<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0069</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0031/2026 - Berichterstatter: Sven Simon)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. März 2026 über die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (2025/2243(ACI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Entwurf der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Zusage der damaligen Kandidatin für das Amt der Präsidentin der Kommission, Ursula von der Leyen, in der außerordentlichen Sitzung der Konferenz der Präsidenten vom 2. Juli 2024, die Rahmenvereinbarung zu überarbeiten und zu verbessern,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 11. Juli 2024 über die Einleitung der Überarbeitung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben der Präsidentin des Europäischen Parlaments, Roberta Metsola, vom 12. Juli 2024 an Ursula von der Leyen, damalige Kandidatin für das Amt der Präsidentin der Kommission,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments, Roberta Metsola, und der Präsidentin der Kommission, Ursula von der Leyen, vom 21. Oktober 2024 zur Überarbeitung der Rahmenvereinbarung, insbesondere die darin festgelegten neun politischen Prioritäten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 11. September 2025, mit dem das Ergebnis der Verhandlungen und die am 9. September 2025 erzielte vorläufige Einigung gebilligt wurden,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 154 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A10‑0031/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass in den Verträgen eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für interinstitutionelle Vereinbarungen vorgesehen ist, die den Abschluss solcher Vereinbarungen unter Achtung der Verträge, einschließlich des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung, ermöglicht, dem zufolge es nicht zulässig ist, die Kompetenzen der Organe der EU über den Geltungsbereich der Verträge hinaus auszuweiten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Parlament durch den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und in Haushaltsangelegenheiten dem Rat gleichgestellt und seine Rolle in der Außenpolitik der EU, mit Ausnahme der Rolle im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, gestärkt wurde,</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Artikel 122 AEUV eine Rechtsgrundlage dafür bietet, dass der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission außerordentlich Maßnahmen erlässt,</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass dem Europäischen Parlament mit Artikel 225 AEUV das Initiativrecht eingeräumt wird, die Kommission aufzufordern, einen Vorschlag für einen Unionsakt vorzulegen,</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission aus dem Jahr 2010 stammt und sich die interinstitutionelle Zusammenarbeit seitdem erheblich weiterentwickelt hat, was auch in der Reform „Parlament 2024“ und der anschließenden Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments, die im April 2024 angenommen wurde, zum Ausdruck gekommen ist, in der Erwägung, dass mit der Rahmenvereinbarung darauf abgezielt wird, die Kohärenz mit den Verträgen sicherzustellen und den Prüfungs-, Kontroll- und Haushaltsbefugnissen des Europäischen Parlaments praktische Wirksamkeit zu verleihen,</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die beiden Organe dem Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts und dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, wie sie in Artikel 13 Absatz 2 EUV verankert sind, größte Bedeutung beimessen,</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass in einer auf fachlicher Ebene im Einvernehmen mit der Präsidentin der Kommission durchgeführten gemeinsamen Bewertung der Umsetzung der Rahmenvereinbarung hervorgehoben wurde, dass einige ihrer Bestimmungen in Bezug auf die Gesetzgebungs-, Haushalts- und Kontrollbefugnisse des Parlaments aktualisiert und verbessert werden müssen, um das institutionelle Gleichgewicht besser abzubilden und die in den Verträgen verankerten Vorrechte des Parlaments vollumfänglich umzusetzen,</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>ist der Auffassung, dass die überarbeitete Vereinbarung für das Parlament einen institutionellen Fortschritt in seinen Beziehungen zur Kommission darstellt, wobei es betont, dass jeder derartige Fortschritt eine Grundlage in den Verträgen haben muss; ist der Auffassung, dass mit der überarbeiteten Vereinbarung die politische Verantwortung und Legitimität gestärkt werden, der konstruktive Dialog ausgeweitet wird sowie der Informationsfluss zwischen den beiden Organen und die Zusammenarbeit bei Verfahren und Planung, einschließlich Kontroll- und Untersuchungsbefugnissen, verbessert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="DASH"><INT.LI LEVEL="0">begrüßt insbesondere die folgenden Verbesserungen in der geänderten Vereinbarung:</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Bekräftigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Parlament und Rat und der Rolle der Kommission als ehrliche Vermittlerin, insbesondere durch die Sicherstellung der zeitnahen und transparenten Übermittlung umfassender und detaillierter Informationen an das Parlament, um eine konstruktive demokratische Kontrolle zu ermöglichen, wie dies durch die Zusage zum Ausdruck kommt, das Parlament über politische Initiativen und Gesetzgebungsvorschläge zu unterrichten, die nicht im Arbeitsprogramm der Kommission enthalten sind, und wesentliche Initiativen unmittelbar nach ihrer Annahme durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder im Plenum vorzulegen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Verpflichtung des gewählten Präsidenten, dem Parlament detaillierte Informationen über die Zusammensetzung des neuen Kollegiums der Kommissionsmitglieder vorzulegen, einschließlich seiner geplanten Struktur,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Zusage der Kommission, dafür zu sorgen, dass ihre Folgenabschätzungen unter ihrer Verantwortung nach einem transparenten Verfahren, das eine unabhängige Bewertung garantiert, durchgeführt werden,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Stärkung der politischen Rechenschaftspflicht der Kommission, indem für die Anwesenheit der zuständigen Mitglieder der Kommission sowohl im Plenum als auch in den Ausschüssen des Parlaments gesorgt wird,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Zusicherung, dass Mitglieder der Kommission im Allgemeinen vom Parlament im Rahmen seiner politischen Aufsichtsfunktion einbestellt werden können und dass das Parlament die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Kommission im Plenum verlangen kann, wenn ein Tagesordnungspunkt dies rechtfertigt, und insbesondere die Zusicherung, dass dafür gesorgt wird, dass während der Fragestunde für eine Dauer von bis zu 90 Minuten Mitglieder der Kommission, deren Geschäftsbereiche sich auf das Thema der Fragen beziehen, anwesend sein werden, um eine konstruktive, offene und demokratische Aussprache der Mitglieder des Parlaments mit den Mitgliedern der Kommission sicherzustellen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Verpflichtung der Mitglieder der Kommission, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen, wobei ein Mitglied der Kommission nur dann durch einen hochrangigen Beamten vertreten werden darf, der in der Lage ist, Fragen von Ausschussmitgliedern inhaltlich zu beantworten, wenn die Anwesenheit des Mitglieds der Kommission nicht ausdrücklich gefordert wird,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Zusage der Kommission, dass immer dann, wenn sie beabsichtigt, einen Vorschlag zurückzuziehen, das zuständige Mitglied der Kommission an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen wird, um diese Absicht zu erörtern,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Zusage der Kommission, umfassende Begründungen und Informationen zu entsprechenden Ausnahmefällen und Notlagen vorzulegen, wenn sich ihre Vorschläge auf Artikel 122 AEUV stützen, und zwar sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags beim Parlament als auch nach der Durchführung bzw. Umsetzung des betreffenden Rechtsakts,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Stärkung des Initiativrechts des Parlaments nach Artikel 225 AEUV, was auch Vorschläge zur Änderung oder Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften umfasst, indem die Folgemaßnahmen der Kommission in Bezug auf die Anträge des Parlaments verbessert werden,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>die Zusage der Kommission, etwaige Ersuchen an das Parlament, im Dringlichkeitsverfahren über einen Vorschlag zu entscheiden, schriftlich zu unterbreiten und mit einer Begründung zu versehen,</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>–</SYMBOL>den verbesserten Informationsfluss in Bezug auf internationale Abkommen in allen Verhandlungsphasen, wodurch die demokratische Rechenschaftspflicht und die Transparenz in der Außenpolitik gestärkt werden;</ITEM></LIST></P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>ist der Ansicht, dass die demokratische Kontrolle der Kommission nicht nur einen angemessenen Rechtsrahmen, sondern auch ein Bewusstsein für politische Verantwortung und politisches Engagement erfordert; weist auf den formellen Austausch zwischen den Mitgliedern des Parlaments und der Kommission während der Plenartagung, auch während der Fragestunde hin, der einen Eckpfeiler der europäischen Demokratie bildet; verpflichtet sich, weiter in die parlamentarische Kultur zu investieren und diese zu fördern, damit die Teilnahme an diesen Sitzungen auf beiden Seiten sichergestellt und ein konstruktiver und substanzieller Austausch zwischen dem Parlament und der Kommission ermöglicht wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>bedauert, dass die Kommission nicht angegeben hat, ob neue Gesetzgebungsinitiativen von einer Folgenabschätzung begleitet werden, und keine angemessene Begründung für Fälle vorgelegt hat, in denen keine Folgenabschätzung vorgenommen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>fordert die Kommission angesichts der überarbeiteten Vereinbarung und in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge auf, erneut Anstrengungen darauf zu richten, die Verpflichtung gemäß Artikel 226 AEUV zu erfüllen und die Annahme einer Verordnung über die Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments zu unterstützen, die längst überfällig ist; erwartet, dass die Kommission bei der Bewertung der diesbezüglichen Vorschläge des Parlaments den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achtet und nach Treu und Glauben mit dem Europäischen Parlament zusammenarbeitet, um alle noch offenen Fragen zu klären;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>erwartet, dass die Kommission sowohl die neuen als auch die bestehenden Bestimmungen der Vereinbarung uneingeschränkt einhält; weist darauf hin, dass eine regelmäßige Kontrolle der Umsetzung der Vereinbarung ab seinem Inkrafttreten eingeführt werden sollte, die durch das Parlament vorzunehmen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>billigt den Abschluss der beigefügten Vereinbarung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, die Vereinbarung mit der Präsidentin der Kommission zu unterzeichnen und ihre Veröffentlichung im<STRING ITALIC="on"> Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit seiner Anlage dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zur Information zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE: RAHMENVEREINBARUNG ÜBER DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission</STRING></STI><P>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION (nachstehend „die beiden Organe“),</P><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 295, und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend „die Verträge“),</P><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionellen Vereinbarungen und Texte, die die Beziehungen zwischen den beiden