<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0021</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Auswahl von Leistungsindikatoren für Rechnungsprüfung und Haushaltskontrolle im Rahmen von Finanzierungsmaßnahmen zur Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit in der Zukunft</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0268/2025 - Berichterstatter: Olivier Chastel)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Januar 2026 zu der Auswahl von Leistungsindikatoren für Rechnungsprüfung und Haushaltskontrolle im Rahmen von Finanzierungsmaßnahmen zur Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit in der Zukunft (2025/2034(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 318 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2022/2496 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2496/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2021 über den Leistungsrahmen für den EU-Haushalt im MFR 2021‑2027 (COM(2021)0366) und die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2021)0133),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Juli 2025 für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 (COM(2025)0571),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Juli 2025 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union (COM(2025)0545) und den entsprechenden Bericht über die Folgenabschätzung (SWD(2025)0590),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Juli 2025 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Verteidigungsbereich, zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/696, (EU) 2023/588 und (EU) [EDIP] (COM(2025)0555),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: <STRING UNDERLINE="on">http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE> (Haushaltsordnung), insbesondere auf Artikel 33,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Veröffentlichung von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen vom 18. Juli 2024 mit dem Titel „Europa hat die Wahl – politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht von Mario Draghi vom 9. September 2024 mit dem Titel „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ (Draghi-Bericht),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht von Enrico Letta vom 17. April 2024 mit dem Titel „Much more than a market“ (Viel mehr als ein Markt) (Letta-Bericht),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2025 mit dem Titel „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ (COM(2025)0030),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Februar 2025 mit dem Titel „Der Weg zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen“ (COM(2025)0046),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2025 zu einem neu gestalteten langfristigen Haushalt für die Union in einer Welt im Wandel<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2025)0090.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Veröffentlichungen des Rechnungshofs (EuRH),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die von seinem Haushaltsausschuss in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Leistungsrahmen für den EU-Haushalt – Konzepte und Praxis“, die im März 2024 veröffentlicht wurde<FOOTNOTE><FIELD> Studie – „Performance framework for the EU budget – Concepts and practices“ (Leistungsrahmen für den EU-Haushalt – Konzepte und Praxis), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung Haushaltsfragen, März 2024.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10‑0268/2025),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne der Haushaltsordnung erfordert, dass die EU-Mittel im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit verwendet werden; in der Erwägung, dass das Konzept der Leistung mit Blick auf den Haushalt mit der unmittelbaren Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verknüpft sein sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 318 AEUV verpflichtet ist, dem Parlament und dem Rat jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vorzulegen sowie einen Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Union zu übermitteln, der sich auf die erzielten Ergebnisse stützt; in der Erwägung, dass darüber hinaus gemäß Artikel 322 AEUV Haushaltsvorschriften zu erlassen sind, in denen die Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung geregelt werden; in der Erwägung, dass sich durch die Verwendung geeigneter, verlässlicher und transparenter Indikatoren für die Messung von Ergebnissen und zu Prüfungszwecken die Bewertung des Haushaltsvollzugs und der Vergleich verbessern lassen, die das Parlament und der Rat jährlich vornehmen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass im Einklang mit der Haushaltsordnung eine Verbindung zwischen den festgelegten Zielen und den Leistungsindikatoren, den Ergebnissen und den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit hergestellt werden sollte; in der Erwägung, dass mit der Neufassung der Haushaltsordnung von 2024 die Rechtsgrundlage des Leistungsrahmens gefestigt und bestätigt wurde, dass die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele anhand von Leistungsindikatoren überwacht werden sollten, die den RACER-Kriterien (relevant, anerkannt, zuverlässig, einfach und solide) genügen, sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen, klar definiert sind und in einem offenen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt werden; in der Erwägung, dass diese Indikatoren soweit angezeigt nach Geschlecht aufgeschlüsselt und aggregierbar sein sollten; in der Erwägung, dass soweit erforderlich eine wirksame, transparente und umfassende Methodik festgelegt werden sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt ein einheitlicher Rahmen für eine ergebnisorientierte Haushaltsplanung geschaffen wird; in der Erwägung, dass in dem Vorschlag der Begriff „Outputindikator“ als quantitativer Leistungsindikator definiert wird, anhand dessen überwacht wird, was durch eine Tätigkeit direkt erzeugt oder unterstützt wird, und der Begriff „Ergebnisindikator“ als quantitativer Leistungsindikator, anhand dessen die unmittelbaren Auswirkungen unterstützter Tätigkeiten gemessen werden; in der Erwägung, dass „Wirkungsindikatoren“ häufig verwendet werden, um Tendenzen bei den langfristigen Zielen zu messen, auf die sich eine Intervention bezieht; in der Erwägung, dass „Inputindikatoren“ in der Regel zur Messung der finanziellen, personellen, materiellen, administrativen oder aufsichtsrechtlichen Ressourcen verwendet werden, die für die Durchführung einer Intervention eingesetzt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Sicherstellung des nachhaltigen Wohlstands und der Wettbewerbsfähigkeit der EU, die Förderung der sozialen Gerechtigkeit und die Stärkung des regionalen Zusammenhalts zu den politischen Prioritäten der Kommission für den Zeitraum 2024-2029 zählen; in der Erwägung, dass es notwendig ist, private Investitionen anzuziehen und zu mobilisieren, um diese Ziele wirksam zu verwirklichen, und dass die Vollendung der Bankenunion und die Entwicklung der Spar- und Investitionsunion hierfür von entscheidender Bedeutung sein werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass im Draghi-Bericht warnend darauf hingewiesen wird, dass die schwindende Wettbewerbsfähigkeit der EU, noch dazu verschärft durch das zunehmend instabile geopolitische Umfeld und die aufeinanderfolgenden Krisen der letzten Jahre, eine existenzielle Bedrohung für die Union bedeutet; in der Erwägung, dass die EU dem Bericht zufolge zusätzliche öffentliche und private Investitionen in Höhe von 4,4 % bis 4,7 % des BIP der EU – etwa 750 Mrd. bis 800 Mrd. EUR jedes Jahr zwischen 2025 und 2030 – mobilisieren muss, um die Investitionslücke zu schließen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass der Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, der ebenfalls auf dem Draghi-Bericht aufbaut, den strategischen Weg der EU zur Wiedererlangung ihrer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit aufzeigt, wobei der Fokus auf drei zentralen Säulen liegt – Innovation, Dekarbonisierung und wirtschaftliche Sicherheit –, ergänzt durch horizontale Faktoren wie Vereinfachung, verstärkte Koordinierung auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten und einen gestärkten Binnenmarkt, wie auch im Letta-Bericht gefordert;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass der Rechnungshof wiederholt Schwachstellen bei der Gestaltung, Umsetzung und Rechenschaftspflicht der Systeme zur Leistungsmessung, die für EU-Finanzierungsprogramme verwendet werden, festgestellt und den verstärkten Einsatz von Leistungsindikatoren gefordert hat, mit denen die längerfristigen Auswirkungen der EU-Ausgaben gemessen und überwacht werden; in der Erwägung, dass die Sicherstellung der Zuverlässigkeit von Leistungsdaten unerlässlich ist, wenn es darum geht, die finanziellen Interessen der EU zu schützen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den EU-Haushalt zu stärken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass es entschlossener Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas bedarf, wodurch ein höheres Niveau bei Produktivität, Beschäftigung und Wohlstand gefördert wird; in der Erwägung, dass der integrierte Binnenmarkt nach wie vor das Rückgrat der wirtschaftlichen Stärke der EU und die Grundlage ihres langfristigen Wohlstands bildet; in der Erwägung, dass Innovationen, Kompetenzentwicklung und der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeit die wichtigsten Triebkräfte für Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum sind;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Allgemeine Bemerkungen zum Leistungsrahmen für den EU-Haushalt und zur Verwendung von Leistungsindikatoren</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass mit dem EU-Haushalt die politischen Prioritäten der EU umgesetzt werden, was auch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Förderung nachhaltigen und inklusiven Wohlstands und die Sicherung der Souveränität und Unabhängigkeit der EU als geopolitischer Akteur einschließt; betont ferner, dass zur Verwirklichung dieser Ziele Veränderungen bei den Vorschriften ebenso wichtig sind wie Finanzierungsmaßnahmen; betont, dass mit den EU-Ausgaben greifbare Ergebnisse unter Berücksichtigung der Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erzielt werden sollten und dass in die