<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><SDOCTA xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" STATUS="DEF1" xsi:noNamespaceSchemaLocation="TA.xsd"><IDENT><STRING BOLD="on">P10_TA(2026)0146</STRING></IDENT><TI><STRING BOLD="on">Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2024 und 2025</STRING></TI><HIDDEN><STRING HIDDEN="on" ITALIC="on">(A10-0042/2026 - Berichterstatterin: Anna Strolenberg)</STRING></HIDDEN><TXTLST><RESOL><TI><STRING BOLD="on">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2026 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2024 und 2025 (2025/2135(INI))</STRING></TI><TEXT><PREAMBLE><PRINIT><STRING ITALIC="on">Das Europäische Parlament,</STRING></PRINIT><GRVISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1385/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2012/29/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Opferschutzrichtlinie), den Vorschlag der Kommission vom 12. Juli 2023 zur Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie (COM(2023)0424) und die Einigung über die vorläufige Vereinbarung, die in den interinstitutionellen Verhandlungen getroffen wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption,, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L, 2024/1069, 16.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1069/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2022/758 der Kommission vom 27. April 2022 zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 138 vom 17.5.2022, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2022/758/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Konditionalitätsverordnung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj.</FIELD></FOOTNOTE> (Datenschutz-Grundverordnung),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2008/913/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Juli 2008 für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) (im Folgenden „horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie“), wie von der Kommission im Juli 2025 bestätigt, nachdem sie zuvor angekündigt hatte, den Vorschlag zurückzuziehen, und unter Hinweis darauf, dass das Verfahren im Rat noch anhängig ist,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2000/43/oj.</FIELD></FOOTNOTE> („Rassismusbekämpfungsrichtlinie“),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Strategie der EU für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025 (COM(2020)0698), die Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 (COM(2020)0152), die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 (COM(2021)0101), den EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025 (COM(2020)0565), den Strategischen Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma 2020-2030 (COM(2020)0620) und die Ankündigung der Kommission, diese zu aktualisieren und zu stärken,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die neue Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2026-2030,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Strategie für eine verstärkte Anwendung der Grundrechtecharta in der EU (COM(2020)0711) und die Jahresberichte der Kommission, insbesondere den Jahresbericht 2024 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Finanzierung der Förderung, des Schutzes und der Durchsetzung der Grundrechte (COM(2024)0456),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Strategie der EU zur Bekämpfung von Antisemitismus und zur Förderung jüdischen Lebens (2021-2030) (COM(2021)0615),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die neue Strategie gegen Rassismus 2026-2030,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2024 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2024 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2024)0800) und vom 8. Juli 2025 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2025)0900) und der diesen beigefügten 27 Länderkapitel,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. März 2025 mit dem Titel „Ein Fahrplan für die Frauenrechte“ (COM(2025)0097), in der eine langfristige Vision für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter dargelegt wird,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, die Empfehlungen und Berichte der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung der Vereinten Nationen, die Rechtsprechung der Vertragsorgane der Vereinten Nationen und die Sonderverfahren des Menschenrechtsrats, darunter das Mandat des Sonderberichterstatters für Religions- und Weltanschauungsfreiheit (A/HRC/RES/49/5),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2006)2 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarates über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 11. Januar 2006,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den 34. Gesamtbericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom April 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das am 23. Dezember 2010 von der EU ratifiziert wurde und dem alle Mitgliedstaaten beigetreten sind, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das von 22 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, sowie auf die Allgemeinen Bemerkungen zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlungen und Berichte des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte, des Hohen Kommissars für nationale Minderheiten, des Beauftragten für Medienfreiheit und anderer Organe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Urteile und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), darunter die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft, wie die Urteile Letellier/Frankreich (1991), Ilijkov/Bulgarien (2001) und Buzadji/Republik Moldau (2016) sowie auf die Jahresberichte des Ministerkomitees zur Überwachung ihrer Vollstreckung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Empfehlungen, Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen des Europarats, insbesondere der Venedig-Kommission, der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), der Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO), der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO), des Leitungsausschusses für Antidiskriminierung, Diversität und Inklusion, der Parlamentarischen Versammlung, des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte und sonstiger Einrichtungen des Europarats,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Erklärungen, Empfehlungen, Berichte und Länderbesuche des Menschenrechtskommissars des Europarats, einschließlich seines Berichts vom 4. September 2025 mit dem Titel „Externalised asylum and migration policies and human rights law“ (Die ausgelagerte Asyl- und Migrationspolitik und die Menschenrechtsnormen),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes journalistischer Tätigkeiten und der Sicherheit von Journalisten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), das am 28. Juni 2023 von der Europäischen Union ratifiziert wurde,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta des Europarats,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte und den dazugehörigen Aktionsplan,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seinen Beschluss (EU) 2022/480 vom 10. März 2022 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die Mitgliederzahl und die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zum Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware und die Festlegung des Gegenstands der Untersuchung<FOOTNOTE><FIELD> ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 72, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dec/2022/480/oj.</FIELD></FOOTNOTE>, auf die Entschließungen und Empfehlungen, die es auf der Grundlage der Tätigkeit des Ausschusses für den Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware (PEGA) angenommen hat, und insbesondere auf seine Empfehlung vom 15. Juni 2023 an den Rat und die Kommission nach der Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/494, 23.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/494/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Berichte, Stellungnahmen und Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB),</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf die Berichte, Erhebungen und Stellungnahmen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), insbesondere den Grundrechte-Bericht 2024 und den Grundrechte-Bericht 2025,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Berichten der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließungen zu bestimmten Mitgliedstaaten,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Februar 2024 zur Umsetzung der Strategie der EU für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/6340, 7.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6340/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2022 zu dem Thema „Gleiche Rechte für Menschen mit Behinderungen“<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 177 vom 17.5.2023, S. 13.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. November 2022 zu der Rassengerechtigkeit, dem Diskriminierungsverbot und dem Vorgehen gegen Rassismus in der EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 161 vom 5.5.2023, S. 10.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2022 zum schrumpfenden Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft in der EU<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 251 vom 30.6.2022, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 mit Empfehlungen an die Kommission über die Festlegung von geschlechtsspezifischer Gewalt als neuer Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 88.</FIELD></FOOTNOTE> und seine Entschließung vom 18. Januar 2024 zur Erweiterung der Liste der EU-Straftatbestände um Hetze und Hasskriminalität<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C, C/2024/5733, 17.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5733/oj.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zu der Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte<FOOTNOTE><FIELD> ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2.</FIELD></FOOTNOTE>,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,</P></VISA><VISA><P><NO.P>–</NO.P>unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A10-0042/2026),</P></VISA></GRVISA><GRCONS><CONS><P><NO.P>A.</NO.P>in der Erwägung, dass in mehreren Mitgliedstaaten Rückschritte im Bereich der Demokratie zu beobachten sind, während andere Mitgliedstaaten zusätzlich mit Herausforderungen konfrontiert sind, durch die demokratische Normen beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass Rückschritte bei der Rechtsstaatlichkeit, die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, fehlende Maßnahmen gegen Korruption und zum Schutz der Grundrechte, die Schwächung des demokratischen Gewaltenteilungsprinzips sowie die Instrumentalisierung verfassungsrechtlicher Normen zu den besorgniserregenden Merkmalen dieses Trends gehören;</P></CONS><CONS><P><NO.P>B.</NO.P>in der Erwägung, dass sich die EU auf folgende in Artikel 2 EUV verankerte gemeinsame Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören; in der Erwägung, dass diese Werte auch in der Charta und in internationalen Menschenrechtsverträgen verankert sind; in der Erwägung, dass die Charta zum Primärrecht der EU gehört; in der Erwägung, dass die Achtung der Werte eine Verpflichtung für alle Mitgliedstaaten nach ihrem EU-Beitritt ist und eine Voraussetzung dafür darstellt, dass alle Rechte und Vorteile aus dem Vertrag, die sich aus der EU-Mitgliedschaft ergeben, in Anspruch genommen werden können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>C.</NO.P>in der Erwägung, dass Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte Werte sind, die sich gegenseitig verstärken und deren etwaige Aushöhlung eine systemische Bedrohung für die Rechte und Freiheiten der Menschen in der EU darstellt; in der Erwägung, dass das bestehende Instrumentarium der EU im Bereich der Rechtsstaatlichkeit auch für die Wahrung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU sehr wichtig ist; in der Erwägung, dass die vollständige und kohärente Umsetzung dieser Mechanismen, begleitet von regelmäßigen Überwachungs- und Folgemaßnahmen, nach wie vor erforderlich ist, um systemische Herausforderungen für die Rechtsstaatlichkeit in der ganzen EU wirksam anzugehen und zu verhindern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>D.</NO.P>in der Erwägung, dass eine wirksame Umsetzung der Urteile des EuGH und des EGMR wesentlich zur Wahrung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit in der EU beiträgt; in der Erwägung, dass wiederholte Verzögerungen oder Versäumnisse bei der Umsetzung dieser Urteile das Vertrauen in das europäische Menschenrechtssystem untergraben könnten; in der Erwägung, dass mit dem anhängigen Urteil in der Rechtssache C-769/22, Kommission/Ungarn, Artikel 2 EUV als eigenständige Rechtsgrundlage etabliert werden könnte, wodurch die Vertragsverletzungsverfahren in diesem Zusammenhang gestärkt würden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>E.</NO.P>in der Erwägung, dass durch die geringen Fortschritte im laufenden Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV gegen Ungarn deutlich wird, dass die bestehenden Verfahren beschleunigt und verstärkt werden müssen; in der Erwägung, dass es dabei von entscheidender Bedeutung ist, dass rasch konkrete Ergebnisse erreicht werden, damit der Schutz der Grundrechte und die Glaubwürdigkeit des Engagements der EU für die in Artikel 2 EUV verankerten Werte sichergestellt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>F.</NO.P>in der Erwägung, dass Korruption nach wie vor Anlass zu ernster Besorgnis gibt, da sie die demokratische Rechenschaftspflicht schwächt, eine ernsthafte Bedrohung für die verantwortungsvolle Regierungsführung darstellt und das Vertrauen der Bürger in die Institutionen untergräbt, wodurch die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU ausgehöhlt werden, wie in den jährlichen Berichten der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit immer wieder hervorgehoben wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>G.</NO.P>in der Erwägung, dass Korruption oft mit der Aushöhlung demokratischer Institutionen zusammenhängt und von kriminellen Vereinigungen genutzt wird, um Politik und Wirtschaft zu unterwandern, demokratische Prozesse zu verzerren und Geldwäsche zu betreiben,; in der Erwägung, dass die Wiederherstellung des Vertrauens auf allen Ebenen der Gesellschaft, auch in die Justiz und die Strafverfolgung, nachhaltige Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung, eine ethische politische Führung, eine solide unabhängige Aufsicht und ein starkes Engagement zur Förderung von Transparenz, Rechenschaftspflicht und den Schutz grundlegender demokratischer Werte erfordert;</P></CONS><CONS><P><NO.P>H.</NO.P>in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität in mehreren Mitgliedstaaten eine ernsthafte Bedrohung für die Grundrechte und für das Funktionieren des Rechtsstaats darstellt; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten gewonnene Erfahrungen gezeigt haben, dass spezifische Präventionsmechanismen, mit denen im Wege verpflichtender vorbeugender Anti-Mafia-Kontrollen für den Zugang zu öffentlichen Mitteln und Konzessionen verhindert werden soll, dass die organisierte Kriminalität öffentliche Ausschreibungen und die Verwaltung europäischer Gelder unterwandert, wirksam sind; in der Erwägung, dass die Einführung solcher Präventionsmechanismen auf europäischer Ebene dazu beitragen würde, die Integrität der Unionsmittel zu schützen, die Grundrechte der von der organisierten Kriminalität betroffenen Gemeinschaften zu wahren und das Vertrauen der Bürger in die öffentlichen Einrichtungen zu stärken;</P></CONS><CONS><P><NO.P>I.</NO.P>in der Erwägung, dass die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) in ihrem Jahresbericht deutliche Bedenken in Bezug auf Korruption in mehreren Mitgliedstaaten geäußert hat, insbesondere in Bezug auf fehlende Transparenz im Gesetzgebungsprozess, das Fehlen eines robusten Rahmens zur Vermeidung von Interessenkonflikten sowie eines Verhaltenskodexes für Regierungsmitglieder und öffentliche Bedienstete, eines mangelnden Zugangs zu Reformen des Informationsfreiheitsgesetzes sowie mangelnder Stärkung der Rechtsrahmen für Korruptionsbekämpfung und Integrität innerhalb von Strafverfolgungsbehörden; in der Erwägung, dass die GRECO in ihrer Studie über die Prüfung von Personen mit Führungsaufgaben und Strafverfolgungsbehörden betont hat, dass mangelnde Integritätsprüfungen für Führungskräfte in Regierungen sowie Probleme im Zusammenhang mit der Einstellung und Laufbahnentwicklung von Strafverfolgungspersonal, insbesondere in Bezug auf Führungspositionen, nach wie vor ein Problem darstellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>J.</NO.P>in der Erwägung, dass es in der gesamten EU an einem angemessenen Schutz von Hinweisgebern mangelt; in der Erwägung, dass die Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern in einigen Mitgliedstaaten nicht vollständig oder ordnungsgemäß umgesetzt wurde<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj).</FIELD></FOOTNOTE><FOOTNOTE><FIELD> https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52024DC0269.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass der EuGH in den Jahren 2024 und 2025 Sanktionen gegen sechs Mitgliedstaaten verhängt hat<FOOTNOTE><FIELD> Tschechien, Deutschland, Estland, Luxemburg, Ungarn und Polen; Urteile in den Rechtssachen C-147/23 Kommission/Polen, C-149/23 Kommission/Deutschland, C-150/23, Kommission/Luxemburg, C-152/23, Kommission/Tschechische Republik, C-154/23 Kommission/Estland und C-155/23, Kommission/Ungarn.</FIELD></FOOTNOTE>, weil sie die Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern nicht umgesetzt haben; in der Erwägung, dass Hinweisgeber eine wesentliche Rolle bei der Aufdeckung und Meldung von Fehlverhalten sowie bei der Stärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht und Transparenz spielen und ihr Schutz sichergestellt und gefördert werden sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>K.</NO.P>in der Erwägung, dass in der Rechtsprechung des EGMR betont wird, dass die Untersuchungshaft eine außergewöhnliche Maßnahme bleiben muss, die nur dann angewendet wird, wenn sie unbedingt erforderlich und durch einschlägige und hinreichende Gründe gerechtfertigt ist; in der Erwägung, dass durch den Missbrauch der Untersuchungshaft das Recht auf Freiheit, die Unschuldsvermutung und die allgemeine Fairness der Justizsysteme untergraben werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>L.</NO.P>in der Erwägung, dass die Medienfreiheit in der gesamten EU weiterhin gefährdet ist, wie dies im jüngsten Bericht über die Rechtstaatlichkeit der Kommission dargestellt ist, in dem mehreren Mitgliedstaaten empfohlen wurde, die Bedenken in Bezug auf die Unabhängigkeit der Medien, politischen Druck und anhaltende Angriffe auf die Pressefreiheit, einschließlich strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen), anzugehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>M.