<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0024</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Versuchte Übernahme des litauischen öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Bedrohung der Demokratie in Litauen</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0070, 0073, 0074, 0075 and 0078/2026)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Januar 2026 zu der versuchten Übernahme des litauischen öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der Bedrohung der Demokratie in Litauen (2026/2568(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Artikel 2 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 258,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 11,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 5 und 21,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Medienfreiheit,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 29) über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 312, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2012/pro_29/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts der Republik Litauen zum verfassungsrechtlichen Status und zur Unabhängigkeit der nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, insbesondere auf seine Urteile vom 21. Dezember 2006, 16. Mai 2019 und 3. November 2020,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das aktualisierte Verzeichnis der Kriterien zur Bewertung der Rechtsstaatlichkeit der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) und das Instrumentarium der Europäischen Union zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die jüngsten legislativen Entwicklungen in Litauen, die sich auf das Finanzierungsmodell der nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auswirken und darauf abzielen, die Verfahren für die Entlassung des Generaldirektors der Rundfunkanstalt zu vereinfachen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die jährlichen Berichte der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit, insbesondere auf ihren Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 und auf das Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Litauen (SWD(2025)0915),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 136 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass freie, unabhängige und pluralistische Medien eine der wesentlichen Säulen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte in der Europäischen Union darstellen; in der Erwägung, dass die Schwächung nationaler öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten Standards der Medienfreiheit in einer Zeit unterhöhlt, in der Desinformation, Einflussnahme aus dem Ausland und politische Polarisierung zunehmen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter eine wesentliche Rolle dabei spielen, den Zugang zu objektiven Informationen zu gewährleisten, den Pluralismus zu schützen, die Regierenden zu kontrollieren, staatliche Behörden zur Rechenschaft zu ziehen, Desinformation zu bekämpfen und eine fundierte demokratische Teilhabe zu ermöglichen; in der Erwägung, dass diese Aufgaben nur dann wirksam erfüllt werden können, wenn die institutionelle und redaktionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in vollem Umfang gewährleistet ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Reformen, die öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter betreffen, transparent und inklusiv, in Abstimmung mit einschlägigen Akteuren – darunter Journalisten, die Zivilgesellschaft und Mediensachverständige – sowie im Einklang mit dem EU-Recht vorgenommen werden sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter eine besondere Rolle im Binnenmarkt für Mediendienste spielen, indem sie sicherstellen, dass Bürger und Unternehmen Zugang zu einem vielfältigen Angebot an Inhalten, einschließlich zu hochwertigen Informationen und einer unparteiischen und ausgewogenen Medienberichterstattung, haben, und ihnen demnach bei der Wahrung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit eine entscheidende Rolle zukommt, indem sie es den Menschen ermöglichen, vielfältige Informationen zu suchen und zu erhalten, und indem sie die Werte der Demokratie, der kulturellen Vielfalt und des sozialen Zusammenhalts fördern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die unabhängige Funktionsweise