<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0080</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Europäische Vorzeigeprojekte von gemeinsamem Interesse im Verteidigungsbereich</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0014/2026 - Berichterstatterin: Lucia Annunziata)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2026 zu dem Thema „Europäische Vorzeigeprojekte von gemeinsamem Interesse im Verteidigungsbereich“ (2025/2144(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 42 Absätze 2 und 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 114 und Artikel 346,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 2 Buchstabe e des Protokolls Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) nach Artikel 42 Absatz 6 EUV und die von den Ministern von 23 EU-Mitgliedstaaten am 13. November 2017 unterzeichnete gemeinsame Mitteilung über die SSZ,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Erklärung von Versailles, die am 11. März 2022 auf der informellen Tagung der Staats- und Regierungschefs angenommen wurde, insbesondere auf Nummer 22 der Erklärung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den „Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung – Für eine Europäische Union, die ihre Bürgerinnen und Bürger, Werte und Interessen schützt und zu Weltfrieden und internationaler Sicherheit beiträgt“, der am 21. März 2022 vom Rat und am 25. März 2022 vom Europäischen Rat gebilligt wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ (JOIN(2022)0024),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. März 2023 mit dem Titel „Weltraumstrategie der Europäischen Union für Sicherheit und Verteidigung“ (JOIN(2023)0009),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 5. März 2024 mit dem Titel „Eine neue europäische Industriestrategie für den Verteidigungsbereich: Erreichen der Verteidigungsbereitschaft der EU durch eine reaktionsfähige und resiliente europäische Verteidigungsindustrie“ (JOIN(2024)0010),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 21. Februar 2025 mit dem Titel „EU-Aktionsplan für Kabelsicherheit“ (JOIN(2025)0009),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Gemeinsame Weißbuch der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. März 2025 mit dem Titel „Gemeinsames Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030“ (JOIN(2025)0120),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2025/2643, 29.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2643/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (EDIP-Verordnung), insbesondere auf Kapitel IV zu europäischen Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 19. März 2025 für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie (COM(2025)0122),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 22. April 2025 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153, (EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans „ReArm Europe“ (COM(2025)0188),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 16. Oktober 2025 mit dem Titel „Frieden sichern: Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030“ (JOIN(2025)0027),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Konzeptpapier der Kommission vom 29. September 2025 mit dem Titel „Defence Readiness Roadmap 2030“ (Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an den Rat vom 11. April 2025 mit dem Titel „Annual progress report on the Implementation of the Strategic Compass for Security and Defence“ (Jahresfortschrittsbericht über die Umsetzung des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. und 23. Juni 2017, insbesondere auf Nummer 8 zur SSZ, und vom 6. März 2025, insbesondere auf Nummer 3 Buchstabe f,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die nationalen Sicherheitsstrategien der EU-Mitgliedstaaten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme 02/2024 des Europäischen Rechnungshofs vom 3. Oktober 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern (EDIP), insbesondere auf Ziffer 42,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht 2024 der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) sowie ihren Bericht vom 14. November 2023 mit dem Titel „The 2023 EU Capability Development priorities“ (Prioritäten der EU für die Fähigkeitenentwicklung 2023) und den Bericht von 2024 mit dem Titel „Coordinated Annual Review on Defence“ (Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht des SSZ-Sekretariats vom September 2025 über SSZ-Projekte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht von Mario Draghi vom 9. September 2024 über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und dessen Kapitel 4 über die Erhöhung der Sicherheit und die Verringerung von Abhängigkeiten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht von Enrico Letta vom 17. April 2024 mit dem Titel „Much more than a market“ (Weit mehr als ein Markt) und insbesondere das Kapitel 3 mit dem Titel „A single market to play big: scale matters“ (Mit dem Binnenmarkt zum Erfolg: Größe ist von Belang),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht von Sauli Niinistö vom 30. Oktober 2024 mit dem Titel „Safer Together – Strengthening Europe’s Civilian and Military Preparedness and Readiness“ (Gemeinsam für mehr Sicherheit – Stärkung der zivilen und militärischen Vorsorge und Bereitschaft Europas), insbesondere auf Kapitel 7,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO vom 10. Januar 2023,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die von den NATO-Staats- und Regierungschefs, die an der Tagung des Nordatlantikrats am 25. Juni 2025 teilgenommen haben, abgegebene Erklärung des Gipfeltreffens in Den Haag,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Zehnten Fortschrittsbericht vom 10. Juni 2025 über die Umsetzung des am 6. Dezember 2016 und 5. Dezember 2017 vom Rat der EU und vom NATO-Rat gebilligten gemeinsamen Pakets von Vorschlägen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die kooperativen Rüstungsprogramme, die von der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) verwaltetet werden,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2025 zu dem Weißbuch zur Zukunft der europäischen Verteidigung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/3151, 20.