<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0138</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Vereinfachung bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0104/2026 - Berichterstatter: Dimitris Tsiodras, Piotr Müller)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 und (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte (COM(2025)0531 – C10-0143/2025 – 2025/0531(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an die zuständigen Ausschüsse zurücküberwiesen (A10-0104/2026).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Ergebnisse des Draghi-Berichts<STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING> 2024 deuten darauf hin, dass die zunehmende Zahl und Komplexität der Vorschriften die Gefahr bergen, dass der Handlungsspielraum für Unternehmen in der Union eingeschränkt wird und sie daran gehindert werden, wettbewerbsfähig zu bleiben. Vor diesem Hintergrund sollten bestimmte Verfahren und Anforderungen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008<STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING>, (EG) Nr. 1223/2009<STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> und (EU) 2019/1009<STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind, vereinfacht und unnötiger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Regelungsaufwand</STRING></STRING> unter Beibehaltung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des gleichen Schutzniveaus</STRING></STRING> für die menschliche Gesundheit und die Umwelt beseitigt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Ergebnisse des Draghi-Berichts<STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING> 2024 deuten darauf hin, dass die zunehmende Zahl und Komplexität der Vorschriften die Gefahr bergen, dass der Handlungsspielraum für Unternehmen in der Union eingeschränkt wird und sie daran gehindert werden, wettbewerbsfähig zu bleiben. Vor diesem Hintergrund sollten bestimmte Verfahren und Anforderungen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008<STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING>, (EG) Nr. 1223/2009<STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> und (EU) 2019/1009<STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind, vereinfacht und unnötiger <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Regelungs- und Verwaltungsaufwand</STRING></STRING> unter Beibehaltung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines hohen Maßes an Verbraucherschutz und an Schutz</STRING></STRING> für die menschliche Gesundheit und die Umwelt beseitigt werden.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING> Bericht von Mario Draghi über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit aus dem Jahr 2024: https://commission.europa.eu/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">topics</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eu-competitiveness</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">draghi-report</STRING></STRING>_<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">en#paragraph_47059</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">2</STRING> Bericht von Mario Draghi über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit aus dem Jahr 2024: https://commission.europa.eu/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">document</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">download</STRING></STRING>/<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">97e481fd-2dc3-412d-be4c-f152a8232961</STRING></STRING>_<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">de?filename=The%20Draghi%20report%20A%20competitiveness%20strategy%20for%20Europe%20%28Part%20A%29-DE.pdf.</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING> Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">3</STRING> Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Neufassung) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1223/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">4</STRING> Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Neufassung) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1223/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1009/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">5</STRING> Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1009/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Düngeprodukte, die unter die Verordnung (EU) 2019/1009 fallen, haben unmittelbare Auswirkungen auf die Produktionskosten, das Einkommen, den Schutz und die Wettbewerbsfähigkeit von Landwirten, während die rechtlichen Anforderungen und der Verwaltungsaufwand für die Hersteller entlang der Lieferkette weitergegeben werden. Da die Wettbewerbsfähigkeit der Union unter anderem von ihrer Innovationsfähigkeit abhängt, sollte mit dem Rechtsrahmen die Förderung von Innovation und technischem Fortschritt ermöglicht werden, indem seine Verhältnismäßigkeit beibehalten wird, unnötige Belastungen verhindert werden und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Ziele der genannten Verordnung erreicht werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Im Einklang mit dem Ziel der Kommission, den Grundsatz „standardmäßig digital“ zu fördern, um den digitalen Wandel zu unterstützen und die Kommunikation zwischen den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsakteuren</STRING></STRING> und den für die Durchsetzung zuständigen nationalen Behörden zu erleichtern, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist</STRING></STRING> die Angabe digitaler Kontaktdaten auf dem Kennzeichnungsetikett für gefährliche Stoffe und Gemische <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erforderlich, um</STRING></STRING> die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und die Durchsetzung zu verbessern und das Verfahren zur Erkennung von Stoffen und Gemischen, die nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechen, zu beschleunigen. Derzeit müssen die Lieferanten ihre Anschrift und Telefonnummer auf dem Etikett der Verpackung gefährlicher Stoffe oder Gemische angeben; dies reicht jedoch nicht immer aus, um sicherzustellen, dass die für die Durchsetzung zuständigen Behörden schnell Kontakt herstellen können. Daher ist es notwendig, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Anbietern die</STRING></STRING> Bereitstellung digitaler Kontaktdaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vorzuschreiben</STRING></STRING>, bei denen es sich um einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beliebigen aktuellen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erreichbaren</STRING></STRING> Online-Kommunikationskanal mit dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anbieter</STRING></STRING> handeln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">könnte</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Im Einklang mit dem Ziel der Kommission, den Grundsatz „standardmäßig digital“ zu fördern, um den digitalen Wandel zu unterstützen und die Kommunikation zwischen den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lieferanten und Einzelpersonen sowie zwischen den Lieferanten</STRING></STRING> und den für die Durchsetzung zuständigen nationalen Behörden zu erleichtern, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">trägt</STRING></STRING> die Angabe digitaler Kontaktdaten auf dem Kennzeichnungsetikett für gefährliche Stoffe und Gemische <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dazu bei,</STRING></STRING> die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Rückverfolgbarkeit, die Rechenschaftspflicht</STRING></STRING> und die Durchsetzung zu verbessern und das Verfahren zur Erkennung von Stoffen und Gemischen, die nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechen, zu beschleunigen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und sorgt dafür, dass die Verbraucher bei einem Notfall oder Unfall über einen schnellen und direkten Kontakt verfügen</STRING></STRING>. Derzeit müssen die Lieferanten ihre Anschrift und Telefonnummer auf dem Etikett der Verpackung gefährlicher Stoffe oder Gemische angeben; dies reicht jedoch nicht immer aus, um sicherzustellen, dass die für die Durchsetzung zuständigen Behörden schnell Kontakt herstellen können. Daher ist es notwendig, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Lieferanten zudem zur</STRING></STRING> Bereitstellung digitaler Kontaktdaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu verpflichten</STRING></STRING>, bei denen es sich um einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aktuellen, leicht</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">frei zugänglichen</STRING></STRING> Online-Kommunikationskanal mit dem <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lieferanten</STRING></STRING> handeln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte, der die Speicherung von Informationen auf einem dauerhaften Datenträger ermöglicht.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Werden digitale Kontaktdaten bereitgestellt, kann die Telefonnummer über diese digitalen Kontaktdaten direkt zur Verfügung gestellt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Über die digitalen Kontaktdaten sollten die Verbraucher und Behörden die Lieferanten direkt und schnell kontaktieren können, wobei die digitalen Kontaktdaten kostenlos zugänglich sein sollten, ohne personenbezogene Daten angeben zu müssen, eine Anwendung herunterladen oder nutzen zu müssen oder sich einzig zu dem Zweck, den Lieferanten zu kontaktieren, registrieren zu müssen. Derartige digitale Kontaktdaten könnten beispielsweise eine E-Mail-Adresse oder ein Kontaktformular auf einer Website umfassen. Der Begriff sollte jedoch nicht so verstanden werden, dass er automatische Antworten auf Anfragen, Chatbots oder Faxnummern umfasst. Der Begriff „digitale Kontaktdaten“ sollte ähnlich wie der Begriff „E-Mail-Adresse“ gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates technologieneutral verstanden werden, sodass er sich parallel zu künftigen technologischen Entwicklungen weiterentwickeln kann, und alle Formen der direkten digitalen Kommunikation umfassen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> wurden Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen für Verpackungen mit weniger als 10 ml eingeführt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es sind jedoch weitere Vereinfachungen bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelung in den Fällen erforderlich, in denen diese Verpackungen dem zusätzlichen Gefahrenhinweis EUH 208 unterliegen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Außerdem müssen die Anforderungen an die Innen-</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Außenverpackung</STRING></STRING> in Fällen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, in denen</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10-ml-Ausnahme angewendet wird</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">präzisiert werden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> wurden Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen für Verpackungen mit weniger als 10 ml eingeführt.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Es wurde die Möglichkeit eingeführt, dass Kennzeichnungselemente auf der inneren Verpackung unter bestimmten Bedingungen weggelassen werden können.</STRING></STRING> In Fällen, in denen diese <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Elemente vollständig weggelassen werden können, ist es jedoch erforderlich, diese Bestimmungen zu vereinfachen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">klarzustellen,</STRING></STRING> in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">welchen</STRING></STRING> Fällen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kennzeichnungselemente auf der äußeren Verpackung vorhanden sein müssen. Die Kommission sollte zudem bewerten</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob für Verpackungen zwischen 10 und 125 ml weitere spezifische Kürzungen im Hinblick auf den Umfang der obligatorischen Kennzeichnungselemente gelten sollten</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 2024/2865, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2865/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">6</STRING> Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 2024/2865, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2865/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den</STRING></STRING> Lieferanten von Stoffen und Gemischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Flexibilität</STRING></STRING> zu bieten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gleiche Bedingungen für kleine</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mittlere</STRING></STRING> Unternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu schaffen</STRING></STRING>, die Etikettendruckdienste häufig auslagern, und um die Vorbereitung und Herstellung von Faltetiketten zu erleichtern, die wesentlich länger dauert als die Herstellung von Standardetiketten, ist es notwendig, die feste Frist von sechs Monaten für die Neuetikettierung zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">streichen</STRING></STRING> und vorzuschreiben, dass die Etiketten unverzüglich geändert werden müssen, nachdem neue Daten von einem Lieferanten erhalten oder ihm mitgeteilt worden sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wird ein Kennzeichnungsetikett im Zuge einer neuen oder strengeren Selbst-Einstufung aktualisiert, sollten die Lieferanten ihre direkten nachgeschalteten Anwender unverzüglich über die Ergebnisse der neuen Bewertung in Kenntnis setzen.</STRING></STRING> Um <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">allen</STRING></STRING> Lieferanten von Stoffen und Gemischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausreichend Zeit</STRING></STRING> zu bieten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">insbesondere kleinen</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mittleren</STRING></STRING> Unternehmen, die Etikettendruckdienste häufig auslagern, und um die Vorbereitung und Herstellung von Faltetiketten zu erleichtern, die wesentlich länger dauert als die Herstellung von Standardetiketten, ist es notwendig, die feste Frist von sechs Monaten für die Neuetikettierung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf 18 Monate</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verlängern</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dabei weiterhin</STRING></STRING> vorzuschreiben, dass die Etiketten unverzüglich geändert werden müssen, nachdem neue Daten von einem Lieferanten erhalten oder ihm mitgeteilt worden sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 wurden Regeln für die verbindlichen Anforderungen an die Formatierung von Kennzeichnungsetiketten festgelegt. Neue Informationen<STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> machten übermäßigen Verwaltungsaufwand und übermäßige Kosten deutlich, die mit diesen Anforderungen verbunden sind. Um ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, die Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett für die Verbraucher klar verständlich zu machen, und der Notwendigkeit zu schaffen, Markthindernisse und Belastungen für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Industrie abzubauen</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING></STRING></STRING>, müssen die derzeitigen Formatierungspflichten vereinfacht werden, ohne das Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu senken. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Wirtschaftsakteure</STRING></STRING> und die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchsetzungsbehörden</STRING></STRING> müssen aber dafür verantwortlich bleiben, dass die Kennzeichnungsetiketten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen lesbar sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P>Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 wurden Regeln für die verbindlichen Anforderungen an die Formatierung von Kennzeichnungsetiketten festgelegt. Neue Informationen<STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> machten übermäßigen Verwaltungsaufwand und übermäßige Kosten deutlich, die mit diesen Anforderungen verbunden sind. Um ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, die Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett für die Verbraucher klar verständlich zu machen, und der Notwendigkeit zu schaffen, Markthindernisse und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ungerechtfertigte</STRING></STRING> Belastungen für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Industrie</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, abzubauen</STRING></STRING>, müssen die derzeitigen Formatierungspflichten vereinfacht werden, ohne das Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu senken. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit den neuen Maßnahmen sollte ein hohes Maß an Verbraucherschutz aufrechterhalten und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt werden. </STRING></STRING>Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Lieferanten</STRING></STRING> müssen aber dafür verantwortlich bleiben, dass die Kennzeichnungsetiketten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen lesbar sind.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> Eine detaillierte Analyse der Kosten im Zusammenhang mit neuen Formatierungsanforderungen findet sich in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 und (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte, SWD(2025) 531, S. 14.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">7</STRING> Eine detaillierte Analyse der Kosten im Zusammenhang mit neuen Formatierungsanforderungen findet sich in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 und (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte, SWD(2025) 531, S. 14.</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Der Binnenmarkt: unser europäischer Heimatmarkt in einer unsicheren Welt. Eine Strategie für einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt, COM(2025) 500 final, S. 10, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025DC0500.</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">8</STRING> Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Der Binnenmarkt: unser europäischer Heimatmarkt in einer unsicheren Welt. Eine Strategie für einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt, COM(2025) 500 final, S. 10, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025DC0500<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Kennzeichnungsetikett dient als vorrangige und oft einzige Quelle für Gefahreneigenschaften und Anleitungen für eine sichere Verwendung, die den Verbrauchern leicht zugänglich ist, wohingegen gewerbliche und industrielle Nutzer vor der Verwendung auch im Wege von Sicherheitsdatenblättern und Sicherheitsunterweisungen über die mit einem bestimmten Stoff oder Gemisch verbundenen Gefahren informiert werden. Daher ist es unerlässlich, dass das Kennzeichnungsetikett nicht nur unter normalen Umständen, sondern auch unter außergewöhnlichen Bedingungen wie bei Unfällen leicht lesbar ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 7 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um sicherzustellen, dass das Kennzeichnungsetikett in einem angemessenen Maße lesbar ist, sollte es mindestens einen deutlichen Kontrast zwischen dem Text des Etiketts und dem Hintergrund, eine geeignete Schriftart, eine angemessene Schriftgröße, einen angemessenen Zeilen- und Buchstabenabstand, eine Gesamtgestaltung des Etiketts und andere relevante Formatierungselemente aufweisen. Insbesondere bei Stoffen oder Gemischen, die für die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden, sollte für die Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 Absatz 1 eine Schriftgröße verwendet werden, bei der die x-Höhe mindestens 1,2 mm beträgt. Wenn jedoch der Inhalt der Verpackung 125 ml nicht überschreitet, darf für die Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 Absatz 1 eine Schriftgröße verwendet werden, bei der die x-Höhe mindestens 0,9 mm beträgt. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) sollte ihre Leitlinien für die Formatierung von Kennzeichnungsetiketten aktualisieren und klar verständliche Beispiele dafür aufnehmen, wie eine akzeptable bzw. inakzeptable Formatierung von Kennzeichnungsetiketten aussieht. In den Leitlinien sollten Kennzeichnungsformate aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union berücksichtigt und bewährte Verfahren für „barrierefreies Design“ und anerkannte Lesbarkeitsstandards, einschließlich akzeptabler und inakzeptabler Farbkombinationen mit Blick auf einen ausreichenden Kontrast, beachtet werden. Die Leitlinien sollten eine Hilfestellung bei der Durchsetzung durch die zuständigen nationalen Behörden bieten, im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung ausgearbeitet werden und sich auf eine angemessene Konsultation von Interessenträgern stützen, die Wettbewerbsfähigkeit durch die Verringerung unnötiger Belastungen fördern, den Lieferanten Sicherheit bieten und einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt gewährleisten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Um die Belastung der Industrie zu verringern und den freien Verkehr von Stoffen und Gemischen im Binnenmarkt zu verbessern, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinsichtlich der Vorschriften für Werbung und Fernabsatzangebote geändert werden, wobei die Vorteile bestehender Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der Union mit denselben Zielen übernommen werden sollten. Diesbezüglich sollten die Anforderungen an Werbung und Fernabsatzangebote auf Produkte beschränkt werden, die für die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden, da die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006<STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> bereits klare Verpflichtungen in Bezug auf den Informationsfluss in Lieferketten für Stoffe und Gemische vorsieht.</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">9</STRING> Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).</P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 8 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(8a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gewerbliche und industrielle Nutzer sind im Allgemeinen besser über die mit Stoffen und Gemischen verbundenen Gefahren informiert als Verbraucher. Es ist demnach angezeigt, die Informationsanforderungen in Bezug auf Werbung danach zu differenzieren, ob die Produkte für die gewerbliche und industrielle Verwendung oder für Verbraucher bestimmt sind oder ihnen direkt zur Verfügung gestellt werden. Bei der Bewertung, ob eine Werbung an Verbraucher gerichtet ist oder ihnen zugänglich gemacht wird, sollten die zuständigen Behörden objektive Aspekte berücksichtigen, einschließlich der Frage, ob eindeutig angegeben ist, dass der Stoff oder das Gemisch ausschließlich für die gewerbliche Verwendung bestimmt ist, sowie den Kontext, in dem die Werbung oder das Angebot erfolgt, beispielsweise auf Messen, in Fachpublikationen oder auf digitalen Plattformen, die sich an gewerbliche Nutzer richten. Ähnliche Bestimmungen bestehen bereits im Rahmen des Unionsrechts.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Vor den Änderungen durch die Verordnung (EU) 2024/2865 war in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgeschrieben, dass in der Werbung für gefährliche Gemische, bei denen die Öffentlichkeit einen Kaufvertrag abschließen kann, ohne zuvor das Kennzeichnungsetikett gesehen zu haben, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Art(en) von Gefahren anzugeben ist/sind, und dass in der Werbung für Stoffe die betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien anzugeben sind. Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 wurde eine neue Anforderung eingeführt, wonach beim Fernabsatz von gefährlichen Stoffen und Gemischen alle Kennzeichnungsinformationen in das Angebot aufzunehmen sind, wodurch sichergestellt wird, dass der Käufer vor dem Kauf des Produkts stets über die Gefahren informiert wird. Mit der genannten Verordnung wurden auch die Anforderungen an Werbung um die Verpflichtung erweitert, die Gefahrenpiktogramme, das Signalwort, den Gefahrenhinweis und ergänzende Hinweise anzugeben und darüber hinaus die Öffentlichkeit aufzufordern, die Hinweise auf dem Produktetikett zu beachten. Werbung ist ein Mittel, um den Verkauf und die Verwendung chemischer Produkte zu fördern, und zum Zeitpunkt des Verkaufs enthalten das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung des Stoffs oder Gemischs oder die Kennzeichnungsinformationen im Fernabsatz umfassende Informationen über die mit diesem Stoff oder Gemisch verbundenen Gefahren. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass die Kunden in der Werbung aufgefordert werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollen</STRING></STRING>, das Etikett und die Produktinformationen vor der Verwendung zu lesen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht aber</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass die</STRING></STRING> Gefahreneigenschaften aus dem Kennzeichnungsetikett <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wiederholt</STRING></STRING> werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Vor den Änderungen durch die Verordnung (EU) 2024/2865 war in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgeschrieben, dass in der Werbung für gefährliche Gemische, bei denen die Öffentlichkeit einen Kaufvertrag abschließen kann, ohne zuvor das Kennzeichnungsetikett gesehen zu haben, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Art(en) von Gefahren anzugeben ist/sind, und dass in der Werbung für Stoffe die betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien anzugeben sind. Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 wurde eine neue Anforderung eingeführt, wonach beim Fernabsatz von gefährlichen Stoffen und Gemischen alle Kennzeichnungsinformationen in das Angebot aufzunehmen sind, wodurch sichergestellt wird, dass der Käufer vor dem Kauf des Produkts stets über die Gefahren informiert wird. Mit der genannten Verordnung wurden auch die Anforderungen an Werbung um die Verpflichtung erweitert, die Gefahrenpiktogramme, das Signalwort, den Gefahrenhinweis und ergänzende Hinweise anzugeben und darüber hinaus die Öffentlichkeit aufzufordern, die Hinweise auf dem Produktetikett zu beachten. Werbung ist ein Mittel, um den Verkauf und die Verwendung chemischer Produkte zu fördern, und zum Zeitpunkt des Verkaufs enthalten das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung des Stoffs oder Gemischs oder die Kennzeichnungsinformationen im Fernabsatz umfassende Informationen über die mit diesem Stoff oder Gemisch verbundenen Gefahren. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass die Kunden in der Werbung aufgefordert werden, das Etikett und die Produktinformationen vor der Verwendung zu lesen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und dass entweder das Signalwort oder das Piktogramm in der Werbung enthalten sein muss</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jedoch nicht alle</STRING></STRING> Gefahreneigenschaften aus dem Kennzeichnungsetikett <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu wiederholen sind.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit diesem Ansatz wird sicherstellt, dass Werbung ausreichend informativ bleibt, wenn es gilt, potenzielle Nutzer auf die Gefährlichkeit des Produkts hinzuweisen, ohne dabei Anforderungen aufzuerlegen, die Werbung unübersichtlich, schwer zu interpretieren oder kommerziell unpraktisch machen würden. Angesichts der vielen verschiedenen Formen von Werbung sollte den Lieferanten ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Art und Weise eingeräumt werden, auf die diese Informationen in der Werbung vermittelt werden sollten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P>Da die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">10</STRING> und die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> vorschreiben, dass in der Werbung für zugelassene Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte der Hinweis „Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ zu verwenden ist, wäre es angebracht, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gleiche Anforderung</STRING></STRING> für die Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu</STRING></STRING> verwenden, um Kohärenz zu gewährleisten, insbesondere in Fällen, in denen die beworbenen gefährlichen Stoffe und Gemische auch zugelassene Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(10)</NO.P>Da die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">10</STRING> und die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> vorschreiben, dass in der Werbung für zugelassene Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte der Hinweis „Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ zu verwenden ist, wäre es angebracht, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Werbetreibenden den gleichen Hinweis</STRING></STRING> für die Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische verwenden, um Kohärenz zu gewährleisten, insbesondere in Fällen, in denen die beworbenen gefährlichen Stoffe und Gemische auch zugelassene Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte sind.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">10</STRING> Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">10</STRING> Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(12)</NO.P>Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 wurde die Möglichkeit eingeführt, bestimmte Kennzeichnungselemente nur in die digitale Kennzeichnung aufzunehmen. Um eine breitere Nutzung der Technologie zu gewährleisten und einen einfacheren und flexibleren Ansatz bei der Kennzeichnung zu ermöglichen, sollte es den Anbietern gestattet sein, die Kontaktdaten zusätzlicher Anbieter nur auf dem digitalen Etikett anzugeben. Die Aufnahme der digitalen Kontaktdaten wäre auch angebracht, wenn die Kontaktdaten zusätzlicher Anbieter auf dem digitalen Kennzeichnungsetikett angegeben sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(12)</NO.P>Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 wurde die Möglichkeit eingeführt, bestimmte Kennzeichnungselemente nur in die digitale Kennzeichnung aufzunehmen. Um eine breitere Nutzung der Technologie zu gewährleisten und einen einfacheren und flexibleren Ansatz bei der Kennzeichnung zu ermöglichen, sollte es den Anbietern gestattet sein, die Kontaktdaten zusätzlicher Anbieter nur auf dem digitalen Etikett anzugeben. Die Aufnahme der digitalen Kontaktdaten wäre auch angebracht, wenn die Kontaktdaten zusätzlicher Anbieter auf dem digitalen Kennzeichnungsetikett angegeben sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Möglichkeit einer schnellen Kontaktaufnahme sicherzustellen, die in bestimmten Situationen, z. B. in Notfällen, unerlässlich ist, sollte das Vorhandensein digitaler Kontaktdaten die Angabe einer Telefonnummer nicht ausschließen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 12 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(12a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tintenstrahlpatronen (≤150 ml) (die in einer Außenverpackung geliefert werden und dazu bestimmt sind, von einem Verbraucher oder gewerblichen Nutzer in einen Drucker eingebaut zu werden), bieten nur eine sehr begrenzte Fläche für das Anbringen der Kennzeichnung und eignen sich nicht für die Option des Faltetiketts, das mehrsprachige Lösungen ermöglicht. In diesem Fall sollte es den Lieferanten gestattet sein, den Umfang der Kennzeichnungsangaben zu den Gefahrenmerkmalen unter bestimmten Umständen zu verringern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 14</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(14)</NO.P>Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten die Lieferanten die Möglichkeit haben, die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften auf freiwilliger Basis vor dem Zeitpunkt der aufgeschobenen Anwendung dieser Bestimmungen anzuwenden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(14)</NO.P>Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten die Lieferanten die Möglichkeit haben, die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften auf freiwilliger Basis vor dem Zeitpunkt der aufgeschobenen Anwendung dieser Bestimmungen anzuwenden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und die nationalen Behörden sollten sie auffordern, dies zu tun</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 17</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(17)</NO.P>Die Bedingungen für Ausnahmen vom Verbot der Verwendung solcher Stoffe in kosmetischen Mitteln sollten gestrafft werden, und ihr Anwendungsbereich sollte genauer festgelegt werden. Darüber hinaus ist die Einhaltung von Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht mit den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen vereinbar, die die Entwicklung neuer Stoffe zur Verwendung in kosmetischen Mitteln erlauben, die nicht in Lebensmitteln verwendet oder gefunden werden. Die Einhaltung von Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit trägt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nichts</STRING></STRING> zur Sicherheit kosmetischer Mittel bei, da die beiden Produktkategorien von unterschiedlicher Art sind. Daher ist es angezeigt, diese Bedingung aufzuheben.