<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0120</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Die Bedeutung von auf Einverständnis basierenden Rechtsvorschriften zu Vergewaltigung in der EU</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0047/2026 - Berichterstatterinnen: Evin Incir, Joanna Scheuring-Wielgus)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2026 zu der Bedeutung von auf Einverständnis basierenden Rechtsvorschriften zu Vergewaltigung in der EU (2025/2040(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union, auf die Artikel 8, 10 und 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie auf Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 82 Absatz 2 AEUV, welcher die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit betrifft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf Artikel 83 Absatz 1 AEUV, wonach das Parlament und der Rat Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, festlegen können,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21, der ein Diskriminierungsverbot enthält, auf Artikel 45, in dem das Recht auf Freizügigkeit verankert ist, sowie auf Artikel 47, der das Recht auf ein unparteiisches Gericht begründet,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das von der EU im Jahr 2023 ratifizierte Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Übereinkommen von Istanbul“), insbesondere auf Artikel 36, nach dem nicht einverständliche sexuelle Handlungen unter Strafe zu stellen sind, sowie auf die länderspezifischen Überwachungsberichte der Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Artikel 21 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union, in dem die Gleichheit von Frauen und Männern als ein Grundwert der Union verankert ist, der in allen Politikbereichen und Programmen durchgängig zu berücksichtigen ist,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den zweiten allgemeinen Bericht über die Tätigkeiten der Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, der im April 2021 veröffentlicht wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung Rec(2002)5 des MinisterInnenkomitees des Europarats vom 30. April 2002 über den Schutz von Frauen vor Gewalt, in der die Mitgliedstaaten des Europarats nachdrücklich aufgefordert werden, jeden an Personen ohne ihr Einverständnis begangenen Sexualakt zu bestrafen, selbst wenn diese keine Zeichen des Widerstands zeigen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1385/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/29/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („Opferschutzrichtlinie“), die – auch in Fällen sexueller Gewalt – einen Rahmen für opferorientierte Justiz bietet,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 6. Februar 2024 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (COM(2024)0060), der eine Definition des Begriffs „nicht-einvernehmliche Handlung“ beinhaltet, sowie auf den Standpunkt des Parlaments vom 17. Juni 2025 zu diesem Vorschlag<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P10_TA(2025)0116.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Entschließung des Parlaments vom 16. September 2021 mit Empfehlungen an die Kommission über die Festlegung von geschlechtsspezifischer Gewalt als neuer Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 88.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025, in der ein stärkerer Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt sowie eine umfassende Sexualerziehung zur Sensibilisierung in Bezug auf das Konzept des Einverständnisses gefordert werden,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2023 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 283 vom 11.8.2023, S. 149.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache M. C./Bulgarien (Beschwerde-Nr. 39272/98), in dem der EGMR die positive Verpflichtung der Staaten festgestellt hat, strafrechtliche Bestimmungen zu erlassen, um in Fällen von Vergewaltigung wirksam zu ermitteln und Vergewaltigung zu bestrafen, klargestellt hat, dass das Erfordernis des Nachweises körperlichen Widerstands die Gefahr birgt, dass bestimmte Arten von Vergewaltigung unbestraft bleiben, und festgestellt hat, dass gemäß den Artikeln 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) jede nicht einvernehmliche sexuelle Handlung unter Strafe gestellt und wirksam verfolgt werden muss, auch wenn kein körperlicher Widerstand erfolgt,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2021 in der Rechtssache J. L./Italien (Beschwerde-Nr. 5671/16), in dem festgestellt wurde, dass die Berufung auf Stereotype und die Schuldzuweisung an Opfer im Rahmen von Vergewaltigungsverfahren eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK darstellen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die im November 2006 angenommenen Yogyakarta-Prinzipien und die im November 2017 angenommenen Yogyakarta-Prinzipien plus 10,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Erhebungen und Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE), wie etwa die Erhebung von 2014 über Gewalt gegen Frauen und insbesondere die Erhebung von 2024 über geschlechtsspezifische Gewalt in der EU, wonach 17,2 % der Frauen in den EU-Mitgliedstaaten in ihrem Leben sexuelle Gewalt erfahren haben<FOOTNOTE><FIELD> FRA, EIGE und Eurostat, „EU gender-based violence survey – Key results: Experiences of women in the EU-27“ (EU-weite Erhebung zu geschlechtsspezifischer Gewalt – Wichtigste Ergebnisse: Erfahrungen von Frauen in der EU-27), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2024, S. 14.</FIELD></FOOTNOTE>, sowie den Bericht von 2024 über LGBTIQ+-Personen in Europa,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der FRA vom 10. Juni 2025 mit dem Titel „Fundamental Rights Report 2025“ (Grundrechte-Bericht 2025), insbesondere auf die Stellungnahme 2 der FRA zum wirksamen Schutz von Frauen, die Opfer von Gewalt werden<FOOTNOTE><FIELD> FRA, „Fundamental Rights Report 2025“ (Grundrechte-Bericht 2025), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2025, S. 77.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen vom 15. September 1995 mit dem Titel „Beijing Declaration and Platform for Action“ (Erklärung und Aktionsplattform von Peking) sowie auf die Ergebnisse der einschlägigen Überprüfungskonferenzen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 und die Allgemeine Empfehlung Nr. 35 (2017) des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau vom 26. Juli 2017 zu geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und den dort vorgesehenen Grundsatz, niemanden zurückzulassen, sowie insbesondere auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung 3, 4, 5, 10 und 16,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung Nr. 34/2011 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau vom 21. Februar 2014, in der die Staaten nachdrücklich aufgefordert werden, die Rechtsvorschriften zu Vergewaltigung zu überarbeiten, indem das Erfordernis der Gewalt oder des Nachweises der Penetration abgeschafft und das fehlende Einverständnis zu einem zentralen Element des Straftatbestands gemacht wird,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g, nach dem Vergewaltigung und jede andere Form sexueller Gewalt Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie im Zuge eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen werden,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen, deren Ursachen und deren Folgen vom 19. April 2021 mit dem Titel „Rape as a grave, systematic and widespread human rights violation, a crime and a manifestation of gender-based violence against women and girls, and its prevention“ (Vergewaltigung als schwere, systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzung, als Verbrechen und als Ausdruck geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Prävention von Vergewaltigung), der auf der 47. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vorgelegt wurde, sowie auf den begleitenden Rahmen für Rechtsvorschriften zu Vergewaltigung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 59 der Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A10-0047/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt nach den internationalen Menschenrechtsnormen sowohl in Kriegs- als auch in Friedenszeiten strafbar ist; in der Erwägung, dass Vergewaltigung sowohl im humanitären Völkerrecht als auch im internationalen Strafrecht als mögliches Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ein Akt des Völkermords gilt, sofern bestimmte Tatbestandsmerkmale vorliegen; in der Erwägung, dass diese Einstufung im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (Artikel 8) sowie in den Genfer Konventionen von 1949 und den Zusatzprotokollen verankert ist; in der Erwägung, dass das Fehlen eines Einverständnisses gemäß dem Internationalen Strafgerichtshof ein entscheidendes Element für die rechtliche Einstufung von Vergewaltigung als Kriegsverbrechen darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass dem EGMR zufolge mit den auf der Anwendung von Gewalt als wichtigstem Tatbestandsmerkmal beruhenden Definitionen den Opfern sexueller Gewalt kein angemessener Schutz geboten und der wirksame Schutz der sexuellen Selbstbestimmung gefährdet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Vergewaltigung die Verletzung einer Reihe von Menschenrechten darstellt, einschließlich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, des Rechts auf Selbstbestimmung und sexuelle Selbstbestimmung, des Rechts auf Privatsphäre, des Rechts auf das höchstmögliche Maß an körperlicher und geistiger Gesundheit, des Rechts von Frauen auf Gleichheit vor dem Gesetz und das Recht auf ein Leben ohne Gewalt, Diskriminierung, Folter und andere grausame oder unmenschliche Behandlung; in der Erwägung, dass den Opfern durch Vergewaltigung auch die uneingeschränkte Wahrnehmung einer Reihe anderer Menschenrechte verweigert wird, etwa des Rechts auf Leben, Würde, körperliche und geistige Unversehrtheit, des Rechts auf Freiheit und persönliche Sicherheit, des Rechts auf Gleichheit innerhalb der Familie und vor dem Gesetz ungeachtet des Geschlechts und der Geschlechtsidentität sowie des Rechts auf ein Leben ohne Diskriminierung, Folter und andere Formen der Misshandlung;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt nach wie vor eine der am weitesten verbreiteten, jedoch auch am stärksten untererfassten Menschenrechtsverletzungen in Europa ist und eine europäische Reaktion erfordert; in der Erwägung, dass im geltenden internationalen Rechtsrahmen für Menschenrechte Vergewaltigung sowohl als Verletzung der Menschenrechte als auch als eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt anerkannt wird, von der vorwiegend Frauen und Mädchen betroffen sind; in der Erwägung, dass Vergewaltigung eine der am weitesten verbreiteten und brutalsten Formen geschlechtsspezifischer Gewalt darstellt, die die körperliche, geistige und sexuelle Unversehrtheit und die körperliche Selbstbestimmung einer Person verletzt und schwerwiegende und dauerhafte Auswirkungen auf die Überlebenden hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt die Teilhabe von Frauen und Mädchen am öffentlichen Leben und ihren Zugang zur Justiz, zu Bildung und zu wirtschaftlicher Unabhängigkeit stark einschränkt und daher ein strukturelles Hindernis für die Verwirklichung einer echten Gleichstellung der Geschlechter darstellt; in der Erwägung, dass Vergewaltigungsopfer unter schwerwiegenden und langwierigen Folgen leiden, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Folgen – wie dem Verlust des Arbeitsplatzes, finanzieller Abhängigkeit, einer instabilen Wohnsituation und einer eingeschränkten Teilhabe an der Bildung oder am Arbeitsplatz –, die die Auswirkungen der Gewalt verstärken und die geschlechtsspezifischen Ungleichheiten festigen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass nach Angaben der FRA und des EIGE 17,2 % der Frauen in der EU sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer unerwünschter sexueller Handlungen, erfahren haben und jede zwanzigste Frau nach Vollendung ihres 15. Lebensjahrs Opfer von Vergewaltigung unter Anwendung von Gewalt wurde<FOOTNOTE><FIELD> FRA und EIGE, „Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung – Ergebnisse auf einen Blick“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2014, S. 20.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass der FRA zufolge die Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen in den vergangenen Jahren zugenommen hat, wobei Transfrauen unverhältnismäßig häufig körperlicher und sexueller Gewalt ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass auch LGBTIQ+-Personen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität, des Ausdrucks ihrer Geschlechtlichkeit und ihrer Geschlechtsmerkmale Opfer von Gewalt werden; in der Erwägung, dass sich die geschätzten jährlichen Kosten geschlechtsspezifischer Gewalt in der EU auf 366 Mrd. EUR belaufen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass es aufgrund der grenzüberschreitenden Dimension des Straftatbestands der Vergewaltigung besonders vonnöten ist, Vergewaltigung innerhalb der EU auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, damit die Opfer in allen Mitgliedstaaten einen einheitlicheren Schutz genießen und gleichermaßen Zugang zur Justiz haben, wobei einige Schlüsselelemente zu berücksichtigen sind, darunter die Notwendigkeit, ein Mindestmaß an Schutz für alle Frauen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, die Notwendigkeit, ein Mindestmaß an Schutz für Frauen zu gewährleisten, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union ausüben, da durch das Fehlen einer harmonisierten Definition von Vergewaltigung die Rechtssicherheit und der Zugang zur Justiz von Opfern beeinträchtigt werden, was eine Einschränkung ihrer Freizügigkeit bewirken könnte, sowie die Notwendigkeit und Verpflichtung, das EU-Recht an internationale Standards wie das Übereinkommen von Istanbul anzugleichen, in dem die Strafbarkeit von Vergewaltigung auf der Grundlage eines fehlenden Einverständnisses vorgesehen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Union gegenwärtig nach wie vor uneinheitliche rechtliche Rahmenbedingungen gelten, da die Rechtsvorschriften von den Gerichten unterschiedlich ausgelegt werden und die verschiedenen Definitionen von Vergewaltigung nicht immer den internationalen Menschenrechtsnormen oder den das Einverständnis betreffenden Anforderungen des Übereinkommens von Istanbul entsprechen; in der Erwägung, dass das Fehlen harmonisierter rechtlicher Definitionen in den Mitgliedstaaten die Rechte der Opfer untergräbt, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit behindert und dazu beiträgt, dass Täter unbestraft bleiben ein mangelndes Bewusstsein dafür herrscht, was unter sexueller Gewalt zu verstehen ist; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten Vergewaltigung nach wie vor auf der Grundlage von Gewalt oder Bedrohung definieren und damit zahlreiche Opfer vom Rechtsschutz ausschließen; in der Erwägung, dass dies dem dringenden Erfordernis einer EU-weiten, auf Einverständnis basierenden Definition von Vergewaltigung zuwiderläuft, in der Erwägung, dass die Einführung einer gemeinsamen rechtlichen Definition von Vergewaltigung auf der Grundlage eines fehlenden Einverständnisses dazu beitragen würde, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit sowie die Erhebung und den Vergleich von Daten über Vergewaltigung in der EU zu verbessern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Istanbul unterzeichnet haben, aber fünf Mitgliedstaaten es noch ratifizieren müssen<FOOTNOTE><FIELD> Bulgarien, Litauen, Slowakei, Tschechien und Ungarn.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass nur zwei dieser Mitgliedstaaten kürzlich ihre Rechtsvorschriften reformiert haben, um dem Einverständnis in der Definition des Straftatbestands der Vergewaltigung zentrale Bedeutung beizumessen<FOOTNOTE><FIELD> Bulgarien und Tschechien.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Istanbul 16 EU-Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften geändert haben, um den Begriff des Einverständnisses als konstitutives Element des Straftatbestands der Vergewaltigung aufzunehmen oder zu verdeutlichen; in der Erwägung, dass die EU dem Übereinkommen 2023 in Bezug auf jene Bereiche beigetreten ist, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen; in der Erwägung, dass die Bestimmung des Übereinkommens von Istanbul über eine auf Einverständnis basierende Definition von Vergewaltigung einen Wendepunkt für die Rechtsreform und eine Abkehr von dem traditionellen Ansatz bedeutet hat, bei dem die Definition von Vergewaltigung nunmehr die Annahme der Anwendung von Gewalt impliziert; in der Erwägung, dass die FRA in ihrem Grundrechte-Bericht 2025 darauf hinweist, dass die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen von Istanbul ratifiziert haben, sexuelle Gewalt anhand auf Einverständnis basierender Definitionen von Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt unter Strafe stellen sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass der EGMR bei der Gestaltung des modernen Verständnisses von Vergewaltigung im Rahmen der Menschenrechtsnormen eine zentrale Rolle gespielt hat, insbesondere mit seinem wegweisenden Urteil von 2003 in der Rechtssache M. C./Bulgarien – in dem er die positive Verpflichtung der Staaten festgestellt hat, strafrechtliche Bestimmungen zu erlassen, um in Fällen von Vergewaltigung wirksam zu ermitteln und Vergewaltigung zu bestrafen –, zu dem Schluss gelangt ist, dass das Erfordernis des Nachweises des körperlichen Widerstands des Opfers die Gefahr birgt, dass bestimmte Arten von Vergewaltigung unbestraft bleiben und die sexuelle Selbstbestimmung nicht gemäß den Artikeln 3 und 8 EMRK geschützt wird, und befunden hat, dass gemäß den genannten Artikeln jede nicht einvernehmliche sexuelle Handlung unter Strafe gestellt und wirksam verfolgt werden muss, auch wenn kein körperlicher Widerstand erfolgt; in der Erwägung, dass in nachfolgenden Urteilen des EGMR – wie sie beispielsweise in den Rechtssachen J. L./Italien (2021) und X./Zypern (2025)<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des EGMR vom 27. Februar 2025, X./Zypern, Beschwerde-Nr. 40733/22.