<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0096</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0069/2026 - Berichterstatter: Bernd Lange)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 26. März 2026 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (COM(2025)0471 – C10-0193/2025 – 2025/0261(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0069/2026).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit einem Präsidialdekret der Vereinigten Staaten (Executive Order 14257) vom 2. April 2025 mit dem Titel „Regulating Imports with Reciprocal Tariff to Rectify Trade Practices that Contribute to Large and Persistent Annual United States Trade Deficits“ (Regulierung von Einfuhren durch gegenseitige Zölle zur Korrektur von Handelspraktiken, die zu großen und anhaltenden jährlichen Handelsdefiziten der Vereinigten Staaten führen) rief der Präsident der Vereinigten Staaten, Donald J. Trump, einen nationalen Notstand aus, der auf Bedingungen zurückzuführen sei, die sich in großen und anhaltenden jährlichen Handelsdefiziten der Vereinigten Staaten im Warenhandel bemerkbar machten, und erklärte, dass die Vereinigten Staaten bestrebt seien, die globalen Handelsströme durch Einführung eines zusätzlichen Wertzolls auf alle Einfuhren von allen Handelspartnern – mit der Möglichkeit von Ausnahmen – wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Zu diesen Zollmaßnahmen der Vereinigten Staaten gehörte ein Basiszollsatz von 10 % für alle Einfuhren zuzüglich zusätzlicher länderspezifischer Zölle auf der Grundlage bilateraler Handelsbilanzen. Für die Union bedeutete dies einen Zollsatz von 20 % für die meisten Waren mit Wirkung vom 9. April 2025 zusätzlich zu den am 12. März 2025 wieder eingeführten Zöllen in Höhe von 25 % auf Stahl und Aluminium. Am 9. April 2025 kündigte Präsident Trump eine 90-tägige Pause für die vollständige Umsetzung dieser Zölle an, wodurch der Zollsatz für die Union von 20 % auf den Basiszollsatz von 10 % gesenkt wurde. Die Zölle von 25 % auf Stahl, Aluminium und Kraftfahrzeuge blieben in Kraft und wurden anschließend mit Wirkung vom 4. Juni 2025 von 25 % auf 50 % angehoben. Darüber hinaus kündigte Präsident Trump am 12. Juli 2025 neue Zölle von 30 % auf Unionswaren mit Wirkung vom 1. August 2025 an. Diese Entwicklungen haben deutlich gemacht, dass es wichtig ist, einen robusten Rahmen zu schaffen, was letztlich zu der Gemeinsamen Erklärung vom 21. August 2025 über einen Rahmen für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handel geführt hat.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aufgrund der von den Vereinigten Staaten beschlossenen und der geplanten Zollmaßnahmen könnte die Union Wirtschaftsanalysen zufolge mit einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um 0,2 % bis 0,8 % rechnen. Dies hat zu erhöhter Volatilität auf den Finanzmärkten geführt, wobei besondere Risiken für jene Wirtschaftszweige der Union bestehen, die in hohem Maße von Ausfuhren in die Vereinigten Staaten abhängig sind, wie die Automobil-, die Pharma- und die Maschinenindustrie.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wie im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 hervorgehoben wird, steht die Union außerdem im Zusammenhang mit der Rückkehr eines groß angelegten Konflikts in Europa einer akuten und wachsenden Bedrohung gegenüber. Als Reaktion auf diese eskalierende Herausforderung muss die Union unbedingt entschlossene Maßnahmen ergreifen, um ihre Verteidigungskapazitäten zu sichern, unter anderem durch die Konsolidierung ihrer vertieften und umfassenden transatlantischen Partnerschaft in den Bereichen Sicherheit, Resilienz und industrielle Zusammenarbeit bei gleichzeitiger Stärkung ihrer eigenen technologischen und industriellen Basis, auch in Wirtschaftszweigen, die für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie der Union von Bedeutung sind. Eine solche Verbesserung der Fähigkeiten der Union erfordert eine stabile und planbare Zusammenarbeit mit wichtigen Partnern, insbesondere den Vereinigten Staaten. Nur durch eine zuverlässige und anpassungsfähige Partnerschaft kann die Union ihre kollektive Vorsorge sicherstellen und – unter uneingeschränkter Achtung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen – wirksam auf die derzeitigen geopolitischen Herausforderungen reagieren. Eine Senkung der Zölle auf die Einfuhr industrieller und technologisch fortschrittlicher Produkte aus der Union in die Vereinigten Staaten würde die transatlantische industrielle Basis erheblich stärken und die Zusammenarbeit bei der Entwicklung innovativer und interoperabler Fähigkeiten verbessern. Ein solcher Schritt würde dazu beitragen, ausgewogenere und für beide Seiten vorteilhafte Handelsbeziehungen in diesem strategischen Wirtschaftszweig sicherzustellen, und gleichzeitig zur allgemeinen wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der Union in puncto Sicherheit beitragen. Eine Senkung dieser Zölle würde auch die nötige Stabilität und Berechenbarkeit schaffen, die für ein gemeinsames transatlantisches Handeln zum Schutz unserer gemeinsamen strategischen Interessen im derzeitigen geopolitischen Kontext erforderlich sind; zudem würde dies einen wertvollen Schritt hin zu einer vertieften Zusammenarbeit bei der künftigen Entwicklung eines umfassenden transatlantischen Abkommens darstellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Union bekräftigt ihr unerschütterliches Engagement für ein transparentes, faires und regelbasiertes multilaterales Handelssystem, das auf den Grundsätzen der Welthandelsorganisation (WTO) beruht. Im Einklang mit den Verträgen setzt sich die Union weiterhin dafür ein, ihre Werte und Interessen auf globaler Ebene zu fördern, insbesondere durch die Unterstützung eines offenen und gerechten Handels und die Stärkung des Völkerrechts. Die WTO ist nach wie vor der Eckpfeiler der globalen Handelsordnung und das