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(17)</NO.P>Die Bedingungen für Ausnahmen vom Verbot der Verwendung solcher Stoffe in kosmetischen Mitteln sollten gestrafft werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ohne das hohe Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und Sicherheit sowie des Verbraucherschutzes zu verringern,</STRING></STRING> und ihr Anwendungsbereich sollte genauer festgelegt werden. Darüber hinaus ist die Einhaltung von Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht mit den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen vereinbar, die die Entwicklung neuer Stoffe zur Verwendung in kosmetischen Mitteln erlauben, die nicht in Lebensmitteln verwendet oder gefunden werden. Die Einhaltung von Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit trägt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht unbedingt</STRING></STRING> zur Sicherheit kosmetischer Mittel bei, da die beiden Produktkategorien von unterschiedlicher Art sind. Daher ist es angezeigt, diese Bedingung aufzuheben.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(18)</NO.P>Darüber hinaus sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angegeben</STRING></STRING> werden, welche Elemente im Rahmen der Bedingung der Verfügbarkeit geeigneter Alternativen zu berücksichtigen sind. Insbesondere sollte bestimmt werden, dass die Verwendung alternativer Stoffe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu einer Verringerung des Gesamtrisikos</STRING></STRING> für die menschliche Gesundheit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Umwelt führen muss und dass der Stoff in einem kosmetischen Mittel eine gleichwertige oder ähnliche Funktion hat</STRING></STRING> und in ausreichenden Mengen auf dem Markt verfügbar sein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">muss, damit er </STRING></STRING>für Unternehmen und insbesondere für KMU technisch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">machbar</STRING></STRING> und wirtschaftlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">tragfähig sein kann. Darüber hinaus sollte der Zugang zu dem Stoff nicht durch Patent- oder Rohstoffbeschränkungen eingeschränkt sein. Es</STRING></STRING> sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch möglich</STRING></STRING> sein, die wirtschaftlichen Aspekte wie die Kosten der Neuformulierung und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den vergleichsweisen</STRING></STRING> Beitrag zu den Gesamtproduktionskosten als relevante Faktoren bei der Analyse der Eignung von Alternativen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu berücksichtigen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(18)</NO.P>Darüber hinaus sollte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dargelegt</STRING></STRING> werden, welche Elemente im Rahmen der Bedingung der Verfügbarkeit geeigneter Alternativen zu berücksichtigen sind. Insbesondere sollte bestimmt werden, dass die Verwendung alternativer Stoffe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">als Ersatz für den eingestuften Stoff mit Blick auf</STRING></STRING> die menschliche Gesundheit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unbedenklich</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist. Der alternative Stoff sollte eine gleichwertige Funktion erfüllen sowie ein vergleichbares Maß an Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit bieten</STRING></STRING> und in ausreichenden Mengen auf dem Markt verfügbar sein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder voraussichtlich verfügbar werden, um den bestehenden Bedarf zu decken,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und es muss nachweislich damit gerechnet werden können, dass</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der künftig zu erwartende Bedarf innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gedeckt werden kann</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Die Verwendung des alternativen Stoffs</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> für Unternehmen und insbesondere für KMU technisch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und wirtschaftlich machbar sein, um die Aufrechterhaltung des Produktionsniveaus zu ermöglichen. Zur Bewertung der wirtschaftlichen Machbarkeit können</STRING></STRING> die wirtschaftlichen Aspekte wie die Kosten der Neuformulierung und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der vergleichsweise</STRING></STRING> Beitrag zu den Gesamtproduktionskosten als relevante Faktoren bei der Analyse der Eignung von Alternativen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">berücksichtigt werden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(19)</NO.P>Darüber hinaus sollte zur Straffung des Ausnahmeverfahrens die Bedingung, dass der Antrag auf Ausnahme für eine bestimmte Verwendung einer Produktkategorie mit bekannter Exposition gestellt wird, Teil des SCCS-Bewertungskriteriums werden. Derzeit bewertet der wissenschaftliche Ausschuss bereits die Sicherheit des Stoffs unter Berücksichtigung seiner Gefahreneigenschaften und seiner Exposition (<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">d. h. spezifische</STRING></STRING> Verwendung in einer bestimmten Produktkategorie), weshalb ein gesondertes Kriterium überflüssig ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(19)</NO.P>Darüber hinaus sollte zur Straffung des Ausnahmeverfahrens die Bedingung, dass der Antrag auf Ausnahme für eine bestimmte Verwendung einer Produktkategorie mit bekannter Exposition gestellt wird, Teil des SCCS-Bewertungskriteriums werden. Derzeit bewertet der wissenschaftliche Ausschuss bereits die Sicherheit des Stoffs unter Berücksichtigung seiner Gefahreneigenschaften und seiner Exposition (<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nämlich der spezifischen</STRING></STRING> Verwendung in einer bestimmten Produktkategorie), weshalb ein gesondertes Kriterium überflüssig ist.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 21</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(21)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Häufig kann ein Stoff auch Bestandteil natürlicher komplexer Stoffe sein, z</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">B</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ätherischer Öle. In solchen Fällen ist</STRING></STRING> das Verwendungsverbot in kosmetischen Mitteln gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 für den Stoff nur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">relevant</STRING></STRING>, wenn er in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt ist. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dies bedeutet, dass</STRING></STRING> komplexe natürliche Stoffe, die einen eingestuften CMR-Bestandteil enthalten, nur dann unter das Verbot <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fallen</STRING></STRING>, wenn <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser </STRING></STRING>natürliche komplexe Stoff selbst in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aufgeführt</STRING></STRING> ist. Da die harmonisierte Einstufung eines Bestandteils jedoch Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der natürlichen komplexen Stoffe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der Verwendung</STRING></STRING> in kosmetischen Mitteln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hervorrufen kann</STRING></STRING>, sollte die Kommission den SCCS beauftragen, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auswirkungen eines solchen Bestandteils auf die</STRING></STRING> Sicherheit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">natürlicher komplexer</STRING></STRING> Stoffe zu bewerten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">falls Sicherheitsbedenken bestehen,</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie sollte</STRING></STRING> geeignete Regulierungsmaßnahmen gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ergreifen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(21)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten und die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen gewonnen und nicht im Sinne von Artikel 3 Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 chemisch verändert werden, werden oft als komplexe natürliche Stoffe bezeichnet. Sie können einen oder mehrere Bestandteile enthalten, die als CMR-Stoffe eingestuft sind, auch wenn der komplexe natürliche Stoff in seiner Gesamtheit nicht als CMR-Stoff eingestuft ist. Für solche Stoffe muss ein hohes Verbraucherschutzniveau gelten, das auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und den tatsächlichen Expositionsbedingungen, die sich aus ihrer Verwendung in kosmetischen Mitteln ergeben, beruhen sollte.</STRING></STRING> Das Verwendungsverbot in kosmetischen Mitteln gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gilt</STRING></STRING> für den Stoff nur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dann</STRING></STRING>, wenn er in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt ist. Komplexe natürliche Stoffe, die einen eingestuften CMR-Bestandteil enthalten, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fallen</STRING></STRING> nur dann unter das Verbot, wenn <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> natürliche komplexe Stoff selbst in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eingestuft</STRING></STRING> ist. Da die harmonisierte Einstufung eines Bestandteils jedoch Bedenken hinsichtlich der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwendung und</STRING></STRING> der Sicherheit der natürlichen komplexen Stoffe <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hervorruft, wenn sie</STRING></STRING> in kosmetischen Mitteln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">verwendet werden</STRING></STRING>, sollte die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unverzüglich</STRING></STRING> den SCCS beauftragen, die Sicherheit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">solcher</STRING></STRING> Stoffe zu bewerten, und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erforderlichenfalls</STRING></STRING> geeignete Regulierungsmaßnahmen gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ergreifen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bewertung des SCCS sollte zeitnah erfolgen, um die Vorhersehbarkeit für die Branche sicherzustellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 22</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(22)</NO.P>Wenn die Verwendung eines Stoffes in kosmetischen Mitteln untersagt oder eingeschränkt wird, sollte den Herstellern, Importeuren, Händlern und verantwortlichen Personen ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Produkte umzuformulieren und neu zu kennzeichnen, aus dem Vertrieb zu nehmen und die unverkauften Produkte zu vernichten, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen. Daher sollten nach Inkrafttreten der entsprechenden Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">12</STRING></STRING> Monate für das Inverkehrbringen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">24</STRING></STRING> Monate für die Bereitstellung auf dem Markt von kosmetischen Mitteln, die den betreffenden Stoff enthalten, vorgesehen werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(22)</NO.P>Wenn die Verwendung eines Stoffes in kosmetischen Mitteln untersagt oder eingeschränkt wird, sollte den Herstellern, Importeuren, Händlern und verantwortlichen Personen ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Produkte umzuformulieren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, zu testen und neu zu kennzeichnen, und die unverkauften Produkte, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, aus dem Vertrieb zu nehmen und zu vernichten</STRING></STRING>. Daher sollten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sofern kein Antrag auf Ausnahme gestellt wurde,</STRING></STRING> nach Inkrafttreten der entsprechenden Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">6</STRING></STRING> Monate für das Inverkehrbringen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15</STRING></STRING> Monate für die Bereitstellung auf dem Markt von kosmetischen Mitteln, die den betreffenden Stoff enthalten, vorgesehen werden. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wurde eine Ausnahme beantragt und hat der SCCS festgestellt, dass der Stoff nicht sicher ist, sollte die Frist für das Inverkehrbringen auf 3 Monate und für die Bereitstellung auf dem Markt auf 12 Monate verkürzt werden. Wenn eine Ausnahme beantragt wurde und der SCCS festgestellt hat, dass der Stoff sicher ist, der Antrag jedoch aufgrund der Verfügbarkeit geeigneter Alternativen abgelehnt wurde, so sollten diese Fristen auf 24 Monate für das Inverkehrbringen und 48 Monate für die Bereitstellung auf dem Markt verlängert werden, sofern ein aktueller Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel jederzeit verfügbar ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(23)</NO.P>Um die Einhaltung der Vorschriften und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die im Kosmetiksektor tätig sind, zu verringern, sollte vor dem Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nur</STRING></STRING> eine Anmeldung der kosmetischen Mittel erforderlich sein. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Bedingungen für eine solche Anmeldung sollten in nichtdiskriminierender Weise für kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, und für kosmetische Mittel, die sie nicht enthalten, gelten.</STRING></STRING> Um die Wachsamkeit in Bezug auf Nanomaterialien aufrechtzuerhalten, sollte vorgeschrieben werden, dass die spezifischen Informationen über die in einem kosmetischen Mittel verwendeten Nanomaterialien im Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enthalten sein</STRING></STRING> müssen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">damit er</STRING></STRING> von den zuständigen Behörden konsultiert werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING>, wenn Bedenken hinsichtlich des potenziellen Risikos für die menschliche Gesundheit durch die Verwendung eines bestimmten Nanomaterials bestehen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(23)</NO.P>Um die Einhaltung der Vorschriften und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die im Kosmetiksektor tätig sind, zu verringern, sollte vor dem Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt eine Anmeldung der kosmetischen Mittel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei der Kommission</STRING></STRING> erforderlich sein. Um die Wachsamkeit in Bezug auf Nanomaterialien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in kosmetischen Mitteln</STRING></STRING> aufrechtzuerhalten, sollte vorgeschrieben werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass diese Meldung die Identifizierung des Nanomaterials, das jährlich in Verkehr gebracht werden soll, einschließlich seiner chemischen Bezeichnung (IUPAC) und anderer Deskriptoren gemäß Nummer 2 der Präambel der Anhänge II bis VI sowie die Spezifikation des Nanomaterials</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschließlich der Größe der Partikel und der physikalischen und chemischen Eigenschaften, enthält</STRING></STRING>.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Dies ist notwendig, damit die Kommission bei Bedenken eine Sicherheitsbewertung verlangen kann. Zudem sollte ausdrücklich vorgeschrieben werden,</STRING></STRING> dass die spezifischen Informationen über die in einem kosmetischen Mittel verwendeten Nanomaterialien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf dem Meldeportal für kosmetische Mittel und</STRING></STRING> im Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">angegeben werden</STRING></STRING> müssen, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die jeweils</STRING></STRING> von den zuständigen Behörden konsultiert werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING>, wenn Bedenken hinsichtlich des potenziellen Risikos für die menschliche Gesundheit durch die Verwendung eines bestimmten Nanomaterials <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in kosmetischen Mitteln</STRING></STRING> bestehen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(25)</NO.P>Kosmetika sind weltweit gehandelte Waren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Daher ist es wichtig</STRING></STRING>, dass die Bezeichnungen von Bestandteilen auf ihren Kennzeichnungsetiketten den aktuellen Stand der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung widerspiegeln. Die Verwendung international anerkannter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bezeichnungen kosmetischer Bestandteile</STRING></STRING> ist ein wichtiger Faktor, der die Transparenz fördert und den grenzüberschreitenden Handel mit kosmetischen Mitteln erleichtert. Die vorliegende Verordnung sollte die Verwendung international anerkannter Bezeichnungen auf der Kennzeichnung kosmetischer Mittel ohne zusätzliche Regulierungsmaßnahmen der Kommission ermöglichen. Da ein von der Kommission erlassenes Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Inhaltsstoffen den Prozess der Übernahme der neuen Bezeichnungen verlangsamen würde, sollte die Bestimmung, wonach die Kommission ein solches Glossar erlassen muss, abgeschafft werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(25)</NO.P>Kosmetika sind weltweit gehandelte Waren<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und es ist deshalb unerlässlich</STRING></STRING>, dass die Bezeichnungen von Bestandteilen auf ihren Kennzeichnungsetiketten den aktuellen Stand der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zeitnah</STRING></STRING> widerspiegeln. Die Verwendung international anerkannter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verzeichnisse wie des Internationalen Verzeichnisses für Kosmetikbestandteile (INCI)</STRING></STRING> ist ein wichtiger Faktor, der die Transparenz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bezüglich der Bestandteile für Verbraucher</STRING></STRING> fördert<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, für Kohärenz in allen Rechtsräumen sorgt</STRING></STRING> und den grenzüberschreitenden Handel mit kosmetischen Mitteln erleichtert. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das INCI-Verzeichnis wird vom Personal Care Products Council (PCPC) als internationaler Industriestandard geführt und von Regulierungsbehörden und Interessenträgern weltweit anerkannt.</STRING></STRING> Die vorliegende Verordnung sollte die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unmittelbare</STRING></STRING> Verwendung international anerkannter Bezeichnungen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aus Verzeichnissen wie des INCI</STRING></STRING> auf de Kennzeichnung kosmetischer Mittel ohne zusätzliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weitere</STRING></STRING> Regulierungsmaßnahmen der Kommission ermöglichen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Ist eine gemeinsame Bezeichnung eines Bestandteils im INCI-Verzeichnis nicht aufgeführt, so sollte eine andere allgemein anerkannte Nomenklatur verwendet werden, z. B. Bezeichnungen, die in anerkannten internationalen chemischen oder pharmazeutischen Referenztexten oder in anderen maßgeblichen Quellen, auf die sich Industrie und Regulierungsbehörden üblicherweise stützen, festgelegt sind. Mit diesem Ansatz wird Flexibilität sichergestellt, unnötiger Verwaltungsaufwand verhindert und gewährleistet, dass die auf dem Kennzeichnungsetikett kosmetischer Mittel verwendeten Bezeichnungen von Bestandteilen auf dem neuesten Stand, international einheitlich und für die Verbraucher leicht verständlich bleiben</STRING></STRING>. Da ein von der Kommission erlassenes Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Inhaltsstoffen den Prozess der Übernahme der neuen Bezeichnungen verlangsamen würde, sollte die Bestimmung, wonach die Kommission ein solches Glossar erlassen muss, abgeschafft werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(25a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, sollten alle Akteure, die kosmetische Mittel offline oder online in der Union in Verkehr bringen, gleichwertigen Verpflichtungen und einer wirksamen Durchsetzung unterliegen. Dies ist besonders wichtig angesichts der zunehmenden Verkaufszahlen von kosmetischen Mitteln über Online-Marktplätze, darunter auch Produkte aus Drittländern, die nicht den gleichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen unterliegen. Daher muss vorgeschrieben werden, dass die in Artikel 19 genannten Kennzeichnungsinformationen für den Fernabsatz, auch über Online-Marktplätze, klar und sichtbar angegeben werden. Mit dieser Anforderung wird die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vereinfacht, was zu einem fairen Wettbewerb und einem hohen Schutzniveau für die menschliche Gesundheit beiträgt. Darüber hinaus sollte die Überwachung nach dem Inverkehrbringen verstärkt werden, insbesondere bei Online-Verkäufen und Einfuhren, und kosmetische Mittel, die durch das Schnellwarnsystem der Union (Safety Gate) als nicht konform eingestuft wurden, sollten nicht zum Verkauf freigegeben oder angeboten werden. Zu diesem Zweck sollten Online-Plattformen die Identität der verantwortlichen Person überprüfen, bevor sie das Inverkehrbringen von Produkten in der Union zulassen, und es sollte ausdrücklich untersagt werden, verbotene kosmetische Mittel, insbesondere mit Quecksilber versetzte Produkte, online zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten oder dafür zu werben, auch über soziale Medien.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 26</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(26)</NO.P>Im Einklang mit dem Ziel der Kommission, die Berichtspflichten zu rationalisieren und zu vereinfachen und den Grundsatz „standardmäßig digital“ zur Unterstützung des digitalen Wandels zu fördern, sollten Wirtschaftsakteure, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 mit EU-Düngeprodukten handeln, digitale Kontaktdaten bereitstellen, über die sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erreicht</STRING></STRING> werden können, die EU-Konformitätserklärung in elektronischer Form erstellen und über eine Internetadresse oder einen Datenträger zugänglich machen und den Behörden auf Anfrage alle einschlägigen Informationen und Unterlagen in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Unterlagen und Korrespondenz mit und von benannten Stellen im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungen von EU-Düngeprodukten sollten ebenfalls in elektronischer Form bereitgestellt werden. Wird ein digitales Kennzeichnungsetikett verwendet, sollten die Hersteller denselben Datenträger verwenden, der für das digitale Kennzeichnungsetikett verwendet wird, um Zugang zur EU-Konformitätserklärung zu gewähren, damit nicht mehrere Datenträger auf demselben Produkt vorhanden sein müssen. Ist für EU-Düngeprodukte nach anderen EU-Rechtsvorschriften ein digitaler Produktpass erforderlich, so sollten die digitalen Kennzeichnungsinformationen und die EU-Konformitätserklärung in diesem digitalen Produktpass enthalten sein.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(26)</NO.P>Im Einklang mit dem Ziel der Kommission, die Berichtspflichten zu rationalisieren und zu vereinfachen und den Grundsatz „standardmäßig digital“ zur Unterstützung des digitalen Wandels zu fördern, sollten Wirtschaftsakteure, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 mit EU-Düngeprodukten handeln, digitale Kontaktdaten bereitstellen, über die sie <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von den zuständigen Behörden und den Endnutzern kontaktiert</STRING></STRING> werden können, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">damit deren Anfragen angemessen beantwortet werden,</STRING></STRING> die EU-Konformitätserklärung in elektronischer Form erstellen und über eine Internetadresse oder einen Datenträger zugänglich machen und den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zuständigen</STRING></STRING> Behörden auf Anfrage alle einschlägigen Informationen und Unterlagen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zeitnah</STRING></STRING> in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Unterlagen und Korrespondenz mit und von benannten Stellen im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungen von EU-Düngeprodukten sollten ebenfalls <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zeitnah</STRING></STRING> in elektronischer Form bereitgestellt werden. Wird ein digitales Kennzeichnungsetikett verwendet, sollten die Hersteller denselben Datenträger verwenden, der für das digitale Kennzeichnungsetikett verwendet wird, um Zugang zur EU-Konformitätserklärung zu gewähren, damit nicht mehrere Datenträger auf demselben Produkt vorhanden sein müssen. Ist für EU-Düngeprodukte nach anderen EU-Rechtsvorschriften ein digitaler Produktpass erforderlich, so sollten die digitalen Kennzeichnungsinformationen und die EU-Konformitätserklärung in diesem digitalen Produktpass enthalten sein.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 26 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(26a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Düngeprodukte, die unter die Verordnung (EU) 2019/1009 fallen, unterliegen rechtlichen Anforderungen und Verwaltungslasten, die, wenn sie erhöht werden, die Kluft zwischen den Produktionskosten in der Landwirtschaft in der Union und in Drittländern vergrößern können. Die Überarbeitung dieser Verordnung sollte daher eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften für Hersteller von Düngeprodukten in der EU bewirken und den Landwirten in der EU zugutekommen, indem es Wirtschaftsakteuren leichter gemacht wird, in den EU-Markt einzutreten und über die nationalen Märkte hinaus tätig zu sein, was letztlich dem Binnenmarkt zugutekommen wird. Daher sollte dabei ein hohes Maß an Verbraucher-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie Risikomanagement beibehalten werden. Eine Lockerung der sektorspezifischen Anforderungen an Düngeprodukte sollte das Niveau der Kontrollen, denen diese Produkte bei Markteintritt unterliegen, nicht beeinträchtigen und sie sollte auch keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die Rückverfolgbarkeit, die Sicherheit und den Ruf geben.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 26 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(26b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Digitalisierung von Konformitätserklärungen und technischen Produktinformationen kann gewisse Vorteile bieten. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Cybersicherheit, die Überwachung der wirksamen und raschen Durchsetzung, die Verfügbarkeit und Interoperabilität digitaler Infrastrukturen, die potenziellen Kosten der Einführung und des Betriebs solcher Systeme und die Vielfalt der Wirtschaftsakteure und nationalen Systeme gebührend berücksichtigt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 27</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(27)</NO.P>Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 dürfen nur Mikroorganismen, die in einer Positivliste in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführt sind, als Komponentenmaterial in mikrobiellen Pflanzen-Biostimulanzien verwendet werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, neue Mikroorganismen oder Mikroorganismenstämme in diese Liste aufzunehmen, nachdem eine Bewertung ergeben hat, dass keiner der Stämme ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt darstellt und dass die agronomische Wirksamkeit gewährleistet ist. Angesichts der großen Zahl der auf dem Markt befindlichen Mikroorganismen hinken die Bewertung und die anschließende Aufnahme neuer Mikroorganismen oder Stämme von Mikroorganismen in die Positivliste dem wissenschaftlichen Fortschritt hinterher. Der derzeitige Mechanismus verlangsamt die Entwicklung mikrobieller Biostimulanzien für Pflanzen und verzögert den Zugang der Landwirte zu diesen innovativen Düngemitteln, die die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Pflanzenernährungsprozesse anregen und dadurch den Einsatz herkömmlicher Düngemittel verringern können</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(27)</NO.P>Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 dürfen nur Mikroorganismen, die in einer Positivliste in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführt sind, als Komponentenmaterial in mikrobiellen Pflanzen-Biostimulanzien verwendet werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, neue Mikroorganismen oder Mikroorganismenstämme in diese Liste aufzunehmen, nachdem eine Bewertung ergeben hat, dass keiner der Stämme ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt darstellt und dass die agronomische Wirksamkeit gewährleistet ist. Angesichts der großen Zahl der auf dem Markt befindlichen Mikroorganismen hinken die Bewertung und die anschließende Aufnahme neuer Mikroorganismen oder Stämme von Mikroorganismen in die Positivliste dem wissenschaftlichen Fortschritt hinterher. Der derzeitige Mechanismus verlangsamt die Entwicklung mikrobieller Biostimulanzien für Pflanzen und verzögert den Zugang der Landwirte zu diesen innovativen Düngemitteln<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Eine permanente und proaktive Beobachtung der wissenschaftlichen Entwicklungen und laufende Aktualisierungen der Liste der Mikroorganismen oder Stämme von Mikroorganismen sowie der einschlägigen Kriterien und Methoden sind erforderlich. Darüber hinaus sollten alle Aktualisierungen rasch umgesetzt werden. Gleichzeitig sollte mit dem Rechtsrahmen sichergestellt werden, dass der </STRING></STRING>Einsatz herkömmlicher <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und natürlicher</STRING></STRING> Düngemittel <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine tragfähige und zugängliche Option bleibt, wobei ihre Rolle neben mikrobiellen Lösungen anerkannt werden sollte, um die Wettbewerbsfähigkeit oder die landwirtschaftliche Produktion in der Union nicht zu gefährden</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 27 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(27a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Angesichts des raschen Innovationstempos in der Agrarbiotechnologie ist es wichtig, dass die bestehenden Regulierungsverfahren, einschließlich der Aktualisierung der Anhänge durch die Kommission, zeitnah und auf eine wissenschaftlich fundierte Weise angewandt werden, wobei die bereits in der Verordnung (EU) 2019/1009 vorgesehenen Möglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen sind. Dies sollte die zeitnahe Bewertung neuer Stämme erleichtern und gleichzeitig sicherstellen, dass nur solche Stämme in Verkehr gebracht werden dürfen, die die Sicherheitsanforderungen der Union erfüllen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 28</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(28)</NO.P>Um die Bewertung von Mikroorganismen zu beschleunigen und den Binnenmarkt für mehr mikrobielle Pflanzen-Biostimulanzien zu öffnen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf Anhang II Teil II Komponentenmaterialkategorie (CMC) 7 der Verordnung (EU) 2019/1009 übertragen werden, damit die Kommission allgemeine Kriterien und eine Methodik für die Bewertung von Mikroorganismen festlegen kann. Diese Kriterien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Methode</STRING></STRING> sollten es Herstellern und benannten Stellen ermöglichen, nachzuweisen und zu überprüfen, dass Mikroorganismen, die in mikrobiellen Pflanzen-Biostimulanzien verwendet werden, die nicht in CMC 7 aufgeführt sind, kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt darstellen und die agronomische Wirksamkeit gewährleisten. Um die einzuführenden Kriterien und Methoden zu verfeinern und zu validieren, ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING></STRING></STRING> niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(28)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die umfassendere Verwendung mikrobieller Pflanzen-Biostimulanzien kann die Effizienz der Nährstoffverwertung und die Bodengesundheit verbessern, was wiederum die Entwicklung einer nachhaltigen und gleichzeitig hochproduktiven Landwirtschaft fördert.</STRING></STRING> Um die Bewertung von Mikroorganismen zu beschleunigen und den Binnenmarkt für mehr mikrobielle Pflanzen-Biostimulanzien zu öffnen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf Anhang II Teil II Komponentenmaterialkategorie (CMC) 7 der Verordnung (EU) 2019/1009 übertragen werden, damit die Kommission allgemeine Kriterien und eine Methodik für die Bewertung von Mikroorganismen festlegen kann. Diese Kriterien sollten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen und</STRING></STRING> es Herstellern und benannten Stellen ermöglichen, nachzuweisen und zu überprüfen, dass Mikroorganismen, die in mikrobiellen Pflanzen-Biostimulanzien verwendet werden, die nicht in CMC 7 aufgeführt sind, kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt darstellen und die agronomische Wirksamkeit gewährleisten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wobei die Wettbewerbsfähigkeit und Produktion der EU zu berücksichtigen sind. Für die Überprüfung der Konformität von Mikroorganismen mit den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien und Methoden müssen die Konformitätsbewertungsstellen über spezifische Kompetenzen sowie wissenschaftliche und technische Kenntnisse verfügen. Diese Kompetenzen sollten daher von den für Akkreditierung und Notifizierung zuständigen nationalen Stellen geprüft werden, ebenso wie Aspekte wie Unabhängigkeit, Objektivität, Unparteilichkeit und berufliche Integrität</STRING></STRING>. Um die einzuführenden Kriterien und Methoden zu verfeinern und zu validieren, ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Bewertungen und Beiträge der einschlägigen wissenschaftlichen Gremien, insbesondere der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, der Gemeinsamen Forschungsstelle und der ECHA einbezieht, und zudem</STRING></STRING> im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Es ist wesentlich,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass die Kommission bei diesen Konsultationen eine enge interinstitutionelle Zusammenarbeit aufrechterhält, wobei die Durchführung dieser Konsultationen</STRING></STRING> mit den Grundsätzen in Einklang stehen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING>, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING></STRING></STRING> niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING> ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI:<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING> ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI:<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 29 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(29a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verordnung (EU) 2019/1009 zielt darauf ab, das Inverkehrbringen auf dem internationalen Markt und den freien Verkehr von sicheren Düngeprodukten zu erleichtern und gleichzeitig das Nährstoffrecycling und die kreislauforientierte Verwendung von Rohstoffen zu fördern und ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für die Umwelt sicherzustellen. Ihre wirksame Anwendung hängt unter anderem von der Anerkennung von Endpunkten für aus tierischen Nebenprodukten gewonnenen Bestandteilen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ab. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1605 wurden bestimmte Endpunkte für tierische Nebenprodukte festgelegt, die zur Verwendung als Düngemittel bestimmt sind. Die darin aufgeführten Verarbeitungsparameter und Risikominderungsmaßnahmen sind jedoch weitgehend auf Rahmen für die Futtermittelhygiene und die Verhinderung von Futtermittelbetrug zurückzuführen und werden nicht immer den unterschiedlichen Expositionswegen und Risikoprofilen von Düngeprodukten gerecht, die auf Boden und Wasser einwirken.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 30</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(30)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Chemische Stoffe als solche oder in Gemischen müssen, wenn sie in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Unternehmen und Jahr hergestellt oder eingeführt werden, gemäß</STRING></STRING> der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">registriert werden, wobei die Informationsanforderungen von der tatsächlichen Menge abhängen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Verordnung (EU) 2019/1009, die</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinausgeht, schreibt vor, dass alle in einem EU-Düngeprodukt verwendeten Stoffe unabhängig von der Menge, in der sie hergestellt oder eingeführt werden, mindestens mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Informationsanforderungen für Stoffe registriert werden,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die in Mengen von 10 bis 100 Tonnen pro Unternehmen und Jahr hergestellt oder eingeführt werden,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zusammen mit einem Stoffsicherheitsbericht über ihre Verwendung in einem Düngeprodukt gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung. Diese umfangreichen Informationsanforderungen könnten Hersteller, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, daran hindern, Stoffe zu verwenden, die noch nicht gemäß diesen Anforderungen registriert sind, oder sie zwingen, ihre Produkte nur auf nationalen Märkten gemäß den nationalen Vorschriften in Verkehr zu bringen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der allgemeinen Verpflichtung der Hersteller und Importeure von Stoffen und EU-Düngeprodukten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bzw. der Verordnung (EU) 2019/1009, die Sicherheit der von</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihnen in Verkehr gebrachten Produkte zu gewährleisten, sollte die Registrierung von in EU-Düngeprodukten verwendeten Stoffen nur den in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Anforderungen, einschließlich der einschlägigen Abstufungen, entsprechen müssen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(30)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 wurden zusätzliche Registrierungsanforderungen für in</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">EU-Düngeprodukten verwendete Stoffe eingeführt, die über die Anforderungen</STRING></STRING> der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">hinausgehen. Um Verhältnismäßigkeit sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt aufrechtzuerhalten, ist es angezeigt, die Registrierungsanforderungen für in EU-Düngeprodukten verwendete Stoffe an die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Anforderungen anzugleichen, wobei die einschlägigen Mengenschwellen und Informationsanforderungen zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig sollten für Stoffe mit besonders gefährlichen Eigenschaften, einschließlich solcher, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch, endokrin disruptiv oder persistent, bioakkumulierbar und toxisch eingestuft sind, spezifische Informationsanforderungen gelten, auch wenn diese Stoffe in</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geringen Mengen in Düngeprodukten verwendet werden. Mit diesem Ansatz wird sichergestellt, dass sicherheitsrelevante Informationen verfügbar sind, während gleichzeitig unnötiger Aufwand für Stoffe mit geringeren Risiken verhindert wird. Die bereitgestellten Informationen sollten auf verfügbaren Daten beruhen, wobei auch alternative Methoden und Anpassungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angewendet werden sollten, und sollten, soweit solche als letztes Mittel relevant sind, bewirken, dass unnötige Versuche, insbesondere an Wirbeltieren, vermieden werden.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stoffsicherheitsbeurteilungen sollten sich auf relevante Expositionsszenarien im Zusammenhang mit der agronomischen Verwendung von Düngeprodukten und der Umwelt beschränken. Mit einem solchen Ansatz wird ein ausgewogener Rahmen sichergestellt, der Innovation und Marktzugang fördert und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz und Rechtssicherheit für Wirtschaftsakteure bietet</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Nummer 42</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(42)</NO.P>‚digitale Kontaktdaten‘ bezeichnet jeden aktuellen und zugänglichen Online-Kommunikationskanal, über den ein Lieferant <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erreicht oder</STRING></STRING> kontaktiert werden kann, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(42)</NO.P>‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, leicht</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">frei</STRING></STRING> zugänglichen Online-Kommunikationskanal, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beispielsweise eine E-Mail-Adresse oder einen Weblink,</STRING></STRING> über den ein Lieferant kontaktiert werden kann, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bzw. die Nutzung</STRING></STRING> einer Anwendung erforderlich ist;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>1a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(3a)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung bewertet die Kommission, ob für Verpackungen zwischen 10 und 125 ml weitere spezifische Kürzungen im Hinblick auf den Umfang der obligatorischen Kennzeichnungselemente gelten sollten.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P>Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:</P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P>Artikel 17 Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird wie folgt geändert:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P> 	Buchstabe a erhält folgende Fassung:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Name, Anschrift und digitale Kontaktdaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> Lieferanten;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Name, Anschrift<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Telefonnummer</STRING></STRING> und digitale Kontaktdaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des</STRING></STRING> Lieferanten;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>2a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Dem Artikel 17 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Die Telefonnummer nach Unterabsatz 1 Buchstabe a kann auf dem Etikett weggelassen werden, wenn diese Telefonnummer direkt über die digitalen Kontaktdaten verfügbar ist.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 25 – Absatz 6 – Unterabsatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P>Das Kennzeichnungsetikett enthält auch den Produktidentifikator nach Artikel 18 sowie Namen, Anschrift und digitale Kontaktdaten des Lieferanten des betreffenden Gemisches.</P></OLD><NEW><P>Das Kennzeichnungsetikett enthält auch den Produktidentifikator nach Artikel 18 sowie Namen, Anschrift und digitale Kontaktdaten des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder der</STRING></STRING> Lieferanten des betreffenden Gemisches <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie die Telefonnummer, soweit diese nicht direkt über die digitalen Kontaktdaten verfügbar ist</STRING></STRING>. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unbeschadet der in Artikel 61 Absatz 8 festgelegten Frist können Ergänzungen oder Änderungen der digitalen Kontaktdaten jederzeit oder während der regelmäßigen Aktualisierungen des Kennzeichnungsetiketts durch den Lieferanten vorgenommen werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Einleitung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>4.</NO.P>Artikel 29 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz</STRING></STRING> 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält</STRING></STRING> folgende Fassung:</P></OLD><NEW><P><NO.P>4.</NO.P>Artikel 29 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absätze 1 und</STRING></STRING> 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhalten</STRING></STRING> folgende Fassung:</P></NEW><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Ist die Verpackung eines Stoffes oder Gemisches entweder so gestaltet oder geformt oder aber so klein, dass es nicht möglich ist, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Anforderungen von</STRING></STRING> Artikel 31 hinsichtlich eines Kennzeichnungsetiketts in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, zu erfüllen, so erfolgt die Anbringung der Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2 Unterabsatz</STRING></STRING> 1 gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.1.</P></OLD><NEW><P>„(1)	Ist die Verpackung eines Stoffes oder Gemisches entweder so gestaltet oder geformt oder aber so klein, dass es nicht möglich ist, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in</STRING></STRING> Artikel 31 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">festgelegten Anforderungen</STRING></STRING> hinsichtlich eines Kennzeichnungsetiketts in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, zu erfüllen, so erfolgt die Anbringung der Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.1.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>„(2)	Die Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 Absatz 1 können gemäß den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 1.5.2 reduziert werden.“</P></OLD><NEW><P>„(2)	Die Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 Absatz 1 können gemäß den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 1.5.2 reduziert werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn a) der Inhalt der Verpackung eines Stoffes oder Gemisches die in Anhang I Abschnitt 1.5.2 angegebenen Mengen nicht überschreitet,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und b) die Verpackung entweder so gestaltet oder geformt oder so klein ist, dass sie keinen vollständigen Verweis auf alle in Artikel 31 genannten Elemente in allen Sprachen des Mitgliedstaats ermöglicht, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>4a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 29 wird folgender Absatz eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 6 können die Kennzeichnungselemente von Druckerpatronen gemäß den Bestimmungen in Anhang I Nummer 1.5.2.5a verringert werden. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „Druckerpatrone“ eine auswechselbare Einheit, die Tinte enthält und beim Druck in einen Drucker eingesetzt werden muss.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Im Fall einer Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches, die zur Hinzufügung einer neuen Gefahrenklasse oder zu einer strengeren Einstufung führt oder neue ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 25 erfordert, sorgt der Lieferant des Stoffes oder Gemisches dafür, dass das Kennzeichnungsetikett unverzüglich nachdem der Lieferant die Ergebnisse der erneuten Bewertung gemäß Artikel 15 Absatz 4 erlangt hat oder sie ihm mitgeteilt wurden, aktualisiert wird.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Im Fall einer Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches, die zur Hinzufügung einer neuen Gefahrenklasse oder zu einer strengeren Einstufung führt oder neue ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 25 erfordert, sorgt der Lieferant des Stoffes oder Gemisches dafür, dass das Kennzeichnungsetikett unverzüglich<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, spätestens jedoch 18 Monate,</STRING></STRING> nachdem der Lieferant die Ergebnisse der erneuten Bewertung gemäß Artikel 15 Absatz 4 erlangt hat oder sie ihm mitgeteilt wurden, aktualisiert wird. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Kennzeichnung unverzüglich zu ändern, arbeiten die Lieferanten gemäß Artikel 4 Absatz 9 zusammen und unterrichten ihre direkten nachgeschalteten Anwender über die Ergebnisse der neuen Bewertung gemäß Unterabsatz 1 im Einklang mit den geltenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Lieferanten können vor dem Ablauf der Frist von 18 Monaten die neuen oder aktualisierten Einstufungen freiwillig anwenden und die Kennzeichnung entsprechend anpassen, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen und für genügend Flexibilität zu sorgen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 31 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 werden deutlich lesbar und unverwischbar angebracht. Sie heben sich deutlich vom Hintergrund ab und sind ausreichend dimensioniert und so angeordnet, dass sie leicht lesbar sind.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 werden deutlich lesbar und unverwischbar angebracht. Sie heben sich deutlich vom Hintergrund ab und sind ausreichend dimensioniert und so angeordnet, dass sie leicht lesbar sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sie werden gemäß Anhang I Abschnitt 1.2.1 formatiert.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 48 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Jegliche an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft ist, oder für ein Gemisch, das in Anhang II Teil 2 aufgeführte Stoffe enthält, muss folgenden Satz enthalten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">:</STRING></STRING> ‚Vor Verwendung stets Kennzeichnungsetikett und Produktinformationen lesen‘.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Jegliche an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft ist, oder für ein Gemisch, das in Anhang II Teil 2 aufgeführte Stoffe enthält, muss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stets</STRING></STRING> folgenden Satz enthalten ‚Vor Verwendung stets Kennzeichnungsetikett und Produktinformationen lesen‘<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie eines der folgenden Elemente umfassen: a) die einschlägigen Gefahrenpiktogramme oder b) das relevante Signalwort nach Artikel 20</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 48 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterabsatz 1 gilt nicht für an gewerbliche Verwender gerichtete Werbung für Stoffe oder Gemische, die zur Verwendung im Rahmen einer industriellen oder beruflichen Tätigkeit bestimmt sind, unter der Bedingung, dass sich die Werbung nicht an die breite Öffentlichkeit richtet oder ihr direkt zugänglich gemacht wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 48a</STRING></STI.AMD><OLD><P>„Artikel 48a</P></OLD><NEW><P>„Artikel 48a</P></NEW><OLD><P>Fernabsatzangebote</P></OLD><NEW><P>Fernabsatzangebote</P></NEW><OLD><P>Werden Stoffe oder Gemische im Fernabsatz für die allgemeine Öffentlichkeit in Verkehr gebracht, so sind die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente beim Angebot deutlich und erkennbar anzugeben.