Organen regeln,</P><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Geschäftsordnung des Parlaments,</P><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die von der gewählten Präsidentin der Kommission am 18. Juli 2024 herausgegebenen politischen Leitlinien und die entsprechenden Erklärungen sowie auf die gemeinsame Erklärung der gewählten Präsidentin der Kommission und der Präsidentin des Parlaments vom 21. Oktober 2024 zu den politischen Grundsätzen, die die Grundlage für eine Überarbeitung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission von 2010 bilden sollten,</P><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon die demokratische Legitimität des Entscheidungsprozesses der Union stärkt,</P><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die beiden Organe der wirksamen Umsetzung und Durchführung des Unionsrechts größte Bedeutung beimessen,</P><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass diese Rahmenvereinbarung weder die Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments noch der Kommission oder eines anderen Organs oder einer anderen Einrichtung der Union berührt, sondern darauf abzielt, dass diese Befugnisse und Zuständigkeiten so wirksam und transparent wie möglich ausgeübt werden können,</P><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass diese Rahmenvereinbarung nach Maßgabe des von den Verträgen ausgestalteten institutionellen Rahmens ausgelegt werden sollte,</P><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission die jeweiligen Aufgaben, die dem Parlament und dem Rat durch die Verträge übertragen werden, insbesondere in Bezug auf den wesentlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Nummer 9, umfassend beachten wird,</P><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Arbeitsweise der Union gemäß Artikel 10 Absatz 1 EUV auf der repräsentativen Demokratie beruht,</P><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 17 Absatz 8 EUV die Kommission als Kollegium dem Parlament gegenüber verantwortlich ist,</P><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass es angebracht erscheint, die Rahmenvereinbarung, die im Oktober 2010 geschlossen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2010/1120/oj.</FIELD></FOOTNOTE> und im Februar 2018 geändert<FOOTNOTE><FIELD>ABl. L 45 vom 17.2.2018, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2018/217/oj.</FIELD></FOOTNOTE> wurde, zu aktualisieren und durch den folgenden Text zu ersetzen,</P><P><NO.P>I.</NO.P>	in der Erwägung, dass die beiden Organe zum Ziel haben, zusammenzuarbeiten, um die Rechtsvorschriften zu aktualisieren und zu vereinfachen, Verwaltungsaufwand zu vermeiden und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Ziele der Rechtsvorschriften erreicht werden,</P><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die beiden Organe verpflichtet haben, den Informationsfluss weiter zu verbessern und die Anwesenheit ihrer jeweiligen Mitglieder bei Plenarsitzungen und sonstigen Sitzungen des Parlaments zu fördern; in der Erwägung, dass das Parlament in diesem Zusammenhang die Lage regelmäßig bewerten wird, um die Anwesenheit der Mitglieder während der Plenarsitzungen weiter zu verbessern,</P><P>treffen folgende Vereinbarung:</P><P><NO.P>I.</NO.P><STRING BOLD="on">GELTUNGSBEREICH</STRING></P><P><NO.P>1.</NO.P>Zur Verdeutlichung der besonderen Partnerschaft zwischen dem Parlament und der Kommission vereinbaren die beiden Organe die folgenden Maßnahmen, um die politische Verantwortung und Legitimität der Kommission zu stärken, den konstruktiven Dialog auszubauen, den Informationsfluss zwischen den beiden Organen und die Zusammenarbeit in Bezug auf die Verfahren und die Planung zu verbessern.</P><P>Sie vereinbaren ferner spezifische Bestimmungen:</P><P><NO.P>–</NO.P>über die Sitzungen der Kommission mit nationalen Sachverständigen, die in Anhang I dargelegt sind;</P><P><NO.P>–</NO.P>über die Übermittlung von vertraulichen Informationen an das Parlament, die in Anhang II dargelegt sind;</P><P><NO.P>–</NO.P>über die Verhandlungen zu und den Abschluss von internationalen Übereinkünften, die in Anhang III dargelegt sind; und</P><P><NO.P>–</NO.P>über den Zeitplan für das Arbeitsprogramm der Kommission, die in Anhang IV dargelegt sind.</P><P><NO.P>II.</NO.P><STRING BOLD="on">POLITISCHE VERANTWORTUNG</STRING></P><P><NO.P>2.</NO.P>Nach seiner Ernennung durch den Europäischen Rat wird der designierte Präsident der Kommission dem Parlament politische Leitlinien für die Amtszeit des Präsidenten unterbreiten, um eine Aussprache mit dem Parlament in völliger Kenntnis der Sachlage vor dessen Abstimmung über die Wahl zu ermöglichen.</P><P><NO.P>3.</NO.P>Der gewählte Präsident der Kommission unterrichtet das Parlament rechtzeitig vor der Eröffnung des Verfahrens für die Zustimmung zur neuen Kommission im Parlament über die geplante Struktur und das Geschlechterverhältnis des neuen Kollegiums der Kommissionsmitglieder. Gemäß seiner Geschäftsordnung setzt sich das Parlament rechtzeitig vor der Eröffnung der Verfahren für die Zustimmung zur neuen Kommission mit dem designierten Präsidenten der Kommission in Verbindung. Das Parlament trägt den vom designierten Präsidenten geäußerten Bemerkungen Rechnung.</P><P>Die designierten Mitglieder der Kommission gewährleisten eine umfassende Offenlegung aller einschlägigen Informationen gemäß der Verpflichtung zur Unabhängigkeit nach Artikel 245 AEUV.</P><P>Die Verfahren sind so gestaltet, dass eine offene, faire und kohärente Beurteilung der gesamten designierten Kommission sichergestellt ist.</P><P><NO.P>4.</NO.P>Unbeschadet des Grundsatzes des kollegialen Charakters der Kommission übernimmt jedes Mitglied der Kommission die politische Verantwortung für das Handeln in dem Bereich, für den es zuständig ist.</P><P>Der Präsident der Kommission trägt die volle Verantwortung für die Feststellung jedes Interessenkonflikts, der ein Mitglied der Kommission an der Wahrnehmung seiner Aufgaben hindert.</P><P>Der Präsident der Kommission trägt ebenso die Verantwortung für das weitere Vorgehen in einer solchen Situation und unterrichtet unverzüglich schriftlich den Präsidenten des Parlaments hiervon.</P><P>Die Mitwirkung von Mitgliedern der Kommission an Wahlkampagnen wird durch den Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission geregelt<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 65 vom 21.2.2018, S. 7.</FIELD></FOOTNOTE>.</P><P>Mitglieder der Kommission können an Wahlkampagnen für die Wahlen zum Europäischen Parlament mitwirken und kandidieren. Sie können auch von europäischen politischen Parteien zum Spitzenkandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission bestimmt werden.</P><P>Der Präsident der Kommission unterrichtet das Parlament rechtzeitig darüber, ob eines oder mehrere Mitglieder der Kommission für einen Sitz im Europäischen Parlament kandidieren und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Wahrung der Grundsätze der Unabhängigkeit, Integrität und Diskretion gemäß Artikel 245 AEUV und dem Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission zu gewährleisten.</P><P>Jedes Mitglied der Kommission, das als Kandidat oder in einer anderen Weise an einer Wahlkampagne für die Wahl zum Europäischen Parlament mitwirkt, verpflichtet sich, während der Kampagne keine Haltung einzunehmen, die mit der Pflicht des Mitglieds zur Vertraulichkeit oder dem Kollegialitätsprinzip nicht in Einklang steht.</P><P>Mitglieder der Kommission, die als Kandidaten oder in einer anderen Weise an einer Wahlkampagne für die Wahl zum Europäischen Parlament mitwirken, dürfen für Tätigkeiten in Verbindung mit dieser Wahlkampagne keine personellen oder sonstigen Ressourcen der Kommission in Anspruch nehmen.</P><P><NO.P>5.</NO.P>Fordert das Parlament den Präsidenten der Kommission auf, einem Mitglied der Kommission das Vertrauen zu entziehen, so prüft der Präsident sorgfältig, ob er dieses Mitglied gemäß Artikel 17 Absatz 6 EUV auffordern sollte, sein Amt niederzulegen. Entweder fordert der Präsident dieses Mitglied zur Niederlegung des Amtes auf, oder er erklärt in der nächsten Tagung vor dem Parlament, warum er dies ablehnt.</P><P><NO.P>6.</NO.P>Muss ein Mitglied der Kommission während seiner Amtszeit gemäß Artikel 246 Absatz 2 AEUV ersetzt werden, so prüft der Präsident der Kommission sorgfältig das Ergebnis der Konsultation des Parlaments, bevor er die Zustimmung zum Beschluss des Rates gibt.</P><P>Das Parlament stellt sicher, dass seine Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit abgewickelt werden, damit der Präsident der Kommission die Stellungnahme des Parlaments sorgfältig prüfen kann, bevor das neue Mitglied der Kommission ernannt wird.</P><P>Ebenso prüft der Präsident der Kommission gemäß Artikel 246 Absatz 3 AEUV, wenn es sich bei der verbleibenden Amtszeit der Kommission um eine kurze Zeitspanne handelt, sorgfältig den Standpunkt des Parlaments.</P><P><NO.P>7.</NO.P>Beabsichtigt der Präsident der Kommission, die Aufteilung der Zuständigkeiten unter den Mitgliedern der Kommission im Laufe ihrer Amtszeit gemäß Artikel 248 AEUV zu ändern, so unterrichtet er das Parlament rechtzeitig für die einschlägige parlamentarische Konsultation bezüglich dieser Änderungen. Der Beschluss des Präsidenten, die Zuständigkeitsverteilung zu ändern, kann sofort wirksam werden.</P><P><NO.P>8.</NO.P>Legt die Kommission eine Überarbeitung des Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission vor, die Interessenkonflikte oder das ethische Verhalten betrifft, wird sie um die Stellungnahme des Parlaments ersuchen.</P><P><NO.P>III.</NO.P><STRING BOLD="on">KONSTRUKTIVER DIALOG UND INFORMATIONSFLUSS</STRING></P><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on">Allgemeine Bestimmungen</STRING></P><P><NO.P>9.</NO.P>Die Kommission gewährleistet, dass sie insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Sitzungen und die Übermittlung von Beiträgen oder anderen Informationen, vor allem bei Gesetzgebungs- und Haushaltsangelegenheiten, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Parlament und Rat anwenden wird.</P><P><NO.P>10.</NO.P>Die Kommission arbeitet unter uneingeschränkter Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Organen und der ihnen durch die Verträge übertragenen institutionellen Befugnisse gleichberechtigt mit dem Parlament und dem Rat zusammen. Gegebenenfalls ergreift die Kommission alle erforderlichen Initiativen, um als ehrliche Vermittlerin auf eine Annäherung der Standpunkte der beiden gesetzgebenden Organe hinzuwirken.</P><P><NO.P>11.</NO.P>Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ergreift die Kommission Maßnahmen, um das Parlament dergestalt besser einzubeziehen, dass die Ansichten des Parlaments im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik so weit wie möglich berücksichtigt werden.</P><P><NO.P>12.</NO.P>Zur Umsetzung der besonderen Partnerschaft zwischen Parlament und Kommission werden folgende verschiedene Vereinbarungen getroffen:</P><P><NO.P>–</NO.P>Der Präsident der Kommission wird mit der Konferenz der Präsidenten auf Antrag des Parlaments mindestens zweimal jährlich zusammentreffen, um Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern;</P><P><NO.P>–</NO.P>der Präsident der Kommission wird einen regelmäßigen Dialog mit dem Präsidenten des Parlaments über grundlegende horizontale Themenbereiche und wichtigere Gesetzgebungsvorschläge führen. Dieser Dialog sollte auch Einladungen an den Präsidenten des Parlaments zur Teilnahme an Sitzungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder umfassen;</P><P><NO.P>–</NO.P>der Präsident der Kommission oder das für die interinstitutionellen Beziehungen zuständige Mitglied der Kommission muss zur Teilnahme an Sitzungen der Konferenz der Präsidenten und der Konferenz der Ausschussvorsitze eingeladen werden, wenn spezifische Themen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Tagesordnung der Plenartagung, den interinstitutionellen Beziehungen zwischen Parlament und Kommission sowie Gesetzgebungs- und Haushaltsangelegenheiten erörtert werden;</P><P><NO.P>–</NO.P>Sitzungen der Konferenz der Präsidenten und der Konferenz der Ausschussvorsitze mit dem Kollegium der Kommissionsmitglieder finden jährlich statt, um wichtige Fragen einschließlich der Vorbereitung und Umsetzung des Arbeitsprogramms der Kommission zu erörtern;</P><P><NO.P>–</NO.P>die Konferenz der Präsidenten und die Konferenz der Ausschussvorsitze unterrichten die Kommission rechtzeitig über die Ergebnisse ihrer Aussprachen mit interinstitutioneller Dimension. Das Parlament unterrichtet ebenfalls die Kommission umfassend und regelmäßig über die Ergebnisse seiner Sitzungen in Bezug auf die Vorbereitung der Plenartagungen unter Berücksichtigung der Ansichten der Kommission. Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 57;</P><P><NO.P>–</NO.P>die Generalsekretäre des Parlaments und der Kommission treffen regelmäßig zusammen, um einen beständigen Fluss der einschlägigen Informationen zwischen den beiden Organen zu gewährleisten.</P><P><NO.P>13.</NO.P>Jedes Mitglied der Kommission gewährleistet, dass es einen regelmäßigen und direkten Informationsfluss zwischen ihm und dem Vorsitz des jeweils zuständigen parlamentarischen Ausschusses gibt.</P><P><NO.P>14.</NO.P>Die Kommission veröffentlicht keine gesetzgeberische oder bedeutende Initiative bzw. keinen bedeutenden Beschluss, ehe sie das Parlament schriftlich darüber unterrichtet hat.</P><P>Die beiden Organe legen auf der Grundlage des Arbeitsprogramms der Kommission im gemeinsamen Einvernehmen vorab die wesentlichen Initiativen fest, die im Plenum vorgelegt werden sollen. Das Parlament kann beschließen, dass diese wesentlichen Initiativen in Form einer Aussprache vorgelegt werden, die unmittelbar nach deren Annahme durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder anberaumt wird. Die Kommission wird diese Initiativen grundsätzlich zunächst im Plenum und erst anschließend öffentlich vorstellen.</P><P>In gleicher Weise bestimmen die beiden Organe auch die Vorschläge und Initiativen, zu denen vor der Konferenz der Präsidenten Informationen vorgetragen werden oder über die der zuständige Ausschuss oder dessen Vorsitz in geeigneter Form unterrichtet werden müssen.</P><P>Diese Beschlüsse werden im Rahmen des in Nummer 12 dieser Vereinbarung vorgesehenen regelmäßigen Dialogs zwischen den beiden Organen gefasst und regelmäßig aktualisiert, wobei allen politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen ist.</P><P>Darüber hinaus unterrichtet die Kommission das Parlament, einschließlich seiner parlamentarischen Ausschüsse, umfassend und zeitnah über andere bevorstehende politische Initiativen und Gesetzgebungsvorschläge, die nicht im Arbeitsprogramm der Kommission enthalten sind und unter die Gesetzgebungs- und Haushaltsbefugnisse des Parlaments fallen.</P><P>Die Kommission übermittelt dem Parlament, einschließlich seiner parlamentarischen Ausschüsse, strukturiert und zeitnah umfassende und detaillierte Informationen, damit das Parlament seine in den Verträgen festgelegten Aufgaben der politischen Kontrolle und Konsultation wahrnehmen kann.</P><P><NO.P>15.</NO.P>Wird ein internes Dokument der Kommission – über das das Parlament nicht, wie in dieser Rahmenvereinbarung vorgesehen, informiert wurde – außerhalb der Organe verteilt, kann der Präsident des Parlaments fordern, dass dieses Dokument ihm unverzüglich weitergeleitet wird, damit er es auf Wunsch an jedes Mitglied weiterleiten kann.</P><P><NO.P>16.</NO.P>Die Kommission wird eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation bei ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union, einschließlich nicht zwingender Rechtsvorschriften („soft law“) und delegierter Rechtsakte, zur Verfügung stellen. Auf Antrag des Parlaments kann die Kommission auch Sachverständige des Parlaments zu diesen Sitzungen einladen.</P><P>Die entsprechenden Bestimmungen sind in Anhang I festgelegt.</P><P><NO.P>17.</NO.P>Innerhalb von drei Monaten nach der Annahme einer Entschließung des Parlaments übermittelt die Kommission dem Parlament schriftliche Informationen zu den Maßnahmen, die im Anschluss an die in Entschließungen des Parlaments an sie gerichteten spezifischen Aufforderungen getroffen wurden und unterrichtet das Parlament über die Fälle, in denen sie seinen Standpunkten nicht folgen konnte.</P><P>Diese Frist kann verkürzt werden, wenn ein Antrag dringlich ist. Sie kann um einen Monat verlängert werden, wenn ein Antrag ausführlichere Arbeiten erfordert und dies ausreichend begründet ist. Das Parlament wird sicherstellen, dass diese Informationen innerhalb des Organs umfassend weitergeleitet werden.</P><P>Das Parlament wird sich bemühen, mündliche oder schriftliche Anfragen zu Themen zu vermeiden, bezüglich derer die Kommission dem Parlament ihren Standpunkt anhand einer schriftlichen Folgemitteilung bereits mitgeteilt hat.</P><P><NO.P>18.</NO.P>Gemäß Nummer 12 fünfter Gedankenstrich wird das Parlament die Kommission ordnungsgemäß unterrichten, wenn es beabsichtigt, einen legislativen Initiativbericht auszuarbeiten, in dem ein Vorschlag für einen Unionsakt gemäß Artikel 225 AEUV gefordert wird.</P><P>Anschließend lädt der zuständige Ausschuss die Kommission zu einer Aussprache über den Entwurf des Berichts ein. Die Aussprachen mit der Kommission und offizielle Mitteilungen des Vorsitzes an die zuständigen Mitglieder der Kommission werden, falls erforderlich, während des gesamten Vorbereitungsprozesses fortgesetzt.</P><P>Jedem Antrag des Parlaments auf einen Vorschlag für einen Unionsakt gemäß Artikel 225 AEUV ist ein Bericht beizufügen, in dem die Gründe dargelegt werden, aus denen das Parlament der Auffassung ist, dass ein Unionsakt für die Umsetzung der Verträge erforderlich ist, wobei auch die zu erwartende Belastung und die finanziellen Auswirkungen des betreffenden Rechtsakts zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck kann der in der Sache zuständige Ausschuss die Kommission um fachliche Beratung ersuchen.</P><P>Die Kommission unterzieht die Anträge des Parlaments auf Vorschläge für Unionsakte gemäß Artikel 225 AEUV, einschließlich Vorschlägen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften, einer zeitnahen und eingehenden Prüfung.</P><P>Die Kommission reagiert auf solche Anträge innerhalb von drei Monaten und erklärt durch Annahme einer spezifischen Mitteilung, welche weiteren Schritte sie diesbezüglich zu unternehmen beabsichtigt. Anschließend kann die Kommission aufgefordert werden, im Plenum eine Erklärung abzugeben, um das Parlament über die Folgemaßnahmen zu unterrichten, die sie zu ergreifen beabsichtigt, oder vom zuständigen Ausschuss zu einer seiner nächsten Sitzungen eingeladen werden, um solche Informationen bereitzustellen und eine Aussprache mit dem Ausschuss zu führen.</P><P>Unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität und im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.</FIELD></FOOTNOTE> legt die Kommission spätestens nach einem Jahr einen Gesetzgebungsvorschlag vor oder nimmt den Vorschlag in das Arbeitsprogramm des Folgejahres auf. Die Kommission unterrichtet das Parlament auf Anfrage über die Vorbereitungsarbeit. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so unterrichtet sie das Parlament über die ausführlichen Gründe, auch in Bezug auf etwaige von den beiden gesetzgebenden Organen aufgeworfene Fragen im Zusammenhang mit Analysen des „europäischen Mehrwerts“ und der „Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln“, und wird gegebenenfalls eine Analyse möglicher Alternativen vorlegen.</P><P>Beschließt das Parlament im Rahmen des Haushaltsverfahrens, ein Pilotprojekt oder eine vorbereitende Maßnahme im Zusammenhang mit einem Antrag auf einen Vorschlag für einen Unionsakt vorzuschlagen, der vom Parlament gemäß Artikel 225 AEUV ausgearbeitet oder angenommen wird, so übermittelt das Parlament der Kommission seinen Vorschlag für ein Pilotprojekt oder eine vorbereitende Maßnahme mit besonderem Hinweis auf den Zusammenhang mit dem gemäß Artikel 225 AEUV ausgearbeiteten oder angenommenen Antrag.</P><P>Auf Ersuchen des Parlaments stellt die Kommission technisches Fachwissen und Unterstützung für die Konzeption eines solchen Pilotprojekts oder einer solchen vorbereitenden Maßnahme bereit. Für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen können nur dann Haushaltsmittel verwendet werden, wenn die in Artikel 58 der Haushaltsordnung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE> festgelegten Bedingungen erfüllt sind.</P><P><NO.P>19.</NO.P>Die Kommission verpflichtet sich zu enger und früher Zusammenarbeit mit dem Parlament bei Aufforderungen zur Vorlage von Gesetzgebungsinitiativen, die aus Europäischen Bürgerinitiativen hervorgehen.</P><P><NO.P>20.</NO.P>Werden Initiativen, Empfehlungen oder Anträge auf bzw. für Gesetzgebungsakte gemäß Artikel 289 Absatz 4 AEUV unterbreitet, so unterrichtet die Kommission das Parlament auf dessen Ersuchen über ihren Standpunkt zu diesen Vorschlägen im zuständigen Ausschuss des Parlaments.</P><P><NO.P>21.</NO.P>Für das Entlastungsverfahren gelten die besonderen Bestimmungen von Nummer 40.</P><P><NO.P>22.</NO.P>Die beiden Organe kommen überein, im Bereich der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zusammenzuarbeiten.</P><P>Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Umsetzung des Protokolls Nr. 2 zum AEUV über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst Vereinbarungen in Bezug auf die erforderliche Übersetzung der begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente.</P><P>Werden die in Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 zum AEUV genannten Schwellenwerte erreicht, gewährleistet die Kommission die Übersetzung aller begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente zusammen mit ihrem eigenen Standpunkt hierzu.</P><P><NO.P>23.</NO.P>Die Kommission teilt dem Parlament die Liste ihrer Sachverständigengruppen mit, die zur Unterstützung der Kommission bei der Wahrnehmung ihres Initiativrechts eingesetzt werden. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht.</P><P>In diesem Rahmen unterrichtet die Kommission den zuständigen Ausschuss des Parlaments auf ausdrücklichen und begründeten Antrag des Ausschussvorsitzenden in angemessener Weise über die Tätigkeiten und die Zusammensetzung dieser Gruppen.</P><P><NO.P>24.</NO.P>	Die beiden Organe führen mittels geeigneter Mechanismen einen konstruktiven Dialog über wichtige Verwaltungsfragen, insbesondere über Fragen, die direkte Auswirkungen auf die Verwaltung des Parlaments haben. Übermittelt die Kommission dem Rat Informationen über diese Angelegenheiten und ihre möglichen finanziellen Auswirkungen, so werden diese Informationen gleichzeitig dem Parlament mitgeteilt.</P><P><NO.P>25.</NO.P>Bereitet das Parlament Änderungen seiner Geschäftsordnung vor, die sich auf die Beziehungen des Parlaments zur Kommission auswirken würden, so übermittelt es der Kommission diese Änderungen rechtzeitig vor Einholung ihrer Stellungnahme. Beabsichtigt die Kommission, eine Stellungnahme abzugeben, so geschieht dies rechtzeitig vor der Abstimmung über diese Änderungen im zuständigen Ausschuss. Der zuständige Ausschuss prüft diese Stellungnahme und arbeitet vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss sachgerecht mit der Kommission zusammen.</P><P>Das für interinstitutionelle Beziehungen zuständige Mitglied der Kommission erhält die Möglichkeit, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung eine Aussprache mit dem Parlament zu führen und vor der Abstimmung eine Erklärung im Plenum abzugeben.</P><P><NO.P>26.</NO.P>Sind Informationen, die gemäß dieser Rahmenvereinbarung übermittelt werden, vertraulich zu behandeln, gelten die Bestimmungen von Anhang II.</P><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on">Internationale Übereinkünfte und Erweiterung</STRING></P><P><NO.P>27.</NO.P>Um sicherzustellen, dass das Parlament seine Funktion der politischen Kontrolle ausüben kann, wird es umgehend und umfassend in allen Phasen der Verhandlungen zu und des Abschlusses von internationalen Übereinkünften einschließlich der Festlegung von Verhandlungsleitlinien unterrichtet. Die Kommission handelt in einer Weise, dass ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 218 AEUV volle Wirkung zukommt, und achtet gleichzeitig die Rolle jedes Organs gemäß Artikel 13 Absatz 2 EUV.