<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0140</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Europäische Chemikalienagentur und Änderung von Verordnungen</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0093/2026 - Berichterstatter: Christophe Clergeau)</STRING></HIDDEN><TXTLST><DECISION><TI><STRING BOLD="on">Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EU) Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021 (COM(2025)0386 – C10-0141/2025 – 2025/0207(COD))</STRING><FOOTNOTE><FIELD> Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0093/2026).</FIELD></FOOTNOTE></TI><NOTE>(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)</NOTE><TEXT><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION/></ACTLST></DISPOSITIF><AMDLST><HD><HEAD.OLD><STRING ITALIC="on">Vorschlag der Kommission</STRING></HEAD.OLD><HEAD.NEW><STRING ITALIC="on">Geänderter Text</STRING></HEAD.NEW></HD><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		1</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Die Agentur sollte weiterhin zur Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften und Strategien der Union im Zusammenhang mit den Gefahren, den Risiken und der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicheren Verwendung chemischer Stoffe</STRING></STRING> beitragen, um ein hohes <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schutzniveau</STRING></STRING> für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts und die Kohärenz und Einheitlichkeit des Chemikalienmanagements in der gesamten Union zu erreichen und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu fördern, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dabei</STRING></STRING> den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alternativen zu Tierversuchen</STRING></STRING> zu fördern.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Die Agentur sollte weiterhin zur Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften und Strategien der Union im Zusammenhang mit den Gefahren, den Risiken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, der sicheren Verwendung</STRING></STRING> und der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ökologischen Nachhaltigkeit von chemischen Stoffen, Stoffgruppen, Gemischen und Erzeugnissen</STRING></STRING> beitragen, um ein hohes <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Maß an Schutz</STRING></STRING> für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch an Schutz für gefährdete Gruppen, sowie</STRING></STRING> das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts und die Kohärenz und Einheitlichkeit des Chemikalienmanagements in der gesamten Union zu erreichen und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu fördern, den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">mit Blick auf die Wahrung und weitere Verbesserung der Standards für Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz</STRING></STRING> Rechnung zu tragen und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">tierversuchsfreie Ansätze und neu entstehende Methoden</STRING></STRING> zu fördern.<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Durch die Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben trägt die Agentur zur vollständigen Umsetzung der Ziele der Verträge bei, insbesondere dazu, dass die Umweltpolitik gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip beruht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		2</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 10 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(10a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die Kapazitäten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu stärken und zu ihrer Arbeit beizutragen, sollte die Agentur im dienstlichen Interesse und gemäß Artikel 37 des Beamtenstatuts der Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und gemäß Artikel 51 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) in der Lage sein können, Beamte und andere Beschäftigte in ihrem Dienst an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder andere öffentliche Einrichtungen, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Mandat der Agentur betraut sind, abzuordnen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">__________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		3</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(11)</NO.P>Die Struktur der Agentur sollte für ihre Aufgaben geeignet sein und den Erfahrungen mit der Arbeitsweise und der Leistung der Agentur seit ihrer Errichtung Rechnung tragen. Um die höchstmögliche Qualität zu gewährleisten, muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Agentur in der Lage ist, ihre Aufgaben mit hoher wissenschaftlicher und technischer Kompetenz zu erfüllen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Da das Vertrauen der Organe der Union, der Mitgliedstaaten, der Öffentlichkeit und der Interessenträger in die Agentur von entscheidender Bedeutung ist, sollte sie ihre Aufgaben transparent und effizient erfüllen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(11)</NO.P>Die Struktur der Agentur sollte für ihre Aufgaben geeignet sein und den Erfahrungen mit der Arbeitsweise und der Leistung der Agentur seit ihrer Errichtung Rechnung tragen. Um die höchstmögliche Qualität zu gewährleisten, muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Agentur in der Lage ist, ihre Aufgaben mit hoher wissenschaftlicher und technischer Kompetenz zu erfüllen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		4</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 11 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(11a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Agentur sollte eine zentrale Rolle dabei spielen, sicherzustellen, dass Rechtsvorschriften über Chemikalien, die Entscheidungsfindungsverfahren und ihre wissenschaftliche Grundlage für alle Interessenträger und die breite Öffentlichkeit glaubhaft sind. Auch bei der Koordinierung der Kommunikation im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften über Chemikalien und ihrer Umsetzung sollte die Agentur eine zentrale Rolle spielen. Das Vertrauen der Organe der Union, der Mitgliedstaaten, der Öffentlichkeit und der Interessenträger in die Agentur ist daher von entscheidender Bedeutung. Deshalb ist es wesentlich, sicherzustellen, dass die Agentur unabhängig ist, über hohe wissenschaftliche, technische und regulatorische Kompetenzen verfügt und transparent und effizient arbeitet. Darüber hinaus sollten klare und wirksame Vorschriften festgelegt werden, um Interessenkonflikte zu verhindern und zu bewältigen, und es sollten keine Sachverständigen in Ausschüsse berufen werden, wenn begründete Bedenken in Bezug auf Interessenkonflikte bestehen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		5</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 13</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(13)</NO.P>Der Verwaltungsrat der Agentur sollte mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, insbesondere zur Ernennung des Exekutivdirektors, der Mitglieder des RAC, des SEAC und der Widerspruchskammer und zur Annahme des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, des Programmplanungsdokuments, des jährlichen Haushaltsplans und der für die Agentur geltenden Finanzregelung. Die Kommission, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten sollten im Verwaltungsrat vertreten sein, um eine wirksame Aufsicht darüber auszuüben. Im Interesse der Transparenz sollten Interessenträger ohne Stimmrecht von der Kommission in den Verwaltungsrat berufen werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(13)</NO.P>Der Verwaltungsrat der Agentur sollte mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, insbesondere zur Ernennung des Exekutivdirektors, der Mitglieder des RAC, des SEAC und der Widerspruchskammer und zur Annahme des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, des Programmplanungsdokuments, des jährlichen Haushaltsplans und der für die Agentur geltenden Finanzregelung. Die Kommission, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten sollten im Verwaltungsrat vertreten sein, um eine wirksame Aufsicht darüber auszuüben. Im Interesse der Transparenz sollten Interessenträger ohne Stimmrecht von der Kommission in den Verwaltungsrat berufen werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die ein breites Spektrum an einschlägigen Fachgebieten abdecken</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		6</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 15 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(15a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Rolle der Agentur als unabhängige wissenschaftliche Referenzstelle impliziert, dass eine wissenschaftliche Stellungnahme nicht nur von der Kommission angefordert werden kann, sondern auch vom Europäischen Parlament und von den Mitgliedstaaten. Um zu gewährleisten, dass der Prozess der wissenschaftlichen Beratung handhabbar und kohärent ist, sollte die Agentur einen Antrag ablehnen oder dessen Änderung vorschlagen können, wobei sie im Falle einer Ablehnung auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien eine Begründung vorlegen muss.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		7</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 16</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(16)</NO.P>Der RAC hat bereits in der Vergangenheit auf der Grundlage einer Ad-hoc-Vereinbarung zwischen der Kommission und der Agentur wissenschaftliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gutachten</STRING></STRING> zu Bewertungen von Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz (im Folgenden „OEL“) und anderen, für die Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien relevanten Aspekten wie biologischen Grenzwerten für gefährliche Chemikalien im Zusammenhang mit Artikel 3 der Richtlinie 98/24/EG des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING>, den Artikeln 16, 16a und 18a der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> sowie den Artikeln 18c und 22a der Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING> vorgelegt. Da diese Aufgabe inzwischen üblich ist, sollte in dieser Verordnung, um diese Praxis zu konsolidieren, festgelegt werden, dass der RAC solche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gutachten</STRING></STRING> auf Ersuchen der Kommission abgeben sollte. Darüber hinaus sollte der RAC auf Ersuchen der Kommission wissenschaftliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gutachten</STRING></STRING> zu allen anderen Fragen im Zusammenhang mit den Gefahren, Risiken und der sicheren Verwendung chemischer Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen im Sinne von Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 abgeben.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(16)</NO.P>Der RAC hat bereits in der Vergangenheit auf der Grundlage einer Ad-hoc-Vereinbarung zwischen der Kommission und der Agentur wissenschaftliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellungnahmen</STRING></STRING> zu Bewertungen von Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz (im Folgenden „OEL“) und anderen, für die Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien relevanten Aspekten wie biologischen Grenzwerten für gefährliche Chemikalien im Zusammenhang mit Artikel 3 der Richtlinie 98/24/EG des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING>, den Artikeln 16, 16a und 18a der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> sowie den Artikeln 18c und 22a der Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING> vorgelegt. Da diese Aufgabe inzwischen üblich ist, sollte in dieser Verordnung, um diese Praxis zu konsolidieren, festgelegt werden, dass der RAC solche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellungnahmen</STRING></STRING> auf Ersuchen der Kommission abgeben sollte. Darüber hinaus sollte der RAC auf Ersuchen der Kommission<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, des Europäischen Parlaments oder der Mitgliedstaaten</STRING></STRING> wissenschaftliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellungnahmen</STRING></STRING> zu allen anderen Fragen im Zusammenhang mit den Gefahren, Risiken und der sicheren Verwendung chemischer Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen im Sinne von Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 abgeben.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/24/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">11</STRING> Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/24/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/37/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">12</STRING> Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/37/oj).