“</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P> 	Werden Stoffe oder Gemische im Fernabsatz für die allgemeine Öffentlichkeit in Verkehr gebracht, so sind die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente beim Angebot deutlich und erkennbar anzugeben<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P> 	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1 gilt auch für Angebote im Fernansatz von Stoffen oder Gemischen, die sich an gewerbliche Verwender richten und zur Verwendung im Rahmen ihrer industriellen oder beruflichen Tätigkeit bestimmt sind, wenn einem Mitglied der breiten Öffentlichkeit der Abschluss eines Fernabsatzvertrags im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU möglich ist</STRING></STRING>.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 61 – Absatz 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(8)</NO.P>Stoffe und Gemische, die gemäß Artikel 18 Absatz 3, wie anwendbar am 9. Dezember 2024, eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, bedürfen bis zum 1. Januar 2029 keiner Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß dieser Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates.“</P></OLD><NEW><P><NO.P>(8)</NO.P>Stoffe und Gemische, die gemäß Artikel 18 Absatz 3, wie anwendbar am 9. Dezember 2024, eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, bedürfen bis zum 1. Januar 2029 keiner Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß dieser Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stoffe und Gemische, die gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Anhang I Abschnitt 1.2.1, wie anwendbar am 9. Dezember 2024, eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und vor dem 1. Januar 2028 in Verkehr gebracht wurden, bedürfen bis zum 1. Januar 2030 keiner Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung.</STRING></STRING>“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1223/2009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14a – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">holt</STRING></STRING> die Kommission unverzüglich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Stellungnahme des SCCS</STRING></STRING> zur Sicherheit des Stoffes für die Verwendung in kosmetischen Mitteln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ersucht</STRING></STRING> die Kommission unverzüglich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den SCCS um eine Stellungnahme</STRING></STRING> zur Sicherheit des Stoffes für die Verwendung in kosmetischen Mitteln.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1223/2009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Jedoch dürfen solche Stoffe in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Änderungen von Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, mit denen der Stoff als CMR-Stoff der Kategorie 1A oder 1B eingestuft wurde, ein Antrag auf Ausnahme vorgelegt wird. Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewährt</STRING></STRING> die Ausnahme, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Jedoch dürfen solche Stoffe in kosmetischen Mitteln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausnahmsweise</STRING></STRING> verwendet werden, wenn der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Änderungen von Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, mit denen der Stoff als CMR-Stoff der Kategorie 1A oder 1B eingestuft wurde, ein Antrag auf Ausnahme vorgelegt wird <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Kommission die Ausnahme von dem in Unterabsatz 1 festgelegten allgemeinen Verbot gewährt</STRING></STRING>. Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING> die Ausnahme <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewähren</STRING></STRING>, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1223/2009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Die Stoffe wurden vom SCCS bewertet und für eine bestimmte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwendung der Kategorie</STRING></STRING> kosmetischer Mittel als sicher befunden, wobei die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Exposition gegenüber</STRING></STRING> diesen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Mitteln, die Gesamtexposition</STRING></STRING> aus anderen Quellen als kosmetischen Mitteln und die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Exposition</STRING></STRING> gefährdeter Bevölkerungsgruppen berücksichtigt wurden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Die Stoffe wurden vom SCCS bewertet und für eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder mehrere</STRING></STRING> bestimmte <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwendungszwecke einer oder mehrerer Kategorien</STRING></STRING> kosmetischer Mittel als sicher befunden, wobei die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gesamtexposition aus den Verwendungen in</STRING></STRING> diesen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kategorien kosmetischer Mittel sowie</STRING></STRING> aus anderen Quellen als kosmetischen Mitteln und die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gesamtexposition</STRING></STRING> gefährdeter Bevölkerungsgruppen berücksichtigt wurden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer ii</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1223/2009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Seine Verwendung in kosmetischen Mitteln führt zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem geringeren Gesamtrisiko für die menschliche Gesundheit und</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Umwelt</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Seine Verwendung in kosmetischen Mitteln <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist sicher und</STRING></STRING> führt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im Vergleich</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem Stoff, den er ersetzen soll, zu einer Senkung des Gesamtrisikos für</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">menschliche Gesundheit</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer ii</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1223/2009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Er erfüllt in einem kosmetischen Fertigerzeugnis mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ähnlicher</STRING></STRING> Wirkung und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gleicher Wirksamkeit</STRING></STRING> eine gleichwertige Funktion wie der eingestufte Stoff.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Er erfüllt in einem kosmetischen Fertigerzeugnis mit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vergleichbarer</STRING></STRING> Wirkung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Wirksamkeit</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Leistungsfähigkeit</STRING></STRING> eine gleichwertige Funktion wie der eingestufte Stoff.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer ii</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1223/2009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>Er ist technisch praktikabel und wirtschaftlich tragfähig.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>Er ist technisch praktikabel und wirtschaftlich tragfähig<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, vorausgesetzt, es ist im Hinblick auf die Kosten und Lieferbedingungen eine Aufrechterhaltung des Produktionsniveaus möglich</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		54</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer ii</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1223/2009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>Seine Verwendung ist nicht eingeschränkt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, er ist nicht durch ausschließliche Rechte geschützt</STRING></STRING> und er ist auf dem Markt in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausreichendem</STRING></STRING> Umfang in Mengen verfügbar, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">groß genug sind</STRING></STRING>, um die derzeitige <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> die erwartete Nachfrage <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu decken</STRING></STRING>.“</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>Seine Verwendung ist nicht eingeschränkt und er ist <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entweder</STRING></STRING> auf dem Markt in <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem</STRING></STRING> Umfang <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> in Mengen verfügbar, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ausreichen</STRING></STRING>, um die derzeitige <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nachfrage zu decken, oder es ist das Potenzial vorhanden, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegenwärtige oder</STRING></STRING> erwartete Nachfrage <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gedeckt werden kann</STRING></STRING>.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		55</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1223/2009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>iia)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Unterabsatz wird nach Unterabsatz 3 eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Die Kommission konsultiert die einschlägigen Interessenträger für die Zwecke des Unterabsatzes 2 Buchstabe a und für die Zwecke des Unterabsatzes 3.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer iii – Einleitung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1223/2009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>iii)</NO.P>Nach Unterabsatz 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird folgender Unterabsatz</STRING></STRING> angefügt:</P></OLD><NEW><P><NO.P>iii)</NO.P>Nach Unterabsatz 4 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">werden folgende Unterabsätze</STRING></STRING> angefügt:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		57</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer iii</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1223/2009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P>„Die in Unterabsatz 4 dieses Absatzes festgelegte Frist beginnt am Tag des Inkrafttretens der einschlägigen Änderungen des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, mit denen der betreffende Stoff als CMR-Stoff der Kategorie 1A oder 1B eingestuft wurde.“</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		58</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1223/2009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wurde für CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B ein Antrag auf Ausnahme gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 gestellt, so kann diese Frist erforderlichenfalls um 12 Monate verlängert werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1223/2009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels beschriebene Verbot gilt nicht für Stoffe, bei denen der orale oder inhalative Expositionsweg für die harmonisierte CMR-Einstufung in der Spalte „Kodierung der Gefahrenhinweise“ unter „Einstufung“ in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ausdrücklich angegeben wurde. Ergibt sich aus kosmetischen Mitteln, die diesen Stoff enthalten, ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit durch zufälliges Einnehmen oder Einatmen, so fordert die Kommission unverzüglich eine Stellungnahme des SCCS zur Sicherheit des betreffenden Stoffes in diesen spezifischen Arten von Mittel an.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		60</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1223/2009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Das in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels beschriebene Verbot gilt nicht für <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen</STRING></STRING> aus Pflanzen oder Pflanzenteilen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewonnenen</STRING></STRING> und nicht chemisch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">veränderten Stoff</STRING></STRING> im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> mehr als einen Bestandteil <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enthält</STRING></STRING>, von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dem</STRING></STRING> mindestens einer als CMR-Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ergibt sich aus</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verwendung eines solchen Stoffes</STRING></STRING> in kosmetischen Mitteln ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">so holt</STRING></STRING> die Kommission unverzüglich eine Stellungnahme des SCCS <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Sicherheit dieses Stoffes für</STRING></STRING> seine Verwendung in kosmetischen Mitteln ein.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Das in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels beschriebene Verbot gilt nicht für aus Pflanzen oder Pflanzenteilen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewonnene</STRING></STRING> und nicht chemisch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">veränderte Stoffe</STRING></STRING> im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die</STRING></STRING> mehr als einen Bestandteil <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">enthalten</STRING></STRING>, von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">denen</STRING></STRING> mindestens einer als CMR-Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da das Vorhandensein solcher Bestandteile, die als CMR-Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, ersucht die Kommission den SCCS unverzüglich um eine Stellungnahme zur Sicherheit des Vorhandenseins dieses Bestandteils in kosmetischen Mitteln. Der SCCS legt seine Stellungnahme innerhalb von zwölf Monaten nach Aufforderung der Kommission vor. Die Kommission kann diese Frist um sechs Monate verlängern, wenn zusätzliche Nachweise erforderlich sind. Der SCCS legt seine endgültige Stellungnahme innerhalb von sechs Monaten nach der Bereitstellung ergänzender Daten vor. Die Stellungnahme des SCCS wird öffentlich zugänglich gemacht. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SCCS und sofern sich aus der</STRING></STRING> Verwendung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines in Unterabsatz 1 genannten Stoffes, der einen als CMR-Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit eingestuften Bestandteil enthält,</STRING></STRING> in kosmetischen Mitteln ein <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit ergibt, ändert die Kommission unverzüglich die Anhänge dieser Verordnung.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚Pflanzen‘ lebende oder tote Organismen aus den Reichen der Pflanzen und der Pilze und umfasst auch Algen, Flechten und Hefen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		61</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1223/2009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(7)</NO.P>Kosmetische Mittel, die einen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuften Stoff, dessen Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten ist, oder einen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">solchen</STRING></STRING> Stoff, der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">keiner</STRING></STRING> Einschränkung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterliegt</STRING></STRING>, enthalten, dürfen nach Inkrafttreten der einschlägigen Änderungen der einschlägigen Anhänge der vorliegenden Verordnung für einen Zeitraum von 12 Monaten weiter in Verkehr gebracht und für einen Zeitraum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">24</STRING></STRING> Monaten auf dem Markt bereitgestellt werden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(7)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kosmetische Mittel, die einen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuften Stoff, dessen Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten ist und für den kein Antrag auf Ausnahme gemäß Absatz 2 gestellt wurde, oder einen Stoff, der einer Einschränkung nicht entspricht, enthalten, dürfen nach Inkrafttreten der einschlägigen Änderungen der einschlägigen Anhänge der vorliegenden Verordnung für einen Zeitraum von 6 Monaten weiter in Verkehr gebracht und für einen Zeitraum von 15 Monaten auf dem Markt bereitgestellt werden. Kosmetische Mittel, die einen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuften Stoff, dessen Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten ist und für den ein Antrag auf Ausnahme gemäß Absatz 2 gestellt wurde, der aber aufgrund von Sicherheitsbedenken des SCCS abgelehnt wurde, oder einen Stoff, der einer Einschränkung nicht entspricht, enthalten, dürfen nach Inkrafttreten der einschlägigen Änderungen der einschlägigen Anhänge der vorliegenden Verordnung für einen Zeitraum von 3 Monaten weiter in Verkehr gebracht und für einen Zeitraum von 12 Monaten auf dem Markt bereitgestellt werden.