<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF2" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0098</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0073/2026 - Berichterstatter: Arba Kokalari, Michael McNamara)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 26. März 2026 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) (COM(2025)0836 – C10-0304/2025 – 2025/0359(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an die zuständigen Ausschüsse zurücküberwiesen (A10-0073/2026).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Folglich sind gezielte Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich, um bestimmte Herausforderungen bei der Durchführung im Hinblick auf die wirksame Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu bewältigen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Folglich sind gezielte Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich, um bestimmte Herausforderungen bei der Durchführung im Hinblick auf die wirksame<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einfache und einheitliche</STRING></STRING> Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu bewältigen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus sollten die Kommission, das Büro für Künstliche Intelligenz und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Aufsicht über branchenspezifische und nationale Rechtsvorschriften sowie deren Durchsetzung und Überwachung nicht zu Überschneidungen, uneinheitlichen Auslegungen oder Unterschieden bei der Durchsetzung führen, um Innovation im Bereich KI im privaten und öffentlichen Sektor zu ermöglichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Unternehmen, die nicht mehr unter die Definition von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(KMU)</STRING></STRING> fallen – „kleine Midcap-Unternehmen“ –, spielen eine entscheidende Rolle in der Wirtschaft der Union. Im Vergleich zu KMU weisen kleine Midcap-Unternehmen in der Regel ein höheres Wachstumstempo sowie ein höheres Innovationsniveau und einen höheren Digitalisierungsgrad auf. Dennoch stehen sie hinsichtlich des Verwaltungsaufwands vor ähnlichen Herausforderungen wie KMU, was die Notwendigkeit einer verhältnismäßigen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 sowie gezielter Unterstützungsmaßnahmen nach sich zieht. Um Unternehmen den reibungslosen Übergang von KMU zu kleinen Midcap-Unternehmen zu ermöglichen, ist es wichtig, die Auswirkungen, die die genannte Verordnung auf deren Tätigkeit haben kann, sobald diese Unternehmen nicht länger als KMU gelten und den für Großunternehmen geltenden Vorschriften unterliegen, kohärent zu berücksichtigen. Die Verordnung (EU) 2024/1689 sieht mehrere Maßnahmen für Kleinanbieter vor, die auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden sollten. Um die Behandlung der KMU und kleinen Midcap-Unternehmen in der Verordnung (EU) 2024/1689 zu präzisieren, müssen Definitionen für KMU und kleine Midcap-Unternehmen eingeführt werden, die den Definitionen im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission<STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> und im Anhang der Empfehlung 2025/3500/EG der Kommission<STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> entsprechen sollten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">99,8 % aller Unternehmen in der Union sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und die Mehrheit dieser Unternehmen sind Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> Unternehmen, die nicht mehr unter die Definition von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen fallen – „kleine Midcap-Unternehmen“ –, spielen eine entscheidende Rolle in der Wirtschaft der Union. Im Vergleich zu KMU weisen kleine Midcap-Unternehmen in der Regel ein höheres Wachstumstempo sowie ein höheres Innovationsniveau und einen höheren Digitalisierungsgrad auf. Dennoch stehen sie hinsichtlich des Verwaltungsaufwands vor ähnlichen Herausforderungen wie KMU, was die Notwendigkeit einer verhältnismäßigen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 sowie gezielter Unterstützungsmaßnahmen nach sich zieht. Um Unternehmen den reibungslosen Übergang von KMU zu kleinen Midcap-Unternehmen zu ermöglichen, ist es wichtig, die Auswirkungen, die die genannte Verordnung auf deren Tätigkeit haben kann, sobald diese Unternehmen nicht länger als KMU gelten und den für Großunternehmen geltenden Vorschriften unterliegen, kohärent zu berücksichtigen. Die Verordnung (EU) 2024/1689 sieht mehrere Maßnahmen für Kleinanbieter vor, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls</STRING></STRING> auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden sollten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei die übergeordneten Ziele und das Schutzniveau der Verordnung (EU) 2024/1689 zu wahren sind</STRING></STRING>. Um die Behandlung der KMU und kleinen Midcap-Unternehmen in der Verordnung (EU) 2024/1689 zu präzisieren, müssen Definitionen für KMU und kleine Midcap-Unternehmen eingeführt werden, die den Definitionen im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission<STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> und im Anhang der Empfehlung 2025/3500/EG der Kommission<STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> entsprechen sollten.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">3a</STRING></STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">https://single-market-economy.ec.europa.eu/system/files/2023-08/Annual%20Report%20on%20European%20SMEs%202023_FINAL.pdf. </STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen (ABl. L, 2025/1099, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2025/1099/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen (ABl. L, 2025/1099, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2025/1099/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 sind derzeit alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen verpflichtet, die KI-Kompetenz ihres Personals sicherzustellen. Der Erwerb von KI-Kompetenz, angefangen bei der allgemeinen und beruflichen Bildung bis hin zum lebenslangen Lernen, ist von entscheidender Bedeutung, um Anbieter, Betreiber und andere betroffene Personen mit den notwendigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Konzepten vertraut zu machen</STRING></STRING>, damit sie fundierte Entscheidungen über den Einsatz von KI-Systemen treffen können. Die von den Interessenträgern geteilten Erfahrungen zeigen jedoch, dass eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pauschallösung</STRING></STRING> in Bezug auf die Förderung der KI-Kompetenz nicht für alle Arten von Anbietern und Betreibern geeignet ist<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sodass eine solche horizontale Verpflichtung im Hinblick auf die Erreichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels unwirksam ist</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Darüber hinaus deuten Daten darauf hin, dass die Auferlegung einer solchen Verpflichtung – insbesondere für kleinere Unternehmen – einen zusätzlichen Befolgungsaufwand verursacht, jedoch sollte KI-Kompetenz unabhängig von regulatorischen Verpflichtungen und möglichen Sanktionen eine strategische Priorität sein.</STRING></STRING> Angesichts dessen sollte Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 dahin gehend geändert werden, dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitgliedstaaten und die Kommission unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeiten</STRING></STRING> verpflichtet sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anbieter und Betreiber einzeln, gemeinsam und in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern dazu anzuregen, dass ihr Personal und andere</STRING></STRING> Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, unter anderem durch das Anbieten von Schulungen, das Bereitstellen von Informationsressourcen und die Ermöglichung des Austauschs bewährter Verfahren sowie andere nicht rechtsverbindliche Initiativen</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Europäische Gremium für künstliche Intelligenz (im Folgenden „KI-Gremium“) wird einen regelmäßigen Austausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu diesem Thema sicherstellen, während die KI-Anwendungsallianz Gespräche mit der breiteren Öffentlichkeit ermöglichen wird. Diese Änderung lässt die umfassenderen Maßnahmen unberührt, die die</STRING></STRING> Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um</STRING></STRING> KI-Kompetenzen und -Fähigkeiten für die breitere Bevölkerung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich Lernender, Studierender und Bürgerinnen und Bürger unterschiedlichen Alters, insbesondere durch Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, zu</STRING></STRING> fördern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 sind derzeit alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen verpflichtet, die KI-Kompetenz ihres Personals sicherzustellen. Der Erwerb von KI-Kompetenz, angefangen bei der allgemeinen und beruflichen Bildung bis hin zum lebenslangen Lernen, ist von entscheidender Bedeutung, um Anbieter, Betreiber und andere betroffene Personen mit den notwendigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fähigkeiten auszustatten</STRING></STRING>, damit sie fundierte Entscheidungen über den Einsatz von KI-Systemen treffen können. Die von den Interessenträgern geteilten Erfahrungen zeigen jedoch, dass eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lösung, die strenge Verpflichtungen vorsieht, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen,</STRING></STRING> in Bezug auf die Förderung der KI-Kompetenz nicht für alle Arten von Anbietern und Betreibern geeignet ist. Angesichts dessen sollte Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 dahin gehend geändert werden, dass die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anbieter und Betreiber von KI-Systemen</STRING></STRING> verpflichtet sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die KI-Kompetenz ihres Personals und anderer</STRING></STRING> Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu fördern</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte die </STRING></STRING>KI-Kompetenzen und -Fähigkeiten für die breitere Bevölkerung fördern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und darüber hinaus Leitlinien zur praktischen Umsetzung der Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen herausgeben, um die Anbieter bei ihren Bemühungen zu unterstützen, ihnen diese zu erleichtern und sie zu ergänzen; außerdem sollte die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die KI-Kompetenz in der Gesellschaft fördern und unterstützen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Dazu sollte es auch gehören, die Bemühungen der Anbieter und Betreiber von KI-Systemen zu erleichtern und zu ergänzen, wobei insbesondere KMU zu berücksichtigen sind, da die Umsetzung der entsprechenden Verpflichtungen für sie mit besonderen Herausforderungen verbunden ist.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine Möglichkeit, die KI-Kompetenz in der Union zu fördern, könnte etwa die Einrichtung von öffentlich-privaten Partnerschaften sein.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">KI-Systeme, mit denen realistische Bilder oder Videos verändert, manipuliert oder künstlich erzeugt werden, in denen sexuell eindeutige Aktivitäten oder intime Körperbereiche einer bestimmbaren Person ohne deren Einwilligung gezeigt werden, schädigen die Opfer und verletzen die Grundrechte auf Würde und Privatsphäre. Aufgrund der Verbreitung solcher Technologien, die häufig als „Nudify-Apps“ vermarktet werden, ist ein ausdrückliches regulatorisches Verbot dringend geboten. Mit der Verordnung (EU) 2024/1689 wird ein Rahmen für verbotene KI-Praktiken geschaffen, der fortlaufend überprüft werden muss. Dies gilt unbeschadet der in Artikel 6 EUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze und der Ausübung der darin garantierten Rechte auf Meinungs- und Informationsfreiheit sowie auf die Freiheit von Kunst und Wissenschaft. Dieses Verbot sollte nicht für Anbieter oder Betreiber von KI-Systemen gelten, die wirksame Sicherheitsmaßnahmen wie technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen haben, um die Erzeugung solcher Darstellungen zu verhindern und einen fortgesetzten Missbrauch nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Systems entgegen der Absicht des Anbieters oder Betreibers zu unterbinden. Darüber hinaus sollte dieses Verbot KI-Anbieter nicht daran hindern, ihr technisches Know-how zur Veränderung, Manipulation oder künstlichen Erzeugung von Bildern oder Videos weiterzuentwickeln.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen stellt ein erhebliches öffentliches Interesse dar, da so natürliche Personen vor den nachteiligen Auswirkungen von Verzerrungen, einschließlich Diskriminierung, geschützt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diskriminierung könnte sich aus Verzerrungen in KI-Modellen und KI-Systemen ergeben, bei denen es sich nicht um Hochrisiko-KI-Systeme handelt, für die</STRING></STRING> die Verordnung (EU) 2024/1689 bereits eine Rechtsgrundlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> für die Verarbeitung besonderer</STRING></STRING> Kategorien personenbezogener Daten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> bietet</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Da sich</STRING></STRING> Diskriminierung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch aus anderen KI-Systemen und ‐Modellen ergeben könnte, sollte die Verordnung (EU) 2024/1689 eine Rechtsgrundlage für </STRING></STRING>die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch durch</STRING></STRING> Anbieter und Betreiber anderer KI-Systeme und ‐Modelle<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> sowie Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen vorsehen. Die</STRING></STRING> Rechtsgrundlage <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird im Einklang mit</STRING></STRING> Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> und Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geschaffen und ermöglicht es – soweit dies für die Erkennung und Beseitigung von Verzerrungen erforderlich ist –, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten durch Anbieter und Betreiber aller KI-Systeme und -Modelle verarbeitet werden, vorbehaltlich geeigneter Garantien, die die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680, soweit zutreffend, ergänzen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen stellt ein erhebliches öffentliches Interesse dar, da so natürliche Personen vor den nachteiligen Auswirkungen von Verzerrungen, einschließlich Diskriminierung, geschützt werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Aus diesem Grund bietet</STRING></STRING> die Verordnung (EU) 2024/1689 bereits eine Rechtsgrundlage<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die es Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen in bestimmten Ausnahmefällen und vorbehaltlich strenger Schutzmaßnahmen gestattet, besondere</STRING></STRING> Kategorien personenbezogener Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu verarbeiten</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Diese Rechtsgrundlage ist mit der Verpflichtung dieser Anbieter verknüpft, Verfahren zur Erkennung, Vermeidung und Minderung jener Verzerrungen festzulegen, bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie die Gesundheit und Sicherheit von Personen beeinträchtigen, negative Auswirkungen hinsichtlich der Grundrechte haben oder zu einer nach dem Unionsrecht verbotenen</STRING></STRING> Diskriminierung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> führen. Entsprechend besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran,</STRING></STRING> die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zum Zwecke der Erkennung und Korrektur von Verzerrungen zuzulassen, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Daher ist es erforderlich, die mit der Verordnung (EU) 2024/1689 geschaffene Rechtsgrundlage so zu erweitern, dass sie gleichermaßen für die </STRING></STRING>Anbieter und Betreiber anderer KI-Systeme und -Modelle<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> gilt. Diese</STRING></STRING> Rechtsgrundlage <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte denselben Bedingungen und Schutzmaßnahmen unterliegen, die im bisherigen Artikel 10 Absatz 5 vorgesehen sind, damit die Einhaltung von</STRING></STRING> Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING></STRING></STRING>, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> und Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sichergestellt wird</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zur Gewährleistung der Kohärenz, Vermeidung von Doppelarbeit und Minimierung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Benennung notifizierter Stellen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 und unter Beibehaltung desselben Prüfniveaus, sollten für neue Konformitätsbewertungsstellen und notifizierte Stellen, die im Rahmen der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, wie etwa der Verordnungen (EU) 2017/745</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und (EU) 2017/746</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">10</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> des Europäischen Parlaments und des Rates, benannt wurden, ein einziger Antrag und ein einziges Bewertungsverfahren zur Verfügung stehen, wenn ein solches Verfahren im Rahmen dieser Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingerichtet wurde. Mit dem einzigen Antrags- und Bewertungsverfahren soll das Benennungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 erleichtert, unterstützt und beschleunigt und gleichzeitig die Einhaltung der Anforderungen sichergestellt werden, die für notifizierte Stellen gemäß der genannten Verordnung und den in Anhang I Abschnitt A der genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">__________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj).</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">10</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj).</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die reibungslose Anwendung und Kohärenz der Verordnung (EU) 2024/1689 zu gewährleisten, sollte sie geändert werden. In Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 sollte eine technische Korrektur aufgenommen werden, um die Konformitätsbewertungsanforderungen und die Anforderungen an Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen nach Artikel 16 der genannten Verordnung in Einklang zu bringen. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass ein Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems, wenn er dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und wenn die Konformitätsbewertung auch die Konformität des Qualitätsmanagementsystems der genannten Verordnung und der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union betrifft, im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 Aspekte des Qualitätsmanagementsystems gemäß der genannten Verordnung als Teil der Qualitätsmanagementsysteme im Rahmen dieser Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union aufnehmen können sollte. Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 2 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass notifizierte Stellen, die nach den in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurden und Hochrisiko-KI-Systeme bewerten sollen, die unter die in Anhang I Abschnitt A der genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, innerhalb von 18 Monaten nach [dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung] die Benennung als notifizierte Stelle gemäß der genannten Verordnung beantragen sollten. Diese Änderung lässt Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1689 unberührt. Ferner sollte die Verordnung (EU) 2024/1689 geändert werden, um klarzustellen, dass in Fällen, in denen ein Hochrisiko-KI-System sowohl unter die in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als auch unter einen der in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Anwendungsfälle fällt, der Anbieter das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften befolgen sollte.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verordnung (EU) 2024/1689 und die Verordnung (EU) 2024/2847 ergänzen sich gegenseitig, um so die Sicherheit und Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen zu gewährleisten. Es ist notwendig, dafür zu sorgen, dass die Verordnung (EU) 2024/1689 und die Verordnung (EU) 2024/2847 aneinander angeglichen werden, um ihre reibungslose Umsetzung zu ermöglichen. Genügen die Hochrisiko-KI-Systeme den in der Verordnung (EU) 2024/2847 festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen, so gelten sie als mit den Cybersicherheitsanforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1689 konform, soweit diese Anforderungen von der nach der Verordnung (EU) 2024/2847 ausgestellten EU-Konformitätserklärung oder Teilen davon abgedeckt sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke dieser Verordnung sollte die Tatsache, dass ein KI-System in ein Produkt integriert ist oder in einem Produkt zum Einsatz kommt, das den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Produktsicherheit unterliegt, für sich genommen nicht bedeuten, dass das KI-System eine Sicherheitsfunktion erfüllt. Ein KI-System sollte nur dann als ein System angesehen werden, das eine Sicherheitsfunktion erfüllt, wenn seine Leistung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Produkt oder das KI-System den einschlägigen Sicherheitsanforderungen der Union entspricht. Im Gegensatz dazu sollten Funktionen, die ausschließlich dazu dienen, den Benutzer bei der Bedienung zu unterstützen, die Leistung zu optimieren, die Dienstleistungseffizienz zu steigern, Prozesse zu automatisieren, die Benutzerfreundlichkeit zu verbessern oder die Qualität in nicht sicherheitsrelevanten Bereichen zu kontrollieren, nicht als Sicherheitsfunktionen im Sinne dieser Verordnung angesehen werden, sofern ihr Ausfall keine unmittelbaren Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit mit sich bringt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Um die Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften zu straffen und die damit verbundenen Kosten zu senken, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollten Anbieter von KI-Systemen nicht verpflichtet sein, die</STRING></STRING> in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten KI-Systeme in der EU-Datenbank gemäß Artikel 49 Absatz 2 der genannten Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu registrieren</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Da </STRING></STRING>solche Systeme unter bestimmten Bedingungen nicht als hochriskant <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gelten</STRING></STRING>, wenn sie etwa kein erhebliches Risiko der Beeinträchtigung in Bezug auf die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen bergen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, würde die Auferlegung von Registrierungsanforderungen einen unverhältnismäßigen Befolgungsaufwand darstellen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Gleichwohl</STRING></STRING> bleibt ein Anbieter, der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Auffassung ist, dass ein KI-System unter</STRING></STRING> Artikel 6 Absatz 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fällt</STRING></STRING>, weiterhin verpflichtet, seine Bewertung zu dokumentieren, bevor dieses System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Diese Bewertung kann von den zuständigen nationalen Behörden beantragt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Um die Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften zu straffen und die damit verbundenen Kosten zu senken, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte die Registrierung der </STRING></STRING>in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten KI-Systeme in der EU-Datenbank gemäß Artikel 49 Absatz 2 der genannten Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vereinfacht werden, indem die erforderlichen Inhalte in Anhang VIII Abschnitt B der genannten Verordnung gestrafft werden</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zwar ist es für eine wirksame Marktüberwachung und die öffentliche Rechenschaftspflicht nach wie vor unerlässlich, dass solche KI-Systeme in der EU-Datenbank registriert werden, doch sollten die Registrierungsanforderungen vereinfacht und verhältnismäßiger gestaltet werden. Mit dieser Vereinfachung wird ein besseres Gleichgewicht hergestellt, ohne den in der Verordnung (EU) 2024/1689 vorgesehenen Schutz zu beeinträchtigen.</STRING></STRING> Solche Systeme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gelten</STRING></STRING> unter bestimmten Bedingungen nicht als hochriskant, wenn sie etwa kein erhebliches Risiko der Beeinträchtigung in Bezug auf die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen bergen.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Darüber hinaus</STRING></STRING> bleibt ein Anbieter, der Artikel 6 Absatz 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anwendet</STRING></STRING>, weiterhin verpflichtet, seine Bewertung zu dokumentieren, bevor dieses System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Diese Bewertung kann von den zuständigen nationalen Behörden beantragt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P>Die Artikel 57, 58 und 60 der Verordnung (EU) 2024/1689 sollten geändert werden, um die Zusammenarbeit von KI-Reallaboren auf Unionsebene weiter zu stärken, Klarheit und Kohärenz bei der Governance von KI-Reallaboren zu fördern und Hochrisiko-KI-Systeme, die unter die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, in Tests unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren einzubeziehen. Insbesondere um die Verfahren der in den KI-Reallaboren beaufsichtigten Projekte, die auch Tests unter Realbedingungen umfassen, gegebenenfalls zu vereinfachen, sollte der Plan für einen Test unter Realbedingungen in den von den Anbietern oder zukünftigen Anbietern und der zuständigen Behörde vereinbarten Plan für das Reallabor in einem einzigen Dokument integriert werden. Des Weiteren sollte dem Büro für Künstliche Intelligenz die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Unionsebene ein KI-Reallabor für KI-Systeme einzurichten, die unter Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 fallen. Durch die Nutzung dieser Infrastrukturen und die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ließen sich die Koordinierung straffen und die Ressourcen bestmöglich einsetzen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(10)</NO.P>Die Artikel 57, 58 und 60 der Verordnung (EU) 2024/1689 sollten geändert werden, um die Zusammenarbeit von KI-Reallaboren auf Unionsebene weiter zu stärken, Klarheit und Kohärenz bei der Governance von KI-Reallaboren zu fördern und Hochrisiko-KI-Systeme, die unter die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, in Tests unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren einzubeziehen. Insbesondere um die Verfahren der in den KI-Reallaboren beaufsichtigten Projekte, die auch Tests unter Realbedingungen umfassen, gegebenenfalls zu vereinfachen, sollte der Plan für einen Test unter Realbedingungen in den von den Anbietern oder zukünftigen Anbietern und der zuständigen Behörde vereinbarten Plan für das Reallabor in einem einzigen Dokument integriert werden. Des Weiteren sollte dem Büro für Künstliche Intelligenz die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Unionsebene ein KI-Reallabor für KI-Systeme einzurichten, die unter Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 fallen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Beratungen innerhalb des Gremiums sollten der Europäische Datenschutzbeauftragte und das Büro für Künstliche Intelligenz im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben im Gremium Rückmeldungen geben und sich über bewährte Verfahren in Bezug auf die Einrichtung und den Betrieb von KI-Reallaboren austauschen, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten geschaffen wurden.</STRING></STRING> Durch die Nutzung dieser Infrastrukturen und die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ließen sich die Koordinierung straffen und die Ressourcen bestmöglich einsetzen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um Innovationen voranzutreiben und die Einführung von KI zu erleichtern, sollten KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und kleine Midcap-Unternehmen vorrangigen Zugang zu den vom Büro für Künstliche Intelligenz eingerichteten KI-Reallaboren erhalten.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn KI-Reallabore, darunter auch die kontrollierte Umgebung zur Förderung von Innovationen, innovative KI-Systeme umfassen, die personenbezogene Daten verarbeiten, dann sollten die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden entsprechend ihren Aufgaben und Befugnissen einbezogen werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(11)</NO.P>Zur Förderung von Innovationen sollte auch der Anwendungsbereich der Tests unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1689 ausgeweitet werden, die derzeit für die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme durchgeführt werden müssen; zudem sollte es Anbietern und zukünftigen Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, ermöglicht werden, solche Systeme auch unter Realbedingungen zu testen. Das Unionsrecht oder nationale Recht über das Testen von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen im Zusammenhang mit Produkten, die unter diese Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, bleibt davon unberührt. Um der besonderen Situation von Hochrisiko-KI-Systemen Rechnung zu tragen, die unter die in Anhang I Abschnitt B der genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, ist es erforderlich, den Abschluss freiwilliger Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, um die Tests solcher Hochrisiko-KI-Systeme unter Realbedingungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durchzuführen</STRING></STRING> zu können.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(11)</NO.P>Zur Förderung von Innovationen sollte auch der Anwendungsbereich der Tests unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1689 ausgeweitet werden, die derzeit für die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme durchgeführt werden müssen; zudem sollte es Anbietern und zukünftigen Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, ermöglicht werden, solche Systeme auch unter Realbedingungen zu testen. Das Unionsrecht oder nationale Recht über das Testen von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen im Zusammenhang mit Produkten, die unter diese Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, bleibt davon unberührt. Um der besonderen Situation von Hochrisiko-KI-Systemen Rechnung zu tragen, die unter die in Anhang I Abschnitt B der genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, ist es erforderlich, den Abschluss freiwilliger Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, um die Tests solcher Hochrisiko-KI-Systeme unter Realbedingungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorbehaltlich ausreichender Garantien durchführen</STRING></STRING> zu können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(12a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit das Büro für Künstliche Intelligenz seine Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 wirksam wahrnehmen kann, und angesichts der neuen Befugnisse, die ihm durch die vorliegende Verordnung übertragen werden, sollten – unbeschadet des Haushaltsverfahrens und der bestehenden Finanzierungsinstrumente – angemessene personelle, finanzielle und technische Ressourcen bereitgestellt werden. Vor allem sollte das Büro für Künstliche Intelligenz mit ausreichend Personal ausgestattet sein, das unter anderem über fundierte Kenntnisse im Bereich der KI-Technologien verfügt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(13)</NO.P>Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1689 sollte geändert werden, um die Gebührenstruktur des wissenschaftlichen Gremiums zu vereinfachen. Nehmen die Mitgliedstaaten das Fachwissen des Gremiums in Anspruch, sollten die für die Sachverständigen zu zahlenden Gebühren derjenigen Vergütung gleichkommen, die die Kommission unter ähnlichen Umständen zu zahlen hat. