<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0067</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei zum Schutz gefährdeter Arten, zur Bekämpfung invasiver Arten und zugunsten der lokalen Wirtschaft</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0018/2026 - Berichterstatter: André Rodrigues)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2026 zu den Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei zum Schutz gefährdeter Arten, zur Bekämpfung invasiver Arten und zugunsten der lokalen Wirtschaft (2025/2011(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 43,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (GFP-Verordnung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (Verordnung über invasive gebietsfremde Arten)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1143/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1007/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Fischereikontrollverordnung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1241/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2842/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1991/oj<STRING ITALIC="on">.</STRING></FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Habitat-Richtlinie),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/56/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Vogelschutzrichtlinie),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 25.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2023 zu dem Thema „Für einen starken und nachhaltigen Algensektor in der EU“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2023/1074, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1074/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2024 zum aktuellen Stand der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Zukunftsaussichten<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5734, 17.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5734/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, insbesondere auf das Nachhaltigkeitsziel 14 „Leben unter Wasser“, das Nachhaltigkeitsziel 15 „Leben an Land“, das Nachhaltigkeitsziel 1 „Keine Armut“, das Nachhaltigkeitsziel 2 „Kein Hunger“ und das Nachhaltigkeitsziel 11 „Nachhaltige Städte und Gemeinden“,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen über die Kontrolle und das Management von Schiffsballastwasser und Sedimenten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A10-0018/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU seit Langem die Bedeutung nachhaltiger Fischerei und ökosystembasierter Ansätze im Fischereimanagement anerkennt, wenn es gilt, die biologische Vielfalt der Meere zu erhalten, wozu auch gehört, empfindliche Arten zu schützen, die Wirtschaft vor Ort voranzubringen und die Ernährungssicherheit sowie nachhaltige Lebensmittelsysteme zu gewährleisten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU mehrere Regelungsrahmen für die Erholung und den Schutz gefährdeter Meeresarten umgesetzt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU den Schutz und die Erholung empfindlicher Arten in andere Rechtsrahmen wie die kürzlich überarbeitete Fischereikontrollverordnung integriert, wodurch sie ein umfassendes Konzept für die Erhebung von Daten sicherstellt, die für die Erhaltung empfindlicher Arten verwendet werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature – IUCN) die Rote Liste veröffentlicht, ein umfassendes Verzeichnis des Erhaltungszustands von Arten, das kritische Informationen über den heiklen Zustand empfindlicher Meeresarten enthält und die erforderlichen Erhaltungsbemühungen herausstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass der Beifang empfindlicher Arten eine große Bedrohung für die biologische Vielfalt der Meere darstellt, was auch in internationalen und regionalen Übereinkommen und in EU-Rechtsvorschriften anerkannt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass Seevögel aufgrund ihrer Position am oberen Ende der marinen Nahrungskette einer der Indikatoren für die Gesundheit von Meeresökosystemen sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass Interessenträger bei mehreren Projekten zusammenarbeiten, um neue Bewirtschaftungsmethoden und Fanggeräte zu erproben und so Beifänge und unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Arten während der Fangtätigkeiten zu verringern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass aus den 2025 von der Europäischen Umweltagentur veröffentlichten Daten<FOOTNOTE><FIELD> Europäische Umweltagentur: „Marine protected areas in Europe’s seas“ (Meeresschutzgebiete in europäischen Gewässern), Website der Europäischen Umweltagentur – Analysis and data – Indicators, 6. November 2025.</FIELD></FOOTNOTE> hervorgeht, dass Meeresschutzgebiete etwa 13,7 % der Gewässer der EU ausmachen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass auf dem Mission Ocean and Waters service portal<FOOTNOTE><FIELD> Europäische Kommission: „Study on regulations in EU Marine Protected Areas: insights and implications“ (Studie zur Regulierung in Meeresschutzgebieten der EU: Einblicke und Konsequenzen), Mission Ocean and Waters service portal.