von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern solide nationale rechtliche Schutzvorkehrungen erfordert, damit ihre redaktionelle und institutionelle Unabhängigkeit geschützt und die unparteiische Bereitstellung einer Vielzahl von Informationen und Meinungen sichergestellt wird; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes das Recht der Bürger auf Zugang zu einer Vielzahl von redaktionell unabhängigen Medieninhalten zum Nutzen des freien und demokratischen Diskurses achten müssen; in der Erwägung, dass diese Grundsätze im Wege von Artikel 5 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes umgesetzt werden, indem verbindliche Schutzvorkehrungen für transparente und objektive Verfahren für die Ernennung und Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums öffentlich-rechtlicher Medienanbieter festgelegt werden, einschließlich Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass jede vorzeitige Entlassung eine Ausnahme darstellt, hinreichend gerechtfertigt ist, einer vorherigen Mitteilung unterliegt und gerichtlich überprüft werden kann; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 3 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes sicherstellen müssen, dass „Verfahren zur Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern auf transparenten und objektiven Kriterien beruhen, die vorab festgelegt werden“, wobei angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel bereitzustellen sind, die mit ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag in Einklang stehen, und ihre redaktionelle Unabhängigkeit zu wahren ist; in der Erwägung, dass nach Artikel 21 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes alle nationalen Legislativ-, Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen, die den Medienpluralismus oder die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigen können, hinreichend gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Präsidentin der Kommission in ihrer Rede zur Lage der Union 2025 betont hat, dass der Niedergang traditioneller und unabhängiger Medien in Teilen der EU zu dem Entstehen von „Nachrichtenwüsten“ geführt hat, in denen Desinformation gedeiht, was eine ernsthafte Gefahr für die Demokratie darstellt; in der Erwägung, dass sie betont hat, dass unabhängige Medien unerlässlich sind, um von politisch Verantwortlichen Rechenschaft einzufordern und Korruption zu verhindern, und dass ihre Vereinnahmung häufig der erste Schritt autoritärer Handlungsstrategien ist, durch den Rückschritte im Bereich der Demokratie sowie Korruption ermöglicht werden, ohne dass es eine öffentliche Kontrolle gibt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten und weltweit zeigen, dass Versuche, öffentlich-rechtliche Medien zu vereinnahmen, einen ersten Schritt hin zu umfassenderen Rückschritten im Bereich der Demokratie darstellen können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die nationale öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt gemäß der Verfassung der Republik Litauen mit einer besonderen Aufgabe von öffentlichem Interesse betraut ist, die darin besteht, sicherzustellen, dass die Gesellschaft auf nationaler Ebene angemessen informiert wird, und zwar in einer Weise, die verfassungsmäßige und gemeinsame menschliche Werte fördert; in der Erwägung, dass die nationale öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt gemäß der Verfassung der Republik Litauen bei der Erfüllung dieses ihr durch die Verfassung übertragenen Auftrags die Grundsätze der pluralistischen Demokratie, der Objektivität, der Unparteilichkeit, der Achtung der Menschenwürde und die Grundrechte, einschließlich der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und des Rechts auf entsprechende freie Meinungsäußerung, achten muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht der Republik Litauen festgestellt hat, dass der verfassungsmäßige Auftrag der nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ihre Unabhängigkeit impliziert und jedes Kontrollmodell mit der Unabhängigkeit der Rundfunkanstalt vereinbar bleiben muss und nicht auf Zensur oder politische Einflussnahme hinauslaufen darf;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass nach der Parlamentswahl 2024 in Litauen eine Regierungskoalition gebildet wurde, der die rechtsextreme populistische Partei „Morgenröte von Nemunas“ (Nemuno