wichtigste Forum für die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung internationaler Handelsregeln. Eine enge Zusammenarbeit mit gleich gesinnten Partnern, insbesondere den Vereinigten Staaten, ist von entscheidender Bedeutung, um dieses System aufrechtzuerhalten und zu stärken, für ein berechenbares und regelbasiertes globales Handelsumfeld zu sorgen, notwendige Reformen der WTO voranzubringen und einen gut funktionierenden Streitbeilegungsmechanismus zu erreichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1 e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zwar bestehen noch immer gewisse handelspolitische Spannungen, doch werden sie nun im neu geschaffenen Rahmen für Dialog und Koordinierung angegangen. Die Union ist nach wie vor entschlossen, dafür zu sorgen, dass sich die Handels- und Investitionsbeziehung der Union mit den Vereinigten Staaten langfristig im Einklang mit den Grundsätzen des freien und fairen Handels zwischen den Vertragsparteien und im Einklang mit dem regelbasierten Handelssystem der WTO weiterentwickelt, ohne andere handelspolitische Maßnahmen, einschließlich solcher im Bereich des handelspolitischen Schutzes, zu beeinträchtigen. Ziel ist es, weitere Wirtschaftszweige von strategischer Bedeutung für die Union einzubeziehen und ein Abkommen zu schließen, das in einem multilateralen Rahmen verankert und mit dem regelbasierten Handelssystem der WTO vereinbar ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1 f (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor dem Hintergrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie anderer Konflikte in der Nachbarschaft der Union, durch die die Sicherheit der Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger beeinträchtigt wird, muss die Union unbedingt ihre Partnerschaft mit einem wichtigen Verbündeten – in einer Zeit, in der diese Beziehungen von entscheidender Bedeutung sind – aufrechterhalten und weiter vertiefen. Vor diesem außergewöhnlichen Hintergrund ist die Union verpflichtet, außerordentliche und befristete Maßnahmen zu ergreifen, die nach Artikel XXI des GATT (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit) hinreichend begründet sind. Durch solch einseitige Maßnahmen sollte jedoch kein Präzedenzfall geschaffen werden, sondern diese Maßnahmen sollten eine strikte Ausnahme und verhältnismäßig sein und zeitlich begrenzt eingesetzt werden, damit ihrem besonderen Charakter, nämlich als aus Sicherheitsgründen gerechtfertigte Maßnahmen, Rechnung getragen wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Union und die Vereinigten Staaten betrachten die Gemeinsame Erklärung als ersten Schritt in einem Prozess, der im Laufe der Zeit um zusätzliche Bereiche erweitert werden kann, um den Marktzugang weiter zu verbessern und die Handels- und Investitionsbeziehungen zu intensivieren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Union und die Vereinigten Staaten betrachten die Gemeinsame Erklärung als ersten Schritt in einem Prozess, der im Laufe der Zeit um zusätzliche Bereiche erweitert werden kann, um den Marktzugang weiter zu verbessern und die Handels- und Investitionsbeziehungen zu intensivieren. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Union ist nach wie vor entschlossen, während des Zeitraums, in dem die den Vereinigten Staaten gewährten Zollpräferenzen oder Zollkontingente teilweise oder vollständig ausgesetzt werden, Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten aufzunehmen, um ein Abkommen von gegenseitigem Nutzen für andere wichtige Wirtschaftszweige wie Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse sowie Industrieerzeugnisse zu erreichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Annahme dieser Verordnung sollte das Recht der Union unberührt lassen, als Reaktion auf nicht zu rechtfertigende Maßnahmen der Vereinigten Staaten Gegenmaßnahmen anzuwenden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die angepassten Zölle und Zollkontingente sollten gelten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">solange</STRING></STRING> die Vereinigten Staaten die Gemeinsame Erklärung tatsächlich umsetzen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da das Hauptziel der Gemeinsamen Erklärung darin besteht, einen klaren Rahmen für den transatlantischen Handel zu schaffen, durch den den Ausführern in der Union die dringend benötigte Stabilität und Berechenbarkeit geboten wird, sollten alle Handlungen der Vereinigten Staaten, die eine Gefahr für die Stabilität darstellen – sei es durch die Drohung, von ihren Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung abzuweichen, oder durch jede andere Handlung, die dem Geist der Gemeinsamen Erklärung zuwiderläuft oder durch die die berechtigten souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats beeinträchtigt werden – zu einer Aussetzung der Verpflichtungen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung führen. </STRING></STRING>Die angepassten Zölle und Zollkontingente sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">daher nur dann und solange</STRING></STRING> gelten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie</STRING></STRING> die Vereinigten Staaten die Gemeinsame Erklärung tatsächlich umsetzen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Neue Zölle, die sich aus laufenden oder künftigen US-amerikanischen Untersuchungen nach Abschnitt 232 ergeben oder auf einer anderen ähnlichen Rechtsgrundlage beruhen, nach der Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung in Kraft treten und den pauschalen Höchstzollsatz von 15 % übersteigen, würden im Widerspruch zum Geist der Gemeinsamen Erklärung stehen und das Ziel der Stabilität beeinträchtigen und würden daher als Verstoß gegen die Gemeinsame Erklärung angesehen und sollten zur Aussetzung der Anwendung dieser Verordnung führen. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da das souveräne und demokratische Regelungsrecht der Union und der gemeinschaftliche Besitzstand nicht Teil der Verhandlungen mit Drittländern sein können, sollte die Anwendung von Artikel 1 oder Artikel 2 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt werden, wenn die Vereinigten Staaten versuchen, wirtschaftlichen Zwang im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> anzuwenden, beispielsweise durch die Androhung oder Anwendung zusätzlicher Zölle oder anderer Maßnahmen, die sich auf den Handel oder Investitionen auswirken, um die Aufhebung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Rechtsakts durch die Union oder einen Mitgliedstaat zu verhindern oder zu erwirken, um dann in die berechtigten souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats einzugreifen. Zusätzlich zur Aussetzung der Anwendung von Artikel 1 oder Artikel 2 der vorliegenden Verordnung sollte die Union die Art solcher Drohungen oder Maßnahmen der Vereinigten Staaten gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/2675 genau definieren und untersuchen und gegebenenfalls als Reaktion darauf gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung Maßnahmen erlassen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_____________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer (ABl. L, 2023/2675, 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2675/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sollten von der kontinuierlichen Anpassung des Standpunkts der Vereinigten Staaten an die Sicherheitsinteressen der Union abhängen. Sollten die Vereinigten Staaten in einer Weise handeln, die die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer territorialen Unversehrtheit und ihrer wirtschaftlichen Dimension, sowie ihre Außen- und Verteidigungspolitik unmittelbar beeinträchtigt, so sollten die Aussetzungsmechanismen nach dieser Verordnung zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass die Handelspolitik der Union weiterhin mit ihren außen- und sicherheitspolitischen Zielen im Einklang steht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit dieser Verordnung werden den Vereinigten Staaten weitreichende und außergewöhnliche Zollpräferenzen und Zollkontingente gewährt, was zu einem Anstieg der Einfuhren der unter diese Präferenzen und Kontingente fallenden Waren führen könnte, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftszweige der Union haben könnte. Darüber hinaus wurde diese Verordnung ohne eine begleitende Folgenabschätzung angenommen, sodass ihre potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen zum Zeitpunkt ihrer Annahme schwer abzuschätzen sind. Aus diesem Grund sollte ein Schutzmechanismus eingeführt werden, mit dem die Wirtschaftszweige der Union und der Agrarsektor geschützt werden sollten, falls die mit dieser Verordnung gewährten Zollpräferenzen und Zollkontingente zu einem Anstieg der Einfuhren bestimmter Waren führen würden, der den Wirtschaftszweigen der Union ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Wird ein mengenmäßiger Anstieg der Einfuhren einer bestimmten Ware um mehr als 10 % festgestellt, so sollte die Kommission eine Untersuchung durchführen, um festzustellen, ob den Wirtschaftszweigen der Union durch diesen Anstieg ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In der Gemeinsamen Erklärung ist keine Anwendung des Höchstzollsatzes von 15 % auf Stahl und Aluminium vorgesehen, weshalb die zuvor von den Vereinigten Staaten eingeführten Zollsätze von 50 % beibehalten werden. Die Union und die Vereinigten Staaten haben in der Gemeinsamen Erklärung ihre Absicht bekundet, die Möglichkeit zu prüfen, zusammenzuarbeiten, um ihre jeweiligen Inlandsmärkte vor Überkapazitäten von Stahl und Aluminium abzuschirmen und gleichzeitig untereinander sichere Lieferketten zu gewährleisten, auch durch Zollkontingentslösungen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6 e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6e)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Handelsministerium der Vereinigten Staaten kündigte am 19. August 2025 die Aufnahme von 407 Warenkategorien in die Liste der unter branchenspezifische Zölle nach Abschnitt 232 fallenden „Derivate“ von Stahl- und Aluminiumerzeugnissen an. Folglich unterliegt der Stahl- und Aluminiumgehalt dieser Waren einem Zollsatz von 50 %. Die Einführung dieser Zölle und der umständlichen Verwaltungs- und Zollvorschriften nach der Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung hat zu einer erhöhten Instabilität im Handel zwischen der Union und den Vereinigten Staaten geführt und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die betreffenden Unternehmen der Union und ihre Arbeitnehmer verursacht. Diese Zölle wirken sich auch unverhältnismäßig stark auf kleine und mittlere Unternehmen und nachgelagerte Wirtschaftszweige in der Union aus, schwächen ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem US-Markt und führen zu einem potenziellen langfristigen Verlust von Marktanteilen und zu einer dauerhaften Schädigung der transatlantischen industriellen Lieferketten. Die Union und die Vereinigten Staaten sollten zu einem raschen und für beide Seiten vorteilhaften Abschluss der laufenden Verhandlungen gelangen, die auf die Beilegung dieser Zollstreitigkeiten und die Wiederherstellung stabiler transatlantischer Handelsbeziehungen abzielen. In diesem Zusammenhang sollte die Aussetzung der Einfuhrzölle auf diese Waren sechs Monate nach Beginn der Anwendung gemäß Artikel 6 Absatz 3 außer Kraft treten, es sei denn, vor Ablauf dieses Datums werden in Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten nachhaltige und für beide Seiten annehmbare Lösungen für den Handel mit Stahl, Aluminium und daraus hergestellten Erzeugnissen gefunden. Darüber hinaus sollte im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Unionsinstrument zur Bewältigung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf dem Stahlmarkt der Union die Abschaffung der Zölle auf Stahlerzeugnisse mit diesem neuen Instrument im Einklang stehen. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6 f (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6f)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Gemeinsame Erklärung erstreckt sich nicht auf schwere Nutzfahrzeuge und deren Teile. Da die Gemeinsame Erklärung bereits umgesetzt wird, sollten die Union und die Vereinigten Staaten schwere Nutzfahrzeuge und deren Teile genauso behandeln wie Personenkraftwagen und deren Teile, damit auf schwere Nutzfahrzeuge und deren Teile der pauschale Zollsatz von 15 % angewendet und mit sämtlichen einschlägigen Maßnahmen eine gerechte und verhältnismäßige Behandlung im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Erklärung sichergestellt wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Anwendung dieser Verordnung unter bestimmten Umständen auszusetzen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates3 ausgeübt werden.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um den Beginn der Geltungsdauer der den Vereinigten Staaten mit dieser Verordnung gewährten Zollpräferenzen oder Zollkontingente zu bestimmen, um die Zollpräferenzen bzw. die Zollkontingente ganz oder teilweise auszusetzen und um die Liste der Waren, für die Zollpräferenzen gewährt wurden, anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist äußerst wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit entsprechende Konsultationen – auch auf Sachverständigenebene – durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und die Sachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Zugang zum Unionsmarkt ist an die Einhaltung aller geltenden Unionsvorschriften – einschließlich jener im Zusammenhang mit dem CO</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUBSCRIPT="on">2</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">-Grenzausgleichssystem der EU, der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und der Entwaldungsverordnung – geknüpft und sollte es auch bleiben, unabhängig davon, aus welchem Hoheitsgebiet die Waren stammen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission sollte die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Handelsströme, das Produktionsniveau und die Preisdynamik, die sich durch die Umsetzung der Bestimmungen der Artikel 1 und 2 ergeben, regelmäßig bewerten. Die Kommission sollte eng mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Wirtschaftszweigen der Union zusammenarbeiten, um eine systematische Datenerhebung und einen regelmäßigen Informationsaustausch sicherzustellen, damit etwaige Marktverzerrungen oder -ungleichgewichte rechtzeitig erkannt werden können.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Verordnung stellt eine dringende Reaktion auf eine außergewöhnliche und instabile Situation dar und kann weitreichende Folgen haben. Ihre Geltungsdauer sollte daher eingeschränkt werden. Ein erster Evaluierungsbericht über die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wirtschaftszweige der Union, auf die Hersteller von Meereserzeugnissen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie auf die Verbraucher sollte spätestens … [sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] veröffentlicht werden. Spätestens am … [sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung] sollte die Kommission eine weitere umfassende Folgenabschätzung vorlegen, erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung. In dieser Folgenabschätzung sollte unter anderem festgestellt werden, ob diese Verordnung in bestimmten Wirtschaftszweigen zu Schädigungen und Ungleichgewichten geführt hat, auch in Bezug auf die Preise und die Marktstabilität, wie sich die Handelsströme der Union infolge des Handels zwischen der Union und den Vereinigten Staaten verändert haben und wie sich diese Verordnung angesichts des Rückgangs der Zolleinnahmen auf den Haushalt der Union und den jeweiligen Staatshaushalt der Mitgliedstaaten ausgewirkt hat, wobei auch die diesbezüglichen Prognosen aufgenommen werden sollten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament und der Rat sollten in vollem Umfang, regelmäßig und rechtzeitig über relevante Entwicklungen im Zuge der Anwendung dieser Verordnung unterrichtet und während des gesamten Prozesses gebührend konsultiert werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9 </STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Da es wichtig ist, Störungen der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zu vermeiden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Da es wichtig ist, Störungen der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zu vermeiden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten über die Anwendung des International Emergency Economic Powers Act (Gesetz über wirtschaftliche Befugnisse bei einem internationalen Notfall) im Hinblick auf die Verhängung von Basiszöllen gegenüber Handelspartnern der Vereinigten Staaten und die Anpassung von Zollsätzen für einige Waren aus der Union, die die in der Gemeinsamen Erklärung vereinbarten Obergrenzen überschreiten, und nach der Einleitung neuer Untersuchungen nach Abschnitt 301 sowie angesichts der laufenden Untersuchungen nach Abschnitt 232, einer etwaigen Anwendung einer anderen Rechtsgrundlage und der anhaltenden Handelsunsicherheit muss jedoch sichergestellt werden, dass die Zollpräferenzen und Zollkontingente, die die Union für die unter diese Verordnung fallenden Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten gewährt, erst ab einem bestimmten, in einem delegierten Rechtsakt festgelegten Zeitpunkt gelten, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(9a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Haushalt der Union wurden gemäß Artikel 310 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bewertet</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">+</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Für die Durchführung dieser Verordnung sollten ausreichend finanzielle und personelle Mittel bereitgestellt werden, wobei die Auswirkungen der Finanzierung auf andere Programme oder Politikbereiche der Union zu berücksichtigen sind und die Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen, dem Eigenmittelsystem und der entsprechenden interinstitutionellen Vereinbarung sowie mit den in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">[1]</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> festgelegten Haushaltsgrundsätzen sicherzustellen ist.