</FIELD></FOOTNOTE> der Kommission über eine Studie berichtet wird, wonach die Fischerei 2023 in mehr als 40 % der Meeresschutzgebiete erlaubt, in weniger als 25 % eingeschränkt und in nur 0,4 % ausdrücklich untersagt war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass invasive gebietsfremde Arten eine der Ursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt sind, negative Auswirkungen auf Fischerei und Aquakultur sowie auf Ökosystemfunktionen haben und sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit, die Infrastruktur und die biologische Sicherheit auswirken können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass die Aquakultur mit nicht einheimischen Arten bei lediglich begrenzten Kontrollmaßnahmen ein Risiko darstellt, da die Tiere möglicherweise entkommen, sodass die Art invasiv wird, was sowohl die einheimischen wilden Arten als auch die Umwelt bedroht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU mehrere Maßnahmen ergriffen hat, um die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten zu verhindern und ihre Ausbreitung zu erfassen, zu kartieren und zu bekämpfen, wobei hier insbesondere die Verordnung über invasive gebietsfremde Arten zu nennen ist, mit der eine Liste „invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung“ erstellt wird und Kontrollmaßnahmen durchgesetzt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass invasive gebietsfremde Arten der Verordnung über invasive gebietsfremde Arten zufolge diejenigen Arten sind, deren negative Auswirkungen so ausgeprägt sind, dass sie ein koordiniertes und einheitliches Eingreifen auf EU-Ebene erfordern, weshalb ihre Einbringung, ihr Besitz, ihre Züchtung, ihre Haltung, ihr Transport oder der Handel mit ihnen und ihre freie Verbringung oder Freisetzung in die natürliche Umwelt untersagt sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass einer der qualitativen Deskriptoren zur Bestimmung des guten Umweltzustands gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie darin besteht, dass vom Menschen eingebrachte, nicht einheimische Arten auf einem Niveau gehalten werden, mit dem Ökosysteme nicht beeinträchtigt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass eine ordnungsgemäße und zeitnahe Datenerhebung von großer Bedeutung ist, damit invasive gebietsfremde Arten erkannt werden und ihre Verbreitung erfasst wird und damit Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung dieser Arten so zielgerichtet und wirksam wie möglich festgelegt und durchgeführt werden können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass verschiedene Aktivitäten wie etwa der Seeverkehr oder der Tourismus als wichtige Faktoren für die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten gelten, wobei es hier insbesondere auf den Umfang der Eindämmungsmaßnahmen und die an den Tag gelegte Wachsamkeit ankommt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass im Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie die Verpflichtung eingegangen wurde, etablierte invasive gebietsfremde Arten zu kontrollieren und die Zahl der von ihnen bedrohten Arten, die auf der Roten Liste verzeichnet sind, bis 2030 um 50 % zu verringern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Informationsnetz für gebietsfremde Arten (European Alien Species Information Network – EASIN) derzeit 12 423 gebietsfremde Arten in verschiedenen Umgebungen überwacht, von denen 1 440 (11,6 %) Meeresarten sind; in der Erwägung, dass mit Stand 2019 53 % der europäischen Meeresküsten unter dem Druck invasiver gebietsfremder Arten stehen, wobei erhebliche regionale Unterschiede bestehen (33 % der Küstenlinie in der Ostsee, 100 % im Schwarzen Meer, 98 % im Mittelmeer und 25 % im Nordostatlantik);</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass der Klimawandel – insbesondere die Erwärmung der Meere – und der verstärkte Waren- und Personenverkehr wichtige Faktoren für die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten sind und deren Auswirkungen auf empfindliche Arten, Ökosysteme und folglich auf Fischereitätigkeiten verstärken können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass die rasante Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sowohl kurz- als auch langfristig erhebliche Schäden für die Fischerei und die Aquakultur verursacht, einschließlich Schäden an Fanggeräten oder an der für die Aquakultur verwendeten Infrastruktur, weniger Fängen, eines Rückgangs der natürlichen Rekrutierung und der Produktivität sowie Störungen der Ökosysteme, die allesamt das ökologische Gleichgewicht und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Fischereigemeinden gefährden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass invasive gebietsfremde Arten einschließlich Populationen gebietsfremder Raubtierarten nicht nur das ökologische Gleichgewicht bedrohen, sondern auch die soziale und wirtschaftliche Tragfähigkeit von Küstenfischereigemeinden und insbesondere von Fischereien und kleineren und mittleren Aquakulturbetrieben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass ein ökosystembasierter Ansatz im Fischereimanagement und bei der Planung und Raumordnung in der Aquakultur die Resilienz beider Wirtschaftszweige und ihre Anpassungsfähigkeit, insbesondere auf lokaler Ebene, verbessern kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>W.