<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0065</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten – Bericht 2022 bis 2024</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0011/2026 - Berichterstatterin: Veronika Cifrová Ostrihoňová)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2026 zu dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten – Bericht über die Jahre 2022 bis 2024 (2025/2137(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 1, 9, 10, 11 und 16,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 15,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere auf Artikel 41 und 42,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1367/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 30. April 2008 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (COM(2008)0229),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 21. März 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (COM(2011)0137),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung vom 15. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 159.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Februar 2025 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission 2025“ (COM(2025)0045) und ihre Anhänge sowie auf die darin geäußerte Absicht, die Vorschläge COM(2011)0137 und COM(2008)0229 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zurückzuziehen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2024/3080 der Kommission vom 4. Dezember 2024 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Kommission und zur Änderung des Beschlusses C(2000) 3614<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/3080, 5.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3080/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2017 zu Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität in den EU-Organen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 120.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2021 zum Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 54.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juli 2023 zu dem Jahresbericht für die Jahre 2019-2021 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/4014, 17.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4014/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2024 betreffend die Zeit, die die Europäische Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6560, 12.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6560/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichts vom 17. Juli 2024 in den Rechtssachen T-689/21 (Auken u. a. / Kommission) sowie T-761/21 (Courtois u. a. / Kommission)<FOOTNOTE><FIELD> Urteile des Gerichts vom 17. Juli 2024, Auken u. a. / Kommission, T-689/21, ECLI:EU:T:2024:476, und Courtois u. a. / Kommission, T-761/21, ECLI:EU:T:2024:477.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2025 in der Rechtssache T-36/23 (Stevi und The New York Times / Kommission)<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2025, Stevi und The New York Times / Kommission, T‑36/23, ECLI:EU:T:2025:483.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Berichte und Entscheidungen der Europäischen Bürgerbeauftragten, insbesondere den Sonderbericht OI/2/2022/OAM<FOOTNOTE><FIELD> Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 21. September 2023 zu ihrer strategischen Untersuchung betreffend die Zeit, die die Europäische Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt (OI/2/2022/OAM).</FIELD></FOOTNOTE> und die Entscheidungen in den Fällen 1316/2021/MIG<FOOTNOTE><FIELD> Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 12. Juli 2022 über die Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu Textnachrichten zu gewähren, die zwischen der Kommissionspräsidentin und dem Geschäftsführer eines Pharmaunternehmens über den Erwerb eines COVID-19-Impfstoffs ausgetauscht wurden (Fall 1316/2021/MIG).</FIELD></FOOTNOTE> und 1499/2021/SF<FOOTNOTE><FIELD> Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 27. Juni 2022 über die Weigerung des Rates der Europäischen Union, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Entwurf des Gesetzes über digitale Märkte zu gewähren (Fall 1499/2021/SF).</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 122 Absatz 7 und Artikel 149 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A10-0011/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass den Bürgerinnen und Bürgern in den EU-Verträgen das Recht auf demokratische Teilhabe und transparente Entscheidungsfindung zuerkannt wird, was bedeutet, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten gewähren müssen; in der Erwägung, dass dieses Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten, das durch die Verträge und die Charta geschützt ist, eine wirksame Kontrolle durch die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht<FOOTNOTE><FIELD> Artikel 10 Absatz 3 EUV, ausgelegt im Sinne der Erwägung 13 seiner Präambel sowie der Artikel 1 Absatz 2, Artikel 9 und Artikel 15 AEUV.</FIELD></FOOTNOTE> und daher proaktiv ausgeübt werden sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der EuGH den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten als wesentlichen Bestandteil der partizipativen Demokratie bestätigt hat; in der Erwägung, dass er entschieden hat, dass die öffentliche Kontrolle der bei legislativen Tätigkeiten genutzten Informationen eine Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren demokratischer Kräfte und die Ausübung demokratischer Rechte ist; in der Erwägung, dass der EuGH betont hat, dass Transparenz ein fester Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens ist und dass die Entscheidungen so offen und bürgernah wie möglich getroffen werden müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 die besondere Bedeutung eines noch umfassenderen Zugangs zu Dokumenten anerkannt wird, wenn die EU-Organe gesetzgeberisch tätig sind, und dass darin insbesondere hervorgehoben wird, dass der