<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0128</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entlastung 2024: Gesamthaushaltsplan der EU – Gerichtshof der Europäischen Union</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0055/2026 - Berichterstatter: Pasquale Tridico)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><NR>1.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan IV – Gerichtshof der Europäischen Union (2025/2148(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/207, 22.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2024/207/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 (COM(2025)0359 – C10-0148/2025)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/4944, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4944/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Gerichtshofs der Europäischen Union an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2024 durchgeführten internen Prüfungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 zusammen mit den Antworten der Organe<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5409, 8.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5409/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5407, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5407/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf die Artikel 59, 118, 266, 267 und 268,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 102 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0055/2026),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><RESOL><TI><NR>2.</NR> <STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan IV – Gerichtshof der Europäischen Union, sind (2025/2148(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, Einzelplan IV – Gerichtshof der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 102 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0055/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) das Rechtsprechungsorgan der Union ist und die Aufgabe hat, die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen, indem er die einheitliche Auslegung und Anwendung der Verträge überwacht und die Rechtmäßigkeit der von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassenen Maßnahmen sicherstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass der EuGH dazu beiträgt, die Werte der Union zu bewahren, und über seine Rechtsprechung am europäischen Einigungswerk mitwirkt und gleichzeitig gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern durch Rechtssicherheit, Kohärenz der Rechtsprechung und Achtung der Grenzen der gerichtlichen Auslegung rechenschaftspflichtig bleibt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass der EuGH zwei Gerichte umfasst: den Gerichtshof und das Gericht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des EuGH (im Folgenden „Satzung“)<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L, 2024/2019, 12.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2019/oj).</FIELD></FOOTNOTE> im Jahr 2024 geändert haben, wobei die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in bestimmten Bereichen auf das Gericht übertragen wurde;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>stellt fest, dass der Haushalt des EuGH unter die MFR-Rubrik 7 „Europäische öffentliche Verwaltung“ fällt, die sich 2023 auf insgesamt 13,3 Mrd. EUR belief (was 6,9 % des Gesamthaushalts der Union entsprach); stellt fest, dass der Haushalt des EuGH in Höhe von rund 0,5 Mrd. EUR etwa 3,76 % der gesamten Verwaltungsausgaben der Union ausmacht, was einem Rückgang gegenüber 3,9 % im Jahr 2023 entspricht; betont, dass alle zuständigen Behörden bei Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Unionshaushalt den Grundsatz des ordnungsgemäßen Verfahrens und die Grundrechte vollumfänglich achten müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2024 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) eine Stichprobe von 70 Vorgängen geprüft hat, die unter die Rubrik „Verwaltung“ fallen, was derselben Anzahl an Vorgängen wie im Jahr 2023 entspricht; stellt ferner fest, dass die Verwaltungsausgaben dem Rechnungshof zufolge die Ausgaben für Personal umfassen, einschließlich der Ausgaben für Ruhegehälter, die im Jahr 2024 etwa 69 % der gesamten Verwaltungsausgaben ausmachten, sowie die Ausgaben für Gebäude, Ausstattung, Energie, Kommunikation und Informationstechnologie, und dass seine langjährige Arbeit zeigt, dass diese Ausgaben insgesamt risikoarm sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass 16 der 70 Vorgänge (23 %) Fehler enthielten, der Rechnungshof jedoch auf der Grundlage der drei quantifizierten Fehler zu der Einschätzung kam, dass die Fehlerquote unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle liegt; stellt fest, dass im Bericht des Rechnungshofs keine spezifischen Probleme in Bezug auf den EuGH festgestellt wurden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Haushaltsführung und Finanzmanagement</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>stellt fest, dass sich die dem EuGH für das Jahr 2024 zugewiesenen Haushaltsmittel auf 503 837 531 EUR beliefen, was einer Erhöhung um 3,66 % gegenüber 2023 entspricht; nimmt zur Kenntnis, dass diese Erhöhung in erster Linie auf die für 2024 vorgesehenen Anpassungen der Dienstbezüge zurückzuführen war;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt fest, dass die Personalausgaben fast 80 % des Haushalts des EuGH ausmachen und dass die Anpassungen der Dienstbezüge im Jahr 2024 höher ausfielen als ursprünglich angenommen; betont, dass zwar keine zusätzlichen Haushaltsmittel erforderlich waren, um diese Erhöhungen aufzufangen, dass aufgrund ihres wiederkehrenden Charakters jedoch Zweifel daran aufkommen, ob der Haushaltsplan unter den derzeitigen Beschränkungen im Rahmen des MFR mittelfristig tragfähig ist; fordert eine bessere mehrjährige Personal- und Ausgabenplanung, ohne die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>entnimmt den Antworten des EuGH auf den Fragebogen für die Entlastung 2024, dass die vorläufige Gesamtvollzugsquote des Haushaltsplans Ende 2024 97,72 % betrug, was dem Wert von 2023 entspricht, während die endgültige Vollzugsquote für 2024 Ende 2025 verfügbar sein wird; nimmt zur Kenntnis, dass die Haushaltsbehörde über drei Mittelübertragungen gemäß Artikel 29 der Haushaltsordnung informiert wurde, mit denen die Haushaltslinien „Kauf, Unterhaltung und Wartung der Ausrüstung und der Software“, „Kindertagesstätte“ und „Gebäude“ unter Heranziehung anderer Haushaltslinien, vor allem der Haushaltslinie „Dienstbezüge und Zulagen“, aufgestockt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>teilt die Auffassung, dass die Fähigkeit des EuGH, auf eine ständig zunehmende Arbeitsbelastung zu reagieren, einerseits durch die Leitlinien der Kommission für die Aufstellung des Haushaltsplans beeinträchtigt wurde, wonach die Aufstockung für alle nicht mit den Dienstbezügen zusammenhängenden Ausgaben auf höchstens 2 % begrenzt und von Anträgen auf neue Planstellen abgeraten wird, und andererseits dadurch, dass das EPSO es versäumt hat, den Organen der Union einen angemessen großen Pool erfolgreicher Kandidatinnen und Kandidaten aus Auswahlverfahren zur Einstellung zur Verfügung zu stellen; stellt ferner fest, dass die Inflationseffekte des rechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine den Haushalt des EuGH weiter belastet haben, etwa durch steigende Kosten für Dienstreisen oder einen Preisanstieg bei von Auftragnehmern erbrachten Leistungen; lobt den EuGH für seine Maßnahmen zur Abmilderung dieser Auswirkungen durch die Verringerung der Zahl der Dienstreisen, die Eindämmung der Energieausgaben und vor allem die Priorisierung von Projekten bei der Erstellung von Haushaltsvoranschlägen; stellt fest, dass alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU ihre Haushaltsführung verbessern müssen, indem sie beim Abschluss von Verträgen mit Dienstleistern auch die Preisvolatilität, insbesondere im Energiesektor, berücksichtigen; fordert den EuGH auf, die Kosteneffizienz und die proaktive Haushaltsplanung weiter zu verbessern, damit die Qualität der Rechtsprechung im Rahmen der verfügbaren Ressourcen erhalten bleibt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>konstatiert eine geringfügige Verlängerung des durchschnittlichen Zeitraums, in dem Zahlungen geleistet wurden, von 23,1 Tagen im Jahr 2023 auf 23,7 Tage im Jahr 2024 und einen Anstieg des Anteils der elektronisch eingegangenen Rechnungen von 81 % im Jahr 2023 auf 88 % im Jahr 2024; entnimmt den Folgemaßnahmen des EuGH zu den Bemerkungen in der Entschließung des Parlaments zur Entlastung 2023 (im Folgenden „Folgebericht“), dass die Zahlung von Rechnungen im Zusammenhang mit externen Übersetzungen an einen Revisionsprozess geknüpft ist, der notwendig ist, um die erforderliche hohe Übersetzungsqualität sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>stellt mit Zufriedenheit fest, dass die für Dienstreisen der Mitglieder und Bediensteten des EuGH aufgewendeten Mittel ein zweites Jahr in Folge zurückgegangen sind, und zwar von 638 000 EUR im Jahr 2023 auf 616 000 EUR im Jahr 2024, was einem Rückgang um etwa 3,44 % entspricht;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Internes Management, Leistung und interne Kontrolle</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>nimmt die Antworten des EuGH auf den Fragebogen für die Entlastung 2024 anerkennend zur Kenntnis, aus denen die Bemühungen des EuGH hervorgehen, die Justizreform im Hinblick auf die teilweise Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen des Gerichtshofs auf das Gericht abzuschließen und die Umsetzung des neuen Rechtsrahmens ab dem 1. Oktober 2024 zu ermöglichen; nimmt in diesem Zusammenhang die Umstrukturierung des Gerichts, die Änderung der Geschäftsordnung des EuGH, die Annahme einer Reihe neuer Verfahrensregeln des Gerichts für die Umsetzung der Geschäftsordnung, die Annahme eines neuen Beschlusses über die Einreichung und Zustellung von Verfahrensdokumenten über e-Curia, die Entwicklung einer neuen Software (zentrale Anlaufstelle „One-Stop-Shop“) für die rasche Analyse und Bearbeitung von Fällen und zur Steigerung der Effizienz und Qualität gerichtlicher Entscheidungen sowie die Harmonisierung der Praktiken der Kanzleien des Gerichtshof und des Gerichts im Jahr 2024 zur Kenntnis; stellt anerkennend fest, dass in den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten der Reform bereits 19 Vorabentscheidungen an das Gericht übertragen wurden, was die ersten Ergebnisse im Hinblick auf eine ausgewogenere Verteilung der Arbeitslast zwischen den beiden Gerichten darstellt; stellt fest, dass die einzigen zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Justizreform IT-bezogene Kosten für die Entwicklung der zentralen Anlaufstelle in Höhe von etwa 805 000 EUR waren, während die Reform in Bezug auf das Personal durch die Umschichtung von Stellen und Aufgaben innerhalb des Organs haushaltsneutral blieb; fordert den EuGH auf, über die konkreten Auswirkungen der Justizreform auf die Effizienz, die Dauer der Verfahren und die Verteilung der Arbeitslast zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht, einschließlich der Auswirkungen digitaler Instrumente auf die Bearbeitungszeiten und die Ausgewogenheit der Arbeitsbelastung, Bericht zu erstatten; fordert den EuGH auf, für das nächste Entlastungsverfahren eine umfassende Ex-post-Bewertung der Reform vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>stellt fest, dass der Gerichtshof 2024 in zwölf Rechtssachen über den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts entschieden hat, wobei es sich um zehn Vorabentscheidungsverfahren und zwei Vertragsverletzungsverfahren handelte; betont, dass der Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts die einheitliche Auslegung und Anwendung des EU-Rechts in allen Mitgliedstaaten sicherstellt und die Rechtsstaatlichkeit als Grundwert der Union schützt; weist nachdrücklich darauf hin, dass der Vorrang des EU-Rechts das Fundament für die Rechtsordnung der Union bildet, und hebt die zentrale Rolle des EuGH bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der gesamten Union hervor; stellt fest, dass Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union vorsieht, dass „[d]ie Union [...] die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt[, achtet]“;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>entnimmt den Antworten des EuGH auf den Fragebogen für die Entlastung 2024, dass dem Gerichtshof im Jahr 2024 920 neue Rechtssachen vorgelegt wurden (gegenüber 821 im Jahr 2023), von denen 62,30 % Vorabentscheidungsersuchen und 277 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts waren; stellt fest, dass die Zahl der neuen Rechtssachen beim Gericht erheblich zurückgegangen ist, und zwar von 1 271 im Jahr 2023 auf 786 im Jahr 2024, von denen 35,88 % Klagen auf Nichtigerklärung von Rechtsakten der Organe der Union, 34,10 % Klagen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum und 9,67 % Streitigkeiten zwischen den Organen der Union und ihren Bediensteten betrafen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>stimmt mit dem EuGH darin überein, dass die Kommission als Hüterin der Verträge die Befolgung der Urteile des EuGH durch die Mitgliedstaaten überwachen sollte; bekräftigt seine Forderung an den EuGH, strikt innerhalb der Grenzen seiner Aufgaben einen Mechanismus zur Ermittlung bewährter Verfahren und schlechter Praktiken in den Mitgliedstaaten einzurichten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>stellt fest, dass die Zahl der vom Gericht abgeschlossenen Rechtssachen von 904 im Jahr 2023 auf 922 im Jahr 2024 gestiegen ist und sich die Zahl der vom Gerichtshof abgeschlossenen Rechtssachen von 783 im Jahr 2023 auf 863 im Jahr 2024 erhöht hat, wobei letzterer Anstieg im Zusammenhang mit der im Dreijahresrhythmus stattfindenden teilweisen Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs im Jahr 2024 steht; stellt ferner fest, dass die Zahl der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen von 1 149 im Jahr 2023 auf 1 206 im Jahr 2024 gestiegen ist und die Zahl der beim Gericht anhängigen Rechtssachen von 1 438 im Jahr 2023 auf 1 302 im Jahr 2024 zurückgegangen ist (einschließlich einer Serie von 404 im Wesentlichen identischen Rechtssachen, die als ein einziger Fall gezählt wurden), was teilweise auf den Abschluss bestimmter großer Gruppen von Rechtssachen zurückzuführen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>begrüßt gleichzeitig, dass sich die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Eilverfahren vor dem