<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0135</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Entlastung 2024: Europäische Staatsanwaltschaft</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0050/2026 - Berichterstatter: Pasquale Tridico)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><NR>1.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2024 (2025/2155(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2024,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2024, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5734, 30.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5734/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5407, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5407/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 2. März 2026 zu der der Europäischen Staatsanwaltschaft für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 zu erteilenden Entlastung (05749/2026 – C10‑0047/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 70,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 70,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 94,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 105,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 102 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10‑0050/2026),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>erteilt der Verwaltungsdirektorin der Europäischen Staatsanwaltschaft Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2024;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Verwaltungsdirektorin der Europäischen Staatsanwaltschaft, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><DECISION><TI><NR>2.</NR> <STRING BOLD="on">Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2024 (2025/2155(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2024,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2024, zusammen mit den Antworten der Agenturen<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5734, 30.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5734/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2025/5407, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5407/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 2. März 2026 zu der der Europäischen Staatsanwaltschaft für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 zu erteilenden Entlastung (05749/2026 – C10‑0047/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 70,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 70,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 94,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, insbesondere auf Artikel 105,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 102 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10‑0050/2026),</P></VISA></GRVISA></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2024;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss der Verwaltungsdirektorin der Europäischen Staatsanwaltschaft, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> (Reihe L) zu veranlassen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></DECISION></TXTLST><TXTLST><RESOL><TI><NR>3.</NR> <STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2024 sind (2025/2155(DEC))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Staatsanwaltschaft für das Haushaltsjahr 2024,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 102 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10‑0050/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) die unabhängige Staatsanwaltschaft der Union ist, die gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).</FIELD></FOOTNOTE> (gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten) und gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).</FIELD></FOOTNOTE> für die Ermittlung und Verfolgung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten und die Anklageerhebung gegen die Täter und Mittäter von Straftaten zuständig ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Zuständigkeit der EUStA mehrere Arten von Betrug umfasst, darunter grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug mit Schäden von mehr als 10 Mio. EUR, Geldwäsche, Korruption und weitere Straftaten, bei denen die EUStA die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vor den zuständigen Gerichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten wahrnimmt, bis das Verfahren abgeschlossen ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass die EUStA einer der Bestandteile der Betrugsbekämpfungsstruktur der Union ist und ihre Maßnahmen daher mit denjenigen der anderen Bestandteile dieser Struktur abgestimmt sind und deren Maßnahmen ergänzen, damit eine straffe und effiziente Koordinierung erreicht wird, die die Wirksamkeit der Struktur insgesamt erhöht;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass die EUStA in die nationalen Justizsysteme der teilnehmenden Mitgliedstaaten eingebettet und vorrangig für die Untersuchung und Verfolgung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten zuständig ist, während andere Organisationen wie die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die entsprechenden strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass die Verfahrenshandlungen der EUStA der gerichtlichen Kontrolle durch die einzelstaatlichen Gerichte gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegen und der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) im Wege einer Vorabentscheidung oder gerichtlichen Überprüfung eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts und insbesondere eine einheitliche Auslegung der Verordnung (EU) 2017/1939 und der Richtlinie (EU) 2017/1371 sicherstellt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die EUStA aus einer zentralen Ebene mit Sitz in Luxemburg, bestehend aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt, 24 Europäischen Staatsanwälten (einem pro teilnehmendem Mitgliedstaat nach dem Beitritt Polens und Schwedens zur EUStA am 20. März bzw. 19. Juli 2024) und dem Verwaltungsdirektor, und aus einer dezentralen, nationalen Ebene, bestehend aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den 24 teilnehmenden Mitgliedstaaten, zusammensetzt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass auf der zentralen Ebene der Europäische Generalstaatsanwalt und die 24 Europäischen Staatsanwälte, die 15 Ständigen Kammern zugeordnet sind, das Kollegium der EUStA (im Folgenden „Kollegium“) bilden, dessen Aufgabe es ist, die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte auf nationaler Ebene, die völlig unabhängig von ihren jeweiligen nationalen Behörden tätig sind, zu überwachen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/1939 der Verwaltungsdirektor der EUStA in seiner Funktion als Anweisungsbefugter der EUStA deren Haushaltsplan eigenverantwortlich und im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Obergrenzen ausführt und der Haushaltsbehörde der Union jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen aller Bewertungsverfahren übermittelt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass der Rechnungsführer der Kommission gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Finanzregelung der EUStA auch als Rechnungsführer der EUStA fungiert und für die Aufstellung der Jahresrechnung, die mit jener der Union konsolidiert wird, verantwortlich ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass gemäß dem derzeitigen Rahmen die endgültige Jahresrechnung vom Rechnungshof geprüft wird, der Rat eine Empfehlung dazu abgibt und das Parlament darüber entscheidet, ob dem Verwaltungsdirektor der EUStA Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für ein bestimmtes Haushaltsjahr erteilt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass bei der Kontrolle der Verwaltung der Ressourcen der EUStA und der damit verbundenen Ausgaben die Prüfung der operativen Tätigkeiten, einschließlich der Art und Weise ihrer Durchführung sowie ihrer Folgen und Auswirkungen, nicht außer Acht gelassen werden darf und dass erwartet wird, dass dabei den Besonderheiten staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen und Ermittlungstätigkeiten durch eine kontinuierliche Bewertung Rechnung getragen wird, um sicherzustellen, dass die verfügbaren Ressourcen weiterhin ausreichen und wirksam eingesetzt werden, um operativen Erfolg sicherzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass die EUStA erst seit dem 24. Juni 2021 selbst für die Ausführung ihres Haushaltsplans zuständig ist und dass sie ihre operativen Tätigkeiten am 1. Juni 2021 aufgenommen hat, wobei dieses Datum zugleich den <STRING ITALIC="on">dies a quo</STRING> für die in Artikel 119 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehene Fünfjahresfrist darstellt, nach deren Ablauf die Kommission dem Parlament, dem Rat und den nationalen Parlamenten einen Evaluierungsbericht über die Durchführung und Wirkung dieser Verordnung sowie über die Effektivität und Effizienz der EUStA und ihrer Arbeitsweise zusammen mit ihren Schlussfolgerungen vorzulegen hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorsieht, dass die Kommission dem Parlament und dem Rat Gesetzgebungsvorschläge vorlegt, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass zusätzliche oder ausführlichere Vorschriften über die Errichtung der EUStA, ihre Aufgaben oder das für ihre Tätigkeit, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Ermittlungen, geltende Verfahren erforderlich sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass ein etwaiger Vorschlag der Kommission für eine Überarbeitung des Rechtsrahmens der EUStA nur vorgelegt werden kann, wenn die seit dem Beginn der operativen Tätigkeit der EUStA angenommenen Entschließungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt wurden und der Rolle der EUStA innerhalb der Betrugsbekämpfungsstruktur der Union, deren Überarbeitung die Kommission im September 2025 auf Betreiben des Europäischen Parlaments eingeleitet hat, Rechnung getragen wird;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF> <ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>begrüßt das positive Prüfungsurteil des Rechnungshofs zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der EUStA für das am 31. Dezember 2024 endende Haushaltsjahr sowie zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Einnahmen und Zahlungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>weist auf die große Bedeutung der EUStA für den Schutz der finanziellen Interessen der Union und insbesondere des Haushalts der Union hin; ruft in Erinnerung, dass das Parlament die Errichtung der EUStA nachdrücklich unterstützt hat, und würdigt die Arbeit, die die EUStA bei der Untersuchung und Verfolgung von Straftaten wie Betrug, Korruption und schwerem grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug leistet; bekräftigt die zentrale Rolle der EUStA für den Schutz der finanziellen Interessen der Union und betont, dass sie ein wesentlicher Bestandteil des Rahmens der Union für die Betrugsbekämpfung und des umfassenderen Governance-Systems ist, das auf Integrität, Rechenschaftspflicht, Transparenz und wirtschaftlicher Haushaltsführung beruht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>betont die einzigartige Rolle der EUStA als Staatsanwaltschaft im Bereich der Durchsetzung des Unionsrechts und weist darauf hin, dass die EUStA aufgrund ihrer Aufgaben verpflichtet ist, in allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten zu ermitteln, wenn sie ihr zur Kenntnis gebracht werden; weist darauf hin, dass die EUStA ihrem Jahresbericht zufolge bis Ende 2024 6 547 Strafanzeigen (56 % mehr als 2023) und 2 666 aktive Ermittlungen (etwa 38 % mehr als 2023) mit einem geschätzten Schadenswert in Höhe von 24,8 Mrd. EUR (19,27 Mrd. EUR im Jahr 2023 und 14,1 Mrd. EUR im Jahr 2022) bearbeitet hat und dass Richter Sicherstellungsentscheidungen in Höhe von 2,42 Mrd. EUR (gegenüber 1,5 Mrd. EUR im Jahr 2023) erlassen haben; betont, dass die ständig steigenden Zahlen bestätigen, dass die Ressourcen auf den operativen Bedarf abgestimmt werden sollten, um die Unabhängigkeit der EUStA zu stärken; fordert die Kommission auf, der EUStA umgehend die erforderlichen Ressourcen zuzuweisen, damit sie ihre Aufgaben erfüllen, Fortschritte erzielen und ihre Ermittlungen rasch abschließen kann, was auch für die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der COVID-19-Impfstoffe in der Union gilt, die 2022 eingeleitet wurden und nach wie vor gemäß den Vertraulichkeitsbestimmungen geführt werden, ohne dass Einzelheiten offengelegt werden, sodass die Integrität des Verfahrens geschützt ist; weist darauf hin, dass Transparenz gegen die Unschuldsvermutung und die Achtung laufender Gerichtsverfahren abzuwägen ist; fordert die EUStA auf, stets klar öffentlich zu kommunizieren, wenn dies rechtlich zulässig ist; betont, dass mit den personellen und finanziellen Ressourcen, die der EUStA für hochkomplexe Fälle mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt und das Ansehen zur Verfügung stehen, sichergestellt werden muss, dass die Ermittlungen sorgfältig geführt werden und dass unter uneingeschränkter Achtung der rechtlichen Beschränkungen verantwortungsvoll über ihren Status und ihren Abschluss informiert wird;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Haushaltsführung und Finanzmanagement</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>stellt fest, dass sich der endgültige Gesamthaushalt der EUStA für das Jahr 2024 auf 76 382 368 EUR belief, was einen erheblichen Anstieg gegenüber den im Jahr 2023 zugewiesenen 65,9 Mio. EUR und den im Jahr 2022 zugewiesenen 51,2 Mio. EUR darstellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>weist darauf hin, dass die ursprüngliche Mittelausstattung für 2024 (71 888 321 EUR), die von der Haushaltsbehörde der Union genehmigt worden war, um 24 % unter dem von der EUStA in ihrem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für 2024 beantragten Betrag lag, auch wenn sie im Vergleich zum Vorjahr um 9 % höher war; stellt fest, dass 2024 zwei Berichtigungshaushalte angenommen wurden und dass der Haushalt auf einen im Februar 2024 gestellten Antrag der EUStA hin im Juni 2024 um 3 600 000 EUR aufgestockt wurde, um mit zusätzlichen finanziellen und personellen Ressourcen die erhöhten Kosten im Zusammenhang mit der Beteiligung Polens und Schwedens an der EUStA zu decken; hebt hervor, dass mit diesem zusätzlichen Betrag die Gehälter der zusätzlich in Polen und Schweden zu ernennenden Delegierten Europäischen Staatsanwälte sowie der einzustellenden Bediensteten und die damit verbundenen operativen Ausgaben abgedeckt werden mussten, dass jedoch ein Teil dieser zusätzlichen Mittel dem Personal der zentralen Dienststelle zugewiesen wurde, um Vorbereitungen für das IT-Autonomieprojekt zu treffen, das durch die Einstellung der IT-Dienstleistungen der Kommission erforderlich wurde; stellt fest, dass der zweite Berichtigungshaushalt im November 2024 auf Vorschlag der Haushaltsbehörde der Union eine Erhöhung der Mittel um 894 047 EUR vorsah, um dem hohen Niveau der Lohnindexierung im Jahr 2024 Rechnung zu tragen, und dass die zusätzlich bewilligten Mittel auf sicherheitsbezogene Ausgaben umgeschichtet wurden, weil die EUStA bereits einen Teil der Mittel des ersten Berichtigungshaushalts zur Vorfinanzierung der Tatsache, dass die Lohnindexierung höher als erwartet ausfallen würde, verwendet hatte; ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass wiederholt Berichtigungshaushalte notwendig waren, deutlich macht, dass ein realistischerer Ansatz bei der Ex-ante-Haushaltsplanung erforderlich ist und dass es einer frühzeitigeren und strukturierteren Zusammenarbeit mit der EUStA im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bedarf;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>stellt fest, dass im Jahr 2024 drei Mittelübertragungen gemäß Artikel 26 der Finanzregelung der EUStA vorgenommen wurden, die es der Europäischen Generalstaatsanwältin auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors erlaubten, Mittel bis zu einer Obergrenze von 10 % der Mittel des Haushaltsjahres zwischen Titeln sowie ohne Begrenzung zwischen Kapiteln oder innerhalb eines Kapitels zu übertragen; stellt fest, dass sich der Nettogesamtbetrag dieser Übertragungen auf 3,2 Mio. EUR belief (gegenüber 1,2 Mio. EUR im Jahr 2023) und dass diese Übertragungen für die Weiterentwicklung des IT-Autonomieprogramms, die beantragte Regularisierung des unmittelbaren Personenschutzes im Rahmen der Dienstleistungsvereinbarung mit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission sowie für Anpassungen im Zusammenhang mit der Vergütungsanpassung erforderlich waren, um der mit 7,2 % höher als in der ursprünglichen Haushaltsannahme von 3,4 % erwartet ausgefallenen Lohnindexierung Rechnung zu tragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>stellt fest, dass der Mittelbedarf der EUStA aufgrund der Besonderheiten ihrer Tätigkeiten auch in Zukunft kaum abgeschätzt werden kann, da die Tätigkeit der EUStA mit einem unvorhersehbaren Maß der Betrugsaufdeckung und einer großen Vielfalt von Fällen verbunden ist; ist sich bewusst, dass die EUStA keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen hat und keinen Einfluss auf die Ressourcen und verfahrensrechtlichen Zwänge der einzelstaatlichen Systeme ausüben kann, auf die sie bei ihren Ermittlungen angewiesen ist; stellt