</P><P>Die Kommission wendet die in Anhang III dargelegten Regelungen an.</P><P><NO.P>28.</NO.P>Nimmt die Kommission Verhandlungen mit Drittländern über Modalitäten der interparlamentarischen Zusammenarbeit im Rahmen einer internationalen Übereinkunft auf, so holt die Kommission die Standpunkte des Parlaments ein und berücksichtigt sie.</P><P><NO.P>29.</NO.P>Beabsichtigt die Kommission, dem Rat die vorläufige Anwendung einer internationalen Übereinkunft vorzuschlagen, so unterrichtet sie das Parlament so früh wie möglich und erläutert die Gründe für diesen Vorschlag, wobei zu berücksichtigen ist, dass gemäß Artikel 218 Absatz 5 AEUV die vorläufige Anwendung nur dann zulässig ist, wenn sie erforderlich ist.</P><P>Schlägt die Kommission einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung vor, so wird sie, sofern nicht durch andere Umstände hinreichend gerechtfertigt, unbeschadet ihres Initiativrechts und unter uneingeschränkter Wahrung des institutionellen Gleichgewichts, den Rat auffordern, sie in diesem Beschluss zu ermächtigen, die Notifizierung der vorläufigen Anwendung gegenüber Dritten so vorzunehmen, dass das Parlament in der Lage ist, seine Zustimmung gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen. In einem solchen Fall wird sich das Parlament bemühen, das Zustimmungsverfahren so zu organisieren, dass eine solche Notifizierung so bald wie möglich nach der Annahme des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung an die Drittpartei oder -parteien der internationalen Übereinkunft übermittelt werden kann.</P><P><NO.P>30.</NO.P>Die Kommission wird das Parlament unverzüglich und umfassend über jeden Vorschlag gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV sowie über alle Fälle unterrichten, in denen die Kommission von der ihr gemäß Artikel 218 Absatz 7 AEUV übertragenen Befugnis Gebrauch macht.</P><P><NO.P>31.</NO.P>Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 EUV und zur Sicherstellung eines gleichberechtigten Informationsflusses unterrichtet die Kommission das Parlament, wenn sie nicht verbindliche internationale Übereinkünfte aushandelt und abschließt, vorbehaltlich der Anwendung der in Anhang II enthaltenen Vorschriften über die Übermittlung vertraulicher Informationen.</P><P><NO.P>32.</NO.P>Beantragt ein Drittland den Beitritt zu einer internationalen Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist und die Möglichkeit für Vertragsparteien vorgesehen ist, Einwände gegen den Beitritt eines Drittlandes zu erheben, so wird das Parlament zur gleichen Zeit wie der Rat über diesen Antrag unterrichtet.</P><P><NO.P>33.</NO.P>	Die Unterrichtung des Parlaments gemäß Nummer 27 erfolgt so rechtzeitig, dass es erforderlichenfalls seinen Standpunkt zum Ausdruck bringen kann und die Kommission den Standpunkten des Parlaments im Rahmen des Möglichen Rechnung tragen kann. Diese Unterrichtung des Parlaments erfolgt in der Regel über die zuständigen parlamentarischen Ausschüsse und erforderlichenfalls im Plenum.</P><P>Das Parlament und die Kommission verpflichten sich, angemessene Verfahren und Garantien für die Übermittlung vertraulicher Informationen von der Kommission an das Parlament gemäß den Bestimmungen von Anhang II vorzusehen.</P><P><NO.P>34.</NO.P>Die beiden Organe erkennen an, dass aufgrund ihrer unterschiedlichen institutionellen Aufgaben die Kommission die Europäische Union bei internationalen Verhandlungen, mit Ausnahme von Verhandlungen betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und anderer in den Verträgen vorgesehener Fälle, vertritt.</P><P>In den Fällen, in denen die Kommission die Union bei internationalen Konferenzen vertritt, erleichtert die Kommission auf Ersuchen des Parlaments die Aufnahme einer Delegation von Mitgliedern des Europäischen Parlaments als Beobachter in die Delegationen der Union, sodass das Parlament unverzüglich und umfassend über den Fortgang der Konferenz unterrichtet werden kann. Die Kommission verpflichtet sich, die Delegation des Parlaments gegebenenfalls systematisch über die Ergebnisse der Verhandlungen zu unterrichten.</P><P>Die Mitglieder des Europäischen Parlaments dürfen nicht unmittelbar an diesen Verhandlungen teilnehmen. Nach Maßgabe der rechtlichen, technischen und diplomatischen Möglichkeiten kann ihnen von der Kommission ein Beobachterstatus gewährt werden. Im Falle einer Weigerung wird die Kommission dem Parlament die Gründe dafür mitteilen.</P><P>Darüber hinaus erleichtert die Kommission die Teilnahme von Mitgliedern des Europäischen Parlaments als Beobachter bei allen einschlägigen Sitzungen unter ihrer Verantwortung vor und nach den Verhandlungssitzungen.</P><P><NO.P>35.</NO.P>Unter denselben Bedingungen hält die Kommission das Parlament systematisch über Sitzungen von Gremien unterrichtet, die aufgrund multilateraler internationaler Übereinkommen unter Einbeziehung der Union eingesetzt werden, einschließlich, soweit möglich, Vorbereitungs- und Koordinierungssitzungen, und stellt, soweit möglich, den Zugang zu diesen Sitzungen für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Teil von Delegationen der Union sind, sicher, wenn diese Gremien aufgerufen sind, Beschlüsse zu fassen, die die Zustimmung des Parlaments erfordern oder deren Umsetzung Rechtsakte erfordert, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden müssen, oder Beschlüsse zu fassen, mit denen erhebliche finanzielle Verpflichtungen vonseiten der Union in Bezug auf Drittländer einhergehen.</P><P><NO.P>36.</NO.P>Die Kommission gewährt ferner der Delegation des Parlaments, die in die Delegationen der Union bei internationalen Konferenzen eingebunden ist, den Zugang zur Nutzung aller Einrichtungen der Delegationen der Union bei diesen Konferenzen entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen den Organen und unter Berücksichtigung der verfügbaren Logistik.</P><P>Der Präsident des Parlaments übermittelt dem Präsidenten der Kommission spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Konferenz einen Vorschlag zur Einbeziehung einer Delegation des Parlaments in die Delegation der Union und gibt dabei den Leiter der Delegation des Parlaments und die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments an, die in die Delegation aufgenommen werden sollen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verkürzt werden.</P><P>Die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die der Delegation des Parlaments angehören, und der sie unterstützenden Bediensteten richtet sich nach der Gesamtgröße der EU-Delegation.</P><P><NO.P>37.</NO.P>Die Kommission unterrichtet das Parlament umfassend über den Fortgang von Beitrittsverhandlungen und insbesondere über wichtige Aspekte und Entwicklungen, sodass es seine Standpunkte im Rahmen der entsprechenden parlamentarischen Verfahren rechtzeitig formulieren kann.</P><P><NO.P>38.</NO.P>Nimmt das Parlament gemäß seiner Geschäftsordnung eine Empfehlung zu den in Nummer 37 genannten Fragen an, und beschließt die Kommission aus wichtigen Gründen, dass sie diese Empfehlung nicht unterstützen kann, so erläutert sie die Gründe dafür vor dem Parlament in einer Plenarsitzung oder in der nächsten Sitzung des zuständigen parlamentarischen Ausschusses.</P><P><NO.P>iii)</NO.P><STRING BOLD="on">Ausführung des Haushaltsplans</STRING></P><P><NO.P>39.</NO.P>Bevor die Kommission auf Geberkonferenzen finanzielle Zusagen macht, die neue finanzielle Verpflichtungen umfassen und die Zustimmung der Haushaltsbehörde erfordern, wird die Kommission die Haushaltsbehörde unterrichten und ihre Bemerkungen prüfen. Bei allen finanziellen Zusagen wird sich die Kommission nach besten Kräften bemühen, die Haushaltsbehörde über die Finanzierungsquellen für die finanziellen Verpflichtungen zu unterrichten.</P><P><NO.P>40.</NO.P>Im Rahmen der jährlichen Entlastung gemäß Artikel 319 AEUV übermittelt die Kommission alle für die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans des betreffenden Jahres notwendigen Informationen, um die sie vom Vorsitz des gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments mit dem Entlastungsverfahren beauftragten Ausschusses des Parlaments ersucht wird.</P><P>Wenn sich im Zusammenhang mit vorangegangenen Jahren, für die bereits Entlastung erteilt wurde, neue Elemente ergeben, übermittelt die Kommission alle damit zusammenhängenden notwendigen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.</P><P><NO.P>iv)</NO.P><STRING BOLD="on">Beziehungen zu den dezentralisierten Agenturen</STRING></P><P><NO.P>41.</NO.P>Personen, die für die Stelle eines Exekutivdirektors von Regulierungsagenturen benannt sind, sollten zu Anhörungen der Ausschüsse des Parlaments kommen.</P><P>Darüber hinaus haben die Kommission, das Parlament und der Rat im Rahmen der Gespräche der im März 2009 eingesetzten interinstitutionellen Arbeitsgruppe Agenturen einen gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die Aufgabenstellung und die Position dezentralisierter Agenturen in der institutionellen Landschaft der Union angenommen, in dem gemeinsame Leitlinien hinsichtlich der Schaffung, der Struktur und des Betriebs dieser Agenturen in Verbindung mit Fragen der Finanzierung, des Haushalts, der Überwachung und der Leitung festgelegt sind.</P><P><NO.P>IV.</NO.P><STRING BOLD="on">ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER GESETZGEBUNGSVERFAHREN UND DER PROGRAMMPLANUNG</STRING></P><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on">Arbeitsprogramm der Kommission und Programmplanung der Europäischen Union</STRING></P><P><NO.P>42.</NO.P>Die Kommission leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit Blick auf die Erzielung interinstitutioneller Vereinbarungen ein.</P><P><NO.P>43.</NO.P>Die Kommission legt jährlich ihr Arbeitsprogramm vor.</P><P><NO.P>44.</NO.P>Die beiden Organe arbeiten nach dem in Anhang IV festgelegten Zeitplan zusammen.</P><P>Die Kommission berücksichtigt die Prioritäten des Parlaments.</P><P>Unbeschadet ihres Initiativrechts legt die Kommission so ausführlich wie möglich dar, was im Rahmen der einzelnen Punkte ihres Arbeitsprogramms vorgesehen ist, unter anderem welche legislativen und nichtlegislativen Initiativen vorgeschlagen werden und welche Zeitplanung erwartet wird.</P><P><NO.P>45.</NO.P>Die Kommission erläutert, wenn sie in ihrem Arbeitsprogramm für das betreffende Jahr vorgesehene einzelne Vorschläge nicht vorlegen kann und gibt die Fälle an, in denen sie von dem Arbeitsprogramm abweicht. Das für interinstitutionelle Beziehungen zuständige Mitglied der Kommission verpflichtet sich, regelmäßig vor der Konferenz der Ausschussvorsitze die politische Durchführung des Arbeitsprogramms der Kommission für das betreffende Jahr darzulegen.</P><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on">Verfahren zur Annahme von Rechtsakten</STRING></P><P><NO.P>46.</NO.P>Die Kommission verpflichtet sich, vom Parlament angenommene Abänderungen zu ihren Gesetzgebungsvorschlägen sorgfältig zu prüfen, um sie in jeglichem geänderten Vorschlag zu berücksichtigen.</P><P>Wenn die Kommission im Rahmen von Artikel 294 AEUV zu Abänderungen des Parlaments Stellung nimmt, verpflichtet sie sich, die in zweiter Lesung angenommenen Abänderungen weitestgehend zu berücksichtigen; wenn sie aus wichtigen Gründen und nach Beratung im Kollegium beschließt, solche Abänderungen nicht zu übernehmen oder zu unterstützen, so legt sie die Gründe dafür vor dem Parlament und in jedem Fall in ihrer gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c AEUV zu den Abänderungen des Parlaments abzugebenden Stellungnahme dar.</P><P><NO.P>47.</NO.P>Das Parlament verpflichtet sich, bei der Bearbeitung einer von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 AEUV unterbreiteten Initiative bis zum Eingang des Standpunktes der Kommission zu der Initiative keinen Bericht im zuständigen Ausschuss anzunehmen.</P><P>Die Kommission verpflichtet sich, ihren Standpunkt zu einer solchen Initiative spätestens 10 Wochen nach ihrer Unterbreitung bekannt zu geben.