für die Annahme von Sanktionen im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte gefordert hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AC.</NO.P>in der Erwägung, dass die Verlängerung der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte bis Dezember 2026 eine Gelegenheit bietet, die Regelung zu überprüfen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>bekräftigt seine Unterstützung für die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte als unverzichtbares außenpolitisches Instrument zur Förderung der Menschenrechte weltweit und zur Stärkung des Instrumentariums der EU im Bereich der Menschenrechte, insbesondere, da es damit möglich ist, zu einer Änderung des Verhaltens der betroffenen Personen und Organisationen beizutragen und diejenigen, die schwere Menschenrechtsverletzungen unmittelbar begehen oder ermöglichen oder dazu anstiften, diejenigen, die sie indirekt unterstützen, sowie diejenigen, die direkt oder indirekt von solchen Verstößen profitieren, einschließlich ihrer unmittelbaren Familienangehörigen, zur Rechenschaft zu ziehen; betont, dass das Instrument so konzipiert ist, dass die Ausübung der Menschenrechte durch die Bevölkerung nicht beeinträchtigt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>bekräftigt sein unerschütterliches Engagement für die Bekämpfung der Straflosigkeit bei schweren Menschenrechtsverletzungen und -verstößen weltweit durch den wirksamen Einsatz der bestehenden Sanktionsinstrumente und -werkzeuge der EU, einschließlich der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte; bekräftigt sein unerschütterliches Bekenntnis zum internationalen Rechtssystem, das vor beispiellosen Herausforderungen steht, darunter unbegründete Sanktionen gegen Richter und Mitarbeiter des Internationalen Strafgerichtshofs, von denen einige EU-Bürger sind; fordert die EU in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, ihre Blocking-Verordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2271/oj).</FIELD></FOOTNOTE> zu aktivieren, um die Auswirkungen dieser Sanktionen einzudämmen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Politikkohärenz und strategische Wirksamkeit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert eine umfassende Folgenabschätzung der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte und ihres Zusammenspiels mit den länderspezifischen Sanktionen der EU und den anderen horizontalen restriktiven Maßnahmen der EU, um ihre Kohärenz, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit – auch im Hinblick auf eine Verhaltensänderung aufseiten der auf der Liste geführten Personen – zu bewerten, operative Lücken zu ermitteln und eine kohärente und strategische Anwendung weltweit sicherzustellen, und fordert, dass die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte entsprechend den Ergebnissen dieser Folgenabschätzung überarbeitet wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert, dass die auf der Grundlage der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte erstellten Listen fortwährend und systematisch – mindestens alle zwölf Monate – überprüft werden, um für Kohärenz und Verhältnismäßigkeit sowie dafür zu sorgen, dass diese Listen den jeweils aktuellen Informationen und Gerichtsentscheidungen entsprechen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>ist der Ansicht, dass mehr Informationen über die Kriterien für die Streichung von der Liste bereitgestellt werden sollten, um die Rechtsklarheit, ein ordnungsgemäßes Verfahren, Transparenz und die Rechenschaftspflicht zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>bekräftigt, dass es wichtig ist, dass die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte mit den länderspezifischen und horizontalen restriktiven Maßnahmen, sektorspezifischen Maßnahmen und Waffenembargos der EU sowie mit den bestehenden internationalen Sanktionsrahmen in Einklang steht und diese ergänzt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>fordert den Rat auf, sich darum zu bemühen, die im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte erstellte Liste mit den Sanktionslisten gleichgesinnter Partner, insbesondere derjenigen, die Mitglied der G7 sind, und des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Einklang zu bringen, sofern dies politisch und rechtlich machbar ist, um die weltweite Legitimität und Wirksamkeit zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Synergieeffekte zwischen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte und internationalen Rechenschaftsmechanismen – wie den Vereinten Nationen, dem Internationalen Strafgerichtshof und regionalen Gerichtshöfen für Menschenrechte – zu verstärken, um die Wirksamkeit der Maßnahmen der EU gegen schwere Menschenrechtsverletzungen zu verbessern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, dass sich die EU-Bewerberländer und die potenziellen Bewerberländer im Einklang mit ihrer umfassenderen Angleichung an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte anschließen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>unterstützt voll und ganz die Verhängung gezielter Sanktionen zur Korruptionsbekämpfung innerhalb des EU-Rahmens, was seit Langem eine Priorität des Parlaments ist, sei es durch die Aufnahme in die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte oder im Rahmen einer anderen Regelung; empfiehlt, den Anwendungsbereich der Regelung auf Fälle von groß angelegter Korruption und missbräuchlichem Rückgriff auf staatliche Beschaffungsverträge, mit denen autoritäre Regime unmittelbar gestützt werden, auszuweiten, und so Menschenrechtsverletzungen und kleptokratische Praktiken miteinander zu verknüpfen; betont darüber hinaus, dass bei Sanktionen zur Korruptionsbekämpfung der breitere systemische Kontext berücksichtigt werden sollte und die Sanktionen eng mit den umfassenden Strategien gegenüber den jeweiligen Akteuren verknüpft sein sollten; begrüßt, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Sanktionsregelung zur Korruptionsbekämpfung vorgelegt hat; bedauert, dass das Dossier im Rat von einigen Mitgliedstaaten blockiert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>betont, dass mit der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte auch gegen Menschenrechtsverletzungen, die durch digitale Überwachung, den Export von Spionagesoftware und andere zur Unterdrückung eingesetzte Technologien ermöglicht werden, sowie gegen vorsätzliche Akte der Umweltzerstörung, hinter denen die klare Absicht steckt, der Zivilbevölkerung zu schaden, vorgegangen werden sollte; fordert, dass Unternehmen und Personen, die an derlei Verstößen beteiligt sind, ausdrücklich auf die Liste gesetzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>begrüßt die jüngste Anwendung der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte gegen Akteure, die für die transnationale Unterdrückung von Dissidenten und Menschenrechtsverteidigern verantwortlich sind, und fordert, dass mehr Personen und Organisationen auf die Liste gesetzt werden, um dieser weltweit zunehmenden Tendenz entgegenzuwirken, und dass Akte transnationaler Unterdrückung, etwa im Zusammenhang mit digitaler Überwachung, Drangsalierung von Exilanten und grenzüberschreitender Einschüchterung, Desinformation und Rechtsmissbrauch, systematisch bewertet werden; fordert den Rat auf, eine Arbeitsdefinition des Begriffs „transnationale Repression“ anzunehmen, um eine konsequente Sanktionierung, auch von nichtstaatlichen Stellvertretern wie privaten Sicherheitsunternehmen und Diaspora-Organisationen, sicherzustellen; fordert die EU auf, die Anwendung von Sanktionen gegen Personen und Einrichtungen zu verstärken, die glaubhaft als verantwortlich für transnationaler Repression gegen Menschenrechtsverteidiger – etwa Drangsalierung von Familienangehörigen, digitale Angriffe oder Einschüchterung im Ausland – dokumentiert sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, von bilateralen politischen oder diplomatischen Handlungen abzusehen, die ihre Verpflichtung zur Einhaltung internationaler Strafrechtsmechanismen wie dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs sowie zur Verteidigung der Menschenrechte untergraben oder der einheitlichen Haltung der EU zu Sanktionen zuwiderlaufen; beauftragt die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, falls diese Empfehlung nicht berücksichtigt wird, die betreffenden Mitgliedstaaten aufzufordern, ihre Maßnahmen aufeinander abzustimmen und die Einigkeit in der EU zu wahren; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung zu verbessern und ihre eigenen Instrumente wie universelle Gerichtsbarkeit und nationale Sanktionen zu nutzen, sofern diese in koordinierter Weise zur Unterstützung der gemeinsamen Ziele der EU eingesetzt werden, um bedeutende Veränderungen herbeizuführen und zur Erreichung der Ziele der EU-Sanktionen beizutragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>verurteilt, dass einige EU-Mitgliedstaaten den EU-Sanktionen nicht nachgekommen sind, indem sie sanktionierten Personen die Einreise in das Hoheitsgebiet der EU gestattet und damit der Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der Sanktionen geschadet haben; fordert alle EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die EU-Sanktionen uneingeschränkt und bedingungslos einzuhalten; fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, dafür Sorge zu tragen, dass die EU-Mitgliedstaaten die Sanktionen einhalten, und rigoros sowie diskriminierungsfrei gegen alle Fälle vorzugehen, in denen Mitgliedstaaten gegen Sanktionen verstoßen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>betont, dass die restriktiven Maßnahmen der EU nur dann uneingeschränkt Wirkung entfalten können, wenn sie von allen Mitgliedstaaten kohärent, rasch und einheitlich ausgelegt, durchgesetzt und umgesetzt werden; weist darauf hin, dass es in Bezug auf Rechtsrahmen, Verwaltungsstrukturen und die operativen Ressourcen zur Durchsetzung von Sanktionen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um