<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0056</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Vier Jahre Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine sowie die Beiträge Europas zu einem gerechten Frieden und dauerhafter Sicherheit für die Ukraine</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0143, 0144, 0145, 0146 and 0147/2026)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Februar 2026 zu dem Thema „Vier Jahre Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine sowie die Beiträge Europas zu einem gerechten Frieden und dauerhafter Sicherheit für die Ukraine“ (2026/2599(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine vorherigen Entschließungen zur Ukraine und zu Russland,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 167 Absatz 2 und Artikel 136 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Russische Föderation vor vier Jahren, am 24. Februar 2022, einen brutalen, unprovozierten, ungerechtfertigten und unrechtmäßigen Angriffskrieg gegen die Ukraine begonnen hat; in der Erwägung, dass die Aggression Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2014 mit der Besetzung von Teilen des Donbas und der Annexion der Krim begann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Russland seine Kriegsanstrengungen trotz Verurteilung durch einen Großteil der internationalen Gemeinschaft und beispielloser Sanktionen ausweitet, indem es gezielt kritische Energieinfrastruktur, Wohngebäude und zivile Infrastruktur angreift; in der Erwägung, dass Millionen Menschen in der Ukraine versuchen, bei eisigem Frost ohne ausreichende Stromversorgung, Heizung und fließendes Wasser zu überleben; in der Erwägung, dass die von Russland in den vergangenen vier Jahren verursachten Umweltschäden auch verheerende Folgen für die natürlichen Ressourcen und die kritischen Ökosysteme sowie für die Gesundheit, die Lebensgrundlagen und die Sicherheit der Menschen in der Ukraine gezeitigt haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Iran, Nordkorea und Belarus Russland Waffen und Munition in erheblichem Umfang liefern und dass Belarus sein Hoheitsgebiet Russland für Angriffe auf die Ukraine zur Verfügung gestellt hat, was nach dem Völkerrecht einen Akt der Aggression darstellt; in der Erwägung, dass China durch seine Unterstützung für die Wirtschaft und im militärisch-industriellen Komplex zu einem wichtigen Wegbereiter der Kriegsanstrengungen Russlands geworden ist; in der Erwägung, dass Tausende kubanische und andere ausländische Staatsangehörige an der Seite der Streitkräfte Russlands in der Ukraine kämpfen; in der Erwägung, dass Berichten zufolge mehr als 1 400 Staatsangehörige aus 36 afrikanischen Ländern zusammen mit Söldnern und freiwilligen Rekruten für Russland kämpfen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Gruppe Wagner und ihre Nachfolgeorganisationen systematisch Folter und außergerichtliche Hinrichtungen begangen, sexuelle Gewalt als Kriegswaffe eingesetzt und destabilisierende Operationen in der gesamten Ukraine durchgeführt haben; in der Erwägung, dass die EU-Sanktionen gegen Personen und Organisationen, die mit der Gruppe Wagner in Verbindung stehen, nach wie vor nicht ausreichen, um Rekrutierer, Kombattanten und Unterstützer, die im Rahmen der derzeitigen Maßnahmen nicht sanktioniert werden, strafrechtlich zu verfolgen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Ukraine und internationale Gremien Hunderte von Hinrichtungen ukrainischer Kriegsgefangener durch die Streitkräfte Russlands dokumentiert haben; in der Erwägung, dass diese Hinrichtungen schwere Verstöße gegen das Völkerrecht und die Menschenrechte darstellen und gemäß den Genfer Abkommen und dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ausdrücklich als Kriegsverbrechen gelten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass Russland in der gesamten EU immer wieder Akte hybrider Kriegsführung verübt, unter anderem durch Cyberangriffe, Desinformationskampagnen und die Einmischung in Wahlen, und dass es wiederholt militärisch provoziert hat, indem es etwa mit Kampfflugzeugen und Langstreckenangriffsdrohnen in fremde Lufträume eingedrungen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die Sicherheit in Europa und der Welt erheblich geschwächt hat und Teil eines breiter angelegten, von Imperialismus und Expansionismus geprägten Plans ist; in der Erwägung, dass ein Friedensabkommen mit glaubhaften und soliden Sicherheitsgarantien einhergehen muss, mit denen einer