<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0088</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Grzegorz Braun</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0076/2026 - Berichterstatter: Dainius Žalimas)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. März 2026 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Grzegorz Braun (2025/2192(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>befasst mit einem am 4. September 2025 vom Generalstaatsanwalt der Republik Polen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren übermittelten und am 6. Oktober 2025 im Parlament bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Grzegorz Braun, der von der Kommission für die Verfolgung von Verbrechen gegen das polnische Volk der Krakauer Filiale des Instituts für nationales Gedenken (Oddział Instytutu Pamięci Narodowej w Krakowie - Komisja Ścigania Zbrodni przeciwko Narodowi Polskiemu) gestellt wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis darauf, dass davon ausgegangen wird, dass Grzegorz Braun auf sein gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung festgeschriebenes Recht, gehört zu werden, verzichtet hat,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 105 Absätze 2 und 5 der Verfassung der Republik Polen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0076/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt der Republik Polen mit Schreiben vom 4. September 2025 einen Antrag der Kommission für die Verfolgung von Verbrechen gegen das polnische Volk der Krakauer Filiale des Instituts für nationales Gedenken (Oddział Instytutu Pamięci Narodowej w Krakowie – Komisja Ścigania Zbrodni przeciwko Narodowi Polskiemu) auf Aufhebung der Immunität von Grzegorz Braun, in Polen gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit mehreren Straftaten, die dieser im Jahr 2025 verübt haben soll, übermittelt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Grzegorz Braun dem Antrag zufolge am 10. Juli 2025 in Jedwabne (Woiwodschaft Podlachien) während eines Radiointerviews öffentlich und entgegen den Tatsachen den Völkermord geleugnet haben soll, der von 1941 bis 1944 von Bediensteten des Dritten Reiches im Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau begangen wurde; in der Erwägung, dass die ihm zu Last gelegte Handlung eine Straftat nach Artikel 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über das Institut für nationales Gedenken – Kommission für die Verfolgung von Verbrechen gegen das polnische Volk darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Grzegorz Braun dem Antrag zufolge am 14. Juli 2025 in Warschau im Rahmen eines Podcast-Interviews öffentlich und entgegen den Tatsachen den Völkermord geleugnet haben soll, der von 1941 bis 1944 von Bediensteten des Dritten Reiches im Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau begangen wurde; in der Erwägung, dass die ihm zu Last gelegte Handlung eine Straftat nach Artikel 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über das Institut für nationales Gedenken – Kommission für die Verfolgung von Verbrechen gegen das polnische Volk darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass Grzegorz Braun bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 2024 in das Europäische Parlament gewählt wurde und damit zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Begehung der Straftaten Mitglied des Europäischen Parlaments war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Grzegorz Braun zur Last gelegten Straftaten und der folgende Antrag auf Aufhebung seiner Immunität nicht mit einer in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgten Äußerung oder seinem Abstimmungsverhalten im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Zusammenhang stehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass es in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union heißt, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Mitgliedern des Parlaments ihres Mitgliedstaats zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass ein Abgeordneter gemäß Artikel 105 Absätze 2 und 5 der Verfassung der Republik Polen vom Tag der Bekanntgabe der Wahlergebnisse bis zum Tag des Ablaufs seines Mandats ohne Zustimmung des Sejms nicht strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen und weder inhaftiert noch festgenommen werden darf, es sei denn, er wird bei der Begehung einer Straftat festgenommen und seine Inhaftierung ist für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verfahrens erforderlich;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehenen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar damit verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung die parlamentarische Immunität kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in dem vorliegenden Fall keine Anzeichen von <STRING ITALIC="on">fumus persecutionis</STRING> gefunden hat, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit von Grzegorz Braun in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Grzegorz Braun aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Republik Polen und Grzegorz Braun zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>