aušra) angehört; in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht der Republik Litauen am 25. April 2024 festgestellt hat, dass der Vorsitzende dieser Partei mittels antisemitischer und zu Hass aufstachelnder Äußerungen einen schweren Verstoß gegen die Verfassung und eine Verletzung des Verfassungseides begangen hat; in der Erwägung, dass diese Feststellung anschließend von einem Gericht erster Instanz bestätigt wurde; in der Erwägung, dass sich weder die Regierungskoalition noch die Partei Morgenröte von Nemunas von diesen Handlungen distanziert haben; in der Erwägung, dass der Vorsitzende der Partei Morgenröte von Nemunas weiterhin eine zentrale Rolle innerhalb der Regierungsmehrheit spielt und eine gegen die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Litauens (LRT) gerichtete Kampagne aktiv fördert;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass der litauische Premierminister dieser Regierungskoalition im Juli 2025 aufgrund von Erkenntnissen des investigativen Journalismus, auch aufgrund der Berichterstattung der LRT, zurücktreten musste, was ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner mutmaßlichen Beteiligung an Korruptionspraktiken aufgeworfen hat; in der Erwägung, dass im weiteren Verlauf des Jahres 2025 Gesetzesinitiativen, die sich auf die Finanzierung und Führung der LRT auswirken, national und international Bedenken hinsichtlich der Medienfreiheit und der institutionellen Unabhängigkeit aufgeworfen haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass der Nationale Rechnungshof Litauens auf Initiative von Mitgliedern der regierenden parlamentarischen Mehrheit beauftragt wurde, eine umfassende Wirtschaftlichkeitsprüfung der LRT durchzuführen und ihre Tätigkeiten für den Zeitraum 2021-2024 im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit zu bewerten; in der Erwägung, dass der Nationale Rechnungshof in seinen Schlussfolgerungen festgestellt hat, dass die überwiegende Mehrheit der strategischen und operativen Leistungsindikatoren der LRT zu mindestens 90 % erreicht wurde und dass die LRT ihre finanziellen Mittel solide und transparent verplant und eingesetzt hat, wobei einige Gesichtspunkte angegangen werden müssen, etwa die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Verfahren zur Einstellung von Personal; in der Erwägung, dass mit den Empfehlungen im Rahmen der Prüfung auf die weitere Verbesserung interner Prozesse abgezielt wurde und nicht darauf, Änderungen des Finanzierungsmodells, der Führungsstruktur oder der Leitung der LRT zu erwirken oder diesbezüglich Handlungen auf politischer oder institutioneller Ebene zu fordern; in der Erwägung, dass nach den Feststellungen des Nationalen Rechnungshofs weitere Maßnahmen ergriffen wurden, einschließlich sich überschneidender Inspektionen, an andere staatliche Stellen gerichteter Aufforderungen zur Überprüfung der Tätigkeiten der LRT und wiederholter öffentlicher Angriffe auf die Leitung der LRT; in der Erwägung, dass einige Medienorganisationen und Journalistenverbände zu bedenken gegeben haben, dass die Ergebnisse der Prüfung öffentlich verfälscht dargestellt und selektiv im politischen Diskurs verwendet wurden; in der Erwägung, dass Gesetzgebungsmaßnahmen, die im Widerspruch zu der litauischen Verfassung und dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz stehen, weder mittels Empfehlungen im Rahmen der Prüfung noch mittels anderer Argumente gerechtfertigt werden können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass das litauische Parlament, der Seimas, am 27. November 2025 Änderungen des Gesetzes über die LRT angenommen hat, mit denen das Budget der LRT für 2026-2028 auf dem Niveau von 2025 – also in Höhe von 79,6 Mio. EUR – eingefroren wurde und ihr künftiger Anteil an Steuereinnahmen verringert wird, was eine strukturelle und langfristige Kürzung der öffentlichen Mittel zur Folge hat; in der Erwägung, dass diese Änderungen kurz vor ihrer Annahme vorgelegt und unmittelbar vor einem neuen Haushaltsjahr ohne angemessene Beratungen angenommen wurden, was ernsthafte Bedenken der Akteure im Bereich Medienfreiheit hinsichtlich der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Einhaltung des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Grundsatzes der angemessenen Übergangszeit (vacatio legis) aufwirft;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Folge