Gerichtshof von 4,3 Monaten im Jahr 2023 auf 3,3 Monate im Jahr 2024 verkürzt hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>stellt fest, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer für die vom Gerichtshof abgeschlossenen Fälle im Jahr 2024 17,7 Monate gegenüber 16,1 Monaten im Jahr 2023 betrug, wobei dieser Anstieg um etwa sechs Wochen auf die Komplexität und den Umfang einiger Dossiers zurückzuführen war (wie im Jahr 2020 erhobener Klagen gegen das sogenannte „Mobilitätspaket“ der Union, die 2024 abgeschlossen wurden); stellt fest, dass die durchschnittliche Dauer der durch Urteil oder Beschluss des Gerichts abgeschlossenen Fälle von 18,2 Monaten im Jahr 2023 auf 18,5 Monate im Jahr 2024 gestiegen ist; betont, dass die zeitnahe Durchführung gerichtlicher Verfahren ein zentrales Leistungsziel bleiben muss, da übermäßig lange Verfahrensdauern sich unmittelbar auf die Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, nationale Gerichte und Wirtschaftsakteure auswirken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>fordert den EuGH auf, in Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten zu untersuchen, mithilfe welcher praktischen Orientierungshilfen (z. B. Leitlinien, Vorlagen für Vorabentscheidungsersuchen und Online-Schulungen) eine klare und fokussierte Formulierung der Vorlagefragen gefördert und so das Risiko unnötiger oder übermäßig langer Verfahren verringert werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>lobt den EuGH für den Anstieg, der bei der Nutzung der Anwendung e-Curia verzeichnet wurde, wobei die Zahl der von den nationalen Gerichten eröffneten Konten von 451 im Jahr 2023 auf 566 im Jahr 2024 gestiegen ist und der Prozentsatz der über e-Curia eingereichten Verfahrensdokumente 91 % beim Gerichtshof und 96 % beim Gericht erreichte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>begrüßt den vom EuGH entwickelten leistungsbasierten Ansatz, der es dem EuGH ermöglicht, Entscheidungen auf der Grundlage des Grads der Erreichung seiner Ziele zu treffen, der anhand einer Reihe von Arbeitsbelastungs- und operativen Indikatoren (z. B. Kosteneffizienz, Projektabschlussquoten, Nutzerzufriedenheit und Ressourcenoptimierung), die auf die jeweiligen Abteilungen zugeschnitten sind, gemessen wird; stellt fest, dass die vom EuGH verwendeten zentralen Leistungsindikatoren ein breites Spektrum spezifischer Bereiche abdecken und der Unterstützung der fünf Managementziele dienen, die das ordnungsgemäße Funktionieren der beiden Gerichte, die Digitalisierung und neue Technologien, Offenheit und Transparenz, Mehrsprachigkeit und Personalverwaltung betreffen; betont, dass der EuGH dafür sorgen muss, dass diese Indikatoren transparent und ergebnisorientiert sind und regelmäßig überprüft werden, um eine wirksame Verwaltung und Rechenschaftspflicht zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>begrüßt seinen 2024 überarbeiteten Ansatz in Bezug auf die Kapitalrendite von Innovationsinitiativen, bei dem die Kostenbewertung anhand von Parametern wie Umsetzung und Personalaufwand, jährliche Wartung, Kosten für externe Dienstleister und andere Arten von Kosten sowie die Bewertung des Nutzens anhand von Parametern wie prognostizierten Gewinnen, strategischen Vorteilen und der Anzahl der betroffenen Nutzer berücksichtigt werden; stellt fest, dass der EuGH im Jahr 2024 auch sein System zur Projektverwaltung und Finanzüberwachung einer gründlichen Überarbeitung unterzogen hat, um bis 2025 eine lückenlose Berichterstattung und Kontrolle über seine zeitbasierten Beratungsdienstleistungen im Bereich der Digitalisierung sicherzustellen; fordert den EuGH auf, die Entlastungsbehörde diesbezüglich auf dem Laufenden zu halten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>entnimmt dem Bericht des EuGH über die interne Prüfung für 2024 (im Folgenden „interner Bericht“), dass die wichtigsten Prüftätigkeiten, die 2024 von der Dienststelle interne Prüfung des EuGH durchgeführt wurden, eine Prüfung des Projekts des EuGH zur Modernisierung seiner Vorkehrungen für die Infrastruktursicherheit und der Projekte zur Bestandsaufnahme von Immobilien sowie drei Studien betrafen: zu Änderungen des Humankapitalbedarfs des EuGH im Zeitalter der generativen KI, über die Kompetenzen von Organisationen und ihren Mitarbeitern in einem sich wandelnden Umfeld und über das Wohlergehen der Mitarbeiter und neu entstehende Technologien; stellt mit Blick auf den internen Bericht anerkennend fest, dass die betreffenden Dienststellen Maßnahmen ergriffen haben, um die Prüfungsempfehlungen umzusetzen, und dies häufig vor Abschluss der Prüfungen; stellt ferner fest, dass Maßnahmen des Programms von 2024 im Jahr 2025 weiterhin in Bearbeitung waren, und zwar eine Prüfung der IT-Lizenzen sowie der letzte Teil der Prüfung der Verwaltung der Anschaffungen von Möbeln und Ausrüstung; stellt fest, dass der gemeldete Stand der letztgenannten Prüfung in zwei aufeinanderfolgenden Berichtszeiträumen unverändert geblieben ist; fordert den EuGH auf, künftig einen aktuellen Überblick über die Überwachung der im Zusammenhang mit den Empfehlungen für die interne Prüfung ergriffenen Maßnahmen in Tabellenform mit dem Stand der Umsetzung für jede Maßnahme und Empfehlung vorzulegen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Humanressourcen, Gleichstellung und Wohlbefinden des Personals</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>stellt fest, dass die Gesamtzahl der Beamten zum Jahresende von 1 340 (58 %) im Jahr 2023 auf 1 354 (60 %) im Jahr 2024 gestiegen ist, die Zahl der Bediensteten auf Zeit von 765 (33 %) im Jahr 2023 auf 740 (33 %) im Jahr 2024 zurückgegangen ist und die Zahl der Vertragsbediensteten von 198 (9 %) im Jahr 2023 auf 173 (7 %) im Jahr 2024 gesunken ist; stellt fest, dass die Beschäftigungsquote leicht von 97,11 % im Jahr 2023 auf 96,70 % im Jahr 2024 zurückgegangen ist und die jährliche Fluktuation des Personals von 6,54 % im Jahr 2023 auf 6,32 % im Jahr 2024 gesunken ist, wobei 41 % der Personalabgänge auf den Eintritt in den Ruhestand zurückzuführen waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>stellt fest, dass der Gerichtshof aus 27 Richtern und 11 Generalanwälten und das Gericht aus 54 Richtern besteht; stellt ferner fest, dass aufgrund der teilweisen Neubesetzung im Jahr 2024 neun neue Richter am Gerichtshof und zwei neue Richter am Gericht ihr Amt angetreten haben; stellt mit Bedauern fest, dass der Anteil der Frauen und der Männer beim Gerichtshof und beim Gericht nach wie vor sehr unausgewogen ist; begrüßt das Schreiben des Präsidenten des Gerichts an den Präsidenten der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im Jahr 2024, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, bei der Nominierung von Kandidaten für die Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, bei der Benennung von Kandidaten für die Neubesetzung von Richterstellen der Notwendigkeit eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses Rechnung zu tragen und gleichzeitig sicherzustellen, dass bei der Benennung weiterhin die Kriterien der Leistung, der Qualifikation und der Unabhängigkeit zugrunde gelegt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Bediensteten des EuGH im Jahr 2024 zu 60,70 % weiblich und zu 39,30 % männlich waren; weist darauf hin, dass der Frauenanteil bei den