</FIELD></FOOTNOTE> ergangen sind – das Anführen von Argumenten zur Schuldzuweisung an Opfer und die Berufung auf Stereotype in Gerichtsverfahren verurteilt wurden und festgestellt wurde, dass solche Praktiken eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK darstellen und dazu führen, dass Vorurteile verfestigt werden und Überlebenden sexueller Gewalt der Zugang zur Justiz erschwert wird; in der Erwägung, dass der EGMR in seinem Urteil in der Rechtssache H. W./Frankreich<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des EGMR vom 23. Januar 2025, H. W./Frankreich, Beschwerde-Nr. 13805/21.</FIELD></FOOTNOTE> festgestellt hat, dass nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen eine Form sexueller Gewalt darstellen; in der Erwägung, dass der EGMR in seinem Urteil in der Rechtssache L. u. a./Frankreich<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des EGMR vom 24. April 2025, L. und andere/Frankreich, Beschwerde-Nr. 46949/21, 24989/22 und 39759/22.</FIELD></FOOTNOTE> die Artikel 3 und 8 EMRK dahingehend ausgelegt hat, dass die Vertragsparteien der EMRK über strafrechtliche Systeme verfügen müssen, mit denen nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen geahndet werden können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass im Handbuch der Vereinten Nationen mit dem Titel „Handbook for Legislation on Violence against Women“ (Handbuch für die Gesetzgebung im Bereich Gewalt gegen Frauen) festgelegt ist, dass in den Rechtsvorschriften erschwerende Umstände berücksichtigt werden müssen, darunter beispielsweise das Alter der Überlebenden, die Beziehung zwischen Überlebenden und Täter, die Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt, die Anwesenheit mehrerer Täter sowie schwerwiegende körperliche oder geistige Folgen des Angriffs auf das Opfer; in der Erwägung, dass es in dem Handbuch ferner heißt, dass sexuelle Übergriffe im Rahmen einer Beziehung (d. h. Vergewaltigung in der Ehe) ausdrücklich unter Strafe zu stellen sind, indem entweder festgelegt wird, dass Bestimmungen über sexuelle Übergriffe unabhängig von der Art der Beziehung zwischen Täter und Opfer gelten, oder bestimmt wird, dass nach den Rechtsvorschriften weder eine Ehe noch eine andere Beziehung eine Verteidigung gegen eine Anklage wegen sexueller Übergriffe darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament am 16. September 2021 eine Entschließung betreffend die Festlegung von geschlechtsspezifischer Gewalt als neuer Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV angenommen hat; in der Erwägung, dass in dieser Entschließung die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Definition von „Vergewaltigung“ in ihrer nationalen Gesetzgebung dahin gehend zu ändern, dass sie auf fehlender Zustimmung beruht, wobei ferner betont wird, dass geschlechtsspezifische Gewalt eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte und der Menschenwürde darstellt und dass Vergewaltigung eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass Artikel 83 AEUV als Rechtsgrundlage für Gesetzgebungsvorschläge in Bezug auf den Straftatbestand der Vergewaltigung anwendbar sein sollte, da Vergewaltigung eine besonders schwere Straftat mit grenzüberschreitender Dimension darstellt und in den Kriminalitätsbereich der „sexuellen Ausbeutung von Frauen und Kindern“ fällt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass der Begriff „sexuelle Ausbeutung“ in Artikel 83 Absatz 1 AEUV nicht nur den Bereich des Menschenhandels umfasst, da der Wortlaut „Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern“ durch eine solch enge Auslegung ungerechtfertigterweise auf Straftaten des Menschenhandels beschränkt würde; in der Erwägung, dass aus dem Wortlaut sowie aus der Gesetzgebungspraxis, unter anderem aus der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/93/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, hervorgeht, dass der Begriff „sexuelle Ausbeutung“ ein breiteres Spektrum von Straftatbeständen umfasst, darunter auch sexueller Missbrauch; in der Erwägung, dass sich der Begriff „sexuelle Ausbeutung“ in der Regel auf den Missbrauch einer anderen Person zu sexuellen Zwecken bezieht und auch die Schutzbedürftigkeit des Opfers einschließt, welche ein zentrales Element des Straftatbestands der Vergewaltigung darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass nach Artikel 36 des Übereinkommens von Istanbul alle nicht einverständlichen sexuellen Handlungen unter Strafe zu stellen sind und das „Einverständnis [...] freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird, erteilt werden [muss]“; in der Erwägung, dass dieser Grundsatz mit den Urteilen des EGMR und der nationalen Rechtsprechung im Einklang steht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass das Einverständnis eine freiwillige Vereinbarung über eine bestimmte sexuelle Handlung darstellt und jederzeit widerrufen werden kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten<FOOTNOTE><FIELD> Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien, Schweden und Zypern.</FIELD></FOOTNOTE> sowie eine Reihe anderer europäischer Länder<FOOTNOTE><FIELD> Island, Montenegro, Norwegen, die Ukraine und das Vereinigte Königreich.</FIELD></FOOTNOTE> bereits auf Einverständnis basierende Definitionen von Vergewaltigung in ihre Strafgesetzbücher aufgenommen haben, was zu einer wirksameren Prävention, Erfassung und Verfolgung von Straftaten des sexuellen Missbrauchs sowie zu einer stärkeren Sensibilisierung der Öffentlichkeit geführt hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament in seinem Standpunkt und seinem Mandat im Hinblick auf die Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt nachdrücklich befürwortete, eine auf Einverständnis basierende Definition des Straftatbestands der Vergewaltigung gemäß dem Vorschlag der Kommission in den Text aufzunehmen; in der Erwägung, dass der Rat bedauerlicherweise der Auffassung war, dass die Kriminalisierung von Vergewaltigung nicht Gegenstand der genannten Richtlinie sein sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass in dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unter anderem vorgeschlagen wurde, Vergewaltigung auf der Grundlage der Anerkennung, dass „sexuelle Ausbeutung von Frauen“ auch Vergewaltigung umfasst, unter Strafe zu stellen; in der Erwägung, dass diese Auslegung mit dem in den Verträgen verankerten Bekenntnis zur Gleichheit von Frauen und Männern im Einklang steht; in der Erwägung, dass Artikel 83 Absatz 1 AEUV daher eine geeignete Rechtsgrundlage für die Einführung von Mindestvorschriften der EU zur Definition des Straftatbestands der Vergewaltigung darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass Überlebende von Vergewaltigung häufig zu ihrem fehlenden Widerstand gegen sexuelle Übergriffe befragt werden, wobei die Täter behaupten, dass das Fehlen von Widerstand seitens der Opfer als deren passives Einverständnis zu betrachten sei; in der Erwägung, dass in einer schwedischen Studie 70 % der Opfer sexueller Gewalt über eine schwerwiegende tonische Immobilität – auch bekannt als „Schockstarre“ – berichtet haben; in der Erwägung, dass Überlebende von Vergewaltigung am häufigsten mit „Schockstarre“ oder „tonischer Immobilität“ und nicht mit aktivem körperlichen Widerstand gegen den Täter reagieren; in der Erwägung, dass fehlender Widerstand oder Starre eine häufige unfreiwillige Reaktion und ein Überlebensreflex bei Bedrohungen sind, die zu Immobilität (starrer Körperhaltung, Verlust des Muskeltonus sowie Unfähigkeit, freiwillige Handlungen vorzunehmen), zu einer Dissoziation, bei der das Bewusstsein der betroffenen Person von den verstörenden und schmerzhaften Empfindungen und Emotionen ihres Körpers abgespalten wird, sowie zu einem Verlust der Handlungsfähigkeit führen können; in der Erwägung, dass dieser Tatsache Rechnung getragen werden muss, um sicherzustellen, dass Überlebende von Vergewaltigung Zugang zur Justiz haben, und ein rechtliches und gesellschaftliches Umfeld zu schaffen, in dem Vergewaltigung nicht länger toleriert wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass Faktoren wie Zwang, Gewalt, Drohungen, finanzielle und psychische Abhängigkeit, körperliche oder psychische Zustände – wie tonische Immobilität, Starre, Überraschung, Angst, Einschüchterung, Bewusstlosigkeit, Rausch, Gefügigmachen durch chemische Substanzen, Schlaf, Krankheit, physische Verletzungen, Behinderungen oder Beeinträchtigungen oder andere mit einer besonderen Schutzbedürftigkeit verbundene Gegebenheiten – oder strukturelle und intersektionale Diskriminierung zu einer Situation der Schutzbedürftigkeit oder Gefährdung führen und ein freiwilliges Einverständnis unmöglich machen können, welches in Fällen von Vergewaltigung ein entscheidendes Element darstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass Traumata infolge von sexuellen Übergriffen die Gedächtnisfunktion beeinträchtigen können, was zu einer bruchstückhaften oder fehlenden Erinnerung an die Geschehnisse sowie zu einer verzerrten Zeitwahrnehmung führen kann, sodass es Betroffenen schwerfällt, sich an die Reihenfolge der Geschehnisse zu erinnern; in der Erwägung, dass Traumata infolge von Vergewaltigung mit posttraumatischen Belastungsstörungen und anderen schweren psychischen Symptomen im Zusammenhang stehen, darunter verminderte Konzentration, Angstzustände, Panikattacken, schwere Depressionen, Flashbacks und Albträume;</P></CONS><CONS><P><NO.P>W.