</P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING> Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/148/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">13</STRING> Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/148/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		8</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 18</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(18)</NO.P>Der Verwaltungsrat sollte die Geschäftsordnung des RAC, des SEAC, des MSC, des BPC und des SCCS, einschließlich der Verfahrensregelungen für die Arbeitsgruppen der Ausschüsse, annehmen. Damit die Kommission ihre Aufsicht ausüben kann, sollten die Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat die Geschäftsordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">billigen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ohne</STRING></STRING> die Unabhängigkeit der Ausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu beeinträchtigen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(18)</NO.P>Der Verwaltungsrat sollte die Geschäftsordnung des RAC, des SEAC, des MSC, des BPC und des SCCS, einschließlich der Verfahrensregelungen für die Arbeitsgruppen der Ausschüsse, annehmen. Damit die Kommission ihre Aufsicht ausüben kann, sollten die Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vom Exekutivdirektor konsultiert werden, wenn</STRING></STRING> die Geschäftsordnung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des RAC</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des SEAC und des SCCS ausgearbeitet wird, wobei</STRING></STRING> die Unabhängigkeit der Ausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu wahren ist</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		9</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 19</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(19)</NO.P>Die Stellungnahmen des RAC und des SEAC sollten auf einem möglichst breiten wissenschaftlichen und technischen Fachwissen in der Union beruhen. Zu diesem Zweck <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sollte</STRING></STRING> jeder Mitgliedstaat zwei Mitglieder für den RAC bzw. den SEAC <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">benennen</STRING></STRING> und berechtigt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sein</STRING></STRING>, bis zu zwei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">weitere</STRING></STRING> Mitglieder zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">benennen</STRING></STRING>. Der RAC, der SEAC, der BPC und der SCCS sollten die Möglichkeit haben, Mitglieder zu kooptieren und sich auf die Dienste von Experten zu stützen, wobei die Arbeitsbelastung, die Art des erforderlichen Fachwissens und die Verfügbarkeit finanzieller Ressourcen zu berücksichtigen sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(19)</NO.P>Die Stellungnahmen des RAC und des SEAC sollten auf einem möglichst breiten wissenschaftlichen und technischen Fachwissen in der Union beruhen. Zu diesem Zweck <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und um sicherzustellen, dass der RAC und der SEAC uneingeschränkt arbeitsfähig sind, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass</STRING></STRING> jeder Mitgliedstaat zwei Mitglieder für den RAC bzw. den SEAC <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ernennt</STRING></STRING> und berechtigt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ist</STRING></STRING>, bis zu zwei weitere Mitglieder zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ernennen</STRING></STRING>. Der RAC, der SEAC, der BPC und der SCCS sollten die Möglichkeit haben, Mitglieder zu kooptieren und sich auf die Dienste von Experten zu stützen, wobei die Arbeitsbelastung, die Art des erforderlichen Fachwissens<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die geographische Ausgewogenheit</STRING></STRING> und die Verfügbarkeit finanzieller Ressourcen zu berücksichtigen sind. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Ausschussmitglieder sollten über das Fachwissen verfügen, das erforderlich ist, damit die der Agentur übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Agentur sollte in der Lage sein, die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Ermittlung einschlägiger Profile für die Mitgliedschaft im RAC, im SEAC und im BPC zu unterstützen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		10</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 21 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(21a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Agentur sollte eine Versammlung akkreditierter Interessenträger ins Leben rufen, deren Ziel darin bestehen sollte, die Beziehungen zu den akkreditierten Interessenträgern zu vertiefen und ihnen den Beitrag zu den Aufgaben der Agentur zu erleichtern und dabei zugleich für eine ausgewogene Vertretung von Vertretern der Industrie und Vertretern der Zivilgesellschaft zu sorgen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		11</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 21 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(21b)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um die wissenschaftliche Zusammenarbeit zu verbessern und die Arbeit der Agentur zu unterstützen, muss die Vernetzung von nationalen Behörden, Agenturen und Forschungseinrichtungen gefördert werden, die in den Zuständigkeitsbereichen tätig sind, die vom Mandat der Agentur abgedeckt werden. Ziel dieser Vernetzung ist es, den Informationsaustausch, die Koordinierung von Tätigkeiten und die Entwicklung gemeinsamer Projekte sowie den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren zu fördern. Um dies zu erreichen, sollte ein Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Behörden, Agenturen und Forschungseinrichtungen erstellt werden, das es diesen nationalen Behörden, Agenturen und Forschungseinrichtungen ermöglicht, die Agentur bei Aufgaben wie der Vorbereitung von wissenschaftlichen Stellungnahmen, der Erhebung von Daten und der Ermittlung neu auftretender Risiken zu unterstützen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		12</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 23 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(23a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine zusätzliche Arbeitsbelastung, die sich aus der Ausweitung der Aufgaben und Zuständigkeiten ergibt, die der Agentur übertragen werden, sollte mit der Zuweisung angemessener Mittel für Personal und andere notwendige Ausgaben einhergehen. Im Rahmen des Entwurfs des Programmplanungsdokuments sollte der Verwaltungsrat die Angemessenheit der finanziellen und personellen Ressourcen für die Erfüllung der derzeitigen und künftigen Aufgaben der Agentur bewerten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		13</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 25</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(25)</NO.P>Die Agentur hatte Schwierigkeiten, die Einnahmen aus Gebühren und Entgelten auch mit den fortschrittlichsten statistischen Techniken genau vorherzusagen, da zu wenig Informationen über die treibenden Faktoren für die Nachfrage der Pflichteninhaber vorliegen. Dies wirkt sich auf die Tätigkeit der Agentur aus und erfordert wiederkehrende Änderungen des Haushaltsplans durch den Verwaltungsrat. Daher sollte es der Agentur gestattet sein, unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine Reserve aus dem Überschuss ihrer Einnahmen aus Gebühren und Entgelten zu bilden. Dies wird es der Agentur ermöglichen, die Folgen großer Schwankungen bei den Einnahmen aus Gebühren und Entgelten abzumildern. Insbesondere wird die Einrichtung einer solchen Reserve es der Agentur ermöglichen, ihr Finanzierungsmodell nachhaltiger zu gestalten, ohne den jährlichen Beitrag der Union und die mehrjährige Finanzplanung zu beeinflussen. Die detaillierten Vorschriften über die Parameter, die Berechnung und die Funktionsweise der Reserve sollten in der Finanzregelung der Agentur festgelegt werden und die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen enthalten. Die Berechnung des Betrags des jährlichen Beitrags zur Reserve oder des aus ihr bereitgestellten Betrags, der in den Entwurf des Haushaltsplans der Agentur aufzunehmen ist, sollte nach einer von der Agentur jedes Jahr automatisch angewandten Methodik erfolgen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(25)</NO.P>Die Agentur hatte Schwierigkeiten, die Einnahmen aus Gebühren und Entgelten auch mit den fortschrittlichsten statistischen Techniken genau vorherzusagen, da zu wenig Informationen über die treibenden Faktoren für die Nachfrage der Pflichteninhaber vorliegen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Agentur verpflichtet sich, ihre Prognosemethoden kontinuierlich zu verbessern.</STRING></STRING> Dies wirkt sich auf die Tätigkeit der Agentur aus und erfordert wiederkehrende Änderungen des Haushaltsplans durch den Verwaltungsrat. Daher sollte es der Agentur gestattet sein, unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine Reserve aus dem Überschuss ihrer Einnahmen aus Gebühren und Entgelten zu bilden. Dies wird es der Agentur ermöglichen, die Folgen großer Schwankungen bei den Einnahmen aus Gebühren und Entgelten abzumildern. Insbesondere wird die Einrichtung einer solchen Reserve es der Agentur ermöglichen, ihr Finanzierungsmodell nachhaltiger zu gestalten, ohne den jährlichen Beitrag der Union und die mehrjährige Finanzplanung zu beeinflussen. Die detaillierten Vorschriften über die Parameter, die Berechnung und die Funktionsweise der Reserve sollten in der Finanzregelung der Agentur festgelegt werden und die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen enthalten. Die Berechnung des Betrags des jährlichen Beitrags zur Reserve oder des aus ihr bereitgestellten Betrags, der in den Entwurf des Haushaltsplans der Agentur aufzunehmen ist, sollte nach einer von der Agentur jedes Jahr automatisch angewandten Methodik erfolgen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Einrichtung einer solchen Reserve für eine teilweise selbstfinanzierte EU-Agentur, die nach dem universellen Haushaltsmodell arbeitet, ist ein Einzelfall und schafft keinen Präzedenzfall für andere EU-Agenturen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		14</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 26</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(26)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Um den großen Schwankungen bei den Einnahmen der Agentur aus Gebühren begegnen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Änderung der für die Reserve festgelegten besonderen Bedingungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">20</STRING></STRING></STRING> ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI:<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		15</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 31</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(31)</NO.P>Die Agentur sollte weiterhin eine aktive Rolle in Forschung und Innovation spielen und die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Förderung der Substitution der schädlichsten Chemikalien und bei der Entwicklung wissenschaftlicher Methoden, insbesondere tierversuchsfreier Ansätze, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Bewertung</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gefahren von</STRING></STRING> Chemikalien <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sowie</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Risiken</STRING></STRING> und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sozioökonomischen Auswirkungen ihrer Verwendung unterstützen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(31)</NO.P>Die Agentur sollte weiterhin eine aktive Rolle in Forschung und Innovation spielen und die Mitgliedstaaten und die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zur Bewertung der Gefahren von Chemikalien und Gruppen von Chemikalien sowie der Risiken und sozioökonomischen Auswirkungen ihrer Verwendung</STRING></STRING> bei der Förderung der Substitution der schädlichsten Chemikalien und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anderer gefährlicher Chemikalien und Chemikaliengruppen und</STRING></STRING> bei der Entwicklung wissenschaftlicher Methoden, insbesondere tierversuchsfreier Ansätze <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und neu entstehender Methoden</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unterstützen.</STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegebenenfalls sollte die Agentur zu der Erforschung der Zusammenhänge zwischen der Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien und den negativen Auswirkungen auf die Gesundheit im Bereich des Exposoms beitragen, d. h. der integrierten Kombination aller physikalischen, chemischen, biologischen und psychosozialen Faktoren und deren Wechselwirkungen, die sich auf die Biologie und die Gesundheit auswirken.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		16</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 31 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(31a)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union kann eine entscheidende Rolle spielen, indem sichergestellt wird, dass wissenschaftliche Erkenntnisse miteinander in Einklang stehen, allen einschlägigen Interessenträgern der Zugang zu Wissen erleichtert wird, die Forschungsfinanzierung der Union strategisch ausgerichtet wird und die die Beteiligung an laufenden Forschungs- und Innovationsprojekten erleichtert wird. Die im Jahr 2023 von der Agentur, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und der Europäischen Umweltagentur (EUA) eingerichtete behördenübergreifende Taskforce „Eine Gesundheit“ hat sich als erfolgreiche Initiative zur Stärkung der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen diesen fünf Agenturen der Union erwiesen, im Wege derer die Agenturen dabei unterstützt werden sollen, Herausforderungen mit Blick auf die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und Umwelt besser zu bewältigen und einen erfolgreichen Beitrag zur Umsetzung des Konzepts „Eine Gesundheit“ in Europa zu leisten. Da die Initiative 2026 enden soll, sollte mit dieser Verordnung eine dauerhaftere und etabliertere Form der interdisziplinären Zusammenarbeit im Wege einer ständigen Taskforce geschaffen werden, deren Ziel es ist, auf der Arbeit der Taskforce „Eine Gesundheit“ aufzubauen und den Anwendungsbereich ihrer Arbeit auf andere Ansätze wie das Exposom auszuweiten, was das Ein-System-Konzept umfasst und einen ganzheitlichen, systembasierten Ansatz für die umweltbezogene Risikobewertung von Chemikalien bietet. Die EU-OSHA sollte ebenfalls in diesen ständigen Rahmen einbezogen werden. Die Agenturen, aus denen sich die Taskforce zusammensetzt, sollten eine gemeinsame Strategie und gemeinsame Ziele für diese Taskforce festlegen und auf eine dauerhaftere und etabliertere Form der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union hinarbeiten. Sie sollten in der Lage sein, aufeinander abgestimmte Maßnahmen zu planen und den Umfang ihrer Zusammenarbeit im Wege von jährlichen Aktionsplänen auszuweiten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		17</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Erwägung 37 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(37a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Haushaltsplan der Union wurden gemäß Artikel 310 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bewertet</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Für die Anwendung dieser Verordnung sollten ausreichende finanzielle und personelle Mittel bereitgestellt werden, wobei die Auswirkungen der Finanzierung auf andere Programme und Politikbereiche der Union zu berücksichtigen sind und die Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen, dem Eigenmittelsystem und der entsprechenden interinstitutionellen Vereinbarung sowie mit den in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1b</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> festgelegten Haushaltsgrundsätzen sicherzustellen ist.