<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0044</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Genetisch veränderte Baumwolle der Sorte T304-40</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0108/2026)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2026 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus genetisch veränderter Baumwolle der Sorte T304-40 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D111477/02 – 2026/2518(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus genetisch veränderter Baumwolle der Sorte T304-40 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D111477/02),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2003/1829/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Abstimmung vom 12. Dezember 2025 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, aus der keine Stellungnahme hervorging, und die Abstimmung im Berufungsausschuss vom 27. Januar 2026, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die am 30. Juni 2025 angenommene und am 22. Juli 2025 veröffentlichte Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)<FOOTNOTE><FIELD> Wissenschaftliche Stellungnahme des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch veränderter Baumwolle der Sorte T304-40 zur Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Dossier GMFF-2024-23010), <STRING ITALIC="on">EFSA Journal</STRING>, 2025, 23(7):e9580, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9580.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)<FOOTNOTE><FIELD>–––––––––––––––  In seiner achten Wahlperiode nahm das Europäische Parlament 36 Entschließungen und in seiner neunten Wahlperiode 38 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung von GVO erhoben wurden. Zudem hat das Europäische Parlament in seiner zehnten Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2628 der Kommission über die Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1797, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1797/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2627 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle COT102 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1798, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1798/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2629 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und aus acht Unterkombinationen enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1799, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1799/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1828 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die aus diesem genetisch veränderten Mais gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1207 der Kommission (ABl. C, C/2025/1800, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1800/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2024/1822 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais DP915635 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1801, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1801/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1826 der Kommission zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP23211 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1802, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1802/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2618 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP202216 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1803, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1803/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 94804 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/1804, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1804/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP910521 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/2246, 29.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2246/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 95275 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C, C/2025/2247, 29.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2247/oj).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2025)0106).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2025 zu dem Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2025/1898 vom 22. September 2025 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP51291 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2025)0222).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DAS1131 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2025)0288).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte MON 88913 (MON-88913-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2025)0289). 	Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Raps der Sorte MON 88302 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2025)0290).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Durchführungsbeschluss der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2025)0291). 	Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2025)0292). 	Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2025)0327). 	Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2025 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte KWS20-1 gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P10_TA(2025)0328).</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 115 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/699 der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> Durchführungsbeschluss (EU) 2015/699 der Kommission vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte T304-40 (BCS-GHØØ4-7) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 112 vom 30.4.2015, S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/699/oj).