direkte Zugang zu Gesetzgebungsdokumenten sichergestellt werden muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger von den Behörden und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU zu Recht Transparenz, Effizienz und Rechenschaftspflicht erwarten und dass diese Erwartungen klar und nachvollziehbar erfüllt werden sollten; in der Erwägung, dass Offenheit und eine gute Verwaltung in der Arbeitsweise der EU und ihrem Beschlussfassungsverfahren von wesentlicher Bedeutung sind, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die EU zu stärken und eine größere Legitimität, Wirksamkeit und Rechenschaftspflicht der Verwaltung zu gewährleisten; in der Erwägung, dass die Grundsätze der Offenheit und Transparenz nicht nur für das Beschlussfassungsverfahren gelten sollten, sondern auch für die Art und Weise, in der ein Text verfasst wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass der rasche Zugang zu zuverlässigen und genauen Informationen für den Schutz vor Fehlinformationen und die wirksame Bekämpfung der Verbreitung von Desinformation von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass Verzögerungen bei der Gewährung eines solchen Zugangs diesen Prozess beeinträchtigen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Union auf repräsentativer Demokratie beruht und dass ihre Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen die höchsten Standards an Transparenz und Integrität wahren müssen, um eine strenge öffentliche Kontrolle und eine bedeutsame Beteiligung der Bürger an einer guten Verwaltung zu ermöglichen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die Rolle der Europäischen Bürgerbeauftragten von wesentlicher Bedeutung für die Wahrung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten war, unter anderem durch die in dem Sonderbericht OI/2/2022/OAM enthaltenen Empfehlungen; in der Erwägung, dass die Organe der EU sicherstellen müssen, dass die Europäische Bürgerbeauftragte diese Rolle auch weiterhin wirksam wahrnehmen kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die in diesem Sonderbericht dargelegte strategische Untersuchung der Europäischen Bürgerbeauftragten systematische und erhebliche Verzögerungen seitens der Kommission aufgezeigt hat, insbesondere bei der Bearbeitung von Zweitanträgen (Anträge von Antragstellern auf Überprüfung der ersten Antwort) nach anfänglicher Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten für Bürgerinnen und Bürger;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Fall 1499/2021/SF unmissverständlich feststellte, dass die Weigerung des Rates, der Öffentlichkeit vollständigen Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit legislativen Verhandlungen zu gewähren, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass bei Nichteinhaltung der in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über die Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten festgelegten Frist von 15 Tagen keine Sanktionen vorgesehen sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 die Bedeutung eines umfassenden Zugangs zu Dokumenten anerkannt wird, wenn die Organe der EU gesetzgeberisch tätig sind, und dass darin hervorgehoben wird, dass der direkte Zugang zu Gesetzgebungsdokumenten sichergestellt werden muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass im Mai 2021 eine Journalistin Zugang zu Dokumenten beantragte, darunter Textnachrichten zwischen der Kommissionspräsidentin und Pfizer, die Kommission jedoch erklärte, dass sie aufgrund interner Registrierungsvorschriften keine solchen Aufzeichnungen führe; in der Erwägung, dass die Art und Weise, wie die Kommission mit diesem Fall umgegangen ist, Anlass zur Besorgnis gibt; in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte zu dem Schluss gelangte, dass diese Antwort der Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte, und mehrere Empfehlungen als Folgemaßnahmen zu dem Fall vorlegte, unter anderem dazu, wie Kurznachrichten aufzubewahren sind, sowie zu einer erneuten Abfrage entsprechend den Verpflichtungen zur Gewährung des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001; in der Erwägung, dass das Gericht am 14. Mai 2025 die Entscheidung der Kommission, die Kurznachrichten zurückzuhalten, für nichtig erklärte; in der Erwägung, dass die Kommission dem Gericht zufolge keine plausible Erklärung geliefert hat, warum sie nicht in Besitz der Kurznachrichten ist<FOOTNOTE><FIELD> Rechtssache T-36/23, Stevi und The New York Times / Kommission, Pressemitteilung: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2025-05/cp250060de.pdf.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass Kurznachrichten, die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politikbereichen, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen, unter die Definition eines „Dokuments“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fallen, in der festgelegt ist, dass ein Dokument jeder Inhalt sein kann, unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier, in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufzeichnung); in der Erwägung, dass dies nicht bedeutet, dass jede ausgetauschte Kurznachricht registriert und zugänglich gemacht werden muss, sondern nur solche, die sich auf die Politikbereiche, Maßnahmen und Entscheidungen der EU beziehen; in der Erwägung, dass die Kommission weiterhin beschließen kann, keinen vollständigen Zugang der Öffentlichkeit zu solchen Nachrichten zu gewähren, sofern eine der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 aufgeführten Ausnahmen – etwa der Schutz von Geschäftsinteressen – anwendbar ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission am 6. Oktober 2025 im Amtsblatt (C/2025/5423) eine förmliche Rücknahme von Legislativvorschlägen, insbesondere COM(2011)0137 und COM(2008)0229, veröffentlicht hat, die beide auf eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten abzielten, wobei sie sich auf das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berief