<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0125</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entlastung 2024: Gesamthaushaltsplan der EU – Kommission</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0085/2026 - Berichterstatter: Daniel Freund)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><NR>1.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds (2025/2145(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/207, 22.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2024/207/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 (COM(2025)0359 – C10-0145/2025)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/4944, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4944/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2025)0373) und die ausführlichen Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen konkreten Forderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2024 (COM(2025)0824),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2024 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2025)0314) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2025)0159),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 zusammen mit den Antworten der Organe<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5409, 8.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5409/oj.</FIELD></FOOTNOTE> und die Sonderberichte des Rechnungshofs,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5407, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5407/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2026 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 zu erteilenden Entlastung (05749/2026 – C10-0037/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0085/2026),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>2.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt für das Haushaltsjahr 2024 (2025/2145(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/207, 22.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2024/207/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 (COM(2025)0359 – C10-0145/2025)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/4944, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4944/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt für das Haushaltsjahr 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/6001, 18.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6001/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2025)0373) und die ausführlichen Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen konkreten Forderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2024 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2025)0314) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2025)0159),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2024, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5409, 8.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5409/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5407, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5407/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2026 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 zu erteilenden Entlastung (05752/2026 – C10-0050/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/58/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1653/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/173/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0085/2026),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2024;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>3.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur für das Haushaltsjahr 2024 (2025/2145(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/207, 22.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2024/207/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 (COM(2025)0359 – C10-0145/2025)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/4944, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4944/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur für das Haushaltsjahr 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/6003, 18.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6003/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2025)0373) und die ausführlichen Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen konkreten Forderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2024 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2025)0314) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2025)0159),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2024, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5409, 8.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5409/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5407, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5407/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2026 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 zu erteilenden Entlastung (05752/2026 – C10-0050/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/58/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1653/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/173/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0085/2026),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2024;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>4.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU für das Haushaltsjahr 2024 (2025/2145(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/207, 22.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2024/207/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 (COM(2025)0359 – C10-0145/2025)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/4944, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4944/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU für das Haushaltsjahr 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/6015, 18.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6015/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2025)0373) und die ausführlichen Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen konkreten Forderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2024 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2025)0314) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2025)0159),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2024, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5409, 8.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5409/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5407, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5407/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2026 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 zu erteilenden Entlastung (05752/2026 – C10-0050/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/58/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1653/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/173/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0085/2026),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2024;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>5.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2024 (2025/2145(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/207, 22.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2024/207/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 (COM(2025)0359 – C10-0145/2025)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/4944, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4944/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/6023, 18.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6023/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2025)0373) und die ausführlichen Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen konkreten Forderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2024 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2025)0314) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2025)0159),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2024, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5409, 8.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5409/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5407, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5407/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2026 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 zu erteilenden Entlastung (05752/2026 – C10-0050/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/58/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1653/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/173/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0085/2026),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Direktorin der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2024;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>6.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales für das Haushaltsjahr 2024 (2025/2145(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/207, 22.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2024/207/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 (COM(2025)0359 – C10-0145/2025)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/4944, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4944/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales für das Haushaltsjahr 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/6041, 18.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6041/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2025)0373) und die ausführlichen Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen konkreten Forderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2024 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2025)0314) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2025)0159),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2024, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5409, 8.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5409/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5407, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5407/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2026 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 zu erteilenden Entlastung (05752/2026 – C10-0050/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/58/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1653/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/173/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0085/2026),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2024;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>7.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2024 (2025/2145(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/207, 22.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2024/207/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 (COM(2025)0359 – C10-0145/2025)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/4944, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4944/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/6023, 18.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6023/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2025)0373) und die ausführlichen Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen konkreten Forderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2024 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2025)0314) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2025)0159),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2024, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5409, 8.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5409/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5407, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5407/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2026 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 zu erteilenden Entlastung (05752/2026 – C10-0050/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/58/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1653/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/173/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0085/2026),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt dem amtierenden Direktor der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2024;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem amtierenden Direktor der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>8.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2024 (2025/2145(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2024 (COM(2025)0354 – C10-0158/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2025)0354),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2024, zusammen mit den Antworten der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5409, 8.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5409/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5405, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5405/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 17. Februar 2026 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2024 (05886/2026 – C10-0051/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2025)0373) und die ausführlichen Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen konkreten Forderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.</FIELD></FOOTNOTE> und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 287, vom 4.11.2010, S. 3.</FIELD></FOOTNOTE> Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 355, vom 7.10.2021, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1764/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 33 des internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 156, vom 29.5.1998, S. 108.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 32 des internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 24. Juni 2013 und vom 26. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 210, vom 6.8.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_eums/2013/806/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_financ/1998/430/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_financ/2003/401/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/215/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1877/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101, Artikel 102 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0085/2026),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2024;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>9.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 zum Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission (2025/2145(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/207, 22.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2024/207/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 (COM(2025)0359 – C10-0145/2025)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/4944, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4944/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2025)0373) und die ausführlichen Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen konkreten Forderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2024 (COM(2025)0824),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2024 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2025)0314) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2025)0159),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 zusammen mit den Antworten der Organe<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5409, 8.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5409/oj.</FIELD></FOOTNOTE> und die Sonderberichte des Rechnungshofs,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5407, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5407/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2026 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 zu erteilenden Entlastung (05749/2026 – C10-0037/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2026 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 zu erteilenden Entlastung (05752/2026 – C10-0050/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 69, 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/58/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0085/2026),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den nationalen Parlamenten und den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>10.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 zum Rechnungsabschluss betreffend den neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2024 (2025/2145(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2024 (COM(2025)0354 – C10-0158/2025),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2025)0354),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2024, zusammen mit den Antworten der Kommission<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5409, 8.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5409/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5407, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5407/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 17. Februar 2026 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2024 (05886/2026 – C10-0051/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.</FIELD></FOOTNOTE> und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.</FIELD></FOOTNOTE> Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1764/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 33 des internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 32 des internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 24. Juni 2013 und vom 26. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 21 vom 6.8.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_eums/2013/806/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_financ/1998/430/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_financ/2003/401/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/215/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1877/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101, Artikel 102 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0085/2026),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Rechnungsabschluss des neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2024;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><RESOL><TI><NR>11.</NR> <STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 20024, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen sowie neunter, zehnter und elfter Europäischer Entwicklungsfonds, sind (2025/2145(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan III – Kommission,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung der Haushaltspläne der Exekutivagenturen für das Haushaltsjahr 2024,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 101 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0085/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass der elfte Europäische Entwicklungsfonds bereits seine Endphase erreicht hat, da seine Verfallsklausel ihre Wirkung zum 31. Dezember 2020 entfaltet hat; in der Erwägung, dass jedoch noch bis zum 31. Dezember 2023 spezifische Verträge für bestehende Finanzierungsvereinbarungen unterzeichnet wurden und die Umsetzung der laufenden, aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Projekte bis zu ihrem endgültigen Abschluss fortgesetzt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der neunte, zehnte und elfte Europäische Entwicklungsfonds<FOOTNOTE><FIELD> Der elfte Europäische Entwicklungsfonds gilt für den MFR-Zeitraum 2021-2027.</FIELD></FOOTNOTE> nicht in den Gesamthaushaltsplan der EU aufgenommen wurden und ihre Ausführung und Rechnungslegung bis zu ihrem Abschluss nach wie vor gesondert erfolgen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass für den MFR 2021-2027 die Hilfe im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit den AKP-Staaten in das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI/Europa in der Welt) als Teil des EU-Haushaltsplans und die Hilfe im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit den überseeischen Ländern und Gebieten, einschließlich Grönlands, in den Übersee-Assoziationsbeschluss aufgenommen wurde;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) fast vollständig von der Generaldirektion Internationale Partnerschaften (GD INTPA) der Kommission verwaltet werden, wobei ein kleiner Teil (7 %) der EEF-Ausgaben 2023 von der Generaldirektion Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen (GD NEAR) verwaltet wird;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Politische Prioritäten</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>weist darauf hin, dass die Grundwerte und Prinzipien der EU gewahrt werden müssen, wie sie im Vertrag über die Europäische Union (EUV) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt sind; weist im Rahmen des Entlastungsverfahrens insbesondere auf den Grundsatz der Rechtstaatlichkeit gemäß Artikel 2 EUV, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 317 AEUV und die Bekämpfung von Betrug und den Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325 AEUV hin;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>weist darauf hin, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte eine Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union ist und dass der Kommission ein breites Spektrum an Instrumenten zur Verfügung steht, um die Achtung dieser Grundsätze sicherzustellen; nimmt mit großer Sorge den anhaltenden Verfall der Rechtsstaatlichkeit, die systemische Korruption und die Angriffe auf die Grundrechte in mehreren Mitgliedstaaten zur Kenntnis, die sich unmittelbar auf die wirtschaftliche Verwaltung der Unionsmittel auswirken; stellt fest, dass der Mangel an EU-Mitteln alarmierende Auswirkungen auf die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen hat; hebt insbesondere die sich verschlechternde Lage in Ungarn hervor, die von weit verbreiteter Korruption und tief verwurzelten oligarchischen Netzen geprägt ist und weiterhin Aufmerksamkeit erfordert; bedauert, dass trotz anhaltender oder sich verschärfender Probleme der Druck seitens der Kommission, konstruktive Reformen anzustoßen, nachgelassen hat, da sich der Umfang der eingefrorenen Mittel verringert; betont, dass sich die Kommission von einer bloßen Beobachtung verabschieden und die verfügbaren Instrumente umfassend und konsequent einsetzen muss, um die Finanzierung durch die Union auszusetzen bzw. um sie zu schützen, wenn Mängel im Bereich der Rechtsstaatlichkeit die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beeinträchtigen, was für alle betroffenen Mitgliedstaaten gilt; betont, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit für alle Teilnehmer an Programmen der Union gelten muss, was auch Drittländer einschließt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>bekräftigt, dass es von größter Bedeutung ist, bei allen Maßnahmen der Union die Rechte des Kindes zu schützen; ist zutiefst besorgt über die Ergebnisse, die in den Berichten der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Ukraine dokumentiert sind und denen zufolge ukrainische Kinder deportiert und nach Russland zwangsumgesiedelt wurden; betont, dass die EU im Rahmen ihrer Zuständigkeiten innerhalb des internationalen rechtlichen und institutionellen Rahmens als konstruktiver und zuverlässiger Akteur auftreten und zu multilateralen Bemühungen beitragen muss, die darauf abzielen, betroffene Kinder zu ermitteln, ihren Aufenthaltsort zu klären, die Suche nach Familienangehörigen und die Familienzusammenführung zu unterstützen und ihre sichere Rückkehr im Einklang mit dem Völkerrecht und dem Kindeswohl zu erleichtern; betont, dass mit der Politik und den Finanzierungsinstrumenten der Union die internationale Zusammenarbeit zum Schutz der Rechte des Kindes, der Zugang zu Rechtsbehelfen, Rehabilitation und Wiedereingliederung sowie die Rechenschaftspflicht für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen konsequent unterstützt werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>begrüßt, dass der Europäische Rechnungshof für das Haushaltsjahr 2024 erneut ein uneingeschränktes Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen abgegeben hat; bedauert aber auch, dass der Rechnungshof im sechsten Jahr in Folge ein versagtes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben aus dem Unionshaushalt sowie ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität abgeben musste;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2024 auf mehrere Probleme hinweist, die äußerst beunruhigend sind; begrüßt, dass die Gesamtfehlerquote von 5,6 % im Jahr 2023 auf 3,6 % im Jahr 2024 gesunken ist; betont jedoch, dass dieser Rückgang mit Vorsicht zu interpretieren ist, da er nicht unbedingt auf eine Verbesserung des Finanzmanagements oder der Wirksamkeit der Kontrollsysteme zurückzuführen ist, sondern auch von kontextbezogenen Faktoren wie dem Ende der COVID-19-bezogenen Notfallausgaben, einem vergleichsweise niedrigen Haushaltsvollzug im Jahr 2024 und der frühen Phase der Umsetzung des MFR 2021-2027 beeinflusst sein könnte; ist besonders besorgt darüber, dass die Fehlerquote in der Rubrik „Zusammenhalt, Resilienz und Werte“ zwar von 9,3 % auf 5,7 % gesunken ist, aber immer noch deutlich über der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt, wobei der Rechnungshof nach wie vor Schwachstellen in Bezug auf Kontrolle und Aufdeckung sowohl aufseiten der Kommission als auch aufseiten der Mitgliedstaaten festgestellt hat; äußert sich besorgt darüber, dass die wiederkehrende Natur dieser Feststellungen die Gefahr mit sich bringt, dass das derzeitige Fehleraufkommen in der Kohäsionspolitik zur Normalität wird; ist in diesem Zusammenhang zutiefst besorgt über Vorschläge zur Einführung eines neuen Ausgabenmodells im Rahmen des nächsten MFR, das sich noch stärker auf die Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten stützen würde, während die zugrunde liegenden Ursachen für die anhaltend hohen Fehlerquoten offensichtlich noch nicht angemessen angegangen wurden; weist darauf hin, dass die Kohäsionspolitik nach wie vor ein grundlegendes Instrument der Union zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz und zur Unterstützung einer ausgewogenen Entwicklung in den einzelnen Regionen ist, und betont, dass bei jeder künftigen Reform der Ausgabenmodelle die Ziele, die Verlässlichkeit und der spezielle Haushaltsrahmen der Kohäsionspolitik gewahrt werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die anhaltenden Mängel bei der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität; stellt fest, dass der Rechnungshof im dritten Jahr in Folge ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität getätigten Ausgaben abgegeben hat und davon ausgeht, dass die finanziellen Mindestauswirkungen seiner Feststellungen über der Wesentlichkeitsschwelle liegen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof schwerwiegende Mängel bei der Prüfung und den Kontrollen festgestellt hat, die die Prüfungssicherheit hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität weiterhin beeinträchtigen; ist besonders besorgt über das erhebliche Defizit bei der Rechenschaftspflicht, das sich aus dem Mangel an zuverlässigen und vollständigen Informationen über die Endbegünstigten von Unionsmitteln ergibt, was insbesondere auf die Auslegung des Begriffs „Endempfänger“ im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Kommission zurückzuführen ist, die im Widerspruch zu den geltenden Rechtsvorschriften steht; weist darauf hin, dass das Parlament in früheren Entlastungsentschließungen wiederholt ernsthafte Bedenken in Bezug auf die Aufbau- und Resilienzfazilität geäußert hat, auch in Bezug auf die Transparenz der Endbegünstigten; ist der Ansicht, dass die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten sollte; vertritt ferner die Auffassung, dass die Kommission unverzüglich handeln und ihre Befugnisse als Hüterin der Verträge gegenüber den Mitgliedstaaten in vollem Umfang wahrnehmen sollte, um dafür zu sorgen, dass die Bürgerinnen und Bürger sowie die Interessenträger uneingeschränkten Zugang zu diesen Informationen erhalten, wobei das Parlament andernfalls alle geeigneten Maßnahmen im Rahmen seiner Befugnisse, einschließlich rechtlicher Schritte, in Erwägung ziehen wird, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die derzeitige Haushaltsvollzugsquote für die Kohäsionsfonds deutlich niedriger als im vorangegangenen MFR 2014-2020 ausfällt, wobei bis Ende 2024 nur etwa 50 % der Mittel im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität ausgezahlt wurden, was bedeutet, dass die verbleibenden 50 % der Mittel vor dem Ende des Durchführungszeitraums der Aufbau- und Resilienzfazilität im Dezember 2026 ausgezahlt werden müssen; stellt mit Sorge fest, dass der Gesamtbetrag der ausstehenden EU-Anleihen Ende 2024 auf 578,2 Mrd. EUR gestiegen ist, und nimmt mit Sorge die Schätzungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach dieser Betrag Ende 2027 900 Mrd. EUR erreichen könnte, was aufgrund der damit verbundenen Zins- und Tilgungszahlungen eine enorme Belastung für künftige MFR darstellen wird; stellt fest, dass die Tragfähigkeit der Schulden der Union bei allen künftigen Haushaltsbeschlüssen berücksichtigt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>betont, dass es sich bei der Transparenz um kein abstraktes Prinzip der Governance handelt, sondern um ein Kernelement eines wirksamen Kontrollumfelds; betont, dass unvollständige Unterlagen, uneinheitliche Registrierungsverfahren bzw. die Nutzung informeller Kommunikationskanäle die Prüfpfade unmittelbar schwächen und die Fähigkeit der Entlastungsbehörde beeinträchtigen, die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu bewerten; bedauert in diesem Zusammenhang, dass es in den letzten Jahren zahlreiche Beispiele dafür gegeben hat, dass die Kommission die Transparenznormen nicht angemessen wahrt, und nimmt das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-36/23<FOOTNOTE><FIELD> Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2025, Stevi und The New York Times/Kommission, T-36/23, ECLI:EU:T:2025:483.</FIELD></FOOTNOTE>, Matina Stevi und The New York Times Company gegen Europäische Kommission, zur Kenntnis; weist darauf hin, dass Textnachrichten, die von Unionsbeamten versandt oder empfangen werden, nur dann als Dokumente im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gelten, wenn sie die Politik oder Entscheidungen der Union betreffen; betont, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass die Transparenzverfahren hohen Governance-Standards entsprechen, damit die Entlastungsbehörde die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union umfassend bewerten kann; weist darauf hin, dass es wichtig ist, fristgerecht auf Anträge auf Zugang zu Dokumenten zu reagieren; fordert die Kommission auf, ihre Verfahren zu stärken, damit die Aufsichtsgremien die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung umfassend bewerten können; ist der Ansicht, dass das Versäumnis, für eine ordnungsgemäße Dokumentation und Transparenz auf der höheren Führungsebene zu sorgen, das Vertrauen der Öffentlichkeit, die institutionelle Rechenschaftspflicht und die Glaubwürdigkeit der Kommission als Hüterin der Verträge gefährden könnte; fordert die Führungsebene der Kommission auf, für die vollständige Einhaltung der Transparenzpflichten und eine ordnungsgemäße Registrierung aller arbeitsbezogenen Mitteilungen, auch auf der Ebene der Präsidentin und der Mitglieder des Kollegiums, zu sorgen und die internen Verfahren und Rechenschaftsmechanismen zu stärken, um ähnliche Mängel in Zukunft zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>weist darauf hin, dass festgestellt wurde, dass sich ein ehemaliger tschechischer Ministerpräsident während seiner vorherigen Amtszeit in einem Interessenkonflikt befand, was zur Aussetzung und zur finanziellen Korrektur von EU-Finanzmitteln führte; nimmt die öffentlichen Erklärungen des Ministerpräsidenten zur Kenntnis, mit denen er die Absicht bekundet, auf das Eigentum an und die Kontrolle über Geschäftsinteressen, für die möglicherweise Vorteile aus EU-Mitteln entstehen könnten, durch die Schaffung einer angeblich irreversiblen Treuhandvereinbarung zu verzichten; weist darauf hin, wie wichtig es ist, überprüfbare rechtliche Regelungen zu schaffen, um jegliches Risiko auszuschließen, dass EU-Mittel privaten Geschäftsinteressen von Amtsträgern zugutekommen könnten; betont, dass die Mitgliedstaaten wirksame Schutzvorkehrungen treffen sollten, um die Transparenz, was auch die Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer einschließt, sowie um die Integrität und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der EU-Mittel zu wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>betont, dass die Mitglieder der Kommission sowohl in ihren derzeitigen als auch in ihren früheren Funktionen den höchsten Standards in Bezug auf Integrität, Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht genügen müssen bzw. auch in der Vergangenheit genügt haben; stellt mit Besorgnis fest, dass mehrere Stellen der höheren Führungsebene in der GD NEAR in dem Zeitraum, in dem das derzeitige Kommissionsmitglied für Gesundheit und Tierschutz in seiner Eigenschaft als Kommissionsmitglied für Nachbarschaft und Erweiterung für diese Generaldirektion zuständig war, unbesetzt blieben, und stellt fest, dass die diesbezüglichen Informationen, die die Kommission während der Aussprache mit der Entlastungsbehörde vorgelegt hat, unrichtig waren; betont, dass die Kommission sicherstellen muss, dass alle Mitglieder des Kollegiums die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Standards in Bezug auf Integrität, Unabhängigkeit und berufliches Verhalten erfüllen, insbesondere wenn diese Aufgaben die Verwaltung politisch sensibler Portfolios und umfangreicher EU-Mittel umfassen; ist der Ansicht, dass die schwerwiegenden und anhaltenden Versäumnisse im Führungsbereich in der GD NEAR, die Angabe unrichtiger Informationen gegenüber dem Parlament im Rahmen des Entlastungsverfahrens und die vorstehend dargelegten zusätzlichen Bedenken in Bezug auf Verhalten und Unabhängigkeit zusammengenommen ein Muster aufzeigen, das mit den von einem Mitglied der Kommission geforderten Standards in Bezug auf Rechenschaftspflicht, Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße Verwaltung unvereinbar ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>betont, dass die Kommission in völlig unparteiischer und transparenter Weise handeln muss, wozu auch der Ausschluss von Interessenkonflikten, die Gewährleistung einer klaren Rechenschaftspflicht für die Verwaltung der EU-Mittel und die Einhaltung ihrer eigenen Leitlinien zur Rechtsstaatlichkeit gehören; fordert die Kommission auf, die Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Ernennung und die Tätigkeiten ihrer Sonderberater zu stärken, indem sie systematisch detaillierte Informationen über die Kriterien für ihre Auswahl, ihr Mandat, ihre Aufgaben, die Dauer ihres Einsatzes, ihre Vergütung und ihre Interessenerklärungen veröffentlicht; betont, dass Sonderberater erheblichen Einfluss auf die Politikgestaltung ausüben können und daher klaren Governance-Standards, der Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung und der Pflicht zur proaktiven Offenlegung im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und des Artikels 15 Absatz 3 AEUV unterliegen müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>betont, dass die Folgemaßnahmen der Kommission nicht zu einer Ausweitung ihrer Zuständigkeiten über den in den Verträgen vorgesehenen Rahmen hinaus führen dürfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof in mehreren Sonderberichten der letzten Jahre Mängel bei der Methode der Kommission festgestellt hat, mit der die Auswirkungen der Ausgaben der Union auf das Klima geschätzt werden, was zu einer systemischen Überschätzung geführt hat, da Ex-ante-Markierungssysteme eingesetzt wurden, die sich auf die erwarteten Auswirkungen der Tätigkeiten stützen und die tatsächlichen Ergebnisse außer Acht lassen; betont, dass Unzulänglichkeiten der derzeitigen Methoden die Verlässlichkeit der gemeldeten Zahlen beeinträchtigen und sich auf die Bewertung der Leistung durch die Entlastungsbehörde auswirken können; stellt ferner fest, dass mit den derzeitigen Methoden zur Verfolgung der Ausgaben für Klima und biologische Vielfalt nicht alle Auswirkungen der Tätigkeiten der Union, einschließlich bestimmter Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, vollständig erfasst werden; stellt fest, dass mit der Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen dazu beigetragen wird, dass keine vorschriftswidrigen Maßnahmen umgesetzt werden; betont, dass solche methodischen Unzulänglichkeiten für die Entlastungsbehörde Herausforderungen in Bezug auf die Rechenschaftspflicht mit sich bringen können; hebt hervor, dass das Parlament nur dann einer wirksamen Haushaltskontrolle nachgehen kann, wenn die Einhaltung von Umweltvorschriften und die Umweltauswirkungen auf Projektebene transparent und nachprüfbar nachgewiesen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>weist darauf hin, dass die Kommission bei der Überprüfung der Finanzhilfevereinbarungen mit nichtstaatlichen Organisationen im Jahr 2024 keinerlei Verstöße gegen die Rechtsvorschriften festgestellt hat; hebt jedoch hervor, dass jeder Empfänger von Unionsmitteln, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung soliden, verhältnismäßigen und risikobasierten Kontroll- und Transparenzanforderungen unterliegen sollte; betont, dass Haushaltskontrolle, Schutzvorkehrungen und Transparenzanforderungen neutral, verhältnismäßig und evidenzbasiert angewandt werden müssen, wobei dafür Sorgen zu tragen ist, dass Transparenz und Aufsicht bei sämtlichen Kategorien von Begünstigten wirksam zur Anwendung kommen und die Kontrolle risikobasiert ist; betont, dass fehlende Transparenz das Vertrauen in das Entlastungsverfahren beeinträchtigt und dass eine wirksame Kontrolle die Anwendung gleichwertiger Normen auf alle Begünstigten erfordert; nimmt die Feststellungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht 11/2025 mit dem Titel „Transparenz der EU-Finanzierung für nichtstaatliche Organisationen“ zur Kenntnis;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>stellt fest, dass Organisationen der Zivilgesellschaft gemäß den Verträgen rechtmäßige Begünstigte von Unionsmitteln sind und oftmals die Verwirklichung der Ziele der Union unterstützen; betont, dass Haushaltskontrolle, Schutzvorkehrungen und Transparenzanforderungen neutral, verhältnismäßig und evidenzbasiert angewandt werden müssen, wobei die Rechtssicherheit gebührend zu wahren ist; betont, dass selektive Transparenz das Vertrauen in das Entlastungsverfahren schmälern kann und eine wirksame Kontrolle die einheitliche Anwendung vergleichbarer Normen auf alle Begünstigten erfordert; nimmt die im Parlament in diesem Zusammenhang eingerichtete Arbeitsgruppe „Parlamentarische Kontrolle“ zur Kenntnis;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>weist erneut auf die wichtige Funktion der Organisationen der Zivilgesellschaft hin, wenn es darum geht, demokratische Werte zu sichern, um eine dynamische und lebendige demokratische Gesellschaft zu fördern und somit eine solide Grundlage für eine breite Abdeckung aller einschlägigen Sichtweisen in verschiedenen Debatten zu bieten, und hebt hervor, dass gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Organisationen der Zivilgesellschaft für die Wahrnehmung dieser Aufgaben im Einklang mit der Haushaltsordnung Unterstützung aus Mitteln der Union erhalten können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>begrüßt, dass aufgrund der dringenden Notwendigkeit, die Verteidigungsfähigkeiten der Union zu stärken, die Zahl und der Umfang der Finanzierungsinstrumente der Union im Verteidigungsbereich seit Beginn des rechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine gestiegen sind; ist der Ansicht, dass Verteidigung und Unterstützung für die Ukraine im derzeitigen geopolitischen Kontext als haushaltspolitische Priorität behandelt werden müssen und dass zur Verwirklichung dieses Ziels entsprechende Mittel vorgesehen werden sollten; betont, dass ein umfassendes Konzept der Union für die Finanzierung von Sicherheit und Verteidigung benötigt wird, mit dem sowohl auf konventionelle militärische Bedrohungen als auch auf nicht konventionelle Bedrohungen, einschließlich hybrider Bedrohungen, etwa im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz, Drohnen und Cyberangriffen, reagiert wird; ist der Ansicht, dass Technologien, die den größten operativen Vorteil bieten, bei der Finanzierung von Technologien Vorrang eingeräumt werden sollte; betont, dass die demokratische Rechenschaftspflicht, die Überprüfbarkeit und die Transparenz parallel zu den Ausgaben steigen müssen, und räumt gleichzeitig ein, dass aufgrund berechtigter Sicherheitsanforderungen die Offenlegung bestimmter sensibler Informationen einschränkt sein kann, ohne die allgemeine Fähigkeit der Entlastungsbehörde zur Ausübung einer wirksamen Aufsicht zu beeinträchtigen; hebt hervor, dass die Verteidigungsfinanzierung der Union noch transparenter werden muss, indem unter anderem für Prüfungsvorkehrungen gesorgt wird, die der Sensibilität der Verteidigungstätigkeiten gerecht werden und aber auch eine wirksame Aufsicht voll und ganz sicherstellen, und indem dafür gesorgt wird, dass die Entlastungsbehörde während der Annahme, Gestaltung und Umsetzung demokratische Kontrolle über sämtliche von der Union finanzierten Tätigkeiten ausüben kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>betont, dass die Gleichstellung einen Grundwert der Union bildet und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist; weist erneut auf die Zusicherung der Union hin, die Gleichstellung der Geschlechter bei der Politikgestaltung und der Ausführung von Unionsmitteln durchgängig zu berücksichtigen, was auch die Beachtung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung einschließt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>weist auf die Vereinbarung über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen für Mitglieder der in Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union genannten Organe und beratenden Einrichtungen hin;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass unbedingt dafür zu sorgen ist, dass die Unionsmittel in voller Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und den Grundwerten der Union zugewiesen und verwendet werden; betont, dass eine angemessene Aufsicht, Transparenz und Schutzmaßnahmen erforderlich sind, um Betrug, Interessenkonflikte, Korruption, Doppelfinanzierung, Geldwäsche und missbräuchliche Mittelverwendung, auch durch Begünstigte, deren Tätigkeiten mit den Werten der Union unvereinbar sind, zu verhindern; hebt in diesem Zusammenhang die zentrale Rolle hervor, die die Betrugsbekämpfungsarchitektur der Union insgesamt spielt, und äußert Bedenken hinsichtlich der Weigerung einiger Mitgliedstaaten, bei einem ihrer Komponenten, namentlich der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), mitzuwirken;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Grundlegende Empfehlungen:</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission insbesondere auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>die sich verschlechternde Lage der Rechtsstaatlichkeit und die Risiken für den Unionshaushalt in Ungarn dringend neu zu bewerten und darauf zu reagieren und im Einklang mit der Konditionalitätsverordnung und anderen verfügbaren Instrumenten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der vollständigen Aussetzung von Unionsmitteln;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die Bestimmungen in Bezug auf die „Endempfänger“ der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 57 vom 18.2.2021, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (im Folgenden „Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität“) konsequent und korrekt anzuwenden und hierzu ihre Leitlinien zu den Aufbau- und Resilienzplänen zu überarbeiten, mit den Mitgliedstaaten über die korrekte Anwendung der Definition des Begriffs „Endempfänger“ zu sprechen, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Informationen über die Rechtsträger, die letztlich die Mittel erhalten, erheben und bereitstellen, wobei zwischengeschaltete Stellen wie Ministerien oder Verwaltungsbehörden auszunehmen sind, und diese Informationen der Entlastungsbehörde mit dem Ablauf der Frist für die Einreichung der letzten Zahlungsanforderung im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zur Verfügung zu stellen, sowie gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>die Liste der Endempfänger und endgültigen Auftragnehmer für alle Instrumente in einem harmonisierten, maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>für die Einhaltung der EU-Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten, einschließlich zu Textnachrichten, zu sorgen und gleichzeitig anzuerkennen, dass institutionelle Mitteilungen von öffentlichem Interesse in verhältnismäßiger Weise und unter Einhaltung der Rechts- und Sicherheitsanforderungen zugänglich gemacht werden sollten, um die demokratische Kontrolle und Rechenschaftspflicht zu wahren;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>sicherzustellen, dass keine Unionsmittel direkt oder indirekt an Begünstigte, einschließlich solcher, die mit Mitgliedern des Europäischen Rates in Verbindung stehen, ausgezahlt werden, wenn ein Interessenkonflikt festgestellt wurde und dieser nicht nachweislich und überprüfbar gemäß den geltenden Unionsvorschriften und -sicherungsmaßnahmen beigelegt wurde;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>dafür zu sorgen, dass alle Kommissionsmitglieder und hohen Beamten ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Einhaltung der Unionsvorschriften über Integrität, Interessenkonflikte und ordnungsgemäße Verwaltung ausüben;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>den Kontrollrahmen für die Ausgaben der Union, die im Zusammenhang mit den Zielen in den Bereichen Klima und biologische Vielfalt stehen, angemessen anzuwenden, einschließlich eines verhältnismäßigen Überprüfungsmechanismus, einer zeitnahen Berichterstattung über Klimadaten auf Projektebene und einer transparenten Kommunikation über Umweltauswirkungen, im Einklang mit den Empfehlungen des Rechnungshofs und unter gebührender Berücksichtigung der operativen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit; ferner sollte sie die Überwachung und die Berichterstattung über die Ergebnisse über bloße Ausgabenziele hinaus zu verbessern, um die Wirkung der Unionsfinanzierung zu maximieren, die für den Klimaschutz und die biologische Vielfalt aufgewendet wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>entsprechend der Haushaltsordnung jegliche Begünstigten mit etwaigen betrügerischen Absichten bzw. sämtliche mögliche irreguläre Begünstigte zu untersuchen; weist auf die Bedeutung einer angemessenen Kontrolle der Unionsmittel hin, wobei besonderes Augenmerk auf die Achtung der Grundwerte der Union zu legen ist, sowie auf die rechtliche Verpflichtung der Kommission, dafür zu sorgen, dass die Begünstigten diese Werte einhalten und kein berufliches Fehlverhalten an den Tag legen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ix)</SYMBOL>dafür zu sorgen, dass die EUStA angesichts der zunehmenden Zahl von Ermittlungen und der hohen geschätzten Schäden über angemessene Ressourcen verfügt, um Betrugsfälle im Zusammenhang mit einer Finanzierung durch die EU, darunter Ausgaben für die Aufbau- und Resilienzfazilität, zu untersuchen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL>die Anstrengungen zur Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und bei der Nachverfolgung der Auswirkungen des EU-Haushalts auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter fortzusetzen;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">KAPITEL I – Mehrjähriger Finanzrahmen (MFR)</STRING></ACTINIT><ACTINIT><STRING BOLD="on">Zuverlässigkeitserklärung des Europäischen Rechnungshofs sowie Haushaltsführung und Finanzmanagement</STRING></ACTINIT><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Zuverlässigkeit der Rechnungsführung</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>begrüßt, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024<FOOTNOTE><FIELD>4.  