</NO.P>in der Erwägung, dass durch das Erfordernis materieller Beweise für Widerstand, Drohungen oder Gewalt schädliche Vergewaltigungsmythen und Stereotype über das zu erwartende Verhalten von Opfern fortbestehen, wodurch zu einer sekundären Viktimisierung beigetragen wird, insbesondere in Fällen, in denen Opfer nicht den gesellschaftlich geprägten Erwartungen in Bezug auf Traumata, Widerstand oder sichtbare Verletzungen entsprechen; in der Erwägung, dass solche Praktiken das Misstrauen gegenüber den Strafverfolgungs- und Justizsystemen verstärken und zu niedrigen Meldequoten auf der Opferseite sowie zu Straflosigkeit auf der Täterseite führen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>X.</NO.P>in der Erwägung, dass sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit unantastbare Rechte sind und dass der Zweck von auf Einverständnis basierenden Rechtsvorschriften zu Vergewaltigung darin besteht, für einen stärkeren Schutz zu sorgen; in der Erwägung, dass der Übergang zu auf Einverständnis basierenden Rechtsvorschriften zu Vergewaltigung von entscheidender Bedeutung ist, damit anerkannt wird, dass es auch in Situationen, in denen keine körperliche Gewalt angewandt wird, zur Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und Unversehrtheit kommen kann, etwa in Fällen, in denen Zwang ausgeübt wird oder ein Machtmissbrauch stattfindet;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Y.</NO.P>in der Erwägung, dass durch die Hervorhebung der Bedeutung der sexuellen Selbstbestimmung die Gleichstellung der Geschlechter und insbesondere die Verwirklichung der Rechte von Frauen und Mädchen gefördert werden sollen; in der Erwägung, dass durch auf Einverständnis basierende Rechtsvorschriften zu Vergewaltigung das Recht von Frauen, Entscheidungen über sich selbst und ihren eigenen Körper zu treffen, besonders hervorgehoben wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Z.</NO.P>in der Erwägung, dass Einverständnis ein zentrales Element von Rechtsvorschriften zu Vergewaltigung sein sollte; in der Erwägung, dass auf Einverständnis basierende Rechtsvorschriften zu Vergewaltigung erforderlich sind, um Situationen wirksamer zu erfassen, in denen die sexuelle Handlung so abrupt beginnt, dass das Opfer davor keine Möglichkeit hat, seinen Willen auszudrücken oder sich zu verteidigen; in der Erwägung, dass auf Einverständnis basierende Rechtsvorschriften zu Vergewaltigung auch dafür von wesentlicher Bedeutung sind, Situationen, in denen Opfer aus Angst nicht in der Lage sind, sich der Tat zu widersetzen, besser gerecht zu werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AA.</NO.P>in der Erwägung, dass es Beweise dafür gibt, dass die meisten Vergewaltigungen von Bekannten oder Intimpartnern begangen werden und in geschlossenen Räumen stattfinden, die Opfer in diesen Fällen jedoch innerhalb des Strafrechtssystems häufig auf Misstrauen und Unglauben stoßen, insbesondere in Gerichtsbarkeiten, in denen noch immer veraltete Beweisanforderungen gelten, wodurch sich Mythen, wonach Vergewaltigungen in der Regel von Fremden im öffentlichen Raum begangen oder von den Opfern provoziert oder vorgetäuscht werden, verstetigen; in der Erwägung, dass diese Mythen durch unangemessene Darstellungen in den Medien, den öffentlichen Diskurs und das mangelnde Bewusstsein in der Öffentlichkeit noch verfestigt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AB.</NO.P>in der Erwägung, dass allgemein anerkannte Mythen und Überzeugungen in Bezug auf Vergewaltigung und sexuelle Übergriffe der Definition des Straftatbestands der Vergewaltigung abträglich sind, eine weitere Bedrohung für das Wohlergehen Überlebender, ihre Bereitschaft, entsprechende Vorfälle zu melden, und ihren Schutz vor sekundärer Viktimisierung darstellen und die Strafverfolgung sowie den Zugang zur Justiz behindern; in der Erwägung, dass solche anerkannten Überzeugungen und Mythen als einer mehrerer Faktoren dazu beitragen, dass Vergewaltigungen häufig unbestraft bleiben und keine geeigneten Rechtsvorschriften entwickelt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AC.</NO.P>in der Erwägung, dass das Ausmaß sexueller Gewalt nach wie vor stark unterschätzt und verharmlost wird, da die große Mehrheit der Sexualverbrechen nicht aufgedeckt wird; in der Erwägung, dass viele gemeldete Fälle von Vergewaltigung niemals strafrechtlich verfolgt werden und die überwiegende Mehrheit der strafrechtlich verfolgten Fälle letztlich nicht mit einer Verurteilung enden; in der Erwägung, dass dies dazu führt, dass das Vertrauen von Frauen in das System abnimmt, die Meldequoten weiter zurückgehen und die gesellschaftliche Akzeptanz von Straflosigkeit verfestigt wird, was die Normalisierung von sexueller Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, zur Folge hat; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass Vergewaltigungen häufig unbestraft bleiben, dazu beiträgt, dass Überzeugungen und soziale Normen vorherrschen, die sexuelle Aggressionen durch Männer begünstigen und Gewalt gegen Frauen unterstützen, wodurch ein Umfeld geschaffen wird, in dem sexuelle Gewalt normalisiert und durch nach wie vor bestehende geschlechtsspezifische Ungleichheiten und destruktive Einstellungen in Bezug auf Geschlecht und Sexualität gerechtfertigt wird; in der Erwägung, dass es inakzeptabel ist, dass Vergewaltigungen, bei denen es nicht zur Anwendung körperlicher Gewalt kommt, keine Konsequenzen haben; in der Erwägung, dass die konsequente Verfolgung von Vergewaltigungen jeglicher Form äußerst wichtig ist, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justizsysteme zu wahren, und ferner entscheidende Rolle bei der Verhütung sexueller Gewalt spielt; in der Erwägung, dass auf Einverständnis basierende Rechtsvorschriften zu Vergewaltigung von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, zum einen den Einstellungen gegenüber Sexualstraftaten Rechnung zu tragen und diesbezüglich für ein Umdenken zu sorgen und zum anderen in der gesamten EU das Bewusstsein für solche Straftaten zu schärfen und damit letztlich die Zahl der Sexualstraftaten zu verringern; in der Erwägung, dass auf Einverständnis basierende Rechtsvorschriften einen Paradigmenwechsel dahin gehend bewirken können, dass nicht der eindeutige Widerstand gegen eine sexuelle Handlung sondern die Einholung des Einverständnisses ausschlaggebend ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AD.</NO.P>in der Erwägung, dass im erläuternden Bericht zum Übereinkommen von Istanbul in Bezug auf Artikel 36 Absatz 2 des Übereinkommens klargestellt wird, dass die Verfolgung sexueller Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, „eine kontextabhängige Beurteilung der Beweise [erfordert], um für jeden Fall gesondert zu entscheiden, ob das Opfer der vollzogenen sexuellen Handlung zugestimmt hat. Bei einer solchen Beurteilung muss die gesamte Bandbreite von Verhaltensreaktionen auf sexuelle Gewalt und auf eine Vergewaltigung berücksichtigt werden, die das Opfer zeigen kann, und sie darf nicht auf Vermutungen zum typischen Verhalten in einer solchen Situation begründet werden. Es muss auch dafür Sorge getragen werden, dass die Auslegungen der Gesetzgebung zu Vergewaltigung und die in den entsprechenden Fällen eingeleiteten Strafverfolgungsmaßnahmen nicht von Geschlechter-Stereotypen und Mythen zur männlichen bzw. weiblichen Sexualität beeinflusst werden“;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AE.</NO.P>in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau die Staaten in seiner Mitteilung Nr. 34/2011 nachdrücklich dazu aufgefordert hat, die Rechtsvorschriften zu Vergewaltigung zu überarbeiten, indem das Erfordernis der Gewalt oder des Nachweises der Penetration abgeschafft und das fehlende Einverständnis zu einem zentralen Element des Straftatbestands gemacht wird, und die Staaten in seiner Allgemeinen Empfehlung Nr. 35 (2017) nachdrücklich dazu aufgefordert hat, geschlechtsspezifische Gewalt als eine Form der Diskriminierung anzuerkennen und Rechtsreformen zu verabschieden, die die Beseitigung dieser Gewalt sicherstellen, unter anderem indem sie nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen unter Strafe stellen und den Zugang zur Justiz sowie zu Dienstleistungen für alle Frauen und Mädchen, insbesondere für jene, die intersektionalen Formen der Diskriminierung ausgesetzt sind, unterstützen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AF.</NO.P>in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Nichtdiskriminierung Grundwerte der EU, Grundrechte, Schlüsselprinzipien der europäischen Säule sozialer Rechte sowie wesentliche Voraussetzungen für Fortschritte sind; in der Erwägung, dass Diskriminierung wegen des biologischen und sozialen Geschlechts oder aus anderen Gründen gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verboten ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AG.