<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0033</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0008/2026 - Berichterstatterin: Aurore Lalucq)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2026 über den Vorschlag der Europäischen Zentralbank zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N10-0080/2025 – C10-0366/2025 – 2025/0906(NLE))</STRING></TI><NOTE>(Zustimmung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Europäischen Zentralbank vom 17. Dezember 2025 zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (C10-0366/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2013/1130/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 105.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 113.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 135 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A10-0008/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Europäische Zentralbank (EZB) dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates einen Vorschlag zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden ihres Aufsichtsgremiums zur Billigung übermittelt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB ausgewählt werden muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe jener Verordnung die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation zu achten sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bestrebt ist, bei Führungspositionen im Bereich Banken und Finanzdienstleistungen für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; in der Erwägung, dass alle Organe und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen sollten, um für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 10. Dezember 2020<FOOTNOTE><FIELD> Beschluss (EU) 2020/2049 des Europäischen Rates vom 10. Dezember 2020 zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (ABl. L 420 vom 14.12.2020, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2049/oj).</FIELD></FOOTNOTE> Frank Elderson gemäß Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für eine Amtszeit von acht Jahren ab dem 15. Dezember 2020 zum Mitglied des Direktoriums der EZB ernannt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass der Rat am 22. Februar 2021<FOOTNOTE><FIELD> Durchführungsbeschluss (EU) 2021/325 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (ABl. L 64 vom 24.2.2021, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/325/oj).</FIELD></FOOTNOTE> Frank Elderson für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. Februar 2021 zum stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB ernannt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die EZB dem Parlament mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 einen Vorschlag zur Verlängerung der Amtszeit von Frank Elderson als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsgremiums der EZB um eine zweite Amtszeit vorgelegt hat, deren Ende mit dem Ende seiner Amtszeit als Mitglied des Direktoriums der EZB zusammenfallen soll;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments daraufhin die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates bewertet hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass der Ausschuss am 28. Januar 2026 eine Anhörung mit dem vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt hat, bei der der Kandidat eine einführende Erklärung abgab und anschließend Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>gibt seine Zustimmung zur Ernennung von Frank Elderson als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>