Assistentenstellen am höchsten war (69,14 %), während er in den höheren Führungspositionen bedauerlicherweise am niedrigsten lag (35,71 %); stellt ferner fest, dass der Anteil von Frauen in mittleren Führungspositionen von 43,33 % im Jahr 2023 auf 51,61 % im Jahr 2024 gestiegen ist; entnimmt dem Lagebericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten für 2024 mit Zufriedenheit einen Aufwärtstrend bei der Vertretung von Frauen in Führungspositionen insgesamt von 37,50 % im Jahr 2018 auf 48,70 % im Jahr 2024; betont, dass die anhaltende Unterrepräsentation von Frauen in Führungspositionen weiterhin Anlass zur Sorge gibt, und fordert den Gerichtshof auf, gezielte Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung von Frauen und der Übernahme von Leitungsfunktionen durch Frauen unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Beurteilung nach Leistung und der Transparenz weiter zu verstärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>begrüßt die Schaffung eines Aktionsplans zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Übereinkommen von Istanbul“), mit dem Maßnahmen aufeinander abgestimmt, Empfehlungen abgegeben und Informations- und Schulungsmaßnahmen für alle Bediensteten organisiert werden, um Fällen von Belästigung vorzubeugen; nimmt zur Kenntnis, dass weitere Maßnahmen angekündigt wurden, etwa die Fortführung der Zusammenarbeit mit nationalen Organisationen, die im Bereich der Prävention von Gewalt gegen Frauen tätig sind, zusätzliche Sensibilisierungsinitiativen und Schulungsveranstaltungen, bei denen insbesondere die Folgen von Mikroaggressionen und geschlechtsspezifischen Vorurteilen herausgestellt werden; bedauert in diesem Zusammenhang, dass es an Pflichtschulungen für Mitglieder des EuGH fehlt, wie aus den Antworten des EuGH auf den Fragebogen für die Entlastung 2024 hervorgeht; fordert daher mit Nachdruck, dass alle, sowohl Bedienstete als auch Mitglieder des EuGH, an Pflichtschulungen im Bereich der Prävention von Gewalt gegen Frauen teilnehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>nimmt mit Anerkennung die Vielfalt der Bemühungen und Maßnahmen zur Kenntnis, die der EuGH unter seinen Bediensteten, auch in der Einstellungsphase, zugunsten von Gleichheit, Inklusion, gegenseitigem Respekt und Vielfalt (D&amp;I) unternommen hat; nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass 2024 eine neue Schulung zu D&amp;I mit Schwerpunkt auf der Prävention von Mikroaggressionen und ab 2025 zwei neue Schulungen zur Festlegung gesunder Grenzen zur Verbesserung der Leistung und zu einem Umfeld ohne Belästigung eingeleitet wurden, die entsprechend den Empfehlungen der dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe des EuGH zum Übereinkommen von Istanbul organisiert wurden; nimmt mit Anerkennung die personalisierten Unterstützungsmaßnahmen des EuGH (zu Aufgaben, Arbeitszeiten und Arbeitsbereichen) für Mitarbeiter mit Behinderungen seit 2022, die Teilnahme des Organs an der 2024 organisierten Woche zur Sensibilisierung für Behinderungen und die Entwicklung eines Pilotprogramms für Praktikanten mit Behinderungen ab 2025 zur Kenntnis; fordert den EuGH auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieses letztgenannten Programms zu unterrichten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>begrüßt, dass unter den Bediensteten des EuGH alle Nationalitäten der Union vertreten sind; stellt jedoch fest, dass bestimmte Nationalitäten stärker vertreten sind als andere und einige von ihnen deutlich überrepräsentiert sind; befürwortet die verstärkten Bemühungen des EuGH, Stellenausschreibungen so weit wie möglich über interinstitutionelle Websites, soziale Medien und das EPSO bekannt zu machen; entnimmt dem Folgebericht die Zusage des EuGH, relevante Daten für die Durchführung gezielter Maßnahmen zu analysieren, mit denen die geografische Ausgewogenheit seines Personals, einschließlich Praktikanten, verbessert werden soll; begrüßt die Bemühungen des EuGH, die nationalen Verwaltungen und ständigen Vertretungen unterrepräsentierter Mitgliedstaaten für die Praktikumsprogramme zu sensibilisieren; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der EuGH im Jahr 2024 für Praktika im Rahmen des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) Bewerbungen von drei neuen Mitgliedstaaten erhielt, die erstmals an seinem langfristigen Schulungsprogramm für Angehörige der nationalen Justiz teilnahmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>lobt die Maßnahmen des EuGH im Bereich der (rechtlichen) Mehrsprachigkeit im Jahr 2024, wie die Fertigstellung und Einführung einer Website zur Mehrsprachigkeit, die Mitorganisation der ersten Ausgabe einer Sommerakademie zusammen mit anderen EU-Institutionen, die enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung eines Pools für externe Fachkenntnisse, um auf den Anstieg des Übersetzungsvolumens zu reagieren und etwaige Sprachkombinationen abzudecken, auf den Markt der freiberuflichen Übersetzer ausgerichtete Sensibilisierungsmaßnahmen und eine kontinuierliche Verbesserung der Verfahren und Fähigkeiten für den Einsatz digitaler (auch KI-bezogener) Werkzeuge für die Übersetzung;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>lobt den EuGH für seine Maßnahmen, um die Herausforderungen bei der Einstellung von Personal zu bewältigen und bei jungen Hochschulabsolventen Werbung für den Standort Luxemburg zu machen; nimmt mit Anerkennung den Beitrag des EuGH zur Einrichtung und Umsetzung einer rückwirkenden Wohnzulage, die ab dem 1. Januar 2025 für Bedienstete in niedrigeren Besoldungsgruppen gezahlt wird, zur Vorbereitung von EPSO-Auswahlverfahren, die sich speziell an Bedienstete richten, die in Luxemburg beschäftigt werden sollen, sowie zu Informationsveranstaltungen und Sommerakademien zur Kenntnis; fordert, dass enger mit dem EPSO und anderen Institutionen zusammengearbeitet wird, um den Pool qualifizierter Bewerber zu vergrößern und die Auswahlverfahren in Fachgebieten kompetitiver zu gestalten; entnimmt dem Folgebericht, dass der EuGH im Namen der hochrangigen interinstitutionellen Gruppe ein Projekt bzw. eine Umfrage durchgeführt hat, um festzustellen, ob es machbar wäre, Dienstleistungen zur Miete vorübergehender Wohnungen (d. h. für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr) zu Marktpreisen (oder darunter) in Anspruch zu nehmen, die direkt von den Bediensteten bezahlt würden; stellt ferner fest, dass die Umfrage erfolgreich war und die Arbeitsgruppe daher den teilnehmenden Organen eine Dienstleistungsvereinbarung vorgelegt hat, um den EuGH mit der Durchführung eines Verfahrens für Immobilienverhandlungen mit Stellen zu beauftragen, die geeignete Projekte eingereicht haben; fordert den EuGH auf, die Entlastungsbehörde über das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit zu informieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>stellt fest, dass der EuGH 201 Praktikanten im Rahmen des allgemeinen Programms für (bezahlte) Praktika eingestellt hat; stellt ferner fest, dass 34 % der ursprünglich ausgewählten Bewerber das Angebot des EuGH ablehnten, nachdem sie sich der hohen Lebenshaltungskosten in Luxemburg bewusst geworden waren; betont erneut, dass Praktika im Einklang mit der Entschließung des Parlaments vom 14. Juni 2023 mit Empfehlungen an die Kommission zu hochwertigen