</NO.P>in der Erwägung, dass Intersektionalität ein wichtiges Leitprinzip darstellt, das in den Rechtsvorschriften der EU verankert ist; in der Erwägung, dass Frauen intersektionalen Formen der Ungleichheit und intersektionaler Diskriminierung ausgesetzt sind, darunter auch im Zusammenhang mit ihrer Rasse, ihrer ethnischen oder sozialen Herkunft, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsidentität, dem Ausdruck ihrer Geschlechtlichkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Aufenthaltsstatus oder Behinderungen; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische sexuelle Gewalt eines der gravierendsten Probleme im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter ist und echte Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter nur durch die Umsetzung eines intersektionalen Ansatzes erzielt werden können; in der Erwägung, dass durch einen solchen intersektionalen Ansatz strukturelle Hemmnisse hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter angegangen und Erkenntnisse gewonnen werden können, damit Orientierungsgrößen erarbeitet werden können und der Weg für ein strategisches und wirksames politisches Vorgehen gegen systemische Diskriminierung, Ausgrenzung und soziale Ungleichheiten aufgezeigt werden kann;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AH.</NO.P>in der Erwägung, dass Einverständnis – aufgrund des strukturellen Charakters geschlechtsspezifischer Ungleichheiten und geschlechtsspezifischer Gewalt – möglicherweise unter Zwang oder sozialem Druck erteilt wird, was verdeutlicht, dass nach einem Ansatz verfahren werden muss, der nicht nur der individuellen Selbstbestimmung Rechnung trägt, sondern auch soziale Machtdynamiken, Geschlechternormen und die ungleiche Verteilung der Handlungskompetenz zwischen Männern und Frauen berücksichtigt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AI.</NO.P>in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowohl eine Ursache als auch eine Folge der strukturellen Ungleichheiten und Machtasymmetrien ist, die in Geschlechter-Stereotypen und sozialen Normen verwurzelt sind; in der Erwägung, dass diese Gewalt nur bekämpft werden kann, indem solche Normen infrage gestellt und umfassende Rechts-, Sozial- und Bildungsreformen durchgeführt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AJ.</NO.P>in der Erwägung, dass tief verwurzelte Geschlechter-Stereotype im Zusammenhang mit der Sexualität und der Moral von Frauen dazu beitragen, dass Überzeugungen und soziale Normen vorherrschen, die sexuelle Aggressionen durch Männer begünstigen und Gewalt gegen Frauen unterstützen, wodurch ein Umfeld geschaffen wird, in dem sexuelle Gewalt normalisiert und durch nach wie vor bestehende geschlechtsspezifische Ungleichheiten und destruktive Einstellungen in Bezug auf Geschlecht und Sexualität gerechtfertigt wird; in der Erwägung, dass dies dazu führt, dass bestimmte Frauen sowie andere Menschen stigmatisiert und diskriminiert werden, da sie gegen geschlechtsspezifische gesellschaftliche und sexuelle Normen verstoßen oder sich nicht an Geschlechterrollen halten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AK.</NO.P>in der Erwägung, dass Vergewaltigung, einschließlich der Straftat möglicherweise vorausgehender Elemente wie beispielsweise Grooming oder Online-Betrug, auch grenzüberschreitend stattfinden kann; in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowohl im Online- als auch im Offline-Bereich stattfindet und technologiegestützte sexuelle Gewalt, Belästigung, die nicht einvernehmliche Verbreitung intimer Bilder und Kontrolle durch Zwang einschließt; in der Erwägung, dass Frauen und marginalisierte Gruppen unverhältnismäßig oft von solchen Formen des Missbrauchs betroffen sind und diese in vielen nationalen Rechtsrahmen nach wie vor nur unzureichend berücksichtigt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AL.</NO.P>in der Erwägung, dass Opfer von Vergewaltigung sofortige, multidisziplinäre, zugängliche und umfassende medizinische Versorgung benötigen, was unter anderem die klinische Betreuung nach der Vergewaltigung, die Versorgung in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit, einschließlich Notfallverhütung, postexpositioneller Prophylaxe, der Behandlung sexuell übertragbarer Infektionen und des Zugangs zu sicherer und legaler Abtreibung, sowie die Traumahilfe umfassen muss, und dass Opfern ferner die Möglichkeit einer langfristigen Unterstützung, einschließlich psychologischer Beratung, geboten werden muss; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten der Zugang zu bestimmten grundlegenden Gesundheitsleistungen nicht sichergestellt ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AM.</NO.P>in der Erwägung, dass Vergewaltigungskultur als ein strukturelles und weit verzweigtes System von Einstellungen, Verhaltensweisen, Werten und sozialen Normen definiert wird, das sexuelle Gewalt normalisiert und verharmlost, Zustimmung aushöhlt, Vergewaltigungsmythen verfestigt und die gesellschaftliche Normalisierung solcher Gewalt fördert;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AN.</NO.P>in der Erwägung, dass das hohe Vorkommen sekundärer Viktimisierung zeigt, dass nicht nur die Justizsysteme, sondern auch veraltete, nicht auf Einverständnis basierende Rechtsvorschriften in hohem Maße dabei versagen, Überlebenden den Zugang zur Justiz zu ermöglichen<FOOTNOTE><FIELD> Europarat, Nachrichtenartikel „Case of L. and Others v. France: Criminal-law system inadequate for the punishment of all non-consensual sexual acts, exposing rape victim to secondary victimisation“ (Rechtssache L. und andere/Frankreich, Strafrechtliches System ungeeignet für die Bestrafung sämtlicher nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen angesichts sekundärer Viktimisierung von Vergewaltigungsopfern), Straßburg, Frankreich, 24. April 2025.</FIELD></FOOTNOTE>, wie die geringen Meldequoten auf der Opferseite, die mangelnde Unterstützung entsprechend den Bedürfnissen von Opfern, die Verfügbarkeit zugänglicher Verfahren und die niedrigen Verurteilungsquoten in Vergewaltigungsfällen zeigen, was auf systematische Mängel beim Umgang der Strafverfolgungsbehörden und Justizsysteme mit Vergewaltigungsfällen hindeutet, die wiederum zu einer weit verbreiteten gesellschaftlichen Akzeptanz von Straflosigkeit und einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gleichstellung der Geschlechter führen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AO.</NO.P>in der Erwägung, dass eine sekundäre Viktimisierung vorliegt, wenn Opfer weiteren Schaden erleiden, der nicht unmittelbar durch die Straftat der Vergewaltigung selbst, sondern durch die Art und Weise entsteht, in der Institutionen und andere Personen mit ihnen umgehen; in der Erwägung, dass sekundäre Viktimisierung durch wiederholte Begegnungen von Opfern mit den Tätern, durch eine unsensible Behandlung wie wiederholte Befragungen zu denselben Geschehnissen, durch eine schuldzuweisende Haltung gegenüber Opfern, durch eine unangemessene Ausdrucksweise oder unsensible Kommentare von Personen, die mit Opfern in Kontakt kommen, durch medizinische Eingriffe sowie durch Gerichtsverfahren, etwa durch deren Länge, und andere institutionelle Prozesse verursacht wird; in der Erwägung, dass durch eine sekundäre Viktimisierung die Rechte von Opfer beeinträchtigt werden, ihr Zugang zur Justiz erschwert und ihr Trauma, etwa durch die Auslösung von posttraumatischen Belastungsstörungen, Depressionen und Angstzuständen, verstetigt wird, wodurch die Genesung von Opfern erschwert wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AP.</NO.P>in der Erwägung, dass angesichts des traumatisierenden Charakters von Vergewaltigungen sowie ihrer langwierigen Auswirkungen auf die körperliche und geistige Gesundheit, die Sicherheit, die körperliche Unversehrtheit, das Wohlbefinden und das Sozialleben von Opfern ein koordinierter, geschlechter- und traumasensibler Umgang durch geschultes, spezialisiertes Personal – insbesondere in Strafverfolgungsbehörden und im Justizwesen – erforderlich ist, damit Fälle von Vergewaltigung behandelt werden und eine sekundäre Viktimisierung verhindert wird; in der Erwägung, dass die Ausbildung von Angehörigen der Rechtsberufe und Fachkräften der Strafverfolgungsbehörden in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor uneinheitlich und unzureichend ist; in der Erwägung, dass die wirksame Umsetzung von auf Einverständnis basierenden Definitionen von Vergewaltigung im Recht von der Fähigkeit der Polizeibeamten, Staatsanwälte und Justizbehörden abhängig ist, diese Bestimmungen korrekt auszulegen und anzuwenden und zugleich sicherzustellen, dass das Hauptaugenmerk weiterhin auf dem Fehlen eines freiwillig erteilten Einverständnisses und nicht auf Beweisen für Widerstand oder körperliche Gewalt liegt; in der Erwägung, dass dadurch, dass die Beweislast hinsichtlich des fehlenden Einverständnisses bei den Opfern liegt, schädliche Stereotype im Zusammenhang mit Vergewaltigungen verstärkt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AQ.