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">__________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Zur Erinnerung: Haushaltspolitische Bewertung des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments vom (XX) 2026 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EU) Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021 (COM(2025)0386).</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1b</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		18</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 3 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Agentur hat ihren Sitz gemäß dem Einvernehmlichen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten vom 13. Dezember 2003 (2004/97/EG, Euratom)<STRING SUPERSCRIPT="on">25</STRING> in Helsinki (Finnland).</P></OLD><NEW><P>Die Agentur hat ihren Sitz in Helsinki (Finnland).</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">25</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> 2004/97/EG, Euratom: Einvernehmlicher Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vom 13. Dezember 2003 über die Festlegung der Sitze bestimmter Ämter, Behörden und Agenturen der Europäischen Union (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/97(1)/oj).</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		19</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Agentur trägt zur Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften und Strategien der Union in Bezug auf die Gefahren, Risiken und die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sichere Verwendung</STRING></STRING> chemischer Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei, stellt wissenschaftliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gutachten</STRING></STRING> und Beratung sowie unabhängige Informationen zu allen Angelegenheiten in diesem Bereich bereit und informiert darüber.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Agentur trägt zur Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften und Strategien der Union in Bezug auf die Gefahren, Risiken<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die sichere Verwendung</STRING></STRING> und die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ökologische Nachhaltigkeit</STRING></STRING> chemischer Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei, stellt wissenschaftliche <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stellungnahmen</STRING></STRING> und Beratung sowie unabhängige Informationen zu allen Angelegenheiten in diesem Bereich bereit<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, überwacht neu auftretende Risiken im Zusammenhang mit Chemikalien, erhebt oder generiert Daten über Chemikalien,</STRING></STRING> und informiert darüber.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		20</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Bei der Verwirklichung ihrer Ziele <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">strebt</STRING></STRING> die Agentur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">an,</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einem</STRING></STRING> hohen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schutzniveau</STRING></STRING> für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zum freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt und zur</STRING></STRING> Kohärenz und Einheitlichkeit der Bewertung und des Managements von Chemikalien in der gesamten Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">beizutragen und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fördern</STRING></STRING> und dabei die besonderen Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen (im Folgenden „KMU“) im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen<STRING SUPERSCRIPT="on">26</STRING> und die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Förderung</STRING></STRING> von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alternativen</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Tierversuchen</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">berücksichtigen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Bei der Verwirklichung ihrer Ziele <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">trägt</STRING></STRING> die Agentur zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Gewährleistung eines</STRING></STRING> hohen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schutzniveaus</STRING></STRING> für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">bei</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">was den Schutz gefährdeter Gruppen einschließt. Die Agentur strebt an, für die Qualität,</STRING></STRING> Kohärenz und Einheitlichkeit der Bewertung und des Managements von Chemikalien in der gesamten Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu sorgen, was entscheidend ist, um den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gewährleisten</STRING></STRING> und dabei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zugleich zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation beizutragen,</STRING></STRING> die besonderen Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen (im Folgenden „KMU“) im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen<STRING SUPERSCRIPT="on">26</STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu berücksichtigen</STRING></STRING> und die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Fachkompetenz im Hinblick auf die Substitution von schädlichen Chemikalien und Gruppen</STRING></STRING> von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">schädlichen Chemikalien sowie die Entwicklung und den Einsatz von tierversuchsfreien Ansätzen und neu entstehenden Methoden</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fördern und</STRING></STRING> zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">stärken</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">26</STRING> Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj)</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">26</STRING> Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		21</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>sie stellt technische und wirtschaftliche Unterstützung, Leitlinien, IT-Tools und digitale Infrastruktur für die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung dieser Verordnung und sektorspezifischer Rechtsvorschriften der Union bereit, wobei die besonderen Bedürfnisse von KMU und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">das Ziel</STRING></STRING>, Tierversuche durch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Alternativen</STRING></STRING> zu ersetzen, berücksichtigt werden, soweit dies wissenschaftlich möglich ist;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>sie stellt technische und wirtschaftliche Unterstützung, Leitlinien, IT-Tools und digitale Infrastruktur für die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung dieser Verordnung und sektorspezifischer Rechtsvorschriften der Union bereit, wobei die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ziele der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und Umwelt, die Standards für Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die</STRING></STRING> besonderen Bedürfnisse von KMU und <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Pflicht</STRING></STRING>, Tierversuche durch <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">tierversuchsfreie Ansätze</STRING></STRING> zu ersetzen, berücksichtigt werden, soweit dies wissenschaftlich möglich ist;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		22</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe g a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ga)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie stellt sicher, dass Interessenkonflikte verhindert oder bewältigt werden, damit ihre Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit gegenüber Interessenträgern und der breiten Öffentlichkeit gewahrt bleibt;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		23</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe k a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ka)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie erstellt auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder eines Mitgliedstaates wissenschaftliche Stellungnahmen und technische Unterstützung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		24</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe k b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>kb)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sie bietet jährliche Schulungen für Bedienstete und Ausschussmitglieder und teilt das Wissen mit allen Interessenträgern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		25</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die gemäß Absatz 5 Buchstaben c, d, e, k und ka des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b eingegangenen Ersuchen sowie eine regelmäßige Aktualisierung ihres Bearbeitungsstatus werden auf der Website der Agentur veröffentlicht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		26</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>einem Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“), der für die Ausarbeitung von Stellungnahmen der Agentur zu den Risiken von Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zuständig ist;</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>einem Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“), der für die Ausarbeitung von Stellungnahmen der Agentur zu den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gefahren und </STRING></STRING>Risiken von Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zuständig ist;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		27</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>einem Ausschuss für sozioökonomische Analyse (im Folgenden „SEAC“), der für die Ausarbeitung von Stellungnahmen der Agentur zu den sozioökonomischen Auswirkungen möglicher gesetzgeberischer Maßnahmen zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stoffen</STRING></STRING> zuständig ist;</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>einem Ausschuss für sozioökonomische Analyse (im Folgenden „SEAC“), der für die Ausarbeitung von Stellungnahmen der Agentur zu den sozioökonomischen Auswirkungen möglicher gesetzgeberischer Maßnahmen zu <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Chemikalien</STRING></STRING> zuständig ist;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		28</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ha)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einer mit Artikel 41a eingerichteten Versammlung akkreditierter Interessenträger, deren Ziel es ist, die Beziehungen zwischen den akkreditierten Interessenträgern und der Agentur zu stärken und ihren Beitrag zu den Aufgaben der Agentur zu erleichtern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		29</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe i</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>i)</NO.P>einem dem Exekutivdirektor unterstehenden Sekretariat, das die von der Agentur geforderten Tätigkeiten gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union ausführt, die Ausschüsse und das Forum technisch, wissenschaftlich und administrativ unterstützt und für eine angemessene Koordinierung zwischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">diesen</STRING></STRING> sorgt;</P></OLD><NEW><P><NO.P>i)</NO.P>einem dem Exekutivdirektor unterstehenden Sekretariat, das die von der Agentur geforderten Tätigkeiten gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union ausführt, die Ausschüsse und das Forum technisch, wissenschaftlich und administrativ unterstützt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, Kapazitätsaufbau leistet und Schulungen bietet</STRING></STRING> und für eine angemessene Koordinierung zwischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Ausschüssen und dem Forum</STRING></STRING> sorgt;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		30</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>c)</NO.P>zwei vom Europäischen Parlament ernannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sachverständigen</STRING></STRING> Personen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>c)</NO.P>zwei vom Europäischen Parlament ernannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unabhängigen</STRING></STRING> Personen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig sind und von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen einholen oder entgegennehmen dürfen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		31</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Vertreter der Mitgliedstaaten, die Vertreter der Kommission und die vom Europäischen Parlament benannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sachverständigen</STRING></STRING> Personen sind stimmberechtigt. Die von der Kommission ernannten Personen, die Interessenträger vertreten, sind nicht stimmberechtigt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Die Vertreter der Mitgliedstaaten, die Vertreter der Kommission und die vom Europäischen Parlament benannten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">unabhängigen</STRING></STRING> Personen sind stimmberechtigt. Die von der Kommission ernannten Personen, die Interessenträger vertreten, sind nicht stimmberechtigt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		32</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Gewerkschaften,</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Gewerkschaften, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		33</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">tierversuchsfreie Ansätze.