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die in Artikel 349 AEUV genannten EU-Gebiete in äußerster Randlage besonderen Herausforderungen und Chancen im Zusammenhang mit Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei, der Erhaltung empfindlicher Arten und der Prävention invasiver Arten gegenübersehen; in der Erwägung, dass die Indikatoren, die zur Beurteilung der Ausgewogenheit zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten verwendet werden, auf die Gegebenheiten vor Ort zugeschnitten sein müssen, wobei die geografische Abgeschiedenheit dieser Gebiete, der Reichtum und die Besonderheiten ihrer biologischen Vielfalt, ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und die kritische Rolle des lokalen Fischereisektors für die Ernährungssicherheit und die Förderung der Wirtschaft in diesen Gebieten zu berücksichtigen sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>X.</NO.P>in der Erwägung, dass die Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten außerdem ein entschlossenes internationales Vorgehen erfordert; in der Erwägung, dass invasive gebietsfremde Arten im Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) als Querschnittsthema anerkannt werden und dass der Globale Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal darauf abzielt, die Einbringung und Etablierung invasiver gebietsfremder Arten bis 2030 um mindestens 50 % zu verringern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Y.</NO.P>in der Erwägung, dass die Bemühungen um den Umweltschutz mit Maßnahmen einhergehen müssen, die die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Fischereiflotte stärken, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Sektors gewährleisten und den Generationenwechsel in den Küstengemeinden sicherstellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Z.</NO.P>in der Erwägung, dass die Ausbreitung invasiver Arten und eine Zunahme der Raubtierpopulationen in manchen Regionen Auswirkungen auf das Ökosystem, auf die Fischerei und auf den Aquakultursektor zeitigen, wobei kleine, an den Küsten tätige Betriebe besonders anfällig sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AA.</NO.P>in der Erwägung, dass bei einer von der Kommission ausgerichteten öffentlichen Konsultation 94 % der Befragten angaben, dass sie das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen auf dem Markt ablehnen bzw. entschieden ablehnen und als Maßnahme zur Bestandsbewirtschaftung nicht gutheißen; in der Erwägung, dass 89 % der Befragten angaben, dass die Jagd auf Robben schwere moralische Bedenken aufwirft<FOOTNOTE><FIELD> Europäische Kommission: „Trade in seal products – fitness check of EU rules“ (Handel mit Robbenerzeugnissen – Eignungsprüfung der EU-Vorschriften), Website der Europäischen Kommission.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AB.</NO.P>in der Erwägung, dass Eurostat eine umfassende Datenbank mit Langzeitdaten über Fischereifänge pflegt, die wertvolle Erkenntnisse liefert, die in die Ausarbeitung wirksamer Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei und in die Bewertung empfindlicher Arten einfließen und zu Frühwarnsystemen für gebietsfremde Arten beitragen können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AC.</NO.P>in der Erwägung, dass Instrumente wie andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen ebenfalls zu den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beitragen können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AD.</NO.P>in der Erwägung, dass es keine unmittelbar anwendbaren EU-Normen zu Ballastwasser gibt; in der Erwägung, dass das Internationale Übereinkommen über die Kontrolle und das Management von Schiffsballastwasser und Sedimenten in den Vorschriften für die Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten als eines der möglichen Instrumente für den Umgang mit besorgniserregenden invasiven Arten angesehen wird;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Empfindliche Arten: Indikatoren für die Widerstandsfähigkeit der Meere</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>hält es für geboten, für gesunde Meeresökosysteme, Lebensräume und Arten in der EU zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>hebt die einzigartige Rolle empfindlicher Arten in Meeresökosystemen und den ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen hervor, der sich aus ihrer Bewirtschaftung, ihrer