und darauf hinwies, dass nach einer seit 2011 andauernden legislativen Pattsituation keine Einigung in Sicht sei; in der Erwägung, dass diese anhaltende Blockade Bedenken aufwirft, dass die alleinige Bezugnahme auf den Rechtsrahmen von 2001 möglicherweise nicht mehr ausreicht, um das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Union in einem modernen institutionellen und technologischen Kontext wirksam zu stärken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass die rasante Entwicklung im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringt, wenn es darum geht, genaue und transparente Informationen innerhalb der Union und ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sicherzustellen, und dass angemessen konzipierte und gesteuerte KI-Systeme dazu beitragen können, Fehlinformationen und Desinformation zu erkennen und einzudämmen und damit einen fundierten öffentlichen Diskurs zu fördern, sofern sie unter vollständiger Achtung der Grundrechte eingesetzt werden, die Rechenschaftspflicht fördern und hohe Transparenzstandards wahren können, um das Vertrauen der Öffentlichkeit aufrechtzuerhalten und die demokratische Governance zu stärken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass der Gerichtshof in der Rechtssache C-588/21 P<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2024, Public.Resource.Org, Inc. und Right to Know CLG / Europäische Kommission u. a., C-588/21 P, ECLI:EU:C:2024:201.</FIELD></FOOTNOTE>, die einen Antrag gemeinnütziger Organisationen betreffend den Zugang zu technischen Normen über die Sicherheit von Spielzeug betraf, entschieden hat, dass die Kommission ein überwiegendes öffentliches Interesse gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 hätte anerkennen müssen, das die Offenlegung solcher harmonisierten Normen rechtfertigt;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>betont nachdrücklich, dass Transparenz und der Zugang zu Dokumenten gemäß EU-Recht Grundrechte darstellen, die für eine transparente, demokratische, rechenschaftspflichtige und bedeutsame Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger unerlässlich sind;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jahresberichte über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2024 ihren Transparenzrahmen durch die Annahme einer überarbeiteten Geschäftsordnung geändert hat, in der sie versucht, die Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 klarzustellen; unterstreicht, dass einige Interessenträger Bedenken hinsichtlich der überarbeiteten Vorschriften geäußert haben, insbesondere hinsichtlich der Definition dessen, was als „Dokument“ gilt, der zusätzlichen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Registrierung von Dokumenten oder der Vermutungen der Nichtoffenlegungspflicht, der Vereinbarkeit dieser Definition und dieser Ausnahmen und Vermutungen mit der bestehenden Rechtsprechung des EuGH sowie der Tatsache, dass dadurch die Transparenz beeinträchtigt würde, was einen Rückschritt darstellen und auch die einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 behindern würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2024 insgesamt 6 938 Erstanträge auf Zugang zu Dokumenten und 641 Zweitanträge erhalten hat, was einem Anstieg von 7 % bei den Zweitanträgen gegenüber dem Jahr 2023 entspricht<FOOTNOTE><FIELD> Bericht der Kommission vom 19. Mai 2025 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission im Jahr 2024 (COM(2025)0239).</FIELD></FOOTNOTE>; stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2023 insgesamt 7 274 Erstanträge auf Zugang zu Dokumenten und 599 Zweitanträge erhalten hat, was einem Anstieg von 43 % bei den Zweitanträgen gegenüber dem Jahr 2022 entspricht<FOOTNOTE><FIELD> Bericht der Kommission vom 3. Juli 2024 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission im Jahr 2023 (COM(2024)0266).</FIELD></FOOTNOTE>; stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2022 insgesamt 7 410 Erstanträge auf Zugang zu Dokumenten und 418 Zweitanträge erhalten hat, was einem Anstieg von 17,8 % bei den Zweitanträgen gegenüber dem Jahr 2021 entspricht<FOOTNOTE><FIELD> Bericht der Kommission vom 13. September 2023 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission im Jahr 2022 (COM(2023)0523).</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>hebt hervor, dass die Kommission bei der Bearbeitung von Zweitanträgen im Jahr 2022 in 51 % der Fälle, im Jahr 2023 in 85 % der Fälle und im Jahr 2024 in 60 % der Fälle beschloss, teilweise oder vollständigen Zugang zu Dokumenten zu gewähren; stellt fest, dass die Zahl der Zweitanträge gestiegen ist, während die Zahl der Erstanträge zurückgegangen ist, und dass sich das Verhältnis der auf der Stufe der Zweitanträge aufgehobenen Entscheidungen geändert hat; weist darauf hin, dass dies darauf hindeutet, dass die Erstanträge nicht hinreichend geprüft werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>hebt hervor, dass das öffentliche Dokumentenregister des Parlaments bis zum 31. Dezember 2024 insgesamt 918 803 Verweise (gegenüber 898 267 Verweisen Ende 2023) enthielt; stellt fest, dass die positive Beantwortungsquote mit 91 % insgesamt hoch blieb und die Anträge im Durchschnitt innerhalb von etwa neun Werktagen bearbeitet wurden<FOOTNOTE><FIELD> Europäisches Parlament, „Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten 2024 – Jahresbericht des Europäischen Parlaments“, Generaldirektion Präsidentschaft, Referat Transparenz, Mai 2025.