<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0087</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Grzegorz Braun</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0075/2026 - Berichterstatter: Mario Furore)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. März 2026 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Grzegorz Braun (2025/2170(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>befasst mit einem am 16. Juli 2025 mit Schreiben vom Generalstaatsanwalt der Republik Polen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen Grzegorz Braun übermittelten und am 8. September 2025 im Plenum bekannt gegebenen Antrag des regionalen Staatsanwalts von Warschau-Praga in Warschau auf Aufhebung der Immunität von Grzegorz Braun,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis darauf, dass davon ausgegangen wird, dass Grzegorz Braun auf sein gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung festgeschriebenes Recht, gehört zu werden, verzichtet hat,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 105 Absätze 2 und 5 der Verfassung der Republik Polen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10‑0075/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt der Republik Polen mit Schreiben vom 16. Juli 2025 einen Antrag des regionalen Staatsanwalts von Warschau-Praga in Warschau auf Aufhebung der Immunität von Grzegorz Braun, in Polen gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit mehreren Straftaten, die dieser im Jahr 2025 verübt haben soll, übermittelt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Grzegorz Braun dem Antrag zufolge am 30. April 2025 auf dem Hauptplatz (Plac Wolności) in Biała Podlaska zusammen mit einer anderen Person eine ukrainische Flagge gestohlen haben soll, die öffentlich am Balkon des Rathausgebäudes angebracht war, wodurch der Gemeinde Biała Podlaska ein Schaden entstanden ist; in der Erwägung, dass die ihm zur Last gelegte Handlung eine Straftat nach Artikel 278 Paragraf 3a des polnischen Strafgesetzbuchs darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Grzegorz Braun dem Antrag zufolge am 6. Mai 2025 in Katowice (Kattowitz) zusammen mit einer anderen Person eine Flagge der Europäischen Union gestohlen haben soll, die in der Lobby des Ministeriums für Industrie (Ministerstwo Przemysłu) aufgestellt war, wodurch dem Ministerium für Industrie ein Schaden entstanden ist; in der Erwägung, dass die ihm zur Last gelegte Handlung eine Straftat nach Artikel 278 Paragraf 3a des polnischen Strafgesetzbuchs darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass Grzegorz Braun dem Antrag zufolge am 11. Juni 2025 in der Haupthalle des Sejm der Republik Polen in Warschau fremde Sachen in Form von zehn farbigen Tafeln, die zusammen eine LGBTQ+-Personen gewidmete Ausstellung bildeten, zerstört haben soll, wodurch der Koalitionsfraktion linker Abgeordneter (Koalicyjny Klub Parlamentarny Lewicy) ein Schaden entstanden ist; in der Erwägung, dass die ihm zur Last gelegte Handlung eine Straftat nach Artikel 288 Paragraf 1 des polnischen Strafgesetzbuchs darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass Grzegorz Braun dem Antrag zufolge am 28. April 2025 in Warschau dem Museum der Geschichte der polnischen Juden („Polin“) und anderen Einrichtungen, die sich an einer öffentlichen Aktion beteiligen, unter Nutzung der Massenmedien Verhaltensweisen und Merkmale nachgesagt haben soll, die geeignet sind, sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sie der Gefahr auszusetzen, das Vertrauen zu verlieren, das für eine bestimmte Tätigkeit erforderlich ist, indem er während der Debatte der Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Republik Polen, die im Fernsehen und im Internet direkt übertragen wurde, die Äußerung tätigte, dass die jüdische Narzisse ein Zeichen der Schande und Untergebenheit sei; in der Erwägung, dass die ihm zur Last gelegte Handlung eine Straftat nach Artikel 212 Paragraf 2 des polnischen Strafgesetzbuchs darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass Grzegorz Braun bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 2024 in das Europäische Parlament gewählt wurde und damit zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Begehung der Straftaten Mitglied des Europäischen Parlaments war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Straftaten keine in Ausübung des Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung von Grzegorz Braun im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellen und der folgende Antrag auf Aufhebung seiner Immunität auch nicht damit im Zusammenhang steht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass es in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union heißt, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass ein Abgeordneter gemäß Artikel 105 Absätze 2 und 5 der Verfassung der Republik Polen vom Tag der Bekanntgabe der Wahlergebnisse bis zum Tag des Ablaufs seines Mandats ohne Zustimmung des Sejms nicht strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen und weder inhaftiert noch festgenommen werden darf, es sei denn, er wird bei der Begehung einer Straftat festgenommen und seine Inhaftierung ist für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verfahrens erforderlich;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehenen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar damit verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung die parlamentarische Immunität kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in dem vorliegenden Fall keine Anzeichen von <STRING ITALIC="on">fumus persecutionis</STRING> gefunden hat, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit von Grzegorz Braun in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Grzegorz Braun aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Organen der Republik Polen und Grzegorz Braun zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>