Bereiche investiert werden sollte, in denen gemeinsame Maßnahmen der EU eine größere Wirkung und einen größeren Mehrwert entfalten als nationale oder subnationale politische Maßnahmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>betont, dass Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu einem umfassenderen gesellschaftlichen Nutzen beitragen können, sofern der Schwerpunkt dieser Maßnahmen weiterhin auf Produktivität, Wachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen liegt; fordert nachdrücklich, dass ein übergreifender Leistungsrahmen für den EU-Haushalt in erster Linie zu wirtschaftlichen Ergebnissen und messbaren politischen Ergebnissen führen sollte, wobei gegebenenfalls umfassendere gesellschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen sind, ohne dabei die Grundsätze der Effizienz und Wirksamkeit außer Acht zu lassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>hält es für unerlässlich, dass beim EU-Haushalt verstärkt auf eine Ergebnisorientierung geachtet wird und mit jedem ausgegebenen Euro ein messbarer Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft erzielt wird; bekräftigt, dass konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und mit einem Datum versehene Leistungsindikatoren (SMART-Indikatoren) festgelegt und verwendet werden müssen, wobei dafür Sorge zu tragen ist, dass die Ressourcen der EU effizient, wirksam und nachhaltig eingesetzt werden, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der politischen Ziele der EU zu überwachen und zu bewerten; ist der Ansicht, dass alle Arten von Indikatoren für die Bewertung der Programmleistung von wesentlicher Bedeutung sind und daher ein ausgewogenes Verhältnis von Input-, Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren angestrebt werden sollte; betont, dass die Leistungsindikatoren explizit aus den Zielen der einzelnen Programme abgeleitet werden müssen; betont, dass bei der Auswahl der geeigneten Indikatoren auch der damit verbundene Verwaltungsaufwand, die Kosten für die Datenerhebung sowie die Vergleichbarkeit und Aggregierbarkeit berücksichtigt werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei seinen Prüfungen wiederholt festgestellt hat, dass es sich bei den meisten Leistungsindikatoren, die für EU-Finanzierungsprogramme verwendet werden, um Input- und Outputindikatoren handelt, die keine relevanten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele von EU-finanzierten Maßnahmen liefern; bedauert ferner, dass in vielen Fällen festgestellt wurde, dass es keine Basisdaten für Indikatoren gab und die für die Indikatoren herangezogenen Bezugsdaten weder nachvollziehbar noch zuverlässig sind; ist besorgt darüber, dass die Begriffsbestimmungen der Leistungsindikatoren in den einzelnen Finanzierungsprogrammen voneinander abweichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die für EU-finanzierte Projekte verwendeten Indikatoren messbar und überprüfbar sind und auf zuverlässigen Datenquellen beruhen, bei denen die Rückverfolgbarkeit der zugrunde liegenden Daten bis hin zur Ebene der Verträge und der Endempfänger sichergestellt ist, wobei auch eindeutige Basiswerte und Begriffsbestimmungen zu verwenden sind, um abweichende Auslegungen zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt mit Bedauern fest, dass der Leistungsrahmen für den EU-Haushalt für den Zeitraum 2021-2027 nach wie vor zu komplex und bruchstückhaft ist; nimmt die Bewertung der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> Bericht über die Folgenabschätzung (SWD(2025)0590) als Begleitunterlage zu dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt (COM(2025)0545).</FIELD></FOOTNOTE> mit Bedauern zur Kenntnis, wonach im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 mehr als 5 000 heterogene und nicht aggregierbare Leistungsindikatoren verwendet werden, was eine umfassende Bewertung der Wirksamkeit der EU-Ausgaben über alle Finanzierungsinstrumente hinweg erschwert, und dass im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität rund 7 000 Etappenziele und Zielwerte festgelegt wurden, die auf unterschiedliche Erfordernisse ausgelegt sind, etwa auf die Bewertung der Leistung im Zusammenhang mit einem Haushaltsentwurf sowie auf die Überwachung und Bewertung von Programmen, Plänen der Mitgliedstaaten und Auszahlungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>betont insbesondere, dass aufgrund der Ausgestaltung der Aufbau- und Resilienzfazilität weder ausreichende Rückverfolgbarkeit, Transparenz und Überprüfbarkeit der Verwendung von EU-Mitteln noch die Vergleichbarkeit der Ergebnisse mit denen anderer EU-Ausgabeninstrumente sichergestellt sind; fordert die Kommission auf, für künftige Instrumente einen Rahmen mit Leistungsindikatoren zu schaffen, der umfassender und in verstärktem Maß harmonisiert, transparent und überprüfbar ist, sodass das Parlament und der Europäische Rechnungshof ihren Aufsichtspflichten in vollem Umfang nachkommen können; fordert die Kommission auf, die Umsetzung leistungsbasierter Instrumente in anderen Ländern und Regionen zu analysieren und festzustellen, welche Erkenntnisse dabei gewonnen wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, wonach der MFR 2028-2034 sowie auch der Europäische Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF) anhand eines standardisierten Katalogs von Leistungsindikatoren überwacht werden soll, die für alle EU-Haushaltsprogramme gelten, wie sie dies in ihrem Vorschlag für eine Leistungsverordnung dargelegt hat<FOOTNOTE><FIELD> COM(2025)0545.