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums ohne Beteiligung der Kommission direkt konsultieren können, um die komplexen Verfahren zu vereinfachen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(13)</NO.P>Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1689 sollte geändert werden, um die Gebührenstruktur des wissenschaftlichen Gremiums zu vereinfachen. Nehmen die Mitgliedstaaten das Fachwissen des Gremiums in Anspruch, sollten die für die Sachverständigen zu zahlenden Gebühren derjenigen Vergütung gleichkommen, die die Kommission unter ähnlichen Umständen zu zahlen hat.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(14)</NO.P>Um das Governance-System für KI-Systeme zu stärken, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen, muss die Rolle des Büros für Künstliche Intelligenz bei der Überwachung und Beaufsichtigung der Konformität solcher KI-Systeme mit der Verordnung (EU) 2024/1689 klargestellt werden, wobei KI-Systeme im Zusammenhang mit Produkten, die unter die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, ausgenommen werden. Während die sektorspezifischen Behörden weiterhin für die Beaufsichtigung von KI-Systemen im Zusammenhang mit Produkten zuständig sind, die unter diese Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, sollte Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 geändert werden, sodass das Büro für Künstliche Intelligenz im Rahmen seiner Beaufsichtigungstätigkeit sämtliche KI-Systeme berücksichtigt, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen und vom selben Anbieter entwickelt werden. Dies gilt nicht für KI-Systeme, die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden und gemäß Artikel 74 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1689 der Beaufsichtigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten unterliegen. Um eine wirksame Beaufsichtigung dieser KI-Systeme im Einklang mit den Aufgaben und Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 zu gewährleisten, sollte das Büro für Künstliche Intelligenz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">befugt sein,</STRING></STRING> geeignete Maßnahmen und Entscheidungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu</STRING></STRING> treffen, um seine in jenem Abschnitt und in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> vorgesehenen Befugnisse angemessen auszuüben. Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 sollte sinngemäß gelten. Darüber hinaus sollten die an der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 beteiligten Behörden bei der Ausübung dieser Befugnisse aktiv zusammenarbeiten, insbesondere wenn Durchsetzungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu treffen sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(14)</NO.P>Um das Governance-System für KI-Systeme zu stärken, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen, muss die Rolle des Büros für Künstliche Intelligenz bei der Überwachung und Beaufsichtigung der Konformität solcher KI-Systeme mit der Verordnung (EU) 2024/1689 klargestellt werden, wobei KI-Systeme im Zusammenhang mit Produkten, die unter die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und KI-Systeme, die in Anhang III Nummer 2 der genannten Verordnung aufgeführt werden,</STRING></STRING> ausgenommen werden. Während die sektorspezifischen Behörden weiterhin für die Beaufsichtigung von KI-Systemen im Zusammenhang mit Produkten zuständig sind, die unter diese Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, sollte Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 geändert werden, sodass das Büro für Künstliche Intelligenz im Rahmen seiner Beaufsichtigungstätigkeit sämtliche KI-Systeme berücksichtigt, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen und vom selben Anbieter entwickelt werden. Dies gilt nicht für KI-Systeme, die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden und gemäß Artikel 74 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1689 der Beaufsichtigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten unterliegen. Um eine wirksame Beaufsichtigung dieser KI-Systeme im Einklang mit den Aufgaben und Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 zu gewährleisten, sollte das Büro für Künstliche Intelligenz geeignete Maßnahmen und Entscheidungen treffen, um seine in jenem Abschnitt und in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> vorgesehenen Befugnisse angemessen auszuüben. Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 sollte sinngemäß gelten. Darüber hinaus sollten die an der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 beteiligten Behörden bei der Ausübung dieser Befugnisse aktiv zusammenarbeiten, insbesondere wenn Durchsetzungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu treffen sind.</P></NEW><OLD><P>__________________</P></OLD><NEW><P>__________________</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(16)</NO.P>Um die Beaufsichtigung und Durchsetzung durch das Büro für Künstliche Intelligenz gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 weiter in die Praxis umzusetzen, muss präzisiert werden, welche der in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Befugnisse dem Büro für Künstliche Intelligenz übertragen werden sollten. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um diese Befugnisse, einschließlich der Befugnis, Sanktionen wie Geldbußen oder andere verwaltungsrechtliche Sanktionen im Einklang mit den in Artikel 99 genannten Bedingungen und Obergrenzen zu verhängen, und die anwendbaren Verfahren festzulegen. So soll sichergestellt werden, dass das Büro für Künstliche Intelligenz über die erforderlichen Instrumente verfügt, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 wirksam zu überwachen und zu beaufsichtigen.</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(18)</NO.P>Um KI-Systemen, die nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2024/1689 der Beaufsichtigung des Büros für Künstliche Intelligenz und einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegen, den Zugang zum Unionsmarkt zu ermöglichen, sollte die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dazu befähigt werden,</STRING></STRING> dem Inverkehrbringen vorgeschaltete Konformitätsbewertungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser Systeme durchzuführen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(18)</NO.P>Um KI-Systemen, die nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2024/1689 der Beaufsichtigung des Büros für Künstliche Intelligenz und einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegen, den Zugang zum Unionsmarkt zu ermöglichen, sollte die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherstellen, dass für diese Systeme</STRING></STRING> dem Inverkehrbringen vorgeschaltete Konformitätsbewertungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durchgeführt werden.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Darüber hinaus sollte das Büro für Künstliche Intelligenz geordnete Aufzeichnungen über die Kommunikation mit Anbietern und Betreibern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die ein systemisches Risiko bergen, führen. Diese Aufzeichnungen sollten einheitlich dokumentiert werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(19)</NO.P>Artikel 77 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1689 stellen einen wichtigen Governance-Mechanismus dar, da sie die für die Durchsetzung oder Beaufsichtigung des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden oder Stellen dazu befähigen sollen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihr Mandat</STRING></STRING> unter bestimmten Bedingungen zu erfüllen, und zugleich die Zusammenarbeit mit den für die Beaufsichtigung und Durchsetzung der genannten Verordnung zuständigen Marktüberwachungsbehörden fördern sollen. Es ist erforderlich, den Umfang dieser Zusammenarbeit zu präzisieren und klarzustellen, welche Behörden oder öffentlichen Stellen davon profitieren. Um die Zusammenarbeit zu verstärken, sollte klargestellt werden, dass Anträge auf Zugang zu Informationen und Unterlagen an die zuständige Marktüberwachungsbehörde gerichtet werden sollten, die mit der Abwicklung solcher Anträge befasst ist, und dass die beteiligten Behörden oder Stellen gegenseitig zur Zusammenarbeit verpflichtet werden sollten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(19)</NO.P>Artikel 77 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1689 stellen einen wichtigen Governance-Mechanismus dar, da sie die für die Durchsetzung oder Beaufsichtigung des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden oder Stellen dazu befähigen sollen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihren Auftrag</STRING></STRING> unter bestimmten Bedingungen zu erfüllen, und zugleich die Zusammenarbeit mit den für die Beaufsichtigung und Durchsetzung der genannten Verordnung zuständigen Marktüberwachungsbehörden fördern sollen. Es ist erforderlich, den Umfang dieser Zusammenarbeit zu präzisieren und klarzustellen, welche Behörden oder öffentlichen Stellen davon profitieren. Um die Zusammenarbeit zu verstärken, sollte klargestellt werden, dass Anträge auf Zugang zu Informationen und Unterlagen an die zuständige Marktüberwachungsbehörde gerichtet werden sollten, die mit der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unverzüglichen</STRING></STRING> Abwicklung solcher Anträge befasst ist, und dass die beteiligten Behörden oder Stellen gegenseitig zur Zusammenarbeit verpflichtet werden sollten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es sollte präzisiert werden, dass diese Bestimmungen unbeschadet der Aufgaben, Befugnisse und Unabhängigkeit gelten, die die zuständigen nationalen Behörden oder öffentlichen Stellen im Rahmen ihres jeweiligen Auftrags haben. Insbesondere schränken diese Bestimmungen nicht die Befugnisse ein, über die diese Behörden und Stellen nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder nationalem Recht verfügen, wenn es um die Einholung von Auskünften geht. Dementsprechend behalten diese Behörden und Stellen die Befugnis, Auskünfte gemäß ihrem Auftrag oder anderen Rechtsvorschriften direkt bei den Betreibern einzuholen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 20</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(20)</NO.P>Um Anbietern generativer KI-Systeme, die den Kennzeichnungspflichten gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 unterliegen, ausreichend Zeit einzuräumen, um ihre Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen, ohne dabei den Markt zu stören, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs</STRING></STRING> Monaten für Anbieter einzuführen, die ihre Systeme bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht haben.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(20)</NO.P>Um Anbietern generativer KI-Systeme, die den Kennzeichnungspflichten gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 unterliegen, ausreichend Zeit einzuräumen, um ihre Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen, ohne dabei den Markt zu stören, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">drei</STRING></STRING> Monaten für Anbieter einzuführen, die ihre Systeme bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht haben.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 22</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(22)</NO.P>In Artikel 113 der Verordnung (EU) 2024/1689 sind die Daten des Inkrafttretens und des Geltungsbeginns der Verordnung festgelegt, insbesondere, dass der allgemeine Geltungsbeginn der 2. August 2026 ist. In Bezug auf die in Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-Systemen führen die verzögerte Verfügbarkeit von Normen, gemeinsamen Spezifikationen und alternativen Leitlinien und die verzögerte Einrichtung der zuständigen nationalen Behörden zu Herausforderungen, die das wirksame Inkrafttreten dieser Verpflichtung gefährden, und zu dem Risiko einer derart erheblichen Erhöhung der Umsetzungskosten, dass es nicht gerechtfertigt ist, ihren ursprünglichen Geltungsbeginn, d. h. den 2. August 2026, beizubehalten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen sollte ein Mechanismus geschaffen werden, der das Inkrafttreten an die Verfügbarkeit von Maßnahmen zur Unterstützung der Einhaltung von Kapitel III knüpft, die harmonisierte Normen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemeinsame Spezifikationen und Leitlinien</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommission umfassen können. Dies sollte von</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommission durch einen Beschluss bestätigt werden, gemäß dem die Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme</STRING></STRING> für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach sechs Monaten</STRING></STRING> und für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1689 als hochriskant eingestuft sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nach 12 Monaten gelten sollten. Diese Flexibilität sollte jedoch</STRING></STRING> für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur bis zum</STRING></STRING> 2. Dezember 2027 und für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I der genannten Verordnung als hochriskant eingestuft sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur bis zum</STRING></STRING> 2. August 2028 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verlängert werden; bis zu diesen Zeitpunkten sollten die Vorschriften in jedem Fall in Kraft treten</STRING></STRING>. Die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Vorschriften für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III bzw. Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I der genannten Verordnung als hochriskant eingestuft sind, richten sich nach den in der Verordnung (EU) 2024/1689 ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkten des Geltungsbeginns und dienen dazu, die erforderliche Zeit für die Anpassung und Umsetzung der entsprechenden Verpflichtungen einzuräumen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(22)</NO.P>In Artikel 113 der Verordnung (EU) 2024/1689 sind die Daten des Inkrafttretens und des Geltungsbeginns der Verordnung festgelegt, insbesondere, dass der allgemeine Geltungsbeginn der 2. August 2026 ist. In Bezug auf die in Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-Systemen führen die verzögerte Verfügbarkeit von Normen, gemeinsamen Spezifikationen und alternativen Leitlinien und die verzögerte Einrichtung der zuständigen nationalen Behörden zu Herausforderungen, die das wirksame Inkrafttreten dieser Verpflichtung gefährden, und zu dem Risiko einer derart erheblichen Erhöhung der Umsetzungskosten, dass es nicht gerechtfertigt ist, ihren ursprünglichen Geltungsbeginn, d. h. den 2. August 2026, beizubehalten. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es ist zweckmäßig</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geltungsbeginn</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verpflichtungen</STRING></STRING> für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, und für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1689 als hochriskant eingestuft sind, für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf den</STRING></STRING> 2. Dezember 2027 und für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I der genannten Verordnung als hochriskant eingestuft sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf den</STRING></STRING> 2. August 2028 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verschoben wird</STRING></STRING>. Die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Vorschriften für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III bzw. Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I der genannten Verordnung als hochriskant eingestuft sind, richten sich nach den in der Verordnung (EU) 2024/1689 ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkten des Geltungsbeginns und dienen dazu, die erforderliche Zeit für die Anpassung und Umsetzung der entsprechenden Verpflichtungen einzuräumen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 22 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(22a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu verhindern, dass es bei der Anwendung dieser Verordnung zu weiteren Verzögerungen kommt, sollte die Kommission sicherstellen, dass mit Blick auf die Einhaltung von Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 rechtzeitig Unterstützungsmaßnahmen ergriffen werden, um eine rechtzeitige und wirksame Umsetzung der erforderlichen Bestimmungen zu gewährleisten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(23)</NO.P>Angesichts des Ziels, die Herausforderungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">für</STRING></STRING> Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und öffentliche Verwaltungen bei der Umsetzung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu verringern</STRING></STRING>, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass harmonisierte Bedingungen für die Anwendung bestimmter Vorschriften nur angenommen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, bestimmte der Kommission übertragene Befugnisse, solche harmonisierten Bedingungen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen, zu streichen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Die Verordnung (EU) 2024/1689 sollte daher geändert werden, um die der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in</STRING></STRING> Artikel 50 Absatz 7, Artikel 56 Absatz 6 und Artikel 72 Absatz 3 der genannten Verordnung übertragenen Befugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zu streichen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Streichung der Befugnis zur Annahme eines harmonisierten Musters des Plans für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen in Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat den zusätzlichen Vorteil, dass so den Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen mehr Flexibilität bei der Einrichtung eines auf ihre Organisation zugeschnittenen Systems für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen geboten wird.</STRING></STRING> Gleichzeitig sollte die Kommission angesichts der Notwendigkeit, Klarheit darüber zu schaffen, wie Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen die Anforderungen erfüllen müssen, verpflichtet sein, Leitlinien zu veröffentlichen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(23)</NO.P>Angesichts des Ziels, die Herausforderungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu verringern, auf die</STRING></STRING> Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und öffentliche Verwaltungen bei der Umsetzung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stoßen</STRING></STRING>, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass harmonisierte Bedingungen für die Anwendung bestimmter Vorschriften nur angenommen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, bestimmte der Kommission übertragene Befugnisse, solche harmonisierten Bedingungen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen, zu streichen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Die Verordnung (EU) 2024/1689 sollte daher geändert werden, um die der Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit</STRING></STRING> Artikel 50 Absatz 7, Artikel 56 Absatz 6 und Artikel 72 Absatz 3 der genannten Verordnung übertragenen Befugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zu streichen. Gleichzeitig sollte die Kommission angesichts der Notwendigkeit, Klarheit darüber zu schaffen, wie Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihre Überwachungspflichten</STRING></STRING> erfüllen müssen, verpflichtet sein, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum 2. Februar 2027</STRING></STRING> Leitlinien<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> zu dem Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen einschließlich eines Musters mit in diesen Plan aufzunehmenden Bestandteilen</STRING></STRING> zu veröffentlichen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(23a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die parallele Anwendung der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme kann zu Überschneidungen bei den Anforderungen und unnötigem Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure führen. Aus Überschneidungen dieser Art könnten sich Rechtsunsicherheit, erhöhte Befolgungskosten und unter Umständen Wettbewerbsnachteile ergeben, ohne dass damit zusätzliche Vorteile für den Schutz der Gesundheit, der Sicherheit oder der Grundrechte verbunden wären. Um für einen kohärenteren Rechtsrahmen zu sorgen, bei dem zugleich eine bessere Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, und die Anwendung der Anforderungen an Systeme der künstlichen Intelligenz zu vereinfachen, die in Produkte eingebettet sind, die unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, sollten die derzeit in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten Verweise auf die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union daher in Abschnitt B des genannten Anhangs verschoben werden. Durch dieses Vorgehen wird verdeutlicht, dass Systeme der künstlichen Intelligenz, die in Produkte integriert sind, die unter diese sektorspezifischen Rechtsakte fallen, gegebenenfalls den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, während die in den jeweiligen sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren und Produktsicherheitsanforderungen weiterhin den primären Rahmen bilden. Sollten im Zusammenhang mit Systemen der künstlichen Intelligenz, die in solche Produkte integriert sind, Lücken verbleiben, so sollten diese im Rahmen der einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften geschlossen werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(23b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um den horizontalen Charakter dieser Verordnung zu wahren und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, sollten die in Kapitel III Abschnitt 2 dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen als grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme gelten, die unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, und über diese sektorspezifischen Rahmen hinweg einheitlich und kohärent angewandt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte unter Berücksichtigung der in Kapitel III Abschnitt 2 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich ihrer Anwendung auf KI-Systeme, die in ihren Anwendungsbereich fallen, sowie einschlägiger harmonisierter Normen zu erlassen. Dabei sollte die Kommission nicht über die zu diesem Zweck in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen hinausgehen, und sie sollte die konkreten Zusammenhänge der sektorspezifischen Rechtsvorschriften berücksichtigen. Vor dem Erlass der in Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte sollte die Kommission offene und transparente Konsultationen mit den einschlägigen Interessenträgern, zu denen unter anderem die zuständigen Behörden, notifizierte Stellen, die Zivilgesellschaft und die Industrie gehören, durchführen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(25a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung sollten die zuständigen nationalen Behörden, das Büro für Künstliche Intelligenz und die Kommission die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Ziele berücksichtigen und die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Rechtssicherheit und Technologieneutralität befolgen und gleichzeitig sicherstellen, dass unnötiger Verwaltungs- und Befolgungsaufwand so gering wie möglich gehalten wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Regulation (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>„(2)	Für KI-Systeme, die als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingestuft sind und im Zusammenhang mit Produkten stehen, die unter die in Anhang I <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abschnitt B</STRING></STRING> aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gelten nur Artikel 6 Absatz 1, Artikel 60a, Artikel 102 bis 109, Artikel 111 und Artikel 112. Artikel 57 gilt nur, soweit die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme gemäß dieser Verordnung im Rahmen der genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingebunden wurden.“</P></OLD><NEW><P>„(2)	Für KI-Systeme, die als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingestuft sind und im Zusammenhang mit Produkten stehen, die unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gelten nur Artikel 6 Absatz 1, Artikel 60a, Artikel 102 bis 109<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Artikel 110a bis 110l</STRING></STRING>, Artikel 111 und Artikel 112. Artikel 57 gilt nur, soweit die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme gemäß dieser Verordnung im Rahmen der genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingebunden wurden.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission und die Mitgliedstaaten halten</STRING></STRING> die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dazu an</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass ihr Personal</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">andere</STRING></STRING> Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen,</STRING></STRING> wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihr Ausbildungs-</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schulungsniveau</STRING></STRING> und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ergreifen Maßnahmen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">um die Verbesserung der KI-Kompetenz ihres Personals</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anderer</STRING></STRING> Personen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu unterstützen</STRING></STRING>, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihre allgemeine</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">berufliche Bildung</STRING></STRING> und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht darauf, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission gibt Leitlinien dazu heraus, wie die Verpflichtung der Anbieter und Betreiber von KI-Systemen gemäß Absatz 1 in der Praxis umzusetzen ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern und unterstützen die KI-Kompetenz in der Gesellschaft und in der Gesamtbevölkerung und unterstützen, begünstigen und ergänzen die Bemühungen der Anbieter und Betreiber von KI-Systemen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 und vor allem die diesbezüglichen Bemühungen von KMU beispielsweise dadurch, dass sie öffentlich-private Partnerschaften schaffen.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 a (neu) – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Soweit dies zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen im Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-Systemen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben f und g dieser Verordnung erforderlich ist, dürfen die Anbieter solcher Systeme ausnahmsweise besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, wobei sie angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen treffen müssen. Zusätzlich zu den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vorkehrungen der</STRING></STRING> Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680, soweit zutreffend, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit eine solche Verarbeitung stattfinden darf:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Soweit dies zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen im Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-Systemen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben f und g dieser Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unbedingt</STRING></STRING> erforderlich ist, dürfen die Anbieter solcher Systeme ausnahmsweise besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, wobei sie angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen treffen müssen. Zusätzlich zu den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in den</STRING></STRING> Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680, soweit zutreffend, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">genannten Vorkehrungen</STRING></STRING> müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit eine solche Verarbeitung stattfinden darf:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 a (neu) – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 kann auf</STRING></STRING> Anbieter und Betreiber anderer KI-Systeme und KI-Modelle und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf</STRING></STRING> Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angewandt werden</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wenn dies zu den dort genannten Zwecken</STRING></STRING> erforderlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verhältnismäßig ist und sofern die Bedingungen</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in diesem</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgelegten</STRING></STRING> Vorkehrungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erfüllt sind</STRING></STRING>.“</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Anbieter und Betreiber anderer KI-Systeme und KI-Modelle und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dürfen ausnahmsweise besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sofern</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verarbeitung zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen im Hinblick auf mögliche Verzerrungen</STRING></STRING> erforderlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist, die die Gesundheit</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sicherheit von Personen beeinträchtigen, negative Auswirkungen hinsichtlich</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Grundrechte haben oder zu einer nach den Rechtsvorschriften der Union verbotenen Diskriminierung führen dürften, insbesondere wenn die Datenausgaben die Eingaben für künftige Operationen beeinflussen, und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alle in</STRING></STRING> Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1 genannten Bedingungen und</STRING></STRING> Vorkehrungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anwendung finden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieser Absatz begründet keine Verpflichtung, eine solche Erkennung und Korrektur von Verzerrungen vorzunehmen</STRING></STRING>.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>5a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„ha)	das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung eines KI-Systems, das realistische Bilder oder Videos so verändert, manipuliert oder künstlich erzeugt, dass eindeutig sexuelle Handlungen oder intime Körperteile einer bestimmbaren natürlichen Person dargestellt werden, ohne dass diese Person ihre Einwilligung erteilt hat.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieses Verbot gilt nicht für Anbieter oder Betreiber von KI-Systemen, die wirksame Sicherheitsmaßnahmen ergriffen haben, um der Erzeugung solcher Darstellungen vorzubeugen und dauerhaft zu verhindern, dass das System nach seinem Inverkehrbringen oder seiner Inbetriebnahme entgegen der Absicht des Anbieters oder Betreibers missbräuchlich verwendet wird.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieses Verbot hindert KI-Anbieter nicht daran, die in Unterabsatz 1 genannten Fähigkeiten zu entwickeln.