Gesetzesentwürfe vorgelegt wurden, durch die die Schutzvorkehrungen hinsichtlich einer vorzeitigen Entlassung des Generaldirektors der LRT durch den LRT-Rat abgeschwächt wurden, der zu zwei Dritteln (8 von 12 Mitglieder) von politischen Stellen ernannt wird, nämlich vom Präsidenten und vom Seimas, die jeweils vier Mitglieder ernennen; in der Erwägung, dass im Rahmen dieser Gesetzesentwürfe vorgeschlagen wird, die für die Entlassung des Generaldirektors erforderliche qualifizierte Mehrheit durch eine einfache Mehrheit zu ersetzen, das Erfordernis der Begründung durch das öffentliche Interesse zu streichen und eine geheime Abstimmung im LRT-Rat einzuführen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass diese Gesetzgebungsinitiativen im Rahmen beschleunigter Verfahren vorgelegt und vorangebracht wurden und keine objektiv zu rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände vorlagen, wodurch die Transparenz, die Inklusivität und die konstruktive Beteiligung von Interessenträgern und der Zivilgesellschaft untergraben werden und die Standards der EU sowie die verfassungsgemäßen Normen der verantwortlichen Governance nicht eingehalten werden; in der Erwägung, dass der Europarat, die Europäische Rundfunkunion, internationale Journalistenverbände, der Juristische Dienst des Seimas, die nationale UNESCO-Kommission Litauens und der Beauftragte für Medienfreiheit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) alle warnend darauf hingewiesen haben, dass die LRT durch diese Maßnahmen wesentlich anfälliger für politischen Druck wird; in der Erwägung, dass der Sonderermittlungsdienst der Republik Litauen – die nationale Antikorruptionsbehörde Litauens – bei seiner Bewertung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen korruptionsbezogene Risiken ermittelt hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die Einführung einer geheimen Abstimmung für die Entlassung des Generaldirektors der LRT möglicherweise nicht mit den Grundsätzen der Transparenz, Offenheit und Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit vereinbar ist, die der demokratischen Regierungsführung und der Rechtsstaatlichkeit zugrunde liegen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass die vorgeschlagenen Änderungen mutmaßlich auf die amtierende Generaldirektorin der LRT abzielen, worauf öffentliche Äußerungen während des Gesetzgebungsverfahrens hindeuten, in denen Unzufriedenheit mit ihrer Leistung zum Ausdruck gebracht und ausdrücklich die Absicht bekundet wurde, ihre Amtsenthebung zu ermöglichen; in der Erwägung, dass Rechtsvorschriften, die auf eine bestimmte Einzelperson abzielen (Ad-personam-Gesetze), nicht mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechtssicherheit, der Allgemeinheit des Gesetzes und des Verbots der willkürlichen Machtausübung, vereinbar sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass die Beschäftigten der LRT am 9. Dezember streikten, um gegen diese Änderungen zu protestieren, wobei sie davor warnten, dass die Änderungen die Mechanismen für den Schutz der Unabhängigkeit der LRT nutzlos machen würden; in der Erwägung, dass die Versuche, die LRT zu übernehmen, in der Öffentlichkeit eine Welle der Mobilisierung ausgelöst haben, da zehntausende Bürger am 9. Dezember 2025 und vom 16. bis 18. Dezember 2025 in Vilnius demonstriert haben und mehr als 140 000 Bürger eine öffentliche Petition gegen die Gesetzgebungsinitiativen unterzeichnet haben, was zeigt, dass sich weite Teile der Gesellschaft über die Medienfreiheit und die demokratischen Standards in Litauen Sorgen machen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass es die Pflicht des Europäischen Parlaments ist, solidarisch an der Seite der Zivilgesellschaft zu stehen, die für demokratische Werte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medien- und Versammlungsfreiheit eintritt, und entschieden zu handeln, wenn in der EU systemische Gefahren für die Demokratie, die Rechtstaatlichkeit und die Medienfreiheit aufkommen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass im Anschluss an die Aussetzung der beschleunigten Gesetzgebungsinitiativen eine parlamentarische Arbeitsgruppe eingesetzt wurde, die das Führungsmodell der LRT analysieren soll; in der Erwägung, dass sich der Berufsverband der Journalisten und eine Initiativgruppe von Journalisten der