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">____________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">+</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zur Erinnerung: Haushaltspolitische Bewertung des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2025 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (COM(2025)0471).</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">[1]</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anpassung</STRING></STRING> der Zölle</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aussetzung</STRING></STRING> der Zölle</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Einfuhren der Waren,</STRING></STRING> die in die in Anhang I aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eingereiht werden, </STRING></STRING>mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in die Union geltenden Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs betragen 0 %</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs,</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in die Union eingeführten und</STRING></STRING> in die in Anhang I aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eingereihten Waren</STRING></STRING> mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gelten, werden ausgesetzt</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet Artikel 4b gilt die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegte Aussetzung der Zölle ab dem in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Datum des Endes der Geltungsdauer dieser Verordnung.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Aussetzung</P></OLD><NEW><P>Aussetzung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Anwendung</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem</STRING></STRING> die Anwendung des Artikels 1 oder des Artikels 2 ganz oder teilweise <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausgesetzt wird</STRING></STRING>, wenn</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der</STRING></STRING> Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4d delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I, Anhang II und Anhang III dieser Verordnung zu erlassen, um nach einer Prüfung auf der Grundlage fundierter Informationen, die auf eigene Initiative erhoben wurden oder aus einer zuverlässigen Quelle – etwa von einem Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament oder Unionsherstellern – stammen,</STRING></STRING> die Anwendung des Artikels 1 oder des Artikels 2 ganz oder teilweise <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auszusetzen</STRING></STRING>, wenn</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die Vereinigten Staaten die Gemeinsame Erklärung nicht umsetzen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bzw.</STRING></STRING> die mit der Gemeinsamen Erklärung verfolgten Ziele auf andere Weise untergraben, den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zum US-amerikanischen Markt untergraben oder die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten anderweitig stören,</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die Vereinigten Staaten die Gemeinsame Erklärung nicht umsetzen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Ziele zur Verbesserung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten und</STRING></STRING> die mit der Gemeinsamen Erklärung verfolgten Ziele <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Förderung eines auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handels</STRING></STRING> auf andere Weise untergraben, den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zum US-amerikanischen Markt untergraben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, die in den Vereinigten Staaten wirtschaftlich tätig sind oder tätig sein wollen, diskriminieren oder ins Visier nehmen</STRING></STRING> oder die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten anderweitig stören,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Vereinigten Staaten zusätzliche Zölle auf aus der Union eingeführte Waren erheben, die den Höchstzollsatz von 15 % überschreiten, anderweitig neue Zölle bzw. Abgaben, Steuern oder Gebühren auf Unionswaren einführen oder Zölle bzw. Abgaben, Steuern oder Gebühren auf Unionswaren erhöhen, während die Bestimmungen der Gemeinsamen Erklärung weiterhin gelten, oder die Güterklassifikation ändern, um die Zollsätze anzuheben,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>es hinreichende Hinweise darauf gibt, dass die Vereinigten Staaten künftig in der unter Buchstabe a dargelegten Weise handeln werden,</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>es hinreichende Hinweise darauf gibt, dass die Vereinigten Staaten künftig in der unter Buchstabe a <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder Buchstabe aa</STRING></STRING> dargelegten Weise handeln werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Anpassung der Zölle gemäß Artikel 1 oder die Eröffnung von Zollkontingenten nach Artikel 2 dazu führt, dass eine Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Umständen eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, oder</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>sich die objektiven Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Abgabe der Gemeinsamen Erklärung herrschenden Umständen geändert haben.