</FIELD></FOOTNOTE>; stellt fest, dass für die Haushaltsgarantien und Finanzierungsinstrumente im Rahmen des ECF eine vereinfachte Anwendung des Leistungsrahmens vorgeschlagen wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Leistungsrahmen für den EU-Haushalt vereinfacht werden sollte, um für einen harmonisierten und verhältnismäßigen Ansatz für die genaue Messung der Auswirkungen der EU-Ausgaben in den Mitgliedstaaten zu sorgen, den Verwaltungsaufwand insgesamt und die Berichtspflichten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und lokale Gebietskörperschaften, zu verschlanken und die Transparenz durch die Verringerung der Informationsflut zu erhöhen, wobei jedoch weiterhin die Auswirkungen der EU-Finanzierung vollständig erfasst werden sollten, einschließlich des Mehrwerts der EU-Maßnahmen, der nicht allein von den Mitgliedstaaten erreicht werden könnte; fordert die Kommission auf, die Indikatoren zu vereinheitlichen, die Vorlagen zu vereinfachen, doppelte Datenabfragen zu verhindern und den Grundsatz der einmaligen Erfassung zu nutzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>ist der Ansicht, dass sich die Wirkung am besten mithilfe von Bewertungen einschätzen lässt; betont, dass für den ECF und alle künftigen Instrumente Halbzeitbewertungen durch die Kommission vorgesehen sein müssen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Korrekturmaßnahmen sowie auch die vom Rechnungshof im Anschluss an seine Prüfungen empfohlenen Maßnahmen unverzüglich ergriffen werden, wenn die Ergebnisse nicht den Zielen gerecht werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>betont, dass die Vereinfachung nicht zulasten der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Prüfbarkeit gehen darf, sondern dazu beitragen sollte, die Berichterstattung zu verschlanken und Informationen darüber, welche Ergebnisse mit EU-Mitteln erzielt werden, leichter zugänglich und aussagekräftiger zu machen; betont ferner, dass eine Verringerung der Anzahl der Indikatoren mit einer Kosten-Nutzen- und Risikoanalyse verbunden werden sollte; betont, dass der Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den messbaren Ergebnissen der politischen Maßnahmen klarer herausgestellt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>weist darauf hin, dass die Ansätze für die Datenerhebung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und auch innerhalb der Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, was die Aggregation und den Vergleich von Leistungsdaten auf der Ebene der EU erschwert; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, eine sichere und interoperable IT-Infrastruktur aufzubauen und gleichzeitig künstliche Intelligenz, maschinelles Lernen und Data-Mining-Kapazitäten zu nutzen, um die Umsetzung politischer Maßnahmen zu verbessern und die Überwachung, Berichterstattung und Aufsicht zu erleichtern; betont, dass der Einsatz künstlicher Intelligenz bei der Überwachung und Datenverarbeitung mit einer strengen Aufsicht durch Menschen einhergehen und ethischen Grundsätzen genügen muss, um missbräuchliche Verwendung und algorithmische Diskriminierung bzw. Voreingenommenheit zu verhindern und Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sichern, wobei zugleich der Datenschutz und die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte garantiert werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>fordert nachdrücklich, dass die Indikatorendaten und die Methoden in Echtzeit über ein interoperables Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungssystem öffentlich zugänglich sind, wodurch die Transparenz erhöht und die Rückverfolgbarkeit bis auf die Ebene der Projekte und der Endbegünstigten sichergestellt wird; betont erneut, dass „Transparenz im Hinblick auf die Endbegünstigten“ in Bezug auf EU-Mittel enorm wichtig ist; hebt hervor, dass eine Finanzierung durch die EU, auch im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung, transparent sein muss und eine wirksame Prüfung und eine Verhinderung einer Doppelfinanzierung ermöglichen sollte; besteht ferner darauf, dass diese Daten umfassende Angaben über  finanzierte Projekte bieten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihre Leistungsberichterstattung zu verbessern, indem sie die Finanz- und Leistungsinformationen im Zusammenhang mit EU-Mitteln integriert, und klare, benutzerfreundliche Zusammenfassungen zu Leistung und Ausgaben zu veröffentlichen, was auch Übersichten von einer Seite und interaktive Dashboards mit maschinenlesbaren Datensätzen umfasst, wie von der OECD empfohlen<FOOTNOTE><FIELD> OECD (2025), Strengthening performance reporting practices, <STRING ITALIC="on">OECD Papers on Budgeting</STRING>, Nr. 2025/07, OECD Publishing, Paris.