<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0027</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Petr Bystron</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0009/2026 - Berichterstatter: Adrián Vázquez Lázara)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2026 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Petr Bystron (2025/2077(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 erhaltenen Antrag des deutschen Bundesministeriums der Justiz auf Aufhebung der Immunität von Petr Bystron, mit dem ein Antrag des Generalstaatsanwalts in München im Zusammenhang mit dem gegen Petr Bystron geführten Strafverfahren übermittelt wurde und der am 3. April 2025 im Plenum bekannt gegeben wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis darauf, dass entsprechend Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung davon ausgegangen wird, dass Petr Bystron auf sein Anhörungsrecht verzichtet hat,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013, 19. Dezember 2019 und 5. Juli 2023<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, <STRING ITALIC="on">Marra</STRING>/<STRING ITALIC="on">De Gregorio und Clemente</STRING>, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, <STRING ITALIC="on">Gollnisch</STRING>/<STRING ITALIC="on">Parlament</STRING>, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, <STRING ITALIC="on">Patriciello</STRING>, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, <STRING ITALIC="on">Gollnisch</STRING>/<STRING ITALIC="on">Parlament</STRING>, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, <STRING ITALIC="on">Junqueras Vies</STRING>, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115; Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2023, <STRING ITALIC="on">Puigdemont i Casamajó u. a.</STRING>/<STRING ITALIC="on">Parlament</STRING>, T-272/21, ECLI:EU:T:2023:373.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 46 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0009/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass das deutsche Bundesministerium der Justiz einen Antrag des Generalstaatsanwalts in München auf Aufhebung der Immunität von Petr Bystron, für Deutschland gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit mutmaßlichen Handlungen übermittelt hat, die einen Betrug gemäß § 263 Absatz 1 des deutschen Strafgesetzbuchs darstellen könnten, und zwar in Bezug auf mutmaßlich unrichtige Angaben im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Pauschalzulage;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Petr Bystron dem Antrag zufolge von 2017 bis Juli 2024 Mitglied des Deutschen Bundestags war; in der Erwägung, dass ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied des Deutschen Bundestages nach dem deutschen Abgeordnetengesetz eine Aufwandspauschale zustand, die unter anderem der Beschäftigung von Mitarbeitern dient (§ 12 Absatz 3 Abgeordnetengesetz (AbgG)); in der Erwägung, dass Petr Bystron am 10. November 2021 einen Arbeitsvertrag unterzeichnete, um einen Mitarbeiter in seinem Wahlkreisbüro in München als „Büro-/Schreibkraft“ einzustellen; in der Erwägung, dass behauptet wird, dass Petr Bystron durch die Vorlage des Arbeitsvertrags bei der Bundestagsverwaltung ausdrücklich erklärt hat, dass dieser Mitarbeiter als Büro-/Schreibkraft in seinem Wahlkreisbüro arbeiten werde; in der Erwägung, dass der Antrag darauf hinweist, dass dieser Mitarbeiter tatsächlich nicht als Büro-/Schreibkraft tätig war; in der Erwägung, dass behauptet wird, dass durch die unrichtigen Angaben im Arbeitsvertrag die Bundestagsverwaltung irrig davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der Aufwandspauschale nach § 12 Absatz 3 AbgG vorlagen und daher die Gehaltszahlungen an den Mitarbeiter angewiesen hat (insgesamt ungefähr 14 850 EUR); in der Erwägung, dass dem Antrag zufolge Petr Bystron diese Umstände bekannt waren und er daher im Verdacht steht, vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht zu haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Petr Bystron bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 2024 in das Europäische Parlament gewählt wurde und zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Straftat kein Mitglied des Europäischen Parlaments war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat und der folgende Antrag auf Aufhebung der Immunität von Petr Bystron nicht im Zusammenhang mit einer in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgten Äußerung oder dem Abstimmungsverhalten von Petr Bystron im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union stehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass es in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union heißt, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern ihres Mitgliedstaates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass Artikel 46 Absätze 2, 3 und 4 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie folgt lautet:</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P><LIST LEVEL="1" TYPE="ARAB"><INT.LI LEVEL="0">„(2) 	Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er beim Begehen der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(3)</SYMBOL>Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(4)</SYMBOL>Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.“;</ITEM></LIST></P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der Immunität, wie sie im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehen ist, darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar mit diesen Funktionen verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall nicht feststellen konnte, dass ein <STRING ITALIC="on">fumus persecutionis</STRING> vorlag, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit des Mitglieds in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, <STRING ITALIC="on">Briois</STRING>/<STRING ITALIC="on">Parlament</STRING>, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Petr Bystron aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Bundesrepublik Deutschland und Petr Bystron zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>