<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0063</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Regulatorische Eignung der Unionsvorschriften und Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit – Bericht über bessere Rechtsetzung 2023 und 2024</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0020/2026 - Berichterstatter: Jörgen Warborn)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2026 zu der regulatorischen Eignung der Unionsvorschriften und Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit – Bericht über bessere Rechtsetzung 2023 und 2024 (2025/2015(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die darin verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 zum EUV und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 203, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/pro_1/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 206, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2012/pro_2/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht 2023 der Kommission vom 25. Oktober 2024 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und über die Beziehungen zu den nationalen Parlamenten (COM(2024)0493),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht 2024 der Kommission vom 8. September 2025 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und über die Beziehungen zu den nationalen Parlamenten (COM(2025)0473),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zum Thema „Regulatorische Eignung der Unionsvorschriften und Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit – Bericht über bessere Rechtsetzung 2017, 2018 und 2019“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 81 vom 18.2.2022, S. 74.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2023 zum Thema „Regulatorische Eignung der Unionsvorschriften und Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit – Bericht über bessere Rechtsetzung 2020, 2021 und 2022“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/4228, 24.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4228/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2024 zur Anwendung der die nationalen Parlamente betreffenden Bestimmungen des Vertrags<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5714, 17.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5714/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. April 2021 mit dem Titel „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften“ (COM(2021)0219),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2022 zum Thema „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 47 vom 7.2.2023, S. 250.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die von seiner Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten im Oktober 2023 veröffentlichte Studie mit dem Titel „The ‚one in, one out‘ principle. A real better lawmaking tool?“ (Ist der One-in-one-out-Grundsatz wirklich ein Instrument für eine bessere Rechtsetzung?),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf alle bisherigen Mitteilungen der Kommission zur Erfordernis einer besseren Rechtsetzung mit dem Ziel, bessere Ergebnisse zum Wohle der EU-Bürger zu erzielen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht von Mario Draghi vom 9. September 2024 mit dem Titel „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit – Teil A Eine Strategie für die Wettbewerbsfähigkeit Europas“ (im Folgenden „Draghi-Bericht“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht von Enrico Letta vom 17. April 2024 mit dem Titel „Much more than a market“ (Viel mehr als ein Markt) (im Folgenden „Letta-Bericht“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0020/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass nach Artikel 5 EUV für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der EU der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gilt; in der Erwägung, dass für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gelten; in der Erwägung, dass nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung die EU nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig wird, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben; in der Erwägung, dass alle Zuständigkeiten, die der EU in den Verträgen nicht übertragen wurden, bei den Mitgliedstaaten verbleiben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften der EU zweckdienlich, verhältnismäßig, verständlich und umfassend sein sollten, damit sie den Bürgern sowie Interessenträgern auf wirksame Weise zugutekommen; in der Erwägung, dass eine bessere Rechtsetzung dazu beiträgt, dass die Politik und die Rechtsvorschriften der EU auf die Zukunft ausgerichtet sind, wobei dem schnelleren Tempo technologischer, gesellschaftlicher und ökologischer Entwicklungen Rechnung getragen wird; in der Erwägung, dass es daher immer wichtiger wird, Regulierungsvorschläge durch faktengestützte Bewertungen zu untermauern; in der Erwägung, dass eine hochwertige Rechtsetzung allen als langfristige Investition in den gemeinsamen Wohlstand unserer Gesellschaften und in unsere Zukunft dienen sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die Rechtsetzung der EU von den in Artikel 2 EUV verankerten Werten und Anforderungen der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte geleitet wird; in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit sicherstellt, dass alle Maßnahmen der Union, einschließlich der Rechtssetzungs- und Regulierungsverfahren, auf Rechtmäßigkeit, Transparenz und einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung beruhen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass eine