Erhaltung und ihrem Schutz ergibt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>betont, dass zahlreiche empfindliche Arten wertvolle Indikatoren für die Gesundheit von Meeresökosystemen sind, frühzeitig auf ökologische Ungleichgewichte aufmerksam machen und zur Resilienz von Ökosystemen beitragen, was unmittelbare Auswirkungen auf die Produktivität der Fischerei und der Aquakultur hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, einen ökosystembasierten Ansatz im Fischereimanagement sowie Konzepte umzusetzen, deren Schwerpunkt auf der Erhaltung empfindlicher Arten liegt, das wirtschaftliche und soziale Wohlergehen von Fischern zu fördern und sicherzustellen, dass die Ziele und die internationalen Verpflichtungen der EU zu Meeresschutzgebieten und Gebieten von großer Bedeutung für die Artenvielfalt verwirklicht bzw. eingehalten werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass durch den Klimawandel verursachte Veränderungen in Ökosystemen in Umweltbewertungen und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei durchgängig berücksichtigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Meerestiere gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 zu verringern und, wenn möglich, zu verhindern, damit diese Fänge den Erhaltungszustand solcher Arten nicht gefährden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>hebt hervor, dass sich Lebensräume in den letzten Jahrzehnten verändert haben, da manche Arten verschwunden und andere neu hinzugekommen sind; hält es in diesem Zusammenhang für geboten, die Bürger und insbesondere Fischer und Angler stärker für die große Bedeutung der Datenerhebung und das Erfordernis einer adaptiven Bewirtschaftung zu sensibilisieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>betont, dass es auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützter Bewirtschaftungspläne für Meeresschutzgebiete bedarf, in denen auch deren ökologische, soziale und ökonomische Dimensionen und Wirkungen berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass Erhaltungsmaßnahmen zielgerichtet, effektiv und auf den Bedarf des jeweiligen Ökosystems abgestimmt sind und wirksam durchgeführt werden; hebt das Ziel der EU für 2030 hervor, 30 % der Meere der EU unter Schutz zu stellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>weist darauf hin, dass Fischer ein integraler Bestandteil der Lösung sein und in allen beratenden Gremien vertreten sein müssen, und betont in diesem Zusammenhang, dass diese Anforderung für alle Fischer, insbesondere Kleinfischer und handwerklich tätige Fischer, gilt; ist besorgt darüber, dass nicht immer für ihre angemessene Vertretung gesorgt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Instrumente der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) vollumfänglich zu nutzen, und zwar insbesondere technische Maßnahmen, um die Wechselwirkungen in der Fischerei anzugehen und den Schutz empfindlicher Arten zu stärken, wobei gleichzeitig Fischer, die den Zugang zu ihren traditionellen Fanggründen verlieren, im Einklang mit den Bestimmungen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds fair und spürbar entschädigt werden müssen; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die geltenden Rechtsvorschriften um- und durchgesetzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die in Artikel 17 der GFP-Verordnung verankerten Bestimmungen für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten vollumfänglich anzuwenden, Fischer zu Maßnahmen anzuhalten, mit denen der Beifang empfindlicher Arten auf ein Minimum gesenkt oder komplett unterbunden wird, und Anreize für Fischereifahrzeuge zu schaffen, die selektives Fanggerät einsetzen oder umweltschonende Fangtechniken verwenden, wobei besonderes Augenmerk auf handwerklich tätige Flotten gerichtet werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>weist erneut darauf hin, wie wichtig die im Rahmen der GFP erhobenen Daten sind, wenn es gilt, die Auswirkungen der Fischerei auf empfindliche Arten korrekt zu ermitteln, und dass es verbesserter Kontrollsysteme im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem EU-Recht bedarf; hält umfassende und nach Art aufgeschlüsselte Daten über den Beifang für geboten, damit gezielte Eindämmungsmaßnahmen ergriffen werden können, adaptive Bewirtschaftungsstrategien zur Anwendung kommen können und die Annahme ausgewogener und wissenschaftlich fundierter Maßnahmen, mit denen auch sozioökonomische Faktoren berücksichtigt werden und die Ernährungssicherheit in der EU sichergestellt wird, erleichtert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>betont, dass ein ganzheitliches Konzept über Politikbereiche hinweg zur Stärkung der Kontrolle, des Schutzes, der Wiederherstellung und der Erholung empfindlicher Arten und Lebensräume beitragen kann; hält es in diesem Zusammenhang für erforderlich, dass die geltenden Rechtsvorschriften in allen einschlägigen Politikbereichen, die über die unmittelbar mit der