ABl. C, C/2025/5409, 8.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5409/oj.</FIELD></FOOTNOTE> feststellt, dass die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Jahr 2024 zuverlässig ist; stellt fest, dass der Rechnungshof zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung seit 2007 jedes Jahr ein uneingeschränktes Prüfungsurteil abgegeben hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>stellt fest, dass sich die Gesamtverbindlichkeiten zum 31. Dezember 2024 auf 827,3 Mrd. EUR beliefen, während das Gesamtvermögen 518,5 Mrd. EUR betrug; stellt fest, dass die entsprechende Differenz in Höhe von 308,8 Mrd. EUR ein negatives Nettovermögen ergibt, das Schulden sowie den Teil der Ausgaben umfasst, die der EU bis zum 31. Dezember 2024 bereits entstanden sind und aus künftigen Budgets finanziert werden müssen; stellt ferner fest, dass sich das negative wirtschaftliche Ergebnis für 2024 auf insgesamt 97,2 Mrd. EUR belief, wobei die für NextGenerationEU (NGEU) aufgewendeten Beträge erheblich sowohl für das negative Nettovermögen als auch für das wirtschaftliche Ergebnis verantwortlich zeichnen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>stellt fest, dass sich zum Jahresende 2024 der geschätzte Wert der entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen, die bereits zur Zahlung an die Empfänger fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden und als antizipative Passiva erfasst wurden, auf 160,7 Mrd. EUR belief (2023: 155,2 Mrd.), wovon 7,9 Mrd. EUR auf prognostizierte künftige Zahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität entfallen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, wonach die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit NextGenerationEU, die Schätzung im Zusammenhang mit dem Austrittsverfahren des Vereinigten Königreichs und die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine in der konsolidierten Jahresrechnung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen dargestellt werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen der EU</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Einnahmen der EU keine wesentlichen Fehler aufweisen und die vom Rechnungshof geprüften Verwaltungssysteme im Allgemeinen leistungsfähig sind;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben der EU</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>bedauert sehr, dass der Rechnungshof im fünften Jahr in Folge ein versagtes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben aus dem EU-Haushalt abgegeben hat; weist darauf hin, dass die Entlastungsbehörde die Entwicklungen weiterhin genau verfolgt und die Lage im Rahmen des Entlastungsverfahrens neu bewertet; betont, dass kontinuierliche und nachhaltige Anstrengungen äußerst wichtig sind, um die zugrunde liegenden Schwachstellen zu beseitigen und das Finanzmanagement und die Kontrollmechanismen sowohl der Kommission als auch der Mitgliedstaaten zu stärken; nimmt die Schwierigkeiten für die Entlastungsbehörde zur Kenntnis, die entstehen, wenn der Rechnungshof und die Kommission unterschiedliche rechtliche und methodische Definitionen verwenden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>begrüßt den Rückgang der vom Rechnungshof geschätzten Fehlerquote bei den Ausgaben im Jahr 2024 auf 3,6 %, was gegenüber 5,6 % im Jahr 2023 einem Rückgang um zwei Prozentpunkte entspricht; stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof erneut erhebliche Probleme bei den erstattungsbasierten Ausgaben festgestellt hat, die mit einer geschätzten Fehlerquote von 5,7 % am meisten zu der Gesamtfehlerquote beitragen; nimmt zur Kenntnis, dass die Auswirkungen der vom Rechnungshof festgestellten Fehler sowohl wesentlich als auch umfassend sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>stellt fest, dass die von der Kommission für 2024 vorgenommenen Schätzungen des Risikos bei Zahlung, die alle MFR-Rubriken mit Ausnahme der Rubrik 3 betreffen, durchweg niedriger ausfallen als die Konfidenzintervalle des Rechnungshofs, insbesondere für die Rubriken 2 und 6; ist der Ansicht, dass dies auch die erheblichen Unterschiede zwischen den beiden Organen in Bezug auf die Methodik und im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Mandat widerspiegelt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof alle Fehler unabhängig davon melden muss, ob eine finanzielle Berichtigung möglich ist, während die Kommission nur Unregelmäßigkeiten meldet, bei denen sie eine Rückforderung für rechtlich begründet hält; weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) jeden Verstoß gegen geltendes Recht als „Unregelmäßigkeit“ betrachtet, der sich aus einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers ergibt, die einen Schaden für den Unionshaushalt in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde, während die Definition des Begriffs „Fehler“ durch den Rechnungshof alle Zahlungen umfasst, die ohne Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen getätigt wurden; bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass die Kommission und der Rechnungshof aufgrund ihrer unterschiedlichen institutionelle Rolle unterschiedliche rechtliche Auslegungen und methodische Definitionen anwenden, was zu Verwirrung führen kann; ist besorgt darüber, dass die Kommission die bestehende Fehlerquote möglicherweise systematisch zu niedrig schätzt; bringt seine Unterstützung für die Entwicklung eines gemeinsamen Prüfungsansatzes und einer gemeinsamen Prüfungsmethodik zum Ausdruck;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, dass die Behörden Beträge, die durch Betrug, Steuerhinterziehung, Unregelmäßigkeiten und Fragmentierung der Verwaltung zu Unrecht eingebüßt wurden, wirksam zurückfordern, da dies ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes der öffentlichen Finanzen ist; fordert die Kommission auf, die Transparenz zu erhöhen, indem sie jährlich klare Informationen über Rückforderungen, Finanzkorrekturen und Einziehungen im Zusammenhang mit den Ausgaben der Union und der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung veröffentlicht, die in schlüssiger und zugänglicher Weise dargestellt werden, um die Rechenschaftspflicht zu stärken, ohne dass unnötiger Verwaltungsaufwand verursacht wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>bekräftigt seine Besorgnis hinsichtlich der Feststellung des Rechnungshofs, wonach die Kommission bei ihrer Risikobewertung das Risikoniveau in mehreren Bereichen vermutlich zu niedrig ansetzt; stellt fest, dass festgestellte Schwachstellen in bestimmten Verwaltungs- und Kontrollsystemen die allgemeine Zuverlässigkeit der Prüfungsschlussfolgerungen mindern können; betont, dass eine solide Aufsicht über alle Arten der Mittelverwaltung sichergestellt werden muss; begrüßt, dass der Rechnungshof ab 2025 auf die Praxis verzichten wird, Prüfungsstichproben aus Vorgängen auszuwählen, die bereits von der Kommission oder den nationalen Prüfbehörden überprüft wurden, zumal sich eine solche Änderung als notwendig erwiesen hat, da sich dieses Vorgehen, auch wenn nur wenige oder keine Fehler erwartet werden, wiederholt als unzuverlässig erwiesen hat; betont, dass diese Entwicklung schwerwiegende Zweifel an der Wirksamkeit der Kontrollsysteme der Union aufkommen lässt und die seit Langem bestehende Forderung des Parlaments stützt, bei sämtlichen Arten der Mittelverwaltung verlässliche Verfahren zur Erlangung der Prüfungssicherheit zu verwenden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Einführung interoperabler Instrumente zur Betrugsbekämpfung und Datenauswertung bei sämtlichen Arten der Mittelverwaltung zu beschleunigen, um Gegenkontrollen in Bezug auf wirtschaftliches Eigentum, Indikatoren zum Risiko bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Signale für eine Doppelfinanzierung zu ermöglichen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, der Entlastungsbehörde jährlich über den Umfang und die Wirksamkeit dieser Instrumente, einschließlich der Inanspruchnahme durch die Verwaltungsbehörden, Bericht zu erstatten; bekräftigt, dass der Einsatz von Instrumenten zur Datenauswertung und der künstlichen Intelligenz dringend vorgeschrieben werden sollte, um wirksam gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten vorzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>hebt hervor, dass die geschätzte Fehlerquote bei den Ausgaben der Union, die in der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs genannt wird, Zahlungen betrifft, die der Einschätzung des Rechnungshofes zufolge nicht voll und ganz den geltenden Vorschriften und Regelungen entsprechen; vertritt die Auffassung, dass dies zwar kein Indikator für Betrug bzw. Korruption ist und nicht automatisch eine Mittelverschwendung impliziert, jedoch den Blick auf Bereiche lenkt, in denen durch Korrekturmaßnahmen die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften verstärkt und die finanziellen Interessen der EU wirksam geschützt werden können; stellt mit Bedauern fest, dass fortbestehende Fehlerquoten, auch wenn sie oftmals technischer Art sind, dennoch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union schmälern könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>weist darauf hin, dass den Verträgen zufolge die Entlastungsbehörde für ihren Beschluss über die Entlastung für das betreffende Jahr eine vom Rechnungshof vorgelegte Erklärung zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die sich auf das Jahresende bezieht, benötigt; weist darauf hin, dass die Ausgabenprogramme der Union mehrjährig sind und dass mit ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen mehrere Jahre erfasst werden, sodass Korrekturen und Einziehungen nach Jahresende möglich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>weist darauf hin, dass die Kommission die Hauptverantwortung für die Prävention und Aufdeckung von Betrug trägt, der zulasten der finanziellen Interessen der Union geht; stellt fest, dass der Rechnungshof gemäß seinem Mandat alle bei seiner Prüfungstätigkeit festgestellten Unregelmäßigkeiten melden muss; stellt ferner fest, dass der Rechnungshof Verdachtsfälle zu Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, an diese weiterleitet und Verdachtsfälle, die Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen betreffen, an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) weitergibt; stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2024 19 mutmaßliche Betrugsfälle dem OLAF und parallel dazu sieben dieser Fälle der EUStA gemeldet hat, was bislang zu sechs Untersuchungen seitens des OLAF und zu sieben Untersuchungen seitens der EUStA geführt hat; zollt dem Rechnungshof seine Anerkennung dafür, dass er das OLAF und die EUStA systematisch informiert, zumal Informationen aus Prüfungstätigkeiten besonders zuverlässig sind; betont, dass alle vom Rechnungshof festgestellten Fälle vorschriftswidriger Ausgaben dem OLAF und der EUStA gemeldet werden sollten, wobei diese zuständige Gremien beurteilen sollten, ob eine betrügerische Absicht vorliegt, die eine weitere Untersuchung erfordert; betont, dass eine kontinuierliche Abstimmung zwischen der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Rechnungshof wichtig ist, um eine zeitnahe und wirksame Weiterverfolgung aller gemeldeten Fälle entsprechend ihren jeweiligen Mandaten sicherzustellen; bekräftigt, dass die Kommission diese Einrichtungen mit adäquaten Ressourcen ausstatten muss, damit für umfassend wirksame grenzüberschreitende Ermittlungs- und Aufdeckungskapazitäten gesorgt wird; weist erneut darauf hin, dass die vollständige operative Unabhängigkeit der EUStA und des OLAF enorm wichtig ist;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Haushaltsführung und Finanzmanagement </STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>stellt fest, dass mit der im Februar 2024 angenommenen Halbzeitüberprüfung des MFR eine überarbeitete technische Anpassung eingeführt wurde, mit der die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen für 2024 von 186,0 Mrd. EUR auf 186,8 Mrd. EUR angehoben wurde und die Mittel für Zahlungen um 7,1 Mrd. EUR aufgestockt wurden, wodurch sich die Haushaltsmittel für endgültige Zahlungen auf 149,7 Mrd. EUR beliefen, während die Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen bei 170,5 Mrd. EUR belassen wurde; stellt ferner fest, dass mit der Überarbeitung auch die Ukrainereserve und das Aufbauinstrument der Europäischen Union (NGEU) als neue Sonderinstrumente eingerichtet wurden, die außerhalb der Obergrenzen des MFR liegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>stellt fest, dass die Haushaltsbehörde ursprünglich einen Haushaltsplan der Union für 2024 in Höhe von 189,4 Mrd. EUR an Mitteln für Verpflichtungen gebilligt hatte; stellt fest, dass fünf im Laufe des Jahres angenommene Berichtigungshaushaltspläne zu einer Nettoaufstockung um 5,9 Mrd. EUR geführt haben, wodurch sich die Mittelbindungen auf insgesamt 195,3 Mrd. EUR belaufen und damit die Obergrenze des MFR von 186,8 Mrd. EUR überschritten wurde; betont, dass dies durch den Einsatz von Sonderinstrumenten des MFR ermöglicht wurde, durch die zusätzliche Mittel über die Obergrenzen hinaus bereitgestellt werden, um einen neuen oder unvorhergesehenen Bedarf zu decken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>stellt fest, dass die Mittelausschöpfung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) für den Zeitraum 2014-2020 ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, wobei sich die Zahlungen auf insgesamt 475,2 Mrd. EUR beliefen, was 97,0 % der im Rahmen der Programme verfügbaren 489,9 Mrd. EUR entspricht; begrüßt, dass 21 Mitgliedstaaten im Programmplanungszeitraum 2014-2020 eine Ausschöpfungsquote von über 95,0 % vorweisen können und damit gezeigt haben, dass sie sehr gut in der Lage sind, für Umsetzung zu sorgen, während sich der Programmplanungszeitraum dem Ende neigt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>betont, dass die von der Kommission vorgelegten kumulativen Ausschöpfungsquoten, die auf Vorfinanzierungen und auf Zwischenzahlungen an die Mitgliedstaaten beruhen, die Fortschritte bei der Projektdurchführung vor Ort nicht umfassend abbilden, da sie die von den nationalen Behörden an die Endbegünstigten ausgezahlten Gesamtbeträge nicht erfassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass trotz eines deutlichen Anstiegs der Zahlungen im Jahr 2024 die Mittelausschöpfung im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) für den Zeitraum 2021-2027 nach wie vor gering ist, wobei im Jahr 2024 14,7 Mrd. EUR ausgezahlt wurden, verglichen mit 6,3 Mrd. EUR im Jahr 2023, was im Verhältnis zu den Gesamtzuweisungen immer noch moderat ist; stellt ferner fest, dass sich die Finanzhilfezahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität im Jahr 2024 lediglich auf 55,9 Mrd. EUR und somit auf etwa die Hälfte der von der Kommission im Juni 2023 erstellten Prognose beliefen, wobei dies auf anhaltende Verzögerungen bei der Einreichung und Bearbeitung von Zahlungsanträgen zurückzuführen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2024 eine gestiegene Aufhebung von Mittelbindungen in Höhe von 8,8 Mrd. EUR für den Zeitraum 2025-2027 prognostiziert hat, während sie 2023 den entsprechenden Betrag für den Zeitraum 2024-2027 auf 8,1 Mrd. EUR geschätzt hatte, wobei dieser Anstieg in erster Linie auf die kohäsionspolitischen Programme im Rahmen des derzeitigen MFR und auf den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zurückzuführen ist, zumal sich die Programme für den Zeitraum 2014-2020 im Jahr 2026 ihrem Abschluss nähern; stellt fest, dass durch die geringe Mittelausführung im Jahr 2024 ab 2025 Beträge in erheblicher Höhe gefährdet sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission für den Kohäsionsfonds, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den ESF+ eine Aufhebung von Mittelbindungen in Höhe von insgesamt 2,7 Mrd. EUR prognostiziert, was einem erheblichen Anstieg gegenüber den für 2023 prognostizierten 2,2 Mrd. EUR und fast dem Siebenfachen der für 2022 prognostizierten 0,4 Mrd. EUR entspricht, auch wenn von einer deutlichen Beschleunigung der Umsetzung in den Jahren 2026 und 2027 ausgegangen wird; betont, dass die Gefahr einer Aufhebung der Mittelbindungen weiter zunehmen wird, wenn es nicht zu dieser beschleunigten Umsetzung kommt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>weist warnend darauf hin, dass die verschiedenen vom Rechnungshof im EU-Haushalt festgestellten Risiken, einschließlich der noch abzuwickelnden Mittelbindungen, die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden können; fordert die Kommission auf, im Einklang mit den Empfehlungen des Rechnungshofs vorausschauend zu handeln, um dafür Sorge zu tragen, dass ihre Instrumente zur Risikominderung (wie der gemeinsame Dotierungsfonds) hinreichend bestückt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>nimmt zu Kenntnis, dass sich die ausstehenden Schulden der Union Ende 2024 nominell auf 601,3 Mrd. EUR beliefen, wobei sie die Nutzung der Kapitalmärkte zur Finanzierung von EU-Programmen, wie das Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) und das Aufbauinstrument der Europäischen Union (NGEU), widerspiegeln; nimmt zur Kenntnis, dass sich der Betrag der ausstehenden EU-Anleihen bis 2027 auf über 900 Mrd. EUR belaufen könnte – fast zehnmal so viel wie 2020 vor der Schaffung von NGEU; stellt fest, dass die Kommission seit Dezember 2022 eine diversifizierte Finanzierungsstrategie als Standardverfahren für die Beschaffung von Mitteln auf den Kapitalmärkten verfolgt, und betont, dass transparente Berichterstattung, Haushaltsdisziplin und wirtschaftliche Haushaltsführung im Zusammenhang mit einer verstärkten Kreditaufnahme wichtig sind, um die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu sichern und für umfassende Rechenschaftspflicht sowie demokratische Kontrolle durch die Entlastungsbehörde zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>stellt fest, dass sich die Zinsausgaben im Zusammenhang mit der Finanzierung der nicht rückzahlbaren NGEU-Unterstützung für den Zeitraum 2021 bis 2024 auf 5,4 Mrd. EUR beliefen, einschließlich 3,4 Mrd. EUR allein im Jahr 2024, was fast 50,0 % über der ursprünglichen Prognose von 3,7 Mrd. EUR liegt; stellt fest, dass die gesamten Zinsausgaben im derzeitigen MFR zwischen 29,0 Mrd. EUR und 30,4 Mrd. EUR liegen können, was etwa dem Doppelten der ursprünglichen Schätzung der Kommission von 14,9 Mrd. EUR entspricht; stellt ferner fest, dass in einem vom Haushaltsausschuss angeforderten Briefing<FOOTNOTE><FIELD> https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2024/766173/IPOL_BRI(2024)766173_EN.pdf.</FIELD></FOOTNOTE> aus dem Jahr 2024 über die Behandlung von Schuldenverbindlichkeiten im EU-Haushalt im Rahmen des MFR nach 2027 davon ausgegangen wurde, dass sich die Zinszahlungen für die nicht rückzahlbare NGEU-Unterstützung im nächsten MFR auf 70,9 Mrd. EUR bzw. 73,8 Mrd. EUR belaufen könnten, woran die langfristigen Auswirkungen der NGEU-Anleihen auf den Haushalt deutlich werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>stellt fest, dass die Risikoexposition des EU-Haushalts im Jahr 2024 weiter gestiegen ist, was auf das wachsende Volumen der Anleihetransaktionen und der damit verbundenen Garantien zurückzuführen ist; weist darauf hin, dass sich die Gesamtrisikoexposition des EU-Haushalts Ende 2024 auf 342,0 Mrd. EUR belief, was einem Anstieg um 14,8 % gegenüber 298,0 Mrd. EUR Ende 2023 entspricht; betont, dass diese Tendenz deutlich macht, dass ein solides System, Haushaltsdisziplin und transparente Berichterstattung enorm wichtig sind, damit die Union ihrem Schuldendienst unter allen Umständen nachkommen kann; betont, dass vor dem Hintergrund steigender Schuldenstände die Entwicklung echter neuer Eigenmittel von wesentlicher Bedeutung ist, um zu verhindern, dass die Prioritäten künftiger mehrjähriger Finanzrahmen durch die Kosten für den Schuldendienst an den Rand gedrängt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass der Vorschlag der Kommission für den MFR 2021-2027 nicht in ausreichendem Maße auf einer gründlichen Ermittlung und Analyse der Bedürfnisse und Risiken beruhte, auf die der EU-Haushalt reagieren können sollte, wie der Rechnungshof im Sonderbericht 18/2025 über die Flexibilität des EU-Haushalts hervorgehoben hat; stellt fest, dass die Union zwar dank der bestehenden Flexibilitätsregelungen auf neue Prioritäten reagieren konnte, jedoch in den ersten Jahren des MFR mehrere Flexibilitätsinstrumente wiederholt ausgeschöpft wurden, wodurch der Handlungsspielraum für den Rest des Zeitraums eingeschränkt wurde; betont, dass der Flexibilitätsrahmen zu komplex ist und keine klar definierte Abfolge für die Aktivierung von Spielräumen innerhalb der Obergrenzen und von Sonderinstrumenten außerhalb der Obergrenzen vorsieht; stellt ferner fest, dass sich bestimmte Flexibilitätsinstrumente untereinander und mit thematischen Programmen, die auf denselben Bedarf ausgerichtet sind, überschneiden, was zu unnötiger Komplexität bei der Finanzverwaltung und Entscheidungsfindung führt;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>unterstützt nachdrücklich die Empfehlungen des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 sowie in den damit zusammenhängenden Sonderberichten; fordert die Kommission auf, diese unverzüglich umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung zu informieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission insbesondere auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>die Zuverlässigkeit und Transparenz der Finanzberichterstattung zu stärken, insbesondere indem die klare Darstellung von negativem Nettovermögen und antizipativen Passiva weiter verbessert und sichergestellt wird, dass die langfristigen Auswirkungen der NGEU-Anleihen auf den Haushalt der Haushaltsbehörde unzweideutig und systematisch mitgeteilt werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die anhaltenden Mängel bei der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben zu beheben, unter anderem durch die Verbesserung und Präzisierung der Leitlinien für die Verwaltungsbehörden, weitere Anstrengungen zur Behebung ermittelter Mängel bei erstattungsbasierten Ausgaben und die Sicherstellung einer konsequenten Anwendung der Konditionalitätsverordnung in den Bereichen, wo weiterhin Risiken bestehen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>ihre Methode zur Bewertung des Risikos bei Zahlung so anpassen, dass eine umfassende Übereinstimmung zwischen seinen Risikoschätzungen und dem Kontrollumfeld, auf das es sich stützt, sichergestellt ist;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>die Überwachung der Umsetzung der Fonds mit geteilter Mittelverwaltung für 2021-2027 zu stärken, einschließlich einer aktiveren Weiterverfolgung niedriger Ausschöpfungsquoten, einer verstärkten administrativen Unterstützung und einer gezielten technischen Hilfe für die Mitgliedstaaten und der systematischen Ermittlung struktureller Engpässe, die die Umsetzung verlangsamen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>alle verfügbaren Instrumente in vollem Umfang zu nutzen, um Aufhebungen von Mittelbindungen zu verhindern und sicherzustellen, dass die zugewiesenen Mittel vollständig und effektiv ausgeschöpft werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>(vi)</SYMBOL>die Auswirkungen der erwarteten Zinsausgaben für die Anleihetransaktionen der Union, einschließlich ihrer haushaltspolitischen Auswirkungen für künftige MFR, und die Tragfähigkeit der derzeitigen diversifizierten Finanzierungsstrategie klar und deutlich zu kommunizieren;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>die Flexibilitätsmöglichkeiten des EU-Haushalts für den nächsten MFR zu überprüfen und zu vereinfachen, indem eine klare Abfolge für die Mobilisierung von Spielräumen und Sonderinstrumenten festgelegt wird, die Komplementarität der Flexibilitätsinstrumente sichergestellt wird und die Transparenz und Vorhersehbarkeit bei ihrer Nutzung verbessert werden, wobei zugleich für die demokratische Kontrolle durch die Haushaltsbehörde zu sorgen ist;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>empfiehlt, dass die Kommission in künftige MFR-Vorschläge eine umfassende Analyse des Bedarfs, der Risiken und der Krisenreaktionsfähigkeit aufnimmt, um sicherzustellen, dass die Flexibilitätsinstrumente ausreichend begründet und angemessen finanziert sind sowie die Möglichkeit bieten, auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren, ohne dass sie vor der Zeit aufgebraucht sind;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ix)</SYMBOL>sicherzustellen, dass die Betrugsbekämpfungsarchitektur der Union, insbesondere das OLAF und die EUStA, mit ausreichenden und angemessenen Ressourcen ausgestattet ist und eine solide Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission erleichtert wird, unter anderem durch die rasche Übermittlung von Betrugsverdachtsfällen und die Stärkung von Strategien zur Betrugsprävention, insbesondere in Ausgabenbereichen mit hohem Risiko und bei umfangreichen Finanzierungsinstrumenten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL>klare, benutzerfreundliche Zusammenfassungen zu Leistung und Ausgaben zu veröffentlichen, einschließlich Übersichten von einer Seite und interaktiver Dashboards mit maschinenlesbaren Datensätzen;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Einnahmen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>begrüßt, dass aus den Prüfungsnachweisen insgesamt auch für das Haushaltsjahr 2024 hervorgeht, dass die Fehlerquote bei den Einnahmen nicht wesentlich war; weist gleichzeitig erneut darauf hin, dass die Probleme mit falsch oder gar nicht angemeldeten Zöllen (die sogenannte Zolllücke) zu einem Minderbeitrag bei den erhobenen Einfuhrzöllen führen, was für die Union und ihre Mitgliedstaaten seit vielen Jahren dauerhaft problematisch ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>betont, dass die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Erhebung der Mehrwertsteuer (MwSt) und der traditionellen Eigenmittel (TEM) enorm wichtig ist, um für einen fairen Wettbewerb und eine faire Besteuerung im Binnenmarkt zu sorgen und sicherzustellen, dass die Last der Finanzierung der Unionsausgaben gerecht unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt ist; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die vom Rechnungshof geprüften Einnahmensysteme im Allgemeinen wirksam waren; fordert die Kommission gleichzeitig auf, ihre Bemühungen um eine bessere Erhebung der bestehenden Eigenmittel zu intensivieren, indem die vom Rechnungshof festgestellten verbleibenden Schwachstellen ausgeräumt werden, insbesondere diejenigen in Verbindung mit seit Langem bestehenden Problemen im Zusammenhang mit MwSt.-Vorbehalten und offenen Punkten in Bezug auf traditionelle Eigenmittel;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>betont, dass die Reform des Zollsystems der Union nach wie vor sowohl für die Modernisierung der Eigenmittel als auch für die effiziente Bekämpfung der organisierten Kriminalität auf europäischer und nationaler Ebene wichtig ist; nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach es einer weiteren Planung in Bezug auf die Umsetzung und Operationalisierung bedarf; betont, dass es wichtig ist, die vereinbarten Reformelemente rasch und koordiniert zu realisieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>hebt hervor, dass die rasche Annahme und Umsetzung aller Elemente des Vorschlags für eine Zollreform weiterhin hohe Priorität haben müssen; betont, dass mit der Einrichtung der EU-Zollbehörde und der EU-Datenplattform dafür gesorgt werden soll, dass Risiko in Echtzeit bewertet und Betrug aufgedeckt wird und die Zollvorschriften einheitlich angewandt werden und somit fragmentierte nationale Systeme zugunsten einer stärkeren, digitalisierten Zollunion ersetzt werden; hebt hervor, dass unbedingt sicherzustellen ist, dass durch die Reform eine deutliche Verringerung der Zolllücke erreicht und die Wirksamkeit der Zollkontrollen der Union verbessert wird; weist darauf hin, dass Echtzeit-Risikobewertungen und digitalisierten Zollkontrollen eine große Bedeutung zukommt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>würdigt die Anstrengungen der EUStA und des OLAF, gegen die organisierte Ausnutzung der Schwachstellen vorzugehen, die bei den Zollkontrollen der Union betrieben wird; spricht sich dafür aus, die operativen Kapazitäten und das Fachwissen der EUStA in Bezug auf die Bekämpfung von Strukturen der organisierten Kriminalität, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben der Union auswirken, weiter zu stärken, unter anderem durch spezialisierte gemeinsame Aufgaben, verbesserte Weitergabe nachrichtendienstlicher Erkenntnisse und verbesserte Kapazitäten im Bereich der Risikoanalyse;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>betont, dass vorbeugende und präventive Maßnahmen bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug von großer Bedeutung sind; spricht sich dafür aus, innovative Ansätze wie risikobasierte Stichproben und die statistische Hochrechnung von Kontrollergebnissen auf eine größere Anzahl von Transaktionen auszuloten, wobei die rechtlichen Garantien und die Verhältnismäßigkeit uneingeschränkt zu achten sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>begrüßt die von der Kommission vorgelegten Vorschläge für neue Eigenmittel, auch als Teil des Pakets von Vorschlägen für den nächsten MFR, mit denen zumindest die Ausgaben im Zusammenhang mit Zinsen und Rückzahlungen von Darlehen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gedeckt werden können, damit durch diese Ausgaben die für reguläre Ausgabenprogramme der Union verfügbaren EU-Mittel nicht verringert werden; nimmt zur Kenntnis, dass auch andere Einnahmequellen in Betracht gezogen werden könnten, falls die bestehenden Vorschläge nicht umgesetzt werden, ohne die Haushaltsdisziplin zu gefährden; ist der Ansicht, dass das Einnahmenpotenzial einer Digitalsteuer und einer Finanztransaktionssteuer als mögliche Lösungen geprüft werden sollte;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission insbesondere auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die rasche und effiziente Umsetzung der Zollreform sicherzustellen, wobei dies auch die Einrichtung und die Aufnahme des Betriebs der EU-Zollbehörde und die Entwicklung, Einrichtung und Wartung der EU-Zolldatenplattform umfasst;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die Zusammenarbeit im Zollwesen mit anderen Ländern außerhalb der Union zu intensivieren, um den Handel zu erleichtern und verstärkt gegen grenzüberschreitenden Steuer- und Zollbetrug vorzugehen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>die Bemühungen um eine bessere Erhebung der Einnahmen aus bestehenden Einnahmequellen der Union, einschließlich derjenigen aus dem elektronischen Handel, zu intensivieren, indem die vom Rechnungshof festgestellten verbleibenden Schwachstellen ausgeräumt werden, insbesondere diejenigen in Verbindung mit seit Langem bestehenden Problemen im Zusammenhang mit MwSt.-Vorbehalten und offenen Punkten in Bezug auf traditionelle Eigenmittel;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>weiter auf die Einführung neuer Eigenmittel hinzuarbeiten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>weiterhin die großen Herausforderungen im Bereich der Zolllücke angehen, die das rasante Wachstum des elektronischen Handels für die Zollbehörden mit sich bringt, sowie ausreichende personelle, technische und finanzielle Ressourcen bereitzustellen;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Binnenmarkt, Innovation und Digitales</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>stellt fest, dass sich die Haushaltsmittel für die Programme unter der MFR-Rubrik 1 „Binnenmarkt, Innovation und Digitales“ auf 25,9 Mrd. EUR (13,5 % des EU-Haushalts) beliefen und wie folgt aufgeteilt waren: 14,9 Mrd. EUR (57,6 %) für Forschung, 4,1 Mrd. EUR (15,9 %) für Verkehr, Energie und Digitales, 3,1 Mrd. EUR (11,9 %) für das Programm „InvestEU“, 2,3 Mrd. EUR (8,8 %) für den Bereich Weltraum und 1,5 Mrd. EUR (5,8 %) für andere Bereiche;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof 127 Vorgänge, die das gesamte Spektrum der Ausgaben innerhalb dieser MFR-Rubrik abdecken, geprüft hat; hält es für bedenklich, dass 32 (25 %) der 127 vom Rechnungshof untersuchten Vorgänge Fehler aufwiesen; stellt mit Bedauern fest, dass der Rechnungshof aufgrund der von ihm ermittelten 28 quantifizierbaren Fehler und aufgrund zusätzlicher Fehler, die die Agenturen der EU, die gemeinsamen Unternehmen und das Europäische Innovations- und Technologieinstitut bei dem von ihnen durchgeführten Vorgängen aus der MFR-Rubrik 1 ermittelt haben, feststellen musste, dass die Fehlerquote bei den Ausgaben für „Binnenmarkt, Innovation und Digitales“ im Jahr 2024 mit 3,2 % wesentlich war; stellt überdies fest, dass die Kommission für diese Rubrik das Risiko bei Zahlung auf 1,6 % schätzt, was in der unteren Hälfte der vom Rechnungshof geschätzten Spanne liegt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>nimmt die Einstufung der Fehler durch den Rechnungshof zur Kenntnis, wobei 76 % der Fehler auf nicht förderfähige direkte Personalkosten, 18 % auf andere nicht förderfähige direkte Kosten (MwSt., Reisekosten, Ausrüstungskosten) und 4 % auf nicht förderfähige Kosten im Zusammenhang mit Unterauftragsvergabe und 2 % auf nicht förderfähige indirekte Kosten entfallen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>nimmt mit Sorge die Beobachtung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach Ausgaben für Forschung, insbesondere im Bereich der Personalkosten, nach wie vor mit hohem Risiko behaftet sind; stellt fest, dass der Rechnungshof quantifizierbare Fehler bei 26 der 99 Vorgänge festgestellt hat, die in seiner Stichprobe aus dem Bereich Forschung und Innovation enthalten sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Art und Weise, wie Mittel ausgezahlt werden, Auswirkungen auf das Fehlerrisiko und die komplexen Vorschriften im Zusammenhang mit der erstattungsbasierten Finanzierung hat, die üblicherweise im Forschungsbereich verwendet werden; betont in diesem Zusammenhang, dass die Vorschriften für die Forschungs- und Innovationsprogramme der EU vereinfacht werden müssen, um das Fehlerrisiko zu verringern und gleichzeitig den Zugang der Begünstigten, insbesondere von KMU, zu Unionsmitteln zu erleichtern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>weist darauf hin, dass der Rechnungshof mehrere Probleme bei Projekten der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) festgestellt hat, darunter die Berichterstattung über indirekte Kosten, Diskrepanzen zwischen geltend gemachten und tatsächlichen Zahlungen und nicht konforme Vergabeverfahren, und fordert, dass alle Partner die Vorschriften über die Förderfähigkeit von Kosten genau einhalten und eine wirtschaftliche Haushaltsführung verfolgen; betont darüber hinaus, dass diese Fragen bei der neuen CEF-Verordnung (2028-2034) berücksichtigt werden müssen, um die Transparenz bei der Durchführung von CEF-Projekten und den EU-Mehrwert dieser Projekte zu erhöhen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>begrüßt, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2024 auch die Leistungsinformationen zur MFR-Rubrik 1 bewertet hat, die die Kommission in den Berichten über die Programmleistung im Rahmen der jährlichen Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts für das Haushaltsjahr 2023 vorgelegt hat; begrüßt die allgemeine Schlussfolgerung des Rechnungshofs, wonach sich die Gestaltung der Leistungsindikatoren im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 verbessert hat, was auch für die Ausgewogenheit der verschiedenen Indikatoren (Input, Output, Ergebnis und Auswirkungen) im Falle von Horizont Europa, dem EU-Weltraumprogramm und InvestEU gilt; stellt mit Besorgnis fest, dass die Rechtsvorschriften für die Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2021-2027 keine Indikatoren zu Ergebnissen bzw. Auswirkungen umfassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof Lücken bei der Rückverfolgbarkeit der gemeldeten Ergebnisse festgestellt hat, insbesondere bei Horizont 2020; hält es für wesentlich, die Rückverfolgbarkeit und die Zuverlässigkeit der für die Festlegung von Leistungsindikatoren verwendeten Daten zu überprüfen und sicherzustellen; stellt fest, dass aufgrund der Einführung und zunehmenden Nutzung vereinfachter Kostenoptionen und Modelle, die auf einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung beruhen, Schwachstellen bei der Rückverfolgbarkeit und Zuverlässigkeit von Leistungsdaten angegangen werden müssen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>nimmt mit Besorgnis die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Kommission für InvestEU keine Informationen auf Projektebene bereitstellen konnte, da es im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt wird, wobei ergänzend Überwachungsbesuche durchgeführt werden; nimmt mit Bedauern die Antwort der Kommission zu Kenntnis, wonach die Durchführungspartner von InvestEU weder gemäß den Garantievereinbarungen noch nach der InvestEU-Verordnung verpflichtet sind, zentrale Leistungsindikatoren (KPI) auf Projektebene zu melden; vertritt die Auffassung, dass die Daten aus den Projekten die Grundlage für eine verbesserte Leistungsberichterstattung für Finanzinstrumente bilden sollten, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden (etwa InvestEU); betont, dass die Europäische Investitionsbank (EIB) als wichtigster Durchführungspartner von InvestEU den höchsten Standards in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht gerecht werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>67.</NO.P>ist besorgt darüber, dass es nach Feststellungen des Rechnungshofes im Allgemeinen weniger Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben für die wesentlichen Leistungsindikatoren gab als von der Kommission ermittelt; stellt fest, dass die Programme des MFR 2021-2027 größtenteils auf dem richtigen Weg sind, was die Erreichung der Ziele betrifft, während die Ziele bei den Programmen des Zeitraums 2014-2020 nur teilweise erreicht wurden; nimmt mit Besorgnis die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach bei weniger als der Hälfte der Leistungsindikatoren von Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014-2020 festgestellt wurde, dass die Ergebnisse erreicht wurden bzw. die Entwicklung planmäßig verläuft; stellt fest, dass für InvestEU bei 50 % der in den Berichten über die Programmleistung enthaltenen Indikatoren kein Ziel festgelegt wurde; nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach die Leistungsfähigkeit solcher Programme aufgrund des markt- und nachfrageorientierten Charakters von Finanzierungsinstrumenten wie InvestEU von ihrer Aufnahme durch den Markt abhängt, was wiederum die Fähigkeit der Kommission begrenzt, vorab definierte Etappenziele und Zielwerte festzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>68.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass den Finanzierungsprogrammen der EU in den Bereichen Forschung und Innovation große Bedeutung für die wissenschaftliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und technologische Entwicklung der EU zukommt, da auf diesem Wege die aufkommenden Prioritäten und Herausforderungen angemessen angegangen werden können, Ungleichheit verringert werden kann, der grüne und der digitale Wandel gemeistert werden können und die Energieabhängigkeit der EU von Russland verringert werden kann; betont, dass mehr Mittel für Forschung und Innovation und stärkere und gezieltere Investitionsanstrengungen mit Blick auf Forschung und Innovation in Verbindung mit einem verringerten Verwaltungsaufwand für Bewerber und einer besseren Mobilisierung von privatem Kapital erforderlich sind, um die Wettbewerbsfähigkeit, die technologische Führungsrolle und die strategische Autonomie der EU zu stärken und die Innovationslücke gegenüber globalen Wettbewerbern zu schließen, auch wenn es darum geht, auf die einschlägigen Empfehlungen des Draghi-Berichts zu reagieren; weist darauf hin, dass dem Draghi-Bericht zufolge Exzellenz in Forschung und Innovation von grundlegender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der EU ist und es innerhalb des Forschungs- und Innovationsgefüges der Union, einschließlich des Programms Horizont Europa, ein einziges Auswahlkriterium geben sollte, nämlich Exzellenz; bekräftigt in diesem Zusammenhang seinen Standpunkt, dass die Finanzierung von Forschung und Innovation durch den Grundsatz der Exzellenz bestimmt und leistungsorientiert bleiben sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>69.