</P><P><NO.P>48.</NO.P>Die Kommission stellt rechtzeitig ausführliche Erläuterungen zur Verfügung, bevor sie Vorschläge zurückzieht, zu denen das Parlament bereits in erster Lesung einen Standpunkt eingenommen hat. Auf Ersuchen der zuständigen parlamentarischen Ausschüsse nimmt das zuständige Mitglied der Kommission an den Sitzungen der Ausschüsse teil, um die Absicht des Kollegiums der Kommissionsmitglieder, einen Vorschlag zurückzuziehen, zu erörtern, vorzugsweise im Rahmen eines strukturierten Dialogs.</P><P>Die Kommission nimmt zu Beginn der Amtszeit der neuen Kommission eine Überprüfung aller anhängigen Vorschläge vor, um sie politisch zu bestätigen oder zurückzuziehen, und berücksichtigt dabei gebührend die Ansichten des Parlaments.</P><P><NO.P>49.</NO.P>Für besondere Gesetzgebungsverfahren, bei denen das Parlament konsultiert werden muss, einschließlich weiterer Verfahren wie den Verfahren nach Artikel 148 AEUV, gilt, dass die Kommission:</P><P><NO.P>i)</NO.P>Maßnahmen ergreift, um das Parlament dergestalt besser einzubeziehen, dass seine Ansichten so weit wie möglich berücksichtigt werden und dass insbesondere gewährleistet wird, dass das Parlament über die nötige Zeitspanne verfügt, um den Vorschlag der Kommission zu prüfen;</P><P><NO.P>ii)</NO.P>dafür Sorge trägt, die Instanzen des Rates rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass sie kein politisches Einvernehmen über ihre Vorschläge erzielen sollen, solange das Parlament seine Stellungnahme nicht abgegeben hat. Sie beantragt, dass die Beratungen auf Ministerebene erst abgeschlossen werden, nachdem den Mitgliedern des Rates eine angemessene Frist für die Prüfung der Stellungnahme des Parlaments eingeräumt wurde;</P><P><NO.P>iii)</NO.P>dafür Sorge trägt, dass der Rat im Falle einer wesentlichen Änderung eines Vorschlags der Kommission durch den Rat die Grundsätze beachtet, die der Gerichtshof der Europäischen Union für die erneute Anhörung des Parlaments herausgearbeitet hat. Die Kommission unterrichtet das Parlament darüber, wenn sie den Rat an die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung erinnert;</P><P><NO.P>iv)</NO.P>sich verpflichtet, gegebenenfalls einen vom Parlament abgelehnten Gesetzgebungsvorschlag zurückzuziehen. Sofern die Kommission aus wichtigen Gründen und nach Prüfung durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder beschließt, ihren Vorschlag aufrecht zu erhalten, legt sie die Gründe dafür in einer Erklärung vor dem Parlament dar.</P><P><NO.P>50.</NO.P>Die Kommission kommt Anträgen des Präsidenten des Parlaments auf Einberufung eines interinstitutionellen Treffens gemäß Artikel 324 AEUV gebührend nach.</P><P><NO.P>51.</NO.P>Zur Verbesserung der gesetzgeberischen Programmplanung verpflichtet sich das Parlament seinerseits:</P><P><NO.P>i)</NO.P>die gesetzgeberischen Teile seiner Tagesordnungen so zu planen, dass sie mit dem laufenden Arbeitsprogramm der Kommission und den von ihm hierzu angenommenen Entschließungen vor allem im Hinblick auf die verbesserte Planung der vorrangigen Aussprachen in Einklang stehen;</P><P><NO.P>ii)</NO.P>soweit es für das Verfahren nützlich ist, eine angemessene Frist einzuhalten, um seine Stellungnahmen in der ersten Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens oder seine Stellungnahmen im Verfahren der Konsultation abzugeben;</P><P><NO.P>iii)</NO.P>unmittelbar nach der Verabschiedung des Arbeitsprogramms der Kommission nach Möglichkeit bereits die Berichterstatter für die künftigen Vorschläge zu benennen;</P><P><NO.P>iv)</NO.P>mit absolutem Vorrang die Ersuchen um erneute Anhörung zu prüfen, wenn ihm sämtliche zweckdienlichen Auskünfte übermittelt worden sind.</P><P><NO.P>52.</NO.P>Das Parlament und die Kommission weisen darauf hin, dass, unbeschadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren, der Rückgriff auf Artikel 122 AEUV nur ausnahmsweise und unter den in dieser Bestimmung festgelegten strengen Bedingungen möglich ist.</P><P>Die Kommission verpflichtet sich, unverzüglich umfassende Begründungen und Informationen zu den Ausnahmefällen und Notlagen vorzulegen, wenn sich die Vorschläge der Kommission auf Artikel 122 AEUV stützen.</P><P>Wenn der vorgeschlagene Rechtsakt potenziell spürbare Auswirkungen auf den Haushalt der Union haben könnte, findet das Verfahren Anwendung, das in der am 16. Dezember 2020 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Haushaltskontrolle in Bezug auf neue Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 122 AEUV mit potenziell spürbaren Auswirkungen auf den Haushalt der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 444 I vom 22.12.2020, S. 5.</FIELD></FOOTNOTE> festgelegt ist.</P><P>Das zuständige Mitglied der Kommission erstattet auf Antrag des Präsidenten des Parlaments frühestens drei Monate nach Inkrafttreten des auf Artikel 122 AEUV beruhenden Rechtsakts und danach in angemessenen Zeitabständen Bericht über die Durchführung des betreffenden Rechtsakts, was auch eine Bewertung des Rechtsakts einschließt.</P><P><NO.P>53.</NO.P>Wenn unvorhergesehene Entwicklungen dies rechtfertigen, kann die Kommission das Parlament ersuchen, im Dringlichkeitsverfahren über einen Vorschlag zu entscheiden.</P><P>Ein entsprechender Antrag ist schriftlich zu unterbreiten und mit einer hinreichenden Begründung zu versehen, die gegebenenfalls eine Angabe der rechtlich vorgeschriebenen Fristen enthält.</P><P>Vor der Abstimmung über den Antrag auf Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens wird die Kommission auf ihr Ersuchen hin die Gelegenheit erhalten, im Plenum eine Erklärung abzugeben, in der sie ihren Antrag erläutert.</P><P><NO.P>54.</NO.P>Die Kommission gewährleistet, dass ihre Folgenabschätzungen unter ihrer Verantwortung mittels eines transparenten Verfahrens, das eine unabhängige Abschätzung garantiert, durchgeführt werden. Folgenabschätzungen sind rechtzeitig unter Berücksichtigung einiger unterschiedlicher Szenarien, einschließlich der Möglichkeit, dass nichts unternommen wird, zu veröffentlichen und werden während des Zeitraums der Unterrichtung der nationalen Parlamente gemäß den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 zum AEUV grundsätzlich dem zuständigen Ausschuss des Parlaments vorgelegt.</P><P><NO.P>55.</NO.P>In Bereichen, in denen das Parlament normalerweise in den Gesetzgebungsprozess eingebunden ist, verwendet die Kommission, sofern angezeigt und auf ausreichend begründeter Grundlage, nicht zwingendes Recht, nachdem sie dem Parlament Gelegenheit gegeben hat, seine Ansichten darzulegen. Die Kommission erläutert dem Parlament im Einzelnen, wie dessen Ansichten bei der Annahme ihres Vorschlags berücksichtigt wurden.</P><P><NO.P>56.</NO.P>Zur Sicherstellung einer besseren Überwachung der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts bemühen sich die Kommission und das Parlament um eine Einbeziehung obligatorischer Entsprechungstabellen und einer verbindlichen Frist für die Umsetzung, die bei Richtlinien normalerweise nicht mehr als zwei Jahre betragen sollte.</P><P>Neben den spezifischen Berichten und dem Jahresbericht über die Anwendung des Unionsrechts stellt die Kommission dem Parlament zusammenfassende Informationen betreffend sämtliche Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben zur Verfügung, einschließlich, wenn das Parlament dies verlangt, je nach Einzelfall und unter Beachtung der Vertraulichkeitsbestimmungen, insbesondere derjenigen, die vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannt sind, Informationen zu den Themen, auf die sich das Vertragsverletzungsverfahren bezieht.</P><P><NO.P>V.</NO.P><STRING BOLD="on">MITWIRKUNG DER KOMMISSION AN DEN PARLAMENTSARBEITEN</STRING></P><P><NO.P>57.</NO.P>Die Kommission nimmt auf Antrag an den Plenarsitzungen oder anderen Sitzungen des Parlaments teil.</P><P>Die Kommission stellt sicher, dass Mitglieder der Kommission bei den Plenarsitzungen anwesend sind, entweder um Tagesordnungspunkte zu behandeln, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, oder auf konkreten Antrag des Parlaments im Rahmen seiner politischen Aufsichtsfunktion, es sei denn, hinreichend gerechtfertigte Gründe sprechen gegen die Teilnahme. Wenn besondere Umstände eines Tagesordnungspunkts dies rechtfertigen, kann das Parlament beantragen, dass ein bestimmtes Mitglied der Kommission im Plenum anwesend ist.</P><P>Werden Änderungen an den Tagesordnungen der Plenartagungen vorgenommen, so wird sich die Kommission nach besten Kräften um eine angemessene Vertretung im Einklang mit den Tagesordnungspunkten bemühen.</P><P>Das Parlament bemüht sich darum, dass Tagesordnungspunkte der Plenartagungen, die in die Verantwortung eines Mitglieds der Kommission fallen, in der Regel gemeinsam behandelt werden. Schlägt die Kommission einen bestimmten Zeitplan für einen Tagesordnungspunkt vor, um die Teilnahme des zuständigen Mitglieds der Kommission zu erleichtern, wird sich das Parlament bemühen, diesem Vorschlag nachzukommen.</P><P><NO.P>58.</NO.P>Das Parlament kann zu jeder Plenartagung Kommissionsmitglieder für Fragestunden mit einer Dauer von bis zu 90 Minuten zu einem oder mehreren Themen einladen, die von der Konferenz der Präsidenten spätestens am Donnerstag vor der jeweiligen Tagung festgelegt werden. Die an der Fragestunde teilnehmenden Mitglieder der Kommission verfügen über ein Portfolio, das mit dem Thema in Zusammenhang steht, zu dem ihnen Fragen gestellt werden sollen.</P><P>Auf Einladung des Präsidenten des Parlaments kann auch eine Fragestunde mit dem Präsidenten der Kommission abgehalten werden.</P><P><NO.P>59.</NO.P>Alle Mitglieder der Kommission werden auf ihr Ersuchen hin gehört.</P><P>Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 230 AEUV vereinbaren die beiden Organe allgemeine Regeln für die Zuteilung von Redezeit zwischen den Organen.</P><P>Die beiden Organe vereinbaren, dass ihre indikative Zuteilung von Redezeit beachtet werden sollte.</P><P><NO.P>60.</NO.P>Um die Anwesenheit der Mitglieder der Kommission sicherzustellen, verpflichtet sich das Parlament, alles zu unternehmen, um an seinen endgültigen Entwürfen von Tagesordnungen festzuhalten.</P><P>Ändert das Parlament den endgültigen Entwurf seiner Tagesordnung oder ändert es die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte für eine Tagung ab, so unterrichtet es unverzüglich die Kommission. Die Kommission wird ihr Bestmögliches unternehmen, um die Anwesenheit des zuständigen Mitglieds der Kommission sicherzustellen.</P><P><NO.P>61.</NO.P>Die Kommission kann die Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung vorschlagen, jedoch nicht nach der Sitzung, in der die Konferenz der Präsidenten den endgültigen Entwurf der Tagesordnung für eine Tagung festlegt. Das Parlament berücksichtigt derartige Vorschläge nach Möglichkeit.</P><P><NO.P>62.</NO.P>Die Ausschüsse des Parlaments bemühen sich, den Entwurf ihrer Tagesordnung und ihre Tagesordnung einzuhalten.</P><P>Ändert ein Ausschuss des Parlaments seinen Entwurf der Tagesordnung oder seine Tagesordnung, wird die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Die Ausschüsse des Parlaments bemühen sich insbesondere darum, eine vernünftige Frist zu beachten, um die Anwesenheit von Mitgliedern der Kommission in ihren Sitzungen vorzusehen.</P><P><NO.P>63.</NO.P>Die Mitglieder der Kommission und die Vorsitze der entsprechenden parlamentarischen Ausschüsse erstellen gemeinsam einen jährlichen Zeitplan für das Erscheinen der Mitglieder der Kommission in den Ausschüssen für strukturierte Dialoge und sonstige Aussprachen im Einklang mit ihrem Portfolio.</P><P><NO.P>64.</NO.P>Auf Einladung nehmen die Mitglieder der Kommission an Sitzungen der parlamentarischen Ausschüsse teil, um Angelegenheiten im Zusammenhang mit bestimmten Dossiers oder der Durchführung von Rechtsakten und Programmen der Union zu erörtern oder dem Ausschuss Informationen über Angelegenheiten bereitzustellen, die den Ausschuss betreffen, es sei denn, hinreichend gerechtfertigte Gründe sprechen gegen die Teilnahme.