LRT geweigert haben, der Gruppe beizutreten, und sich dabei auf den mangelnden Dialog, selektive Einladungen und Erklärungen berufen haben, aus denen hervorging, dass zuvor angefochtene Änderungen erneut geprüft würden; in der Erwägung, dass diese Akteure warnend darauf hingewiesen haben, dass dieses Vorgehen die Gefahr birgt, dass politische Einflussnahme unter dem Vorwand der Konsultation legitimiert wird, und neuerliche Versuche ermöglicht, eine indirekte Zensur einzuführen und die Garantien für die redaktionelle Unabhängigkeit zu schwächen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass die LRT im Zusammenhang mit den laufenden, die Führung der LRT betreffenden Gesetzgebungsinitiativen dafür kritisiert wurde, dass sie Sendezeit und Ressourcen für Protestaktionen von Journalisten, die die Meinungsfreiheit verteidigen, nutzt und in ihren Sendungen zu Schweigeminuten einlädt; in der Erwägung, dass solche Äußerungen die Gefahr bergen, den politischen Druck zu erhöhen, und eine abschreckende Wirkung mit Blick auf die redaktionelle Unabhängigkeit haben können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass Litauen der Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes journalistischer Tätigkeiten und der Sicherheit von Journalisten zufolge ohnehin eines der Länder in der EU mit der niedrigsten Mitteilzuweisung für öffentlich-rechtliche Medien im Verhältnis zum BIP ist und die LRT warnend darauf hingewiesen hat, dass sie im Falle eines andauernden finanziellen Engpasses ihren gesetzlichen Auftrag als wichtigste Quelle des Landes für Krisen- und Notfallkommunikation nicht wahrnehmen könnte und im Falle einer nationalen Notlage nicht ununterbrochen auf Sendung bleiben könnte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 länderspezifische Empfehlungen für Litauen abgegeben hat, in denen sie anhaltende Bemühungen um die Stärkung der Unabhängigkeit, eine tragfähige Finanzierung und eine transparente Führung öffentlich-rechtlicher Medien sowie Mechanismen zum Schutz vor politischer Einflussnahme bei Ernennungs- und Entlassungsverfahren gefordert hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>W.</NO.P>in der Erwägung, dass die LRT die Venedig-Kommission des Europarats um eine Dringlichkeitsstellungnahme zu den anhängigen Änderungen ersucht hat; in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission beschlossen hat, eine Dringlichkeitsstellungnahme zu den einschlägigen Gesetzesänderungen auszuarbeiten, was die Ernsthaftigkeit der Lage unterstreicht; in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission am 19. und 20. Januar in Litauen war, um die Lage zu beurteilen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>weist darauf hin und würdigt, dass die öffentlichen Medien, insbesondere die nationalen öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter, eine zentrale Rolle spielen, wenn es gilt, die in Artikel 2 EUV verankerten Werte zu wahren und zu fördern und Desinformation, Propaganda und andere Formen der Informationsmanipulation zu bekämpfen, und auf diese Weise eine pluralistische und widerstandsfähige Demokratie schützen; betont, dass unabhängige und vertrauenswürdige Medien für die demokratische Rechenschaftspflicht unerlässlich sind, da sie es den Bürgern ermöglichen, die Regierenden zu kontrollieren und Korruption und Amtsmissbrauch aufzudecken; betont, dass eine Schwächung der unabhängigen Medienlandschaft die demokratische Rechenschaftspflicht erheblich beeinträchtigt, Desinformation und Korruption Vorschub leistet und die Bürger ihrer Möglichkeiten beraubt, die Regierenden zur Rechenschaft zu ziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass Versuche, die Gesellschaft zu spalten, das Vertrauen in demokratische Institutionen zu schwächen und unabhängige Medienlandschaften auszuhöhlen, den Zielen der hybriden Kriegsführung dienen, die von der Russischen Föderation und anderen feindseligen Mächten gegen die EU und ihre Mitgliedstaaten betrieben wird und darauf abzielt, die Standhaftigkeit der Demokratie zu schmälern; betont, dass starke, unabhängige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eine wichtige Verteidigungslinie gegen eine solche feindselige Einflussnahme darstellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den investigativen Journalismus als Kernelement der Widerstandsfähigkeit der Demokratie