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		34</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf der Grundlage ihrer Kenntnisse und einschlägigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit oder der Chemikalienregulierung unter Berücksichtigung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">einschlägiger</STRING></STRING> Management-, Verwaltungs- und Haushaltskompetenzen ernannt. Im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von Männern und Frauen</STRING></STRING> streben alle Parteien, die Mitglieder des Verwaltungsrats nominieren und ernennen, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Verwaltungsrat an. Mitglieder, Stellvertreter und Beobachter der Ausschüsse und des Forums oder ihrer Arbeitsgruppen können nicht Mitglieder des Verwaltungsrats werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf der Grundlage ihrer Kenntnisse und einschlägigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit oder der Chemikalienregulierung unter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gebührender</STRING></STRING> Berücksichtigung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ihrer einschlägigen</STRING></STRING> Management-, Verwaltungs- und Haushaltskompetenzen ernannt. Im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">aller Geschlechter</STRING></STRING> streben alle Parteien, die Mitglieder des Verwaltungsrats nominieren und ernennen, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Verwaltungsrat an. Mitglieder, Stellvertreter und Beobachter der Ausschüsse und des Forums oder ihrer Arbeitsgruppen können nicht Mitglieder des Verwaltungsrats werden.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		35</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden im Einklang mit den vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e erlassenen Vorschriften über Interessenkonflikte benannt und ernannt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		36</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 6 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln ausschließlich im Interesse der Agentur.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln ausschließlich im Interesse der Agentur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der Union</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		37</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe s</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>s)</NO.P>nimmt die Geschäftsordnung der Ausschüsse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und auf Vorschlag</STRING></STRING> des Forums <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Geschäftsordnung des Forums gemäß Artikel 17 Absatz 5</STRING></STRING> an;</P></OLD><NEW><P><NO.P>s)</NO.P>nimmt die Geschäftsordnung der Ausschüsse<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> des Forums <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und der Versammlung der Interessenträger</STRING></STRING> an;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		38</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe y</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>y)</NO.P>erlässt die praktischen Modalitäten für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">28</STRING>, einschließlich der Widerspruchs- oder Rechtsmittelverfahren gegen eine partielle oder vollständige Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung;</P></OLD><NEW><P><NO.P>y)</NO.P>erlässt die praktischen Modalitäten für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates<STRING SUPERSCRIPT="on">28</STRING>, einschließlich der Widerspruchs- oder Rechtsmittelverfahren gegen eine partielle oder vollständige Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Artikel 37a</STRING></STRING>;</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">28</STRING> Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">28</STRING> Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		39</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 10 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Äußert die Kommission ernsthafte Bedenken zu einem dem Verwaltungsrat vorgelegten Beschlussvorschlag zu Fragen im Zusammenhang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission über die Rahmenfinanzregelung für dezentrale Regulierungsagenturen<STRING SUPERSCRIPT="on">29</STRING> oder dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG), so vertagt der Verwaltungsrat die Annahme des Beschlusses. Innerhalb von 15 Tagen überprüft der Verwaltungsrat den Vorschlag und nimmt ihn, eventuell in geänderter Fassung, in zweiter Lesung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entweder mit einer Zweidrittelmehrheit, die die Vertreter der Kommission einschließt, oder einer Vier-Fünftel-Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten</STRING></STRING> an.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Äußert die Kommission ernsthafte Bedenken zu einem dem Verwaltungsrat vorgelegten Beschlussvorschlag zu Fragen im Zusammenhang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission über die Rahmenfinanzregelung für dezentrale Regulierungsagenturen<STRING SUPERSCRIPT="on">29</STRING> oder dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG), so vertagt der Verwaltungsrat die Annahme des Beschlusses. Innerhalb von 15 Tagen überprüft der Verwaltungsrat den Vorschlag und nimmt ihn, eventuell in geänderter Fassung, in zweiter Lesung an.</P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">29</STRING> Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj).</P></OLD><NEW><P><STRING SUPERSCRIPT="on">29</STRING> Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj).</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		40</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus und fordert keine Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder von Regierungen oder anderen öffentlichen und privaten Stellen an oder nimmt solche entgegen. Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament oder dem Rat Bericht über die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung, wenn er von dem jeweiligen Organ dazu aufgefordert wird.</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		41</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 5 – Buchstabe d</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>d)</NO.P>Gewährleistung der Einhaltung der in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union für die Verabschiedung der Stellungnahmen der Agentur und der Ausschüsse festgelegten Fristen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>d)</NO.P>Gewährleistung der Einhaltung der in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union für die Verabschiedung der Stellungnahmen der Agentur und der Ausschüsse festgelegten Fristen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die Objektivität dieser Stellungnahmen</STRING></STRING>;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		42</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 5 – Buchstabe e</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>e)</NO.P>Gewährleistung einer angemessenen und fristgerechten Koordinierung zwischen den verschiedenen Stellen innerhalb der Agentur, auch im Hinblick auf mögliche Abweichungen zwischen ihren wissenschaftlichen Gutachten<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, gemäß Artikel 45</STRING></STRING>;</P></OLD><NEW><P><NO.P>e)</NO.P>Gewährleistung einer angemessenen und fristgerechten Koordinierung zwischen den verschiedenen Stellen innerhalb der Agentur, auch im Hinblick auf mögliche Divergenzen zwischen ihren wissenschaftlichen Gutachten;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		43</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 5 – Buchstabe e a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ea)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gewährleistung einer angemessenen und fristgerechten Koordinierung mit anderen Einrichtungen der Union, auch im Hinblick auf potenzielle Divergenzen zwischen wissenschaftlichen Gutachten gemäß Artikel 45;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		44</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 5 – Buchstabe h a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ha)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sicherstellung einer angemessenen und rechtzeitigen Reaktion auf Meldungen, dass versucht wird, Druck oder unzulässige Einflussnahme gemäß Artikel 19 Absatz 3a auszuüben; alle diese Meldungen und Reaktionen werden in den unter Buchstabe q dieses Absatzes genannten jährlichen Tätigkeitsbericht aufgenommen, mit Anonymisierung derer, die Meldung erstattet haben;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		45</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 5 – Buchstabe p a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>pa)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ernennung des Vertreters der Agentur in der in Artikel 44 genannten Taskforce;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		46</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 12 – Absatz 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Exekutivdirektor sorgt für einen nach psychologischen Maßstäben gesunden Arbeitsplatz, indem er Maßnahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz gebührend berücksichtigt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		47</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>allen anderen Themen im Zusammenhang mit den Gefahren, Risiken und der sicheren Verwendung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">chemischer Stoffe</STRING></STRING> als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen im Sinne von Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die nicht bereits durch Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a abgedeckt sind.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>allen anderen Themen im Zusammenhang mit den Gefahren, Risiken und der sicheren Verwendung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">von Stoffen</STRING></STRING> als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen im Sinne von Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die nicht bereits durch Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a abgedeckt sind.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		48</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben nehmen die Ausschüsse auf Ersuchen des Exekutivdirektors folgende Aufgaben wahr:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bereitstellung technischer und wissenschaftlicher Unterstützung für Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Union, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und Drittstaaten in wissenschaftlichen und technischen Fragen der Sicherheit von Stoffen sowie aktive Mitwirkung bei der technischen Unterstützung und bei Tätigkeiten zum Ausbau von Fähigkeiten in Bezug auf die sachgerechte Bewirtschaftung chemischer Stoffe in Entwicklungsländern;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausarbeitung einer Stellungnahme zu allen anderen Aspekten der Sicherheit von Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		49</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament oder ein Mitgliedstaat kann von der Agentur zu Angelegenheiten in den Bereichen ihrer Zuständigkeiten ein wissenschaftliches Gutachten anfordern. Dem entsprechenden Antrag sind Hintergrundinformationen beizufügen, in denen das zu behandelnde wissenschaftliche Problem und das Unionsinteresse erläutert werden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Agentur kann einen Antrag auf ein Gutachten in Absprache mit dem Europäischen Parlament oder dem/den ersuchenden Mitgliedstaat(en) ablehnen oder Änderungen an dem Antrag vorschlagen. Dem Europäischen Parlament bzw. dem/den ersuchenden Mitgliedstaat(en) werden die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		50</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 13 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Zahl <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">dieser</STRING></STRING> wissenschaftlichen Gutachten und die Fristen für ihre Vorlage werden jährlich von der Kommission und der Agentur festgelegt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Zahl <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der</STRING></STRING> wissenschaftlichen Gutachten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gemäß Absatz 2</STRING></STRING> und die Fristen für ihre Vorlage werden jährlich von der Kommission und der Agentur festgelegt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		51</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied des BPC und kann ein stellvertretendes Mitglied des BPC ernennen. Die Mitglieder des BPC werden auf der Grundlage ihrer Rolle und Erfahrung bei der Erfüllung der dem BPC übertragenen Aufgaben ernannt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und können bei einer zuständigen Behörde beschäftigt sein</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied des BPC und kann ein stellvertretendes Mitglied des BPC ernennen. Die Mitglieder des BPC werden auf der