</NO.P>in der Erwägung, dass im Monitor für Medienpluralismus (MPM) eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für Journalisten aufgezeigt wird, darunter Gewalt, Belästigung und Einschüchterung, eine zunehmende Konzentration der Eigentumsverhältnisse in den Medien und die Auswirkungen digitaler Plattformen und Haushaltszwänge; in der Erwägung, dass noch weitere Schutzvorkehrungen erforderlich sind, darunter unabhängige Regulierungsbehörden, Transparenz der Eigentumsverhältnisse in den Medien, Schutz vor politischer Einflussnahme und verbesserter Zugang zu Informationen und Sicherheit für Journalisten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>N.</NO.P>in der Erwägung, dass im Jahresbericht 2025 des Europarats zur Pressefreiheit in Europa aufgezeigt wurde, dass die Vereinnahmung von Medien, die mangelnde Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Medien und durch KI erzeugte Desinformationskampagnen eine wachsende Bedrohung in der gesamten EU darstellen und dies eine direkte Gefahr für die Demokratie ist<FOOTNOTE><FIELD> https://edoc.coe.int/en/media/12123-europe-press-freedom-report-2024-confronting-political-pressure-disinformation-and-the-erosion-of-media-independence.html#.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass die Wahrung der Pressefreiheit und die Sicherstellung des Zugangs der Öffentlichkeit zu unabhängigem, hochwertigem Journalismus zu den wichtigsten Säulen einer demokratischen Gesellschaft gehören; in der Erwägung, dass SLAPP-Klagen immer noch eine Bedrohung für die Medienfreiheit darstellen; in der Erwägung, dass die in der Richtlinie zur Bekämpfung von SLAPP-Klagen vorgesehenen Garantien auf innerstaatliche und strafrechtliche Fälle ausgedehnt werden sollten; in der Erwägung, dass der europäische Rechtsakt über Medienfreiheit am 8. August 2025 in Kraft trat; in der Erwägung, dass Journalisten und Medienschaffende in mehreren Mitgliedstaaten politischen Verleumdungskampagnen, öffentlicher Verunglimpfung und organisierten Versuchen ausgesetzt waren, ihre Arbeit in Misskredit zu bringen, wobei dies häufig von missbräuchlichen Klagen und Drohungen, Druck, Schikane und Gewalt begleitet war, wodurch ein Klima der Angst und Selbstzensur geschaffen wurde, durch das das Recht der Öffentlichkeit auf Information untergraben wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>O.</NO.P>in der Erwägung, dass einige Journalisten und Medienbeschäftigte in mehreren Ländern unter prekären Bedingungen, fehlenden Ressourcen und einem unsicheren Umfeld leiden, wozu auch zunehmende Schikane und rechtliche Herausforderungen gehören, und außerdem mit weiteren Problemen konfrontiert sind, einschließlich Einschüchterungsversuchen, rechtlichen Drohungen, politischer Einflussnahme, eines eingeschränkten Zugangs zu verlässlicher Finanzierung und eines Rückgangs des Medienpluralismus; in der Erwägung, dass viele Journalisten und Medienbeschäftigte bei ihren journalistischen Recherchen Drohungen, Angriffen und Einschüchterungen ausgesetzt sind und einige aufgrund anhaltender Todesdrohungen gezwungen sind, unter Polizeischutz zu leben; in der Erwägung, dass sich die prekäre Situation, in der journalistische Arbeit geleistet werden muss, dem MPM-Bericht 2024 zufolge in ganz Europa unmittelbar auf die Unabhängigkeit und Qualität der Berichterstattung ausgewirkt hat; in der Erwägung, dass Journalisten und Medienschaffende ihre Rechte in Anspruch nehmen und die Aufgaben übernehmen müssen, die ihnen durch ihre Funktion übertragen wurden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>P.</NO.P>in der Erwägung, dass die Verbreitung von Desinformation oftmals Teil eines breiteren Spektrums hybrider Bedrohungen ist, deren Ziel es ist, demokratisch gewählte Regierungen, Länder oder Bündnisse zu untergraben oder zu schädigen; in der Erwägung, dass die Verbreitung von Fehlinformationen und Desinformation, einschließlich staatlich geförderter und koordinierter Kampagnen im Internet, zur Polarisierung beiträgt, das Vertrauen in demokratische Institutionen untergräbt, die Integrität von Wahlprozessen und der öffentlichen Debatte bedroht, eine Gefahr für Wahlen betreffende wichtige Grundsätze wie die Meinungsfreiheit der Wähler, Transparenz, Chancengleichheit und Fairness darstellt und durch die zunehmende Verbreitung von Social Media und digitalen Plattformen, die die Verbreitung falscher und manipulativer Inhalte beschleunigen, verstärkt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Q.</NO.P>in der Erwägung, dass die öffentliche Meinung zunehmend durch algorithmische Manipulationen beeinflusst wird, durch die falsche oder extremistische Narrative verstärkt werden; in der Erwägung, dass Änderungen der Strategien zur Moderation von Inhalten und der Durchsetzungspraktiken auf bestimmten großen Plattformen diesen Trend verstärkt und Bedenken hinsichtlich der zunehmenden Verbreitung schädlicher Inhalte und der Manipulation im Internet hervorgerufen haben; in der Erwägung, dass die Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).</FIELD></FOOTNOTE> Untersuchungen zu mehreren Plattformen eingeleitet hat, weil sie Desinformation nicht eindämmen und Nutzer, einschließlich Minderjähriger, nicht schützen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>R.</NO.P>in der Erwägung, dass schutzbedürftige Gruppen im Internet oft besonders exponiert werden und gezielten Manipulationen und schädlichen Narrativen ausgesetzt sind, aber nur über eingeschränkte Medienkompetenz verfügen; in der Erwägung, dass junge Menschen nach wie vor besonders anfällig für die einseitige Darstellung durch Algorithmen und Propaganda sind, ohne dass angemessene Instrumente zur Schaffung digitaler Kompetenzen zur Verfügung stehen; in der Erwägung, dass digitale Plattformen jedoch beim Zugang zu Wissen, der Bürgerbeteiligung, dem Aufbau von Gemeinschaften, der Innovation und der Förderung der Grundrechte eine positive Rolle spielen können; in der Erwägung, dass das Geschäftsmodell von Social-Media-Plattformen, das auf gezielter Werbung auf Mikroebene beruht, eine Rolle bei der Verbreitung und Verstärkung von Hetze spielt, durch die zu Diskriminierung aufgerufen wird, einschließlich Rassismus, Frauenfeindlichkeit und Gewalt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>S.</NO.P>in der Erwägung, dass künftige Initiativen der EU zur Bekämpfung von Desinformation, einschließlich des Europäischen Schutzschildes für die Demokratie, vollständig mit den internationalen Menschenrechtsnormen im Einklang stehen müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>T.</NO.P>in der Erwägung, dass neue Technologien, einschließlich KI-Systemen, bedeutende Möglichkeiten für Innovation, Wirtschaftswachstum und verbesserte öffentliche Dienste bieten, jedoch auch die Gefahr bestehen könnte, dass Diskriminierung und bestehende Ungleichbehandlung verschärft bzw. erweitert sowie neue Formen von Vorurteilen geschaffen werden; in der Erwägung, dass diese neuen Technologien Bedenken in Bezug auf das Recht auf Privatspäre und die Grundrechte aufwerfen können und einer strengen Überwachung und klaren Rechtsrahmen unterliegen sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>U.</NO.P>in der Erwägung, dass Kinder in der gesamten EU verstärkt von psychischen Erkrankungen betroffen sind, die durch den unkontrollierten Einfluss algorithmischer Techniken wie suchterzeugender und manipulativer Gestaltung von Internetdiensten, Dark Patterns (die Kinder dazu bringen, längere Zeit vor dem Bildschirm zu verbringen) und die Förderung schädlicher Inhalte verursacht werden; in der Erwägung, dass sich dies negativ auf die gesunde Entwicklung, das psychische Wohlbefinden und die Sicherheit von Kindern auswirkt; in der Erwägung, dass die derzeitigen Rechtsrahmen zur Regelung des Online-Umfelds den Schutz der psychischen Gesundheit von Kindern im Internet nicht ausreichend berücksichtigen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>V.</NO.P>in der Erwägung, dass die Anwendung von Spähsoftware, Gesichtserkennungs- und Überwachungstechnologien strikten Schutz, Transparenz und demokratische Kontrolle erfordern, damit Missbrauch verhindert, die Grundrechte geschützt und der vollständige Schutz von Privatsphäre sichergestellt werden; in der Erwägung, dass neue Technologien bereits eingesetzt werden, um Vorhersagen, Profile und Risikobewertungen zu erstellen, die sich auf das Leben der Menschen auswirken und zur Schaffung sozialer Vorurteile führen können; in der Erwägung, dass die Verwendung von Gesichtserkennungstechnologien einen negativen Einfluss auf das Recht auf friedliche Versammlung haben und diskriminierende Auswirkungen haben können; in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass die Grundrechte durch den Einsatz von biometrischen Massenüberwachungstechnologien untergraben werden; in der Erwägung, dass solche Praktiken schwerwiegende Verstöße gegen das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellen; in der Erwägung, dass neue Technologien besser reguliert werden sollten, damit die Grundrechte geschützt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>W.</NO.P>in der Erwägung, dass durch die Überwachung von Journalisten nicht nur deren Sicherheit, sondern auch die Geheimhaltung ihrer Quellen gefährdet wird und sie dadurch faktisch daran gehindert werden, ihre Arbeit ordnungsgemäß durchzuführen; in der Erwägung, dass die nationalen Behörden Informationen über den Umfang, die Genehmigung und die Rechenschaftspflicht von Überwachungsmaßnahmen bereitstellen sollten, da es immer mehr Beweise und Warnungen von Unternehmen über Überwachungsmaßnahmen gibt, und dass die Opfer darüber unterrichtet und ihnen wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt werden sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>X.</NO.P>in der Erwägung, dass die Nutzung von Spähsoftware-Technologien, auch durch Regierungen, in mehreren Mitgliedstaaten weit verbreitet ist<FOOTNOTE><FIELD> z.B. Griechenland, Zypern, Italien, Ungarn, Polen und Spanien.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass der Einsatz von Spähsoftware eine missbräuchliche und undemokratische Praxis darstellt, die die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in unserer Gesellschaft untergräbt und für die es keinen wirksamen Rechtsbehelf gibt; in der Erwägung, dass der technologische Fortschritt die Erkennung und Verbreitung von Spähsoftware-Infektionen erschwert;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Y.</NO.P>in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss des Parlaments zu Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware (PEGA) festgestellt hat, dass Spähsoftware wie Pegasus, Predator und Graphite in mehreren Mitgliedstaaten rechtswidrig gegen Journalisten, Akteure der Zivilgesellschaft, Anwälte, Oppositionsvertreter und Beamte eingesetzt wurde; in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss schwerwiegende Verletzungen der Privatsphäre, des Datenschutzes und der Meinungsfreiheit festgestellt und davor gewarnt hat, dass solche Verfahren eine systemische Bedrohung für die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in der EU darstellen; in der Erwägung, dass die vollständige Umsetzung der PEGA-Empfehlungen von wesentlicher Bedeutung ist, um weitere Missbräuche zu verhindern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>Z.</NO.P>in der Erwägung, dass durch jüngste journalistische Recherchen aufgedeckt wurde, dass bestimmte EU-Mittel möglicherweise Unternehmen zugewiesen wurden, die in die Privatsphäre eingreifende Überwachungstechnologien, einschließlich Spähsoftware<FOOTNOTE><FIELD> https://media.business-humanrights.org/media/documents/MEP_letter.pdf.</FIELD></FOOTNOTE>, entwickeln oder vermarkten; in der Erwägung, dass EU-Finanzmittel nicht zur Entwicklung, Ausfuhr oder den Einsatz von Spähsoftware oder anderen Überwachungsinstrumenten beitragen, die zur Verletzung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit eingesetzt werden können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AA.</NO.P>in der Erwägung, dass der Venedig-Kommission zufolge Spähsoftware-Technologien zu einer Überwachungswaffe werden könnten, mit der die Grundrechte eingeschränkt, Kritik und abweichende Meinungen zensiert und kriminalisiert und der Dissens von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, politische Gegner und Organisationen der Zivilgesellschaft verhindert oder sie schikaniert und oder unterdrückt werden könnten, wie die zahlreichen Anschuldigungen und Enthüllungen zeigen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AB.</NO.P>in der Erwägung, dass EU-weit nach wie vor viele Fälle unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gemeldet werden, einschließlich dem Einsatz weniger tödlicher Waffen zur Kontrolle oder dem Auseinandertreiben von Menschenmengen<FOOTNOTE><FIELD> https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/07/europe-sweeping-pattern-of-systematic-attacks-and-restrictions-undermine-peaceful-protest/?utm.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AC.</NO.P>in der Erwägung, dass es Hinweise darauf gibt, dass bestimmte EU-Mittel, darunter auch Mittel aus den Fonds für innere Angelegenheiten, in einer Weise verwendet wurden, die zu Grundrechtsverletzungen, einschließlich Diskriminierung, führt; in der Erwägung, dass EU-Mittel in einer Weise verwendet werden sollten, durch die die Grundrechte gefördert und geachtet werden und die nicht zu solchen Verstößen führt; in der Erwägung, dass die Wahrung der in Artikel 2 EUV festgelegten Werte der EU, einschließlich der Achtung der Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und der Grundrechte, eine grundsätzliche Voraussetzung für den Zugang zu und die Verwendung von EU-Finanzmitteln ist, wie dies in der Konditionalitätsverordnung festgeschrieben wurde; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta bei der Nutzung und Umsetzung von EU-Fonds sicherstellen müssen; in der Erwägung, dass mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie eine wirksame Aufsicht über die Zuweisung und Verwendung von EU-Mitteln und die Bewertung der einschlägigen Programme von entscheidender Bedeutung sind, um die Einhaltung der zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen sicherzustellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AD.</NO.P>in der Erwägung, dass Verstöße gegen die Grundrechte an den Grenzen, darunter Misshandlungen, Zurückweisungen sowie verbale und körperliche Gewalt, vielerorts gemeldet wurden; in der Erwägung, dass solche Praktiken in den vergangenen Jahren in mehreren Mitgliedstaaten aufgetreten sind; in der Erwägung, dass dazu auch Fälle gehören, in denen Migranten von Grenzschutzbeamten oder anderen Amtsträgern misshandelt werden; in der Erwägung, dass mit diesen Praktiken gegen die Grundrechte, das EU-Recht und die internationalen Menschenrechte und das Flüchtlingsrecht verstoßen wird, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Verbots von Kollektivausweisungen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die EU dafür verantwortlich sind, gründliche und wirksame Untersuchungen von an Grenzen begangenen Verletzungen der Grundrechte und Menschenrechte durchzuführen; in der Erwägung, dass Grundrechtsverletzungen an den Grenzen oft nicht gemeldet werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AE.</NO.P>in der Erwägung, dass dem Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats mit dem Titel „Externalised asylum and migration policies and human rights law“ (Externalisierung der Asyl- und Migrationspolitik und Menschenrechte) zufolge die Externalisierungspolitik in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen kann, insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung, das Recht auf Leben, die Freiheit von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Verbot der kollektiven Ausweisung und willkürlichen Inhaftierung sowie das Recht auf Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen, wie sie durch die Verträge der EU und der Vereinten Nationen, die Charta und die EMRK garantiert werden; in der Erwägung, dass in dem Bericht die externe Bearbeitung von Asylanträgen, externe Rückführungsverfahren und die Auslagerung von Grenzkontrollen, wobei in einigen Fällen nachweislich schwerwiegende Verstöße gegen Menschen auf der Flucht begangen wurden, zu den Hauptbereichen gehören, in denen die Risiken besonders akut sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AF.</NO.P>in der Erwägung, dass der Menschenrechtskommissar des Europarats empfiehlt, umfassende Bewertungen des Risikos von Menschenrechtsverletzungen durchzuführen, bevor eine externe Zusammenarbeit eingegangen wird, im Rahmen derer die Auswirkungen von laufenden Aktivitäten auf die Menschenrechte überprüft sowie klare und nicht verhandelbare Grundsätze definiert werden, gemäß denen jegliche Zusammenarbeit ausgeschlossen wird, bei der die Gefahr besteht, dass die Grundrechte von Menschen verletzt werden, und im Rahmen derer sichergestellt wird, dass angemessene Voraussetzungen für die Menschenrechte geschaffen werden und der Schutz der Menschenrechte gewährleistet wird sowie Transparenz, Kontrolle und Rechenschaftspflicht verstärkt werden; in der Erwägung, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU niemals zu Lücken bei der Rechenschaftspflicht führen sollte<FOOTNOTE><FIELD> https://rm.coe.int/report-on-externalisation-of-migration-by-michael-o-flaherty-council-o/488028300a.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AG.</NO.P>in der Erwägung, dass nach Angaben des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes die Inhaftierung eines Kindes ausschließlich aufgrund des Migrationsstatus seiner Eltern eine Verletzung der Rechte des Kindes darstellt und gegen den Grundsatz des Kindeswohls verstößt; in der Erwägung, dass in der Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarates mit dem Titel „Artificial Intelligence and Migration“ (Künstliche Intelligenz und Migration) betont wird, dass Asylsuchende das Recht haben sollten, KI-generierte Beweise wie fehlerhafte Zusammenfassungen von Befragungen oder verzerrte Analysen anzufechten, dass Prozesskostenhilfe ausgeweitet werden sollte, um solche Anfechtungen zu unterstützen, dass Entschädigungen ermöglicht werden müssen, wenn Schäden durch algorithmische Fehler entstehen, und dass technologische Innovationen nicht zu Lasten der Grundrechte gehen dürfen<FOOTNOTE><FIELD> https://pace.coe.int/en/files/35698/html?utm.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AH.</NO.P>in der Erwägung, dass durch die Reaktionen bestimmter Mitgliedstaaten auf irreguläre Migration die Gefahr besteht, dass die Grundrechte gefährdet und rassifizierte Narrative aufrechterhalten werden; in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten den Schutz des Lebens von Flüchtlingen und Migranten sicherstellen und glaubwürdige Schritte unternehmen sollten, um im Falle von Verstößen die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AI.</NO.P>in der Erwägung, dass die Versuche, die Registrierung von Asylanträgen auszusetzen, Anlass zu ernster Sorge geben; in der Erwägung, dass die Menschenrechte der betreffenden Personen geachtet werden müssen, bewertet werden muss, wie schutzbedürftig sie sind, und denjenigen, die die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllen, der Zugang zu wirksamen Schutzmaßnahmen gewährt werden muss; in der Erwägung, dass im neuen Rechtsrahmen des Migrations- und Asylpakets der EU überarbeitete Vorschriften für Asylverfahren, Grenzmanagement und Solidarität festgelegt werden; in der Erwägung, dass für seine wirksame Anwendung die Grundrechte uneingeschränkt geachtet und die internationalen Verpflichtungen und die Verpflichtungen der EU eingehalten werden müssen; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten an ihren Außengrenzen weiterhin erheblichem Handlungsdruck ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass diese Herausforderungen eine koordinierte Reaktion Europas erfordern, einschließlich gestraffter und wirksamer Verfahren, die vollständig im Einklang mit dem geltenden EU-Rahmen und dem Völkerrechtsrahmen stehen; in der Erwägung, dass es für einen wirksamen Umgang mit Migration von wesentlicher Bedeutung ist, den Missbrauch des europäischen Asylsystems durch Menschenhändler zu verhindern und alle Formen von länderübergreifender organisierter Kriminalität zu bekämpfen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AJ.