bessere Rechtsetzung ein gemeinsames Ziel aller EU-Organe und eine gemeinsame Verantwortung der EU-Organe und der Mitgliedstaaten ist, die auf Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Rechenschaftspflicht und Zusammenarbeit zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten, Bürgern und Interessenträgern beruhen und gleichzeitig die uneingeschränkte Achtung aller europäischen Grundwerte wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte sicherstellen sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die gewählte Präsidentin in ihren politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029 vom 18. Juli 2024 erklärt hat, dass „[a]uch künftige Rechtsvorschriften [...] vereinfacht und mit Blick auf kleine Unternehmen und im Geiste der Subsidiarität gestaltet werden [müssen]“; in der Erwägung, dass sie auch erklärt hat, dass eine „bessere Rechtsetzung [...] eine gemeinsame Aufgabe sein [muss] – an der alle Institutionen beteiligt werden und [die] das gesamte Gesetzgebungsverfahren betrifft“;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission in ihren verschiedenen Mitteilungen deutlich gemacht hat, dass für eine bessere Rechtsetzung sichergestellt werden muss, dass das EU-Recht und die Politikgestaltung auf fundierten Erkenntnissen beruhen, dass Interessenträger, einschließlich Bürger und Unternehmen, einbezogen werden, dass unnötige Belastungen verhindert werden und dass greifbare und nachhaltige Vorteile für die Bürger der EU erreicht werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente die selbstverständlichen Hüter des Subsidiaritätsprinzips sind und eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit durch den interparlamentarischen Dialog und das Frühwarnsystem spielen, das den nationalen Parlamenten und/oder Kammern ermöglicht, eine begründete Stellungnahme einzureichen, wenn sie der Ansicht sind, dass ein Legislativvorschlag nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 EUV an den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gebunden sind, wonach sie sich gegenseitig bei der Erfüllung der sich aus den Verträgen ergebenden Aufgaben unterstützen; in der Erwägung, dass dazu auch gehört, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen müssen, die sich aus den Verträgen oder Rechtsakten der EU ergeben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Wachstum von EU-Unternehmen nicht unnötig durch übermäßige regulatorische Belastungen behindert werden sollten, die zu einem Abfluss von Investitionen und einer Verlagerung von Arbeitsplätzen in Länder außerhalb der EU führen würden, was sich besonders nachteilig auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auswirken würde; in der Erwägung, dass rechtliche Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit für das Funktionieren des Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung sind; in der Erwägung, dass der Binnenmarkt nach wie vor mit Hemmnissen und einer Fragmentierung konfrontiert ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass die transparente, genaue und einheitliche Anwendung der EU-Rechtsvorschriften unerlässlich ist, um das Vertrauen der Bürger in die EU zu stärken und gleichzeitig unnötige Belastungen und zusätzliche Kosten für alle Beteiligten, einschließlich Unternehmen und Verbraucher, zu verhindern; in der Erwägung, dass eine wirksame Umsetzung gemäß Artikel 197 AEUV als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten zu betrachten ist; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften unnötigen zusätzlichen Verwaltungs- oder Regelungsaufwand verhindern sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission 2021 den One-in-one-out-Grundsatz eingeführt hat, der vorsieht, dass neue Belastungen, die sich aus Legislativvorschlägen der Kommission ergeben, durch eine entsprechende Reduzierung bereits bestehender Belastungen in dem betreffenden Politikbereich ausgeglichen werden; in der Erwägung, dass dieses Konzept in seiner derzeitigen Form nicht als Instrument für eine bessere Rechtsetzung geeignet ist, insbesondere da nicht auf die Qualität der Rechtsvorschriften eingegangen wird, die nicht allein auf quantitative Ziele zur Verringerung von Belastungen und Kosten reduziert werden kann, und da es keine Bewertung seiner möglichen Auswirkungen auf die derzeitigen Regulierungsziele der EU vorsieht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass der One-in-one-out-Grundsatz nicht als numerisches Ziel für Gesetzgebungsakte verstanden werden sollte, sondern vielmehr als kostenbasierter Mechanismus, mit dem eine spürbare Nettosenkung der Regulierungskosten und Verbesserungen der Funktion des Markts und der Gesellschaft der EU erreicht werden sollen; in der Erwägung, dass der Schwerpunkt weiterhin auf den gesamten Verwaltungs-, Regelungs- und Umsetzungskosten liegen muss, die den Unternehmen auferlegt werden, wobei sicherzustellen ist, dass neue Verpflichtungen ausgeglichen werden; in der Erwägung, dass der derzeitige One-in-one-out-Grundsatz in dieser Hinsicht unangemessen ist; in der Erwägung, dass ein ehrgeizigerer übergreifender Ansatz festgelegt werden sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass die jüngsten Fortschritte bei der künstlichen Intelligenz (KI) die Art und Weise, in der das EU-Recht bewertet und angewandt werden kann, verändern und eine Entwicklung von begrenzten, wissensbasierten Expertensystemen hin zu prädiktiven und generativen Modellen des maschinellen Lernens stattfindet; in der Erwägung, dass solche Technologien im gesamten Gesetzgebungszyklus neue Möglichkeiten, aber auch Herausforderungen, eröffnen – auch während der Analyse vor der Verabschiedung, der Folgenabschätzung, der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, der öffentlichen Konsultation und insbesondere bei der Überwachung nach der Verabschiedung – und somit erhebliche Chancen bieten, die Rechtzeitigkeit, Genauigkeit und Tiefe der EU-Rechtsetzung zu verbessern, wenn sie mit der gebotenen Sorgfalt und unter Achtung der Grundrechte eingesetzt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass eine bessere Rechtsetzung darauf abzielen muss, den politischen Ambitionen der EU gerecht zu werden, insbesondere ihren langfristigen Zielen; in der Erwägung, dass ordnungsgemäß durchgeführte Ex-ante- und Ex-post-Folgenabschätzungen, auch in Bezug auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen, sowie öffentliche Konsultationen wesentliche Instrumente für eine fundierte, bessere, effiziente, rechenschaftspflichtige und transparente Rechtsetzung sind; in der Erwägung, dass der Ausschuss für Regulierungskontrolle für die Bewertung der Qualität der Folgenabschätzungen sowie der Eignungsprüfungen und wichtigen Evaluierungen zuständig ist, um die politische Entscheidungsfindung zu unterstützen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>weist darauf hin, dass die EU gemäß den in Artikel 5 EUV verankerten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist, nur in den Bereichen und in dem Umfang gesetzgeberisch tätig zu werden, wo und soweit dies erforderlich ist; weist darauf hin, dass das Ziel dieser Verpflichtung darin besteht, Rechtsvorschriften so nah wie möglich an den EU-Bürgern ausgerichtet zu erlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>weist darauf hin, dass eine bessere Rechtsetzung auf einem interinstitutionellen Gleichgewicht zwischen den beiden gesetzgebenden Organen und einem gemeinsamen Engagement für eine loyale und transparente Zusammenarbeit während des gesamten Gesetzgebungszyklus beruht; stellt fest, dass sich dies in der Festlegung oder Überprüfung mehrjähriger Prioritäten und in der jährlichen gemeinsamen Erklärung zu den jährlichen interinstitutionellen Prioritäten niederschlagen muss; weist darauf hin, dass jede Absicht der Kommission, anhängige Gesetzgebungsakte zurückzuziehen, wie in ihren Jahresarbeitsprogrammen angekündigt, ordnungsgemäß begründet und untermauert werden muss, damit die beiden gesetzgebenden Organe der EU sachgerecht konsultiert werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>weist darauf hin, dass der Rückgriff auf andere Rechtsgrundlagen als das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in den Verträgen sorgfältig festgelegt ist; warnt davor, speziell für Notsituationen auf der Grundlage von Artikel 122 AEUV vorgesehene Rechtsetzungsverfahren über spezifische Situationen, die eine rasche Reaktion auf sich abzeichnende Krisen erfordern, hinausgehend anzuwenden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass Evaluierungen, Folgenabschätzungen und Konsultationen der Interessenträger wesentliche Säulen einer effizienten, verantwortungsvollen und demokratischen Regulierung sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt fest, dass die nationalen Parlamente im Jahr 2023 insgesamt 22 begründete Stellungnahmen eingereicht haben, und damit ein Drittel weniger als 2022, was dem langfristigen Abwärtstrend bei der Zahl der begründeten Stellungnahmen entspricht; stellt fest, dass ferner die Beteiligung der nationalen Parlamente am umfassenderen politischen Dialog mit der Kommission zugenommen hat, was einem Anstieg um mehr als 10 % gegenüber 2022 entspricht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>stellt fest, dass die nationalen Parlamente seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Jahr 2009 nur 577 Subsidiaritätsprüfungen und begründete Stellungnahmen, 3 803 Beiträge, drei „gelbe Karten“ und keine „orangen Karten“ vorgelegt haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission zusätzlich zu dem durch das Protokoll Nr. 2 eingeführten Subsidiaritätskontrollmechanismus 2006 einen politischen Dialog eingerichtet hat, in dessen Rahmen im Jahr 2023 insgesamt 402 Stellungnahmen eingereicht wurden; stellt ferner fest, dass sich die nationalen Parlamente in diesen Stellungnahmen auf das Arbeitsprogramm der Kommission für 2023 konzentriert haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>stellt fest, dass sich das Inkrafttreten und die Anwendung des Vertrags von Lissabon im Jahr 2024 zum 15. Mal jähren – ein Vertrag, mit dem ein höheres Maß an parlamentarischer Kontrolle und demokratischer Rechenschaftspflicht in der EU eingeführt wurde, insbesondere durch die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>stellt fest, dass 2024 auch ein Übergangsjahr zwischen zwei Wahlperioden der Kommission war, in dem die Intensität der nationalen parlamentarischen Kontrolle in der Regel abnimmt; stellt fest, dass dies auch im Jahr 2024 der Fall war, in dem die nationalen Parlamente 252 Stellungnahmen vorlegten, davon 14 begründete Stellungnahmen; stellt fest, dass dies zwar einen erheblichen Rückgang gegenüber 2023 darstellt, aber für ein Übergangsjahr nicht ungewöhnlich ist und im Vergleich zum vorangegangenen Übergangsjahr 2019 einen weniger starken Rückgang darstellte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission im Jahr 2024 die Art und Weise, in der die Stellungnahmen der nationalen Parlamente sowie ihre Antworten auf diese Stellungnahmen öffentlich zugänglich gemacht werden, erheblich verbessert hat, indem sie eine neue Online-Datenbank mit einer Reihe von Filtermöglichkeiten eingerichtet hat; begrüßt