Grundlage ihrer Rolle und Erfahrung bei der Erfüllung der dem BPC übertragenen Aufgaben ernannt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		52</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats unterstützt die Agentur diesen Mitgliedstaat bei der Ermittlung möglicher Kandidaten für die Benennung durch diesen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Mitgliedstaaten sind jedoch weiterhin verpflichtet, einen Kandidaten zu benennen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		53</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 5 – Unterabsatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Mitglieder des SCCS werden vom Verwaltungsrat aus einer Liste geeigneter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kandidaten</STRING></STRING> ernannt, die im Anschluss an eine von der Agentur veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erstellt wird</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P>Die Mitglieder des SCCS werden vom Verwaltungsrat aus einer <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">vom Exekutivdirektor erstellten</STRING></STRING> Liste geeigneter <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bewerber ausgewählt und</STRING></STRING> ernannt<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">. Die Liste wird auf der Grundlage der Bewerbungen erstellt</STRING></STRING>, die im Anschluss an eine von der Agentur veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eingegangen sind, und soll mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern umfassen, die für die Besetzung der Stellen im SCCS und für die jeweiligen Fachgebiete erforderlich sind</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		54</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>iva)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sicherheitsbewertung von Nanomaterialien,</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		55</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a – Ziffer v</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>v)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">alternative Prüfmethoden</STRING></STRING> und neu entstehende Methoden, einschließlich neuer konzeptioneller Methoden und In-vitro- oder In-silico-Techniken,</P></OLD><NEW><P><NO.P>v)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">tierversuchsfreie Ansätze</STRING></STRING> und neu entstehende Methoden, einschließlich neuer konzeptioneller Methoden und In-vitro- oder In-silico-Techniken,</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		56</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>Unabhängigkeit und Nichtvorliegen von Interessenkonflikten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>Unabhängigkeit und Nichtvorliegen von <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Interessenkonflikten im Einklang mit den gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e erlassenen Vorschriften</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		57</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 5 – Unterabsatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P>Der SCCS besteht aus <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">höchstens</STRING></STRING> 20 Mitgliedern.</P></OLD><NEW><P>Der SCCS besteht aus 20 Mitgliedern <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und strebt an, dass ihm für jedes vertretene Fachgebiet mindestens zwei Mitglieder angehören</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		58</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 5 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(5a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitglieder der Ausschüsse werden im Einklang mit den vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e erlassenen Vorschriften über Interessenkonflikte benannt und ernannt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		59</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitglieder aller Ausschüsse decken ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen ab. Die Ausschüsse können zusätzliche Mitglieder kooptieren, die auf der Grundlage ihrer spezifischen Kompetenz ausgewählt werden. Die Höchstzahl der kooptierten Mitglieder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des RAC, des SEAC und des SCCS</STRING></STRING> wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung der Ausschüsse, der Art des erforderlichen Fachwissens und der Verfügbarkeit von Finanzmitteln festgelegt und angepasst. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der MSC und der BPC können bis zu fünf weitere Mitglieder kooptieren.</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Mitglieder aller Ausschüsse decken ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen ab. Die Ausschüsse können zusätzliche Mitglieder kooptieren, die auf der Grundlage ihrer spezifischen Kompetenz ausgewählt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und berücksichtigen dabei eine geografische Ausgewogenheit</STRING></STRING>. Die Höchstzahl der kooptierten Mitglieder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Ausschüsse</STRING></STRING> wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung der Ausschüsse, der Art des erforderlichen Fachwissens und der Verfügbarkeit von Finanzmitteln festgelegt und angepasst.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		60</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 7 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(7a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kooptierte Mitglieder, Sachverständige, Berater und Experten haben kein Stimmrecht.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		61</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 9</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(9)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen den von ihnen benannten oder ernannten Ausschussmitgliedern geeignete wissenschaftliche und technische Ressourcen zur Verfügung und erleichtern die Tätigkeit der Ausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(9)</NO.P>Die Mitgliedstaaten stellen den von ihnen benannten oder ernannten Ausschussmitgliedern geeignete wissenschaftliche und technische Ressourcen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und administrative Unterstützung</STRING></STRING> zur Verfügung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, ermöglichen ihnen die tatsächliche Teilnahme</STRING></STRING> und erleichtern die Tätigkeit der Ausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		62</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 10</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(10)</NO.P>Die Mitglieder des RAC, des SEAC und des SCCS sind unabhängig und dürfen Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Mitglieder des MSC und des BPC handeln im öffentlichen Interesse. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(10)</NO.P>Die Mitglieder des RAC, des SEAC und des SCCS sind unabhängig und dürfen Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Diese Mitglieder und die</STRING></STRING> Mitglieder des MSC und des BPC handeln im öffentlichen Interesse <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und im Interesse der Union</STRING></STRING>. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		63</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 12</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(12)</NO.P>Die Mitglieder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Ausschüsse</STRING></STRING>, die durch einen Mitgliedstaat <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">benannt oder</STRING></STRING> ernannt werden, sorgen für eine angemessene Koordinierung zwischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">den Aufgaben</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Agentur</STRING></STRING> und der Arbeit der zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(12)</NO.P>Die Mitglieder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des MSC und des BPC</STRING></STRING>, die durch einen Mitgliedstaat ernannt werden, sorgen für eine angemessene Koordinierung zwischen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Arbeit</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ausschüsse</STRING></STRING> und der Arbeit der zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		64</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 14 – Absatz 15</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(15)</NO.P>Das betreffende Mitglied oder sein Arbeitgeber nach Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">13</STRING></STRING> erhält von der Agentur eine Vergütung gemäß der vom Verwaltungsrat nach befürwortender Stellungnahme der Kommission festgelegten Finanzregelung. Die Liste der Aufgaben, für die eine Vergütung gezahlt werden kann, wird vom Verwaltungsrat nach befürwortender Stellungnahme der Kommission erstellt. Erfüllt das betreffende Mitglied eine dieser Aufgaben nicht, so kann der Exekutivdirektor die Vergütung zurückhalten.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(15)</NO.P>Das betreffende Mitglied oder sein Arbeitgeber nach Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">14</STRING></STRING> erhält von der Agentur eine Vergütung gemäß der vom Verwaltungsrat nach befürwortender Stellungnahme der Kommission festgelegten Finanzregelung. Die Liste der Aufgaben, für die eine Vergütung gezahlt werden kann, wird vom Verwaltungsrat nach befürwortender Stellungnahme der Kommission erstellt. Erfüllt das betreffende Mitglied eine dieser Aufgaben nicht, so kann der Exekutivdirektor die Vergütung zurückhalten.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		65</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Bei der Ausarbeitung einer Stellungnahme bemühen sich die Ausschüsse nach Kräften, zu einem Konsens unter ihren Mitgliedern zu gelangen. Die Stellungnahme enthält die Begründung für den Standpunkt des Ausschusses. Kann kein Konsens erzielt werden, so enthält die Stellungnahme den Standpunkt der Mehrheit der Mitglieder, die abweichenden Standpunkte und die jeweiligen Begründungen. Die Stellungnahme wird veröffentlicht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Bei der Ausarbeitung einer Stellungnahme bemühen sich die Ausschüsse nach Kräften, zu einem Konsens unter ihren Mitgliedern zu gelangen. Die Stellungnahme enthält die Begründung für den Standpunkt des Ausschusses. Kann kein Konsens erzielt werden, so enthält die Stellungnahme den Standpunkt der Mehrheit der Mitglieder, die abweichenden Standpunkte und die jeweiligen Begründungen. Die Stellungnahme wird <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf der Website der Agentur</STRING></STRING> veröffentlicht.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		66</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Jeder Ausschuss erarbeitet einen Vorschlag für die eigene Geschäftsordnung, der zur Annahme durch den Exekutivdirektor vorbereitet und anschließend vom Verwaltungsrat angenommen wird. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die</STRING></STRING> Geschäftsordnungen des RAC und des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">SEAC bedürfen</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zustimmung der</STRING></STRING> Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Jeder Ausschuss erarbeitet einen Vorschlag für die eigene Geschäftsordnung, der zur Annahme durch den Exekutivdirektor vorbereitet und anschließend vom Verwaltungsrat angenommen wird. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Ausarbeitung der</STRING></STRING> Geschäftsordnungen des RAC<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, des SEAC</STRING></STRING> und des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">SCCS konsultiert</STRING></STRING> der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Exekutivdirektor die</STRING></STRING> Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		67</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>In der Geschäftsordnung jedes Ausschusses werden die Verfahren für die Ersetzung und Kooptierung von Mitgliedern, die Einsetzung und Organisation von Arbeitsgruppen und die Übertragung bestimmter Aufgaben an diese Arbeitsgruppen festgelegt. In der Geschäftsordnung sind auch ein Dringlichkeitsverfahren für die Verabschiedung von Stellungnahmen und ein Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten vorgesehen. Die Geschäftsordnung wird veröffentlicht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>In der Geschäftsordnung jedes Ausschusses werden die Verfahren für die Ersetzung und Kooptierung von Mitgliedern, die Einsetzung und Organisation von Arbeitsgruppen und die Übertragung bestimmter Aufgaben an diese Arbeitsgruppen festgelegt. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Annahme von Stellungnahmen wird diesen Arbeitsgruppen nicht übertragen. </STRING></STRING>In der Geschäftsordnung sind auch ein Dringlichkeitsverfahren für die Verabschiedung von Stellungnahmen und ein Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten vorgesehen. Die Geschäftsordnung wird <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auf der Website der Agentur</STRING></STRING> veröffentlicht.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		68</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 15 – Absatz 6 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(6a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zu allen Ausschusssitzungen werden der Öffentlichkeit rechtzeitig detaillierte Zusammenfassungen zur Verfügung gestellt, damit die Öffentlichkeit die Fortschritte bei Dossiers und anderen erörterten Themen verfolgen kann.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		69</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 4</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Agentur führt eine fortlaufend aktualisierte Liste von Experten; diese enthält die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Experten sowie weitere Experten, die direkt von der Agentur ermittelt werden.