fest, dass die Tatsache, dass es keinen festen Zusammenhang zwischen der Zahl und den Kosten der Ermittlungen gibt, eine Ausgabenprognose ebenfalls erschwert, weist jedoch erneut darauf hin, dass immer mehr Mittel der Union geschützt werden müssen und dass die Komplexität des Rechtsrahmens für deren Verwendung die Ermittlungen zusätzlich erschwert, und zwar nicht nur im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und ihrem beispiellosen Umsetzungsmodus, sondern auch mit Blick auf das hohe Ausgabenvolumen; ist der Ansicht, dass all dies nahelegt, dass zusätzliche Mittel für die Finanzierung der Tätigkeiten der EUStA bereitgestellt werden müssen, und bekräftigt, dass der EUStA ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, damit sie ihr Mandat angemessen erfüllen kann; ist der Ansicht, dass – unbeschadet des Erfordernisses eines realistischen Ex-ante-Haushaltsplans, der den Tendenzen mit Blick auf die Arbeitsbelastung gerecht wird – aufgrund dieser Unvorhersehbarkeit die Einrichtung eines speziellen Haushaltsnotfallmechanismus gerechtfertigt sein könnte, damit die EUStA wirksam auf einen plötzlichen Anstieg der Arbeitsbelastung reagieren kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass das Jahr 2024 für die EUStA besonders herausfordernd war, da sie eine erhöhte Arbeitsbelastung in den 22 teilnehmenden Mitgliedstaaten bewältigen, die Erweiterung um Polen und Schweden vornehmen und gleichzeitig die IT-Autonomie gegenüber der Kommission erreichen musste; stellt fest, dass die EUStA 2024 zunächst 45 Planstellen für die IT-Autonomie und später im Rahmen eines Berichtigungshaushalts 37 Stellen beantragt hat, dass jedoch beide Anträge abgelehnt wurden; stellt fest, dass insbesondere das Ausbleiben zusätzlicher Ressourcen für die IT-Autonomie dazu führte, dass Bedienstete, die ursprünglich zur Unterstützung der operativen Tätigkeiten vorgesehen waren, für den IT-Bereich abgestellt werden mussten und vermehrt intern tätige Vertragspartner eingesetzt wurden; ist der Ansicht, dass es nach wie vor von wesentlicher Bedeutung ist, Finanzmittel bereitzustellen, um die vollständige IT-Autonomie der EUStA sicherzustellen und durch solide Cybersicherheitsmaßnahmen betriebliche Störungen zu verhindern; betont, dass der dauerhafte Rückgriff auf externe Auftragnehmer und die Abstellung von operativem Personal für IT-Aufgaben, die sich aus dem Mangel an Planstellen für die IT-Autonomie ergaben, dazu führen könnten, dass die Ermittlungskapazitäten und die langfristige institutionelle Widerstandsfähigkeit der EUStA beeinträchtigt werden; fordert die Haushaltsbehörde auf, für eine gesonderte und dauerhafte Personalausstattung für die digitale Autonomie der EUStA zu sorgen, um die Wirksamkeit der Ermittlungen und die Cybersicherheit zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>weist darauf hin, dass die Haushaltsvollzugsquote für das Haushaltsjahr 2024 bei 98,5 % und somit über dem erwarteten Leistungsindikator von 95 % und auf einem ähnlichen Niveau wie in den Vorjahren (99,6 % im Jahr 2023 und 98,1 % im Jahr 2022) lag; begrüßt, dass die EUStA im zweiten Jahr in Folge keine Mittel an die Haushaltsbehörde der Union zurückgegeben hat, was eine solide Kapazität für die Aufnahme der bewilligten Haushaltsmittel belegt; weist darauf hin, dass die Gesamtvollzugsquote für Zahlungen 2024 bei 86,4 % des endgültigen Haushaltsplans der EUStA lag, wobei sich die durchschnittliche Zahlungsdauer dank der verstärkten Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung auf 16,7 Tage belief, was eine Verbesserung gegenüber den Vorjahren darstellt (2023: 85,3 % und 17 Tage; 2022: 76,6 % und 23,8 Tage); stellt fest, dass der Anteil verspäteter Zahlungen stabil und auf einem sehr niedrigen Niveau blieb (0,85 % der Gesamtzahl der Zahlungen im Jahr 2024 gegenüber 0,86 % im Jahr 2023 bzw. 1,09 % der Gesamtsumme der Zahlungen im Jahr 2024 gegenüber 1,08 % im Jahr 2023);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA wie auch in den Vorjahren und im Einklang mit der Strategie, operative Ausgaben für Ermittlungen, Strafverfolgungs- und Sicherheitsmaßnahmen zu priorisieren, im Jahr 2024 44,6 % ihres Haushalts für operative Tätigkeiten aufgewendet hat (gegenüber 43 % im Jahr 2023 und 41 % im Jahr 2022), wobei der Hauptkostenfaktor die Vergütung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte war, gefolgt von operativen IKT-Tätigkeiten (19 %) wie der Wartung und Weiterentwicklung des EUStA-Fallbearbeitungssystems und von Sprachendiensten (10 %); stellt fest, dass der Haushalt der EUStA in erster Linie für Ausgaben für Bedienstete auf Zeit (33,6 % bzw. 25 671 160 EUR gegenüber 32,2 % im Jahr 2023) und die Vergütung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte (23,9 % bzw. 18 252 391 EUR gegenüber 22,1 % im Jahr 2023) in Anspruch genommen wurde, gefolgt von Kosten für Sprachendienste (4,6 % bzw. 3 491 000 EUR gegenüber 6,2 % im Jahr 2023) sowie für operative IKT-Hardware und -Software (4,5 % bzw. 3 426 711 EUR gegenüber 5,5 % im Jahr 2023);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>weist darauf hin, dass im Jahr 2024 die Beteiligung Polens und Schwedens angekündigt wurde und dass der Haushalt 2024 hiervon nur teilweise betroffen war, da die zwei Europäischen Staatsanwälte sowie die Delegierten Europäischen Staatsanwälte schrittweise aufgenommen wurden; stellt fest, dass mit der von der Haushaltsbehörde der Union genehmigten Aufstockung für 2024 20 zusätzliche Stellen in der zentralen Dienststelle sowie zusätzliche Delegierte Europäische Staatsanwälte in Erwartung der Beteiligung Polens und Schwedens an der EUStA finanziert wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>stellt fest, dass die Kosten für Dienstreisen in Verbindung mit operativen Aufgaben im Jahr 2024 weiter leicht gestiegen sind und sich auf 1 292 000 EUR beliefen (gegenüber 1 175 000 EUR im Jahr 2023 und 980 000 EUR im Jahr 2022) und damit etwa 3,7 % der gesamten operativen Mittel (34,1 Mio. EUR) ausmachten, insgesamt jedoch dem zunehmenden Intensitätsniveau der Ermittlungen entsprachen und wertmäßig stabil blieben; nimmt zur Kenntnis, dass die Reisekosten insgesamt zurückgegangen sind, dass der Einsatz von Videokonferenzen als kosteneffiziente und sichere Alternative zu Dienstreisen des Personals von der EUStA gefördert wird und dass die Teilnahme an Online-Sitzungen Standardpraxis für die interne Koordinierung und den Austausch mit den Behörden der Mitgliedstaaten und den Partnern der Union ist, wobei Dienstreisen jedoch in operativen und justiziellen Kontexten nach wie vor notwendig sind, um eine einheitliche Vorgehensweise innerhalb der EUStA sicherzustellen, Schulungen durchzuführen oder das Bewusstsein von Interessenträgern zu schärfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>weist darauf hin, dass gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2017/1939 die für das administrative Funktionieren der EUStA auf zentraler Ebene erforderlichen Übersetzungsdienste vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union bereitzustellen sind, dass die Delegierten Europäischen Staatsanwälte jedoch bei dringenden Angelegenheiten und zu Ermittlungszwecken nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts über die Modalitäten der Übersetzung entscheiden können; stellt fest, dass die Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschdienste im Jahr 2024 auf 3 491 000 EUR gesunken sind, was 10 % der operativen Mittel entspricht (gegenüber 4 086 500 EUR bzw. 14 % im Jahr 2023); weist darauf hin, dass 88,8 % der Dokumente des Fallbearbeitungssystems maschinell übersetzt wurden (8,8 % über dem Leistungsindikator), und würdigt die Bemühungen der EUStA um die Steigerung der Kosteneffizienz ihrer Übersetzungsdienste;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA im Jahr 2024 15 Ausschreibungen durchgeführt und neun Verträge vergeben hat (vier Verfahren wurden aufgehoben), wobei zwei offene Verfahren und zwölf Verhandlungsverfahren durchgeführt wurden; stellt fest, dass die intensive Nutzung der Rahmenverträge der EUStA im Jahr 2024 dazu führte, dass die EUStA 288 Einzelverträge im Rahmen bestehender Rahmenverträge abgeschlossen hat (gegenüber 234 im Jahr 2023), und zwar mit einem Gesamtvolumen von über 13 Mio. EUR (gegenüber 11 Mio. EUR im Jahr 2023), während kein Vertrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung abgeschlossen wurde; stellt fest, dass im Jahr 2024 etwa 65 % der von der EUStA direkt vergebenen Aufträge an KMU gingen, von denen bis auf drei alle aus demselben Mitgliedstaat stammten; nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA ihre eigene Beschaffungskapazität aufgebaut, ihre eigenen Einzelverträge im Rahmen bestehender Rahmenverträge verwaltet und parallel dazu weiterhin über Dienstleistungsvereinbarungen mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch den Beitritt zu interinstitutionellen Verträgen mit verschiedenen Marktteilnehmern gearbeitet hat; begrüßt, dass im Jahr 2024 sämtliche Vergabeverfahren und Tätigkeiten des Vertragsmanagements der EUStA unter Nutzung digitaler IT-Instrumente durchgeführt wurden, was dem Ziel des Leistungsindikators entspricht; weist erneut darauf hin, dass der Einsatz interinstitutioneller Rahmenverträge dazu beiträgt, Skaleneffekte zu maximieren, eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten und zugleich den Mangel an verfügbaren personellen Ressourcen auszugleichen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>würdigt den positiven Trend bei den Mittelübertragungen aus dem vorherigen Haushaltsjahr (2023) in Höhe von 9 392 990 EUR bzw. 14,2 % (gegenüber 10 969 680 EUR bzw. 24,4 % im Jahr 2022), von denen 96,9 % in Anspruch genommen wurden (gegenüber 84,8 % im Jahr 2023 und 90,8 % im Jahr 2022) und lediglich 3,1 % verfallen sind (gegenüber 15,2 % im Jahr 2023 und 9,2 % im Jahr 2022); stellt fest, dass sich die Übertragung von Mitteln für Zahlungen von 2024 auf 2025 auf 9 200 802 EUR belief und damit im Vergleich zum entsprechenden Betrag von 2023 auf 2024 relativ stabil blieb; stellt fest, dass die Übertragungen in erster Linie auf gegen Ende des Jahres gebundene Mittel für operative digitale Investitionen sowie auf offene Beträge aus Verträgen mit externen Dienstleistern zurückzuführen waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>bekräftigt, dass der Finanzbogen aus dem Jahr 2017 nicht mehr zweckmäßig ist; betont, dass der derzeitige Finanzbogen die EUStA daran hindert, eine Halbzeitüberprüfung des Haushaltsplans durchzuführen, da sie gezwungen ist, bis zum Ende des Haushaltsverfahrens abzuwarten, um Klarheit über die Höhe der Mittel zu erhalten, die sie im folgenden Jahr einsetzen kann; betont, dass dies die Möglichkeiten der EUStA einschränkt, vorbereitende Maßnahmen zur Haushaltsausführung vorausschauend zu planen, und insbesondere den frühzeitigen Start von Einstellungsverfahren beeinträchtigt, wodurch Fortschritte hin zur vollständigen Stellenbesetzung und zur allgemeinen Aufnahmekapazität der EUStA verzögert werden und die Ausarbeitung einer umfassenden Personalstrategie, die nicht das Ergebnis jährlicher Haushaltsverhandlungen ist, faktisch verhindert wird; weist darauf hin, dass bei der Entwicklung eines innovativen Organisationsmodells wie dem der EUStA größtmögliche Flexibilität erforderlich ist; ist der Ansicht, dass die Überarbeitung des Finanzbogens unabhängig von einer Änderung des Mandats der EUStA erfolgen sollte, und zwar spätestens im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung (EU) 2017/1939, für die die Kommission eine Evaluierung eingeleitet hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>würdigt die kontinuierliche Stärkung der administrativen Kapazitäten der EUStA, mit der schrittweise anfängliche Schwächen behoben werden, die sich aus dem Ansatz der EUStA ergeben hatten, die nichtoperativen Ausgaben auf grundlegende Unterstützungsdienste zu beschränken; vertritt die Auffassung, dass davon ausgegangen wird, dass die der EUStA zugewiesenen Haushaltsmittel und Personalressourcen hinreichend sind, damit sie ihr Mandat effizient und erfolgreich erfüllen und die entsprechenden Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abwickeln kann; weist darauf hin, dass zusätzliche Mittel und eine Aufstockung des Personals der EUStA entscheidend sind, damit sie Mehrwertsteuerbetrug wirksam bekämpfen, die finanziellen Interessen der Union schützen und die Rechtsstaatlichkeit wahren kann, wobei es sich um zentrale Prioritäten der Union handelt; fordert die Kommission erneut auf, den Haushaltsrahmen der EUStA in enger Zusammenarbeit mit der EUStA zu überprüfen, um geeignete Mittel und Wege zu finden, wie sie bei ihrer Arbeit unterstützt werden kann; weist darauf hin, dass die Kommission in ihrem Berichtigungsschreiben 1/2022 zugesagt hat, dem Parlament bis Ende 2023 eine Personalbedarfsanalyse vorzulegen, und dass dies in Ziffer 5 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 zum Gesamthaushaltsplan 2024 – Aufstockung der Mittel für die Europäische Staatsanwaltschaft nach der Beteiligung Polens und der erwarteten Beteiligung Schwedens hervorgehoben wurde; bedauert, dass die Kommission weder eine solche Analyse vorgelegt noch die EUStA im Hinblick auf die Personalbedarfsanalyse konsultiert oder mit ihr kommuniziert hat und dass sie dennoch die Anträge der EUStA nicht gebilligt und keinen Dialog über eine aktualisierte Analyse des tatsächlichen Bedarfs aufgenommen hat; fordert die Kommission auf, angesichts der immer größeren Zahl komplexer Fälle zusätzliche Ressourcen bereitzustellen, und betont, dass diese Ressourcen nicht von der Überarbeitung der Verordnung (EU) 2017/1939 oder des Mandats der EUStA abhängig sein sollten, sondern vielmehr davon, dass der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und dem Schutz der finanziellen Interessen der Union im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) ein hoher Stellenwert eingeräumt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass die der EUStA zugewiesenen Haushaltsmittel und Personalressourcen angesichts der rasch steigenden Arbeitsbelastung, insbesondere im Hinblick auf Fälle im Zusammenhang mit der ARF und grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug, der dem Binnenmarkt und dem fairen Wettbewerb schadet, nach wie vor strukturell unzureichend sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Dialog mit der EUStA aufzunehmen, um die im Berichtigungsschreiben 1/2022 angekündigte Personalbedarfsanalyse in Bezug auf den an die operativen Anforderungen angepassten Ressourcenbedarf vorzulegen; betont, dass eine Überarbeitung des veralteten Finanzbogens aus dem Jahr 2017 erforderlich ist, um die Indikatoren für die tatsächliche Arbeitsbelastung abzubilden, und dass diese Überarbeitung angesichts der immer umfangreicheren finanziellen Interessen der Union, die es zu schützen gilt, nicht von einer Änderung des Mandats abhängig gemacht werden darf; fordert die Kommission auf, unverzüglich eine aktualisierte Bewertung des Personal- und Finanzbedarfs vorzulegen, die in enger Abstimmung mit der EUStA auf der Grundlage messbarer Indikatoren für die Arbeitsbelastung und die Fälle erstellt wird; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass künftige Haushaltsvorschläge auf aktualisierten Indikatoren für die Arbeitsbelastung und nicht auf veralteten Annahmen beruhen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>betont, dass kriminelle Organisationen zunehmend transnational agieren und dabei wiederholt komplexe Unternehmensstrukturen nutzen, die als Fassade dienen, und undurchsichtige Rechtsinstrumente heranziehen, die in mehreren Rechtsordnungen mit unterschiedlichem Grad der Durchsetzung des Unionsrechts eingesetzt werden; hebt hervor, dass die Strategie der organisierten Kriminalität darauf abzielt, Unionsmittel betrügerisch abzuzweigen und die Erträge aus Straftaten durch Geldwäsche zu verschleiern, was die legale Wirtschaft beeinträchtigt und sich auch in groß angelegtem grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug manifestiert; weist darauf hin, dass diese kriminellen Machenschaften systematisch die regulatorische Fragmentierung und die Verfahrensunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Einschränkungen ausnutzen, die mit der nationalen Ausrichtung der Strafverfolgungs- und Justizbehörden verbunden sind; betont in diesem konkreten Zusammenhang den Mehrwert der Tätigkeiten der EUStA, die es ermöglichen, die durch unkoordinierte nationale Initiativen entstandenen Lücken zu schließen, und die das wirksamste Instrument darstellen, um grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten zu unterbinden und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und des Binnenmarkts einzugreifen; fordert konkrete Maßnahmen zur Stärkung der operativen Wirksamkeit der Ermittlungen der EUStA, indem insbesondere strukturelle Hindernisse beseitigt werden, die grenzüberschreitende Ermittlungen nach wie vor behindern; betont, dass ein Mindestmaß an verfahrenstechnischer Harmonisierung zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bereichen erforderlich ist, die sich unmittelbar auf die Arbeit der Delegierten Europäischen Staatsanwälte auswirken, einschließlich des Zugangs zu Beweismitteln, der Fristen für richterliche Genehmigungen und der Vorschriften für Ermittlungsmaßnahmen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der EUStA direkten und sicheren Zugang zu wichtigen nationalen Datenbanken wie Zollsystemen, Steuerregistern und Registern wirtschaftlicher Eigentümer zu gewähren und gleichzeitig die vollständige Einhaltung der Datenschutzanforderungen sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>nimmt die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Rechnungshofs in seiner Analyse 02/2025 mit dem Titel „Leistungsorientierung, Rechenschaftspflicht und Transparenz: Lehren aus den Schwachstellen der ARF“<FOOTNOTE><FIELD> https://www.eca.europa.eu/ECAPublications/RV-2025-02/RV-2025-02_DE.pdf.