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>5b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Ungeachtet dessen, ob ein KI-System unabhängig von den unter den Buchstaben a und b genannten Produkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gilt es als Hochrisiko-KI-System, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„</STRING></STRING>(1)	Ungeachtet dessen, ob ein KI-System unabhängig von den unter den Buchstaben a und b genannten Produkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gilt es als Hochrisiko-KI-System, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:</P></NEW><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>das KI-System soll als Sicherheitsbauteil eines unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallenden Produkts verwendet werden oder das KI-System ist selbst ein solches Produkt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>das KI-System soll als Sicherheitsbauteil eines unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallenden Produkts verwendet werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn seine Leistung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Produkt oder das KI-System den einschlägigen Sicherheitsanforderungen der Union entspricht,</STRING></STRING> oder das KI-System ist selbst ein solches Produkt;</P></NEW><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>das Produkt, dessen Sicherheitsbauteil gemäß Buchstabe a das KI-System ist, oder das KI-System selbst als Produkt muss einer Konformitätsbewertung durch Dritte im Hinblick auf das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme dieses Produkts gemäß den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterzogen werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>das Produkt, dessen Sicherheitsbauteil gemäß Buchstabe a das KI-System ist, oder das KI-System selbst als Produkt muss einer Konformitätsbewertung durch Dritte im Hinblick auf das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme dieses Produkts gemäß den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterzogen werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>5c.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 6 wird folgender Absatz 1a angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(1a)	Für die Zwecke dieser Verordnung werden Funktionen, die ausschließlich dazu dienen, den Benutzer bei der Bedienung zu unterstützen, die Leistung zu optimieren, die Dienstleistungseffizienz zu steigern, Prozesse zu automatisieren, die Benutzerfreundlichkeit zu verbessern oder die Qualität in nicht sicherheitsrelevanten Bereichen zu kontrollieren, nicht als Sicherheitsfunktionen im Sinne dieser Verordnung angesehen, sofern ihr Ausfall keine unmittelbaren Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit mit sich bringt.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>6.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(4)	Ein Anbieter, der der Auffassung ist, dass ein in Anhang III aufgeführtes KI-System nicht hochriskant ist, dokumentiert seine Bewertung, bevor dieses System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden legt der Anbieter die Dokumentation der Bewertung vor.“</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>9a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Unter den in Absatz 1 genannten Umständen gilt der Anbieter, der das KI-System ursprünglich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hatte, nicht mehr als Anbieter dieses spezifischen KI-Systems für die Zwecke dieser Verordnung. Dieser Erstanbieter arbeitet eng mit neuen Anbietern zusammen, stellt die erforderlichen Informationen zur Verfügung und sorgt für den vernünftigerweise zu erwartenden technischen Zugang und sonstige Unterstützung, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, insbesondere in Bezug auf die Konformitätsbewertung von Hochrisiko-KI-Systemen, erforderlich sind. Dieser Absatz gilt nicht in Fällen, in denen der Erstanbieter eindeutig festgelegt hat, dass sein KI-System nicht in ein Hochrisiko-KI-System umgewandelt werden darf und daher nicht der Pflicht zur Übergabe der Dokumentation unterliegt.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„</STRING></STRING>(2)	Unter den in Absatz 1 genannten Umständen gilt der Anbieter, der das KI-System ursprünglich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hatte, nicht mehr als Anbieter dieses spezifischen KI-Systems für die Zwecke dieser Verordnung.</P></NEW><OLD/><NEW><P>Dieser Erstanbieter<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wie auch jeder Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, dessen Modelle in Hochrisiko-KI-Systeme integriert sind,</STRING></STRING> arbeitet eng mit neuen Anbietern zusammen, stellt die erforderlichen Informationen zur Verfügung und sorgt für den vernünftigerweise zu erwartenden technischen Zugang und sonstige Unterstützung, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, insbesondere in Bezug auf die Konformitätsbewertung von Hochrisiko-KI-Systemen, erforderlich sind.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Pflicht umfasst folgende Aspekte:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Bereitstellung einer technischen Dokumentation, die ausreicht, um die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 16 zu bewerten;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Offenlegung bekannter Einschränkungen und Fehlerarten, die sich auf Anwendungen mit hohem Risiko auswirken könnten;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Bereitstellung eines angemessenen technischen Zugangs zu Prüf- und Validierungszwecken.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P>Dieser Absatz gilt nicht in Fällen, in denen der Erstanbieter eindeutig festgelegt hat, dass sein KI-System nicht in ein Hochrisiko-KI-System umgewandelt werden darf und daher nicht der Pflicht zur Übergabe der Dokumentation unterliegt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>9b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Wird eine der in diesem Artikel festgelegten Pflichten bereits infolge einer gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung erfüllt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so ergänzt</STRING></STRING> die Grundrechte-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diese</STRING></STRING> Datenschutz-Folgenabschätzung.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„</STRING></STRING>(4)	Wird eine der in diesem Artikel festgelegten Pflichten bereits infolge einer gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung erfüllt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">muss der Betreiber bei der Durchführung</STRING></STRING> die Grundrechte-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entweder Verweise auf die einschlägigen Abschnitte dieser</STRING></STRING> Datenschutz-Folgenabschätzung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die einschlägigen Teile dieser Datenschutz-Folgenabschätzung in die Grundrechte-Folgenabschätzung aufnehmen</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 8 (neu)</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>10.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 28 wird folgender Absatz 8 angefügt:</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die gemäß dieser Verordnung benannten notifizierenden Behörden, die für KI-Systeme zuständig sind, die unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, werden so eingerichtet, organisiert und geführt, dass sichergestellt ist, dass die Konformitätsbewertungsstelle, die ihre Benennung sowohl gemäß dieser Verordnung als auch gemäß den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union beantragt, die Möglichkeit erhält, einen einzigen Antrag zu stellen und sich einem einzigen Bewertungsverfahren zu unterziehen, um gemäß dieser Verordnung und den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt zu werden, sofern die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ein solches einziges Antrags- und Bewertungsverfahren vorsehen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 8 (neu) – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das in diesem Absatz genannte einzige Antrags- und Bewertungsverfahren steht auch notifizierten Stellen offen, die bereits im Rahmen der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurden, wenn diese notifizierten Stellen ihre Benennung gemäß dieser Verordnung beantragen, sofern die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ein solches Verfahren vorsehen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 28 – Absatz 8 (neu) – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In dem einzigen Antrags- und Bewertungsverfahren wird unnötige Doppelarbeit vermieden, auf den bestehenden Benennungsverfahren gemäß den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union aufgebaut und die Einhaltung der Anforderungen an notifizierte Stellen sowohl gemäß dieser Verordnung als auch gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gewährleistet.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 – Absatz 4 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Notifizierte Stellen, die im Rahmen einer der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurden und das einzige Antrags- und Bewertungsverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 8 in Anspruch nehmen, stellen den einzigen Antrag auf Bewertung bei der notifizierenden Behörde, die gemäß diesen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurde.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 42 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>12a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 42 wird folgender Absatz eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2a)	Unterliegt ein KI-System den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/2847 sowie den Anforderungen des Artikels 15 und erfüllt dieses Hochrisiko-KI-System die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) 2024/2847, so wird davon ausgegangen, dass es die Cybersicherheitsanforderungen des Artikels 15 erfüllt, soweit diese Anforderungen von der gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 ausgestellten EU-Konformitätserklärung oder Teilen davon abgedeckt sind.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 43 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>13.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 43 Absatz 3 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Bei den Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, befolgt der Anbieter des Systems das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren, das nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlich ist. Die in Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten Anforderungen gelten für diese Hochrisiko-KI-Systeme und werden in diese Bewertung einbezogen. Die Bewertung des Qualitätsmanagementsystems gemäß Artikel 17 und Anhang VII findet ebenfalls Anwendung.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke dieser Konformitätsbewertung sind die notifizierten Stellen, die gemäß den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurden, dazu befugt, die Konformität der Hochrisiko-KI-Systeme mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen zu bewerten, sofern im Rahmen des gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union durchgeführten Notifizierungsverfahrens geprüft wurde, dass diese notifizierten Stellen die in Artikel 31 Absätze 4, 5, 10 und 11 festgelegten Anforderungen erfüllen. Unbeschadet des Artikels 28 beantragen solche notifizierten Stellen, die nach den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurden, ihre Benennung gemäß Abschnitt 4 spätestens [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn eine in Anhang I Abschnitt A aufgeführte Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union dem Hersteller des Produkts die Möglichkeit einräumt, auf eine Konformitätsbewertung durch Dritte zu verzichten, sofern dieser Hersteller harmonisierte Normen, die alle einschlägigen Anforderungen abdecken, angewandt hat, so darf dieser Hersteller nur dann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er auch harmonisierte Normen oder gegebenenfalls gemeinsame Spezifikationen gemäß Artikel 41, die alle in Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten Anforderungen abdecken, angewandt hat.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn ein Hochrisiko-KI-System sowohl unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als auch unter eine der in Anhang III aufgeführten Kategorien fällt, befolgt der Anbieter des Systems das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren, das nach den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlich ist.“</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 43 – Absatz 4 – Unterabsatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wenn ein Hochrisiko-KI-System sowohl unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als auch unter eine der in Anhang III aufgeführten Kategorien fällt, befolgt der Anbieter des Systems das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren, das nach den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlich ist.“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>14.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 49 Absatz 2 wird gestrichen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 50 – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Büro für Künstliche Intelligenz</STRING></STRING> fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Praxisleitfäden auf Unionsebene, um die wirksame Umsetzung der Pflichten in Bezug auf die Feststellung, Markierung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte zu erleichtern. Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> nach dem Verfahren des Artikels 56 Absatz 6 Unterabsatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">prüfen</STRING></STRING>, ob die Befolgung dieser Praxisleitfäden angemessen ist, um die Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Pflichten zu gewährleisten. Hält sie den Leitfaden für nicht angemessen, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, in dem gemeinsame Vorschriften für die Umsetzung dieser Pflichten festgelegt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission</STRING></STRING> fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Praxisleitfäden auf Unionsebene, um die wirksame Umsetzung der Pflichten in Bezug auf die Feststellung, Markierung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte zu erleichtern. Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">prüft</STRING></STRING> nach dem Verfahren des Artikels 56 Absatz 6 Unterabsatz 1, ob die Befolgung dieser Praxisleitfäden angemessen ist, um die Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Pflichten zu gewährleisten. Hält sie den Leitfaden für nicht angemessen, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, in dem gemeinsame Vorschriften für die Umsetzung dieser Pflichten festgelegt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 56 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission und das KI-Gremium überwachen und bewerten regelmäßig die Verwirklichung der Ziele der Praxisleitfäden durch die Beteiligten und deren Beitrag zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission bewertet unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-Gremiums, ob die Praxisleitfäden die in den Artikeln 53 und 55 vorgesehenen Pflichten abdecken, und überwacht und bewertet regelmäßig die Verwirklichung von deren Zielen. Die Kommission veröffentlicht ihre Bewertung der Angemessenheit der Praxisleitfäden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission und das KI-Gremium überwachen und bewerten regelmäßig die Verwirklichung der Ziele der Praxisleitfäden durch die Beteiligten und deren Beitrag zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission bewertet unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-Gremiums <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und anderer einschlägiger zuständiger Behörden</STRING></STRING>, ob die Praxisleitfäden die in den Artikeln 53 und 55 vorgesehenen Pflichten abdecken, und überwacht und bewertet regelmäßig die Verwirklichung von deren Zielen. Die Kommission veröffentlicht ihre Bewertung der Angemessenheit der Praxisleitfäden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 57 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD><P>Das Büro für Künstliche Intelligenz kann ebenfalls auf Unionsebene ein KI-Reallabor für KI-Systeme einrichten, die unter Artikel 75 Absatz 1 fallen. Ein solches KI-Reallabor wird in enger Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden umgesetzt, insbesondere wenn die Einhaltung anderer Rechtsvorschriften der Union als dieser Verordnung im KI-Reallabor beaufsichtigt wird, und gewährt KMU vorrangigen Zugang dazu.