Praktika in der Union (2020/2005(INL)), in der die Vergütung sämtlicher Praktika in der Union gefordert wird, bezahlt werden sollten; begrüßt, dass es derzeit keine unbezahlten Praktika gibt und alle Praktikanten während ihres Aufenthalts einen finanziellen Zuschuss, hauptsächlich vom EuGH und in einigen Sonderfällen aus anderen Quellen, erhalten; nimmt zur Kenntnis, dass der EuGH nur wenige Praktikanten akzeptiert (sieben im Jahr 2024), die aus anderen Quellen finanziert werden und das auch nur für kurze Zeiträume;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>stellt fest, dass es im Jahr 2024 17 dokumentierte Burnout-Fälle gab, von denen acht neue Fälle im Jahr 2024 und neun Fälle im Jahr 2023 gemeldet wurden, und die betroffenen Mitarbeiter professionelle Unterstützung und Beratung erhielten; stellt anerkennend fest, dass der EuGH 2024 nach wie vor Vorreiter bei Initiativen zur Förderung des körperlichen und geistigen Wohlbefindens des Personals und zur Bewältigung von Burnout und psychosozialen Risiken war, wie etwa bei Konsultationen mit einem Sozialarbeiter oder einem Psychologen, Vorträgen über Achtsamkeit und digitale Balance, spezialisierten Workshops und Sensibilisierungsmaßnahmen zu Gesundheitsfragen, Erste-Hilfe-Schulungen und der Einstellung von zwei Psychologen in Teilzeit; nimmt den Erfolg bei der Nutzung flexibler Arbeitsregelungen zur Kenntnis, einschließlich des Telearbeitssystems des EuGH, womit letztlich eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben der Mitarbeiter angestrebt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>stellt fest, dass 2023 eine behördliche Untersuchung zu einem mutmaßlichen Fall sexueller Belästigung im Zusammenhang mit einem Mitglied des Personals eingeleitet wurde und dass dieser Fall 2024 abgeschlossen und eine Sanktion verhängt wurde; stellt fest, dass 2024 keine neue behördliche Untersuchung in Bezug auf Belästigung eingeleitet wurde;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Ethischer Rahmen, Transparenz und Zugang zur Justiz für die Bürgerinnen und Bürger</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>stellt fest, dass, wie in früheren Entlastungsempfehlungen gefordert, der neue Verhaltenskodex für Beamte und sonstige Bedienstete des EuGH, der dessen Werten und seinem Engagement für hohe ethische Standards Rechnung trägt, im März 2024 angenommen wurde, und stellt fest, dass der Verhaltenskodex Bestimmungen zu Interessenkonflikten, Loyalitätspflicht, Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflicht, Nebentätigkeiten, beruflichen Tätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst und Veröffentlichungen sowie Bestimmungen gegen Belästigung enthält und auch für abgeordnete nationale Sachverständige und im Rahmen des EJTN tätige Richteramtsanwärter gilt; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der EuGH Maßnahmen ergriffen hat, um den Verhaltenskodex so umfassend wie möglich vorzustellen und zu erläutern und das Personal eingehend mit den neuen Vorschriften und dem umfassenderen Rechtsrahmen, in den sie eingebettet sind, vertraut zu machen, und dass Schulungen zum Verhaltenskodex und zu den Rechten und Pflichten des Personals für neue Mitarbeiter verpflichtend sind und allen Bediensteten des EuGH dringend empfohlen werden, wobei im Jahr 2024 insgesamt 561 Personen (d. h. 24,75 % der Gesamtzahl der Beamten und sonstigen Bediensteten des EuGH) an solchen Schulungen teilgenommen haben; stellt ferner fest, dass im Jahr 2024 auch neuen Mitgliedern des EuGH ähnliche Schulungen angeboten wurden; nimmt mit Anerkennung das Netzwerk der „vertraulichen Berater“ des EuGH zur Kenntnis, die Bedienstete im Falle von Belästigung unterstützen, sowie das Talentmanagement-Programm für Administratoren mit hohem Potenzial, das unter anderem ethische Führung umfasst; fordert den EuGH auf, das Schulungsangebot zum Verhaltenskodex für sämtliche Bedienstete schrittweise auszuweiten, um ein einheitliches Verständnis der Ethikstandards in der gesamten Institution sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass zusätzlich zur Annahme des Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des EuGH die Interessenerklärung der Mitglieder des EuGH im Internet veröffentlicht wird, um potenziellen Interessenkonflikten bei der Bearbeitung von Rechtssachen vorzubeugen; entnimmt dem Folgebericht mit Zufriedenheit, dass der EuGH im Jahr 2024 die Vereinbarung zur Einrichtung des interinstitutionellen „Ethikgremiums der EU“ unterzeichnet hat, zu dessen Aufgaben die Ausarbeitung gemeinsamer Mindeststandards für das Verhalten der Mitglieder der unterzeichnenden Organe gehört; nimmt zur Kenntnis, dass der EuGH in dieser Einrichtung weiterhin Beobachterstatus behält, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>nimmt seine konsequente Politik zur Aufdeckung und Vermeidung von Interessenkonflikten innerhalb des Organs sowie von Drehtüreffekten zur Kenntnis, wobei der neue Verhaltenskodex spezifische und strengere Vorschriften für Führungskräfte und Rechtssekretäre festlegt; stellt fest, dass im Jahr 2024 drei Erklärungen von Bediensteten zu potenziellen Interessenkonflikten bearbeitet wurden, wobei keine Abhilfemaßnahmen erforderlich waren; stellt ferner fest, dass 57 Bedienstete im Jahr 2024 ihre Absicht erklärten, nach dem Ausscheiden aus dem EuGH zu arbeiten, wobei keiner von ihnen in eine Karenzzeit versetzt wurde; stellt jedoch fest, dass die Karenzzeit in einem Fall, der 2023 von einem ehemaligen leitenden Bediensteten eingereicht wurde, 2024 fortgesetzt wurde; stellt fest, dass im Jahr 2024 beim EuGH keine Meldungen von Missständen verzeichnet wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>entnimmt dem Folgebericht, dass die Ablehnungspolitik der Richter in Fällen tatsächlicher oder offensichtlicher Interessenkonflikte bereits verbindlich ist und dass sich der EuGH auf einen erprobten Mechanismus zur Vermeidung von Interessenkonflikten stützt, wobei dieser Mechanismus das Verfahren zur Auswahl der Mitglieder des EuGH abdeckt und bei ihrem Amtsantritt volle Wirkung entfaltet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>stellt fest, dass im Jahr 2024 alle Mitglieder des EuGH gemäß Artikel 14 des Statuts ihren Wohnsitz in Luxemburg hatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>stellt fest, dass die Liste der externen Tätigkeiten, die von den Mitgliedern sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts ausgeübt werden, seit 2018 auf der Website des EuGH veröffentlicht wird und dass solche Tätigkeiten nur genehmigt werden, wenn sie mit den Anforderungen des Verhaltenskodex der Mitglieder des EuGH und ihren Verpflichtungen, für justizielle Tätigkeiten zur Verfügung zu stehen, vereinbar sind; begrüßt die im Folgebericht gegebene Zusage des EuGH, die Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität und Lesbarkeit der veröffentlichten Informationen im Zusammenhang mit externen Tätigkeiten zu prüfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>weist auf die Empfehlung des Parlaments aus dem Jahr 2023 an alle Organe der Union hin, sich auf ein einheitliches System für die Nutzung von Dienstfahrzeugen zu einigen, das übergreifend anzuwenden ist; stellt in diesem Zusammenhang und in dem Folgebericht fest, dass der EuGH, der Rechnungshof, das Parlament und die Kommission im Jahr 2024 eine