<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0139</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0098/2026 - Berichterstatter: Danuše Nerudová)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren (COM(2025)0738 – C10-0320/2025 – 2025/0380(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0098/2026).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für einen Beschluss</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Am 12. Dezember 2019 billigte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bis 2050 Klimaneutralität in der Union zu erreichen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für einen Beschluss</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Analyse der erwarteten Funktionsweise der Reserve, bei der aktuelle Informationen berücksichtigt wurden, zeigt, dass gezielte Änderungen einiger Parameter dazu beitragen würden, die Vorhersehbarkeit der Marktsituation und die Stabilität der Preisbewegungen in den ersten Jahren des neuen Systems zu verbessern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Analyse der erwarteten Funktionsweise der Reserve, bei der aktuelle Informationen berücksichtigt wurden, zeigt, dass gezielte Änderungen einiger Parameter dazu beitragen würden, die Vorhersehbarkeit der Marktsituation und die Stabilität der Preisbewegungen in den ersten Jahren des neuen Systems zu verbessern. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Damit diese Änderungen die Dekarbonisierungsbemühungen der Union nicht behindern, sind weitere Maßnahmen der Mitgliedstaaten erforderlich. Der Europäischen Zentralbank zufolge liegen die grünen Investitionen in der Union nach wie vor unter dem Niveau, das erforderlich ist, um das Dekarbonisierungsziel für 2030 zu erreichen. Daher müssen die Mitgliedstaaten wachsam gegenüber dem Risiko einer grünen Finanzierungslücke bleiben.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für einen Beschluss</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Umsetzung des Emissionshandelssystems für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für weitere Sektoren muss mit ergänzenden Dekarbonisierungsmaßnahmen einhergehen, die das wirksamste Instrument sind, um Haushalte dabei zu unterstützen, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und somit die Auswirkungen des EHS2 auf die Verbraucher abzumildern, da die Brennstoffnachfrage im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor auf kurze Sicht weitgehend unelastisch bleibt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten für die Zwecke gemäß Artikel 30d Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG zu verwenden und dabei den Tätigkeiten Vorrang einzuräumen, die zur Bewältigung der sozialen Aspekte des Emissionshandels im Rahmen des EHS2 beitragen können. Daher wäre es angemessen, dass die Mitgliedstaaten die Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten, die aus der Reserve freigegeben werden, als Ergänzung zu ihren Klima-Sozialplänen verwenden. Ebenso wichtig ist es, dass die Kommission ihre Analyse der endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne ergänzt, indem sie für jeden Mitgliedstaat sektorspezifische Dekarbonisierungsmaßnahmen und eine bessere Nutzung der EHS-Einnahmen ermittelt, die dazu beitragen könnten, die Nachfrage nach EHS2-Zertifikaten zu verringern. Ferner ist es wichtig, die Frontloading-Fazilität der EIB zu stärken und zusätzliche Maßnahmen zur Aufstockung der Mittel des Klima-Sozialfonds in Erwägung zu ziehen, um sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung für Haushalte zeitnah und in einer Höhe bereitgestellt wird, die die Entwicklung der EHS2-Preise widerspiegelt. Die Kommission muss eine Verlängerung der Laufzeit des Klima-Sozialfonds in Erwägung ziehen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für einen Beschluss</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Um die langfristige Vorhersehbarkeit der Marktsituation zu erhöhen, sollten die in die Reserve eingestellten Zertifikate für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">über den</STRING></STRING> 31. Dezember <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2030 hinaus</STRING></STRING> gültig bleiben.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Um die langfristige Vorhersehbarkeit der Marktsituation zu erhöhen, sollten die in die Reserve eingestellten Zertifikate für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bis zum</STRING></STRING> 31. Dezember <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">2033 gültig und bis zum 31. Dezember 2035 teilweise</STRING></STRING> gültig bleiben. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Innerhalb von vier Jahren nach Inbetriebnahme des EHS2 sollte die Kommission eine Folgenabschätzung, einschließlich einer Abschätzung der Verteilungsfolgen, und eine Bewertung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der verbleibenden Zertifikate in der Reserve durchführen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für einen Beschluss</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Damit der Mechanismus besser auf ungerechtfertigte Preisschwankungen reagieren und die Vorhersehbarkeit der Marktsituation erhöht werden kann, sollte der Mechanismus zur Verbesserung der Preisstabilität in den ersten drei Jahren des Emissionshandelssystems für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren mit Bedacht gestärkt werden. Dies könnte bedeuten, dass mehr Zertifikate auf dem Markt freigegeben werden. Wird die Maßnahme innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zweimal angewandt, so sollte auch die zusätzliche Freigabe zweimal erfolgen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Damit der Mechanismus besser auf ungerechtfertigte Preisschwankungen reagieren und die Vorhersehbarkeit der Marktsituation erhöht werden kann, sollte der Mechanismus zur Verbesserung der Preisstabilität in den ersten drei Jahren des Emissionshandelssystems für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren mit Bedacht gestärkt werden. Dies könnte bedeuten, dass <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unverzüglich</STRING></STRING> mehr Zertifikate auf dem Markt freigegeben werden. Wird die Maßnahme innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zweimal angewandt, so sollte auch die zusätzliche Freigabe zweimal erfolgen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für einen Beschluss</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein übermäßiges Preisniveau der Zertifikate im Rahmen des Emissionshandelssystems für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren könnte nach wie vor unverhältnismäßige Auswirkungen auf finanziell schwächere Haushalte haben, während übermäßige Preisschwankungen möglicherweise nicht auf ein zweimal jährlich auftretendes Ereignis beschränkt sind. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist es von wesentlicher Bedeutung, dass weitere soziale Schutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden, und es könnte angemessen sein, dass die Kommission stärkere Instrumente zur Preisbeschränkung in Betracht zieht, um die Preisstabilität langfristig zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang könnte die Kommission eine Liste von Optionen in Betracht ziehen, wie die Stärkung und Verlängerung des Mechanismus für eine übermäßige Preiserhöhung von 45 EUR zu Preisen von 2026 über den 31. Dezember 2029 hinaus und die entsprechende Anpassung der Marktstabilitätsreserve, einschließlich der Häufigkeit und des Umfangs der Freigabe von Zertifikaten und des Volumens in der Reserve, falls erforderlich, wobei zu bewerten ist, ob es möglich ist, den Mitgliedstaaten zu gestatten, das System ausnahmsweise vorübergehend nicht auf Wohngebäude anzuwenden, sofern sie nachweisen, dass sie die Lastenteilungsziele durch die Einführung anderer Maßnahmen erreichen können, und sofern sie die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates in nationales Recht umgesetzt haben, um zu ermöglichen, Einnahmen aus dem Emissionshandel für direkte Unterstützung wie Klimadividenden zu verwenden, ohne positive Umweltauswirkungen nachweisen zu müssen oder andere Maßnahmen zur Minimierung der an schutzbedürftige Haushalte weitergegebenen Kosten einzuführen. Bis zum 1. März 2027 müssen diese Optionen von der Kommission im Hinblick auf ihre sozialen und ökologischen Auswirkungen ordnungsgemäß bewertet werden, wobei sicherzustellen ist, dass sie die Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht beeinträchtigen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für einen Beschluss</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 6 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Nach der in diesem Änderungsbeschluss vorgesehenen Überarbeitung der Marktstabilitätsreserve wäre es angezeigt, dass die Kommission eine Folgenabschätzung des Emissionshandelssystems für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für weitere Sektoren durchführt, um seine sozialen Auswirkungen und seine Auswirkungen auf die Verwirklichung der Klimaziele sowie eine Bewertung der Verteilung der Zahl der finanziell schwächeren Haushalte, für die bis zu diesem Zeitpunkt Unterstützung aus dem Klima-Sozialfonds und der Frontloading-Fazilität der EIB bereitgestellt wurde, zu bewerten, einschließlich, soweit möglich, einer Aufschlüsselung nach Art des geografischen Gebiets, Einkommensverteilung und Geschlecht, wobei auch zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung sowohl der Umweltintegrität als auch der sozialen Gerechtigkeit im Rahmen des EHS2 in Betracht gezogen werden müssen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für einen Beschluss</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz – Nummer 1</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Beschluss (EU) 2015/1814</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1a – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In</STRING></STRING> Absatz 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Satz 2 gestrichen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Absatz 3 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Satz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Ab dem 1. Januar 2034 sind 50 % der in diesem Unterabsatz genannten Zertifikate, die nicht aus der Reserve freigegeben wurden, nicht mehr gültig. Ab dem 1. Januar 2036 sind die verbleibenden in diesem Unterabsatz genannten Zertifikate, die nicht aus der Reserve freigegeben wurden, nicht mehr gültig.“;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für einen Beschluss</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 – Absatz – Nummer 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Beschluss (EU) 2015/1814</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1a – Absatz 7</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>4a.</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> aus der Reserve freizugebenden Mengen werden gleichmäßig über einen Zeitraum von drei Monaten verteilt, der spätestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zwei Monate</STRING></STRING> nach dem Tag beginnt, an dem die Bedingungen gemäß der diesbezüglichen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 30h Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt wurden.</P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Die</STRING></STRING> aus der Reserve freizugebenden Mengen werden gleichmäßig über einen Zeitraum von drei Monaten verteilt, der spätestens <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">30 Tage</STRING></STRING> nach dem Tag beginnt, an dem die Bedingungen gemäß der diesbezüglichen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 30h Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt wurden.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für einen Beschluss</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Beschluss (EU) 2015/1814</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 1a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">In Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 wird folgender Unterabsatz angefügt:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">„Innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Emissionshandels für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG führt die Kommission eine Folgenabschätzung, einschließlich einer Abschätzung der Verteilungsfolgen, und eine Bewertung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der verbleibenden Zertifikate in der Reserve gemäß Artikel 1a dieses Beschlusses durch und stellt fest, ob es angemessen ist, diese Zertifikate teilweise oder vollständig für ungültig zu erklären. Dieser Bewertung kann gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.“</STRING></STRING></P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>