<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0103</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Österreichs (EGF/2025/005 AT/KTM)</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0060/2026 - Berichterstatter: Janusz Lewandowski)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2026 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Österreichs (EGF/2025/005 AT/KTM) (COM(2026)0010 – C10-0026/2026 – 2026/0037(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2026)0010 – C10-0026/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/691/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („EGF-Verordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE> in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj)<STRING ITALIC="on">.</STRING></FIELD></FOOTNOTE> („MFR-Verordnung“) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Nummer 9,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Säule sozialer Rechte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0060/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender struktureller Ereignisse und Veränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitnehmer geleistet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Österreich den Antrag EGF/2025/005 AT/KTM auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von 1 488 Entlassungen<FOOTNOTE><FIELD> Im Sinne von Artikel 3 der EGF-Verordnung.</FIELD></FOOTNOTE> bei der KTM-Gruppe (KTM) im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 30 (Sonstiger Fahrzeugbau) in der Region Oberösterreich (AT31) gestellt hat, wobei 233 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums vom 25. Februar 2025 bis zum 25. Juni 2025 und 1 255 Entlassungen vor oder nach dem Bezugszeitraum erfolgten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass der Antrag unter Berufung auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung genannten Interventionskriterien gestellt wurde, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen gekommen sein muss; in der Erwägung, dass bei den 1 255 entlassenen Arbeitnehmern, deren Erwerbstätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum von vier Monaten endete, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der EGF-Verordnung ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Einstellung der Tätigkeit der entlassenen Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums bewirkt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass KTM am 29. November 2024 Insolvenz angemeldet hat und am 25. Februar 2025 ein Restrukturierungsplan genehmigt wurde; in der Erwägung, dass bestimmte Entscheidungen des Unternehmens in Bezug auf die Ausschüttung von Dividenden in den Jahren 2021 und 2024 bei gleichzeitiger Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen während der COVID-19-Pandemie Anlass zu Bedenken geben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass Österreich darauf hingewiesen hat, dass der Arbeitsmarktservice Oberösterreich und das Land Oberösterreich die nationale Vorfinanzierung und Kofinanzierung der Maßnahmen bereitstellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die in nationalen Rechtsvorschriften und Unionsrechtsvorschriften festgelegten Anforderungen im Hinblick auf Massenentlassungen erfüllt wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, die auf die rasche Wiedereingliederung der Begünstigten in den Arbeitsmarkt abzielen, und dass den Begünstigten zugleich Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden sollten, um sie auf die künftigen Anforderungen des Arbeitsmarktes vorzubereiten und für den grünen und digitalen Wandel zu rüsten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf<FOOTNOTE><FIELD> Artikel 8 der MFR-Verordnung.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die jüngsten Verlagerungen von Produktionstätigkeiten in Drittstaaten deutlich machen, dass die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der europäischen Industrie auf dem Weltmarkt gestärkt werden müssen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>teilt die Auffassung der Kommission, dass die in der EGF-Verordnung und insbesondere in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind und Österreich Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 1 806 624 EUR hat, was 60 % der sich auf 3 011 040 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 2 895 120 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 115 920 EUR zusammensetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass die österreichischen Behörden den Antrag am 15. September 2025 eingereicht haben und dass die Kommission ihre Bewertung des Antrags, nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Österreich, am 6. Februar 2026 abgeschlossen und das Parlament am 11. Februar 2026 davon in Kenntnis gesetzt hat; betont, dass es wichtig ist, den Zeitraum zwischen der Einreichung eines Antrags auf EGF-Unterstützung und dem Finanzierungsbeschluss zu verkürzen, während zugleich die Rechte des Europäischen Parlaments als einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde uneingeschränkt zu wahren sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass sich der Antrag auf 1 488 Arbeitnehmer bezieht, die von dem Insolvenzverfahren von KTM betroffen sind, welches das bisher größte in Oberösterreich