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>hält es für wesentlich, die Zuverlässigkeit der für die Festlegung von Leistungsindikatoren verwendeten Daten zu überprüfen und sicherzustellen; stellt mit Besorgnis fest, dass Schwächen in der Zuverlässigkeit der Daten den Schutz der finanziellen Interessen der EU erschweren, da zunehmend Umsetzungsmodelle wie die Aufbau- und Resilienzfazilität eingeführt und genutzt werden, die auf einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung basieren, bei der Auszahlungen an das Erreichen zuvor festgelegter Etappenziele und Zielwerte gebunden sind; besteht daher darauf, dass im Vorfeld und im Nachgang eine verpflichtende Überprüfung der Etappenziele und Zielwerte durchgeführt wird, mutmaßliche Betrugsfälle oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten systematisch an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die Europäische Staatsanwaltschaft gemeldet werden und die Möglichkeit einer Zahlungsaussetzung besteht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>fordert die Kommission auf, in ihre Leistungsberichterstattung sachdienliche Informationen über die Qualitätssicherungsmaßnahmen aufzunehmen, die für die Leistungsindikatoren verwendet werden; betont, dass eine regelmäßige, transparente Überprüfung der Relevanz und Verlässlichkeit von Indikatoren unerlässlich ist, um für Glaubwürdigkeit zu sorgen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ausgaben der EU sicherzustellen; fordert, dass die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Leistungsdaten einer unabhängigen Überprüfung unterzogen werden, auch durch die nationalen Rechnungsprüfungsorgane und den Rechnungshof, wobei die Ergebnisse dem Parlament zur Verfügung zu stellen sind; fordert ferner, dass Überprüfungsberichte und entsprechende Datensätze den zuständigen Aufsichtsbehörden in einem zugänglichen, vergleichbaren und überprüfbaren Format zur Verfügung gestellt werden, damit die Bürgerinnen und Bürger erfahren können, was die Prüfung der Verwendung von EU-Mitteln ergeben hat, während zugleich die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Vertraulichkeit sicherzustellen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>betont, dass ein wirksames Leistungsmanagement die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und den Schutz der finanziellen Interessen der EU voraussetzt; weist darauf hin, dass bei anhaltenden gravierenden Mängeln in den Kontrollsystemen die Zahlungen auszusetzen sind und finanzielle Korrekturen erfolgen müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>vertritt die Ansicht, dass die Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU ist; betont, dass sich Beeinträchtigungen der Rechtsstaatlichkeit nachteilig auf das Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern sowie auf die Integrität des Binnenmarkts auswirken, wie im Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2025 festgestellt wurde; ist daher der Ansicht, dass in den Leistungsrahmen für den EU-Haushalt auch Indikatoren im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen werden sollten, darunter die Funktionsfähigkeit des Justizsystems, die Korruptionsbekämpfung sowie wirksame Kontrollmechanismen, die zu Rechtssicherheit und einem berechenbaren Umfeld für Unternehmen beitragen, in dem sie agieren können;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leistungsindikatoren zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>weist darauf hin, dass die EU im Draghi-Bericht aufgefordert wird, tiefgreifende Reformen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit durchzuführen, wobei der Schwerpunkt auf Innovation, Dekarbonisierung und Verteidigung liegen sollte, und fordert massive Investitionen in strategische Branchen wie grüne Energie, digitale Infrastruktur und fortschrittliche Fertigung, begleitet von einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften und einer stärkeren Koordinierung auf der Ebene der EU; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass ein solider Leistungsrahmen und ein Indikatorensystem von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, die Fortschritte verfolgen und die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Wirtschaftskraft, die Nachhaltigkeit und die Widerstandsfähigkeit der EU messen zu können, während die Leistung gleichzeitig unmittelbar an die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit geknüpft wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>betont, dass bei auf Wettbewerbsfähigkeit ausgerichteten Ausgaben Effizienz und langfristige Produktivitätsgewinne Vorrang vor kurzfristiger Umverteilung haben sollten; betont, dass die Ressourcen der EU darauf ausgerichtet sein sollten, Marktineffizienzen zu korrigieren, private Investitionen zu begünstigen und Projekte mit deutlichem Mehrwert und messbaren wirtschaftlichen Auswirkungen zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>betont, dass die Umsetzung der Empfehlungen des Draghi-Berichts anhand einschlägiger, solider und transparenter Leistungsindikatoren überwacht werden sollte, die die Fortschritte der EU bei der Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres Wirtschaftswachstums durch Innovation, technologische Führung und Widerstandsfähigkeit ihrer Industrie erfassen, wobei auch für soziale Gerechtigkeit zu sorgen ist; betont, dass