erneuten Aggression Russlands vorgebeugt wird und die vorsehen, dass bei einer solchen erneuten Aggression sofortige Gegenmaßnahmen ergriffen werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass mindestens 20 000 und möglicherweise bis zu 35 000 ukrainische Kinder zwangsweise nach Russland und Belarus deportiert wurden oder in den vorübergehend besetzten Gebieten der Ukraine festgehalten werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die Militärpolizei des Verteidigungsministeriums und der Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation und der Föderale Strafvollzugsdienst eine unbestimmte Zahl ukrainischer Kriegsgefangener und Zivilisten in Isolationshaft halten, wobei ukrainische Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bislang bis zu 16 000 ukrainische Zivilisten rechtswidrig ihrer Freiheit beraubt wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten nach wie vor fossile Brennstoffe aus Russland beziehen und monatliche Zahlungen dafür entrichten, wobei sich die Ausgaben für fossile Brennstoffe aus Russland allein im Dezember 2025 auf 1,3 Mrd. EUR beliefen; in der Erwägung, dass die EU nach wie vor der größte Abnehmer von Flüssigerdgas (LNG) und Rohrleitungsgas aus Russland ist, wobei fast die Hälfte (49 %) der gesamten LNG-Ausfuhren Russlands und 35 % seiner Ausfuhren von Rohrleitungsgas auf die EU entfallen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>würdigt die Tausenden Menschen, die in den vier Jahren des Angriffskriegs Russlands ihr Leben für eine freie und demokratische Ukraine und für die Verteidigung unserer gemeinsamen europäischen Werte geopfert haben; hebt hervor, dass die Widerstandskraft der Ukraine nach wie vor ein bleibendes Zeichen für die Stärke der Demokratie gegenüber der Tyrannei ist; bekräftigt seine vorbehaltlose Solidarität mit den Menschen in der Ukraine sowie seine Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen; bringt seine uneingeschränkte Unterstützung für einen gerechten, umfassenden und dauerhaften Frieden in der Ukraine zum Ausdruck, der auf von der Ukraine festgelegten und für ihre Bevölkerung akzeptablen Bedingungen beruht; betont nachdrücklich das naturgegebene Recht der Ukraine zur Selbstverteidigung nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen; bekräftigt seine feste Überzeugung, dass die Aggression Russlands misslingen und die Ukraine obsiegen muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>betont, dass der unrechtmäßige, unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine einen eklatanten Verstoß gegen das Völkerrecht und die Charta der Vereinten Nationen sowie einen beispiellosen Angriff auf die europäische Sicherheitsarchitektur darstellt; betont, dass Russland, seine Führung und seine Verbündeten wie etwa das belarussische Regime die volle Verantwortung für den Krieg, die Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression tragen, und fordert, dass sie uneingeschränkt zur Rechenschaft gezogen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>verurteilt erneut auf das Allerschärfste den brutalen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine sowie die Verwicklung von Nordkorea und Iran in diesen Krieg; fordert Russland und seine Helfershelfer auf, sofort, vollständig und bedingungslos alle militärischen Handlungen in der Ukraine zu beenden, sämtliche Angriffe auf Wohngebiete und zivile Infrastruktur einzustellen, alle Streitkräfte und Hilfstruppen und sämtliche militärische Ausrüstung aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen, alle Kriegsgefangenen, politischen Häftlinge, entführten Kinder und Zivilisten freizulassen und zurückzubringen sowie von jedweder Verletzung oder Bedrohung der Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit der Ukraine dauerhaft Abstand zu nehmen; bekräftigt, dass die EU die vorübergehend besetzten Gebiete der Ukraine auch in Zukunft nicht als Hoheitsgebiet Russlands anerkennen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>bekräftigt, dass die Zukunft der Ukraine in der EU liegt; stellt fest, dass die Integration der Ukraine in die EU eine strategische Priorität der EU ist, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich auf eine künftige Erweiterung vorzubereiten, indem sie interne Reformen durchführen und eine klare Strategie für die Erweiterung entwickeln; hält es für sehr wichtig, die sukzessive Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt zu beschleunigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mehr