</NO.P>in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit zunehmender und allgegenwärtiger Online-Gewalt, Hetze und Hassverbrechen konfrontiert sind, die bestimmte und gravierende Auswirkungen auf ihr tägliches Leben sowie ihre Beteiligung am öffentlichen Leben und folglich auch eine gleichberechtigte Vertretung haben; in der Erwägung, dass der EU-Fahrplan für die Frauenrechte und die Grundsatzerklärung für eine geschlechtergerechte Gesellschaft zu begrüßen sind, auch wenn sie nicht mit einer Durchsetzungsbefugnis versehen wurden; in der Erwägung, dass dringend Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Gleichstellung der Geschlechter und damit eine Union der Gleichheit zu verteidigen und zu fördern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AK.</NO.P>in der Erwägung, dass der zunehmende globale Einfluss dazu geführt hat, dass Online-Communities und männliche Influencer das falsche Narrativ verbreiten, dass Feminismus und Gleichstellung der Geschlechter Männern schaden, frauenfeindliche Inhalte teilen, Gewalt gegen Frauen und Mädchen normalisieren und zunehmend extremistische und radikale Bewegungen vertreten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AL.</NO.P>in der Erwägung, dass sich der Widerstand gegen die Gleichstellung der Geschlechter in den letzten Jahren verschärft hat; in der Erwägung, dass das Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Mädchen sowie LGBTIQ+-Personen, einschließlich sexueller Gewalt und Vergewaltigung, in der gesamten Union nach wie vor hoch ist, insbesondere bei Personen, die mehrfachen und sich überschneidenden Formen der Diskriminierung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet eine Fortsetzung geschlechtsspezifischer Gewalt im Alltag im Online-Umfeld darstellt; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet häufig zu Selbstzensur führt und schwerwiegende Folgen für das persönliche und berufliche Leben der Opfer haben kann; in der Erwägung, dass die Reaktionen im Rahmen der Strafrechtssysteme nach wie vor unzureichend sind, um dieses Phänomen wirksam anzugehen; in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass Polizeibeamte durch Schulungen die soziale Kompetenz erwerben, die erforderlich ist, um Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt zuzuhören und sie zu verstehen und zu respektieren, damit einer unzureichenden Meldung der Fälle und einer Reviktimisierung entgegengewirkt wird; in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, für zugängliche Anzeigemechanismen sowie wirksame Rechtsbehelfe zu sorgen, um eine sicherere Umgebung für alle Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu fördern;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AM.</NO.P>in der Erwägung, dass Frauen durch die Verweigerung des Zugangs zu sicheren und legalen Schwangerschaftsabbrüchen schwerwiegenden Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind und dies daher eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt darstellt, da Frauen damit auch ihre Autonomie sowie Wahlfreiheit im Bereich der Familienplanung verweigert wird; in der Erwägung, dass Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit wesentliche Gesundheitsdienste darstellen; in der Erwägung, dass über 20 Millionen Frauen in der EU immer noch keinen Zugang zu sicheren und legalen Abtreibungen und anderen Diensten in Bezug auf sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte haben, sodass Frauen und Mädchen Gefahr laufen, körperlich geschädigt zu werden und übermäßigen wirtschaftlichen und psychischen Stress zu erleiden; in der Erwägung, dass die Verweigerung solcher grundlegenden Gesundheitsdienste wie Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in einigen Mitgliedstaaten auch Frauen und Mädchen betrifft, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind, wodurch der Prozess ihrer Genesung von der betreffenden Straftat behindert wird; in der Erwägung, dass die EU im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative „My Voice, My Choice“ aufgefordert wird, den Zugang zu sicheren und legalen Abtreibungen für alle sicherzustellen und die Aufteilung der Zuständigkeiten gemäß den Verträgen zu achten; in der Erwägung, dass der EGMR entschieden hat, dass restriktive Abtreibungsgesetze und das Fehlen der einheitlichen Umsetzung das Recht der Frau auf körperliche Autonomie und Integrität verletzen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AN.</NO.P>in der Erwägung, dass Diskriminierung wegen des biologischen und sozialen Geschlechts oder aus anderen Gründen gemäß Artikel 21 der Charta verboten ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AO.</NO.P>in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) an dessen Verpflichtungen gebunden sind, einschließlich des Artikels 12 über die Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Bereich des Gesundheitswesens, damit sichergestellt ist, dass Frauen und Männer einen gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsdiensten, auch im Zusammenhang mit der Familienplanung, haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AP.</NO.P>in der Erwägung, dass es sich um Diskriminierung handelt, wenn Frauen im Recht und in der Praxis aus geschlechtsspezifischen Gründen der Zugang zu sicheren und legalen Abtreibungen verweigert wird, indem Gesundheitsdienste verboten werden, die nur von Frauen benötigt werden; in der Erwägung, dass es keine vergleichbaren Beschränkungen für Gesundheitsdienste gibt, die nur von Männern benötigt werden<FOOTNOTE><FIELD> Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau über die <STRING ITALIC="on">Untersuchung zu Polen, die gemäß Artikel 8 des Fakultativprotokolls zu dem Übereinkommen durchgeführt wurde</STRING>.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AQ.</NO.P>in der Erwägung, dass die jährliche Finanzierung von Anti-Gender-Bewegungen in Europa von 220 Mio. USD im Jahr 2019 auf 271 Mio. USD im Jahr 2023 gestiegen ist, was einem Anstieg um 23 % entspricht; in der Erwägung, dass ein erheblicher Teil der Finanzmittel für Anti-Gender-Bewegungen in der gesamten EU von ausländischen Akteuren stammt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AR.</NO.P>in der Erwägung, dass Medienberichten zufolge in der Vergangenheit Organisationen, die Frauen in Bezug auf ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit mit falschen Informationen missleiten, EU-Mittel erhalten haben; in der Erwägung, dass jede Finanzierung mit den gemeinsamen Werten der Union, wie sie in Artikel 2 EUV und in der Charta verankert sind, in Einklang stehen muss, damit sichergestellt ist, dass mit der finanziellen Unterstützung die demokratischen Werte der EU gestärkt werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AS.</NO.P>in der Erwägung, dass der zivilgesellschaftliche Raum in der ganzen EU auf beispiellose und verstärkte Weise angegriffen wird, auch durch rechtliche und finanzielle Einschränkungen, die Aussetzung von Finanzierung, Verleumdungskampagngen, Einschüchterung und Kriminalisierung, und das Recht auf friedliche Versammlung missachtet wird; in der Erwägung, dass das Recht auf friedliche Versammlung ein wichtiger Eckstein einer demokratischen Gesellschaft ist;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AT.</NO.P>in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen darauf hingewiesen hat, dass der weltweite Trend zu Rückschritten in Bezug auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Verlegung des Schwerpunkts auf Sicherheitsaspekte zu verstärkten und strengeren Einschränkungen des Rechts auf friedliche Versammlung geführt haben<FOOTNOTE><FIELD> https://digitallibrary.un.org/record/4086729?ln=en&amp;v=pdf.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass die Angriffe auf Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger, wie auf jene, die mit ihrer Arbeit die Menschen- und Umweltrechte schützen und fördern, auch Gleichstellung der Geschlechter, Migration, Demokratie und Interessenvertretung, zugenommen haben und nach wie vor Anlass zu ernster Sorge geben; in der Erwägung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger, die sich für den Schutz und die Förderung der Grundwerte einsetzen, eine wesentliche Rolle beim Schutz der Werte der Union spielen; in der Erwägung, dass von allen Mitgliedstaaten sichergestellt und unterstützt werden sollte, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger ihre Arbeit frei und unabhängig durchführen können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AU.</NO.P>in der Erwägung, dass Personen in prekären Situationen wie Kinder, Frauen, rassifizierte und ethnische Gemeinschaften, LGBTIQ+-Personen, Migranten und Asylsuchende, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen immer wieder Ziel von Hetze und abwertenden Narrativen sind; in der Erwägung, dass in mehreren Mitgliedstaaten von Politikern und Medien Anti-LGBTI-Diskurse verbreitet werden und dass Anti-LGBTI-Rechtsvorschriften vorgelegt und in einigen Fällen sogar angenommen wurden; in der Erwägung, dass solche Situationen im Widerspruch zu den völkerrechtlichen Menschenrechtsnormen stehen und das Recht dieser Gruppen, als gleichberechtigte Bürgerinnen und Bürger behandelt zu werden, aushöhlen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AV.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zugang zu Finanzmitteln von entscheidender Bedeutung ist, damit Zivilgesellschaften gedeihen und ihre Überwachungsfunktion wahrnehmen können; in der Erwägung, dass eine lebendige Zivilgesellschaft und ein aktiver zivilgesellschaftlicher Raum wesentliche Säulen der Demokratie sind; in der Erwägung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft auch eine entscheidende Rolle spielen, insbesondere für marginalisierte Gemeinschaften, unter anderem bei der Erbringung sozialer Dienstleistungen; in der Erwägung, dass sich die Kommission im Rahmen ihrer politischen Leitlinien verpflichtet hat, ihre Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft zu intensivieren, die über Fachwissen verfügen und eine wichtige Rolle bei der Verteidigung bestimmter gesellschaftlicher Anliegen und der Wahrung der Grundrechte spielen können;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AW.</NO.P>in der Erwägung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft für die Mitgliedstaaten in ihrem Bestreben, die Grundrechte zu schützen und zu fördern, enge Partner sind; in der Erwägung, dass humanitäre Hilfe nach wie vor willkürlich unter Strafe gestellt wird; in der Erwägung, dass Einschränkungen und Hindernisse bei Such- und Rettungsaktivitäten (durch die Mitgliedstaaten) dazu beitragen, dass weiterhin Menschen ums Leben kommen; in der Erwägung, dass der Menschenrechtskommissar des Europarats die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die Unterdrückung von Menschenrechtsvertretern, die Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten unterstützen, zu beenden und von abwertenden, hetzerischen und stigmatisierenden Aussagen über sie und ihre Rolle Abstand zu nehmen<FOOTNOTE><FIELD> https://rm.coe.int/recommendation-protecting-the-defenders-ending-repression-of-human-rig/1680ae9b1c.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AX.</NO.P>in der Erwägung, dass die künftige EU-Strategie für die Zivilgesellschaft sicherstellen sollte, dass die Politik der EU im Einklang mit den in Artikel 2 EUV und in der Charta verankerten Werten gestaltet und umgesetzt wird; in der Erwägung, dass diese Strategie anspruchsvolle Initiativen und hochgesteckte Referenzwerte zur Messung der Fortschritte umfassen sollte; in der Erwägung, dass die Kommission ihre Absicht bekundet hat, eine Plattform der Zivilgesellschaft zu schaffen, mithilfe derer das Engagement der Akteure der Zivilgesellschaft in der Politikgestaltung der EU zentral verwaltet und harmonisiert werden kann; in der Erwägung, dass die Plattform gemeinsam mit Organisationen der Zivilgesellschaft entwickelt und umgesetzt werden sollte;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AY.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zivilgesellschaft im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) weiterhin angemessene, planbare und nachhaltige EU-Mittel zugesichert werden sollten, wobei finanzielle Transparenz, eine solide Verwaltung und klare vertragliche Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, wie es bei allen Mitteln und Programmen der Fall sein sollte; in der Erwägung, dass die Mittel für Menschenrechtsorganisationen nach wie vor begrenzt, fragmentiert und inkohärent sind; in der Erwägung, dass Kürzungen dieser Mittel, einschließlich des Einfrierens der Mittel der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID), erhebliche Auswirkungen auf die Zivilgesellschaft in der gesamten EU haben, da sie die Fähigkeit der Zivilgesellschaft, Opfer von Diskriminierung zu verteidigen, die Gleichstellung zu fördern, die Rechenschaftspflicht sicherzustellen und die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu schützen, erheblich schwächen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>AZ.</NO.P>in der Erwägung, dass mit EU-Mitteln in bestimmten Fällen Initiativen unterstützt wurden, die zur Segregation oder zu diskriminierenden Praktiken beitragen, wodurch die Gleichstellungsziele untergraben werden; in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gefordert hat, sicherzustellen, dass die Mittel für Akteure der Zivilgesellschaft im Einklang mit den Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten im Rahmen der internationalen Menschenrechte stehen und nicht missbräuchlich dafür verwendet werden, um die Arbeit von Akteuren der Zivilgesellschaft zu verhindern oder ihre Sicherheit zu gefährden<FOOTNOTE><FIELD> https://digitallibrary.un.org/record/4086729?ln=en&amp;v=pdf.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BA.</NO.P>in der Erwägung, dass die zunehmenden Versuche in der EU, die Grundrechte von Frauen und LGBTIQ+-Personen einzuschränken oder wieder zu verdrängen, Anlass zu großer Besorgnis geben; in der Erwägung, dass diese Versuche hauptsächlich im Bereich der reproduktiven Gesundheitsversorgung und der damit verbundenen Rechte, der Geschlechtsidentität und der rechtlichen Anerkennung des Geschlechts oder des Zugangs zu umfassender Sexualerziehung auftreten; in der Erwägung, dass Angriffe auf diese Bereiche nicht nur den schutzbedürftigsten Mitgliedern der Gesellschaft schaden, sondern auch mit den Werten der EU und dem internationalen Menschenrechtsrahmen unvereinbar sind und somit Verstöße gegen das EU-Recht darstellen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BB.</NO.P>in der Erwägung, dass es derzeit Lücken in den Antidiskriminierungsvorschriften der EU gibt, wobei einige Diskriminierungsgründe bzw. der Schutz vor Diskriminierung nur im Bereich Beschäftigung und Beruf abgedeckt sind; in der Erwägung, dass dies zu Uneinheitlichkeit beim Schutz und zur Schaffung einer künstlichen „Hierarchie der Gründe“ geführt hat; in der Erwägung, dass die EU im Rahmen der Verträge und der Charta das Mandat und die Verantwortung haben, Diskriminierung in Bezug auf alle Schutzgründe zu bekämpfen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BC.</NO.P>in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten im besten Interesse des Kindes handeln müssen, unter anderem durch den Schutz des Grundrechts jedes Kindes auf Familienleben und durch ein Verbot der Diskriminierung von Kindern aufgrund des Familienstands oder der sexuellen Ausrichtung seiner Eltern oder aufgrund der Art und Weise, wie das Kind gezeugt wurde; in der Erwägung, dass rund 2 Millionen Kinder möglicherweise immer noch mit einer Situation konfrontiert sind, in der ihre Eltern in einem anderen Mitgliedstaat nicht als ihre Eltern anerkannt werden; in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2022 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung von Entscheidungen und die Annahme öffentlicher Urkunden in Elternschaftssachen sowie zur Einführung eines europäischen Elternschaftszertifikats (COM(2022)0695, Verordnung zur Elternschaft) vorgelegt hat, über den der Rat noch nicht endgültig entschieden hat;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BD.</NO.P>in der Erwägung, dass Bedenken hinsichtlich der Tatsache geäußert wurden, dass Diskriminierung und Rassismus in der gesamten EU nach wie vor weitverbreitet sind, auch in Gesetzen und politischen Maßnahmen sowie in öffentlichen Einrichtungen wie der Strafverfolgung und dem Justizsystem; in der Erwägung, dass diskriminierende Strafverfolgungspraktiken nach wie vor Anlass zu ernster Besorgnis geben; in der Erwägung, dass rassifizierte Gruppen unverhältnismäßig stark von Personenkontrollen und Durchsuchungen, übermäßigem Einsatz von Gewalt und Belästigung betroffen sind; in der Erwägung, dass die Aufsichts- und Rechenschaftsmechanismen nach wie vor schwach sind und eine mögliche Verstärkung der Mechanismen durch mangelnde unabhängige Untersuchungen behindert wird; in der Erwägung, dass gleichzeitig Gewalt gegen öffentliche Bedienstete wirksam bekämpft werden muss;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BE.</NO.P>in der Erwägung, dass struktureller Rassismus – trotz seiner offiziellen Anerkennung als schwerwiegendes Problem auf EU-Ebene – weiterhin in wesentlichen Bereichen des Lebens in den Mitgliedstaaten auftritt; in der Erwägung, dass rassifizierte Gemeinschaften und andere marginalisierte Gruppen, wie LGBTIQ+ Personen, unverhältnismäßig stark von Segregation, auch im Bereich der Bildung, und von wiederholten Fällen von Hetze und Hassverbrechen betroffen sind; in der Erwägung, dass diese strukturellen Hindernisse und Grundrechtsverletzungen den gleichberechtigten Zugang zu Rechten, Chancen und Gerechtigkeit in der gesamten Union behindern; in der Erwägung, dass sich dies negativ auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institutionen und den sozialen Zusammenhalt auswirkt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BF.</NO.P>in der Erwägung, dass der Holocaust und historische Ungerechtigkeiten, einschließlich Kolonialismus und Sklaverei, den strukturellen Rassismus in Europa auch heute noch prägen; in der Erwägung, dass die Anerkennung, das Gedenken und die Aufklärung über diese Ungerechtigkeiten von wesentlicher Bedeutung für die Bekämpfung von Rassismus und die Förderung von Gleichheit und Grundrechten sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BG.</NO.P>in der Erwägung, dass sich überschneidende Diskriminierung in Politik und Praxis nach wie vor weitgehend unberücksichtigt bleibt; in der Erwägung, dass die verstärkten Auswirkungen von Rassismus aufgrund des Geschlechts, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, der geschlechtlichen Ausdrucksform und der Geschlechtsmerkmale, des sozioökonomischen Status, des Migrationshintergrunds und anderer Gründe nach wie vor übersehen werden, sodass viele Opfer keinen angemessenen Schutz, keine Unterstützung oder keinen Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BH.