</NO.P>weist darauf hin, dass der Ex-post-Bewertung von Horizont 2020 zufolge schätzungsweise für jeden Euro an Programmkosten bis 2040 ein Nutzen in Höhe von fünf Euro für die Gesellschaft generiert wird; bedauert außerordentlich, dass 74 % der Vorschläge, die unabhängige Sachverständige als hochwertig eingestuft haben, aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden konnten; stellt fest, dass weitere 159 Mrd. EUR erforderlich gewesen wären, um alle hochwertigen Vorschläge zu finanzieren; betont, dass es wichtig ist, für eine ausreichende Finanzierung von Forschung und Entwicklung in der Union zu sorgen, um nachhaltigen Wohlstand und die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu fördern; betont, wie wichtig es ist, das Exzellenzsiegel und andere ergänzende Finanzierungsinstrumente der EU und der Mitgliedstaaten, auch im Rahmen der Kohäsionspolitik, in vollem Umfang zu nutzen, um hochwertige, aber nicht finanzierte Forschungs- und Innovationsprojekte zu unterstützen und regionale Innovationsökosysteme in der gesamten Union zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>70.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, die Vorschriften und Verfahren für die Finanzierung von Forschung und Innovation in der Union zu vereinfachen, um den Zugang der Begünstigten zu Finanzmitteln und die Programmdurchführung zu erleichtern; betont, dass Vereinfachungsmaßnahmen so konzipiert werden sollten, dass sie Bewerbern und Begünstigten, einschließlich Erstantragstellern, KMU und Universitäten, zugutekommen und gleichzeitig kleinere und flexiblere Konsortien, modulare Projektstrukturen und eine stufenweise Beteiligung fördern, um eine breitere Beteiligung und eine wirksame Inklusion in der ganzen Union zu erleichtern; ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass er trotz der Vereinfachungen, die im Rahmen von Horizont Europa eingeführt wurden, um die Kostenberichterstattung der Begünstigten zu erleichtern, keine wesentlichen Unterschiede zwischen Horizont 2020 und Horizont Europa in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben ermitteln konnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>71.</NO.P>nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Kommission die meisten seiner in den Vorjahren ausgesprochenen Empfehlungen umgesetzt hat; ist jedoch besorgt darüber, dass das Instrument „Personnel Costs Wizard“, dessen Verwendung der Rechnungshof insbesondere bestimmten Kategorien von Begünstigten mit höher Fehleranfälligkeit, wie KMU und Neueinsteiger, nachdrücklich empfiehlt, zum Zeitpunkt der Prüfung des Rechnungshofs noch nicht einsatzbereit war; nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Begünstigten bei fünf der 34 Vorgänge, die für 2024 im Rahmen seiner Stichprobe aus Horizont Europa untersucht wurden, entweder die Personalkosten nach wie vor anhand der für Horizont 2020 geltenden Methode berechnet oder die neuen für Horizont Europa geltenden Vorschriften nicht vollständig eingehalten haben; ist der Ansicht, dass die Entwicklung und der Einsatz von Instrumenten wie dem „Personnel Costs Wizard“ den Begünstigten dabei helfen könnten, die korrekten Vorschriften für die Berechnung der Personalkosten anzuwenden, die die Hauptfehlerquelle in der MFR-Rubrik 1 darstellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>72.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2024 die Einführung vereinfachter Kostenoptionen wie Pauschalbeträge und Kosten je Einheit im Rahmen von Horizont Europa fortgesetzt hat, wobei die Finanzierung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen 27 % der vorgesehenen Gesamtmittel in den Arbeitsprogrammen für 2024 ausmachte; weist auf die Klarstellung des Rechnungshofs hin, dass den Begünstigten bei der Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen ein vorab festgelegter Pauschalbetrag für jedes abgeschlossene Arbeitspaket unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten gezahlt wird; stellt ferner fest, dass das Ziel der Kommission darin besteht, bis 2027 mindestens 50 % der vorgesehenen Mittel in veröffentlichten Arbeitsprogrammen in Form von Pauschalbeträgen bereitzustellen; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof aus den in Kasten 5.4 seines Jahresberichts erläuterten Gründen nicht beurteilen konnte, ob die Aufnahme eines bestimmten Ausrüstungsgegenstands in den Budgetvorschlag im Falle eines von ihm geprüften Pauschalbetrags notwendig und gerechtfertigt war; fordert die Kommission auf, im Einklang mit den Bemerkungen des Rechnungshofs dafür zu sorgen, dass künftige Finanzierungsinstrumente Vorkehrungen enthalten, um eine Überkompensation für Ausrüstung zu verhindern, die nicht tatsächlich erworben wurde, obwohl sie im Pauschalbudget enthalten ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>73.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Zwischenbewertung von Horizont Europa ergeben hat, dass Pauschalbeträge eine wirkliche Vereinfachung für die Begünstigten bedeuten, da die Einsparungen auf zwischen 14 % und 30 % ihrer Verwaltungskosten geschätzt wurden; nimmt die Bewertung der Pauschalfinanzierung im Rahmen von Horizont 2020 und Horizont Europa 2018-2024 durch die Kommission zur Kenntnis und insbesondere die Tatsache, dass die Begünstigten der Kommission gegenüber auch den Wunsch geäußert haben, genauer darüber informiert zu werden, wie die Pauschalfinanzierungen kontrolliert werden sollen; begrüßt, dass die Kommission im Jahr 2024 eine Ex-post-Kontrollstrategie für Finanzhilfen im Rahmen von Horizont Europa eingeführt hat, einschließlich einer Methode für technische Ex-post-Überprüfungen bei Finanzhilfen, die auf der Grundlage von Pauschalbeträgen gezahlt werden; stellt fest, dass die Kommission im vierten Quartal 2024 mit den ersten 30 technischen Ex-post-Überprüfungen von Horizont Europa begonnen hat; nimmt gleichzeitig die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass Pauschalbeträge zwar für klar definierte Arbeitspakete geeignet sind, dass jedoch Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines solchen Modells dann entstehen würden, wenn die Arbeitspakete verzögert oder teilweise abgeschlossen oder wenn einige im Arbeitspaket vorgesehene Aktivitäten ersetzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>74.</NO.P>nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die finanzielle Unterstützung der EU für Dritte in der Forschung erheblich aufgestockt wurde, wobei im Rahmen von Horizont 2020 Finanzhilfen in Höhe von 2,5 Mrd. EUR für den gesamten Programmplanungszeitraum bereitgestellt wurden, während bis Ende 2024 im Rahmen von Horizont Europa 5,5 Mrd. EUR bereitgestellt wurden; ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass bei neun von elf in die Stichprobe einbezogenen Vorgängen im Zusammenhang mit Finanzhilfen an Dritte der in Artikel 207 der Haushaltsordnung festgelegte Schwellenwert von 60 000 EUR überschritten wurde, ohne dass eine angemessene Begründung für eine Abweichung im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorlag; stellt fest, dass der Kommission zufolge für bestimmte Arten von Maßnahmen höhere Finanzhilfen benötigt werden; ist beunruhigt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass Dritte nicht verpflichtet sind, die Wirksamkeit ihrer Kontrollen nachzuweisen, um die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben der Union sicherzustellen; stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass dieser Umstand ein Risiko für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den Schutz der finanziellen Interessen der EU darstellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>75.</NO.P>stellt fest, dass mit den Forschungs- und Innovationsprogrammen der Union, darunter Horizont Europa, die Entwicklung fortschrittlicher Technologien für zivile Anwendungen unterstützt wird, räumt jedoch ein, dass bei bestimmten Technologien die Gefahr einer doppelten Verwendung immer gegeben ist; ist der Auffassung, dass die Stärkung der Verteidigung der EU eine verstärkte Unterstützung von Forschung und Innovation im Rahmen von Horizont Europa erfordert; hebt das erhebliche Potenzial neu aufkommender Technologien, insbesondere in Bereichen wie künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und Quanteninformatik, hervor, wenn es um einen Beitrag zur Sicherheit und Resilienz der EU geht; ist der Ansicht, dass zivile Forschungs- und Innovationsprogramme daher angemessen unterstützt und strategisch aufeinander abgestimmt werden sollten, gegebenenfalls auch dadurch, dass ihre Ergebnisse für doppelte Verwendungszwecke genutzt werden können, um die Verteidigungsfähigkeiten der EU zu sichern; nimmt jedoch mit Besorgnis die Antwort der Kommission zur Kenntnis, dass sie derzeit nicht speziell nach Abschluss eines Projekts prüft, ob die Ergebnisse der von der Union finanzierten Projekte im Bereich der Forschung und Innovation für Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck bzw. für militärische oder verteidigungsbezogene Anwendungen weiterentwickelt werden; fordert die Kommission auf, für eine angemessene Überwachung der Folgemaßnahmen zu von der Union finanzierten Projekten im Bereich Forschung und Innovation mit etwaigen Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck bzw. mit etwaigen militärischen oder verteidigungsbezogenen Anwendungen zu sorgen und dabei auf die Anforderungen der Union zu achten; betont, dass unbedingt dafür zu sorgen ist, dass die Finanzierung durch die Union voll und ganz mit den Werten und Verpflichtungen der Union nach dem Völkerrecht im Einklang steht; betont gleichzeitig, dass die Kommission die von der Union finanzierten Forschungsergebnisse verstärkt weiterverfolgen muss, was auch ihre Überführung in eine kommerzielle Nutzung einschließt, um die gesellschaftliche Wirkung zu maximieren und eine angemessene Rendite für die Steuerzahler sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>76.</NO.P>weist darauf hin, dass der EIB-Gruppe 75 % (19,6 Mrd. EUR) der im Rahmen der InvestEU-Verordnung bereitgestellten EU-Haushaltsgarantie zugewiesen wurden; weist ferner auf die Empfehlungen der Entlastungsbehörde in ihren früheren Berichten hin, die die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB betrafen; nimmt die in der Erklärung CC 1/2025 des Kontaktausschusses festgestellten Lücken zur Kenntnis, die hinsichtlich der Rechenschaftspflicht und der Prüfung in Bezug auf die Tätigkeiten der EIB bestehen; betont, dass der Prüfungsrahmen entsprechend dem erweiterten Mandat der EIB angepasst werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Gewährung eines uneingeschränkten Zugangs des Rechnungshofs zu den Tätigkeiten der EIB mit Blick auf eine Prüfung aktiv zu unterstützen; betont, dass umfassende Informationen über die Portfolioqualität und das Risikomanagement der EIB benötigt werden, um eine sinnvolle demokratische Kontrolle ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, den Austausch mit der EIB zu suchen, damit sie der Entlastungsbehörde Bericht über die Qualität ihres Portfolios erstattet, sicherstellt, dass die Risikoprofile für Großinvestitionen einer unabhängigen Überprüfung unterzogen werden, und die Lehren aus Fällen offenlegt, in denen umfangreiche Kredite zu einem Ausfall geführt haben; betont, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße Verwaltung der von der Union abgesicherten Kreditvergabe von den höchsten Standards institutioneller Integrität abhängt; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, von der EIB zu verlangen, dass sie die Verfahren zur Verhinderung von Interessenkonflikten stärkt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>77.</NO.P>hebt auf die strategische Bedeutung der Forschung im Verteidigungsbereich hervor, wenn es darum geht, die Sicherheit und langfristige Widerstandsfähigkeit der Union zu erhöhen; betont, dass die Verteidigungs- und Sicherheitsforschung eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten erfordert, um eine kostengünstigere und effizientere Verwendung der Steuergelder der Unionsbürgerinnen und -bürger sicherzustellen, unnötige Doppelarbeit zu verhindern und Synergieeffekte zu fördern; betont, dass Forschungstätigkeiten in diesem Bereich notwendigerweise hochsensible Daten, Technologien und Informationen umfassen, die den höchsten Standards für den Schutz vor Einflussnahme von außen oder böswilliger Manipulation unterliegen müssen; betont in diesem Zusammenhang, dass dringend eine gemeinsame, solide Schutzarchitektur auf der Ebene der EU entwickelt werden muss, um hybriden Bedrohungen zu begegnen und kritische Wissens-, Infrastruktur- und Innovationsökosysteme zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>78.</NO.P>weist darauf hin, dass das Europäische Parlament am 10. März 2022 beschlossen hat, den PEGA-Ausschuss einzusetzen, um mutmaßliche Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pegasus und ähnlicher Spähsoftware zu untersuchen, und dass das Europäische Parlament am 15. Juni 2023 im Anschluss an die Arbeit des PEGA-Ausschusses eine Empfehlung an den Rat und die Kommission angenommen hat<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte: P9_TA(2023)0244, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0244_DE.html.</FIELD></FOOTNOTE>; bringt seine Unzufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass die Kommission immer noch keine Durchsetzungsmaßnahmen und keine legislativen Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen des Parlaments bezüglich der Verwendung von Pegasus und vergleichbarer Spähsoftware vorgelegt hat; nimmt Medienberichte<FOOTNOTE><FIELD> https://www.ftm.eu/articles/spyware-industry-eu-subsidies-surveillance-concers.</FIELD></FOOTNOTE> zur Kenntnis, denen zufolge mit Mitteln der Union Unternehmen möglicherweise unmittelbar unterstützt wurden, die an der Entwicklung, dem Einsatz und der Ausfuhr von Spionagesoftware beteiligt sind und deren Technologie mit der rechtswidrigen Überwachung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und politischen Akteuren in der Union und in Drittländern in Verbindung gebracht wird; nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsmittel durch verschiedene vertragliche Bestimmungen sichergestellt wird, die die Achtung des geltenden Rechts und der Werte der Union vorschreiben, und wonach die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen verschiedene vertragliche Maßnahmen nach sich ziehen kann, darunter die Aussetzung des Vertrags oder der Zahlungen und auch die Beendigung des Vertrags; nimmt ferner die schriftliche Antwort der Kommission zur Kenntnis, die der Auffassung ist, dass sie mehrere Vorkehrungen ergriffen hat, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass Spähsoftware in die falschen Hände fällt, und um den Schutz potenzieller Opfer von Spähsoftware zu verbessern, darunter der europäische Rechtsakt über Medienfreiheit, die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, die Cyberresilienz-Verordnung und die Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, und dass in ihren jährlichen Berichten über die Rechtsstaatlichkeit auch Entwicklungen im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen rechtswidrigen Einsatz von Spähsoftware behandelt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>79.</NO.P>nimmt die Antwort der Kommission an den Haushaltskontrollausschuss zur Kenntnis, wonach die betreffenden Unternehmen seit 2021 insgesamt 12,77 Mio. EUR aus dem Unionshaushalt erhalten haben; bedauert, dass die Kommission dem Haushaltskontrollausschuss nur Teilinformationen über den Gesamtbetrag der Unionsmittel übermittelt hat, die Unternehmen, die im Bereich der Spähsoftware oder intrusiver Überwachungssoftware tätig sind, erhalten haben, da sich die von ihr übermittelte Antwort auf die Angaben beschränkt, die bereits im Finanztransparenzsystem öffentlich zugänglich sind, in dem derzeit nur Informationen über Begünstigte und Auftragnehmer, die der direkten Mittelverwaltung unterliegen, und über Durchführungspartner, die der indirekten Mittelverwaltung unterliegen, veröffentlicht werden; bedauert, dass die Entlastungsbehörde keine umfassende Antwort auf ihre Anfrage erhalten hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>80.</NO.P>betont, dass Investitionen der EU in die Entwicklung leistungsfähiger, nachhaltiger und effizient miteinander verbundener transeuropäischer Netze in den Bereichen Verkehr, Energie und digitale Dienstleistungen wichtig sind, und stellt fest, dass die Fazilität „Connecting Europe“ – mit Ausgaben in Höhe von 4,1 Mrd. EUR im Jahr 2024 – ein wichtiges Instrument der EU für die Verwirklichung dieser Ziele ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>81.</NO.P>nimmt die schriftliche Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach seit 2021 12,63 Mio. EUR aus der Fazilität „Connecting Europe“ (erneuerbare Energie) für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und die damit verbundene Infrastruktur und 187,21 Mio. EUR aus der Fazilität „Connecting Europe“ (Verkehr) für Tankstellen ausgegeben wurden; stellt ferner fest, dass die Kommission zwischen 2021 und 2024 im Rahmen des Innovationsfonds Finanzhilfen in Höhe von 791,13 Mio. EUR für E-Fuel-Projekte bereitgestellt hat; betont, dass es wichtig ist, Unionsmittel bereitzustellen, um Lösungen zu unterstützen, die das Potenzial für eine langfristige Dekarbonisierung und Skalierbarkeit haben, und gleichzeitig einen evidenzbasierten Ansatz für neue Lösungen zu verfolgen, um die effiziente Nutzung öffentlicher Mittel sicherzustellen, die Klimaauswirkungen zu maximieren und sicherzustellen, dass öffentliche Mittel effizient eingesetzt werden; betont, dass alle Technologien auf ihre Wirksamkeit und Skalierbarkeit hin bewertet werden müssen; fordert Vorsicht bei der Vergabe von Unionsmitteln für Technologien, deren langfristige Funktion bei der Dekarbonisierung ungewiss oder begrenzt ist; betont, dass die Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass eine zuverlässige, erschwingliche und widerstandsfähige Energieversorgung in der Union sichergestellt werden muss; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Kommission einen technologieneutralen Ansatz für Forschung und Innovation fördern sollte; fordert insbesondere die Unterstützung grenzüberschreitender Projekte, um wirklich europäische Lösungen im Bereich der Energieversorgung zu fördern, eine kosteneffiziente Verwendung von Unionsmitteln zu gewährleisten, den Binnenmarkt zu stärken und einen europäischen Mehrwert zu schaffen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Finanzierungskriterien auf messbaren Ergebnissen der Emissionsreduktion und nicht auf präskriptiven Technologiepräferenzen beruhen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>82.</NO.P>weist darauf hin, dass mit dem Gesetz über digitale Märkte für faire und innovationsfreundliche digitale Märkte in Europa gesorgt werden soll, indem verhindert wird, dass ein einzelner Akteur diese Märkte zum Nachteil der Verbraucher, Wettbewerber oder der demokratischen Kontrolle dominiert; hebt die erheblichen negativen Auswirkungen, die die Dominanz des digitalen Marktes auf die Grundrechte hat, die Verbreitung von Informationsmanipulation und Desinformation sowie die Notwendigkeit eines gemeinsamen Handelns der Union in diesen Bereichen hervor; stellt fest, dass die Generaldirektion Wettbewerb (GD COMP) im Jahr 2024 mit einem erheblichen Personalmangel zu kämpfen hatte, wie aus ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2024 hervorgeht; stellt fest, dass die GD COMP den für die Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte zuständigen Referaten Personal zugewiesen hat, was zu einem Personalmangel in anderen Abteilungen geführt hat;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>83.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>den Empfehlungen des Rechnungshofs in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit sowie auf die Leistungsberichterstattung umfassend Rechnung zu tragen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die Bereitstellung einer deutlich erhöhten Unionsfinanzierung für Forschung und Innovation sicherzustellen, die nach dem Grundsatz der Exzellenz und Leistung bestimmt wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>verbindliche Anforderungen an die Durchführungspartner, einschließlich der EIB, hinsichtlich der Bereitstellung einer Leistungsberichterstattung auf der Grundlage von Daten auf Projektebene auch für Finanzierungsinstrumente einzuführen, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung eingesetzt werden, wie InvestEU; fordert, dass eine solche Berichterstattung auf einer ausgewogenen Mischung von Indikatoren (Output, Ergebnis und Auswirkungen) beruhen sollte;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>eine Überprüfung der für Horizont Europa eingeführten Vereinfachungsmaßnahmen durchzuführen, um zu bewerten, ob sie eine echte Vereinfachung für Projektbegünstigte und Antragsteller bedeuten, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand, die Beteiligungsquoten, die geografische Ausgewogenheit und die Erleichterung des Zugangs für neue Antragsteller, insbesondere aus weniger leistungsstarken Regionen, und ob die Synergieeffekte mit anderen Instrumenten der Union, einschließlich der Kohäsionspolitik und des Exzellenzsiegels fördern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>den Einsatz von Instrumenten wie dem „Personnel Costs Wizard“ auszuweiten und zu fördern, die den Begünstigten dabei helfen, die korrekten Regeln für die Berechnung der Personalkosten anzuwenden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>die Erkenntnisse aus den in den Jahren 2024 und 2025 eingeleiteten technischen Ex-post-Überprüfungen von Finanzhilfen, die auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erfolgen, zu bewerten und der Entlastungsbehörde darüber Bericht zu erstatten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>dafür zu sorgen, dass künftige Finanzierungsinstrumente Vorkehrungen enthalten, um eine Überkompensation für Ausrüstung zu verhindern, die nicht tatsächlich erworben wurde, obwohl sie im Pauschalbudget enthalten ist;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>eine repräsentative Stichprobe von Finanzhilfen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen zu überprüfen und die bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erkenntnisse und die Methoden zur Festlegung der finanziellen Unterstützung durch die Union zu analysieren, bevor die Verwendung von Finanzhilfen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen weiter auf künftige Finanzierungsinstrumente ausgeweitet wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ix)</SYMBOL>eine umfassende Überprüfung der Unionsmittel durchzuführen, die für die Entwicklung, den Einsatz und die Ausfuhr von Spähsoftware oder intrusiver Überwachungssoftware bei allen Arten der Mittelverwaltung seit 2021 verwendet wurden, und einen Aktionsplan auszuarbeiten, mit dem die missbräuchliche Verwendung von Spähsoftware in der Union verhindert werden soll, und diese Überprüfung der Entlastungsbehörde zu übermitteln;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL>einen technologieneutralen Ansatz für Forschung und Innovation zu verfolgen, unter anderem durch die Förderung grenzüberschreitender Projekte, um die Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 zu unterstützen und eine solide, widerstandsfähige und erschwingliche europäische Energieversorgung zu fördern und gleichzeitig die Kosteneffizienz zu gewährleisten, die Fortschritte bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union zu beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xi)</SYMBOL>die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der verteidigungs- und sicherheitsbezogenen Forschung durch von der Union finanzierte Projekte im Bereich Forschung und Innovation zu verstärken und gleichzeitig Synergieeffekte zu fördern, um einen robusten Schutz sensibler Daten und den Schutz von Technologien vor Einflussnahme aus dem Ausland und hybriden Bedrohungen sicherzustellen und gegebenenfalls die verantwortungsvolle Nutzung von Forschungsergebnissen für Zwecke mit doppeltem Verwendungszweck zu ermöglichen, um die Resilienz, die Verteidigungsfähigkeiten und die strategische Unabhängigkeit der Union zu unterstützen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xii)</SYMBOL>sicherzustellen, dass die Forschungsfinanzierung der Union, auch im Rahmen von Horizont Europa und durch Vereinbarungen mit Partnern außerhalb der Union, entsprechend den Werten der Union zugewiesen wird und im Einklang mit den einschlägigen Empfehlungen des Parlaments vom 15. Juni 2023<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/494, 23.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/494/oj.</FIELD></FOOTNOTE> nicht zur Unterstützung von Spähsoftware oder intrusiver Überwachungstechnologie beiträgt;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Zusammenhalt, Resilienz und Werte</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>84.</NO.P>unterstreicht die Rolle der Kohäsionspolitik der Union bei der Verringerung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten innerhalb der EU, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, sowie bei der Unterstützung der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte; besteht darauf, dass die Kohäsion im MFR für die Zeit nach 2027 nach den Grundsätzen der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance und unter Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der einschlägigen Interessenträger weiterhin unterstützt wird; stellt fest, dass sich die Haushaltsmittel für die Programme unter der MFR-Rubrik 2 „Zusammenhalt, Resilienz und Werte“ auf 61,4 Mrd. EUR (32,1 % des EU-Haushalts) beliefen, die wie folgt aufgeteilt waren: 47,7 % für den EFRE und andere regionale Vorhaben, 16,4 % für den Europäischen Sozialfonds (ESF), 6,7 % für den Kohäsionsfonds, 6,6 % für Erasmus+, 2,2 % für die Fazilität „Connecting Europe“ – Verkehr, 3,6 % für den Aufbau der EU und 3,1 % für andere Programme;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>85.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 223 Vorgängen, die das gesamte Spektrum der Ausgaben innerhalb der MFR-Rubrik 2 abdeckt, geprüft hat; stellt mit Besorgnis fest, dass die vom Rechnungshof geschätzte Gesamtfehlerquote bei den Ausgaben in dieser Rubrik im Jahr 2024 mit 5,7 % erneut deutlich über der Wesentlichkeitsschwelle liegt; weist darauf hin, dass die vom Rechnungshof festgestellte Fehlerquote die Fehler einschließt, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission nicht aufgedeckt wurden, und verdeutlicht, dass die Fehlerquoten der Kommission zu niedrig angesetzt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>86.</NO.P>nimmt die vom Rechnungshof vorgenommene Kategorisierung der bei den Kohäsionsausgaben festgestellten Fehler zur Kenntnis, wobei 49 % der Fehler auf nicht förderfähige Kosten, 23 % auf schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und für staatliche Beihilfen und 18 % auf nicht förderfähige Projekte entfallen; stellt ferner fest, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit dem EFRE und dem Kohäsionsfonds den größten Anteil an Fehlern (54 %) ausmachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>87.</NO.P>stellt fest, dass die Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO) in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht insgesamt zu dem Schluss gekommen ist, dass in der Rechnungslegung 2024 für den EFRE/Kohäsionsfonds trotz der Ergebnisse der Kontrollen und Korrekturen, die bereits auf Ebene der Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, ein wesentliches Niveau von vorschriftswidrigen Ausgaben fortbesteht, und dass die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration (GD EMPL) in Bezug auf den ESF/die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen zu demselben Schluss gekommen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>88.</NO.P>bekräftigt seine Besorgnis über die Schlussfolgerung des Rechnungshofs in seiner Analyse 03/2024 mit dem Titel „Überblick über den Zuverlässigkeitsrahmen und die wichtigsten Faktoren, die zu Fehlern bei den Kohäsionsausgaben im Zeitraum 2014-2020 beigetragen haben“, wonach die Kommission die von ihr gemeldete Fehlerquote zu niedrig berechnet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>89.</NO.P>sieht mit Sorge die vom Rechnungshof festgestellten anhaltenden Unzulänglichkeiten in der Arbeit der nationalen Prüfbehörden, die sich in den festgestellten Schwachstellen in den Gewährpaketen zeigen, wobei in den Gewährpaketen, die mehr als 60 % des Gesamtwertes der im Jahr 2024 geprüften Gewährpakete bildeten, eine Restfehlerquote oberhalb der Wesentlichkeitsschwelle zu verzeichnen war; betont mit Bedauern, dass es den Verwaltungsbehörden durchweg nicht gelingt, Unregelmäßigkeiten bei den von den Begünstigten gemeldeten Ausgaben effektiv zu verhindern bzw. aufzudecken, und dass sich die Kommission deshalb nur bedingt auf deren Arbeit verlassen kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>90.</NO.P>nimmt mit Sorge die Feststellung des Rechnungshofes zur Kenntnis, wonach die Fehler, die er bei diesen Vorgängen gefunden hat, von den Prüfbehörden bei ihren Kontrollen hätten aufgedeckt werden können und müssen; stellt fest, dass sich die Kommission deshalb nur bedingt auf die Ergebnisse der Arbeit der Prüfbehörden verlassen kann; hebt mit Besorgnis die Bemerkung des Rechnungshofs hervor, dass der Anteil der Gewährpakete mit Restfehlerquoten von über 2 % seit 2017 nicht unter 39 % der Ausgaben in seinen Stichproben gesunken ist, was darauf hindeutet, dass nach wie vor Mängel in der Arbeit der Prüfbehörden bestehen, die im Rahmen der Tätigkeit der Kommission im Bereich der Prüfungssicherheit nicht ausreichend angegangen werden; begrüßt jedoch, dass die Kommission einen Aktionsplan auf den Weg gebracht hat, mit dem die Fähigkeiten der Behörden im Bereich der Aufdeckung im Zeitraum 2021-2027 verbessert werden sollen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>91.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof in seiner Analyse 04/2025 „Die Zukunft der EU-Kohäsionspolitik: Lehren aus der Vergangenheit ziehen“ erneut auf die seit Langem bestehende Herausforderung im Zusammenhang mit der Komplexität des Rechtsrahmens hinweist sowie darauf, dass trotz der Bemühungen um eine Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren die Komplexität der Rechtsvorschriften der Union und das Nebeneinander nationaler und regionaler Anforderungen nach wie vor einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen und zu einer hohen Fehlerquote beitragen; weist jedoch darauf hin, dass die Kohäsionspolitik eine wichtige Rolle dabei spielt, die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede zu verringern und Konvergenz und Stabilität in der gesamten Union zu fördern, wodurch ihr Mehrwert für die europäischen Steuerzahler unter Beweis gestellt wird, der durch die Beseitigung anhaltender Mängel weiter gestärkt werden kann; stellt fest, dass vereinfachte Kostenoptionen zwar eingeführt wurden, um die Berichtspflichten zu verringern, dass sie jedoch nach wie vor nur begrenzt genutzt werden, insbesondere im Rahmen des EFRE; weist auf die anhaltenden Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten hin; stellt den Plan der Kommission in Frage, sich verstärkt auf nationale Systeme zu stützen, und betont, dass die Mängel vor der Einführung eines solchen künftigen Ausgabenmodells im Rahmen des nächsten MFR behoben werden müssen; betont die Notwendigkeit, vor Beginn der Umsetzung klare und verbindliche Aufsichts- und Kontrollzuständigkeiten sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten festzulegen; ist der Ansicht, dass sich die Kommission nicht ausschließlich auf die Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten verlassen sollte, sondern Mindestanforderungen und Überprüfungsmechanismen festlegen sollte, die denen entsprechen, die bei der geteilten Mittelverwaltung vorgesehen sind, um Verstöße gegen nationale und Unionsvorschriften zu verhindern, wie vom Rechnungshof gefordert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>92.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht 22/2025 zu Finanzkorrekturen bei den Fonds der Kohäsionspolitik festgestellt hat, dass die Kommission keine Finanzkorrekturen anwendet, wenngleich sie den Unionshaushalt vor vorschriftswidrigen Ausgaben im Rahmen der Kohäsionspolitik schützen sollte, und dass die Kommission, obwohl die Kohäsionsausgaben Jahr für Jahr von einer erheblichen Zahl von Fehlern betroffen sind, mehr als ein Jahrzehnt gebraucht hat, um im September 2025 ihre erste Finanzkorrektur für den Zeitraum 2014-2020 anzunehmen; weist darauf hin, dass der Rechtsrahmen für den Korrekturvorgang komplex ist, dass die Leitlinien und Kriterien für die Bewertung schwerwiegender Mängel nicht hinreichend klar sind und nicht einheitlich angewandt werden und dass es keinen genau festgelegten Zeitrahmen für das Verfahren gibt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>93.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof Mängel bei der Planung und Vorbereitung der Prüfungstätigkeit der Behörden festgestellt hat, etwa Mängel bei den Stichprobenverfahren und unvollständige Checklisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>94.</NO.P>weist darauf hin, dass die Kommission im Anschluss an einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Entlastung, der Verträge mit 30 Wirtschaftsteilnehmern betraf, aufgrund von Einschränkungen in ihren internen Datensystemen eine breit angelegte und ressourcenintensive Ermittlung durchführen musste, was zur Ermittlung von Hunderten von Unternehmen mit ähnlichen oder verwandten Namen führte; nimmt die Bemühungen der Kommissionsdienststellen zur Kenntnis, rasch und transparent zu reagieren; weist ferner darauf hin, dass die Kommission ab dem nächsten MFR verpflichtet sein wird, Daten aus dem Instrument Arachne, das zur Datenauswertung und Risikobeurteilung dient, in eine zentralisierte Transparenz-Website einzuspeisen, wobei die Mitgliedstaaten automatischen Zugang zu einschlägigen Daten bieten müssen, diese Verpflichtung ab 2027 gelten wird und die Kommission bereits mit den entsprechenden vorbereitenden Arbeiten begonnen hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit Beginn des neuen MFR ein interoperables System einzuführen, das eine europäische Rückverfolgung von Mitteln ermöglicht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>95.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht 24/2025 mit dem Titel „Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik – Revolvierender Einsatz der Mittel zum Teil verwirklicht“ festgestellt, dass zwar einer der Vorteile von Finanzinstrumenten gegenüber Zuschüssen in der Kohäsionspolitik darin besteht, dass Rückflüsse zur Unterstützung zusätzlicher Endempfänger verwendet werden können, was zu einer effizienteren Nutzung öffentlicher Mittel führt, dass jedoch während der Förderzeiträume nur eine begrenzte Wiederverwendung von Rückflüssen zustande kommt, was teilweise auf vertretbare Gründe wie den langfristigen Charakter der Investitionen zurückzuführen ist; stellt fest, dass Rückflüsse nach dem Förderzeitraum im Allgemeinen für Kohäsionszwecke wiederverwendet werden, jedoch mit Einschränkungen; bedauert, dass der Rechtsrahmen für die Wiederverwendungspflicht nicht präzise genug und mehrdeutig ist und dass die Aufsicht der Kommission nicht ausreicht, was zu unterschiedlichen Verfahren in den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten führt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>96.</NO.P>ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofes, der zufolge die Ausführungsquote bei den Fonds der Kohäsionspolitik (EFRE, Kohäsionsfonds und ESF+), auf die über 90 % der Mittel der der Dachverordnung unterliegenden Fonds mit geteilter Mittelverwaltung des Zeitraums 2021-2027 entfallen, nach wie vor niedrig war; weist darauf hin, dass der Rechnungshof beim Vergleich der Ausführung der Mittel (Vorfinanzierungen und Zwischenzahlungen) mit dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum festgestellt hat, dass die Ausschöpfungsquote für diese drei Fonds zusammengenommen Ende 2024 nur 5 % betrug gegenüber 14 % zum entsprechenden Zeitpunkt des vorherigen MFR (Ende 2017); betont, dass der derzeitige Programmplanungszeitraum in einem außergewöhnlich schwierigen Kontext umgesetzt wurde, der von aufeinanderfolgenden Krisen, Inflationsdruck, Unterbrechungen der Lieferketten und sich wandelnden geopolitischen und wirtschaftlichen Bedingungen geprägt war; nimmt gleichzeitig zur Kenntnis, dass die Programme für den Zeitraum 2021-2027 sieben Monate später angenommen wurden als die Programme des Programmplanungszeitraums 2014-2020 und dass die Vorfinanzierungssätze im Rahmen der Programme für den Zeitraum 2014-2020 höher waren und zu einem anderen Zeitpunkt abgerechnet wurden als im Rahmen des derzeitigen MFR; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Ausschöpfungsquote in der vergleichbaren Umsetzungsphase Ende Juni 2017 für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ESF+ bei 3,49 % lag, was mit der Quote Ende 2024 vergleichbar ist; stellt mit Sorge fest, dass der Druck, die EU-Mittel auszuschöpfen, weiter zunehmen wird, da das Ende des Förderzeitraums für die zugrunde liegenden Ausgaben<FOOTNOTE><FIELD> Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060.</FIELD></FOOTNOTE> und die Frist für die Zahlung des Restbetrags für den MFR 2021-2027 im Vergleich zum vorangegangenen Programmplanungszeitraum um ein Jahr vorverlegt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>97.</NO.P>bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Kommission in ihrer Prognose für die Aufhebung von Mittelbindungen für den Zeitraum 2025-2027 im Jahr 2024 einen Anstieg um 8,8 Mrd. EUR gegenüber der Prognose im Jahr 2023 von 8,1 Mrd. EUR für denselben Zeitraum prognostiziert hat und dass dieser Anstieg der geschätzten Aufhebungen von Mittelbindungen hauptsächlich auf die Kohäsionsprogramme im Rahmen des derzeitigen MFR und den ELER zurückzuführen ist; stellt fest, dass es zur Aufhebung von Mittelbindungen im Zusammenhang mit dem ELER kommen dürfte, da die Programme des vorherigen MFR 2026 auslaufen, und dass hingegen bei den Kohäsionsprogrammen des MFR 2021-2027 das Risiko einer Aufhebung von Mittelbindungen ab 2027 beträchtlich steigen dürfte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>98.</NO.P>weist darauf hin, dass im Jahr 2024 mehrere Änderungen des Rechtsrahmens für die Kohäsionspolitik, darunter die Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) und die Regionale Soforthilfe für den Wiederaufbau (RESTORE), in Kraft getreten sind; betont, dass diese Instrumente wichtig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken und die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu bewältigen; bekräftigt jedoch, dass ständige Änderungen des Rahmens für die Kohäsionspolitik zu Rechtsunsicherheit und Instabilität führen und die langfristigen strukturellen Ziele der Kohäsionspolitik – nämlich die Verringerung der Disparitäten in der Union – schmälern könnten; betont, dass die Kohäsionspolitik einen stabilen Rechtsrahmen benötigt, um den Begünstigten Planungssicherheit zu bieten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>99.</NO.P>bekräftigt seine tiefe Besorgnis über die unverhältnismäßigen Auswirkungen, die der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine nach wie vor auf die an Russland und/oder Belarus angrenzenden östlichen Regionen der Union hat; weist auf die Kosten hin, die diesen Regionen aufgrund ihrer gemeinsamen Grenze zu feindseligen Nachbarländern entstehen, und insbesondere auf die Tatsache, dass diese Mitgliedstaaten öffentliche Mittel in die Bereiche Sicherheit, Verteidigung und Vorsorge lenken müssen, während sie bei den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund einer Unterbrechung der Wirtschaftstätigkeit, des grenzüberschreitenden Handels und anderer Formen des Austauschs einen dramatischen Rückgang zu verzeichnen haben; ist ferner besorgt über den Verlust an finanzieller Unterstützung der Union in einigen Grenzregionen infolge von Änderungen der Kohäsionsfonds im laufenden Programmplanungszeitraum, insbesondere bei EFRE-Mitteln, die ursprünglich für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Russland und Belarus vorgesehen waren, und bei Mitteln, die im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik 2025 neu zugewiesen wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>100.</NO.P>betont, dass der territoriale Zusammenhalt die Stärkung der lokalen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit erfordert, beispielsweise durch nachhaltigen Tourismus, den Schutz von Kulturgütern, die Beschäftigung junger Menschen und die Entwicklung beruflicher Kompetenzen, auch in den Bereichen grüner Wiederaufbau, Energieeffizienz und Katastrophenschutzdienste; erachtet die EU-Kohäsionspolitik für die wirtschaftliche und territoriale Konvergenz und die Entwicklung in den Regionen der EU sowie für die Unterstützung der Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte als besonders wichtig; betont, dass der Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten sichergestellt werden muss, und fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob die Ausgaben der Union wirksam dazu beitragen, den Druck des Bevölkerungsrückgangs zu verringern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>101.</NO.P>hebt hervor, dass bestimmte Regionen, einschließlich der Küsten- und Binnengebiete des Mittelmeerraums, zunehmend klimabedingten Risiken wie Stürmen, Überschwemmungen, Küstenerosion und Dürrestress ausgesetzt sind; betont, dass Präventions- und Anpassungsmaßnahmen kosteneffizienter sind als der Wiederaufbau nach Katastrophen; betont, dass Investitionen in Risikoprävention, Hochwasserschutz, Hangstabilität, naturbasierte Lösungen und klimaresiliente Infrastruktur, einschließlich nachhaltiger Häfen, intermodaler Logistik, Schienenanbindung und resilienter Wassersysteme, Verringerung von Leckagen, widerstandsfähiger Bewässerung und intelligenter Wasserbewirtschaftung, vorgezogen werden müssen, um rasche und messbare Ergebnisse im Bereich der Resilienz sicherzustellen, die territoriale Resilienz zu stärken und die Wirksamkeit der Ausgaben der Union zu wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>102.</NO.P>hebt die Empfehlung des Internen Auditdienstes (IAS) der Kommission hervor, die auf seine 2024 durchgeführte Prüfung der Verfahren zur Erlangung von Prüfungssicherheit für die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ausgeführten Mittel zurückgehen, wonach die Strategie der einzigen Prüfung der GD REGIO, der GD EMPL und der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei (GD MARE) aktualisiert werden muss, da bestimmte Elemente in dieser Phase des Programmplanungszeitraums nicht klar genug waren oder nicht ausreichend ausgearbeitet wurden; nimmt ferner die Empfehlung des IAS zur Kenntnis, dass die GD REGIO, die auch den EU-Solidaritätsfonds im Rahmen der geteilten und indirekten Mittelverwaltung umsetzt, seine Gestaltung und wirksame Verwaltung weiter verbessern sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>103.