für eine stärker harmonisierte und koordinierte Anwendung zu sorgen, unter anderem durch die Stärkung der Kapazitäten für das Einfrieren von Vermögenswerten, die Verbesserung des Informationsaustauschs und die Entwicklung gemeinsamer Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen auf EU-Ebene;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>fordert den EAD nachdrücklich auf, rechtliche Wege festzulegen, um die Zinsen aus den eingefrorenen Vermögenswerten von Personen zu mobilisieren, gegen die im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte Sanktionen verhängt wurden, damit sie den Opfern der schweren Menschenrechtsverletzungen zugutekommen können, für die die sanktionierten Personen verantwortlich sind; fordert die EU darüber hinaus auf, die Möglichkeit zu prüfen, ein spezielles Verfahren in Bezug auf unrechtmäßige Gewinne einzuführen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>begrüßt mit Nachdruck die Annahme der thematischen Sanktionspakete im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte durch den Rat; fordert den Rat nachdrücklich auf, systematisch und proaktiv ähnliche gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um gegen andere konkrete und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen vorzugehen, etwa Folter, Verschwindenlassen, willkürliche Inhaftierung und Unterdrückung der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>bekräftigt seine Forderung an den Rat, bei Beschlüssen in Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die keine militärischen oder verteidigungspolitischen Bezüge haben, etwa im Zusammenhang mit Sanktionen, schrittweise zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit überzugehen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stärkung des Kampfs gegen Straflosigkeit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>fordert, dass die Sanktionsregelung der EU mit dem internationalen Strafrecht, dem humanitären Völkerrecht und der Politik der EU in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und Grundfreiheiten im Einklang steht und diese ergänzt, um die Bekämpfung der Straflosigkeit weltweit zu verstärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>fordert die EU nachdrücklich auf, die im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte erstellte Liste strategisch an die nationalen und internationalen justiziellen Bemühungen in Strafsachen anzugleichen, unter anderem, indem Personen, die vor internationalen Gerichten wie dem Internationalen Strafgerichtshof angeklagt sind, sowie Personen, die Kernverbrechen des Völkerstrafrechts begangen haben, und weitere Personen, die diese Rechenschaftsprozesse behindern, auf die Liste gesetzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>betont, dass Sanktionen außerdem dem Zweck dienen sollten, dass Personen, die schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und Korruption begehen, nicht anonym bleiben, damit die Verantwortlichen bloßgestellt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>fordert den Rat nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Regionen der Welt mit gleicher Kontrolle und gleichem Engagement behandelt werden, und die derzeitigen geografischen und thematischen Ungleichgewichte bei der Aufnahme von Personen oder Organisationen in die im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte erstellte Liste zu korrigieren, indem die Listeneinträge über die derzeitige geografische Konzentration hinaus auf alle Einzelpersonen und Einrichtungen – unabhängig von ihrem Herkunftsland – ausgeweitet werden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>fordert den Rat auf, ein besonderes Augenmerk auf Verstöße wie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, diskriminierende Maßnahmen und die Verfolgung weiblicher Führungspersönlichkeiten, Journalistinnen und Aktivistinnen zu legen, damit diese Kategorien in künftigen Listen angemessen abgebildet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>stellt fest, dass bislang ein erheblicher Anteil der Einzelpersonen, gegen die Sanktionen im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte verhängt wurden, am Repressionsapparat des Staates beteiligt war, aber keine Entscheidungen getroffen hat, wobei nur ein kleiner Teil der gelisteten Personen politische oder militärische Führungspositionen innehat; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Aufnahme in die Listen über die Täter auf niedriger Ebene hinaus auf politische und militärische Anführer auszuweiten, damit diejenigen sanktioniert werden, die für Entscheidungen verantwortlich sind, die zu schweren Menschenrechtsverletzungen geführt haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>fordert eine umfangreichere und wirksame Kommunikation über verhängte Sanktionen, um die globale Einstellung der EU zu den Menschenrechten und der Bekämpfung der Straflosigkeit zu bekräftigen, da in einigen Fällen die sanktionierten Personen von der nationalen