</FIELD></FOOTNOTE> zur Kenntnis; fordert eine gezielte Aufstockung der Mittel im nächsten MFR, um sicherzustellen, dass die EUStA angesichts der zunehmenden Komplexität der Finanzierungsinstrumente, die dazu führen kann, dass Unionsmittel einem höheren Risiko von Betrug und Misswirtschaft ausgesetzt sind, ihre Ziele und Verpflichtungen weiterhin erfüllen kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>stellt fest, dass die Kosten im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 (außergewöhnlich kostenintensive Maßnahmen der nationalen Behörden, die von der EUStA übernommen werden) im Jahr 2024 sehr niedrig waren (0,1 % des operativen Haushalts gegenüber 0,4 % im Jahr 2023); nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2023 im Rahmen eines Pilotprojekts zur Erstattung von Forderungen nach Artikel 91 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 erstmals eine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet wurde, um die Kosten von auf nationaler Ebene im Auftrag der EUStA durchgeführten Maßnahmen zu decken, und dass der Rechnungshof diesen Posten 2023 geprüft und als rechtmäßig und ordnungsgemäß beurteilt hat; ist der Ansicht, dass diese Bestimmung der EUStA die Möglichkeit bietet, in grenzüberschreitenden Ermittlungsszenarien wirksam einzugreifen, in denen ein Mitgliedstaat angesichts eines unausgewogenen Ergebnisses einer Kosten-Nutzen-Analyse zögern könnte, eigene Ressourcen einzusetzen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch die Mitgliedstaaten und die EUStA strategisch wirksamer gestaltet werden könnte, und der EUStA die dafür erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Interne Verwaltung und interne Kontrolle – Leistung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass das Kollegium für die allgemeine Aufsicht über die Tätigkeiten der EUStA und für Entscheidungen über strategische Angelegenheiten zuständig ist und im Jahr 2024 20 Mal zusammentrat und 70 Beschlüsse fasste; ist der Ansicht, dass die Beschlüsse des Kollegiums Kohärenz, Effizienz und Konsistenz der Strafverfolgungspraxis der EUStA in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherstellen; begrüßt die im Jahr 2024 gefassten Beschlüsse des Kollegiums zu den Arbeitsvereinbarungen über die Zusammenarbeit mit dem Parlament und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) sowie zu den überarbeiteten Anhängen der Vereinbarung mit der Kommission; stellt fest, dass das Kollegium zudem die Vorschriften für sonstiges Personal, das der EUStA zur Verfügung gestellt wird, aber nicht bei ihr beschäftigt ist (Assistenten der nationalen Delegierten Europäischen Staatsanwälte (ANDEStA)), geändert und für bestimmte in Luxemburg eingesetzte Personalgruppen eine Mietzulage eingeführt hat; stellt fest, dass das Kollegium als Anstellungsbehörde Delegierte Europäische Staatsanwälte in Österreich, Belgien, Bulgarien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Polen und Schweden ernannt sowie Mitglieder des Ethikausschusses und des Disziplinarausschusses für die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und die Verwaltungsdirektorin ad interim bestellt hat; stellt fest, dass das Kollegium im Jahr 2024 haushaltsbezogene Beschlüsse gefasst hat, unter anderem zur Annahme des einheitlichen Programmplanungsdokuments der EUStA 2024-2026, des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2023, des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts der EUStA 2023, des einheitlichen Programmplanungsdokuments 2025-2027, des Haushaltsplans 2025 und des entsprechenden Finanzierungsbeschlusses für 2025 sowie zu Änderungen des Haushaltsplans und des einheitlichen Programmplanungsdokuments; stellt fest, dass das Kollegium ferner die Sicherheitsvorschriften für die digitalen Kommunikations- und Informationssysteme der EUStA sowie die Sicherheitsstrategie 2024-2028 angenommen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>stellt fest, dass die Ständigen Kammern im Jahr 2024 491 Sitzungen abhielten, um die von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten geführten Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu überwachen und zu lenken, die unmittelbar nach ihrer Registrierung nach dem Zufallsprinzip zugewiesen wurden, und um durch die Umsetzung der vom Kollegium angenommenen Beschlüsse die Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen sowie die Kohärenz, Effizienz und Konsistenz der Strafverfolgungspraxis der EUStA in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>ist der Ansicht, dass die bestehenden Systeme der internen Kontrolle insgesamt wirksam sind; stellt fest, dass zentrale Leistungsindikatoren (KPI) festgelegt wurden, um vierteljährlich die Umsetzung der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme zu kontrollieren; stellt fest, dass die Bewertung des Rahmens für die interne Kontrolle für 2024 messbare Fortschritte bei der Einführung interner Kontrollen bestätigt hat und dass die Risikobewertung für das Jahr 2025 in speziellen Workshops auf operativer und administrativer Ebene durchgeführt wurde, gefolgt von einer aktualisierten Risikomanagementstrategie, die am 26. Februar 2025 vom Kollegium genehmigt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>vertritt die Auffassung, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) und die interne Auditstelle der EUStA ihre Tätigkeiten koordinieren sollten, um die EUStA bei der Einrichtung ihrer wesentlichen Prozesse und bei der Erreichung ihrer Ziele zu beraten und zu unterstützen; stellt fest, dass es im Jahr 2024 keine gemeinsamen Beratungsinitiativen des IAS und der internen Auditstelle gab; begrüßt, dass nach der Ernennung der neuen Leitung der internen Auditstelle im September 2024 die Anstrengungen auf die Nachverfolgung früherer Prüfungsempfehlungen, auf die Ausarbeitung der Standardarbeitsanweisungen (SOP) der internen Auditstelle sowie auf die Vorbereitung und Vorlage des Strategischen Prüfungsplans 2025-2027 zur Genehmigung durch das Kollegium konzentriert wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>weist erneut darauf hin, dass der IAS im Jahr 2023 eine begrenzte Überprüfung der einzelnen Komponenten der Zuverlässigkeitserklärung der EUStA auf den Weg gebracht hat, die 2024 abgeschlossen wurde; stellt fest, dass alle Empfehlungen in Angriff genommen wurden, was zu weiteren Verbesserungen beim Zuverlässigkeitsrahmen und den Governance-Prozessen führte, einschließlich der Formalisierung von Verfahren, verbesserter Dokumentation und Digitalisierung der Planungs- und Programmierungsprozesse, einer Verfeinerung des Rahmens für die interne Kontrolle und eines verstärkten Ansatzes im Risikomanagement; stellt fest, dass der IAS von November 2024 bis Ende Januar 2025 im Hinblick auf die IT-Autonomie der EUStA beratend tätig war und dass der abschließende Beratungsbericht Ende 2024 vorgelegt wurde; stellt fest, dass Empfehlungen aus externen und internen Prüfungen sowie Entlastungsauflagen im Jahr 2024 weiterhin regelmäßig kontrolliert wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA ihre Bemühungen fortgesetzt hat, um ein System zur Überwachung von Effizienzgewinnen und Kosteneinsparungen einzurichten, und dass sie 2024 eine Überprüfung der strategischen und operativen Planungs- und Überwachungsprozesse eingeleitet hat (um die Fähigkeit zu erhöhen, zur strategischen Ausrichtung der Tätigkeiten der EUStA beizutragen und eine dauerhaft hohe Ausführungs- bzw. Aufnahmequote der verfügbaren Ressourcen zu erreichen) sowie eine mittelfristige strategische Personalplanung eingeführt hat, um den Stellenplan besser zu erfüllen und Personallücken durch Neueinstellungen oder berufliche Weiterentwicklung zu schließen; stellt fest, dass die EUStA in diesem Zusammenhang außerdem begonnen hat, spezifischere Rahmen für die Stellenbeschreibung auszuarbeiten, um das Personal stärker an der Strategie auszurichten und zu einer hohen Mitarbeiterbindung beizutragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>stellt fest, dass bei dem von der internen Auditstelle gemeinsam mit der Personalabteilung der EUStA durchgeführten Benchmarking-Verfahren das Personal der EUStA anhand derselben Grundsätze wie in anderen Organisationen erfasst wurde; stellt fest, dass durch den Vergleich der eingesetzten Humanressourcen der EUStA mit denen anderer Einrichtungen der Union und nationaler Staatsanwaltschaften anhand von Standardelementen Lücken bei der Personalzuweisung im Vergleich zu anderen Einrichtungen ermittelt werden konnten; nimmt zur Kenntnis, dass dieses Modell als Referenz für Haushaltsanträge der EUStA verwendet wurde, jedoch nur in Bezug auf administrative und unterstützende Funktionen, da die Besonderheit der Kerntätigkeiten der EUStA seine Verwendung als spezifische Referenz für den operativen Bereich der EUStA ausschließt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>würdigt die Bemühungen der EUStA um die Verbesserung des Umfelds für die interne Kontrolle; stellt fest, dass im Jahr 2024 Verhaltensstandards, Prozesse und Strukturen eingeführt wurden; fordert die EUStA auf, die noch offenen Fragen im Zusammenhang mit der Strategie zur Vermeidung von Interessenkonflikten, der Lern- und Weiterentwicklungspolitik, der internen Mobilität, der Politik zum Schwachstellen- und Patch-Management, der Nachfolgeplanung sowie den Austrittsverfahren so bald wie möglich anzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>stellt fest, dass die Selbstbewertung der internen Kontrollen 2024 auf der Bewertung der Indikatoren für die interne Kontrolle und der Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der EUStA 2023-2025 und auf den Ergebnissen der Risikomanagementstrategie der EUStA sowie der Ex-post-Kontrollen beruhte; würdigt, dass mit Blick auf die Bewertung der Komponenten der internen Kontrolle von 71 Konformitätskriterien 55 (77 %) vollständig umgesetzt wurden, während 15 (22 %) teilweise umgesetzt wurden und weiterer Entwicklung bedürfen und nur ein Kriterium (1 %) noch nicht in nennenswertem Umfang umgesetzt wurde; stellt fest, dass von den elf offenen Feststellungen zehn auf frühere Bewertungen zurückgehen, während eine Feststellung ein 2024 neu ermitteltes Problem betraf und vier in der Bewertung 2023 hervorgehobene Schwachstellen vollständig behoben wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>unterstützt die fortgesetzten Anstrengungen der EUStA, die Risikokontrollen zu verbessern und sowohl bestehende als auch neu aufkommende Risiken proaktiv anzugehen; ist der Ansicht, dass die Kontrolltätigkeiten der EUStA ein angemessenes Maß an Zuverlässigkeit hinsichtlich der Risikominderung bieten, und stellt fest, dass der interne Kontrollbeauftragte im Jahr 2024 eine Reihe von Workshops mit den zuständigen Führungskräften leitete, um Risiken – einschließlich neu aufkommender und betrugsbezogener Risiken – zu bewerten, was insbesondere in den Bereichen digitale Dienste, Sicherheit und operative Tätigkeiten zur Identifizierung neu aufkommender Risiken führte, die das sich wandelnde Risikoumfeld widerspiegeln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>stellt fest, dass die Betrugsbekämpfungsstrategie der EUStA 2023-2025, die 2023 gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/1939 und der Finanzregelung der EUStA aktualisiert wurde, mit einem Aktionsplan verknüpft ist, der Teil des internen Kontrollumfelds der EUStA ist, jährlich kontrolliert wird und 2024 überprüft wurde; stellt fest, dass sich die Umsetzung 2024 auf Sensibilisierungsmaßnahmen konzentrierte, wobei 17 Schulungen zum Ethikrahmen der EUStA, zur Betrugsbekämpfungsstrategie und zum Verhaltenskodex für gute Verwaltungspraxis organisiert wurden, wodurch eine breite Beteiligung des Personals sichergestellt wurde; begrüßt die Einführung des Hinweisgeberverfahrens, die Anfang 2025 erfolgte; stellt fest, dass bis zur Annahme einer umfassenden Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten die Verpflichtungen und Erklärungsverfahren für die obere Führungsebene sowie für Bedienstete, die in Finanzkreisläufe, Beschaffung und Einstellung eingebunden sind, weiterhin gelten; fordert die rasche Annahme einer umfassenden Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Integritätsrahmen der EUStA sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA im Hinblick auf ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben die bestehenden internen Prozesse zur Unterstützung ihrer Ermittlungen überarbeitet hat, unter anderem durch die Entwicklung von Instrumenten zur Steigerung der Effizienz bei der Verarbeitung von Informationen und der Konnektivität mit zahlreichen Partnern, durch die Entwicklung spezieller Software, durch die Verbesserung der Qualität der Übersetzungsdienstleistungen und die Verringerung des Bedarfs an Humanübersetzungen und der damit verbundenen Kosten und durch die Prüfung von Möglichkeiten, wie KI zur besseren Bewältigung der sehr großen Informationsmengen, die verarbeitet werden, eingesetzt werden kann, wobei dies sowohl aus technischer als auch aus rechtlicher und ethischer Sicht bewertet wurde; würdigt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der EUStA um die Einführung zentraler Leistungsindikatoren (KPI), die mit ihrem besonderen Tätigkeitsprofil verknüpft sind; begrüßt Initiativen zur Verbesserung der Berichterstattung über Ergebnisse und unterstreicht, dass eine zeitnahe, genaue und transparente Berichterstattung an das Parlament wichtig ist, um die Wirkung der Maßnahmen der EUStA hinsichtlich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union aufzuzeigen; ist nach wie vor der Ansicht, dass über die beschlagnahmten, eingezogenen und letztlich in den Unionshaushalt zurückgeführten Beträge Bericht zu erstatten ist, da der Schutz des Unionshaushalts letzten Endes den Daseinszweck der Betrugsbekämpfungsstruktur der Union darstellt, in der die EUStA eine wichtige Rolle spielt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass Überwachungs- und Folgemaßnahmen, einschließlich der Berichterstattung über die Ergebnisse der Wiedereinziehung, nicht in die Zuständigkeit der EUStA fallen und Ressourcen und besondere Befugnisse erfordern; fordert die Kommission erneut auf, im Rahmen der Überarbeitung der Betrugsbekämpfungsstruktur die am besten geeigneten Funktionen festzulegen, um einen kontinuierlichen Daten- und Informationsfluss sicherzustellen, der eine sachgerechte Analyse ermöglicht; betont, dass ein verbessertes Überwachungssystem sowie detailliertere Daten, die nach Art des Fehlverhaltens, dem Interessengebiet oder der geografischen Region aufgeschlüsselt sind, erforderlich sind, um Betrugsmuster zu erkennen, und dass dadurch die Wirkung der Ermittlungen der EUStA greifbarer würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA ihren Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs angenommen hat; fordert die EUStA auf, auch ihre digitale Strategie sowie die Strategie zum Schwachstellen- und Patch-Management (beide derzeit in Ausarbeitung) anzunehmen; stellt fest, dass die EUStA bei der Entwicklung der KPI weiterhin Fortschritte erzielt, diese jedoch für einen bestimmten Bereich noch nicht festgelegt sind, und dass sie bei der strukturierten Bewertung der Risikotoleranzniveaus ebenfalls vorankommt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>betont den steilen und kontinuierlichen Anstieg der Zahl der bei der EUStA eingereichten Straftatmeldungen, die sich am 31. Dezember 2024 auf 6 547 belief (ein Anstieg gegenüber 2023 (4 187 Meldungen) um 56 %), was zur Eröffnung von 1 504 Ermittlungen führte (fast 10 % mehr als 2023, als die EUStA 1 371 Ermittlungen eröffnete, was wiederum einem Anstieg um 58 % gegenüber 2022 entsprach); stellt fest, dass dieser Anstieg in erster Linie auf Meldungen privater Parteien (4 623; 85 % mehr als 2023 und deutlich oberhalb der Bandbreite des Leistungsindikators) sowie auf Meldungen nationaler Behörden (1 760; 12 % mehr als 2023) zurückzuführen war; bedauert, dass die EUStA 2024 von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nur 113 Straftatmeldungen erhielt (108 im Jahr 2023), wobei der größte Teil davon (59) vom OLAF stammte (72 im Jahr 2023); ist der Auffassung, dass die Aufdeckungsquote mit Blick auf den steigenden Trend bei Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen nach wie vor nicht optimal ist, was darauf hindeutet, dass keine wesentliche Verbesserung bei Aufdeckung und Meldung erzielt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>betont, dass die EUStA am 31. Dezember 2024 2 666 aktive Ermittlungen führte (etwa 38 % mehr als 2023 (1 927)) und dass der Anteil grenzüberschreitender Fälle, die mehrere Länder betreffen, stabil blieb (29 % im Jahr 2024 und 28 % im Jahr 2023);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>betont den Anstieg des geschätzten Schadens, den die EUStA Ende 