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission nach der Schaffung ihres Rahmens für Kürzungen und Wiedereinziehungen<FOOTNOTE><FIELD> C/2024/4618, Anhang IV.</FIELD></FOOTNOTE> im Falle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von dem entsprechend Mitgliedstaat nicht ausgeräumt wurden, am 8. Mai 2025 die erste derartige Kürzung vorgenommen hat, wobei sie im Anschluss an eine Empfehlung des OLAF ihren ersten Durchführungsbeschluss zur Kürzung der Unterstützung für die Slowakei um 1 225 Mio. EUR im Zusammenhang mit einer nicht behobenen Unregelmäßigkeit erließ; nimmt jedoch die Feststellung des Rechnungshofs im Sonderbericht 26/2025 zur Kenntnis, wonach die Kommission über keinen Verfahren verfügt, um zu ermitteln, ob Beträge, die die nationale Gerichten im Anschluss an Strafverfahren zurückgefordert haben, tatsächlich vollständig an den Unionshaushalt zurückgezahlt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>104.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die Ergebnisse des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit 2025 bezüglich der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn, insbesondere über die anhaltenden und systemischen Probleme im Justizwesen und im Medienbereich; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Transparenz bei der Zuweisung von Fällen an untergeordnete Gerichte nicht verbessert wurde und dass einige Richter innerhalb des Justizwesens weiterhin unangemessenem Druck ausgesetzt sind, insbesondere im Zusammenhang mit internen Debatten über wichtige Fragen der richterlichen Unabhängigkeit; stellt in diesem Zusammenhang mit Besorgnis fest, dass die Umsetzung der nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung 2024-2025 in Verzug geraten ist, wobei die Zahl der Verurteilungen wegen Korruptionsdelikten zurückgegangen ist, keine Fortschritte bei der Schaffung einer soliden Erfolgsbilanz in Bezug auf Korruption auf hoher Ebene erzielt wurden und die ungarische Integritätsbehörde kontinuierlich über Hindernisse bei der wirksamen Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben berichtet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>105.</NO.P>bekräftigt seine große Besorgnis über den Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2023, in dem festgestellt wurde, dass die ungarische Regierung die Anforderungen der Charta in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz erfüllt hat, und die Aussetzung der Auszahlung von Mitteln für damit zusammenhängende Programme aufgehoben wurde, was dazu geführt hat, dass Ungarn Anspruch auf etwa 10,2 Mrd. EUR aus verschiedenen Fonds hat, die unter die Dachverordnung fallen; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament am 25. März 2024 beim Gerichtshof Klage erhoben hat, um die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission zu überprüfen und für Rechtssicherheit bei der Umsetzung des Rechtsstaatlichkeitsmechanismus zu sorgen; stellt fest, dass das Urteil des EuGH zwar noch aussteht, der Generalanwalt dem Gerichtshof am 12. Februar 2026 jedoch vorgeschlagen hat, den Beschluss der Kommission zur Aufhebung der Aussetzung der Auszahlung von Mitteln an Ungarn für nichtig zu erklären;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>106.</NO.P>stellt fest, dass von den Mittelzuweisungen in Höhe von 19,8 Mrd. EUR im Rahmen der Dachverordnung, die ursprünglich aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Grundrechte blockiert waren, im Januar 2026 nur noch 7,6 Mrd. EUR für die ungarische Regierung blockiert sind; stellt ferner fest, dass von den 6,4 Mrd. EUR, die ursprünglich im Rahmen der Konditionalitätsverordnung aufgrund von Bedenken in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und Korruption blockiert waren, 1 Mrd. EUR Ende 2024 und 1,1 Mrd. EUR Ende 2025 freigegeben wurden; äußert tiefe Besorgnis darüber, dass sich die Rechtsstaatlichkeit in Ungarn weiter verschlechtert und die Korruption durch verfestigte oligarchische Netze floriert, während gleichzeitig die Höhe der aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit und der Korruption eingefrorenen EU-Mittel sinkt und folglich der Druck der Kommission auf die ungarische Regierung, Reformen durchzuführen, stetig abnimmt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>107.</NO.P>nimmt die Anträge der ungarischen Regierung vom 28. und 29. März 2025 zur Kenntnis, 545 Mio. EUR von zwei Kohäsionsprogrammen auf neue Prioritäten im Rahmen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) zu übertragen, wovon 395 Mio. EUR aus Mitteln stammen, die aufgrund der Nichterfüllung der zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzung gemäß der Charta der Grundrechte eingefroren wurden; bedauert zutiefst, dass die Kommission die Änderungen am 25. September 2025 gebilligt hat, die zwar erneut die Erstattungen für die neuen STEP-Prioritäten aufgrund der Nichteinhaltung der Anforderungen der Charta blockierten, der ungarischen Regierung jedoch Zugang zu Vorfinanzierungen in Höhe von 317,3 Mio. EUR gewährten; bekräftigt, dass die Neuzuweisung oder Umschichtung eingefrorener Mittel auf andere Programme oder Ziele den Regierungen, die sich nicht an die Werte der Union halten und ihren Verpflichtungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union nicht nachkommen, signalisieren würde, dass Verluste an anderer Stelle ausgeglichen werden können; erinnert an seinen Standpunkt, dass Mittel, die gemäß der Konditionalitätsverordnung ausgesetzt wurden oder die ausgesetzt wurden, weil zielübergreifende grundlegende Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, nicht für Programmänderungen oder Übertragungen in Betracht kommen sollten; fordert die Kommission daher auf, von ihrem Initiativrecht Gebrauch zu machen und Maßnahmen vorzuschlagen, um bestehende Schlupflöcher im Rechtsrahmen der Union zu schließen, die es Regierungen ermöglichen könnten, Mittel zu übertragen, die aufgrund von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit oder andere Verpflichtungen gemäß der Charta der Grundrechte ausgesetzt wurden, und sicherzustellen, dass alle künftigen Finanzierungsinstrumente davor geschützt sind, umgangen zu werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>108.</NO.P>stellt fest, dass MOL Nyrt, ein börsennotiertes ungarisches petrochemisches Konglomerat, effektiv von drei sogenannten Trusts von öffentlichem Interesse kontrolliert wird, die mit der ungarischen Regierung verbunden sind und jeweils einen Anteil von 10 % halten; weist darauf hin, dass es der Kommission gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 untersagt ist, bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union neue rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung mit ungarischen Trusts von öffentlichem Interesse und von ihnen unterhaltenen Einrichtungen einzugehen; stellt mit Besorgnis fest, dass nach der Annahme dieses Beschlusses offenbar mindestens eine Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und MOL geschlossen wurde; nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, der zufolge sie die Angelegenheit untersucht, und erwartet, dass die Kommission der Entlastungsbehörde unverzüglich eine klare Erklärung vorlegt, wie eine solche Verpflichtung hatte unterzeichnet werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>109.</NO.P>stellt fest, dass die ungarische Regierung die drittgrößte Mittelzuweisung im Rahmen des SAFE-Instruments in Höhe von 16,2 Mrd. EUR erhalten soll, mit der umfangreiche Investitionen in die Verteidigungsindustrie unterstützt werden sollen; weist darauf hin, dass die Kommission befugt ist, die Genehmigung nationaler Investitionspläne im Verteidigungsbereich im Rahmen des SAFE-Instruments zu verweigern, wenn Bedenken hinsichtlich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union bestehen; stellt fest, dass die ungarische Regierung kürzlich eine Mehrheitsbeteiligung von 75 %+ 1 an ihrer staatlichen Verteidigungsindustrie an 4iG verkauft hat, ein Unternehmen, das weithin als regierungsnah angesehen wird; warnt nachdrücklich davor, dass angesichts der anhaltenden Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit, anhaltender Korruptionsrisiken und systemischer Schwachstellen in der Aufsicht, wie oben beschrieben, die finanziellen Interessen der Union nicht als angemessen geschützt angesehen werden können, wenn SAFE-Mittel an die ungarische Regierung ausgezahlt werden, ohne zumindest strenge Bedingungen festzulegen, die vor jeglicher Mittelauszahlung erfüllt sein müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>110.</NO.P>hebt mit Besorgnis hervor, dass die Slowakei seit dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2024 eine Reihe von Änderungen des Strafgesetzbuchs angenommen hat, die im zweiten Halbjahr 2024 verabschiedet wurden, darunter die Schließung spezialisierter Stellen zur Korruptionsbekämpfung, der Nationalen Kriminalagentur und der Sonderstaatsanwaltschaft, was zu Verzögerungen bei den an andere Stellen übertragenen Ermittlungen und zu einem erheblichen Rückgang der Zahl der Korruptionsverfahren geführt hat; nimmt mit Besorgnis den Plan der slowakischen Regierung zur Kenntnis, die derzeitige Behörde zum Schutz von Hinweisgebern durch eine Einrichtung zu ersetzen, deren Vorsitz direkt vom Parlamentspräsidenten ernannt würde, was die Gefahr birgt, das Amt zu politisieren, seine Arbeit an den Prioritäten der Regierung auszurichten, den Schutz von Hinweisgebern einzuschränken und die Kontrolle der Verwendung von EU-Mitteln durch die Regierung zu schwächen; betont, dass diese Entwicklungen ein erhöhtes, erhebliches Risiko für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union darstellen; hebt hervor, dass die Konditionalitätsverordnung nicht auf als letzte Mittel geltende Maßnahmen beschränkt ist, sondern auch ein frühzeitiges Handeln mit teilweisen Aussetzungen ermöglicht, wenn Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit festgestellt werden, die ein ernsthaftes Risiko für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union darstellen; unterstützt uneingeschränkt den Beschluss der Kommission und fordert die Kommission auf, den ersten Schritt des Konditionalitätsmechanismus einzuleiten und in dieser Angelegenheit ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>111.</NO.P>stellt in diesem Zusammenhang fest, dass im Anschluss an die Reise einer Delegation des Haushaltskontrollausschusses vom 26. bis 28. Mai 2025 nach Bratislava unbegründete öffentliche Äußerungen des slowakischen Ministerpräsidenten und von Mitgliedern des Nationalrates zu Drohungen gegen den Leiter der Delegation geführt haben, die Polizeischutz erforderlich machten; ist der Ansicht, dass solche Vorfälle einmal mehr die zunehmend schlechte Lage im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und die damit verbundenen Risiken für die finanziellen Interessen der Union verdeutlichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>112.</NO.P>bedauert, dass laut Analyse der Zivilgesellschaft der Großteil der Empfehlungen aus dem Rechtsstaatlichkeitsbericht bereits in früheren Berichten enthalten war; ist der Ansicht, dass dies Bedenken aufwirft, ob die Empfehlungen von den Mitgliedstaaten ausreichend ernst genommen werden und ob die Kommission genügend Druck ausübt, um ihre wirksame Umsetzung sicherzustellen; betont, dass viele der im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit aufgeführten Mängel direkte Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union haben, und hält es daher unter dem Gesichtspunkt der Haushaltskontrolle für wesentlich, dass die Empfehlungen zu greifbaren und messbaren Ergebnissen führen; fordert die Kommission daher auf, die länderspezifischen Empfehlungen aus ihren jährlichen Berichten über die Rechtsstaatlichkeit in konkrete Etappenziele zu übertragen, die von den Mitgliedstaaten systematisch umzusetzen sind, und die Konditionalitätsverordnung auszulösen, wenn systematische Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit, die im Rahmen der Säulen des Berichts ermittelt wurden, auf hinreichende Weise einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutz des Unionshaushalts aufweisen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>113.</NO.P>nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, dass das Generalsekretariat die Nutzung von drei verschiedenen Instrumenten der Konditionalitätsverordnung, des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit, der Aufbau- und Resilienzfazilität und der zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen der Dachverordnung koordiniert, um die Kohärenz zwischen allen Programmen, Instrumenten und Mitgliedstaaten sicherzustellen, und dass es bei jedem Instrument eine federführende Dienststelle gibt, die mit der Umsetzung betraut ist, und die damit verbundenen zuständigen Dienststellen ebenfalls zu dieser Arbeit beitragen; stellt ferner fest, dass die Generaldirektion Justiz und Verbraucher (GD JUST) und das Generalsekretariat gemeinsam die Arbeiten zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit leiten, die GD EMPL die Arbeiten zu den zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen der Charta, die SG REFORM gemeinsam mit der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen (GD ECFIN) die Arbeiten zur Aufbau- und Resilienzfazilität und die Generaldirektion Haushalt (GD BUDG) die Arbeiten zur Konditionalitätsverordnung; fordert die Kommission auf, die Rolle aller Entscheidungsträger in diesen Verfahren weiter zu klären; betont, dass der Rahmen in der Theorie zwar solide ist, die praktische Anwendung der Verfahren jedoch weiter verbessert werden könnte; bedauert jedoch, dass die Kommission in der Vergangenheit nur das absolute Mindestmaß an Informationen ohne wesentliche Einzelheiten bereitgestellt und selbst auf Nachfrage des Parlaments keine vollständigen Unterlagen übermittelt hat; betont, dass ein zeitnaher, umfassender und proaktiver Informationsaustausch von wesentlicher Bedeutung ist, damit das Parlament seine Haushalts- und Kontrollaufgaben wirksam wahrnehmen kann und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Organe der EU und die Glaubwürdigkeit der Union in der Gesamtheit aufrechterhalten bleiben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>114.</NO.P>bedauert, dass die Kommission mehr als zwei Jahre gebraucht hat, um ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta wegen der Nichtanwendung des Unionsrechts im Bereich des Online-Glücksspiels einzuleiten; stellt mit großer Besorgnis fest, dass aufgrund der maltesischen Rechtsvorschriften, die die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile aus anderen Mitgliedstaaten verhindern, etwa 100 000 Unionsbürgerinnen und -Bürger, die Anspruch auf Erstattung haben, keine Entschädigung erhalten konnten; stellt ferner fest, dass mehrere in Malta zugelassene Glücksspielunternehmen damit begonnen haben, Vermögenswerte auf andere Unternehmen zu übertragen, wodurch die wirksame Vollstreckung von Tausenden von Gerichtsurteilen gefährdet wird, selbst wenn die angefochtenen Rechtsvorschriften zurückgezogen würden; bedauert in diesem Zusammenhang zutiefst die Verzögerung bei der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>115.</NO.P>verweist auf die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht über die Digitalisierung des Gesundheitswesens, in dem festgestellt wurde, dass die Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die Union insgesamt wirksam dazu beigetragen hat, die Digitalisierung von Gesundheitssystemen zu fördern; stellt jedoch fest, dass die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Verwendung der für diesen Zweck zugewiesenen Unionsmittel hatten, und bedauert, dass die Kommission zwar die Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Digitalisierung des Gesundheitswesens überwacht, jedoch noch keinen umfassenden Überblick darüber hat, wie die Unionsmittel zur Unterstützung entsprechender Tätigkeiten verwendet werden; fordert die Kommission auf, die Empfehlungen des Rechnungshofs vollständig umzusetzen, insbesondere indem sie bessere Leitlinien für die Mitgliedstaaten bereitstellt, die Überwachung und leistungsbasierte Aufsicht in Bezug auf die für das digitale Gesundheitswesen verwendeten Unionsmittel stärkt und sicherstellt, dass bei Investitionen in das digitale Gesundheitswesen die höchsten Standards hinsichtlich Datenschutz, Cybersicherheit und Interoperabilität eingehalten werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>116.</NO.P>erkennt an, dass das Programm EU4Health in Verbindung mit der EU-Garantie zu dem Programm „InvestEU“ beigetragen hat, wodurch zusätzliche Investitionen mobilisiert wurden; nimmt insbesondere den Beitrag in Höhe von 110 Mio. EUR in Form einer Aufstockung im Rahmen von InvestEU zur Kenntnis, mit dem Investitionen der EIB in innovative Projekte im Bereich der Biowissenschaften im Zusammenhang mit medizinischen Gegenmaßnahmen unterstützt werden; betont, dass es wichtig ist, für Transparenz, eine effiziente Koordinierung mit Finanzierungsinstrumenten der Mitgliedstaaten und der Union sowie einen breiten Zugang für die Mitgliedstaaten zu sorgen, damit diese Investitionen einen großen zusätzlichen europäischen Nutzen bieten und die Resilienz der Gesundheitssysteme der Union stärken; weist erneut darauf hin, dass Investitionen in Innovation und Technologien im medizinischen Bereich auf europäischer Ebene wichtig sind und es essenziell ist, die Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen, privaten medizinischen Unternehmen und Behörden zu stärken, um dem öffentlichen Interesse besser gerecht zu werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>117.</NO.P>bedauert den Beschluss der Kommission, die Betriebskostenzuschüsse zur Unterstützung des Gesundheitssektors, die 2024 kaum mehr als 1 % der Mittelausstattung von EU4Health ausmachten, einzustellen; stellt fest, dass diese Änderungen einen Beitrag zur Kontinuität der europäischen Ziele im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt haben; betont, dass vorhersehbare und stabile Unterstützungsmechanismen für Interessenträger und Organisationen der Zivilgesellschaft im Gesundheitsbereich von großer Bedeutung sind; ist der Auffassung, dass jede künftige Finanzierung auf klaren Kriterien des europäischen Mehrwerts, der Transparenz, der politischen Neutralität und der messbaren Wirkung beruhen sollte, um sicherzustellen, dass die Mittel dort eingesetzt werden, wo sie den größten Nutzen für Patienten und Gesundheitssysteme bringen; hebt die Rolle der Interessenträger und der Akteure der Zivilgesellschaft hervor, wenn es darum geht, zu den gesundheitspolitischen Zielen der Union und zu ihrer Umsetzung beizutragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>118.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2024 8 Mio. EUR und im Jahr 2025 20,9 Mio. EUR für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Produktion von Inhalten zu Unionsangelegenheiten durch Konsortien von Nachrichtenmedienorganisationen bereitgestellt hat und dass drei Medienkonsortien derzeit Unionsmittel erhalten; weist darauf hin, dass eine freie, unabhängige und pluralistische Presse ein Eckpfeiler der demokratischen Rechenschaftspflicht ist; ist der Ansicht, dass die Unterstützung der Union für die Medien dazu beitragen kann, den Medienpluralismus und eine fundierte öffentliche Debatte in der gesamten Union zu stärken, sofern strenge Schutzvorkehrungen getroffen werden, um die vollständige redaktionelle Unabhängigkeit und Transparenz sicherzustellen; betont, dass Transparenz in Bezug auf jegliche finanzielle Unterstützung, einschließlich Finanzhilfen, Verträgen und indirekter Finanzierung, die Medienorganisationen gewährt wird, von großer Bedeutung ist und dass diese Informationen leicht zugänglich sein und übersichtlich dargestellt werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>119.</NO.P>bedauert, dass die Kommission vor Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist keine Zwischenbewertungen der Leitprogramme Erasmus+, Europäisches Solidaritätskorps und Kreatives Europa vorgenommen haben; betont, dass die Bewertungen sowohl der Entscheidungsfindung für den laufenden Programmplanungszeitraum als auch für den nächsten zugrunde liegen sollten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>120.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf, den Empfehlungen, die der Rechnungshof in seinem Jahresbericht ausgesprochen hat, zu folgen, um sicherzustellen, dass</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>die Prüfbehörden ihre Kontroll- und Aufdeckungskapazitäten stärken, indem sie überprüft, dass sie die Stichprobenziehung ordnungsgemäß planen, dass die Einhaltung der Förderkriterien nachgewiesen wird, und dass sie eine ordnungsgemäße Dokumentation gewährleisten, damit der Prüfpfad nachvollzogen werden kann;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>in Fällen, in denen systematische Schwachstellen in operationellen Programmen festgestellt wurden und ein Pauschalsatz angewandt wurde, die Behörden der Mitgliedstaaten den Mechanismus der Pauschalkorrektur nicht nutzen, um ihrer Verantwortung, die Förderfähigkeit der Ausgaben zu überprüfen, bevor sie diese der Kommission melden, nicht nachzukommen, und dass sie erforderlichenfalls Wiedereinziehungen vornehmen;</ITEM></LIST></P></ACTION><ACTION><P><NO.P>121.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission darüber hinaus auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>das systemische Problem der Nichtaufdeckung von Fehlern bei den Ausgaben im Rahmen der Kohäsionspolitik auf Ebene der Mitgliedstaaten weiter anzugehen, und zwar durch die wirksame Umsetzung des Aktionsplans, der darauf abzielt, die Aufdeckungskapazitäten auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Kommission zu verbessern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die Leitlinien, die Koordinierung und die Überwachung weiter zu stärken, um für mehr Rechtssicherheit und eine wirksamere Wiederverwendung von Rückflüssen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, insbesondere mit denjenigen, die mit strukturellen oder Kapazitätsengpässen konfrontiert sind, um technische Hilfe, Verwaltungsvereinfachung und ausreichende Flexibilität bei der Umsetzung bereitzustellen, damit die vollständige und wirksame Ausschöpfung der Kohäsionsfonds sichergestellt wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>eine Methode zu entwickeln, um die finanziellen Gesamtauswirkungen der Untersuchungen der EUStA und des OLAF zu messen, einschließlich der Beträge, die infolge von Entscheidungen nationaler Gerichte in Strafverfahren eingezogen werden, und um regelmäßig Informationen von den Mitgliedstaaten über die Einziehung von Vermögenswerten und den Anteil, der an den Unionshaushalt zurückfließt, einzuholen, wie vom Rechnungshof empfohlen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>die Empfehlungen aus dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit mit der Umsetzung konkreter Maßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat zu verknüpfen, um eine stärkere Wirkung zu erzielen und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union beizutragen, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Empfehlungen in der Entschließung des Parlaments vom 18. Juni 2025 über den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2024;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>die zielübergreifenden und thematischen grundlegenden Voraussetzungen in allen Mitgliedstaaten verstärkt zu überwachen, um potenzielle Bedrohungen zu ermitteln, die den Schutz des EU-Haushalts betreffen, und bei der Anwendung dieses Instruments eine verbesserte Transparenz und eine verstärkte Einbindung der Interessenträger sicherzustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit eng an der Konditionalitätsverordnung zu orientieren und detaillierter über die Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu berichten, die als Faktor für die Aktivierung der Konditionalitätsverordnung genutzt werden können;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>von ihrem Initiativrecht Gebrauch zu machen und Maßnahmen vorzuschlagen, um bestehende Schlupflöcher im Rechtsrahmen der Union zu schließen, die es Regierungen ermöglichen könnten, Mittel zu übertragen, die gemäß der Konditionalitätsverordnung oder aufgrund der Nichteinhaltung zielübergreifender grundlegender Voraussetzungen ausgesetzt wurden, und sicherzustellen, dass alle künftigen Finanzierungsinstrumente angemessene Schutzvorkehrungen gegen eine Umgehung enthalten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ix)</SYMBOL>die sich verschlechternde Lage der Rechtsstaatlichkeit und die Risiken für den Unionshaushalt in Ungarn dringend neu zu bewerten und darauf zu reagieren und im Einklang mit der Konditionalitätsverordnung und anderen verfügbaren Instrumenten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der vollständigen Aussetzung von Unionsmitteln;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL>eine Ex-post-Bewertung der finanziellen Auswirkungen der Änderungen der Kohäsionspolitik auf die östlichen Grenzregionen durchzuführen, insbesondere bezüglich der ursprünglich für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Russland und Belarus vorgesehenen EFRE-Mittel sowie der im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik 2025 neu zugewiesenen Mittel, in der untersucht wird, inwieweit die Unionsmittel, die ursprünglich für Regionen mit einer gemeinsamen Grenze mit Russland und/oder Belarus vorgesehen wurden, letztlich in diesen Regionen verblieben sind oder stattdessen anderweitig verwendet wurden, ihre Bewertung der Entlastungsbehörde mitzuteilen und dringend gezielte finanzielle Unterstützung für diese Regionen vorzuschlagen, um den unverhältnismäßigen Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands entgegenzuwirken, und dabei auch die Verluste, die infolge der Änderungen im laufenden Programmplanungszeitraum entstanden sind, auszugleichen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xi)</SYMBOL>den Ansatz der einzigen Prüfung zu überdenken, bis die bei den Verwaltungs- und Prüfbehörden in den Mitgliedstaaten festgestellten Mängel behoben sind;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xii)</SYMBOL>die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen im Rahmen des Programms EU4Health sicherzustellen;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Natürliche Ressourcen und Umwelt</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>122.</NO.P>stellt fest, dass sich die Haushaltsmittel für die Programme unter der MFR-Rubrik 3 „Natürliche Ressourcen und Umwelt“ auf 64,4 Mrd. EUR (33,7 % des EU-Haushalts) beliefen und wie folgt aufgeteilt waren: 59,2 % für Direktzahlungen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) (38,1 Mrd. EUR), gefolgt vom ELER (15,5 Mrd. EUR, 24,0 %), dem Fonds für einen gerechten Übergang (6,2 Mrd. EUR, 9,5 %), marktbezogenen Ausgaben im Rahmen des EGFL (2,7 Mrd. EUR, 4,1 %), der Meerespolitik und Fischereiwirtschaft (1,3 Mrd. EUR, 2,0 %), Umwelt und Klima (LIFE) (600 Mio. EUR, 0,9 %) und anderen Bereichen (200 Mio. EUR, 0,3 %);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>123.</NO.P>hebt hervor, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2024 den größten Anteil (87,3 %) der Unionsausgaben in der Rubrik „Natürliche Ressourcen und Umwelt“ ausmachte; weist darauf hin, dass 2024 das zweite Jahr der GAP 2023-2027 war, mit der ein neues Umsetzungsmodell eingeführt wurde, das als Grundlage für Zahlungen leistungsbezogene Elemente umfasst, die mit den Mitgliedstaaten in den Strategieplänen vereinbart wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>124.</NO.P>stellt fest, dass sich die Zahlungen aus dem ELER 2023-2027 Ende 2024 auf 6,3 Mrd. EUR beliefen (2023: 0,7 Milliarden Euro), was einer Ausschöpfungsquote von 9,5 % gegenüber 1 % im Jahr 2023 entspricht; betont, dass verspätete Zahlungen die Einkommensstabilität der Landwirte beeinträchtigen; nimmt die Ausschöpfungsquote von 32 % beim Fonds für einen gerechten Übergang zur Kenntnis; nimmt mit Besorgnis die niedrige Ausschöpfungsquote beim Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) zur Kenntnis, die bis Ende 2024 nur 3 % erreichte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>125.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 228 Vorgängen, die das gesamte Spektrum der Ausgaben innerhalb dieser MFR-Rubrik abdeckt, in 19 Mitgliedstaaten und im Vereinigten Königreich geprüft hat; stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof die Fehlerquote für diese Rubrik auf 2,6 % schätzt (2,2 % im Jahr 2023); stellt ferner fest, dass der Rechnungshof acht quantifizierbare Fehler (d. h. Fehler mit direkten finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt) bei der Entwicklung des ländlichen Raums, acht bei Vorgängen im Zusammenhang mit Öko-Regelungen (eine neue Interventionskategorie, die im Rahmen der GAP 2023-2027 eingeführt wurde, um den Klima- und Umweltzielen und dem Tierschutz förderliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren zu unterstützen), drei bei Direktzahlungen, ausgenommen Öko-Regelungen, zwei bei Marktmaßnahmen und eine bei einem Vorgang unter geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des EMFAF festgestellt hat; stellt fest, dass der Rechnungshof noch 19 weitere Verstöße gegen die Rechtsvorschriften festgestellt hat, die keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>126.</NO.P>nimmt die Kategorisierung der Fehler durch den Rechnungshof zur Kenntnis, wobei 44 % der Fehler auf Verwaltungsfehler, 28 % auf Probleme mit der Förderfähigkeit, 16 % auf die Nichteinhaltung von Agrarumweltverpflichtungen, Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen im Rahmen von Öko-Regelungen und 12 % auf fehlerhafte Angaben zu Flächen oder Tieren entfielen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>127.</NO.P>bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der Rechnungshof im Falle von 13 quantifizierbaren Fehlern der Ansicht ist, dass die Behörden der Mitgliedstaaten über ausreichende Informationen verfügt hätten, um die Fehler zu verhindern bzw. vor Anerkennung der Ausgaben aufzudecken und zu berichtigen, und dass die geschätzte Fehlerquote für diese Rubrik 2,2 Prozentpunkte niedriger gewesen wäre, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen sachgemäß genutzt hätten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>128.</NO.P>weist darauf hin, dass zur Verringerung der nicht förderfähigen Ausgaben Vereinfachungen, die Weiterentwicklung und Förderung digitaler Instrumente sowie strengere Kontrollen notwendig sind; betont, dass es wichtig ist, den Verwaltungsaufwand für Landwirte zu verringern, um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>129.</NO.P>ist beruhigt angesichts der Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Direktzahlungen im Rahmen der GAP, ausgenommen Öko-Regelungen, im Jahr 2024 keine wesentlichen Fehler aufwiesen; nimmt die Einschätzung der Kommission zur Kenntnis, dass dies die wichtige Rolle bestätigt, die das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) bei der Vermeidung und Verringerung des Fehlerrisikos spielt, da die Direktzahlungen von jedem Mitgliedstaat über das InVeKoS verwaltet werden, das Datenbanken über Betriebe, Beihilfeanträge, Tierbestandsregister und landwirtschaftliche Flächen miteinander verknüpft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>130.</NO.P>weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des leistungsbasierten Modells der GAP 2023-2027 die von den Endbegünstigten einzuhaltenden Vorschriften im Einklang mit dem allgemeinen Rahmen der Union festlegen, während sich die Kommission auf die Leistungsergebnisse und die Funktionsweise der Systeme konzentriert, die die Mitgliedstaaten eingerichtet haben, um die Einhaltung dieser Bedingungen sicherzustellen, und nicht mehr auf die einzelnen Vorgänge; weist ferner darauf hin, dass die Mitgliedstaaten dementsprechend für die GAP 2023-2027 verpflichtet sind, der Kommission über Output- und Ergebnisindikatoren im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Maßnahmen und nicht über Kontrollstatistiken Bericht zu erstatten; nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht 07/2024 „Die Systeme der Kommission zur Einziehung vorschriftswidriger EU‑Ausgaben“ zur Kenntnis, wonach Einziehungen im Zusammenhang mit Agrarausgaben vergleichsweise erfolgreich waren, was zum Teil auf die sogenannte 50:50-Regel zurückzuführen ist, die den Mitgliedstaaten einen Ansporn zur Einziehung von Mitteln bietet; stellt fest, dass diese Regel bei der GAP 2023-2027 nicht beibehalten wurde und dass dies Warnungen des Rechnungshofs zufolge zu einer Verschlechterung der Einziehungsquote für Agrarausgaben führen könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>131.</NO.P>nimmt die Antworten der Kommission an den Rechnungshof zur Kenntnis, wonach sie der Auffassung ist, dass die Prüftätigkeit der bescheinigenden Stellen nach wie vor ein wesentliches Element der Absicherung für die GAP-Ausgaben im Rahmen der Strategiepläne ist; stellt ferner fest, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP 2023-2027 verpflichtet sind, der Kommission ihre Gewährpakete zu übermitteln, einschließlich der neuen jährlichen Leistungsberichte sowie der Stellungnahme der bescheinigenden Stelle und der begleitenden Berichte, die die Kommission dann zusammen mit ihren eigenen Prüfungsfeststellungen und denen des Rechnungshofs verwendet, um Schlussfolgerungen über die Gewähr für die GAP-Ausgaben zu ziehen; betont, dass die Kommission für Ausgaben im Rahmen der GAP-Strategiepläne weder eine Fehlerquote noch das Risiko bei Zahlung berechnet; nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, dass, da 74,8 % der Ausgaben der MFR-Rubrik 3 im Jahr 2024 ergebnisorientierten Ausgaben im Rahmen der GAP-Strategiepläne entsprachen, für diese Rubrik und folglich für den Unionshaushalt insgesamt kein Risiko bei Zahlung ermittelt werden konnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>132.</NO.P>stellt fest, dass die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) für das Jahr 2024 82 % der Ausgaben im Rahmen der GAP 2023-2027 als mit geringem Risiko, 11 % als mit mittlerem Risiko und die restlichen 7 % als mit hohem Risiko behaftet bewertet hat; nimmt die Klarstellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass es sich bei den mit geringem Risiko behafteten Ausgaben um Interventionen handelt, die nicht von potenziellen gravierenden Mängeln in den jeweiligen Verwaltungssystemen betroffen sind, und dass die meisten Ausgaben mit geringem Risiko Direktzahlungen und sonstige Unterstützung im Rahmen des InVeKoS betreffen; stellt ferner fest, dass die GD AGRI in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2024 das Ergebnis der leistungs- und der Compliance-basierten Zahlungen zusammengefasst hat und zu dem Schluss kam, dass insgesamt 77 % der GAP-Ausgaben im Jahr 2024 mit geringem Risiko behaftet (gegenüber 69 % der GAP-Ausgaben im Jahr 2023 und 72 % im Jahr 2022), 10 % mit mittlerem Risiko behaftet und 13 % mit hohem Risiko behaftet waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>133.</NO.P>nimmt mit Besorgnis die im Jährlichen Tätigkeitsbericht 2024 der GD AGRI geäußerten Vorbehalte zur Kenntnis, nämlich zehn Vorbehalte bei neun Mitgliedstaaten in Bezug auf InVeKoS-Ausgaben im Rahmen der GAP-Strategiepläne aufgrund potenzieller gravierender Mängel bei der Funktionsweise der Verwaltungssysteme, sechs Vorbehalte bei fünf Mitgliedstaaten in Bezug auf Nicht-InVeKoS-Ausgaben im Rahmen der GAP-Strategiepläne aufgrund potenzieller gravierender Mängel bei der Funktionsweise der Verwaltungssysteme, sechs Vorbehalte bei vier Mitgliedstaaten in Bezug auf Marktmaßnahmen aufgrund des erheblichen Auftretens von Mängeln bei der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge mit einem geschätzten Risikobetrag von 14,92 Mio. EUR, ein Vorbehalt bei einem Mitgliedstaat in Bezug auf Direktzahlungen im Rahmen des Programms zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) aufgrund des erheblichen Auftretens von Mängeln bei der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge mit einem geschätzten Risikobetrag von 28,83 Mio. EUR, zwölf Vorbehalte bei zehn Mitgliedstaaten in Bezug auf die Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund des erheblichen Auftretens von Mängeln bei der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge mit einem geschätzten Risikobetrag von 209,80 Mio. EUR;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>134.</NO.P>begrüßt, dass der Rechnungshof bei seiner Prüfung 2024 auch Informationen über die Einführung jährlicher Leistungsberichte im Rahmen der GAP 2023-2027 gesammelt und analysiert hat; ist beruhigt angesichts der allgemeinen Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass diese jährliche Leistungsberichterstattung größtenteils wie geplant eingeführt wurde und dass der Rechnungshof keine Probleme mit den gemeldeten Daten festgestellt hat; ist beruhigt angesichts der Feststellung des Rechnungshofs, dass bei den neun von ihm überprüften Zahlstellen Übereinstimmung zwischen den getätigten Zahlungen und den in den jeweiligen IT-Systemen erfassten Outputs für die Erstellung der jährlichen Leistungsberichte festgestellt werden konnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>135.</NO.P>nimmt die Feststellung des Rechnungshofs auf der Grundlage seiner Umfrage unter 19 Mitgliedstaaten zur Kenntnis, dass sich die Systeme der Zahlstellen für die Leistungsberichterstattung im Jahr 2024 noch in der Entwicklung befanden, wobei 18 Zahlstellen die Erstellung von Leistungsindikatoren automatisiert hatten und zwei einen manuellen oder teilweise automatisierten Ansatz nutzten, um einige wichtige Outputindikatoren für ihre jährlichen Leistungsberichte 2024 zu erstellen; stellt mit Besorgnis fest, dass die IT-Systeme, die für die Erstellung der jährlichen Leistungsberichte verwendet werden, zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Rechnungshof noch nicht vollständig getestet worden waren, um ihre Übereinstimmung mit den internationalen Normen für die Informationssicherheit (ISO 27001) zu überprüfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>136.</NO.P>weist darauf hin, dass die GAP 2023-2027 auf zehn Hauptziele ausgerichtet ist, darunter die Sicherstellung eines tragfähigen, fairen und stabilen Einkommens für Landwirte, die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors; ist der Ansicht, dass direkte Einkommensstützungen im Rahmen der GAP gezielter auf Landwirte ausgerichtet sein sollten, die in der landwirtschaftlichen Erzeugung aktiv sind, wobei die Rechtssicherheit gewahrt und übermäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden sollte und ein besonderer Schwerpunkt auf denjenigen liegen sollte, die die Unterstützung am dringendsten benötigen, etwa auf landwirtschaftlichen Familienbetrieben und kleinen landwirtschaftlichen Betrieben, landwirtschaftlichen Betrieben in Gebieten mit naturbedingten oder anderen spezifischen Herausforderungen sowie Junglandwirten und Landwirtinnen; fordert die Kommission auf, die Effizienz und Ausrichtung der Agrarfonds der Union zu verbessern und sicherzustellen, dass nur aktive Landwirte direkte Einkommensstützungen erhalten, wobei gleichzeitig für Verhältnismäßigkeit zu sorgen und solide Kontrollen aufrechtzuerhalten sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>137.</NO.P>nimmt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs von 2025 zur EU-Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Waldbränden zur Kenntnis, denen zufolge die Mitgliedstaaten Unionsmittel zunehmend für die Prävention genutzt haben, die Kommission jedoch keinen vollständigen Überblick über die Gesamtausgaben im Zusammenhang mit Waldbränden habe und die Überwachung der Ergebnisse unzureichend gewesen sei – was sich zweifellos auf die Landwirtschaft und den ländlichen Raum auswirkt; fordert die Kommission auf, die Aggregation der Ausgaben im Zusammenhang mit Waldbränden zu verbessern und die Überwachung der Ergebnisse und der langfristigen Nachhaltigkeit von Präventivmaßnahmen zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>138.</NO.P>betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund zunehmender Risiken durch Naturkatastrophen sicherstellen müssen, dass die von der Union finanzierten Präventionsmaßnahmen zielgerichtet sind, auf aktuellen Risikobewertungen beruhen und über einmalige Projektzyklen hinaus aufrechterhalten werden, damit die Investitionen der Landwirtschaft und den ländlichen Gemeinschaften dauerhaften Nutzen bringen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>139.</NO.P>ist besorgt über die Vorwürfe des groß angelegten Betrugs zulasten der Agrarfonds der Union, über die erstmals im Februar 2025 in den Medien berichtet wurde und die die griechische Zahl- und Kontrollstelle für EGFL- und ELER-Ausgaben (OPEKEPE) betreffen; weist darauf hin, dass die EUStA im Mai 2025 eine Pressemitteilung veröffentlicht hat, in der sie laufende Ermittlungen zu einem mutmaßlichen organisierten Betrugsschema im Zusammenhang mit Agrarfonds und Korruption unter Beteiligung von Beamten der OPEKEPE bestätigte; weist darauf hin, dass die EUStA Presseberichten zufolge dem griechischen Parlament Informationen im Hinblick auf Ermittlungen gegen zwei Minister übermittelt hat, die später zurückgetreten sind; nimmt mit Besorgnis die Pressemitteilung der EUStA vom 22. Oktober 2025 zur Kenntnis, in der erläutert wird, dass im Laufe der Voruntersuchung der EUStA eine kriminelle Vereinigung ermittelt wurde, die mutmaßlich an einem systematischen groß angelegten Subventionsbetrugsschema und Geldwäscheaktivitäten beteiligt ist; nimmt die von den griechischen Behörden unverzüglich ergriffenen Maßnahmen zur Kenntnis, einschließlich unter anderem des Beschlusses, eine spezielle Ermittlungs-Taskforce einzurichten, der die Finanzpolizei und die unabhängige Behörde für öffentliche Einnahmen angehören; betont in diesem Zusammenhang, dass die Vermögenswerte mehrerer Personen, die der Beteiligung an den mutmaßlichen kriminellen Aktivitäten verdächtigt werden, beschlagnahmt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>140.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die GD AGRI in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2024 vier Vorbehalte in Bezug auf die von der OPEKEPE verwalteten Ausgaben vorgebracht hat; stellt fest, dass ein solcher Vorbehalt alle InVeKoS-Interventionen im Rahmen der GAP-Strategiepläne abdeckt, da die Konformitätsprüfung der GD AGRI und die Arbeit der bescheinigenden Stelle eine Reihe potenzieller gravierender Mängel bei der Umsetzung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen sowie bei der Gestaltung und Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems ergaben; stellt fest, dass ein weiterer Vorbehalt in Bezug auf Nicht-InVeKoS-Ausgaben im Rahmen der GAP-Strategiepläne für den Weinsektor und die Bienenzucht geltend gemacht wurde, und zwar aufgrund potenzieller gravierender Mängel in Bezug auf die Gestaltung oder Einrichtung der Systeme, die die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen nicht abdecken; stellt fest, dass der dritte Vorbehalt für die OPEKEPE Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014-2022 betrifft, für die die angepasste Fehlerquote auf 7,45 % geschätzt wird, was auf die Prüfungen der GD AGRI in den Jahren 2023 und 2024 zurückzuführen ist, bei denen mehrere Mängel im Zusammenhang mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen der OPEKEPE, schwerwiegende Mängel bei der Überwachung und Kontrolle der lokalen Aktionsgruppen, Verfahren zur Überprüfung der möglichen Schaffung künstlicher Bedingungen, Kontrollen der Doppelfinanzierung und der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie Mängel bei der Bewertung der Plausibilität der Kosten und der Überprüfung des KMU-Status festgestellt wurden; nimmt den vierten Vorbehalt zu Marktmaßnahmen außerhalb der GAP-Strategiepläne zur Kenntnis, der Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor und außergewöhnliche Maßnahmen betrifft, für die nach der Prüfung der GD AGRI im Jahr 2024, bei der Mängel bei Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen mit Auswirkungen auf außergewöhnliche Maßnahmen festgestellt wurden, und aufgrund der Tatsache, dass auf der Grundlage der Bewertung der bescheinigenden Stelle Anpassungen der Fehlerquoten für Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor und für Absatzförderungsmaßnahmen vorgenommen wurden, eine angepasste Fehlerquote von 10 % geschätzt wird; nimmt zur Kenntnis, dass die griechischen Behörden einen Aktionsplan ausgearbeitet haben, der von der GD AGRI als ausreichende Grundlage für die Beseitigung der genannten Mängel akzeptiert wurde; weist erneut darauf hin, dass alle Korrekturmaßnahmen einer laufenden Überwachung durch die Kommission unterliegen; besteht darauf, dass die Kommission der Entlastungsbehörde über die Umsetzung des Aktionsplans und über messbare Verbesserungen bei der Kontrollleistung Bericht erstattet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>141.