</FIELD></FOOTNOTE> in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1195 der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1195 der Kommission vom 10. Juli 2019 zur Änderung der Entscheidungen 2008/730/EG, 2008/837/EG, 2009/184/EG, des Beschlusses 2011/354/EU und der Durchführungsbeschlüsse 2012/81/EU, 2013/327/EU, (EU) 2015/690, (EU) 2015/697, (EU) 2015/699, (EU) 2016/1215, (EU) 2017/1208 und (EU) 2017/2451 hinsichtlich des Inhabers der Zulassungen für das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Sojabohnen, Baumwolle, Raps und Mais und seines Vertreters (ABl. L 187 vom 12.7.2019, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1195/oj).</FIELD></FOOTNOTE> geänderten Fassung das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte T304-40 (im Folgenden „genetisch veränderte Baumwolle“) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, zugelassen wurde; in der Erwägung, dass sich die Genehmigung auch auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen und bei denen es sich nicht um Lebens- oder Futtermittel handelt, für den gleichen Verwendungszweck wie bei jeder anderen Baumwollsorte – mit Ausnahme des Anbaus – bezieht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die in Deutschland ansässige BASF SE im Namen der BASF Agricultural Solutions US LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten am 22. März 2024 bei der Kommission gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung gestellt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die EFSA am 22. Juli 2025 im Einklang mit den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme über genetisch veränderte Baumwolle<FOOTNOTE><FIELD> Wissenschaftliche Stellungnahme des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch veränderter Baumwolle der Sorte T304-40 zur Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Dossier GMFF-2024-23010), <STRING ITALIC="on">EFSA Journal</STRING>, 2025, 23(7):e9580, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9580.</FIELD></FOOTNOTE> abgegeben hat, in der sie zu dem Schluss kam, dass der Antrag auf Erneuerung keine Nachweise für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten enthielt, die eine Korrektur der Schlussfolgerungen der ursprünglichen, von der EFSA 2013 angenommenen Risikobewertung für genetisch veränderte Baumwolle<FOOTNOTE><FIELD> Wissenschaftliche Stellungnahme des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zu dem Antrag EFSA-GMO-NL-2011-97 auf Genehmigung des Inverkehrbringens von insektenresistenter und herbizidtoleranter genetisch veränderter Baumwolle der Sorte T304-40 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 von Bayer CropScience AG, <STRING ITALIC="on">EFSA Journal</STRING>, 2013, 11(6):3251, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2013.3251.</FIELD></FOOTNOTE> erforderlich machen würden; in der Erwägung, dass in diesen Stellungnahmen mehrere umfassendere ökologische, sozioökonomische und kumulative Auswirkungen unberücksichtigt blieben, die nach Ansicht der EFSA nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die genetisch veränderte Baumwolle so entwickelt wurde, dass sie durch die Erzeugung eines insektiziden Toxins gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge resistent ist und eine Toleranz gegenüber Glufosinat aufweist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die von der EFSA durchgeführten Risikobewertungen keine langfristigen toxikologischen Studien oder detaillierten Analysen der kumulativen und kombinatorischen Auswirkungen, einschließlich möglicher Wechselwirkungen mit Rückständen von Pestiziden, die üblicherweise beim Anbau von Baumwolle verwendet werden, umfasste;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die meisten genetisch veränderten Pflanzen, auch die genetisch veränderte Baumwolle, genetisch verändert wurden, damit sie gegenüber einem oder mehreren „Komplementärherbiziden“ resistent sind, die beim Anbau der genetisch veränderten Pflanzen eingesetzt werden können, ohne dass die Pflanzen absterben, was bei nicht herbizidresistenten Pflanzen der Fall wäre; in der Erwägung, dass aus mehreren Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt Komplementärherbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist<FOOTNOTE><FIELD> Siehe z. B. Bonny, S., „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“ (Genetisch veränderte herbizidresistente Kulturen, Unkräuter und Herbizide: Überblick und Auswirkungen), <STRING ITALIC="on">Environmental Management</STRING>, Januar 2016, 57(1), S. 31-48, https://doi.org/10.1007/s00267-015-0589-7, und Benbrook, C. M.: „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. – the first sixteen years“ (Auswirkungen von genetisch veränderten Nutzpflanzen auf den Pestizideinsatz in den USA – die ersten sechzehn Jahre), <STRING ITALIC="on">Environmental Sciences Europe</STRING>, 28. September 2012, Band 24(1), https://doi.org/10.1186/2190-4715-24-24.