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P>Die Agentur führt eine fortlaufend aktualisierte Liste von Experten; diese enthält die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Experten sowie weitere Experten, die direkt von der Agentur ermittelt werden<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, sowie die Qualifikationen dieser Experten</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		70</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 16 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit nach Artikel 14 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">9</STRING></STRING>, über vertragliche Vereinbarungen nach Artikel 14 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">13</STRING></STRING> und über die Finanzregelung für die Vergütung nach Artikel 14 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">14</STRING></STRING> gelten entsprechend für jeden Experten, der in einer Arbeitsgruppe der Ausschüsse oder des Forums mitarbeitet oder sonstige Aufgaben für die Agentur wahrnimmt.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(5)</NO.P>Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit nach Artikel 14 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">10</STRING></STRING>, über vertragliche Vereinbarungen nach Artikel 14 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">14</STRING></STRING> und über die Finanzregelung für die Vergütung nach Artikel 14 Absatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15</STRING></STRING> gelten entsprechend für jeden Experten, der in einer Arbeitsgruppe der Ausschüsse oder des Forums mitarbeitet oder sonstige Aufgaben für die Agentur wahrnimmt.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		71</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 17 – Absatz 5</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P>Das Forum erarbeitet einen Vorschlag für seine eigene Geschäftsordnung zur Annahme durch den Verwaltungsrat. Die Geschäftsordnung regelt die Verfahren für die Ernennung und die Ersetzung des Vorsitzenden, die Ersetzung der Mitglieder und die Übertragung bestimmter Aufgaben auf Arbeitsgruppen.</P></OLD><NEW><P><STRING ITALIC="on">(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)</STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		72</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Zusammensetzung der Ausschüsse und des Forums <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING> vom Exekutivdirektor auf der Website der Agentur veröffentlicht. Einzelne Mitglieder können beantragen, dass ihr Name nicht veröffentlicht wird, wenn sie der Auffassung sind, dass eine Veröffentlichung für sie nachteilig sein könnte. Der Exekutivdirektor befindet über solche Anträge. Bei Veröffentlichung der Ernennung eines Mitglieds werden auch die beruflichen Qualifikationen dieses Mitglieds veröffentlicht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Zusammensetzung der Ausschüsse und des Forums <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und die in Artikel 16 Absatz 4 genannte Liste von Experten werden</STRING></STRING> vom Exekutivdirektor auf der Website der Agentur veröffentlicht. Einzelne Mitglieder <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Experten</STRING></STRING> können beantragen, dass ihr Name nicht veröffentlicht wird, wenn sie der Auffassung sind, dass eine Veröffentlichung für sie nachteilig sein könnte. Der Exekutivdirektor befindet über solche Anträge. Bei Veröffentlichung der Ernennung eines Mitglieds werden auch die beruflichen Qualifikationen dieses Mitglieds veröffentlicht.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		73</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sitzungen der</STRING></STRING> Mitglieder des Verwaltungsrats <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">geben</STRING></STRING> der Exekutivdirektor, die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse und des Forums sowie die an der Sitzung teilnehmenden Experten eine Erklärung über etwaige zusätzliche Interessen ab, die in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt als mit den Pflichten der Mitglieder nach Artikel 14 Absatz 10 in Konflikt stehend angesehen werden könnten. Eine Person, die eine solche Interessenerklärung abgegeben hat, nimmt nicht an Abstimmungen über den betreffenden Tagesordnungspunkt teil.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Bei <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">jeder Sitzung geben die</STRING></STRING> Mitglieder des Verwaltungsrats<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> der Exekutivdirektor, die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse und des Forums sowie die an der Sitzung teilnehmenden Experten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Berater</STRING></STRING> eine Erklärung über etwaige zusätzliche Interessen ab, die in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt als mit den Pflichten der Mitglieder nach Artikel 14 Absatz 10 in Konflikt stehend angesehen werden könnten. Eine Person, die eine solche Interessenerklärung abgegeben hat, nimmt nicht an Abstimmungen über den betreffenden Tagesordnungspunkt teil.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		74</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 19 – Absatz 3 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(3a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse und des Forums sowie alle teilnehmenden Experten und Berater melden dem Exekutivdirektor unverzüglich alle Versuche von Druckausübung oder unzulässiger Einflussnahme, die sich gegen sie richten.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		75</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1 – Einleitung</STRING></STI.AMD><OLD><P>Bis zum Ende jedes Jahres billigt der Verwaltungsrat auf der Grundlage <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">des Entwurfs</STRING></STRING> des Exekutivdirektors einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, der Folgendes enthält:</P></OLD><NEW><P>Bis zum Ende jedes Jahres billigt der Verwaltungsrat auf der Grundlage <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eines Vorschlags</STRING></STRING> des Exekutivdirektors einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, der Folgendes enthält:</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		76</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>da)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Bewertung der Angemessenheit der finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur für die Erfüllung ihrer derzeitigen und künftigen Aufgaben;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		77</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>db)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Strategie für den wirksamen Einsatz von Mitgliedern und Experten gemäß Artikel 14 Absatz 6 bzw. Artikel 16 und 35;</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		78</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe d c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>dc)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Strategie für den voraussichtlichen Bedarf und die voraussichtlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung gemäß Artikel 35 Absatz 2a und für Entscheidungen über die Gewährung finanzieller Unterstützung für nationale Behörden, Agenturen und Forschungsinstitute für die Durchführung bestimmter Aufgaben im Sinne des Artikels 41b.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		79</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 – Absatz 4 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union erhobenen Gebühren und Entgelte werden so festgesetzt, dass ihre Höhe ausreicht, um die Kosten der im Einklang mit jenen Rechtsvorschriften erbrachten Dienstleistungen zu decken.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		80</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 – Absatz 4 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(4b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Rahmen des nach den Haushaltsvorschriften der Union angenommenen Haushaltsplans legt die Agentur im Einklang mit ihrem Mandat und ihren Programmplanungsdokumenten die interne Aufteilung der Finanzmittel auf ihre Tätigkeiten und Aufgaben fest.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		81</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 – Absatz 5 – Buchstabe a</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>a)</NO.P>Die Agentur stellt nur dann Mittel aus dem Haushaltsergebnis am Jahresende im Sinne von Artikel 99 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 in die Reserve ein, wenn das Haushaltsergebnis positiv ist und sich aus Einnahmen aus Gebühren und Entgelten ergibt, die höher sind als die veranschlagten Beträge in einem bestimmten Jahr;</P></OLD><NEW><P><NO.P>a)</NO.P>Die Agentur stellt nur dann Mittel aus dem Haushaltsergebnis am Jahresende im Sinne von Artikel 99 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 in die Reserve ein, wenn das Haushaltsergebnis positiv ist und sich aus Einnahmen aus Gebühren und Entgelten ergibt, die höher sind als die veranschlagten Beträge <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im letzten vom Verwaltungsrat der Agentur genehmigten geänderten Haushaltsplan</STRING></STRING> in einem bestimmten Jahr;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		82</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 – Absatz 5 – Buchstabe b</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>b)</NO.P>die im Jahr N im Entwurf des Haushaltsplans für das Jahr N+1 enthaltene Reserve darf zu keinem Zeitpunkt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">8</STRING></STRING> % des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gesamtbetrags der im Jahr N-1</STRING></STRING> tatsächlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">realisierten</STRING></STRING> Einnahmen der Agentur aus den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Gebühren und Entgelten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und dem in Absatz 3 Buchstabe a genannten Beitrag der Union oder – wenn dieser Betrag niedriger ist – 8 % des Gesamtbetrags der im Jahr N-1 tatsächlich angefallenen Verwaltungs- und operativen Ausgaben der Agentur</STRING></STRING> überschreiten;</P></OLD><NEW><P><NO.P>b)</NO.P>die im Jahr N im Entwurf des Haushaltsplans für das Jahr N+1 enthaltene Reserve darf zu keinem Zeitpunkt <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">15</STRING></STRING> % des <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Durchschnitts des in den letzten fünf Jahren</STRING></STRING> tatsächlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">erzielten Gesamtbetrags der</STRING></STRING> Einnahmen der Agentur aus den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Gebühren und Entgelten überschreiten;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		83</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>ca)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die Agentur berichtet jedes Jahr im Rahmen ihres jährlichen Tätigkeitsberichts über den Eröffnungssaldo sowie die Zu- und Abflüsse der Reserve und begründet diese.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		84</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 29 – Absatz 6</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">kann die in Absatz 5 genannten Bedingungen für die</STRING></STRING> Reserve <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">überprüfen und ist befugt, auf der Grundlage einer solchen Überprüfung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 Absatz 1zur Änderung von Absatz 5 zu erlassen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(6)</NO.P>Die Kommission <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende des vierten Anwendungsjahres der</STRING></STRING> Reserve <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">eine Bewertung ihrer Funktionsweise vor. Gegebenenfalls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zur Anpassung der Reserve vor</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		85</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Agentur überwacht ihre Kosten, und der Exekutivdirektor übermittelt zeitnah – als Teil des jährlichen Tätigkeitsberichts für das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof – ausführliche und fundierte Informationen über die Kosten, die durch Gebühren und Entgelte gemäß dieser Verordnung zu decken sind.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		86</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 30 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 30a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Überarbeitung der Gebühren</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spätestens ... [zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission die Angemessenheit der Haushaltsmittel und passt die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren entsprechend an, insbesondere um sicherzustellen, dass die Einnahmen aus den Gebühren in Kombination mit anderen Einnahmequellen der Agentur ausreichen, um die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu decken.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Spätestens zwei Jahre nach dem [Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Angemessenheit der an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sowie über die Kohärenz und Konsolidierung der Gebühren.