interinstitutionelle Arbeitsgruppe eingesetzt haben, die darauf abzielt, Informationen über die jeweiligen Verfahren auszutauschen und Wege für eine Harmonisierung der Vorschriften zu finden und dabei die Autonomie und die Besonderheiten der einzelnen Organe zu achten; weist auf die Stellungnahme des Parlaments hin, wonach der Fuhrpark außerhalb der ausschließlichen Wahrnehmung der Aufgaben der Mitglieder des EuGH unter keinen Umständen genutzt werden sollte; entnimmt dem Folgebericht ferner, dass die Arbeitsgruppe ein Benchmarking zu dieser Frage durchgeführt hat und sich mit anderen Themen im Zusammenhang mit dem Fuhrparkmanagement befasst; fordert die Arbeitsgruppe auf, in dieser Angelegenheit rasch zu handeln und die Entlastungsbehörde so bald wie möglich über das Ergebnis ihrer Arbeit und ihre Schlussfolgerungen zu unterrichten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>stellt fest, dass der EuGH 2024 keine Fälle von Betrug, Korruption oder missbräuchlicher Nutzung von Unionsmitteln gemeldet hat; stellt fest, dass die Strategie des EuGH zur Betrugsbekämpfung fester Bestandteil seines integrierten Rahmens für die interne Kontrolle und das Risikomanagement ist, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Risiken einer unzulässigen Weitergabe von Informationen liegt; stellt fest, dass sein interner Rechtsrahmen einen Beschluss über Untersuchungen in Bezug auf Betrug, Korruption oder rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union sowie einen Beschluss und Leitlinien zur Meldung von Missständen, einschließlich Bestimmungen über Informationen und den Schutz von Hinweisgebern, umfasst;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>begrüßt das Engagement des EuGH, die Transparenz, den Zugang zur Justiz und die Offenheit nach außen zu verbessern und so dazu beizutragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Organe der Union zu stärken und gleichzeitig andere grundlegende Anliegen wie die richterliche Unbefangenheit, die Vertraulichkeit von Verfahren und den Schutz personenbezogener Daten gegeneinander abzuwägen; betont, dass eine erhöhte Transparenz auch dazu dienen muss, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsprechung des EuGH zu stärken; fordert den Gerichtshof auf, seine Bemühungen um mehr Klarheit, bessere Zugänglichkeit und größere Verlässlichkeit seiner Rechtsprechung fortzusetzen, insbesondere in Fällen mit erheblichen verfassungsrechtlichen oder gesellschaftlichen Auswirkungen; stellt fest, dass der EuGH im Jahr 2024 die Streaming-Dienste für Anhörungen des Gerichtshofs und des Gerichts auf der Curia-Website zusammengelegt hat, wodurch der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zur Rechtsprechungstätigkeit des EuGH erleichtert wurde; begrüßt in diesem Zusammenhang die erhöhte Transparenz des Vorabentscheidungsverfahrens als Ergebnis der 2024 angenommenen Justizreform, indem es ermöglicht wird, schriftliche Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Verfahrens auf der Website des EuGH zu veröffentlichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>nimmt mit Zufriedenheit aus dem Folgebericht zur Kenntnis, dass der Gerichtshof nach einem erfolgreichen Pilotprojekt, das 2022 eingeleitet wurde, und der Aktualisierung seiner Geschäftsordnung im Jahr 2024 den Streaming-Dienst auf wichtige Rechtssachen ausgeweitet hat, die von einer Kammer mit fünf Richtern verhandelt werden, sowie auf die Übertragung von mündlichen Verhandlungen nahezu in Echtzeit und die Live-Übertragung der Urteilsverkündungen und der Schlussanträge der Generalanwälte; stellt ferner fest, dass seit dem 1. September 2024 Videoaufzeichnungen von Sitzungen, in denen Urteile verkündet und Schlussanträge verlesen werden, dauerhaft auf der Website des EuGH verfügbar sind und Videoaufzeichnungen von mündlichen Verhandlungen für einen Monat nach der Verhandlung zugänglich sind; stellt anerkennend fest, dass das Gericht ähnliche Maßnahmen ergriffen hat, um einen erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu seinen Verfahren sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>stellt fest, dass der EuGH im Jahr 2024 20 Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Verwaltungsdokumenten verzeichnet und in 15 Fällen Zugang zu diesen gewährt hat; stellt fest, dass die Europäische Bürgerbeauftragte keinen Fall in Bezug auf den EuGH bearbeitet hat;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Digitalisierung, Cybersicherheit und Datenschutz</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>stellt fest, dass die Haushaltsausgaben im Jahr 2024 gegenüber 2023 bei IT-Projekten um 9 % und bei Cybersicherheitsprojekten um 69 % zurückgegangen sind, während sie bei IT-Ausrüstung um 16 % und bei Cybersicherheitsdiensten, -lizenzen und -ausrüstung um 2 % gestiegen sind; stellt fest, dass der erhebliche Rückgang bei IT-Projekten darauf zurückzuführen ist, dass bestimmte Cybersicherheitsprojekte im Jahr 2024 in die Betriebsphase eingetreten sind und die damit verbundenen Ausgaben daher im Standardbudget für den Betrieb enthalten sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>lobt den EuGH für die Fortschritte, die 2024 bei verschiedenen digitalen Projekten erzielt wurden, wie der Einführung des aktualisierten SIGA-Programms für integriertes Daten- und Fallmanagement, der verstärkten und verbesserten Nutzung der Anwendung HAN/Ares (das elektronische Dokumentenregistrierungs- und -verwaltungssystem des EuGH), der Umsetzung von EU-Sign (einem digitalen Signatursystem) und der Überarbeitung der Curia-Website sowie der Suchmaschine InfoCuria; erkennt an, dass es wichtig ist, die Nutzung der e-Curia-Anwendung für die Einreichung und Zustellung von Verfahrensschriftstücken auf elektronischem Wege zu verstärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>stellt fest, dass der EuGH seine Prozesse weiter automatisiert hat, indem er seit 2024 eine Robotersoftware verwendet, um sich wiederholende Aufgaben wie die Transkription von mündlichen Verhandlungen und die Zahlung von Rechnungen zu erledigen; erwartet, dass die Anwendung robotergestützter Prozessautomatisierungslösungen dazu beitragen wird, die Ressourcen im gesamten EuGH zu optimieren; nimmt die Bedeutung der interinstitutionellen Zusammenarbeit für den EuGH zur Kenntnis, wenn es um Effizienzgewinne geht, die durch den Einsatz zentraler IT-Systeme für die Dokumenten- und Aktenverwaltung (HAN/Ares), die Personalverwaltung (Sysper und Staff Matters), die Verwaltung der Finanzunterlagen (SAP) und andere (KI-gestützte) Systeme der Kommission erzielt werden, beispielsweise für Übersetzungsdienste (eTranslation);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass 2024 ein Pilotprojekt gestartet wurde, in dessen Rahmen allen Dienststellen des EuGH Zugang zu KI-Assistenten geboten wird; betont, dass bei der Nutzung von KI-Instrumenten für die Einhaltung ethischer Grundsätze und insbesondere der 2024 angenommenen KI-Leitlinien des EuGH zu sorgen ist, um so die menschliche Aufsicht im Hinblick auf den Grundsatz der Unabhängigkeit von Gerichtsverfahren sicherzustellen; betont, dass der Einsatz von KI-Instrumenten im Justizbereich niemals die menschliche Rechtsauffassung oder den richterlichen Ermessensspielraum ersetzen oder die persönliche Verantwortung der Richter beeinträchtigen darf; hebt in diesem