</P><P>Wird die Anwesenheit eines Mitglieds der Kommission bei einer Sitzung eines parlamentarischen Ausschusses nicht ausdrücklich gefordert, sorgt die Kommission dafür, dass sie durch einen hochrangigen Beamten vertreten wird, der in der Lage ist, Fragen von Ausschussmitgliedern inhaltlich zu beantworten.</P><P><NO.P>65.</NO.P>Werden Informationen von einem Ausschuss frühzeitig schriftlich angefordert, so antwortet die Kommission rechtzeitig, sodass die Informationen bei der Ausarbeitung des Standpunkts des Parlaments berücksichtigt werden können. Der Ausschuss wird sich darum bemühen, sicherzustellen, dass sich schriftliche Anträge nicht mit bereits im Rahmen eines strukturierten Dialogs oder einer Aussprache mit Mitgliedern der Kommission behandelten Fragen überschneiden.</P><P><NO.P>66.</NO.P>Die Ausschüsse des Parlaments werden sich darum bemühen, ihre Arbeiten zu koordinieren; dies schließt ein, gleichzeitig stattfindende Sitzungen zu demselben Thema zu vermeiden; darüber hinaus werden sie sich darum bemühen, nicht vom Entwurf der Tagesordnung abzuweichen, damit die Kommission ihre Vertretung in einem angemessenen Umfang gewährleisten kann.</P><P>Wurde um die Anwesenheit eines hochrangigen Beamten (Generaldirektor oder Direktor) bei einer Ausschusssitzung ersucht, bei der ein Vorschlag der Kommission behandelt wird, so wird dem Vertreter der Kommission gestattet, das Wort zu ergreifen.</P><P><NO.P>VI.</NO.P><STRING BOLD="on">SCHLUSSBESTIMMUNGEN </STRING></P><P><NO.P>67.</NO.P>Die Kommission bekräftigt ihre Verpflichtung, die Gesetzgebungsakte, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst worden waren, so rasch wie möglich zu prüfen, um festzustellen, inwieweit diese Instrumente an das System der mit Artikel 290 AEUV eingeführten delegierten Rechtsakte angepasst werden müssen.</P><P>Als endgültige Zielsetzung sollte durch eine schrittweise Prüfung der Art und der Inhalte der Maßnahmen, die derzeit dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen, ein kohärentes System von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erreicht werden, das in jeder Hinsicht dem Vertrag entspricht, damit sie rechtzeitig an die in Artikel 290 AEUV festgelegte Regelung angepasst werden.</P><P><NO.P>68.</NO.P>Die Bestimmungen der vorliegenden Rahmenvereinbarung ergänzen die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ und lassen deren Bestimmungen und mögliche Überarbeitungen dieser Vereinbarung unberührt.</P><P>Parlament und Kommission stimmen darin überein, dass der vorhandene interinstitutionelle Kontaktmechanismus auf politischer und technischer Ebene in Bezug auf eine bessere Rechtsetzung im Hinblick auf die Gewährleistung einer effizienten interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen Parlament, Kommission und Rat verstärkt werden muss.</P><P><NO.P>69.</NO.P>Die Kommission verpflichtet sich, die jährliche und mehrjährige Programmplanung der Union im Hinblick auf die Erzielung interinstitutioneller Vereinbarungen gemäß Artikel 17 EUV in die Wege zu leiten.</P><P><NO.P>70.</NO.P>	In jeder Wahlperiode einigen sich die beiden Organe einvernehmlich dahin gehend, ob die Umsetzung der vorliegenden Rahmenvereinbarung und ihrer Anhänge überprüft werden sollte.</P><P>Geschehen zu ... am ...</P><P><STRING ITALIC="on">Im Namen des Europäischen Parlaments	Im Namen der Europäischen Kommission</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">Die Präsidentin	Die Präsidentin</STRING></P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANHANG I</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">Sitzungen der Kommission mit nationalen Sachverständigen</STRING></STI><P>In dem vorliegenden Anhang werden die Modalitäten zur Durchführung von Nummer 16 der Rahmenvereinbarung festgelegt.</P><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on">Anwendungsbereich</STRING></P><P>Die Bestimmungen der Nummer 16 der Rahmenvereinbarung beziehen sich auf die folgenden Sitzungen:</P><P><NO.P>1.</NO.P>Sitzungen der Kommission im Rahmen der von der Kommission eingesetzten Sachverständigengruppen, zu denen nationale Behörden aus allen Mitgliedstaaten eingeladen werden, sofern sie die Vorbereitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften der Union einschließlich nicht zwingender Rechtsinstrumente und delegierter Rechtsakte betreffen.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Ad-hoc-Sitzungen der Kommission, zu denen nationale Sachverständige aus allen Mitgliedstaaten eingeladen werden, sofern sie die Vorbereitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften der Union einschließlich nicht zwingender Rechtsinstrumente und delegierter Rechtsakte betreffen.</P><P>Unbeschadet der derzeitigen und künftigen spezifischen Vereinbarungen über die Unterrichtung des Parlaments über die Ausübung der Durchführungsbefugnisse der Kommission<FOOTNOTE><FIELD>Die dem Parlament über die Arbeit von Komitologieausschüssen gelieferten Informationen und die Zuständigkeiten des Parlaments bei der Durchführung der Komitologieverfahren werden in anderen Instrumenten klar festgelegt: 1. in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj), 2. in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 3. Juni 2008 zwischen dem Parlament und der Kommission über die Komitologieverfahren (ABl. C 143 vom 10.6.2008, S. 1) und 3. in den für die Durchführung von Artikel 291 AEUV notwendigen Instrumenten.</FIELD></FOOTNOTE> sind Sitzungen von Komitologieausschüssen ausgenommen.</P><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on">Informationen zur Übermittlung an das Parlament</STRING></P><P>Die Kommission verpflichtet sich, dem Parlament die gleiche Dokumentation zu schicken, die sie den nationalen Behörden im Zusammenhang mit den oben genannten Sitzungen schickt. Die Kommission wird diese Unterlagen, einschließlich Tagesordnungen, gleichzeitig, wenn diese an die nationalen Sachverständigen geschickt werden, an eine funktionsbezogene Mailbox des Parlaments übermitteln.</P><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on">Hinzuziehung von Sachverständigen des Parlaments</STRING></P><P>Auf Ersuchen des Parlaments kann die Kommission beschließen, das Parlament einzuladen, Sachverständige des Parlaments zur Teilnahme an Sitzungen der Kommission mit nationalen Sachverständigen gemäß Nummer 1 zu entsenden.</P><P><FIGDATA FILENAME="20260311-P1_TA(2026)0069_DE-p0000002.png" HEIGHT="1" PREV.TYPE="PNG" WIDTH="77"/></P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANHANG II</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">Übermittlung vertraulicher Informationen an das Parlament</STRING></STI><P><NO.P>1.</NO.P><STRING BOLD="on">Anwendungsbereich</STRING></P><P><NO.P>1.1.</NO.P>Der vorliegende Anhang regelt die Übermittlung und Behandlung vertraulicher Informationen gemäß Nummer 1.2 von der Kommission an das Parlament im Rahmen der Ausübung der Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments. Die beiden Organe handeln entsprechend ihrer beiderseitigen Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit, im Geiste vollen gegenseitigen Vertrauens und unter strengster Beachtung der einschlägigen Vertragsbestimmungen.</P><P><NO.P>1.2.</NO.P>Unter „Information“ ist jede mündliche oder schriftliche Information unabhängig von Form und Urheber zu verstehen.</P><P><NO.P>1.2.1.</NO.P>Der Ausdruck „vertrauliche Informationen“ bezeichnet „EU-Verschlusssachen“ sowie nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen im Sinne der Nummern 1.2.2 und 1.2.3.</P><P><NO.P>1.2.2.</NO.P>Der Begriff „EU-Verschlusssachen“ umfasst alle Informationen und Materialien, die als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“, „SECRET UE/EU SECRET“, „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft werden, oder gleichwertige nationale oder internationale Kennzeichnungen für die Einstufung als Verschlusssache tragen, und deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte, unabhängig davon, ob es sich um ursprüngliche Informationen aus der Union handelt oder um Informationen, die von Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen eingehen.</P><P><NO.P>a)</NO.P>„TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“: Dieser Geheimhaltungsgrad findet nur auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten einen äußerst schweren Schaden zufügen könnte.</P><P><NO.P>b)</NO.P>„SECRET UE/EU SECRET“: Dieser Geheimhaltungsgrad findet nur auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte.</P><P><NO.P>c)</NO.P>„CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“: Dieser Geheimhaltungsgrad findet auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte.</P><P><NO.P>d)</NO.P>„RESTREINT UE/EU RESTRICTED“: Dieser Geheimhaltungsgrad findet auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.</P><P><NO.P>1.2.3.</NO.P>Der Begriff „nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen“ umfasst alle Informationen oder Materialien, die nicht als EU-Verschlusssache eingestuft sind, aber aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die in den Verträgen oder in zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten festgelegt sind, oder aufgrund ihrer Sensibilität geschützt werden müssen, einschließlich Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen.</P><P><NO.P>1.3.</NO.P>Im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Anhangs übermittelt die Kommission dem Parlament EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen rechtzeitig, sodass das Parlament seine in den Verträgen vorgesehene Funktion wahrnehmen kann. Sie tut dies auf eigene Initiative oder wenn sie von einem der unter Nummer 1.4 aufgeführten parlamentarischen Gremien oder Amtsträger einen entsprechenden Antrag erhält, der innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu stellen ist.</P><P><NO.P>1.4.</NO.P>Im Rahmen dieses Anhangs können bei der Kommission EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen beantragen:</P><P><NO.P>–</NO.P>der Präsident des Parlaments,</P><P><NO.P>–</NO.P>die Vorsitze der betroffenen Ausschüsse des Parlaments,</P><P><NO.P>–</NO.P>das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten, und</P><P><NO.P>–</NO.P>der Leiter der Delegation des Parlaments, die in die Delegation der Union bei einer internationalen Konferenz eingebunden ist.</P><P><NO.P>1.5.</NO.P>Von der Anwendung des Geltungsbereichs dieses Anhangs ausgenommen sind Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren und Verfahren in Wettbewerbsangelegenheiten, sofern diese zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags eines der unter Nummer 1.4 aufgeführten parlamentarischen Gremien bzw. Amtsträger nicht durch einen endgültigen Beschluss der Kommission bzw. ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union abgedeckt sind, sowie Informationen im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union. Dies erfolgt unbeschadet von Nummer 56 der Rahmenvereinbarung und der Haushaltskontrollrechte des Parlaments.</P><P><NO.P>1.6.</NO.P>Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Parlaments<FOOTNOTE><FIELD>ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/167/oj.</FIELD></FOOTNOTE> sowie der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF)<FOOTNOTE><FIELD>ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/352/oj.</FIELD></FOOTNOTE>.</P><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on">Allgemeine Bestimmungen</STRING></P><P><NO.P>2.1.</NO.P>Die Kommission übermittelt dem Parlament im Einklang mit Nummer 1.3 alle für die Ausübung der Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments erforderlichen EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen innerhalb kürzester Frist. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten beachten beide Organe Folgendes:</P><P><NO.P>–</NO.P>die Grundrechte der Person, einschließlich des Rechts auf Verteidigung und Schutz der Privatsphäre;</P><P><NO.P>–</NO.P>die Bestimmungen über die Gerichts- und Disziplinarverfahren;</P><P><NO.P>–</NO.P>den Schutz des Berufsgeheimnisses und der Geschäftsbeziehungen;</P><P><NO.P>–</NO.P>den Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, den internationalen Beziehungen, der Währungsstabilität und den finanziellen Interessen.