<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0082</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Die willkürliche Inhaftierung von Präsident Mohamed Bazoum durch die Militärjunta in Niger</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(B10-0159, 0163, 0169, 0172 and 0173/2026)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2026 zu der willkürlichen Inhaftierung von Präsident Mohamed Bazoum durch die Militärjunta in Niger (2026/2642(RSP))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>—</NO.P>gestützt auf Artikel 150 Absatz 5 und Artikel 136 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass am 26. Juli 2023 in Niger ein Militärputsch stattfand, in dessen Folge die verfassungsmäßige Ordnung des Landes aufgelöst und eine Militärjunta eingerichtet wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Präsident Bazoum und seine Frau seit diesem Putsch von der regierenden Junta festgehalten werden, Berichten zufolge ohne Zugang zu Anwälten und ohne die Möglichkeit von Familienbesuchen inhaftiert sind und nur in begrenztem Maße medizinische Versorgung in Anspruch nehmen können; in der Erwägung, dass seit mehr als einem Jahr keine überprüfbaren Informationen über ihren Zustand offengelegt wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die präsidentielle Immunität Bazoums durch das staatliche Gericht aufgehoben wurde, wobei die staatlichen Stellen ankündigten, Bazoum wegen „Hochverrats“ strafrechtlich zu verfolgen, was die Verhängung der Todesstrafe zur Folge haben könnte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Junta eine Politik umfassender Unterdrückung verfolgt, wobei Menschenrechtsverteidigern, politisch Andersdenkenden und der Zivilgesellschaft immer mehr Beschränkungen auferlegt werden sowie die Medienfreiheit immer stärker eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass die Junta die Verfassung ausgesetzt hat, wodurch die Religionsfreiheit gefährdet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in Niger und in der gesamten Sahelzone angesichts tödlicher Überfälle durch dschihadistische Gruppierungen weiter verschärft;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die humanitären Lage aufgrund der sich verschärfenden Sicherheitslage sowie massiver Klimaschocks drastisch verschlechtert haben, sodass fast eine Million Menschen vertrieben wurden und drei Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, welche infolge der weitreichenden Auflösung nichtstaatlicher Organisationen und der Ausweisung wichtiger internationaler Akteure erheblich eingeschränkt ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die Entwicklungen in Niger Ausdruck einer besorgniserregenden umfassenderen regionalen Tendenz in der Sahelzone zu Rückschritten bei der Demokratie und den Menschenrechten sind;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste die anhaltende willkürliche Inhaftierung des demokratisch gewählten Präsidenten Bazoum und seiner Frau sowie aller anderen Personen, die im Zuge des Putsches festgenommen wurden, und fordert ihre sofortige und bedingungslose Freilassung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>betont, dass Niger ein Partner der EU in der Sahelzone ist und sich diese Partnerschaft auf verschiedene Bereiche der Zusammenarbeit erstreckt; betont, dass sich die Lage in Niger seit dem Putsch verschlechtert hat und die Sicherheitsrisiken zugenommen haben, unter anderem im Hinblick auf den Menschen- und Waffenhandel und die irregulären Migrationsströme in der Sahelzone;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>verurteilt die Unterdrückung von politischen Akteuren, Journalisten sowie der Zivilgesellschaft und fordert die nigrischen Staatsorgane auf, die Wiederherstellung der demokratischen Ordnung zu beschleunigen, was unter anderem die Wiederzulassung politischer Parteien und die Organisation freier und fairer Wahlen umfassen muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>betont, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass in den Konfliktgebieten in Niger kontinuierlich humanitäre Hilfe der EU sowie grundlegende Dienste bereitgestellt werden und zugänglich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>ist zutiefst besorgt hinsichtlich der erklärten Absicht Nigers, aus dem IStGH auszutreten; fordert die nigrischen Staatsorgane nachdrücklich zur Achtung des Völkerrechts auf;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die Verschärfung der Sicherheitslage und der humanitären Lage in der Sahelzone und betont, dass demokratische Legitimität, eine rechenschaftspflichtige Staatsführung und die Achtung der Menschenrechte wesentliche Voraussetzungen dafür sind, die herrschende Unsicherheit zu mindern und die Zivilbevölkerung zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>fordert die HR/VP, die Mitgliedstaaten, die Afrikanische Union und die internationale Gemeinschaft auf, die diplomatischen Bemühungen um die Freilassung von Präsident Bazoum zu intensivieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, der HR/VP, der Afrikanischen Union, der ECOWAS sowie den Staatsorganen Nigers und der Allianz der Sahel-Staaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>