<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0061</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Ernennung des Vorsitzes der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0032/2026 - Berichterstatterin: Aurore Lalucq)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. März 2026 zu dem Vorschlag zur Ernennung des Vorsitzes der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (N10-0004/2026 – C10-0020/2026 – 2026/0802(NLE))</STRING></TI><NOTE>(Zustimmung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde erstellte Auswahlliste qualifizierter Bewerber für das Amt des Vorsitzenden der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Rates vom 4. Februar 2026, in dem er François-Louis Michaud als Vorsitzenden der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorschlägt (C10-0020/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 105.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 113.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 135 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A10-0032/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der derzeitige Vorsitzende der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde am 31. Januar 2026 zurückgetreten ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 der Vorsitzende der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren, bei dem der Grundsatz der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern gewahrt wird, auf der Grundlage seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrung im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass der Rat am 4. Februar 2026 vorgeschlagen hat, François-Louis Michaud nach Bestätigung durch das Parlament gemäß Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für eine Amtszeit von fünf Jahren zum Vorsitzenden der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu ernennen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 25. Februar 2026 eine Anhörung von François-Louis Michaud durchgeführt hat, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>gibt seine Zustimmung zur Ernennung von François-Louis Michaud als Vorsitzender der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>