Verantwortung für die Sicherheit auf dem europäischen Kontinent zu übernehmen und der Ukraine auch weiterhin unerschütterlich Unterstützung zu leisten; hebt hervor, dass ein Abkommen, mit dem der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine beendet werden soll, beileibe nicht nur Russland und die Ukraine betrifft, sondern tiefgreifende Folgen für die gesamte europäische Sicherheitsordnung hat; beharrt darauf, dass nichts, was die Ukraine betrifft, ohne die Ukraine beschlossen werden sollte und nichts, was Europa betrifft, ohne Europa beschlossen werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>begrüßt die Annahme des Gesetzes, das es den orthodoxen Kirchengemeinden aus der Ukraine ermöglichen wird, sich von der Gerichtsbarkeit des Moskauer Patriarchats zu trennen und frei über ihre neue hierarchische Zugehörigkeit zu entscheiden; stellt fest, dass die rumänisch-orthodoxen Gemeinden in der Ukraine im August 2024 einen Antrag auf Anerkennung der religiösen Vereinigung „Rumänisch-orthodoxen Kirche in der Ukraine“ gestellt haben, damit sich rumänisch-orthodoxe Gemeinden, die sich von der Jurisdiktion des Moskauer Patriarchats trennen, dieser Vereinigung anschließen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten, ihre transatlantischen Verbündeten und ihre internationalen Partner auf, noch wirksamere militärische, politische und diplomatische Anstrengungen zu unternehmen und insbesondere ihre militärische Unterstützung für die Ukraine massiv zu verstärken und den allumfassenden Druck auf Russland spürbar zu erhöhen, um Russlands Angriffskrieg endgültig Einhalt zu gebieten und es der Ukraine zu ermöglichen, ihr ganzes Volk zu befreien und die vollständige Kontrolle über ihr gesamtes Hoheitsgebiet innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen wiederzuerlangen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>begrüßt die Schlussfolgerungen des Treffens der „Koalition der Willigen“ vom 6. Januar 2026 in Paris; begrüßt nachdrücklich den Vorschlag für eine multinationale Sicherungstruppe für die Ukraine; begrüßt die Vereinbarung, politisch und rechtlich bindende Verpflichtungen zur Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit für den Fall eines künftigen bewaffneten Angriffs Russlands nach einem Waffenstillstand sowie einen klaren Rahmen für die Unterstützung der Ukraine unter Aufrechterhaltung ihrer langfristigen militärischen Fähigkeiten und mit einer vertieften Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich zu finalisieren; bedauert jedoch, dass diese Sicherheitsgarantien erst nach Vereinbarung eines Waffenstillstands greifen würden; nimmt die Gespräche über einen Mechanismus zur Überwachung und Überprüfung des Waffenstillstands zur Kenntnis; hebt hervor, dass diese ambitionierten Vorschläge in die Tat umgesetzt werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass die Selbstverteidigungsfähigkeit der Ukraine auch durch ein Friedensabkommen nicht eingeschränkt werden darf und ein solches Abkommen darauf beruhen muss, dass die Grundsätze des Völkerrechts uneingeschränkt geachtet und die für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Verbrechen der Aggression verantwortlichen Personen zur Rechenschaft gezogen werden sowie Russland für die in der Ukraine verursachten massiven Schäden Reparationszahlungen leistet; unterstreicht, dass ein solches Abkommen durch solide und glaubhafte Sicherheitsgarantien für die Ukraine ergänzt werden muss, deren Wirkung Artikel 5 des Washingtoner Vertrags und Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union gleichkommt und die nicht zu einer Art Neuauflage des Budapester Memorandums von 1994 werden dürfen; bekräftigt, dass die Ukraine ihre Sicherheitsbündnisse und politischen Bündnisse frei von jeglichem Veto Russlands wählen darf; betont, dass in jeder Vereinbarung mit Russland festgeschrieben werden sollte, dass Russland sich verpflichtet, seine hybride Kriegsführung gegen die EU und ihre Partner, einschließlich der Ukraine, umgehend einzustellen; besteht darauf, dass es solider Sicherheitsgarantien seitens der „Koalition der Willigen“ und der Vereinigten Staaten bedarf, mit denen einer erneuten Aggression Russlands vorgebeugt wird und die vorsehen, dass bei einer solchen erneuten Aggression sofortige Gegenmaßnahmen ergriffen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>nimmt die Bemühungen der US-Regierung zur Kenntnis, den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu beenden, bringt jedoch seine