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission von allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU die meisten Anträge auf Zugang zu Dokumenten erhalten hat, wobei die meisten Anträge an ihr Generalsekretariat und ihre Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gerichtet waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2024 insgesamt 5 542 Antworten auf der Stufe des Erstantrags und 305 Antworten auf der Stufe des Zweitantrags erteilte, während auch die anderen Organe der EU Fortschritte bei ihren Bemühungen um mehr Transparenz erzielt haben; weist darauf hin, dass das Register des Rates Ende 2024 beispielsweise über 527 000 Dokumente umfasste, von denen mehr als 72 % öffentlich zugänglich waren, und der Rat über 2 800 Anträge auf Dokumentenzugang bearbeitete, hauptsächlich aus der Zivilgesellschaft und der wissenschaftlichen Gemeinschaft, wobei in 85 % der Fälle vollständiger oder teilweiser Zugang gewährt wurde<FOOTNOTE><FIELD> Bericht der Kommission vom 3. Juli 2024 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission im Jahr 2023 (COM(2024)0266).</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>begrüßt diese Entwicklungen, da sie das anhaltende Bekenntnis der EU zu Transparenz vor dem Hintergrund komplexer rechtlicher und politischer Herausforderungen hervorheben; stellt jedoch fest, dass die Kommission in 85 % der geprüften Fälle keine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Fristen traf und dass sich die Verzögerung in 60 % der Fälle auf mehr als 60 Werktage belief;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aktuelle Entwicklungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 selbst dann, wenn bestimmte Informationen aus berechtigten Gründen zurückgehalten werden müssen, eine teilweise Offenlegung in Betracht gezogen werden sollte und die übrigen Teile des angeforderten Dokuments freigegeben werden müssen, wobei das übergeordnete öffentliche Interesse in Bezug auf Transparenz und Offenlegung zu berücksichtigen ist, was die Grundsätze einer soliden Governance, der institutionellen Effizienz, der demokratischen Rechenschaftspflicht und einer verstärkten Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am Beschlussfassungsverfahren umfasst;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>ist der festen Überzeugung, dass ein starkes und kohärentes Bekenntnis zum Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und zu Transparenz eine grundlegende Säule des demokratischen Systems der EU darstellt, die das Engagement und die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger stärkt und zu einer guten Verwaltung sowie einer soliden Haushaltsführung beiträgt; ist der Ansicht, dass es vor dem Hintergrund aktueller Bedrohungen und Kriegsführung hybrider Art wichtig ist, Verschwörungstheorien und Desinformation entgegenzuwirken, und dass dies dazu beitragen wird, die Widerstandsfähigkeit der EU gegenüber Einflussnahme aus dem Ausland und Angriffen auf ihre Integrität zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>ist der Auffassung, dass ein proaktiver Ansatz und die Einführung schnellerer, vereinfachter und leichter zugänglicher Verfahren für Beschwerden gegen die Verweigerung des Zugangs dazu beitragen würden, wirksame Transparenz sicherzustellen sowie Rechtsstreitigkeiten und überflüssige Kosten und Belastungen zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>ist besorgt über die anhaltende allzu restriktive Einstufung von amtlichen Dokumenten durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz darstellt; fordert erneut, wie bereits in seinen früheren Entschließungen zum Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die Festlegung klarer, kohärenter und rechtsverbindlicher Vorschriften für die Einstufung und Freigabe von Dokumenten, um die demokratische Rechenschaftspflicht zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass Antragsteller beim Zugang zu Dokumenten häufig Probleme haben, weil die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen den Zugang auf der Grundlage von substanzlosen Argumenten verweigern oder mit ähnlichen Anträgen auf Zugang zu Dokumenten uneinheitlich verfahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>äußert Bedenken hinsichtlich der häufigen Anwendung der Ausnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, um den vollständigen Zugang zu Dokumenten zu verweigern; betont, dass Transparenz und der Zugang zu Dokumenten die Regel bleiben müssen und nur eine begrenzte Anzahl legitimer Ausnahmen, wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt sind (etwa Sicherheitsgründe), geltend gemacht werden können und eng auszulegen sind; weist darauf hin, dass nach Auffassung der Europäischen Bürgerbeauftragten Ausnahmen oder Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten oder Informationen, einschließlich des Zugangs zu Gesetzgebungsdokumenten, nur in Ausnahmefällen angewandt werden und auf das absolut Notwendige beschränkt sein sollten; bekräftigt, dass Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der EU, die sich auf eine der Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten gemäß diesem Artikel berufen, eine objektive Bewertung des jeweiligen Einzelfalls vornehmen müssen; fordert die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, diese Bewertungen in ihre Verfahren für die Bereitstellung des Zugangs zu Dokumenten zu integrieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>fordert die Kommission auf, für Transparenz der in Ausschussverfahren gefassten Beschlüsse zu sorgen; weist darauf hin, dass der EuGH in Bezug auf Ausschussverfahren befand, dass die Offenlegung der Standpunkte der Mitgliedstaaten für sich genommen das Beschlussfassungsverfahren nicht beeinträchtigt<FOOTNOTE><FIELD> Vgl. das Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2023, Covington &amp; Burling und Van Vooren / Kommission, T-201/21, ECLI:EU:T:2023:333.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>ist besorgt über die Schwierigkeiten beim Zugang zu Dokumenten einiger EU-Agenturen und darüber, dass diese Agenturen den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und eine ordnungsgemäße Kontrolle verhindern; betont, dass mehr Transparenz und ein proaktiver Zugang zu Dokumenten von EU-Agenturen erforderlich sind; fordert ferner, dass die EU-Agenturen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in ihren Verfahren für den Zugang zu Dokumenten umsetzen; fordert insbesondere die Asylagentur der Europäischen Union auf, dem Europäischen Parlament im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2303 über die Asylagentur der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2303/oj).