die Indikatoren sorgfältig konzipiert werden müssen und nicht nur Outputs (z. B. die Anzahl der finanzierten Projekte), sondern auch Ergebnisse und Auswirkungen (z. B. Produktivitätssteigerungen, geringere Emissionen, geschaffene Arbeitsplätze, die nachhaltig und sicher sind, Verbesserungen im Bereich des sozialen und territorialen Zusammenhalts, Veränderungen bei der Handelsbilanz, verstärkte Diversifizierung der Ausfuhren, Multiplikatoreffekte von EU-Programmen, insbesondere im Hinblick auf die Mobilisierung privater Investitionen und gestärkter strategischer Autonomie) erfassen sollten, um die Effizienz und Wirksamkeit der EU-Ausgaben zu messen; weist darauf hin, dass Strukturreformen für die Verwirklichung der Wettbewerbsfähigkeitsziele unabdingbar sind und sich auch in den Rahmen zur Leistungsmessung niederschlagen müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>stellt erneut fest, dass Indikatoren zur Mittelauschöpfung und zum Haushaltsvollzug lediglich den administrativen Fortschritt abbilden und keine Aussage über die tatsächlichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Wirkungen der EU-Ausgaben erlauben; hebt hervor, dass solche Indikatoren ein irreführendes Bild von Erfolg vermitteln können, wenn die Mittel vollständig ausgegeben werden, aber keine messbaren Verbesserungen in den Bereichen Innovation, Investitionen oder Beschäftigung bewirken; weist darauf hin, dass der Rechnungshof wiederholt die übermäßige Orientierung an Ausgabenquoten und Etappenzielen für Zahlungen im Leistungsrahmen für EU-Programme kritisiert hat; fordert eine Verlagerung hin zu Ergebnis- und Wirkungsindikatoren, die die tatsächlichen Auswirkungen der EU-Ausgaben auf die Wettbewerbsfähigkeit erfassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>betont, dass die Wettbewerbsfähigkeit von einer Reihe miteinander verbundener Rahmenbedingungen abhängt, darunter qualifizierte und gesunde Arbeitskräfte, eine effiziente strategische Infrastruktur, ein stabiler Finanzsektor, der in der Lage ist, maßgeschneiderte Finanzierungen für Innovationen bereitzustellen, sowie gut funktionierende Institutionen und Märkte, die Leistung und Unternehmertum würdigen; fordert die Kommission auf, spezifische Leistungsindikatoren auszuarbeiten, die diese strukturellen Voraussetzungen und deren Beitrag zu Wachstum und Produktivität widerspiegeln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>weist darauf hin, dass im Draghi-Bericht hervorgehoben wird, dass Exzellenz in Forschung und Innovation von grundlegender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der EU ist und dass es innerhalb des Forschungs- und Innovationssystems der EU, einschließlich des Programms Horizont Europa, nur ein einziges Auswahlkriterium geben sollte, d. h. Exzellenz; bekräftigt in diesem Zusammenhang seinen Standpunkt, dass die Finanzierung von Forschung und Innovation weiterhin durch den Grundsatz der Exzellenz bestimmt werden und leistungsorientiert bleiben sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>hebt hervor, dass die Daten aus den Projekten die Grundlage für eine verbesserte Leistungsberichterstattung für Finanzinstrumente bilden sollten, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung eingesetzt werden (etwa InvestEU); stellt jedoch fest, dass diese ein Standardformat aufweisen und sich auf die wichtigsten Informationen beschränken sollten, die für die Messung des Programmerfolgs erforderlich sind, wie beispielsweise die Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen, die ohne das Programm nicht geflossen wären; räumt ein, dass aufgrund des markt- und nachfrageabhängigen Charakters von Finanzinstrumenten die Ergebnisse solcher Programme von ihrer Marktakzeptanz abhängen, was die Möglichkeiten der Kommission einschränkt, vorab festgelegte Etappenziele und Zielwerte vorzugeben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>betont, dass die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU einen Übergang vom kurzfristigen Krisenmanagement hin zu einer langfristigen Strategie erfordert, die auf Innovation, Effizienz, Nachhaltigkeit, strategischer Autonomie und globaler Offenheit beruht; fordert ein erneuertes Engagement, wenn es darum geht, den Binnenmarkt zu stärken, die Fragmentierung der Rechtsvorschriften zu verringern und sicherzustellen, dass mit den EU-Programmen die Realwirtschaft unterstützt wird; betont, dass der Erfolg europäischer Projekte für Wettbewerbsfähigkeit von der Mobilisierung öffentlichen und privaten Kapitals abhängt; fordert die Kommission auf, spezifische Indikatoren einzuführen, mit denen die Hebelwirkung von EU-Mitteln bei der Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen, das Verhältnis zwischen öffentlichen und privaten Mitteln und die erzielte Kapitalrendite bewertet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>hält es für erforderlich, einen umfassenden Rahmen für eine Ex-ante-Risikobewertung zu schaffen, insbesondere für Projekte, die ein renditestarkes Hochrisikoprofil aufweisen, um für eine ausgewogene Bewertung ihres Mehrwerts sowie ihrer Kosten und Nutzeffekte zu sorgen; unterstreicht, dass es für die Verwirklichung der politischen Ziele der EU in Sachen Wettbewerbsfähigkeit