</NO.P>in der Erwägung, dass aus kürzlich von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) durchgeführten Umfragen unter schwarzen Menschen, Juden, Muslimen sowie LGBTIQ+-Personen in der EU hervorgeht, dass diese Gruppen in der EU weiterhin weitverbreitetem Hass und Diskriminierung ausgesetzt sind, was die systemische Diskriminierung aus Gründen der Rasse widerspiegelt; in der Erwägung, dass Diskriminierung und Intoleranz durch Ängste, Missverständnisse und „Othering“ gefördert werden<FOOTNOTE><FIELD> Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Grundrechte-Bericht 2025.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) Bedenken in Bezug auf fremdenfeindliche, homophobe und transphobe Äußerungen – auch von Politikern und Beamten – deutlich gemacht hat; in der Erwägung, dass jede Person in der EU das gleiche Recht hat, ein vollwertiges und aktives Mitglied der Gesellschaft zu werden und gleich behandelt zu werden;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BI.</NO.P>in der Erwägung, dass die jüngsten legislativen und institutionellen Reformen in einigen Mitgliedstaaten ernsthafte Fragen hinsichtlich der Einhaltung des in Artikel 47 der Charta garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren und ein unabhängiges und unparteiisches Gericht aufwerfen; in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz ein unverzichtbarer Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit und eine Voraussetzung für den wirksamen Schutz aller anderen Grundrechte ist; in der Erwägung, dass die Internationale Juristenkommission (ICJ) betont hat, dass Justizräte unabhängig von parlamentarischer und exekutiver Einflussnahme bleiben müssen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BJ.</NO.P>in der Erwägung, dass das Gesetz Ungarns zum Schutz der lokalen Identität, das am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist, den kommunalen Behörden die Befugnis einräumt, den Aufenthalt von Migranten auf der Grundlage willkürlicher Kriterien wie Bildungsniveau, Sprachkenntnisse oder Beschäftigungsnachweis zu beschränken; in der Erwägung, dass solche Maßnahmen die Gefahr bergen, die Segregation aus Gründen der Rasse im Wohnbereich zu institutionalisieren und die Roma-Gemeinschaft unverhältnismäßig stark zu beeinträchtigen, was ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des EU-Rechts und der Grundrechte aufkommen lässt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BK.</NO.P>in der Erwägung, dass die Roma-Gemeinschaft nach wie vor mit systemischer Diskriminierung, Segregation, sozialer Ausgrenzung und polizeilicher Gewalt konfrontiert ist<FOOTNOTE><FIELD> https://www.coe.int/en/web/commissioner/-/the-unheard-12-million.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass in Berichten der FRA erhebliche Mängel bei der Umsetzung des strategischen Rahmens der EU für die Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma aufgezeigt wurden und gleichzeitig hervorgehoben wurde, wie unwahrscheinlich es ist, dass die Ziele für 2030 erreicht werden<FOOTNOTE><FIELD> Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, „Rights of Roma and Travellers in 13 European countries – Perspectives from the Roma Survey 2024“.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass Zwangsräumungen gegen Roma in jüngster Zeit zur Vertreibung von Hunderten von Personen, darunter Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, geführt haben; in der Erwägung, dass das für Menschenrechte zuständige Mitglied der Kommission des Europarats die Umsetzung der Urteile des EGMR zu den Rechten der Roma gefordert hat<FOOTNOTE><FIELD> https://www.coe.int/en/web/commissioner/-/greece-should-ensure-that-roma-have-access-to-adequate-housing-and-are-not-subject-to-discriminatory-treatment-or-violence-by-law-enforcement-authorities.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BL.</NO.P>in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen, die in der EU leben, nach wie vor Belästigung und mehrfachen und sich überschneidenden Formen der Diskriminierung in allen Lebensbereichen ausgesetzt sind, darunter die Verweigerung angemessener Vorkehrungen, sozioökonomische Benachteiligungen, soziale Isolation, geschlechtsspezifische Gewalt wie Zwangssterilisation, mangelnder Zugang zu kommunalen Dienstleistungen, minderwertiger Wohnraum, Institutionalisierung, unzureichende Gesundheitsversorgung und die Verweigerung der Möglichkeit, einen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten und sich aktiv an der Gesellschaft zu beteiligen;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BM.</NO.P>in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten, die das Fakultativprotokoll der Vereinten Nationen zur VN-BRK noch nicht ratifiziert haben, dies unverzüglich tun sollten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BN.</NO.P>in der Erwägung, dass die ECRI die Regierungen aufgefordert hat, die Inklusion von Migranten aktiv zu fördern und jegliche Diskriminierung von Migranten zu bekämpfen<FOOTNOTE><FIELD> https://www.coe.int/en/web/european-commission-against-racism-and-intolerance/-/ecri-s-recommendations-on-integration-and-inclusion-of-migrants-new-factsheet.</FIELD></FOOTNOTE>; in der Erwägung, dass Rassismus und Diskriminierung aus Gründen der Rasse nach wie vor bestehen, auch im Bereich Migration und Asyl; in der Erwägung, dass die Rechte rassifizierter Migranten an den Grenzen der Union sowie in den Asyl- und Aufnahmesystemen unverhältnismäßig stark verletzt werden; in der Erwägung, dass es keine ausdrücklichen Vorkehrungen gegen Rassismus gibt;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BO.</NO.P>in der Erwägung, dass die Lage von intersexuellen Personen EU-weit in der Öffentlichkeit nach wie vor weitgehend unbekannt ist; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten des Europarats im April 2024 die erste Resolution des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur Bekämpfung von Diskriminierung, Gewalt und schädlichen Praktiken gegen intersexuelle Personen unterstützt haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BP.</NO.P>in der Erwägung, dass die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse von den meisten Mitgliedstaaten nur unzureichend angewendet wird; in der Erwägung, dass der Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit von einigen Mitgliedstaaten nicht vollständig oder ordnungsgemäß umgesetzt wurde; in der Erwägung, dass stärkere Anstrengungen erforderlich sind, um strukturellen Rassismus zu bekämpfen, einschließlich der Auswirkungen gewalttätiger rechtsextremer Narrative in der sozialen Debatte<FOOTNOTE><FIELD> https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52024DC0419.</FIELD></FOOTNOTE>, und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Antidiskriminierungsvorschriften der EU einhalten;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BQ.</NO.P>in der Erwägung, dass der Zugang zur Justiz für Opfer rassistischer Hassverbrechen und anderer Formen von Hassverbrechen und Diskriminierung in mehreren Mitgliedstaaten aufgrund unzureichender Unterstützungsdienste, Hindernissen für die Anerkennung rassistischer und hassbedingter Motivationen und einer schwachen Durchsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften nach wie vor stark eingeschränkt ist; in der Erwägung, dass rassifizierte Gemeinschaften und andere marginalisierte Gruppen infolgedessen weiterhin mit Rechtsverletzungen konfrontiert sind, ohne Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen zu haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BR.</NO.P>in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten Urteile des EGMR stets ignoriert haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BS.</NO.P>in der Erwägung, dass in Artikel 151 AEUV auf die sozialen Grundrechte, wie sie in der Europäischen Sozialcharta festgelegt sind, verwiesen wird; in der Erwägung, dass sozioökonomische Ungleichheiten wie Armut und soziale Ausgrenzung in der gesamten EU zunehmen, was Anlass zur Sorge gibt; in der Erwägung, dass sozioökonomische Ungleichheiten nach wie vor stark rassistisch geprägt und durch anhaltende und strukturelle Unterschiede beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wohnraum, Beschäftigung und Vermögensakkumulation gekennzeichnet sind, durch die rassifizierte Gruppen weiterhin von der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft ausgeschlossen werden und Armut und Marginalisierung über Generationen hinweg fortbestehen; in der Erwägung, dass sowohl die Ungleichheit bei den Wohnverhältnissen als auch die Zahl der Obdachlosen in mehreren Mitgliedstaaten in alarmierendem Ausmaß zugenommen haben<FOOTNOTE><FIELD> https://pace.coe.int/en/files/3%204542/html.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BT.</NO.P>in der Erwägung, dass die Kommission prüfen sollte, welche Schritte für den Beitritt der EU zur Europäischen Sozialcharta erforderlich sind;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BU.</NO.P>in der Erwägung, dass dem Europarat und seinen Mitgliedstaaten vorgeschlagen wurde, ein Protokoll zur EMRK anzunehmen, das auch das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt umfasst;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BV.</NO.P>in der Erwägung, dass der EGMR in seinem Urteil <STRING ITALIC="on">Verein KlimaSeniorinnen Schweiz/Schweiz</STRING> anerkannt hat, dass das Versäumnis von Staaten, angemessene Maßnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen, eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der EMRK darstellen kann; in der Erwägung, dass in dem Urteil betont wird, dass im Rahmen der EMRK dringend ein durchsetzbares Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt gewährleistet werden muss, wodurch für Kohärenz, Vorhersehbarkeit und Schutz der Öffentlichkeit gesorgt wird;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BW.</NO.P>in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten ein Schreiben zur Auslegung der Grundrechte im Rahmen der EMRK veröffentlicht haben;</P></CONS><CONS><P><NO.P>BX.</NO.P>in der Erwägung, dass es sich bei den europäischen Menschenrechtsstandards um die Rechte, Grundsätze und Verpflichtungen handelt, die in den Verträgen und Übereinkommen der EU sowie dem EU-Recht festgelegt sind und ein gemeinsames Verständnis von Mindestschutzniveaus widerspiegeln; in der Erwägung, dass internationale Menschenrechtsstandards die Mindeststandards für den Schutz der Menschenrechte sind, die von der internationalen Gemeinschaft durch universelle Verträge, das Völkergewohnheitsrecht und allgemein anerkannte Grundsätze förmlich gebilligt wurden; in der Erwägung, dass diese Standards den Ländern eine Vorgabe oder Richtschnur bieten, wie sie mit Individuen umgehen sollen;</P></CONS></GRCONS></PREAMBLE><DISPOSITIF><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Grundrechte in Gefahr</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>1.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU zu wahren und zu stärken; fordert die Kommission ferner nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen, etwa bei der Ausarbeitung und Vorlage eines Legislativvorschlags systematisch gründliche Folgenabschätzungen in Bezug auf die Grundrechte durchzuführen, erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und nur dann beschleunigte Verfahren anzuwenden, wenn dies unbedingt erforderlich ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>2.</NO.P>fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Jahresberichte über die Anwendung der Charta zu verbessern, indem sie einen EU-weiten Überblick über ihre Anwendung in der gesamten EU gibt, einschließlich einer Bewertung der Einhaltung der Bestimmungen der Charta, Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und einer eindeutigeren Weiterverfolgung der festgestellten Herausforderungen im Bereich der Grundrechte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>3.</NO.P>ist besorgt darüber, dass unterschiedliche nationale Auslegungen zu einer unzureichenden Anwendung bestimmter Bestimmungen der Charta führen, wie im Grundrechte-Bericht 2025 der FRA hervorgehoben wurde; fordert die Kommission auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige und einheitliche Anwendung der Charta in der gesamten EU sicherzustellen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Kontaktstellen zu benennen, falls sie dies noch nicht getan haben, um sicherzustellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften, politischen Maßnahmen und von der EU finanzierten Projekte vollständig mit der Charta im Einklang stehen; ist der Ansicht, dass die EU-Organe sich entschiedener dafür einsetzen sollten, Verstöße gegen die Grundrechte anzuprangern, und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auffordern sollten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dagegen vorzugehen; fordert, dass sowohl auf Ebene der EU als auch auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten verbesserte Sensibilisierungskampagnen durchgeführt werden, unter anderem in Zusammenarbeit mit der FRA, damit jede Person sich ihrer Rechte vollständig bewusst werden und diese ausüben kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>4.</NO.P>würdigt die Rolle der FRA bei der Überwachung der Lage der Grundrechte in der EU, bei der Unterstützung politischer Entscheidungsträger durch die Bereitstellung von Daten, Analysen und Beratung sowie bei der Sicherstellung, dass die Grundrechte in bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der EU geachtet und gefördert werden; betont, dass der FRA mehr personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen, um sicherzustellen, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben vollständig und effizient erfüllen kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>5.</NO.P>ersucht die Kommission, die Wirksamkeit und Kohärenz der bestehenden Instrumente, einschließlich der Überwachungs- und Bewertungsmechanismen, weiter zu verbessern; weist auf die entscheidende Rolle der zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj).</FIELD></FOOTNOTE> hin, wenn es darum geht, die systematische Anwendung der Charta und die Angleichung der Unionsprogramme sowohl an die Charta als auch an die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU sicherzustellen; betont, dass für mehr Transparenz und die Beteiligung der Interessenträger gesorgt werden muss;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Demokratie unter Druck</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>6.</NO.P>bekräftigt, dass Rückschritte bei der Demokratie, Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz und Bedrohungen des zivilgesellschaftlichen Raums keinesfalls nur vereinzelt auftreten, sondern dass sie vielmehr Teil einer systemischen Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit in mehreren Mitgliedstaaten sind, was durch den Grundrechte-Bericht 2025 der FRA und durch den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2025 belegt wird; betont, dass diese Entwicklungen das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>7.</NO.P>nimmt mit Besorgnis die zunehmende Einmischung der Politik in das Justizwesen, die Schikanierung von Richtern und Staatsanwälten und die Anwendung von Disziplinarverfahren zur Kenntnis, wodurch unabhängige justizielle Stimmen zum Schweigen gebracht werden sollen, wie von der FRA und vom Europarat dokumentiert wurde; weist erneut darauf hin, dass partielle und symbolische Reformen in mehreren Mitgliedstaaten wie Ungarn die tatsächliche Unabhängigkeit der Justiz, wirksame Garantien zur Korruptionsbekämpfung und die Achtung der Zivilgesellschaft nicht ersetzen können; betont, dass diese Elemente – wie in den Artikeln 20 und 47 der Charta verankert – untrennbar mit dem Schutz der Grundrechte verbunden sind, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, der Gleichheit vor dem Gesetz und des Zugangs zur Justiz;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>8.</NO.P>fordert die Kommission und den Rat erneut auf, unverzüglich Verhandlungen mit dem Parlament über einen EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in Form einer interinstitutionellen Vereinbarung aufzunehmen, die alle in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union umfasst, einschließlich eines ständigen Politikzyklus der Organe der EU, in dem alle bestehenden Instrumente in einem einzigen, durchsetzbaren Rahmen zusammengeführt werden, wie das Verfahren nach Artikel 7 EUV, der Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips und der Bericht über die Rechtsstaatlichkeit, die Konditionalitätsverordnung, die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und die Vertragsverletzungsverfahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>9.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Konditionalitätsverordnung systematisch anzuwenden und rigoros durchzusetzen, um sicherzustellen, dass EU-Mittel nicht zu Verstößen gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Werte beitragen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>10.</NO.P>fordert die Unionsorgane auf, mit dem Europarat und den nationalen Regierungen einen Dialog aufzunehmen, um sicherzustellen, dass der Schutz der Grundrechte bestehen bleibt; weist erneut darauf hin, dass jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich belegt sein muss und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>11.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen, die eine erhebliche Anzahl von Urteilen des EGMR noch nicht umgesetzt haben, mit Nachdruck auf, die Umsetzung dieser Urteile zu beschleunigen und transparente nationale Überwachungsmechanismen einzurichten, um Konformität zu gewährleisten; fordert die Kommission und den Rat auf, die Zusammenarbeit mit dem Europarat zu verstärken, um die wirksame Vollstreckung dieser Urteile voranzutreiben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>12.</NO.P>bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Ungarn nach wie vor systematisch gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Werte verstößt, obwohl bereits seit 2018 ein Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV gegen das Land läuft, in dessen Verlauf jedoch keine greifbaren Fortschritte erzielt wurden; betont, dass durch eine derartige anhaltende Aushöhlung demokratischer Standards und der Grundrechte die Glaubwürdigkeit der Union als Wertegemeinschaft bedroht ist; bedauert die vorsätzliche Schwächung der Unabhängigkeit der Justiz, des Medienpluralismus und der akademischen Freiheit, den Missbrauch von Notstandsbefugnissen und die gezielte Verfolgung von Mitgliedern der Zivilgesellschaft und LGBTIQ+-Personen; stellt fest, dass sowohl die Kommission in ihrem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 als auch die FRA in ihrem Grundrechte-Bericht 2025 bestätigt haben, dass es zu weiteren Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung gekommen ist, Korruption weitverbreitet ist und Urteile des EuGH und des EGMR missachtet werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 EUV einzuleiten; fordert den Rat auf, länderspezifische Empfehlungen mit klaren Fristen und messbaren Referenzwerten zu verabschieden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>13.