</NO.P>nimmt die schriftlichen Antworten der Kommission zur Kenntnis, wonach die GD AGRI im Jahr 2023 und erneut im Juni 2024 die zuständige griechische Behörde aufgefordert hat, die Zulassung der OPEKEPE auszusetzen; nimmt die Erklärung im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD AGRI zur Kenntnis, dass die bescheinigende Stelle und die GD AGRI Mängel festgestellt haben, die mehrere Zulassungskriterien betreffen, und dass die griechischen Behörden infolgedessen die Zulassung der OPEKEPE im September 2024 ausgesetzt und einen Aktionsplan für die Zulassung erstellt haben; stellt ferner fest, dass die Kommission die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Abhilfemaßnahmenplans verfolgt; besteht darauf, dass die Kommission der Entlastungsbehörde den jüngsten überarbeiteten Aktionsplan und dessen Bewertung übermittelt; nimmt zur Kenntnis, dass die griechischen Behörden unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergriffen haben, um die festgestellten strukturellen Schwächen zu beseitigen, die Transparenz der Begünstigten zu erhöhen und die Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu verstärken; begrüßt in diesem Zusammenhang die kürzlich per Gesetz eingeführte Reform zur vollständigen Übertragung von OPEKEPE auf die unabhängige Behörde für öffentliche Einnahmen (AADE);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>142.</NO.P>nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach die Kommission im Juni 2025 wegen der im Verwaltungs- und Kontrollsystem Griechenlands in den Jahren 2015-2022 festgestellten Mängel eine Finanzkorrektur in Höhe von 415 Mio. EUR vorgenommen hat<FOOTNOTE><FIELD> Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1147 der Kommission vom 11. Juni 2025 über den Ausschluss bestimmter von bestimmten Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L, 2025/1147, 13.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1147/oj).</FIELD></FOOTNOTE>; stellt mit Besorgnis fest, dass der Kommission mindestens seit 2021 gravierende Mängel im Zusammenhang mit der OPEKEPE bekannt waren, da eine zu diesem Zeitpunkt laufende Konformitätsuntersuchung im Zusammenhang mit der Zulassung bereits im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD AGRI für 2021 gemeldet wurde; bedauert, dass die Kommission zu keinem früheren Zeitpunkt Maßnahmen ergriffen hat, um die gravierenden Mängel, die im Zusammenhang mit der Arbeit der OPEKEPE festgestellt wurden, gründlich zu untersuchen, Risiken zu mindern und den Unionshaushalt besser zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>143.</NO.P>ist besorgt über die Zahl der Unregelmäßigkeiten und Betrugsvorwürfe im Zusammenhang mit von der Union finanzierten Gästehäusern; nimmt die schriftlichen Antworten der Kommission zur Kenntnis, wonach im Programmplanungszeitraum 2014-2022 Gästehäuser zusammen mit anderen Arten von Investitionen im Rahmen der Teilmaßnahme 6.4 zur Entwicklung des ländlichen Raums (Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten) und des Leader-Programms finanziert wurden; hält es für bedauerlich, dass die Kommission der Entlastungsbehörde keinen Überblick über die von der Union finanzierten Gästehausprojekte vorlegen konnte, da die Mitgliedstaaten der Kommission keine Angaben zur Anzahl und Art der durch diese Maßnahmen geförderten Investitionen übermitteln; stellt fest, dass die Prüfungen der Kommission zu Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums systembasiert sind und nicht die Recht- und Ordnungsmäßigkeit einzelner Vorgänge bewerten; nimmt die schriftliche Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach in Ungarn, der Slowakei (Maßnahme 6.4) und Griechenland (Leader) Feststellungen zu dem von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Gästehäusern angewandten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemacht wurden; ist der Ansicht, dass die Kommission angesichts der Zahl der Betrugsvorwürfe im Zusammenhang mit Gästehäusern auch einzelne Gästehausprojekte überwachen und prüfen sollte, einschließlich ihrer Nutzung über den Projektdurchführungszeitraum hinaus, und in Erwägung ziehen sollte, den Dauerhaftigkeitszeitraum für diese Art von Projekten zu verlängern, um einen weiteren Missbrauch zu verhindern, sowie strenge Überprüfungen auf Interessenkonflikte als Voraussetzung für die Zuweisung von Unionsmitteln für den Bau von Gästehäusern einzuführen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>144.</NO.P>weist darauf hin, dass festgestellt wurde, dass sich ein ehemaliger tschechischer Ministerpräsident während seiner vorherigen Amtszeit in einem Interessenkonflikt befand, und verweist auf die entsprechende Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2018<FOOTNOTE><FIELD> Angenommene Texte, P8_TA(2018)0530.</FIELD></FOOTNOTE>; nimmt die schriftlichen Antworten der Kommission zu den Maßnahmen zur Kenntnis, die als Reaktion auf den Interessenkonflikt ergriffen wurden, wobei sich dieser daraus ergeben hat, dass während der Ausübung eines öffentlichen Amtes Eigentum an einer privaten Holdinggesellschaft bestand, und stellt fest, dass die Kommission im März 2020 die Zahlung für ein Projekt im Wert von 30 606,96 EUR ausgesetzt hat;; stellt fest, dass die Kommission im Juni 2022 eine Finanzkorrektur in Höhe von 3,3 Mio. EUR gegenüber Tschechien vorgenommen hat, von der ein Teil (30 606,96 EUR) den Interessenkonflikt des Ministerpräsidenten während seiner Amtszeit betraf, die 2021 endete<FOOTNOTE><FIELD> Durchführungsbeschluss (EU) 2022/908 der Kommission vom 8. Juni 2022 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 157 vom 10.6.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/908/oj).</FIELD></FOOTNOTE>; besteht darauf, dass die Kommission weiterhin mögliche Interessenkonflikte überwacht, die sich auf die Unionsmittel auswirken könnten, insbesondere in Bezug auf gewählte Amtsträger, und Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts ergreift;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>145.</NO.P>stellt fest, dass nach der nationalen Wahl im Dezember 2025 eine neue Regierung in Tschechien ihre Arbeit aufgenommen hat; nimmt die öffentlichen Erklärungen des Ministerpräsidenten zur Kenntnis, mit denen er die Absicht bekundet, auf das Eigentum an und die Kontrolle über Geschäftsinteressen, für die möglicherweise Vorteile aus EU-Mitteln entstehen könnten, durch die Schaffung einer angeblich irreversiblen Treuhandvereinbarung zu verzichten; stellt jedoch fest, dass bis Mitte Januar 2026 keine öffentlich zugänglichen rechtlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die die wirksame Einrichtung und die operativen Sicherheitsvorkehrungen solcher Vereinbarungen belegen, und dass der Ministerpräsident Tschechiens derzeit weiterhin Eigentümer von Agrofert ist und andere Geschäftsinteressen verfolgt, die potenziell von Unionsmitteln profitieren könnten; betont, dass die bloße Ankündigung künftiger Vereinbarungen nicht ausreicht, um Bedenken hinsichtlich Interessenkonflikten auszuräumen; beharrt darauf, dass mit allen künftigen Vorkehrungen sichergestellt werden muss, dass die wirtschaftlichen Interessen und ein etwaiger Einfluss entsprechend den Unionsvorschriften über Interessenkonflikte wirksam beseitigt werden; begrüßt die jüngsten Medienberichte, wonach die Kommission die tschechischen Behörden förmlich um detaillierte Informationen über die Maßnahmen ersucht hat, die ergriffen wurden, um potenzielle Interessenkonflikte in Bezug auf Unternehmen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Ministerpräsidenten befinden, zu verhindern, und Zusicherungen eingeholt hat, dass keine weiteren Unionsmittel an Agrofert fließen, bis die Situation vollständig geklärt ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>146.</NO.P>weist darauf hin, dass Klima und biologische Vielfalt zwei der horizontalen politischen Prioritäten für den Unionshaushalt 2021-2027 sind; stellt fest, dass die Kommission die durchgängige Berücksichtigung des Schutzes von Klima und biologischer Vielfalt als systematische Berücksichtigung der Klima- und Biodiversitätsziele bei der Gestaltung, Vorbereitung, Umsetzung und Bewertung jedes Ausgabenprogramms definiert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>147.</NO.P>weist darauf hin, dass in der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2020 ein verbindliches Ausgabenziel von 30 % für den Klimaschutz festgelegt wurde, jedoch nur ein jährliches „Ziel“ von 7,5 % im Jahr 2025 und von 10 % in den Jahren 2026 und 2027 für Ausgaben im Bereich der biologischen Vielfalt; stellt fest, dass die Kommission die Ausgaben der Union für klima- und biodiversitätsbezogene Tätigkeiten mithilfe spezieller Methoden verfolgt; betont, dass es sich bei den Methoden zur Verfolgung klima- und biodiversitätsbezogener Ausgaben um Ex-ante-Markierungssysteme handelt, die auf den erwarteten Auswirkungen der Tätigkeiten beruhen und Ergebnisse nicht berücksichtigen; weist darauf hin, dass die durchgängige Berücksichtigung der Prioritäten im Unionshaushalt bedeutet, dass diese Priorität in allen Phasen des Haushaltszyklus berücksichtigt wird; unterstreicht daher, dass die Nachverfolgung von Ausgaben im Zusammenhang mit Klima- oder Biodiversitätszielen nur ein Schritt in einem umfassenden Zyklus der umweltgerechten Haushaltsplanung ist, bei dem die Klima- und Biodiversitätsziele während des gesamten Lebenszyklus des Haushalts berücksichtigt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>148.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission unter Anwendung ihrer Methoden zur Verfolgung klima- und biodiversitätsbezogener Ausgaben zu dem Ergebnis kommt, dass die Union auf dem besten Weg ist, ihr Ausgabenziel von 30 % für den Klimaschutz für den Zeitraum 2021-2027 und ihr Ausgabenziel von 7,5 % für die biologische Vielfalt für 2025 zu erreichen; bedauert, dass sie nicht auf dem richtigen Weg ist, um ihr Ausgabenziel von 10 % für die biologische Vielfalt für die Jahre 2026 und 2027 zu erreichen; stellt des Weiteren fest, dass im Hinblick auf die Erreichung der Biodiversitätsziele der Union eine durchschnittliche jährliche Finanzierungslücke von 21,4 Mrd. EUR besteht<FOOTNOTE><FIELD> Kommission, 2022, „Biodiversity Financing and Tracking – Final report“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg (https://data.europa.eu/doi/10.2779/950856).</FIELD></FOOTNOTE>; unterstreicht, dass eine Aufstockung der Mittelzuweisungen mit einer verbesserten Wirksamkeit und einer besseren Überwachung der Ergebnisse hinsichtlich der biologischen Vielfalt einhergehen muss und dabei zugleich sichergestellt werden muss, dass den Landwirten und lokalen Behörden durch diese Änderungen kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>149.</NO.P>ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof bei mehreren Prüfungen festgestellt hat, dass der Beitrag der Unionsmittel zu den Klimaschutzzielen unklar war und aufgrund von Schwachstellen in den Nachverfolgungsmethoden der Kommission möglicherweise überschätzt wurde; weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht 09/2022 über Klimaschutz im EU-Haushalt 2014-2020 festgestellt hat, dass der Beitrag des Unionshaushalts zum Klimaschutz im MFR 2014-2020 um 72 Mrd. EUR zu hoch angegeben wurde, da die gemeldeten Ausgaben – auch im Rahmen der GAP – nicht immer für den Klimaschutz relevant waren; ist sich bewusst, dass die Kommission als Reaktion auf den Sonderbericht eine Studie in Auftrag gegeben hat, um einen wissenschaftlich fundierteren Ansatz zur Quantifizierung des Klimabeitrags der GAP festzulegen, und ist der Ansicht, dass die Studie veröffentlicht werden sollte; sieht der Bewertung durch den Rechnungshof hinsichtlich der Folgemaßnahmen der Kommission zu den im Sonderbericht 09/2022 ausgesprochenen Empfehlungen im Jahr 2026 erwartungsvoll entgegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>150.</NO.P>nimmt die schriftliche Antwort der Kommission zur Kenntnis, der zufolge die Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft in der Union von 2021 bis 2023 um 3 % zurückgegangen sind, während die Emissionen aus der Energieversorgung und der Industrie um jeweils 16 % gesunken sind; ist der Ansicht, dass alle Politikbereiche und Tätigkeiten einen fairen Beitrag zur Verringerung der Emissionen leisten müssen; nimmt den Sonderbericht 20/2024 des Rechnungshofs über die Pläne der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Antwort der Kommission zur Kenntnis; nimmt insbesondere die Einschätzung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die GAP-Strategiepläne 2023-2027 eine Verbesserung im Vergleich zum vorangegangenen Programmplanungszeitraum darstellen, auch in Bezug auf Klima- und Umwelterwägungen, wobei der Überwachungs- und Leistungsrahmen weiter gestärkt werden könnte; begrüßt, dass der Rechnungshof der Kommission außerdem empfiehlt, eine Schätzung des Beitrags der GAP zu den Zielen des Grünen Deals vorzunehmen und den künftigen Überwachungsrahmen der GAP zu stärken, um seinen Beitrag zu den Klima- und Umweltschutzzielen der Union zu erhöhen; ist der Ansicht, dass Verbesserungen des Überwachungs- und Leistungsrahmens nicht zu einem höheren Verwaltungsaufwand für Landwirte oder Verwaltungsbehörden führen sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>151.</NO.P>nimmt den Sonderbericht 14/2024 des Rechnungshofs mit dem Titel „Ökologischer Wandel: Beitrag der Aufbau- und Resilienzfazilität ist unklar“ und die Antwort der Kommission zur Kenntnis; nimmt die Feststellungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, in denen Schwachstellen und Einschränkungen bei der Gestaltung und Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität in Bezug auf die Messung ihres Beitrags zu den Klima- und Umweltschutzzielen hervorgehoben werden; nimmt zur Kenntnis, dass nach den Feststellungen des Rechnungshofs bei der Verfolgung der klimabezogenen Ausgaben in erheblichem Umfang auf Näherungswerte zurückgegriffen wurde und wegen einiger Koeffizienten der Klimabeitrag möglicherweise zu hoch angesetzt wurde; begrüßt die Empfehlung des Rechnungshofs, dass die Kommission die Methoden zur Schätzung der klimabezogenen Ausgaben in künftigen Finanzierungsinstrumenten weiter verfeinert und die gewonnenen Erkenntnisse in die Gestaltung künftiger Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung der Klima- und Umweltschutzziele und der entsprechenden Zielvorgaben einfließen lässt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>152.</NO.P>nimmt den Sonderbericht 15/2024 des Rechnungshofs über die Anpassung an den Klimawandel in der EU und die Antwort der Kommission zur Kenntnis; begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass der allgemeine Unionsrahmen für die Anpassungspolitik stimmig ist; ist besorgt über die Feststellung, dass die Mitgliedstaaten für ihre die nationale Anpassungsstrategie betreffenden Dokumente teilweise veraltete wissenschaftliche Daten heranzogen und dass die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die Anpassung an den Klimawandel unzureichend war und im Hinblick auf die Verfolgung der Fortschritte nur einen geringen Mehrwert bot; ist enttäuscht über die Feststellungen des Rechnungshofs, dass ein Drittel der Projekte in der Stichprobe wenig oder gar nicht zur Verbesserung der Anpassungsfähigkeit beitrugen und dass bei zwei Projekten (von 36) das Risiko einer Fehlanpassung bestand; begrüßt, dass der Rechnungshof der Kommission auch empfiehlt, die Berichterstattung über die Anpassung an den Klimawandel durch gemeinsame Indikatoren zur Messung des Fortschritts zu verbessern und die Behebung der festgestellten Schwachstellen nachzuverfolgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>153.</NO.P>weist darauf hin, dass alle Ausgaben der Union dem in Nummer 16 der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegten horizontalen Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ entsprechen müssen, wonach die Ausgaben der Union die sechs Umweltziele gemäß Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, nämlich Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasserressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz der Biodiversität, nicht beeinträchtigen dürfen; ist der Ansicht, dass wegen der wiederholten Feststellungen des Rechnungshofs auch die negativen Umweltauswirkungen der Ausgaben der Union nachverfolgt und gemeldet werden sollten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>154.</NO.P>weist darauf hin, dass das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) ein Schlüsselelement des europäischen Grünen Deals und eines der wichtigsten Instrumente zur Verwirklichung der Klimaschutzziele der Union ist; begrüßt, dass mit dem EU-EHS dem Jährlichen Tätigkeitsbericht 2024 der Generaldirektion Klimapolitik (GD CLIMA) zufolge im Vorjahr Einnahmen in Höhe von 43,6 Mrd. EUR für Investitionen in den Klimaschutz erwirtschaftet wurden, wovon 7,4 Mrd. EUR in den EHS-Innovationsfonds und den EHS-Modernisierungsfonds und 2,8 Mrd. EUR in die Aufbau- und Resilienzfazilität geflossen sind, auf die die Mitgliedstaaten zurückgreifen, um die Energiewende voranzubringen und die Energieversorgungssicherheit zu stärken; nimmt das Ergebnis der Prüfung des Internen Auditdienstes von 2024 zur Umsetzung und Überwachung des EU-EHS zur Kenntnis, wonach die Bediensteten der GD CLIMA trotz der hohen Arbeitsbelastung, des komplexen Rechtsrahmens und der knappen Ressourcen, mit denen sie arbeiten, großes Engagement bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und die Bereitschaft gezeigt haben, die Effizienz der Verfahren im Zusammenhang mit dem EU-EHS zu verbessern; begrüßt die schriftliche Bestätigung der Kommission, dass die GD CLIMA beabsichtigt, die meisten Empfehlungen der internen Prüfung bis 2025 und alle bis Mitte 2028 umzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>155.</NO.P>weist darauf hin, dass die GD CLIMA seit 2010 in allen ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten einen Vorbehalt aus reputationsbezogenen, rechtlichen und/oder finanziellen Gründen im Zusammenhang mit im Unionsregister für das EU-EHS festgestellten Sicherheitsmängeln geltend macht, der auch im Jährlichen Tätigkeitsbericht 2024 aufrechterhalten wurde; bedauert, dass die zugrunde liegenden Schwachstellen seit 2010 nicht behoben wurden; ist beunruhigt über die schriftliche Klarstellung der Kommission, dass das Risikoniveau eng mit dem Wert der im Rahmen des EU-EHS verwalteten Vermögenswerte zusammenhängt, der sich seit 2017 verzehnfacht hat, und durch den sich verschlechternden geopolitischen Kontext weiter verschärft wird; unterstreicht, dass die finanziellen Auswirkungen des Vorbehalts für 2024 zwar nicht quantifiziert werden können, im Unionsregister zum Zeitpunkt des Jährlichen Tätigkeitsberichts 2024 der GD CLIMA jedoch Zertifikate im Wert von über 200 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen erfasst waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>156.</NO.P>nimmt mit Besorgnis die schriftliche Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach die Entwicklung der Risikolandschaft systematisch schneller voranschreitet als die Kommission in der Lage ist, die Sicherheitsmaßnahmen zu verbessern; geht davon aus, dass das im Unionsregister für das EU-EHS ermittelte Sicherheitsrisiko nach Einschätzung der Kommission nur mit höheren Ausgaben und letztlich durch die Externalisierung des Unionsregisters behoben werden kann; ist entsetzt darüber, dass der Vorschlag zur Behebung der Sicherheitsmängel des Unionsregisters in erster Linie dadurch blockiert wird, dass keine angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen; nimmt mit Besorgnis die schriftliche Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach diese Mittel aus der Einführung von Gebühren pro Dienstleistung für die Mitgliedstaaten stammen sollten, um den Betrieb des EU-EHS zu finanzieren, nach Ansicht der Kommission jedoch vor 2028 keine Lösung gefunden werden kann, da zunächst eine geeignete Rechtsgrundlage für die Einführung einer Dienstleistungsgebühr in der Emissionshandelsrichtlinie vorgeschlagen werden muss; hält es für unerlässlich, dass unverzüglich angemessene Mittel zur Verfügung gestellt werden, um den erheblichen finanziellen, rechtlichen und reputationsbezogenen Risiken für die Union zu begegnen, die mit den Sicherheitsmängeln des Unionsregisters verbunden sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>157.</NO.P>weist darauf hin, dass Demokratie und Pluralismus in Artikel 2 EUV verankerte Grundwerte der EU sind; weist ferner darauf hin, dass die EU-Organe im Einklang mit Artikel 11 EUV den Bürgerinnen und Bürgern sowie den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit geben müssen, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der EU öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen, um einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog zu pflegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>158.</NO.P>nimmt die Bedeutung des LIFE-Programms, des einzigen eigenständigen Programms der Union für die Umwelt- und Klimapolitik, für die Unterstützung des Naturschutzes, von Initiativen der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Energiewende und generell für die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in der gesamten Union zur Kenntnis; weist auf die Bestimmungen der LIFE-Verordnung hin, unter anderem auf Artikel 11 Absatz 6, in dem festgelegt ist, dass mit Betriebskostenzuschüssen Organisationen ohne Erwerbscharakter unterstützt werden können, die zur Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimarechtsvorschriften der Union beitragen; betont jedoch, dass solche Betriebskostenzuschüsse unter strikter Einhaltung der rechtlichen, finanziellen und die Transparenz betreffenden Anforderungen der Union bereitgestellt werden müssen; betont außerdem, dass klare Schutzmaßnahmen wichtig sind, um sicherzustellen, dass die Unionsmittel ausschließlich für die im Programm festgelegten Ziele verwendet werden; stellt fest, dass die im Rahmen des LIFE-Programms gewährten Betriebskostenzuschüsse für nichtstaatliche Organisationen etwa 1 % des Gesamthaushalts des Programms ausmachen; fordert die Kommission auf, für eine solide Überwachung, uneingeschränkte Rechenschaftspflicht und volle Transparenz bei der Verwendung der Unionsmittel, einschließlich der Finanzierung von Interessenvertretungstätigkeiten, zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>159.</NO.P>nimmt die von einigen Mitgliedern geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verwendung von Betriebskostenzuschüssen und von Finanzhilfen für Maßnahmen im Rahmen des LIFE-Programms durch bestimmte Begünstigte wie Organisationen der Zivilgesellschaft und Unternehmen zur Kenntnis; betont, dass volle Transparenz im Hinblick auf beide Begünstigte und die finanzierten Tätigkeiten, eine kontinuierliche Überwachung und erforderlichenfalls eine weitere Klärung der bestehenden Schutzmaßnahmen wichtig sind, um sicherzustellen, dass die Unionsmittel ausschließlich für die im Programm festgelegten Ziele verwendet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>160.</NO.P>stellt fest, dass eine Überprüfung der Finanzierungsverträge im Rahmen des Entlastungsverfahrens darauf hindeutet, dass bei verschiedenen Kategorien von Begünstigten, darunter auch nichtstaatliche Organisationen, Tätigkeiten stattfinden können, die darauf abzielen, die öffentliche Politik oder die Entscheidungsfindung zu beeinflussen; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass in einigen Fällen Unternehmen, die Unionsmittel für solche Tätigkeiten erhalten, gleichzeitig Entscheidungsträger der Union in ihren Vorständen haben, die eine Vergütung erhalten; betont, dass mit Schutzvorkehrungen sichergestellt werden muss, dass potenzielle Interessenkonflikte verhindert werden und dass Unionsmittel unabhängig von der Art des Begünstigten transparent verwaltet werden; hebt hervor, dass eine kontinuierliche Kontrolle und Prüfung aller Begünstigten sichergestellt werden muss, um die Einhaltung der Leitlinien der Kommission von 2024 zu Tätigkeiten zur Unterstützung der Ausarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union zu gewährleisten; spricht sich daher für die Schaffung eines standardisierten Überprüfungsverfahrens für Anträge auf Betriebskostenzuschüsse aus, wozu auch gehört, dass mindestens zwei Mitglieder der Kommission oder Bedienstete der Agenturen entsprechende Vorschläge für Anträge lesen und prüfen, sowie für die Festlegung einheitlicher Regeln für die Auswahl externer Sachverständiger für den Bewertungsausschuss für Betriebskostenzuschüsse;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>161.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die verbleibenden erheblichen Sicherheitsmängel, die im Unionsregister des EU-EHS festgestellt wurden, rasch zu beheben;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die Mitgliedstaaten bei der Vereinfachung von Öko-Regelungen zu unterstützen, wie vom Rechnungshof empfohlen, ohne ihre Umweltschutzziele herabzusetzen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>die Mitgliedstaaten bei der Erprobung und Modernisierung der IT-Systeme zu unterstützen, die für die Erstellung der jährlichen Leistungsberichte verwendet werden, um sicherzustellen, dass sie den geltenden internationalen Standards für die Informationssicherheit entsprechen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>die Entlastungsbehörde über die Einziehungsquoten bei den Agrarausgaben im Rahmen der GAP für den Zeitraum 2023-2027 auf dem Laufenden zu halten und die Einführung neuer Anreize für die Mitgliedstaaten zur Einziehung von Mitteln in Betracht zu ziehen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, die Auszahlungen im Rahmen des ELER zu beschleunigen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Mittelausschöpfung dort zu erhöhen, wo es weiterhin Verzögerungen gibt, sowie für eine ausgewogene Unterstützung in allen Regionen zu sorgen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Mittel gezielt für hochwertige Präventivmaßnahmen (z. B. Landschaftspflege, Erhaltung von Brandschneisen auf landwirtschaftlichen Flächen, Wiederherstellung geschädigter Böden, Anschaffung von und Versorgung mit Impfstoffen für Tiere) einzusetzen, und den Austausch über bewährte Verfahren und erfolgreiche Projekte mit Landwirtschaftsbezug in allen Mitgliedstaaten zu fördern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der aktuellen und künftigen GAP zu verbessern, indem sie sicherstellt, dass direkte Einkommensstützungen nur aktiven Landwirten gewährt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf denjenigen liegen sollte, die die Unterstützung am dringendsten benötigen, etwa auf landwirtschaftlichen Familienbetrieben und kleinen landwirtschaftlichen Betrieben, landwirtschaftlichen Betrieben in Gebieten mit naturbedingten oder anderen spezifischen Herausforderungen sowie Junglandwirten und Landwirtinnen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, um die negativen Auswirkungen des Abkommens zwischen der EU und dem Mercosur auf die europäische Landwirtschaft und die Marktposition der europäischen Erzeuger zu verringern, und das Ausmaß sowie die tatsächlichen Folgen dieser Auswirkungen zuverlässig zu überwachen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ix)</SYMBOL>risikobasiert Prüfungen der Rechnungsführung und Compliance-Prüfungen von mit Unionsmitteln finanzierten Gästehausprojekten durchzuführen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL>die Nutzung der mit Unionsmitteln finanzierten Gästehausprojekte über den Projektdurchführungszeitraum hinaus genau zu überwachen und in Erwägung zu ziehen, den Dauerhaftigkeitszeitraum für diese Art von Projekten zu verlängern, um einen anhaltenden Missbrauch zu verhindern, sowie strenge Überprüfungen auf Interessenkonflikte als Voraussetzung für die Zuweisung von Unionsmitteln für den Bau von Gästehäusern einzuführen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xi)</SYMBOL>von den Behörden der Mitgliedstaaten Daten über die Zahl der seit 2021 aus dem Unionshaushalt finanzierten Gästehausprojekte zu erheben, wobei auch alle festgestellten Unregelmäßigkeiten anzugeben sind, und diese Informationen an die Entlastungsbehörde weiterzugeben;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xii)</SYMBOL>mögliche Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Unionsmitteln zu überwachen und sicherzustellen, dass Interessenkonflikte, auch bei Mitgliedern des Europäischen Rates, tatsächlich gelöst werden, und insbesondere sicherzustellen, dass keine Unionsmittel direkt oder indirekt an Begünstigte ausgezahlt werden, bei denen ein Interessenkonflikt festgestellt wurde und solange der festgestellte Interessenkonflikt nicht nachweislich und nachprüfbar gelöst wurde;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiii)</SYMBOL>der Entlastungsbehörde das an die tschechischen Behörden gerichtete Schreiben zur Klärung des Interessenkonflikts des Ministerpräsidenten zu übermitteln und sie umfassend über alle weiteren Schritte, einschließlich der möglichen Einleitung eines Prüfverfahrens, auf dem Laufenden zu halten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiv)</SYMBOL>der Entlastungsbehörde alle einschlägigen Dokumente über die Weiterverfolgung des OPEKEPE-Falls durch die Kommission, einschließlich des aktuellen Aktionsplans und dessen Bewertung durch die Kommission, erforderlichenfalls nach spezifischen vertraulichen Modalitäten zur Verfügung zu stellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xv)</SYMBOL>Lehren aus dem OPEKEPE-Fall zu ziehen, das Kontrollsystem für die Agrarfonds der Union zu stärken, die Kontrolltätigkeiten der Kommission entsprechend zu verstärken und der Entlastungsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xvi)</SYMBOL>ihre Methodik zur Verfolgung der Ausgaben der Union für klima- und biodiversitätsbezogene Tätigkeiten im Rahmen des MFR 2021-2027 zu verbessern, unter anderem durch Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen in den Sonderberichten des Rechnungshofs, sowie die Überwachung der tatsächlichen Ergebnisse der Investitionen und der negativen Auswirkungen der Ausgaben der Union auf die Umwelt- und Biodiversitätsziele sowie die Berichterstattung darüber zu verbessern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xvii)</SYMBOL>sicherzustellen, dass Klima- und Umweltschutzbelange im nächsten MFR berücksichtigt werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xviii)</SYMBOL>einen ausführlichen speziellen Plan vorzuschlagen, damit das für die Jahre 2026 und 2027 festgelegte Ausgabenziel für die biologische Vielfalt erreicht wird, Finanzierungsinstrumente zur Schließung der Finanzierungslücke zu fördern, Umweltvorschriften vollständig umzusetzen und Maßnahmen zugunsten der biologischen Vielfalt in Schlüsselbereiche einfließen zu lassen, um die politischen Ziele zu erreichen, unter anderem im Hinblick auf die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Umsetzung der Verordnung über die Wiederherstellung der Natur;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xix)</SYMBOL>weiterhin zu überprüfen, ob die Finanzierungsvereinbarungen mit allen Arten von Begünstigten mit den Leitlinien der Kommission vom Mai 2024 für die Förderung von Aktivitäten zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Durchsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften und politischer Strategien der Union im Einklang stehen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xx)</SYMBOL>für die strikte Einhaltung von Artikel 61 der Haushaltsordnung zu sorgen, indem Interessenkonflikte beim Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen, insbesondere mit Begünstigten, die Entscheidungsträger der Union beschäftigen oder vergüten, wirksam verhindert, aufgedeckt und bewältigt werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xxi)</SYMBOL>sicherzustellen, dass bei allen Finanzhilfevereinbarungen einschließlich Betriebskostenzuschüssen die zu erfüllenden Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Rückverfolgbarkeit und Sichtbarkeit der Mittel eingehalten werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xxii)</SYMBOL>in ihre Kontrollen und Systeme eine risikobasierte Überprüfung der Einhaltung der Werte der Union durch die Empfänger zu integrieren, um mögliche Verstöße aufzudecken;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Migration und Grenzmanagement </STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>162.</NO.P>stellt fest, dass sich die Haushaltsmittel 2024 für die Programme unter der MFR-Rubrik 4 „Migration und Grenzmanagement“ auf 3,4 Mrd. EUR (1,8 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt) beliefen, die sich wie folgt verteilten: 1,4 Mrd. EUR (40,1 %) für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), 1,3 Mrd. EUR (37,7 %) für drei dezentrale Agenturen (Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) und Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)) und 0,8 Mrd. EUR (22,2 %) für den Fonds für integrierte Grenzverwaltung (IBMF), der sich aus dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) und dem Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung (CCEI) zusammensetzt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>163.</NO.P>weist darauf hin, dass die AMIF-Mittel für den Zeitraum 2014-2020 bis Juni 2024 ausgegeben werden mussten und die endgültige Rechnungslegung bis 31. Dezember 2024 übermittelt werden musste; nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass zum Zeitpunkt seiner Prüfung ein wesentlicher Betrag der AMIF-Mittel für den Zeitraum 2014-2020 – vorbehaltlich der Annahme der endgültigen Rechnungslegung durch die Kommission – noch abgerechnet werden musste (12 % bzw. 528 Mio. EUR); nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach sich die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2020 geltend gemachten Gesamtausgaben, einschließlich der Vorlage der endgültigen Rechnungen, auf 94 % der AMIF-Mittel beliefen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>164.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 23 Vorgängen geprüft hat, die seiner Auffassung nach nicht groß genug ist, um für die Ausgaben unter den MFR-Rubriken 4 und 5 repräsentativ zu sein, und dass er daher keine gesonderte Schätzung der Fehlerquote für diese Rubriken vornehmen kann; stellt darüber hinaus fest, dass die Prüfungsergebnisse des Rechnungshofs zeigen, dass die Ausgaben unter den MFR-Rubriken 4 und 5 aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit und der Auftragsvergabe sowie aufgrund fehlender Belege mit Fehlern behaftet sind und dieser Bereich daher als Bereich mit hohem Risiko eingestuft wird (wobei acht von 23 geprüften Vorgängen fehlerbehaftet waren); ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof drei quantifizierbare Fehler aufgedeckt hat, die finanzielle Auswirkungen auf den Unionshaushalt hatten, sieben Fälle der Nichteinhaltung rechtlicher und finanzieller Bestimmungen (die keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt hatten) und zwei Vorgänge, die aufgrund eines unzureichenden Schutzes von aus Unionsmitteln finanzierter Ausrüstung und der Erstattung der Mehrwertsteuer an öffentliche Einrichtungen über die angefallenen Kosten hinaus entgegen den Leitlinien der Kommission nicht mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Einklang standen; weist darauf hin, dass die Kommission das Risiko bei Zahlung bei den Ausgaben für Migration und Grenzmanagement 2024 auf 1,3 % schätzt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>165.</NO.P>begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Kommission zwei in seinem Jahresbericht 2021 ausgesprochene Empfehlungen und eine in seinem Jahresbericht 2022 ausgesprochene Empfehlung vollständig umgesetzt hat, die sich darauf beziehen, den Begünstigten von Unionsmaßnahmen und Soforthilfe weitere Leitlinien an die Hand zu geben und gezieltere Ex-ante-Kontrollen durchzuführen; begrüßt die im Dezember 2024 von der Generaldirektion Migration und Inneres (GD HOME) angenommene überarbeitete Kontrollstrategie für Soforthilfeprojekte, die in direkter und indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>166.</NO.P>bringt seine Unzufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass der Rechnungshof nach wie vor Schwierigkeiten hat, von internationalen Organisationen, die von der Union finanzierte Projekte durchführen, die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Unterlagen zu erhalten; stellt mit Besorgnis fest, dass einige internationale Organisationen den Zugang des Rechnungshofs zu Dokumenten auf eine vorübergehende elektronische Konsultation (reiner Lesezugriff) beschränkt haben, und nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass dies auf eine mangelnde Genauigkeit der vertraglichen Vereinbarungen der Kommission mit internationalen Organisationen hindeutet; nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, dass sie der Auffassung ist, dass die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit den internationalen Organisationen bereits einen Rahmen bieten, um die Zugänglichkeit von Dokumenten in einer Weise sicherzustellen, die die erforderlichen Kontrollen ermöglicht; bedauert, dass die Kommission die Empfehlung des Rechnungshofs, dieses wiederkehrende Problem anzugehen, nicht vollständig angenommen hat, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Schwierigkeiten des Rechnungshofs bei der Prüfung internationaler Organisationen, die von der Union finanzierte Projekte durchführen, seit der Prüfung des Haushaltsjahres 2018 bestehen; besteht darauf, dass die uneingeschränkten Prüfungsrechte des Rechnungshofs in den vertraglichen Vereinbarungen der Kommission mit Partnern gewährleistet werden, einschließlich der Möglichkeit, die für die Prüfung, Überprüfung, Qualitätskontrolle und Weiterverfolgung erforderlichen Nachweise herunterzuladen und aufzubewahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>167.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass im Jährlichen Tätigkeitsbericht 2024 der GD HOME zwei Vorbehalte hinsichtlich der Zuverlässigkeitserklärung geltend gemacht wurden; stellt fest, dass ein Vorbehalt die Durchführung der AMIF- und ISF-Programme des Zeitraums 2014-2020 in mehreren Mitgliedstaaten betrifft, da die GD HOME gravierende Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für diese Programme festgestellt hat; stellt ferner fest, dass der andere Vorbehalt die AMIF-, BMVI- und ISF-Programme des Zeitraums 2021-2027 in mehreren Mitgliedstaaten betrifft, die auf gravierende Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für diese Programme zurückzuführen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>168.</NO.P>stellt fest, dass die Mitgliedstaaten 2024 ihre ersten nationalen Rechnungslegungen für die AMIF- und BMVI-Programme des Zeitraums 2021-2027 vorlegten; stellt ferner fest, dass der Rechnungshof die Arbeit von fünf Prüfbehörden im Zusammenhang mit ihren jährlichen Kontrollberichten und Prüfungen der Ausgaben im Rahmen des AMIF und des BMVI überprüft hat; begrüßt die Feststellungen des Rechnungshofs, dass die Prüfbehörden detaillierte Verfahren von ausreichender Qualität entwickelt und umgesetzt haben, um in den jährlichen Kontrollberichten über ihre Arbeiten Bericht zu erstatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>169.</NO.P>nimmt ferner die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die überprüften Prüfbehörden über detaillierte Prüfungsprogramme und Checklisten zur Untermauerung ihrer Schlussfolgerungen verfügten; stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof auch einige Schwachstellen in der Arbeit der Prüfbehörden festgestellt hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Empfehlung des Rechnungshofs akzeptiert, die Mängel in der Arbeit der Prüfbehörden weiterzuverfolgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>170.</NO.P>erklärt sich besorgt, dass es schwierig ist, detaillierte und umfassende Daten über die Ausgaben, und insbesondere im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durch die Mitgliedstaaten, zu erhalten, was eine zuverlässige Aufsicht durch die Haushalts- und Entlastungsbehörde erschwert; fordert in diesem Zusammenhang mehr Transparenz;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>171.</NO.P>begrüßt die Annahme des Migrations- und Asylpakets im Jahr 2024 und weist erneut darauf hin, dass seine Umsetzung ein Eckpfeiler des neuen Migrations- und Asylmanagements in der EU ist, das ab Mitte 2026 in allen Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt; begrüßt ferner die Zuweisung zusätzlicher 2 Mrd. EUR für die MFR-Rubrik 4 für den Zeitraum 2024-2027 im Rahmen der Halbzeitrevision des MFR 2021-2027, auch um die vollständige Umsetzung der neuen Vorschriften des Pakets zu ermöglichen und die wachsenden Herausforderungen im Bereich Migration und Grenzmanagement zu bewältigen, die sich aus dem derzeitigen geopolitischen Kontext ergeben; betont, dass es wichtig ist, ausreichend Finanzmittel für die wirksame Umsetzung sicherzustellen, unter anderem für neue Grenzverfahren, und begrüßt daher die schriftlichen Antworten der Kommission, in denen bestätigt wird, dass sie im Rahmen des AMIF und des BMVI für die Jahre 2025-2027 zusätzliche 3 Mrd. EUR bereitgestellt hat, um unter anderem die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die Menschen aufnehmen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>172.</NO.P>betont, dass die Sicherung der Außengrenzen der Union eine Säule des Migrations- und Asylpakets bildet und eine wesentliche Voraussetzung für einen funktionierenden Schengen-Raum der Freizügigkeit ist; stellt fest, dass mithilfe EU-finanzierter Projekte, durch die die Sicherung der Außengrenzen unterstützt wird, der Druck mit Blick auf den Schutz der Binnengrenzen verringert wird, wie das für Haushalt, Betrugsbekämpfung und öffentliche Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied in seiner Anhörung im Haushaltskontrollausschuss am 8. Dezember 2025 erklärt hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Gesamtzahl der irregulär in der Union ankommenden Migranten im Jahr 2024 zwar um 38 % zurückgegangen ist, sich die Migrationsströme auf dem Kontinent jedoch verändert haben, wobei auf bestimmten Routen ein erheblicher Anstieg zu verzeichnen ist, insbesondere auf der Route über die Ostgrenzen, wo im Jahr 2024 eine Verdreifachung der Grenzübertritte gemeldet wurde; stellt fest, dass im Rahmen des BMVI Unterstützung dabei geleistet werden kann, dass die an den Außengrenzen der Union gelegenen Mitgliedstaaten über die Ressourcen für Infrastruktur, Einrichtungen und Anlagen verfügen, die zur Sicherung der Außengrenzen erforderlich sind, einschließlich der Verbesserung der Grenzsicherheit auf elektronischem Wege und anderer Instrumente für die Grenzüberwachung, die in Anhang III der BMVI-Verordnung vorgesehen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>173.</NO.P>betont, dass die Union schutzbedürftige Menschen besser vor Schleuser- und Menschenhändlernetzen schützen und gegen hybride Angriffe und die Instrumentalisierung der Migration durch Drittstaaten oder feindselige nichtstaatliche Akteure vorgehen muss; stellt fest, dass die Kommission nach der Annahme ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2024<FOOTNOTE><FIELD> COM(2024)0570.