</NO.P>in der Erwägung, dass eine umfassende, auf dem Konzept des Einverständnisses basierende Sexualerziehung und Sensibilisierung für Beziehungen von entscheidender Bedeutung dafür ist, Fehlinformationen und Mythen über Vergewaltigungen und Sexualität einzudämmen, geschlechtsspezifische Normen anzugehen und allen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, vorzubeugen; in der Erwägung, dass es im Rahmen der Präventionsbemühungen von grundlegender Bedeutung ist, Männer und Jungen in die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter einzubeziehen, destruktive Geschlechter-Stereotype sowie ungesunde und schädliche Männlichkeitsbilder zu bekämpfen und Ansichten, wonach ein Anspruch auf sexuelle Handlungen bestehe, infrage zu stellen; in der Erwägung, dass der Übergang zu einer auf Einverständnis basierenden Kultur äußerst wichtig ist, um für ein Umfeld des gegenseitigen Respekts und der Sicherheit zu sorgen, das vor allem auf einer gesunden sozialen Interaktion beruht; in der Erwägung, dass die geschlechtersensible, umfassende und altersgerechte Aufklärung über Sexualität, Einverständnis und Beziehungen ein entscheidendes Instrument zur Prävention von Vergewaltigungen und sexueller Gewalt sowie zur Bekämpfung der jeweiligen Ursachen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AR.</NO.P>in der Erwägung, dass im Nachhaltigkeitsziel 5 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung das Erreichen einer Gleichstellung der Geschlechter sowie die Befähigung aller Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung und im Nachhaltigkeitsziel 16 die Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften, des Zugangs zur Justiz und leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger Institutionen gefordert werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AS.</NO.P>in der Erwägung, dass im Wege der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des Grundsatzes, niemanden zurückzulassen, und insbesondere der Nachhaltigkeitsziele 3, 4, 5, 10 und 16, die Beseitigung sexueller Gewalt, die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter, der Zugang zur Justiz, inklusive Bildung und Respekt sowie der Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrtheit aller Menschen gefordert wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AT.</NO.P>in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die strukturellen und normativen Faktoren, die dazu führen, dass die Täter nicht bestraft werden, in den Mitgliedstaaten nur in unzureichendem Maße angegangen werden, im Rahmen von Demonstrationen und Protesten sowie durch zivilgesellschaftliche Bewegungen wie die #MeToo-Bewegung angeprangert wird, mit denen das Schweigen über Vergewaltigung gebrochen wird und in einigen Mitgliedstaaten Gesetzesänderungen vorangetrieben wurden; in der Erwägung, dass von den Fällen, die zu weit verbreiteten Protesten geführt haben, der Fall des „Wolfsrudels“ in Spanien und der Fall von Gisèle Pelicot in Frankreich zu nennen sind, welche vor Augen geführt haben, dass auf der Anwendung von Gewalt basierende Definitionen von Vergewaltigung, bei denen nicht das Einverständnis zentrales Element ist, ungeeignet sind;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>fordert die Kommission auf, unverzüglich Rechtsvorschriften zur Festlegung einer EU-weiten Definition des Straftatbestands der Vergewaltigung vorzuschlagen, die im Einklang mit Artikel 36 des Übereinkommens von Istanbul auf dem Erfordernis eines freiwillig und bewusst erteilten, widerrufbaren Einverständnisses beruht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten, die immer noch auf der Annahme von Gewalt basierende Definitionen von Vergewaltigung verwenden, auf, Gesetzesänderungen auf den Weg zu bringen, um ihre Definitionen mit den neuesten internationalen Standards in Einklang zu bringen und Opfern und Überlebenden von Vergewaltigung die erforderliche angemessene Unterstützung und ebensolchen Schutz zu gewähren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>begrüßt, dass eine zunehmende Zahl von Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 36 des Übereinkommens von Istanbul auf Einverständnis basierende Definitionen sexueller Gewalt eingeführt hat, und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten, die das genannte Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, zu dessen Ratifizierung anzuhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>bekräftigt, dass es sich bei auf ein fehlendes Einverständnis abstellende Rechtsvorschriften, mit denen Vergewaltigung unter Strafe gestellt wird, um eine im Übereinkommen von Istanbul festgelegte internationale Menschenrechtsnorm handelt; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zur Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen verpflichtet sind, und fordert sie auf, im Interesse des Schutzes und der Unterstützung von Überlebenden und Opfern von Vergewaltigung noch ambitionierter zu handeln und jegliche Ausdrucksform der vorherrschenden Überzeugungen und sozialen Normen zu beseitigen, die sexuelle Aggressionen durch Männer begünstigen und Gewalt gegen Frauen unterstützen und so zu einem Umfeld beitragen, in dem sexuelle Gewalt normalisiert und durch nach wie vor bestehende geschlechtsspezifische Ungleichheiten und destruktive Einstellungen in Bezug auf Geschlecht und Sexualität gerechtfertigt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>bekräftigt, dass lediglich durch auf dem fehlenden Einverständnis basierende Rechtsvorschriften ein angemessener, umfassender, traumasensibler und evidenzbasierter Rahmen geschaffen werden kann, mit dem Überlebenden von Vergewaltigungen der Zugang zur Justiz ermöglicht wird; stellt fest, dass sich auf Einverständnis basierende Rechtsvorschriften zu Vergewaltigung positiv auf den Zugang zur Justiz auswirken, was sich unter anderem in höheren Melde- und Verurteilungsquoten äußert, und ferner zu besseren Prognosen bezüglich der Genesung und des emotionalen Wohlbefindens Überlebender führen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>fordert die Kommission erneut auf, einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates nach Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV zur Festlegung geschlechtsspezifischer Gewalt als neuer EU-Straftatbestand vorzulegen, damit ein gemeinsamer Ansatz sichergestellt wird, sodass geschlechtsspezifische Gewalt jeglicher Art, bei der es sich um eine der häufigsten Grundrechtsverletzungen in der EU handelt, wirksam bekämpft wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>betont, dass nur ein klar, affirmativ, freiwillig und eindeutig formuliertes Einverständnis als gültig zu betrachten ist, dass Schweigen, mangelnder verbaler oder körperlicher Widerstand oder das Ausbleiben eines „nein“ nicht als Einverständnis ausgelegt werden können und dass ein früheres Einverständnis, früheres sexuelles Verhalten oder eine frühere oder andauernde Beziehung zu einem Täter, einschließlich einer Ehe oder einer anderen Form der Partnerschaft, ein fortwährendes oder künftiges Einverständnis zu sexuellen Handlungen jeglicher Art implizieren; betont, dass das Einverständnis jederzeit – vor und während einer sexuellen Handlung – widerrufen werden kann; merkt an, dass Einverständnis auf beliebige Weise ausgedrückt werden kann, solange es gemäß Artikel 36 des Übereinkommens von Istanbul freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird, erteilt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>betont, dass Einverständnis im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt werden muss, wobei anzuerkennen ist, dass bei Vorliegen von Gewalt, Bedrohung, Überraschung, Täuschung, Machtmissbrauch, einschließlich Kontrolle, Zwang, eines körperlichen oder geistigen Zustands wie Angst, Einschüchterung, Bewusstlosigkeit, angst- oder traumabedingter Starre, Rausch, eines Gefügigmachens durch chemische Substanzen, Schlaf, Krankheit, körperlichen Verletzungen, Behinderung oder bei einer anderweitig – etwa durch das Alter – bedingten besonderen Schutzbedürftigkeit kein Einverständnis erteilt werden kann; nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund solcher Zustände eine freiwillige und bewusste Erteilung von Einverständnis unter Umständen nicht möglich ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>betont, dass Traumareaktionen wie tonische Immobilität oder Schockstarre – eine unfreiwillige neurobiologische Reaktion auf Angst oder Bedrohung, die zu vorübergehender Lähmung oder Immobilität oder zum Verlust der Sprachfähigkeit führen kann, – oder die Unterwerfungsreaktion („Fawn Response“) – eine unter Zwang auftretende Überlebensstrategie, die darin besteht, den Täter zu beschwichtigen, um eine Eskalation zu verhindern oder Schaden abzuwenden – anerkannt werden müssen; betont, dass sich derartige Traumareaktionen bei Vergewaltigungen und sexueller Gewalt manifestieren und daher in den Rechtsvorschriften und in der Gerichtspraxis Ausdruck finden müssen, damit ein traumasensibler, auf Überlebende ausgerichteter Ansatz sichergestellt und somit rechtlich anerkannt wird, dass das Fehlen von Widerstand keinem Einverständnis gleichkommt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei allen einschlägigen politischen Maßnahmen nach einem intersektionalen und opferorientierten Ansatz zu verfahren, damit der Zugang zur Justiz sichergestellt ist und eine Gleichstellung der Geschlechter