Propaganda als Helden dargestellt werden und von repressiven Regimes sogar belohnt werden; stellt fest, dass das abschreckende Element der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte die größte Wirkung gegen Einzelpersonen und Einrichtungen entfaltet, die Eigentum in der EU haben oder über Mittel verfügen, um in die EU zu reisen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>verurteilt die Gegensanktionen, die einzig und allein deshalb gegen die EU, ihre Organe und Mitgliedstaaten oder bestimmte Einrichtungen oder Bürger verhängt werden, weil sie sich mittels der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte für die Förderung und die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einsetzen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Transparenz, Rechenschaftspflicht und die Rolle der Zivilgesellschaft</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>empfiehlt, das Sanktionsverfahren transparenter zu gestalten, klarere Leitlinien vorzusehen und gleichzeitig das Recht der in der Liste geführten Personen auf eine wirksame gerichtliche Überprüfung zu wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>empfiehlt, dass anhaltende, nachweisliche, tatsächliche und dauerhafte Verhaltensänderungen aufseiten gelisteter Personen und Organisationen, etwa in Form einer ständigen Zusammenarbeit mit internationalen Rechtsmechanismen, offiziell als Kriterium für die Streichung von der Liste anerkannt werden, um Anreize für Rechenschaftspflicht und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu schaffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>schlägt die Einrichtung eines strukturierten, transparenten Konsultationsmechanismus für die Berichterstattung durch die und die Beteiligung der Zivilgesellschaft am Sanktionsverfahren vor, was auch Maßnahmen für den Schutz von Hinweisgebern, etwa die Einrichtung einer speziellen Kontaktstelle des EAD umfasst; empfiehlt die Einführung eines Haushaltsfensters, um die Fähigkeit des EAD zu stärken, Informationen und Vorschläge der Zivilgesellschaft systematisch zu bewerten, zu untersuchen, darauf zu reagieren und sie zu verarbeiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>fordert den Rat und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, eine ergänzende Rolle für das Parlament vorzusehen, wenn Fälle schwerer Menschenrechtsverletzungen für die Betrachtung im Rahmen der Sanktionsregelung gesammelt und vorgeschlagen werden, und dem Parlament jährliche Berichte über im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte erlassene Beschlüsse über Sanktionen, einschließlich der Umgehung von Sanktionen, vorzulegen; fordert, dass die Auflistungsempfehlungen in den Entschließungen des Parlaments eingehend vom Rat geprüft werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verhinderung der Umgehung von Sanktionen und Stärkung der Durchsetzungsinstrumente</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>fordert, dass globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte überarbeitet wird, um zu verhindern, dass Sanktionen umgangen werden, indem ausdrückliche und aktualisierte Leitlinien zum Verbot der Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen sowie technischer und materieller Unterstützung für auf der Sanktionsliste stehende Personen und Organisationen herausgegeben werden, in denen klargestellt wird, dass das Verbot der Bereitstellung technischer und materieller Unterstützung nichtfinanzielle Hilfe wie IKT-Infrastruktur, Software, gesetzliche Erleichterungen und Cyberinstrumente für Repressionszwecke umfasst; betont, dass die Sanktionsregelung der EU gestärkt werden muss, indem die Anwendung von Sekundärsanktionen ausgeweitet und diversifiziert wird, um gegen Regierungsbeamte, Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen vorzugehen, die dazu beitragen, Verstöße und die Umgehung von Sanktionen zu ermöglichen, wodurch autoritäre Regime weiter in der Lage wären, schwere Menschenrechtsverletzungen zu begehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den nationalen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen zu verbessern, damit systematisch ermittelt wird, ob undurchsichtige Finanzprodukte, Kryptovermögenswerte und Offshore-Strukturen genutzt werden, um Sanktionen zu entgehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>spricht sich dafür aus, dass, sofern angezeigt, Einrichtungen, die auf der Liste der Magnitski-Verordnung der EU stehen, auch auf die im Rahmen geografischer Sanktionsregelungen erstellten Listen gesetzt werden, und umgekehrt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>fordert den Rat auf, die Ausnahmeregelungen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Verträge, die geschlossen wurden, bevor die jeweilige Person auf die Liste gesetzt wurde, nicht deren Familienangehörigen oder assoziierten Personen oder Einrichtungen zugutekommen, die von der sanktionierten Person kontrolliert werden;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>