GFP zusammenhängenden Bereiche hinausgehen, umgesetzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ökosystembasierte Ansätze für die Bewirtschaftung der Meeresumwelt zu verstärken und dabei nach Möglichkeit Wechselwirkungen zwischen den Arten und sämtliche Belastungen für die Meeresökosysteme zu berücksichtigen, darunter den Klimawandel und die von Land oder von anderen Quellen ausgehende Verschmutzung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>betont, dass Meeresschutzgebiete, die wirksam geschützt und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse bewirtschaftet werden, in Abhängigkeit von dem jeweiligen Erhaltungsziel dazu beitragen, unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Arten auf ein Mindestmaß zu senken, Laich- und Aufwuchsgebiete sowie Jungfische zu schützen und die Auswirkungen auf empfindliche Lebensräume zu verringern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Größen regionaler und lokaler Populationen, den Status und die Tendenzen von Arten sowie die potenziellen Auswirkungen unausgewogener Populationen auf die Fischereitätigkeiten zu bewerten, damit für eine ökosystembasierte Bewirtschaftung der Fischerei mit Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Arten gesorgt ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unterstützung für wissenschaftliche Programme zu empfindlichen Arten und zu Bewirtschaftungskonzepten im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zu intensivieren; betont, dass sich empfindliche Arten wie etwa die wachsenden Kormoran- und Robbenpopulationen in manchen Regionen auf die Fischbestände, die Fischerei und die Aquakultur und auf Populationen anderer empfindlicher Arten auswirken; ist der Ansicht, dass der Rechtsrahmen mit Blick auf den lokalen Status empfindlicher Arten über die erforderlichen Instrumente für Verbesserungen verfügt; ersucht deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten, bei der Auswahl der zu ergreifenden Maßnahmen sämtliche mit der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie bereitgestellten Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, um so ein aktives und wirksames Populationsmanagement stärker zu erleichtern und eine ökosystembasierte Bewirtschaftung zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Ansätze der EU für das Fischereimanagement mit der GFP, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und den internationalen Verpflichtungen der EU wie etwa dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal in Einklang gebracht werden; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um dem Rückgang empfindlicher Arten in den Meeresökosystemen der EU Einhalt zu gebieten, indem unter anderem geeignete Erhaltungsmaßnahmen ergriffen und Lebensräume geschützt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>fordert die Kommission auf, in den regionalen Fischereiorganisationen (RFO) tätig zu werden, damit Beifänge empfindlicher Arten verringert und nach Möglichkeit unterbunden werden und damit der Handel und die Einfuhr von Meereserzeugnissen eingeschränkt und Maßnahmen gegen illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei gestärkt werden, indem unter anderem die Zollkontrollen verbessert werden und die in der RFO zusammengeschlossenen Partner zusammenarbeiten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Invasive Arten: Bedrohungen für unsere Meere und unsere Wirtschaft</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>betont, dass invasive gebietsfremde Arten die Fischerei und die Aquakultur, die einheimische Artenvielfalt der Meere und die Ökosysteme bedrohen und somit die Lebensgrundlagen und das Einkommen von Fischern und Küstengemeinden beeinträchtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>hebt den wichtigen Beitrag der kleinen Küstenfischerei zur lokalen Wirtschaft und zur Ernährungssicherheit der EU hervor und betont, dass dieser Wirtschaftszweig zunehmend unter Druck steht, was auf Stressfaktoren der Umgebung wie etwa invasive Arten und den Klimawandel zurückzuführen ist, wobei hier auch die massive Wanderung bestimmter Arten zu nennen ist, die in erster Linie der Erwärmung des Wassers geschuldet ist und große Verluste insbesondere für Muschelzüchter verursacht, die doppelt benachteiligt werden, da sie einerseits mit einem Produktionsrückgang und andererseits mit steigenden Kosten aufgrund von Prädation konfrontiert sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>weist darauf hin, dass in der EU 88 invasive gebietsfremde Arten streng reguliert sind, nämlich 47 Tierarten und 41 Pflanzenarten von unionsweiter Bedeutung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>bedauert, dass in der derzeitigen Liste der Arten von unionsweiter Bedeutung die Bedrohung der Fischerei, der Aquakultur und der Meeresumwelt der EU durch invasive gebietsfremde Arten nicht uneingeschränkt widergespiegelt wird, da gegenwärtig nur zwei Meeresarten (Plotosus lineatus und Rugulopteryx okamurae) sowie