<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0102</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens (EGF/2025/007 BE/Casa)</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0061/2026 - Berichterstatter: Hélder Sousa Silva)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2026 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens (EGF/2025/007 BE/Casa) (COM(2026)0003 – C10-0025/2026 – 2026/0038(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2026)0003 – C10-0025/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/691/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („EGF-Verordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („MFR-Verordnung“) in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj<STRING ITALIC="on">).</STRING></FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 8,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 9,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Säule sozialer Rechte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0061/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender struktureller Ereignisse und Veränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitnehmer geleistet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2025/007 BE/Casa auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge der 416 Entlassungen<FOOTNOTE><FIELD> Im Sinne von Artikel 3 der EGF-Verordnung.</FIELD></FOOTNOTE> bei Casa International NV (Casa) in Belgien in den Wirtschaftszweigen unter NACE Rev. 2 Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)) und Abteilung 52 (Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr) in der Region Provincie Antwerpen (BE21), Flandern, im Bezugszeitraum vom 6. März 2025 bis zum 6. Juli 2025 gestellt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die Interventionskriterien von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung stützt; in der Erwägung, dass 257 Entlassungen Casa International NV (Einzelhandel) mit 65 Verkaufsstellen in ganz Belgien und 159 Entlassungen Casa Logistics NV (Lagerei) betreffen, das für die Lagerung und den Vertrieb an diese Verkaufsstellen zuständig ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass Casa am 6. März 2025 Insolvenz angemeldet hat; in der Erwägung, dass Belgien seit 2022 vermehrt Insolvenzen verzeichnet, insbesondere im Einzelhandel, der aufgrund der Zunahme des elektronischen Handels und der sich verändernden Verbrauchergewohnheiten einen tiefgreifenden Strukturwandel erfährt; in der Erwägung, dass 67,5 % der in diesem Fall betroffenen Arbeitskräfte Frauen sind; betont daher, dass die Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des EGF den besonderen Bedürfnissen und Hindernissen Rechnung tragen sollten, mit denen diese Frauen beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt konfrontiert sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass das Flämische Amt für Arbeitsvermittlung und Berufsbildung (Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding, VDAB) für die nationale Vorfinanzierung und Kofinanzierung der Maßnahmen sorgt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die in nationalen Rechtsvorschriften und Unionsrechtsvorschriften festgelegten Anforderungen im Hinblick auf Massenentlassungen von den betreffenden Unternehmen erfüllt wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, die auf die rasche Wiedereingliederung der Begünstigten in den Arbeitsmarkt abzielen, und dass den Begünstigten gleichzeitig Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden sollten, um ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf<FOOTNOTE><FIELD> Artikel 8 der MFR-Verordnung.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>teilt die Auffassung der Kommission, dass die in der EGF-Verordnung und insbesondere in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind und Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 1 916 733 EUR hat, was 85 % der sich auf 2 254 980 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 2 168 980 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 86 000 EUR zusammensetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag am 23. September 2025 eingereicht haben und dass die Kommission ihre Bewertung des Antrags, nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Belgien, am 6. Februar 2026 abgeschlossen und das Parlament am 11. Februar 2026 davon in Kenntnis gesetzt hat; betont, dass es wichtig ist, den Zeitraum zwischen der Einreichung eines Antrags auf EGF-Unterstützung und dem Finanzierungsbeschluss zu verkürzen, während zugleich die Rechte des Europäischen Parlaments als einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde uneingeschränkt zu wahren sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass sich der Antrag auf Arbeitnehmer bezieht, deren Tätigkeit in zwei Unternehmen von Casa beendet wurde, und dass sie alle als Begünstigte vorgesehen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass Casa vor der Insolvenzerklärung mehrere Jahre finanzielle Schwierigkeiten hatte, die auf die zunehmende Verbreitung des elektronischen Handels, den verschärften internationalen Wettbewerb und unfaire Wettbewerbsbedingungen zurückzuführen waren, was letztlich zu schwerwiegenden Liquiditätsengpässen und der Tatsache führte, dass keine potenziellen Käufer für das Unternehmen gefunden werden konnten; betont, dass die Fähigkeit der Unternehmensleitung verbessert werden muss, Entlassungen zu verhindern, indem sie sich an den derzeitigen geopolitischen Kontext anpasst, und größere Umstrukturierungen proaktiv zu bewältigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt fest, dass entlassene Verkäufer und Verkaufshilfskräfte zwar die besten Beschäftigungsaussichten haben, Lagerarbeiter jedoch größere