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3151/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Ziffern 4 und 58,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 2025 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Jahresbericht 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/4389, 9.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4389/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Ziffer 46,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung (A10-0014/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten angesichts der Herausforderungen, die sich aus dem Rückgang von Frieden und Sicherheit in der Welt, Russlands anhaltendem Angriffskrieg gegen die Ukraine und dem Aufkommen neuer und sich verschärfender Bedrohungen für die Sicherheit der EU ergeben, ihre Verteidigungsinvestitionen erheblich aufstocken müssen, um militärische und nachrichtendienstliche Fähigkeiten zu entwickeln, die es ihnen ermöglichen, ihre Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität zu verteidigen und die Abschreckung zu stärken sowie eigenständig oder gemeinsam mit ihren Verbündeten, insbesondere innerhalb der NATO, zu handeln und auf unmittelbare und künftige Bedrohungen zu reagieren;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass zunehmende Angriffe auf kritische Infrastruktur in Europa, einschließlich Cyberangriffen und Sabotage, eine schwerwiegende Bedrohung für das tägliche Leben und die wirtschaftlichen Aktivitäten in der gesamten EU darstellen und eine koordinierte Reaktion der EU durch groß angelegte europäische Projekte erfordern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die Kriegsführung, die in der Vergangenheit von konventionellen Waffen dominiert wurde, offenbar vom Gefechtsfeld ins Internet verlagert; in der Erwägung, dass die Kriegsführung zunehmend auch Cyberfähigkeiten und vernetzte Operationen einbezieht und sich Kriegsstrategien durch neue Technologien und künstliche Intelligenz (KI) verändern und sich nicht mehr auf zusammengefasste Feuerkraft und großflächige Konfrontationen beschränken, sondern sich in Richtung einer Miniaturisierung und Dezentralisierung von Systemen bewegen, wie angesichts des Einsatzes von Drohnen und Drohnenschwärmen in allen Bereichen, KI-gestützten Waffen, intelligenten Minen („smart mines“) und tragbaren Raketensystemen auf den Gefechtsfeldern deutlich wird; in der Erwägung, dass Kampfflugzeuge, Kriegsschiffe, Artillerie, Kampfpanzer und Bodenfahrzeuge zunehmend anfälliger für Präzisionsangriffe sind und daher besser geschützt werden müssen, da sie für militärische Operationen und Sicherheitsoperationen nach wie vor von wesentlicher Bedeutung sind; in der Erwägung, dass bei Bedarf nach wie vor konventionelle Waffensysteme und Munition in großem Umfang hergestellt und eingesetzt werden müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass dieses neue Konfliktparadigma bedeutet, dass keine Region der EU vor der potenziellen Gefahr von Aggression, Einmischung, Desinformation, psychologischer Subversion und hybriden Angriffen gefeit ist; in der Erwägung, dass die strategische Vorbereitung auf einen längeren Konflikt nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist, um die langfristige Sicherheit sowie die militärische Widerstandsfähigkeit sicherzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass der Weltraum zunehmend ein überfülltes und umkämpftes strategisches Handlungsfeld wird, mit einer wachsenden Bewaffnung der Boden- und Weltraumsegmente; in der Erwägung, dass die NATO den Weltraum als fünften strategischen Einsatzbereich anerkannt hat und damit die zunehmenden Sicherheitsherausforderungen, die vom Weltraum ausgehen, anerkennt sowie die sich daraus ergebende Notwendigkeit, ihn sicherer zu machen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer gemeinsamen Mitteilung vom 5. März 2024 mit dem Titel „Eine neue europäische Industriestrategie für den Verteidigungsbereich“ betont, dass im Jahr 2022 nur 18 % der gesamten, von den EU-Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben für Ausrüstung auf die kooperative Beschaffung von Verteidigungsgütern in der EU entfielen, was weit unter dem derzeitigen gemeinsamen Richtwert von 35 % lag, der von den Mitgliedstaaten 2007 im EDA-Lenkungsausschuss auf Ministerebene festgelegt worden war; in der Erwägung, dass im Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030 das Ziel festgelegt ist, bis Ende 2027 mindestens 40 % der Beschaffung im Verteidigungsbereich als gemeinsame Beschaffung zu organisieren; in der Erwägung, dass der Europäische Rat die Mitgliedstaaten am 23. Oktober 2025 aufgefordert hat, Verteidigungsinvestitionen mit Unterstützung der EDA zunehmend auf die gemeinsame Entwicklung, Produktion und Beschaffung auszurichten, um die Kapazitäten der europäischen Verteidigungsindustrie auszubauen; in der Erwägung, dass koordinierte Anstrengungen der Mitgliedstaaten, mit denen eine effiziente Verwendung von Ressourcen sichergestellt, die Fragmentierung verringert und die Entwicklung innovativer Verteidigungstechnologien beschleunigt werden soll, für den Aufbau eines vollständig funktionsfähigen Marktes wesentlich sind; in der Erwägung, dass die Verwirklichung dieser Ziele stärkere Anreize und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands erfordert und dass gleichzeitig sichergestellt werden muss, dass die Zusammenarbeit marktorientiert bleibt, und zwar auf der Grundlage der Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeiten und der einander ergänzenden Verteidigungsplanungsprozesse der EU, ihrer Mitgliedstaaten und der NATO;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die europäischen Leitinitiativen für die Bereitschaft, wie sie in der Mitteilung mit dem Titel „Frieden sichern: Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030“ vorgestellt werden, auf einem umfassenden