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kosmetische Mittel, die einen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuften Stoff, dessen Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten ist, oder einen Stoff, der einer Einschränkung nicht entspricht und für den ein Antrag auf Ausnahme gemäß Absatz 2 gestellt wurde, der aber aufgrund der Verfügbarkeit einer geeigneten Alternative abgelehnt wurde, enthalten, dürfen nach Inkrafttreten der einschlägigen Änderungen der einschlägigen Anhänge der vorliegenden Verordnung für einen Zeitraum von 24 Monaten</STRING></STRING> weiter in Verkehr gebracht und für einen Zeitraum <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von 48</STRING></STRING> Monaten auf dem Markt bereitgestellt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, wenn der erforderlichenfalls aktualisierte Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel verfügbar bleibt</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		62</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1223/2009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>3.</NO.P>Artikel 16 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absätze</STRING></STRING> 3 und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">7 wird gestrichen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>3.</NO.P>Artikel 16 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz</STRING></STRING> 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusätzlich zur Notifizierung gemäß Artikel 13 werden kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, der Kommission von der verantwortlichen Person auf elektronischem Wege gemeldet, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, die den Anforderungen gemäß Anhang III entsprechen. Die der Kommission notifizierten Informationen enthalten mindestens:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Identifizierung des Nanomaterials, einschließlich seiner chemischen Bezeichnung (IUPAC) und anderer Deskriptoren, wie sie in Nummer 2 der Präambel der Anhänge II bis VI vorgegeben sind, und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Spezifikation des Nanomaterials, einschließlich der Größe der Partikel und seiner physikalischen und chemischen Eigenschaften.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die verantwortliche Person kann eine andere juristische oder natürliche Person durch schriftliche Vollmacht mit der Notifizierung von Nanomaterialien beauftragen und setzt die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission vergibt für die Einreichung eine Referenznummer, die die zu notifizierende Information ersetzen kann, wenn das gleiche Nanomaterial in verschiedenen Produkten verwendet wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		63</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1223/2009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>4a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(6a) </STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Werden kosmetische Mittel im Fernabsatz in Verkehr gebracht, so sind die in Absatz 1 genannten Informationen beim Angebot deutlich und erkennbar anzugeben.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		64</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>8.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Anhänge II bis VI werden entsprechend Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		65</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2019/1009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15a</STRING></STI.AMD><OLD><P>‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-Kommunikationskanal, über den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Wirtschaftsakteure erreicht oder</STRING></STRING> kontaktiert werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">können</STRING></STRING>, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich ist.“</P></OLD><NEW><P>‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">frei</STRING></STRING> zugänglichen Online-Kommunikationskanal, über den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Wirtschaftsteilnehmer</STRING></STRING> kontaktiert werden <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann</STRING></STRING>, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder die Verwendung</STRING></STRING> einer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zusätzlichen spezifischen</STRING></STRING> Anwendung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Wirtschaftsteilnehmers</STRING></STRING> erforderlich ist.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		66</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer ii</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2019/1009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2a</STRING></STI.AMD><OLD><P>„Die Hersteller stellen sicher, dass dem EU-Düngeprodukt die Internetadresse oder der Datenträger beigefügt ist, über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann.“</P></OLD><NEW><P>„Die Hersteller stellen sicher, dass dem EU-Düngeprodukt die Internetadresse oder der Datenträger beigefügt ist, über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">direkt</STRING></STRING> abgerufen werden kann.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		67</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2019/1009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 6 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>„Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten entweder auf der Verpackung des EU-Düngeprodukts oder, falls das EU-Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem EU-Düngeprodukt an. In der Postanschrift und den digitalen Kontaktdaten wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller kontaktiert werden kann.“</P></OLD><NEW><P>„Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten entweder auf der Verpackung des EU-Düngeprodukts oder, falls das EU-Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem EU-Düngeprodukt an. In der Postanschrift und den digitalen Kontaktdaten wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schnell</STRING></STRING> kontaktiert werden kann.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		68</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2019/1009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>„Sie sorgen dafür, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem EU-Düngeprodukt die Internetadresse oder der Datenträger, über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann, und gegebenenfalls andere erforderliche Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.“</P></OLD><NEW><P>„Sie sorgen dafür, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem EU-Düngeprodukt die Internetadresse oder der Datenträger, über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">direkt</STRING></STRING> abgerufen werden kann, und gegebenenfalls andere erforderliche Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		69</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2019/1009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 8 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Importeure halten die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des EU-Düngeprodukts fünf Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können.</P></OLD><NEW><P>Die Importeure halten die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des EU-Düngeprodukts fünf Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zeitnah</STRING></STRING> vorgelegt werden können.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		70</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2019/1009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 8 – Absatz 8 – Unterabsatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P>Auf Verlangen stellen die Importeure anderen Wirtschaftsakteuren die EU-Konformitätserklärung in elektronischer Form zur Verfügung.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P>Auf Verlangen stellen die Importeure anderen Wirtschaftsakteuren die EU-Konformitätserklärung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zeitnah</STRING></STRING> in elektronischer Form zur Verfügung.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		71</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2019/1009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>„Bevor die Händler ein EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob dem Produkt die Internetadresse oder der Datenträger, über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann, und gegebenenfalls andere erforderlichen Unterlagen einschließlich der in Artikel 6 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 4 genannten Angaben beiliegen, die in der darin vorgeschriebenen Form und in einer Sprache bereitzustellen sind, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben.“</P></OLD><NEW><P>„Bevor die Händler ein EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob dem Produkt die Internetadresse oder der Datenträger, über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">direkt</STRING></STRING> abgerufen werden kann, und gegebenenfalls andere erforderlichen Unterlagen einschließlich der in Artikel 6 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 4 genannten Angaben beiliegen, die in der darin vorgeschriebenen Form und in einer Sprache bereitzustellen sind, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben.“</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		72</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2019/1009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 5 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die EU-Konformitätserklärung wird in einem maschinenlesbaren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und offenen</STRING></STRING> Format <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 2 Nummern 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates*</STRING></STRING> bereitgestellt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und muss die Anforderungen an digitale Etiketten gemäß Artikel 11b Absatz 4 Buchstaben a bis d erfüllen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Die EU-Konformitätserklärung wird in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, über das sie direkt abgerufen werden kann</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		73</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2019/1009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 42 – Absatz 4a – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Kommission darf auch delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 zur Änderung des Anhangs II erlassen, um Kriterien und eine Methodik für die Bewertung von anderen als den in Anhang II aufgeführten Mikroorganismen festzulegen, die als Komponentenmaterial in EU-Düngeprodukten verwendet werden können, sofern im Einklang mit dieser Methodik in der Konformitätsbewertung des EU-Düngeprodukts <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Einhaltung dieser Kriterien nachgewiesen wird</STRING></STRING>. Anhand der Kriterien und der Methodik muss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nachgewiesen werden</STRING></STRING> können, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ob</STRING></STRING> die Mikroorganismen die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien erfüllen, und es müssen zumindest die folgenden Elemente berücksichtigt werden:</P></OLD><NEW><P>Die Kommission darf auch delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 zur Änderung des Anhangs II erlassen, um Kriterien und eine Methodik für die Bewertung von anderen als den in Anhang II aufgeführten Mikroorganismen festzulegen, die als Komponentenmaterial in EU-Düngeprodukten verwendet werden können, sofern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ein Hersteller die Einhaltung dieser Kriterien nachweist und die notifizierten Stellen diese</STRING></STRING> im Einklang mit dieser Methodik in der Konformitätsbewertung des EU-Düngeprodukts <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">überprüfen</STRING></STRING>. Anhand der Kriterien und der Methodik muss <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine notifizierte Stelle nachweisen</STRING></STRING> können, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dass</STRING></STRING> die Mikroorganismen die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien erfüllen, und es müssen zumindest die folgenden Elemente berücksichtigt werden:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		74</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2019/1009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 42 – Absatz 4 aa (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es wird folgender Absatz 4aa eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(4aa) </STRING></STRING>		<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission darf auch delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 zur Änderung des Anhangs II erlassen, um allgemeine Kriterien und eine Methodik für die Bewertung von Materialien und Behandlungsmethoden festzulegen, die nicht bereits in Anhang II aufgeführt sind, ausgenommen Mikroorganismen, die als Komponentenmaterialien in EU-Düngeprodukten verwendet werden können, sofern die Einhaltung dieser Kriterien in der Konformitätsbewertung nachgewiesen wird. Die Kriterien und die Methodik sehen mindestens die Berücksichtigung der wissenschaftlichen oder technischen Informationen vor, die eine sichere Beschaffung, Behandlung und Verwendung des Materials belegen.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		75</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2019/1009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 42 – Absatz 4 ab (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz 4ab wird eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(4ab)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, um die Kriterien und eine Methodik festzulegen und nach einer Bewertung eine entsprechende neue Kategorie für andere als die bereits in Anhang II aufgeführten Materialien und Behandlungsmethoden zu schaffen, ausgenommen Mikroorganismen, die als Komponentenmaterialien in EU-Düngeprodukten verwendet werden können, wenn die Einhaltung dieser Kriterien in der Konformitätsbewertung nachgewiesen wird. Die Kriterien und Methoden zielen darauf ab, die sichere Beschaffung, Behandlung und Verwendung des Materials zu gewährleisten. Diese neue Kategorie lässt die Anwendung anderer Komponentenmaterialkategorien in Anhang II unberührt.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		76</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2019/1009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 42 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Es wird folgender Absatz eingefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(5a)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen Produkte aus tierischen Nebenprodukten, die ausschließlich als Komponentenmaterialien in EU-Düngeprodukten verwendet werden, nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten stammen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einen Endpunkt in der Herstellungskette erreicht haben. Bei der Festlegung solcher Endpunkte für Folgeprodukte, die zur Verwendung in EU-Düngeprodukten bestimmt sind, stellt die Kommission sicher, dass a) die Verarbeitungs- und Sicherheitskriterien sowie alle erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen verhältnismäßig sind und ausreichen, um ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen, und speziell für Düngezwecke relevant sind, b) diese Kriterien und Maßnahmen den Risiken angemessen sind, die sich aus der Anwendung von Düngeprodukten für Böden und Gewässer ergeben, und c) diese Kriterien und Maßnahmen im Einklang mit den in Artikel 42 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen stehen. Erfüllen bestehende delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erlassen wurden, diese Bedingungen nicht, so überprüft die Kommission sie gegebenenfalls nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren und ändert sie erforderlichenfalls, um eine solche Kohärenz sicherzustellen. Zu diesem Zweck ersucht die Kommission gegebenenfalls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um wissenschaftliche Gutachten, um die spezifischen Risiken bei der Düngung unter Berücksichtigung der Expositionswege zu bewerten, die sich von denen unterscheiden, die mit Futtermitteln oder anderen Verwendungszwecken verbunden sind.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		77</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2019/1009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 42 – Absatz 8 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>bb)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Folgender Absatz wird angefügt: </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„(8a)</STRING></STRING>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission erlässt den ersten delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 4a bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		78</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b c (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2019/1009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>bc)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Artikel 49a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überprüfung</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Kommission überprüft regelmäßig, ob die Anforderungen an die Behandlung von Materialien, die zur Verwendung in Düngeprodukten bestimmt sind, weiterhin angemessen sind, und passt sie erforderlichenfalls unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der nationalen Gepflogenheiten und der Ziele der Verordnung (EU) 2019/1009 an. Diese Überprüfung wird erstmals spätestens zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsverordnung durchgeführt.