2024 mit 24,8 Mrd. EUR angab (19,27 Mrd. EUR im Jahr 2023 gegenüber 14,1 Mrd. EUR im Jahr 2022 und 5,4 Mrd. EUR im Jahr 2021), wovon wohl 53 % (13,15 Mrd. EUR) auf Mehrwertsteuerbetrug entfielen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>betont das steigende Leistungsniveau der EUStA, das sich in der zunehmenden Zahl der Anklagen (205 im Jahr 2024 gegenüber 139 im Jahr 2023, 87 im Jahr 2022 und fünf im Jahr 2021) sowie der erlangten Sicherstellungsentscheidungen (2024: 2,42 Mrd. EUR gegenüber 1,5 Mrd. EUR im Jahr 2023, 359,1 Mio. EUR im Jahr 2022 und 147 Mio. EUR im Jahr 2021) zeigt; bedauert, dass die Tatsache, dass es keinen klaren und durchsetzbaren Rahmen für die Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit beschlagnahmten und eingezogenen Beträgen gibt, eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der Ermittlungen der EUStA auf den Haushalt weiterhin verhindert; bekräftigt seine Forderung nach legislativen und haushaltspolitischen Lösungen, um sicherzustellen, dass die im Anschluss an Ermittlungen der EUStA eingezogenen Beträge wirksam nachverfolgt, gemeldet und in den Unionshaushalt zurückgeführt werden; stellt fest, dass 2024 102 Strafverfahren mit einer gerichtlichen Verurteilung abgeschlossen wurden (48 Verfahren im Jahr 2023 und 20 Verfahren im Jahr 2022); bedauert, dass das Fehlen eines klaren Rechtsrahmens die EUStA daran gehindert hat, für das Jahr 2024 aktualisierte und verlässliche Daten zur Einziehung vorzulegen (wobei darauf hingewiesen sei, dass 2023 60 Mio. EUR eingezogen wurden und sich dieser Betrag 2022 auf 2 Mio. EUR belief);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>äußert seine Besorgnis über die Zahl der Ermittlungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der ARF eröffnet wurden; unterstreicht, dass die EUStA Ende 2024 311 aktive Fälle im Zusammenhang mit NextGenerationEU bearbeitete, wovon 307 im Zusammenhang mit der ARF standen (Ende 2023: 233 Fälle), was etwa 17 % aller aktiven Ermittlungen wegen Ausgabenbetrugs entspricht, bei einem geschätzten Schaden für die finanziellen Interessen der Union in Höhe von 2,8 Mrd. EUR (entsprechend 30 % des insgesamt geschätzten Schadens bei Ausgabenbetrug, gegenüber 25 % im Jahr 2023); stellt fest, dass die Ermittlungen der EUStA zu Betrug zulasten der ARF erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufzeigen, die Unterschiede bei der Mittelzuweisung und bei den Fähigkeiten zur Aufdeckung von Straftaten sowie die Vielfalt der begangenen Betrugsdelikte widerspiegeln; ist besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Fälle im Zusammenhang mit der ARF im Wege des Berichterstattungssystems für Unregelmäßigkeiten an die Kommission zu melden, was eine strukturierte Überwachung und Risikoanalyse der Fälle im Zusammenhang mit der ARF verhindert; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, der EUStA und der Kommission wichtig ist, um die strukturierte Berichterstattung zu verbessern; ist besorgt, dass die Meldung von Fällen durch Unionsorgane, einschließlich der Kommission, nicht einmal 3 % ausmacht, was weitere Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der Kommission zur Überwachung der ARF aufwirft; fordert die Kommission auf, diese Schwachstellen schnellstmöglich anzugehen und in Zusammenarbeit mit der EUStA die Interoperabilität der Meldesysteme zu verbessern und die Rollen zu klären, um eine solide Überwachung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der ARF sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>bekräftigt, dass die Arbeitsbelastung der EUStA, die ursprünglich unterschätzt worden war, erheblich zugenommen hat und voraussichtlich insbesondere bei Fällen im Zusammenhang mit der ARF weiter wachsen wird; nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA die in ihren Ermittlungen aufgedeckten kriminellen Muster an die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Taskforce „Aufbau und Resilienz“ übermittelt, um Prävention und Aufdeckung zu verbessern und das Betrugsrisiko zu mindern; stellt fest, dass die untersuchten Fälle zwar verschiedene Sektoren und spezifische Initiativen im Zusammenhang mit der ARF betreffen, dass jedoch als gemeinsames Merkmal stets die Beteiligung der organisierten Kriminalität vorliegt, sobald ein Betrugssystem in großem Maßstab angelegt ist und hohe illegale Gewinne abwirft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>stellt fest, dass sich Ende 2024 rund 6 % der von der EUStA untersuchten Straftaten auf die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung bezogen, deren kriminelle Tätigkeit auf die Begehung von in der Richtlinie (EU) 2017/1371 genannten Straftaten (gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten) ausgerichtet war; bekräftigt, dass nur eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Bestandteilen der Betrugsbekämpfungsstruktur ein solches betrügerisches Verhalten wirksam eindämmen und die Verwirklichung der Ziele der ARF und der Maßnahmen der Union insgesamt schützen kann; ist der Auffassung, dass nur ein gemeinsamer koordinierter Einsatz justizieller und administrativer Maßnahmen die finanziellen Interessen der Union schützen kann, und bekräftigt seine Forderung an die Kommission, die EUStA angemessen dahin gehend zu unterstützen, wie die Annahme von Abhilfemaßnahmen gefördert werden kann, die auf die unabhängigen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA in Bezug auf Straftaten zulasten der ARF folgen; fordert einen verstärkten Koordinierungsrahmen, an dem die EUStA, die Kommission und die Mitgliedstaaten beteiligt sind und der darauf abzielt, die Betrugsermittlung und -prävention im Rahmen der ARF zu stärken, eine systematische Weiterverfolgung der Ermittlungen der EUStA sicherzustellen und den Austausch einschlägiger Informationen zu verbessern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Haushaltsbehörde der Union über die Ergebnisse ihres Handelns zu unterrichten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Humanressourcen, Wohlbefinden des Personals und Gleichstellung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>stellt fest, dass sich der Aufwärtstrend bei der Zahl der Bediensteten 2024 fortgesetzt hat und diese Zahl Ende 2024 bei insgesamt 258 lag (von 58 im Jahr 2020 auf 122 im Jahr 2021, 217 im Jahr 2022 und 238 Ende 2023), was einem Anstieg um etwas mehr als 9,5 % entspricht; lobt die hohe Beschäftigungsquote von rund 96 % (Ende 2023: etwa 93 %) für alle Kategorien mit Ausnahme der abgeordneten nationalen Sachverständigen, bei denen sie bei 83 % liegt; stellt fest, dass die Zahl der externen Dienstleister (32) und intern tätigen externen Kräfte (zehn) 2024 nahezu unverändert blieb (gegenüber 34 bzw. neun im Jahr 2023);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>würdigt, dass sich die Verwaltungskapazitäten der EUStA im Bereich der Personalbeschaffung im Jahr 2024 verbessert haben und dass 50 Auswahlverfahren überwacht wurden (2023: 24 Auswahlverfahren), wobei 47 neue Bedienstete (im Vergleich zu 45 im Jahr 2023), sechs abgeordnete nationale Sachverständige und sechs Praktikanten eingestellt wurden; nimmt die schwierigen Einstellungsbedingungen in Luxemburg zur Kenntnis, die mit den hohen Lebenshaltungskosten zusammenhängen, was insbesondere bei der Einstellung in niedrigeren Besoldungsgruppen relevant ist, bei denen die EUStA auf die geringe Zahl von Bewerbern, eine hohe Ablehnungsquote bei den den erfolgreichen Bewerbern unterbreiteten Angeboten und einen dauerhaft sehr begrenzten Talentpool mit geringem Angebot an spezialisierten Fähigkeiten hinweist; betont, dass die im Vergleich zu anderen Arbeitgebern eingeschränkteren Möglichkeiten für Telearbeit die Stellen ebenfalls weniger attraktiv machen könnten; fordert die EUStA und die Kommission erneut auf, weitere Maßnahmen zu ermitteln, die die Attraktivität der EUStA für hoch qualifizierte Fachkräfte mit internationaler Erfahrung erhöhen könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA bis Ende 2024 in ihrem Stellenplan 419 Stellen beantragt hatte, jedoch nur 289 Stellen bewilligt wurden; betont, dass 2025 513 Stellen beantragt und wiederum nur 307 bewilligt wurden, wodurch sich die Lücke zwischen dem Personalbedarf und den genehmigten Stellen weiter vergrößerte; stimmt mit der EUStA darin überein, dass ohne die beantragte Personalaufstockung ihre Fähigkeit, ihr Mandat effizient und im Einklang mit den Erwartungen der Unionsbürger zu erfüllen, erheblich verringert wird, der Fallrückstand weiter steigen wird, die Rechtspflege in Betrugsfällen zulasten der finanziellen Interessen der Union verzögert wird und die Bekämpfung organisierter krimineller Gruppen, die öffentliche Finanzen plündern und europäische Volkswirtschaften schädigen, deutlich weniger wirksam sein wird; nimmt die Bemerkung der EUStA zur Kenntnis, wonach Bedienstete aufgrund begrenzter Ressourcen und gestiegener individueller Arbeitsbelastung zunehmend Zeitguthaben ansammeln, was zu individuellen Belastungsrisiken sowie zu einer potenziell höheren Fluktuation führen kann; betont daher, dass die EUStA mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden muss, die den ihr übertragenen Aufgaben entsprechen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>würdigt, dass die Aufteilung des Personals innerhalb der EUStA auf die Maximierung der Leistung ausgerichtet ist, und stellt fest, dass Ende 2024 von 412 Stellen 319 den operativen Tätigkeiten zugeordnet waren, d. h. über 77 % (gegenüber 80 % im Jahr 2023), während 18 % administrativen Aufgaben zugeordnet waren (gegenüber 14 % im Jahr 2023), was im Einklang mit dem Ansatz der EUStA steht, operative Tätigkeiten zu priorisieren; stellt jedoch fest, dass der Anteil der Bediensteten, die mit Verwaltungs- und Unterstützungsaufgaben betraut sind, gestiegen ist; nimmt zur Kenntnis, dass dies in erster Linie eine Folge der jüngsten Änderungen in der Politik der Kommission ist, wie beispielsweise der Einstellung der IT-Dienstleistungen, wodurch die EUStA gezwungen war, die wichtigsten Aufgaben mit ihrem eigenen Personal zu bewältigen, das daher nicht operativen Stellen zugewiesen wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>ist der Auffassung, dass die künftig zu erwartende Arbeitsbelastung der EUStA weitere Ressourcen erfordern wird; weist darauf hin, dass auch die stetig steigende Zahl von Fällen im Zusammenhang mit der ARF und von Mehrwertsteuerbetrug sowie die Komplexität der Ermittlungen zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten der organisierten Kriminalität zu einer steigenden Arbeitsbelastung der administrativen und zentralen Unterstützungsfunktionen führen werden, die untrennbar mit den operativen Tätigkeiten der EUStA verbunden sind; ist besorgt über die Gefahr, dass der Bedarf der EUStA unterschätzt wird und ihre Fähigkeiten, wirksam auf steigende Anforderungen zu reagieren, überschätzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>stellt fest, dass der Anteil der Bediensteten, die die EUStA vom Jahresbeginn bis Dezember 2024 freiwillig verlassen haben, 2,8 % betrug, was einer begrenzten Fluktuation von sechs Bediensteten im Jahr 2024 entsprach (gegenüber elf im Jahr 2023 bzw. 4,62 %), wobei dies hauptsächlich auf die Entscheidung der betroffenen Bediensteten zurückzuführen war, zu anderen Unionseinrichtungen im In- oder Ausland zu wechseln, die bessere Beschäftigungsbedingungen boten; stellt fest, dass die angemessene Aufmerksamkeit für das Wohlbefinden des Personals auch durch die zahlreichen 2024 geplanten (und dann größtenteils 2025 umgesetzten) Initiativen bekräftigt wird, die die Einführung der Mietzulage sowie Aus- und Fortbildung betreffen, wodurch die EUStA ein wettbewerbsfähigeres Paket anbieten kann, das mit denen der anderen Einrichtungen in Luxemburg vergleichbar ist; stellt fest, dass die Zahl der Langzeitkrankschreibungen ebenfalls sehr niedrig ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>stellt fest, dass 2024 mit der Ausarbeitung einer Strategie für das Wohlbefinden begonnen wurde, um die Zufriedenheit der Bediensteten bei der Arbeit weiter zu steigern und Faktoren zum Schutz der Gesundheit zu fördern; begrüßt in diesem Zusammenhang die Vereinbarung mit dem psychosozialen Dienst der Kommission, sodass für alle Bediensteten der EUStA kostenlose psychosoziale Beratungsdienste bei Fachkräften unterschiedlicher Ausrichtung angeboten werden; würdigt die weiteren Initiativen der EUStA zur Förderung des Wohlbefindens des Personals, etwa interne und externe Auswahlverfahren, durch die 2024 zehn Bediensteten interne Laufbahnwechsel ermöglicht wurden, sowie die Überarbeitung der Beschäftigungsbedingungen, die Ende 2024 schließlich geändert wurden, damit Bedienstete der EUStA rascher als zuvor in den Genuss einer unbefristeten Beschäftigung kommen können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>weist darauf hin, dass Ende 2023 neue Leitlinien zum Begriff des Telearbeitsorts in der EUStA aktualisiert wurden, wodurch 2024 die Autonomie des Personals erhöht wurde; stellt fest, dass der Dialog mit dem Personal seitdem fortgeführt wird, jedoch 2024 zu keiner weiteren Anpassung führte; weist erneut darauf hin, dass die EUStA eine Gleitzeitregelung und eine Standardregelung für Telearbeit nutzt, die grundsätzlich einen Tag Telearbeit pro Woche und höchstens drei Tage pro Woche sowie Ausweitungen aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher oder familiärer Zwänge vorsieht; stellt fest, dass der derzeitige Rahmen außerdem zehn Tage Telearbeit pro Jahr umfasst, die außerhalb des Dienstorts und unabhängig von anderen Abwesenheiten geleistet werden können; ist der Auffassung, dass die derzeitigen Arbeitsbedingungen der EUStA es dem Personal erlauben, digitale Lösungen zu nutzen, da sie ein hohes Maß an Autonomie bei der Gestaltung der Arbeitsmuster ermöglichen, die Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben erleichtern und Teamgeist und Zusammenhalt fördern, wobei eine entsprechende Folgenabschätzung durch ständige Interaktion mit den Mitarbeitern und der Personalvertretung (einschließlich der Überwachung und Überarbeitung im Allgemeinen) durchgeführt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>stellt mit Befriedigung fest, dass durch die Ernennung von Personen des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts in mittlere und höhere Führungspositionen in den Jahren 2024 und 2025 ein angemessenes Geschlechtergleichgewicht auf der Führungsebene erreicht wurde (vier Frauen, fünf Männer); stellt fest, dass im Hinblick auf die geografische Ausgewogenheit 26 Staatsangehörigkeiten der EU in unterschiedlichem Maße im Personal vertreten sind, wobei einige Staatsangehörigkeiten stärker vertreten sind; fordert die EUStA auf, ihre Strategie zu Vielfalt und Inklusion abzuschließen, deren Umsetzung 2023 beschlossen wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die vorderste Linie der EUStA aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten besteht, die dezentral in 24 verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind; stellt fest, dass es seit dem 31. Dezember 2024 in 44 Städten in 22 Mitgliedstaaten Büros der Delegierten Europäischen Staatsanwälte gibt; stellt fest, dass Ende 2024 166 ernannte Delegierte Europäische Staatsanwälte für die EUStA tätig waren, wobei zu berücksichtigen ist, dass zehn Delegierte Europäische Staatsanwälte aus Schweden (zwei) und Polen (acht) zwar im Dezember 2024 ernannt wurden, ihre operativen Tätigkeiten jedoch erst im Januar 2025 aufnahmen; weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, die vollständige Unabhängigkeit der Delegierten Europäischen Staatsanwälte auf der Grundlage eines leistungsbezogenen und objektiven Ernennungsverfahrens gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1939 und dem Grundsatz der nationalen Verfahrensautonomie sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>betont, dass die EUStA die Ernennung von insgesamt 172 Delegierten Europäischen Staatsanwälten bis Ende 2024 als Ziel angegeben hatte, wobei der zusätzliche Bedarf infolge des Beitritts Polens und Schwedens nicht berücksichtigt war; weist darauf hin, dass die Haushaltsbehörde der Union einer Erhöhung der Zahl der Delegierten Europäischen Staatsanwälte von 140 auf 166 nur mit der Zuweisung von 24 Delegierten Europäischen Staatsanwälten an Polen und zwei an Schweden zugestimmt hat; betont, dass die Haushaltsbehörde der Union nach wie vor Mittel zur Deckung der Vergütung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte bewilligte, die 80 % der AD 9-Vergütung entsprechen, statt – wie von der EUStA beschlossen – 100 % der AD 9-Vergütung zu gewähren, um die Stellen für hochrangige Staatsanwälte mit geeigneter langjähriger Berufserfahrung für die Bearbeitung komplexer Fälle der EUStA attraktiver zu machen; nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA aufgrund der finanziellen Einschränkungen, die sich aus dieser Lücke bei den zugewiesenen Mitteln ergeben, bis Ende 2024 neben den zwei Delegierten Europäischen Staatsanwälten in Schweden nur acht Delegierte Europäische Staatsanwälte in Polen (statt der benötigten 24 Delegierten Europäischen Staatsanwälte) und 156 Delegierte Europäische Staatsanwälte in den übrigen Mitgliedstaaten einsetzen konnte; stellt fest, dass sich die Verlangsamung der Einstellung zusätzlicher Delegierter Europäischer Staatsanwälte negativ auf die Fähigkeit der