bestimmte Arten, die in Brackgewässern vorkommen, auf der Liste aufgeführt sind; fordert, dass die Liste auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Gutachten und Risikobewertungen verbessert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">hält ein angemessenes Artenmanagement für erforderlich und nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass sich in manchen Regionen Arten ausbreiten, nämlich</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>a)</SYMBOL>die Pazifische Felsenauster und gebietsfremde Krebsarten in der südlichen Nordsee und insbesondere entlang der niederländischen Küste;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>b)</SYMBOL>die Schwarzmundgrundel, die das Ökosystem beeinträchtigt und vor allem in den Gewässern der Nordsee insbesondere Garnelen, Plattfische und einheimische Grundeln bedroht;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>c)</SYMBOL>die Blaukrabbe, die Asiatische Strandkrabbe, die Meerwalnuss und die Klammerqualle im Nordostatlantik;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>d)</SYMBOL>der Rotfeuerfisch (Pterois miles), der Glatte Flötenfisch (Fistularia commersonii) und der Hasenkopf-Kugelfisch (Lagocephalus sceleratus) in der Gegend um Griechenland und Zypern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>e)</SYMBOL>die in den Ebro eingebrachte Wandermuschel (Dreissena polymorpha) und der Europäische Wels (Silurus glanis) in Spanien;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>f)</SYMBOL>die asiatische Algenart Rugulopteryx okamurae insbesondere im westlichen Mittelmeer;</ITEM></LIST></P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, regionale artspezifische Überwachungssysteme einzurichten, einschließlich koordinierter Frühwarn- und Reaktionsstrategien für gebietsfremde Arten, die wirtschaftlich relevante Lebensräume beeinträchtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>bedauert, dass es keine spezifischen Überwachungsprogramme für invasive gebietsfremde Meeresarten gibt, und fordert bessere Überwachungsmethoden und eine unionsweite Harmonisierung der Indikatoren sowie eine verstärkte technische und finanzielle Unterstützung, insbesondere für Gebiete in äußerster Randlage, die aufgrund ihrer einzigartigen biologischen Vielfalt und ihrer Abgeschiedenheit zusätzliche gesonderte Finanzmittel benötigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>empfiehlt die Festlegung einer Methodik und von Schwellenwerten für alle europäischen Meeresregionen und -unterregionen, wobei die Auswirkungen auf die Fischerei und die Aquakultur, die Möglichkeiten, die Wege der Einbringung zu steuern, und das Erfordernis, Flotten aus der EU und aus Drittstaaten mit Blick auf invasive Arten strenger zu kontrollieren, das Übereinkommen über die Kontrolle und das Management von Schiffsballastwasser und Sedimenten durchzusetzen und Leitlinien mit Blick auf Ablagerungen am Schiffsrumpf anzuwenden, berücksichtigt werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>hebt die potenziellen Verbindungen zwischen invasiven gebietsfremden Arten, die in Land- und Süßwasserökosysteme eingebracht werden, und entsprechenden in Ozeane und Meere eingebrachten Arten und ihre Auswirkungen auf Fischerei und Aquakultur hervor; fordert die Kommission auf, eine umfassende Strategie für die Bewältigung dieses Problems auszuarbeiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>hebt hervor, dass ein ganzheitlicher, präventiv ausgerichteter und auf mehreren Messgrößen beruhender Ansatz für Bewirtschaftungsmaßnahmen eine absolute Priorität ist, wenn es gilt, die Einbringung invasiver gebietsfremder Meeresarten wirksam zu verhindern, ihre Ausbreitung zu bekämpfen und gegen die Ursachen für ihre Vermehrung vorzugehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, verstärkt Horizon Scanning und neuartige Techniken wie eDNA, künstliche Intelligenz und automatisierte Überwachung einzusetzen sowie Fischer, Angler, Küstengemeinden und Bürgerwissenschaft häufiger als Instrumente und Ressourcen einzubeziehen, wenn es gilt, neue, neu aufkommende und mit hohem Risiko für Fischerei und Aquakultur behaftete invasive gebietsfremde Arten zu ermitteln und zu priorisieren; fordert die Kommission eindringlich auf, diesen integrierten Ansatz bei der Umsetzung des Europäischen Pakts für die Ozeane anzuwenden, um ein koordiniertes Vorgehen in allen Bereichen und Mitgliedstaaten sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kommunikation, Koordinierung und Zusammenarbeit insbesondere in Grenzregionen zu verstärken und gleichzeitig die Artenvielfalt zu nutzen, um zügig Maßnahmen zur Früherkennung und raschen Beseitigung invasiver gebietsfremder Meeresarten umzusetzen und bereits weit verbreitete Arten zu kontrollieren; fordert die Kommission ferner auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um diese Maßnahmen gemeinsam mit Drittstaaten, die Anrainer desselben Meeresbeckens