ferner, dass diese Verbesserung auch auf die seit 2014 erfassten Stellungnahmen und Antworten zutrifft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>fordert die zeitigere, strukturierte und zweckmäßige Einbeziehung der nationalen Parlamente in den Politikgestaltungszyklus der EU, auch während der Phase der Konsultation und der Festlegung von Zielen, und nicht erst, nachdem die Kommission einen Vorschlag angenommen hat; betont, dass die Gewährung eines rechtzeitigen Zugangs der nationalen Parlamente zu Entwürfen von Initiativen, Hintergrundanalysen und Folgenabschätzungsunterlagen eine wirksamere Kontrolle von Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitserwägungen ermöglichen und sicherstellen würde, dass nationales Fachwissen im Vorfeld des EU-Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>nimmt die Forderungen mehrerer nationaler Parlamente nach einer stärkeren Beteiligung an der Kontrolle von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Kenntnis; betont, dass die vorherige Kontrolle solcher Rechtsakte durch die nationalen Parlamente entscheidend ist, um für die Achtung und Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>fordert eine verstärkte Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten über strukturierte digitale Dialogplattformen, um einen zeitnahen Informationsaustausch über neue EU-Initiativen sicherzustellen; regt an, Möglichkeiten zu prüfen, die es den nationalen Parlamenten ermöglichen würden, eine stärker proaktive Rolle bei der Politikgestaltung der EU zu spielen, unter anderem durch einen strukturierten Mechanismus der „grünen Karte“, der kollektive Vorschläge für Initiativen der Kommission ermöglicht und in dessen Rahmen angemessene und erreichbare Schwellenwerte gesetzt werden; betont, dass lokale und regionale Vertreter an dem interparlamentarischen Austausch teilnehmen sollten, um die Transparenz und die öffentliche Verantwortung für die Rechtsetzung in der EU zu verbessern; stellt fest, dass die Stärkung der Parlamente über eine reaktive Rolle hinaus die Eigenverantwortung und die demokratische Legitimität des Handelns der EU festigen würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>stellt fest, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im Jahr 2024 eine Bestimmung einer Verordnung, die während der Gesetzgebungsverhandlungen hinzugefügt wurde, für nichtig erklärt hat, weil die Informationen nicht ausreichten, um ihre Verhältnismäßigkeit zu bewerten und eindeutig nachzuweisen; bekräftigt, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit für die Legitimität der EU nach wie vor von wesentlicher Bedeutung sind, und fordert eine engere Zusammenarbeit und einen verstärkten strukturierten Dialog mit den nationalen Parlamenten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>betont, dass trotz des gemeinsamen Ziels einer loyalen Zusammenarbeit als Richtschnur für die Politik- und Rechtsetzung der EU – einschließlich der Rolle der Mitgliedstaaten bei der Ergreifung aller geeigneten Maßnahmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen sicherzustellen, die sich aus den Verträgen oder aus Rechtsakten der EU-Organe ergeben – die Situationen bei der rechtzeitigen Umsetzung von Richtlinien und der Umsetzung des EU-Rechts nach wie vor sehr unterschiedlich sind; regt die weitere Unterstützung für den Aufbau der administrativen und technischen Kapazitäten der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht an und fordert die Kommission nachdrücklich auf, für eine entschlossene Durchsetzung zu sorgen, falls die Zusammenarbeit scheitert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>nimmt die Einführung von Umsetzungsdialogen zur Kenntnis, die die Kommission im Rahmen ihrer Bemühungen um Transparenz und partizipative Demokratie zur Verbesserung der Rechtsetzung durchführt; regt generell Initiativen an, die einer konstruktiven Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der Unternehmen in die Politikgestaltung förderlich sind; stellt fest, dass in dieser Hinsicht weiter Verbesserungspotenzial besteht und sichergestellt werden sollte, dass der Rechtsetzungsprozess der EU transparenter, für Beiträge aller Interessenträger inklusiv und leichter verfolgbar ist;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bessere Rechtsetzung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>betont, dass trotz der Fortschritte, die im Rahmen der Agenda für bessere Rechtsetzung erzielt wurden, EU-Rechtsvorschriften nach wie vor einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen und daher Verbesserungspotenzial besteht und dafür gesorgt werden sollte, dass der Rechtsetzungsprozess der EU transparenter wird, die Beiträge der relevanten Interessenträgern einbezieht und leichter zu verfolgen und umzusetzen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>fordert die Kommission und die beiden gesetzgebenden Organe auf, systematisch gute Techniken für die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften anzuwenden und eine klare und zugängliche Rechtssprache zu verwenden und dabei die Kohärenz des gesamten EU-Besitzstands sicherzustellen und Doppelungen oder Widersprüche zu verhindern, die unnötige Komplexität schaffen und die Umsetzung behindern; bekräftigt, dass klare und kohärente Formulierungen die Rechtssicherheit erhöhen und den Verwaltungsaufwand für Bürger, Unternehmen und öffentliche Verwaltungen verringern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>nimmt die wesentliche Rolle der Strafverfolgung bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz der Grundrechte zur Kenntnis; weist erneut darauf