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P>	Das Büro für Künstliche Intelligenz kann ebenfalls auf Unionsebene ein KI-Reallabor für KI-Systeme einrichten, die unter Artikel 75 Absatz 1 fallen. Ein solches KI-Reallabor wird in enger Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden umgesetzt, insbesondere wenn die Einhaltung anderer Rechtsvorschriften der Union als dieser Verordnung im KI-Reallabor beaufsichtigt wird, und gewährt KMU<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, darunter Start-up-Unternehmen,</STRING></STRING> vorrangigen Zugang dazu.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Soweit die in Absatz 5 genannten innovativen KI-Systeme personenbezogene Daten verarbeiten oder anderweitig der Aufsicht anderer nationaler Behörden bzw. anderer zuständiger Behörden unterliegen, die Zugang zu personenbezogenen Daten gewähren oder unterstützen, sorgt das Büro für Künstliche Intelligenz dafür, dass die nationalen Datenschutzbehörden, der EDSA oder diese anderen nationalen bzw. zuständigen Behörden in den Betrieb des KI-Reallabors, das auf der Ebene der EU einrichtet wurde, einbezogen und an der Überwachung dieser Aspekte beteiligt werden, soweit diese ihre jeweiligen Aufgaben und Befugnisse betreffen, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679, der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2018/680.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 57 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die nach diesem Artikel eingerichteten KI-Reallabore bieten eine kontrollierte Umgebung, um die Innovation zu fördern und die Entwicklung, das Training, das Testen und die Validierung innovativer KI-Systeme für einen begrenzten Zeitraum vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme nach einem bestimmten zwischen den Anbietern oder zukünftigen Anbietern und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> zuständigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Behörde</STRING></STRING> vereinbarten Reallabor-Plan zu erleichtern, wobei sie dafür sorgen, dass angemessene Schutzvorkehrungen bestehen. In diesen Reallaboren können auch darin beaufsichtigte Tests unter Realbedingungen durchgeführt werden. Der Plan für das Reallabor enthält, soweit zutreffend, den Plan für einen Test unter Realbedingungen in einem einzigen Dokument.“</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Die nach diesem Artikel eingerichteten KI-Reallabore bieten eine kontrollierte Umgebung, um die Innovation zu fördern und die Entwicklung, das Training, das Testen und die Validierung innovativer KI-Systeme für einen begrenzten Zeitraum vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme nach einem bestimmten zwischen den Anbietern oder zukünftigen Anbietern und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> zuständigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Behörden</STRING></STRING> vereinbarten Reallabor-Plan zu erleichtern, wobei sie dafür sorgen, dass angemessene Schutzvorkehrungen bestehen. In diesen Reallaboren können auch darin beaufsichtigte Tests unter Realbedingungen durchgeführt werden. Der Plan für das Reallabor enthält, soweit zutreffend, den Plan für einen Test unter Realbedingungen in einem einzigen Dokument.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 57 – Absatz 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(14)</NO.P>Die zuständigen nationalen Behörden koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten im Rahmen des KI-Gremiums zusammen. Sie unterstützen die gemeinsame Einrichtung und den gemeinsamen Betrieb von KI-Reallaboren, auch in verschiedenen Sektoren.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(14)</NO.P>Die zuständigen nationalen Behörden koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten im Rahmen des KI-Gremiums zusammen. Sie unterstützen die gemeinsame Einrichtung und den gemeinsamen Betrieb von KI-Reallaboren, auch in verschiedenen Sektoren.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei Beratungen im Rahmen des Gremiums geben der Europäische Datenschutzbeauftragte und das Büro für Künstliche Intelligenz im Rahmen ihrer Aufgaben im Gremium auch Rückmeldungen ab und tauschen sich über bewährte Verfahren zu Fragen im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb von KI-Reallaboren aus, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich eingerichtet wurden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 58 – Absatz 1 – Buchstabe d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>detaillierte Vorschriften für die Führung von KI-Reallaboren gemäß Artikel 57, auch in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden und die Koordinierung und Zusammenarbeit auf nationaler und EU-Ebene.</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>detaillierte Vorschriften für die Führung von KI-Reallaboren gemäß Artikel 57, auch in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Beteiligung der zuständigen Datenschutzbehörden und die Beaufsichtigung durch diese</STRING></STRING> und die Koordinierung und Zusammenarbeit auf nationaler <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ebene</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf</STRING></STRING> EU-Ebene.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 60 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen können von Anbietern oder zukünftigen Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen, die in Anhang III genannt sind <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen</STRING></STRING>, außerhalb von KI-Reallaboren gemäß diesem Artikel und dem in diesem Artikel genannten Plan für einen Test unter Realbedingungen – unbeschadet der Verbote des Artikels 5 – durchgeführt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen können von Anbietern oder zukünftigen Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen, die in Anhang III genannt sind, außerhalb von KI-Reallaboren gemäß diesem Artikel und dem in diesem Artikel genannten Plan für einen Test unter Realbedingungen – unbeschadet der Verbote des Artikels 5 – durchgeführt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		54</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 60 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Anbieter oder zukünftige Anbieter können <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hochrisiko-KI-Systeme, die</STRING></STRING> in Anhang III <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">genannt sind oder unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen,</STRING></STRING> vor deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme jederzeit selbst oder in Partnerschaft mit einem oder mehreren Betreibern oder zukünftigen Betreibern unter Realbedingungen testen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Anbieter oder zukünftige Anbieter können in Anhang III <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">genannte Hochrisiko-KI-Systeme</STRING></STRING> vor deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme jederzeit selbst oder in Partnerschaft mit einem oder mehreren Betreibern oder zukünftigen Betreibern unter Realbedingungen testen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		55</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 60 a (neu) – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Marktüberwachungsbehörden und die Behörden, die für Verwaltung und Betrieb der unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallenden Infrastrukturen und Produkte zuständig sind, arbeiten eng und nach Treu und Glauben zusammen und beseitigen alle praktischen Hindernisse, auch – soweit erforderlich – in Bezug auf Verfahrensvorschriften für den Zugang zu physischen öffentlichen Infrastrukturen, um die freiwillige Realtestvereinbarung erfolgreich umzusetzen und KI-gestützte Produkte, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, zu testen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuständigen nationalen Behörden, darunter die</STRING></STRING> Marktüberwachungsbehörden und die Behörden, die für Verwaltung und Betrieb der unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallenden Infrastrukturen und Produkte zuständig sind, arbeiten eng und nach Treu und Glauben zusammen und beseitigen alle praktischen Hindernisse, auch – soweit erforderlich – in Bezug auf Verfahrensvorschriften für den Zugang zu physischen öffentlichen Infrastrukturen, um die freiwillige Realtestvereinbarung erfolgreich umzusetzen und KI-gestützte Produkte, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, zu testen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 63 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, können bestimmte Elemente des in Artikel 17 vorgeschriebenen Qualitätsmanagementsystems in vereinfachter Weise einhalten. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission Leitlinien zu den Elementen des Qualitätsmanagementsystems aus, die unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von KMU in vereinfachter Weise eingehalten werden können, ohne das Schutzniveau oder die Notwendigkeit zur Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme zu beeinträchtigen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Kleinstunternehmen</STRING></STRING> können bestimmte Elemente des in Artikel 17 vorgeschriebenen Qualitätsmanagementsystems in vereinfachter Weise einhalten. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission Leitlinien zu den Elementen des Qualitätsmanagementsystems aus, die unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von KMU <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Kleinstunternehmen</STRING></STRING> in vereinfachter Weise eingehalten werden können, ohne das Schutzniveau oder die Notwendigkeit zur Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme zu beeinträchtigen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		57</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 64 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>21a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 64 wird folgender Absatz 2a angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(2a)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet des Haushaltsverfahrens muss das Büro für Künstliche Intelligenz im Wege der bestehenden Finanzinstrumente mit angemessenen personellen, finanziellen und technischen Ressourcen und mit einer entsprechenden Infrastruktur ausgestattet werden, damit es seine Aufgaben erfüllen, seine Pflichten wirksam wahrnehmen und seine Befugnisse in Bezug auf die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/1689 ausüben kann. Insbesondere muss das Büro für Künstliche Intelligenz über eine ausreichende Anzahl ständig verfügbarer Mitarbeiter mit fundierten Kompetenzen und technischem Fachwissen aufweisen. Das KI-Gremium muss den Kompetenz- und Ressourcenbedarf bewerten.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		58</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 69 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 3 wird gestrichen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 24</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 72 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Das System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen muss auf einem Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen beruhen. Der Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen ist Teil der in Anhang IV genannten technischen Dokumentation. Die Kommission nimmt Leitlinien für den Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen an.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Das System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen muss auf einem Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen beruhen. Der Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen ist Teil der in Anhang IV genannten technischen Dokumentation. Die Kommission nimmt Leitlinien für den Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen an<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich eines Musters mit den bis zum 2. Februar 2027 aufzunehmenden Elementen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		60</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 75 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Beruht ein KI-System auf einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, mit Ausnahme von KI-Systemen im Zusammenhang mit Produkten, die unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, und werden dieses Modell und System von demselben Anbieter entwickelt, so ist das Büro für Künstliche Intelligenz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausschließlich zuständig für die</STRING></STRING> Beaufsichtigung und Durchsetzung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Pflichten aus dieser Verordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Bezug auf dieses System</STRING></STRING> im Einklang mit den Aufgaben und Zuständigkeiten, die es den Marktüberwachungsbehörden übertragen hat. Das Büro für Künstliche Intelligenz ist ebenfalls <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausschließlich für die</STRING></STRING> Beaufsichtigung und Durchsetzung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Pflichten aus dieser Verordnung in Bezug auf KI-Systeme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuständig</STRING></STRING>, die eine benannte sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 bilden oder die darin integriert sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Beruht ein KI-System auf einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, mit Ausnahme von KI-Systemen im Zusammenhang mit Produkten, die unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie von KI-Systemen, die in Anhang III Punkt 2 aufgeführt sind,</STRING></STRING> und werden dieses Modell und System von demselben Anbieter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder von Anbietern, die derselben Unternehmensgruppe angehören,</STRING></STRING> entwickelt, so ist das Büro für Künstliche Intelligenz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">befugt, die eine</STRING></STRING> Beaufsichtigung und Durchsetzung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit Blick auf die</STRING></STRING> Pflichten aus dieser Verordnung im Einklang mit den Aufgaben und Zuständigkeiten, die es den Marktüberwachungsbehörden übertragen hat<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, durchzuführen</STRING></STRING>. Das Büro für Künstliche Intelligenz ist ebenfalls <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">befugt, eine</STRING></STRING> Beaufsichtigung und Durchsetzung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit Blick auf die</STRING></STRING> Pflichten aus dieser Verordnung in Bezug auf KI-Systeme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durchzuführen</STRING></STRING>, die eine benannte sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 bilden oder die darin integriert sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Hat die Kommission kein Verfahren wegen desselben Verstoßes eingeleitet, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine befindet oder seine gesetzliche Vertretung niedergelassen ist, befugt sein, eine Beaufsichtigung und Durchsetzung mit Blick auf die Pflichten aus dieser Verordnung durchzuführen.</STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ungeachtet des ersten Unterabsatzes erstrecken sich die Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsbefugnisse der AI-Behörde nicht auf KI-Systeme, die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden und gemäß Artikel 74 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung der Beaufsichtigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten unterliegen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		61</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 75 – Absatz 1 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Zur Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben gemäß dem Unterabsatz 1 hat das Büro für Künstliche Intelligenz alle in diesem Abschnitt und in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Befugnisse einer Marktüberwachungsbehörde. Das Büro für Künstliche Intelligenz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist befugt,</STRING></STRING> geeignete Maßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu treffen und</STRING></STRING> Beschlüsse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu fassen</STRING></STRING>, um seine Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse angemessen auszuüben. Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt sinngemäß.</P></OLD><NEW><P>Zur Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben gemäß dem Unterabsatz 1 hat das Büro für Künstliche Intelligenz alle in diesem Abschnitt und in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Befugnisse einer Marktüberwachungsbehörde. Das Büro für Künstliche Intelligenz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">trifft</STRING></STRING> geeignete Maßnahmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und fasst</STRING></STRING> Beschlüsse, um seine Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse angemessen auszuüben. Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt sinngemäß.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		62</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 75 – Absatz -1a  (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 75 wird folgender Absatz -1a eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(-1a)	Bei der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung fördert das Büro für Künstliche Intelligenz Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und den Schutz der Grundrechte und berücksichtigt diese bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Das Büro für Künstliche Intelligenz stimmt sich in Angelegenheiten, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallen, eng mit den gemäß der genannten Verordnung benannten zuständigen Datenschutzbehörden ab.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		63</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 75 – Absatz 1c</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">organisiert</STRING></STRING> dem Inverkehrbringen vorgeschaltete Konformitätsbewertungen und Tests der in Absatz 1 genannten KI-Systeme, die als hochriskant eingestuft sind und einer Konformitätsbewertung durch Dritte gemäß Artikel 43 unterliegen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und führt diese durch</STRING></STRING>, bevor solche KI-Systeme in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Bei diesen Tests und Bewertungen wird überprüft, ob die Systeme den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß dieser Verordnung in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen. Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> die gemäß dieser Verordnung benannten notifizierten Stellen mit der Durchführung dieser Tests oder Bewertungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betrauen</STRING></STRING>; in diesem Fall handeln diese notifizierten Stellen im Namen der Kommission. Artikel 34 Absätze 1 und 2 gilt sinngemäß für die Kommission, wenn sie ihre Befugnisse nach diesem Absatz ausübt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1c)</NO.P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stellt vorbehaltlich des Artikels 28 Absatz 8 sicher, dass</STRING></STRING> dem Inverkehrbringen vorgeschaltete Konformitätsbewertungen und Tests der in Absatz 1 genannten KI-Systeme, die als hochriskant eingestuft sind und einer Konformitätsbewertung durch Dritte gemäß Artikel 43 unterliegen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">durchgeführt werden</STRING></STRING>, bevor solche KI-Systeme in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Bei diesen Tests und Bewertungen wird überprüft, ob die Systeme den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß dieser Verordnung in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen. Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betraut</STRING></STRING> die gemäß dieser Verordnung benannten notifizierten Stellen mit der Durchführung dieser Tests oder Bewertungen; in diesem Fall handeln diese notifizierten Stellen im Namen der Kommission. Artikel 34 Absätze 1 und 2 gilt sinngemäß für die Kommission, wenn sie ihre Befugnisse nach diesem Absatz ausübt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		64</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 77 – Absatz 1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Nationale Behörden oder öffentliche Stellen, die die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung, beaufsichtigen oder durchsetzen, sind befugt, sämtliche von der betreffenden Marktüberwachungsbehörde auf der Grundlage dieser Verordnung erstellten oder in zugänglicher Sprache und Form geführten Informationen oder Dokumentationen anzufordern und einzusehen, sofern der Zugang zu diesen Informationen oder Dokumentationen für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse innerhalb der Grenzen ihrer Hoheitsgewalt notwendig ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Nationale Behörden oder öffentliche Stellen, die die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung, beaufsichtigen oder durchsetzen, sind befugt, sämtliche von der betreffenden Marktüberwachungsbehörde auf der Grundlage dieser Verordnung erstellten oder in zugänglicher Sprache und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in maschinenlesbarer</STRING></STRING> Form <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf elektronischem Wege</STRING></STRING> geführten Informationen oder Dokumentationen anzufordern und einzusehen, sofern der Zugang zu diesen Informationen oder Dokumentationen für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse innerhalb der Grenzen ihrer Hoheitsgewalt notwendig ist. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dieser Absatz lässt die Aufgaben, die Befugnisse und die Unabhängigkeit der einschlägigen nationalen Behörden oder öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Mandate im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht unberührt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		65</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 – Buchstabe c – Einleitung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 77 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgende</STRING></STRING> Absätze 1a und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1b</STRING></STRING> werden eingefügt:</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die folgenden</STRING></STRING> Absätze 1a<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, 1b</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">1ba</STRING></STRING> werden eingefügt:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		66</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 77 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1a)</NO.P>Unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen gewährt die Marktüberwachungsbehörde der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde oder öffentlichen Stelle Zugang zu diesen Informationen oder Dokumentationen, wozu sie diese Informationen oder Dokumentationen erforderlichenfalls auch erst vom Anbieter oder Betreiber anfordert.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P>Unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen gewährt die Marktüberwachungsbehörde der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde oder öffentlichen Stelle Zugang zu diesen Informationen oder Dokumentationen, wozu sie diese Informationen oder Dokumentationen erforderlichenfalls <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und unverzüglich</STRING></STRING> auch erst vom Anbieter oder Betreiber anfordert.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		67</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 77 – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1b)</NO.P>Die Marktüberwachungsbehörden und die in Absatz 1 genannten Behörden oder öffentlichen Stellen arbeiten eng zusammen und leisten einander die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Amtshilfe, um eine kohärente Anwendung dieser Verordnung und des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte zu gewährleisten und die Verfahren zu straffen. Dies umfasst insbesondere den Austausch von Informationen, soweit dieser für die wirksame Beaufsichtigung oder Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung und der anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erforderlich ist.“</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1b)</NO.P>Die Marktüberwachungsbehörden und die in Absatz 1 genannten Behörden oder öffentlichen Stellen arbeiten eng zusammen und leisten einander die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Amtshilfe, um eine kohärente Anwendung dieser Verordnung und des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte zu gewährleisten und die Verfahren zu straffen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und gleichzeitig ihre jeweiligen Zuständigkeiten, Aufgaben, Befugnisse und ihre Unabhängigkeit zu achten</STRING></STRING>. Dies umfasst insbesondere den Austausch von Informationen, soweit dieser für die wirksame Beaufsichtigung oder Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung und der anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erforderlich ist.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		68</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 77 – Absatz 1 b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1ba)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Amtshilfeersuchen enthalten alle erforderlichen Informationen, einschließlich Zweck und Begründung des Ersuchens.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		69</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 28 – Einleitung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 96 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>28.</NO.P>Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält</STRING></STRING> folgende Fassung:</P></OLD><NEW><P><NO.P>28.</NO.P>Artikel 96 Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Buchstabe a und</STRING></STRING> Unterabsatz 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhalten</STRING></STRING> folgende Fassung:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		70</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 28</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 96 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>die Anwendung der in den Artikeln 8 bis 15 und in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel</STRING></STRING> 25 genannten Anforderungen und Pflichten;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>die Anwendung der in den Artikeln 8 bis 15 und in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Artikeln</STRING></STRING> 25<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und 26</STRING></STRING> genannten Anforderungen und Pflichten;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		71</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 28</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 96 – Absatz 1 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>-1a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„fa)	die Anwendung der in Artikel 27 genannten Verpflichtungen, etwa auf die Möglichkeit, in die Grundrechte-Folgenabschätzung gemäß Artikel 27 Absatz 4 dieser Verordnung einschlägige Abschnitte oder Teile der Datenschutz-Folgenabschätzung aufzunehmen oder darin auf solche Abschnitte oder Teile Bezug zu nehmen, gegebenenfalls unter Verwendung standardisierter Muster. “</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		72</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 29 – Buchstabe a a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 99 – Absatz 4 – Buchstabe d a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>aa)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Absatz 4 wird folgender Buchstabe da eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„da)	Pflichten der Anbieter und Dritten, einschließlich Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, gemäß Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4;“ “</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		73</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 29 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 99 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Im Falle von<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> kleinen Midcaps und</STRING></STRING> KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag aus den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Prozentsätzen oder Summen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Im Falle von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag aus den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Prozentsätzen oder Summen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		74</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 29 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 99 – Absatz 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 99 wird folgender Absatz 6a eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Im Falle von kleinen Midcaps, mit Ausnahme von Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko, gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag aus den in den Absätzen 4 und 5 genannten Prozentsätzen oder Summen.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		75</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 29 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 110 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>29a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die folgenden Artikel 110a bis 110l werden eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 110a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Verordnung (EU) 2023/1230</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1230 werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang III aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt oder an internationale Entwicklungen anzupassen oder um Anforderungen im Hinblick auf neu auftretende Risiken oder Technologien hinzuzufügen. Für die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme gelten die in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder gemeinsamer Spezifikationen gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Maschinen oder dazugehörige Produkte, bei denen es sich um Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt oder die Hochrisiko-KI-Systeme als Sicherheitsbauteile verwenden, berücksichtigt die Kommission die in Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen sowie einschlägige harmonisierte Normen. In Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme geht die Kommission nicht über die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen hinaus.‘</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 110b</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Verordnung (EU) 2025/2509</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 5 der Verordnung (EU) 2025/2509 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 53 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang II aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt oder an internationale Entwicklungen anzupassen oder um Anforderungen im Hinblick auf neu auftretende Risiken oder Technologien hinzuzufügen. Für die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme gelten die in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als wesentliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder gemeinsamer Spezifikationen gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Spielzeuge, bei denen es sich um Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt oder die Hochrisiko-KI-Systeme als Sicherheitsbauteile verwenden, berücksichtigt die Kommission die in Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen sowie einschlägige harmonisierte Normen. In Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme geht die Kommission nicht über die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen hinaus.