sind, auszuweiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>empfiehlt eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen und EU-Agenturen zur Verbesserung des Wissenstransfers und der angewandten Forschung über die Ausbreitung, die Auswirkungen und die Bekämpfung invasiver Meeresarten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>betont, dass das Mittelmeer, das sich laut Welternährungsorganisation um 20 % schneller erwärmt als der Rest der Welt, ein besonderer Hotspot ist und mehr invasive gebietsfremde Arten als jedes andere Meer weltweit aufweist, was erhebliche abträgliche Auswirkungen auf die Meeresökosysteme und den Fischerei- und Aquakultursektor zeitigt und daher besondere Wachsamkeit erfordert; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang eindringlich auf, zusätzliche Ressourcen zuzuweisen und dringend Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung dieser Arten in dem Meeresbecken zu stoppen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer bei ihren Initiativen zur wissenschaftlichen Überwachung und ihren Pilotprojekten zum Umgang mit den von invasiven Meeresarten aufgeworfenen Herausforderungen zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>fordert die Kommission auf, im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und anderer Haushaltsprogramme gesonderte Finanzmittel bereitzustellen, um die Erforschung invasiver Arten, eine entsprechende Prävention und die Beseitigung dieser Arten bzw. – wenn eine Beseitigung nicht möglich ist – die Kontrolle ihrer Ausbreitung und die Erholung von den Auswirkungen dieser Ausbreitung gemeinsam mit Fischern, den Behörden vor Ort und wissenschaftlichen Organisationen zu fördern; bekräftigt seine Auffassung, dass diese Mittel im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen bereitgestellt werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>betont die große Bedeutung des EASIN-Meldesystems insbesondere für die zeitnahe und umfassende Meldung von neuen Nachweisen, Beseitigungsmaßnahmen und amtlichen Kontrollfeststellungen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das System durch die Bereitstellung zusätzlicher Informationen, vor allem von Daten zur Ausbreitung, zu verbessern, indem insbesondere Fischer, Aquakulturbetreiber und alle anderen einschlägigen Interessenträger mit Informationen dazu beitragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>weist auf die internationale Dimension invasiver gebietsfremder Arten hin und regt an, dass die EU ihre diesbezüglichen Maßnahmen stärkt und dafür auf alle verfügbaren internationalen Foren und insbesondere auf RFO, das Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal zurückgreift; fordert die EU auf, den kooperativen Austausch von Wissen und das Lernen voneinander mit anderen internationalen Organisationen und Drittstaaten auszuweiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>hebt das Potenzial der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, die Anrainer desselben Meeresbeckens sind, auch im Rahmen von RFO hervor, um bewährte Verfahren auszutauschen, Investitionen zu mobilisieren und gemeinsame Ziele zur Bewältigung der Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten festzulegen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Chancen und Herausforderungen für Küstengemeinden</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>betont, dass invasive gebietsfremde Arten erhebliche negative Auswirkungen auf die marine Artenvielfalt und die marinen Ökosysteme, auf Tätigkeiten der blauen Wirtschaft einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, auf andere, nicht mit dem Meer verbundene Wirtschaftstätigkeiten und auf Küstengemeinden und die Gesellschaft als Ganzes zeitigen; hält es für entscheidend, dass die umfassenderen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten über den Verlust an biologischer Vielfalt und die Auswirkungen auf die Ökosysteme hinaus berücksichtigt werden, damit neue Invasionen wirksam verhindert und erfolgreiche Minderungsmaßnahmen umgesetzt werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen gesonderten Indikator für empfindliche und invasive Arten in den Meeren der EU zu entwickeln, der Listen wie der Roten Liste der IUCN Rechnung trägt und in die Veröffentlichungen von Eurostat zu den Nachhaltigkeitszielen aufgenommen wird, um die Ausbreitung sowie Erhaltungs- und andere Kontrollbemühungen besser überwachen zu können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>fordert die Kommission auf, in künftige europäische Forschungsprojekte und Innovationsprogramme Mittel für die Erforschung invasiver gebietsfremder Arten und umweltschonender Lösungen für deren nachhaltige Kontrolle und Bekämpfung aufzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>hält es für geboten, die betroffenen Fischerei- und Aquakulturbetreiber im Einklang mit den geltenden Finanzierungsbestimmungen im Wege von Ausgleichsregelungen und Anpassungsfonds zu unterstützen, und zwar insbesondere in den