EUStA auswirkt, eine zunehmende Zahl von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen; stellt ferner fest, dass die EUStA aufgrund der Finanzierungslücke auch Investitionen in das Fallbearbeitungssystem verringern oder aufschieben musste, wodurch die EUStA daran gehindert wird, ihre Fähigkeit zur Durchführung grenzüberschreitender Ermittlungen zu verbessern; fordert die Kommission auf, die Situation unter Berücksichtigung der steigenden Arbeitsbelastung und der Sensibilität der bearbeiteten Fälle zu bewerten und dem Parlament über die Ergebnisse sowie über mögliche Lösungen zur Schließung der Finanzierungslücke Bericht zu erstatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>ist der Auffassung, dass die Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte in der gemeinsamen Zuständigkeit der EUStA und der Mitgliedstaaten liegt, da Europäische Staatsanwälte von den Mitgliedstaaten benannt und vom Rat ernannt werden, während Delegierte Europäische Staatsanwälte von den Mitgliedstaaten benannt und vom Kollegium ernannt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, zur vollständigen Unabhängigkeit der Delegierten Europäischen Staatsanwälte und der EUStA beizutragen; stellt fest, dass die EUStA bestrebt ist, den beruflichen Status der Delegierten Europäischen Staatsanwälte zu verbessern, um die Position attraktiver zu gestalten, indem etwa die Dienstbezüge der Delegierten Europäischen Staatsanwälte an die Dienstbezüge von Unionsbeamten mit gleichwertigem Verantwortungsniveau (AD 9) und nicht wie ursprünglich von der Kommission beschlossen an 80 % der Vergütung der Unionsbeamten angeglichen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Entwicklung der beruflichen Laufbahn der Delegierten Europäischen Staatsanwälte in ihren nationalen Systemen nach wie vor unklar ist und in mehreren Fällen das nationale Gehalt der erfahrensten nationalen Staatsanwälte höher war als die für die Position des Delegierten Europäischen Staatsanwalts angebotene Vergütung, was die EUStA dazu zwang, im Sinne der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte zu intervenieren, demzufolge bei Nettogesamtbezügen, die unter dem nationalen Gehalt liegen, ein Aufstockungsbetrag vorgesehen ist, damit die Vergütung dem vorherigen Niveau entspricht; bekräftigt seine Forderung, einen klaren Laufbahnentwicklungspfad für die Delegierten Europäischen Staatsanwälte vorzusehen und günstigere Verwaltungsregelungen zur sozialen Sicherheit und zur Krankenversicherung zu schaffen; besteht darauf, dass im Einklang mit der Art ihrer justiziellen Funktion ein gesonderter Status für Delegierte Europäische Staatsanwälte geschaffen wird, und fordert die Kommission auf, im Rahmen der bevorstehenden Überarbeitung der Verordnung (EU) 2017/1939 entsprechend Änderungen vorzuschlagen, bei denen auch auf die Frage der Abdeckungslücke in der Sozial- und Krankenversicherung von Delegierten Europäischen Staatsanwälten eingegangen wird, die noch nicht von allen Mitgliedstaaten durch legislative oder administrative Vorkehrungen geschlossen wurde, obwohl deren Einführung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 obligatorisch ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass es die EUStA 2024 vorzog, eine interne Umfrage zur Zufriedenheit des Personals durchzuführen, anstatt im Rahmen des bestehenden Rahmenvertrags einen kostspieligen externen Dienstleister zu beauftragen, bedauert jedoch die fehlende Einbindung der Personalvertretung, die besser geeignet gewesen wäre; stellt fest, dass in der Umfrage immer wieder dieselben Themen vom Personal angesprochen wurden, die sich hauptsächlich auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und die Auslegung der Möglichkeit der Telearbeit aus dem Ausland aus familiären oder persönlichen Gründen bezogen; stellt fest, dass die EUStA ihre strenge Telearbeitsregelung als einen möglichen Hemmfaktor für die Einstellung bezeichnet, und fordert die EUStA auf, weitere Alternativen zu prüfen, die – ohne die Wirksamkeit ihrer Arbeitsmethoden zu beeinträchtigen und die Unternehmenskultur infrage zu stellen – ein höheres Maß an Autonomie bieten könnten, was wiederum zu einer höheren Zufriedenheit des Personals führen könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA 2024 insgesamt 1 504 Interessenbekundungen für Schulungsprogramme registrierte, von denen 851 erfolgreich abgeschlossen wurden, was insgesamt 13 984 Schulungsstunden bzw. 1 865 Schulungstagen für interne und externe Kurse entspricht; stellt fest, dass die EUStA für spezialisierte externe Schulungen in rechtlichen und administrativen Angelegenheiten 42 Interessenbekundungen für Schulungsprogramme verzeichnete, von denen 22 in Arbeit waren und 17 erfolgreich abgeschlossen wurden, was 992 Schulungsstunden bzw. 132 Schulungstagen entspricht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>stellt fest, dass die Schulungsstrategien der EUStA auch 2024 im Einklang mit dem Auftrag der EUStA standen und für ihn relevant waren, da sie sowohl den operativen Bereich (operative Workshops und sonstige Schulungen) als auch den administrativen Bereich (Schulungen im Rahmen von Dienstleistungsvereinbarungen, im Bereich digitaler Dienste, im Sicherheitsbereich sowie zahlreiche weitere Schulungen unterschiedlicher Art) entsprechend den Bedürfnissen der Organisation abdeckten; nimmt zur Kenntnis, dass die Schulungen 2024 auf Bereiche wie Sicherheit, Gefahrenabwehr (Informationssicherheit und allgemeine Sensibilisierung für IKT-Sicherheit), Ethik, Nachhaltigkeit (umweltfreundliche öffentliche Beschaffung und Klimarisiken) sowie die Verbesserung digitaler Kompetenzen ausgerichtet waren (auch relevant im Kontext der Vorbereitung des Projekts zur IT-Autonomie der EUStA, die 2025 schließlich erreicht wurde); begrüßt den Ansatz der EUStA, die Inhalte des Schulungsangebots strikt auf die Rolle, die Verantwortlichkeiten und die Besoldungsgruppen der Zielgruppen zuzuschneiden, wobei auf Ad-hoc-Anfragen hin kleine Informationsveranstaltungen für bestimmte Teams angeboten werden, die sich auf klar vorgegebene Punkte konzentrieren (z. B. die Rolle der Vertrauenspersonen);</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>stellt fest, dass das Personal über das Intranet der EUStA ordnungsgemäß über Schulungsangebote informiert wurde, wobei auch Inhalte für neue Bedienstete und weitere nutzerfreundliche Ressourcen bereitgestellt wurden; würdigt, dass das Schulungsangebot 2024 gut aufgenommen wurde und dass beispielsweise bis Ende 2024 86,2 % des Personals der EUStA (Statutspersonal, abgeordnete nationale Sachverständige und intern tätige Vertragspartner) an der Schulung zur Betrugsbekämpfungsstrategie teilgenommen hatten, und weist darauf hin, dass im Bereich Maßnahmen gegen Belästigung und im Bereich Hinweisgeberschutz 2024 zwei allgemeine Schulungen zu den entsprechenden Inhalten für das gesamte Personal stattfanden (mit 34 bzw. 16 Teilnehmern) und eine Schulung für Führungskräfte (neun Teilnehmer) sowie für Mitglieder des Kollegiums (sechs Teilnehmer) durchgeführt wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>begrüßt, dass 2024 kein Fall von Burnout gemeldet wurde; stellt fest, dass die EUStA Maßnahmen fördert, die darauf abzielen, die kontinuierlich steigende Arbeitsbelastung auszugleichen, um das Burnout-Risiko zu verringern; stellt jedoch fest, dass 2024 die Verteilung der Arbeitsbelastung auf verschiedene Teams und Bedienstete nicht bewertet wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA 2024 Informationsveranstaltungen zu Maßnahmen gegen Belästigung für das Personal, Führungskräfte und das Kollegium organisiert hat und dass solche Schulungen auf Anfrage auf Ad-hoc-Basis auch für spezifische Teams und Referate durchgeführt wurden, wobei die Inhalte auf die Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppen zugeschnitten waren; begrüßt, dass 2024 ein Verfahren zur Interessenbekundung für Vertrauenspersonen eingeleitet wurde, was in der Wahl der Vertrauenspersonen (gemeinsam mit der Personalvertretung) im ersten Quartal 2025 mündete; stellt fest, dass 2024 der erste Fall von Belästigung innerhalb der EUStA gemeldet wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>stellt fest, dass nach den positiven Schlussfolgerungen des 2023 durchgeführten Pilotprojekts eine Praktikumsstrategie ausgearbeitet und 2024 genehmigt wurde, gefolgt von einem ersten Durchlauf von Praktikanten im selben Jahr; stellt fest, dass 2024 acht Praktikanten bei der EUStA aufgenommen wurden, die – wie in der Praktikumsstrategie festgelegt – nach einer Arbeitszeitregelung tätig waren, die an die der Statutsbediensteten der EUStA angelehnt ist, in diesem Fall gemäß den Bestimmungen des Beschlusses C(2022)1788 der Kommission vom 24.3.2022 über Arbeitszeit und hybrides Arbeiten; würdigt, dass alle Praktikanten der EUStA eine monatliche finanzielle Leistung (als Zuschuss) erhalten; betont, dass die hohen Lebenshaltungskosten in Luxemburg ein erhebliches Hindernis für etwaige Praktikanten darstellen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ethikrahmen und Transparenz</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>	nimmt zur Kenntnis, dass der Ethikrahmen der EUStA insgesamt schrittweise aufgebaut wird; weist darauf hin, dass die begrenzten Humanressourcen seine Fertigstellung im Jahr 2024 nicht zuließen; fordert nachdrücklich, dass die Vorarbeiten abgeschlossen werden, damit eine umfassende Strategie zum Umgang mit Interessenkonflikten angenommen werden kann, die erforderlich ist, um bestehende Vorschriften zu konsolidieren und zu verbessern und alle einschlägigen Fälle in einem einzigen kohärenten Dokument besser abzudecken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>begrüßt, dass infolge der Forderungen des Parlaments das spezielle Schulungsprogramm zum Ethikrahmen der EUStA für alle Beschäftigten der EUStA, einschließlich der Europäischen Staatsanwälte und der Delegierten Europäischen Staatsanwälte, verpflichtend geworden ist und im Jahr 2024 die erwartungsgemäß hohe Teilnahmequote erreicht wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>stellt fest, dass im Jahr 2024 im Rahmen der Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie 2023-2025, die am 1. März 2023 angenommen wurde und darauf abzielt, Betrug auf allen Ebenen der Organisation – auch intern – zu bekämpfen, insgesamt 17 Sensibilisierungssitzungen zum Ethikrahmen der EUStA, zur Betrugsbekämpfungsstrategie und zum Verhaltenskodex für gute Verwaltungspraxis organisiert wurden, wodurch eine breite Beteiligung des Personals sichergestellt wurde, wobei die Ziele mit einem speziellen Aktionsplan und mit KPI verknüpft sind, die als Komponenten des internen Kontrollumfelds der EUStA vom internen Kontrollbeauftragten jährlich geprüft werden; stellt fest, dass Vorschriften zum Umgang mit Interessenkonflikten und Erklärungsverfahren für die obere Führungsebene sowie für Bedienstete gelten, die mit Finanzkreisläufen, Beschaffung und Personaleinstellung befasst sind; stellt fest, dass jährlich eine spezifische Bewertung der Betrugsrisiken durchgeführt wird, um potenzielle Risiken – einschließlich Interessenkonflikten – zu ermitteln und anzugehen; würdigt, dass die Leitlinien für das Personal der EUStA zu Nebentätigkeiten und -aufgaben für sämtliche Tätigkeiten des Personals gelten, die nicht mit Hobbys oder Freizeit zusammenhängen, aber relevant sind und außerhalb des Aufgabenbereichs der EUStA liegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>bekräftigt seine Forderungen nach der Einführung einer robusteren Drehtürpolitik, die für leitende Bedienstete der EUStA eine verlängerte Karenzzeit von mindestens zwei Jahren vorsehen sollte, bevor sie eine Beschäftigung im privaten Sektor aufnehmen können, insbesondere wenn eine solche Beschäftigung mit den Ermittlungsbereichen der EUStA zusammenhängt; besteht darauf, dass die EUStA jährlich die Einhaltung dieser Beschränkungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses überprüft; weist erneut darauf hin, dass die Verhinderung von Drehtüreffekten in den allgemeinen Ethikrahmen der EUStA aufzunehmen ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>begrüßt die Folgemaßnahmen der EUStA im Hinblick auf den jüngsten Entlastungsbeschluss des Parlaments, in dem die Annahme eines speziellen Verfahrens zur Meldung von Missständen und zur Bekämpfung von Repressalien gefordert wurde, das in die vom Kollegium angenommenen Durchführungsbestimmungen zum Statut (Beschluss des Kollegiums 077/2021 mit Leitlinien zur Meldung von Missständen innerhalb der EUStA) aufgenommen wird und Artikel 45.12 der Finanzregelung der EUStA (Festlegung der in solchen Fällen zu ergreifenden Maßnahmen) ergänzt, um einen sicheren und geschützten Arbeitsplatz sicherzustellen; nimmt zur Kenntnis, dass ein spezielles Verfahren zur Meldung von Missständen und zur Bekämpfung von Repressalien 2024 ausgearbeitet und Anfang 2025 gebilligt wurde; fordert die EUStA auf, den intensiven internen Dialog über die Meldung von Missständen mit den Vertrauenspersonen fortzusetzen und die Assistenten der nationalen Delegierten Europäischen Staatsanwälte in die damit zusammenhängenden Fragen einzubeziehen; betont, dass die wirksame Umsetzung von Verfahren zur Meldung von Missständen und zur Bekämpfung von Repressalien von wesentlicher Bedeutung ist, um die interne Integrität und Glaubwürdigkeit der EUStA zu wahren; fordert die EUStA auf, der Entlastungsbehörde über die praktische Funktionsweise dieser Schutzvorkehrungen Bericht zu erstatten, einschließlich der Sensibilisierung des Personals und seines Vertrauens in das System;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>67.</NO.P>ist der Auffassung, dass der interne Integritätsrahmen der EUStA für die externe Wahrnehmung ihrer Unabhängigkeit und Autonomie von entscheidender Bedeutung ist; ist der Ansicht, dass durch eine verpflichtende öffentliche Offenlegung sämtlicher finanziellen Interessen und externen Tätigkeiten leitender Bediensteter, einschließlich der Mitglieder des Kollegiums, das Risiko unzulässiger Einflussnahme gemindert wird und dass eine regelmäßige Überprüfung dieser Erklärungen es ermöglichen wird, potenzielle, bislang nicht aufgedeckte Risiken frühzeitig zu erkennen; begrüßt die Bereitschaft der EUStA, wirksame Wege zur Erreichung dieses Ziels zu prüfen und dabei der Sensibilität und Besonderheit der staatsanwaltschaftlichen Funktion gebührend Rechnung zu tragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>68.</NO.P>stellt fest, dass Transparenz für die Interaktionen der EUStA mit externen Akteuren von entscheidender Bedeutung ist; würdigt die Bereitschaft der EUStA, Möglichkeiten zu prüfen, wie die Transparenz ihrer Interaktionen mit externen Akteuren unter gebührender Berücksichtigung der Sensibilität und Besonderheit der staatsanwaltschaftlichen Funktion weiter erhöht werden kann, einschließlich der richterlichen Aufsicht sowie des Erfordernisses, die Unabhängigkeit der EUStA zu schützen; hält an der Auffassung fest, dass die Einrichtung eines verpflichtenden öffentlichen Registers aller Treffen zwischen Bediensteten der EUStA und Vertretern Dritter, einschließlich Lobbyisten – auch im Zusammenhang mit der Interessenvertretung bei politischen Prioritäten – und Vertretern nationaler Regierungen, dazu beitragen würde, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit der EUStA und ihre Möglichkeiten, bei einer missbräuchlichen Verwendung öffentlicher Gelder unmittelbar Ermittlungen einzuleiten, zu stärken und so jede Wahrnehmung unzulässiger Einflussnahme abzuwenden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Digitalisierung, Cybersicherheit und Datenschutz</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>69.</NO.P>bedauert, dass den an die Kommission gerichteten Forderungen des Parlaments, die Entscheidung der Generaldirektion Digitale Dienste der Kommission (GD Digitale Dienste, ehemals DIGIT), die Bereitstellung digitaler Arbeitsplatzdienste für die EUStA einzustellen, zu überdenken, nicht entsprochen wurde; begrüßt zwar die Entscheidung der Kommission, die Bereitstellung von IT-Diensten bis Juni 2025 befristet zu verlängern, um den Übergang zu erleichtern, bedauert jedoch, dass das Endergebnis eine Situation ist, deren finanzielle Tragfähigkeit bestenfalls fraglich ist und die in Bezug auf die Leistung nicht optimal ist; bekräftigt seine Überlegungen zu den Argumenten im Zusammenhang mit Sicherheit und Vertraulichkeit sowie zu den rein finanziellen Aspekten, da eine Auslagerung deutlich kostspieliger zu sein scheint als eine interne Lösung, wenn man die Ressourcen hinzurechnet, die zur Bewältigung der komplexen administrativen Aspekte und zur Anpassung an die dezentrale Konfiguration der EUStA mit Delegierten Europäischen Staatsanwälten und Assistenten der nationalen Delegierten Europäischen Staatsanwälte an mehreren Standorten in der Union erforderlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>70.