</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>sich die objektiven Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Abgabe der Gemeinsamen Erklärung herrschenden Umständen geändert haben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, insbesondere im Hinblick auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, schwerwiegende Verstöße gegen die Grundprinzipien der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie im Hinblick auf Bedrohungen der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten einschließlich ihrer territorialen Unversehrtheit und ihrer wirtschaftliche Dimension und Bedrohungen ihrer Außen- und Verteidigungspolitik</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn die Kommission die Anwendung der Artikel 1 oder 2 teilweise aussetzt, nimmt sie Änderungen an Anhang I, Anhang II oder Anhang III vor, indem sie die geltenden Zollsätze, die Zollkontingente oder die unter die betreffenden Zollsätze bzw. Zollkontingente fallenden Waren ändert.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet der Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates führt die Kommission, wenn die Vereinigten Staaten zusätzliche Zölle oder andere Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Handel oder auf Investitionen anwenden oder anzuwenden drohen, um die Aufhebung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Rechtsakts durch die Union oder durch einen Mitgliedstaat zu verhindern oder herbeizuführen und dadurch in die legitimen souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats einzugreifen, erforderlichenfalls eine Prüfung auf der Grundlage fundierter Informationen durch, die auf eigene Initiative erhoben wurden oder aus einer zuverlässigen Quelle – etwa von einem Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament oder Unionsherstellern – stammen. Führt die Prüfung zu dem entsprechenden Schluss, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4d delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I, Anhang II oder Anhang III dieser Verordnung zu erlassen, damit die Anwendung der Artikel 1 oder 2 dieser Verordnung ganz oder teilweise ausgesetzt wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ist dies im Fall einer plötzlichen Änderung der Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Abgabe der Gemeinsamen Erklärung bestehenden Umständen, die die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer territorialen Unversehrtheit und ihrer wirtschaftlichen Dimension, erheblich beeinträchtigen, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren nach Artikel 4e auf delegierte Rechtsakte Anwendung, die gemäß diesem Artikel erlassen wurden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt gilt</STRING></STRING>, solange die in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1</STRING></STRING> genannten Umstände andauern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in den Absätzen 1, 1a und 1b dieses Artikels angeführten delegierten Rechtsakte gelten</STRING></STRING>, solange die in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Absätzen 1, 1a und 1b dieses Artikels</STRING></STRING> genannten Umstände andauern<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, aber keinesfalls länger als bis zu dem in Artikel 6 Absatz 2 festgesetzten Datum des Endes der Geltungsdauer dieser Verordnung</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Der Kommission wird die Befugnis übertragen, falls sie feststellt, dass die Gründe für eine Aussetzung nicht mehr vorliegen, gemäß Artikel 4d delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I, Anhang II oder Anhang III dieser Verordnung so zu ändern, dass die Anwendung des Artikels 1 oder 2 wieder aufgenommen wird oder – in dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Fall – die ursprünglich geltenden Zollsätze oder Zollkontingente wieder angewendet werden oder die unter die betreffenden Zollsätze bzw. Zollkontingente fallenden Waren, die in Anhang I, Anhang II oder Anhang III aufgeführt sind, wieder einbezogen werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 4</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausschussverfahren</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission wird von dem mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> eingesetzten Ausschuss „Handelshemmnisse“ unterstützt.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING></STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (Kodifizierter Text) (ABl. L 272, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1843/oj).</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 4a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schutzmechanismus</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission überwacht regelmäßig die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Märkte der Union. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4d delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I, Anhang II oder Anhang III dieser Verordnung zu erlassen, um nach einer Prüfung auf der Grundlage fundierter Informationen, die aus eigener Initiative erhoben werden oder aus einer zuverlässigen Quelle – etwa von einem Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament oder Unionsherstellern – stammen, die Anwendung des Artikels 1 oder des Artikels 2 vorübergehend ganz oder teilweise auszusetzen, wenn deren Anwendung dazu führt, dass eine Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Umständen eingeführt wird, dass dem entsprechenden Wirtschaftszweig der Union ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet Absatz 1 behandelt die Kommission in der Regel, sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, einen mengenmäßigen Anstieg der Einfuhren einer unter Anhang I, Anhang II oder Anhang III fallenden Ware um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr als Anscheinsbeweis für einen erheblichen Schaden oder die Gefahr eines erheblichen Schadens für den entsprechenden Wirtschaftszweig der Union. Wird ein solcher mengenmäßiger Anstieg der Einfuhren festgestellt, so leitet die Kommission unverzüglich eine Prüfung ein, um festzustellen, ob dem entsprechenden Wirtschaftszweig der Union durch den mengenmäßigen Anstieg der Einfuhren ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Die Prüfung wird innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Führt die Prüfung zu dem Schluss, dass dem entsprechenden Wirtschaftszweig der Union durch den mengenmäßigen Anstieg der Einfuhren ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4d.