‘</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 110c</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Richtlinie 2013/53/EU</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 4 der Richtlinie 2013/53/EU werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten grundlegenden Anforderungen zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt oder an internationale Entwicklungen anzupassen oder um Anforderungen im Hinblick auf neu auftretende Risiken oder Technologien hinzuzufügen. Für die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme gelten die in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder gemeinsamer Spezifikationen gemäß Artikel 14a der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Produkte, bei denen es sich um Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt oder die Hochrisiko-KI-Systeme als Sicherheitsbauteile verwenden, berücksichtigt die Kommission die in Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen sowie einschlägige harmonisierte Normen. In Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme geht die Kommission nicht über die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen hinaus.‘</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 110d</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Richtlinie 2014/33/EU</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 5 der Richtlinie 2014/33/EU werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt oder an internationale Entwicklungen anzupassen oder um Anforderungen im Hinblick auf neu auftretende Risiken oder Technologien hinzuzufügen. Für die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme gelten die in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder gemeinsamer Spezifikationen gemäß Artikel 14a der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, bei denen es sich um Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt oder die Hochrisiko-KI-Systeme als Sicherheitsbauteile verwenden, berücksichtigt die Kommission die in Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen sowie einschlägige harmonisierte Normen. In Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme geht die Kommission nicht über die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen hinaus.‘</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 110e </STRING></STRING></P><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Richtlinie 2014/34/EU</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 4 der Richtlinie 2014/34/EU werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang II aufgeführten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt oder an internationale Entwicklungen anzupassen oder um Anforderungen im Hinblick auf neu auftretende Risiken oder Technologien hinzuzufügen. Für die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme gelten die in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder gemeinsamer Spezifikationen gemäß Artikel 12a der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Produkte, bei denen es sich um Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt oder die Hochrisiko-KI-Systeme als Sicherheitsbauteile verwenden, berücksichtigt die Kommission die in Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen sowie einschlägige harmonisierte Normen. In Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme geht die Kommission nicht über die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen hinaus.‘</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 110f</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Richtlinie 2014/53/EU</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte zur Änderung der grundlegenden Anforderungen zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt oder an internationale Entwicklungen anzupassen oder um Anforderungen im Hinblick auf neu auftretende Risiken oder Technologien hinzuzufügen. Für die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme gelten die in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels oder gemeinsamer Spezifikationen gemäß Artikel 16a der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Funkanlagen, bei denen es sich um Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt oder die Hochrisiko-KI-Systeme als Sicherheitsbauteile verwenden, berücksichtigt die Kommission die in Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen sowie einschlägige harmonisierte Normen. In Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme geht die Kommission nicht über die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen hinaus.‘</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 110g</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Richtlinie 2014/68/EU</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 4 der Richtlinie 2014/68/EU werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Bezug auf die allgemeine Sicherheit und die Leistung zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt oder an internationale Entwicklungen anzupassen oder um Anforderungen im Hinblick auf neu auftretende Risiken oder Technologien hinzuzufügen. Für die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme gelten die in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder gemeinsamer Spezifikationen gemäß Artikel 12a der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Produkte, bei denen es sich um Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt oder die Hochrisiko-KI-Systeme als Sicherheitsbauteile verwenden, berücksichtigt die Kommission die in Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen sowie einschlägige harmonisierte Normen. In Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme geht die Kommission nicht über die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen hinaus.‘</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 110h</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Verordnung (EU) 2016/424</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/424 werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang II aufgeführten wesentlichen Anforderungen zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt oder an internationale Entwicklungen anzupassen oder um Anforderungen im Hinblick auf neu auftretende Risiken oder Technologien hinzuzufügen. Für die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme gelten die in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder gemeinsamer Spezifikationen gemäß Artikel 12a der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Seilbahnen, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, bei denen es sich um Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt oder die Hochrisiko-KI-Systeme als Sicherheitsbauteile verwenden, berücksichtigt die Kommission die in Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen sowie einschlägige harmonisierte Normen. In Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme geht die Kommission nicht über die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen hinaus.‘</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 110i</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Verordnung (EU) 2016/425</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/425 werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang II aufgeführten grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt oder an internationale Entwicklungen anzupassen oder um Anforderungen im Hinblick auf neu auftretende Risiken oder Technologien hinzuzufügen. Für die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme gelten die in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als grundlegende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder gemeinsamer Spezifikationen gemäß Artikel 14a der vorliegenden Verordnung in Bezug auf persönliche Schutzausrüstungen, bei denen es sich um Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt oder die Hochrisiko-KI-Systeme als Sicherheitsbauteile verwenden, berücksichtigt die Kommission die in Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen sowie einschlägige harmonisierte Normen. In Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme geht die Kommission nicht über die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen hinaus.‘</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 110j</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Verordnung (EU) 2016/426</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/426 werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 41 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt oder an internationale Entwicklungen anzupassen oder um Anforderungen im Hinblick auf neu auftretende Risiken oder Technologien hinzuzufügen. Für die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme gelten die in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als grundlegende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder gemeinsamer Spezifikationen gemäß Artikel 13a der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Geräte oder Ausrüstungen, bei denen es sich um Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt oder die Hochrisiko-KI-Systeme als Sicherheitsbauteile verwenden, berücksichtigt die Kommission die in Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen sowie einschlägige harmonisierte Normen. In Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme geht die Kommission nicht über die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen hinaus.‘</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 110k</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Verordnung (EU) 2017/745</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/745 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt oder an internationale Entwicklungen anzupassen oder um Anforderungen im Hinblick auf neu auftretende Risiken oder Technologien hinzuzufügen. Für die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme gelten die in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als grundlegende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels, delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Produkte, bei denen es sich um Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt oder die Hochrisiko-KI-Systeme als Sicherheitsbauteile verwenden, berücksichtigt die Kommission die in Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen sowie einschlägige harmonisierte Normen. In Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme geht die Kommission nicht über die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen hinaus.‘</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 110l</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Änderung der Verordnung (EU) 2017/746</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/746 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 107 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt oder an internationale Entwicklungen anzupassen oder um Anforderungen im Hinblick auf neu auftretende Risiken oder Technologien hinzuzufügen. Für die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme gelten die in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als grundlegende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels, delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Produkte, bei denen es sich um Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt oder die Hochrisiko-KI-Systeme als Sicherheitsbauteile verwenden, berücksichtigt die Kommission die in Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen sowie einschlägige harmonisierte Normen. In Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme geht die Kommission nicht über die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen hinaus.‘“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		76</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 30 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 111 – Absatz 4 (neu)</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Februar 2027</STRING></STRING> nachzukommen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">November 2026</STRING></STRING> nachzukommen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		77</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 113 – Absatz 3 – Buchstabe d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD><P>Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 gelten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> nach Annahme eines Beschlusses der Kommission,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in dem bestätigt wird, dass geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der Einhaltung des Kapitels III bestehen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab den folgenden Zeitpunkten:</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 5, </STRING></STRING>gelten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ab dem</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		78</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 113 – Absatz 3 – Buchstabe d – Ziffer i (neu)</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>i)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sechs Monate nach Annahme des Beschlusses in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, und</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		79</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 113 – Absatz 3 – Buchstabe d – Ziffer ii (neu)</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>ii)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwölf Monate nach Annahme des Beschlusses in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		80</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 113 – Absatz 3 – Buchstabe d – Unterabsatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird kein Beschluss im Sinne des Unterabsatzes 1 angenommen oder liegen die nachstehend festgelegten Daten vor der Annahme dieses Beschlusses, so gelten Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 ab dem</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		81</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Abschnitt A</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>31a.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anhang I wird Abschnitt A gestrichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		82</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Abschnitt B – Nummer 20 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>31b.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anhang I Abschnitt B werden folgende Nummern angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„20a.</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24);</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>20b.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1);</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>20c.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90);</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>20d.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251);</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>20e.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309);</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>20f.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62);</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>20g.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164);</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>20h.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1);</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>20i.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51);</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>20j.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99);</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>20k.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1);</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>20l.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176);</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>20m.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		83</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 32</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2024/1689</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang VIII – Abschnitt B</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>32.</NO.P>Anhang VIII Abschnitt B <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING> gestrichen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>32.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In</STRING></STRING> Anhang VIII Abschnitt B <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden die Nummern 7 und 9</STRING></STRING> gestrichen.</P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>