<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0145</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer: Antrag EGF/2025/008 BE/Liberty – Belgien</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0084/2026 - Berichterstatter: Matthias Ecke)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens (EGF/2025/008 BE/Liberty) (COM(2026)0004 – C10-0062/2026 – 2026/0066(BUD))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2026)0004 – C10-0062/2026),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/691/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („EGF-Verordnung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 („MFR-Verordnung“)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.</FIELD></FOOTNOTE> in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj<STRING ITALIC="on">).</STRING></FIELD></FOOTNOTE> geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, insbesondere auf Nummer 9,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Säule sozialer Rechte,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0084/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender struktureller Ereignisse und Veränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitnehmer geleistet wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass die Unterstützung vorrangig auf die rasche Wiedereingliederung der Arbeitnehmer ausgerichtet sein sollte, und dass sicherzustellen ist, dass die Arbeitnehmer durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie durch Berufsbildung Kompetenzen erwerben, die den Anforderungen des Arbeitsmarkts besser entsprechen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2025/008 BE/Liberty auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge der 507 Entlassungen bei Liberty Galați Belgian Branch (Liberty) im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung) in der Provinz Lüttich (BE33) (Wallonien) im Bezugszeitraum vom 24. April 2025 bis zum 24. August 2025 gestellt hat<FOOTNOTE><FIELD> Im Sinne von Artikel 3 der EGF-Verordnung.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass der Antrag unter Berufung auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung genannten Interventionskriterien gestellt wurde, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen gekommen sein muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass Liberty am 22. April 2025 vom Handelsgericht Lüttich für insolvent erklärt wurde; in der Erwägung, dass Belgien seit 2022 vermehrt Insolvenzen verzeichnet;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass die Region Wallonien und das wallonische Amt für Beschäftigung und berufliche Bildung „Le Forem“ für die nationale Vorfinanzierung und Kofinanzierung der Maßnahmen sorgt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass die in nationalen Rechtsvorschriften und Unionsrechtsvorschriften festgelegten Anforderungen im Hinblick auf Massenentlassungen erfüllt wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, die auf die rasche Wiedereingliederung der Begünstigten in den Arbeitsmarkt abzielen, indem ihnen Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden, um ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf<FOOTNOTE><FIELD> Artikel 8 der MFR-Verordnung.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>teilt die Auffassung der Kommission, dass die in der EGF-Verordnung und insbesondere in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind und Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 2 033 869 EUR hat, was 85 % der sich auf 2 392 788 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 2 358 922 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 33 866 EUR zusammensetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag am 13. November 2025 eingereicht haben und dass die Kommission ihre Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Belgien abgeschlossen und das Europäische Parlament am 2. März 2026 davon in Kenntnis gesetzt hat; betont, dass der Zeitraum zwischen der Stellung eines Antrags auf Unterstützung aus dem EGF und dem Finanzierungsbeschluss verkürzt werden muss, während zugleich die Rechte des Europäischen Parlaments in Haushaltsangelegenheiten zu wahren sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>stellt fest, dass der Antrag 507 zu unterstützende Begünstigte betrifft, die von dem Unternehmen Liberty entlassen wurden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>nimmt zur Kenntnis, dass Liberty bereits vor der Insolvenzerklärung jahrelang mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, die auf die ungünstigen Bedingungen auf dem Stahlmarkt, die durch COVID-19 bedingten Störungen der Lieferkette sowie auf die hohen Energiepreise infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, verbunden mit der Abhängigkeit der EU von der Einfuhr fossiler Brennstoffe und dem unzureichenden Einsatz kostengünstigerer Energiequellen, zurückzuführen waren; stellt fest, dass die Verzinkungsanlagen von Liberty Steel Liège seit Dezember 2021 stillstehen, vor allem aufgrund von Rohstoffengpässen, woraufhin eine Umstrukturierung eingeleitet wurde, die 2023 zu einer vertraglichen Übertragung an Liberty Galaţi führte; bedauert, dass die Produktionstätigkeit trotz der Übernahme nicht wieder aufgenommen und schlussendlich Insolvenz angemeldet wurde;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>stellt fest, dass die Schwierigkeiten, mit denen Liberty Steel zu kämpfen hat, auch auf unternehmensspezifische Faktoren zurückzuführen sind, die sich aus der Übernahme von ArcelorMittal durch die GFG Alliance ergeben haben; äußert schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der finanziellen Tragfähigkeit des Geschäftsmodells und der nicht eingehaltenen Investitionszusagen, was dazu beigetragen hat, dass sich die wirtschaftliche Lage des Werks verschlechterte und es anschließend Entlassungen vorgenommen hat;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>stellt fest, dass die Region Wallonien einen Prozess der Deindustrialisierung und des wirtschaftlichen Wandels durchlaufen hat<FOOTNOTE><FIELD> Belgische Nationalbank – Wirtschaftsrevue 2024.