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass herbizidresistente genetisch veränderte Kulturen Landwirte in einem System der Unkrautbekämpfung gefangen halten, das weitgehend oder vollständig auf Herbiziden beruht, und zwar indem ein Aufschlag für genetisch verändertes Saatgut berechnet wird, der nur gerechtfertigt werden kann, wenn die Landwirte, die dieses Saatgut kaufen, auch Komplementärherbizide versprühen; in der Erwägung, dass der verstärkte Einsatz von Komplementärherbiziden in landwirtschaftlichen Betrieben, die genetisch veränderte Baumwolle anbauen, zur Folge hat, dass gegen diese Herbizide resistente Unkräuter schneller auftreten und sich rascher ausbreiten, wodurch der Bedarf an Herbiziden noch weiter steigt, sodass es sich hier um einen Teufelskreis handelt, der auch als „Herbizid-Tretmühle“ bezeichnet wird; in der Erwägung, dass sich die nachteiligen Auswirkungen der übermäßigen Abhängigkeit von Herbiziden auf die Bodengesundheit, die Wasserqualität und die oberirdische und unterirdische biologische Vielfalt folglich verschlimmern und eine verstärkte Exposition von Menschen und Tieren hervorrufen werden, und zwar möglicherweise auch im Wege höherer Herbizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln<FOOTNOTE><FIELD> Siehe z. B.: https://doi.org/10.1002/ps.8105, und https://doi.org/10.1016/j.geoforum.2009.03.009.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).</FIELD></FOOTNOTE> festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass eine unabhängige Überwachung und Beobachtung potenzieller nachteiliger Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Bodengesundheit, Bestäuber und Nichtzielorganismen nach wie vor nicht ausreichend gewährleistet sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass der in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Vorsorge bei wissenschaftlicher Unsicherheit Anwendung finden sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass die Erneuerung der Zulassung von genetisch veränderter Baumwolle durch die Union nicht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen zur Verringerung des Gebrauchs von Pestiziden<FOOTNOTE><FIELD> Im Dezember 2022 wurde auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (COP 15) ein globaler Biodiversitätsrahmen vereinbart, der u. a. das globale Ziel umfasst, das Risiko durch Pestizide bis 2030 um mindestens 50 % zu verringern (siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7834).</FIELD></FOOTNOTE> stehen würde, da die Exposition von Menschen, Tieren und der Umwelt gegenüber Glyphosat und Glufosinat in Ländern, in denen diese herbizidresistente genetisch veränderte Kulturpflanze angebaut wird, steigt und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglicherweise schwerwiegend sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission weiterhin Einfuhren von Erzeugnissen in die Union ermöglicht würden, die nicht den von den Landwirten in der Union eingehaltenen Standards entsprechen, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt würden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission in den Schlussfolgerungen des strategischen Dialogs zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU<FOOTNOTE><FIELD> https://commission.europa.eu/topics/agriculture-and-rural-development/strategic-dialogue-future-eu-agriculture_de.</FIELD></FOOTNOTE> aufgefordert wird, ihren Ansatz in Bezug auf den Marktzugang für Ein- und Ausfuhren im Agrar- und Lebensmittelsektor zu überdenken, da die unterschiedlichen Standards der Union und ihrer Handelspartner eine Herausforderung darstellen; in der Erwägung, dass fairere Handelsbeziehungen auf globaler Ebene, die mit den Zielen für eine gesunde Umwelt im Einklang stehen, zu den zentralen Forderungen der Landwirte während der Demonstrationen in den Jahren 2023, 2024 und 2025 zählten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt betont hat, dass die Kommission GVO nicht zulassen sollte, wenn die Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel oder im Berufungsausschuss keine qualifizierte Mehrheit erzielen, damit dem anhaltenden Demokratiedefizit entgegengewirkt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Europäischen Parlaments nach wie vor GVO zulässt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ bei der Bewertung der langfristigen Nachhaltigkeit und Sicherheit von GVO die Wechselbeziehungen zwischen der Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und der Umwelt berücksichtigt werden müssen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).</FIELD></FOOTNOTE> darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Zulassung von genetisch veränderter Baumwolle aufgrund fehlender ausreichender Nachweise über die langfristigen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Lebensmittelsicherheit, die Lebensgrundlage der Landwirte und die Tiergesundheit im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ nicht zu erneuern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die Kommission auf, umgehend einen Gesetzgebungsvorschlag zur Reform des Beschlussfassungsverfahrens in Bezug auf GVO vorzulegen, um auf die wiederholten Einwände des Parlaments und das Fehlen einer Unterstützung durch eine qualifizierte Mehrheit unter den Mitgliedstaaten zu reagieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>betont in diesem Zusammenhang, dass die Zulassung der Einfuhr von Lebensmitteln, Futtermitteln und Erzeugnissen aus genetisch veränderten Pflanzen, die gegen in der Union verbotene Herbizide wie Glufosinat resistent gemacht wurden, nicht mit den internationalen Verpflichtungen der Union unter anderem im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, einschließlich des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal, vereinbar ist und ungleiche Wettbewerbsbedingungen für die Landwirte in der Union schafft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>