Besorgnis über den Ansatz der USA in Bezug auf Friedensgespräche zum Ausdruck, bei dem offenbar kurzfristigen Vereinbarungen und der Wahrung der „strategischen Stabilität“ mit Russland Vorrang vor echten Friedensgesprächen eingeräumt wird, die zu einem umfassenden, gerechten und dauerhaften Frieden auf der Grundlage der Grundsätze des Völkerrechts führen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, auch künftig mit den Vereinigten Staaten und gleichgesinnten Partnern zusammenzuarbeiten, damit die Verhandlungen über einen gerechten und dauerhaften Frieden für die Ukraine nach Treu und Glauben geführt werden und dabei das Ziel verfolgt wird, der Aggression Russlands gegen die Ukraine auf Dauer ein Ende zu setzen; betont, dass die unaufhörlichen Angriffe Russlands keine Bereitschaft zu echten Friedensgesprächen erkennen lassen; hebt hervor, dass sich unüberlegt geäußerte Versprechungen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Friedensprozess abzuschließen, negativ auf die Ukraine auswirken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>besteht darauf, dass die Sanktionen erst aufgehoben werden sollten, wenn ein Friedensabkommen ausgehandelt ist und dauerhaft umgesetzt wird; fordert die EU auf, weitere Sanktionen beträchtlicher Tragweite zu verhängen, wie etwa ein umfassendes Verbot für die übrigen Einfuhren aus Russland und Belarus, mit dem vor allem nicht sanktionierte Rohstoffe in den Blick genommen werden; begrüßt die laufenden Gespräche zwischen der EU und den G7 über die Prüfung eines Verbots von Seeverkehrsdiensten in Bezug auf sämtliche Energieausfuhren aus Russland, fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten jedoch nachdrücklich auf, auch ohne die Unterstützung anderer G7-Länder fortzufahren und den Handel und die Ausübung von Geschäftstätigkeiten mit Russland und Belarus zu verbieten, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Gütern mit möglicherweise doppeltem Verwendungszweck liegen sollte; fordert den Rat auf, ebenso wie seine Partner in den USA eine ähnliche Sanktionspolitik auf alle Helfershelferstaaten wie beispielsweise Belarus, Iran und Nordkorea anzuwenden und Sanktionen gegen chinesische Einrichtungen zu verhängen, die Russland Güter mit doppeltem Verwendungszweck und militärische Güter liefern, die für die Herstellung von Drohnen und Flugkörpern unentbehrlich sind; fordert, dass zusätzliche Sanktionen gegen die Schattenflotte Russlands verhängt und unter anderem mittels Abriegelung strikt durchgesetzt werden; fordert, dass die Zusammenarbeit mit Rosatom und Roskosmos eingestellt wird und Sanktionen gegen sie verhängt werden; fordert den Rat auf, das Problem der Umgehung von Sanktionen systematisch anzugehen; hebt hervor, dass sich die Sanktionen eindeutig auf Russlands Wirtschaft auswirken, weist jedoch erneut darauf hin, dass die Sanktionsregelung ausgeweitet und strikter durchgesetzt werden muss, damit die erforderliche Wirkung – die Beschneidung der Mittel Russlands für seinen Angriffskrieg – erzielt wird; begrüßt die bevorstehende Annahme des 20. Sanktionspakets gegen Russland;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2025, der Ukraine ein Finanzhilfepaket im Umfang von 90 Mrd. EUR in Form von durch die EU besicherten Darlehen zur Verfügung zu stellen; fordert, dass das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine rasch ausgezahlt wird, und betont, dass angemessen auf den sich wandelnden Bedarf der Ukraine reagiert werden muss; begrüßt, dass das Paket nach der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 5 der vorgeschlagenen Verordnung zur Einrichtung des Unterstützungsdarlehens<FOOTNOTE><FIELD> Vorschlag der Kommission vom 14. Januar 2026 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für 2026 und 2027 (COM(2026)0020).</FIELD></FOOTNOTE> die notwendige Flexibilität bietet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>bekräftigt seine feste Überzeugung, dass Russland finanziell für die massiven in der Ukraine verursachten Schäden aufkommen muss, und fordert die EU erneut auf, ein Reparationsdarlehen, mit dem die Verteidigung und der Wiederaufbau der Ukraine unterstützt und der Druck auf Russland, seinen Angriffskrieg zu beenden, erhöht werden soll, aufzulegen und mit den Barbeständen der im Zuge von EU-Sanktionen immobilisierten staatlichen Vermögenswerte Russlands zu besichern; unterstützt nachdrücklich die Schlussfolgerung des Rates, dass die beiden gesetzgebenden Organe ihre Arbeit an dem Vorschlag der Kommission