<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0109</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Grzegorz Braun</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0118/2026 - Berichterstatter: Adrián Vázquez Lázara)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2026 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Grzegorz Braun (2025/2241(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>befasst mit einem am 31. Oktober 2025 mit Schreiben vom Generalstaatsanwalt der Republik Polen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das gegen Grzegorz Braun eingeleitet werden soll, übermittelten und am 13. November 2025 im Plenum bekannt gegebenen Antrag des Oberbefehlshabers der polnischen Polizei auf Aufhebung der Immunität von Grzegorz Braun,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis darauf, dass davon ausgegangen wird, dass Grzegorz Braun auf sein gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung festgeschriebenes Recht, gehört zu werden, verzichtet hat,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, <STRING ITALIC="on">Marra/De Gregorio und Clemente</STRING>, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, <STRING ITALIC="on">Gollnisch/Parlament</STRING>, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, <STRING ITALIC="on">Patriciello</STRING>, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, <STRING ITALIC="on">Gollnisch/Parlament</STRING>, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, <STRING ITALIC="on">Junqueras Vies</STRING>, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 105 Absätze 2 und 5 der Verfassung der Republik Polen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10‑0118/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt der Republik Polen mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 einen Antrag des Oberbefehlshabers der polnischen Polizei auf Aufhebung der Immunität von Grzegorz Braun, in Polen gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments, aufgrund von Ordnungswidrigkeiten, die dieser im Jahr 2025 begangen haben soll, übermittelt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass Grzegorz Braun dem Antrag zufolge am 10. Juli 2025 während der Gedenkveranstaltung zum 84. Jahrestag des Massakers an der jüdischen Bevölkerung auf einer öffentlichen Straße in Jedwabne den Verkehr behindert haben soll, als er mit einer Gruppe von Personen mitten auf der Straße stand; in der Erwägung, dass die ihm zur Last gelegte Handlung eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 90 Paragraf 1 des Ordnungswidrigkeitsgesetzbuchs vom 20. Mai 1971 darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass sich Grzegorz Braun dem Antrag zufolge am 10. Juli 2025 in Jedwabne in der Nähe des Eingangs zum jüdischen Friedhof während der Gedenkveranstaltung zum 84. Jahrestag des Massakers an der jüdischen Bevölkerung, als er mit einer Gruppe von Personen mitten auf einer öffentlichen Straße stand, den Anweisungen eines Polizeibeamten, sich rechtskonform zu verhalten und Fahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen, widersetzt haben soll, wodurch er die Vornahme dienstlicher Handlungen vorsätzlich und erheblich erschwert haben soll; in der Erwägung, dass die ihm zur Last gelegte Handlung eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 65a des Ordnungswidrigkeitsgesetzbuchs vom 20. Mai 1971 darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass Grzegorz Braun bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 2024 in das Europäische Parlament gewählt wurde und damit zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Begehung der Ordnungswidrigkeiten Mitglied des Europäischen Parlaments war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Ordnungswidrigkeiten keine in Ausübung des Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung von Grzegorz Braun im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellen und der folgende Antrag auf Aufhebung seiner Immunität auch nicht damit im Zusammenhang steht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass es in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union heißt, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern ihres eigenen Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass ein Abgeordneter gemäß Artikel 105 Absätze 2 und 5 der Verfassung der Republik Polen vom Tag der Bekanntgabe der Wahlergebnisse bis zum Tag des Ablaufs seines Mandats ohne Zustimmung des Sejms nicht strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen und weder inhaftiert noch festgenommen werden darf, es sei denn, er wird bei der Begehung einer Straftat festgenommen und seine Inhaftierung ist für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verfahrens erforderlich;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehenen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar damit verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung die parlamentarische Immunität kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im vorliegenden Fall keine Anzeichenfür <STRING ITALIC="on">fumus persecutionis</STRING> feststellen konnte, also nichts darauf hindeutet, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit von Grzegorz Braun in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden und somit die Unabhängigkeit des Parlaments zu beeinträchtigen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, <STRING ITALIC="on">Briois/Parlament</STRING>, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Grzegorz Braun aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Organen der Republik Polen und Grzegorz Braun zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>