Verteidigungsansatz beruhen, der sowohl den Schutz vor direkten militärischen Angriffen als auch die Vorbereitung auf hybride Bedrohungen umfasst; in der Erwägung, dass sie eine Gelegenheit bieten, Innovation, Interoperabilität und Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der Verteidigungsindustrie der EU zu fördern, indem innovative gemeinsame Industriepartnerschaften zu Spitzentechnologien entwickelt werden, die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) erheblich gestärkt und ihre Abhängigkeit von Technologien aus Drittländern verringert wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten an den östlichen Grenzen der EU am stärksten ernsten Bedrohungen ausgesetzt sind und für die Sicherheit der EU insgesamt von wesentlicher Bedeutung sind; in der Erwägung, dass der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 23. Oktober 2025 darauf hinwies, dass die unmittelbaren Bedrohungen der Ostflanke der EU und die Bereitstellung konkreter Unterstützung für die Mitgliedstaaten vorrangig angegangen werden müssen; in der Erwägung, dass in der Mitteilung mit dem Titel „Frieden sichern: Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030“ die europäische Drohnenabwehrinitiative und der Schutzschild für die Ostflanke als die Initiativen hervorgehoben werden, die zuerst auf den Weg gebracht werden sollen; in der Erwägung, dass mit dem Schutzschild für die Ostflanke wie vorgeschlagen die östlichen Grenzen der EU gestärkt werden sollen, indem die Boden-, See- und Luftabwehrfähigkeiten mit wirksamen und hochmodernen Drohnenabwehrsystemen und -technologien kombiniert werden, die auch für die europäische Drohnenabwehrinitiative von entscheidender Bedeutung sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die Endnutzer von Verteidigungsgütern in erster Linie die nationalen Streitkräfte der Mitgliedstaaten sind und die Mitgliedstaaten daher nur dann in Betracht ziehen können, ihre Investitionen in Projekte in der Verteidigungsindustrie aufzustocken, wenn diese Projekte die Entwicklung militärischer Fähigkeiten von gemeinsamem Interesse für ihre Streitkräfte betreffen; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 346 AEUV jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen ergreifen kann, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass im Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung das Ziel festgelegt ist, Anreize für kooperative Investitionen der Mitgliedstaaten in gemeinsame Projekte und die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsfähigkeiten zu schaffen, die auf kooperative Weise innerhalb der EU entwickelt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) 2025/2643 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP) die Umsetzung europäischer Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse vorgesehen ist; in der Erwägung, dass europäische Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse kooperative Industrieprojekte umfassen, die darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB in der gesamten Union zu stärken, und gleichzeitig zur Entwicklung der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten beitragen sollen, die für die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union von entscheidender Bedeutung sind, und dabei darauf abzielen, offene und modulare Architekturen, Innovationen im Bereich Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie grenzübergreifende Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Midcap-Unternehmen in allen operativen Bereichen – an Land, auf See, in der Luft, im Weltraum und im Cyberraum – zu fördern; in der Erwägung, dass das EDIP auch die Strukturen für europäische Rüstungsprogramme (SEAP) umfasst, einen neuen rechtlichen Rahmen, der für gemeinsame Rüstungsinitiativen im Rahmen von Vorzeigeprojekten dienen kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass die Ukraine, wie in der Mitteilung mit dem Titel „Frieden sichern: Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030“ hervorgehoben wird, die erste Verteidigungslinie Europas bleibt und ein fester Bestandteil der europäischen Verteidigungs- und Sicherheitsarchitektur ist; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Verteidigungsindustrie der EU und der Verteidigungsindustrie der Ukraine, insbesondere im Rahmen von Vorzeigeprojekten oder europäischen Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse, für ihre jeweiligen Märkte, ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Innovationspotenzial von großer Bedeutung ist;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erachtet die allgemeine Aufstockung der Verteidigungsausgaben unter den EU-Mitgliedstaaten als klares Zeichen für ihre Entschlossenheit, auf das sich verschlechternde Sicherheitsumfeld zu reagieren, indem sie die militärischen Fähigkeiten erhöhen, die Abschreckung verstärken und ihr gemeinsames Engagement für die europäische und die transatlantische Verteidigung bekräftigen; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen an den östlichen Grenzen der EU, das Ausgabenziel der NATO, bis spätestens Ende 2025 insgesamt 2 % ihres BIP für Verteidigungsausgaben aufzuwenden, erreicht oder übertroffen haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt ferner fest, dass die Stärkung der Sicherheit und Verteidigung Europas nicht nur eine Erhöhung der nationalen Verteidigungsausgaben erfordert, sondern auch einen umfassenden Übergang zu mehr Koordinierung, Effizienz und Integration in der Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten ihre Verteidigungspolitik entwickeln, finanzieren und umsetzen; betont, dass dieser Übergang von einem überwiegend nationalen Ansatz in Bezug auf Verteidigung zu einem gemeinsamen Verständnis eines gemeinsamen Sicherheits- und Abschreckungspotenzials der Union im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 EUV unter uneingeschränkter Achtung der Souveränität der Mitgliedstaaten und ihrer Zuständigkeiten in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung erfolgen muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass es der EU und ihren Mitgliedstaaten trotz verstärkter Anstrengungen im Verteidigungsbereich nach wie vor an strategischen kollektiven Fähigkeiten, Führungsstrukturen und nachhaltigen militärischen Kapazitäten mangelt; hebt insbesondere hervor, dass die Mitgliedstaaten anfängliche Lücken bei folgenden vorrangigen Fähigkeiten ermittelt haben<FOOTNOTE><FIELD> Wie auf Seite 3 der Gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel „Frieden sichern: Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030“ aufgeführt.