<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0110</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Antrag auf Aufhebung der Immunität von Alvise Pérez</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0119/2026 - Berichterstatter: Mario Furore)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2026 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Alvise Pérez (2025/2222(IMM))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>befasst mit einem mit Schreiben vom Obersten Gericht Spaniens vom 7. Oktober 2025 im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das gegen Alvise Pérez (Luis Pérez Fernández) eingeleitet werden soll, übermittelten und am 22. Oktober 2025 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Alvise Pérez,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>nach Anhörung von Alvise Pérez, am 24. März 2026, gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, <STRING ITALIC="on">Marra/De Gregorio und Clemente</STRING>, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, <STRING ITALIC="on">Gollnisch/Parlament</STRING>, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, <STRING ITALIC="on">Patriciello</STRING>, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, <STRING ITALIC="on">Gollnisch/Parlament</STRING>, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, <STRING ITALIC="on">Junqueras Vies</STRING>, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 71 Absätze 1 und 2 der spanischen Verfassung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10‑0119/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der Präsident des Obersten Gerichts Spaniens mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 die Aufhebung der Immunität von Alvise Pérez, in Spanien gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments, aufgrund von Straftaten, die dieser im Jahr 2024 begangen haben soll, beantragt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass aus dem Antrag hervorgeht, dass der Administrator des Telegram-Kanals „<STRING ITALIC="on">Alvise Pérez Chat</STRING>“ im Januar und Februar 2024 Äußerungen veröffentlicht haben soll, in denen die Namen der Personen angegeben worden seien, „die für die ideologisch motivierte strafrechtliche Verfolgung wegen sogenannter Hassverbrechen verantwortlich sind“, wobei insbesondere auf die Staatsanwältin von Valencia mit Zuständigkeit für Hassverbrechen Bezug genommen worden sei; in der Erwägung, dass die auf diesem Kanal veröffentlichten Äußerungen eine unmittelbare Reaktion zahlreicher Follower des Kanals ausgelöst hätten, die mehr als 1 500 – zumeist beleidigende – Kommentare gegenüber dieser Staatsanwältin abgegeben hätten; in der Erwägung, dass die ihm zur Last gelegte Handlung gemäß Artikel 172ter und Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 553 des spanischen Strafgesetzbuchs die Straftatbestände der Nachstellung bzw. des Stalkings, der Aufwiegelung zur Begehung eines Anschlags auf eine Behörde oder einen Amtsträger, zu Nötigung bzw. zu Hass über soziale Netzwerke darstellen kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Alvise Pérez bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 2024 in das Europäische Parlament gewählt wurde und damit zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Begehung der Straftaten kein Mitglied des Europäischen Parlaments war;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Straftaten keine in Ausübung des Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung von Alvise Pérez im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellen und der folgende Antrag auf Aufhebung seiner Immunität auch nicht damit im Zusammenhang steht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass es in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union heißt, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern ihres  eigenen Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass es in Artikel 71 Absätze 1 und 2 der spanischen Verfassung heißt:</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P>„1. Die Abgeordneten und Senatoren genießen Unverletzlichkeit hinsichtlich der in Ausübung ihres Mandats geäußerten Meinungen.</P></CONS><CONS><P>2. Ebenso genießen die Abgeordneten und Senatoren während ihrer Mandatszeit Immunität und dürfen nur bei Ergreifung auf frischer Tat festgenommen werden. Sie dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis der betreffenden Kammer angeklagt oder gerichtlich verfolgt werden“;</P></CONS></GRCONS><GRCONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zweck der im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehenen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar damit verbunden sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung die parlamentarische Immunität kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im vorliegenden Fall keine Anzeichen für <STRING ITALIC="on">fumus persecutionis</STRING> feststellen konnte, also nichts darauf hindeutet, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit von Alvise Pérez in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden und somit die Unabhängigkeit des Parlaments zu beeinträchtigen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, <STRING ITALIC="on">Briois/Parlament</STRING>, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>beschließt, die Immunität von Alvise Pérez aufzuheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Organen des Königreichs Spanien und Alvise Pérez zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>