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beim Erlass eines in Absatz 1 oder 2 genannten delegierten Rechtsakts hat die Kommission</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Bezug auf die unter die Anhänge I und II fallenden Waren Anhang I oder Anhang II entsprechend zu ändern, um die in Artikel 1 genannten Zollpräferenzen für die Einfuhren der betroffenen Waren auszusetzen, oder</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Bezug auf die unter Anhang III fallenden Waren Anhang III entsprechend zu ändern, um die Anwendung des für die betroffenen Waren eröffneten Zollkontingents auszusetzen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte gelten bis zu dem in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Datum des Endes der Geltungsdauer dieser Verordnung. Stellt die Kommission fest, dass die Gründe für eine Aussetzung nicht mehr vorliegen, so wird ihr die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4d delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I, Anhang II und Anhang III dieser Verordnung so zu ändern, dass die Anwendung von Artikel 1 oder Artikel 2 wieder aufgenommen wird.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „Wirtschaftszweig der Union“ entweder sämtliche Unionshersteller einer gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware im Gebiet der Union oder Unionshersteller, deren Produktion einer gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware zusammengenommen in der Regel mehr als 50 % und unter außergewöhnlichen Umständen mindestens 25 % der Gesamtproduktion dieser Ware ausmacht. Der Begriff „Unionshersteller“ umfasst die Unionshersteller gewerblicher Waren sowie die Unionshersteller von Meereserzeugnissen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die unter diese Verordnung fallen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 4b</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Besondere Bestimmungen für Stahl, Aluminium und deren Derivate</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Warenkategorien endet die Aussetzung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zölle sechs Monate nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Geltungsbeginn der Artikel 1, 2, 3, 4a und 4b.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es handelt sich um folgende Kategorien von Waren:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Waren des KN-Codes 72,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Waren des KN-Codes 73,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Waren des KN-Codes 76.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Haben die Vereinigten Staaten vor dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Enddatum der Anwendung ihre jeweiligen Zölle auf Waren mit Ursprung in der Union mit einem Gehalt an Stahl und Aluminium von über 50 % auf höchstens 15 % bzw. den US-amerikanischen Meistbegünstigungszollsatz gesenkt, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4d einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Enddatum der Anwendung auf einen Zeitpunkt zu verschieben, der nicht nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Datum des Endes der Anwendung dieser Verordnung liegt.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt einen solchen delegierten Rechtsakt nicht, solange einer der in Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 1a genannten Umstände für die Aussetzung der Anwendung fortbesteht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 4c</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Festlegung des Datums des Beginns der Anwendung</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt gemäß Artikel 4d einen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Artikel 6 Absatz 3, um das Datum festzulegen, ab dem die Artikel 1, 2, 3, 4a und 4b gelten. Sie erlässt einen solchen delegierten Rechtsakt, sobald und nur dann, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Vereinigten Staaten wenden auf Waren mit Ursprung in der Union einen Zollsatz an, der weder den US-amerikanischen Meistbegünstigungszollsatz noch einen Zollsatz von höchstens 15 % bzw. des US-amerikanischen Meistbegünstigungszollsatzes übersteigt;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Vereinigten Staaten wenden nur den US-amerikanischen Meistbegünstigungszollsatz auf die folgenden Erzeugnisse der Union an: nicht verfügbare natürliche Ressourcen einschließlich Kork, alle Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, Generika und ihre Inhaltsstoffe sowie chemische Ausgangsstoffe;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Vereinigten Staaten wenden einen Zollsatz von höchstens 15 %, einschließlich des US-amerikanischen Meistbegünstigungszollsatzes, auf die folgenden Waren mit Ursprung in der Union an: Arzneimittel, Halbleiter, Holz, Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Vereinigten Staaten wenden einen Zollsatz von höchstens 15 % auf Erzeugnisse mit einem Gehalt an Stahl und Aluminium von unter 50 % an.