</FIELD></FOOTNOTE>: Luft- und Raketenabwehr, Artilleriesysteme, Flugkörper und Munition, Drohnen und Drohnenabwehrsysteme, strategische Enabler, auch in Bezug auf Weltraum und kritische Infrastruktur, militärische Mobilität, Cyberbelange, KI und elektronische Kampfführung, Bodenkampf und maritime Sicherheit; betont, dass diese Lücken die Fähigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten erheblich einschränken, angesichts der gestiegenen Wahrscheinlichkeit von Handlungen der hybriden und konventionellen Kriegsführung die Abschreckung zu stärken und ein anhaltendes breit angelegtes Engagement im Verteidigungsbereich aufrechtzuerhalten; fordert dringende Maßnahmen, mit denen diese kritischen Defizite bei den Fähigkeiten im Zuge einer verstärkten Zusammenarbeit sowohl in strategischen als auch die Industrie betreffenden Fragen, einer koordinierten Planung und gezielter Investitionen behoben werden, um die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen; nimmt die Anstrengungen, die die Akteure der EDTIB unternommen haben, um diesen Herausforderungen zu begegnen, anerkennend zur Kenntnis;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>betont, dass diese Fähigkeitslücken nur geschlossen werden können, indem autonome strategische Enabler entwickelt werden, ohne die die Streitkräfte der Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, wirksam gemeinsame militärische Operationen durchzuführen; empfiehlt in diesem Zusammenhang die Entwicklung einer sicheren und geschützten gemeinsamen Architektur für Führung und Information, Nachrichtengewinnung, Überwachung, Zielaufklärung und Aufklärung sowie gemeinsamer Verteidigungsfähigkeiten in den Bereichen Weltraum, strategischer Lufttransport und Seetransport, Luftbetankung und Prävention chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken; würdigt die Arbeit der EDA, die einen Überblick über die und eine Analyse der Verteidigungslandschaft in der EU bietet sowie Empfehlungen zu Möglichkeiten der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Beschaffung von Fähigkeiten im Rahmen der Prioritäten für die Fähigkeitenentwicklung und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung ausspricht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>weist darauf hin, dass die NATO und die EU einander ergänzende, kohärente und sich gegenseitig verstärkende Rollen spielen; fordert ein stärkeres Engagement der EU-Mitgliedstaaten und der NATO-Verbündeten bei der Zusammenarbeit im Einklang mit der dritten Gemeinsamen Erklärung vom 10. Januar 2023 zur Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, um Verteidigungsfähigkeiten zu entwickeln und bestehende Lücken zu schließen; betont, dass alle diesbezüglichen europäischen Maßnahmen in enger Abstimmung mit der NATO unternommen werden sollten, wobei das Ziel darin besteht, die industrielle Zusammenarbeit und Interoperabilität zu stärken; fordert ein verstärktes europäisches Engagement in den bestehenden NATO-Strukturen für die Zusammenarbeit und weist ferner darauf hin, dass die Kohärenz der Ergebnisse zwischen dem Prozess der EU für die Planung der Fähigkeitenentwicklung und dem Planungs- und Überprüfungsprozess der NATO sichergestellt werden muss; fordert eine verbesserte Interoperabilität der militärischen Ausrüstung zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den NATO-Verbündeten, insbesondere indem die Kompatibilität zwischen ihren Standards und Spezifikationen sichergestellt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>stellt fest, dass ein unmittelbarer Verteidigungsbedarf besteht, der nach wie vor durch Lieferungen oder Unterstützung aus Drittländern gedeckt werden muss; betont darüber hinaus, dass die Sicherheit Europas nach wie vor stark von der Verteidigungsindustrie von Drittländern abhängt; betont, dass im derzeitigen geopolitischen Kontext und angesichts des Umstands, dass die EU mehr Verantwortung für die Verteidigung übernehmen muss, ein gesteuerter und allmählicher Übergang von der Abhängigkeit von Drittländern hin zu einer strategischen Autonomie und einer Stärkung der EDTIB vollzogen werden muss;  stimmt dem Ziel zu, die Abhängigkeit von Herstellern und Lieferanten aus Drittländern, auch im Bereich der Rohstoffe und Seltenerdminerale, wo in der EU gleichwertige Lösungen bestehen oder entwickelt werden können, die für die strategische Autonomie und die Versorgungssicherheit der EU von wesentlicher Bedeutung sind, erheblich zu verringern oder so weit wie möglich schrittweise ganz abzubauen; fordert daher Maßnahmen zur Stärkung der EDTIB und zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, unter anderem durch eine ambitionierte und dynamische EU-Präferenz bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern, offene und wettbewerbsfähige Märkte für EU-Unternehmen, grenzüberschreitende industrielle Zusammenarbeit innerhalb der EU und mit vertrauenswürdigen und gleich gesinnten Partnern sowie einen fairen Zugang von KMU zu öffentlichen Aufträgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>betont, dass ohne die Einrichtung eines voll funktionsfähigen EU-Binnenmarkts für Verteidigungsgüter und -dienstleistungen die Gefahr besteht, dass steigende nationale Verteidigungsausgaben durch Ineffizienz aufgezehrt werden, was zu einer weiteren Fragmentierung der EDTIB beitragen würde; fordert die Mitgliedstaaten auf, die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern zu stärken und die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten zu verbessern, um die Interoperabilität