</FIELD></FOOTNOTE> zeitnah Zugang zu ihren Dokumenten und vor allem zu Informationen und Analysen über sichere Herkunftsländer und sichere Drittstaaten zu gewähren, um die demokratische Kontrolle zu stärken; fordert, die Verpflichtung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, jährlich über die Durchführung der Verordnung zu berichten, auf alle anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auszuweiten, die unter Artikel 15 AEUV fallen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>bedauert, dass die Kommission und der Rat nach wie vor keine bedeutsamen Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen in früheren Berichten des Parlaments über den Zugang zu Dokumenten ergriffen haben; missbilligt ferner, dass die EU-Organe viele Dokumente zu legislativen Dossiers nicht proaktiv veröffentlichen, den Bürgerinnen und Bürgern dadurch die Möglichkeit verwehren, zu wissen, welche Dokumente es überhaupt gibt, und auf diese Weise das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf die Beantragung des Zugangs zu Dokumenten einschränken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>bedauert die derzeitigen Schwierigkeiten dabei, von der Kommission Zugang zu detaillierten Informationen über die Umsetzung und Durchsetzung des EU-Rechts zu erhalten; fordert die Kommission daher auf, für Transparenz der in Vertragsverletzungsverfahren gefassten Beschlüsse zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>fordert die Kommission auf, für Transparenz bei den Entscheidungen zu sorgen, die in Bezug auf den EU-Haushalt und insbesondere auf die Bereitstellung von EU-Mitteln für Drittstaaten und im Bereich Migration und Sicherheit getroffen werden, auch durch Bereitstellung von Informationen über Höhe, Zweck und Quelle der Finanzierung, damit das Parlament und die Öffentlichkeit die Ausführung des EU-Haushalts kontrollieren können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>bekräftigt seine Besorgnis über das Muster systematischer Verzögerungen bei der Beantwortung von Zweitanträgen durch die Kommission, das durch die im Sonderbericht OI/2/2022/OAM dargelegte Untersuchung der Europäischen Bürgerbeauftragten aufgezeigt wurde, die zu dem Ergebnis kam, dass Einzelpersonen durch strukturelle Mängel, unzureichende Ressourcen und eine unwirksame Kommunikation letztlich davon abgehalten werden, ihr Recht auf Zugang auszuüben; bedauert, dass die Kommission einige wichtige Empfehlungen der Bürgerbeauftragten, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen, noch nicht vollständig umgesetzt und auch noch keine konkreten Bemühungen unternommen hat, dies zu tun; fordert die Kommission und den Rat auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten nachzukommen und zentrale Probleme anzugehen, darunter die anhaltenden Verzögerungen, die mangelnde Kommunikation mit den Antragstellern sowie unzureichende Transparenz in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die systematischen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu beheben; ist der Ansicht, dass mögliche Sanktionen oder Konsequenzen für den Fall vorgesehen werden sollten, dass die Organe den Anträgen auf Zugang zu Dokumenten nicht nachkommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>bedauert, dass mehrere von der Kommission vorgelegte Legislativvorschläge ohne begleitende Folgenabschätzung oder ohne hinreichend begründete Ausnahme von der Verpflichtung zur Vorlage einer Folgenabschätzung vorgelegt wurden; betont, dass die beiden gesetzgebenden Organe umfassend über die zugrunde liegenden Fakten informiert werden müssen, auf die sich Gesetzgebungsinitiativen stützen, damit die Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens gewahrt wird; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle künftigen Legislativvorschläge grundrechtskonform sind und auf soliden, überprüfbaren Daten beruhen, die ihre Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und erwartete Wirksamkeit und Kostenwirksamkeit eindeutig belegen, und dass sie zusammen mit einer umfassenden Folgenabschätzung vorgelegt werden; fordert die Kommission außerdem nachdrücklich auf, bei der Auswahl der Interessenträger, die während der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen konsultiert werden, für vollständige Transparenz zu sorgen und ausreichend Zeit für umfassende öffentliche Konsultationen vorzusehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>bedauert zutiefst, dass es im Rat nach wie vor an Transparenz mangelt und dass in aktuellen Analysen aufgezeigt wird, dass es weiterhin Unzulänglichkeiten hinsichtlich der proaktiven Veröffentlichung und Registrierung gibt; weist darauf hin, dass der Rat gemäß Artikel 16 Absatz 8 EUV öffentlich tagen muss, wenn er über Entwürfe von Rechtsakten berät und abstimmt; betont, dass das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu Legislativdokumenten unverhältnismäßig eingeschränkt wird, wenn die meisten vorbereitenden Dokumente in laufenden Legislativverfahren mit dem Vermerk „LIMITÉ“ (zur begrenzten Verteilung) gekennzeichnet werden; betont, dass alle erstellten bzw. in Umlauf gebrachten Gesetzgebungsdokumente auch in einem benutzerfreundlichen öffentlichen Register aufgeführt werden sollten, damit die Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf Zugang zu Dokumenten in vollem Umfang wahrnehmen können; fordert den Rat nachdrücklich auf, seine Regeln und Verfahren zur Transparenz, einschließlich der Zugänglichkeit und Klassifizierung von Gesetzgebungsdokumenten, zu verbessern; hebt darüber hinaus hervor, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten von Arbeitsgruppen des Rates, die im Rahmen eines Legislativverfahrens tätig sind, in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt wurde; stellt allerdings