Gebieten, in denen unmittelbar wirtschaftliche Verluste aufgrund invasiver Arten verzeichnet werden; betont, dass gezielte finanzielle und regulatorische Anreize geschaffen werden müssen, um das zielgerichtete Fangen und Entfernen invasiver Arten durch vor Ort ansässige Fischer in Küstengewässern und Binnenwasserstraßen zu fördern und so den ökologischen Druck zu verringern und gleichzeitig die Lebensgrundlagen vor Ort zu verbessern; hebt die Rolle hervor, die Versicherungsregelungen hierbei möglicherweise spielen können, und zwar insbesondere mit Blick auf die Folgen für Muschelzüchter, Aquakulturbetreiber und Fischer;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Sensibilisierungskampagnen auszuarbeiten, um Fischer, Fisch- und Muschelzüchter, Interessenträger des Fischereisektors einschließlich Anglern und die breite Öffentlichkeit über die Einbringung, den Nachweis und die Auswirkungen von invasiven gebietsfremden Arten, ihre ökologischen und ökonomischen Konsequenzen und Möglichkeiten, das mit ihrer Einbringung und Ausbreitung verbundene Risiko zu senken, zu informieren und dabei einzubeziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>empfiehlt, dass nach Möglichkeit Programme zur Bekämpfung invasiver Arten ausgearbeitet werden, wobei diese Programme darauf abzielen sollten, die Populationskontrolle zu verbessern und Fischern Ausgleichsmöglichkeiten zu bieten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Kontrolle invasiver gebietsfremder Arten vorübergehend Möglichkeiten für ein zusätzliches Einkommen durch angewandte Innovationen bieten kann, indem Produkte mit Wertschöpfung wie Biodüngemittel und landwirtschaftliche Substrate hergestellt werden, die der Bekämpfung dieser Arten und nach Möglichkeit deren Beseitigung dienen; fordert die Kommission auf, Forschung und Technologietransfer in diesem Bereich zu finanzieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>hebt hervor, dass die Nutzung invasiver Arten für den menschlichen Verzehr immer dann, wenn eine Beseitigung dieser Arten nicht möglich ist, vorübergehend ein zusätzliches Einkommen für Fischer generieren und zu Wohlstand beitragen kann, der der lokalen Wirtschaft in der EU zugutekommt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>begrüßt die vorübergehende wirtschaftliche Nutzung einiger invasiver gebietsfremder Arten wie etwa von Algen als Lebensmittel und für andere Verwendungen; stellt fest, dass zu diesen Verwendungen nicht nur der menschliche Verzehr, sondern auch Tier- und Fischfutter, Arzneimittel, Verpackungen, Kosmetika und Biokraftstoffe gehören könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>bekräftigt, dass das letztendliche Ziel stets die Beseitigung invasiver gebietsfremder Arten ist; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Nutzung invasiver gebietsfremder Arten stets vorübergehend oder sekundär sein sollte und dass sie nicht dazu führen darf, dass Anreize für die Ausbreitung oder das Inverkehrbringen dieser Arten geschaffen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>fordert eine verstärkte und gesonderte finanzielle Unterstützung, um die effektive Bewirtschaftung und den effektiven Schutz der Lebensgrundlagen an der Küste und der Meeresökosysteme sowie die Erhaltung empfindlicher Arten zu verbessern, und fordert in Anbetracht der positiven Auswirkungen einer solchen Unterstützung auf Fischerei, Artenvielfalt und Ökosysteme Informations-, Überwachungs- und Frühwarnsysteme für invasive gebietsfremde Arten auf regionaler, nationaler und EU-Ebene;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>fordert nachdrücklich, dass der künftige mehrjährige Finanzrahmen angesichts von Herausforderungen wie steigender Kosten, des Verlusts von Fanggründen und der Auswirkungen invasiver Arten Mittel zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Fischereiflotte umfasst; hält es für geboten, den Zugang von Fischern zu Finanzmitteln zu verbessern, damit sie ihre Schiffe modernisieren, ihre Tätigkeit digitalisieren und ihre Einkommensquellen diversifizieren können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>weist die Kommission darauf hin, dass die Gebiete in äußerster Randlage sowie die Insel- und Küstenregionen als wichtige sichere Häfen für empfindliche Meeresarten dienen und gleichzeitig sehr anfällig für invasive gebietsfremde Arten sind; hält es für geboten, dass der Schutz dieser empfindlichen Arten und die Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten in diesen Regionen anerkannt werden, indem konkret ein Programm mit Optionen für die lokale Fischerei aufgelegt wird, die insbesondere auf abgelegene Gebiete und Inselregionen ausgerichtet sind; hebt das Potenzial eines nachhaltigen Ökotourismus hervor, da er Diversifizierungsmöglichkeiten schaffen und gleichzeitig die einzigartige Artenvielfalt dieser Gebiete wahren und unmittelbar dem Fischerei- und dem Aquakultursektor zugutekommen kann;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>