erreicht wird, wobei anzuerkennen ist, dass geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung, einschließlich sexueller Gewalt wie Vergewaltigung, häufig durch andere Diskriminierungsfaktoren und Geschlechter-Stereotype verschärft werden und dass das Zusammenfallen solcher Faktoren zu vielfältigen und einzigartigen Formen der Diskriminierung führt, die gezielte, kontextspezifische Maßnahmen – etwa in Form von Rechtsvorschriften – erfordern, damit ein gleicher Schutz und eine gleiche Unterstützung für alle Frauen sichergestellt werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>betont, dass auf Einverständnis basierende Rechtsvorschriften zu Vergewaltigung auch in digitalen und virtuellen Umgebungen gelten müssen, in denen nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen wie simulierte Vergewaltigung oder erzwungene sexuelle Interaktionen stattfinden können; betont, dass solche Handlungen für Überlebende schwerwiegende psychologische Folgen haben können und daher rechtlich anerkannt und entsprechend strafrechtlich verfolgt werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Opfer und Überlebende von Vergewaltigung uneingeschränkt und so lange wie nötig Zugang zu sofortiger, umfassender, sicherer, vertraulicher und fachlicher medizinischer Betreuung und entsprechenden medizinischen Diensten haben, unter anderem zu klinischer Betreuung nach der Vergewaltigung, zur Versorgung in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und zu damit verbundenen Rechten, einschließlich Notfallverhütung, postexpositioneller Prophylaxe, der Behandlung sexuell übertragbarer Infektionen und des Zugangs zu sicherer und legaler Abtreibung, wobei ergänzend der Zugang zu langfristiger Traumabehandlung, psychologischer und psychosozialer Unterstützung und geeigneten Anschlussmaßnahmen zur Förderung der Genesung sichergestellt werden sollte; bekräftigt, dass solche Dienste für Überlebende unverzichtbar und darüber hinaus von großer Bedeutung dafür sind, bestmögliche Gesundheitsergebnisse sicherzustellen und Überlebende dabei zu unterstützen, ein Gefühl der körperlichen Selbstbestimmung wiederzuerlangen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einhalten und für Opfer sexueller Gewalt fachliche, auf die spezifischen Bedürfnisse der Opfer zugeschnittene und kostenlose Unterstützung bereitstellen, wobei eine hinreichende geografische Verteilung und ausreichende Kapazitäten sichergestellt werden sollte; betont, dass alle Opfer und Überlebende sexueller Gewalt Zugang zu Ressourcen wie 24-Stunden-Krisenzentren haben müssen, in denen sie, ohne eine förmliche Anzeige erstattet zu haben, medizinische Versorgung, psychologische Unterstützung und Rechtsberatung erhalten können; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, dafür zu sorgen, dass Opfer und Überlebende Zugang zu rechtlicher Unterstützung haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>regt einen kontinuierlichen Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten an, damit die Harmonisierung der Behandlungsstandards gefördert und eine kohärente, fundierte und hochwertige Unterstützung und Behandlung von Opfern und Überlebenden von sexueller Gewalt in der gesamten EU sichergestellt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>fordert nachdrücklich, dass die öffentlichen Dienste in sämtlichen Phasen des Wiedergutmachungsprozesses – insbesondere im Hinblick auf eine grundlegende psychologische und rechtliche Unterstützung und der Unterstützung bei der Arbeitssuche – in Anspruch genommen werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an das Übereinkommen von Istanbul zu halten, indem sie Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für Opfer und Überlebende vorsehen, wobei das Hauptaugenmerk auf den Menschenrechten und der Sicherheit der Betroffenen liegen sollte, damit eine sekundäre Viktimisierung verhindert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Fachkräfte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern von Vergewaltigung in Kontakt kommen, wie Strafverfolgungsbeamte, forensisch-medizinisches Personal, Gerichtsbedienstete, Richter und Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Angehörige der Gesundheitsberufe, Beschäftigte der Sozialdienste, pädagogisches und sonstiges einschlägiges Personal sowie Fachkräfte an vorderster Frontan obligatorischen, , regelmäßigen, angemessenen, wirksamen und maßgeschneiderten Schulungen teilnehmen; betont, dass entsprechende Schulungen darauf abzielen sollten, einer sekundären Viktimisierung von Überlebenden vorzubeugen, um destruktive Geschlechter-Stereotype zu verhindern und zu erkennen, schuldzuweisende Verhaltensweisen oder Haltungen gegenüber Opfern zu unterbinden und Opfer gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2024/1385 – unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation der Justizsysteme innerhalb der Union – auf trauma- und geschlechtersensible sowie kind- und behindertengerechte Weise zu betreuen; fordert die Kommission auf, von der EU unterstützte Schulungsprogramme in Abstimmung mit bewährten justiziellen Verfahren auszuweiten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die an vorderster Front tätigen Dienste über die Kapazitäten und Ressourcen verfügen, um wirksam auf die Bedürfnisse von Opfern und Überlebenden reagieren zu können, indem sichergestellt wird, dass alle Angehörigen der Rechtsberufe und Mitarbeitenden der Strafverfolgungsbehörden, die mit Opfern von Vergewaltigung in Kontakt kommen, an obligatorischen Schulungen teilnehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Angehörige der Gesundheitsberufe, darunter Kinderärzte, Gynäkologen, Geburtshelfer, Hebammen und für die psychologische Betreuung zuständiges Personal gezielte Schulungen erhalten, um die körperlichen, psychischen und sexuellen Folgen der Vergewaltigung für die Überlebenden auf intersektionale Weise erkennen und behandeln zu können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Entwicklung von Schulungen, insbesondere zu den Themen destruktive Geschlechter-Stereotype, intersektionale Diskriminierung sowie Missverständnisse, Mythen und Stereotype im Hinblick auf Vergewaltigung, die alle die Einführung von auf Einverständnis basierenden Rechtsvorschriften erschweren, stärker mit Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden, der Zivilgesellschaft, gemeindenahen Organisationen, dem EIGE und anderen einschlägigen spezialisierten Akteuren zusammenzuarbeiten; betont, dass dazu beigetragen wird, die geringen Meldequoten zu erhöhen, die Reviktimisierung einzudämmen und ferner für ein sichereres Umfeld für Überlebende sexueller Gewalt zu sorgen, wenn Polizeibeamte und Richter über mehr Wissen und Kompetenzen im Hinblick darauf verfügen, allen Überlebenden Verständnis entgegenzubringen und sie zu respektieren; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, dafür zu sorgen, dass die Schulung von Angehörigen der Justiz sowie der Rechtsberufe und der Strafverfolgungsbehörden den internationalen Menschenrechtsstandards sowie der internationalen Rechtsprechung in Bezug auf Vergewaltigung entspricht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, in Abstimmung mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und spezialisierten Diensten für Frauen spezifische und geschlechtersensible Leitlinien für einschlägige Behörden, einschließlich der an Strafverfahren und gegebenenfalls Zivilverfahren im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Vergewaltigung beteiligten Richter, auszuarbeiten und herauszugeben; betont, dass diese Leitlinien Anweisungen für die trauma- und geschlechtersensible Behandlung von Opfern enthalten, Geschlechter-Stereotype aufzeigen und diesen entgegenwirken sowie sicherstellen müssen, dass Opfer, insbesondere wenn sie intersektionale Diskriminierung erfahren, respektiert und vor sekundärer Viktimisierung und Reviktimisierung geschützt werden; hebt ferner hervor, dass die Leitlinien Anweisungen dazu enthalten müssen, wie Opfer an spezialisierte Unterstützungsdienste, einschließlich medizinischer Dienste, zu verweisen sind, um ihre angemessene Betreuung zu sicherzustellen; fordert, dass die Leitlinien in Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und spezialisierten Diensten für Frauen regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, damit einerseits ihre Wirksamkeit und andererseits die bestmöglichen Ergebnisse für Opfer sichergestellt und die systemischen und strukturellen Unzulänglichkeiten ausgeräumt werden, die die gesellschaftlichen Akzeptanz von Straflosigkeit bei Vergewaltigung begünstigen und es den Tätern in Fällen sexueller Gewalt ermöglichen, unbestraft zu bleiben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>stellt fest, dass die Rechtsreform durch Aufklärungsmaßnahmen flankiert werden muss, die darauf abzielen, Verhaltensänderungen zu fördern und das Verständnis für die Bedeutung des Einverständnisses in sexuellen Beziehungen zu verbessern; fordert die Kommission auf, im Jahr 2026 in allen 24 EU-Amtssprachen zugängliche EU-Leitlinien für eine umfassende geschlechtersensible, intersektionale und auf Einverständnis basierende Sexualerziehung und Sensibilisierung für