</NO.P>betont, dass die EUStA zwar erst 2025 eine hinreichende IT-Autonomie erreicht hat, die Vorarbeiten 2024 jedoch spürbar die bedeutendsten Investitionen im Bereich der Digitalisierung in der Geschichte der EUStA waren und dass die EUStA zur Erreichung der IT-Autonomie und zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die operativen Tätigkeiten zahlreiche Maßnahmen einleiten musste; weist darauf hin, dass, selbst wenn die Kommission die EUStA während des Übergangs zur IT-Autonomie technisch unterstützt hat, die EUStA aus haushaltspolitischer Sicht in jedem Fall Ressourcen von operativen Tätigkeiten auf IT verlagern musste und die Kommission keinem Ausgleich zugestimmt hat; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Ende Februar 2024 der Antrag der EUStA auf einen Berichtigungshaushaltsplan 2024 (rund 3 Mio. EUR und 37 Planstellen) abgelehnt wurde und dass diese Ablehnung auf eine frühere Entscheidung der Kommission folgt, die 45 zusätzlichen Planstellen zur Schließung der durch die Einstellung der Leistungen der GD Digitale Dienste entstandenen Lücke, die im Januar 2023 beantragt worden waren, nicht zu bewilligen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>71.</NO.P>weist darauf hin, dass sich der operative IKT-Haushalt der EUStA 2024 auf 6,61 Mio. EUR belief und damit 19 % des gesamten operativen Haushalts ausmachte (gegenüber 4,7 Mio. EUR 2023 und 5,6 Mio. EUR 2022); stellt fest, dass der Anstieg in absoluten Zahlen die umfangreichen Vorarbeiten zur IT-Autonomie widerspiegelt, einschließlich der Verstärkung interner Kapazitäten in den Bereichen Cybersicherheit, IT-Service-Management und Infrastrukturüberwachung sowie des technischen Übergangs von Diensten, die zuvor von der GD Digitale Dienste erbracht wurden; stellt fest, dass diese Investitionen strategisch darauf ausgerichtet waren, Kontinuität, Unabhängigkeit und die Sicherheit des digitalen Umfelds der EUStA zu gewährleisten und die notwendige Grundlage für das erfolgreiche Erreichen der IT-Autonomie im Juni 2025 zu schaffen; betont, dass der Anteil der IT-Ausgaben am operativen Haushalt zwar stabil blieb, das Jahr 2024 jedoch durch eine entscheidende Konzentration von Anstrengungen und Ressourcen auf die Vorbereitung auf den Übergang der EUStA zur vollständigen digitalen Unabhängigkeit gekennzeichnet war;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>72.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA auch nach Erreichen der IT-Autonomie 2025 betont, dass deren Aufrechterhaltung zusätzliche Human- und Finanzressourcen erfordert, die bislang nicht bewilligt wurden, weil es Begrenzungen bei den insgesamt verfügbaren Mitteln in den betreffenden Haushaltslinien gibt; fordert die Kommission auf, ihre Entscheidung zu überdenken und zusätzliche Ressourcen bereitzustellen, damit die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Tätigkeiten der EUStA nicht gefährdet werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>73.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA im IT-Bereich 2024 fortlaufend an den zwei Hauptprojekten des Programms zur IT-Autonomie und des Programms zum Fallbearbeitungssystem gearbeitet hat, wobei das erstgenannte Projekt die Bereitstellung eines vollständigen Katalogs administrativer IT-Dienste zum Ziel hatte, die vollständig intern verwaltet werden sollten, und das zweitgenannte Projekt die Weiterentwicklung der Digitalisierung im Kerngeschäftsbereich Ermittlungen und Strafverfolgung betraf; ist der Auffassung, dass die Lösung, intern tätige Vertragspartner für die Durchführung dieser Projekte einzusetzen, zwar unmittelbar eine operative Kontinuität ermöglicht, jedoch angesichts der äußerst sensiblen Natur der Tätigkeiten der EUStA sowie der Tatsache, dass die Kontinuität und Zuverlässigkeit ihrer digitalen Dienste und ein höchstes Sicherheitsniveau ihrer IT-Infrastruktur, -Systeme und -Ausrüstung sichergestellt werden müssen, nicht als endgültige Lösung für die EUStA betrachtet werden sollte; bekräftigt seine Besorgnis über das Risiko, dass sich die Kommission der Sensibilität des Problems nicht bewusst ist, was sich in einer oberflächlichen Bewertung des Problems äußert, das die operativen Tätigkeiten der EUStA nachteilig beeinflussen und im Fall einer Schwächung ihrer operativen Kapazität ein potenzielles Reputationsrisiko für die Union darstellen könnte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>74.</NO.P>weist darauf hin, dass die Komplexität der IT-Infrastruktur der EUStA auf ihrer dezentralen Struktur beruht, die jeden Delegierten Europäischen Staatsanwalt verpflichtet, sowohl nationale Systeme als auch das Fallbearbeitungssystem der EUStA zu nutzen, bei denen es sich um unterschiedliche Datenbanken mit unterschiedlichen Zugriffsrechten handelt; weist darauf hin, dass die Verarbeitung und der Austausch von Informationen zwischen den zentralen Diensten der Delegierten Europäischen Staatsanwälte und der EUStA die Digitalisierung der Fallakte durch die Delegierten Europäischen Staatsanwälte erfordert, die verpflichtet sind, nationale digitale Instrumente in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht zu verwenden, zugleich aber auch der Tatsache Rechnung tragen müssen, dass solche digitalen Dokumente in Formaten vorgehalten werden müssen, die mit dem zentralen System der EUStA sowie mit den von anderen Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die Partner in den Ermittlungsfällen sind, verwendeten Systemen kompatibel sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>75.</NO.P>ist der Auffassung, dass die Integration des Fallbearbeitungssystems der EUStA und der einzelstaatlichen Fallbearbeitungssysteme notwendig ist, um die Wirksamkeit der Ermittlungen zu erhöhen, und dass sie im Zuge der Überarbeitung der Verordnung (EU) 2017/1939 voranzutreiben ist; geht davon aus, dass eine solche Integration ein einheitlich kohärentes Digitalisierungsniveau in den teilnehmenden Mitgliedstaaten erfordern würde, um ein digitales Arbeitsumfeld einzurichten, das nach demselben Standard gesichert ist wie das der zentralen Dienststelle der EUStA, wobei die einzelstaatlichen Rechtsrahmen uneingeschränkt zu beachten sind; weist erneut darauf hin, dass die damit verbundenen gemeinsamen Kosten für die Mitgliedstaaten und die Union in den Haushaltsvoranschlägen und den Vorausschätzungen der Haushaltspläne berücksichtigt werden sollten; würdigt die Rolle und die Beiträge der Assistenten der nationalen Delegierten Europäischen Staatsanwälte bei der wirksamen Nutzung und Speisung der Systeme und regt an, im Zuge der Überarbeitung der Verordnung (EU) 2017/1939 die Zuerkennung eines gesonderten Status für sie zu prüfen; betont, dass jede künftige Integration auf einer ausgewogenen Lastenteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten beruhen sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>76.</NO.P>hält es für entscheidend, die Risiken für die strukturelle Integrität der IT der EUStA zu mindern, die sich aus den aggressiven Praktiken organisierter krimineller Organisationen ergeben, die von der EUStA Ermittlungen unterzogen und verfolgt werden und die dazu neigen, aggressiv auf Eingriffe der EUStA zur Unterbindung ihrer kriminellen Aktivitäten zu reagieren; begrüßt, dass die insgesamt verbesserte Sicherheitsstrategie und der globale Rahmen des Informationssicherheitskonzepts, der 2023 vorgeschlagen wurde, 2024 formal gebilligt und angenommen wurden; betont, dass die physische und die digitale Sicherheit sowie deren Governance wesentliche Voraussetzungen für die operative Unabhängigkeit und Wirksamkeit der EUStA sind und Ressourcen erfordern, wie sie etwa bei der Einrichtung eines speziellen Referats zur Bewältigung von Fragen der Cybersicherheit und der physischen Sicherheit eingesetzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>77.</NO.P>betont, dass die EUStA mit einer wachsenden Zahl von Fällen befasst ist, in die Hightech-Komponenten und digitale kriminelle Vorgehensweisen eingebunden sind, und daher über aktuelle Ausrüstung und IT-Systeme verfügen muss, um die fortgeschrittenen Technologien, die häufig von hoch qualifizierten kriminellen Netzwerken eingesetzt werden, in Ermittlungsprozesse und -analysen integrieren zu können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>78.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA in operativen Bereichen bei der Nutzung künstlicher Intelligenz große Vorsicht walten lässt, und ist der Ansicht, dass KI zwar bei der Datenverarbeitung unterstützen kann, die Bewertung von Beweismitteln und die staatsanwaltschaftliche Entscheidungsfindung jedoch weiterhin ausschließlich in der Verantwortung des Menschen liegen müssen; begrüßt diesen Ansatz als wesentlich für die Wahrung der Grundrechte, der Rechtssicherheit und der Rechenschaftspflicht; betont, dass die EUStA KI nicht als Mittel zur Verringerung des Personalbedarfs betrachtet, sondern als Unterstützungsinstrument zur Bewältigung der steigenden Arbeitsbelastung; ermutigt zu gezielten Investitionen in KI-Instrumente – sofern deren Einsatz verhältnismäßig bleibt und der menschlichen Aufsicht unterliegt – sowie in KI-Schulungen, deren Haushaltsauswirkungen durch Effizienzgewinne bei Übersetzungen und anderen Unterstützungsprozessen ausgeglichen werden dürften; fordert die EUStA auf, Leitlinien für das Personal zur Nutzung dieser Instrumente bereitzustellen, die insbesondere auf die typischen Prozesse ausgerichtet sind, die dem besonderen Mandat der EUStA eigen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>79.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass Fälle der EUStA sowie damit zusammenhängende Fallakten und Beweismittel in jeder Amtssprache der Union an die EUStA übermittelt und registriert werden und dass jeder Fall Hunderte bis Tausende von Dokumenten umfassen kann, die in großen Mengen eingehen und zu Analyse- und Ermittlungszwecken in die Arbeitssprachen übersetzt werden müssen, während Berichte und Beschlüsse der EUStA, die in englischer Sprache ergehen, für die Vorlage bei nationalen Gerichten wieder in die Sprache des meldenden Mitgliedstaats zu übersetzen sind; nimmt zur Kenntnis, dass dieser Prozess von maschinellen Übersetzungsdiensten durchgeführt wird, die vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) bereitgestellt werden; stellt fest, dass sich die Kosten für eTranslation-Dienste 2024 auf 1 051 000 EUR für die maschinellen Übersetzungsinstrumente und auf 2 308 452 EUR für Humanübersetzungen beliefen<FOOTNOTE><FIELD> Die Zahl umfasst keine Dolmetschleistungen, die im Rahmen der Dienstleistungsvereinbarung mit der Generaldirektion Dolmetschen der Kommission (GD Dolmetschen) erbracht werden, oder – wenn die GD Dolmetschen die angeforderte Leistung ablehnt oder nicht erbringen kann – durch die Beauftragung von auf dem Markt verfügbaren Freiberuflern (Ad-hoc-Ausnahmen von der Finanzregelung). Die im Jahr 2024 entstandenen Kosten belaufen sich auf insgesamt 22 536 EUR und 9 360 EUR im Rahmen der Dienstleistungsvereinbarung mit der GD Dolmetschen; der Rest wurde über Ad-hoc-Dienstleistungskäufe gedeckt.</FIELD></FOOTNOTE>; fordert die EUStA auf, eine etwaige bessere Nutzung dieser maschinellen Übersetzungsdienste zu prüfen, die bislang nicht KI-gestützt sind, sondern auf Wörter-Datensätzen beruhen, die über den eTranslation-Dienst der GD Digitale Dienste bereitgestellt und jährlich aktualisiert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>80.</NO.P>bekräftigt seine Unterstützung für die Ressourcenanträge der EUStA zum Schutz ihrer Cybersicherheit und fordert die rasche Umsetzung einer verlässlichen Cybersicherheitsstrategie, um die Tätigkeiten und die Integrität der Daten der EUStA zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>81.</NO.P>stellt fest, dass die digitale Strategie der EUStA sowie die Strategie zum Schwachstellen- und Patch-Management derzeit ausgearbeitet werden und dass die bestehenden Dienste für das wesentliche Umfeld des Fallbearbeitungssystems eine Schwachstellenbewertung sowie ein automatisiertes Scaninstrument mit Benachrichtigungen sicherstellen; fordert die EUStA auf, den Maßnahmen Priorität einzuräumen, die wesentlich sind, um ein sicheres Arbeitsumfeld, die Kontinuität der Tätigkeiten und den Schutz der einschlägigen Informationen sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>82.</NO.P>begrüßt den fortlaufenden Dialog zwischen dem Datenschutzbeauftragten der EUStA und der Kontaktstelle des Europäischen Datenschutzbeauftragten für die EUStA sowie ihre regelmäßigen bilateralen Treffen; ermutigt das Kollegium, dessen Beschlüsse den geltenden Rechtsrahmen<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2017/1939 (EUStA-Verordnung) und Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).</FIELD></FOOTNOTE> ergänzen, den Europäischen Datenschutzbeauftragten in eine regelmäßige Überprüfung der bestehenden Vorgehensweisen und Verfahren einzubeziehen, da sichergestellt werden muss, dass personenbezogene Daten für Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen genutzt werden können und währenddessen geschützt sind;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gebäude und Sicherheit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>83.</NO.P>stellt fest, dass der Mietvertrag, gemäß dem die luxemburgischen Behörden das Gebäude, in dem der Sitz der EUStA derzeit untergebracht ist, mietfrei zur Verfügung stellen, 2024 nicht geändert wurde und dass die EUStA 2024 dieselbe jährliche Betriebskostenpauschale in Höhe von 716 724 EUR wie 2023 ohne zusätzliche Kosten entrichtete;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>84.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA derzeit zehn Stockwerke im Turm und vier Stockwerke im Anbau des Gebäudes „Tower B“ (TOB-Gebäude) belegt; nimmt zur Kenntnis, dass sieben zusätzliche Stockwerke ab Anfang 2025 vom Aufnahmemitgliedstaat renoviert werden und der EUStA im vierten Quartal 2025 schrittweise übergeben werden; nimmt zur Kenntnis, dass die neuen Stockwerke dazu beitragen werden, die derzeitige Flächenknappheit zu überwinden, und die Möglichkeit bieten, Dienste der EUStA innerhalb der Räumlichkeiten zu bündeln und effizient neu zu verteilen; weist auf die Art der Tätigkeiten der EUStA und ihre inhärente Vertraulichkeit hin und begrüßt daher, dass jedem Bediensteten ein individueller Arbeitsplatz in Einzel-, Zweier- oder Dreierbüros zugewiesen wird; begrüßt die bereits bestehenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit der Büros für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder sonstiger Behinderung;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Umwelt und Nachhaltigkeit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>85.</NO.P>	nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA einen Teil eines vom Aufnahmemitgliedstaat mietfrei bereitgestellten Gebäudes nutzt und dass die Umweltparameter in Übereinstimmung mit den lokalen Umweltanforderungen von den nationalen Behörden verwaltet werden; begrüßt die von den luxemburgischen Behörden eingeleiteten Maßnahmen zur Unterstützung der EUStA bei der Förderung des Umweltmanagements, darunter die Installation von 20 Ladestationen für Elektrofahrzeuge in der Tiefgarage sowie den Einbau energiesparender Innenbeleuchtung und von Fassadenjalousien in den gesamten Räumlichkeiten der zentralen Dienststelle der EUStA, um die Energieeffizienz des Gebäudes zu verbessern; stellt fest, dass auf allen Etagen Wasserfilter installiert wurden, sodass weniger Plastikflaschen verwendet werden; stellt fest, dass die zentrale Dienststelle der EUStA über das luxemburgische Netz kostenloser öffentlicher Verkehrsmittel und somit mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln und ohne Kosten für Mitarbeiter und Besucher erreicht werden kann und dass die Tiefgarage über einen gesonderten Bereich für das Abstellen von Fahrrädern verfügt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>86.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA den Beschluss der Kommission C(2025)2495 – Leitfaden für Dienstreisen und genehmigte Reisen – befolgt und dabei nicht nur umweltfreundliche Reiselösungen für Bedienstete auf Dienstreisen berücksichtigt, sondern auch systematisch die Notwendigkeit von Dienstreisen gegenüber der Durchführbarkeit von Online-Sitzungen bewertet;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Interinstitutionelle Zusammenarbeit</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>87.</NO.P>	bekräftigt, dass die maßgebliche Rolle der EUStA innerhalb der Struktur zum Schutz der finanziellen Interessen der Union nur durch eine intensive Zusammenarbeit und Koordinierung mit den anderen Stellen, die ergänzende Aufgaben wahrnehmen, wirksam ausgeübt werden kann; betont, dass die EUStA in einem komplexen und heterogenen Umfeld tätig ist, in dem ihre Unabhängigkeit ebenso entscheidend ist wie ihre Fähigkeit, Synergien mit ihren Partnern zu schaffen, sowie ihre Bereitschaft, mit den relevanten Interessenträgern zu kommunizieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>88.