</NO.P>weist darauf hin, dass die Inanspruchnahme von Ermessensspielräumen gerichtlichen oder anderen unabhängigen Kontrollen unterliegen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, Mechanismen einzurichten, mit denen der Missbrauch von Ermessensspielräumen verhindert, korrigiert und sanktioniert wird, und ihre Entscheidungen insbesondere dann fundiert zu begründen, wenn sie die Rechte von Einzelpersonen berühren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>14.</NO.P>weist darauf hin, dass Strafverfolgungsbehörden gemäß den Standards der Vereinten Nationen für Strafverfolgung<FOOTNOTE><FIELD> https://www.ohchr.org/sites/default/files/Documents/Publications/training5Add1en.pdf.</FIELD></FOOTNOTE> zunächst gewaltfreie Mittel einsetzen sollen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, sich an die Standards der Vereinten Nationen für Strafverfolgung zu halten; weist darauf hin, dass Strafverfolgungsbehörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sind; betont, dass sichergestellt werden muss, dass Untersuchungen zu mutmaßlichen Fällen von übermäßiger Gewaltanwendung und diskriminierender Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden transparent, unabhängig und wirksam geführt werden; fordert die Kommission auf, EU-weit gültige Leitlinien für die Auswahl-, Test- und Erprobungsverfahren für die von Strafverfolgungsbehörden verwendeten Waffen einzuführen, die sich auf die Standards, Empfehlungen und Leitgrundsätze der Vereinten Nationen stützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu jeder Anwendung von Gewalt sowie zu ihren Ursachen und Folgen Daten zu erheben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>15.</NO.P>ist zutiefst besorgt darüber, dass die Korruption in bestimmten Mitgliedstaaten zunimmt und Korruptionsfälle ans Licht kommen, in die hochrangige Amtsträger und Politiker verwickelt sind; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, gegen Korruption vorzugehen und den Empfehlungen der GRECO, einschließlich der Empfehlungen aus ihrer fünften Bewertungsrunde zu Personen in Spitzenpositionen und Strafverfolgungsbehörden, sowie den Empfehlungen anderer einschlägiger internationaler und europäischer Gremien, darunter der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), und den im Rahmen von Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarats zur Korruptionsbekämpfung abgegebenen Empfehlungen in vollem Umfang nachzukommen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>16.</NO.P>begrüßt die Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung und fordert, dass sie wirksam, zeitnah und ambitioniert umgesetzt wird, um die Bekämpfung von Korruption zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>17.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, für Transparenz bei den öffentlichen Ausgaben und der Politikfinanzierung zu sorgen und Hinweisgeber zu schützen, die Korruption in öffentlichen Einrichtungen und in der Privatwirtschaft aufdecken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>18.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Durchführung der Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern umfassend zu bewerten und die erforderlichen Schritte zu ergreifen, damit sie vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>19.</NO.P>äußert seine tiefe Besorgnis über die Verschlechterungen hinsichtlich der Medienfreiheit und der Sicherheit von Journalisten und Medienvertretern in mehreren Mitgliedstaaten, insbesondere in jenen, die in der Rangliste der Pressefreiheit 2025 am niedrigsten eingestuft wurden, sowie über den zunehmenden Druck, die sich häufenden Angriffe und die politische Einflussnahme mit Blick auf die redaktionelle Unabhängigkeit und die journalistische Integrität;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>20.</NO.P>weist darauf hin, dass Medienfreiheit und Medienpluralismus, zu denen hochwertige, nachhaltig und transparent finanzierte und unabhängige traditionelle wie auch digitale Nachrichtenmedien, unabhängige und investigativ tätige Journalisten, Faktenprüfer und Rechercheure sowie starke, unabhängige öffentlich-rechtliche Medien gehören, ein Eckpfeiler einer demokratischen Gesellschaft, ein Schutz vor Machtmissbrauch und ein Mittel gegen Desinformation sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>21.</NO.P>verurteilt die von den Regierungen einiger Mitgliedstaaten verwendeten Unterdrückungsstrategien wie den Einsatz strategischer Klagen gegen öffentliche Beteiligung und von Verleumdungskampagnen, den zunehmenden Einfluss regierungstreuer Oligarchen, die zunehmende Konzentration beim Medieneigentum, die sich erheblich auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit in der EU auswirken kann, und die staatliche Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Medien, der Zivilgesellschaft und der Hochschulen, da alle diese Faktoren dazu beitragen, dass die Medienfreiheit und die wissenschaftliche Freiheit zunehmend ausgehebelt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>22.</NO.P>bedauert, dass hochrangige Amtsträger in manchen Mitgliedstaaten ihre Kommunikation mit führenden Medienunternehmen zunehmend einschränken; betont, dass durch solche Maßnahmen die Freiheit und die Transparenz der Medien beschnitten werden und ein Beitrag zur Verbreitung von Desinformation im öffentlichen Raum geleistet werden kann; betont, dass öffentlichen Bediensteten bei der Kommunikation mit der Öffentlichkeit eine besondere Verantwortung zukommt; hebt hervor, dass die Verbreitung von Desinformation und öffentliche Angriffe auf Journalisten durch öffentliche Bedienstete zunehmend ein Problem darstellen, das ein Umfeld fördert, in dem Propaganda, Polarisierung, Hetze und sogar Hassverbrechen begünstigt werden; fordert alle Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mit Nachdruck auf, ihre Verantwortung in der öffentlichen Kommunikation anzuerkennen und zu achten und sicherzustellen, dass sie stets respektvoll, sachlich und professionell kommunizieren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>23.</NO.P>bedauert die systemischen Versäumnisse bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten gegen Journalisten in mehreren Mitgliedstaaten; betont, dass es dringend strengerer Schutzvorkehrungen und solider Rechtsrahmen für den Schutz von Journalisten bedarf; hebt hervor, dass Journalisten einem erhöhten Risiko von Bedrohungen und Gewalt ausgesetzt sind, wenn bei von ihnen aufgedeckten Straftaten keine Ermittlungen und keine Strafverfolgung stattfinden; fordert die nationalen Behörden mit Nachdruck auf, der Straffreiheit mithilfe gründlicher und transparenter Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen ein Ende zu setzen; würdigt Ján Kuciak, Daphne Caruana Galizia und Giorgos Karaivaz und weist darauf hin, dass sie als investigativ tätige Journalisten wichtige Arbeit geleistet haben; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, dafür zu sorgen, dass der Gerechtigkeit endlich Genüge getan wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>24.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste alle Formen von Gewalt, Drohungen, Einschüchterung und Überwachung gegenüber Journalisten sowie die Schikanierung und Kriminalisierung von Journalisten aufgrund ihrer Arbeit; fordert, dass Verleumdung entkriminalisiert wird; betont, dass Journalistinnen besonders im Fadenkreuz stehen und dass dies Anlass zur Sorge gibt; hebt hervor, dass ein solch feindseliges Umfeld für journalistische Arbeit zu Selbstzensur führen oder Menschen davon abhalten könnte, sich für eine journalistische Laufbahn zu entscheiden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>25.</NO.P>fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer auf, dafür zu sorgen, dass Journalisten und Medienschaffende einschließlich derjenigen, die gegen Korruption auf der höchsten Regierungsebene vorgehen, unverzüglich und wirksam geschützt werden und ihre Sicherheit gewährleistet wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>26.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, freie, unabhängige und pluralistische Medien zu fördern; betont, dass ein robuster rechtlicher Schutz der öffentlich-rechtlichen Medien sichergestellt werden muss, mit dem ihre redaktionelle Unabhängigkeit und eine stabile Finanzierung gewährleistet werden und sie vor politischer Einflussnahme und Einmischung geschützt werden, sodass sie dem öffentlichen Interesse wirksam und unparteiisch dienen können; fordert die Kommission auf, solche Entwicklungen in der gesamten EU genau zu überwachen und die laufenden Herausforderungen anzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>27.</NO.P>weist auf mehrere Fälle hin, in denen Journalisten mit Unionsbürgerschaft wegen fadenscheiniger Anschuldigungen inhaftiert wurden, während sie ihre beruflichen Pflichten in Nicht-EU-Ländern, einschließlich Bewerberländern, ausübten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2022/758 der Kommission ihre Bemühungen zu verstärken, um die Freilassung und sichere Rückkehr dieser willkürlich inhaftierten Journalisten zu unterstützen; fordert die Kommission auf, den Fällen der ungerechtfertigten Inhaftierung von Journalisten in Bewerberländern, einschließlich der Türkei, und den Gerichtsverfahren gegen den schwedischen Journalisten Joakim Medin besondere Aufmerksamkeit zu widmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>28.</NO.P>fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass das Europäische Medienfreiheitsgesetz uneingeschränkt und ordnungsgemäß durchgesetzt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner nachdrücklich auf, die rasche und ordnungsgemäße Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie sicherzustellen und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um allen SLAPP-Klagen in der gesamten EU ein Ende zu setzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>29.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, der Empfehlung der Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes journalistischer Tätigkeiten und der Sicherheit von Journalisten nachzukommen und hierzu den Schutz von Journalisten im Exil zu stärken, wozu auch Schutzmechanismen gegen den Missbrauch von von Interpol herausgegebenen Red Notices gehören;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>30.</NO.P>weist darauf hin, dass kürzlich 16 EU-Mitgliedstaaten zugesagt haben, sich verstärkt für die Integrität von Informationen und unabhängigen Medien einzusetzen; weist darauf hin, dass mehrere Mitgliedstaaten eigens Aktionspläne verabschiedet und Schritte unternommen haben, um spezielle Unterstützungsstrukturen zur Förderung der Sicherheit von Journalisten einzurichten;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Berührungspunkte zwischen Grundrechten, Demokratie und Technologie</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>31.</NO.P>hebt den zunehmenden Trend zur Wahlmanipulation in der EU sowohl durch inländische als auch durch ausländische Akteure hervor; fordert die Kommission auf, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden und von ihnen eingesetzten Instrumente zur Bekämpfung von Desinformation und ausländischer Einflussnahme auf Wahlprozesse regelmäßig gesondert zu analysieren, da solche Bedrohungen die Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Empfang und Weitergabe von Informationen, die demokratische Teilhabe sowie freie und gerechte Wahlen untergraben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>32.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Maßnahmen, die zum Schutz der EU vor ausländischer Einflussnahme und Manipulation von Informationen ergriffen werden, starke und robuste Garantien für die Grundrechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, umfassen; nimmt den neu von der Kommission vorgeschlagenen Mechanismus des „Schutzschilds für die Demokratie“ zur Kenntnis und bekundet seine Absicht, sich konstruktiv an dessen Weiterentwicklung zu beteiligen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>33.</NO.P>fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob die restriktiven Maßnahmen, die die EU gegen mehrere Akademiker, Wissenschaftler und Analysten verhängt hat, den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit gemäß dem EU-Recht und Artikel 11 der Charta entsprechen und ob sie so konzipiert sind, dass ihre Auswirkungen auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte so gering wie möglich gehalten werden; weist darauf hin, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet werden muss<FOOTNOTE><FIELD> https://www.ohchr.org/en/press-releases/2026/01/european-union-restrictive-measures-against-academics-negatively-impact.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>34.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die wirksame Durchführung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste, der Verordnung über künstliche Intelligenz<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und der Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (ABl. L, 2024/900, 20.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/900/oj).</FIELD></FOOTNOTE> zu sorgen, indem sie unter anderem sicherstellen, dass angemessene personelle und technische Ressourcen zur Verfügung stehen, um die Integrität künftiger Wahlen in der EU zu wahren;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>35.</NO.P>weist auf die wichtige Rolle digitaler Technologien hin, wenn es gilt, den Zugang zu Informationen und die demokratische Teilhabe zu fördern; betont, dass das auf Mikrotargeting beruhende Geschäftsmodell der Plattformen der sozialen Medien Suchtverhalten Vorschub leisten und dazu führen kann, dass spaltende Inhalte verbreitet werden, was wiederum schwerwiegende Auswirkungen auf die Grundrechte hat, wie beispielsweise auf die Rechte des Kindes sowie das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, Gleichheit und Nichtdiskriminierung; hebt hervor, dass die Plattformen der sozialen Medien häufig als Instrument für ausländische Einflussnahme und hybride Angriffe genutzt werden, da die Auswirkungen auf den sozialen Zusammenhalt und die demokratischen Prozesse mit ihnen verstärkt werden; betont, dass diese Herausforderungen im Rahmen des umfassenderen Resilienz-Ökosystems der EU in Angriff genommen werden müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>36.</NO.P>fordert die Kommission auf, die Risikobewertungs- und Risikominderungspflichten für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen zu verschärfen und für wirksame Folgemaßnahmen zu sorgen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, angesichts der Versuche, das Gesetz über digitale Dienste auszuhöhlen, nicht nachzugeben und ihre laufenden Untersuchungen zu großen Online-Plattformen fortzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>37.</NO.P>hebt die Herausforderungen hervor, die Chatbots der generativen KI mit sich bringen, wozu auch gehört, dass die Interaktion mit ihnen kognitive Schäden verursachen kann; ist der Ansicht, dass sich neue Technologien, einschließlich KI-Systemen, an den Grundsätzen der Transparenz, Erklärbarkeit, Fairness und Rechenschaftspflicht orientieren und mit angemessenen Schutzmechanismen in den algorithmischen Systemen einhergehen müssen, indem etwa unabhängige Folgenabschätzungen durchgeführt werden, um zu verhindern, dass sie Diskriminierung und bestehende Ungleichheiten verschärfen; teilt die Auffassung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, dass nicht nur Algorithmen bestimmen sollten, auf welche Informationen Menschen zugreifen, und dass Technologieunternehmen sicherstellen sollten, dass ihre Algorithmen und Systeme zur Empfehlung von Inhalten so konzipiert sind und genutzt werden, dass die Grundrechte und die demokratischen Werte nicht untergraben werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>38.</NO.P>weist darauf hin, dass Anbieter von Online-Plattformen gemäß Artikel 27 des Gesetzes über digitale Dienste in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die wichtigsten Parameter, die in ihren Empfehlungssystemen verwendet werden, alle Möglichkeiten für die Nutzer, diese wichtigen Parameter zu ändern oder zu beeinflussen, und eine Erläuterung, warum dem Nutzer bestimmte Inhalte vorgeschlagen werden, darlegen müssen; fordert Onlinevermittler nachdrücklich auf, Praktiken ein Ende zu setzen, mit denen die Polarisierung bewusst zur Gewinnerzielung ausgenutzt wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>39.</NO.P>hebt die potenziellen negativen Auswirkungen von Online-Plattformen auf die Grundrechte und die psychische Gesundheit von Kindern hervor; hält es für geboten, Kinder im Internet zu schützen, und fordert die Kommission auf, genau zu überwachen, ob die bestehenden Rechtsrahmen diese Bedenken wirksam ausräumen können, wobei der Schwerpunkt hierbei darauf liegen sollte, dass für eine solide Kinder- und Grundrechtsperspektive gesorgt ist; betont, dass mit dem künftigen Rechtsakt über digitale Fairness Kinder im Internet wirksam geschützt und ihre Rechte gewahrt werden müssen; fordert die Kommission ferner auf, für ein hohes Maß an Privatsphäre und Sicherheit von Kindern zu sorgen und sie besser vor schädlichen und illegalen Inhalten und vor Werbung auf der Grundlage von Profiling zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>40.</NO.P>begrüßt, dass die erste EU-weite Untersuchung der Auswirkungen sozialer Medien auf das Wohlergehen angekündigt wurde, und fordert die Kommission auf, das Verfahren zu beschleunigen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>41.</NO.P>fordert höhere Investitionen in die Medien- und die digitalen Kompetenzen, da dies der wirksamste Schutz vor Manipulation ist; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Medien- und Digitalkompetenz, politische Bildung, europäische Geschichte, die Achtung der Grundrechte, kritisches Denken und die Förderung der Beteiligung der Öffentlichkeit in die Lehrpläne von Schulen und Hochschulen aufzunehmen und ihre entscheidende Bedeutung für eine sinnvolle Teilhabe am demokratischen Leben und die wirksame Wahrnehmung der Grundrechte anzuerkennen, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Information; betont, dass gleichzeitig auf eine Sensibilisierung dafür hingearbeitet werden muss, wie Desinformation bekämpft werden kann und digitale Kompetenzen gefördert werden können; fordert eine konzertierte EU-Strategie für die Medien- und Digitalkompetenz mit Projekten, mit denen in großem Maßstab greifbare Ergebnisse in der ganzen EU erzielt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>42.</NO.P>missbilligt die zunehmende staatliche Überwachung unabhängiger Medien und Journalisten durch Nachrichtendienste; verurteilt aufs Schärfste die Versuche einiger Regierungen, unabhängige Medien und Journalisten als Triebkräfte der Radikalisierung darzustellen oder sie in ihrer Arbeit zu behindern, indem sie sie als Bedrohungen für die Gesellschaft oder die nationale Sicherheit bezeichnen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>43.