</FIELD></FOOTNOTE> rund 520 Mio. EUR über das BMVI für die an Russland und Belarus angrenzenden Mitgliedstaaten der Union bereitgestellt hat, um die Kapazitäten der Grenzverwaltung zu stärken und sicherheits- und migrationsbezogene Herausforderungen zu bewältigen; hebt insbesondere hervor, dass die an den Außengrenzen liegenden Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden müssen, die Außengrenzen der EU zu sichern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>174.</NO.P>hält das Andenken an Mateusz Sitek, einen polnischen Grenzschutzbeamten, der am 6. Juni 2024 bei der Verteidigung der Außengrenze der Union gegen einen vom belarussischen Regime verübten hybriden Angriff getötet wurde, in Ehren; betont, dass der Schutz der Außengrenzen der Union kein abstraktes politisches Ziel sondern für die an der Front tätigen Männer und Frauen eine Frage von Leben und Tod ist; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die an den Außengrenzen der Union liegenden Mitgliedstaaten, die mit hybriden Bedrohungen an diesen Grenzen konfrontiert sind, angemessene finanzielle und operative Unterstützung erhalten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>175.</NO.P>nimmt die laufenden Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, mit Herkunfts- und Transitdrittländern wirksam zusammenzuarbeiten, insbesondere mit jenen an der Grenze zur Union, um gegen irreguläre Migration dort vorzugehen, wo sie ihren Ursprung nimmt; unterstreicht, dass bei der Zuweisung von Mitteln an Partner, die an der Migrationssteuerung außerhalb der EU beteiligt sind, eine angemessene Aufsicht und gebührende Sorgfalt erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Migration in einer für beide Seiten vorteilhaften Weise und im Einklang mit der Europäischen Asyl- und Migrationsstrategie, auch in Bezug auf die Grundrechte, gesteuert wird; appelliert an die Kommission, bei den Fonds für innere Angelegenheiten der Union in Drittstaaten die Transparenz und Rechenschaftspflicht zu erhöhen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>176.</NO.P>weist darauf hin, dass Solidarität und eine gerechte Aufteilung der Verantwortung in Übereinstimmung mit den Verträgen zentrale Grundsätze sind, die der Migrations- und Asylpolitik der Union zugrunde liegen; würdigt die kontinuierlichen Bemühungen der Kommission, die Solidarität und die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere mit Blick auf jene zu stärken, die von den Herausforderungen im Bereich Migration und Asyl, beispielsweise der Instrumentalisierung der Migration, am stärksten betroffen sind; hebt in diesem Zusammenhang die Rolle des AMIF bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten in den Bereichen Aufnahme, Asylverfahren, Integrationsmaßnahmen und Neuansiedlung hervor, auch für Menschen, die vor Konflikten und humanitären Krisen fliehen; unterstreicht, dass die wirksame Umsetzung des Migrations- und Asylpakets eine ausreichende, gut verwaltete und rechtzeitige Finanzierung zur Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen in der gesamten Union erfordert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>177.</NO.P>stellt fest, dass im Jahr 2024 37,7 % der Unionsmittel für Migration und Grenzmanagement dezentralen Agenturen im Bereich Migration und Inneres zugewiesen wurden; weist darauf hin, dass die dezentralen Agenturen zwar rechtlich und finanziell von der Kommission unabhängig sind, die Kommission jedoch nach wie vor die Verantwortung für die Überwachung ihrer Tätigkeiten trägt; weist erneut darauf hin, dass die Migrationssteuerung unter uneingeschränkter Achtung des Unionsrechts, einschließlich der Grundrechte, durchgeführt werden muss; begrüßt die schriftlichen Antworten der Kommission, in denen betont wird, dass die Überwachungs- und Rechenschaftsmechanismen weiter gestärkt werden müssen, auch in Bezug auf die Tätigkeiten von Frontex;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>178.</NO.P>fordert den Rechnungshof auf, eine Schätzung der Fehlerquote für die MFR-Rubrik 4 vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>179.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>die Empfehlungen des Rechnungshofs vollständig umzusetzen und dabei unter anderem sicherzustellen, dass bei ihren vertraglichen Vereinbarungen mit internationalen Organisationen die Prüfungsrechte des Rechnungshofs uneingeschränkt geachtet werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>gemeinsam mit den Behörden der Mitgliedstaaten Systemmängel im Zusammenhang mit den im Jährlichen Tätigkeitsbericht 2024 der GD HOME geltend gemachten Vorbehalten zu beheben und erforderlichenfalls auch Konformitätsabschlussverfahren einzuleiten und Einziehungsanordnungen für die an die Mitgliedstaaten gezahlten und von der Kommission als vorschriftswidrig eingestuften Beträge auszustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>die von den Mitgliedstaaten und den Agenturen der Union für die vollständige und rechtzeitige Umsetzung des Migrations- und Asylpakets bis 2026 erforderlichen Schritte weiterhin zu überwachen und zu prüfen, dem Parlament über die Fortschritte bei der Umsetzung Bericht zu erstatten und ihm Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen zu gewähren, um eine wirksame demokratische Kontrolle des Umsetzungsprozesses zu erleichtern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>die an den Außengrenzen liegenden Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Außengrenzen der EU zu sichern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Programmplanung und Ausführung der Mittel der Union im Bereich Inneres zu erhöhen, indem sichergestellt wird, dass detaillierte und umfassende Daten vorliegen, unter anderem in Bezug auf die in Drittländern ausgegebenen Mittel, während zugleich die Rolle des Parlaments bei der Sicherstellung der demokratischen Kontrolle der Ausgaben der Union zu wahren ist;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>transparente und unabhängige Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte im Rahmen der Unionsfonds für innere Angelegenheiten in Drittstaaten einzurichten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>die von der Union finanzierten Maßnahmen für das Grenzmanagement genau zu überwachen, insbesondere um die uneingeschränkte Achtung der Verpflichtungen der Union im Bereich der Grundrechte und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sicherzustellen;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Sicherheit und Verteidigung</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>180.</NO.P>stellt fest, dass sich 2024 die Haushaltsmittel für die Programme unter der MFR-Rubrik 5 „Sicherheit und Verteidigung“ auf 2,1 Mrd. EUR (1,1 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt) beliefen, die sich wie folgt verteilten: 800 Mio. EUR (36,9 %) für den Europäischen Verteidigungsfonds, 300 Mio. EUR (15,9 %) für militärische Mobilität, 300 Mio. EUR (13,3 %) für Verteidigungsinstrumente und die sichere Konnektivität der Union, 300 Mio. EUR (12,1 %) für dezentrale Agenturen, nämlich die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA), die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), 300 Mio. EUR (11,9 %) für nukleare Sicherheit, Stilllegung und andere Bereiche und 200 Mio. EUR (9,9 %) für den Fonds für die innere Sicherheit (ISF);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>181.</NO.P>weist darauf hin, dass die ISF-Mittel für den Zeitraum 2014-2020 bis Juni 2024 ausgegeben werden mussten und die endgültige Rechnungslegung bis 31. Dezember 2024 übermittelt werden musste; nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass zum Zeitpunkt seiner Prüfung ein wesentlicher Betrag der ISF-Mittel – vorbehaltlich der Annahme der endgültigen Rechnungslegung durch die Kommission – noch abgerechnet werden musste (16 % bzw. 505 Mio. EUR); nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach sich die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2020 geltend gemachten Gesamtausgaben, einschließlich der Vorlage der endgültigen Rechnungen, auf 94 % der ISF-Mittel beliefen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>182.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof aus den im Abschnitt über Migration und Grenzmanagement erläuterten Gründen keine gesonderte Schätzung der Fehlerquote für die MFR-Rubrik 5 „Sicherheit und Verteidigung“ vorlegen kann und dass er auf der Grundlage seiner Prüfungsergebnisse die Ausgaben unter dieser Rubrik als mit hohem Risiko behaftet ansieht; stellt fest, dass das für Verteidigung und Weltraum zuständige Mitglied der Kommission während seiner Anhörung im Haushaltskontrollausschuss am 6. November 2025 klargestellt hat, dass der Jahresbericht 2024 des Rechnungshofs keine bei Verteidigungsprojekten festgestellten Fehler enthält; weist ferner darauf hin, dass die Kommission schätzt, dass das Risiko bei Zahlung bei den Ausgaben für Sicherheit und Verteidigung 2024 bei 0,5 % lag;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>183.</NO.P>weist auf die äußerst instabile geopolitische Lage in der Nachbarschaft der Union hin, wodurch seit Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine größere Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung, auch in Gestalt hybrider Bedrohungen, entstanden sind und sich somit ein höherer Investitionsbedarf in den Bereichen Sicherheit, Verteidigung und Vorsorge ergeben hat; weist darauf hin, dass die MFR-Rubrik 5, die der Sicherheit und Verteidigung gewidmet ist, die kleinste aller MFR-Rubriken ist, und stellt mit Sorge fest, dass der derzeitige Haushalt der Union für die Sicherstellung der Sicherheit und der Verteidigung ihrer Bürgerinnen und Bürger weder kurz- noch langfristig den zu bewältigenden Herausforderungen angemessen ist; bekräftigt seine Auffassung, dass Russland die größte und erheblichste Bedrohung für die Union und ihre Mitgliedstaaten darstellt; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament die Union und ihre Mitgliedstaaten aufgefordert hat, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der es ermöglicht, Russland als einen dem Terrorismus Vorschub leistenden Staat einzustufen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>184.</NO.P>weist darauf hin, dass die Verteidigungsfähigkeiten in der Union seit Jahrzehnten schon unterfinanziert sind und dass die Lücke bei den Verteidigungsausgaben für das nächste Jahrzehnt der Kommission zufolge derzeit 500 Mrd. EUR beträgt; begrüßt, dass aufgrund der dringenden Notwendigkeit, die Verteidigungsfähigkeiten zu stärken, die Zahl der Finanzierungsinstrumente der Union im Verteidigungsbereich seit Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine gestiegen ist; stellt fest, dass die Verteidigungsinstrumente der Union außerbudgetäre Instrumente wie die Europäische Friedensfazilität (EFF) und das Instrument für Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) – ein befristetes Darlehensinstrument im Verteidigungsbereich – umfassen; betont ferner, dass neben den Programmen zur Finanzierung der Verteidigung auch andere Programme der Union einen doppelten Verwendungszweck haben können, insbesondere die Komponente „militärische Mobilität“ der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) und das Programm der Union für sichere Konnektivität, das 2023 in erster Linie eingerichtet wurde, um den Mitgliedstaaten der Union einen garantierten Zugang zu hochsicheren, souveränen und globalen Konnektivitätsdiensten zu bieten; stellt ferner fest, dass die Mittel der Kohäsionspolitik nach ihrer Halbzeitüberprüfung im September 2025 auch verwendet werden können, um die militärische Mobilität zu verbessern und eine Verteidigungsinfrastruktur zu entwickeln, insbesondere in den östlichen Grenzregionen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>185.</NO.P>begrüßt die schriftlichen Antworten der Kommission, in denen anerkannt wird, dass die Vielzahl der verteidigungsbezogenen Instrumente zu einer fragmentierten Finanzierungslandschaft mit einigen Überschneidungen und Lücken geführt hat; unterstreicht, dass für die Finanzierung von Sicherheit und Verteidigung ein umfassender und langfristiger Ansatz der Union erforderlich ist, mit dem sowohl auf konventionelle militärische als auch auf nicht konventionelle Bedrohungen reagiert wird; betont, dass die Verteidigungsfinanzierung der Union noch transparenter werden muss, indem unter anderem die Prüfungsrechte des Rechnungshofs in Bezug auf alle Instrumente garantiert werden und die Entlastungsbehörde eine demokratische Kontrolle über alle von der Union finanzierten Tätigkeiten ausüben kann; hebt hervor, dass die Nutzerfreundlichkeit der veröffentlichten Informationen über die Finanzierung der Verteidigung durch die Union verbessert werden muss, damit auch Antragsteller und Begünstigte, insbesondere KMU, einen Nutzen daraus ziehen können; unterstreicht, dass die Beteiligung von KMU in allen Mitgliedstaaten ermöglicht und gefördert und dabei ein fairer und gleichberechtigter Zugang zu durch die Union finanzierten Projekten sichergestellt werden sollte; spricht sich für nachhaltige Investitionen und die Unterstützung von KMU aus;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>186.</NO.P>betont, dass der rasche Anstieg der Verteidigungs- und Sicherheitsausgaben der Union im Jahr 2024 adäquate Vorkehrungen für Prüfungen erfordert, die dem Rechnungshof, dem OLAF und der EUStA einen wirksamen Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen ermöglichen, einschließlich Projekten mit Technologien mit doppeltem Verwendungszweck; weist darauf hin, dass die Kommission selbst eingeräumt hat, dass sich der Zugang zu als Verschlusssache eingestuften Leistungen verzögern kann, wenn die Mitgliedstaaten für die Einstufung verantwortlich sind, und betont, dass in Fällen, in denen der Zugang zu Prüfungen in hinreichend begründeten Fällen, beispielsweise wenn die Projekte vertraulich sind, beschränkt ist, geeignete Maßnahmen und konstruktive Lösungen verfolgt werden sollten, um die vollständige Einhaltung der Anforderungen im Bereich der Finanzaufsicht und die wirtschaftliche Verwaltung der Unionsmittel sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>187.</NO.P>bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass sich die Kommission entschieden hat, mit der Annahme der Initiative „ReArm Europe“ ohne vorherige Anhörung des Europäischen Parlaments fortzufahren; bedauert, dass durch diese Entscheidung das Prinzip des institutionellen Gleichgewichts übergangen und die Rolle des Parlaments als gesetzgebendes Organ bei der Gestaltung der strategischen Prioritäten und der Haushaltsprioritäten untergraben wurde; fordert die Kommission dazu auf, keine umfangreichen politischen Instrumente mit Auswirkungen auf die finanzielle und strategische Architektur der EU einzuführen, ohne den Befugnissen des Parlaments vollumfänglich Rechnung zu tragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>188.</NO.P>weist darauf hin, dass das allgemeine Ziel des Europäischen Verteidigungsfonds darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) in der gesamten Union zu fördern; stellt fest, dass, wie in den schriftlichen Antworten der Kommission dargelegt, Mittel aus dem Europäischen Verteidigungsfonds in Höhe von 227,9 Mio. EUR für 20 Projekte im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und weitere 171,1 Mio. EUR für 18 Projekte mit Schwerpunkt auf Drohnentechnologien bereitgestellt wurden, während 50 Projekte mit Schwerpunkt auf dem, was als traditionelle Verteidigungsgüter eingestuft werden kann, im Zusammenhang mit Land-, Luft- und Seekampf, Unterwasser, Luft- und Raketenabwehr sowie der Eindämmung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken (CBRN) mit insgesamt 1,49 Mrd. EUR aus dem Europäischen Verteidigungsfonds unterstützt wurden; stellt fest, dass seit 2021 weniger als 400 Mio. EUR aus dem Europäischen Verteidigungsfonds für Projekte im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und Drohnentechnologien ausgegeben wurden, obwohl die Erfahrungen aus laufenden und jüngsten Konflikten darauf hindeuten, dass Cyberfähigkeiten, künstliche Intelligenz und unbemannte Systeme, einschließlich Drohnen, in der modernen Kriegsführung eine immer wichtigere Rolle spielen können; ist der Ansicht, dass bei der Finanzierung von Technologien diejenigen priorisiert werden sollten, die den größten operativen Nutzen bieten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>189.</NO.P>nimmt den Sonderbericht 04/2025 des Rechnungshofs über militärische Mobilität in der EU und die Antworten der Kommission zur Kenntnis; ist besorgt über die allgemeine Schlussfolgerung des Rechnungshofs, wonach der zweite EU-Aktionsplan zur militärischen Mobilität, der im November 2022 veröffentlicht wurde, nicht auf einer ausreichend soliden Grundlage beruht und die Fortschritte bei der Verwirklichung seiner Ziele – der Sicherstellung der zügigen und nahtlosen Verlegung von militärischem Personal, militärischem Material und militärischen Mitteln, auch kurzfristig und in großem Maßstab – aufgrund einiger konzeptioneller Schwachstellen und Hindernisse bei der Umsetzung bisher unterschiedlich ausfielen; nimmt mit Sorge die Beobachtung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Kommission keine stichhaltige Schätzung der Mittel vorgenommen hat, die insgesamt erforderlich sind, damit die Ziele und Zielwerte des Plans erreicht werden können; nimmt die vom Rechnungshof hervorgehobene Tatsache zur Kenntnis, dass eine parlamentarische Kontrolle aller Tätigkeiten der Union im Bereich der militärischen Mobilität nicht immer durchführbar ist, da nicht alle Projekte aus dem Unionshaushalt finanziert werden, wie dies bei der Europäischen Verteidigungsagentur oder der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) der Fall ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>190.</NO.P>bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass nach drei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in den Jahren 2021, 2022 und 2023 die gesamte Mittelausstattung für die militärische Mobilität im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für den laufenden Programmplanungszeitraum bereits ausgeschöpft ist, während Schätzungen zufolge Investitionen in Höhe von mindestens 100 Mrd. EUR erforderlich sind, um die 500 Hotspots in der Union zu bewältigen, bei denen festgestellt wurde, dass sie dringend modernisiert werden müssen<FOOTNOTE><FIELD> Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 16. Oktober 2025 mit dem Titel „Frieden sichern: Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030“ (JOIN(2025)0027).</FIELD></FOOTNOTE>; nimmt die schriftliche Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach mit der Überarbeitung der TEN-V-Verordnung im Jahr 2024 Elemente zur Integration der militärischen Mobilität in die Verkehrspolitik der Union eingeführt wurden; stellt ferner fest, dass die Kommission und die Hohe Vertreterin das Paket zur militärischen Mobilität 2025 angenommen haben; bekräftigt, dass es wichtig ist, die Reaktionsfähigkeit und Effizienz der militärischen Mobilität in der Union weiter zu stärken, indem die Komplexität der Vorschriften und Verfahren verringert, die Harmonisierung verbessert und die Koordinierung gestrafft wird, um Verzögerungen abzubauen und die Einsatzbereitschaft zu verbessern;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>191.</NO.P>fordert den Rechnungshof auf, eine Schätzung der Fehlerquote für die MFR-Rubrik 5 vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>192.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>ihre Bemühungen um mehr Transparenz bei den Verteidigungsausgaben der Union in Bezug auf alle einschlägigen Instrumente fortzusetzen, unter anderem indem die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen erleichtert und sichergestellt wird, dass die Entlastungsbehörde angemessen informiert wird, um für die demokratische Kontrolle der von der Union finanzierten Tätigkeiten, insbesondere während der Annahme-, der Entwurfs- und der Durchführungsphasen, zu sorgen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>der Entlastungsbehörde regelmäßig konsolidierte Berichte über die Ausführung des Haushaltsplans und die Leistung aller verteidigungsbezogenen Ausgaben aus dem Unionshaushalt, aus außerbudgetären Instrumenten und allen anderen einschlägigen Instrumenten, wie beispielsweise Programmen zur militärischen Mobilität und sicherheitsbezogenen Programmen, vorzulegen, um eine demokratische Kontrolle zu ermöglichen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>dem Parlament regelmäßiger über die Maßnahmen der Union im Bereich Verteidigung und militärische Mobilität, deren Umsetzung und Finanzierung Bericht zu erstatten, darunter auch über Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, der EFF, der EDA und der SSZ;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>den Beitrag des Europäischen Verteidigungsfonds zu einem umfassenden europäischen Verteidigungsansatz zu stärken, indem die Unterstützung für Projekte zur Bewältigung hybrider Bedrohungen, einschließlich künstlicher Intelligenz, Cyber- und Drohnentechnologien, erhöht wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>die Sicherheits- und Verteidigungsmaßnahmen der Union weiter zu stärken, indem die für die Verbesserung von Verkehrskorridoren mit doppeltem Verwendungszweck zur Verfügung stehenden Mittel erheblich aufgestockt und Maßnahmen ergriffen werden, um administrative, verfahrenstechnische und regulatorische Hürden für grenzüberschreitende militärische Bewegungen zu beseitigen, unter anderem durch die Harmonisierung der gemeinsamen Beschaffung im Verteidigungsbereich, wie in der Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 („EDIP-Verordnung“) festgelegt, sowie der damit verbundenen Verfahren unter den Mitgliedstaaten, um die Interoperabilität, Effizienz und strategische Kohärenz zu verbessern, wobei die Mittel der Union vorrangig für Projekte bereitgestellt werden, die der aktuellen Bedrohungslage in Europa am besten entgegenwirken;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>weitere Maßnahmen zu ergreifen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure der Verteidigungsindustrie in der gesamten Union zu schaffen und den Zugang zu Unionsmitteln zu vereinfachen, einschließlich für KMU und Mitgliedstaaten, die für externe Bedrohungen am anfälligsten sind;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Nachbarschaft und die Welt</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>193.</NO.P>stellt fest, dass sich die Haushaltsmittel für die Programme unter der MFR-Rubrik 6 „Nachbarschaft und die Welt“ auf 15,4 Mrd. EUR (8,0 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt, die Aufbau- und Resilienzfazilität ausgenommen) beliefen, die sich wie folgt verteilten: 62,4 % für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt), 15,9 % für humanitäre Hilfe (HUMA), 14,9 % für Heranführungshilfe (IPA III), 2,7 % für Makrofinanzhilfe Plus für die Ukraine und 4,1 % für andere Maßnahmen und Programme;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>194.</NO.P>begrüßt, dass der Rechnungshof im Jahr 2024 eine statistisch repräsentative Stichprobe von 137 Vorgängen untersucht hat, die alle Ausgaben innerhalb dieser MFR-Rubrik abdeckt, sodass er erstmals eine Fehlerquote berechnen konnte; nimmt mit Besorgnis die geschätzte Fehlerquote von 4,9 % zur Kenntnis, die deutlich über der Wesentlichkeitsschwelle von 2,0 % liegt; stellt ferner fest, dass 56 der 137 Vorgänge (40,9 %) quantifizierbare Fehler mit finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt aufwiesen; stellt fest, dass diese Fehler nicht förderfähige Kosten, schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, das Fehlen wesentlicher Belege, nicht förderfähige Begünstigte und nicht tatsächlich getätigte Ausgaben betrafen; ist der Ansicht, dass diese Probleme auf Schwachstellen in der Funktionsweise und Zuverlässigkeit der Kontrollsysteme hindeuten können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>195.</NO.P>ist verwundert darüber, dass die Kommission in zehn Fällen quantifizierbarer Fehler bereits über ausreichende Informationen verfügte, um den Fehler verhindern bzw. vor Anerkennung der Ausgaben aufdecken und berichtigen zu können; stellt fest, dass die geschätzte Fehlerquote um 1,4 Prozentpunkte niedriger gewesen wäre, wenn die Kommission diese Informationen wirksam genutzt hätte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>196.</NO.P>weist darauf hin, dass wie in den Vorjahren ein erheblicher Teil der vom Rechnungshof aufgedeckten Fehler Verträge betraf, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung von Organisationen ausgeführt wurden, die auf der Grundlage von Säulen bewertet wurden, einschließlich internationaler Einrichtungen; stellt fest, dass die Kommission für diese Verträge Ausgaben auf der Grundlage eines Finanzberichts und einer Verwaltungserklärung akzeptiert hat, wobei es sich bei der Verwaltungserklärung um eine selbst ausgestellte Bescheinigung der auf der Grundlage von Säulen bewerteten Organisation handelte, in der die Vollständigkeit, Richtigkeit und Konformität der vorgelegten Finanzinformationen bescheinigt wurde; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die 26 der 42 quantifizierten Fehler, die der Rechnungshof im Zusammenhang mit derartigen Verträgen ermittelt hat, 3,1 Prozentpunkte zur geschätzten Fehlerquote beitrugen, wodurch anhaltende Schwachstellen im Zuverlässigkeitsrahmen für die indirekte Mittelverwaltung mit Einrichtungen, die auf der Grundlage von Säulen bewertet wurden, hervorgehoben wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>197.</NO.P>bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der Rechnungshof trotz seiner früheren Empfehlung aus dem Jahr 2020 erneut mit Verzögerungen beim Erhalt angeforderter Unterlagen von bestimmten internationalen Organisationen und internationalen Finanzinstitutionen konfrontiert war, wodurch die fristgerechte Durchführung seiner Prüfungstätigkeit behindert wurde; stellt fest, dass diese Einrichtungen bei 19 geprüften Vorgängen den Zugang zu Dokumenten auf eine vorübergehende, rein elektronische Konsultation beschränkten, ohne dass es dem Rechnungshof gestattet wurde, Kopien aufzubewahren, was eine angemessene Planung und Durchführung der Prüfung sowie der Qualitätskontrolle behinderte; bedauert, dass diese Hindernisse trotz der Bemühungen der Kommission, das Problem durch eine fortwährende Kommunikation mit den betroffenen Organisationen zu lösen, fortbestehen, wie es auch im Jahresbericht 2024 über die Europäischen Entwicklungsfonds hervorgehoben wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>198.</NO.P>äußert sich ernsthaft besorgt darüber, dass im Jahr 2024 keine Besuche im Zusammenhang mit der ergebnisorientierten Überwachung durchgeführt wurden, da die beiden bestehenden Dienstleistungsverträge für die ergebnisorientierte Überwachung im Jahr 2025 beendet wurden; hebt mit Besorgnis hervor, dass die für 2024 geplante nicht offene Ausschreibung für die neue Generation von Verträgen im Zusammenhang mit der ergebnisorientierten Überwachung annulliert werden musste, da keine Mittel für Unterstützungsausgaben im Rahmen des NDICI verfügbar waren, wodurch die GD INTPA gezwungen war, auf operative Mittel zurückzugreifen und eine eigenständige NDICI-Unterstützungsmaßnahme zur Finanzierung der ergebnisorientierten Überwachung auszuarbeiten; stellt fest, dass im Oktober 2025 wieder ein neues nicht offenes Ausschreibungsverfahren mit einer Suspensivklausel eingeleitet wurde, wobei der neue dreijährige Vertrag im Zusammenhang mit der ergebnisorientierten Überwachung voraussichtlich erst im April 2026 unterzeichnet wird; betont, dass diese Unterbrechung der Finanzierung und der Auftragsvergabe zu einer vollständigen Aussetzung des Systems der ergebnisorientierten Überwachung seit Anfang 2025 geführt hat, wodurch sich die unabhängige Leistungsüberwachung der Programmdurchführung verzögerte und die allgemeine Ergebnisorientierung des auswärtigen Handelns geschwächt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>199.</NO.P>stellt fest, dass die Investitionen der Union in handelsbezogene Unterstützung für die am wenigsten entwickelten Länder weltweit gesunken sind, wobei im Jahr 2022 nur 12,0 % der Mittel für Handelshilfe in die am wenigsten entwickelten Länder flossen, während es im Zeitraum 2010 bis 2015 durchschnittlich 18,0 % waren; stellt mit Besorgnis fest, dass diese unzureichende Leistung für die am wenigsten entwickelten Länder trotz des Ausgabenziels von 25,0 %, das in der überarbeiteten EU-Strategie für Handelshilfe von 2017 festgelegt wurde, fortbesteht; nimmt die Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs im Sonderbericht 17/2025 über die EU-Handelshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder zur Kenntnis, wonach das Ziel für 2030 im Bereich der Handelshilfe der EU voraussichtlich nicht erreicht wird; begrüßt, dass die Kommission die Empfehlung des Rechnungshofs, die Ursachen dieses Rückgangs zu analysieren, akzeptiert hat, stellt fest, dass diese Bewertung für 2026 geplant ist, und betont, dass rechtzeitig Korrekturmaßnahmen ergriffen werden müssen, um sicherzustellen, dass die Handelshilfe der Union die Bedürftigsten erreicht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>200.</NO.P>stellt fest, dass sich die von der INTPA und der GD NEAR für das Jahr 2024 gemeldete Budgethilfe für Länder außerhalb der Union auf 1,56 Mrd. EUR belief; bedauert, dass keine öffentlich zugänglichen Daten vorliegen, aus denen die Empfängerländer hervorgehen, da sich die veröffentlichten Statistiken lediglich auf Regionen oder Ländergruppen beziehen; bedauert ferner den Mangel an Transparenz in Bezug auf die Verwendung dieser Mittel und die Ermittlung der Endempfänger; betont, dass die Budgethilfe auf die Bedürfnisse der Partnerländer und die strategischen politischen Ziele der Union abgestimmt werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>201.</NO.P>betont, dass mit Unionsmitteln unter keinen Umständen mittel- oder unmittelbar Terrorismus finanziert werden darf oder irgendwelche Tätigkeiten, die mit den in Artikel 2 EUV verankerten Werten unvereinbar sind, und daher auch keine Einrichtungen unterstützt werden dürfen, die mit der Hamas oder einer anderen terroristischen oder extremistischen Organisation im Zusammenhang stehen; weist darauf hin, dass es zu diesem Zweck berechtigt und unerlässlich ist, alle Endbegünstigten der Unterstützung der Union, auch in Drittländern, eindeutig zu identifizieren; betont, dass die Verteilung und Verwendung von Hilfe streng überwacht werden muss, um die missbräuchliche Verwendung von Mitteln zu verhindern; fordert ferner, dass die Verfahren mit Blick auf die Sorgfaltspflicht, Überwachung und Kontrolle gestärkt werden, um jede Form der ideologischen Unterwanderung von Programmen, die von der Union finanziert werden, zu verhindern; unterstreicht, dass Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und Transparenzvorschriften konsequent angewendet werden müssen, ohne dabei humanitäre Grundsätze und die Bereitstellung lebensrettender Hilfe zu untergraben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>202.</NO.P>weist darauf hin, dass Bildung eine zentrale Säule der Friedenskonsolidierung, der Koexistenz und der Vorbereitung auf eine auf dem Verhandlungsweg herbeigeführte Zweistaatenlösung und ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung von Extremismus, Intoleranz und radikalen Ideologien ist; weist darauf hin, dass die finanzielle Unterstützung und das politische Engagement der Union eine Bildung fördern sollten, mit der Frieden, Toleranz und das Zusammenleben gestärkt werden; begrüßt die fortgesetzte Zusammenarbeit der Kommission mit der Palästinensischen Behörde bei der Reform der Lehrpläne und erkennt die greifbaren Fortschritte an, über die im Jahr 2025 berichtet wurde, einschließlich der laufenden Überprüfung und Änderung von Schulbüchern durch das palästinensische Ministerium für Bildung und Hochschulbildung, um die Angleichung an die UNESCO-Standards sicherzustellen; stellt insbesondere fest, dass einige Änderungen an der Klasse 12 und umfassendere Änderungen an den Klassen 1 bis 4 vorgenommen wurden und dass neues Lernmaterial im Dezember 2024 bzw. im Oktober 2025 veröffentlicht wurde und derzeit von der Gewerkschaft geprüft wird; weist darauf hin, dass die Palästinensische Behörde alle Lehrmaterialien und Inhalte entfernen muss, die nicht den UNESCO-Standards entsprechen, insbesondere solche, die Antisemitismus, Aufstachelung zur Gewalt, Verherrlichung des Dschihad und des Märtyrertums sowie die Ablehnung einer friedlichen Konfliktlösung propagieren; weist die Kommission nochmals darauf hin, ihre Überprüfung auf öffentlich zugängliche und überprüfbare Belege zu stützen und die Ergebnisse ihrer Überprüfungen zu veröffentlichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>203.</NO.P>stellt fest, dass im Jahr 2024 wie in den Vorjahren keine Unionsmittel zur Unterstützung der Erstellung palästinensischer Schulbücher verwendet wurden und dass die direkte finanzielle Unterstützung der Union für die Palästinensische Behörde über den Unionsmechanismus PEGASE sowohl im Rahmen des Soforthilfepakets 2024 als auch des umfassenden Mehrjahresprogramms für den Aufbau und die Resilienz der palästinensischen Gebiete (2025-2027) streng auf nachverfolgbare Ausgabenposten wie Gehälter, Sozialleistungen und Zahlungsrückstände gegenüber Krankenhäusern beschränkt ist; stellt fest, dass diese finanzielle Unterstützung für die Palästinensische Behörde teilweise an die Umsetzung von Reformen geknüpft ist, die 2024 in einer ambitionierten Reformmatrix mit der Palästinensischen Behörde vereinbart wurden und die eine schrittweise und systematische Überprüfung der Lernmaterialien beinhalten; weist erneut darauf hin, dass die Palästinensische Behörde alle Bildungsmaterialien und -inhalte entfernen muss, die nicht den UNESCO-Standards entsprechen, insbesondere solche, mit denen Antisemitismus Vorschub geleistet und zu Gewalt aufgerufen wird, d. h. solche, die palästinensische Kinder nicht zu Gesicht bekommen sollten; betont, dass die finanzielle Unterstützung der Palästinensischen Behörde durch die Union im Bildungsbereich unter der Bedingung gewährt werden sollte, dass die Inhalte von Schulbüchern den UNESCO-Standards entsprechen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass weder direkt noch indirekt Unionsmittel für Bildungsmaterialien bereitgestellt werden, die antisemitische Bezüge oder Beispiele enthalten, die zu Hass und Gewalt aufstacheln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>204.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Unterstützung und humanitärer Hilfe für die palästinensische Bevölkerung mit zuverlässigen Partnern vor Ort zusammenzuarbeiten, um für eine ununterbrochene und sichere Bereitstellung humanitärer Hilfe zu sorgen und dafür, dass keine Unionsmittel an Einzelpersonen oder Organisationen mit Verbindungen zu terroristischen oder extremistischen Bewegungen vergeben werden, die die Grundwerte der Union ablehnen; stellt in diesem Zusammenhang nochmals fest, dass von den 13 000 UNRWA-Beschäftigten im Gazastreifen 19 an den abscheulichen Terroranschlägen der Hamas gegen Israel vom 7. Oktober 2023 beteiligt gewesen sein sollen; nimmt zur Kenntnis, dass die Vereinten Nationen auf diese Vorwürfe reagiert haben, etwa mit den vom Amt der Vereinten Nationen für interne Aufsichtsdienste (AIAD) eingeleiteten Untersuchungen, in deren Folge das Beschäftigungsverhältnis von neun dieser Beschäftigten im Interesse des Hilfswerks förmlich beendet wurde, und nimmt zudem die Empfehlungen des Colonna-Berichts zur Kenntnis; stellt fest, dass die Kommission mit dem UNRWA zusammengearbeitet hat, um die auf Neutralität ausgerichteten Prozesse und Kontrollsysteme des Hilfswerks im Einklang mit den Ergebnissen der Untersuchungen des AIAD der Vereinten Nationen zu verbessern und die Anwendung des vom UNRWA vorgelegten Aktionsplans zu überwachen; nimmt die Bewertung der Kommission zur Kenntnis, wonach sich das UNRWA weiter dafür einsetzt, die vereinbarten Empfehlungen umzusetzen und alle mit der Union vereinbarten Bedingungen für die Fortsetzung der Finanzierung im Jahr 2024 zu erfüllen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, sich weiter einzubringen und die Lage genau zu beobachten, damit die Auszahlung von Finanzmitteln mit belastbaren Garantien für die Neutralität, Transparenz und Rechenschaftspflicht einhergeht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>205.</NO.P>stellt fest, dass im Zeitraum 2019-2024 sechs von neun Posten der höheren Führungsebene in der GD NEAR für längere Zeiträume unbesetzt geblieben sind; stellt insbesondere fest, dass die Stelle des Generaldirektors 28 Monate lang unbesetzt war, die Stelle des Direktors der Direktion A 25 Monate lang, die Stelle des Direktors der Direktion NEAR B (Südliche Nachbarschaft) 48 Monate lang, die Stelle des Direktors der Direktion NEAR D (Westbalkan) 35 Monate lang, die Stelle des Direktors der Unterstützungsgruppe für die Ukraine 32 Monate lang und die Stelle des Direktors der Direktion R 22 Monate lang; betont, dass diese für lange Zeit unbesetzten Stellen einige der politisch heikelsten und aus operativer Sicht besonders kritischen Portfolios der Union betrafen, unter anderem während des Einmarschs Russlands in die Ukraine und des Terroranschlags der Hamas auf Israel; nimmt ferner die Ergebnisse der Personalbefragung in der GD NEAR vom April 2022 zur Kenntnis, aus denen hervorgeht, dass das Vertrauen in die höhere Führungsebene erheblich abgenommen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>206.</NO.P>stellt fest, dass die Leitung der Unterstützungsgruppe für die Ukraine zwischen 2020 und 2023 vorübergehend von der stellvertretenden Generaldirektorin der GD NEAR wahrgenommen wurde, und zwar zusätzlich zu ihren zahlreichen anderen Aufgaben; stellt ferner fest, dass die Unterstützungsgruppe für die Ukraine im Jahr 2023 aufgelöst und ihre Zuständigkeiten auf die Ukraine-Fazilität und andere Referate übertragen wurden; stellt fest, dass die von der Kommission in diesem Zusammenhang während des Meinungsaustauschs mit der Entlastungsbehörde vorgelegten Informationen unrichtig waren, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle Mitglieder der Kommission dem Parlament klare und korrekte Berichte vorlegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>207.</NO.P>nimmt die aktuellen Investigativberichte zur Kenntnis, die im Oktober 2025 von mehreren europäischen Medien veröffentlicht wurden und in denen angeführt wird, dass ungarische Nachrichtendienste Spionagetätigkeiten in Brüssel durchgeführt und unter anderem versucht hätten, ungarische Staatsangehörige, die bei den Organen der Union tätig sind, anzuwerben; stellt fest, dass sich diese Berichte auf den Zeitraum 2015-2019 beziehen und dass die Kommission bestätigt hat, dass sie diese Vorwürfe intern prüft; erwartet von der Kommission und von den zuständigen Behörden, dass sie eine gründliche Analyse und Untersuchung auf der Grundlage der Nachweise durchführen und das Parlament unterrichten, sobald die Untersuchung abgeschlossen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>208.</NO.P>stellt fest, dass die Kommissionsmitglieder über erhebliche politische und regulatorische Befugnisse verfügen und ihr Verhalten daher den höchsten Standards in Bezug auf Unabhängigkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht und ethisches Verhalten entsprechen muss; betont, dass die strikte Einhaltung des Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission von entscheidender Bedeutung ist, um die Integrität, Glaubwürdigkeit und demokratische Legitimität der Exekutive der Union zu wahren; unterstreicht, dass die uneingeschränkte Einhaltung des Verhaltenskodex ebenfalls unerlässlich ist, um Interessenkonflikte zu verhindern, unzulässige Einflussnahme zu unterbinden und sicherzustellen, dass Entscheidungen ausschließlich im Interesse Europas getroffen werden; ist der Ansicht, dass die schwerwiegenden und anhaltenden Versäumnisse im Führungsbereich in der GD NEAR, die Angabe unrichtiger Informationen gegenüber dem Parlament im Rahmen des Entlastungsverfahrens und die vorstehend dargelegten zusätzlichen Bedenken in Bezug auf Verhalten und Unabhängigkeit zusammengenommen ein Muster aufzeigen, das mit den von einem Mitglied der Kommission geforderten Standards in Bezug auf Rechenschaftspflicht, Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße Verwaltung unvereinbar ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>209.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die Unionsmittel für die Ukraine auf zahlreiche Instrumente und Fazilitäten verteilt sind, was eine fragmentierte und komplexe Finanzierungslandschaft zur Folge hat; betont, dass das Fehlen einer konsolidierten und transparenten Übersicht darüber, wie diese Mittel zugewiesen und ausgegeben werden und wie der Spielraum bei durch den MFR garantierten Darlehen genutzt wird, eine wirksame demokratische Kontrolle, Rechenschaftspflicht und die Fähigkeit, die Gesamtwirkung der Unterstützung durch die Union zu bewerten, behindert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>210.</NO.P>stellt fest, dass die auf Korruptionsbekämpfung spezialisierten Stellen in der Ukraine (NABU, SAPO und HACC) weiterhin Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen auf hoher Ebene durchführen und entsprechende Urteile erlassen, was zeigt, dass unabhängige Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung ihre Arbeit aufnehmen, und dass die jüngsten Rücktritte beschuldigter Minister ein gewisses Maß an Reaktion und Rechenschaftspflicht aufseiten der Regierung erkennen lassen; würdigt die Reformen, die die Ukraine inmitten des Angriffskriegs unternommen hat; stellt fest, dass die Versuche, das NABU und die SAPO der Aufsicht des Generalstaatsanwalts zu unterstellen, die Gefahr bergen, die Unabhängigkeit und Wirksamkeit des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung zu untergraben; begrüßt die rasche Umkehrung dieser Änderungen infolge des nationalen und internationalen Drucks, ist jedoch besorgt über Berichte von Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung und der Zivilgesellschaft, in denen auf Herausforderungen bei der Wahrung der Wirksamkeit und Unabhängigkeit des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung hingewiesen wird; fordert die Behörden auf, Rückschritte zu verhindern, Verfahrensverzögerungen und -hindernisse in Fällen auf hoher Ebene anzugehen und die Verjährungsfristen im Einklang mit den europäischen Standards zu überarbeiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>211.</NO.P>nimmt die aktuellen Vorwürfe hinsichtlich Betrug im Energiesektor der Ukraine zur Kenntnis; unterstreicht, dass diese Anschuldigungen, sollten sie sich bestätigen, auf strukturelle Schwachstellen bei der Governance, Aufsicht und den Systemen der internen Kontrolle hindeuten; betont, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit erhöht werden muss, um die Glaubwürdigkeit der Reformen in der Ukraine zu verbessern, wozu die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Systeme der internen Kontrolle gestärkt werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>212.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission im Juni 2024 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1697 einen speziellen Prüfungsausschuss eingerichtet hat, der sich aus von der Kommission benannten unabhängigen Sachverständigen zusammensetzt, um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Fazilität für die Ukraine sicherzustellen; stellt fest, dass das Mandat des Prüfungsausschusses darin besteht, systemische Schwachstellen bei der Verwaltung und Kontrolle der Mittel der Fazilität durch die Ukraine, einschließlich Mängeln bei der Betrugsprävention, den Schutzmaßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und den Systemen für Interessenkonflikte, aufzudecken und der Kommission diese Probleme direkt zu melden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>213.