Schwierigkeiten haben, neue Stellen zu finden, und zusätzliche Unterstützung durch Weiterbildung, Umschulung, Versetzung oder Wiedereingliederung benötigen; fordert die belgischen Behörden auf, dem Bedarf des Arbeitsmarktes entsprechend gezielte, maßgeschneiderte Unterstützung zu leisten, um den Arbeitnehmern dabei zu helfen, ihr Bildungsniveau zu verbessern und einen neuen Arbeitsplatz zu finden; betont, dass die Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung für eine zukunftssichere europäische Wirtschaft mit einer starken industriellen Basis ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>bedauert, dass die Zunahme der Insolvenzen in den letzten zwei Jahren negative Auswirkungen auf die Beschäftigungsquote in einigen Regionen Belgiens hatte, insbesondere in Brüssel und Olen (Provincie Antwerpen); stellt fest, dass in Belgien innerhalb von 18 Monaten etwa 45 000 Arbeitsplätze aufgrund von Insolvenzen verloren gingen, die meisten davon in Flandern; betont, dass das Arbeitslosigkeitsrisiko für Menschen mit niedrigem Bildungsniveau in Flandern mehr als doppelt so hoch ist; betont die Bedeutung eines unternehmensfreundlichen Umfelds, das es Unternehmen ermöglicht, wettbewerbsfähig zu bleiben, Arbeitsplätze zu schaffen und zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum beizutragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>weist darauf hin, dass es sich bei den in Abstimmung mit Sachverständigen und Sozialpartnern vereinbarten personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitnehmern angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Informationsveranstaltungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; Outplacement-Dienste zur Unterstützung der Arbeitnehmer bei der Stellensuche; aktive Vermittlung unter Berücksichtigung des Profils jedes Arbeitsuchenden; personalisierte Programme zur Entwicklung von Kompetenzen, einschließlich IT-Kenntnissen; Aus- und Weiterbildung; individuelle Ausbildung am Arbeitsplatz; Teilnahme an Jobmessen; betont, dass es wichtig ist, hochwertige, zukunftsorientierte Arbeitsplätze zu fördern, die die Wettbewerbsfähigkeit stärken und den digitalen Wandel unterstützen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass der EGF ordnungsgemäß umgesetzt wird und zur langfristigen wirtschaftlichen und sozialen Widerstandsfähigkeit der Union beiträgt; betont, dass die Sozialpartner während der gesamten Umsetzung der EGF-Maßnahmen, einschließlich der Überwachungsphase, einbezogen werden sollten, um die Qualität und Relevanz der den Begünstigten angebotenen Unterstützung sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>erinnert daran, dass der EGF ein Instrument der Solidarität und des gerechten Übergangs ist und zwar Unterstützung nach dem Verlust von Arbeitsplätzen bietet, jedoch keine proaktive Industriepolitik ersetzen kann; ist der Ansicht, dass die Inanspruchnahme des EGF in eine breiter angelegte politische Reaktion auf allen politischen Ebenen einzubetten ist, damit den betroffenen Arbeitnehmern angemessene Möglichkeiten im Einklang mit ihren Qualifikationen und Kompetenzen offenstehen; betont, dass die vorrangige Aufgabe der Union darin bestehen muss, solche Schließungen von vornherein zu verhindern, indem sie die Voraussetzungen schafft, damit die industrielle Produktion wettbewerbsfähig bleibt, und gleichzeitig in die Kompetenzentwicklung sowohl von hochqualifizierten Arbeitnehmern als auch von Industriearbeitern investiert; betont, dass spezifische, auf die Profile von gering qualifizierten Arbeitnehmern zugeschnittene Unterstützung zu leisten ist und gleichzeitig Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Zahl der Insolvenzen zu verringern und die soziale Ungleichheit anzugehen, die zum Ausschluss von Arbeitskräften aus dem Arbeitsmarkt führt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass die belgischen Behörden die Sichtbarkeit der Finanzierung durch die Union sicherstellen und ihren Mehrwert hervorheben müssen, indem sie den Begünstigten, den regionalen und lokalen Behörden, den Sozialpartnern und der breiten Öffentlichkeit aussagekräftige und zielgerichtete Informationen zur Verfügung stellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>fordert eine gründliche abschließende Bewertung der umgesetzten Maßnahmen, einschließlich klarer Informationen darüber, wie die Mittel verwendet wurden, wie erfolgreich die Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt war und ob die mit dem EGF verfolgten Ziele tatsächlich durch die Maßnahmen erreicht wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>stellt fest, dass Belgien am 14. März 2025 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die vorgesehenen Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit von diesem Datum bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>stellt fest, dass Belgien seit dem 6. März 2025 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF bestreitet und dass diese Ausgaben daher ab dem genannten Datum bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>stellt fest, dass nach Zusicherung der belgischen Behörden der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet werden und jegliche Doppelfinanzierung verhindert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, für die aufgrund des nationalen Rechts oder von Tarifverträgen die Behörden oder Unternehmen verantwortlich sind; weist darauf hin, dass der EGF ein begrenzter, zielgerichteter und ergänzender Mechanismus ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES</STRING></STI><P><STRING BOLD="on">über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Belgiens (EGF/2025/007 BE/Casa)</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2026/851.)</STRING></P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>