</NO.P>bekräftigt, dass Überwachung im Einklang mit dem Gesetz durchgeführt werden, einem legitimen Ziel dienen und angesichts der Bedrohung, die sie für die Grundrechte und die Demokratie darstellt, notwendig und verhältnismäßig sein muss; bedauert, dass der Rechtsrahmen einiger Mitgliedstaaten keine präzisen, wirksamen und umfassenden Garantien für die Genehmigung und Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und mögliche Rechtsmittel gegen solche Maßnahmen bietet; betont, dass alle Überwachungsmaßnahmen einer angemessenen gerichtlichen Prüfung und einer wirksamen Aufsicht unterliegen müssen; ist besorgt darüber, dass man sich erneut ungerechtfertigterweise auf die „nationale Sicherheit“ berufen hat, um den Einsatz und die Verwendung von Spähsoftware, die Sicherstellung absoluter Geheimhaltung und die fehlende Rechenschaftspflicht zu begründen; begrüßt die im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH stehende Erklärung der Kommission, dass ein bloßer Verweis auf die nationale Sicherheit nicht als unbegrenzte Ausnahme des Unionsrechts ausgelegt werden kann und einer klaren Begründung bedarf; fordert die Kommission auf, dieser Erklärung in Fällen, in denen Anzeichen für einen Missbrauch vorliegen, Folge zu leisten; weist erneut darauf hin, dass in einer demokratischen und transparenten Gesellschaft, die sich an die Rechtsstaatlichkeit hält, Überwachung für den Zweck der nationalen Sicherheit eher die Ausnahme als die Regel sein sollte;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>44.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten erneut auf<FOOTNOTE><FIELD> insbesondere Griechenland, Zypern, Italien, Ungarn, Polen und Spanien.</FIELD></FOOTNOTE>, alle PEGA-Empfehlungen und Empfehlungen der Venedig-Kommission umzusetzen, die bei der Wahrung der Grundrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Kontrolle eine wertvolle Hilfestellung bieten; betont, dass in allen Fällen intrusiver Überwachung uneingeschränkte Rechenschaftspflicht und Transparenz erforderlich sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf die wachsenden Bedrohungen durch Spähsoftware-Technologien zu reagieren; fordert eine wirksame gerichtliche Aufsicht, um sicherzustellen, dass keine Überwachung von Journalisten, Aktivisten und politischen Gegnern stattfindet;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>45.</NO.P>fordert mit Nachdruck, dass der Beitritt der EU zur EMRK abgeschlossen wird; weist darauf hin, dass der EuGH in seinem Gutachten 2/13 eine Reihe rechtlicher Hindernisse für den Beitritt ermittelt hat, und betont, dass das Überwinden dieser Hindernisse für einen baldigen und erfolgreichen Beitritt der EU wichtig ist; betont, dass dieser Schritt wesentlich ist, um den Rechtsrahmen der EU an die höchsten Standards für den Schutz der Menschenrechte anzupassen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Grundrechte an den Grenzen und Migrationspolitik</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>46.</NO.P>weist darauf hin, dass der neue Rechtsrahmen des Migrations- und Asylpakets der EU überarbeitete Vorschriften für Asylverfahren, Grenzmanagement und Solidarität enthält; unterstreicht, dass dessen wirksame Durchführung unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte geschehen muss; hebt hervor, dass die Achtung der Grundrechte weiterhin genau überwacht werden muss;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>47.</NO.P>fordert die EU und die Mitgliedstaaten und insbesondere ihre zuständigen Behörden auf, die internationalen Verpflichtungen und Zusagen im Bereich der Menschenrechte in ihrer Migrationspolitik einzuhalten, unverzügliche Untersuchungen zu fördern, die Auswirkungen dieser Politik auf die Grundrechte sowohl innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens als auch bei der Ausarbeitung künftiger Rechtsvorschriften genau zu überwachen und keine Vorschriften im Bereich Migration zu erlassen, die Ungleichheit und Ausgrenzung verschärfen; bestärkt die EU und die Mitgliedstaaten darin, die Lage und die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen zu berücksichtigen; fordert, dass ein Mechanismus eingerichtet wird, mit dem die Erfüllung dieser Verpflichtungen überwacht werden kann;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>48.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, das Migrations- und Asylpaket in vollem Umfang und fristgerecht umzusetzen; betont, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass die Umsetzungsfrist eingehalten wird; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten nicht die nötigen Vorkehrungen treffen, um die Umsetzungsfrist einzuhalten, unter anderem im Hinblick auf die Vorschriften im Zusammenhang mit den Grundrechten, und fordert, dass die Unterstützung und Zusammenarbeit fortgesetzt werden, um eine vollständige Umsetzung sicherzustellen; hebt hervor, dass im Völkerrecht verankert ist, dass die Beantragung von Asyl eine rechtmäßige Handlung ist und Asylbewerber daher nicht allein deshalb in Haft genommen werden können, weil sie Asyl beantragen; weist darauf hin, dass die Inhaftierung von Asylbewerbern nur als letztes Mittel eingesetzt werden darf, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können; betont, dass Inhaftierungen von Asylbewerbern nur in Ausnahmefällen erfolgen dürfen, notwendig und verhältnismäßig sein müssen und nur auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung aus den im EU-Recht vorgesehenen spezifischen Gründen angeordnet werden dürfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>49.</NO.P>verurteilt die Verletzungen der Grundrechte an den Grenzen aufs Schärfste, sowie Misshandlungen und die Anwendung von Gewalt durch Vertreter nationaler Stellen wie Polizei und Grenzschutz; stellt fest, dass solche Praktiken häufig nicht gemeldet und nicht untersucht werden; nimmt ferner zur Kenntnis, dass mehrere Mitgliedstaaten noch immer einem erheblichen operationellen Druck an ihren Außengrenzen ausgesetzt sind; betont, dass diese Herausforderungen eine koordinierte Reaktion auf europäischer Ebene erfordern, einschließlich gestraffter und wirksamer Verfahren, die vollständig im Einklang mit dem geltenden EU- und dem internationalen Rechtsrahmen stehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>50.</NO.P>bekräftigt die Verpflichtung nach dem internationalen Seerecht, Menschen in Not zu helfen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dauerhafte und koordinierte Such- und Rettungseinsätze mit zügigen Ausschiffungen einzurichten; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Leben von Menschen in Seenot zu retten; fordert darüber hinaus, dass Such- und Rettungseinsätze im Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht durchgeführt werden können und dass diese Einsätze nach Möglichkeit zwischen den einschlägigen Akteuren, einschließlich der Behörden der Mitgliedstaaten, der einschlägigen EU-Agenturen und der einschlägigen nichtstaatlichen Akteure, koordiniert werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>51.</NO.P>weist darauf hin, dass bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Grundrechte Artikel 46 der Verordnung über die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache<FOOTNOTE><FIELD> Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj).</FIELD></FOOTNOTE> angewandt werden kann; fordert die Agentur auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente proaktiv in vollem Umfang zu nutzen, insbesondere die Möglichkeit der Anwendung von Artikel 46 in Fällen mutmaßlicher Grundrechtsverletzungen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>52.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die in dem Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats mit dem Titel „Protecting the Defenders Ending repression of human rights defenders assisting refugees, asylum seekers and migrants in Europe“<FOOTNOTE><FIELD> https://rm.coe.int/recommendation-protecting-the-defenders-ending-repression-of-human-rig/1680ae9b1c.</FIELD></FOOTNOTE> enthaltenen Empfehlungen umzusetzen; betont die Wichtigkeit eines auf der Achtung der Menschenwürde bauenden öffentlichen Diskurses, und hebt den Stellenwert einer faktengestützten und verantwortungsvoll geführten öffentlichen Debatte über Migration und Asyl hervor; verurteilt die anhaltende flüchtlings- und migrantenfeindliche Rhetorik aufs Schärfste;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Geschlechtsspezifische Gewalt, Frauenrechte und die Rechte von LGBTIQ+-Personen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>53.</NO.P>verurteilt die Rückschritte bei Frauenrechten und LGBTIQ+-Rechten in mehreren Mitgliedstaaten aufs Schärfste; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gleichstellung der Geschlechter und die Grundrechte zu schützen und zu fördern, indem sie unter anderem Desinformation und organisierte Kampagnen bekämpfen, die auf die Einschränkung dieser Rechte abzielen, und die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Sichtbarkeit der Geschlechter zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>54.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Bewegungen gegen die Geschlechtervielfalt und rechtefeindlichen Bewegungen, einschließlich LGBTIQ+-feindlicher Bewegungen, zu ergreifen und die Auswirkungen dieser Bewegungen eingehend zu untersuchen, zu überwachen und zu analysieren, um ein besseres Verständnis ihrer Tätigkeiten, Koordinierung und Finanzierungsstrategien zu erlangen; betont, dass ein solches Verständnis von entscheidender Bedeutung für den Erhalt eines inklusiven und toleranten Europa ist, das auf den in Artikel 2 EUV verankerten Werten beruht;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>55.</NO.P>fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass im kommenden MFR keine EU-Mittel für geschlechtervielfalts- und rechtefeindliche Gruppen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, wichtige Fortschritte bei den Frauenrechten und den Rechten von LGBTIQ+-Personen zurückzudrängen, desgleichen nicht für Gruppen oder Projekte, die die in der Charta verankerten Grundrechte nicht einhalten; fordert die Kommission ferner nachdrücklich auf, die Verwendung von Mitteln mit geteilter Mittelverwaltung zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Unterstützung der Zivilgesellschaft, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, die sich für Frauenrechte einsetzen, in den Mitgliedstaaten genau zu überwachen, um sicherzustellen, dass Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Erlangung solcher Mittel nicht absichtlich ausgesetzt oder zurückgehalten werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>56.</NO.P>ist ernsthaft besorgt über die sich mehrenden Angriffe auf die LGBTIQ+-Gemeinschaft und ihre Grundrechte in einigen Mitgliedstaaten; betont, dass diese Angriffe eine Verletzung des Rechts auf Nichtdiskriminierung, des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz und des Rechts auf gleichen Schutz vor dem Gesetz ohne Diskriminierung darstellen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, alle Formen von Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTIQ+-Personen zu bekämpfen und Unterschiede beim Schutz anzugehen, die sich aus der uneinheitlichen Umsetzung von Schutzmaßnahmen in den Mitgliedstaaten ergeben; begrüßt die neue Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ+-Personen 2026-2030 und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese rasch umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bestehende nationale Aktionspläne oder -strategien für LGBTIQ+-Personen zu aktualisieren oder neue Pläne anzunehmen, um die EU-Initiativen durch wirksame nationale Maßnahmen zu ergänzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>57.</NO.P>unterstreicht, dass das Fehlen von rechtlichen Verfahren zur Anerkennung des Geschlechts gegen die Grundrechte verstößt; verurteilt Konversionspraktiken, d. h. Praktiken zur Änderung, Unterdrückung oder Unterbindung der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität bzw. der geschlechtlichen Ausdrucksform einer Person, als Verletzung der Grundrechte und fordert die Kommission nachdrücklich auf, gegen diese mit konkreten Maßnahmen vorzugehen; fordert die Kommission diesbezüglich zudem mit Nachdruck auf, als Folgemaßnahme der Europäischen Bürgerinitiative „Verbot von Konversionsmaßnahmen in der Europäischen Union“ einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Einführung eines Verbots von Konversionsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten vorzulegen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>58.</NO.P>ist zutiefst besorgt über die diskriminierenden Maßnahmen, die in einigen Mitgliedstaaten unter dem Vorwand der Bekämpfung von sogenannter LGBTIQ+-Propaganda eingeführt wurden und zu einer alarmierenden Zunahme von Hasskriminalität und Hetze gegen LGBTIQ+-Personen beitragen; hebt die negativen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit hervor; betont, dass diese Maßnahmen die Diskriminierung befeuern und dem EU-Recht zuwiderlaufen; hebt den Stellenwert des Rechts auf Selbstbestimmung von LGBTIQ+-Personen und die einschlägige Rechtsprechung in diesem Zusammenhang hervor;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>59.</NO.P>fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Rechte von LGBTIQ+-Personen im Einklang mit dem EU-Recht, der Charta sowie der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR zu schützen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die anhaltende Nichtumsetzung von Urteilen des EuGH in Bezug auf die Grundrechte von LGBTIQ+-Personen anzugehen und dabei alle ihr zur Verfügung stehenden Mechanismen zu nutzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>60.</NO.P>weist darauf hin, dass in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor rechtliche Hürden für die grenzüberschreitende Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften, Elternschaft und Ehen bestehen; weist warnend darauf hin, dass solche Praktiken die Freizügigkeit von LGBTIQ+-Familien innerhalb der EU behindern, gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung vor dem Gesetz verstoßen und Ausdruck eines uneinheitlichen Schutzes von LGBTIQ+-Personen in den Mitgliedstaaten sind; fordert alle Mitgliedstaaten auf, gleichgeschlechtliche Partnerschaften rechtlich anzuerkennen, sofern dies noch nicht geschehen ist; fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2004/38/EG<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/38/oj).</FIELD></FOOTNOTE> neu zu fassen, um ausdrücklich die grenzüberschreitende Anerkennung des Rechts auf Privat- und Familienleben darin aufzunehmen; betont, dass alle Kinder vor dem Gesetz gleich sind und dass die Mitgliedstaaten im besten Interesse des Kindes handeln müssen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>61.</NO.P>weist auf das Mandat des Parlaments für die Verordnung zur Elternschaft hin, mit der die Anerkennung der Elternschaft in der gesamten EU unabhängig von der Art der Familie unterstützt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verordnung zur Elternschaft rasch zu verabschieden, um für Eltern und Kinder EU-weit Rechtssicherheit zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die von einem EU-Mitgliedstaat festgestellte Elternschaft automatisch EU-weit anerkannt wird; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Freizügigkeit von Personen, die Rechte der Kinder, das Aufenthaltsrecht und das Recht auf Familienzusammenführung innerhalb der EU uneingeschränkt zu gewährleisten, sodass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Rechte genießen und diese uneingeschränkt ausüben können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>62.</NO.P>begrüßt den EU-Fahrplan für die Frauenrechte und die daran angehängte Grundsatzerklärung für eine geschlechtergerechte Gesellschaft; bedauert jedoch, dass starke finanzielle Verpflichtungen ausbleiben; ist besorgt über den unzulänglichen Willen, die Union der Gleichheit zu schützen und zu fördern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>63.</NO.P>betont, dass geschlechtsspezifische Gewalt online und offline eine schwere und allgegenwärtige Straftat sowie ein Verstoß gegen die Grundrechte und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen alle Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt, sowohl online als auch offline, vorzugehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>64.</NO.P>ist besorgt darüber, dass sich Formen und Muster geschlechtsspezifischer Cybergewalt weiterentwickeln; betont, dass die nicht einvernehmliche Weitergabe von intimem Material und Hetze zu den am weitesten verbreiteten Formen der Cybergewalt gehören; betont, dass Maßnahmen entwickelt werden müssen, um dem Anstieg frauenfeindlicher Ansichten in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Frauenrechte entgegenzuwirken; betont, dass das Verständnis des Phänomens und der Ideologie der Incels vertieft werden muss, und betont, dass es wichtig ist, präventiv aktivere Strategien vorzuschlagen, um derartigen Phänomenen und ihren Narrativen entgegenzuwirken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>65.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, gegen die zunehmenden potenziellen Schäden und die abschreckende Wirkung vorzugehen, die neue Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz, auf die Opfer haben können, sowie präventive und unterstützende Maßnahmen zu ergreifen; fordert die Kommission ferner nachdrücklich auf, gegen die im Internet allgegenwärtige Gewalt gegen Frauen vorzugehen, die die Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben und eine paritätische Vertretung zunehmend behindert; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1385/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und das Gesetz über digitale Dienste, vollständig und ordnungsgemäß umzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>66.</NO.P>bedauert und verurteilt nachdrücklich die Verbreitung von Hasskriminalität und Hetze, unter anderem über Social Media; betont, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Demokratie, den Rechtsstaat und die Grundrechte darstellen; betont und verurteilt aufs Schärfste die Gefahren für die demokratische Debatte und die Grundrechte, die entstehen, wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit durch antidemokratische Bewegungen und Politiker instrumentalisiert werden, um Hetze, Desinformation und Einschüchterung von Journalisten und Minderheiten zu legitimieren; betont, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen des Gesetzes sowie im Einklang mit Artikel 11 der Charta ausgeübt werden muss und nicht als Vorwand genutzt werden darf, um Demokratie und Grundrechte auszuhöhlen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>67.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sowohl offline als auch online gegen Hetze und Hassverbrechen vorzugehen, insbesondere, wenn solche Verhaltensweisen zu Gewalt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, ausarten können; betont ferner, wie wichtig es ist, EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Hassverbrechen und Hetze, auch aus Gründen der Geschlechtsidentität und der sexuellen Ausrichtung, einzuführen; fordert die Kommission auf, an die Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ+-Personen 2026-2030 anzuknüpfen; begrüßt die Initiative der Kommission, die Liste der EU-Straftatbestände in Artikel 83 Absatz 1 AEUV um Hassverbrechen und Hetze zu erweitern, und unterstreicht die Notwendigkeit, diesbezüglich eine robuste strafrechtliche Reaktion der EU sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>68.</NO.P>fordert den Rat nachdrücklich auf, die derzeitige Liste der EU-Straftatbestände gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV um Hetze und Hasskriminalität zu erweitern; fordert den Rat auf, diesbezüglich die Brückenklausel zu aktivieren; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die zweite Phase des Verfahrens eingeleitet werden kann, und eine Richtlinie zur Bekämpfung von Hetze und Hassverbrechen sowohl offline als auch online vorzuschlagen, sowie den Standpunkt des Parlaments in dieser Angelegenheit zu berücksichtigen<FOOTNOTE><FIELD> https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0044_DE.html.