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		87</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 35 – title</STRING></STI.AMD><OLD><P>Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal</P></OLD><NEW><P>Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">im dienstlichen Interesse abgeordnetes</STRING></STRING> Personal</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		88</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 35 – Absatz 2 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die von der Agentur beschäftigten Beamten und sonstigen Bediensteten können im dienstlichen Interesse und gemäß Artikel 37 der Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und Artikel 51 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß der Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder zu anderen öffentlichen Einrichtungen abgeordnet werden, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Mandat der Agentur betraut sind.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Eine solche Abordnung wirkt sich nicht auf die Kapazitäten, die Aufgaben und die Arbeit der Agentur aus, berührt nicht die Unabhängigkeit des betreffenden Personals und unterliegt angemessenen Garantien in Bezug auf Interessenkonflikte und Vertraulichkeit. </STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		89</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 35 – Absatz 2 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(2b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Verwaltungsrat kann einen Beschluss erlassen, in dem die Bedingungen festgelegt werden, unter denen vorübergehende Einsätze oder Abordnungen im dienstlichen Interesse gemäß Absatz 2a erfolgen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		90</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 37 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei allen sonstigen Informationen und Daten</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">die nicht unter Absatz 1 fallen, erlässt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors und im Einvernehmen mit der Kommission</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Regeln,</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sicherstellen sollen, dass der Öffentlichkeit regulatorische, wissenschaftliche oder technische Informationen über</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sicherheit von Stoffen als solchen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Gemischen oder in Erzeugnissen, die gemäß</STRING></STRING> den <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">sektorspezifischen</STRING></STRING> Rechtsvorschriften <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht als vertraulich gelten, zur Verfügung gestellt werden</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für alle regulatorischen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wissenschaftlichen und technischen Informationen über die Sicherheit von Stoffen als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen, über</STRING></STRING> die die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Agentur verfügt und</STRING></STRING> die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">nicht unter Absatz 1 fallen</STRING></STRING>, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">gilt Artikel 37a unbeschadet spezifischer Bestimmungen in</STRING></STRING> den Rechtsvorschriften <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Union über die Offenlegung von Informationen</STRING></STRING>.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		91</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 37 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 37a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Zugang zu Dokumenten</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für Dokumente im Besitz der Agentur gelten die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Verwaltungsrat erlässt die praktischen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, wobei ein größtmöglicher Zugang zu den Dokumenten in seinem Besitz gewährleistet wird.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof nach Maßgabe des Artikels 228 bzw. 263 AEUV erhoben werden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1367/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		92</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 38 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor, die Mitglieder der Ausschüsse, der Widerspruchskammer und des Forums, die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">externen</STRING></STRING> Experten, die in Arbeitsgruppen mitarbeiten, sowie die Mitglieder des Personals der Agentur unterliegen, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 339 AEUV.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor, die Mitglieder der Ausschüsse, der Widerspruchskammer und des Forums, die Experten, die in Arbeitsgruppen mitarbeiten, sowie die Mitglieder des Personals der Agentur unterliegen, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 339 AEUV.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		93</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 41 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 41a</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Versammlung akkreditierter Interessenträger</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke des Artikels 41 richtet die Agentur eine Versammlung akkreditierter Interessenträger (im Folgenden „Versammlung“) ein und koordiniert diese. </STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Versammlung zielt darauf ab, die Beziehungen zwischen den akkreditierten Interessenträgern und der Agentur zu stärken und ihren Beitrag zu den Aufgaben der Agentur zu erleichtern.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Exekutivdirektor oder ein Vertreter des Exekutivdirektors ist berechtigt, an allen Sitzungen der Versammlung teilzunehmen. Den Vorsitz der Versammlung führt ein Vertreter der Agentur. Eine Liste der akkreditierten Interessenträger der Agentur wird auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich gemacht.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Verwaltungsrat erstellt eine Liste der Mitglieder der Versammlung, die unter den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Interessenträgern ausgewählt werden, und sorgt für eine ausgewogene Vertretung der Vertreter von Industrie und Organisationen der Zivilgesellschaft unter diesen Mitgliedern.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		94</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 41 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 41b</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vernetzung von nationalen Behörden, Agenturen und Forschungsinstituten</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Agentur fördert die Vernetzung von nationalen Behörden, Agenturen und Forschungsinstituten, die in den Zuständigkeitsbereichen der Agentur tätig sind. Ziel einer solchen Vernetzung ist es insbesondere, durch die Koordinierung von Tätigkeiten, den Informationsaustausch, die Konzipierung und Durchführung gemeinsamer Projekte sowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken in den Zuständigkeitsbereichen der Agentur einen Rahmen für die wissenschaftliche Zusammenarbeit zu schaffen.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Für die Zwecke dieses Artikels erstellt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors ein auf der Website der Agentur zu veröffentlichendes Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 benannten nationalen Behörden, Agenturen und Forschungsinstituten, die die Agentur einzeln oder im Rahmen von Netzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen können. Unbeschadet der Aufgaben, die der Agentur im Rahmen von sektorspezifischen Rechtsvorschriften übertragen werden können, kann die Agentur diese nationalen Behörden, Agenturen und Forschungsinstituten mit bestimmten Aufgaben betrauen, insbesondere mit vorbereitenden Arbeiten für wissenschaftliche Gutachten, wissenschaftlicher und technischer Unterstützung, der Erhebung von Daten und der Identifizierung neu auftretender Risiken. Für einige dieser Aufgaben kann gemäß Absatz 3 finanzielle Unterstützung gewährt werden.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für nationale Behörden, Agenturen und Forschungsinstitute, die in dem in Absatz 2 genannten Verzeichnis aufgeführt sind, wenn sie bestimmte Aufgaben durchführen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		95</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 43 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Förderung der Substitution der schädlichsten Chemikalien durch sicherere und nachhaltigere alternative Stoffe und Technologien und bei der Entwicklung einschlägiger wissenschaftlicher Methoden, einschließlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">tierversuchsfreier</STRING></STRING> Ansätze, für die Bewertung der Gefahren von Chemikalien sowie der Risiken und sozioökonomischen Auswirkungen der Verwendung von Chemikalien. Diese Unterstützung umfasst die Erleichterung des Informationsaustauschs sowie die Beteiligung an und die Erleichterung von entsprechenden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">fallen</STRING></STRING>.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Förderung der Substitution der schädlichsten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und weiterer gefährlicher Chemikalien sowie Gruppen von</STRING></STRING> Chemikalien durch sicherere und nachhaltigere alternative Stoffe und Technologien und bei der Entwicklung<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, regulatorischen Akzeptanz, Übernahme und internationalen Validierung</STRING></STRING> einschlägiger wissenschaftlicher Methoden, einschließlich Ansätze <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">ohne Tierversuche</STRING></STRING>, für die Bewertung der Gefahren von Chemikalien sowie der Risiken und sozioökonomischen Auswirkungen der Verwendung von Chemikalien. Diese Unterstützung umfasst die Erleichterung des Informationsaustauschs<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, die Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs im Rahmen der Generierung von Daten</STRING></STRING> sowie die Beteiligung an und die Erleichterung von entsprechenden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, einschließlich der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> und gegebenenfalls der Exposomik, fallen</STRING></STRING>.</P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">1a</STRING></STRING></STRING> <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj).</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		96</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 43 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Agentur veröffentlicht unter Berücksichtigung neu auftretender Risiken und in enger Zusammenarbeit und ständigem Austausch mit den einschlägigen Einrichtungen der Union und internationalen Gremien einen Jahresbericht, in dem sie ihre Empfehlungen zu Wissens- und Datenlücken in Bezug auf Regulierungswissenschaft und Regulierungsbedarf sowie auf explorative Forschung und Grundlagenforschung in allen Bereichen ihrer Zuständigkeit darlegt.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		97</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 44 – Absatz 1</STRING></STI.AMD><OLD><P>Die Agentur arbeitet bei der Erstellung einschlägiger wissenschaftlicher Gutachten, beim Austausch von Daten und Informationen, einschließlich der möglichen Festlegung damit zusammenhängender Datenformate und kontrollierter Vokabulare zur Erleichterung eines solchen Austausch und bei der Entwicklung wissenschaftlicher Methoden für die Bewertung von Chemikalien, einschließlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">tierversuchsfreier Ansätze</STRING></STRING>, mit anderen nach Unionsrecht eingerichteten Einrichtungen, insbesondere dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, der Europäischen Arzneimittel-Agentur und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zusammen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(1)</NO.P>Die Agentur arbeitet bei der Erstellung einschlägiger wissenschaftlicher Gutachten, beim Austausch von Daten und Informationen, einschließlich der möglichen Festlegung damit zusammenhängender Datenformate und kontrollierter Vokabulare zur Erleichterung eines solchen Austausch und bei der Entwicklung wissenschaftlicher Methoden für die Bewertung von Chemikalien, einschließlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ansätze ohne Tierversuche</STRING></STRING>, mit anderen nach Unionsrecht eingerichteten Einrichtungen, insbesondere dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(ECDC)</STRING></STRING>, der Europäischen Umweltagentur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EUA)</STRING></STRING>, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EFSA)</STRING></STRING>, der Europäischen Arzneimittel-Agentur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EMA)</STRING></STRING> und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">(EU-OSHA)</STRING></STRING>, zusammen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		98</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 44 – Absatz 1 a (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Agentur stellt die Zusammenarbeit mit dem Referenzlabor der Europäischen Union für alternative Methoden zu Tierversuchen (EURL ECVAM) sicher, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Schulungsmaßnahmen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		99</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 44 – Absatz 1 b (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Im Rahmen der Agentur, der EFSA, der EMA, des ECDC, der EUA und der EU-OSHA wird eine ständige Taskforce (im Folgenden „Taskforce“) eingerichtet.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		100</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 44 – Absatz 1 c (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Taskforce konzentriert sich auf bereichsübergreifende Fragen, bei denen das Konzept „Eine Gesundheit“ und der Exposom-Ansatz von Vorteil sein können. Die Taskforce stützt sich auf bestehenden Kooperationsmechanismen, damit Synergieeffekte maximiert werden und Doppelarbeit vermieden wird.