anzuerkennen und dafür zu sorgen, dass öffentlich-rechtliche Medien strukturell und finanziell in der Lage sind, investigativen Journalismus, darunter langwierige und ressourcenintensive Untersuchungen, zu unterstützen, und dass Journalisten vor jeglicher Form von politischem Druck, Einschüchterung oder Vergeltung, sei es direkt oder indirekt, als Reaktion auf die rechtmäßige Ausübung ihrer beruflichen Pflichten geschützt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>bekundet seine uneingeschränkte Solidarität mit litauischen Journalisten, der LRT und Akteuren der Zivilgesellschaft, die sich für die Medienfreiheit, einschließlich der institutionellen und redaktionellen Unabhängigkeit der LRT, einsetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>verurteilt alle Versuche, die Unabhängigkeit der LRT zu untergraben, einschließlich Legislativ- und Verwaltungsmaßnahmen und politischen Drucks, durch die die politische Kontrolle über die LRT erlangt werden soll;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>ist der Ansicht, dass es sich bei dem Einfrieren und der Kürzung der Mittel der LRT, da keine objektive wirtschaftliche Notwendigkeit gegeben ist, um politischen Druck handelt, der mit den verfassungsmäßigen Garantien und Artikel 5 Absatz 3 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes unvereinbar ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Änderungen, mit denen die Schutzvorkehrungen zwecks einer vorzeitigen Entlassung der Generaldirektorin der LRT abgeschwächt werden sollen, die Gefahr bergen, dass eine willkürliche politische Einflussnahme ermöglicht wird, und weder mit den verfassungsmäßigen Garantien noch mit den europäischen Standards für die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Medien, einschließlich Artikel 5 Absatz 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes, vereinbar sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>verurteilt jede Form von Ad-personam-Gesetzen aufs Schärfste und weist darauf hin, dass Gesetze, die auf bestimmte Personen abzielen, weil sie ihre beruflichen Aufgaben unabhängig erfüllen, nicht mit den Grundsätzen einer pluralistischen Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>hebt hervor, dass der Rückgriff auf beschleunigte Rechtsetzungsverfahren im Falle dieser Änderungen einer objektiven und verfassungsrechtlich gerechtfertigten Grundlage entbehrt, weder Transparenz noch Inklusivität oder eine konstruktive Beteiligung von wichtigen Interessenträgern und der Zivilgesellschaft sicherstellt und die Anforderungen in Bezug auf ein transparentes, der Rechenschaftspflicht unterliegendes, inklusives und demokratisches Gesetzgebungsverfahren, das auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und bewährten europäischen Verfahren für die Rechtsetzung beruht, nicht erfüllt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>fordert den Seimas nachdrücklich auf, die anhängigen Änderungen, zu denen auch die Senkung der Schwelle für die Entlassung des Generaldirektors der LRT, die Streichung der Anforderung, dass die Entlassung auf objektiven Erwägungen des öffentlichen Interesses beruhen muss, und die Einführung der geheimen Abstimmung gehören, abzulehnen, dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Gesetzesänderungen erst angenommen werden, nachdem die Venedig-Kommission ihre Stellungnahme veröffentlicht hat, und das Europäische Medienfreiheitsgesetz sowie die Empfehlungen der Venedig-Kommission und des Beauftragten für Medienfreiheit der OSZE einzuhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>fordert den Seimas und die litauische Regierung auf, den politischen Einfluss auf die Zusammensetzung des LRT-Rates auf ein Minimum zu senken, indem unter anderem die Zahl der Mitglieder des Rates, die von politischen Gremien ernannt werden, gesenkt wird und geeignete berufliche Anforderungen für seine Mitglieder festgelegt werden; fordert den Seimas und die litauische Regierung außerdem auf, keine Rechtsvorschriften oder Budgetrahmen – insbesondere solche, die gegen Artikel 5 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes über den Schutz der Geschäftsführung öffentlich-rechtlicher Medien vor politisch motivierter Entlassung und über eine tragfähige Finanzierung für eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt verstoßen – anzunehmen bzw. bereits