Zusammenhang die Aufsichtsfunktion des KI-Verwaltungsrats des EuGH hervor; spricht dem EuGH seine Anerkennung für das umfassende Schulungsprogramm aus, das er 2024 eingeführt hat, beginnend mit einem Monat zur Sensibilisierung für den Umgang mit KI („AI awareness month“), der Schulungen, von KI-Experten geleitete Gespräche, Webinare und Bootcamps umfasste, womit ein erster wichtiger Schritt unternommen wurde, um die Bediensteten mit der KI-Strategie und den Leitlinien des EuGH sowie der KI im Allgemeinen vertraut zu machen; stellt fest, dass Bedienstete auch Kurse zu Änderungsmanagement, Wissenstransfer, Mentoring und geistiger Agilität besuchen, damit sie sich besser auf neue Technologien einstellen können; fordert den EuGH auf, auch weiterhin solche Schulungs- und Sensibilisierungsprogramme zu organisieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>entnimmt dem Folgebericht, dass der EuGH nach dem Inkrafttreten der neuen Cybersicherheitsverordnung Anfang 2024 einen Aktionsplan für Cybersicherheit aufgestellt hat und damit zusammenhängende IT-Infrastrukturprojekte durchführt; stellt fest, dass der EuGH mindestens drei jährliche Notfallwiederherstellungstests durchführt, die lokale Systeme, Telekommunikationsdienste und die Ausfallsicherung der Internetanbindung abdecken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>stellt fest, dass die operativen Fähigkeiten im Bereich der Cybersicherheit 2024 weiter gestärkt wurden, um der Verordnung (EU, Euratom) 2023/2841 nachzukommen und der steigenden Zahl von Cyberangriffen zu begegnen; stellt fest, dass 2024 keine größeren Cyberangriffe stattgefunden haben; stellt mit Besorgnis fest, dass durchschnittlich 142 Sicherheitsvorfälle pro Monat erfasst und analysiert wurden, von denen einige menschliches Eingreifen erforderten; betont, dass die Cybersicherheit eine strategische Investition ist, die für die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz, der Datenintegrität und der Kontinuität der Rechtsprechungstätigkeit von wesentlicher Bedeutung ist, und unterstreicht daher, dass nachhaltige und planbare Investitionen in Cybersicherheitskapazitäten, die Schulung des Personals und die interinstitutionelle Zusammenarbeit erforderlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>stellt fest, dass die Untersuchung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zur Nutzung von Cloud-Diensten, die von Amazon Web Services und Microsoft im Rahmen von Cloud-II-Verträgen mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellt werden, im Jahr 2025 abgeschlossen wurde; stellt ferner fest, dass der EuGH im Anschluss an diese Untersuchung keine Empfehlungen erhalten hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>stellt fest, dass der EuGH im Rahmen seiner umfassenden Initiative zur Verbesserung der Barrierefreiheit und Inklusion schutzbedürftiger Personen bei allen Änderungen und Weiterentwicklungen seiner IT-Systeme weiterhin den Ansatz verfolgt, die Barrierefreiheit von Anfang an durchgehend zu berücksichtigen („Accessibility by Design“); stellt fest, dass der EuGH nach einer Überprüfung der Curia-Website im Jahr 2023 Technologien einsetzt, um die Barrierefreiheit der Website für ein breites Spektrum von Nutzern zu verbessern, z. B. für Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen oder kognitiven Einschränkungen; fordert den EuGH auf, die Entlastungsbehörde diesbezüglich auf dem Laufenden zu halten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Gebäude</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>entnimmt dem Folgebericht, dass 2024 im Rahmen von zwei Pilotprojekten zur effizientesten Nutzung der Räumlichkeiten des EuGH mehrere Workshops stattfanden, die zur Entwicklung von zwei auf die Bedürfnisse der einzelnen Dienste zugeschnittenen Raumkonzepten führten; stellt fest, dass die Weiterverfolgung dieser Projekte ausgesetzt wurde, um zunächst Zeit für die Bewertung der Auswirkungen zu lassen, die die KI-Integration auf die Arbeitsmethoden des EuGH und letztlich auf die Nutzung von Räumlichkeiten und Büros haben könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>stellt fest, dass der EuGH im Jahr 2024 seine umfassende Initiative zur Verbesserung der Barrierefreiheit und der Inklusion von Menschen mit Behinderungen weiter vorangetrieben hat; stellt insbesondere fest, dass der EuGH einen langfristigen Aktionsplan ausgearbeitet hat, um sicherzustellen, dass seine Gebäude gemäß den luxemburgischen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 2032 den gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen; begrüßt, dass der EuGH eine Bestandsaufnahme des Sanierungsbedarfs für Teile seiner Infrastruktur erstellt und einen Architekten mit einer Durchführbarkeitsstudie beauftragt hat, in der die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden sollen; fordert den EuGH auf, die Entlastungsbehörde diesbezüglich auf dem Laufenden zu halten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Umwelt und Nachhaltigkeit</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>lobt den EuGH für seine anhaltenden Bemühungen und seine erheblichen Fortschritte bei der Verringerung seines ökologischen Fußabdrucks im Jahr 2024, wie sich an seiner Leistung im Vergleich zum Ausgangswert des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) von 2015 zeigt, wobei in vielen Verbrauchs- bzw. Emissionskategorien Einsparungen pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) erzielt wurden (Heizung: -37,5 %, Elektrizität: -29,3 %, Papier: -64,2 %, Büro- und Kantinenabfälle: -40,4 %, Treibhausgasemissionen: -26,7 %); stellt eine allgemeine Verbesserung im Vergleich zu den für 2023 gemeldeten Verringerungen fest; stellt fest, dass diese Ergebnisse in Verbindung mit den Marktbedingungen zu einer Verringerung der Energieausgaben um 18 % im Vergleich zu den Prognosen geführt haben; lobt in diesem Zusammenhang die konsequente Einbindung von Nachhaltigkeitsaspekten in den Rahmen für Risikomanagement und Rechenschaftspflicht des EuGH, wie es seine EMAS-Zertifizierung erfordert;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>begrüßt die erheblichen Investitionen im Jahr 2024 zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude des EuGH, darunter fast 1,5 Mio. EUR für die großflächige Installation von LED-Beleuchtung und über 0,4 Mio. EUR für Gebäudeisolierungsarbeiten; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der gesamte eingekaufte Strom aus erneuerbaren Quellen stammt und dass die Wärmeversorgung über ein Fernleitungssystem erfolgt, das mit Biomasse betrieben wird; begrüßt die Zusage des EuGH, seine grüne Energieversorgung durch die geplante Teilnahme an Strombezugsverträgen zukunftssicher zu machen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>lobt den EuGH für seinen konsequenten Ansatz bei der nachhaltigen Beschaffung durch die Kategorisierung von Ausschreibungen auf der Grundlage der Auswirkungen ihrer Umweltklauseln („hellgrün“, „mittelgrün“, „sehr grün“), den systematischen Einsatz von Instrumenten wie der obligatorischen Selbstbewertung der „grünen Leistung“ sowie die Konsultation des interinstitutionellen Helpdesks für nachhaltige öffentliche Beschaffung (SPP-Helpdesk); stellt fest, dass es sich im Jahr 2024 bei acht größeren Ausschreibungen mit einem Auftragswert von über 60 000 EUR um „grüne