darstellt; stellt ferner fest, dass insgesamt 420 entlassene Arbeitnehmer als zu unterstützende Begünstigte vorgesehen sind und voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>stellt fest, dass KTM der größte Motorradhersteller der Union und die größte Tochtergesellschaft der Pierer Mobility AG war; bedauert, dass die Muttergesellschaft im Dezember 2023 beschlossen hat, die Produktion aufgrund unfairer Wettbewerbsbedingungen nach China und Indien zu verlagern; stellt fest, dass dies zunächst zu einem Abbau von 300 Arbeitsplätzen geführt hat und dass KTM anschließend aufgrund von Absatzeinbrüchen Maßnahmen zur Kostensenkung ergriffen hat, darunter die Entlassung von mehr als 500 Beschäftigten im Laufe des Jahres 2024;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt fest, dass die Muttergesellschaft einen Restrukturierungsprozess einleiten musste und dass während der ersten Produktionsunterbrechung bei KTM im Jahr 2025 zusätzlich über 750 Beschäftigte entlassen wurden; stellt fest, dass der Investor Bajaj Auto International Holdings B.V. am 22. Mai 2025 die erforderlichen Mittel bereitgestellt hat, um den Fortbestand von KTM zu sichern, die Insolvenz des Unternehmens abzuwenden und die Wiederaufnahme der Produktion im Juli 2025 bei gleichzeitiger Kürzung der Ausgaben zu ermöglichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>stellt fest, dass KTM einst eine der erfolgreichsten Motorradmarken Europas, ein wichtiger Arbeitgeber und eine zentrale wirtschaftliche Säule für viele Zulieferer im Bezirk Braunau in Oberösterreich war; weist darauf hin, dass in der Folge die Arbeitslosigkeit in diesem Bezirk im November 2024 im Vergleich zum Vorjahresmonat um 37,1 % gestiegen ist; stellt fest, dass die Arbeitslosigkeit im Bezirk Braunau im Jahr 2025 einen historischen Höchststand erreicht hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>weist darauf hin, dass es sich bei den in Abstimmung mit den Sozialpartnern vereinbarten personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitnehmern angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Fallmanagement, Berufsberatung und Berufsorientierung, Aus- und Weiterbildung, aktive Arbeitssuche und Ausbildungsbeihilfen; betont, dass es wichtig ist, hochwertige, zukunftsorientierte Arbeitsplätze zu fördern, um für langfristige wirtschaftliche und soziale Resilienz zu sorgen; betont, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit mit regionalen Unternehmen und Arbeitgebern ist, um sicherzustellen, dass Ausbildungs- und Umschulungsprogramme dem konkreten Bedarf am Arbeitsmarkt entsprechen und die rasche Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer erleichtern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>erinnert daran, dass der EGF ein Instrument der Solidarität und des gerechten Übergangs ist und zwar Unterstützung nach dem Verlust von Arbeitsplätzen bietet, jedoch keine proaktive Industriepolitik ersetzen kann; betont, dass die vorrangige Aufgabe der Union darin bestehen muss, solche Schließungen von vornherein zu verhindern, indem sie die Voraussetzungen schafft, damit die industrielle Produktion wettbewerbsfähig bleibt, und gleichzeitig in die Kompetenzentwicklung sowohl von hochqualifizierten Arbeitnehmern als auch von Industriearbeitern investiert; betont, dass spezifische, auf die Profile von geringqualifizierten Arbeitnehmern zugeschnittene Unterstützung zu leisten ist und gleichzeitig Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Zahl der Insolvenzen zu verringern und die soziale Ungleichheit anzugehen, die zum Ausschluss von Arbeitskräften aus dem Arbeitsmarkt führt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass die österreichischen Behörden die Sichtbarkeit der Finanzierung durch die Union sicherstellen und ihren Mehrwert hervorheben müssen, indem sie den Begünstigten, den regionalen und lokalen Behörden, den Sozialpartnern und der breiten Öffentlichkeit aussagekräftige und zielgerichtete Informationen zur Verfügung stellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>fordert eine gründliche abschließende Bewertung der umgesetzten Maßnahmen, einschließlich klarer Informationen darüber, wie die Mittel verwendet wurden und ob sie im Einklang mit den genehmigten Plänen ausgegeben wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>stellt fest, dass Österreich am 1. März 2025 sowohl mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen als auch die ersten administrativen Ausgaben zur Umsetzung des EGF getätigt hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit von diesem Datum bis 24 Monate bzw. 31 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>stellt fest, dass nach Zusicherung der österreichischen Behörden der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet werden und jegliche Doppelfinanzierung verhindert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, für die aufgrund des nationalen Rechts oder von Tarifverträgen die Unternehmen verantwortlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES</STRING></STI><P><STRING BOLD="on">über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Österreichs (EGF/2025/005 AT/KTM)</STRING></P><P><STRING ITALIC="on">(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2026/850.)</STRING></P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>