für ein Reparationsdarlehen fortsetzen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>fordert die EU nachdrücklich auf, in Abstimmung mit der NATO durch den Aufbau einer erweiterten Industriepartnerschaft für den Transfer von Technologie und Know-how für die Stärkung der Verteidigungsfähigkeiten der Ukraine einzutreten sowie Hilfe bei der Integration der technologischen und industriellen Basis der ukrainischen Verteidigung in die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) zu leisten und dabei die Tätigkeiten der EDTIB in der Ukraine zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten und ihre jeweilige Verteidigungsindustrie auf, zusätzliche Investitionen zu tätigen und Partnerschaften mit der Ukraine für die gemeinsame Entwicklung in der EU und die Produktion der ukrainischen Industrie in der EU einzugehen; hebt das dänische Modell der Unterstützung für die Ukraine als Musterbeispiel hervor und fordert mehr Anreize für eine engere Zusammenarbeit und Integration der EDTIB und der industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine; fordert die Mitgliedstaaten, die solche Waffensysteme bereitstellen können, nachdrücklich auf, der Ukraine Luftverteidigungssysteme zu liefern, damit sie größere Teile ihrer kritischen Infrastruktur schützen kann, und ihr Flugkörpersysteme mit großer Reichweite zu liefern, damit sie militärische und strategische Infrastruktur ins Visier nehmen kann; fordert nachdrücklich, dass die verbleibenden Beschränkungen für den Einsatz von in die Ukraine gelieferten westlichen Waffensystemen gegen militärische Ziele im Hoheitsgebiet Russlands, von denen aus Angriffe auf die Bevölkerung und die kritische zivile Infrastruktur der Ukraine ausgeführt werden, aufgehoben werden; erachtet es als sehr wichtig, dass ukrainisches Militärpersonal im Rahmen der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) angemessen ausgebildet wird, und fordert, dass das Mandat der EUMAM Ukraine so ausgeweitet wird, dass diese Ausbildungsmaßnahmen nach einem Waffenstillstand auch im Hoheitsgebiet der Ukraine durchgeführt werden können, um die innerstaatlichen Ausbildungskapazitäten der Ukraine zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>fordert, dass die Ukraine in die Korridore für die militärische Mobilität der EU integriert wird; bekräftigt, dass die rasche Verlegbarkeit von Ausrüstung und Truppen von West nach Ost sichergestellt sein muss und Lehren aus den Erfahrungen der Streitkräfte der Ukraine gezogen werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>begrüßt die Annahme der Verordnung (EU) 2026/261 zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung der Einfuhren von russischem Öl<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Januar 2026 zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 (ABl. L, 2026/261, 2.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/261/oj).</FIELD></FOOTNOTE>; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Ausstieg aus anderen Energiequellen aus Russland – wie Erdöl und sämtlichen Erdölerzeugnissen sowie Uran, angereichertem Uran, Kernbrennstoff und kerntechnischen Dienstleistungen – zu beschleunigen und dabei die im REPowerEU-Fahrplan eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten; unterstreicht, dass diese Maßnahme ein entscheidender Schritt ist, um die Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen aus Russland zu beenden und den Druck auf Russlands Wirtschaft zu erhöhen; bedauert, dass sieben EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2025 mehr Energie aus Russland eingeführt haben als im Jahr 2024; betont daher, dass die Erdgasfernleitungen Nord Stream 1 und Nord Stream 2 niemals wieder in Betrieb genommen werden dürfen, und fordert, dass sie aus Gründen der strategischen Sicherheit endgültig stillgelegt werden; weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass sie von allen Maßnahmen absehen müssen, mit denen sie die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste, dass die Russische Föderation systematisch ukrainische Kinder deportiert, an andere Orte verbringt und sie zu assimilieren versucht; fordert, dass diese Praktiken sofort und bedingungslos eingestellt werden und dass alle deportierten ukrainischen Kinder sicher und ungehindert zurückkehren können; bekundet den Organisationen und Personen, die sich dafür einsetzen, diese Kinder ausfindig zu machen und zurückzuholen, und der Initiative „Bring Kids Back UA“ seine Unterstützung; begrüßt die Arbeit der Internationalen