und Austauschbarkeit zu verbessern, eine effiziente Ressourcenzuweisung sicherzustellen, die EDTIB zu stärken, private Investitionen anzuziehen, die Fragmentierung des EU-Verteidigungsmarkts zu verringern und die Anzahl der verschiedenen Verteidigungsgüter zu verringern, die unionsweit jeweils einen ähnlichen operativen Bedarf erfüllen; betont, dass die Auftragsvergabe im Rahmen von Vorzeigeprojekten von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt werden sollte und dass Vorzeigeprojekte zur Verwirklichung des Ziels beitragen sollten, dass bis spätestens Ende 2027 40 % der Beschaffung im Verteidigungsbereich als gemeinsame Beschaffung organisiert werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten durch Vorzeigeprojekte in vorrangigen Bereichen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>nimmt den im Rahmen der Mitteilung mit dem Titel „Frieden sichern: Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030“ dargelegten Vorschlag der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, eine Reihe von europäischen Leitinitiativen für die Bereitschaft auf den Weg zu bringen, anerkennend zur Kenntnis; nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Rat diesen Fahrplan gebilligt hat und dass sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, vier erste europäische Leitinitiativen für die Bereitschaft auszuarbeiten, nämlich die europäische Drohnenabwehrinitiative, den Schutzschild für die Ostflanke, den europäischen Luftschild und den europäischen Weltraumschild; stellt fest, dass diese vorgeschlagenen Vorzeigeprojekte ein sehr breites Spektrum von Verteidigungsfähigkeiten abdecken; stellt ferner fest, dass sie bereichsübergreifend sind und zum gesamten Spektrum der Sicherheitsinteressen der Union beitragen; fordert die Kommission, die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EDA daher nachdrücklich auf, die spezifischen Ziele, den Zeitplan und die Zwischenziele für die Umsetzung sowie die Finanzierungsvorschläge, Governance-Mechanismen, den technologischen Anwendungsbereich und den erwarteten Umfang jedes dieser Projekte eindeutig zu ermitteln und festzulegen; betont, dass ein operatives Konzept und eine klare Governance erforderlich sind, um festzulegen, wer welche Aufgaben übernimmt, insbesondere in Fällen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, zum Beispiel wenn eine feindliche Drohne von einem Mitgliedstaat in einen anderen fliegt; betont, dass diese Projekte umfassend konzipiert und umgesetzt werden sollten, wobei sicherzustellen ist, dass sie neben fortschrittlichen Technologien auch konventionelle Verteidigungskomponenten umfassen, damit im Falle langwieriger Konflikte die operative Tragfähigkeit gewährleistet ist; fordert die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Etappenziele jedes Projekts erreicht werden, die im Fahrplan dargelegten Fähigkeitenkoalitionen abzuschließen und ihr Möglichstes zu tun, um Vorzeigeprojekte im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2025 rasch auf den Weg zu bringen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>begrüßt den für die europäische Drohnenabwehrinitiative vorgeschlagenen Ansatz, bei dem darauf abgezielt wird, ein technologisch fortschrittliches, vielschichtiges System mit interoperablen Fähigkeiten zur Erkennung, Verfolgung und Neutralisierung von Drohnen sowie Fähigkeiten, Bodenziele zu treffen, indem Drohnentechnologie für Präzisionsschläge genutzt wird, zu entwickeln; stellt fest, dass die Fähigkeiten zur Abwehr von Drohnen vollständig interoperabel und zwischen den Mitgliedstaaten vernetzt sein sollten, um ein Lagebewusstsein auf EU-Ebene zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten der EU gemeinsam handeln und kritische Infrastrukturen gemeinsam mit der NATO sichern können; räumt die Herausforderungen ein, die mit der Schaffung eines funktionierenden Drohnenabwehrsystems im Rahmen dieser Initiative verbunden sind, und fordert daher die Durchführung von Pilotprojekten, an denen eine kleinere Anzahl von Mitgliedstaaten beteiligt ist, als ersten Schritt, der zu einem 360-Grad-Ansatz führt, sobald die Systeme ausreichend funktionsfähig und wirksam sind, um breiter eingesetzt zu werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>betont, dass bei Vorzeigeprojekten den spezifischen Verteidigungs- und Abschreckungsanforderungen der Ostflanke der EU Rechnung getragen werden sollte; begrüßt den vorgeschlagenen Ansatz für den Schutzschild für die Ostflanke, mit dem die Fähigkeit der an Russland angrenzenden Mitgliedstaaten gestärkt werden soll, einem breiten Spektrum von Bedrohungen und Risiken zu begegnen, darunter hybride Bedrohungen, der Einsatz der Schattenflotte Russlands für Sabotageeinsätze und Überwachung sowie die Gefahr bewaffneter Aggressionen; betont, dass der Ansatz darin besteht, die vier Elemente Bodenverteidigung, Lagebewusstsein, Luftabwehr und Drohnenabwehrsysteme sowie maritime Sicherheit in der Ostsee und im Schwarzen Meer zu integrieren; begrüßt das vorgeschlagene Ziel, eine umfassende Fähigkeit zur Grenzverteidigung mit bereichsübergreifenden Überwachungssystemen, Drohnen- und Drohnenabwehrfähigkeiten, Fähigkeiten zur elektronischen Kampfführung, Systemen für Präzisionsschläge und einer reaktionsschnellen operativen Koordinierung zu schaffen und damit zur Sicherheit der gesamten Union beizutragen; fordert, dass Maßnahmen aufgenommen werden, mit denen die Vorwärtsresilienz und die Maßnahmen zum Schutz der Infrastruktur und die Fähigkeiten zur Cyberabwehr gestärkt sowie regionale Interoperabilität und die volle Einsatzbereitschaft in Krisenzeiten gesichert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>betont, dass Vorzeigeprojekte eine wichtige Möglichkeit darstellen, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationsfähigkeit der EDTIB zu stärken; stellt fest, dass eine weithin vereinbarte Definition von „Vorzeigeprojekten von gemeinsamem Interesse“ in einem gemeinsamen Rahmen wie dem EDIP als groß angelegte, europaweite Kooperationsinitiativen, an denen möglichst viele Mitgliedstaaten beteiligt sind, im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten und der industriellen Entwicklung festgelegt werden muss, einschließlich strategischer Enabler , damit diese Projekte in kohärenter Weise im Rahmen der Verteidigungs- und Industriepolitik der EU ermittelt und umgesetzt werden können; betont, dass die Definition von Vorzeigeprojekten von entscheidender Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten wirksam zusammenarbeiten, Ressourcen gebündelt werden, um kritische Lücken bei den Fähigkeiten zu schließen, und Fortschritte auf dem Weg zu einer echten europäischen Verteidigungsunion erzielt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>betont, dass es von strategischer Bedeutung ist, die EDTIB durch die Zusammenarbeit mit der Ukraine, assoziierten Ländern im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj.</FIELD></FOOTNOTE> eingerichteten Zusammenarbeit, gleich gesinnten Drittländern und Ländern, mit denen die EU Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaften unterzeichnet hat, zu stärken; betont in diesem Zusammenhang, dass die ukrainische Verteidigungsindustrie auf der Grundlage der Erfahrungen der ukrainischen Streitkräfte auf dem Gefechtsfeld wesentliches technologisches Fachwissen und Know-how erworben hat, und nimmt die vorgeschlagene Drohnenallianz mit der Ukraine zur Kenntnis; empfiehlt, dass die Vorzeigeprojekte so weit wie möglich und unter uneingeschränkter Achtung der Sicherheitsinteressen der EU und ihrer Mitgliedstaaten einer Beteiligung der Ukraine, assoziierter Länder und der Länder, die eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft mit der EU unterzeichnet haben, offenstehen, um die langsamen Innovationszyklen in der EU anzugehen, Forschung, Entwicklung und Produktion miteinander zu verknüpfen und eine kontinuierliche technologische Entwicklung sicherzustellen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ermittlung von Vorzeigeprojekten und Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Einrichtung und Durchführung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>betont, dass die Ziele von Vorzeigeprojekten mit den vereinbarten Zielen der EU im Verteidigungsbereich in Einklang gebracht werden müssen und mit den NATO-Zielen für die Fähigkeitenentwicklung kohärent sein müssen; betont ferner, dass sie sich mit innovativen Technologiebereichen für die Verteidigung befassen und zur Entwicklung modernster Verteidigungsfähigkeiten beitragen sollten, die den Anforderungen der modernen Kriegsführung gerecht werden, einschließlich der zunehmenden Notwendigkeit, militärische Operationen in mehreren Bereichen, Truppen und Waffen zu vernetzen, die Cyberabwehr zu gewährleisten, Instrumente für die Sammlung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von nachrichtendienstlichen Informationen, unbemannte Systeme und KI-basierte Tools für die Unterstützung bei Entscheidungen zu entwickeln sowie Präzisionsschläge in die Tiefe durchzuführen und Drohnenangriffe abzuwehren; betont, dass es wichtig ist, KI-Systeme auf ethische und verantwortungsvolle Weise und unter uneingeschränkter Einhaltung des humanitären Völkerrechts einzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, den Cyberbereich und digitale Technologien in die Kernprioritäten der EU im Verteidigungsbereich zu integrieren, um die Datensouveränität und die kollektive Abwehrbereitschaft gegen hybride Bedrohungen und Cyberbedrohungen sicherzustellen; betont, dass die Sicherstellung der Cybersicherheit und der Cyberresilienz bei allen Vorzeigeprojekten ein bereichsübergreifendes Ziel sein sollte, um im Einklang mit der EU-Cyberabwehrpolitik und den Prioritäten des Strategischen Kompass sichere digitale Infrastrukturen, den Schutz von Führungs- und Leitsystemen und die Integrität des Datenflusses über operative Bereiche hinweg sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>betont, dass Vorzeigeprojekte, die den Weltraumbereich – einen zunehmend militarisierten strategischen Bereich – abdecken, vonnöten sind, da von diesem Bereich auch mehrere sicherheitsrelevante Aktivitäten abhängen, etwa sichere Kommunikation und Informationsgewinnung; betont ferner, dass es wichtig ist, Vorzeigeprojekte in strategische Verkehrs- und Logistikinfrastrukturen wie grenzüberschreitende militärische Mobilitätskorridore und Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck insbesondere in Ost- und Südosteuropa zu integrieren, die für den raschen Einsatz und die Widerstandsfähigkeit entlang der Ostflanke von entscheidender Bedeutung sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>betont, dass Vorzeigeprojekte darauf abzielen sollten, eine engere Zusammenarbeit und Innovationen im Rahmen der Governance-Mechanismen auf EU-Ebene und zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu fördern und bewährte Verfahren für eine gemeinsame und koordinierte Strategie für die europäische Verteidigung aufzuzeigen, wobei auch die in der Ukraine erworbenen Erkenntnisse über die Durchführung moderner Kriegsführung zu berücksichtigen sind; betont, dass die Kommission klare kurz-, mittel- und langfristige Strategien für die Entwicklung von Vorzeigeprojekten festlegen sollte, wobei sichergestellt werden sollte, dass langfristige Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen und Innovationsmaßnahmen auf kohärente Weise mit kurzfristigen Investitionen in kritische Verteidigungsfähigkeiten koordiniert werden, um den technologischen Fortschritt und die sofortige Einsatzbereitschaft sicherzustellen; betont ferner, dass eine verantwortungsvolle Verwaltung von Vorzeigeprojekten auf einer gemeinsamen Vision und einer wirksamen Koordinierung zwischen ihren programmatischen Akteuren, d. h. der Kommission, den Regierungen, den militärischen Hauptquartieren und den für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Stellen der EU-Mitgliedstaaten und den Unternehmen der Verteidigungsindustrie, beruhen muss; ist der Ansicht, dass man bei Vorzeigeprojekten Nutzen aus der bestehenden Zusammenarbeit im Rahmen von Projekten