<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0115</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0104/2025 - Berichterstatterin: Veronika Vrecionová)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2026 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit (COM(2023)0769 – C9-0443/2023 – 2023/0447(COD))</STRING></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0769),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 114 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0443/2023),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. März 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/3388, 31.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3388/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 75 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 60 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A10-0104/2025),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest<FOOTNOTE><FIELD> Dieser Standpunkt ersetzt die am 19. Juni 2025 angenommenen Abänderungen (ABl. C, C/2025/6280, 19.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6280/oj).</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis, die im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe C) veröffentlicht werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><IDENT TCLINK="YES"><STRING BOLD="on">P10_TC1-COD(2023)0447</STRING></IDENT><OTTXT><TI><STRING BOLD="on">Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. April 2026 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2026/... des Europäischen Parlaments und des Rates über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit</STRING></TI><NOTE><STRING ITALIC="on">(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, (EU) 2026/1818.)</STRING></NOTE></OTTXT></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">Erklärungen zur Verordnung (EU) 2026/1818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit</STRING><FOOTNOTE><FIELD><STRING SUPERSCRIPT="on">+</STRING> ABl. L, 2026/1818, 10.8.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1818/oj.</FIELD></FOOTNOTE></STI><P><STRING BOLD="on">Erklärung der Kommission zum Heimtierausweis </STRING></P><P>Die Kommission wertet die Initiative zur Digitalisierung des im Rahmen des Tiergesundheitsrechts der EU eingeführten Heimtierausweises als positiv. In Absprache mit den Mitgliedstaaten ist innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren eine eingehende und umfassende Bewertung der technischen und praktischen Auswirkungen und Modalitäten einer solchen angestrebten Digitalisierung durchzuführen; dabei sind auch die grundlegenden technischen, praktischen und infrastrukturellen Anforderungen zu bedenken und es ist zu erwägen, ob die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingeführte europäische Brieftasche für die Digitale Identität dafür genutzt werden könnte. Sobald diese Schritte erfolgt sind, wird die Kommission den Erlass delegierter Rechtsakte nach dem Tiergesundheitsrecht prüfen, um die Digitalisierung des Heimtierausweises umzusetzen.</P><P><STRING BOLD="on">Erklärung der Kommission zur Positivliste für Heimtiere</STRING></P><P>Gemäß ihrer Ankündigung bei der Überarbeitung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels im Jahr 2022 hat die Kommission eine Studie auf den Weg gebracht, mit der die Notwendigkeit, der Mehrwert und die Durchführbarkeit der Einführung einer EU-weiten „Positivliste für Heimtiere“ geprüft werden. Der Abschlussbericht über diese Studie wird Anfang 2026 veröffentlicht. Die Kommission wird dann prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.</P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>