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>69.</NO.P>betont, dass das Fehlen und die Verweigerung des Zugangs zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten, einschließlich sicherer und legaler Schwangerschaftsabbrüche, eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt und der Verletzung der Menschen- und der Grundrechte darstellt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, aktiv darauf hinzuarbeiten, einen breiten Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten sicherzustellen; bekräftigt seine Forderung, das Recht auf sichere und legale Abtreibung in die Charta aufzunehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>70.</NO.P>fordert die Kommission mit Nachdruck auf, für angemessene Folgemaßnahmen zur Europäischen Bürgerinitiative „My Voice, My Choice: Für einen Zugang zu sicheren Abtreibungen“ zu sorgen und einen Vorschlag für einen Finanzierungsmechanismus vorzulegen, um Mitgliedstaaten zu unterstützen, die bereit sind, sichere Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, einschließlich sicherer und legaler Schwangerschaftsabbrüche, für diejenigen in der EU anzubieten, die noch keinen Zugang zu solchen Dienstleistungen haben;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>71.</NO.P>betont, dass noch immer keine Definition der EU für eine Vergewaltigung auf der Grundlage eines fehlenden Einverständnisses vorliegt; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass weder rechtlich noch in der Praxis davon ausgegangen wird, dass eine Einwilligung erteilt wurde, wenn kein körperlicher Widerstand gegen das sexuelle Verhalten vorliegt, unabhängig davon, ob der Täter körperliche Gewalt angewendet oder angedroht hat oder ob das Opfer in einer intimen Beziehung mit oder in einem Eheverhältnis zu dem Täter steht; fordert ferner alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, im Einklang mit dem Übereinkommen von Istanbul und den sich weiterentwickelnden internationalen Standards eine Definition von Vergewaltigung in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufzunehmen, die auf dem Fehlen einer freiwillig erteilten Zustimmung basiert; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine solche Definition auf EU-Ebene vorzulegen; bekräftigt, dass sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, eine schwere Verletzung der Menschenrechte und der Menschenwürde darstellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>72.</NO.P>weist auf die zahlreichen Dokumente hin, die im Zusammenhang mit dem verurteilten Sexualstraftäter Jeffrey Epstein veröffentlicht wurden und aus denen hervorgeht, dass unzählige Straftaten begangen wurden und es folglich eine große Gruppe versteckter Täter gibt; stellt fest, dass gut dokumentiert ist, dass Epstein über ein Netz verfügte, das sich tief in die Machtkorridore in ganz Europa erstreckte, darunter Lizenzgebühren, führende Diplomaten und Politiker; verurteilt, dass noch nicht festgestellt wurde, wie viele und welche Mitglieder dieses Netzes von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung von Kindern, Betrug und Finanzkriminalität wussten oder daran beteiligt waren; betont nicht nur, dass es äußerst besorgniserregend ist, dass diese Personen nach wie vor auf freiem Fuß sind, sondern auch, dass das Fehlen einer vollständigen Rechenschaftspflicht die Rechtsstaatlichkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in demokratische Institutionen schwächt; betont, dass Fälle mit grenzüberschreitenden Elementen innerhalb der EU auf EU-Ebene behandelt werden sollten; stellt die Fähigkeit der EU in Frage, komplexe grenzüberschreitende Kriminalität, die von den Eliten der Gesellschaft begangen wird, zu untersuchen, zu verhindern und zu bekämpfen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das EU-Kompetenzzentrum für Kriminalprävention (Europol) zusammen mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und den nationalen Behörden unverzüglich damit zu beauftragen, die Art dieser kriminellen Tätigkeit zu untersuchen und zu analysieren sowie diejenigen zu ermitteln, die zur Rechenschaft gezogen werden können;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>73.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Femizid formell als eigenständige geschlechtsspezifische Straftat in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufzunehmen, umfassende Strategien zu ihrer Vorbeugung und Bekämpfung anzunehmen und durchzusetzen, eine wirksame Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller Fälle sicherzustellen und spezialisierte Unterkünfte, Beratungs- und Entschädigungsmechanismen für Angehörige der Opfer bereitzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>74.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste, dass Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt als Kriegswaffe eingesetzt werden, und erinnert daran, dass ein solches Verhalten völkerrechtlich als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit geahndet werden kann; fordert nachdrücklich eine Verstärkung der internationalen Bemühungen zur Dokumentation dieser Verbrechen und betont, wie wichtig es ist, den Zugang zu sicherer und legaler Abtreibung für Opfer sexueller Gewalt, einschließlich der Opfer von Vergewaltigungen im Zusammenhang mit Kriegen, sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>75.</NO.P>fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen von Istanbul zu ratifizieren; ist zutiefst besorgt über die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, und über etwaige Austritte aus dem Übereinkommen von Istanbul; betont, dass solche Entwicklungen das Ergebnis einer auf lange Zeit angelegten Desinformationskampagne über den Anwendungsbereich und die Ziele des Übereinkommens durch antidemokratische Kräfte in der gesamten EU sind;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Gefangene und Haftbedingungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>76.</NO.P>weist darauf hin, dass das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß Artikel 4 der Charta und Artikel 3 der EMRK absolut und ausnahmslos ist und uneingeschränkt für alle Personen gilt, einschließlich derjenigen, denen die Freiheit entzogen wurde; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass der Europäische Ausschuss zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die nationalen Mechanismen zur Verhütung von Folter uneingeschränkte Besuche in allen Haftanstalten durchführen können und dass ihre Empfehlungen vollständig umgesetzt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>77.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass die Untersuchungshaft in einigen Mitgliedstaaten übermäßig häufig oder aber ohne ausreichende Begründung angewandt wird; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass der Freiheitsentzug vor der Verhandlung nur als letztes Mittel unter uneingeschränkter Wahrung der Standards der EMRK und der Unschuldsvermutung angewandt wird, und sowohl die gerichtliche Kontrolle als auch die regelmäßige Überprüfung von Haftanordnungen zu stärken;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>78.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste die systematische Überbelegung, den Mangel an medizinischer Versorgung und die rechtswidrig Verlängerung der Untersuchungshaft; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die vollständige Einhaltung der Nelson-Mandela-Regeln, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und des dazugehörigen Fakultativprotokolls sowie der europäischen Strafvollzugsvorschriften sicherzustellen, indem die Haftbedingungen in allen Haftanstalten verbessert und Präventiv- und Rehabilitationsmaßnahmen ergriffen werden, auch in Jugendstrafanstalten, sowie indem gegen Überbelegung vorgegangen wird, der Zugang zu medizinischer Versorgung und psychologischer Betreuung verbessert wird und Maßnahmen zur Suizidprävention gestärkt werden; betont, dass der Schutz der Menschenwürde ein Maß für die demokratische Stärke einer Gesellschaft ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>79.</NO.P>fordert die Kommission auf, im Einklang mit der Verpflichtung der EU, die in Artikel 2 EUV verankerten Werte zu wahren, gegen schwerwiegende Verstöße in Gefängnissen vorzugehen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Bedrohte Zivilbevölkerung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>80.</NO.P>weist darauf hin, dass die EU-Organe gemäß Artikel 11 Absatz 2 EUV einen offenen, transparenten und strukturierten Dialog mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und repräsentativen Verbänden zu führen haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für wirksame Konsultationsverfahren im Einklang mit den Standards der verantwortungsvollen Staatsführung zu sorgen, die Einbeziehung und wirksame Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Organisationen der Zivilgesellschaft an der Politikgestaltung, auch in Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Grundrechte, zu stärken und ihre Fähigkeit zur Mitwirkung an der EU-Politik zu verbessern und gleichzeitig Transparenz und die vollständige Einhaltung der geltenden Vorschriften zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>81.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine nachhaltige, flexible und zugängliche Finanzierung für Organisationen der Zivilgesellschaft und den Zugang zur Justiz sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>82.</NO.P>begrüßt den Vorschlag der Kommission im Zusammenhang mit dem nächsten MFR, die Umverteilung eingefrorener Gelder an Organisationen der Zivilgesellschaft zu ermöglichen, und betont, dass sichergestellt werden muss, dass ein Teil dieser Mittel Organisationen unterstützen kann, die sich in Mitgliedstaaten, in denen weiterhin Gelder eingefroren sind, für die Grundrechte und andere Werte der EU einsetzen; weist erneut darauf hin, wie wichtig das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ für den Schutz und die Förderung der in den Verträgen, der Charta und den geltenden internationalen Menschenrechtskonventionen verankerten Rechte und Werte ist, insbesondere durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen und durch die Förderung der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der demokratischen Teilhabe, um eine tragfähige Basis für eine offene, auf Rechten beruhende, demokratische, gleichberechtigte und inkludierende Gesellschaft in Europa zu sichern und weiterzuentwickeln; ist der Ansicht, dass das neue Programm „AgoraEU“ mindestens die gleichen Zielvorgaben aufweisen muss wie das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>83.</NO.P>begrüßt die EU-Strategie für die Zivilgesellschaft der Kommission; begrüßt ferner, dass der Schwerpunkt der Strategie auf Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern liegt und Maßnahmen wie die Stärkung einer wirksamen und sinnvollen Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, die Sicherstellung eines offenen, sicheren und förderlichen zivilgesellschaftlichen Raums durch Unterstützung und Schutz, einschließlich der Verringerung des Verwaltungsaufwands für zivilgesellschaftliche Organisationen vor Ort, sowie die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen mit einer angemessenen, nachhaltigen und transparenten Finanzierung umfasst; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die vollständige Umsetzung der Strategie sicherzustellen und die Lage des zivilgesellschaftlichen Raums im Rahmen ihrer Berichte über die Rechtsstaatlichkeit systematisch zu überwachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>84.</NO.P>ist zutiefst besorgt über den anhaltend schrumpfenden zivilgesellschaftlichen Raum und die zunehmende Verfolgung von Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern in mehreren Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen, die in den Bereichen Rassismusbekämpfung, Klimagerechtigkeit, LGBTIQ+-Rechte, Rechte der Frau und Migration aktiv sind; stellt fest, dass sich diese Gruppen einer Reihe von Bedrohungen gegenübersehen, unter anderem rechtlichen und finanziellen Beschränkungen und der Aussetzung der Finanzierung sowie Verleumdungskampagnen, Einschüchterung und Kriminalisierung; bedauert, dass bestimmte Anliegen und Gruppen oft unverhältnismäßig stark von Einschränkungen der Versammlungs-, Meinungs- und Vereinigungsfreiheit betroffen sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>85.</NO.P>betont, dass das Recht auf friedliche Versammlung, die Vereinigungsfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Freiheit von Kunst und Wissenschaft völkerrechtlich geschützte Grundrechte sind, die für die Demokratie unerlässlich sind; betont, dass die in Artikel 12 der Charta und Artikel 11 der EMRK garantierte Vereinigungsfreiheit einen Eckpfeiler der demokratischen Gesellschaft darstellt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>86.</NO.P>verurteilt die Kriminalisierung von humanitären Helfern und Aktivisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass humanitäre Hilfe für schutzbedürftige Personen nicht kriminalisiert wird; weist darauf hin, dass die Rechtsvorschriften der EU im Einklang mit den europäischen und internationalen Menschenrechtsstandards stehen müssen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich mit den Fällen zu befassen, in denen dies nicht zutrifft;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>87.</NO.P>stellt mit Besorgnis fest, dass mehrere Mitgliedstaaten sowie Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer unverhältnismäßige Maßnahmen gegen humanitäre Helfer und Aktivisten verhängt haben; verurteilt aufs Schärfste die Anwendung sogenannter Gesetze über ausländische Agenten, mit denen abweichende Meinungen unterdrückt, Organisationen der Zivilgesellschaft ins Visier genommen und ihre Tätigkeiten eingeschränkt werden, was eine abschreckende Wirkung auf die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger hat; verurteilt die unverhältnismäßigen Maßnahmen gegen friedliche Demonstrationen in einigen Mitgliedstaaten, einschließlich präventiver Verbote, der Anwendung übermäßiger Gewalt und der Inhaftierung von Demonstranten mit abschreckender Wirkung; fordert die Mitgliedstaaten auf, von unverhältnismäßigen rechtlichen Schritten gegen diejenigen abzusehen, die an friedlichen Demonstrationen teilnehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>88.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sicherzustellen, dass die Menschen ihr Recht auf friedliche Versammlung ausüben können, davon abzusehen, Maßnahmen vorzuschlagen und umzusetzen, die eine abschreckende Wirkung auf den zivilgesellschaftlichen Raum haben könnten, wobei mit Besorgnis festgestellt wird, dass in einigen Mitgliedstaaten bereits entsprechende Versuche beobachtet wurden, sowie eine vernünftige Debatte über sämtliche Themen von öffentlichem Interesse zu fördern; verurteilt alle Praktiken, die eine abschreckende Wirkung auf friedliche Demonstrationen haben, wie etwa die Anwendung übermäßiger Gewalt, Überwachung und Schikanierung durch die Justiz;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>89.</NO.P>fordert die Kommission auf, einen Krisenreaktionsmechanismus in der EU einzuführen, um bedrohte Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger, die die Werte der EU schützen und fördern, zu unterstützen; fordert die Kommission auf, einen „europäischen Index für den zivilgesellschaftlichen Raum“ zu schaffen, anhand dessen überwacht und jährlich darüber Bericht erstattet werden kann, inwiefern die Zivilgesellschaft über günstige Rahmenbedingungen verfügt; fordert ferner die Transparenz der Finanzierung für alle Akteure im EU-Transparenzregister;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>90.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung der Kommission (EU) 2022/758 zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen<FOOTNOTE><FIELD> Empfehlung (EU) 2022/758 der Kommission vom 27. April 2022 zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (ABl. L 138 vom 17.5.2022, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2022/758/oj).</FIELD></FOOTNOTE>, umzusetzen;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Systemischer Rassismus und strukturelle Diskriminierung</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>91.</NO.P>weist darauf hin, dass in den EU-Verträgen und in der Charta das Mandat und die Verantwortung der EU verankert sind, Diskriminierung zu bekämpfen und die Gleichbehandlung aller zu fördern; fordert die Kommission auf, die Lücken im EU-Rahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung zu schließen, und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die bestehenden EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung vollständig und ordnungsgemäß umzusetzen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>92.</NO.P>begrüßt den Beschluss der Kommission, ihr Zurückziehen des Vorschlags für die horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie rückgängig zu machen; bekräftigt seine Forderung, die Beratungen im Rat über die Richtlinie unverzüglich fortzuführen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesbezüglich zu einer Einigung zu gelangen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>93.</NO.P>stellt fest und verurteilt, dass es in der EU strukturellen Rassismus gibt, der durch im öffentlichen Diskurs geschürte Stereotypen genährt wird, die zu einer Diskriminierung ethnischer Minderheiten in allen Bereichen ihres Lebens führen; ist zutiefst besorgt über individuelle, strukturelle und institutionelle Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der EU und über die zunehmende Diskriminierung von Arabern<FOOTNOTE><FIELD> https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2017-eu-midis-ii-main-results_en.pdf.</FIELD></FOOTNOTE>, schwarzen Europäern<FOOTNOTE><FIELD> https://fra.europa.eu/en/publication/2026/antisemitism-overview.</FIELD></FOOTNOTE>, Menschen asiatischer Abstammung<FOOTNOTE><FIELD> https://fra.europa.eu/en/publication/2024/being-muslim-eu.</FIELD></FOOTNOTE>, Juden<FOOTNOTE><FIELD> https://fra.europa.eu/en/publication/2025/roma-survey-2024.</FIELD></FOOTNOTE>, Muslimen<FOOTNOTE><FIELD> https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document?source=document&amp;text=&amp;docid=300973&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first%E2%88%82%3D1&amp;cid=900537.</FIELD></FOOTNOTE> und Roma<FOOTNOTE><FIELD> https://fra.europa.eu/en/publication/2025/roma-survey-2024.</FIELD></FOOTNOTE>; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Diskriminierung auf allen Ebenen zu bekämpfen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>94.</NO.P>hebt hervor, dass alle Arten von Diskriminierung vor dem Gesetz bekämpft werden müssen; erklärt sich besorgt darüber, dass es in einigen Mitgliedstaaten an Fortschritten bei Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsgesetzen und deren Umsetzung mangelt; bedauert, dass trotz bestehender EU-Rechtsvorschriften wie der Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/78/oj).