hin, dass Rechtssicherheit, Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit von Rechtsvorschriften zentrale Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit sind; fordert die Kommission und die beiden gesetzgebenden Organe auf, dafür zu sorgen, dass Instrumente für eine bessere Rechtsetzung, einschließlich Folgenabschätzungen, Konsultationen und Bewertungen, zu klareren, kohärenteren und besser vorhersehbaren EU-Rechtsvorschriften beitragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Verfassungs- oder Gesetzesreformen, die sich auf die Gewaltenteilung auswirken, in vollem Umfang mit den Grundwerten und Rechtsgrundsätzen der EU und mit der uneingeschränkten Nutzung des Instrumentariums der EU zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit im Einklang stehen, da solche Reformen enorme Auswirkungen auf den Zusammenhalt der EU und das Leben der Bürger haben würden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>bedauert zutiefst, dass die Kommission immer häufiger keine Folgenabschätzungen durchführt, die Bestandteil ihres eigenen Rahmens für eine bessere Rechtsetzung sind; ist der Ansicht, dass die Qualität und die Verwendung von Folgenabschätzungen wesentlich verbessert werden müssen, um die Ziele der Agenda für bessere Rechtsetzung zu erreichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>betont, dass alle Legislativvorschläge einer angemessenen, unabhängigen und transparenten Folgenabschätzung und Unionsinitiativen einer ordnungsgemäßen Ex-post-Bewertung unterzogen werden müssen; weist darauf hin, dass das Parlament anstelle der Kommission mehrfach eigene Folgenabschätzungen durchgeführt hat; weist ferner darauf hin, dass das Parlament eine eigene Direktion für Folgenabschätzungen und europäischen Mehrwert eingerichtet hat, die in der Lage ist, Ex-ante-Folgenabschätzungen und Ex-post-Bewertungen durchzuführen, um eine evidenzbasierte Politikgestaltung zu unterstützen; weist gleichwohl darauf hin, dass Folgenabschätzungen zwar Information liefern, aber keinen Ersatz für die politische Entscheidungsfindung darstellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>betont, dass alle wichtigen legislativen und politischen Initiativen im Rahmen der Folgenabschätzung mit einer Kosten-Nutzen-Analyse einhergehen sollten, die auch die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen berücksichtigt; hält solche Analysen für unerlässlich für eine faktengestützte Politikgestaltung und für die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bürger und Unternehmen in die EU-Rechtsvorschriften;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>bekräftigt seine Forderung nach einer Verankerung der Rechte des Kindes in allen EU-Rechtsvorschriften durch die Einführung eines Kinderrechtstests im Rahmen des Instrumentariums für Folgenabschätzungen, mit dem sichergestellt würde, dass alle Legislativvorschläge der EU auf ihre möglichen Auswirkungen auf die Rechte des Kindes bewertet werden, die betroffenen Bereiche ermittelt werden und erforderlichenfalls eine Bewertung alternativer Maßnahmen vorgesehen wird; betont, dass bei diesem Prozess die EU-Plattform für die Beteiligung von Kindern einbezogen werden sollte, um die Stimmen von Kindern im Entscheidungsprozess zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>weist darauf hin, dass die Notwendigkeit neuer Rechtsvorschriften nicht automatisch bedeuten sollte, dass die geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr benötigt werden; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass auch bei jeder Aufhebung von Rechtsvorschriften eine gründliche Folgenabschätzung durchgeführt werden muss, um unbeabsichtigte Folgen und unerwünschte Auswirkungen abzuwenden; fordert, dass dieser Ansatz auf einer transparenten und evidenzbasierten Methodik beruht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>betont, dass die Kommission das Europäische Parlament und den Rat während des gesamten Rechtsetzungszyklus systematisch unterrichten und konsultieren muss, um demokratische Rechenschaftspflicht, das institutionelle Gleichgewicht und die Transparenz der Politikgestaltung der EU sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die derzeitigen Mechanismen, die der Überwachung der legislativen Belastung dienen sollen, wie der One-in-one-out-Grundsatz, aufgrund des Fehlens angemessener Ex-post-Bewertungen der tatsächlichen Kosten von Rechtsvorschriften nur schwerlich wirksam funktionieren können; stellt insbesondere in Bezug auf den One-in-one-out-Grundsatz fest, dass dieser auf Basisrechtsakte beschränkt ist; betont, dass die Anwendung dieses Grundsatzes weder politische Erfordernisse noch die Ziele der besseren Rechtsetzung beeinträchtigen darf, und betont, dass er nicht zu mechanischen oder mathematischen Entscheidungen über die Aufhebung von Rechtsvorschriften führen darf; ist ferner der Ansicht, dass das Fehlen effizienter Mechanismen zur Beseitigung veralteter oder überflüssiger Maßnahmen einen schwerwiegenden Mangel darstellt; betont, dass der Schwerpunkt auf der Verbesserung der EU-Rechtsvorschriften liegen muss, um sicherzustellen, dass sie ihren Zweck weiterhin erfüllen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>nimmt die Ziele der Kommission zur Verringerung der Belastungen als Schritt hin zu einer intelligenteren Regulierung zur Kenntnis; weist darauf hin, dass die systematische, faktengestützte Bewertung der Rechtsvorschriften, wie sie im Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung vorgesehen ist, der Eckpfeiler dieses Prozesses bleiben muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>weist