fest, dass der Zugang weiterhin aktiv beantragt werden muss; nimmt mit großer Besorgnis die Feststellungen zur Kenntnis, wonach der Rat den Zugang zu Trilogdokumenten verweigert hat, etwa zu den allgemeinen Ausrichtungen des Rates, vierspaltigen Dokumenten, Tagesordnungen, Zusammenfassungen der Ergebnisse und Protokollen von Trilogen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>bekräftigt, dass der Rat höhere Transparenzstandards anwenden muss; betont, dass das interinstitutionelle Vertrauen untergraben wird, wenn sich ein Organ beharrlich weigert, der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die für die Beschlussfassung der EU relevant sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>betont, dass internationale Übereinkünfte rechtsverbindlich sind und die Entwicklung der Rechtsvorschriften der EU prägen; besteht daher darauf, dass während der gesamten Verhandlungen für vollständige Transparenz gesorgt wird, indem den Mitgliedern des Europäischen Parlaments rechtzeitig und uneingeschränkt Zugang zu allen einschlägigen Dokumenten gewährt wird; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV „in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet“ werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>begrüßt das Urteil des EuGH in der Rechtssache Stevi und The New York Times / Kommission als wichtigen Beitrag zu einer Rechtsprechung, mit der transparente Verfahren in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU gefördert werden; stellt fest, dass das Urteil des EuGH Raum für eine zeitgemäßere Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vor dem Hintergrund aktueller Kommunikationsverfahren und sich verändernder Transparenzerwartungen lässt; weist darauf hin, dass der EuGH klargestellt hat, dass sich das Recht auf Zugang zu Dokumenten auf alle einschlägigen Formate erstreckt und nicht durch interne Registrierungsvorschriften oder selektive Dokumentenverwaltungsverfahren umgangen werden darf; fordert daher alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, alle amtlichen Dokumente in allen einschlägigen Formaten proaktiv aufzubewahren, zu registrieren und zugänglich zu machen, und betont, dass dies beispielsweise auch digitale Kommunikation und Textnachrichten umfassen könnte, wenn sie öffentliche Angelegenheiten betreffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Art und Weise, wie die Präsidentin der Kommission in diesem Fall mit dem Antrag auf Zugang zu Dokumenten umgegangen ist, das Vertrauen in die Kommission geschwächt hat; bedauert, dass sich die Kommission nach wie vor weigert, zu erklären, warum kein Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährt werden konnte; stellt fest, dass in dem Urteil die Pflicht bekräftigt wird, Unterlagen proaktiv aufzubewahren, damit das Recht auf Zugang wirksam ausgeübt werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Registrierung eines Dokuments eine Folge seines Vorhandenseins und keine Voraussetzung für seine Existenz ist, und dass sich die Kommission nicht allein auf das Fehlen eines Registrierungseintrags in ihrem System berufen kann, um zu beweisen, dass ihr die angeforderten Dokumente nicht vorliegen; ist fest davon überzeugt, dass das Transparenzgebot und der Grundsatz der guten Verwaltung grundlegend untergraben werden, wenn ein Dokument allein aufgrund der bloßen Einstufung als „kurzlebig“ verloren oder gelöscht wird, und dass dies einen gefährlichen Präzedenzfall für die künftige Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten schafft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>ist besorgt über den Mangel an Transparenz, den die Kommission bei der Veröffentlichung der Verträge über den Kauf von COVID-19-Impfstoffen an den Tag gelegt hat; hebt hervor, dass der EuGH der Auffassung war, dass die Kommission der Öffentlichkeit keinen hinreichend umfassenden Zugang zu den Verträgen über den Kauf von COVID-19-Impfstoffen gewährt hat<FOOTNOTE><FIELD> Rechtssachen T-689/21, Auken u. a. / Kommission, und T-761/21, Courtois u. a. / Kommission.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>fordert die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU nachdrücklich auf, eine Politik der systematisch vorgesehenen Transparenz umzusetzen und Dokumente proaktiv zu veröffentlichen, damit die Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf Zugang zu Dokumenten vollständig ausüben und ihre Kontrollfunktion wahrnehmen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, anzuerkennen, dass die Ausübung des Rechts der Bürgerinnen und Bürger auf Transparenz und Zugang zu Dokumenten kein Ausdruck von Misstrauen ist, der eingeschränkt oder vereitelt werden sollte, sondern vielmehr eine Gelegenheit für die Organe der EU darstellt, aufzuzeigen, wie Entscheidungen getroffen werden, und das Vertrauen der Gesellschaft in die EU zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die Bürgerinnen und Bürger die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten oder das Ausbleiben einer zeitnahen und fristgerechten Antwort derzeit nur anfechten können, indem sie eine Beschwerde bei der Bürgerbeauftragen einreichen, deren Empfehlungen leider nicht rechtsverbindlich sind, oder indem sie gegen ein Organ ein Gerichtsverfahren beim EuGH anstrengen, was extrem langwierig und kostenintensiv ist, einen ungewissen Ausgang hat und für Bürgerinnen und Bürger, die eine Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs anfechten wollen, eine unzumutbare und abschreckende Belastung darstellt; betont, dass die damit verbundenen sehr hohen Anwaltsgebühren eine abschreckende Wirkung auf die Bürgerinnen und Bürger und die Zivilgesellschaft haben, was ihr durch die Charta geschütztes Recht auf Zugang zur Justiz und auf einen wirksamen Rechtsbehelf angeht;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission überarbeitete interne Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten angenommen hat, dass Fragen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Charta, dem