</P><P>Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen.</P><P>EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen, die von einem Mitgliedstaat, einem anderen Organ, einer internationalen Organisation oder einem Drittland stammen, werden nur mit Zustimmung der Herkunftsstelle übermittelt, herabgestuft oder freigegeben.</P><P><NO.P>2.2.</NO.P>EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen werden dem Parlament unter Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards für die Sicherheit, wie sie von den beiden Organen angewandt werden, übermittelt und von ihm behandelt und geschützt.</P><P>Bei der Einstufung von aus dem Bereich der Kommission stammenden Informationen als Verschlusssache stellt die Kommission sicher, dass sie entsprechend den internationalen Standards und Begriffsbestimmungen sowie nach Maßgabe ihrer internen Vorschriften angemessene Niveaus der Einstufung als Verschlusssache anwendet und dabei der Notwendigkeit Rechnung trägt, dass das Parlament in der Lage sein muss, im Hinblick auf die tatsächliche Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten und Befugnisse Zugang zu EU-Verschlusssachen zu haben.</P><P><NO.P>2.3.</NO.P>Bei Zweifeln bezüglich des vertraulichen Charakters einer Information oder des angemessenen Geheimhaltungsgrads, oder falls die geeigneten Modalitäten für deren Übermittlung anhand der Optionen gemäß Nummer 3.2 festgelegt werden müssen, konsultieren die beiden Organe einander unverzüglich und vor der Übermittlung des Dokuments. Bei diesen Konsultationen wird das Parlament von dem Vorsitz des betreffenden parlamentarischen Gremiums, gegebenenfalls in Begleitung des Berichterstatters, oder von dem Amtsträger, der den Antrag gestellt hat, vertreten. Die Kommission wird von dem zuständigen Mitglied der Kommission nach Konsultation des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission vertreten. Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen.</P><P><NO.P>2.4.</NO.P>Besteht nach Abschluss des Verfahrens gemäß Nummer 2.3 nach wie vor Uneinigkeit, fordert der Präsident des Parlaments auf begründeten Antrag des parlamentarischen Gremiums bzw. des Amtsträgers, das bzw. der den Antrag gestellt hat, die Kommission auf, binnen der ordnungsgemäß angegebenen und angemessenen Frist die betreffende EU-Verschlusssache bzw. die nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Information zu übermitteln, und zwar unter Angabe der aus Nummer 3.2 dieses Anhangs ausgewählten Verfahrensmöglichkeiten. Die Kommission unterrichtet das Parlament schriftlich vor Ablauf dieser Frist über ihren endgültigen Standpunkt zu diesem Antrag; das Parlament behält sich vor, gegebenenfalls von seinem Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, Gebrauch zu machen.</P><P><NO.P>2.5.</NO.P>Der Zugang zu EU-Verschlusssachen wird gemäß den für die Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter geltenden Bestimmungen gewährt.</P><P><NO.P>2.5.1.</NO.P>Der Zugang zu als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“, „SECRET UE/EU SECRET“ und „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestuften Informationen kann nur Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten gewährt werden, die im Generalsekretariat oder bei einer Fraktion des Parlaments tätig sind, sowie abgeordneten nationalen Sachverständigen, für die die Informationen unbedingt erforderlich sind und die als Personen benannt worden sind, für die die Kenntnis der Informationen nötig ist, und der entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind.</P><P><NO.P>2.5.2.</NO.P>In Anbetracht der Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments kann der Präsident des Parlaments einem Mitglied Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestuften Informationen gewähren, dem aufgrund seiner Funktion nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Mitglied gewählt wurde, kein Zugang gewährt wird und das keiner angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden kann, weil es in dem Mitgliedstaat, in dem das Mitglied gewählt wurde, kein derartiges Verfahren gibt, nachdem das Mitglied eine eidesstattliche Erklärung unterzeichnet hat, dass es diese Informationen nicht an Dritte weitergeben wird, und sofern das Parlament keine Informationen von einer zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde erhalten hat, in denen von der Gewährung eines solchen Zugangs abgeraten wird.</P><P>Der Zugang zu als „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Informationen wird Mitgliedern gewährt, die einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden oder denen aufgrund ihrer Funktion nach nationalem Recht Zugang zu EU-Verschlusssachen gewährt wird.</P><P><NO.P>2.5.3.</NO.P>Einzelheiten der Kategorie bzw. der Kategorien von Personen, für die Zugang zu EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen beantragt wird, werden gleichzeitig mit dem Antrag mitgeteilt.</P><P>Vor der Gewährung des Zugangs zu solchen Informationen wird jede Einzelperson über deren Vertraulichkeitsgrad und die entsprechenden Sicherheitsverpflichtungen unterrichtet.</P><P><NO.P>3.</NO.P><STRING BOLD="on">Modalitäten für den Zugang zu EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und ihre Behandlung</STRING></P><P><NO.P>3.1.</NO.P>Die gemäß den in Nummern 2.2, 2.3 und gegebenenfalls Nummer 2.4 vorgesehenen Verfahren übermittelten EU-Verschlusssachen werden unter der Verantwortung des Präsidenten oder eines Mitglieds der Kommission dem parlamentarischen Gremium bzw. dem Amtsträger, das bzw. der den Antrag gestellt hat, unter folgenden Bedingungen verfügbar gemacht:</P><P>Das Parlament und die Kommission stellen sicher, dass die EU-Verschlusssachen erfasst oder registriert werden, um ihre Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.</P><P>Im Einzelnen werden EU-Verschlusssachen, die als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und als „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuft sind, vom zuständigen Register der Kommission für EU-Verschlusssachen an das Register des Parlaments für EU-Verschlusssachen übermittelt, das dafür verantwortlich sein wird, die Informationen dem parlamentarischen Gremium bzw. dem Amtsträger, das bzw. der den Antrag gestellt hat, zur Verfügung zu stellen.</P><P>Die Übermittlung von EU-Verschlusssachen, die als „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind, unterliegt weiteren Modalitäten, die zwischen der Kommission und dem parlamentarischen Gremium bzw. dem Amtsträger, das bzw. der den Antrag gestellt hat, vereinbart werden, wobei das Ziel darin besteht, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das der Einstufung als Verschlusssache entspricht.</P><P><NO.P>3.2.</NO.P>Unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 werden vor der Übermittlung der Informationen der Zugang und die Modalitäten für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen einvernehmlich festgelegt. Diese zwischen dem für den betreffenden Politikbereich zuständigen Mitglied der Kommission und dem (durch seinen Vorsitz vertretenen) parlamentarischen Gremium bzw. Amtsträger, das bzw. der den Antrag gestellt hat, erfolgende einvernehmliche Festlegung sieht insbesondere die Wahl einer der in Nummern 3.2.1 und 3.2.2 vorgesehenen Optionen vor, um das angemessene Niveau an Vertraulichkeit zu gewährleisten.</P><P><NO.P>3.2.1.</NO.P>Bezüglich der Adressaten der EU-Verschlusssachen sollte eine der folgenden Optionen vorgesehen werden:</P><P><NO.P>–</NO.P>in durch unbedingt außergewöhnliche Umstände begründeten Fällen ausschließlich für den Präsidenten des Parlaments bestimmte Informationen;</P><P><NO.P>–</NO.P>das Präsidium und/oder die Konferenz der Präsidenten;</P><P><NO.P>–</NO.P>der Vorsitz und der Berichterstatter des entsprechenden Ausschusses des Parlaments;</P><P><NO.P>–</NO.P>alle Mitglieder des zuständigen Ausschusses des Parlaments (ordentliche Mitglieder und stellvertretende Mitglieder);</P><P><NO.P>–</NO.P>alle Mitglieder des Europäischen Parlaments.</P><P>Die mindestens als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestuften Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung der Kommission veröffentlicht oder an andere Empfänger übermittelt werden.</P><P>Die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung der Kommission veröffentlicht werden.</P><P>Unbeschadet von Nummer 2.1 letzter Satz dürfen Informationen, die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind, innerhalb des Parlaments an Mitglieder, Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete, die im Generalsekretariat oder bei einer Fraktion des Parlaments tätig sind, sowie an abgeordnete nationale Sachverständige, die angemessen unterrichtet wurden und für die die Kenntnis der Informationen nötig ist, übermittelt werden.</P><P>Das Parlament unterrichtet die Kommission über die Kategorien von Personen, die Zugang zu als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen erhalten haben. Das Parlament führt Aufzeichnungen über die Personen, die auf EU-Verschlusssachen zugegriffen haben.</P><P><NO.P>3.2.2.</NO.P>Bezüglich der Modalitäten für die Behandlung von EU-Verschlusssachen sollten folgende Optionen vorgesehen werden:</P><P><NO.P>a)</NO.P>Prüfung der Informationen in einem gesicherten Bereich, wenn die Informationen mindestens als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestuft sind.</P><P><NO.P>b)</NO.P>Abhaltung der Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Teilnahme lediglich der Mitglieder des Präsidiums, der Mitglieder der Konferenz der Präsidenten oder der ordentlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des zuständigen Ausschusses des Parlaments sowie von Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, die im Generalsekretariat oder bei einer Fraktion des Parlaments tätig sind, sowie von abgeordneten nationalen Sachverständigen, die vorab vom Vorsitz als Personen benannt worden sind, für die die Kenntnis der Informationen nötig ist, und deren Anwesenheit unbedingt erforderlich ist, sofern sie einer Sicherheitsüberprüfung auf dem erforderlichen Niveau unterzogen worden sind, wobei folgende Bedingungen zu berücksichtigen sind:</P><P><NO.P>–</NO.P>Alle Dokumente werden nummeriert, zu Beginn der Sitzung verteilt und am Ende der Sitzung wieder eingesammelt. Es dürfen keine Aufzeichnungen dieser Dokumente und keine Fotokopien angefertigt werden;</P><P><NO.P>–</NO.P>im Sitzungsprotokoll wird die Prüfung des Punktes, der nach dem vertraulichen Verfahren behandelt wurde, nicht erwähnt.</P><P>Vor der Übermittlung können alle persönlichen Daten aus den Dokumenten gestrichen werden.</P><P>EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen, die Empfängern im Parlament mündlich weitergegeben werden, unterliegen demselben Schutzniveau, das für entsprechende Informationen gilt, die in schriftlicher Form bereitgestellt werden. Dies kann eine eidesstattliche Erklärung der Empfänger der Informationen umfassen, mit der sie erklären, dass sie deren Inhalt nicht an Dritte weitergeben.</P><P><NO.P>3.2.3.</NO.P>Für die Prüfung schriftlicher Informationen in einem gesicherten Bereich stellt das Parlament sicher, dass folgende Vorkehrungen getroffen wurden:</P><P><NO.P>–</NO.P>ein sicheres Aufbewahrungssystem für EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen;</P><P><NO.P>–</NO.P>ein gesicherter Bereich ohne Fotokopiermaschine, Telefon, Fax, Scanner oder sonstige Vervielfältigungs- oder Weiterleitungsmöglichkeiten für Dokumente usw.;</P><P><NO.P>–</NO.P>Sicherheitsbestimmungen für den Zugang zu einem gesicherten Bereich in Form der Eintragung per Unterschrift in ein Zugangsverzeichnis und einer Erklärung, die gesichteten EU-Verschlusssachen nicht zu verbreiten.</P><P><NO.P>3.2.4.</NO.P>Die oben genannten Bestimmungen schließen andere gleichwertige Regelungen, die zwischen den Organen vereinbart werden, nicht aus.</P><P><NO.P>3.3.