darauf hin, dass mit delegierten Rechtsakten nur bestimmte nicht wesentliche Vorschriften eines Basisrechtsakts ergänzt oder geändert werden, während mit Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Durchführung sichergestellt werden, und dass daher beide entsprechend und verhältnismäßig eingesetzt und auf technische Aspekte beschränkt werden sollten, die für die Anwendung der Basisrechtsakte erforderlich sind, wobei Doppelungen, Überschneidungen oder Widersprüche, die zu unnötiger Komplexität führen, zu verhindern sind; betont, dass delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte transparenten Verfahren unterworfen sein müssen und durch klare Zeitpläne ausreichend Zeit für eine bedeutende und wirksame Kontrolle durch die beiden gesetzgebenden Organe bleiben muss; fordert, dass delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte rechtzeitig im Voraus veröffentlicht werden, damit sich die Interessenträger auf die Einhaltung der Vorschriften vorbereiten können; besteht darauf, dass delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von Basisrechtsakten verfügbar gemacht werden, damit Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit gewährleistet sind; fordert die Kommission auf, bei der Gesamtbewertung des Regelungsaufwands auch die Kosten und den Nutzen sowie die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu berücksichtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Bemühungen um eine Verringerung der rechtlichen Verpflichtungen für Bürger und Unternehmen weiter zu verstärken und die Qualität und Wirksamkeit der EU-Rechtsvorschriften zu verbessern, indem sichergestellt wird, dass regulatorische Maßnahmen angemessen und evidenzbasiert sind und einen klaren Mehrwert für Bürger und Unternehmen bringen; hält den derzeitigen One-in-one-out-Grundsatz in dieser Hinsicht für unangemessen; fordert daher die Festlegung eines ehrgeizigeren übergreifenden Ansatzes, auch in Fällen, in denen mehrere Rechtsinstrumente gleichzeitig ersetzt, aufgehoben oder zurückgezogen werden können, z. B. um Fragmentierung, Doppelungen, Überschneidungen oder Redundanzen zu verhindern und die Kosten zu senken; stellt fest, dass dieser Ansatz eine klare Methodik und einen unabhängigen und transparenten Überwachungsmechanismus umfassen sollte, um eine Nettosenkung der Regulierungskosten zu erreichen, wobei auch die Kosten des Verzichts auf Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, wenn ein Mehrwert für die EU zu erwarten ist; betont, dass der Schwerpunkt auf der Verringerung unnötiger verwaltungstechnischer Belastungen liegen sollte und gleichzeitig die politischen Ziele der EU, darunter auch im Bereich des Sozial-, Umwelt- und Verbraucherschutzes erreicht werden sollten; fordert darüber hinaus, dass das Parlament eine stärkere Rolle bei der Ex-post-Bewertung der EU-Rechtsvorschriften und bei der Überwachung der Umsetzung des oben genannten Vereinfachungsansatzes spielt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Regulierungskontrolle an Folgenabschätzungen, Eignungsprüfungen und bedeutenden Evaluierungen geltender Rechtsvorschriften beteiligt ist; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu prüfen, wie die Unabhängigkeit, die Kapazität, das Mandat und die Verfahren des Ausschusses für Regulierungskontrolle weiter verbessert werden können, unter anderem indem sichergestellt wird, dass ihm angemessene Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um einen größeren Teil der Rechtssetzungsinitiativen der Kommission zu überprüfen; fordert eine bessere Transparenz des Ausschusses für Regulierungskontrolle, einschließlich einer zügigeren Veröffentlichung seiner Stellungnahmen und mehr Klarheit über die Folgemaßnahmen zu seinen Empfehlungen; betont, dass die Arbeit des Ausschusses für Regulierungskontrolle die Annahme von Legislativvorschlägen nicht unangemessen verzögern sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>ist der Ansicht, dass das Parlament in Fällen, in denen der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine negative Stellungnahme zu einer Folgenabschätzung abgibt, ordnungsgemäß und rechtzeitig unterrichtet werden sollte, um zu prüfen, ob der Vorschlag weiterverfolgt oder abgelehnt werden soll;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>stellt fest, dass die jährliche Aufwandserhebung der Kommission eine zentrale Rolle bei der Verfolgung der Fortschritte bei der Verringerung des Verwaltungsaufwands spielt; betont jedoch, dass mehr Transparenz in Bezug auf die Berechnung und die Methodik zur Messung der Kosten und kumulativen Auswirkungen erforderlich ist, um Rechenschaftspflicht und Vergleichbarkeit zwischen den Politikbereichen sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>begrüßt die im Draghi-Bericht vorgeschlagene Idee, eine einheitliche, klare Methodik zur Quantifizierung der Kosten neuer Rechtsvorschriften zu entwickeln, und ist der Ansicht, dass die Kommission eine solche Methodik entwickeln sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>stellt fest, dass Berichterstattungspflichten häufig erhebliche Verwaltungskosten für Unternehmen, insbesondere KMU, verursachen; ist der Ansicht, dass solche Verpflichtungen verschlankt werden sollten und dass mehr Unterstützung zur Digitalisierung der Berichterstattung bereitgestellt werden sollte; nimmt zur Kenntnis, dass eine wirksame Berichterstattung für die Verfolgung legitimer politischer Ziele und die Durchsetzung von Rechtsvorschriften entscheidend ist und sie somit dem allgemeinen Interesse dient; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, mögliche Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen zu bewerten, um die Kosten im Zusammenhang mit der Berichterstattung bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften zu minimieren, und auch zu prüfen, ob es möglich ist, Mechanismen einzurichten, um Unternehmen für ordnungsgemäß ausgeführte Berichterstattungsaufgaben in einem Bericht zu entschädigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>fordert die Kommission auf, systematisch basisdemokratische Daten darüber einzubeziehen, wie die Bürger ihre Rechte in der Praxis wahrnehmen, verstehen und ausüben, einschließlich ihrer Erfahrungen mit Durchsetzungs- und Rechtsbehelfsmechanismen; fordert, dass diese Daten in den Leitlinien und dem Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung besser berücksichtigt werden; fordert die Kommission und die beiden gesetzgebenden Organe auf, die praktische Anwendbarkeit der EU-Rechtsvorschriften in jeder Phase des Politikzyklus zu verbessern, unter anderem durch eine echte Einbeziehung der Bürger und Unternehmen bei der Gestaltung politischer Konzepte, eine nutzerzentrierte Ausarbeitung, Prüfung von Entwürfen von Rechtsakten durch Nutzer und eine Konsultation nach dem Erlass von Rechtsakten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Regulatorische Eignung und bessere Rechtsetzung im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>fordert, dass Verfahren wie die Evaluierung und das Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT), mit denen die Rechtsvorschriften vereinfacht werden sollen, häufiger genutzt werden; ist ferner der Ansicht, dass verschiedene Rechtsetzungstechniken, die bei veralteten oder redundanten Maßnahmen hilfreich sein könnten, nicht oder nur unzureichend genutzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>weist darauf hin, dass im Draghi-Bericht die Vereinfachung der Vorschriften als eines der drei übergeordneten Ziele einer erneuerten europäischen Partnerschaft hervorgehoben wurde<FOOTNOTE><FIELD> Mario Draghi, „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit – Teil A Eine Strategie für die Wettbewerbsfähigkeit Europas“, Europäische Kommission, 9. September 2024, S. 67-68.</FIELD></FOOTNOTE>; unterstreicht, dass Vereinfachung auch einen Fokus auf intelligente Umsetzungsstrategien erfordert, wobei ein pragmatischer, rechtlich fundierter und effizienter Ansatz verfolgt werden muss, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und insbesondere KMU zu verringern und die Umsetzung vereinbarter Vorschriften so weit wie möglich zu vereinfachen; weist ferner darauf hin, dass auch im Letta-Bericht ähnlich betont wird, dass Vorschriften die Wirtschaftstätigkeit und Innovation im Binnenmarkt erleichtern und nicht behindern sollten<FOOTNOTE><FIELD> Enrico Letta, „Much more than a Market“ (Viel mehr als ein Markt), Europäischer Rat, April 2024, S. 130.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>begrüßt die Einführung des neuen KMU- und Wettbewerbsfähigkeitschecks im Jahr 2023, der zu einem verbindlichen Anhang zu Folgenabschätzungen geworden ist; begrüßt die Zusicherung der Präsidentin der Kommission Ursula von der Leyen, dass dieser neue KMU- und Wettbewerbsfähigkeitscheck dazu beitragen wird, Regulierungsaufwand vorzubeugen und gleichzeitig hohe Standards aufrechtzuerhalten; stellt fest, dass Worten nun Taten folgen müssen, wobei der Schwerpunkt auf der Unterstützung von KMU und der Bereitstellung von Instrumenten liegen muss, mit denen sie die Ziele der EU erreichen und die EU-Rechtsvorschriften umsetzen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>fordert, dass eine umfassende Prüfung der Wettbewerbsfähigkeit zur gängigen Praxis wird, einschließlich der Bewertung der kumulativen Auswirkungen wichtiger Legislativpakete, statt der Bewertung einzelner Rechtsakte für sich allein; bekräftigt, dass zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und Souveränität dem Druck von außen zur Schwächung des EU-Rechtsrahmens entgegengewirkt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>bekräftigt die Bedeutung des Prinzips „Vorfahrt für KMU“ als Eckpfeiler einer besseren Rechtsetzung, mit dem sichergestellt wird, dass die Bedürfnisse und Kapazitäten von KMU in allen Phasen des Politikzyklus – von der Konzeption bis zur Umsetzung und Bewertung – systematisch berücksichtigt werden; betont, dass es darauf ankommt, kausale Zusammenhänge zwischen Regulierungsvorschriften, unternehmerischem Verhalten und Vorteilen für die Nutzer zu ermitteln und mögliche unbeabsichtigte Folgen und unverhältnismäßigen Befolgungsaufwand für KMU zu bewerten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>begrüßt und fördert die breitere Nutzung von Reallaboren in zukunftsorientierten Sektoren, um Innovationen zu fördern, die Befolgungskosten zu senken und den KMU Rechtssicherheit zu bieten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>nimmt die Zusage der Kommission, die Berichtspflichten um 25 % zu verringern, zur Kenntnis, betont jedoch, dass dieses Ziel die Transparenz und Kontrolle bei der Verwirklichung der politischen Ziele der EU nicht beeinträchtigen darf; weist außerdem darauf hin, dass eine Reduzierung der Verwaltungskosten und des Berichtsaufwands für KMU um 35 % vorgesehen ist; weist ferner darauf hin, dass die Berichtspflichten nur einen kleinen Bruchteil des gesamten Regelungsaufwands ausmachen, der auch Verwaltungs-, Umsetzungs- und Befolgungskosten umfasst, die sich sowohl aus EU- als auch aus nationalen Rechtsvorschriften ergeben; stellt fest, dass das von der Kommission angestrebte Reduzierungsziel von 25 % daher im Rahmen des