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		101</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 44 – Absatz 1 d (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Agentur koordiniert die Arbeit der Taskforce für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach deren Einsetzung. Die Koordinierung und der Vorsitz bei der Arbeit der Taskforce, einschließlich der Leitung der Koordinierung der Sitzungen und Tätigkeiten der Taskforce, wechselt danach alle zwölf Monate zwischen den Agenturen im Einklang mit ihrem in Absatz 1 l genannten Aktionsrahmen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		102</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 44 – Absatz 1 e (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Taskforce setzt sich aus Personal der einzelnen in Absatz 1b genannten Agenturen zusammen. Der Exekutivdirektor jeder Agentur ernennt einen Vertreter für die Taskforce, und die Vertreter erstatten ihren jeweiligen Exekutivdirektoren über die Fortschritte Bericht. Ein Vertreter der Kommission wird zur Teilnahme an den Sitzungen der Taskforce eingeladen, um eine enge Zusammenarbeit zwischen der Taskforce und der Kommission sicherzustellen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		103</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 44 – Absatz 1 f (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1f)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Jede in Absatz  1b genannte Agentur richtet intern eine Kontaktstelle ein, um ihren jeweiligen Beitrag zu den gemeinsamen Tätigkeiten zu koordinieren und ihren Standpunkt zu strategischen Fragen zu übermitteln. Die einzelnen Kontaktstellen informieren ihre eigene Verwaltung und die eigenen interinstitutionellen Mechanismen laufend über einschlägige Entwicklungen im Rahmen der Taskforce.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		104</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 44 – Absatz 1 g (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1g)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Mitglieder der Taskforce können bei Bedarf andere Vertreter aus den einzelnen Agenturen um Beiträge und Ratschläge ersuchen, um die Umsetzung der Maßnahmen zu unterstützen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		105</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 44 – Absatz 1 h (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1h)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Beobachter und externe Experten können im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Taskforce im Bedarfsfall an den Sitzungen der Taskforce teilnehmen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		106</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 44 – Absatz 1 i (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1i)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Taskforce fungiert nicht als Entscheidungsgremium. Die Taskforce kann der höheren Führungsebene der Agenturen Handlungsempfehlungen unterbreiten. Die Vertreter der einzelnen Agenturen im Rahmen der Taskforce haben eine beratende Funktion gegenüber den Exekutivdirektoren und der höheren Führungsebene ihrer eigenen Agentur und arbeiten mit der Kommission und weiteren Interessenträgern zusammen, um gegebenenfalls Beiträge zu leisten und beratend tätig zu werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		107</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 44 – Absatz 1 j (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1j)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Taskforce tritt mindestens sechsmal jährlich zusammen, wobei mindestens einmal im Jahr eine Präsenzsitzung von eher strategischer Natur abgehalten wird. Bei Bedarf können Ad-hoc-Sitzungen organisiert werden.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		108</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 44 – Absatz 1 k (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1k)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bis zum 31. Dezember jedes Jahres erstellen und billigen die Mitglieder der Taskforce einen jährlichen Aktionsrahmen, in dem ein Plan für die gemeinsame Arbeit der in Absatz 1b genannten Agenturen im Bereich des Konzepts „Eine Gesundheit“ und der Exposomen beschrieben wird.</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der Aktionsrahmen umfasst die von der Taskforce zu verfolgenden Ziele, konkrete Maßnahmen und Ergebnisse auf dem Weg zu ihrer Verwirklichung sowie einen ungefähren Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen und baut auf den folgenden Zielen in den Bereichen „Eine Gesundheit“ und Exposome auf:</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>a)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Erleichterung der strategischen Koordinierung bei der Umsetzung des Konzepts;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>b)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Förderung der Forschungskoordinierung;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>c)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Verbesserung der technischen Kapazitäten;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>d)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Stärkung der Kommunikation und der Einbindung der Interessenträger;</STRING></STRING></P></NEW><OLD/><NEW><P><NO.P>e)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Unterstützung der Entwicklung von gemeinsamen Partnerschaften.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		109</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 44 – Absatz 1 l (neu)</STRING></STI.AMD><OLD/><NEW><P><NO.P>(1l)</NO.P>	<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Der in Absatz 1l genannte Aktionsrahmen ist mit den jeweiligen Mandaten der einzelnen Agenturen vereinbar und steht deren satzungsmäßigen Tätigkeiten nicht entgegen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		110</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 45 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>Stellt die Agentur eine potenzielle Divergenz fest, so nimmt sie Kontakt mit der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betreffenden</STRING></STRING> Stelle auf, um sicherzustellen, dass alle relevanten wissenschaftlichen oder technischen Informationen weitergegeben werden, und um die möglicherweise strittigen wissenschaftlichen oder technischen Fragen einzugrenzen.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>Stellt die Agentur eine <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">in Absatz 1 genannte</STRING></STRING> potenzielle Divergenz fest, so nimmt sie Kontakt mit der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anderen betroffenen</STRING></STRING> Stelle auf, um sicherzustellen, dass alle relevanten wissenschaftlichen oder technischen Informationen weitergegeben werden, und um die möglicherweise strittigen wissenschaftlichen oder technischen Fragen einzugrenzen.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		111</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 45 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Agentur und die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betreffende</STRING></STRING> Stelle arbeiten zusammen, um die Divergenz zu beseitigen. Sind die Agentur und die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betreffende</STRING></STRING> Stelle nicht in der Lage, die Divergenz zu beseitigen, erstellen sie einen gemeinsamen Bericht. In dem Bericht sind die strittigen wissenschaftlichen Fragen klar darzulegen <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und</STRING></STRING> die entsprechenden Unsicherheiten in Bezug auf die Daten und die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gründe</STRING></STRING> für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">divergierenden</STRING></STRING> Gutachten, einschließlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">methodischer</STRING></STRING> Unterschiede, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu ermitteln und</STRING></STRING> öffentlich zugänglich zu machen. Handelt es sich bei der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">betreffenden</STRING></STRING> Stelle um eine Agentur der Union oder einen wissenschaftlichen Ausschuss, legt die Agentur <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Kommission</STRING></STRING> den gemeinsamen Bericht vor.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Agentur und die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">andere betroffene</STRING></STRING> Stelle arbeiten zusammen, um die Divergenz zu beseitigen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">, und tragen dabei dem Ziel eines hohen Niveaus beim Schutz von Gesundheit und Umwelt Rechnung</STRING></STRING>. Sind die Agentur und die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">andere betroffene</STRING></STRING> Stelle nicht in der Lage, die Divergenz zu beseitigen, erstellen sie einen gemeinsamen Bericht. In dem Bericht sind die strittigen wissenschaftlichen Fragen klar darzulegen<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">,</STRING></STRING> die entsprechenden Unsicherheiten in Bezug auf die Daten <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zu ermitteln</STRING></STRING> und die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">zugrunde liegenden Ursachen</STRING></STRING> für die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Divergenz zwischen den</STRING></STRING> Gutachten, einschließlich <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">der Gründe in Bezug auf die methodischen</STRING></STRING> Unterschiede, <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anzugeben. Der Bericht ist</STRING></STRING> öffentlich zugänglich zu machen. Handelt es sich bei der <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">anderen betroffenen</STRING></STRING> Stelle um eine Agentur der Union oder einen wissenschaftlichen Ausschuss, legt die Agentur den gemeinsamen Bericht <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">auch der Kommission</STRING></STRING> vor.</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		112</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 46</STRING></STI.AMD><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Artikel 46</STRING></STRING></P></OLD><NEW><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">entfällt</STRING></STRING></P></NEW><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Übertragene Befugnisse</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(1)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 Absatz 6 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen. Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraums.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Die Befugnisübertragung gemäß Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung</STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"><STRING SUPERSCRIPT="on">38</STRING></STRING></STRING><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> enthaltenen Grundsätzen.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(4)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><NO.P>(5)</NO.P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">_________________</STRING></STRING></P></OLD><NEW/><OLD><P><STRING SUPERSCRIPT="on">38</STRING> ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI:<STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on"> http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.</STRING></STRING></P></OLD><NEW/></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		113</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 48 – Absatz 1 – Nummer 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>3.</NO.P>Artikel 77 Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">wird</STRING></STRING> gestrichen;</P></OLD><NEW><P><NO.P>3.</NO.P>Artikel 77 Absatz 1 <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Absatz 3 Buchstaben b und c werden</STRING></STRING> gestrichen;</P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		114</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 54 – title</STRING></STI.AMD><OLD><P>Bewertung</P></OLD><NEW><P>Bewertung <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">und Überprüfung</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		115</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 54 – Absatz 2</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(2)</NO.P>In der Bewertung wird darauf eingegangen, inwieweit eine Änderung des Auftrags der Agentur notwendig ist und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(2)</NO.P>In der Bewertung wird darauf eingegangen, inwieweit eine Änderung des Auftrags der Agentur notwendig ist und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bei der Bewertung geht es ferner um die Arbeitsweise der Ausschüsse und um die Frage, ob es angemessen wäre, die Artikel 14 und 15 dieser Verordnung anzugleichen oder anzupassen.</STRING></STRING></P></NEW></AMEND><AMEND><TI.AMD><STRING BOLD="on">Abänderung		116</STRING></TI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Vorschlag für eine Verordnung</STRING></STI.AMD><STI.AMD><STRING BOLD="on">Artikel 54 – Absatz 3</STRING></STI.AMD><OLD><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über die Ergebnisse der Bewertung Bericht. Gegebenenfalls werden ein Aktionsplan und ein Zeitplan beigefügt. Die Ergebnisse der Bewertung werden von der Kommission veröffentlicht.</P></OLD><NEW><P><NO.P>(3)</NO.P>Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über die Ergebnisse der Bewertung Bericht. Gegebenenfalls werden ein Aktionsplan und ein Zeitplan beigefügt. Die <STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor. Die</STRING></STRING> Ergebnisse der Bewertung werden von der Kommission veröffentlicht.</P></NEW></AMEND></AMDLST></TEXT></DECISION></TXTLST></SDOCTA>