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		79</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b d (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2019/1009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 49 aa (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>bd)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum [Datum einfügen: 12 Monate nach Inkrafttreten] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Anforderungen an Düngeproduktmischungen bewertet werden, deren Hauptbestandteil ein oder mehrere Wachstumsstoffe der Kategorie PFC 4 sind.</STRING></STRING></P></NEW><NEW/><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In dem Bericht werden insbesondere die Bedingungen für die Anpassung des Nährstoffgehalts, des pH-Werts oder der biologischen Aktivität, aktualisierte Kennzeichnungsanforderungen und geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für solche Gemische bewertet, und er kann gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung beigefügt werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		80</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Abschnitt 1.2.1.5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>2.</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In</STRING></STRING> Anhang I <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING> Abschnitt 1.2.1.5 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gestrichen;</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>2.</NO.P>Anhang I Abschnitt 1.2.1.5 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält folgende Fassung: Der Text auf dem Kennzeichnungsetikett muss lesbar sein. Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Kennzeichnungsetikett als lesbar, wenn das äußere Erscheinungsbild von Informationen, durch das die Informationen visuell zugänglich sind und das von verschiedenen Faktoren bestimmt wird, so u. a. der Schriftgröße, dem Buchstabenabstand, dem Zeilenabstand, der Strichstärke der Schrift, der Schriftfarbe, der Schriftart, dem Verhältnis zwischen Buchstabenbreite und -höhe, der Materialoberfläche und dem deutlichen Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund. Der Text weist mindestens die folgenden Merkmale auf: a)</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">er muss in einer Kontrastfarbe zum Hintergrund gedruckt sein,</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">b) es ist eine einzige Schriftart zu verwenden, die gut lesbar und serifenlos ist, c) der Abstand zwischen den Buchstaben ist in Bezug auf die gewählte Schriftart angemessen, sodass sie gut lesbar ist, d) der Zeilenabstand ist in Bezug auf die gewählte Schriftart angemessen, sodass sie gut lesbar ist und sich Textzeilen nicht überlappen, e) es ist eine Schriftgröße zu verwenden, die in Bezug auf die Größe des Etiketts und die erforderlichen Kennzeichnungselemente sowie die vorgesehenen Anwender angemessen ist. Bei Stoffen oder Gemischen, die für die breite Öffentlichkeit auf dem Markt bereitgestellt werden, ist für die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Kennzeichnungselemente eine Schriftgröße zu verwenden, bei der die x-Höhe 1,2 mm oder mehr beträgt. Überschreitet der Inhalt der Verpackung jedoch nicht 125 ml, so kann für die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Kennzeichnungselemente eine Schriftgröße verwendet werden, bei der die x-Höhe 0,9 mm oder mehr beträgt. Diese Merkmale werden in den im Rahmen dieser Verordnung auszuarbeitenden ECHA-Leitlinien zur Lesbarkeit und Gestaltung des Kennzeichnungsetiketts näher erläutert. Die Konformität mit diesem Abschnitt wird auf der Grundlage der allgemeinen Lesbarkeit des Kennzeichnungsetiketts bewertet und in einer Weise ausgelegt, die mit den physischen Merkmalen und technischen Beschränkungen der Verpackung, einschließlich der Größe, und den vorgesehenen Anwendern, vereinbar ist.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		81</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Absatz 1 – Nummer 3</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Abschnitt 1.5.1.2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.5.1.2.</NO.P>Findet Abschnitt 1.5.1.1 Anwendung, so muss das Kennzeichnungsetikett auf einer inneren Verpackung mindestens die Gefahrenpiktogramme, das Signalwort, den in Artikel 18 Absatz 2 genannten Produktidentifikator für Stoffe oder den Handelsnamen oder die Bezeichnung gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a für Gemische sowie den Namen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> die digitalen Kontaktdaten der Lieferanten des Stoffes oder Gemisches enthalten.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>1.5.1.2.</NO.P>Findet Abschnitt 1.5.1.1 Anwendung, so muss das Kennzeichnungsetikett auf einer inneren Verpackung mindestens die Gefahrenpiktogramme, das Signalwort, den in Artikel 18 Absatz 2 genannten Produktidentifikator für Stoffe oder den Handelsnamen oder die Bezeichnung gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a für Gemische sowie den Namen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> die digitalen Kontaktdaten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Telefonnummer</STRING></STRING> der Lieferanten des Stoffes oder Gemisches enthalten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, es sei denn, die Telefonnummer ist unmittelbar über die digitalen Kontaktdaten verfügbar</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		82</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Absatz 1 – Nummer 5</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Abschnitt 1.5.2.4.1 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>der Stoff oder das Gemisch ist gemäß Anhang II Teil 1 oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2 ausgenommen Anhang II Teil</STRING></STRING> 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abschnitt 2.8</STRING></STRING> zu kennzeichnen und ist in keine der folgenden Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft:</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>der Stoff oder das Gemisch ist gemäß Anhang II Teil 1 oder 2 zu kennzeichnen und ist in keine der folgenden Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		83</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Absatz 1 – Nummer 7</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Abschnitt 1.5.2.4.3 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>der Stoff oder das Gemisch ist nicht gemäß Anhang II Teil 1 oder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2 ausgenommen Anhang II Teil</STRING></STRING> 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Abschnitt 2.8</STRING></STRING> zu kennzeichnen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>der Stoff oder das Gemisch ist nicht gemäß Anhang II Teil 1 oder 2 zu kennzeichnen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		84</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Abschnitt 1.5.2.4.3a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>7a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anhang I wird folgender Abschnitt 1.5.2.4.3a angefügt: „Findet Abschnitt 1.5.2.4.3 Anwendung, so muss das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung den in Artikel 18 Absatz 2 genannten Produktidentifikator für Stoffe oder den Handelsnamen oder die Bezeichnung gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a für Gemische und gegebenenfalls die Gefahrenpiktogramme ‚GHS01‘ oder ‚GHS05‘ enthalten.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		85</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Abschnitt 1.5.2.5a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>7b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Anhang I wird folgender Abschnitt 1.5.2.5a angefügt: Kennzeichnung von Druckerpatronen, deren Inhalt 125 ml nicht übersteigt.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1.5.2.5a1</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">: Die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Elemente von Kennzeichnungsetiketten können gemäß 1.5.2.5a.2 und 1.5.2.5a.3 reduziert werden, sofern</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Inhalt der Druckerpatrone 150 ml nicht übersteigt,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die äußere Verpackung den Vorgaben von Artikel 17 entspricht und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gefahreninformationen auf der äußeren Verpackung zusammen mit dem Drucker aufbewahrt werden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1.5.2.5a.2</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">: Wenn 1.5.2.5a.1 Anwendung findet, muss das Kennzeichnungsetikett auf der Druckerpatrone und auf jeder Zwischenverpackung mindestens Folgendes enthalten:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Produktidentifikator gemäß Artikel 18 Absatz 2 für Stoffe und gemäß Artikel 18 Absatz 3 für Gemische;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls die Piktogramme;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls den eindeutigen Rezepturidentifikator;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Namen, eingetragenen Namen oder die Handelsmarke des Lieferanten und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Telefonnummer oder die digitalen Kontaktdaten.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>1.5.2.5a.3</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">: Wenn 1.5.2.5a.1 Anwendung findet und der Inhalt der Druckerpatrone 30 ml nicht übersteigt, können die nach 1.5.2.5a.1 erforderlichen Angaben weiter verringert werden, sodass das Kennzeichnungsetikett auf der Druckerpatrone mindestens folgende Angaben enthält:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Produktidentifikator gemäß Artikel 18 Absatz 2 für Stoffe und Artikel 18 Absatz 3 für Gemische und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gegebenenfalls die folgenden Piktogramme: GHS01, GHS05, GHS06, GHS08. GHS07, GHS09; werden mehr als zwei Piktogramme zugewiesen, so können GHS06 und GHS08 Vorrang vor GHS01 und GHS05 erhalten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		86</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Absatz 1 – Nummer 8</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Abschnitt 1.6 – Buchstabe b a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ba)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Telefonnummer des bzw. der Lieferanten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a und gegebenenfalls Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Anhang I Abschnitt 1.5.1.2;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		87</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang I – Absatz 1 – Nummer 9</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EG) Nr. 1272/2008</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Teil 5 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Für Stoffe oder Gemische, die an einer Tankstelle geliefert <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und direkt in ein Behältnis gepumpt</STRING></STRING> werden, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Bestandteil eines Fahrzeugs ist und aus dem der Stoff oder das Gemisch normalerweise nicht entfernt werden soll,</STRING></STRING> ist eine Kopie der in Artikel 17 Buchstaben c bis h genannten Kennzeichnungselemente an einer sichtbaren Stelle <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an</STRING></STRING> der jeweiligen Pumpe anzubringen. Der eindeutige Rezepturidentifikator gemäß Artikel 25 Absatz 7 muss nicht bereitgestellt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Für Stoffe oder Gemische, die an einer Tankstelle geliefert werden, ist eine Kopie der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">folgenden</STRING></STRING> in Artikel 17 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 1</STRING></STRING> Buchstaben c bis h genannten Kennzeichnungselemente an einer sichtbaren Stelle an <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">oder neben</STRING></STRING> der jeweiligen Pumpe anzubringen. Der eindeutige Rezepturidentifikator gemäß Artikel 25 Absatz 7 muss nicht bereitgestellt werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		88</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2019/1009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Teil II – STOFFE UND GEMISCHE AUS UNBEARBEITETEN ROHSTOFFEN</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>CMC 1: STOFFE UND GEMISCHE AUS UNBEARBEITETEN ROHSTOFFEN: Nummer 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird gestrichen</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>CMC 1: STOFFE UND GEMISCHE AUS UNBEARBEITETEN ROHSTOFFEN: Nummer 2 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in folgende Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien eingestufte Stoffe:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Keimzellmutagenität der Kategorien 1A oder 1B,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Karzinogenität der Kategorien 1A oder 1B,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Reproduktionstoxizität der Kategorien 1A oder 1B,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) der Kategorie 1,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit der Kategorie 1,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt der Kategorie 1 und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>–</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften und sehr persistente, sehr bioakkumulierbare Eigenschaften,</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">deren tatsächliche auf den Markt gebrachte Mengen weniger als 10 Tonnen pro Jahr betragen und die dem EU-Düngeprodukt einzeln oder in einem Gemisch vorsätzlich zugesetzt sind, und zwar in einer Konzentration, die den gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerten entspricht oder darunter liegt, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in einem Dossier registriert sein, das Folgendes enthält:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> die in den Anhängen VI und VII und, soweit relevant und verfügbar, in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen Informationen auf der Grundlage der verfügbaren Daten, alternativer Methoden gemäß Artikel 13 und von Abweichungen gemäß Anhang XI, wobei neue Versuche an Wirbeltieren nur als letztes Mittel und wenn dies notwendig ist, durchgeführt werden, und</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>ii)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der sich streng auf die Expositionsszenarien im Zusammenhang mit der agronomischen Verwendung und der Umwelt beschränkt, sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 9 (PPORD) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, ausschließlich für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung verwendet wird, unter Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder unter die Nummern 6, 7, 8, 9 oder 10 9 (nur für Magnesium) des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Polymere sind von Buchstabe a ausgenommen.;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		89</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Verordnung (EU) 2019/1009</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Anhang II – Teil II – CMC 8: NÄHRSTOFF-POLYMERE</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>1.</NO.P>Ein EU-Düngeprodukt darf Polymere, die ausschließlich aus mit den unter CMC 1 Nummer 1 genannten Kriterien übereinstimmenden Monomerstoffen bestehen, enthalten, wenn der Zweck der Polymerisation darin besteht, die Freisetzung von Nährstoffen aus einem oder mehreren der Monomerstoffe zu kontrollieren.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>1.</NO.P>Ein EU-Düngeprodukt darf Polymere, die ausschließlich aus mit den unter CMC 1 Nummer 1 genannten Kriterien übereinstimmenden Monomerstoffen bestehen, enthalten, wenn der Zweck der Polymerisation darin besteht, die Freisetzung von Nährstoffen aus einem oder mehreren der Monomerstoffe zu kontrollieren. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Polymer kann zusätzlich andere Funktionen ausüben, sofern dies die Sicherheitsmerkmale des Produkts nicht verändert und die Funktion der kontrollierten Freisetzung nicht beeinträchtigt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>