der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit und des Europäischen Verteidigungsfonds ziehen und darauf aufbauen könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>stellt fest, dass mehrere europäische Verteidigungsunternehmen im Laufe der Zeit bereits große transnationale Kooperationsprojekte in verschiedenen Bereichen im Zusammenhang mit der Sicherheitsdimension durchgeführt haben; hebt hervor, dass diese Fallbeispiele als Beispiele für die Gestaltung und Verwaltung von Vorzeigeprojekten dienen können; betont, dass Vorzeigeprojekte über ihre Entwicklungs- und Produktionsphasen hinaus auch die Schaffung gemeinsamer Rahmen für ihren Betrieb, ihre Instandhaltung und ihr Lebenszyklusmanagement auf Unionsebene sicherstellen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die europäischen Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse als neues Instrument im Rahmen des EDIP eingerichtet wurden; stellt fest, dass Vorzeigeprojekte auch in diesem Rahmen entwickelt werden könnten; stellt fest, dass europäische Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen der SEAP entwickelt werden können; betont, dass europäische Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse die Interoperabilität und Widerstandsfähigkeit von Lieferketten fördern und gemäß der Mitteilung „Frieden sichern: Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030“ weiterhin vollständig komplementär zur NATO-Fähigkeitenplanung sein sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>fordert die Kommission auf, eine vollständige konzeptionelle und verfahrenstechnische Angleichung zwischen den Umsetzungsrahmen von Vorzeigeprojekten und bestehenden Instrumenten, etwa der SSZ, dem Europäischen Verteidigungsfonds, dem EDIP und europäischen Verteidigungsvorhaben von gemeinsamen Interesse, anzustreben, damit diese Instrumente kohärent funktionieren und sich innerhalb der Verteidigungsarchitektur der EU gegenseitig verstärken; fordert die Kommission ferner auf, klarzustellen, wie die europäischen Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse strukturiert und in der Praxis zu einem Vorzeigeprojekt kombiniert werden sollen, auch in Bezug auf die erforderlichen Governance-, Sequenzierungs- und Koordinierungsmechanismen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>betont, dass stärkere Synergieeffekte zwischen Forschung, Innovation und industrieller Entwicklung innerhalb des Verteidigungsökosystems der EU gefördert werden müssen; würdigt in diesem Zusammenhang den Beitrag einschlägiger Interessenträger, etwa von Forschungseinrichtungen, akademischen Einrichtungen, Innovationszentren, Technologiezentren sowie Prüf- und Zertifizierungsstellen aus allen Mitgliedstaaten; fordert, dass ein möglichst breites Spektrum von Akteuren aus der Industrie, insbesondere Midcap-Unternehmen, KMU und Start-up-Unternehmen, in Vorzeigeprojekte eingebunden werden, damit die Verbreitung von Innovationen über die gesamte Palette der EDTIB hinweg möglich ist und die Versorgungssicherheit gestärkt wird; fordert die Einrichtung einer hochrangigen Gruppe für die europäische Verteidigungsindustrie, um eine erfolgreiche Zusammenarbeit sowie einen engeren Dialog und eine engere Zusammenarbeit mit der Industrie in ganz Europa sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, für eine ausgewogene geografische Beteiligung an Vorzeigeprojekten zu sorgen, die auf eine möglichst breite Beteiligung der Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen mit aufstrebenden Verteidigungsindustrien, abzielen sollte; betont, dass Vorzeigeprojekte es allen teilnehmenden Mitgliedstaaten ermöglichen sollten, Nutzen aus technologischen Fortschritten und Produktionskapazitäten zu ziehen und zur Stärkung der Fähigkeiten und der Widerstandsfähigkeit in der gesamten EU beizutragen; betont ferner, dass diese Projekte für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten offen bleiben sollten und dass die Beteiligung weiterer Mitgliedstaaten im Laufe der Zeit gefördert und erleichtert werden sollte; fordert flexible und inklusive Kofinanzierungsmechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass alle Mitgliedstaaten – unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Größe – auf konstruktive Weise an Vorzeigeprojekten teilnehmen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, die regionale Dimension der europäischen Industriestrategie für den Verteidigungsbereich zu stärken, und hebt die potenziellen Auswirkungen von Vorzeigeprojekten in Bezug auf technologische Spillover-Effekte, wirtschaftliche Vorteile, qualifizierte Beschäftigung und sozialen Zusammenhalt zwischen den Regionen in der EU hervor; fordert, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften einbezogen werden und dass jede Region der EU die Möglichkeit erhält, Nutzen aus Vorzeigeprojekten zu ziehen, um gemeinsame Verantwortung in Verteidigungsfragen zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>betont, dass verhindert werden muss, dass Militärtechnologien, insbesondere sensible neue Technologien und kritische Güter mit doppeltem Verwendungszweck, insbesondere in den Bereichen Weltraum, Quantentechnologien und KI, an feindselige Staaten und systemische Rivalen außerhalb der EU transferiert werden; fordert die Mitgliedstaaten, die an Vorzeigeprojekten beteiligt sind, nachdrücklich auf, die Koordinierung zu verstärken und sich zu verpflichten, gemeinsame Ansätze zu verfolgen und eine gemeinsame Strategie und die entsprechenden Bedingungen für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an nicht teilnehmende Drittländer für Produkte, die aus Vorzeigeprojekten stammen, festzulegen und zu vereinbaren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>fordert die Einrichtung eines koordinierten risikobasierten Ausfuhrkontrollmechanismus unter den an Vorzeigeprojekten teilnehmenden Mitgliedstaaten, der mit den Zielen des Strategischen Kompass der EU sowie mit den nationalen Kompetenzen, Vorrechten und internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen im Rahmen der NATO, im Einklang