</NO.P>Die gemäß den Verfahren der Nummern 2.2 und 2.3 übermittelten, nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen werden im Falle von Informationen, die auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden, dem parlamentarischen Gremium bzw. Amtsträger, das bzw. der gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments für den jeweiligen Sachverhalt zuständig ist, und im Fall eines Antrags dem parlamentarischen Gremium bzw. Amtsträger, das bzw. der den Antrag gestellt hat, zur Verfügung gestellt. Die Informationen werden verschlüsselt unter Verwendung einer Verschlüsselungsarchitektur und eines Schlüssels unter der Kontrolle des Parlaments nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und im Einklang mit den entsprechenden Anweisungen für die Behandlung übermittelt.</P><P>Nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung der Kommission veröffentlicht werden. Unbeschadet von Nummer 2.1 letzter Satz dürfen nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen innerhalb des Parlaments an Mitglieder, Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete, die im Generalsekretariat oder bei einer Fraktion des Parlaments tätig sind, sowie an abgeordnete nationale Sachverständige, die angemessen unterrichtet wurden und für die die Kenntnis der Informationen nötig ist, übermittelt werden.</P><P>Das Parlament unterrichtet die Kommission über die Kategorien von Personen, die Zugang zu derartigen Informationen erhalten haben. Das Parlament führt Aufzeichnungen über die Personen, die Zugang zu nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen erhalten haben.</P><P><NO.P>3.4.</NO.P>Im Falle eines erwiesenen oder mutmaßlichen Verlusts oder einer erwiesenen oder mutmaßlichen Kenntnisnahme von durch die Kommission bereitgestellten EU-Verschlusssachen oder nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen durch Unbefugte unterrichtet die Sicherheitsbehörde des Parlaments unverzüglich die Sicherheitsbehörde der Kommission. Die Sicherheitsbehörde des Parlaments leitet eine Untersuchung ein und unterrichtet die Sicherheitsbehörde der Kommission über ihre Ergebnisse und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass ein solcher Fall erneut eintritt.</P><P>Bei Nichtbeachtung dieses Anhangs oder der internen Sicherheitsregelungen des Parlaments finden auf die Mitglieder die in der Geschäftsordnung des Parlaments enthaltenen Bestimmungen über Sanktionen und auf die Beamten und sonstigen Bediensteten des Parlaments die geltenden Vorschriften von Artikel 86 des Statuts bzw. Artikel 49 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union<FOOTNOTE><FIELD>Statut der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj).</FIELD></FOOTNOTE> sowie sonstige anwendbare Regelungen Anwendung.</P><P><NO.P>4.</NO.P><STRING BOLD="on">Schlussbestimmungen</STRING></P><P><NO.P>4.1.</NO.P>Die Kommission und das Parlament ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs zu gewährleisten.</P><P>Zu diesem Zweck koordinieren die zuständigen Dienststellen der Kommission und des Parlaments die Durchführung dieses Anhangs. Dazu gehören die gegenseitige Überprüfung der Rückverfolgbarkeit von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und die regelmäßige gemeinsame Überprüfung der von den beiden Organen angewandten Sicherheitsvorkehrungen und Standards.</P><P><NO.P>4.2.</NO.P>Das Parlament und die Kommission werden diesen Anhang überprüfen und ihn im Einklang mit Nummer 70 der Rahmenvereinbarung unter Berücksichtigung folgender Entwicklungen anpassen:</P><P><NO.P>–</NO.P>künftige Sicherheitsvorkehrungen unter Beteiligung des Parlaments und der Kommission;</P><P><NO.P>–</NO.P>sonstige Vereinbarungen oder Rechtsakte, die für die Übermittlung von Informationen zwischen den Organen von Bedeutung sind.</P><P><FIGDATA FILENAME="20260311-P1_TA(2026)0069_DE-p0000003.png" HEIGHT="1" PREV.TYPE="PNG" WIDTH="77"/></P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANHANG III</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">Verhandlungen zu und Abschluss von internationalen Übereinkünften</STRING></STI><P>In dem vorliegenden Anhang werden detaillierte Modalitäten für die Bereitstellung von Informationen für das Parlament betreffend Verhandlungen zu und den Abschluss von internationalen Übereinkünften gemäß den Nummern 27, 33 und 34 der Rahmenvereinbarung festgelegt:</P><P><NO.P>1.</NO.P>Die Kommission unterrichtet das Parlament über ihre Absicht, die Einleitung von Verhandlungen vorzuschlagen, gleichzeitig mit der Unterrichtung des Rates.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Entsprechend den Bestimmungen der Nummer 33 der Rahmenvereinbarung legt die Kommission bei der Vorlage von Entwürfen von Verhandlungsleitlinien mit Blick auf ihre Annahme durch den Rat diese Leitlinien gleichzeitig dem Parlament vor.</P><P><NO.P>3.</NO.P>Die Kommission trägt den Anmerkungen des Parlaments im gesamten Prozess der Verhandlungen gebührend Rechnung.</P><P><NO.P>4.</NO.P>Entsprechend den Bestimmungen der Nummer 27 der Rahmenvereinbarung hält die Kommission das Parlament regelmäßig und zeitnah über den Ablauf der Verhandlungen bis zur Paraphierung der Übereinkunft unterrichtet; sie erläutert, ob und wie die Anmerkungen des Parlaments in die Texte, die Gegenstand der Verhandlungen waren, aufgenommen worden sind, und wenn nicht, warum nicht.</P><P><NO.P>5.</NO.P>Im Falle internationaler Übereinkünfte, deren Abschluss die Zustimmung des Parlaments erfordert, stellt die Kommission dem Parlament während des Verhandlungsprozesses alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die sie auch dem Rat (oder dem vom Rat eingesetzten Sonderausschuss) zur Verfügung stellt. Dies umfasst Entwürfe von Änderungen zu angenommenen Verhandlungsleitlinien, Entwürfe von Verhandlungstexten, vereinbarte Artikel, das vereinbarte Datum für die Paraphierung der Übereinkunft und den Wortlaut der zu paraphierenden Übereinkunft. Die Kommission übermittelt ebenso dem Parlament, wie sie es dem Rat gegenüber tut (oder gegenüber dem vom Rat eingesetzten Sonderausschuss), alle einschlägigen Unterlagen, die sie von Dritten erhalten hat, vorbehaltlich der Zustimmung des jeweiligen Urhebers. Die Kommission hält den zuständigen Ausschuss des Parlaments über Entwicklungen in den Verhandlungen unterrichtet und erläutert insbesondere, wie die Standpunkte des Parlaments berücksichtigt worden sind.</P><P><NO.P>6.</NO.P>Im Falle internationaler Übereinkünfte, deren Abschluss nicht die Zustimmung des Parlaments erfordert, stellt die Kommission sicher, dass das Parlament unverzüglich und umfassend unterrichtet wird, indem Informationen bereitgestellt werden, die zumindest den Entwurf der Verhandlungsleitlinien, die angenommenen Verhandlungsleitlinien, den anschließenden Verlauf der Verhandlungen und deren Abschluss abdecken.</P><P><NO.P>7.</NO.P>Entsprechend den Bestimmungen der Nummer 33 der Rahmenvereinbarung übermittelt die Kommission dem Parlament rechtzeitig ausführliche Informationen, wenn eine internationale Übereinkunft paraphiert wird, und unterrichtet das Parlament so früh wie möglich, wenn sie beabsichtigt, dem Rat deren vorläufige Anwendung vorzuschlagen, sowie über die Gründe dafür, sofern sie nicht aus Gründen der Dringlichkeit daran gehindert wird.</P><P><NO.P>8.</NO.P>Die Kommission unterrichtet den Rat und das Parlament gleichzeitig und rechtzeitig über ihre Absicht, dem Rat die Aussetzung einer internationalen Übereinkunft vorzuschlagen, sowie über die Gründe dafür.</P><P><NO.P>9.</NO.P>Für internationale Übereinkünfte, die unter das im AEUV vorgesehene Verfahren der Zustimmung fallen, hält die Kommission das Parlament ebenfalls uneingeschränkt unterrichtet, ehe sie Änderungen einer Übereinkunft mit Ermächtigung des Rates im Wege der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 218 Absatz 7 AEUV billigt.</P><P><FIGDATA FILENAME="20260311-P1_TA(2026)0069_DE-p0000004.png" HEIGHT="1" PREV.TYPE="PNG" WIDTH="77"/></P></ANNEX><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANHANG IV</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">Zeitplan für das Arbeitsprogramm der Kommission</STRING></STI><P>Dem Arbeitsprogramm der Kommission liegt eine Liste der Gesetzgebungsvorschläge und der Vorschläge ohne Gesetzescharakter für die folgenden Jahre bei. Das Arbeitsprogramm der Kommission deckt das in Frage stehende nächste Jahr ab und enthält ausführliche Angaben zu den Prioritäten der Kommission für die nachfolgenden Jahre. Das Arbeitsprogramm der Kommission kann damit die Grundlage für einen strukturierten Dialog mit dem Parlament im Hinblick auf die Bemühungen um Einvernehmlichkeit darstellen.</P><P>Das Arbeitsprogramm der Kommission enthält ebenfalls die geplanten Initiativen zu den nicht zwingenden Rechtsakten, zur geplanten Rücknahme von Rechtsakten und zur Vereinfachung von Rechtsakten.</P><P><NO.P>1.</NO.P>Im ersten Halbjahr eines Jahres nehmen die Mitglieder der Kommission einen anhaltenden und regelmäßigen Dialog mit den entsprechenden parlamentarischen Ausschüssen über die Umsetzung des Arbeitsprogramms der Kommission für dieses Jahr und über die Vorbereitung des künftigen Arbeitsprogramms der Kommission auf. Auf der Grundlage dieses Dialogs erstattet jeder Ausschuss des Parlaments der Konferenz der Ausschussvorsitze über dessen Ergebnis Bericht.</P><P><NO.P>2.</NO.P>Parallel dazu führt die Konferenz der Ausschussvorsitze eine regelmäßige Aussprache mit dem für die interinstitutionellen Beziehungen zuständigen Vizepräsidenten der Kommission, um den Stand der Durchführung des laufenden Arbeitsprogramms der Kommission zu beurteilen, die Vorbereitung des künftigen Arbeitsprogramms der Kommission zu erörtern und eine Bilanz der Ergebnisse des laufenden bilateralen Dialogs zwischen den betreffenden Ausschüssen des Parlaments und den zuständigen Mitgliedern der Kommission zu ziehen.</P><P><NO.P>3.</NO.P>Im Juni unterbreitet die Konferenz der Ausschussvorsitze der Konferenz der Präsidenten einen zusammenfassenden Bericht, der die Ergebnisse der Prüfung der Durchführung des Arbeitsprogramms der Kommission und die Prioritäten des Parlaments für das anstehende Arbeitsprogramm der Kommission umfasst; das Parlament unterrichtet die Kommission darüber.</P><P><NO.P>4.</NO.P>Auf der Grundlage dieses zusammenfassenden Berichts nimmt das Parlament in der Juli-Tagung eine Entschließung an, in der es seinen Standpunkt darlegt, insbesondere einschließlich von Anträgen, die sich auf legislative Initiativberichte stützen.</P><P><NO.P>5.</NO.P>Jedes Jahr wird in der ersten Tagung im September eine Debatte über die Lage der Union stattfinden, in deren Verlauf der Präsident der Kommission eine Ansprache hält, in der er die Bilanz des laufenden Jahres zieht und einen Ausblick auf die künftigen Prioritäten für die folgenden Jahre gibt. Zu diesem Zweck wird der Präsident der Kommission dem Parlament parallel dazu schriftlich die wichtigsten Elemente darlegen, an denen sich die Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission für das folgende Jahr orientieren wird.</P><P><NO.P>6.</NO.P>Ab Anfang September können die zuständigen Ausschüsse des Parlaments und die jeweiligen Mitglieder der Kommission für eine ausführliche Aussprache über die künftigen Prioritäten in den einzelnen Politikbereichen zusammenkommen. Diese Zusammenkünfte werden gegebenenfalls durch eine Zusammenkunft der Konferenz der Ausschussvorsitze und des Kollegiums der Kommissionsmitglieder sowie eine Zusammenkunft der Konferenz der Präsidenten und des Präsidenten der Kommission vervollständigt.</P><P><NO.P>7.</NO.P>Im Oktober nimmt die Kommission ihr Arbeitsprogramm für das darauffolgende Jahr an. Anschließend stellt der Präsident der Kommission dieses Arbeitsprogramm dem Parlament auf angemessener Ebene vor.</P><P><NO.P>8.</NO.P>Das Parlament kann eine Aussprache durchführen und in der Tagung im Dezember eine Entschließung annehmen.</P><P><NO.P>9.</NO.P>Der Zeitplan gilt für jeden regulären Planungszyklus, außer für die Jahre, in denen die Wahl des Parlaments mit dem Ende der Amtszeit der Kommission zusammenfällt.</P><P><NO.P>10.</NO.P>Eine künftige Vereinbarung über die interinstitutionelle Programmplanung bleibt von diesem Zeitplan unberührt.</P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>