</NO.P>unterstreicht, dass der Prüfungsausschuss über seine Aufsichtsfunktion hinaus Empfehlungen zur Behebung finanzieller Unregelmäßigkeiten oder struktureller Mängel bei der Verwaltung von Unionsmitteln an die ukrainischen Behörden richten kann; betont, dass die Ukraine, vertreten durch das Wirtschaftsministerium, jede Empfehlung schriftlich beantworten muss, indem sie entweder Umsetzungsmaßnahmen darlegt oder eine begründete Erklärung für die nicht erfolgte Umsetzung liefert; hebt hervor, dass die Feststellungen des Prüfungsausschusses erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können; unterstreicht, dass eine nachhaltige finanzielle Unterstützung durch die Union mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, Transparenz und Leistungsüberwachung einhergehen muss, um eine wirksame Verwendung der Unionsmittel sicherzustellen und die Überzeugungskraft der Erweiterungspolitik zu wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>214.</NO.P>weist darauf hin, dass regelmäßige Zahlungen im Rahmen der Fazilität für die Ukraine davon abhängig sind, dass die Kommission die Umsetzung des Aufbau- und Reformplans der Ukraine und die kontinuierliche Achtung der die Demokratie betreffenden Mechanismen, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte überprüft; stellt fest, dass die Kommission bislang fünf Mal zu dem Schluss gekommen ist, dass einzelne Reformschritte im Rahmen der Tranchen eins bis fünf nicht erfüllt wurden, was zur Aussetzung der Zahlung der entsprechenden Beträge führte, wobei ein Fall inzwischen beigelegt wurde; begrüßt in diesem Zusammenhang den strikten Konditionalitätsansatz der Kommission und ihre nachweisliche Bereitschaft, die Umsetzung gründlich zu überprüfen und Mittel einzubehalten, wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>215.</NO.P>begrüßt, dass das OLAF den Behörden gezielte Unterstützung bei der Betrugsbekämpfung leistet, und unterstützt den Beitritt der Ukraine zum Betrugsbekämpfungsprogramm der EU; stellt fest, dass das Rahmenabkommen über die Fazilität für die Ukraine, das im Juni 2024 in Kraft trat, rechtsverbindliche Bestimmungen für die Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung der Mittel im Rahmen der Fazilität, außerdem Maßnahmen zur Verhinderung, Untersuchung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie Bestimmungen über die Rolle des OLAF und der EUStA enthält;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>216.</NO.P>erklärt sich besorgt, dass über den neuen flexiblen Finanzrahmen zur Unterstützung von Investitionen des EFSD+ Ländern Mittel bereitgestellt werden, in denen Global-Gateway-Investitionen leichter umzusetzen sind, was der Bevorzugung der am wenigsten entwickelten Länder und von instabilen und von Konflikten betroffenen Ländern zuwiderläuft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>217.</NO.P>stellt fest, dass trotz der seit Langem bestehenden finanziellen Unterstützung der Union zur Stärkung der libyschen Grenz- und Migrationskontrollen Berichten zufolge diese Hilfe weiterhin Anlass zu ernsthaften Bedenken in operativer und humanitärer Hinsicht sowie in Bezug auf Grundrechte und Regierungsführung gibt und die Union damit unter Umständen Reputationsrisiken aussetzt; betont, dass rigorose Verfahren für Überwachung, Transparenz und Rechenschaftspflicht erforderlich sind, um sicherzustellen, dass migrationsbezogene Hilfe nicht indirekt weiteres Leid verursacht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>218.</NO.P>stellt fest, dass die Kommission die ehemalige GD NEAR zum 1. Februar 2025 umstrukturiert und ihre Zuständigkeiten auf zwei neu geschaffene Generaldirektionen aufgeteilt hat: die Generaldirektion Erweiterung und östliche Nachbarschaft (GD ENEST), die für die Bewerberländer und die östliche Nachbarschaft zuständig ist, und die Generaldirektion Naher Osten, Nordafrika und Golfregion (GD MENA), die nun den Mittelmeerraum abdeckt;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Europäischer Entwicklungsfonds</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>219.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge eine Stichprobe von 85 Vorgängen untersucht hat, die das gesamte Spektrum der Ausgaben aus den Europäischen Entwicklungsfonds abbildeten; stellt ferner fest, dass dies 16 Vorgänge im Zusammenhang mit dem Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika, 54 von 14 Delegationen der Union<FOOTNOTE><FIELD> Burundi, Demokratische Republik Kongo, Guinea-Bissau, Kenia, Malawi, Mauretanien, Mauritius, Mosambik, Namibia, Nigeria, Sambia, Sierra Leone, Togo und Uganda.</FIELD></FOOTNOTE> bewilligte Vorgänge und 14 von den zentralen Kommissionsdienststellen genehmigte Zahlungen und einen Vorgang im Zusammenhang mit dem Treuhandfonds Bêkou umfasste;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>220.</NO.P>nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass von den 85 geprüften Vorgängen 34 (40,0 %) Fehler aufwiesen, während es im Jahr 2023 bei derselben Zahl an Vorgängen 62 (44,3 %) waren; betont darüber hinaus, dass der Rechnungshof 27 Fehler quantifiziert hat (52 im Jahr 2023) und dass er auf dieser Grundlage die Fehlerquote für das Haushaltsjahr 2024 auf 6,5 % geschätzt hat (8,9 % im Jahr 2023);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>221.</NO.P>hebt mit Besorgnis hervor, dass die drei häufigsten Arten von Fehlern, die im Haushaltsjahr 2024 festgestellt wurden, folgende waren: nicht förderfähige Ausgaben (40,0 %), das Fehlen wesentlicher Belege (32,0 %) und die überhöhte Abrechnung von Vorfinanzierungen (14,0 %);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>222.</NO.P>stellt mit Bestürzung fest, dass der vollständige Rechnungsabschluss des 9. Europäischen Entwicklungsfonds für den Zeitraum 2000-2007 zum 31. Dezember 2024, mehr als 17 Jahre nach dem Inkrafttreten der Auflösungsklausel, noch immer nicht abgeschlossen war, wobei acht Verträge noch laufen, was die außergewöhnliche Komplexität und Dauer bestimmter Programme des Europäischen Entwicklungsfonds veranschaulicht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>223.</NO.P>begrüßt, dass die Kommission die Berechnung der Abgrenzungsschätzungen verbessert hat, indem sie Verlängerungen der Zeiträume für die Durchführung von Verträgen, die nach dem Berichtsjahr liegen, im Anschluss an eine Empfehlung des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht 2023 systematisch berücksichtigt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>224.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass wie in den Vorjahren erhebliche Vorfinanzierungssalden für übermäßig lange Zeiträume unabgerechnet bleiben, darunter 446,0 Mio. EUR, die seit mehr als zehn Jahren ausstehen und größtenteils mit dem EU-Infrastruktur-Treuhandfonds für Afrika zusammenhängen, dessen langfristige Tätigkeiten zu einer sehr langsamen Abrechnung von Vorfinanzierungen führen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>225.</NO.P>stellt fest, dass als Ergebnisse der laufenden Überprüfung der Kontrollstrategie durch die GD INTPA u. a. eine Verbesserung der Leitlinien für die Finanzberichterstattung und verstärkte Ex-ante-Kontrollen erwartet werden, um Fehler, auch in Form einer überhöhten Abrechnung, zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>226.</NO.P>stellt fest, dass die Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors im jährlichen Tätigkeitsbericht 2024 der GD INTPA keine Vorbehalte enthält, womit eine Entwicklung fortgesetzt wird, im Zuge deren die Generaldirektion den Umfang der Vorbehalte von 16,0 % der Ausgaben im Jahr 2017 auf 1,0 % im Jahr 2018 und auf null ab 2019 reduziert hat; stellt ferner fest, dass die GD INTPA den Risikobetrag bei Zahlung auf 89,7 Mio. EUR (1,1 % der Ausgaben 2024) und den Risikobetrag bei Abschluss auf 78,6 Mio. EUR (0,97 %) schätzt und erwartet, dass 11,1 Mio. EUR (12,4 % des Risikobetrags bei Zahlung) in den Folgejahren durch ihre eigenen Kontrollen korrigiert werden; stellt jedoch fest, dass die Prüfung des Rechnungshofs ergab, dass von den 5,0 Mio. EUR, die 2024 als eingezogen gemeldet wurden, 0,2 Mio. EUR nicht als umgesetzte Korrekturkapazität hätten gezählt werden dürfen, was Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Berichterstattung der Generaldirektion aufwirft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>227.</NO.P>stellt fest, dass die GD INTPA im Jahr 2024 ihre 13. Analyse der Restfehlerquote in Auftrag gegeben hat, eine wichtige Komponente, die der Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors und den in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz offengelegten Informationen zur Ordnungsmäßigkeit zugrunde liegt; stellt fest, dass die Restfehlerquote in der Analyse von 2024, die auf einer Stichprobe von 401 Vorgängen beruhte, auf 0,48 % geschätzt wurde und somit im neunten Jahr in Folge unter der Wesentlichkeitsschwelle der Kommission von 2,0 % lag; weist jedoch darauf hin, dass der Rechnungshof wiederholt methodische Mängel festgestellt hat, aufgrund deren die tatsächliche Restfehlerquote unterschätzt worden sein könnte, insbesondere was die Beurteilung von Posten mit hohem Wert betrifft; stellt fest, dass die Kommission die Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote zwar ab 2025 überarbeitet hat, um bestimmte Aspekte zu präzisieren und den Rückgriff auf Verwaltungskontrollen und die Arbeit sonstiger Prüfer zu begrenzen, die aktualisierte Methode es jedoch nach wie vor ermöglicht, einzelne Fehler von der Hochrechnung auszunehmen; erwartet, dass die Kommission die überarbeitete Methode strikt umsetzt, und sieht der Überprüfung ihrer Anwendung durch den Rechnungshof im nächsten Prüfungszyklus erwartungsvoll entgegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>228.</NO.P>weist darauf hin, dass über den Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika, der eingerichtet wurde, um die Ursachen von Vertreibung und irregulärer Migration zu bekämpfen, mehr als 5 Mrd. EUR mobilisiert wurden, davon 88 % aus dem Europäischen Entwicklungsfonds und dem Unionshaushalt; bedauert die mangelnde Transparenz bei der Verwaltung und Zuweisung dieser Mittel und die Schwierigkeit, die Einhaltung der Grundsätze der öffentlichen Entwicklungshilfe zu überprüfen, wie im Sonderbericht 17/2024 des Rechnungshofs hervorgehoben wird; fordert, dass der Nothilfe-Treuhandfonds der EU die vereinbarten Prioritäten ausreichend unterstützt; nimmt ferner mit Besorgnis die Feststellungen im Sonderbericht 20/2025 des Rechnungshofs über die Unterstützung der Kommission für die Bekämpfung des Hungers in Subsahara-Afrika zur Kenntnis, in dem Mängel bei der Kostenbewertung und der Projektplanung festgestellt wurden, darunter eine unzureichende Prüfung der Haushaltsmittel und Fälle nicht verwendeter oder ungeeigneter Ausrüstung; betont, dass solche Mängel die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung untergraben, und fordert die Kommission auf, die Kostenanalyse, die Beschaffungsplanung und die bedarfsorientierte Umsetzung zu stärken;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>229.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>die zur Prävention und Korrektur dienenden Kontrollen unter Rubrik 6 zu verstärken, indem wiederkehrende Mängel wie nicht förderfähige Ausgaben, Unregelmäßigkeiten bei den Vergabevorschriften, fehlende Begleitunterlagen und nicht tatsächlich getätigte Ausgaben angegangen werden; für mehr Orientierungshilfen für Delegationen und Durchführungspartner zu sorgen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>eine umfassende Überprüfung des Zuverlässigkeitsrahmens für die indirekte Mittelverwaltung, insbesondere mit Organisationen, die auf der Grundlage von Säulen bewertet wurden, und internationalen Finanzinstitutionen durchzuführen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>sicherzustellen, dass der neue Vertrag zur ergebnisorientierten Überwachung im April 2026 unverzüglich einsatzbereit ist, da die Unterbrechung der ergebnisorientierten Überwachung die Leistungsüberwachung und die Ergebnisorientierung der Umsetzung des NDICI untergräbt; künftigen Störungen der ergebnisorientierten Überwachung vorzubeugen, indem eine stabile Finanzierung sichergestellt und dafür gesorgt wird, dass Überwachungsinstrumente während des gesamten MFR-Zeitraums kontinuierlich zur Verfügung stehen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>den Rückgang der Mittel für Handelshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder umzukehren, die für 2026 geplante Analyse unverzüglich durchzuführen und Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen, mit denen sichergestellt wird, dass die Mittel für Handelshilfe vorrangig an die bedürftigsten Länder fließen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>die Empfehlungen zur Garantie für Außenmaßnahmen in den Legislativvorschlag für den neuen MFR aufzunehmen, um die Bewertung der Kommission zu ergänzen, insbesondere was den verstärkten Rückgriff auf Mischfinanzierungen in den am wenigsten entwickelten Ländern und in fragilen oder von Konflikten betroffenen Ländern betrifft, und sich mit den relevanten Interessengruppen, einschließlich Akteuren der Zivilgesellschaft, abzustimmen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>in der Berichterstattung über die Erweiterung für unparteiische und evidenzbasierte Beurteilungen zu sorgen, damit objektive Bewertungskriterien nicht durch politische Erwägungen außer Kraft gesetzt werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>sicherzustellen, dass die Unterstützung der Union für Drittländer keinen Einrichtungen zugutekommt, die an Menschenrechtsverletzungen, Unterdrückung oder Rückschritten im Bereich der Demokratie beteiligt sind, und die Konditionalität strikt anzuwenden, unter anderem durch die Aussetzung der Unterstützung, wenn die Grundwerte der Union untergraben werden; eine detaillierte Darlegung der Schutzvorkehrungen, Überwachungsverfahren und Korrekturmaßnahmen vorzulegen, die umgesetzt wurden, um die Integrität und Rechenschaftspflicht der Außenhilfe der Union zu wahren;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>zuverlässige humanitäre Partner weiterhin zu unterstützen, in Verbindung mit einer unabhängigen Aufsicht durch externe Sachverständige und den Rechnungshof, um eine wirksame Kontrolle der Verwendung von Unionsmitteln und das Vertrauen darin sicherzustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ix)</SYMBOL>eine konsolidierte und transparente Übersicht über die gesamte finanzielle Unterstützung der Union für die Ukraine, einschließlich Finanzhilfen, Darlehen und Garantien im Rahmen der verschiedenen Instrumente und Fazilitäten, bereitzustellen, um die demokratische Kontrolle zu stärken und uneingeschränkte Rechenschaftspflicht sicherzustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL>die schwerwiegenden Betrugsvorwürfe in der Ukraine genau zu überwachen und die Konditionalität weiterhin anzuwenden, wenn systemische Risiken oder eine missbräuchliche Verwendung von Mitteln festgestellt werden; das Parlament regelmäßig über die Tätigkeiten und Ergebnisse des Prüfungsausschusses zu informieren, um eine angemessene parlamentarische Kontrolle sicherzustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xi)</SYMBOL>über das Volumen der EFSD+-Mittel, die in den am wenigsten entwickelten Ländern zugewiesen und vertraglich festgelegt wurden, Bericht zu erstatten und für Transparenz darüber zu sorgen, wie die in den nationalen Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehene Quote an Zuweisungen eingehalten wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xii)</SYMBOL>der Entlastungsbehörde über die Abhilfemaßnahmen Bericht zu erstatten, die nach Abschluss der laufenden Überprüfung der Kontrollstrategie der GD INTPA ergriffen werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiii)</SYMBOL>den Abschluss des 9. Europäischen Entwicklungsfonds zu beschleunigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass er 17 Jahre nach dem Inkrafttreten der Auflösungsklausel noch immer offen ist, und die Gründe zu überprüfen, die zu dem verlängerten Durchführungszyklus beigetragen haben;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiv)</SYMBOL>mit der EIB zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass ihre Darlehenstätigkeiten in Nicht-EU-Ländern mit den außenpolitischen Zielen der Union in Einklang stehen und von wirksamen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Partnerländern begleitet werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xv)</SYMBOL>die Transparenz zu erhöhen, indem sie zugängliche Dashboards veröffentlicht, in denen Verträge von hohem Wert im Bereich des auswärtigen Handelns, Leistungsindikatoren und der Status der Empfehlungen des Rechnungshofs nachverfolgt werden können;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xvi)</SYMBOL>die finanzielle Sorgfaltspflicht und die Beschaffungsvorkehrungen im Rahmen von Global Gateway zu stärken;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xvii)</SYMBOL>sicherzustellen, dass die Durchführungspartner die Sichtbarkeitsregeln strikt einhalten, um der Öffentlichkeit transparente Informationen zur Verfügung zu stellen, und bei wiederholten Verstößen strengere Folgemaßnahmen zu fordern;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Verwaltung</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>230.</NO.P>stellt fest, dass sich die Mittel in der MFR-Rubrik 7 „Europäische öffentliche Verwaltung“ im Jahr 2024 auf 13,3 Mrd. EUR beliefen, was 6,9 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt entspricht; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission davon 8 Mrd. EUR ausgegeben hat, was 60,6 % des Gesamtbetrags entspricht; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof auch für das Jahr 2024 zu dem Schluss kam, dass die Verwaltungsausgaben ein Bereich sind, der mit einem geringen Risiko behaftet ist; betont, dass die Kommission die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2024 festgestellten Probleme im Zusammenhang mit der Zahlung für IT-Dienstleistungen ohne Zögern weiterverfolgen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>231.</NO.P>äußert sich weiterhin kritisch in Bezug auf das Verfahren, in dessen Rahmen die Kommission im Jahr 2023 beschlossen hat, 23 ihrer Bürogebäude in Brüssel zu verkaufen und 17 davon daraufhin für einen Zeitraum bis 2029 anzumieten; stellt fest, dass die Entscheidung hierüber offenbar ohne klare Folgenabschätzungen für alle Vorgänge getroffen wurde; erachtet es als besonders besorgniserregend, dass die Kommission lediglich ein Angebot für den Vorgang von einem belgischen staatseigenen Unternehmen erhalten hat, das ein indikatives Angebot eingereicht hatte, bevor die Kommission die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen veröffentlichte, und dass das Angebot die Anforderungen der Ausschreibung in Bezug auf die Gültigkeitsdauer einer Bankgarantie nicht erfüllte; bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der Evaluierungsausschuss der Kommission nicht ausreichend unabhängig war, da alle Mitglieder dem Anweisungsbefugten unterstellt waren. weist in diesem Zusammenhang mit Besorgnis auf die aktuellen Tätigkeiten der EUStA zur Beweissammlung im Zusammenhang mit dieser Transaktion hin, die die schwerwiegenden Zweifel an der Handhabung und Steuerung des Verkaufs weiter verstärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>232.</NO.P>stellt fest, dass sich die Zahl der Anträge auf Beistand, die im Zeitraum 2021-2024 gemäß Artikel 24 des Statuts eingereicht wurden, auf 54 belief und dass nur acht davon weiterverfolgt wurden, indem eine Verwaltungsuntersuchung eingeleitet wurde; ist der Ansicht, dass diese Zahl besorgniserregend niedrig ist, da dies bedeutet, dass 85 % der Anträge ohne Folgemaßnahmen abgelehnt wurden; begrüßt, dass das Büro der Hauptvertrauensperson gestärkt wurde, wobei zu berücksichtigen ist, dass etwa 300 Bedienstete der Kommission sie innerhalb eines einzigen Jahres in Fällen von Belästigung um Beistand ersucht haben; stellt ferner fest, dass 14 Beschwerden direkt beim Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission eingereicht wurden, wobei vier davon nach einer Bewertung nicht als Fall eingestuft wurden und zwei Fälle nach einer Verwaltungsuntersuchung ohne Folgemaßnahmen abgeschlossen wurden; stellt fest, dass Vorverfahren zu einer Verwarnung, einer schriftlichen Verwarnung und drei Verweisen geführt haben, sich ein Fall noch in der Phase des Vorverfahrens befindet und sich zwei Fälle derzeit beim Disziplinarrat befinden, während zwei Fälle direkt dem OLAF gemeldet wurden, die jedoch beide wegen unzureichenden Verdachts abgewiesen wurden; betont, dass diese Zahlen für eine Organisation mit mehr als 30 000 Beschäftigten sehr niedrig erscheinen, und fordert die Kommission auf, den Bediensteten bessere Möglichkeiten zu bieten, Fälle von Belästigung in einem sicheren Umfeld zu melden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>233.</NO.P>stellt fest, dass dem OLAF im Zeitraum 2021-2024 von Bediensteten der Kommission keine Fälle gemeldet wurden, in denen die Quelle als Hinweisgeber eingestuft wurde; bedauert, dass die Kommission keine Informationen darüber vorgelegt hat, ob Fälle stattdessen über interne hierarchische Kanäle oder an den Generalsekretär gemeldet wurden und wie viele Fälle dies waren; ist der Ansicht, dass es mangels umfassender Daten über die Zahl der gemeldeten Fälle, die genutzten Kanäle und die von der Kommission in jedem einzelnen Fall ergriffenen Folgemaßnahmen nicht möglich ist, die Wirksamkeit des Systems zur Meldung von Missständen zu bewerten; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Kommission derzeit ihre Leitlinien für die Meldung von Missständen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung und der praktischen Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in den Mitgliedstaaten überprüft, um sie so eng wie möglich an die Richtlinie anzugleichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>234.</NO.P>nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass das für Haushalt, Betrugsbekämpfung und öffentliche Verwaltung zuständige Mitglied der Kommission in seinem Mandatsschreiben beauftragt wurde, eine umfassende Überprüfung der Organisation und der Tätigkeiten der Kommission vorzunehmen; stimmt grundsätzlich zu, dass es für alle Organe wichtig ist, regelmäßig zu prüfen, ob ihre Organisation und ihre Verfahren auf dem aktuellen Stand sind; betont, dass es wichtig ist, dass das Verfahren transparent bleibt und dass die einschlägigen Gremien, die das Personal der Kommission und andere einschlägige Akteure vertreten, in vollem Umfang einbezogen werden, auch um das Vertrauen und die Akzeptanz der Ergebnisse der Überprüfung durch alle Interessenträger, insbesondere durch das betroffene Personal, zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>235.</NO.P>betont, dass Transparenz in der Verwaltung und der Zugang zu Informationen und Dokumenten Schlüsselelemente für eine solide, rechenschaftspflichtige und demokratische Verwaltung sind; bedauert in diesem Zusammenhang, dass es in den letzten Jahren zahlreiche Beispiele dafür gegeben hat, dass die Kommission keine angemessenen Transparenzstandards eingehalten hat; nimmt das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-36/23, Stevi und The New York Times/Kommission, des Europäischen Gerichtshofs zur Kenntnis; ist der Ansicht, dass informeller Austausch die offizielle Kommunikation nicht ersetzen darf und dass alle Informationen im Zusammenhang mit der Entscheidungsfindung oder dem Arbeitsablauf unter uneingeschränkter Achtung der Transparenzanforderungen über offizielle Kanäle übermittelt werden müssen; betont, dass es für die Glaubwürdigkeit der Kommission wichtig ist, dass sie eine strikte Umsetzung der Leitlinien für die Verwendung von Textnachrichten in Bezug auf Arbeitsabläufe sicherstellt; weist darauf hin, dass Textnachrichten, die von Unionsbeamten versandt oder empfangen werden, nur dann als Dokumente im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gelten, wenn sie die Politik oder Entscheidungen der Union betreffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>236.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission im Jahr 2024 ihre internen Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten überarbeitet hat; ist der Ansicht, dass diese Änderungen nicht mit dem Recht auf Zugang zu Dokumenten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vereinbar sind; betont, dass in den Vorschriften beispielsweise festgelegt ist, dass nur Inhalte registriert werden, bei denen es sich um wichtige Information, die nicht kurzlebig sind, handelt, und dass Textnachrichten automatisch gelöscht werden müssen; stellt fest, dass die Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof in Frage gestellt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>237.</NO.P>betont, dass der Zugang zu Dokumenten ein wesentlicher Grundsatz ist, um in der öffentlichen Verwaltung für Transparenz zu sorgen; weist darauf hin, dass die Kommission in vielen Fällen nicht binnen der festgelegten Fristen Antworten bereitgestellt hat, insbesondere in Fällen im Zusammenhang mit Zweitanträgen, wobei die Europäische Bürgerbeauftragte systemische und erhebliche Verzögerungen in der Verwaltung der Kommission festgestellt hat; betont, dass es für die Glaubwürdigkeit der Kommission von wesentlicher Bedeutung ist, dass Journalisten und die breite Öffentlichkeit innerhalb der rechtlich geltenden Fristen Zugang zu Dokumenten erhalten; betont darüber hinaus, dass Transparenz nicht nur einen zeitnahen Zugang erfordert, sondern auch, dass die Dokumente selbst in einer klaren, verständlichen Sprache verfasst sind, da eine übermäßig technokratische Kommunikation den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen behindern könnte, obwohl die Dokumente verfügbar sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>238.</NO.P>weist darauf hin, dass die Europäische Bürgerbeauftragte im Zusammenhang mit mehreren Gesetzgebungsvorschlägen, die die Kommission 2025 vorgelegt hat, Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat; stellt mit großer Besorgnis fest, dass zu diesen Fällen auch das Omnibus-I-Paket gehört; betont, dass es wichtig ist, die Vorschriften über bessere Rechtsetzung einzuhalten; betont, dass solide, dauerhafte und rechtlich tragfähige Rechtsvorschriften, mit denen für ein stabiles und berechenbares Regelungsumfeld gesorgt wird, enorm wichtig sind, auch im Hinblick auf die Stärkung des Binnenmarkts und die Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der Union;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>239.</NO.P>bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es eine Reihe von Korruptionsvorwürfen im Zusammenhang mit der Kommission gibt, darunter gegen ehemalige Mitglieder der Kommission und hohe Beamte; stellt insbesondere fest, dass die Kommission nach der Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung zu Korruptionsvorwürfen, die einen hohen Beamten der Kommission betrafen, durch die Europäische Staatsanwaltschaft Ende 2024 und im Anschluss an die Empfehlung des OLAF aus dem Jahr 2024 ein eigenes Disziplinarverfahren gegen diesen Beamten eingeleitet hat; stellt fest, dass die Kommission kürzlich bekannt gegeben hat, dass sie das Verfahren abgeschlossen und festgestellt hat, dass der betreffende Beamte gegen die geltenden Vorschriften des Statuts verstoßen hat, einschließlich der Bestimmungen über Interessenkonflikte, Transparenz, Annahme von Geschenken und Offenlegung von Dokumenten; weist darauf hin, dass das Disziplinarverfahren auf die Feststellungen des OLAF folgte, das Behauptungen prüfte, wonach vertrauliche Informationen über ein wichtiges Luftverkehrsabkommen mit Katar als Gegenleistung für Geschenke weitergegeben wurden; stellt fest, dass der hohe Beamte in seiner damaligen Position als Generaldirektor in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Kommission erheblichen Einfluss auf den Verhandlungsprozess und folglich auf das daraus resultierende Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Katar, das am 18. Oktober 2021 unterzeichnet wurde, hatte; ist in Anbetracht der Art des Sachverhalts, der die Kommission dazu veranlasste, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, und der Art der Maßnahmen, die das Kollegium der Kommissionsmitglieder in Bezug auf diesen hohen Beamten beschlossen hat, der Ansicht, dass die Anwendung dieses Abkommens bewertet und erforderlichenfalls ausgesetzt werden sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>240.</NO.P>weist darauf hin, dass der Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission einen zweijährigen Prüfungszeitraum für ehemalige Mitglieder der Kommission für berufliche Tätigkeiten nach dem Ende ihrer Amtszeit vorsieht; hält es für wesentlich, dafür zu sorgen, dass ehemalige Mitglieder des Kollegiums der Kommissionsmitglieder nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst nur Tätigkeiten ausüben, die mit Artikel 245 AEUV vereinbar sind; weist zudem darauf hin, dass die Mitglieder der Kommission dem Verhaltenskodex zufolge jegliche Tätigkeit vermeiden müssen, die ihre Unabhängigkeit oder deren Wahrnehmung infrage stellen könnte, insbesondere in politisch sensiblen Zeiten wie während Wahlkampagnen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>241.</NO.P>nimmt mit großer Besorgnis den Austausch zwischen den Bediensteten der Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit der Kommission (GD TRADE) und Vertretern der Tabakindustrie zur Kenntnis, über den kürzlich berichtet wurde und der die Vermutung zulässt, dass die Bediensteten der GD TRADE in einer Weise gehandelt haben könnten, die einem Unternehmen in der Branche zugutekommt, indem sie Drittländer dazu ermutigt haben, aufsichtsrechtliche Beschränkungen und steuerliche Maßnahmen für bestimmte Tabakerzeugnisse zu schwächen; weist darauf hin, dass die Europäische Bürgerbeauftragte in ihrer Entscheidung vom 19. Dezember 2023 festgestellt hat, dass das Versäumnis der Kommission, bei Treffen mit der Tabakindustrie für ein umfassendes Transparenzkonzept für alle Dienststellen zu sorgen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt; weist darauf hin, dass die Union als Vertragspartei des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums ihre Politik vor den kommerziellen und anderen Eigeninteressen der Tabakindustrie schützen und die Interaktionen auf das für aufsichtsrechtliche Zwecke unbedingt erforderliche Maß beschränken muss; betont daher, dass keine Interaktionen im Zusammenhang mit Maßnahmen von Drittländern zur Eindämmung des Tabakkonsums zulässig sein sollten; bedauert, dass die mutmaßlich abgehaltenen Treffen nicht offengelegt wurden; fordert, dass Artikel 5.3 des Rahmenübereinkommens umfassend umgesetzt und sichergestellt wird, dass die Interaktionen streng begrenzt und voll und ganz transparent sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>242.</NO.P>bedauert die anhaltenden und kritischen technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Mängel in der Arbeitsweise des EPSO in den letzten Jahren, die zu einer schwerwiegenden Rufschädigung des allgemeinen Einstellungsverfahrens der Union geführt haben und schwerwiegende negative Folgen für viele Bewerber hatten, die beträchtliche Zeit und Ressourcen investiert haben, um an annullierten, verzögerten oder mit schwerwiegenden technischen Mängeln behafteten Auswahlverfahren teilzunehmen; weist darauf hin, dass die Europäische Bürgerbeauftragte in mehreren gesonderten Untersuchungen zu dem Schluss gekommen ist, dass beim EPSO Missstände in der Verwaltungstätigkeit bei der Bearbeitung von Beschwerden von Bewerbern vorliegen, insbesondere im Zusammenhang mit Ferntests, Mängeln der Plattformen und uneinheitlicher Kommunikation in Bezug auf technische Probleme; hebt hervor, dass diese Mängel die Attraktivität, Glaubwürdigkeit und langfristige Verwaltungskapazität der Organe der Union beeinträchtigen könnten und daher dringend Abhilfemaßnahmen erfordern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>243.</NO.P>fordert die Kommission und die Führungsebene des EPSO nachdrücklich auf, alle Aspekte des Auswahlverfahrens, einschließlich Governance, digitaler Infrastruktur, Kommunikation mit den Bewerbern und der Bearbeitung von Beschwerden von Bewerbern zu bewerten, um sicherzustellen, dass sich die Kommission und die anderen Organe der Union bei der Ermittlung und Auswahl hoch qualifizierter und motivierter Bewerber für alle Arten von Stellen bei den Organen uneingeschränkt und jederzeit auf das EPSO verlassen können; fordert die Kommission gleichzeitig auf, die anhaltenden Ungleichgewichte bei der geografischen Vertretung in allen Dienststellen anzugehen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Europäische Schulen </STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>244.</NO.P>stellt fest, dass sich der Gesamthaushalt der Europäischen Schulen für 2024 auf 439,5 Mio. EUR belief, was gegenüber 2023 einem Anstieg um 5,3 % entspricht; weist darauf hin, dass die Europäischen Schulen in erster Linie von der Kommission, anderen EU-Organen, den Mitgliedstaaten und durch Elterngebühren finanziert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>245.</NO.P>stellt mit Zufriedenheit fest, dass weder der Interne Auditdienst noch das Referat Interne Kontrollkapazität bei ihren Prüfungen und Kontrollen im Jahr 2024 kritische Probleme festgestellt haben; stellt jedoch fest, dass die ermittelten Schwachstellen in der Personalverwaltung und bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge vorrangig angegangen werden sollten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Feststellungen zum Entlastungsverfahren</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>246.</NO.P>betont, dass das Europäische Parlament von der Kommission erwarten würde, dass sie vor der Einleitung der Anhörungen zur Entlastung für das folgende Jahr, die normalerweise Anfang November beginnen, detaillierte Antworten auf die Entschließung zur Entlastung vorlegt; bedauert, dass es die detaillierten Antworten der Kommission auf die spezifischen Forderungen des Europäischen Parlaments im Entlastungsbericht für das Haushaltsjahr 2023 erst Anfang Dezember 2025 erhalten hat; betont, dass derartige Verzögerungen die Effizienz des Entlastungsverfahrens schwächen, indem sie die Arbeitsbelastung beider Organe erhöhen und eine weniger gezielte parlamentarische Kontrolle zur Folge haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>247.</NO.P>betont, dass in Fällen, in denen mündliche Anfragen während einer Anhörung zur Entlastung im Parlament vom zuständigen Kommissionsmitglied nicht direkt beantwortet werden können, dem Parlament innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens schriftliche Folgeantworten übermittelt werden sollten; weist darauf hin, dass die Bereitstellung zügiger fundierter Antworten ein Kernbestandteil einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle und demokratischen Rechenschaftspflicht ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>248.</NO.P>stellt mit Zufriedenheit fest, dass die meisten Kommissionsmitglieder das Entlastungsverfahren achten und, wie vom Haushaltskontrollausschuss gefordert, an den Anhörungen teilnehmen; betont, dass der Kommissionspräsidentin in ihrer Funktion als Leiterin der Kommission eine entscheidende Rolle bei der Ausgestaltung und Umsetzung aller wichtigen Initiativen und politischen Vorschläge der Kommission zukommt; ist der Ansicht, dass sich die Kommissionspräsidentin in dieser Funktion aktiv am Entlastungsverfahren beteiligen sollte, und hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung ihrer Teilnahme an einer Aussprache über die Entlastung im Plenum hervor;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>249.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission insbesondere auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>sicherzustellen, dass alle künftigen Entscheidungen über den Verkauf bzw. über den Verkauf und die anschließende Anmietung von Gebäuden auf der Grundlage gründlicher Folgenabschätzungen getroffen werden, dass mehr als ein Angebot eingehen sollte und dass die Evaluierungsausschüsse von den Anweisungsbefugten unabhängig sein müssen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die künftigen Phasen der umfassenden Überprüfung der Organisation und Tätigkeiten der Kommission auf transparente Weise zu gestalten und sicherzustellen, dass die einschlägigen Gremien, die die Bediensteten der Kommission vertreten, und andere einschlägige Akteure in vollem Umfang in den Prozess einbezogen werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>der Entlastungsbehörde alle einschlägigen Informationen und Unterlagen über den Verkauf von 23 ihrer Gebäude im Jahr 2023 zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer detaillierten Darstellung aller unternommenen Verfahrensschritte wie der angewandten Bewertungsmethode und der Bewertung konkurrierender Angebote, und zwar in voller Transparenz und unter gebührender Berücksichtigung der laufenden Untersuchung der EUStA;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>eine externe Studie von unabhängigen Sachverständigen unter der Leitung der Hauptvertrauensperson in Auftrag zu geben, in der die Funktionsweise bzw. die Mängel in der Funktionsweise des förmlichen Verfahrens im Fall von Belästigung analysiert und Maßnahmen zur Verbesserung seiner Wirksamkeit vorgeschlagen werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>der Entlastungsbehörde für den Zeitraum 2021-2025 eine umfassende Übersicht über die von den Bediensteten vorgebrachten Meldungen von Missständen vorzulegen, die die Zahl der Fälle, die genutzten Meldekanäle (einschließlich der jeweiligen Vorgesetzten, des Generalsekretärs und des OLAF), die in den einzelnen Fällen ergriffenen Folgemaßnahmen und den Beschäftigungsstatus der Personen, von denen die Meldungen stammten, umfasst;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>im Rahmen ihrer Überprüfung der Leitlinien für die Meldung von Missständen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie an die in der Richtlinie festgelegten Standards anzugleichen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>die Leitlinien betreffend die Verwendung von Textnachrichten in Bezug auf Arbeitsabläufe umzusetzen, um sicherzustellen, dass alle Informationen im Zusammenhang mit der Entscheidungsfindung oder dem Arbeitsablauf unter uneingeschränkter Achtung der Transparenzanforderungen über offizielle Kanäle übermittelt werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>die Änderungen von 2024 an den ausführlichen Vorschriften der Kommission zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu überarbeiten und ihre Geschäftsordnung zu ändern, um die vollständige Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sicherzustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ix)</SYMBOL>für eine zeitnahe und ordnungsgemäße Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten in allen Phasen des Verfahrens zu sorgen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL>für eine vorhersehbare, kohärente und nicht willkürliche Anwendung der Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung zu sorgen, indem Dringlichkeitssituationen definiert werden, die eine Abweichung von den in den Vorschriften festgelegten Anforderungen rechtfertigen, und für den Fall, dass Ausnahmen gewährt werden, ein Verfahren festzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass die beschleunigte Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen weiterhin den Grundsätzen einer transparenten, faktengestützten und inklusiven Rechtsetzung entspricht;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xi)</SYMBOL>dafür zu sorgen, dass die Grundsätze der Unabhängigkeit und Integrität, wie sie im Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission festgelegt sind, unter Einhaltung der höchsten Standards für ethisches Verhalten eingehalten werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xii)</SYMBOL>die Arbeit zur Sicherstellung, dass das EPSO ordnungsgemäß funktioniert, zu beschleunigen, damit den Organen der Union ausreichend hoch qualifizierte Bewerber zur Verfügung stehen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiii)</SYMBOL>in Zusammenarbeit mit dem EPSO und den anderen Organen und Einrichtungen der Union für die vollständige und fristgerechte Umsetzung der Empfehlungen der Bürgerbeauftragten in Bezug auf das EPSO zu sorgen, das Vertrauen in die Fairness, Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit der EPSO-Auswahlverfahren wiederherzustellen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte in Kenntnis zu setzen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiv)</SYMBOL>weiterhin sämtliche Möglichkeiten zu prüfen, um eine erhebliche Unausgewogenheit hinsichtlich der geografischen und geschlechtlichen Zusammensetzung des Personals verschiedener Kategorien zu korrigieren;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xv)</SYMBOL>für alle ihre öffentlichen Mitteilungen messbare Standards in einfacher Sprache festzulegen, einen Aktionsplan zur Verbesserung des Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zu ihren Veröffentlichungen, einschließlich Pressemitteilungen, Programmdokumenten, Jahresberichten und jährlichen Tätigkeitsberichten, in allen Amtssprachen der Union auszuarbeiten und der Entlastungsbehörde über die Umsetzung Bericht zu erstatten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xvi)</SYMBOL>gemeinsam mit dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem dafür zu sorgen, dass ein breiteres Spektrum von Krankheiten abgedeckt wird, einschließlich weiterer Autoimmunerkrankungen, und eine breitere Palette von Tests und Behandlungen erstattet wird;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xvii)</SYMBOL>das Luftverkehrsabkommen von 2021 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Staat Katar zu bewerten und erforderlichenfalls auszusetzen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xviii)</SYMBOL>die Feststellungen der Bürgerbeauftragten weiterzuverfolgen und den Austausch zwischen Bediensteten der GD TRADE und Vertretern der Tabakindustrie dringend zu untersuchen und der Entlastungsbehörde über ihre Feststellungen Bericht zu erstatten;</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">KAPITEL II – Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)</STRING></ACTINIT><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Bemerkungen des Hofes</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>250.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof nach ähnlichen Schlussfolgerungen in den Jahren 2022 und 2023 nun im dritten Jahr in Folge ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) getätigten Ausgaben abgegeben hat; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Prüfung des Rechnungshofs im Jahr 2024 auf alle 28 Finanzhilfezahlungen in Höhe von 53,5 Mrd. EUR von Gesamtausgaben in Höhe von insgesamt 59,9 Mrd. EUR im Jahr 2024 erstreckte und dass der Rechnungshof zwar aufgrund des besonderen Ausgabenmodells der ARF keine Fehlerquote vorlegt, allerdings zu der Einschätzung kommt, dass die finanziellen Mindestauswirkungen seiner Feststellungen über der Wesentlichkeitsschwelle liegen; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die finanziellen Gesamtauswirkungen der quantitativen Feststellungen tendenziell zunehmen; ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass sechs der 28 im Jahr 2024 getätigten ARF-Zahlungen von quantitativen Feststellungen betroffen und fünf dieser Zahlungen in wesentlichem Ausmaß fehlerbehaftet waren; stellt fest, dass nach der Beurteilung des Rechnungshofs mit Ausnahme dieser Sachverhalte die in der Jahresrechnung 2024 akzeptierten Ausgaben im Rahmen der ARF in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>251.