steht;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Governance von Vorzeigeprojekten und die Rolle des Parlaments</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Vorschläge für Vorzeigeprojekte vorzulegen, die sich mit der Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten befassen und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre nationalen Anstrengungen besser auf die vereinbarten Ziele der EU im Verteidigungsbereich und in Übereinstimmung mit den einschlägigen NATO-Zielen für die Fähigkeitenentwicklung abzustimmen; betont, dass bei den Projektvorschlägen den besonderen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden sollte, die am stärksten dem Risiko des Eintretens konventioneller militärischer und hybrider Bedrohungen ausgesetzt sind; betont, dass es wichtig ist, die Verteidigungsindustrien in die Festlegung der Prioritäten und des Anwendungsbereichs künftiger Vorzeigeprojekte im Verteidigungsbereich einzubeziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>betont, dass die Auswahl von Vorzeigeprojekten auf Verdiensten und transparenten Verfahren beruhen sollte, um eine ausgewogene geografische Beteiligung sicherzustellen und eine Konzentration von Entscheidungsprozessen oder industriellen Vorteilen in einer begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>empfiehlt der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der EDA, sich beratend, unterstützend und koordinierend zu beteiligen, um die Umsetzung von Vorzeigeprojekten zu erleichtern; unterstreicht die entscheidende Rolle des Militärausschusses der Europäischen Union bei der strategischen militärischen Beratung und der Abgabe von Empfehlungen an das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung, Bewertung und Überprüfung von Fähigkeitenzielen, und fordert in diesem Zusammenhang seine förmliche Einbeziehung in den Governance-Rahmen von Vorzeigeprojekten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>verpflichtet sich, seine Kontrollfunktion und seine legislative und haushaltspolitische Rolle in Bezug auf die Koordinierung, Durchführung und Finanzierung von Vorzeigeprojekten auf der Grundlage regelmäßiger und umfassender Informationen und Berichte der Kommission auszuüben; hebt seine Funktion als Haushaltsbehörde und seine Verantwortung in Bezug auf die Verwendung von EU-Mitteln hervor; fordert eine regelmäßige öffentliche Berichterstattung und parlamentarische Kontrolle, um für Rechenschaftspflicht zu sorgen und das Vertrauen in Vorzeigeprojekte zu fördern;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sicherstellung der langfristigen Finanzierung von Vorzeigeprojekten </STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>fordert eine angemessene und zweckgebundene Finanzierung im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen, mit der die langfristige Finanzierung von Vorzeigeprojekten sichergestellt werden kann; betont, dass Vorzeigeprojekte angemessen und ausreichend finanziert werden müssen, dabei jedoch die Mittel, die anderen strategischen Bereichen des EU-Haushalts für Verteidigung zugewiesen wurden, nicht gefährdet werden dürfen; betont, dass ein Teil dieser Mittel für Initiativen zur Ausbildung, Kompetenzentwicklung und Talentbindung bereitgestellt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>betont, dass mit der gemeinsamen Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten auf Unionsebene erhebliche Größenvorteile erzielt und Kosten reduziert werden können sowie sichergestellt werden kann, dass öffentliche Mittel und Steuergelder so effizient und verantwortungsvoll wie möglich verwendet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>stimmt der Bemerkung des Europäischen Rechnungshofs zum EDIP-Vorschlag zu, wonach die für den Abschluss von Vorzeigeprojekten erforderliche Zeit den im EDIP vorgesehenen Durchführungszeitraum von zwei Jahren voraussichtlich überschreiten wird; betont daher, dass Vorzeigeprojekte nur dann Mittel aus dem EDIP erhalten können, wenn sich die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichten, die Vorzeigeprojekte während ihrer gesamten Laufzeit, d. h. deutlich über den ursprünglichen Zeitraum von zwei Jahren hinaus, mitzufinanzieren; hebt hervor, dass einer langfristigen Planung für nachhaltige Investitionen und industrielle Kontinuität große Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, die strategische Autonomie Europas zu sichern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>betont, dass die Kofinanzierung von Vorzeigeprojekten auf einer soliden Verwaltung und Haushaltsplanung, Kosteneffizienz und Transparenz beruhen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Etappenziele, Leistungsindikatoren, regelmäßige Finanzkontrollen und Überprüfungen der bei der Umsetzung von Vorzeigeprojekten getätigten Ausgaben festzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu prüfen, systematisch einen Teil ihrer nationalen Verteidigungshaushalte gezielt für die Entwicklung von Partnerschaftsinitiativen und die Beschaffung von Verteidigungsgütern vorzusehen, die im Rahmen von Vorzeigeprojekten in Bereichen hergestellt werden, in denen durch gemeinsame Anstrengungen ein Mehrwert geschaffen wird, und zwar im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 EUV und Artikel 346 AEUV;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationale Haushaltsplanung im Verteidigungsbereich mit den NATO-Fähigkeitszielen zu koordinieren, um für Komplementarität zu sorgen und eine Fragmentierung der Ressourcen zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, Möglichkeiten zur Schaffung eines außerbudgetären Finanzierungsinstruments zu prüfen, das die Bündelung und gemeinsame Nutzung bestimmter Teile der nationalen Verteidigungshaushalte auf EU-Ebene ermöglichen würde, um den gesamten Lebenszyklus von Vorzeigeprojekten abzudecken;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°	°</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der NATO, der Parlamentarischen Versammlung der NATO, den Agenturen der EU in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>