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus bewertet die Kommission beim Erlass des in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakts, ob die Vereinigten Staaten förmlich, klar und genau zugesichert haben, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind und auch in Zukunft erfüllt sein werden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht, solange einer der in Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 1a genannten Umstände für die Aussetzung dieser Verordnung fortbesteht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 4d</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausübung der Befugnisübertragung</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 1, 1a und 2, Artikel 4a, Artikel 4b und Artikel 4c wird der Kommission ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bis zum … [das in Artikel 6 Absatz 2 genannte Datum des Endes der Anwendung dieser Verordnung] übertragen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 1, 1a und 2, Artikel 4a, Artikel 4b und Artikel 4c kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 1, 1a und 2, Artikel 4a, Artikel 4b und Artikel 4c erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 4e</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dringlichkeitsverfahren</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 4d Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt sofort nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 5a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Evaluierung und Berichterstattung</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission führt bis zum … [sechs Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] eine Folgenabschätzung zu den wirtschafts- und sicherheitspolitischen Auswirkungen dieser Verordnung durch. In der Folgenabschätzung wird Folgendes überprüft:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung auf alle Ein- und Ausfuhren zwischen der Union und den Vereinigten Staaten und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Veränderungen der Handelsströme und Verteilungseffekte zwischen den Mitgliedstaaten und Wirtschaftszweigen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission legt bis zum … [sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung] eine weitere umfassende Folgenabschätzung vor. In der Folgenabschätzung wird unter anderem Folgendes überprüft:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung auf alle Ein- und Ausfuhren zwischen der Union und den Vereinigten Staaten,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Veränderungen der Handelsströme und Verteilungseffekte zwischen den Mitgliedstaaten und Wirtschaftszweigen,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle ermittelten nichttarifären Auswirkungen, die für den Binnenmarkt und die Verbraucher von Bedeutung sind,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Unionshersteller einschließlich der Unionshersteller von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen und KMU,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die politischen Entwicklungen in den Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Stand der Verhandlungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten im Hinblick auf die Erfüllung der in der Gemeinsamen Erklärung dargelegten Verpflichtungen, einschließlich der Umsetzung dieser Verpflichtungen,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob die Verordnung zu Schädigungen und Ungleichgewichten in bestimmten Wirtschaftszweigen, auch in Bezug auf die Preise, geführt hat,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>h)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wie sich die Handelsströme der Union in Bezug auf den Handel mit Drittländern infolge der Handelspolitik der Vereinigten Staaten und der bilateralen Abkommen der Vereinigten Staaten mit Drittländern verändert haben,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Unionshaushalt und den jeweiligen Staatshaushalt der Mitgliedstaaten angesichts des Rückgangs der Zolleinnahmen sowie die diesbezüglichen Prognosen,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>j)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Auswirkungen auf die Sicherheitsinteressen der Union sowie auf die Außenpolitik einschließlich der Interessen in Bezug auf die WTO-Mitgliedschaft,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>k)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Kosten des Regelungsaufwands, der sich aus der Einhaltung der Zolltarife der Vereinigten Staaten ergibt, auch in Bezug auf Zölle nach Abschnitt 232.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission macht die ihren Folgenabschätzungen zugrunde liegenden Daten und Methoden der Öffentlichkeit zugänglich.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in Unterabsatz 1 genannten Folgenabschätzung wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung der Anwendung dieser Verordnung beigefügt. In diesem Fall werden in der Folgenabschätzung sämtliche Gründe für eine solche Verlängerung, auch in Bezug auf die Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, bewertet.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig in allen Phasen und zeitnah über relevante Entwicklungen bei der Anwendung dieser Verordnung. Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen können das Europäische Parlament bzw. der Rat, wenn sie es für erforderlich halten, die Kommission zu einer Aussprache auffordern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Überschrift</STRING></STI.AMD><OLD><P>Inkrafttreten</P></OLD><NEW><P>Inkrafttreten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Anwendung</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie gilt vom … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] bis zum 31. März 2028.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Artikel 1, 2, 3, 4a und 4b gelten jedoch erst ab dem Zeitpunkt, der in einem gemäß Artikel 4c erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>