</NO.P>nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof sechs Etappenziele ermittelte, die mit fünf Zahlungen zusammenhingen und nicht zufriedenstellend erfüllt waren; nimmt zur Kenntnis, dass in diesen Fällen die fehlenden Elemente mehr als eine geringfügige, akzeptable Abweichung darstellten und die Kommission die entsprechenden Zahlungen dennoch geleistet hatte; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass sich die Kommission bei ihrer vorläufigen Bewertung in einem der sechs Fälle auf die vom Mitgliedstaat vorgelegten Daten und Kontrollen stützte, ohne weitere Prüfungen durchzuführen, um deren Zuverlässigkeit zu bewerten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>252.</NO.P>nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Rechnungshof weitere zwölf Mängel in der Bewertung der Kommission feststellte, die sich zwar nicht auf die zufriedenstellende Erreichung des Etappenziels/Zielwerts auswirkten, bei denen die Kommission aber keine ausreichenden Kontrollen durchgeführt hatte, um die Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten und Kontrollen zu bewerten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>253.</NO.P>stellt fest, dass die Zahlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten im Rahmen der ARF von der zufrieden stellenden Erreichung vereinbarter Etappenziele und Zielwerte abhängig gemacht werden und nicht von der Überprüfung der Übereinstimmung der einzelnen Ausgaben mit den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, was die Bewertung der Einhaltung der geltenden rechtlichen Anforderungen erschwert; stellt zudem fest, dass in der Verordnung über die ARF keine Kriterien für die Auslegung des Begriffs „zufriedenstellend“ im Zusammenhang mit der Erfüllung von Etappenzielen und Zielwerten festgelegt sind und dass diese Bewertung im Falle qualitativer Kriterien von mehreren Beurteilungen abhängig ist, sodass verschiedene Auslegungen dahin gehend möglich sind, ob Etappenziele oder Zielwerte zufriedenstellend erreicht wurden; stellt außerdem fest, dass Fälle von vage definierten Etappenzielen oder Zielwerten, die ermittelt wurden, zur Folge haben, dass die Kriterien für die Bewertung ihrer Erfüllung unklar bleiben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>254.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof vier Fälle vage definierter Etappenziele oder Zielwerte ermittelte, die auch von der Kommission in ihrer vorläufigen Bewertung ermittelt und dokumentiert worden waren; nimmt zur Kenntnis, dass vage definierte Etappenziele und Zielwerte unweigerlich bedeuten, dass auch die Kriterien zur Bewertung ihrer Erfüllung vage sein werden, was der Solidität und Klarheit des Bewertungsprozesses zuwiderläuft; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission einräumt, dass die in den Durchführungsbeschlüssen des Rates festgelegten Etappenziele und Zielwerte in einigen Fällen klarer hätten formuliert werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>255.</NO.P>weist darauf hin, dass die Super-Etappenziele im Rahmen der ARF für Polen spezifische Reformen im Bereich Justiz voraussetzten, unter anderem erstens die Abschaffung der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts und deren Ersetzung durch eine unabhängige Kammer des Obersten Gerichts und zweitens den Zugang aller von den Entscheidungen der Disziplinarkammer betroffenen Richter zu dem Recht, ihren Fall innerhalb eines klaren Zeitrahmens von der neuen Kammer überprüfen zu lassen; zeigt sich besorgt über die anhaltende Weigerung des polnischen Präsidenten, die 2025 von der polnischen Regierung vorgeschlagenen und vom polnischen Parlament angenommenen Reformen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit zu unterzeichnen, mit denen die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Erfüllung der Etappenziele im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans umgesetzt werden sollen; betont, dass die Etappenziele in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, erreicht werden müssen, um für Rechtssicherheit zu sorgen und den Haushalt der Union zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>256.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof feststellte, dass Projekte im Zusammenhang mit einem Etappenziel und drei Zielwerten für zwei Zahlungen vor Beginn des Förderzeitraums auf den Weg gebracht wurden; weist darauf hin, dass in der Verordnung festgelegt ist, dass nur Maßnahmen, die ab dem 1. Februar 2020 begonnen haben, im Rahmen der ARF finanziert werden können, die Verordnung jedoch keine weiteren Kriterien für die Bestimmung dahin gehend enthält, was unter dem „Beginn“ einer Maßnahme zu verstehen ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Januar 2024 Leitlinien veröffentlichte, in denen sie den „Beginn“ einer Maßnahme als Beginn ihrer Umsetzung vor Ort auslegt, also den Zeitpunkt, zu dem Kosten anfallen; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof den Beginn einer Maßnahme als das Datum der ersten rechtlichen Verpflichtung (z. B. ein Vertrag, Auftragsschein oder Finanzierungsbeschluss) betrachtet, da dieser Zeitpunkt den Beginn der ersten Tätigkeit im Zusammenhang mit der Maßnahme darstellt, während die Kommission den Beginn als den Zeitpunkt betrachtet, zu dem die Durchführung vor Ort beginnt und Kosten anfallen; stellt fest, dass es unterschiedliche Auslegungen darüber gibt, was unter dem „Beginn“ einer Maßnahme im Rahmen der ARF zu verstehen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>257.</NO.P>nimmt zu Kenntnis, dass der Wert der ausstehenden EU-Anleihen im Jahr 2024 um mehr als 30 % gestiegen ist, was darauf zurückzuführen ist, dass die Kommission zur Finanzierung größerer Programme wie SURE und NGEU vermehrt auf die Kapitalmärkte zurückgegriffen hat; nimmt zur Kenntnis, dass sich der Betrag der ausstehenden EU-Anleihen bis 2027 auf über 900 Mrd. EUR belaufen könnte, fast zehnmal so viel wie 2020 vor der Schaffung von NGEU; stellt fest, dass die Kommission seit Dezember 2022 eine diversifizierte Finanzierungsstrategie als Standardverfahren für die Beschaffung von Mitteln auf den Kapitalmärkten verfolgt und dass sich der Nominalwert der ausstehenden Schulden der Union Ende 2024 auf 601,3 Mrd. EUR belief, verglichen mit 458,5 Mrd. EUR im Jahr 2023; ist besorgt darüber, dass die zunehmende Verschuldung und die damit verbundenen zunehmenden Zinskosten langfristige Auswirkungen auf die Haushaltsstabilität der EU haben werden, was möglicherweise zu einer größeren finanziellen Belastung und einer geringeren Fähigkeit der EU führen wird, auf künftige Herausforderungen zu reagieren oder in wichtige strategische Prioritäten zu investieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>258.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass sich die jährlichen im Rahmen von NGEU-finanzierten ARF-Finanzhilfezahlungen im Jahr 2024 auf 55,9 Mrd. EUR und damit auf lediglich etwa die Hälfte des von der Kommission im Juni 2023 veranschlagten Niveaus (96,0 Mrd. EUR) beliefen, was auf anhaltende Verzögerungen bei der Einreichung und Bearbeitung von Zahlungsanträgen zurückzuführen ist; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Dynamik gegen Jahresende zunahm, da 15 Mitgliedstaaten im Dezember 2024 Zahlungsanträge in Höhe von insgesamt 58,5 Mrd. EUR eingereicht hatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>259.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass mit den bis Ende 2024 getätigten ARF-Zahlungen in Höhe von 197,5 Mrd. EUR und Mittelbindungen in Höhe von 358,9 Mrd. EUR noch 161,4 Mrd. EUR bleiben, die bis Ende 2026 ausgezahlt werden müssen; stellt fest, dass sich mit diesem erheblichen Volumen ausstehender Zahlungen, die sich auf die letzten beiden Jahre des Instruments konzentrieren, das Risiko von Umsetzungsengpässen und weiteren Verzögerungen erhöht, und zwar insbesondere in Mitgliedstaaten mit strukturellen Kapazitätsengpässen; betont, dass die rechtzeitige Ausschöpfung der verbleibenden Finanzhilfen aus der ARF von der Qualität und Reife der Reformen und Investitionen, der Stabilität der nationalen Verwaltungssysteme, der Verfügbarkeit von Verwaltungskapazitäten und technischer Unterstützung und der Fähigkeit der Kommission abhängen wird, eine große Zahl von Zahlungsanträgen innerhalb eines knappen Zeitrahmens effizient zu bearbeiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>260.</NO.P>nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Umsetzung von ARF-Finanzhilfen niedriger war als erwartet, während die Ausschöpfung der NGEU-Aufstockungen 2024 zunahm; nimmt zur Kenntnis, dass sich die jährlichen ARF-Finanzhilfezahlungen im Jahr 2024 auf insgesamt 55,9 Mrd. EUR beliefen, wovon 7,9 Mrd. EUR aus REPowerEU stammten und 48,0 Mrd. EUR NGEU-Finanzhilfen waren, womit die jährlichen NGEU-finanzierten ARF-Finanzhilfezahlungen nur halb so viel betrugen, wie es die Kommission im Juni 2023 veranschlagt hatte (96 Mrd. EUR); hebt allerdings hervor, dass im Dezember 2024 15 Mitgliedstaaten Zahlungsanträge in Höhe von insgesamt 58,5 Mrd. EUR eingereicht hatten; nimmt zur Kenntnis, dass mit Zahlungen in Höhe von 197,5 Mrd. EUR bis Ende 2024 und Mittelbindungen in Höhe von 358,9 Mrd. EUR noch 161,4 Mrd. EUR bleiben, die bis Ende 2026 ausgezahlt werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>261.</NO.P>nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2025 über die Durchführung ARF einräumt, dass sich das Tempo der Umsetzung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheidet und lediglich sechs Mitgliedstaaten Auszahlungen erhalten haben, die mehr als 65 % der ihnen insgesamt zugewiesenen ARF-Mittel entsprechen, bzw. vier weitere Mitgliedstaaten über 50 % der ihnen zugewiesenen Mittel erhalten haben; ist besorgt über die erheblichen Unterschiede bei der bisherigen Ausschöpfung von ARF-Finanzhilfezahlungen; betont, dass die rechtzeitige und wirksame Umsetzung von Reformen und Investitionen durch die Mitgliedstaaten immer dringlicher wird, da bis zum Ablauf des Durchführungszeitraums im August 2026 nun weniger als sechs Monate verbleiben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>262.</NO.P>hebt hervor, dass es tief besorgt ist, was die Feststellungen des Rechnungshofs in dessen Sonderbericht 22/2024 über Doppelfinanzierung aufgrund des ARF-Modells betrifft; betont, dass die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Pläne sogenannte Nullkostenmaßnahmen aufnehmen können, d. h. Maßnahmen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie keine Kosten verursachen, die aus der ARF finanziert werden müssen, und bei denen keinerlei Prüfung auf Doppelfinanzierung erfolgt, da die Kommission der Ansicht ist, dass mit Maßnahmen, für die keine ARF-Mittel ausgeschöpft werden, kein entsprechendes Risiko einhergeht; stellt fest, dass der Rechnungshof potenzielle Fälle von Doppelfinanzierung im Zusammenhang mit Maßnahmen aus der ARF gemeldet hat; weist darauf hin, dass die gemeldete Feststellung in Kroatien eine solche Nullkostenmaßnahme betrifft und dass weder die Kommission noch der Mitgliedstaat der Auffassung sind, dass Mittel aus der ARF doppelt verwendet wurden; betont, dass die Feststellung des Rechnungshofs auf einer unterschiedlichen Auslegung dessen beruht, was unter „finanziert“ zu verstehen ist, und nicht auf einer tatsächlichen Doppelfinanzierung; betont jedoch, dass „Nullkostenmaßnahmen“ und das Fehlen systematischer Gegenkontrollen in struktureller Hinsicht einen toten Winkel schaffen, die eine verstärkte Überwachung und Anleitung erfordert; fordert die Kommission auf, die Anwendung der Vorschriften über Doppelfinanzierung weiterhin zu überwachen und den Mitgliedstaaten Leitlinien an die Hand zu geben und gleichzeitig den in der Verordnung über die ARF festgelegten rechtlichen und methodischen Rahmen zu berücksichtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>263.</NO.P>weist darauf hin, dass nach Maßgabe der Verordnung Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielwerten nicht rückgängig gemacht worden sein dürfen und die Mitgliedstaaten das Nichtvorliegen einer Rückgängigmachung in den ihren Zahlungsanträgen beigefügten Verwaltungserklärungen bestätigen müssen; bedauert, dass es der Kommission gemäß den für die ARF geltenden Rechtsvorschriften nicht möglich sein wird, nach dem 31. Dezember 2026 wirksam gegen Rückgängigmachungen vorzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>264.</NO.P>betont, dass die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Finanzierungsvereinbarung und Artikel 21 Absatz 1 des Darlehensvertrags Überprüfungen, Prüfungen, Kontrollen und Audits im Hinblick auf die Umsetzung der ARF betreffend die Angaben und Begründung mit Blick auf die zufriedenstellende Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten in einem Zahlungsantrag durchführen kann und entsprechende Überprüfungen, Prüfungen, Kontrollen und Audits während eines bestimmten Zeitraums nach dem Auslaufen der ARF möglich sind, und betont, dass mit ihnen ein Beitrag dazu geleistet werden könnte, Fälle zu ermitteln, in denen die dem Zahlungsantrag zugrundeliegenden, von einem Mitgliedstaat eingereichten Angaben nicht korrekt waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>265.</NO.P>weist darauf hin, dass die Umsetzung der in den nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen dargelegten Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Semesters jährlich überwacht wird und die Mitgliedstaaten der Kommission Fortschrittsberichte übermitteln; stellt fest, dass diese Berichte im Einklang mit den Leitlinien<FOOTNOTE><FIELD> Leitlinien C/2024/3975 vom 21. Juni 2024.</FIELD></FOOTNOTE> für die Mitgliedstaaten zu den Informationsanforderungen für die mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne und die jährlichen Fortschrittsberichte während der Laufzeit der ARF Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung der in den mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen enthaltenen Reformen und Investitionen gemäß den Aufbau- und Resilienzplänen enthalten müssen; betont, dass diese Berichte von wesentlicher Bedeutung sind, um Transparenz, Rechenschaftspflicht und die wirksame Verwendung der Unionsmittel sicherzustellen, und fordert die Kommission auf, zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten vollständige, zeitnahe und genaue Informationen im Einklang mit den Zielen der ARF bereitstellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>266.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass es seit 2021 20 abschließende Prüfungsberichte der Kommission mit Bezug zu Etappenzielen und Zielwerten gab, die 591 Empfehlungen an 15 Mitgliedstaaten umfassen; zeigt sich insbesondere dahin gehend besorgt, dass bei den meisten (64 %) der 136 Empfehlungen im Zusammenhang mit kritischen und sehr wichtigen Feststellungen die im Prüfungsbericht festgelegte Umsetzungsfrist überschritten wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission einräumt, dass solche Verzögerungen bei der Umsetzung durch einige Mitgliedstaaten 22 % aller Empfehlungen im Zusammenhang mit kritischen und sehr wichtigen Feststellungen ausmachen; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Kommission die Empfehlung des Rechnungshofs akzeptiert hat, die Gründe für Verzögerungen bei der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu analysieren, und dass sie den Stand aller ausstehenden Empfehlungen derzeit überprüft; erwartet, dass sie sich dringend mit den Verzögerungen bei der Umsetzung der Empfehlungen der Kommission aus den Ex-post-Prüfungen befasst;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>267.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die Kommission nach der Aufdeckung von Schwachstellen in den Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten weiterhin Etappenziele für die Kontrolle hinzugefügt hat; nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Kommission zwar ihre Kontrollen hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge und staatlicher Beihilfen verstärkt hat, die Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften jedoch nach wie vor nicht hinreichend effektiv sind; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei 22 einzelnen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge Schwachstellen festgestellt hat, die ein Risiko für den Schutz der finanziellen Interessen der Union darstellen, darunter fehlende Kontrollen zur Vermeidung oder Aufdeckung von Interessenkonflikten, Schwachstellen bei der Begründung der Anwendung von Dringlichkeitsverfahren und Schwachstellen bei der Schätzung des Auftragswerts und der Projektdauer, die zu erheblichen Unterschieden zwischen den Ausschreibungsunterlagen und den tatsächlich unterzeichneten Verträgen führen; stellt fest, dass die Kommission ihre Leitlinien für die Mitgliedstaaten überarbeitet, um die entsprechenden Kontrollen auf nationaler Ebene zu verbessern; hebt hervor, dass die Einhaltung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe und für staatliche Beihilfen im Allgemeinen zwar keinen Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit der von der Kommission an die Mitgliedstaaten aus der ARF gezahlten Mittel hat, doch diese Vorschriften wichtig sind, um für einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt zu sorgen; ist daher der Ansicht, dass die Finanzierung von der Einhaltung der geltenden Binnenmarktvorschriften abhängig gemacht werden muss; nimmt zur Kenntnis, dass das für Haushalt, Betrugsbekämpfung und öffentliche Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied bei seiner Anhörung im Haushaltskontrollausschuss am 8. Dezember 2025 eingeräumt hat, dass eines der nicht zu wiederholenden Defizite darin besteht, dass die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen nicht zu den Zahlungsbedingungen gehörten, und dass sich die Kommission verpflichtet hat, dies für die Finanzierung im Rahmen des nächsten MFR zu korrigieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>268.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei fünf Mitgliedstaaten Mängel in den Verwaltungserklärungen feststellte, die Gewähr dafür bieten sollen, dass die mit den Zahlungsanträgen übermittelten Angaben vollständig, sachlich richtig und verlässlich sind; nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass diesen fünf Mitgliedstaaten, namentlich Tschechien, Spanien, Frankreich, Kroatien und die Slowakei, bei der Einreichung des Zahlungsantrags bekannt war, dass nur unzureichende Nachweise für die zufriedenstellende Erreichung einiger Etappenziele und Zielwerte vorlagen, jedoch keiner der Mitgliedstaaten in seiner Verwaltungserklärung einen Vorbehalt geltend machte, der darauf hingewiesen hätte, dass ein Etappenziel/Zielwert zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags nur teilweise erreicht war;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>269.</NO.P>ist besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofs in dem Sonderbericht 21/2025 mit dem Titel „ARF-Unterstützung zur Verbesserung des Unternehmensumfelds“; hebt hervor, dass sich die gemäß den nationalen Plänen vorgesehenen Reformen in Bezug auf Umfang, Art und Ambition unterscheiden und möglicherweise nicht zwangsläufig zu strukturellen Veränderungen im Unternehmensumfeld führen; bringt darüber hinaus seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass sich die Etappenziele und Zielwerte grundsätzlich auf die Messung der Outputs beschränken, bei denen es sich überwiegend um die Annahme eines Gesetzes handelt, weswegen die Zahlungsbedingung erfüllt ist, sobald das Gesetz verabschiedet wurde, und nicht erst, sobald es sich auf die angestrebten Ziele ausgewirkt hat; stellt fest, dass viele Reformen bereits vor der ARF geplant waren, dass mit der finanziellen Unterstützung aus der ARF jedoch dazu beigetragen wurde, dass die Reformen zu diesem Zeitpunkt umgesetzt wurden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Rechnungsprüfung und Kontrolle</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>270.</NO.P>nimmt die Feststellung des Rechnungshofs betreffend gravierende Unregelmäßigkeiten, die vom Mitgliedstaat nicht behoben wurden, zur Kenntnis, der zufolge der Generaldirektor der GD ECFIN seine Prüfungssicherheit mit einem Vorbehalt einschränkte, da in einem Mitgliedstaat, nämlich in Tschechien, aufgrund von zwei Einzelfällen von Interessenkonflikten, zu denen bislang keine Informationen über weitere von Tschechien ergriffene Abhilfemaßnahmen vorliegen und für die die Kommission noch keine Abhilfemaßnahmen eingeleitet hatte, ein hohes Risiko festgestellt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass diese Einschränkungen zwei ARF-Zahlungen betreffen und die Kommission darüber hinaus 22 Zahlungen als in Bezug auf gravierende Unregelmäßigkeiten mit einem mittleren Risiko und sechs Zahlungen als mit einem geringen Risiko verbunden bewertete; nimmt die Auffassung des Rechnungshofs mit Besorgnis zur Kenntnis, dass mit der Gesamtbeurteilung das Ausmaß des zugrunde liegenden Risikos möglicherweise nicht vollständig erfasst wird, da die Kriterien für die Risikobewertung weitgehend mit den Kriterien übereinstimmen, die für Kontrollen in Bereichen wie der Vergabe öffentlicher Aufträge und der staatlichen Beihilfe verwendet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>271.</NO.P>nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Informationen, die der Kommission über aufgedeckte Betrugsfälle vorliegen, dem Rechnungshof zufolge begrenzt sind, und betont, dass der Informationsfluss verbessert werden muss, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen, insbesondere durch verstärkte Vorsichtsmaßnahmen; hebt hervor, dass die EUStA Ende 2024 311 aktive Fälle im Zusammenhang mit NextGenerationEU in Bearbeitung hatte, wovon alle mit Ausnahme von vier die ARF betrafen, auf die rund 17 % aller laufenden Untersuchungen im Zusammenhang mit Ausgabenbetrug entfielen; stellt fest, dass sich der geschätzte Schaden für die finanziellen Interessen der Union auf 2,8 Mrd. EUR beläuft, was 30 % (2023: 25 %) des geschätzten Gesamtschadens infolge des gesamten Ausgabenbetrugs der Union entspricht; hebt jedoch hervor, dass die EUStA der Kommission nur 75 Fälle im Zusammenhang mit der ARF offiziell gemeldet hatte und dass 80 % dieser gemeldeten Fälle eine Maßnahme in einem einzigen Mitgliedstaat, nämlich in Italien, betrafen; nimmt ferner die Feststellung der EUStA zur Kenntnis, dass die nationalen Strafverfolgungsbehörden nach wie vor die Hauptquelle für Meldungen sind, wobei 90 % der neuen Untersuchungen auf der Grundlage ihrer Informationen eingeleitet wurden; entnimmt dem Sonderbericht 06/2026 des Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit der ARF“ ferner, dass die Mitgliedstaaten der GD ECFIN vom Beginn der ARF im Jahr 2021 bis Ende 2024 51 Fälle mutmaßlichen Betrugs gemeldet haben; zeigt sich besorgt, dass die Berichte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich der Kommission, weniger als 1 % der 2025 eingeleiteten neuen Untersuchungen der EUStA ausmachen, was weitere Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der Kommission aufwirft, die ARF zu überwachen; ist außerdem beunruhigt, dass die EUStA davon ausgeht, dass die Zahl der Fälle weiter steigen wird, da die Durchführung der ARF noch nicht einmal zur Hälfte abgeschlossen ist; betont, dass die von der EUStA vorgelegten Zahlen bestätigen, dass im Zusammenhang mit der ARF ein Betrugsrisiko besteht; betont, dass diese Situation zeigt, dass die nationalen Aufdeckungs- und Meldekapazitäten, die Zusammenarbeit mit der EUStA und der Kommission sowie die allgemeine Wirksamkeit und Kohärenz der Betrugsbekämpfungssysteme in der gesamten Union weiter gestärkt werden müssen; betont, dass der Schutz der Mittel der Union und des Geldes der Steuerzahler einen soliden, koordinierten und mit ausreichenden Mitteln ausgestatteten Rahmen für die Betrugsbekämpfung sowohl auf der Ebene der EU als auch auf nationaler Ebene erfordert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>272.</NO.P>begrüßt die von Bulgarien durchgeführten Reformen und die im Jahr 2025 erzielten Fortschritte, in deren Verlauf das Land etwa 31 % seiner insgesamt aus der ARF zugewiesenen Mittel über zwei Tranchen in Höhe von 1,91 Mrd. EUR erhalten hat; nimmt wichtige Reformen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Transparenz der Justiz zur Kenntnis; weist darauf hin, dass die Kommission am 3. November 2025 einen Durchführungsbeschluss über die teilweise Aussetzung der Auszahlung der zweiten Tranche der nicht rückzahlbaren Unterstützung für Bulgarien annahm, da ein Etappenziel betreffend die Korruptionsbekämpfungsreform als nicht zufriedenstellend erfüllt bewertet worden war; nimmt die von der Regierung Bulgariens eingeleiteten Bemühungen zur Einführung von Reformen zur Kenntnis, mit der eine politisch unabhängige Ernennung der Kommission für Korruptionsbekämpfung sichergestellt werden sollte; weist darauf hin, dass die Kommission in ihrem Durchführungsbeschluss ferner feststellt, dass die Nationalversammlung sowohl bei der Nominierung als auch bei der Ernennung der Leitung der Kommission für Korruptionsbekämpfung nach wie vor eine vorherrschende Rolle spielt; stellt fest, dass Bulgarien sechs Monate Zeit hat, um den Rechtsrahmen zu überarbeiten, damit der erforderliche Schwellenwert erreicht wird; betont, dass die Aussetzung nur dann aufgehoben werden sollte, wenn Bulgarien die Maßnahmen ergriffen hat, die für eine zufriedenstellende Erfüllung des Etappenziels notwendig sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>273.</NO.P>nimmt die wiederholten Feststellungen des Rechnungshofs zu Mängeln bestimmter nationaler Prüfbehörden in Bezug auf Umfang, Qualität, Dokumentation und Berichterstattung zur Kenntnis; betont, dass ein eindeutiger Rahmen für die Zuständigkeiten erforderlich ist, um Qualität und Kohärenz sicherzustellen; besteht darauf, dass die Rechnungsprüfungsorgane in den Mitgliedstaaten die international anerkannten Prüfungsstandards befolgen; warnt davor, dass ansonsten die Zuverlässigkeit ihrer Arbeit beeinträchtigt und der Ansatz der einzigen Prüfung gefährdet wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>274.</NO.P>bedauert, dass der Rechnungshof im Rahmen der ARF festgestellt hat, dass Prüfpfade unvollständig waren, wodurch die Rückverfolgbarkeit geschwächt wird und das Parlament und der Rechnungshof ihre Kontrollfunktion nur eingeschränkt ausüben können; betont, dass alle Datenbanken und Informationssysteme der Kommission, die für die Erhebung, den Austausch und die Überwachung von Daten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten verwendet werden, dem Rechnungshof zugänglich sein müssen; betont, dass der Rechnungshof ohne vorherige Änderung, Aggregation oder Bearbeitung durch nationale Behörden oder Kommissionsdienststellen direkten und sofortigen Zugang zu den im System gespeicherten Originaldaten haben sollte; betont, dass ein solcher Zugang von wesentlicher Bedeutung ist, um die Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit der Prüfungen sicherzustellen und Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union zu wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>275.</NO.P>ist besorgt darüber, dass bei Prüfungen der ARF und anderer leistungsbezogener Instrumente der Schwerpunkt eher auf Systemprüfungen als auf Kontrollen der tatsächlich getätigten Ausgaben liegt; warnt davor, dass solche Systemprüfungen möglicherweise keine zugrunde liegenden Probleme aufdecken, die die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union und den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen und ernsthaft untergraben können; fordert die Kommission auf, entschlossene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die Prüfungs- und Akkreditierungsverfahren zu stärken und sicherzustellen, dass ähnliche systemische Fehler nicht erneut auftreten können, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Berichterstattungs- und Dokumentationspflichten zu achten ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>276.</NO.P>ist der Ansicht, dass die ARF angesichts ihres Volumens, der Schnelligkeit der Umsetzung und des außergewöhnlichen Bereitstellungsmodells einen verfassungsrechtlichen Test für die demokratische Rechenschaftspflicht darstellt; weist darauf hin, dass die ARF durch beträchtliche gemeinsame EU-Anleihen finanziert wird und dass daher die höchsten Standards in Bezug auf finanzielle Verantwortung, Transparenz und Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Steuerzahler in der Union erforderlich sind; betont, dass die Rolle des Parlaments als Entlastungsbehörde nur dann von Bedeutung ist, wenn die Standards für Transparenz, Rückverfolgbarkeit, objektive Anwendung der Vorschriften und Überprüfung in allen Mitgliedstaaten rigoros und einheitlich angewandt werden und wenn die Bewertung der Meilensteine und Zielwerte auf vollständig objektive und nicht politisierte Weise durchgeführt wird, sodass die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten sichergestellt ist; ist der Ansicht, dass jeder Übergang hin zu leistungsbasierten Instrumenten mit parlamentarischer Kontrolle einhergehen muss, um die demokratische Rechenschaftspflicht zu gewährleisten; lehnt jeden Vorschlag ab, durch den das institutionelle Gleichgewicht gestört und die Rolle des Parlaments als Entlastungsbehörde untergraben würde;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Transparenz</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>277.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof für 2024 die nationalen Systeme von fünf Mitgliedstaaten bewertet hat, um festzustellen, ob mit ihnen ARF-Mittel aus dem nationalen Haushalt bis hin zu den Endempfängern und darüber hinaus nachverfolgt und Daten über die von den Endempfängern getätigten Ausgaben bereitgestellt werden können; nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass keine systematische Nachverfolgbarkeit der ARF-Mittel in allen Mitgliedstaaten gegeben ist und dass die in zwei Mitgliedstaaten vorhandenen Systeme nicht die systematische Erhebung von Daten über die von den Endempfängern von ARF-Mitteln getätigten Ausgaben gewährleisteten; bedauert die Feststellung des Rechnungshofs, dass trotz der Leitlinien der Kommission zu der Methodik, die von den Mitgliedstaaten bei den Veröffentlichungen in Bezug auf die 100 Endempfänger, die die meisten Mittel erhalten<FOOTNOTE><FIELD> COM(2024)0474 vom 10. Oktober 2024, Anhang V, Anhang des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der ARF.</FIELD></FOOTNOTE>, anzuwenden ist, erhebliche Unterschiede bei der Art der veröffentlichten Informationen bestehen; ist zutiefst besorgt darüber, dass solche Mängel bei der Transparenz und Rückverfolgbarkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit und die wirksame demokratische Kontrolle der Ausgaben im Rahmen der ARF zu schwächen drohen; nimmt ferner zur Kenntnis, dass zwei Mitgliedstaaten zwar die zugewiesenen (d. h. veranschlagten) Beträge meldeten bzw. die ausgezahlten Beträge gemeldet wurden, in einigen Fällen jedoch nur auf Ebene der zwischengeschalteten Stellen und in einigen Fällen in Kombination mit nationalen Mitteln, und dass ein Mitgliedstaat nur Daten zu den Maßnahmen mit Etappenzielen und Zielwerten, die der Kommission zur Zahlung vorgelegt wurden, meldete, was die Umsetzung der laufenden Maßnahmen nicht vollständig widerspiegelte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>278.</NO.P>weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der ARF verpflichtet sind, zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle vergleichbare Angaben über die Verwendung der ARF-Mittel zu sammeln, einschließlich der Namen der Endempfänger, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer sowie der wirtschaftlichen Eigentümer; weist ferner darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach der Verordnung zwar nicht dazu verpflichtet sind, Informationen darüber zu erheben und zu veröffentlichen, welche Ausgaben den Endempfängern zur Erreichung von Etappenzielen oder Zielvorgaben entstanden sind, oder diese Informationen zusammen mit ihren Anträgen auf Zahlungen aus der ARF vorzulegen, sie jedoch verpflichtet sind, entsprechende Informationen zu den 100 „Endempfänger“, die die höchsten Beträge an Mitteln aus der ARF erhalten, zu veröffentlichen; nimmt den in den Leitlinien für die Aufbau- und Resilienzpläne dargelegten Standpunkt der Kommission zur Kenntnis, wonach der Endempfänger als die letzte Stelle, die Mittel erhält und bei der es sich nicht um einen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer handelt definiert wird; ist zutiefst besorgt über diese Auslegung des Begriffs „Endempfänger“ und bekräftigt seine Auffassung, dass dies im Widerspruch zu den geltenden Rechtsvorschriften steht; betont, dass es von der Kommission erwartet, dass sie die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durchsetzt und alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten eine vollständige und aussagekräftige Liste der Endempfänger vorlegen, wobei lediglich zwischengeschaltete Stellen wie Ministerien oder Verwaltungsbehörden ausgenommen werden; betont, dass das Parlament, um für Transparenz zu sorgen, alle verfügbaren Maßnahmen in Betracht ziehen wird, um die Einhaltung durchzusetzen und zu verhindern, dass eine ähnliche Auslegung auf die Transparenzbestimmungen in anderen Finanzierungsregelungen übertragen wird; ist der Ansicht, dass das anhaltende Versäumnis, für eine aussagekräftige Veröffentlichung in Bezug auf die Endempfänger zu sorgen, die Fähigkeit des Parlaments, die Entlastung auf einer fundierten Grundlage zu erteilen, ernsthaft infrage stellt; weist darauf hin, dass das Parlament in früheren Entlastungsentschließungen wiederholt ernsthafte Bedenken in Bezug auf die ARF geäußert hat, auch in Bezug auf die Transparenz der Endempfänger; ist der Ansicht, dass die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten und unverzüglich handeln sollte, um ihre Befugnisse als Hüterin der Verträge gegenüber den Mitgliedstaaten in vollem Umfang auszuüben, damit die Bürgerinnen und Bürger und die Interessenträger uneingeschränkten Zugang zu diesen Informationen haben; betont, dass das Parlament, sollte sie dies nicht tun, alle geeigneten Maßnahmen im Rahmen seiner Befugnisse in Erwägung ziehen wird, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, einschließlich rechtlicher Schritte; betont, dass vollständige und verlässliche Informationen über die Endempfänger unerlässlich sind, um die missbräuchliche Verwendung von Geldern zu verhindern, Betrug aufzudecken und sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten gleiche Standards für die Rechenschaftspflicht gelten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>279.</NO.P>erinnert die Kommission daran, dass der Wortlaut und der Geist der Verordnung über die ARF strikt eingehalten werden müssen und dass die Annahme von Leitlinien oder anderen internen Dokumenten umfassend im Einklang mit den Ergebnissen der Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern stehen muss; ist der Ansicht, dass dies nicht der Fall war, als die Kommission die Bestimmungen zur Auslegung des Begriffs „Endempfänger“ in ihren Leitlinien zu den Aufbau- und Resilienzplänen annahm;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>280.</NO.P>hebt ferner hervor, dass die Mitglieder des Haushaltskontrollausschusses die Kommission am 4. Februar 2025 zum Zwecke der Entlastung nach Artikel 319 AEUV aufgefordert haben, für jeden Mitgliedstaat die Liste der 100 natürlichen Personen bzw. Einrichtungen, die die meisten Mittel aus der ARF erhalten, einschließlich Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, vorzulegen; hält es für inakzeptabel, dass nur sechs Mitgliedstaaten den Kommissionsdienststellen die angeforderten Daten übermittelten und ein Mitgliedstaat seine Absicht bekundete, die Liste künftig zu übermitteln, während drei weitere Mitgliedstaaten mitteilten, sie würden die Daten nicht übermitteln, und dabei geltend machten, dass die Aufforderung nicht mit den Berichtspflichten gemäß der ARF-Verordnung im Einklang stehe, während die übrigen 17 Mitgliedstaaten nicht auf die Aufforderung der Kommission reagierten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>281.</NO.P>betont, dass mit der ARF ein entscheidender Beitrag zur Verhinderung eines schweren Wirtschaftsabschwungs und einer sozialen Krise nach der COVID-19-Pandemie geleistet wurde und dass sie sich als wirksames Instrument zur Krisenbewältigung erwiesen hat;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING ITALIC="on">Empfehlungen</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>282.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission auf, den Empfehlungen, die der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2024 ausgesprochen hat, zu folgen, um sicherzustellen, dass die Kommission</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>sich nicht auf die Daten und Kontrollen der Mitgliedstaaten stützt, sondern bei der Bewertung von Etappenzielen und Zielwerten, deren Erreichung in erster Linie durch Überwachungs- und Umsetzungsberichte belegt wird, ausreichende aussagebezogene Prüfungshandlungen durchführt, um die Zuverlässigkeit der Informationen sicherzustellen, mit denen nachgewiesen wird, dass die Mitgliedstaaten die Anforderungen der Durchführungsbeschlüsse des Rates erfüllen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>die Gründe für Verzögerungen bei der Umsetzung von Empfehlungen im Zusammenhang mit kritischen oder sehr wichtigen Feststellungen durch die Mitgliedstaaten analysiert und die Anwendung von Pauschalkürzungen in Erwägung zieht;</ITEM></LIST></P></ACTION><ACTION><P><NO.P>283.</NO.P><LIST LEVEL="1" TYPE="LC"><INT.LI LEVEL="0">fordert die Kommission darüber hinaus auf,</INT.LI><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>i)</SYMBOL>die fortlaufende Erfüllung der Etappenziele und Zielwerte, insbesondere derjenigen, die sich auf die Prüfung, Überwachung und Kontrolle beziehen, genau zu überwachen und eine angemessene Überwachung des Umsetzungsstands verschiedener Etappenziele und Zielwerte zu verschiedenen Zeitpunkten nach dem Auslaufen der ARF zu gewährleisten und zu diesem Zweck die in den Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen und im Rahmen des Europäischen Semesters vorgesehenen Möglichkeiten zur Anwendung zu bringen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ii)</SYMBOL>eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um dafür zu sorgen, dass Etappenziele und Zielwerte, insbesondere solche struktureller Art oder im Zusammenhang mit länderspezifischen Empfehlungen, vollständig und sorgfältig umgesetzt werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iii)</SYMBOL>strengere Überprüfungsmechanismen einzuführen, um die Einbeziehung bereits bestehender Projekte, die keinen Mehrwert im Rahmen der ARF bieten, zu verhindern;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>iv)</SYMBOL>die vollständige Einhaltung der Etappenziele der ARF sicherzustellen und die Mittel nur dann auszuzahlen, wenn die Etappenziele weiterhin erreicht werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>v)</SYMBOL>unverzüglich eine verbindliche interinstitutionelle Vereinbarung zu schließen, mit der dafür gesorgt wird, dass der Rechnungshof uneingeschränkten, systematischen und in Echtzeit erfolgenden Zugang zu allen einschlägigen Datenbanken erhält, darunter Arachne und FENIX;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vi)</SYMBOL>die Bestimmungen in Bezug auf die „Endempfänger“ der ARF-Verordnung konsequent und korrekt anzuwenden und hierzu ihre Leitlinien zu den Aufbau- und Resilienzplänen zu überarbeiten, mit den Mitgliedstaaten über die korrekte Anwendung der Definition des Begriffs „Endempfänger“ zu sprechen, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Informationen über die Rechtsträger, die letztlich die Mittel erhalten, erheben und bereitstellen, wobei zwischengeschaltete Stellen wie Ministerien oder Verwaltungsbehörden auszunehmen sind, und diese Informationen der Entlastungsbehörde mit dem Ablauf der letzten Frist für Zahlungen im Rahmen der ARF zur Verfügung zu stellen, sowie gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>vii)</SYMBOL>mehr Transparenz bei der ARF durch die zeitnahe Veröffentlichung von Bewertungen der Kommission, nationalen Berichten, Prüfungen und Wiedereinziehungsmaßnahmen in einem zugänglichen und überprüfbaren Format zu erwirken, damit eine ordnungsgemäße Kontrolle durch das Parlament, den Rechnungshof und die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht werden kann; einen mehrschichtigen Ansatz für den Zugang – d. h. einen uneingeschränkten Echtzeitzugang für den Rechnungshof, uneingeschränkte Informationsrechte für das Parlament sowie einen transparenten öffentlichen Zugang, der mit den Urteilen des EuGH im Einklang steht – zu fördern, wobei gleichzeitig die Einhaltung der DSGVO und der Datenschutzvorschriften der Union sicherzustellen ist; dafür Sorge zu tragen, dass mit den veröffentlichten Daten der tatsächliche Stand der Durchführung und die tatsächlichen Ergebnisse des Projekts abgebildet werden;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>viii)</SYMBOL>dafür zu sorgen, dass die Leistungsinformationen im Rahmen des MFR nach 2027 einheitlich sind, und zu diesem Zweck einen einzigen Satz klar definierter Politikbereiche und eine einheitliche Methodik festzulegen, um Herausforderungen, Ziele, Maßnahmen, Finanzmittel und Leistungsindikatoren mit einem oder mehreren Politikbereichen zu verknüpfen, unter anderem durch die Verwendung harmonisierter Rahmen für die Berichterstattung und messbarer, vergleichbarer Indikatoren in allen Mitgliedstaaten, mit denen sich die Ergebnisse, die Effizienz und der Nutzen der Finanzmittel der Union eindeutig bewerten lassen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>ix)</SYMBOL>die Bestimmungen der ARF-Verordnung streng anzuwenden, einschließlich der Bestimmungen über die Aussetzung von Zahlungen bzw. die Einziehung von Beträgen, insbesondere wenn der Schutz der finanziellen Interessen der EU nicht sichergestellt ist;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>x)</SYMBOL>interoperable, automatisierte Gegenkontrollen für alle ARF-, und Kohäsionsinstrumente sowie alle Instrumente, die in direkter Mittelverwaltung verwaltet werden, vorzuschreiben und der Entlastungsbehörde jährlich über aufgedeckte Fälle von Doppelfinanzierung Bericht zu erstatten;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xi)</SYMBOL>eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, insbesondere mit denjenigen, die mit strukturellen Kapazitätsengpässen konfrontiert sind, indem sie gezielte technische Hilfe, Leitlinien und administrative Unterstützung bereitstellt, um die vollständige und wirksame Umsetzung der Investitionen und Reformen im Rahmen der ARF in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xii)</SYMBOL>zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Gelder der Steuerzahler die Überwachungsverfahren zu stärken und sicherzustellen, dass die im Rahmen der ARF finanzierten Reformen und Investitionen über den Auszahlungszeitraum hinaus operativ bleiben und dauerhafte Auswirkungen haben;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiii)</SYMBOL>für die Überarbeitung von Instrumenten und Verordnungen nach 2026 eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorzuschlagen, mutmaßliche Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten unter Verwendung einer harmonisierten Taxonomie zu melden, die den Standards des OLAF/der EUStA Rechnung trägt;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xiv)</SYMBOL>eine gesamtwirtschaftliche Bewertung durchzuführen, um die Wirksamkeit und Effizienz der im Rahmen der ARF gewährten Unterstützung der Union für die Mitgliedstaaten zu beurteilen und dabei auch zu prüfen, inwieweit die Unterstützung zeitnah erfolgte und den angestrebten Zielen der Fazilität, insbesondere der Bewältigung der COVID-19-Krise, angemessen war, sowie diese Bewertung der Entlastungsbehörde vorzulegen;</ITEM><ITEM LEVEL="1"><SYMBOL>xv)</SYMBOL>KI-gestützte Werkzeuge für die prädiktive Analyse sowie Fähigkeiten für maschinelles Lernen einzuführen, die es den Prüfern ermöglichen würden, Risikobewertungen in Echtzeit durchzuführen und Anomalien effektiver zu erkennen.</ITEM></LIST></P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>