Koalition für die Rückkehr ukrainischer Kinder, da diese Initiative als zentrale Plattform für international koordinierte Maßnahmen fungiert, zu denen auch gehört, den Weg der deportierten Kinder nachzuverfolgen, ihre Identität und ihren Rechtsstatus zu überprüfen, ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen, für ihre Rückkehr zu sorgen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste den Einsatz sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt als Kriegswaffe und betont, dass dies ein Kriegsverbrechen darstellt; verurteilt zudem sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt in den Transitzentren in der Ukraine und in der gesamten EU; bedauert, dass die Richtlinie über vorübergehenden Schutz<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/55/oj).</FIELD></FOOTNOTE> so eng ausgelegt wird, dass viele Frauen, die vor dem Angriffskrieg Russlands geflohen sind, keinen Zugang zu Abtreibungen oder anderen Behandlungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit haben, auch nicht nach sexuellem Missbrauch; bekräftigt seine Forderung aus seiner Entschließung vom 29. Februar 2024<FOOTNOTE><FIELD> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Februar 2024 zu der Fortsetzung der unerschütterlichen Unterstützung der Ukraine durch die EU drei Jahre nach dem Beginn von Russlands Angriffskrieg (ABl. C, C/2024/6745, 26.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6745/oj).</FIELD></FOOTNOTE> an die Kommission, die Richtlinie so zu überarbeiten, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die gleichen Fürsorgeleistungen anzubieten, wie sie die Frauen andernfalls nur in der Ukraine erhalten könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>betont, dass die Zahl der Ukrainerinnen und Ukrainer, die in der Europäischen Union als Opfer von Menschenhandel eingestuft wurden, erschreckend hoch ist und seit dem vollumfänglichen Einmarsch Russlands gestiegen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Opfer auch finanziell stärker zu unterstützen und mehr Mittel für Präventivmaßnahmen aufzuwenden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Sanktionen gegen die Militärpolizei des Verteidigungsministeriums und den Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation und den Föderalen Strafvollzugsdienst wegen ihrer systematischen Beteiligung an der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit – etwa das Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Inhaftierungen, Folter und Haft ohne Kontakt zur Außenwelt – zu verhängen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten außerdem auf, persönliche Sanktionen gegen alle Leiter und andere Bedienstete von Russland betriebener Strafvollzugsanstalten zu verhängen, in denen ukrainische Zivilisten rechtswidrig inhaftiert sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, russländischen Militärangehörigen, die am Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt waren, die Einreise in den Schengen-Raum zu untersagen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Problem der Umgehung von Sanktionen systematisch anzugehen und für die vollständige und wirksame Durchsetzung der Sanktionen zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>fordert den Rat auf, die Gruppe Wagner und ihre Nachfolgeorganisationen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2001/931/oj.</FIELD></FOOTNOTE> in die Liste terroristischer Organisationen aufzunehmen; betont, dass durch eine Einstufung dieser Organisationen als terroristische Organisationen nicht nur – wie bereits jetzt – ihre Vermögenswerte eingefroren, sondern auch Rekrutierer, Kombattanten und Unterstützer strafrechtlich verfolgt und sanktioniert werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>hält es für sehr beunruhigend, dass in den Streitkräften Russlands immer mehr ausländische Kämpfer dienen, die unter falschen Versprechungen nach Russland gekommen sind oder an die Front in der Ukraine geschickt wurden; fordert die Regierungen Südafrikas, Ghanas, Kenias, Botsuanas und anderer afrikanischer Länder nachdrücklich auf, der auf Täuschung beruhenden Rekrutierung, die zur Folge hat, dass junge Männer aus ihren Ländern zusammen mit den Streitkräften Russlands an vorderster Front kämpfen müssen, ein Ende zu setzen; fordert die betroffenen Länder auf, selbst tätig zu werden und ihre Bürger vor den Gefahren einer Reise nach Russland im Zusammenhang mit Stellenangeboten zu warnen, die unmittelbar oder mittelbar mit den