</NO.P>nimmt die Bemühungen der EUStA zur Kenntnis, wirksam mit Europol, dem OLAF und Eurojust zusammenzuarbeiten, wobei die Zusammenarbeit im Einklang mit dem Mandat der jeweiligen Organisation durch regelmäßige Treffen auf Management- und technischer Ebene sowie über Treffer-/Kein-Treffer-Abfragen für den bidirektionalen Informationsaustausch und zur Vermeidung von Doppelarbeit erfolgt; bedauert jedoch den geringen Umfang der operativen Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA, der anhand der konstant niedrigen Zahl von EUStA-Fällen deutlich wird, die vom OLAF unterstützt wurden (vier Fälle im Jahr 2023 und fünf Fälle im Jahr 2024), im Vergleich zu dem Umfang der Unterstützung, die die EUStA 2024 von Eurojust (25 Fälle) und Europol (83 Fälle) erhielt; stellt fest, dass die Zusammenarbeit mit Europol durch Einschränkungen beeinträchtigt wird, die sich aus dem einzelstaatlichen Strafverfahrensrecht und der Zugänglichkeit der von der EUStA verwalteten Daten ergeben; ist der Auffassung, dass eine weitere Stärkung der Zusammenarbeit mit Europol Synergien und eine Optimierung der Ressourcen ermöglichen würde, unbeschadet der Tatsache, dass die EUStA ihre interne Analyseplattform dringend weiterentwickeln muss, die für eine rasche Auswertung der im Rahmen ihrer Ermittlungen erhobenen Daten und für die Festlegung operativer Strategien in grenzüberschreitenden Fällen, die Zugriff auf das gesamte Fallbearbeitungssystem der EUStA erfordern, von entscheidender Bedeutung ist; fordert alle Beteiligten auf, geeignete Wege zu prüfen, um Synergien zu schaffen, die Zusammenarbeit auf operativer Ebene zu stärken, Doppelarbeit zu vermeiden und die vorhandenen Analysekapazitäten besser zu nutzen; begrüßt die Einrichtung spezieller Arbeitsgruppen für die von der Kommission angekündigte Überarbeitung der Betrugsbekämpfungsstruktur und erwartet, dass die Debatten unter Einbeziehung aller Bestandteile der Betrugsbekämpfungsstruktur zu greifbaren Verbesserungen bei der Zusammenarbeit und Koordinierung der Tätigkeiten führen, die von der Kommission bis Ende 2026 vorzulegen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>89.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA 2024 gut mit dem Rechnungshof, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Bürgerbeauftragten zusammengearbeitet hat; stellt fest, dass der Europäische Bürgerbeauftragte eine Untersuchung eröffnet hat, nachdem ein Bürger, der 2024 an einem Auswahlverfahren teilgenommen hatte, Beschwerde eingelegt hatte, diese jedoch anschließend als unbegründet befunden wurde, da weder Beweise noch Missstände in der Verwaltungstätigkeit der EUStA vorlagen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>90.</NO.P>ist der Ansicht, dass die Überarbeitung der Regelungsrahmen des OLAF und der EUStA die Gelegenheit bietet, viele Aspekte ihrer Zusammenarbeit im Licht der in diesen Jahren der operativen Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen neu zu bewerten; betont, dass die Erkenntnisse, die bei der Durchführung sowohl ergänzender (vom OLAF vorgeschlagener) als auch unterstützender (von der EUStA angeforderter) Ermittlungen gewonnen wurden, eine gute Informationsgrundlage bieten, um die Modalitäten der Zusammenarbeit neu zu gestalten; betont, dass dieselben operativen Erfahrungen gezeigt haben, dass eine verstärkte Aufdeckung und eine bessere Berichterstattung erforderlich sind; stellt fest, dass 2024 im Parlament die erste internationale Sitzung von Staatsanwälten der EUStA und OLAF-Ermittlern stattfand; ist der Ansicht, dass dies als Pilotprojekt für einen Austausch betrachtet werden kann, der regelmäßig durchgeführt werden sollte, sofern finanzielle Mittel zur Verfügung stehen; bekräftigt, dass ein angemessener Dialog und eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den Bestandteilen der Betrugsbekämpfungsstruktur der Union nur durch die Einrichtung verbindlicher interinstitutioneller Foren erreicht werden kann, in denen strategische Fragen aufgeworfen und erörtert werden können, um Ressourcen zu optimieren und Ergebnisse greifbar zu machen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>91.</NO.P>stellt fest, dass Mehrwertsteuerbetrug zu einer strukturellen Schwachstelle des Binnenmarkts geworden ist und dass die nationalen Steuerbehörden trotz der wiederkehrenden standardisierten Systeme des Karussellbetrugs lediglich kleine Teile der kriminellen Netzwerke aufdecken und bekämpfen können; betont den einzigartigen Mehrwert der Tätigkeiten der EUStA, die in der Lage ist, komplexe kriminelle Transaktionen und illegale Finanzströme zu rekonstruieren und Maßnahmen zu ergreifen, indem die betreffenden Vermögenswerte beschlagnahmt und eingefroren werden; fordert die Kommission auf, auch künftig alle regulatorischen Änderungen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um eine Situation zu beheben, die die Wirksamkeit der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beeinträchtigt und das Potenzial für Synergien zwischen nationalen und Unionsbehörden einschränkt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>92.</NO.P>betont, dass der Zugang zu Daten und der Informationsaustausch die entscheidenden Elemente jeder Betrugsbekämpfungsmaßnahme sind und dass der Erfolg beim Schutz des Unionshaushalts vom zufriedenstellenden Erreichen dieser Ziele abhängt; verweist auf die Empfehlungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht 24/2015 zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und in seinem Sonderbericht 08/2025 mit dem Titel „Mehrwertsteuerbetrug bei Einfuhren – Die finanziellen Interessen der EU sind bei vereinfachten Zollverfahren nur unzureichend geschützt“ und begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission vom 14. November 2025 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene<FOOTNOTE><FIELD> https://www.eca.europa.eu/ECAPublications/SR-2025-08/SR-2025-08_DE.pdf.</FIELD></FOOTNOTE>; betont in diesem Zusammenhang, dass ein vollständiger und wirksamer Datenaustausch zwischen der EUStA, dem OLAF, Eurojust und Europol wichtig ist und dass die Einrichtung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe die Überwachung der Datenintegration und eine effiziente Fallbearbeitung zwischen diesen Stellen ermöglichen würde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>93.</NO.P>unterstützt die Forderung der EUStA nach verstärkten Anstrengungen zur Schaffung einer deutlich größeren und besseren Datenanalysekapazität auf Unionsebene, um die enormen Datenmengen, die im Zuge von EUStA-Ermittlungen erhoben werden, vollständig nutzen zu können, und ist der Ansicht, dass ein Fortschritt in dieser Richtung die Bekämpfung der organisierten Kriminalität in der Union erheblich verbessern würde; stellt fest, dass das Volumen der erhobenen Beweismittel, die analysiert werden, parallel zur steigenden Zahl der von der EUStA untersuchten Fälle exponentiell zunimmt; weist darauf hin, dass ein großer Teil dieser Informationen organisierte Kriminalität und Geldwäsche sowie eine breite Palette damit verbundener illegaler Tätigkeiten betrifft, die als Vortaten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs und der Ermittlungsbefugnisse der EUStA liegen; stellt fest, dass sich eine ähnliche Situation nach der Untersuchung „Admiral“ ergeben hat, als die Analyse eines Teils der mindestens 638 TB beschlagnahmter digitaler Daten Verbindungen zu Drogenhandel, illegalem Glücksspiel, Prostitution und weiteren Delikten offengelegt hat, was zur Einleitung weiterer Strafverfahren durch nationale Staatsanwaltschaften wegen nicht mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union in Zusammenhang stehender Straftaten führte; stellt fest, dass sich eine ähnliche Situation bei der Untersuchung „Midas“ ergeben hat, die zur Aufdeckung eines komplexen kriminellen Ökosystems geführt hat, das mithilfe von Briefkastenfirmen, Strohmännern, fiktiven Identitäten und Krypto-Kommunikation weitere kriminelle Tätigkeiten – einschließlich Drogen- und Waffenhandels sowie Terrorismusfinanzierung – organisierte, wobei die Analyse eines Teils der mindestens 418 TB digitaler Daten dazu führte, dass 13 Straftatmeldungen an die für die Untersuchung dieser Straftaten, die nicht mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union in Zusammenhang stehen, zuständigen nationalen Behörden übermittelt wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>94.</NO.P>begrüßt die Einrichtung eines internen Mechanismus, mit dem die ressourcenschonende, zeitnahe und kohärente Übermittlung von Meldungen der EUStA gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 sichergestellt wird, die für verwaltungsrechtliche Wiedereinziehungen und Sicherungsmaßnahmen von Bedeutung sind, sowie die Überarbeitung der Arbeitsvereinbarung mit der Kommission anlässlich der dritten jährlichen Überprüfung auf hoher Ebene der Zusammenarbeit zwischen der EUStA und der Kommission im Oktober 2024; ist der Ansicht, dass diese Vereinbarungen zu wirksameren Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union führen werden; betont, dass die neuen Vereinbarungen 2024 und 2025 zu einem steilen Anstieg der Zahl der Meldungen an die Kommission geführt haben (um 147 % bzw. 85 % im Vergleich zu 2022); weist jedoch darauf hin, dass das Fallbearbeitungssystem und die Datenanalysekapazität der EUStA weiterentwickelt werden müssen, damit sie ihre Fälle wirksam nachverfolgen und einen kontinuierlichen Informationsfluss an die Kommission zur Unterstützung der Annahme verwaltungsrechtlicher Maßnahmen sicherstellen kann, was in einer Situation struktureller Unterfinanzierung nicht möglich ist; bedauert, dass die Kommission trotz klarer Angaben der EUStA zu ihrem Finanzbedarf mit ihrem Berichtigungsschreiben 1/2024 lediglich drei Planstellen und eine Stelle für einen Vertragsbediensteten bereitgestellt hat, was nicht ausreicht; unterstützt die künftigen Anträge der EUStA auf Ressourcen, die dringend erforderlich sind, damit die Beträge, die Betrug unterworfen waren, wieder dem Unionshaushalt zugeführt werden; fordert die Kommission auf, die verwaltungsrechtliche Wiedereinziehung zugunsten des Unionshaushalts auf ein Höchstmaß zu steigern, wobei Vertraulichkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen zu wahren sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>95.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die Wiedereinziehung von Mitteln durch die nationalen Behörden weiterhin in die Zuständigkeit der Kommission fällt, wie im Mandatsschreiben des für Haushalt, Betrugsbekämpfung und öffentliche Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglieds dargelegt, und betont, dass die EUStA bislang kein Mandat hat, den Wiedereinziehungsprozess zu begleiten; bekräftigt seine an die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, die Zusammenarbeit beim Wiedereinziehungsprozess zu verstärken und sowohl die Kommission als auch die EUStA zeitnah über endgültige Einziehungen zu informieren; hält die Überarbeitung der einschlägigen Verordnungen für erforderlich, um die Rolle der EUStA im Wiedereinziehungsprozess zu klären;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>96.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA nur dann Ermittlungen einleiten kann, wenn den Staatsanwälten entsprechende Informationen zugegangen sind, und erwartet, dass die Mitgliedstaaten ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen und alle relevanten Fälle an die EUStA melden; stellt mit Besorgnis fest, dass im Jahr 2024 weiterhin Zuständigkeitskonflikte und systemische Hindernisse im Zusammenhang mit Ermittlungen der EUStA bestanden, darunter auch Fälle, die Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit geben; weist in diesem Zusammenhang auf die öffentliche Erklärung der EUStA zu einer Entscheidung über einen Zuständigkeitskonflikt in Kroatien hin; fordert die Kommission auf, solche Hindernisse im Rahmen ihrer Verantwortung für die Einhaltung des Unionsrechts und den Schutz der finanziellen Interessen der Union systematisch anzugehen; stellt mit Besorgnis fest, dass einige Mitgliedstaaten Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union als nationale Fälle eingestuft und sich geweigert haben, die Zuständigkeit der EUStA anzuerkennen; äußert Bedenken hinsichtlich etwaiger negativer Auswirkungen dieser Zuständigkeitskonflikte auf die Ermittlungen, etwa durch Verlust von Beweismitteln oder verspätete Beweiserhebung; fordert die Kommission auf, Informationen über Zuständigkeitskonflikte zu sammeln und zu bewerten, um relevante Daten für die Überarbeitung der Verordnung (EU) 2017/1939 zu gewinnen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>97.</NO.P>stellt fest, dass 2024 erneut Zuständigkeitsfragen zwischen nationalen Behörden und den Delegierten Europäischen Staatsanwälten aufgeworfen wurden, obwohl die Zuständigkeit der EUStA in Artikel 22 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/1939 klar geregelt ist; betont, dass diese Fälle nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 behandelt werden sollten, gemäß dem sie der nationalen Justizbehörde zugewiesen werden, die für Entscheidungen in Zuständigkeitskonflikten zwischen nationalen Staatsanwaltschaften zuständig ist, unter der Voraussetzung, dass ihre Entscheidung gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1939 in Anlehnung an Artikel 267 AEUV einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs unterzogen werden kann; bekräftigt, dass es derzeit keine Rechtsklarheit gibt, da in vielen Mitgliedstaaten die Entscheidung der nationalen Behörde über den Zuständigkeitskonflikt nicht Gegenstand einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs sein kann; fordert die Mitgliedstaaten, die Zweifel an der Zuständigkeit der EUStA haben, auf, dem Gerichtshof gemäß Artikel 267 AEUV und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1939 Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>98.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA 2024 die „EPPO Academy“, die gemeinsam mit der Guardia di Finanza in Italien organisiert wurde, veranstaltet, die entstandenen Kosten übernommen und zwei zweiwöchige internationale Präsenzkurse für 49 Ermittler durchgeführt hat; stellt fest, dass in einigen Mitgliedstaaten gezielte Schulungen für Strafverfolgungsbeamte zu Kriminalitätsbereichen im Zuständigkeitsbereich der EUStA durchgeführt wurden; fordert die Kommission auf, dieses wertvolle Schulungsprojekt zu unterstützen und seine Finanzierung sicherzustellen; stellt fest, dass 2024 weitere Sensibilisierungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwälte und der Delegierten Europäischen Staatsanwälte auf dezentraler und zentraler Ebene gegenüber nationalen Interessenträgern eingeleitet wurden, wobei Delegationen aus Justiz, Staatsanwaltschaft und Strafverfolgung bei zahlreichen Gelegenheiten zu Gast waren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>99.</NO.P>bekräftigt seine Bedenken hinsichtlich der wachsenden Zahl von Fällen im Zusammenhang mit der ARF, wobei diese nicht gleichmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt sind, die bereits hohe Auszahlungen erhalten haben; betont, dass die ungleiche Verteilung der Fälle darauf zurückgehen könnte, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße geeignet sind oder dass die Aufdeckungsbemühungen nur begrenzt wirksam sind und die Berichterstattung nicht transparent ist; weist darauf hin, dass die Mittel aus der ARF aus dem Unionshaushalt stammen und ihr Schutz in den Zuständigkeitsbereich der EUStA fällt, und ersucht daher die Kommission und andere Einrichtungen und Stellen der Union, die Aufdeckungsbemühungen zu verstärken und der EUStA jede einschlägige Situation in diesem Zusammenhang zu melden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>100.</NO.P>weist darauf hin, dass die ohnehin große Zahl aktiver Fälle im Zusammenhang mit Mitteln aus der ARF in Zukunft wahrscheinlich weiter zunehmen wird, da die Auszahlungsintensität mit dem Näherrücken des Endtermins zunimmt, und hält es für entscheidend, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den relevanten Behörden – insbesondere mit der Taskforce „Aufbau und Resilienz“ – zu intensivieren, um den Überwachungs- und Kontrollmechanismus durch die Analyse der von der EUStA untersuchten Betrugsfälle zu stärken, mögliche Kontrolllücken oder Betrugsmuster zu erkennen, die sich aus Aufsichtsmängeln oder Unterlassungen ergeben könnten, und sie durch die in Anhang IV der Leitlinien der Kommission zu Aufbau- und Resilienzplänen vom 22. Juli 2024 eingeführten Kürzungs- und Einziehungsmaßnahmen anzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>101.</NO.P>würdigt die Einigung des Kollegiums über die Arbeitsvereinbarungen zur Zusammenarbeit mit der Kommission für Korruptionsbekämpfung der Seychellen und der Generalstaatsanwaltschaft des Fürstentums Andorra sowie den Abschluss von Absichtserklärungen mit dem stellvertretenden Vorsitz für Integrität der Weltbank und der Iberoamerikanischen Vereinigung der Staatsanwaltschaften; begrüßt die Unterzeichnung der Arbeitsvereinbarung mit dem Parlament im November 2024, mit der klare Modalitäten für die Zusammenarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union festgelegt wurden, sowie die Einigung des Kollegiums über die Arbeitsvereinbarungen mit dem EAD und über die Überarbeitung der Anhänge der Vereinbarung mit der Kommission sowie den ebenfalls 2024 erfolgten Start der Verhandlungen über eine Arbeitsvereinbarung mit der Europäischen Zentralbank;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>102.