</FIELD></FOOTNOTE> nach wie vor Lücken im Rechtsrahmen sowie bei der Umsetzung und Durchsetzung bestehen und Opfer dadurch keinen angemessenen Zugang zu Rechtsbehelfen haben; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gleichbehandlung in ihren Rechtssystemen verankern und einen wirksamen Zugang zur Justiz für alle Personen sicherstellen müssen; fordert die Kommission auf, tätig zu werden, wenn gegen diese Grundsätze verstoßen wird;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>95.</NO.P>betont, dass der Zugang zu EU-Mitteln von der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte, einschließlich des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, abhängen sollte, und fordert eine transparente Zweckbindung, um eine langfristige Förderung der Menschenrechte und eine langfristige Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, deren Schwerpunkt auf der Gleichstellung liegt, zu gewährleisten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>96.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten, insbesondere Ungarn, mit Nachdruck auf, jene Gesetze oder Maßnahmen zu überarbeiten, mit denen LGBTIQ+-Personen und Regenbogenfamilien diskriminiert werden; fordert Ungarn auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Verfassungs- und Rechtsrahmen nicht dazu missbraucht werden können, den Vorrang des EU-Rechts zu unterlaufen oder Minderheiten unter dem Vorwand der „nationalen Identität“ zu stigmatisieren; verurteilt die anhaltende Anwendung des sogenannten „Kinderschutzgesetzes“ in Ungarn aufs Schärfste, das eine unmittelbare Diskriminierung darstellt, die gegen die Artikel 7, 11, 21 und 24 der Charta verstößt<FOOTNOTE><FIELD> https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document?source=document&amp;text=&amp;docid=300973&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=900537.</FIELD></FOOTNOTE>; fordert die Kommission auf, dringend zu prüfen, ob das ungarische Gesetz zum Schutz der lokalen Identität mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Rassismusbekämpfungsrichtlinie und der Charta, vereinbar ist;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>97.</NO.P>fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren, wenn Verstöße festgestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die lokale Wohnungs- und Aufenthaltspolitik vollständig mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung in Einklang steht und weder zu ethnischer noch zu sozioökonomischer Segregation führt;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>98.</NO.P>betont, dass der Vorrang des Unionsrechts den Eckpfeiler der Funktionsweise der Union und der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten darstellt, zu dessen Achtung sich ein jeder Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts verpflichtet; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich an die geltende Rechtsprechung des EuGH und des EGMR zu halten; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Urteile des EuGH und des EGMR durch die Mitgliedstaaten sorgfältig zu überwachen, insbesondere Urteile im Zusammenhang mit Nichtdiskriminierung, der Gleichstellung der Geschlechter und den Rechten von Minderheiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>99.</NO.P>fordert die Kommission auf, für die kommenden Jahre neue, ambitionierte Strategien zur Gleichstellung und zur Rassismusbekämpfung vorzulegen, die auch die Empfehlungen des Parlaments berücksichtigen, um Diskriminierung in allen Lebensbereichen umfassend zu bekämpfen; betont, dass bei allen bestehenden und künftigen Strategien, Rahmen und Aktionsplänen eine umfassende und koordinierte Vorgehensweise sichergestellt werden muss, um Synergieeffekte zu maximieren und für eine kohärente Umsetzung zu sorgen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>100.</NO.P>fordert alle Mitgliedstaaten auf, nationale Aktionspläne gegen Rassismus und Strategien mit ambitionierten Standards, darunter klare Ziele, Zeitpläne und Haushaltspläne, anzunehmen und vollständig umzusetzen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Mechanismen für die regelmäßige Überwachung sicherzustellen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>101.</NO.P>betont, dass Drittstaatsangehörige in der EU diskriminierungsfrei behandelt werden müssen; weist darauf hin, dass Drittstaatsangehörige das Recht haben, internationalen Schutz nach dem Völkerrecht und dem EU-Recht zu beantragen, auch im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rechtsstaatlichkeit und die in der Charta verankerten Grundrechte zu wahren und die von den beiden gesetzgebenden Organen verabschiedeten Rechtsvorschriften umzusetzen; betont, dass die Urteile des EuGH und des EGMR verbindlich sind;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>102.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, „Racial Profiling“ und andere diskriminierende Praktiken, auch an den Grenzen, zu verbieten, erhebliche Ressourcen für Initiativen auf der Grundlage von Inklusion und Rechten bereitzustellen, und unabhängige Überwachungs-, Rechenschafts- und Beschwerdemechanismen einzurichten; fordert die Kommission auf, verbindliche Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Gleichstellung einzuführen, um algorithmische Diskriminierung zu verhindern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, etwas gegen die unverhältnismäßig starke Belastung rassifizierter Gruppen durch Umweltverschmutzung, Umweltzerstörung und klimabedingte Risiken zu unternehmen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>103.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den Pariser Grundsätzen der Vereinten Nationen nationale Menschenrechtseinrichtungen einzurichten, deren Unabhängigkeit und Fähigkeit zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu garantieren sowie Vorkehrungen gegen politische Einmischung zu treffen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>104.</NO.P>fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinien 2024/1500<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU (ABl. L, 2024/1500, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1500/oj).</FIELD></FOOTNOTE> und 2024/1499<FOOTNOTE><FIELD> Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG (ABl. L, 2024/1499, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1499/oj).</FIELD></FOOTNOTE> uneingeschränkt umzusetzen, mit denen Mindeststandards für Gleichstellungsstellen festgelegt werden; fordert konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Gleichstellungsstellen und ihrer Wirksamkeit bei der Förderung der Gleichstellung; fordert dazu auf, zivilgesellschaftliche Organisationen bei der Ausarbeitung und Verbreitung von Bildungsinitiativen zur Förderung der Gleichstellung sowie bei der Sicherstellung einer großen Reichweite und Zugänglichkeit zu unterstützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>105.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame und ganzheitliche Maßnahmen gegen Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Frauenfeindlichkeit, Homophobie, Transphobie sowie jede andere Form von Vorurteilen, Intoleranz, Diskriminierung und Hassverbrechen zu ergreifen; fordert ferner kontinuierliche Anstrengungen sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene, um die entsprechende Hasskriminalität zu überwachen, zu verhindern und strafrechtlich zu verfolgen und Minderheiten zu schützen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>106.</NO.P>nimmt mit Besorgnis die Feststellungen der FRA zur Kenntnis, die auf einen erheblichen Anstieg des Antisemitismus in der gesamten Union, auch online, im öffentlichen Raum und in lokalen Gemeinschaften, hindeuten; betont, dass viele jüdische Personen von Hindernissen berichten, die es ihnen erschweren, ihre Identität offen zum Ausdruck zu bringen, und weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Sicherheit haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Präventions-, Melde- und Opferhilfemechanismen zu stärken, die Umsetzung der EU-Strategie zur Bekämpfung von Antisemitismus zu beschleunigen, die vollständige Durchsetzung des EU-Rechts und der nationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen und erforderlichenfalls die Aufklärungs-, Sensibilisierungs- und Sicherheitsmaßnahmen zu verbessern; verurteilt aufs Schärfste den zunehmenden Antisemitismus in der EU;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>107.</NO.P>ist besorgt darüber, dass bestimmte in einigen Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen zur Diskriminierung bestimmter Gruppen geführt haben, insbesondere aufgrund von Rasse, Hautfarbe, ethnischer Herkunft, Sprache, Religion, Behinderung oder sexueller Ausrichtung; verurteilt die Tatsache, dass zu den Auswirkungen solcher Maßnahmen diskriminierende Rechts- und Strafverfolgungspraktiken sowie die Delegitimierung – und in einigen Fällen die Kriminalisierung oder der Versuch der Kriminalisierung – politischer, religiöser und anderer Formen des Diskurses gehören; fordert die Mitgliedstaaten auf, sowohl von solchen Praktiken als auch von politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften abzusehen, die für diese Gruppen zu derartigen Folgen führen könnten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>108.</NO.P>verurteilt aufs Schärfste jegliche Form der Diskriminierung und Feindseligkeit gegenüber Religionsgemeinschaften, einschließlich Islamophobie, sowie alle anderen Formen der Diskriminierung und des Rassismus in der gesamten EU, einschließlich Gewalttaten, Einschüchterungen, Hetze und Hasssymbole im öffentlichen Raum; fordert die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer auf, dafür zu sorgen, dass die Mitglieder aller Minderheiten vor dem Gesetz gleichbehandelt werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>109.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen die Diskriminierung und soziale Ausgrenzung vorzugehen, mit denen schutzbedürftige Gruppen, darunter auch Roma, konfrontiert sind, und sicherzustellen, dass der Strategische Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma wirksam umgesetzt wird; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Urteile des EGMR in Bezug auf die Rechte der Roma umzusetzen, und fordert die Kommission auf, die Umsetzung zu überwachen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>110.</NO.P>fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu bekämpfen und ihre vollständige Inklusion und Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern; fordert die EU und die Mitgliedstaaten ferner auf, den im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen enthaltenen Empfehlungen zu folgen, um die Diskriminierung aller Menschen mit Behinderungen zu beenden und sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihre Grundrechte gleichberechtigt wahrzunehmen und uneingeschränkt an allen Bereichen der Gesellschaft teilzunehmen<FOOTNOTE><FIELD> https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CRPD%2FC%2FEUR%2FCO%2F2-3&amp;Lang=en.</FIELD></FOOTNOTE>;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>111.</NO.P>verurteilt alle Formen von Gewalt und Zwang, die gegen Menschen mit Behinderungen gerichtet sind, insbesondere die Zwangssterilisation, die eine schwere Verletzung der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit darstellt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Zwangssterilisation aufgrund von Behinderung oder fehlender Rechtsfähigkeit ausnahmslos unter Strafe zu stellen und Überlebenden Wiedergutmachung zu leisten; fordert einen Aktionsplan der EU zur Gleichstellung und zur Intersektionalität; fordert nachdrücklich, dass die nationalen Gebärdensprachen als Teil der sprachlichen Vielfalt der EU anerkannt und einbezogen werden;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>112.</NO.P>fordert die Stärkung der Unionsplattform für Menschen mit Behinderungen als ständigen partizipativen Mechanismus für den politischen Dialog mit Behindertenverbänden; fordert die Kommission auf, einen transparenten Überwachungsrahmen für die EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 beizubehalten, der eine jährliche öffentliche Berichterstattung und eine sinnvolle Einbeziehung der Zivilgesellschaft umfasst; betont, dass die EU-Organe mit gutem Beispiel vorangehen müssen, indem sie für Barrierefreiheit, inklusive Einstellungsverfahren und eine erhebliche Aufstockung des Personals mit Behinderungen in der EU-Verwaltung sorgen; unterstützt die Umsetzung eines Aktionsplans für Menschen mit Behinderungen im auswärtigen Handeln der EU, mit dem sichergestellt wird, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Einklang mit Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vollumfänglich in die EU-Programme der Entwicklungshilfe und der humanitären Hilfe eingebunden werden;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Schutz der sozialen und wirtschaftlichen Rechte und Umgang mit Umweltauswirkungen</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>113.</NO.P>fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Unionsmittel, die für die Förderung der sozialen Inklusion und für die Verbesserung des Lebensstandards – einschließlich des Zugangs zu Wohnraum, hochwertiger Bildung, sozialer Sicherheit und den Gesundheitsdiensten – bestimmt sind, wirksam und transparent verwendet werden; ist besorgt über die jüngsten Fälle der missbräuchlichen Verwendung von Mitteln;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>114.</NO.P>fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Überwachung, die Rechnungsprüfung und die direkte Beteiligung der Gemeinschaften zu stärken, um sicherzustellen, dass jeder Euro seine vorgesehenen Empfänger erreicht und zu einer tatsächlichen Verbesserung der Lebensbedingungen benachteiligter und marginalisierter Gruppen, einschließlich ethnischer Minderheiten und Menschen, die vom grünen und vom digitalen Wandel betroffen sind, beiträgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Achtung der Europäischen Sozialcharta und der europäischen Säule sozialer Rechte zu sorgen; fordert die Kommission auf, ihre Umsetzung genau zu überwachen und im Falle einer unzureichenden Umsetzung Maßnahmen zu ergreifen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>115.</NO.P>ist besorgt darüber, dass Wohnraum als Ware behandelt wird; fordert, den Zugang zu Sozialwohnungen und erschwinglichem Wohnraum zu verbessern und langfristige, auf Rechte gestützte Wohnungsbaustrategien anzunehmen, in deren Mittelpunkt auch die Prävention von Obdachlosigkeit steht; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass im künftigen EU-Aktionsplan für erschwinglichen Wohnraum der Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Energieeffizienz Vorrang eingeräumt wird, und die Einrichtung eines speziellen Fonds in Erwägung zu ziehen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>116.</NO.P>betont, dass es wichtig ist, den Zugang zur Justiz, Transparenz und Beteiligung in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten; fordert, dass Maßnahmen zur Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus und zur Verbesserung der Umweltqualität, die in Artikel 37 der Charta verankert sind, in die Politik der Union einbezogen werden; bekräftigt seine Forderung, das Recht auf eine gesunde Umwelt in der Charta anzuerkennen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zu ergreifen; fordert die Kommission erneut auf, das Mandat der EUStA auf Umweltstraftaten auszuweiten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>117.</NO.P>weist darauf hin, dass Armut eine Verletzung der Menschenwürde darstellt und die vollumfängliche Verwirklichung der in der Charta und in Artikel 9 AEUV anerkannten Grundrechte beeinträchtigt; betont, dass die Bekämpfung der Armut daher eine zentrale Priorität für die EU und alle Mitgliedstaaten sein muss; fordert, dass die Ziele im Bereich der Beseitigung der Armut mithilfe eines Ansatzes, der auf die europäische Säule sozialer Rechte und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 1) abgestimmt ist, durchgängig in allen relevanten wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischen Maßnahmen der EU berücksichtigt werden; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Beseitigung der Armut im nächsten strategischen Politikzyklus der EU als horizontales Ziel zu verankern und klare Steuerungs- und Überwachungsmechanismen einzurichten;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>118.</NO.P>bekräftigt, dass der Zugang zu einem angemessenen Einkommen eine Voraussetzung für ein Leben in Würde ist; stellt fest, dass im Anschluss an den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates für eine angemessene Mindestsicherung zur Gewährleistung einer aktiven Inklusion eine Richtlinie der EU über ein angemessenes Mindesteinkommen dazu beitragen könnte, die Armut in allen Mitgliedstaaten bis 2030 um mindestens die Hälfte zu verringern;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>119.</NO.P>fordert die Kommission auf, eine europäische Strategie zur Armutsbekämpfung auszuarbeiten, deren Ziel die Beseitigung der Armut bis 2035 ist und die messbare Zwischenziele umfasst; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine EU-Taskforce zur Armutsbekämpfung einzurichten, um die Umsetzung und Koordinierung der künftigen EU-Strategie zur Armutsbekämpfung zu überwachen und mehrdimensionale Armut und Ungleichheit in den Mitgliedstaaten nachzuverfolgen; fordert eine strukturierte Beteiligung von Menschen, die von Armut betroffen sind, und ihrer Vertretungsorganisationen;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>120.</NO.P>betont, dass sich Armut mit Geschlecht, Alter, Behinderung, ethnischer Herkunft, Migrationsstatus sowie mit ländlicher und regionaler Benachteiligung überschneidet; fordert gezielte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung; betont, dass die Bekämpfung der intersektionalen Armut eine Kombination verschiedener Maßnahmen erfordert, darunter Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung, hochwertige Arbeitsplätze, erschwingliche Dienstleistungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit;</P></ACTION><ACTION><P><NO.P>121.</NO.P>erkennt an, dass die sinnvolle Beteiligung von Menschen, die von Armut betroffen sind, für die demokratische Legitimität und die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Armutsbekämpfung von wesentlicher Bedeutung ist; fordert Strukturen auf EU- und nationaler Ebene für den dauerhaften Dialog mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und Sozialpartnern, um die soziale Inklusion zu verbessern;</P></ACTION></ACTLST><ACTLST><ACTINIT><STRING BOLD="on"><STRING ITALIC="on">Blick über 2025 hinaus</STRING></STRING></ACTINIT><ACTION><P><NO.P>122.</NO.P>weist darauf hin, dass sich das Projekt EU auf der Säule des Wohlergehens der Menschen begründet, und ist der Ansicht, dass die EU die soziale Dimension und die Dimension der Grundrechte, auf denen sie aufbaut, ungeachtet geopolitischer, sicherheitspolitischer und sozioökonomischer Herausforderungen nicht außer Acht lassen darf; fordert die Kommission auf, das Wohlergehen der Menschen, einschließlich der am stärksten gefährdeten Gruppen, bei allen bestehenden und künftigen politischen Maßnahmen der EU gebührend zu berücksichtigen und die Ernährungs- und Gesundheitssicherheit in ihre politische Sicherheitsagenda aufzunehmen;</P></ACTION><SEPARATION><P>°</P><P>°         °</P></SEPARATION><ACTION><P><NO.P>123.</NO.P>beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.</P></ACTION></ACTLST></DISPOSITIF></TEXT></RESOL></TXTLST></SDOCTA>