Streitkräften Russlands in Verbindung stehen; fordert die Social-Media-Plattformen auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit ihre Dienste nicht missbräuchlich für solche hinterlistigen Rekrutierungskampagnen verwendet werden können; verurteilt, dass bestimmte Regierungen wie jene Kubas oder einiger zentralasiatischer Länder die Beteiligung ihrer Bürger am Angriffskrieg Russlands nicht verhindern oder sogar so weit gehen, dieser Beteiligung Vorschub zu leisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>betont, dass die schonungslosen Angriffe Russlands auf die Energieinfrastruktur der Ukraine nicht nur gegen das Völkerrecht verstoßen, sondern auch einer vorsätzlichen Strategie folgen, um die Widerstandsfähigkeit der Zivilbevölkerung zu schwächen, in den betroffenen Gebieten Angst und Schrecken zu verbreiten und Energie als Zwangsmittel einzusetzen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Energiehilfe für die Ukraine auszuweiten und zu institutionalisieren; erachtet es als überaus wichtig, dass die EU und die Mitgliedstaaten auf die akute humanitäre Lage reagieren, die durch die systematischen Angriffe Russlands auf Städte und die kritische zivile Infrastruktur der Ukraine herbeigeführt wurde, und folglich ihre humanitäre Hilfe für die Ukraine fortsetzen und aufstocken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich tatkräftig für internationale Mechanismen zur rechtlichen Aufarbeitung einzusetzen und dafür zu sorgen, dass diejenigen, die für Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen und auch Reparationen gezahlt werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich für die Einrichtung eines Sondertribunals einzusetzen, damit das von Russland begangene Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine geahndet werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>begrüßt, dass die Ukraine dem Internationalen Strafgerichtshof beigetreten ist; bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für die Ermittlungen des IStGH in der Ukraine und seine allgemeinen Bemühungen, Personen, die für Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Verbrechen der Aggression verantwortlich sind, strafrechtlich zu verfolgen; ist zutiefst besorgt darüber, dass die USA Sanktionen gegen den IStGH, seine Staatsanwälte, Richter und Mitarbeiter verhängt haben; fordert die Kommission auf, die Blocking-Verordnung zu aktivieren, um den IStGH vor extraterritorialen Sanktionen zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>fordert die staatlichen Stellen der Ukraine auf, den parlamentarischen Pluralismus als Eckpfeiler der demokratischen Staatsführung aufrechtzuerhalten und für eine konstruktive und fruchtbare Zusammenarbeit mit allen in der Werchowna Rada vertretenen parlamentarischen politischen Kräften zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>würdigt, dass die ukrainischen Gesundheitsdienste und insbesondere ukrainische Krankenschwestern während des gesamten Krieges täglich herausragende Arbeit leisten; unterstreicht in diesem Zusammenhang die wichtige Arbeit der ukrainischen medizinischen Bewegung „Bud jak my“ (Sei wie wir), einer hauptsächlich aus Pflegekräften bestehenden Basisbewegung, die Beschäftigte im Gesundheitswesen unterstützt und für ihre Rechte eintritt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>stellt fest, dass die meisten EU-Mitgliedstaaten unerschütterlich für die Ukraine einstehen, betont jedoch seinen Unmut gegenüber jenen Mitgliedstaaten, die die Standpunkte und Maßnahmen der EU behindern oder bewusst untergraben; weist erneut auf den in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit hin, wonach die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen unterlassen müssen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten; fordert den Rat auf, rasch eine Lösung für die festgefahrene Situation zu finden, durch die die Operationalisierung des Unterstützungsfonds für die Ukraine im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität verhindert wird, der für die Umsetzung der langfristigen Sicherheitszusagen der EU gegenüber der Ukraine von entscheidender Bedeutung ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, der Regierung und der Werchowna Rada der Ukraine, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Kongress der Vereinigten Staaten, den Staatsorganen Russlands und den staatlichen Stellen der anderen in dieser Entschließung genannten Länder zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>