eines soliden Prüfungs- und Kontrollsystems bedarf, das sich auf eine schlüssige Methode zur Risikobewertung stützt; betont, dass bei einer solchen Methode ein angemessenes Risikoniveau zulässig sein sollte, das für die Förderung von Innovationen unerlässlich ist, wobei gleichzeitig geeignete Vorkehrungen zum Schutz des EU-Haushalts, insbesondere vor Betrug und nichtfinanziellen Risiken, zu treffen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>schlägt vor, dass eine genauere makroökonomische Modellierung unter Einbeziehung der neuesten Erkenntnisse der Wirtschaftsforschung verwendet werden sollte, damit die Auswirkungen von EU-Finanzierung auf die Wettbewerbsfähigkeit besser bewertet werden können; stellt fest, dass Modelle, mit denen die Heterogenität von Haushalten und Unternehmen und Verteilungseffekte erfasst werden, eine umfassendere Ex-ante-Bewertung der Frage ermöglichen, wie sich die EU-Finanzierung auf Produktivität, Investitionsverhalten und regionale Wettbewerbsfähigkeit auswirkt; schlägt vor, in diesen Ansatz auch Mikrodaten und regionale Leistungsindikatoren einfließen zu lassen, um eine bessere Faktengrundlage für die Politikgestaltung zu schaffen und die Mitteln gezielter einzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im kommenden MFR einen harmonisierten Katalog von Kernindikatoren zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, wie beispielsweise derjenigen, die bereits Teil des Europäischen Innovationsanzeigers sind, in allen Mitgliedstaaten zu erstellen und konsequent anzuwenden, um Vergleichbarkeit, einen Leistungsvergleich und eine Aggregation der Daten auf der Ebene der EU zu ermöglichen, wobei gegebenenfalls auch die Verwendung von Indikatoren, die auf nationale oder regionale Bedürfnisse zugeschnitten sind, zulässig sein sollte; betont, dass einschlägige Interessenträger bei der Festlegung und Überprüfung von Indikatoren konsultiert werden sollten, um sicherzustellen, dass diese den tatsächlichen Erfordernissen mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit gerecht werden, wobei auch hohe Arbeits- und Sozialstandards zu sichern sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>ist der Ansicht, dass bei Projekten, mit denen Innovationen gefördert und strategische Technologien unterstützt werden, die folgenden Outputindikatoren verwendet werden könnten: Umfang der mobilisierten EU- und Privatmittel, Anzahl der finanzierten Projekte pro Branche (d. h. im Bereich künstliche Intelligenz, Quantentechnologie und Biotechnologie) und Anzahl der Start-up-Unternehmen, der Start-up-Unternehmen mit einer hohen Marktbewertung und der expandierenden Jungunternehmen, die in der EU gegründet oder erweitert wurden und EU-Fördermittel erhalten haben, wobei gegebenenfalls auch der Anteil der finanzierten Start-up-Unternehmen unter weiblicher Führung gemessen wird; ist der Ansicht, dass zu den Ergebnisindikatoren die Anzahl der von EU-finanzierten Projekten angemeldeten Patente, die Rendite der EU-Investitionen nach Branchen, die Veränderung der Beschäftigungsquote, die Anzahl der nach drei Jahren noch bestehenden Unternehmen, der Anstieg der Anzahl der europäischer Börsengänge (IPO), der Anstieg der Anzahl von Exportunternehmen und die Anzahl von Unternehmen mit hoher digitaler Intensität gehören könnten; hält es für notwendig, Wirkungsindikatoren, z. B. die Steigerung der Produktionskapazitäten (Jahresproduktion) für Deep Tech und digitale Technologien (z. B. bestimmte Arten von Ausrüstung), den Anstieg des in der EU investierten Risikokapitals, die Zunahme der Marktkapitalisierung von EU-Unternehmen sowie die Markteinführung und das Umsatzwachstum, die auf EU-finanzierte Innovationen zurückzuführen sind, zu verfolgen und darüber Bericht zu erstatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass Rückverlagerungen der Industrie und die Selbstversorgung mit kritischen Rohstoffen unterstützt werden sollten, um die strategischen Abhängigkeiten der EU zu verringern; schlägt vor, dass der Fortschritt anhand von Outputindikatoren gemessen werden könnte, wie beispielsweise der Anzahl der Projekte und KMU, die in die EU zurückverlagert wurden, der Anzahl der Start-up-Unternehmen und expandierenden Jungunternehmen, die in der EU gegründet oder erweitert wurden – gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Anteils von Start-up-Unternehmen und expandierenden Jungunternehmen unter weiblicher Führung – und dem Umfang der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Industrie in den Zielregionen; vertritt die Auffassung, dass zu den Ergebnisindikatoren die Erhöhung des Anteils kritischer Rohstoffe, die von neuen strategischen Partnern eingeführt oder aus der EU bezogen werden, sowie die Erhöhung der Menge (in Tonnen) recycelter kritischer Rohstoffe, eine höhere Produktivität und Bruttowertschöpfung in bestimmten Wertschöpfungsketten, eine größere Widerstandsfähigkeit der Versorgung und eine verbesserte Handelsleistung gehören könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>betont, dass in intelligente Netze, Energiespeicherung und Wasserstoffkorridore investiert werden muss, um für ein widerstandsfähiges und wettbewerbsfähiges Energieversorgungssystem zu