Anschaffungen“ handelte, von denen sechs wichtige Umweltklauseln enthielten; begrüßt insbesondere die erfolgreiche Umsetzung des neuen Catering-Vertrags, der ein nachhaltiges Lebensmittelkonzept vorsieht und nach ISO 14001 zertifiziert ist, und die Erreichung des Ziels, „hellgrüne“ Ausschreibungen deutlich unter den Zielwert von 50 % zu senken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>lobt den EuGH für seine umfassende und wirksame Strategie für nachhaltige Mobilität für Bedienstete und Mitglieder; nimmt in diesem Zusammenhang die fortgesetzten Subventionen für öffentliche Verkehrsmittel im grenzüberschreitenden Pendlerverkehr und das Fahrradverleihsystem Vel'Oh! sowie erhebliche Verbesserungen der Infrastruktur zur Kenntnis, einschließlich der Einrichtung zahlreicher Ladestationen für Elektro- und Hybridfahrzeuge im Jahr 2024;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>nimmt die bedeutende Verlagerung hin zu nachhaltigen Arbeitsmethoden zur Kenntnis, wobei die Nutzung von Videokonferenzen durch Mitglieder des EuGH, um Reisen zu vermeiden, deutlich zugenommen hat, was durch 131 solcher Videokonferenzen im Jahr 2024 gegenüber lediglich drei im Jahr 2019 belegt wird; begrüßt ferner die laufende Digitalisierung der Prozesse, die in Verbindung mit der Abschaffung von 80 % der Einzelplatzdrucker eine wichtige Triebkraft für die massive Verringerung des Papierverbrauchs des EuGH war;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Interinstitutionelle Zusammenarbeit</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>nimmt die Zusammenarbeit des EuGH mit anderen Organen zur Kenntnis, insbesondere die gemeinsamen Anwendungen und Hosting-Dienste, die sich auf Dienstleistungsvereinbarungen mit der Kommission stützen, sowie die Teilnahme an interinstitutionellen Vergabeverfahren, die es dem EuGH ermöglicht haben, Kosten und Ressourcen zu optimieren; nimmt die Bedeutung der interinstitutionellen Zusammenarbeit des EuGH mit dem IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (CERT-EU) und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) zur Kenntnis, einschließlich der Teilnahme an technischen Beratungsgruppen zu Instrumenten, Methoden und Sensibilisierung sowie an der Initiative des CERT-EU zu generativer KI;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P>stellt fest, dass der EuGH mehrere Dienstleistungsvereinbarungen für die Instandhaltung der IT-Infrastruktur, die Nutzung von HR-Tools, die Zahlung einiger individueller Ansprüche und die Nutzung des Dokumentenmanagementsystems HAN/Ares abgeschlossen hat; begrüßt die Erneuerung der jährlichen Finanzierungsvereinbarung, die mit den Übersetzungsdiensten anderer Organe der Union geschlossen wurde; stellt fest, dass der EuGH 2024 zwei Absichtserklärungen mit der Kommission und dem Parlament unterzeichnet hat: eine Vereinbarung über die finanzielle Lastenteilung im Zusammenhang mit der Nutzung eines Ferntestinstruments für interinstitutionelle Akkreditierungsprüfungen und eine Vereinbarung über die Kostenteilung für gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit der Dolmetschdienste;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>begrüßt, dass der EuGH uneingeschränkt mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Rechnungshof, dem EDSB und der Europäischen Bürgerbeauftragten zusammenarbeitet; nimmt die Partnerschaft des EuGH mit dem EJTN zur Kenntnis, die dem EuGH bei seiner Arbeit zur Förderung der gemeinsamen Justizkultur in der gesamten EU, zur Sicherstellung der kohärenten und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den nationalen Justizbehörden und dem EuGH zugutekommt; begrüßt in diesem Zusammenhang die Organisation von jährlichen Treffen mit Korrespondenten nationaler Gerichte, thematischen Gruppen, Webinaren und Besuchen von Vertretern des EuGH bei nationalen Gerichten und umgekehrt; nimmt für 2024 insbesondere die Jahrestagung der EJTN-Korrespondenten in Brüssel, den Besuch einer Delegation des Gerichts in Warschau sowie die Jahrestagung der Richter mit einer Sonderkonferenz vor dem EuGH anlässlich des 20. Jahrestags der Erweiterung von 2004 zur Kenntnis; entnimmt dem Folgebericht ferner, dass 2024 eine größere Zahl von Richtern an Seminaren teilgenommen hat und nationale Justizfachkräfte aus drei neuen Mitgliedstaaten zum ersten Mal Anträge für die langfristigen Schulungsprogramme des EuGH eingereicht haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>begrüßt, dass der EuGH und das Parlament beschlossen haben, jährliche Sitzungen abzuhalten, die dem Dialog über Themen von gemeinsamem Interesse dienen, beispielsweise die Verwaltung, das Verbesserungspotenzial des Justizsystems oder die Frage, wie die Bürgerinnen und Bürger die Rechtsstaatlichkeit wahrnehmen; weist darauf hin, dass die erste dieser Sitzungen im März 2024 stattfand;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on">Kommunikation</STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>stellt fest, dass der EuGH regelmäßig Besuche organisiert, wobei im Jahr 2024 insgesamt 16 319 Besucher registriert wurden; stellt fest, dass in besagtem Jahr rund 2 500 dieser Besucher am Tag der offenen Tür des EuGH teilgenommen haben; stellt ferner fest, dass der EuGH neben regulären Besuchen auch virtuelle Besuche organisiert; stellt fest, dass 7 % aller Besucher des EuGH im Jahr 2024 an virtuellen Besuchen teilnahmen und es sich bei 43 % um Studierende handelte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>stellt fest, dass der EuGH 2024 seine Bemühungen um einen Austausch mit den Unionsbürgerinnen und -bürgern intensivierte, wozu er seine Öffentlichkeitsarbeit in den sozialen Medien verstärkte; stellt fest, dass Ende 2024 die Zahl der Abonnenten des LinkedIn-Profils des EuGH um 26 % und die Zahl der Follower auf den beiden Konten des EuGH auf X (ehemals Twitter) um 2,5 % gestiegen ist, während die Aufrufe auf seinem YouTube-Kanal um 137 % und die Zahl seiner YouTube-Abonnenten im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 329 % gestiegen sind; stellt fest, dass der massive Anstieg der Aufrufe und Abonnentenzahlen zum Teil auf eine vom EuGH organisierte Werbekampagne zurückzuführen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>stellt fest, dass der EuGH 2024 eine Studie über den Ausbau seiner Präsenz in den sozialen Medien in Auftrag gegeben hat, die zu der Entscheidung führte, im Jahr 2025 Konten auf Instagram, Bluesky, Threads und WhatsApp einzurichten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>würdigt andere wichtige Maßnahmen und Pläne des EuGH, die darauf abzielen, die Transparenz und Barrierefreiheit zu verbessern und den Bedürfnissen von Angehörigen der Rechtsberufe, der Medien und der breiten Öffentlichkeit (einschließlich jüngerer Generationen) gerecht zu werden, wie die Überarbeitung der Website des EuGH mit der Einführung einer neuen (einzigen) Suchmaschine, die Einführung einer neuen mehrsprachigen Web-TV-Plattform mit Inhalten zur Arbeit und zu Entscheidungen des EuGH, die Veröffentlichung von Videos in sozialen Medien, die Vereinfachung der in den Pressemitteilungen des EuGH verwendeten Sprache und die Überarbeitung der jährlichen Berichterstattung des EuGH, um eine klarere Übersicht über die Rechtsprechung und Statistiken zu bieten.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>