umfassenderen Ziels betrachtet werden sollte, die Gesamtkosten und die Komplexität zu verringern, gegebenenfalls auch durch eine weitere Angleichung der nationalen Vorschriften; fordert daher einen ehrgeizigeren und qualitativ besseren Ansatz, der auf eine noch stärkere Reduzierung aller Regulierungskosten abzielt, einschließlich eines Pilotprojekts zur Bewertung der Auswirkungen von Regulierung auf Innovation, beispielsweise um Hindernisse für Start-ups und neue Technologien in Frühphasen des Gesetzgebungsprozesses zu identifizieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>begrüßt ferner die Ernennung eines Vizepräsidenten der Kommission, der ausdrücklich für Umsetzung und Vereinfachung zuständig ist; begrüßt die Nutzung von Umsetzungsdialogen und fordert regelmäßige Realitätsüberprüfungen und Stresstests des Besitzstands der Union, um die kumulativen Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und KMU sowie auf die Verwirklichung der politischen Ziele der EU zu bewerten und Möglichkeiten für eine wirksame Vereinfachung zu ermitteln; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig umfassende Folgenabschätzungen sind, bei denen Eignungsprüfungen, Prüfungen der Wettbewerbsfähigkeit und KMU-Tests systematisch integriert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Überlegungen zur Wettbewerbsfähigkeit systematisch in Vereinfachungsinitiativen zu integrieren und sicherzustellen, dass Verwaltungsverfahren, die Bürger und Unternehmen betreffen, gestrafft werden, ohne wesentliche Garantien zu beeinträchtigen; betont, dass der Abbau unnötiger Bürokratie, die Ausweitung digitaler Lösungen und die Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung die Befolgungskosten senken, die Mobilität erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Binnenmarkts stärken können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>ist der Ansicht, dass eine Vereinfachung im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit und die weitere Integration des Binnenmarkts einen übergreifenden Ansatz für die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten erfordert; weist darauf hin, dass Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten ebenfalls zu Rechtsunsicherheit und zusätzlichen Verwaltungskosten führen können; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Bestandsaufnahme aller bestehenden finanziellen und nichtfinanziellen Rechtsvorschriften und administrativen Verpflichtungen für Unternehmen nach EU-Recht sowie der Verpflichtungen nach nationalen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften vorzulegen; fordert, dass diese Bestandsaufnahme die Grundlage für eine umfassende Bewertung bildet, die auch Kosten und Nutzen, die unterschiedlichen öffentlichen Interessen, denen die Rechtsvorschriften dienen, Überschneidungen zwischen den Rechtsvorschriften sowie Möglichkeiten zur Harmonisierung und Angleichung umfasst; fordert die Kommission auf, diese Bewertung zu nutzen, um mit der wirksamen Beteiligung aller einschlägigen Akteure und Interessenträger und auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Folgenabschätzung erforderlichenfalls Vorschläge zur Aktualisierung veralteter Bestimmungen und zur Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse durch verhältnismäßige Maßnahmen vorzulegen, um eine Aufwärtskonvergenz zu erreichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>betont, dass der Einsatz digitaler Tools und KI-basierter Lösungen ein großes Potenzial birgt, um die Einhaltung von Vorschriften zu vereinfachen, Regulierungskosten zu senken und den Zugang zu Informationen zu verbessern; ist der Ansicht, dass das Potenzial digitaler Instrumente zur Bereitstellung besserer und schnellerer Lösungen in dieser Hinsicht weiter erforscht werden muss und neu angenommene Rechtsvorschriften umgesetzt werden müssen; betont, dass dies den Aufbau von Kapazitäten und unterstützenden Maßnahmen erfordert, um Unternehmen jeder Größe, Verwaltungen und Bürger mit der notwendigen digitalen Infrastruktur und den erforderlichen digitalen Kompetenzen auszustatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>fordert die Kommission auf, neuartige Instrumente der KI zu testen und ihren Einsatz in Betracht zu ziehen – einschließlich Großer Sprachmodelle (LLM), die durch Abruf-erweiterte Generierung ergänzt werden –, um die Effizienz und Genauigkeit der Überwachung der Umsetzung des EU-Rechts zu verbessern und eine raschere Erkennung von Verstößen, eine schnellere Reaktion auf Beschwerden und proaktive Lösungen für aufkommende Probleme zu ermöglichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften keine unnötigen zusätzlichen Verwaltungs- oder Regulierungslasten zu schaffen (Überregulierung), und fordert die Kommission auf, Fälle solcher Praktiken in ihren jährlichen Umsetzungsberichten zu ermitteln und zu veröffentlichen; betont, dass eine kohärente und wirksame Umsetzung der Richtlinien durch die Mitgliedstaaten erforderlich ist, um Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, von einer verspäteten, unvollständigen oder ungenauen Umsetzung von Richtlinien abzusehen, und fordert sie auf, zusammenzuarbeiten und sich am Austausch bewährter Verfahren zu beteiligen, damit die Umsetzung der Richtlinien verhältnismäßig und wirksam erfolgt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die regulatorische Fragmentierung, die KMU im Binnenmarkt betrifft, einschließlich unnötiger nationaler Formalitäten, anzugehen und den Rahmen für die gegenseitige Anerkennung und Interoperabilität Vorrang einzuräumen;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>