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA intensiv tätig war, um die Wirksamkeit ihrer Ermittlungen im internationalen Kontext und in Bezug auf Drittländer sicherzustellen; nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA Mitglied bzw. Beobachterin in mehreren internationalen Netzwerken und Organisationen ist, darunter die Egmont-Gruppe, das GlobE-Netzwerk, die OECD-Arbeitsgruppe „Bestechung“, das CARIN-Netzwerk, das Nadal-Netzwerk, das EPAC/EACN-Netzwerk, das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen, der Sachverständigenausschuss des Europarats für die Anwendung der Europäischen Übereinkommen über die Zusammenarbeit in Strafsachen (PC-OC) und weitere; stellt fest, dass die EUStA mit zahlreichen Partnern Arbeitsvereinbarungen geschlossen hat; nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA mangels einer klaren Rechtsgrundlage Schwierigkeiten hat, effizient tätig zu werden, und begrüßt, dass sie der Kommission im August 2023 eine Liste von Drittländern übermittelt hat, die als vorrangig für den Abschluss von Vereinbarungen angesehen werden, die die Zusammenarbeit erleichtern könnten; fordert die Kommission auf, den Ersuchen der EUStA gebührend Rechnung zu tragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>103.</NO.P>stellt fest, dass die EUStA nach wie vor auf interinstitutionelle Verträge und bilaterale Dienstleistungsvereinbarungen (SLA) zurückgegriffen hat und dass sie Ende 2024 aktives Mitglied bei 86 interinstitutionellen Rahmenverträgen sowie 23 Dienstleistungsvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen mit der öffentlichen Verwaltung der Union war, um Waren und Dienstleistungen kostengünstiger zu beschaffen oder Einsparungen im Haushalt durch die bestehenden Vertragsinstrumente auf ein Höchstmaß zu steigern, was im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung steht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>104.</NO.P>begrüßt nachdrücklich die Beteiligung Polens und Schwedens an der EUStA; stellt fest, dass sich Dänemark in Bezug auf die EUStA weiterhin auf die Opt-out-Regelung gemäß den Protokollen Nr. 21 und 22 AEUV beruft; nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA nach ersten Hinweisen der irischen Regierung auf eine mögliche Beteiligung an der Verstärkten Zusammenarbeit eine spezielle Arbeitsgruppe mit Vertretern der einschlägigen Dienststellen der EUStA eingesetzt hat, um alle Aspekte der Beteiligung abzudecken und die nationalen Behörden in dem Prozess zu begleiten; stellt fest, dass auf Ersuchen des Mitgliedstaats bereits mehrere informelle Treffen stattgefunden haben, in denen die Funktionsweise der EUStA erläutert wurde; stellt jedoch fest, dass 2024 kein offizieller Austausch mit der in Irland eingerichteten stellenübergreifenden Arbeitsgruppe stattgefunden hat, die die mögliche künftige Beteiligung Irlands an der EUStA prüfen soll; fordert die Kommission, die EUStA und die irischen Behörden nachdrücklich auf, wieder einen konstruktiven Dialog aufzunehmen und einen wirksamen Weg zu finden, damit Fortschritte erzielt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>105.</NO.P>bedauert zutiefst, dass sich Ungarn als einziger verbleibender Mitgliedstaat noch nicht an der EUStA beteiligt, obwohl keine rechtlichen oder verfassungsrechtlichen Hindernisse bestehen; fordert die ungarische Regierung nachdrücklich auf, sich unverzüglich an der EUStA zu beteiligen; vertritt die Auffassung, dass eine anhaltende Nichtbeteiligung nur als bewusster Versuch gedeutet werden kann, Korruption und die missbräuchliche Verwendung von Unionsmitteln einer unabhängigen europäischen Kontrolle zu entziehen; ist der Ansicht, dass durch den Beitritt des Landes zur EUStA endlich den langjährigen und legitimen Forderungen der Zivilgesellschaft und der Bürger dahin gehend entsprochen würde, die rechtlichen Schutzvorkehrungen gegen Betrug, Korruption und sonstiges schwerwiegendes Fehlverhalten zu stärken und das Vertrauen in den Schutz der finanziellen Interessen der Union wiederherzustellen, die derzeit durch anhaltende Mängel bei der Durchsetzung geschwächt werden, wodurch die positive Wirkung der politischen Maßnahmen der Union, mit denen auf die Förderung von Wachstum, Zusammenhalt und Wohlstand der ungarischen Bürger, KMU sowie der ungarischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften abgezielt wird, geschmälert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>106.</NO.P>weist darauf hin, dass die ungarische Regierung mehrfach Versuche unternommen hat, Bedienstete der Kommission und des OLAF systematisch auszuspionieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>107.</NO.P>betont, dass die mangelnde Zusammenarbeit eines Mitgliedstaats mit der EUStA Nischen der Immunität und der Begünstigung schafft, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union schwächen und ihn uneinheitlich und ineffizient machen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, gegen jeden Mitgliedstaat, der von der EUStA geleitete Untersuchungen systematisch behindert, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; fordert die Kommission auf, bei der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj).</FIELD></FOOTNOTE> zu berücksichtigen, dass die Nichtbeteiligung an der EUStA eine potenzielle Bedrohung für die finanziellen Interessen der Union darstellen kann, und fordert die Kommission auf, den Umfang der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der EUStA sorgfältig zu überwachen; missbilligt in diesem Zusammenhang die im Jahr 2024 gemeldeten Fälle aufs Schärfste, in denen Ermittler des OLAF und der EUStA bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten vor Ort von Regierungen der Mitgliedstaaten bedroht wurden; betont, dass solche Situationen die Rechtsstaatlichkeit untergraben, einen schwerwiegenden Verstoß gegen das gegenseitige Vertrauen und die loyale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union darstellen und das Handeln der Union schwächen, und fordert, dass robuste Präventions- und Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um das Personal in risikobehafteten Situationen zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>108.</NO.P>betont, dass die Tätigkeiten der EUStA zum Schutz der finanziellen Interessen der Union beitragen müssen und dazu führen sollen, dass Beträge, die aus dem Unionshaushalt ausgezahlt und aufgrund krimineller Aktivitäten nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden, zurückerlangt werden; stellt fest, dass der Prozess, der die Wiedereinziehung solcher Beträge ermöglicht, in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fällt und dass die entsprechenden eingezogenen Beträge oder Vermögenswerte, die auf Maßnahmen zurückgehen, die von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten getroffen wurden, nach Abzug der den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Maßnahmen entstandenen Kosten gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2017/1939, in dem vorgesehen ist, dass Vermögenswerte oder Erträge nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts unbeschadet der Rechte der Union oder anderer Opfer auf Ausgleich des ihnen entstandenen Schadens zu verwerten sind, in den Unionshaushalt zurückfließen sollten; weist darauf hin, dass der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments vorgeschlagen hat, potenzielle Einnahmen aus Beschlagnahme- und Einziehungsmaßnahmen als nicht zweckgebundene Einnahmen im Unionshaushalt unter einer gesonderten Haushaltslinie zu verbuchen, die durch eine Änderung des Haushaltsplans geschaffen wird; begrüßt die Bereitschaft der EUStA, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um Bemühungen zur Umsetzung des vorgenannten Vorschlags zu unterstützen; hält es für erforderlich, Artikel 38 zu ändern, um seine wirksame Umsetzung und Überwachung zu ermöglichen und so den Schutz des Unionshaushalts zu gewährleisten, und fordert die Kommission auf, die notwendigen Vereinbarungen mit den zuständigen nationalen Behörden zu treffen, damit diese Beträge in den Unionshaushalt eingestellt werden, sowie die erforderlichen legislativen Lösungen vorzuschlagen, um dies wirksam durchzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>109.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, die Nachverfolgung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu überwachen und systematisch darüber Bericht zu erstatten, insbesondere in Bezug auf die ergriffenen finanziellen Maßnahmen (Einziehung und Wiedereinziehung), um ein klareres Verständnis der Wirkung der Maßnahmen der EUStA zu gewinnen; stellt fest, dass die EUStA und die Kommission zugesagt haben, ihre Mitteilungen zu straffen und im Hinblick auf die mögliche Annahme von Maßnahmen zur Wiederherstellung des durch Finanzkriminalität beeinträchtigten Unionshaushalts angemessen zu gestalten; hält daran fest, dass die Kommission die EUStA bei der Überwachung und Nachverfolgung der Tätigkeiten der EUStA unterstützen muss, um zu verhindern, dass die begrenzten Ressourcen der EUStA von Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben abgezogen werden; ist der Ansicht, dass die Überwachung durch das Parlament hinsichtlich der administrativen Nachverfolgung ihrer strafrechtlichen Ermittlungen ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der Effizienz der Betrugsbekämpfungsstruktur der Union ist; fordert die Kommission sowie alle Bestandteile der Betrugsbekämpfungsstruktur auf, einen wirksamen und effizienten Weg zu finden, die durchgeführten Maßnahmen zu überwachen und über deren endgültige Ergebnisse Bericht zu erstatten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>110.</NO.P>betont die entscheidende Rolle der Abschöpfung von illegal erworbenen Vermögenswerten und ihre abschreckende Wirkung auf die organisierte Kriminalität; stellt fest, dass die Beteiligung der EUStA an internationalen Netzwerken die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Abschöpfung von illegal erworbenen Vermögenswerten erhöhen sollte; bekräftigt, dass zeitnahe und wirksame Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen bei Finanzkriminalität zu erheblichen Einsparungen für die Haushalte der Union und der Mitgliedstaaten führen sollten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommunikation</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>111.</NO.P>würdigt die zahlreichen Verbesserungen bei der internen und externen Kommunikation der EUStA im Jahr 2024, insbesondere die Informationsveranstaltungen zu Maßnahmen gegen Belästigung und zur Meldung von Missständen sowie weitere Sensibilisierungsinitiativen zum Ethikrahmen der EUStA, der aktuell noch ausgearbeitet wird; begrüßt die Beiträge, die insbesondere die Europäische Generalstaatsanwältin zu den Aussprachen des Parlaments in den verschiedenen Ausschüssen (Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, Haushaltskontrollausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Währung, Unterausschuss für Steuerfragen) geleistet hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>112.</NO.P>stellt fest, dass die Ressourcen der EUStA für Kommunikation begrenzt sind und dass angesichts des Erfordernisses, dass die EUStA digital autonom wird, die Verwaltung der Website der EUStA intern übernommen wurde, was zusätzliche Ressourcen erfordert, da die GD Digitale Dienste diesen Dienst nicht mehr erbringt; stellt fest, dass der Haushalt für öffentliche Kommunikation und Werbemaßnahmen 2024 235 382 EUR betrug und vollständig ausgeschöpft wurde, insbesondere für den Erwerb von Medienmonitoring-Lizenzen sowie für weitere Kommunikationsinitiativen und die Übersetzung von Veröffentlichungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>113.</NO.P>stellt fest, dass die Strategie der EUStA in den sozialen Medien darauf ausgelegt ist, verschiedene Zielgruppen – darunter Journalisten, institutionelle Interessenträger, Fachleute aus Justiz und Strafverfolgung, die Wissenschaft und die breite Öffentlichkeit – wirksam zu erreichen, indem die Kommunikation auf die jeweiligen Zielgruppen zugeschnitten wird; stellt fest, dass das Hauptziel der Präsenz der EUStA in den sozialen Medien darin besteht, durch eine verbesserte Sichtbarkeit Vertrauen aufzubauen; fordert die EUStA erneut auf, Transparenz und öffentliches Interesse einerseits und Vertraulichkeit und ordnungsgemäßen Ermittlungsablauf andererseits bestmöglich gegeneinander abzuwägen und für Neutralität in ihrer Kommunikation über ihre Tätigkeiten zu sorgen; ermutigt die EUStA, ein vertrauenerweckendes Signal zur operativen Dimension der Werte und Grundsätze der Union zu senden, die in Unabhängigkeit und Rechtskonformität verankert sind und mit Transparenz und Augenmaß angewandt werden; stellt fest, dass eine wirksame Kommunikation der EUStA dazu beiträgt, das Ansehen der Einrichtungen bei den Bürgern zu stärken und bei den Steuerzahlern das Bewusstsein für die Komplexität und die große Bedeutung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union zu schärfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>114.</NO.P>betont, dass die Bemühungen der EUStA, korrekte und verständliche Informationen über komplexe von ihr bearbeitete Fälle zu vermitteln, ein starker Anreiz für Unionsbürger sein können, die EUStA über mögliches Fehlverhalten zu informieren, und zu einer zunehmenden Einbindung der Zivilgesellschaft beitragen; begrüßt das Engagement der EUStA, das Verständnis für ihre Arbeit bei Journalisten, Bürgern sowie in der Wissenschaft durch Medienbriefings in verschiedenen Mitgliedstaaten, Studienbesuche, Konferenzen sowie durch regelmäßige Fortschrittsberichte und Berichte zu Etappenzielen zu verbessern, mit denen alle Zielgruppen über die Arbeit und die Wirkung der EUStA informiert werden; nimmt zur Kenntnis, dass die Sensibilität der untersuchten Sachverhalte und die Tatsache, dass die Unschuldsvermutung für die zahlreichen an EUStA-Fällen beteiligten Parteien gewahrt werden muss, es erfordern, dass Pressemitteilungen korrekt sind und Informationen nur veröffentlicht werden, wenn dies zuvor und im Voraus mit den Staatsanwälten abgestimmt und anhand rechtlicher Vorgaben geprüft wurde, wobei die Veröffentlichung gegebenenfalls per E-Mail, über Online-Plattformen und über soziale Medien erfolgen kann; stellt fest, dass eine direkte Kommunikation über soziale Medien die Auslegung durch Dritte ausschließt und es erleichtert, Mitteilungen der EUStA präzise und transparent zu vermitteln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>115.</NO.P>ist der Ansicht, dass eine verbesserte strategische Kommunikation über eine bessere Zugänglichkeit der Meldeoptionen erfolgen sollte, und begrüßt, dass die Meldeoption in den Profilbeschreibungen aller Social-Media-Konten der EUStA beworben wird und dass die EUStA darum bittet, diese Option – sofern angemessen – in jede Standardpräsentation für externe Zielgruppen, Besucher sowie bei Konferenzen oder Reden aufzunehmen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgen des rechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>116.</NO.P>begrüßt die Entscheidung, das im Juli 2025 im ukrainischen Parlament, der Werchowna Rada, verabschiedete Gesetz nicht zu erlassen, das die Wirksamkeit der Maßnahmen der ukrainischen Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) und des Nationalen Amtes für Korruptionsbekämpfung (NABU) geschwächt hätte, insbesondere angesichts der von den Medien gemeldeten jüngsten Fälle von Korruption auf hoher Ebene, was verdeutlicht, dass ein vorbeugender und umsichtiger Ansatz im Umgang mit Korruptionsdelikten geboten ist, und zugleich die Bedeutung der ukrainischen Bemühungen um die wirksame Verfolgung von Transparenzzielen unterstreicht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>117.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass die EUStA drei Arbeitsvereinbarungen mit der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine, dem Nationalen Amt für Korruptionsbekämpfung (NABU) und der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) unterzeichnet hat, um die Zusammenarbeit bei den jeweiligen Ermittlungen auf der Grundlage des bestehenden Rechtsrahmens zu erleichtern; stellt fest, dass die EUStA 2024 in ihren Räumlichkeiten vier Schulungen für ukrainische Staatsanwälte und Ermittler des NABU durchgeführt hat; weist darauf hin, dass sich das Mandat der EUStA unter bestimmten Umständen auch auf Unionsmittel erstrecken kann, die in Drittländern verwendet werden, und dass es auch Umgehungen von Unionssanktionen erfassen kann, soweit sie unter das derzeitige Mandat der EUStA fallen und die finanziellen Interessen der Union durch die Umgehung von Zöllen oder Abgaben potenziell gefährdet sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Aufdeckung und Meldung von Betrugsfällen durch die zuständigen Behörden nach wie vor die entscheidende Voraussetzung für jede weitere Zusammenarbeit ist und dass der im Rahmen der Schulungsangebote begonnene Austausch von Fachwissen die ukrainischen Behörden zusätzlich bei ihren Aufdeckungsbemühungen im Hinblick auf potenziellen Betrug zulasten von Unionsmitteln unterstützen wird; würdigt die Bereitschaft der EUStA, die Zusammenarbeit durch die Einrichtung spezieller Taskforces mit den ukrainischen Behörden zu intensivieren, um angesichts des Umfangs und der Reichweite gemeldeter Straftaten Ermittlungen erforderlichenfalls zu koordinieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>118.</NO.P>stellt fest, dass das wachsende Volumen der finanziellen Unterstützung der Union für die Ukraine, auch im Rahmen der Ukraine-Fazilität, in den kommenden Jahren wahrscheinlich zu einem zusätzlichen Ermittlungsbedarf seitens der EUStA führen wird; betont, dass es wichtig ist, diesen Herausforderungen durch eine angemessene Personalausstattung, eine sichere digitale Infrastruktur und verstärkte Kooperationsrahmen vorzugreifen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und zugleich die Ukraine wirksam zu unterstützen.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>