sorgen; betont, dass diesbezügliche Maßnahmen unerlässlich sind, um Energiepreisschwankungen zu verringern, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu stärken und für den Übergang Europas zu einer nachhaltigen Niedrigemissionswirtschaft zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass die gemeinsame Beschaffung von Energie in der Industrie und die Dekarbonisierung der Industrie fortgesetzt werden sollten, um die Energiekosten zu senken und die Versorgungssicherheit zu verbessern, wobei sicherzustellen ist, dass die sich daraus ergebenden Maßnahmen keine unangemessenen Auswirkungen auf die Energieversorgungssicherheit eines Mitgliedstaats haben; schlägt vor, dass die Fortschritte anhand von Outputindikatoren wie der Anzahl der teilnehmenden Unternehmen, dem Umfang von Energiekäufen und dem Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei gemeinsamen Verträgen gemessen werden könnten; ist der Ansicht, dass auch Ergebnisindikatoren wie zusätzlich installierte Energiekapazität in der Stromerzeugung (MW) verwendet werden könnten; ist ferner der Ansicht, dass zu den Wirkungsindikatoren die Veränderungen der durchschnittlichen Energiepreise in den Zielindustrien, die Verringerung der Unterbrechung der Versorgung, die Zunahme des Verbrauchs sauberer Energie und die Verringerung der Treibhausgasemissionen (z. B. in tCO<STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING>e) gehören könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>ist der Auffassung, dass die EU in strategischen und kritischen Branchen in Spitzenkräfte investieren sollte, um ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit durch qualifizierte Arbeitskräfte zu steigern, unter anderem durch die Förderung der Teilnahme an beruflicher Bildung, lebenslangem Lernen und Kompetenzentwicklung; schlägt vor, dass die Fortschritte anhand von Outputindikatoren wie der Zahl der jährlich ausgebildeten Menschen (mit besonderer Berücksichtigung des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und der sozialen Integration), der Zahl der Personen, die einen Hochschulabschluss in den Bereichen Naturwissenschaften, Technik, Ingenieurwesen oder Mathematik (STEM) erworben oder eine berufliche Aus- oder Weiterbildung in diesem Schwerpunktbereich absolviert haben, der prozentualen Beteiligung an Programmen für Erwachsenenbildung und des lebenslangen Lernens und dem Grad der Zufriedenheit seitens der Partnerunternehmen und Sozialpartnern gemessen werden könnten; ist der Ansicht, dass zu den Ergebnisindikatoren Veränderungen bei der Beschäftigungsquote, den Übergang von Ausbildung oder befristeter Beschäftigung zu einer Festanstellung, das Beschäftigungsniveau, das Lohnwachstum und die Verbleibequote in bestimmten Branchen gehören könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der EU im Vergleich zu anderen globalen Wirtschaftsmächten nach wie vor durch die übermäßige Belastung durch Vorschriften und Verwaltungsauflagen beeinträchtigt wird; betont, dass solche Belastungen die Betriebskosten erhöhen, die branchenspezifische Produktivität verringern und den Markteintritt neuer Unternehmen erschweren, wodurch Wettbewerb und Innovation behindert werden; stellt ferner fest, dass diese Ineffizienzen unter Umständen auch zu höheren Preisen für die Verbraucher führen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass innovativen KMU, für die eine Vereinfachung entscheidend ist, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, um den grünen und den digitalen Wandel voranzutreiben; betont, dass sich die Vereinfachung auf den Abbau unnötigen Verwaltungsaufwands und unnötiger Verwaltungskosten für KMU konzentrieren sollte; betont, dass die Vereinfachung unter Wahrung eines verhältnismäßigen und effizienten Rechtsrahmens erfolgen muss, wobei für Rechtssicherheit und eine sachgerechte Folgenabschätzung zu sorgen ist; schlägt vor, dass Fortschritte bei der Verringerung des Verwaltungsaufwands anhand von Indikatoren gemessen werden könnten, die beispielsweise die Anzahl der genehmigten Projekte und die Anzahl der jährlich mit KMU abgeschlossenen Projekte, den Rückgang der Beschwerden oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren und die Verringerung der Zeit, die für den Zugang zu EU-Mitteln – von der Antragstellung bis zur Auszahlung – benötigt wird, betreffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Verringerung des Regelungsaufwands weiter zu verstärken und sicherzustellen, dass die EU-Rechtsvorschriften verhältnismäßig und evidenzbasiert sind und einen klaren Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen bieten; hält den derzeitigen One-in-one-out-Grundsatz in dieser Hinsicht für unzureichend; fordert daher die Anwendung des One-in-two-out-Grundsatzes, wonach die Einführung neuer Kosten aufgrund rechtlicher Verpflichtungen durch eine Verringerung von rechtlichen Kosten, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben, um mindestens das Doppelte des entsprechenden Betrags ausgeglichen wird, um eine Nettoverringerung des Regelungsaufwands zu erreichen, wobei die Belastung der Unternehmen und die der öffentlichen Verwaltung getrennt zu behandeln sind;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>