</FIELD></FOOTNOTE>; stellt fest, dass die Insolvenz von Liberty einen großen sozialen Schock für Wallonien darstellt, da sie eine Region trifft, deren Arbeitsmarkt bereits durch andere Umstrukturierungen geschwächt wurde; betont, dass der Stahlsektor weiterhin ein wichtiger Wirtschaftszweig in Belgien ist, was sich an der nach wie vor hohen Zahl an Arbeitsplätzen in der Branche pro Einwohner zeigt; fordert die belgischen Behörden auf, spezifische, auf diese Profile zugeschnittene Unterstützung zu leisten, um den Arbeitnehmern dabei zu helfen, die erforderlichen Fähigkeiten weiterzuentwickeln und einen neuen hochwertigen Arbeitsplatz zu finden, und gleichzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der Insolvenzen zu verringern und die soziale Ungleichheit anzugehen, die zum Ausschluss von Arbeitskräften aus dem Arbeitsmarkt führt; betont, dass die Union weiterhin ein unternehmensfreundliches Umfeld bietet, das das Wirtschaftswachstum ankurbelt, Innovationen fördert, die technologische Entwicklung unterstützt, die Wettbewerbsfähigkeit stärkt, unnötigen Regelungsaufwand abbaut und bürokratische Verfahren vereinfacht, und unterstreicht, dass Maßnahmen erforderlich sind, die die industrielle Wettbewerbsfähigkeit sowie den territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt stärken und die regionale Entwicklung fördern; unterstreicht, dass ein wettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger Stahlsektor in der EU als Grundlage für eine starke, hochwertige Industrie und als zentrale Säule der strategischen Autonomie der Union wichtig ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>weist darauf hin, dass jeder vierte gemeldete Arbeitssuchende in Wallonien über 50 Jahre alt ist und beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vor größeren Hindernissen steht; stellt fest, dass Liberty-Mitarbeiter zwar hochspezialisiert sind, ihre berufliche Neuorientierung jedoch durch ihr fortgeschrittenes Alter erschwert wird (52 % der Arbeitnehmer sind mindestens 55 Jahre alt); stellt fest, dass 69 % der entlassenen Arbeitnehmer über ein niedriges Bildungsniveau verfügen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>weist darauf hin, dass es sich bei den in Abstimmung mit den Gewerkschaften und den regionalen Gebietskörperschaften vereinbarten personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitnehmern angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Outplacement und Berufsberatung; Ausbildung, Weiterbildung und Berufsbildung, einschließlich IT-Kenntnisse; Unterstützung bei der Unternehmensgründung; Zuschuss zur Unternehmensgründung; Anreize und Beihilfen; erachtet es als sehr wichtig, die Investitionen in Innovation, Kompetenzen und die industrielle Modernisierung aufzustocken, um die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der EU zu verstärken und sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer für die sich wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarkts gewappnet sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>hält es für sehr wichtig, hochwertige, zukunftsorientierte Arbeitsplätze zu fördern, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und die digitale Transformation vorangetrieben wird und die dem Bedarf des Arbeitsmarkts entsprechen, um für langfristige wirtschaftliche und soziale Resilienz zu sorgen; ist daher der Ansicht, dass die Inanspruchnahme des EGF in eine breiter angelegte politische Reaktion auf allen politischen Ebenen einzubetten ist, damit den betroffenen Arbeitnehmern angemessene Möglichkeiten im Einklang mit ihren Qualifikationen und Kompetenzen offenstehen; betont, dass der EGF ein Instrument der Solidarität und des gerechten Strukturwandels ist und dass die EU vorrangig dafür sorgen sollte, solche Betriebsschließungen von vornherein zu verhindern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>hält es für sehr wichtig, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und Investitionen in strategische Industriezweige zu fördern, um einer weiteren Deindustrialisierung und Entlassungen entgegenzuwirken und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen; betont, dass neben anderen Maßnahmen, mit denen erschwingliche Energiepreise gesichert werden sollen, auf erneuerbare Energieträger umgestellt werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>betont, dass die belgischen Behörden die Erkennbarkeit der Finanzierung durch die Union sicherstellen und ihren Mehrwert hervorheben müssen, indem sie den Begünstigten, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, den Sozialpartnern und der Öffentlichkeit aussagekräftige und zielgerichtete Informationen zur Verfügung stellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>fordert eine gründliche abschließende Bewertung der umgesetzten Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, einschließlich klarer und transparenter Informationen über die Art und Weise, wie die Mittel verwendet wurden, über die Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt und zu der Frage, ob die Ziele des EGF erreicht wurden; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass eine regelmäßige Überwachung der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen wichtig ist, um deren Wirksamkeit zu bewerten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>stellt fest, dass Belgien am 1. Juni 2025 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die vorgesehenen Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, von diesem Datum bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>stellt fest, dass Belgien seit dem 22. April 2025 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF bestreitet und dass diese Ausgaben daher ab dem genannten Datum bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>stellt fest, dass nach Zusicherung der belgischen Behörden der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet werden und jegliche Doppelfinanzierung verhindert wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, für die aufgrund des nationalen Rechts oder von Tarifverträgen die Behörden oder Unternehmen verantwortlich sind; erklärt erneut, dass der EGF ein begrenzter, zielgerichteter und ergänzender Mechanismus ist und eine strukturelle Wirtschaftspolitik, die in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, nicht ersetzen kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im <STRING ITALIC="on">Amtsblatt der Europäischen Union</STRING> zu veranlassen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST><TXTLST><ANNEX><TI><STRING BOLD="on">ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES</STRING></TI><STI><STRING BOLD="on">über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens (EGF/2025/008 BE/Liberty)</STRING></STI><P><STRING ITALIC="on">(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2026/1134.) </STRING></P></ANNEX></TXTLST></SDOCTA>