EUV, dem AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 aufgeworfen wurden und dass gegen sie Rechtsmittelverfahren vor dem Gericht anhängig sind; fordert die Kommission auf, ihre Vorschriften über die Dokumentenverwaltung und Archive im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung zu überprüfen und sie zu konkretisieren oder anzupassen, um im Einklang mit den Anforderungen und dem Geiste von Artikel 15 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ein Höchstmaß an Transparenz zu erreichen; ist der Ansicht, dass dies zur demokratischen Glaubwürdigkeit der EU beitragen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>fordert die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, zugängliche Verfahren für Beschwerden über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten einzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bürgerinnen und Bürger Entscheidungen bei Bedarf anfechten können; weist darauf hin, dass die Organe der EU verpflichtet sind, auf die jeweilige Anfrage zugeschnittene Antworten zu erteilen, und sich nicht ausschließlich auf die allgemeine Vermutung einer Nichtoffenlegungspflicht stützen dürfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission ihre Vorschläge aus den Jahren 2008 und 2011 zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zurückgezogen hat; bedauert, dass diese Entscheidung getroffen wurde, nachdem jahrelang keine Fortschritte erzielt worden waren und es keinen klaren Fahrplan, keinen Zeitplan und keine bedeutsamen Konsultationen gab, wodurch eine wichtige Gelegenheit zur Modernisierung des geltenden überholten Rechtsrahmens verpasst wurde; empfiehlt der Kommission nachdrücklich, verschiedene nationale Rechtsvorschriften und Verfahren in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten zu untersuchen, auch in den Mitgliedstaaten, in denen höhere Transparenzstandards gelten als auf EU-Ebene;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>fordert die Kommission auf, einen aktualisierten und ambitionierteren Vorschlag vorzulegen, in dem die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR berücksichtigt wird, den Empfehlungen des Parlaments, einschließlich seines Standpunkts aus dem Jahr 2011 zur vorgeschlagenen Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, Rechnung getragen wird und Sanktionen für Verstöße gegen die Transparenzvorschriften vorgesehen sind; fordert die Kommission ferner auf, die Ausnahmen auf unbedingt notwendige Fälle zu beschränken und einen anspruchsvollen neuen EU-Standard für Offenheit und Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten festzulegen; fordert, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bis zur Vorlage eines entsprechend aktualisierten Vorschlags im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung und dem Grundsatz, dass ein möglichst umfassender Zugang gewährt werden sollte, streng ausgelegt und konsequent angewandt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>betont, dass das Europäische Parlament mit gutem Beispiel vorangehen sollte, indem es im Einklang mit seiner gängigen Praxis der legislativen Transparenz proaktiv Dokumente offenlegt und diesen Ansatz auf Dokumente im Zusammenhang mit legislativen Dossiers und der legislativen Tätigkeit ausweitet, etwa auf Tagesordnungen und Protokolle von Sitzungen der Koordinatoren sowie auf Tagesordnungen der Konferenz der Präsidenten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>fordert die Kommission erneut auf, die systematischen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zweitanträgen umgehend anzugehen und dazu einen proaktiven Ansatz anzunehmen, die internen Verfahren zu verbessern, auf der Grundlage einer gründlichen Bedarfsermittlung ausreichend Personal und Finanzmittel zuzuweisen und für eine zeitnahe und transparente Kommunikation mit den Antragstellern zu sorgen, um den rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und das Vertrauen und die Beteiligung der Öffentlichkeit zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>empfiehlt, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf ihren jeweiligen Websites Informationen darüber veröffentlichen, welche Angaben ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 enthalten sollte, um die Bearbeitung der Anträge zu vereinfachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>betont, dass die staatlichen Stellen vorliegenden Umweltinformationen von öffentlichem Interesse sind und dass die Öffentlichkeit gemäß dem Übereinkommen von Aarhus umfassend Zugang zu diesen Informationen erhalten sollte; bedauert, dass sich die Verweigerung des Zugangs zu Informationen über die Auswirkungen von Emissionen auf die Umwelt, etwa im Bereich der chemischen Verschmutzung, nachteilig auf die öffentliche Gesundheit und den Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor gefährlichen Stoffen auswirken kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>begrüßt die Einführung eines Verfahrens für die zügige Überprüfung von Fällen, in denen Anträge auf Zugang abgelehnt werden, durch die Europäische Bürgerbeauftragte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>fordert die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, Schulungsprogramme für alle Bediensteten zu erarbeiten und anzubieten, insbesondere für diejenigen, die Dokumente und Entscheidungsprozesse verwalten, um eine interne Kultur der Transparenz, Rechenschaftspflicht und guten Verwaltung zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>fordert, dass Entscheidungen über die Verweigerung des Zugangs nach einer objektiven Prüfung des jeweiligen Einzelfalls getroffen, unverzüglich mitgeteilt und mit einer hinreichend substanziierten und konkreten Begründung im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung versehen werden; weist alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU darauf hin, dass jede Entscheidung, mit der der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten verweigert wird, auf das absolut Notwendige beschränkt und eng ausgelegt werden muss, um eine öffentliche Kontrolle zu ermöglichen und die demokratische Glaubwürdigkeit zu erhalten, indem sichergestellt wird, dass die Bürgerinnen und Bürger verstehen, warum der Zugang verweigert wurde, und erforderlichenfalls die verfügbaren Rechtsbehelfe nutzen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>fordert die Einrichtung eines unabhängigen Kontrollmechanismus, mit dem die Verfahren der Klassifizierung und Deklassifizierung einer jährlichen Überprüfung unterzogen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>fordert die Kommission auf, in Bezug auf Verträge mit Dritten mehr Transparenz walten zu lassen; fordert die Kommission auf, im Einklang mit den früheren Forderungen des Parlaments<FOOTNOTE><FIELD> Vgl. seine Entschließung vom 9. September 2025 zu der Vergabe öffentlicher Aufträge (angenommene Texte, P10_TA(2025)0174).</FIELD></FOOTNOTE> von sich aus so viele Informationen wie möglich über Ausschreibungsverfahren zu veröffentlichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>fordert die EU-Organe auf, den Entscheidungen und Empfehlungen, die von der Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit Beschwerden über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten getroffen bzw. ausgesprochen werden, vollständig und zügig nachzukommen; fordert die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, zügigere, zugänglichere und weiter vereinfachte Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten einzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die Bürgerinnen und Bürger Entscheidungen bei Bedarf anfechten können; empfiehlt in diesem Zusammenhang die Benennung hoher Beamter oder unabhängiger Sachverständiger, die Beschwerden über Anträge auf Zugang zu Dokumenten ohne unangemessene Verzögerung prüfen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>fordert vollständige Transparenz in Bezug auf den Einsatz von KI-Systemen bei den Beschlüssen und Verfahren der EU-Organe und die Veröffentlichung detaillierter Informationen über Algorithmen, Schulungsdaten und Folgenabschätzungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>hebt hervor, dass die Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf Beantragung des Zugangs zu Dokumenten möglicherweise gar nicht erst wahrzunehmen versuchen, wenn nicht bekannt ist, ob die entsprechenden Dokumente tatsächlich existieren; betont, dass es in den Verträgen und in der Charta rechtlich vorgeschrieben und eine Grundvoraussetzung für demokratische Kontrolle und Demokratie insgesamt ist, dass dafür Sorge getragen wird, dass die Bürgerinnen und Bürger das Gesetzgebungsverfahren verstehen, detailliert nachvollziehen und sich daran beteiligen können; fordert daher gezielte Sensibilisierungs- und Informationskampagnen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene, um die Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte auf Zugang zu Dokumenten sowie über die ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente und Verfahren zu informieren, mit denen sie diese Rechte ausüben können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>betont, dass internationale Übereinkünfte rechtsverbindliche Wirkung entfalten und die Entwicklung der Rechtsvorschriften der EU prägen; besteht daher darauf, dass während der gesamten Verhandlungen für vollständige Transparenz gesorgt wird, indem dem Parlament rechtzeitig und uneingeschränkt Zugang zu allen einschlägigen Dokumenten gewährt wird; fordert, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend in allen Phasen des Verfahrens unterrichtet wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>fordert den Rat nachdrücklich auf, seine Regeln und Verfahren zur Transparenz der Gesetzgebung zu verbessern; fordert die proaktive und zeitnahe Veröffentlichung der allgemeinen und partiellen Ausrichtungen des Rates und aller vorbereitenden Dokumente des Rates zu legislativen Dossiers, einschließlich der Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten und der Protokolle von Sitzungen der Arbeitsgruppen, wobei die Veröffentlichung in allen Phasen der Beschlussfassung im Einklang mit dem in den Verträgen und der Charta verankerten Grundsatz der demokratischen Teilhabe als übliche Praxis einzuführen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>fordert die EU-Organe auf, dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-540/15<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 22. März 2018, De Capitani / Parlament, T-540/15, ECLI:EU:T:2018:167.</FIELD></FOOTNOTE> über den Zugang zu vierspaltigen Dokumenten vollständig nachzukommen; fordert die EU-Organe ferner auf, proaktiv weitere Trilog-Dokumente wie Tagesordnungen, Zusammenfassungen der Ergebnisse und Protokolle von Trilogen zu veröffentlichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>betont, dass Transparenz mit Rechenschaftspflicht einhergehen muss; fordert die Einführung regelmäßiger Prüfungen durch die Europäische Bürgerbeauftragte zur Überprüfung der Einhaltung der Transparenzpflichten durch die Organe;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>fordert im Einklang mit der früheren Forderung des Parlaments nach mehr Transparenz und benutzerfreundlichen Anwendungen, um die Verfahren im Parlament für die Bürgerinnen und Bürger zugänglicher zu machen, die Einführung eines benutzerfreundlichen Systems auf der Website des Parlaments, bei dem für jede namentliche Abstimmung der Text, über den abgestimmt wurde, und die Abstimmungsergebnisse nach Fraktion und Mitglied des Europäischen Parlaments aufgeschlüsselt sichtbar sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Feststellungen und Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus sowie der Bürgerbeauftragten umzusetzen und dabei ihre internationalen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Aarhus und die Rechtsstaatlichkeit zu achten;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>