angenommene Rechtsvorschriften oder Budgetrahmen wieder aufzuheben, mit denen die Unabhängigkeit der LRT geschmälert wird, und im Einklang mit den Anforderungen des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes für eine angemessene, nachhaltige und vorhersehbare Finanzierung für die LRT zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>fordert die Kommission auf, alle Entwicklungen bezüglich der Medienfreiheit und der Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien in Litauen zu überwachen, zu prüfen, ob die angenommenen und die anhängigen Änderungen mit dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit im Einklang stehen, die litauischen Staatsorgane über die Ergebnisse zu informieren und sämtliche Instrumente, darunter Vertragsverletzungsverfahren und das Instrumentarium zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, zu nutzen, falls sie Regelverstöße feststellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>ersucht die litauischen Staatsorgane, umfassende und transparente Konsultationen mit der Zivilgesellschaft, Medienschaffenden und den EU-Organen zur Führung und Finanzierung öffentlich-rechtlicher Medien zu stärken; ersucht die politischen Parteien, die vorgeschlagenen Änderungen des LRT-Gesetzes sorgfältig zu prüfen und dafür zu sorgen, dass etwaige künftige Gesetzesänderungen einer öffentlichen Konsultation unterzogen werden und dass nationale und internationale Journalisten, Organisationen im Bereich der Medienfreiheit und die Leitung der LRT dazu beitragen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>weist darauf hin, dass die Erfahrungen aus anderen Mitgliedstaaten und der ganzen Welt zeigen, dass Versuche, öffentlich-rechtliche Medien zu vereinnahmen, häufig die erste Stufe umfassenderer Rückschritte bei der Demokratie darstellen, die zu einer Aushöhlung der Medienfreiheit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Integrität von Wahlen führen; nimmt mit großer Besorgnis zur Kenntnis, dass öffentlich-rechtliche Medien und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in ganz Europa zunehmend politischen und ideologischen Angriffen, Verleumdungskampagnen, Einschüchterung und Versuchen rechtsextremer Akteure, ihre redaktionelle Unabhängigkeit und ihre tragfähige Finanzierung auszuhöhlen, ausgesetzt sind, mit denen der unabhängige Journalismus und das demokratische Gewaltenteilungsprinzip geschwächt werden sollen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>weist erneut auf die wichtige, auch im Protokoll (Nr. 29) zu den Verträgen hervorgehobene Rolle öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten bei der Wahrung des Medienpluralismus hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angemessene finanzielle und technische Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre gesellschaftliche Funktion wahrnehmen und dem öffentlichen Interesse dienen können; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, die redaktionelle Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sicherzustellen, indem sie sie mittels eindeutig festgelegter Rechtsrahmen vor jeglicher Form von Einmischung durch Regierung, Politik und Geschäftswelt schützen, und gleichzeitig die uneingeschränkte Verwaltungsautonomie und Unabhängigkeit aller öffentlichen Gremien und Stellen zu gewährleisten, die über Befugnisse im Bereich Rundfunk und Telekommunikation verfügen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>betont, dass die Wahrung der Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien eine gemeinsame europäische Verantwortung darstellt und eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit der EU als Gemeinschaft ist, die auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten fußt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>begrüßt die Zusage der Kommission, die Medienresilienz in der gesamten EU zu stärken, indem sie beispielsweise die Finanzierung hierfür aufstockt und unabhängige, lokale und öffentlich-rechtliche Medien gezielt unterstützt; hebt hervor, dass eine solche Unterstützung unerlässlich ist, um Rückschritte bei der Demokratie zu verhindern und eine fundierte Bürgerbeteiligung zu wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Seimas, dem Präsidenten und der Regierung der Republik Litauen sowie dem Europarat zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>