<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0108</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Diana Iovanovici Şoşoacă</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0117/2026 - Berichterstatter: Dominik Tarczyński)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2026 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Diana Iovanovici Șoșoacă (2025/2196(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>befasst mit einem am 24. September 2025 mit Schreiben vom Justizminister Rumäniens im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen Diana Iovanovici Şoşoacă übermittelten und am 9. Oktober 2025 im Plenum bekannt gegebenen Antrag der Staatsanwaltschaft Rumäniens beim Obersten Kassations- und Gerichtshof auf Aufhebung der Immunität von Diana Iovanovici Şoşoacă,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung von Diana Iovanovici Şoşoacă, am 24. März 2026, gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, <STRING ITALIC="on">Marra</STRING>/<STRING ITALIC="on">De Gregorio und Clemente</STRING>, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, <STRING ITALIC="on">Gollnisch</STRING>/<STRING ITALIC="on">Parlament</STRING>, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, <STRING ITALIC="on">Patriciello</STRING>, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, <STRING ITALIC="on">Gollnisch</STRING>/<STRING ITALIC="on">Parlament</STRING>, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, <STRING ITALIC="on">Junqueras Vies</STRING>, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 72 Absätze 1 und 2 der Verfassung Rumäniens,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10‑0117/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Justizminister Rumäniens mit Schreiben vom 24. September 2025 einen Antrag der Staatsanwaltschaft Rumäniens beim Obersten Kassations- und Gerichtshof auf Aufhebung der Immunität von Diana Iovanovici Şoşoacă, einem in Rumänien gewählten Mitglied des Europäischen Parlaments, aufgrund eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit mehreren Straftaten, die sie zwischen dem 10. Dezember 2021 und dem 11. Februar 2025 an verschiedenen Tagen begangen haben soll, übermittelt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass dem Antrag zufolge drei Personen eine Beschwerde eingereicht haben, wonach Diana Iovanovici Șoșoacă und andere Personen die Beschwerdeführer und eine vierte Person am 10. Dezember 2021 zwischen 15.40 Uhr und 16.00 Uhr etwa 20 Minuten lang in einer Wohnung in Bukarest ihrer Freiheit beraubt haben sollen; in der Erwägung, dass die ihr zur Last gelegte Handlung eine Straftat nach Artikel 205 Absatz 1 des rumänischen Strafgesetzbuchs darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass dem Antrag zufolge das von der Regierung Rumäniens eingesetzte Nationale Institut für die Erforschung des Holocaust in Rumänien „Elie Wiesel“ am 28. Februar 2024 die Justizbehörden darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass am 19. Februar 2024 auf der offiziellen Website der Partei „SOS România“ eine Pressemitteilung jener Partei veröffentlicht worden sei, die von Diana Iovanovici Șoșoacă als Parteivorsitzende unterzeichnet gewesen sein soll und in der sie eine Person verherrlicht haben soll, die nach dem rumänischen Gesetz Nr. 312/1945 zur Verfolgung und Bestrafung von Personen, die sich schuldig gemacht haben, das Land in eine Katastrophe zu führen  oder Kriegsverbrechen begangen zu haben, als Kriegsverbrecher verurteilt worden war; in der Erwägung, dass die ihr zur Last gelegte Handlung eine Straftat nach Artikel 5 der rumänischen Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 31/2002 darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass das Zentrum für die Überwachung und Bekämpfung von Antisemitismus in Rumänien dem Antrag zufolge am 27. Mai 2024 berichtet hat, dass Diana Iovanovici Șoșoacă am 13. und14. Mai 2024 in den Räumlichkeiten des rumänischen Parlaments, aber auch über ihr öffentliches Facebook-Konto, öffentlich Äußerungen getätigt haben soll, in denen sie Juden kollektiv für vergangene Verbrechen gegen das rumänische Volk verantwortlich machte; in der Erwägung, dass die ihr zur Last gelegte Handlung eine Straftat nach Artikel 3 des rumänischen Gesetzes Nr. 157/2018 über Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Antisemitismus darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass Diana Iovanovici Șoșoacă dem Antrag zufolge am 14. Mai 2024, während sie sich in den Räumlichkeiten des rumänischen Parlaments aufhielt, um an einer gemeinsamen Sitzung der rumänischen Abgeordnetenkammer und des rumänischen Senats teilzunehmen, Äußerungen getätigt haben soll, in denen sie Juden kollektiv für vergangene Verbrechen gegen das rumänische Volk verantwortlich machte; in der Erwägung, dass die ihr zur Last gelegte Handlung eine Straftat nach Artikel 6 Absatz 1 der rumänischen Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 31/2002 darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass Diana Iovanovici Șoșoacă dem Antrag zufolge am 5. und6. Oktober 2024 mehrere Äußerungen öffentlich im Internet getätigt haben soll, in denen sie bestimmte Personen und Bewegungen verherrlichte, die nach rumänischem Recht Kriegsverbrechen begangen oder daran mitgewirkt haben sollen, und in denen sie Juden kollektiv für vergangene und religiös motivierte Verbrechen verantwortlich machte; in der Erwägung, dass die ihr zur Last gelegten Handlungen eine Straftat nach Artikel 5 der rumänischen Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 31/2002 darstellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass Diana Iovanovici Șoșoacă dem Antrag zufolge am 1. Dezember 2024 im Internet und in öffentlichen Auftritten, in denen sie mit der Legionärsbewegung verbundene, rassistische und fremdenfeindliche Ideen und Konzepte in Bezug auf die jüdische Gemeinschaft propagierte, eine nach rumänischem Recht