Beziehungen vorzulegen, die darauf abzielen sollten, Geschlechter-Stereotype infrage zu stellen, den strukturellen Charakter der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten und deren Ausdruck in der Sexualität und in Beziehungen aufzuzeigen sowie gewaltfreies Verhalten zu fördern, und mit denen dazu beigetragen werden sollte, geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, sowie Ungleichheit und Diskriminierung ein Ende zu setzen; fordert die Kommission ferner auf, die Umsetzung dieser Leitlinien durch die Mitgliedstaaten sorgfältig zu überwachen und vor dem Ende der laufenden Wahlperiode eine Bewertung dieser Leitlinien zu veröffentlichen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, dafür zu sorgen, dass eine umfassende, altersgerechte Sexualerziehung und Sensibilisierung für Beziehungen in die nationalen Lehrpläne aufgenommen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>betont, dass Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Präventionsprogramme bei der Bekämpfung von Vergewaltigungsmythen und der Förderung einer Kultur des Einverständnisses von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere für junge Menschen, da durch eine auf Dauer nicht erfolgende Sexualerziehung Fehlinformationen und destruktive Stereotype gefördert werden; fordert die Kommission auf, EU-weite Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit durchzuführen, um über die Themen Einverständnis, Beziehungen, sexuelle Unversehrtheit und körperliche Selbstbestimmung aufzuklären und Mythen im Zusammenhang mit Vergewaltigung entgegenzuwirken; fordert die Kommission ferner auf, Kampagnen zur Bekämpfung von gegen die Geschlechtervielfalt gerichteten Inhalten sowie von „Incel“-Propaganda im Internet, die insbesondere auf junge Männer abzielen, sexuelle Gewalt normalisieren und eine Verstetigung destruktiver Geschlechter-Stereotype bewirken, wodurch vorherrschenden Überzeugungen und sozialen Normen Auftrieb verliehen wird, die sexuelle Aggressionen durch Männer begünstigen und Gewalt gegen Frauen unterstützen und so zu einem Umfeld beitragen, in dem sexuelle Gewalt normalisiert und durch nach wie vor bestehende geschlechtsspezifische Ungleichheiten und destruktive Einstellungen in Bezug auf Geschlecht und Sexualität gerechtfertigt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einhalten, indem sie evidenzbasierte und auf das Konzept des Einverständnisses abzielende Aufklärungsinitiativen und Sensibilisierungskampagnen sowie Maßnahmen zur Förderung von dahin gehenden Verhaltensänderungen und eines dahin gehenden Verständnisses einführen und regelmäßig durchführen, dass Einverständnis als freiwillig, einverständlich erteilte und auf den Grundsätzen der körperlichen Selbstbestimmung und der sexuellen Unversehrtheit beruhende Zustimmung geachtet wird; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der genannten Richtlinie und insbesondere ihres Artikels 35 durch die Mitgliedstaaten aufmerksam zu überwachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Rechtsvorschriften zu den Verjährungsfristen für Vergewaltigungsstraftaten anzupassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das fehlende Einverständnis das zentrale Element dieses Straftatbestands ist und dass viele Opfer den Sachverhalt erst nach einem langen Zeitraum erkennen, benennen oder melden können, häufig aufgrund von Traumata, Angst, sozialem Druck oder mangelndem Wissen über die Dynamik des Einverständnisses; betont daher, dass die Verjährungsfristen verlängert werden müssen, um zu gewährleisten, dass im Einklang mit den Grundrechten ein wirksamer Zugang zur Justiz besteht; weist darauf hin, dass das Parlament die Mitgliedstaaten kürzlich aufgefordert hat, dafür zu sorgen, dass für die in den Artikeln 3 und 9 der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern genannten Straftatbestände keine Verjährungsfrist gilt; betont, dass zu kurze Verjährungsfristen dazu führen, dass sich Opfer nicht um Gerechtigkeit bemühen oder ihr Schutz geschwächt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ursachen der geringen Meldequoten anzugehen und dafür zu sorgen, dass die wirksame Verfolgung von Vergewaltigungsstraftaten nicht durch Verjährungsfristen verhindert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gemäß dem jeweils geltenden einzelstaatlichen Recht eine wirksame Wiedergutmachung, auch in Form von Entschädigung, erfahren; weist darauf hin, dass eine solche Wiedergutmachung in angemessenem Umfang, unverzüglich, im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes und entsprechend der Schwere des erlittenen Schadens erfolgen sollte und dass dabei den Risiken der intersektionalen Diskriminierung Rechnung getragen werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass für Personen, die – auch außerhalb des Strafrechtssystems – an Programme für Straftäter verwiesen werden oder sich selbst für solche Programme melden, solche Programme auch zur Verfügung stehen und ein sofortiger Zugang zu Unterstützung möglich ist, da solche Programme dazu beitragen, dass künftiger geschlechtsspezifischer Gewalt vorgebeugt und das Schweigen über Vergewaltigung gebrochen wird und vorherrschende Überzeugungen und soziale Normen ausgeräumt werden, die sexuelle Aggressionen durch Männer begünstigen und Gewalt gegen Frauen unterstützen und so zu einem Umfeld beitragen, in dem sexuelle Gewalt normalisiert und durch in der Gesellschaft nach wie vor bestehende geschlechtsspezifische Ungleichheiten und destruktive Einstellungen in Bezug auf Geschlecht und Sexualität gerechtfertigt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass die Zivilgesellschaft und Überlebende von Vergewaltigung das Schweigen brechen; würdigt, dass der von der Zivilgesellschaft und von Überlebenden von Vergewaltigung ausgeübte Druck die wichtigste treibende Kraft für Gesetzesänderungen in den Mitgliedstaaten war; weist darauf hin, dass das Recht auf friedliche Versammlung von großer Bedeutung dafür ist, gesellschaftliche Veränderungen herbeizuführen und auf Einverständnis basierende Rechtsvorschriften zu Vergewaltigung zu fordern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>räumt ein, dass nichtstaatliche Organisationen und spezialisierte Dienste für Frauen – wie etwa Zentren zur Unterstützung von Frauen, Frauenhäuser, Helplines, Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung, Beratungsstellen für sexuelle Gewalt sowie Dienste für primäre Prävention – für die Beratung und Unterstützung von Opfern eine entscheidende Rolle spielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Mittel bereitzustellen, um den Erhalt und die Einrichtung solcher Dienste sicherzustellen; fordert, dass solche zivilgesellschaftliche Organisationen und Frauenrechtsaktivisten durch Bereitstellung umfassenderer, zweckgebundener Finanzmittel aus dem EU-Haushalt stärker unterstützt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>betont, dass starke und nachhaltige Partnerschaften mit Basisorganisationen und Frauenrechtsaktivisten erforderlich sind, insbesondere in Ländern, in denen der zivilgesellschaftliche Raum bedroht ist und die Gegenreaktionen gegen die Gleichstellung der Geschlechter und die sexuellen und reproduktiven Rechte zunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>betont, dass die Umsetzung, Durchsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften zu sexueller Gewalt und Vergewaltigung gestärkt werden müssen, und fordert die Entwicklung EU-weiter Benchmarks und Indikatoren zur Bewertung der Wirksamkeit und der Auswirkungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>betont, dass die EU mit Blick auf die Stärkung der Zusammenarbeit mit Agenturen der Vereinten Nationen, wie UN Women und dem UN-Bevölkerungsfonds, und mit internationalen Partnern, einschließlich des Europarats, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sowie mit Blick auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der Aktionsplattform von Peking und des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung eine wichtige Rolle spielt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>fordert einen kontinuierlichen Dialog und eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen, den Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft, um sicherzustellen, dass sexuelle Gewalt nicht nur als eine individuelle schädigende Handlung, sondern auch als Manifestation einer breiteren geschlechtsspezifischen Ungleichheiten und strukturellen Diskriminierung behandelt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die etablierten Systeme für die Erhebung von Daten über geschlechtsspezifische Gewalt die Erhebung, Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken zu Vergewaltigung umfassen, einschließlich disaggregierter Daten unter anderem über das Geschlecht, die Altersgruppe (Minderjährige/Erwachsene), die rassische und ethnische Herkunft des Opfers und des Täters und die Beziehung zwischen Opfer und Täter; fordert, dass das EIGE und die FRA den Überwachungsprozess unterstützen und weiterhin Beiträge zur Datenerhebung und Forschung zu allen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, leisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>