wegen Kriegsverbrechen verurteilte Person mutmaßlich öffentlich verherrlicht haben soll; in der Erwägung, dass die ihr zur Last gelegten Handlungen eine Straftat nach Artikel 5 der rumänischen Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 31/2002 darstellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass Diana Iovanovici Șoșoacă dem Antrag zufolge am 15. Dezember 2024 zwei Polizeibeamten, die im Zusammenhang mit einer zuvor verhängten Verwaltungsstrafe ihre dienstlichen Pflichten wahrnahmen, unmittelbar mit Gewalt gedroht haben soll; in der Erwägung, dass die ihr zur Last gelegte Handlung eine Straftat nach Artikel 257 Absatz 1 und 4 des rumänischen Strafgesetzbuchs darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass dem Antrag zufolge das Institut für die Untersuchung kommunistischer Verbrechen und das Gedenken an rumänische Exilierte, bei dem es sich um eine staatliche Einrichtung handelt, die Justizbehörden am 25. Februar 2025 darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass Diana Iovanovici Șoșoacă am 11. Februar 2025 in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments eine Rede gehalten habe, in der sie ihren Kollegen mutmaßlich empfahl, außenpolitische Strategien nach dem Vorbild von Nicolae Ceaușescu auszuarbeiten, der durch das Urteil des territorialen Militärgerichts Bukarest vom 25. Dezember 1989 wegen Völkermordes verurteilt worden war; in der Erwägung, dass die ihr zur Last gelegte Handlung eine Straftat nach Artikel 5 der rumänischen Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 31/2002 darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass Diana Iovanovici Șoșoacă bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 2024 in das Europäische Parlament gewählt wurde und daher zum Zeitpunkt keiner der in dem Antrag genannten mutmaßlichen Handlungen, die am 10. Dezember 2021, am 19. Februar 2024 sowie am 13. und14. Mai 2024 begangen worden sein sollen, Mitglied des Europäischen Parlaments war; in der Erwägung, dass Diana Iovanovici Șoșoacă zum Zeitpunkt der in dem Antrag genannten mutmaßlichen Handlungen, die am 5. und 6. Oktober 2024, am 1. Dezember 2024, am 15. Dezember 2024 und am 11. Februar 2025 begangen worden sein sollen, Mitglied des Europäischen Parlaments war; in der Erwägung, dass abgesehen von den Beschwerden bzw. Strafverfahren gegen Diana Iovanovici Șoșoacă im Zusammenhang mit den mutmaßlichen Handlungen vom 10. Dezember 2021 und vom 19. Februar 2024 alle anderen Strafverfahren erst nach ihrer Wahl zum Mitglied des Europäischen Parlaments eingeleitet wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nicht wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat vom 11. Februar 2025 im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Verherrlichung von Nicolae Ceaușescu, der nach rumänischem Recht als Kriegsverbrecher verurteilt wurde, eine Äußerung betrifft, die sie während der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments in Straßburg im Rahmen einer Debatte über die umfassendere EU-Strategie für den Nahen Osten getätigt hat; in der Erwägung, dass diese Aussage daher eine von Diana Iovanovici Șoșoacă in Ausübung ihres Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass alle anderen mutmaßlichen Straftaten sowie der noch ausstehende Antrag auf Aufhebung der Immunität von Diana Iovanovici Șoșoacă nicht mit einer von ihr in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union in Zusammenhang stehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass es in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union heißt, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass es in Artikel 72 Absätze 1 und 2 der rumänischen Verfassung heißt:</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P>„(1)	Abgeordnete oder Senatoren können nicht wegen der in Ausübung ihres Amtes abgegebenen Stimmen oder geäußerten politischen Meinungen gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden.</P></CONS><CONS><P>„(2)	Die Abgeordneten oder Senatoren können Gegenstand einer strafrechtlichen Ermittlung sein oder für Handlungen, die nicht mit den in Ausübung ihres Amtes abgegebenen Stimmen oder geäußerten politischen Meinungen in Verbindung stehen, strafrechtlich verfolgt werden, dürfen jedoch nach ihrer Anhörung ohne die Zustimmung der Kammer, der sie angehören, nicht durchsucht, festgehalten oder festgenommen werden. Die Ermittlung und die Verfolgung können nur von der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, die dem Obersten Kassations- und Gerichtshof angehört. Der Oberste Kassations- und Gerichtshof ist für einen solchen Fall zuständig“;</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität, wie sie im Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehen ist, darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar mit diesen Funktionen verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung die parlamentarische Immunität kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im vorliegenden Fall keine Anzeichen für <STRING ITALIC="on">fumus persecutionis</STRING> gefunden hat, also nichts darauf hindeutet, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit von Diana Iovanovici Șoșoacă in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden und somit die Unabhängigkeit des Parlaments zu beeinträchtigen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, <STRING ITALIC="on">Briois</STRING>/<STRING ITALIC="on">Parlament</STRING>, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Diana Iovanovici Şoşoacă mit Blick auf die in den Punkten B, C, D, E, F, G und H genannten mutmaßlichen Straftaten aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beschließt, die Immunität von Diana Iovanovici Şoşoacă mit Blick auf die unter Punkt I genannte mutmaßliche Straftat nicht aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ in Rumänien und Diana Iovanovici Şoşoacă zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>